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Loi portant modification de la législation relative à la lutte contre l'écart salarial entre hommes et femmes. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wetgeving met betrekking tot de bestrijding van de loonkloof tussen mannen en vrouwen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 JUILLET 2013. - Loi portant modification de la législation relative à la lutte contre l'écart salarial entre hommes et femmes. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 JULI 2013. - Wet tot wijziging van de wetgeving met betrekking tot de bestrijding van de loonkloof tussen mannen en vrouwen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 juli |
loi du 12 juillet 2013 portant modification de la législation relative | 2013 tot wijziging van de wetgeving met betrekking tot de bestrijding |
à la lutte contre l'écart salarial entre hommes et femmes (Moniteur belge du 26 juillet 2013). | van de loonkloof tussen mannen en vrouwen (Belgisch Staatsblad van 26 juli 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
12. JULI 2013 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften über | 12. JULI 2013 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften über |
die Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen | die Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. September 1948 zur | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. September 1948 zur |
Organisation der Wirtschaft | Organisation der Wirtschaft |
Art. 2 - Artikel 15 Buchstabe m) des Gesetzes vom 20. September 1948 | Art. 2 - Artikel 15 Buchstabe m) des Gesetzes vom 20. September 1948 |
zur Organisation der Wirtschaft, eingefügt durch das Gesetz vom 22. | zur Organisation der Wirtschaft, eingefügt durch das Gesetz vom 22. |
April 2012, wird wie folgt abgeändert: | April 2012, wird wie folgt abgeändert: |
a) Nr. 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | a) Nr. 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Dieser Analysebericht wird binnen drei Monaten nach | "Dieser Analysebericht wird binnen drei Monaten nach |
Geschäftsjahresabschluss vorgelegt und erörtert. Wenn das Unternehmen | Geschäftsjahresabschluss vorgelegt und erörtert. Wenn das Unternehmen |
oder die Körperschaft, der es angehört, in der Form einer Gesellschaft | oder die Körperschaft, der es angehört, in der Form einer Gesellschaft |
gegründet worden ist, muss die Versammlung des Betriebsrates zur | gegründet worden ist, muss die Versammlung des Betriebsrates zur |
Prüfung dieser Auskunft vor der Generalversammlung stattfinden, in der | Prüfung dieser Auskunft vor der Generalversammlung stattfinden, in der |
die Gesellschafter über die Geschäftsführung und die Jahresabschlüsse | die Gesellschafter über die Geschäftsführung und die Jahresabschlüsse |
entscheiden. Der Analysebericht wird nur den Mitgliedern des | entscheiden. Der Analysebericht wird nur den Mitgliedern des |
Betriebsrates oder, in dessen Ermangelung, den Mitgliedern der | Betriebsrates oder, in dessen Ermangelung, den Mitgliedern der |
Gewerkschaftsvertretung, die die Vertraulichkeit der erteilten Angaben | Gewerkschaftsvertretung, die die Vertraulichkeit der erteilten Angaben |
beachten müssen, übermittelt." | beachten müssen, übermittelt." |
b) In Nr. 1 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit | b) In Nr. 1 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Der König legt das erste Geschäftsjahr, auf das sich dieser Bericht | "Der König legt das erste Geschäftsjahr, auf das sich dieser Bericht |
beziehen wird, fest." | beziehen wird, fest." |
c) In Nr. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: | c) In Nr. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: |
"In Ermangelung eines Betriebsrates wird der Arbeitgeber in Absprache | "In Ermangelung eines Betriebsrates wird der Arbeitgeber in Absprache |
mit der Gewerkschaftsvertretung prüfen, ob es zweckmäßig ist, einen | mit der Gewerkschaftsvertretung prüfen, ob es zweckmäßig ist, einen |
solchen Aktionsplan zu erstellen." | solchen Aktionsplan zu erstellen." |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 |
über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen | über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen |
Kommissionen | Kommissionen |
Art. 3 - Kapitel III/1 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die | Art. 3 - Kapitel III/1 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die |
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, das | kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, das |
die Artikel 50/1 und 50/2 enthält, eingefügt durch das Gesetz vom 22. | die Artikel 50/1 und 50/2 enthält, eingefügt durch das Gesetz vom 22. |
April 2012, wird aufgehoben. | April 2012, wird aufgehoben. |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Juli 1996 | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Juli 1996 |
über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der | über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der |
Konkurrenzfähigkeit | Konkurrenzfähigkeit |
Art. 4 - Artikel 4 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über | Art. 4 - Artikel 4 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über |
die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der | die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der |
Konkurrenzfähigkeit, abgeändert durch das Gesetz vom 22. April 2012, | Konkurrenzfähigkeit, abgeändert durch das Gesetz vom 22. April 2012, |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
"Zweimal pro Jahr, vor dem 31. Januar und dem 31. Juli, erstatten der | "Zweimal pro Jahr, vor dem 31. Januar und dem 31. Juli, erstatten der |
Zentrale Wirtschaftsrat und der Nationale Arbeitsrat einen gemeinsamen | Zentrale Wirtschaftsrat und der Nationale Arbeitsrat einen gemeinsamen |
Bericht über die Entwicklung der Beschäftigung und der Lohnkosten in | Bericht über die Entwicklung der Beschäftigung und der Lohnkosten in |
Belgien und in den Referenzmitgliedstaaten. Dieser Bericht enthält | Belgien und in den Referenzmitgliedstaaten. Dieser Bericht enthält |
ebenfalls eine Analyse der Lohn- und Beschäftigungspolitik der | ebenfalls eine Analyse der Lohn- und Beschäftigungspolitik der |
Referenzmitgliedstaaten und der Faktoren zur Erklärung einer | Referenzmitgliedstaaten und der Faktoren zur Erklärung einer |
unterschiedlichen Entwicklung im Vergleich zu Belgien. Es wird | unterschiedlichen Entwicklung im Vergleich zu Belgien. Es wird |
ebenfalls über die strukturellen Aspekte der Konkurrenzfähigkeit und | ebenfalls über die strukturellen Aspekte der Konkurrenzfähigkeit und |
der Beschäftigung berichtet, insbesondere in Bezug auf die sektorielle | der Beschäftigung berichtet, insbesondere in Bezug auf die sektorielle |
Struktur der nationalen und ausländischen Investitionen, die Ausgaben | Struktur der nationalen und ausländischen Investitionen, die Ausgaben |
für Forschung und Entwicklung, die Marktanteile, die geographische | für Forschung und Entwicklung, die Marktanteile, die geographische |
Bestimmung der Ausfuhr, die Wirtschaftsstruktur, die | Bestimmung der Ausfuhr, die Wirtschaftsstruktur, die |
Innovationsverfahren, die Strukturen der Wirtschaftsfinanzierung, die | Innovationsverfahren, die Strukturen der Wirtschaftsfinanzierung, die |
Determinanten der Produktivität, die Ausbildungs- und | Determinanten der Produktivität, die Ausbildungs- und |
Unterrichtsstrukturen und die Änderungen in der Organisation und | Unterrichtsstrukturen und die Änderungen in der Organisation und |
Entwicklung der Unternehmen. Gegebenenfalls werden im Hinblick auf | Entwicklung der Unternehmen. Gegebenenfalls werden im Hinblick auf |
Verbesserungen Anregungen formuliert." | Verbesserungen Anregungen formuliert." |
Art. 5 - In Artikel 5 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 und | Art. 5 - In Artikel 5 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 und |
Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Alle zwei Jahre in den geraden Jahren enthält dieser Bericht | "Alle zwei Jahre in den geraden Jahren enthält dieser Bericht |
ebenfalls eine Analyse der Entwicklung des Lohngefälles zwischen | ebenfalls eine Analyse der Entwicklung des Lohngefälles zwischen |
Männern und Frauen." | Männern und Frauen." |
