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Loi portant modification de la législation relative à la lutte contre l'écart salarial entre hommes et femmes. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wetgeving met betrekking tot de bestrijding van de loonkloof tussen mannen en vrouwen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 JUILLET 2013. - Loi portant modification de la législation relative à la lutte contre l'écart salarial entre hommes et femmes. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 JULI 2013. - Wet tot wijziging van de wetgeving met betrekking tot de bestrijding van de loonkloof tussen mannen en vrouwen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 juli
loi du 12 juillet 2013 portant modification de la législation relative 2013 tot wijziging van de wetgeving met betrekking tot de bestrijding
à la lutte contre l'écart salarial entre hommes et femmes (Moniteur belge du 26 juillet 2013). van de loonkloof tussen mannen en vrouwen (Belgisch Staatsblad van 26 juli 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
12. JULI 2013 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften über 12. JULI 2013 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften über
die Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen die Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. September 1948 zur KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. September 1948 zur
Organisation der Wirtschaft Organisation der Wirtschaft
Art. 2 - Artikel 15 Buchstabe m) des Gesetzes vom 20. September 1948 Art. 2 - Artikel 15 Buchstabe m) des Gesetzes vom 20. September 1948
zur Organisation der Wirtschaft, eingefügt durch das Gesetz vom 22. zur Organisation der Wirtschaft, eingefügt durch das Gesetz vom 22.
April 2012, wird wie folgt abgeändert: April 2012, wird wie folgt abgeändert:
a) Nr. 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: a) Nr. 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Dieser Analysebericht wird binnen drei Monaten nach "Dieser Analysebericht wird binnen drei Monaten nach
Geschäftsjahresabschluss vorgelegt und erörtert. Wenn das Unternehmen Geschäftsjahresabschluss vorgelegt und erörtert. Wenn das Unternehmen
oder die Körperschaft, der es angehört, in der Form einer Gesellschaft oder die Körperschaft, der es angehört, in der Form einer Gesellschaft
gegründet worden ist, muss die Versammlung des Betriebsrates zur gegründet worden ist, muss die Versammlung des Betriebsrates zur
Prüfung dieser Auskunft vor der Generalversammlung stattfinden, in der Prüfung dieser Auskunft vor der Generalversammlung stattfinden, in der
die Gesellschafter über die Geschäftsführung und die Jahresabschlüsse die Gesellschafter über die Geschäftsführung und die Jahresabschlüsse
entscheiden. Der Analysebericht wird nur den Mitgliedern des entscheiden. Der Analysebericht wird nur den Mitgliedern des
Betriebsrates oder, in dessen Ermangelung, den Mitgliedern der Betriebsrates oder, in dessen Ermangelung, den Mitgliedern der
Gewerkschaftsvertretung, die die Vertraulichkeit der erteilten Angaben Gewerkschaftsvertretung, die die Vertraulichkeit der erteilten Angaben
beachten müssen, übermittelt." beachten müssen, übermittelt."
b) In Nr. 1 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit b) In Nr. 1 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Der König legt das erste Geschäftsjahr, auf das sich dieser Bericht "Der König legt das erste Geschäftsjahr, auf das sich dieser Bericht
beziehen wird, fest." beziehen wird, fest."
c) In Nr. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: c) In Nr. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
"In Ermangelung eines Betriebsrates wird der Arbeitgeber in Absprache "In Ermangelung eines Betriebsrates wird der Arbeitgeber in Absprache
mit der Gewerkschaftsvertretung prüfen, ob es zweckmäßig ist, einen mit der Gewerkschaftsvertretung prüfen, ob es zweckmäßig ist, einen
solchen Aktionsplan zu erstellen." solchen Aktionsplan zu erstellen."
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Dezember 1968
über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen
Kommissionen Kommissionen
Art. 3 - Kapitel III/1 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die Art. 3 - Kapitel III/1 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, das kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, das
die Artikel 50/1 und 50/2 enthält, eingefügt durch das Gesetz vom 22. die Artikel 50/1 und 50/2 enthält, eingefügt durch das Gesetz vom 22.
April 2012, wird aufgehoben. April 2012, wird aufgehoben.
