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Vue multilingue de Loi du 12/07/2021
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Loi portant des dispositions urgentes en matière de Justice. - Traduction allemande d'extraits Wet houdende dringende bepalingen inzake Justitie. - Duitse vertaling van uittreksels
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12 JUILLET 2021. - Loi portant des dispositions urgentes en matière de 12 JULI 2021. - Wet houdende dringende bepalingen inzake Justitie. -
Justice. - Traduction allemande d'extraits Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
articles 1 à 6, 8, 12 et 13 de la loi du 12 juillet 2021 portant des 6, 8, 12 en 13 van de wet van 12 juli 2021 houdende dringende
dispositions urgentes en matière de Justice (Moniteur belge du 20 juillet 2021). bepalingen inzake Justitie (Belgisch Staatsblad van 20 juli 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
12. JULI 2021 - Gesetz zur Festlegung dringender Bestimmungen im 12. JULI 2021 - Gesetz zur Festlegung dringender Bestimmungen im
Bereich Justiz Bereich Justiz
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 127 § 3 des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch Art. 2 - Artikel 127 § 3 des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 31. Mai 2005, wird durch zwei Absätze mit folgendem das Gesetz vom 31. Mai 2005, wird durch zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Der Beschuldigte und die Zivilpartei können gemäß Artikel 90septies § "Der Beschuldigte und die Zivilpartei können gemäß Artikel 90septies §
6 Absatz 2 beim Untersuchungsrichter einen Antrag einreichen. 6 Absatz 2 beim Untersuchungsrichter einen Antrag einreichen.
Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Anträge müssen zur Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Anträge müssen zur
Vermeidung der Unzulässigkeit binnen der in § 2 erwähnten Frist der Vermeidung der Unzulässigkeit binnen der in § 2 erwähnten Frist der
Kanzlei des Gerichts Erster Instanz zugesandt oder dort hinterlegt Kanzlei des Gerichts Erster Instanz zugesandt oder dort hinterlegt
werden." werden."
Art. 3 - Artikel 216bis § 1 Absatz 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 3 - Artikel 216bis § 1 Absatz 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 28. Juni 1984 und zuletzt abgeändert durch das durch das Gesetz vom 28. Juni 1984 und zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 18. März 2018, wird durch folgenden Satz ergänzt: Gesetz vom 18. März 2018, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die vom Zuwiderhandelnden geleisteten Zahlungen werden zunächst auf "Die vom Zuwiderhandelnden geleisteten Zahlungen werden zunächst auf
diese Verwaltungsgebühr angerechnet." diese Verwaltungsgebühr angerechnet."
KAPITEL 3 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches
Art. 4 - Artikel 383 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Art. 4 - Artikel 383 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 17. Juli 1984 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Gesetz vom 17. Juli 1984 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
10. Mai 2021, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut 10. Mai 2021, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 5 - Magistrate, die die Erlaubnis erhalten haben, ihr Amt gemäß " § 5 - Magistrate, die die Erlaubnis erhalten haben, ihr Amt gemäß
Artikel 383ter weiterhin auszuüben, können auf ihren Antrag hin nach Artikel 383ter weiterhin auszuüben, können auf ihren Antrag hin nach
Ablauf dieser Erlaubnis für die Ausübung des Amtes eines Ablauf dieser Erlaubnis für die Ausübung des Amtes eines
stellvertretenden Magistrats gemäß § 2 bestimmt werden." stellvertretenden Magistrats gemäß § 2 bestimmt werden."
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Schaffung KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Schaffung
eines Familien- und Jugendgerichts eines Familien- und Jugendgerichts
Art. 5 - Artikel 273 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Schaffung Art. 5 - Artikel 273 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Schaffung
eines Familien- und Jugendgerichts wird wie folgt abgeändert: eines Familien- und Jugendgerichts wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "und vom Minister, zu dessen 1. In Absatz 1 werden die Wörter "und vom Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Familien gehören, im Laufe des sechsten Zuständigkeitsbereich die Familien gehören, im Laufe des sechsten
Jahres nach seinem Inkrafttreten" aufgehoben. Jahres nach seinem Inkrafttreten" aufgehoben.
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Der Minister der Justiz übermittelt der Abgeordnetenkammer den "Der Minister der Justiz übermittelt der Abgeordnetenkammer den
Bericht dieser Bewertung spätestens am 30. September 2023." Bericht dieser Bewertung spätestens am 30. September 2023."
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Abänderung des KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Abänderung des
Strafprozessgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die Strafprozessgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die
Bekanntmachung von Urteilen und Entscheiden Bekanntmachung von Urteilen und Entscheiden
Art. 6 - In Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Abänderung des Art. 6 - In Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Abänderung des
Strafprozessgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die Strafprozessgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die
Bekanntmachung von Urteilen und Entscheiden, abgeändert durch das Bekanntmachung von Urteilen und Entscheiden, abgeändert durch das
Gesetz vom 31. Juli 2020, werden die Wörter "am 1. September 2021" Gesetz vom 31. Juli 2020, werden die Wörter "am 1. September 2021"
durch die Wörter "am 1. September 2022" ersetzt. durch die Wörter "am 1. September 2022" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 7 - Abänderung des Zivilgesetzbuches KAPITEL 7 - Abänderung des Zivilgesetzbuches
Art. 8 - Artikel 3.182 des Zivilgesetzbuches wird durch einen Absatz Art. 8 - Artikel 3.182 des Zivilgesetzbuches wird durch einen Absatz
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Was die Pfändung und die Hypothek betrifft, findet Absatz 2 keine "Was die Pfändung und die Hypothek betrifft, findet Absatz 2 keine
Anwendung, wenn das akzessorische Erbbaurecht aus einem Anwendung, wenn das akzessorische Erbbaurecht aus einem
administrativen Gebrauchsrecht hervorgeht." administrativen Gebrauchsrecht hervorgeht."
(...) (...)
KAPITEL 9 - Inkrafttreten KAPITEL 9 - Inkrafttreten
Art. 12 - Artikel 7 wird wirksam mit 1. Januar 2021. Art. 12 - Artikel 7 wird wirksam mit 1. Januar 2021.
Art. 13 - Artikel 8 wird wirksam mit 1. September 2021. Art. 13 - Artikel 8 wird wirksam mit 1. September 2021.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2021 Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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