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| Loi portant assentiment à la Convention internationale de 2001 sur la responsabilité civile pour les dommages dus à la pollution par les hydrocarbures de soute, et à l'Annexe, faites à Londres le 23 mars 2001. - Traduction allemande | Wet houdende instemming met het Internationaal Verdrag van 2001 inzake de burgerlijke aansprakelijkheid voor schade door verontreiniging door bunkerolie, en met de Bijlage, gedaan te Londen op 23 maart 2001 - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 12 JUILLET 2009. - Loi portant assentiment à la Convention | 12 JULI 2009. - Wet houdende instemming met het Internationaal Verdrag |
| internationale de 2001 sur la responsabilité civile pour les dommages | van 2001 inzake de burgerlijke aansprakelijkheid voor schade door |
| dus à la pollution par les hydrocarbures de soute, et à l'Annexe, | verontreiniging door bunkerolie, en met de Bijlage, gedaan te Londen |
| faites à Londres le 23 mars 2001. - Traduction allemande | op 23 maart 2001 - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 juli |
| loi du 12 juillet 2009 portant assentiment à la Convention | 2009 houdende instemming met het Internationaal Verdrag van 2001 |
| internationale de 2001 sur la responsabilité civile pour les dommages | inzake de burgerlijke aansprakelijkheid voor schade door |
| dus à la pollution par les hydrocarbures de soute, et à l'Annexe, | verontreiniging door bunkerolie, en met de Bijlage, gedaan te Londen |
| faites à Londres le 23 mars 2001 (Moniteur belge du 30 octobre 2009). | op 23 maart 2001 (Belgisch Staatsblad van 30 oktober 2009). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
| UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
| 12. JULI 2009 - Gesetz zur Zustimmung zum Internationalen | 12. JULI 2009 - Gesetz zur Zustimmung zum Internationalen |
| Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für | Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für |
| Bunkerölverschmutzungsschäden und zu seiner Anlage, abgeschlossen in | Bunkerölverschmutzungsschäden und zu seiner Anlage, abgeschlossen in |
| London am 23. März 2001 | London am 23. März 2001 |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Das Internationale Übereinkommen von 2001 über die | Art. 2 - Das Internationale Übereinkommen von 2001 über die |
| zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden und seine | zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden und seine |
| Anlage, abgeschlossen in London am 23. März 2001, werden voll und ganz | Anlage, abgeschlossen in London am 23. März 2001, werden voll und ganz |
| wirksam. | wirksam. |
| Art. 3 - Artikel 569 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt | Art. 3 - Artikel 569 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1.Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. Mai 1973, 20. Mai | 1.Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. Mai 1973, 20. Mai |
| 1975, 20. Juli 1976, 28. März 1984, 28. Juni 1984, 11. April 1989, 10. | 1975, 20. Juli 1976, 28. März 1984, 28. Juni 1984, 11. April 1989, 10. |
| Januar 1990, 13. Juni 1991, 3. August 1992, 4. August 1992, 5. August | Januar 1990, 13. Juni 1991, 3. August 1992, 4. August 1992, 5. August |
| 1992, 6. August 1993, 30. Juni 1994, 28. Oktober 1996, 10. August | 1992, 6. August 1993, 30. Juni 1994, 28. Oktober 1996, 10. August |
| 1998, 10. August 1998, 28. Februar 1999, 23. März 1999, 22. April | 1998, 10. August 1998, 28. Februar 1999, 23. März 1999, 22. April |
| 1999, 1. März 2000, 27. März 2001, 13. Februar 2003, 6. Oktober 2005, | 1999, 1. März 2000, 27. März 2001, 13. Februar 2003, 6. Oktober 2005, |
| 13. Dezember 2005 und 10. Mai 2007 und durch den Königlichen Erlass | 13. Dezember 2005 und 10. Mai 2007 und durch den Königlichen Erlass |
| vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ergänzt: | vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ergänzt: |
| "35. über Schadenersatzklagen aufgrund des Internationalen | "35. über Schadenersatzklagen aufgrund des Internationalen |
| Übereinkommens von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für | Übereinkommens von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für |
| Bunkerölverschmutzungsschäden und der Gesetze zur Billigung und | Bunkerölverschmutzungsschäden und der Gesetze zur Billigung und |
| Ausführung dieses Übereinkommens." | Ausführung dieses Übereinkommens." |
| 2. In Absatz 2, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 1976, 28. | 2. In Absatz 2, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 1976, 28. |
| Juni 1984, 6. August 1993, 28. Oktober 1996 und 22. April 1999, werden | Juni 1984, 6. August 1993, 28. Oktober 1996 und 22. April 1999, werden |
| die Wörter "Absatz 1 Nr. 18" durch die Wörter "Absatz 1 Nr. 18 und 35" | die Wörter "Absatz 1 Nr. 18" durch die Wörter "Absatz 1 Nr. 18 und 35" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2009 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
| Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
| K. DE GUCHT | K. DE GUCHT |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
| E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
| Internationales Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche | Internationales Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche |
| Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden | Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden |
| Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, | Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, |
| im Hinblick auf Artikel 194 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten | im Hinblick auf Artikel 194 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten |
| Nationen von 1982, der vorsieht, dass die Staaten alle Maßnahmen | Nationen von 1982, der vorsieht, dass die Staaten alle Maßnahmen |
| ergreifen, die notwendig sind, um die Verschmutzung der Meeresumwelt | ergreifen, die notwendig sind, um die Verschmutzung der Meeresumwelt |
| zu verhüten, zu verringern und zu überwachen, | zu verhüten, zu verringern und zu überwachen, |
| ferner im Hinblick auf Artikel 235 jenes Übereinkommens, der vorsieht, | ferner im Hinblick auf Artikel 235 jenes Übereinkommens, der vorsieht, |
| dass die Staaten bei der Weiterentwicklung einschlägiger Vorschriften | dass die Staaten bei der Weiterentwicklung einschlägiger Vorschriften |
| des Völkerrechts zusammenarbeiten, um eine umgehende und angemessene | des Völkerrechts zusammenarbeiten, um eine umgehende und angemessene |
| Entschädigung für alle durch Verschmutzung der Meeresumwelt | Entschädigung für alle durch Verschmutzung der Meeresumwelt |
| verursachten Schäden zu gewährleisten, | verursachten Schäden zu gewährleisten, |
| in Anbetracht des Erfolgs des Internationalen Übereinkommens von 1992 | in Anbetracht des Erfolgs des Internationalen Übereinkommens von 1992 |
| über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und des | über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und des |
| Internationalen Übereinkommens von 1992 über die Errichtung eines | Internationalen Übereinkommens von 1992 über die Errichtung eines |
| Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, | Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, |
| mit denen gewährleistet wird, dass Personen, die Schäden erleiden, die | mit denen gewährleistet wird, dass Personen, die Schäden erleiden, die |
| durch Verschmutzung infolge des Ausfließens oder Ablassens von als | durch Verschmutzung infolge des Ausfließens oder Ablassens von als |
| Bulkladung von Schiffen auf See befördertem Öl verursacht werden, | Bulkladung von Schiffen auf See befördertem Öl verursacht werden, |
| Entschädigung erhalten, | Entschädigung erhalten, |
| ferner in Anbetracht der Annahme des Internationalen Übereinkommens | ferner in Anbetracht der Annahme des Internationalen Übereinkommens |
| von 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der | von 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der |
| Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See mit dem Ziel, | Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See mit dem Ziel, |
| eine angemessene, umgehende und wirksame Entschädigung für Schäden | eine angemessene, umgehende und wirksame Entschädigung für Schäden |
| vorzusehen, die durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Beförderung | vorzusehen, die durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Beförderung |
| gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See verursacht werden, | gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See verursacht werden, |
| in Anerkennung der Bedeutung einer Gefährdungshaftung für alle Formen | in Anerkennung der Bedeutung einer Gefährdungshaftung für alle Formen |
| der Ölverschmutzung, verbunden mit einer angemessenen | der Ölverschmutzung, verbunden mit einer angemessenen |
| Haftungsbeschränkung, | Haftungsbeschränkung, |
| in der Erwägung, dass ergänzende Maßnahmen notwendig sind, um die | in der Erwägung, dass ergänzende Maßnahmen notwendig sind, um die |
| Zahlung einer angemessenen, umgehenden und wirksamen Entschädigung für | Zahlung einer angemessenen, umgehenden und wirksamen Entschädigung für |
| Schäden zu gewährleisten, die durch Verschmutzung infolge des | Schäden zu gewährleisten, die durch Verschmutzung infolge des |
| Ausfließens oder Ablassens von Bunkeröl aus Schiffen verursacht | Ausfließens oder Ablassens von Bunkeröl aus Schiffen verursacht |
| werden, | werden, |
| in dem Wunsch, einheitliche internationale Vorschriften und Verfahren | in dem Wunsch, einheitliche internationale Vorschriften und Verfahren |
| zur Regelung von Haftungsfragen und zur angemessenen Entschädigung in | zur Regelung von Haftungsfragen und zur angemessenen Entschädigung in |
| solchen Fällen anzunehmen, | solchen Fällen anzunehmen, |
| sind wie folgt übereingekommen: | sind wie folgt übereingekommen: |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen |
| Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke | Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke |
| folgende Bedeutung: | folgende Bedeutung: |
| 1. "Schiff" bedeutet jede Art von Seeschiff oder sonstigem seegängigen | 1. "Schiff" bedeutet jede Art von Seeschiff oder sonstigem seegängigen |
| Gerät. | Gerät. |
| 2. "Person" bedeutet eine natürliche Person oder Personenvereinigung | 2. "Person" bedeutet eine natürliche Person oder Personenvereinigung |
| oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts | oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts |
| einschließlich eines Staates oder seiner Gebietskörperschaften. | einschließlich eines Staates oder seiner Gebietskörperschaften. |
| 3. "Schiffseigentümer" bedeutet den Eigentümer, einschließlich des | 3. "Schiffseigentümer" bedeutet den Eigentümer, einschließlich des |
| eingetragenen Eigentümers, Bareboat Charterer, Reeder und Ausrüster | eingetragenen Eigentümers, Bareboat Charterer, Reeder und Ausrüster |
| des Schiffes. | des Schiffes. |
| 4. "Eingetragener Eigentümer" bedeutet die Person oder Personen, in | 4. "Eingetragener Eigentümer" bedeutet die Person oder Personen, in |
| deren Namen das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist, oder, | deren Namen das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist, oder, |
| wenn keine Eintragung vorliegt, die Person oder Personen, denen das | wenn keine Eintragung vorliegt, die Person oder Personen, denen das |
| Schiff gehört. Jedoch bedeutet "eingetragener Eigentümer" in Fällen, | Schiff gehört. Jedoch bedeutet "eingetragener Eigentümer" in Fällen, |
| in denen ein Schiff einem Staat gehört und von einer Gesellschaft | in denen ein Schiff einem Staat gehört und von einer Gesellschaft |
| betrieben wird, die in dem betreffenden Staat als Ausrüster des | betrieben wird, die in dem betreffenden Staat als Ausrüster des |
| Schiffes eingetragen ist, diese Gesellschaft. | Schiffes eingetragen ist, diese Gesellschaft. |
| 5. "Bunkeröl" bedeutet jedes Kohlenwasserstoffmineralöl, | 5. "Bunkeröl" bedeutet jedes Kohlenwasserstoffmineralöl, |
| einschließlich Schmieröl, das für den Betrieb oder Antrieb des | einschließlich Schmieröl, das für den Betrieb oder Antrieb des |
| Schiffes verwendet wird oder verwendet werden soll, sowie jegliche | Schiffes verwendet wird oder verwendet werden soll, sowie jegliche |
| Rückstände solchen Öls. | Rückstände solchen Öls. |
| 6. "Haftungsübereinkommen" bedeutet das Internationale Übereinkommen | 6. "Haftungsübereinkommen" bedeutet das Internationale Übereinkommen |
| von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden | von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden |
| in der jeweils geltenden Fassung. | in der jeweils geltenden Fassung. |
| 7. "Schutzmaßnahmen" bedeuten die von einer Person nach Eintreten | 7. "Schutzmaßnahmen" bedeuten die von einer Person nach Eintreten |
| eines Ereignisses getroffenen angemessenen Maßnahmen zur Verhütung | eines Ereignisses getroffenen angemessenen Maßnahmen zur Verhütung |
| oder Einschränkung von Verschmutzungsschäden. | oder Einschränkung von Verschmutzungsschäden. |
| 8. "Ereignis" bedeutet einen Vorfall oder eine Reihe von Vorfällen | 8. "Ereignis" bedeutet einen Vorfall oder eine Reihe von Vorfällen |
| gleichen Ursprungs, die Verschmutzungsschäden verursachen oder eine | gleichen Ursprungs, die Verschmutzungsschäden verursachen oder eine |
| schwere, unmittelbar drohende Gefahr der Verursachung solcher Schäden | schwere, unmittelbar drohende Gefahr der Verursachung solcher Schäden |
| darstellen. | darstellen. |
| 9. "Verschmutzungsschäden" bedeuten | 9. "Verschmutzungsschäden" bedeuten |
| a) Verluste oder Schäden, die außerhalb des Schiffes durch eine auf | a) Verluste oder Schäden, die außerhalb des Schiffes durch eine auf |
| das Ausfließen oder Ablassen von Bunkeröl aus dem Schiff | das Ausfließen oder Ablassen von Bunkeröl aus dem Schiff |
| zurückzuführende Verunreinigung verursacht werden, gleichviel wo das | zurückzuführende Verunreinigung verursacht werden, gleichviel wo das |
| Ausfließen oder Ablassen erfolgt; jedoch wird der Schadenersatz für | Ausfließen oder Ablassen erfolgt; jedoch wird der Schadenersatz für |
| eine Beeinträchtigung der Umwelt, ausgenommen der aufgrund dieser | eine Beeinträchtigung der Umwelt, ausgenommen der aufgrund dieser |
| Beeinträchtigung entgangene Gewinn, auf die Kosten tatsächlich | Beeinträchtigung entgangene Gewinn, auf die Kosten tatsächlich |
| ergriffener oder zu ergreifender angemessener | ergriffener oder zu ergreifender angemessener |
| Wiederherstellungsmaßnahmen beschränkt; | Wiederherstellungsmaßnahmen beschränkt; |
| b) die Kosten von Schutzmaßnahmen und weitere durch Schutzmaßnahmen | b) die Kosten von Schutzmaßnahmen und weitere durch Schutzmaßnahmen |
| verursachte Verluste oder Schäden. | verursachte Verluste oder Schäden. |
| 10. "Staat des Schiffsregisters" bedeutet in Bezug auf ein | 10. "Staat des Schiffsregisters" bedeutet in Bezug auf ein |
| eingetragenes Schiff den Staat, in dessen Schiffsregister das Schiff | eingetragenes Schiff den Staat, in dessen Schiffsregister das Schiff |
| eingetragen ist, und in Bezug auf ein nicht eingetragenes Schiff den | eingetragen ist, und in Bezug auf ein nicht eingetragenes Schiff den |
| Staat, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist. | Staat, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist. |
| 11. "Bruttoraumzahl" bedeutet die nach den in Anlage 1 des | 11. "Bruttoraumzahl" bedeutet die nach den in Anlage 1 des |
| Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 enthaltenen | Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 enthaltenen |
| Bestimmungen über die Vermessung des Raumgehalts errechnete | Bestimmungen über die Vermessung des Raumgehalts errechnete |
| Bruttoraumzahl. | Bruttoraumzahl. |
| 12. "Organisation" bedeutet die Internationale | 12. "Organisation" bedeutet die Internationale |
| Seeschifffahrts-Organisation. | Seeschifffahrts-Organisation. |
| 13. "Generalsekretär" bedeutet den Generalsekretär der Organisation. | 13. "Generalsekretär" bedeutet den Generalsekretär der Organisation. |
| Artikel 2 | Artikel 2 |
| Geltungsbereich | Geltungsbereich |
| Dieses Übereinkommen gilt ausschließlich | Dieses Übereinkommen gilt ausschließlich |
| a) für Verschmutzungsschäden, die verursacht worden sind | a) für Verschmutzungsschäden, die verursacht worden sind |
| i) im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers eines | i) im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers eines |
| Vertragsstaats und | Vertragsstaats und |
| ii) in der nach dem Völkerrecht festgelegten ausschließlichen | ii) in der nach dem Völkerrecht festgelegten ausschließlichen |
| Wirtschaftszone eines Vertragsstaats oder, wenn ein Vertragsstaat eine | Wirtschaftszone eines Vertragsstaats oder, wenn ein Vertragsstaat eine |
| solche Zone nicht festgelegt hat, in einem jenseits des Küstenmeers | solche Zone nicht festgelegt hat, in einem jenseits des Küstenmeers |
| dieses Staates gelegenen, an dieses angrenzenden Gebiet, das von | dieses Staates gelegenen, an dieses angrenzenden Gebiet, das von |
| diesem Staat nach dem Völkerrecht festgelegt wird und sich nicht | diesem Staat nach dem Völkerrecht festgelegt wird und sich nicht |
| weiter als 200 Seemeilen von den Basislinien erstreckt, von denen aus | weiter als 200 Seemeilen von den Basislinien erstreckt, von denen aus |
| die Breite seines Küstenmeers gemessen wird; | die Breite seines Küstenmeers gemessen wird; |
| b) für Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser | b) für Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser |
| Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind. | Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind. |
| Artikel 3 | Artikel 3 |
| Haftung des Schiffseigentümers | Haftung des Schiffseigentümers |
| 1. Außer in den Fällen der Absätze 3 und 4 haftet der | 1. Außer in den Fällen der Absätze 3 und 4 haftet der |
| Schiffseigentümer zum Zeitpunkt des Ereignisses für | Schiffseigentümer zum Zeitpunkt des Ereignisses für |
| Verschmutzungsschäden, die durch an Bord befindliches oder von dem | Verschmutzungsschäden, die durch an Bord befindliches oder von dem |
| Schiff stammendes Bunkeröl verursacht werden; besteht ein Ereignis aus | Schiff stammendes Bunkeröl verursacht werden; besteht ein Ereignis aus |
| einer Reihe von Vorfällen gleichen Ursprungs, so haftet derjenige, der | einer Reihe von Vorfällen gleichen Ursprungs, so haftet derjenige, der |
| zum Zeitpunkt des ersten Vorfalls Schiffseigentümer war. | zum Zeitpunkt des ersten Vorfalls Schiffseigentümer war. |
| 2. Ist mehr als eine Person nach Absatz 1 haftbar, so haften diese | 2. Ist mehr als eine Person nach Absatz 1 haftbar, so haften diese |
| Personen gesamtschuldnerisch. | Personen gesamtschuldnerisch. |
| 3. Der Schiffseigentümer haftet nicht für Verschmutzungsschäden, wenn | 3. Der Schiffseigentümer haftet nicht für Verschmutzungsschäden, wenn |
| er nachweist, | er nachweist, |
| a) dass die Schäden durch Kriegshandlung, Feindseligkeiten, | a) dass die Schäden durch Kriegshandlung, Feindseligkeiten, |
| Bürgerkrieg, Aufstand oder ein außergewöhnliches, unvermeidliches und | Bürgerkrieg, Aufstand oder ein außergewöhnliches, unvermeidliches und |
| unabwendbares Naturereignis entstanden sind, | unabwendbares Naturereignis entstanden sind, |
| b) dass die Schäden ausschließlich durch eine Handlung oder | b) dass die Schäden ausschließlich durch eine Handlung oder |
| Unterlassung verursacht wurden, die von einem Dritten in | Unterlassung verursacht wurden, die von einem Dritten in |
| Schädigungsabsicht begangen wurde, oder | Schädigungsabsicht begangen wurde, oder |
| c) dass die Schäden ausschließlich durch die Fahrlässigkeit oder eine | c) dass die Schäden ausschließlich durch die Fahrlässigkeit oder eine |
| andere rechtswidrige Handlung einer Regierung oder einer anderen für | andere rechtswidrige Handlung einer Regierung oder einer anderen für |
| die Unterhaltung von Lichtern oder sonstigen Navigationshilfen | die Unterhaltung von Lichtern oder sonstigen Navigationshilfen |
| verantwortlichen Stelle in Wahrnehmung dieser Aufgabe verursacht | verantwortlichen Stelle in Wahrnehmung dieser Aufgabe verursacht |
| wurden. | wurden. |
| 4. Weist der Schiffseigentümer nach, dass die Verschmutzungsschäden | 4. Weist der Schiffseigentümer nach, dass die Verschmutzungsschäden |
| ganz oder teilweise entweder auf eine in Schädigungsabsicht begangene | ganz oder teilweise entweder auf eine in Schädigungsabsicht begangene |
| Handlung oder Unterlassung der geschädigten Person oder auf deren | Handlung oder Unterlassung der geschädigten Person oder auf deren |
| Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, so kann er von seiner Haftung | Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, so kann er von seiner Haftung |
| gegenüber dieser Person ganz oder teilweise befreit werden. | gegenüber dieser Person ganz oder teilweise befreit werden. |
| 5. Schadenersatzansprüche wegen Verschmutzungsschäden können gegen den | 5. Schadenersatzansprüche wegen Verschmutzungsschäden können gegen den |
| Schiffseigentümer nur nach diesem Übereinkommen geltend gemacht | Schiffseigentümer nur nach diesem Übereinkommen geltend gemacht |
| werden. | werden. |
| 6. Dieses Übereinkommen beeinträchtigt nicht ein unabhängig von diesem | 6. Dieses Übereinkommen beeinträchtigt nicht ein unabhängig von diesem |
| Übereinkommen bestehendes Rückgriffsrecht des Schiffseigentümers. | Übereinkommen bestehendes Rückgriffsrecht des Schiffseigentümers. |
| Artikel 4 | Artikel 4 |
| Ausschlüsse | Ausschlüsse |
| 1. Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf Verschmutzungsschäden | 1. Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf Verschmutzungsschäden |
| im Sinne des Haftungsübereinkommens, gleichviel ob für diese Schäden | im Sinne des Haftungsübereinkommens, gleichviel ob für diese Schäden |
| nach jenem Übereinkommen Schadenersatz zu leisten ist. | nach jenem Übereinkommen Schadenersatz zu leisten ist. |
| 2. Sofern in Absatz 3 nichts anderes vorgesehen ist, findet dieses | 2. Sofern in Absatz 3 nichts anderes vorgesehen ist, findet dieses |
| Übereinkommen keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe | Übereinkommen keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe |
| und sonstige Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm eingesetzt | und sonstige Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm eingesetzt |
| sind und die zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschließlich | sind und die zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschließlich |
| für andere als Handelszwecke genutzt werden. | für andere als Handelszwecke genutzt werden. |
| 3. Ein Vertragsstaat kann beschließen, dieses Übereinkommen auf seine | 3. Ein Vertragsstaat kann beschließen, dieses Übereinkommen auf seine |
| Kriegsschiffe oder sonstige in Absatz 2 bezeichnete Schiffe | Kriegsschiffe oder sonstige in Absatz 2 bezeichnete Schiffe |
| anzuwenden; in diesem Fall notifiziert er seinen Beschluss dem | anzuwenden; in diesem Fall notifiziert er seinen Beschluss dem |
| Generalsekretär unter Angabe der Bedingungen für diese Anwendung. | Generalsekretär unter Angabe der Bedingungen für diese Anwendung. |
| 4. Für Schiffe, die einem Vertragsstaat gehören und für Handelszwecke | 4. Für Schiffe, die einem Vertragsstaat gehören und für Handelszwecke |
| genutzt werden, kann jeder Staat vor den in Artikel 9 bezeichneten | genutzt werden, kann jeder Staat vor den in Artikel 9 bezeichneten |
| Gerichten belangt werden; dabei verzichtet er auf alle Einreden, die | Gerichten belangt werden; dabei verzichtet er auf alle Einreden, die |
| sich auf seine Stellung als souveräner Staat gründen. | sich auf seine Stellung als souveräner Staat gründen. |
| Artikel 5 | Artikel 5 |
| Ereignisse, an denen mehrere Schiffe beteiligt sind | Ereignisse, an denen mehrere Schiffe beteiligt sind |
| Tritt ein Ereignis ein, an dem mehr als ein Schiff beteiligt ist, und | Tritt ein Ereignis ein, an dem mehr als ein Schiff beteiligt ist, und |
| entstehen daraus Verschmutzungsschäden, so haften die | entstehen daraus Verschmutzungsschäden, so haften die |
| Schiffseigentümer aller beteiligten Schiffe, sofern sie nicht nach | Schiffseigentümer aller beteiligten Schiffe, sofern sie nicht nach |
| Artikel 3 befreit sind, gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die sich | Artikel 3 befreit sind, gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die sich |
| nicht hinreichend sicher trennen lassen. | nicht hinreichend sicher trennen lassen. |
| Artikel 6 | Artikel 6 |
| Haftungsbeschränkung | Haftungsbeschränkung |
| Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht des Schiffseigentümers | Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht des Schiffseigentümers |
| und der eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit | und der eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit |
| leistenden Person oder Personen, die Haftung nach einem anwendbaren | leistenden Person oder Personen, die Haftung nach einem anwendbaren |
| nationalen oder internationalen Regelwerk, wie etwa dem Übereinkommen | nationalen oder internationalen Regelwerk, wie etwa dem Übereinkommen |
| von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen in der | von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen in der |
| jeweils geltenden Fassung, zu beschränken. | jeweils geltenden Fassung, zu beschränken. |
| Artikel 7 | Artikel 7 |
| Pflichtversicherung oder finanzielle Sicherheit | Pflichtversicherung oder finanzielle Sicherheit |
| 1. Der eingetragene Eigentümer eines in das Schiffsregister eines | 1. Der eingetragene Eigentümer eines in das Schiffsregister eines |
| Vertragsstaats eingetragenen Schiffes mit einer Bruttoraumzahl von | Vertragsstaats eingetragenen Schiffes mit einer Bruttoraumzahl von |
| mehr als 1.000 hat eine Versicherung oder sonstige finanzielle | mehr als 1.000 hat eine Versicherung oder sonstige finanzielle |
| Sicherheit, wie etwa die Bürgschaft einer Bank oder eines ähnlichen | Sicherheit, wie etwa die Bürgschaft einer Bank oder eines ähnlichen |
| Finanzinstituts, aufrechtzuerhalten, um die Haftung des eingetragenen | Finanzinstituts, aufrechtzuerhalten, um die Haftung des eingetragenen |
| Eigentümers für Verschmutzungsschäden in Höhe eines Betrags | Eigentümers für Verschmutzungsschäden in Höhe eines Betrags |
| abzudecken, der den Haftungsgrenzen nach den anwendbaren nationalen | abzudecken, der den Haftungsgrenzen nach den anwendbaren nationalen |
| oder internationalen Beschränkungen entspricht, in keinem Fall jedoch | oder internationalen Beschränkungen entspricht, in keinem Fall jedoch |
| einen nach dem Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der | einen nach dem Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der |
| Haftung für Seeforderungen in der jeweils geltenden Fassung | Haftung für Seeforderungen in der jeweils geltenden Fassung |
| errechneten Betrag übersteigt. | errechneten Betrag übersteigt. |
| 2. Nachdem die zuständige Behörde eines Vertragsstaats sich | 2. Nachdem die zuständige Behörde eines Vertragsstaats sich |
| vergewissert hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt | vergewissert hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt |
| sind, wird für jedes Schiff eine Bescheinigung darüber ausgestellt, | sind, wird für jedes Schiff eine Bescheinigung darüber ausgestellt, |
| dass eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nach | dass eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nach |
| diesem Übereinkommen in Kraft ist. Für ein in das Schiffsregister | diesem Übereinkommen in Kraft ist. Für ein in das Schiffsregister |
| eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff wird diese Bescheinigung von | eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff wird diese Bescheinigung von |
| der zuständigen Behörde des Staates des Schiffsregisters ausgestellt | der zuständigen Behörde des Staates des Schiffsregisters ausgestellt |
| oder bestätigt; für ein nicht in das Schiffsregister eines | oder bestätigt; für ein nicht in das Schiffsregister eines |
| Vertragsstaats eingetragenes Schiff kann sie von der zuständigen | Vertragsstaats eingetragenes Schiff kann sie von der zuständigen |
| Behörde jedes Vertragsstaats ausgestellt oder bestätigt werden. Die | Behörde jedes Vertragsstaats ausgestellt oder bestätigt werden. Die |
| Form dieser Bescheinigung hat dem als Anlage zu diesem Übereinkommen | Form dieser Bescheinigung hat dem als Anlage zu diesem Übereinkommen |
| beigefügten Muster zu entsprechen und folgende Angaben zu enthalten: | beigefügten Muster zu entsprechen und folgende Angaben zu enthalten: |
| a) Name des Schiffes, Unterscheidungssignal und Heimathafen; | a) Name des Schiffes, Unterscheidungssignal und Heimathafen; |
| b) Name und Hauptgeschäftssitz des eingetragenen Eigentümers; | b) Name und Hauptgeschäftssitz des eingetragenen Eigentümers; |
| c) IMO-Schiffsidentifizierungsnummer; | c) IMO-Schiffsidentifizierungsnummer; |
| d) Art und Laufzeit der Sicherheit; | d) Art und Laufzeit der Sicherheit; |
| e) Name und Hauptgeschäftssitz des Versicherers oder sonstigen | e) Name und Hauptgeschäftssitz des Versicherers oder sonstigen |
| Sicherheitsgebers und gegebenenfalls Geschäftssitz, an dem die | Sicherheitsgebers und gegebenenfalls Geschäftssitz, an dem die |
| Versicherung oder Sicherheit gewährt wird; | Versicherung oder Sicherheit gewährt wird; |
| f) Geltungsdauer der Bescheinigung, die nicht länger sein darf als die | f) Geltungsdauer der Bescheinigung, die nicht länger sein darf als die |
| Geltungsdauer der Versicherung oder sonstigen Sicherheit. | Geltungsdauer der Versicherung oder sonstigen Sicherheit. |
| 3. a) Ein Vertragsstaat kann eine von ihm anerkannte Einrichtung oder | 3. a) Ein Vertragsstaat kann eine von ihm anerkannte Einrichtung oder |
| Organisation ermächtigen, die in Absatz 2 genannte Bescheinigung | Organisation ermächtigen, die in Absatz 2 genannte Bescheinigung |
| auszustellen. Diese Einrichtung oder Organisation unterrichtet den | auszustellen. Diese Einrichtung oder Organisation unterrichtet den |
| betreffenden Staat von der Ausstellung jeder Bescheinigung. In allen | betreffenden Staat von der Ausstellung jeder Bescheinigung. In allen |
| Fällen garantiert der Vertragsstaat die Vollständigkeit und | Fällen garantiert der Vertragsstaat die Vollständigkeit und |
| Richtigkeit der so ausgestellten Bescheinigung und verpflichtet sich, | Richtigkeit der so ausgestellten Bescheinigung und verpflichtet sich, |
| für die dafür notwendigen Vorkehrungen zu sorgen. | für die dafür notwendigen Vorkehrungen zu sorgen. |
| b) Ein Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär | b) Ein Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär |
| i) die genauen Verantwortlichkeiten und Bedingungen hinsichtlich der | i) die genauen Verantwortlichkeiten und Bedingungen hinsichtlich der |
| Ermächtigung, die er der von ihm anerkannten Einrichtung oder | Ermächtigung, die er der von ihm anerkannten Einrichtung oder |
| Organisation erteilt hat; | Organisation erteilt hat; |
| ii) den Widerruf dieser Ermächtigung und | ii) den Widerruf dieser Ermächtigung und |
| iii) den Zeitpunkt, an dem die Ermächtigung oder der Widerruf der | iii) den Zeitpunkt, an dem die Ermächtigung oder der Widerruf der |
| Ermächtigung wirksam wird. | Ermächtigung wirksam wird. |
| Eine erteilte Ermächtigung wird frühestens drei Monate nach dem | Eine erteilte Ermächtigung wird frühestens drei Monate nach dem |
| Zeitpunkt wirksam, an dem die diesbezügliche Notifikation an den | Zeitpunkt wirksam, an dem die diesbezügliche Notifikation an den |
| Generalsekretär erfolgte. | Generalsekretär erfolgte. |
| c) Die nach diesem Absatz zur Ausstellung von Bescheinigungen | c) Die nach diesem Absatz zur Ausstellung von Bescheinigungen |
| ermächtigte Einrichtung oder Organisation ist mindestens ermächtigt, | ermächtigte Einrichtung oder Organisation ist mindestens ermächtigt, |
| die Bescheinigungen zu widerrufen, wenn die Bedingungen, unter denen | die Bescheinigungen zu widerrufen, wenn die Bedingungen, unter denen |
| sie ausgestellt wurden, nicht mehr aufrechterhalten werden. In allen | sie ausgestellt wurden, nicht mehr aufrechterhalten werden. In allen |
| Fällen meldet die Einrichtung oder Organisation einen solchen Widerruf | Fällen meldet die Einrichtung oder Organisation einen solchen Widerruf |
| dem Staat, für den die Bescheinigung ausgestellt wurde. | dem Staat, für den die Bescheinigung ausgestellt wurde. |
| 4. Die Bescheinigung wird in der oder den Amtssprachen des | 4. Die Bescheinigung wird in der oder den Amtssprachen des |
| ausstellenden Staates abgefasst. Ist die verwendete Sprache weder | ausstellenden Staates abgefasst. Ist die verwendete Sprache weder |
| Englisch noch Französisch noch Spanisch, so ist eine Übersetzung in | Englisch noch Französisch noch Spanisch, so ist eine Übersetzung in |
| eine dieser Sprachen beizufügen; auf die Amtssprache des Staates kann | eine dieser Sprachen beizufügen; auf die Amtssprache des Staates kann |
| verzichtet werden, wenn der betreffende Staat dies beschließt. | verzichtet werden, wenn der betreffende Staat dies beschließt. |
| 5. Die Bescheinigung wird an Bord des Schiffes mitgeführt; eine | 5. Die Bescheinigung wird an Bord des Schiffes mitgeführt; eine |
| Durchschrift wird bei der Behörde hinterlegt, die das betreffende | Durchschrift wird bei der Behörde hinterlegt, die das betreffende |
| Schiffsregister führt, oder, wenn das Schiff nicht in das | Schiffsregister führt, oder, wenn das Schiff nicht in das |
| Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist, bei der Behörde, | Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist, bei der Behörde, |
| welche die Bescheinigung ausstellt oder bestätigt. | welche die Bescheinigung ausstellt oder bestätigt. |
| 6. Eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit genügt nicht | 6. Eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit genügt nicht |
| den Erfordernissen dieses Artikels, wenn sie aus anderen Gründen als | den Erfordernissen dieses Artikels, wenn sie aus anderen Gründen als |
| dem Ablauf der in der Bescheinigung nach Absatz 2 bezeichneten | dem Ablauf der in der Bescheinigung nach Absatz 2 bezeichneten |
| Geltungsdauer früher als drei Monate nach dem Tag, an dem ihre | Geltungsdauer früher als drei Monate nach dem Tag, an dem ihre |
| Beendigung der in Absatz 5 bezeichneten Behörde angezeigt wird, außer | Beendigung der in Absatz 5 bezeichneten Behörde angezeigt wird, außer |
| Kraft treten kann, sofern nicht innerhalb der genannten Frist die | Kraft treten kann, sofern nicht innerhalb der genannten Frist die |
| Bescheinigung dieser Behörde übergeben oder eine neue Bescheinigung | Bescheinigung dieser Behörde übergeben oder eine neue Bescheinigung |
| ausgestellt worden ist. Diese Bestimmungen gelten auch für Änderungen, | ausgestellt worden ist. Diese Bestimmungen gelten auch für Änderungen, |
| die dazu führen, dass die Versicherung oder Sicherheit den | die dazu führen, dass die Versicherung oder Sicherheit den |
| Erfordernissen dieses Artikels nicht mehr genügt. | Erfordernissen dieses Artikels nicht mehr genügt. |
| 7. Der Staat des Schiffsregisters bestimmt vorbehaltlich dieses | 7. Der Staat des Schiffsregisters bestimmt vorbehaltlich dieses |
| Artikels die Ausstellungs- und Geltungsbedingungen für die | Artikels die Ausstellungs- und Geltungsbedingungen für die |
| Bescheinigung. | Bescheinigung. |
| 8. Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen | 8. Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen |
| Vertragsstaat, sich auf Informationen zu verlassen, die er von anderen | Vertragsstaat, sich auf Informationen zu verlassen, die er von anderen |
| Staaten oder der Organisation oder anderen internationalen | Staaten oder der Organisation oder anderen internationalen |
| Organisationen bezüglich der finanziellen Lage des Versicherers oder | Organisationen bezüglich der finanziellen Lage des Versicherers oder |
| der eine finanzielle Sicherheit leistenden Person für die Zwecke | der eine finanzielle Sicherheit leistenden Person für die Zwecke |
| dieses Übereinkommens erlangt. In derartigen Fällen ist der | dieses Übereinkommens erlangt. In derartigen Fällen ist der |
| Vertragsstaat, der sich auf solche Informationen verlässt, nicht | Vertragsstaat, der sich auf solche Informationen verlässt, nicht |
| seiner Verantwortung als der die Bescheinigung ausstellende Staat im | seiner Verantwortung als der die Bescheinigung ausstellende Staat im |
| Sinne des Absatzes 2 enthoben. | Sinne des Absatzes 2 enthoben. |
| 9. Die im Namen eines Vertragsstaats ausgestellten oder bestätigten | 9. Die im Namen eines Vertragsstaats ausgestellten oder bestätigten |
| Bescheinigungen werden von anderen Vertragsstaaten für die Zwecke | Bescheinigungen werden von anderen Vertragsstaaten für die Zwecke |
| dieses Übereinkommens anerkannt; sie messen ihnen die gleiche Wirkung | dieses Übereinkommens anerkannt; sie messen ihnen die gleiche Wirkung |
| bei wie den von ihnen selbst ausgestellten oder bestätigten | bei wie den von ihnen selbst ausgestellten oder bestätigten |
| Bescheinigungen, und zwar auch dann, wenn sie für ein Schiff | Bescheinigungen, und zwar auch dann, wenn sie für ein Schiff |
| ausgestellt oder bestätigt worden sind, das nicht in das | ausgestellt oder bestätigt worden sind, das nicht in das |
| Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist. Ein | Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist. Ein |
| Vertragsstaat kann jederzeit den ausstellenden oder bestätigenden | Vertragsstaat kann jederzeit den ausstellenden oder bestätigenden |
| Staat um eine Konsultation ersuchen, wenn er glaubt, dass der in der | Staat um eine Konsultation ersuchen, wenn er glaubt, dass der in der |
| Versicherungsbescheinigung genannte Versicherer oder Sicherheitsgeber | Versicherungsbescheinigung genannte Versicherer oder Sicherheitsgeber |
| finanziell nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus diesem | finanziell nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus diesem |
| Übereinkommen zu erfüllen. | Übereinkommen zu erfüllen. |
| 10. Ein Schadenersatzanspruch wegen Verschmutzungsschäden kann | 10. Ein Schadenersatzanspruch wegen Verschmutzungsschäden kann |
| unmittelbar gegen den Versicherer oder eine andere Person, die für die | unmittelbar gegen den Versicherer oder eine andere Person, die für die |
| Haftung des eingetragenen Eigentümers für Verschmutzungsschäden | Haftung des eingetragenen Eigentümers für Verschmutzungsschäden |
| finanzielle Sicherheit leistet, geltend gemacht werden. Hierbei kann | finanzielle Sicherheit leistet, geltend gemacht werden. Hierbei kann |
| der Beklagte die Einreden (mit Ausnahme des Konkurses oder der | der Beklagte die Einreden (mit Ausnahme des Konkurses oder der |
| Liquidation des Schiffseigentümers) geltend machen, die der | Liquidation des Schiffseigentümers) geltend machen, die der |
| Schiffseigentümer hätte erheben können, einschließlich der | Schiffseigentümer hätte erheben können, einschließlich der |
| Beschränkung nach Artikel 6. Außerdem kann der Beklagte, auch wenn der | Beschränkung nach Artikel 6.Außerdem kann der Beklagte, auch wenn der |
| Schiffseigentümer nicht nach Artikel 6 berechtigt ist, die Haftung zu | Schiffseigentümer nicht nach Artikel 6 berechtigt ist, die Haftung zu |
| beschränken, die Haftung auf einen Betrag beschränken, der dem Betrag | beschränken, die Haftung auf einen Betrag beschränken, der dem Betrag |
| der nach Absatz 1 erforderlichen Versicherung oder sonstigen | der nach Absatz 1 erforderlichen Versicherung oder sonstigen |
| finanziellen Sicherheit entspricht. Darüber hinaus kann der Beklagte | finanziellen Sicherheit entspricht. Darüber hinaus kann der Beklagte |
| die Einrede geltend machen, dass sich die Verschmutzungsschäden aus | die Einrede geltend machen, dass sich die Verschmutzungsschäden aus |
| einem vorsätzlichen Verschulden des Schiffseigentümers selbst ergaben; | einem vorsätzlichen Verschulden des Schiffseigentümers selbst ergaben; |
| jedoch kann der Beklagte keine anderen Einreden geltend machen, die er | jedoch kann der Beklagte keine anderen Einreden geltend machen, die er |
| in einem vom Schiffseigentümer gegen ihn eingeleiteten Verfahren hätte | in einem vom Schiffseigentümer gegen ihn eingeleiteten Verfahren hätte |
| erheben können. Der Beklagte hat in jedem Fall das Recht zu verlangen, | erheben können. Der Beklagte hat in jedem Fall das Recht zu verlangen, |
| dass dem Schiffseigentümer der Streit verkündet wird. | dass dem Schiffseigentümer der Streit verkündet wird. |
| 11. Ein Vertragsstaat wird den Betrieb eines seine Flagge führenden | 11. Ein Vertragsstaat wird den Betrieb eines seine Flagge führenden |
| Schiffes, auf das dieser Artikel Anwendung findet, nur dann gestatten, | Schiffes, auf das dieser Artikel Anwendung findet, nur dann gestatten, |
| wenn eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder 14 ausgestellt worden ist. | wenn eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder 14 ausgestellt worden ist. |
| 12. Vorbehaltlich dieses Artikels stellt jeder Vertragsstaat durch | 12. Vorbehaltlich dieses Artikels stellt jeder Vertragsstaat durch |
| sein innerstaatliches Recht sicher, dass für jedes Schiff mit einer | sein innerstaatliches Recht sicher, dass für jedes Schiff mit einer |
| Bruttoraumzahl von mehr als 1.000, das einen Hafen in seinem | Bruttoraumzahl von mehr als 1.000, das einen Hafen in seinem |
| Hoheitsgebiet anläuft oder verlässt oder das eine vor der Küste | Hoheitsgebiet anläuft oder verlässt oder das eine vor der Küste |
| innerhalb seines Küstenmeers gelegene Einrichtung anläuft oder | innerhalb seines Küstenmeers gelegene Einrichtung anläuft oder |
| verlässt, ungeachtet des Ortes, an dem das Schiff in das | verlässt, ungeachtet des Ortes, an dem das Schiff in das |
| Schiffsregister eingetragen ist, eine Versicherung oder sonstige | Schiffsregister eingetragen ist, eine Versicherung oder sonstige |
| Sicherheit in dem in Absatz 1 bezeichneten Umfang besteht. | Sicherheit in dem in Absatz 1 bezeichneten Umfang besteht. |
| 13. Unbeschadet des Absatzes 5 kann ein Vertragsstaat dem | 13. Unbeschadet des Absatzes 5 kann ein Vertragsstaat dem |
| Generalsekretär notifizieren, dass für die Zwecke des Absatzes 12 | Generalsekretär notifizieren, dass für die Zwecke des Absatzes 12 |
| Schiffe nicht verpflichtet sind, beim Anlaufen oder Verlassen eines | Schiffe nicht verpflichtet sind, beim Anlaufen oder Verlassen eines |
| Hafens oder beim Anlaufen oder Verlassen einer vor der Küste in seinem | Hafens oder beim Anlaufen oder Verlassen einer vor der Küste in seinem |
| Hoheitsgebiet gelegenen Einrichtung die nach Absatz 2 erforderliche | Hoheitsgebiet gelegenen Einrichtung die nach Absatz 2 erforderliche |
| Bescheinigung an Bord mitzuführen oder vorzuweisen, sofern der | Bescheinigung an Bord mitzuführen oder vorzuweisen, sofern der |
| Vertragsstaat, der die nach Absatz 2 erforderliche Bescheinigung | Vertragsstaat, der die nach Absatz 2 erforderliche Bescheinigung |
| ausstellt, dem Generalsekretär notifiziert hat, dass er allen | ausstellt, dem Generalsekretär notifiziert hat, dass er allen |
| Vertragsstaaten zugängliche Unterlagen in elektronischer Form führt, | Vertragsstaaten zugängliche Unterlagen in elektronischer Form führt, |
| die das Vorhandensein der Bescheinigung belegen und es den | die das Vorhandensein der Bescheinigung belegen und es den |
| Vertragsstaaten ermöglichen, ihre Verpflichtung nach Absatz 12 zu | Vertragsstaaten ermöglichen, ihre Verpflichtung nach Absatz 12 zu |
| erfüllen. | erfüllen. |
| 14. Besteht für ein einem Vertragsstaat gehörendes Schiff keine | 14. Besteht für ein einem Vertragsstaat gehörendes Schiff keine |
| Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, so finden die | Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, so finden die |
| darauf bezüglichen Bestimmungen dieses Artikels auf dieses Schiff | darauf bezüglichen Bestimmungen dieses Artikels auf dieses Schiff |
| keine Anwendung; es hat jedoch eine von den zuständigen Behörden des | keine Anwendung; es hat jedoch eine von den zuständigen Behörden des |
| Staates des Schiffsregisters ausgestellte Bescheinigung mitzuführen, | Staates des Schiffsregisters ausgestellte Bescheinigung mitzuführen, |
| aus der hervorgeht, dass das Schiff dem betreffenden Staat gehört und | aus der hervorgeht, dass das Schiff dem betreffenden Staat gehört und |
| dass seine Haftung innerhalb der in Absatz 1 festgesetzten Grenzen | dass seine Haftung innerhalb der in Absatz 1 festgesetzten Grenzen |
| gedeckt ist. Diese Bescheinigung hat so weit wie möglich dem in Absatz | gedeckt ist. Diese Bescheinigung hat so weit wie möglich dem in Absatz |
| 2 vorgeschriebenen Muster zu entsprechen. | 2 vorgeschriebenen Muster zu entsprechen. |
| 15. Ein Staat kann im Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme oder | 15. Ein Staat kann im Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme oder |
| Genehmigung dieses Übereinkommens oder des Beitritts zu diesem oder | Genehmigung dieses Übereinkommens oder des Beitritts zu diesem oder |
| jederzeit danach erklären, dass er diesen Artikel nicht auf Schiffe | jederzeit danach erklären, dass er diesen Artikel nicht auf Schiffe |
| anwendet, die ausschließlich das in Artikel 2 Buchstabe a) Ziffer i) | anwendet, die ausschließlich das in Artikel 2 Buchstabe a) Ziffer i) |
| genannte Gebiet dieses Staates befahren. | genannte Gebiet dieses Staates befahren. |
| Artikel 8 | Artikel 8 |
| Ausschlussfristen | Ausschlussfristen |
| Schadenersatzansprüche nach diesem Übereinkommen erlöschen, wenn nicht | Schadenersatzansprüche nach diesem Übereinkommen erlöschen, wenn nicht |
| binnen drei Jahren nach Eintritt der Schäden Klage erhoben wird. | binnen drei Jahren nach Eintritt der Schäden Klage erhoben wird. |
| Jedoch kann nach Ablauf von sechs Jahren nach dem Ereignis, das die | Jedoch kann nach Ablauf von sechs Jahren nach dem Ereignis, das die |
| Schäden verursachte, nicht mehr Klage erhoben werden. Besteht dieses | Schäden verursachte, nicht mehr Klage erhoben werden. Besteht dieses |
| Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen, so beginnt die | Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen, so beginnt die |
| Sechsjahresfrist mit dem Zeitpunkt des ersten Vorfalls. | Sechsjahresfrist mit dem Zeitpunkt des ersten Vorfalls. |
| Artikel 9 | Artikel 9 |
| Gerichtsbarkeit | Gerichtsbarkeit |
| 1. Sind durch ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Hoheitsgebiet | 1. Sind durch ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Hoheitsgebiet |
| einschließlich des Küstenmeers oder in einem in Artikel 2 Buchstabe a) | einschließlich des Küstenmeers oder in einem in Artikel 2 Buchstabe a) |
| Ziffer ii) genannten Gebiet eines oder mehrerer Vertragsstaaten | Ziffer ii) genannten Gebiet eines oder mehrerer Vertragsstaaten |
| entstanden oder sind in diesem Hoheitsgebiet einschließlich des | entstanden oder sind in diesem Hoheitsgebiet einschließlich des |
| Küstenmeers oder in einem solchen Gebiet Schutzmaßnahmen getroffen | Küstenmeers oder in einem solchen Gebiet Schutzmaßnahmen getroffen |
| worden, um Verschmutzungsschäden zu verhüten oder einzuschränken, so | worden, um Verschmutzungsschäden zu verhüten oder einzuschränken, so |
| können Schadenersatzklagen gegen den Schiffseigentümer, den | können Schadenersatzklagen gegen den Schiffseigentümer, den |
| Versicherer oder eine andere Person, die für die Haftung des | Versicherer oder eine andere Person, die für die Haftung des |
| Schiffseigentümers eine Sicherheit leistet, nur vor den Gerichten der | Schiffseigentümers eine Sicherheit leistet, nur vor den Gerichten der |
| betreffenden Vertragsstaaten anhängig gemacht werden. | betreffenden Vertragsstaaten anhängig gemacht werden. |
| 2. Jeder Beklagte ist über Klagen nach Absatz 1 binnen angemessener | 2. Jeder Beklagte ist über Klagen nach Absatz 1 binnen angemessener |
| Frist zu unterrichten. | Frist zu unterrichten. |
| 3. Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass seine Gerichte die | 3. Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass seine Gerichte die |
| Zuständigkeit haben, über Schadenersatzklagen nach diesem | Zuständigkeit haben, über Schadenersatzklagen nach diesem |
| Übereinkommen zu erkennen. | Übereinkommen zu erkennen. |
| Artikel 10 | Artikel 10 |
| Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen | Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen |
| 1. Ein von einem nach Artikel 9 zuständigen Gericht erlassenes Urteil, | 1. Ein von einem nach Artikel 9 zuständigen Gericht erlassenes Urteil, |
| das in dem Ursprungsstaat vollstreckbar ist, in dem es nicht mehr mit | das in dem Ursprungsstaat vollstreckbar ist, in dem es nicht mehr mit |
| ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, wird in jedem | ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, wird in jedem |
| Vertragsstaat anerkannt, es sei denn, | Vertragsstaat anerkannt, es sei denn, |
| a) dass das Urteil durch betrügerische Machenschaften erwirkt worden | a) dass das Urteil durch betrügerische Machenschaften erwirkt worden |
| ist oder | ist oder |
| b) dass der Beklagte nicht binnen angemessener Frist unterrichtet und | b) dass der Beklagte nicht binnen angemessener Frist unterrichtet und |
| dass ihm keine angemessene Gelegenheit zur Vertretung seiner Sache vor | dass ihm keine angemessene Gelegenheit zur Vertretung seiner Sache vor |
| Gericht gegeben worden ist. | Gericht gegeben worden ist. |
| 2. Ein nach Absatz 1 anerkanntes Urteil ist in jedem Vertragsstaat | 2. Ein nach Absatz 1 anerkanntes Urteil ist in jedem Vertragsstaat |
| vollstreckbar, sobald die in dem betreffenden Staat vorgeschriebenen | vollstreckbar, sobald die in dem betreffenden Staat vorgeschriebenen |
| Förmlichkeiten erfüllt sind. Diese Förmlichkeiten dürfen eine erneute | Förmlichkeiten erfüllt sind. Diese Förmlichkeiten dürfen eine erneute |
| Entscheidung in der Sache selbst nicht zulassen. | Entscheidung in der Sache selbst nicht zulassen. |
| Artikel 11 | Artikel 11 |
| Vorrangsklausel | Vorrangsklausel |
| Dieses Übereinkommen geht jeder Übereinkunft vor, die an dem Tag, an | Dieses Übereinkommen geht jeder Übereinkunft vor, die an dem Tag, an |
| dem dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft | dem dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft |
| ist oder zur Unterzeichnung, zur Ratifikation oder zum Beitritt | ist oder zur Unterzeichnung, zur Ratifikation oder zum Beitritt |
| aufgelegt ist, soweit eine solche Übereinkunft mit diesem | aufgelegt ist, soweit eine solche Übereinkunft mit diesem |
| Übereinkommen in Widerspruch steht; dieser Artikel lässt jedoch die | Übereinkommen in Widerspruch steht; dieser Artikel lässt jedoch die |
| aus einer solchen Übereinkunft erwachsenden Verpflichtungen der | aus einer solchen Übereinkunft erwachsenden Verpflichtungen der |
| Vertragsstaaten gegenüber Nichtvertragsstaaten dieses Übereinkommens | Vertragsstaaten gegenüber Nichtvertragsstaaten dieses Übereinkommens |
| unberührt. | unberührt. |
| Artikel 12 | Artikel 12 |
| Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt | Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt |
| 1. Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. | 1. Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. |
| September 2002 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf; danach | September 2002 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf; danach |
| steht es zum Beitritt offen. | steht es zum Beitritt offen. |
| 2. Die Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen | 2. Die Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen |
| gebunden zu sein, ausdrücken, | gebunden zu sein, ausdrücken, |
| a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder | a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder |
| Genehmigung unterzeichnen, | Genehmigung unterzeichnen, |
| b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder | b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder |
| Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder | Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder |
| genehmigen, oder | genehmigen, oder |
| c) indem sie ihm beitreten. | c) indem sie ihm beitreten. |
| 3. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt | 3. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt |
| erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim | erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim |
| Generalsekretär. | Generalsekretär. |
| 4. Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, | 4. Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, |
| die hinterlegt wird, nachdem eine Änderung dieses Übereinkommens für | die hinterlegt wird, nachdem eine Änderung dieses Übereinkommens für |
| alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vertragsstaaten in Kraft getreten | alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vertragsstaaten in Kraft getreten |
| ist oder nachdem alle für das Inkrafttreten der Änderung für diese | ist oder nachdem alle für das Inkrafttreten der Änderung für diese |
| Vertragsstaaten notwendigen Maßnahmen getroffen worden sind, gilt für | Vertragsstaaten notwendigen Maßnahmen getroffen worden sind, gilt für |
| das Übereinkommen in der geänderten Fassung. | das Übereinkommen in der geänderten Fassung. |
| Artikel 13 | Artikel 13 |
| Staaten mit mehr als einer Rechtsordnung | Staaten mit mehr als einer Rechtsordnung |
| 1. Umfasst ein Staat zwei oder mehr Gebietseinheiten, in denen auf die | 1. Umfasst ein Staat zwei oder mehr Gebietseinheiten, in denen auf die |
| durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten unterschiedliche | durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten unterschiedliche |
| Rechtsordnungen angewendet werden, so kann er bei der Unterzeichnung, | Rechtsordnungen angewendet werden, so kann er bei der Unterzeichnung, |
| der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt | der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt |
| erklären, dass dieses Übereinkommen sich auf alle seine | erklären, dass dieses Übereinkommen sich auf alle seine |
| Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere derselben erstreckt; | Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere derselben erstreckt; |
| er kann seine Erklärung jederzeit durch eine neue Erklärung ersetzen. | er kann seine Erklärung jederzeit durch eine neue Erklärung ersetzen. |
| 2. Die Erklärungen werden dem Generalsekretär notifiziert und müssen | 2. Die Erklärungen werden dem Generalsekretär notifiziert und müssen |
| ausdrücklich angeben, auf welche Gebietseinheiten sich das | ausdrücklich angeben, auf welche Gebietseinheiten sich das |
| Übereinkommen erstreckt. | Übereinkommen erstreckt. |
| 3. In Bezug auf einen Vertragsstaat, der eine solche Erklärung | 3. In Bezug auf einen Vertragsstaat, der eine solche Erklärung |
| abgegeben hat, | abgegeben hat, |
| a) sind Bezugnahmen auf einen Staat in der Definition des | a) sind Bezugnahmen auf einen Staat in der Definition des |
| "eingetragenen Eigentümers" in Artikel 1 Nummer 4 als Bezugnahmen auf | "eingetragenen Eigentümers" in Artikel 1 Nummer 4 als Bezugnahmen auf |
| eine solche Gebietseinheit zu verstehen; | eine solche Gebietseinheit zu verstehen; |
| b) sind Bezugnahmen auf den Staat eines Schiffsregisters und - in | b) sind Bezugnahmen auf den Staat eines Schiffsregisters und - in |
| Bezug auf eine obligatorische Versicherungsbescheinigung - auf den | Bezug auf eine obligatorische Versicherungsbescheinigung - auf den |
| ausstellenden oder bestätigenden Staat als Bezugnahmen auf die | ausstellenden oder bestätigenden Staat als Bezugnahmen auf die |
| Gebietseinheit zu verstehen, in der das Schiff eingetragen ist | Gebietseinheit zu verstehen, in der das Schiff eingetragen ist |
| beziehungsweise welche die Bescheinigung ausstellt oder bestätigt; | beziehungsweise welche die Bescheinigung ausstellt oder bestätigt; |
| c) sind Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf die Vorschriften des | c) sind Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf die Vorschriften des |
| innerstaatlichen Rechts als Bezugnahmen auf die Vorschriften des | innerstaatlichen Rechts als Bezugnahmen auf die Vorschriften des |
| Rechts der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen und | Rechts der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen und |
| d) sind Bezugnahmen in den Artikeln 9 und 10 auf Gerichte und auf | d) sind Bezugnahmen in den Artikeln 9 und 10 auf Gerichte und auf |
| Urteile, die in Vertragsstaaten anerkannt werden müssen, als | Urteile, die in Vertragsstaaten anerkannt werden müssen, als |
| Bezugnahmen auf Gerichte der betreffenden Gebietseinheit | Bezugnahmen auf Gerichte der betreffenden Gebietseinheit |
| beziehungsweise auf Urteile, die in der betreffenden Gebietseinheit | beziehungsweise auf Urteile, die in der betreffenden Gebietseinheit |
| anerkannt werden müssen, zu verstehen. | anerkannt werden müssen, zu verstehen. |
| Artikel 14 | Artikel 14 |
| Inkrafttreten | Inkrafttreten |
| 1. Dieses Übereinkommen tritt ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, an | 1. Dieses Übereinkommen tritt ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, an |
| dem es achtzehn Staaten, darunter fünf Staaten mit einer Flotte mit | dem es achtzehn Staaten, darunter fünf Staaten mit einer Flotte mit |
| einer registrierten Bruttoraumzahl von mindestens 1.000.000, entweder | einer registrierten Bruttoraumzahl von mindestens 1.000.000, entweder |
| ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung | ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung |
| unterzeichnet oder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder | unterzeichnet oder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder |
| Beitrittsurkunden beim Generalsekretär hinterlegt haben. | Beitrittsurkunden beim Generalsekretär hinterlegt haben. |
| 2. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt, | 2. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt, |
| genehmigt oder ihm beitritt, nachdem die Voraussetzungen in Absatz 1 | genehmigt oder ihm beitritt, nachdem die Voraussetzungen in Absatz 1 |
| für das Inkrafttreten erfüllt sind, tritt es drei Monate nach dem Tag | für das Inkrafttreten erfüllt sind, tritt es drei Monate nach dem Tag |
| in Kraft, an dem dieser Staat die entsprechende Urkunde hinterlegt | in Kraft, an dem dieser Staat die entsprechende Urkunde hinterlegt |
| hat. | hat. |
| Artikel 15 | Artikel 15 |
| Kündigung | Kündigung |
| 1. Dieses Übereinkommen kann von jedem Vertragsstaat jederzeit | 1. Dieses Übereinkommen kann von jedem Vertragsstaat jederzeit |
| gekündigt werden, nachdem es für den betreffenden Staat in Kraft | gekündigt werden, nachdem es für den betreffenden Staat in Kraft |
| getreten ist. | getreten ist. |
| 2. Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim | 2. Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim |
| Generalsekretär. | Generalsekretär. |
| 3. Eine Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres oder eines längeren in | 3. Eine Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres oder eines längeren in |
| der Kündigungsurkunde genannten Zeitabschnitts nach Hinterlegung der | der Kündigungsurkunde genannten Zeitabschnitts nach Hinterlegung der |
| Urkunde beim Generalsekretär wirksam. | Urkunde beim Generalsekretär wirksam. |
| Artikel 16 | Artikel 16 |
| Revision oder Änderung | Revision oder Änderung |
| 1. Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung | 1. Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung |
| dieses Übereinkommens einberufen. | dieses Übereinkommens einberufen. |
| 2. Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsstaaten zur | 2. Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsstaaten zur |
| Revision oder Änderung des Übereinkommens einzuberufen, wenn | Revision oder Änderung des Übereinkommens einzuberufen, wenn |
| mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten dies verlangt. | mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten dies verlangt. |
| Artikel 17 | Artikel 17 |
| Verwahrer | Verwahrer |
| 1. Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt. | 1. Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt. |
| 2. Der Generalsekretär | 2. Der Generalsekretär |
| a) unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet | a) unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet |
| haben oder ihm beigetreten sind, | haben oder ihm beigetreten sind, |
| i) von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Urkunde | i) von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Urkunde |
| unter Angabe des Zeitpunkts; | unter Angabe des Zeitpunkts; |
| ii) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens; | ii) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens; |
| iii) von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieses | iii) von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieses |
| Übereinkommens unter Angabe des Zeitpunkts der Hinterlegung und des | Übereinkommens unter Angabe des Zeitpunkts der Hinterlegung und des |
| Zeitpunkts, zu dem die Kündigung wirksam wird; | Zeitpunkts, zu dem die Kündigung wirksam wird; |
| iv) von weiteren Erklärungen und Notifikationen nach diesem | iv) von weiteren Erklärungen und Notifikationen nach diesem |
| Übereinkommen; | Übereinkommen; |
| b) übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden | b) übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden |
| Staaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens. | Staaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens. |
| Artikel 18 | Artikel 18 |
| Übermittlung an die Vereinten Nationen | Übermittlung an die Vereinten Nationen |
| Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der | Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der |
| Generalsekretär dem Sekretariat der Vereinten Nationen den Wortlaut | Generalsekretär dem Sekretariat der Vereinten Nationen den Wortlaut |
| des Übereinkommens zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel | des Übereinkommens zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel |
| 102 der Charta der Vereinten Nationen. | 102 der Charta der Vereinten Nationen. |
| Artikel 19 | Artikel 19 |
| Sprachen | Sprachen |
| Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in arabischer, | Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in arabischer, |
| chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer | chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer |
| Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. | Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. |
| Geschehen zu London am 23. März 2001. | Geschehen zu London am 23. März 2001. |
| Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig | Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig |
| befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. | befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. |
| Anlage Bescheinigung über die Versicherung oder sonstige finanzielle | Anlage Bescheinigung über die Versicherung oder sonstige finanzielle |
| Sicherheit für die zivilrechtliche Haftung für | Sicherheit für die zivilrechtliche Haftung für |
| Bunkerölverschmutzungsschäden | Bunkerölverschmutzungsschäden |
| Ausgestellt nach Artikel 7 des Internationalen Übereinkommens von 2001 | Ausgestellt nach Artikel 7 des Internationalen Übereinkommens von 2001 |
| über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden | über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden |
| Name des Schiffes | Name des Schiffes |
| Unterscheidungs- | Unterscheidungs- |
| signal | signal |
| IMO-Schiffs- | IMO-Schiffs- |
| Identifizierungs- | Identifizierungs- |
| nummer | nummer |
| Heimathafen | Heimathafen |
| Name und vollständige Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des | Name und vollständige Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des |
| eingetragenen Eigentümers | eingetragenen Eigentümers |
| Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine | Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine |
| Versicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheit nach Maßgabe | Versicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheit nach Maßgabe |
| des Artikels 7 des Internationalen Übereinkommens von 2001 über die | des Artikels 7 des Internationalen Übereinkommens von 2001 über die |
| zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden besteht. | zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden besteht. |
| Art der Sicherheit: .. . . . . . .. | Art der Sicherheit: .. . . . . . .. |
| Laufzeit der Sicherheit: . . . . . . .. | Laufzeit der Sicherheit: . . . . . . .. |
| Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder | Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder |
| Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber): | Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber): |
| Name: .. . . . . . . | Name: .. . . . . . . |
| Anschrift: . . . . . . | Anschrift: . . . . . . |
| Die Bescheinigung gilt bis: . . . . . .. | Die Bescheinigung gilt bis: . . . . . .. |
| Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung: . . . . . .. | Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung: . . . . . .. |
| . . . . . .. | . . . . . .. |
| (vollständige Bezeichnung des Staates) | (vollständige Bezeichnung des Staates) |
| ODER | ODER |
| Der folgende Wortlaut soll benutzt werden, wenn ein Vertragsstaat von | Der folgende Wortlaut soll benutzt werden, wenn ein Vertragsstaat von |
| Artikel 7 Absatz 3 Gebrauch macht. | Artikel 7 Absatz 3 Gebrauch macht. |
| Die vorliegende Bescheinigung wird ausgestellt unter Amtsgewalt der | Die vorliegende Bescheinigung wird ausgestellt unter Amtsgewalt der |
| Regierung: | Regierung: |
| . . . . . | . . . . . |
| (vollständige Bezeichnung des Staates) | (vollständige Bezeichnung des Staates) |
| von . . . . . .. | von . . . . . .. |
| (Name der Einrichtung oder Organisation) | (Name der Einrichtung oder Organisation) |
| in ............................................................ | in ............................................................ |
| am............................................................. | am............................................................. |
| (Ort) | (Ort) |
| (Datum) | (Datum) |
| . . . . . | . . . . . |
| (Unterschrift und Amtsbezeichnung des ausstellenden oder bestätigenden | (Unterschrift und Amtsbezeichnung des ausstellenden oder bestätigenden |
| Bediensteten) | Bediensteten) |
| Erläuterungen | Erläuterungen |
| 1. Auf Wunsch kann die Bezeichnung des Staates einen Hinweis auf die | 1. Auf Wunsch kann die Bezeichnung des Staates einen Hinweis auf die |
| zuständige Behörde des Landes enthalten, in dem die Bescheinigung | zuständige Behörde des Landes enthalten, in dem die Bescheinigung |
| ausgestellt wird. | ausgestellt wird. |
| 2. Ist der Gesamtbetrag der Sicherheit von mehreren Seiten zur | 2. Ist der Gesamtbetrag der Sicherheit von mehreren Seiten zur |
| Verfügung gestellt worden, so sollen alle Einzelbeträge angegeben | Verfügung gestellt worden, so sollen alle Einzelbeträge angegeben |
| werden. | werden. |
| 3. Wird die Sicherheit in verschiedenen Formen gestellt, so sollen | 3. Wird die Sicherheit in verschiedenen Formen gestellt, so sollen |
| diese Formen angegeben werden. | diese Formen angegeben werden. |
| 4. Die Eintragung "Laufzeit der Sicherheit" hat das Datum zu | 4. Die Eintragung "Laufzeit der Sicherheit" hat das Datum zu |
| enthalten, an dem die Sicherheit wirksam wird. | enthalten, an dem die Sicherheit wirksam wird. |
| 5. Die Eintragung "Anschrift" des (der) Versicherers (Versicherer) | 5. Die Eintragung "Anschrift" des (der) Versicherers (Versicherer) |
| und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) hat die Anschrift des | und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) hat die Anschrift des |
| Hauptgeschäftssitzes des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder | Hauptgeschäftssitzes des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder |
| Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) zu enthalten. Gegebenenfalls ist | Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) zu enthalten. Gegebenenfalls ist |
| der Geschäftssitz anzugeben, an dem die Versicherung oder sonstige | der Geschäftssitz anzugeben, an dem die Versicherung oder sonstige |
| Sicherheit abgeschlossen wurde. | Sicherheit abgeschlossen wurde. |
| Internationales Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche | Internationales Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche |
| Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden und Anlage, geschehen zu | Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden und Anlage, geschehen zu |
| London am 23. März 2001 | London am 23. März 2001 |
| Staaten | Staaten |
| Datum der Authentifizierung | Datum der Authentifizierung |
| Art der Zustimmung | Art der Zustimmung |
| Datum der Zustimmung | Datum der Zustimmung |
| Datum des lokalen Inkrafttretens | Datum des lokalen Inkrafttretens |
| ÄTHIOPIEN | ÄTHIOPIEN |
| Beitritt | Beitritt |
| 17/02/2009 | 17/02/2009 |
| 17/05/2009 | 17/05/2009 |
| AUSTRALIEN | AUSTRALIEN |
| Unbestimmt | Unbestimmt |
| BELGIEN | BELGIEN |
| Beitritt | Beitritt |
| 11/08/2009 | 11/08/2009 |
| 11/11/2009 | 11/11/2009 |
| BRASILIEN | BRASILIEN |
| Unbestimmt | Unbestimmt |
| BULGARIEN | BULGARIEN |
| Beitritt | Beitritt |
| 06/07/2007 | 06/07/2007 |
| 21/11/2008 | 21/11/2008 |
| DÄNEMARK | DÄNEMARK |
| Unbestimmt | Unbestimmt |
| DEUTSCHLAND | DEUTSCHLAND |
| Ratifikation | Ratifikation |
| 24/04/2007 | 24/04/2007 |
| 21/11/2008 | 21/11/2008 |
| ESTLAND | ESTLAND |
| Beitritt | Beitritt |
| 05/10/2006 | 05/10/2006 |
| 21/11/2008 | 21/11/2008 |
| FINNLAND | FINNLAND |
| Unbestimmt | Unbestimmt |
| GRIECHENLAND | GRIECHENLAND |
| Beitritt | Beitritt |
| 22/12/2005 | 22/12/2005 |
| 21/11/2008 | 21/11/2008 |
| ITALIEN | ITALIEN |
| Unbestimmt | Unbestimmt |
| JAMAIKA | JAMAIKA |
| Beitritt | Beitritt |
| 02/05/2003 | 02/05/2003 |
| 21/11/2008 | 21/11/2008 |
| KANADA | KANADA |
| Unbestimmt | Unbestimmt |
| KOREA (REP.) | KOREA (REP.) |
| Beitritt | Beitritt |
| 28/08/2009 | 28/08/2009 |
| 28/11/2009 | 28/11/2009 |
| KROATIEN | KROATIEN |
| Beitritt | Beitritt |
| 15/12/2006 | 15/12/2006 |
| 21/11/2008 | 21/11/2008 |
| LETTLAND | LETTLAND |
| Beitritt | Beitritt |
| 19/04/2005 | 19/04/2005 |
| 21/11/2008 | 21/11/2008 |
| LITAUEN | LITAUEN |
| Beitritt | Beitritt |
| 14/09/2007 | 14/09/2007 |
| 21/11/2008 | 21/11/2008 |
| LUXEMBURG | LUXEMBURG |
| Beitritt | Beitritt |
| 21/11/2005 | 21/11/2005 |
| 21/11/2008 | 21/11/2008 |
| NORWEGEN | NORWEGEN |
| Unbestimmt | Unbestimmt |
| PANAMA | PANAMA |
| Beitritt | Beitritt |
| 17/02/2009 | 17/02/2009 |
| 17/05/2009 | 17/05/2009 |
| POLEN | POLEN |
| Beitritt | Beitritt |
| 15/12/2006 | 15/12/2006 |
| 21/11/2008 | 21/11/2008 |
| RUSSLAND | RUSSLAND |
| Beitritt | Beitritt |
| 24/02/2009 | 24/02/2009 |
| 24/05/2009 | 24/05/2009 |
| SAMOA | SAMOA |
| Beitritt | Beitritt |
| 18/05/2004 | 18/05/2004 |
| 21/11/2008 | 21/11/2008 |
| SCHWEDEN | SCHWEDEN |
| Unbestimmt | Unbestimmt |
| SIERRA LEONE | SIERRA LEONE |
| Beitritt | Beitritt |
| 21/11/2007 | 21/11/2007 |
| 21/11/2008 | 21/11/2008 |
| SINGAPUR | SINGAPUR |
| Beitritt | Beitritt |
| 31/03/2006 | 31/03/2006 |
| 21/11/2008 | 21/11/2008 |
| SLOWENIEN | SLOWENIEN |
| Beitritt | Beitritt |
| 20/05/2004 | 20/05/2004 |
| 21/11/2008 | 21/11/2008 |
| SPANIEN | SPANIEN |
| Ratifikation | Ratifikation |
| 10/12/2003 | 10/12/2003 |
| 21/11/2008 | 21/11/2008 |
| TONGA | TONGA |
| Beitritt | Beitritt |
| 18/09/2003 | 18/09/2003 |
| 21/11/2008 | 21/11/2008 |
| VEREINIGTES KÖNIGREICH | VEREINIGTES KÖNIGREICH |
| Ratifikation | Ratifikation |
| 29/06/2006 | 29/06/2006 |
| 21/11/2008 | 21/11/2008 |
| ZYPERN | ZYPERN |
| Beitritt | Beitritt |
| 10/01/2005 | 10/01/2005 |
| 21/11/2008 | 21/11/2008 |
| Erklärung Belgiens | Erklärung Belgiens |
| "Wenn Beschlüsse über Angelegenheiten, die durch das Übereinkommen | "Wenn Beschlüsse über Angelegenheiten, die durch das Übereinkommen |
| abgedeckt sind, von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats der | abgedeckt sind, von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats der |
| Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks gefasst werden, werden sie | Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks gefasst werden, werden sie |
| in Belgien gemäß der diesbezüglich anwendbaren internen | in Belgien gemäß der diesbezüglich anwendbaren internen |
| Gemeinschaftsregelung anerkannt und ausgeführt.". | Gemeinschaftsregelung anerkannt und ausgeführt.". |