Art. 6 - Artikel 8 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 6 - Artikel 8 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 22. April 2012, wird wie folgt ersetzt: | vom 22. April 2012, wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Kollektive Arbeitsabkommen werden ebenfalls im Rahmen der | " § 3 - Kollektive Arbeitsabkommen werden ebenfalls im Rahmen der |
Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen abgeschlossen, | Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen abgeschlossen, |
wobei insbesondere die bestehenden oder die nach Inkrafttreten des | wobei insbesondere die bestehenden oder die nach Inkrafttreten des |
vorliegenden Artikels ausgearbeiteten Funktionsklassifikationssysteme | vorliegenden Artikels ausgearbeiteten Funktionsklassifikationssysteme |
geschlechtsneutral gemacht werden." | geschlechtsneutral gemacht werden." |
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 | KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 |
über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
Art. 7 - Artikel 65duodecies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | Art. 7 - Artikel 65duodecies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, |
eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2012, wird aufgehoben. | eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2012, wird aufgehoben. |
KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Mai 2007 | KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Mai 2007 |
zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern | zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern |
Art. 8 - Artikel 13/1 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur | Art. 8 - Artikel 13/1 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur |
Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern, eingefügt | Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern, eingefügt |
durch das Gesetz vom 22. April 2012, wird wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 22. April 2012, wird wie folgt ersetzt: |
"Die Berechnung zur Feststellung, ob ein Unternehmen im Durchschnitt | "Die Berechnung zur Feststellung, ob ein Unternehmen im Durchschnitt |
gewöhnlich mindestens fünfzig Arbeitnehmer beschäftigt, erfolgt gemäß | gewöhnlich mindestens fünfzig Arbeitnehmer beschäftigt, erfolgt gemäß |
Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der | Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der |
Wirtschaft." | Wirtschaft." |
Art. 9 - Artikel 13/1 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 9 - Artikel 13/1 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Die in § 1 erwähnte Analyse ist Gegenstand eines Berichts | " § 2 - Die in § 1 erwähnte Analyse ist Gegenstand eines Berichts |
gemäß den Bestimmungen von Artikel 15 Buchstabe m) Nr. 1 des Gesetzes | gemäß den Bestimmungen von Artikel 15 Buchstabe m) Nr. 1 des Gesetzes |
vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft. | vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft. |
Der Bericht wird mindestens fünfzehn Tage vor der im Hinblick auf die | Der Bericht wird mindestens fünfzehn Tage vor der im Hinblick auf die |
Untersuchung dieses Berichts organisierten Versammlung den Mitgliedern | Untersuchung dieses Berichts organisierten Versammlung den Mitgliedern |
des Betriebsrates oder, in dessen Ermangelung, der | des Betriebsrates oder, in dessen Ermangelung, der |
Gewerkschaftsvertretung übermittelt." | Gewerkschaftsvertretung übermittelt." |
Art. 10 - In Artikel 13/2 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 10 - In Artikel 13/2 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"des Ausschusses" beziehungsweise "dem Ausschuss" jeweils durch die | "des Ausschusses" beziehungsweise "dem Ausschuss" jeweils durch die |
Wörter "der Gewerkschaftsvertretung" ersetzt. | Wörter "der Gewerkschaftsvertretung" ersetzt. |
Art. 11 - Artikel 13/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 11 - Artikel 13/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 22. April 2012, wird wie folgt ersetzt: | vom 22. April 2012, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 13/3 - Wer den Vermittler daran hindert, auf die Sozialdaten, | "Art. 13/3 - Wer den Vermittler daran hindert, auf die Sozialdaten, |
die er zur Ausübung seines Auftrags benötigt, zuzugreifen, wird mit | die er zur Ausübung seines Auftrags benötigt, zuzugreifen, wird mit |
einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und einer | einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und einer |
Geldbuße von 600 bis zu 6000 EUR oder nur einer dieser Strafen | Geldbuße von 600 bis zu 6000 EUR oder nur einer dieser Strafen |
bestraft. | bestraft. |
Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Zahlung der Geldbußen, | Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Zahlung der Geldbußen, |
zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt worden sind." | zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt worden sind." |
KAPITEL 7 - Abänderung des Sozialstrafgesetzbuches | KAPITEL 7 - Abänderung des Sozialstrafgesetzbuches |
Art. 12 - In das Sozialstrafgesetzbuch wird ein Artikel 191/1 mit | Art. 12 - In das Sozialstrafgesetzbuch wird ein Artikel 191/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 191/1 - Fehlender Analysebericht über die Entlohnungsstruktur | "Art. 191/1 - Fehlender Analysebericht über die Entlohnungsstruktur |
der Arbeitnehmer | der Arbeitnehmer |
Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter | Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter |
oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen Artikel 15 | oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen Artikel 15 |
Buchstabe m) des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der | Buchstabe m) des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der |
Wirtschaft versäumt, dem Betriebsrat oder, in dessen Ermangelung, der | Wirtschaft versäumt, dem Betriebsrat oder, in dessen Ermangelung, der |
Gewerkschaftsvertretung alle zwei Jahre einen Analysebericht über die | Gewerkschaftsvertretung alle zwei Jahre einen Analysebericht über die |
Entlohnungsstruktur der Arbeitnehmer in Anwendung von Artikel 13/1 des | Entlohnungsstruktur der Arbeitnehmer in Anwendung von Artikel 13/1 des |
Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen | Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen |
Frauen und Männern zu übermitteln." | Frauen und Männern zu übermitteln." |
KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. April 2012 zur | KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. April 2012 zur |
Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen | Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen |
Art. 13 - Artikel 6 des Gesetzes vom 22. April 2012 zur Bekämpfung des | Art. 13 - Artikel 6 des Gesetzes vom 22. April 2012 zur Bekämpfung des |
Lohngefälles zwischen Männern und Frauen wird wie folgt ersetzt: | Lohngefälles zwischen Männern und Frauen wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man | "Art. 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man |
unter: | unter: |
1. Kommission: die paritätische Kommission oder die paritätische | 1. Kommission: die paritätische Kommission oder die paritätische |
Unterkommission im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die | Unterkommission im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die |
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, | kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, |
2. Abkommen: das kollektive Arbeitsabkommen, | 2. Abkommen: das kollektive Arbeitsabkommen, |
3. Klassifikation: die Funktionsklassifikation, | 3. Klassifikation: die Funktionsklassifikation, |
4. Direktion: die Direktion Analyse und Bewertung der kollektiven | 4. Direktion: die Direktion Analyse und Bewertung der kollektiven |
Arbeitsabkommen, die bei der Generaldirektion der kollektiven | Arbeitsabkommen, die bei der Generaldirektion der kollektiven |
Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, | Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, |
Arbeit und Soziale Konzertierung eingesetzt ist, | Arbeit und Soziale Konzertierung eingesetzt ist, |
5. Registrierung: die Registrierung durch die Kanzlei der | 5. Registrierung: die Registrierung durch die Kanzlei der |
Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen | Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung | Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung |
im Sinne des Königlichen Erlasses vom 7. November 1969 zur Festlegung | im Sinne des Königlichen Erlasses vom 7. November 1969 zur Festlegung |
der Modalitäten für die Hinterlegung der kollektiven Arbeitsabkommen, | der Modalitäten für die Hinterlegung der kollektiven Arbeitsabkommen, |
6. Institut: das durch das Gesetz vom 16. Dezember 2002 geschaffene | 6. Institut: das durch das Gesetz vom 16. Dezember 2002 geschaffene |
Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern, | Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern, |
7. Minister: den für die Beschäftigung zuständigen Minister." | 7. Minister: den für die Beschäftigung zuständigen Minister." |
Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/1 mit folgendem | Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 6/1 - Die Kommission, die ein Abkommen in Sachen Klassifikation | "Art. 6/1 - Die Kommission, die ein Abkommen in Sachen Klassifikation |
abgeschlossen hat, übermittelt der Direktion innerhalb einer Frist von | abgeschlossen hat, übermittelt der Direktion innerhalb einer Frist von |
sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 12. Juli 2013 zur | sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 12. Juli 2013 zur |
Abänderung der Rechtsvorschriften über die Bekämpfung des Lohngefälles | Abänderung der Rechtsvorschriften über die Bekämpfung des Lohngefälles |
zwischen Männern und Frauen eine koordinierte Fassung der derzeit | zwischen Männern und Frauen eine koordinierte Fassung der derzeit |
anwendbaren Klassifikation. | anwendbaren Klassifikation. |
Jedes Abkommen zur Abänderung einer bestehenden Klassifikation oder | Jedes Abkommen zur Abänderung einer bestehenden Klassifikation oder |
zur Einführung einer neuen Klassifikation wird ebenfalls innerhalb | zur Einführung einer neuen Klassifikation wird ebenfalls innerhalb |
einer Frist von sechs Monaten nach seiner Registrierung der Direktion | einer Frist von sechs Monaten nach seiner Registrierung der Direktion |
übermittelt. | übermittelt. |
Bevor die Kommission der Direktion das Abkommen in Sachen | Bevor die Kommission der Direktion das Abkommen in Sachen |
Klassifikation übermittelt, führt sie eine vorherige Prüfung des | Klassifikation übermittelt, führt sie eine vorherige Prüfung des |
geschlechtsneutralen Charakters durch." | geschlechtsneutralen Charakters durch." |
Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/2 mit folgendem | Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 6/2 - § 1 - Die Direktion prüft den geschlechtsneutralen | "Art. 6/2 - § 1 - Die Direktion prüft den geschlechtsneutralen |
Charakter der ihr vorgelegten Klassifikation. | Charakter der ihr vorgelegten Klassifikation. |
Während eines Zeitraums von achtzehn Monaten nach Inkrafttreten des | Während eines Zeitraums von achtzehn Monaten nach Inkrafttreten des |
Gesetzes vom 12. Juli 2013 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über | Gesetzes vom 12. Juli 2013 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über |
die Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen kann diese | die Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen kann diese |
Prüfung in Zusammenarbeit mit öffentlichen oder privaten | Prüfung in Zusammenarbeit mit öffentlichen oder privaten |
Einrichtungen, die eine Fachkompetenz in Bezug auf den | Einrichtungen, die eine Fachkompetenz in Bezug auf den |
geschlechtsneutralen Charakter der Klassifikationen haben, mit | geschlechtsneutralen Charakter der Klassifikationen haben, mit |
Ausnahme der repräsentativen Arbeitnehmer- und | Ausnahme der repräsentativen Arbeitnehmer- und |
Arbeitgeberorganisationen, durchgeführt werden. | Arbeitgeberorganisationen, durchgeführt werden. |
§ 2 - Was die am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 12. Juli | § 2 - Was die am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 12. Juli |
2013 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die Bekämpfung des | 2013 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die Bekämpfung des |
Lohngefälles zwischen Männern und Frauen bestehenden Abkommen | Lohngefälles zwischen Männern und Frauen bestehenden Abkommen |
betrifft, gibt die Direktion innerhalb einer Frist von achtzehn | betrifft, gibt die Direktion innerhalb einer Frist von achtzehn |