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Juli 1996 KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Juli 1996
über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der
Konkurrenzfähigkeit Konkurrenzfähigkeit
Art. 4 - Artikel 4 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über Art. 4 - Artikel 4 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über
die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der
Konkurrenzfähigkeit, abgeändert durch das Gesetz vom 22. April 2012, Konkurrenzfähigkeit, abgeändert durch das Gesetz vom 22. April 2012,
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
"Zweimal pro Jahr, vor dem 31. Januar und dem 31. Juli, erstatten der "Zweimal pro Jahr, vor dem 31. Januar und dem 31. Juli, erstatten der
Zentrale Wirtschaftsrat und der Nationale Arbeitsrat einen gemeinsamen Zentrale Wirtschaftsrat und der Nationale Arbeitsrat einen gemeinsamen
Bericht über die Entwicklung der Beschäftigung und der Lohnkosten in Bericht über die Entwicklung der Beschäftigung und der Lohnkosten in
Belgien und in den Referenzmitgliedstaaten. Dieser Bericht enthält Belgien und in den Referenzmitgliedstaaten. Dieser Bericht enthält
ebenfalls eine Analyse der Lohn- und Beschäftigungspolitik der ebenfalls eine Analyse der Lohn- und Beschäftigungspolitik der
Referenzmitgliedstaaten und der Faktoren zur Erklärung einer Referenzmitgliedstaaten und der Faktoren zur Erklärung einer
unterschiedlichen Entwicklung im Vergleich zu Belgien. Es wird unterschiedlichen Entwicklung im Vergleich zu Belgien. Es wird
ebenfalls über die strukturellen Aspekte der Konkurrenzfähigkeit und ebenfalls über die strukturellen Aspekte der Konkurrenzfähigkeit und
der Beschäftigung berichtet, insbesondere in Bezug auf die sektorielle der Beschäftigung berichtet, insbesondere in Bezug auf die sektorielle
Struktur der nationalen und ausländischen Investitionen, die Ausgaben Struktur der nationalen und ausländischen Investitionen, die Ausgaben
für Forschung und Entwicklung, die Marktanteile, die geographische für Forschung und Entwicklung, die Marktanteile, die geographische
Bestimmung der Ausfuhr, die Wirtschaftsstruktur, die Bestimmung der Ausfuhr, die Wirtschaftsstruktur, die
Innovationsverfahren, die Strukturen der Wirtschaftsfinanzierung, die Innovationsverfahren, die Strukturen der Wirtschaftsfinanzierung, die
Determinanten der Produktivität, die Ausbildungs- und Determinanten der Produktivität, die Ausbildungs- und
Unterrichtsstrukturen und die Änderungen in der Organisation und Unterrichtsstrukturen und die Änderungen in der Organisation und
Entwicklung der Unternehmen. Gegebenenfalls werden im Hinblick auf Entwicklung der Unternehmen. Gegebenenfalls werden im Hinblick auf
Verbesserungen Anregungen formuliert." Verbesserungen Anregungen formuliert."
Art. 5 - In Artikel 5 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 und Art. 5 - In Artikel 5 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 und
Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Alle zwei Jahre in den geraden Jahren enthält dieser Bericht "Alle zwei Jahre in den geraden Jahren enthält dieser Bericht
ebenfalls eine Analyse der Entwicklung des Lohngefälles zwischen ebenfalls eine Analyse der Entwicklung des Lohngefälles zwischen
Männern und Frauen." Männern und Frauen."
Art. 6 - Artikel 8 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 6 - Artikel 8 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 22. April 2012, wird wie folgt ersetzt: vom 22. April 2012, wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Kollektive Arbeitsabkommen werden ebenfalls im Rahmen der " § 3 - Kollektive Arbeitsabkommen werden ebenfalls im Rahmen der
Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen abgeschlossen, Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen abgeschlossen,
wobei insbesondere die bestehenden oder die nach Inkrafttreten des wobei insbesondere die bestehenden oder die nach Inkrafttreten des
vorliegenden Artikels ausgearbeiteten Funktionsklassifikationssysteme vorliegenden Artikels ausgearbeiteten Funktionsklassifikationssysteme
geschlechtsneutral gemacht werden." geschlechtsneutral gemacht werden."
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996
über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
Art. 7 - Artikel 65duodecies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Art. 7 - Artikel 65duodecies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,
eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2012, wird aufgehoben. eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2012, wird aufgehoben.
KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Mai 2007 KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Mai 2007
zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern
Art. 8 - Artikel 13/1 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Art. 8 - Artikel 13/1 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur
Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern, eingefügt Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern, eingefügt
durch das Gesetz vom 22. April 2012, wird wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 22. April 2012, wird wie folgt ersetzt:
"Die Berechnung zur Feststellung, ob ein Unternehmen im Durchschnitt "Die Berechnung zur Feststellung, ob ein Unternehmen im Durchschnitt
gewöhnlich mindestens fünfzig Arbeitnehmer beschäftigt, erfolgt gemäß gewöhnlich mindestens fünfzig Arbeitnehmer beschäftigt, erfolgt gemäß
Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der
Wirtschaft." Wirtschaft."
Art. 9 - Artikel 13/1 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 9 - Artikel 13/1 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Die in § 1 erwähnte Analyse ist Gegenstand eines Berichts " § 2 - Die in § 1 erwähnte Analyse ist Gegenstand eines Berichts
gemäß den Bestimmungen von Artikel 15 Buchstabe m) Nr. 1 des Gesetzes gemäß den Bestimmungen von Artikel 15 Buchstabe m) Nr. 1 des Gesetzes
vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft. vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft.
Der Bericht wird mindestens fünfzehn Tage vor der im Hinblick auf die Der Bericht wird mindestens fünfzehn Tage vor der im Hinblick auf die
Untersuchung dieses Berichts organisierten Versammlung den Mitgliedern Untersuchung dieses Berichts organisierten Versammlung den Mitgliedern
des Betriebsrates oder, in dessen Ermangelung, der des Betriebsrates oder, in dessen Ermangelung, der
Gewerkschaftsvertretung übermittelt." Gewerkschaftsvertretung übermittelt."
Art. 10 - In Artikel 13/2 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 10 - In Artikel 13/2 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter
"des Ausschusses" beziehungsweise "dem Ausschuss" jeweils durch die "des Ausschusses" beziehungsweise "dem Ausschuss" jeweils durch die
Wörter "der Gewerkschaftsvertretung" ersetzt. Wörter "der Gewerkschaftsvertretung" ersetzt.
Art. 11 - Artikel 13/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 11 - Artikel 13/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 22. April 2012, wird wie folgt ersetzt: vom 22. April 2012, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 13/3 - Wer den Vermittler daran hindert, auf die Sozialdaten, "Art. 13/3 - Wer den Vermittler daran hindert, auf die Sozialdaten,
die er zur Ausübung seines Auftrags benötigt, zuzugreifen, wird mit die er zur Ausübung seines Auftrags benötigt, zuzugreifen, wird mit
einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und einer einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und einer
Geldbuße von 600 bis zu 6000 EUR oder nur einer dieser Strafen Geldbuße von 600 bis zu 6000 EUR oder nur einer dieser Strafen
bestraft. bestraft.
Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Zahlung der Geldbußen, Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Zahlung der Geldbußen,
zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt worden sind." zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt worden sind."
KAPITEL 7 - Abänderung des Sozialstrafgesetzbuches KAPITEL 7 - Abänderung des Sozialstrafgesetzbuches
Art. 12 - In das Sozialstrafgesetzbuch wird ein Artikel 191/1 mit Art. 12 - In das Sozialstrafgesetzbuch wird ein Artikel 191/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 191/1 - Fehlender Analysebericht über die Entlohnungsstruktur "Art. 191/1 - Fehlender Analysebericht über die Entlohnungsstruktur
der Arbeitnehmer der Arbeitnehmer
Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter
oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen Artikel 15 oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen Artikel 15
Buchstabe m) des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Buchstabe m) des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der
Wirtschaft versäumt, dem Betriebsrat oder, in dessen Ermangelung, der Wirtschaft versäumt, dem Betriebsrat oder, in dessen Ermangelung, der
Gewerkschaftsvertretung alle zwei Jahre einen Analysebericht über die Gewerkschaftsvertretung alle zwei Jahre einen Analysebericht über die
Entlohnungsstruktur der Arbeitnehmer in Anwendung von Artikel 13/1 des Entlohnungsstruktur der Arbeitnehmer in Anwendung von Artikel 13/1 des
Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen
Frauen und Männern zu übermitteln." Frauen und Männern zu übermitteln."
KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. April 2012 zur KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. April 2012 zur
Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen
Art. 13 - Artikel 6 des Gesetzes vom 22. April 2012 zur Bekämpfung des Art. 13 - Artikel 6 des Gesetzes vom 22. April 2012 zur Bekämpfung des
Lohngefälles zwischen Männern und Frauen wird wie folgt ersetzt: Lohngefälles zwischen Männern und Frauen wird wie folgt ersetzt:
"Art. 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man "Art. 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man
unter: unter:
1. Kommission: die paritätische Kommission oder die paritätische 1. Kommission: die paritätische Kommission oder die paritätische
Unterkommission im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die Unterkommission im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen,
2. Abkommen: das kollektive Arbeitsabkommen, 2. Abkommen: das kollektive Arbeitsabkommen,
3. Klassifikation: die Funktionsklassifikation, 3. Klassifikation: die Funktionsklassifikation,
4. Direktion: die Direktion Analyse und Bewertung der kollektiven 4. Direktion: die Direktion Analyse und Bewertung der kollektiven
Arbeitsabkommen, die bei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsabkommen, die bei der Generaldirektion der kollektiven
Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung,
Arbeit und Soziale Konzertierung eingesetzt ist, Arbeit und Soziale Konzertierung eingesetzt ist,
5. Registrierung: die Registrierung durch die Kanzlei der 5. Registrierung: die Registrierung durch die Kanzlei der
Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung
im Sinne des Königlichen Erlasses vom 7. November 1969 zur Festlegung im Sinne des Königlichen Erlasses vom 7. November 1969 zur Festlegung
der Modalitäten für die Hinterlegung der kollektiven Arbeitsabkommen, der Modalitäten für die Hinterlegung der kollektiven Arbeitsabkommen,
6. Institut: das durch das Gesetz vom 16. Dezember 2002 geschaffene 6. Institut: das durch das Gesetz vom 16. Dezember 2002 geschaffene
Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern, Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern,
7. Minister: den für die Beschäftigung zuständigen Minister." 7. Minister: den für die Beschäftigung zuständigen Minister."
Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/1 mit folgendem Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 6/1 - Die Kommission, die ein Abkommen in Sachen Klassifikation "Art. 6/1 - Die Kommission, die ein Abkommen in Sachen Klassifikation
abgeschlossen hat, übermittelt der Direktion innerhalb einer Frist von abgeschlossen hat, übermittelt der Direktion innerhalb einer Frist von
sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 12. Juli 2013 zur sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 12. Juli 2013 zur
Abänderung der Rechtsvorschriften über die Bekämpfung des Lohngefälles Abänderung der Rechtsvorschriften über die Bekämpfung des Lohngefälles
zwischen Männern und Frauen eine koordinierte Fassung der derzeit zwischen Männern und Frauen eine koordinierte Fassung der derzeit
anwendbaren Klassifikation. anwendbaren Klassifikation.
Jedes Abkommen zur Abänderung einer bestehenden Klassifikation oder Jedes Abkommen zur Abänderung einer bestehenden Klassifikation oder
zur Einführung einer neuen Klassifikation wird ebenfalls innerhalb zur Einführung einer neuen Klassifikation wird ebenfalls innerhalb
einer Frist von sechs Monaten nach seiner Registrierung der Direktion einer Frist von sechs Monaten nach seiner Registrierung der Direktion
übermittelt. übermittelt.
Bevor die Kommission der Direktion das Abkommen in Sachen Bevor die Kommission der Direktion das Abkommen in Sachen
Klassifikation übermittelt, führt sie eine vorherige Prüfung des Klassifikation übermittelt, führt sie eine vorherige Prüfung des
geschlechtsneutralen Charakters durch." geschlechtsneutralen Charakters durch."
Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/2 mit folgendem Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 6/2 - § 1 - Die Direktion prüft den geschlechtsneutralen "Art. 6/2 - § 1 - Die Direktion prüft den geschlechtsneutralen
Charakter der ihr vorgelegten Klassifikation. Charakter der ihr vorgelegten Klassifikation.
Während eines Zeitraums von achtzehn Monaten nach Inkrafttreten des Während eines Zeitraums von achtzehn Monaten nach Inkrafttreten des
Gesetzes vom 12. Juli 2013 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über Gesetzes vom 12. Juli 2013 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über
die Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen kann diese die Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen kann diese
Prüfung in Zusammenarbeit mit öffentlichen oder privaten Prüfung in Zusammenarbeit mit öffentlichen oder privaten
Einrichtungen, die eine Fachkompetenz in Bezug auf den Einrichtungen, die eine Fachkompetenz in Bezug auf den
geschlechtsneutralen Charakter der Klassifikationen haben, mit geschlechtsneutralen Charakter der Klassifikationen haben, mit
Ausnahme der repräsentativen Arbeitnehmer- und Ausnahme der repräsentativen Arbeitnehmer- und
Arbeitgeberorganisationen, durchgeführt werden. Arbeitgeberorganisationen, durchgeführt werden.
§ 2 - Was die am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 12. Juli § 2 - Was die am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 12. Juli
2013 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die Bekämpfung des 2013 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die Bekämpfung des
Lohngefälles zwischen Männern und Frauen bestehenden Abkommen Lohngefälles zwischen Männern und Frauen bestehenden Abkommen
betrifft, gibt die Direktion innerhalb einer Frist von achtzehn betrifft, gibt die Direktion innerhalb einer Frist von achtzehn
Monaten nach Inkrafttreten des vorerwähnten Gesetzes eine Monaten nach Inkrafttreten des vorerwähnten Gesetzes eine
Stellungnahme ab. Stellungnahme ab.
§ 3 - Die Direktion gibt innerhalb der im vorhergehenden Paragraphen § 3 - Die Direktion gibt innerhalb der im vorhergehenden Paragraphen
erwähnten Frist eine Stellungnahme in Bezug auf die Abkommen ab, die erwähnten Frist eine Stellungnahme in Bezug auf die Abkommen ab, die
registriert werden und ihr innerhalb einer Frist von siebzehn Monaten registriert werden und ihr innerhalb einer Frist von siebzehn Monaten
nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 12. Juli 2013 zur Abänderung der nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 12. Juli 2013 zur Abänderung der
Rechtsvorschriften über die Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Rechtsvorschriften über die Bekämpfung des Lohngefälles zwischen
Männern und Frauen übermittelt werden. Männern und Frauen übermittelt werden.
§ 4 - Was die Abkommen betrifft, die nach Ablauf der im vorhergehenden § 4 - Was die Abkommen betrifft, die nach Ablauf der im vorhergehenden
Paragraphen erwähnten siebzehnmonatigen Frist übermittelt werden, gibt Paragraphen erwähnten siebzehnmonatigen Frist übermittelt werden, gibt
die Direktion eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von sechs die Direktion eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von sechs
Monaten nach Empfang des Abkommens ab." Monaten nach Empfang des Abkommens ab."
Art. 16 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/3 mit folgendem Art. 16 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/3 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 6/3 - Wenn auf der Grundlage der in Artikel 6/2 erwähnten "Art. 6/3 - Wenn auf der Grundlage der in Artikel 6/2 erwähnten
Stellungnahme die Klassifikation nicht geschlechtsneutral ist, bringt Stellungnahme die Klassifikation nicht geschlechtsneutral ist, bringt
die Kommission innerhalb einer Frist von vierundzwanzig Monaten ab die Kommission innerhalb einer Frist von vierundzwanzig Monaten ab
Notifizierung der Stellungnahme die erforderlichen Änderungen an. Notifizierung der Stellungnahme die erforderlichen Änderungen an.
Im Laufe des vorerwähnten Zeitraums kann die Kommission die Direktion Im Laufe des vorerwähnten Zeitraums kann die Kommission die Direktion
zu Rate ziehen. Die Direktion kann unter diesen Umständen das Institut zu Rate ziehen. Die Direktion kann unter diesen Umständen das Institut
hinzuziehen. hinzuziehen.
Wenn die erforderlichen Änderungen nicht innerhalb dieser Frist von Wenn die erforderlichen Änderungen nicht innerhalb dieser Frist von
vierundzwanzig Monaten angebracht werden, setzt die Direktion den vierundzwanzig Monaten angebracht werden, setzt die Direktion den
Minister und das Institut davon in Kenntnis. Die Kommission erhält Minister und das Institut davon in Kenntnis. Die Kommission erhält
eine Kopie dieser Mitteilung. eine Kopie dieser Mitteilung.
Die Kommission verfügt über eine Frist von drei Monaten, um dem Die Kommission verfügt über eine Frist von drei Monaten, um dem
Minister und dem Institut die Gründe, die rechtfertigen, dass die Minister und dem Institut die Gründe, die rechtfertigen, dass die
beanstandete Klassifikation immer noch nicht geschlechtsneutral ist, beanstandete Klassifikation immer noch nicht geschlechtsneutral ist,
mitzuteilen." mitzuteilen."
Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/4 mit folgendem Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/4 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 6/4 - Der König legt die Modalitäten für die Ausführung des "Art. 6/4 - Der König legt die Modalitäten für die Ausführung des
vorliegenden Abschnitts fest." vorliegenden Abschnitts fest."
KAPITEL 9 - Inkrafttreten KAPITEL 9 - Inkrafttreten
Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2013 Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Chancengleichheit Die Ministerin der Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Die Minsterin der Beschätigung Die Minsterin der Beschätigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
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