Monaten nach Inkrafttreten des vorerwähnten Gesetzes eine | Monaten nach Inkrafttreten des vorerwähnten Gesetzes eine |
Stellungnahme ab. | Stellungnahme ab. |
§ 3 - Die Direktion gibt innerhalb der im vorhergehenden Paragraphen | § 3 - Die Direktion gibt innerhalb der im vorhergehenden Paragraphen |
erwähnten Frist eine Stellungnahme in Bezug auf die Abkommen ab, die | erwähnten Frist eine Stellungnahme in Bezug auf die Abkommen ab, die |
registriert werden und ihr innerhalb einer Frist von siebzehn Monaten | registriert werden und ihr innerhalb einer Frist von siebzehn Monaten |
nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 12. Juli 2013 zur Abänderung der | nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 12. Juli 2013 zur Abänderung der |
Rechtsvorschriften über die Bekämpfung des Lohngefälles zwischen | Rechtsvorschriften über die Bekämpfung des Lohngefälles zwischen |
Männern und Frauen übermittelt werden. | Männern und Frauen übermittelt werden. |
§ 4 - Was die Abkommen betrifft, die nach Ablauf der im vorhergehenden | § 4 - Was die Abkommen betrifft, die nach Ablauf der im vorhergehenden |
Paragraphen erwähnten siebzehnmonatigen Frist übermittelt werden, gibt | Paragraphen erwähnten siebzehnmonatigen Frist übermittelt werden, gibt |
die Direktion eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von sechs | die Direktion eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von sechs |
Monaten nach Empfang des Abkommens ab." | Monaten nach Empfang des Abkommens ab." |
Art. 16 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/3 mit folgendem | Art. 16 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/3 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 6/3 - Wenn auf der Grundlage der in Artikel 6/2 erwähnten | "Art. 6/3 - Wenn auf der Grundlage der in Artikel 6/2 erwähnten |
Stellungnahme die Klassifikation nicht geschlechtsneutral ist, bringt | Stellungnahme die Klassifikation nicht geschlechtsneutral ist, bringt |
die Kommission innerhalb einer Frist von vierundzwanzig Monaten ab | die Kommission innerhalb einer Frist von vierundzwanzig Monaten ab |
Notifizierung der Stellungnahme die erforderlichen Änderungen an. | Notifizierung der Stellungnahme die erforderlichen Änderungen an. |
Im Laufe des vorerwähnten Zeitraums kann die Kommission die Direktion | Im Laufe des vorerwähnten Zeitraums kann die Kommission die Direktion |
zu Rate ziehen. Die Direktion kann unter diesen Umständen das Institut | zu Rate ziehen. Die Direktion kann unter diesen Umständen das Institut |
hinzuziehen. | hinzuziehen. |
Wenn die erforderlichen Änderungen nicht innerhalb dieser Frist von | Wenn die erforderlichen Änderungen nicht innerhalb dieser Frist von |
vierundzwanzig Monaten angebracht werden, setzt die Direktion den | vierundzwanzig Monaten angebracht werden, setzt die Direktion den |
Minister und das Institut davon in Kenntnis. Die Kommission erhält | Minister und das Institut davon in Kenntnis. Die Kommission erhält |
eine Kopie dieser Mitteilung. | eine Kopie dieser Mitteilung. |
Die Kommission verfügt über eine Frist von drei Monaten, um dem | Die Kommission verfügt über eine Frist von drei Monaten, um dem |
Minister und dem Institut die Gründe, die rechtfertigen, dass die | Minister und dem Institut die Gründe, die rechtfertigen, dass die |
beanstandete Klassifikation immer noch nicht geschlechtsneutral ist, | beanstandete Klassifikation immer noch nicht geschlechtsneutral ist, |
mitzuteilen." | mitzuteilen." |
Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/4 mit folgendem | Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/4 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 6/4 - Der König legt die Modalitäten für die Ausführung des | "Art. 6/4 - Der König legt die Modalitäten für die Ausführung des |
vorliegenden Abschnitts fest." | vorliegenden Abschnitts fest." |
KAPITEL 9 - Inkrafttreten | KAPITEL 9 - Inkrafttreten |
Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. | Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Chancengleichheit | Die Ministerin der Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Die Minsterin der Beschätigung | Die Minsterin der Beschätigung |
Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |