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Loi portant assentiment à la Convention internationale de 2001 sur la responsabilité civile pour les dommages dus à la pollution par les hydrocarbures de soute, et à l'Annexe, faites à Londres le 23 mars 2001. - Traduction allemande Wet houdende instemming met het Internationaal Verdrag van 2001 inzake de burgerlijke aansprakelijkheid voor schade door verontreiniging door bunkerolie, en met de Bijlage, gedaan te Londen op 23 maart 2001 - Duitse vertaling
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12 JUILLET 2009. - Loi portant assentiment à la Convention 12 JULI 2009. - Wet houdende instemming met het Internationaal Verdrag
internationale de 2001 sur la responsabilité civile pour les dommages van 2001 inzake de burgerlijke aansprakelijkheid voor schade door
dus à la pollution par les hydrocarbures de soute, et à l'Annexe, verontreiniging door bunkerolie, en met de Bijlage, gedaan te Londen
faites à Londres le 23 mars 2001. - Traduction allemande op 23 maart 2001 - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 juli
loi du 12 juillet 2009 portant assentiment à la Convention 2009 houdende instemming met het Internationaal Verdrag van 2001
internationale de 2001 sur la responsabilité civile pour les dommages inzake de burgerlijke aansprakelijkheid voor schade door
dus à la pollution par les hydrocarbures de soute, et à l'Annexe, verontreiniging door bunkerolie, en met de Bijlage, gedaan te Londen
faites à Londres le 23 mars 2001 (Moniteur belge du 30 octobre 2009). op 23 maart 2001 (Belgisch Staatsblad van 30 oktober 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
12. JULI 2009 - Gesetz zur Zustimmung zum Internationalen 12. JULI 2009 - Gesetz zur Zustimmung zum Internationalen
Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für
Bunkerölverschmutzungsschäden und zu seiner Anlage, abgeschlossen in Bunkerölverschmutzungsschäden und zu seiner Anlage, abgeschlossen in
London am 23. März 2001 London am 23. März 2001
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Internationale Übereinkommen von 2001 über die Art. 2 - Das Internationale Übereinkommen von 2001 über die
zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden und seine zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden und seine
Anlage, abgeschlossen in London am 23. März 2001, werden voll und ganz Anlage, abgeschlossen in London am 23. März 2001, werden voll und ganz
wirksam. wirksam.
Art. 3 - Artikel 569 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt Art. 3 - Artikel 569 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1.Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. Mai 1973, 20. Mai 1.Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. Mai 1973, 20. Mai
1975, 20. Juli 1976, 28. März 1984, 28. Juni 1984, 11. April 1989, 10. 1975, 20. Juli 1976, 28. März 1984, 28. Juni 1984, 11. April 1989, 10.
Januar 1990, 13. Juni 1991, 3. August 1992, 4. August 1992, 5. August Januar 1990, 13. Juni 1991, 3. August 1992, 4. August 1992, 5. August
1992, 6. August 1993, 30. Juni 1994, 28. Oktober 1996, 10. August 1992, 6. August 1993, 30. Juni 1994, 28. Oktober 1996, 10. August
1998, 10. August 1998, 28. Februar 1999, 23. März 1999, 22. April 1998, 10. August 1998, 28. Februar 1999, 23. März 1999, 22. April
1999, 1. März 2000, 27. März 2001, 13. Februar 2003, 6. Oktober 2005, 1999, 1. März 2000, 27. März 2001, 13. Februar 2003, 6. Oktober 2005,
13. Dezember 2005 und 10. Mai 2007 und durch den Königlichen Erlass 13. Dezember 2005 und 10. Mai 2007 und durch den Königlichen Erlass
vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ergänzt: vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ergänzt:
"35. über Schadenersatzklagen aufgrund des Internationalen "35. über Schadenersatzklagen aufgrund des Internationalen
Übereinkommens von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Übereinkommens von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für
Bunkerölverschmutzungsschäden und der Gesetze zur Billigung und Bunkerölverschmutzungsschäden und der Gesetze zur Billigung und
Ausführung dieses Übereinkommens." Ausführung dieses Übereinkommens."
2. In Absatz 2, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 1976, 28. 2. In Absatz 2, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 1976, 28.
Juni 1984, 6. August 1993, 28. Oktober 1996 und 22. April 1999, werden Juni 1984, 6. August 1993, 28. Oktober 1996 und 22. April 1999, werden
die Wörter "Absatz 1 Nr. 18" durch die Wörter "Absatz 1 Nr. 18 und 35" die Wörter "Absatz 1 Nr. 18" durch die Wörter "Absatz 1 Nr. 18 und 35"
ersetzt. ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2009 Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
K. DE GUCHT K. DE GUCHT
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Internationales Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Internationales Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche
Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
im Hinblick auf Artikel 194 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten im Hinblick auf Artikel 194 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
Nationen von 1982, der vorsieht, dass die Staaten alle Maßnahmen Nationen von 1982, der vorsieht, dass die Staaten alle Maßnahmen
ergreifen, die notwendig sind, um die Verschmutzung der Meeresumwelt ergreifen, die notwendig sind, um die Verschmutzung der Meeresumwelt
zu verhüten, zu verringern und zu überwachen, zu verhüten, zu verringern und zu überwachen,
ferner im Hinblick auf Artikel 235 jenes Übereinkommens, der vorsieht, ferner im Hinblick auf Artikel 235 jenes Übereinkommens, der vorsieht,
dass die Staaten bei der Weiterentwicklung einschlägiger Vorschriften dass die Staaten bei der Weiterentwicklung einschlägiger Vorschriften
des Völkerrechts zusammenarbeiten, um eine umgehende und angemessene des Völkerrechts zusammenarbeiten, um eine umgehende und angemessene
Entschädigung für alle durch Verschmutzung der Meeresumwelt Entschädigung für alle durch Verschmutzung der Meeresumwelt
verursachten Schäden zu gewährleisten, verursachten Schäden zu gewährleisten,
in Anbetracht des Erfolgs des Internationalen Übereinkommens von 1992 in Anbetracht des Erfolgs des Internationalen Übereinkommens von 1992
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und des über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und des
Internationalen Übereinkommens von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Übereinkommens von 1992 über die Errichtung eines
Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden,
mit denen gewährleistet wird, dass Personen, die Schäden erleiden, die mit denen gewährleistet wird, dass Personen, die Schäden erleiden, die
durch Verschmutzung infolge des Ausfließens oder Ablassens von als durch Verschmutzung infolge des Ausfließens oder Ablassens von als
Bulkladung von Schiffen auf See befördertem Öl verursacht werden, Bulkladung von Schiffen auf See befördertem Öl verursacht werden,
Entschädigung erhalten, Entschädigung erhalten,
ferner in Anbetracht der Annahme des Internationalen Übereinkommens ferner in Anbetracht der Annahme des Internationalen Übereinkommens
von 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der von 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der
Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See mit dem Ziel, Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See mit dem Ziel,
eine angemessene, umgehende und wirksame Entschädigung für Schäden eine angemessene, umgehende und wirksame Entschädigung für Schäden
vorzusehen, die durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Beförderung vorzusehen, die durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Beförderung
gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See verursacht werden, gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See verursacht werden,
in Anerkennung der Bedeutung einer Gefährdungshaftung für alle Formen in Anerkennung der Bedeutung einer Gefährdungshaftung für alle Formen
der Ölverschmutzung, verbunden mit einer angemessenen der Ölverschmutzung, verbunden mit einer angemessenen
Haftungsbeschränkung, Haftungsbeschränkung,
in der Erwägung, dass ergänzende Maßnahmen notwendig sind, um die in der Erwägung, dass ergänzende Maßnahmen notwendig sind, um die
Zahlung einer angemessenen, umgehenden und wirksamen Entschädigung für Zahlung einer angemessenen, umgehenden und wirksamen Entschädigung für
Schäden zu gewährleisten, die durch Verschmutzung infolge des Schäden zu gewährleisten, die durch Verschmutzung infolge des
Ausfließens oder Ablassens von Bunkeröl aus Schiffen verursacht Ausfließens oder Ablassens von Bunkeröl aus Schiffen verursacht
werden, werden,
in dem Wunsch, einheitliche internationale Vorschriften und Verfahren in dem Wunsch, einheitliche internationale Vorschriften und Verfahren
zur Regelung von Haftungsfragen und zur angemessenen Entschädigung in zur Regelung von Haftungsfragen und zur angemessenen Entschädigung in
solchen Fällen anzunehmen, solchen Fällen anzunehmen,
sind wie folgt übereingekommen: sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Artikel 1
Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke
folgende Bedeutung: folgende Bedeutung:
1. "Schiff" bedeutet jede Art von Seeschiff oder sonstigem seegängigen 1. "Schiff" bedeutet jede Art von Seeschiff oder sonstigem seegängigen
Gerät. Gerät.
2. "Person" bedeutet eine natürliche Person oder Personenvereinigung 2. "Person" bedeutet eine natürliche Person oder Personenvereinigung
oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts
einschließlich eines Staates oder seiner Gebietskörperschaften. einschließlich eines Staates oder seiner Gebietskörperschaften.
3. "Schiffseigentümer" bedeutet den Eigentümer, einschließlich des 3. "Schiffseigentümer" bedeutet den Eigentümer, einschließlich des
eingetragenen Eigentümers, Bareboat Charterer, Reeder und Ausrüster eingetragenen Eigentümers, Bareboat Charterer, Reeder und Ausrüster
des Schiffes. des Schiffes.
4. "Eingetragener Eigentümer" bedeutet die Person oder Personen, in 4. "Eingetragener Eigentümer" bedeutet die Person oder Personen, in
deren Namen das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist, oder, deren Namen das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist, oder,
wenn keine Eintragung vorliegt, die Person oder Personen, denen das wenn keine Eintragung vorliegt, die Person oder Personen, denen das
Schiff gehört. Jedoch bedeutet "eingetragener Eigentümer" in Fällen, Schiff gehört. Jedoch bedeutet "eingetragener Eigentümer" in Fällen,
in denen ein Schiff einem Staat gehört und von einer Gesellschaft in denen ein Schiff einem Staat gehört und von einer Gesellschaft
betrieben wird, die in dem betreffenden Staat als Ausrüster des betrieben wird, die in dem betreffenden Staat als Ausrüster des
Schiffes eingetragen ist, diese Gesellschaft. Schiffes eingetragen ist, diese Gesellschaft.
5. "Bunkeröl" bedeutet jedes Kohlenwasserstoffmineralöl, 5. "Bunkeröl" bedeutet jedes Kohlenwasserstoffmineralöl,
einschließlich Schmieröl, das für den Betrieb oder Antrieb des einschließlich Schmieröl, das für den Betrieb oder Antrieb des
Schiffes verwendet wird oder verwendet werden soll, sowie jegliche Schiffes verwendet wird oder verwendet werden soll, sowie jegliche
Rückstände solchen Öls. Rückstände solchen Öls.
6. "Haftungsübereinkommen" bedeutet das Internationale Übereinkommen 6. "Haftungsübereinkommen" bedeutet das Internationale Übereinkommen
von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
in der jeweils geltenden Fassung. in der jeweils geltenden Fassung.
7. "Schutzmaßnahmen" bedeuten die von einer Person nach Eintreten 7. "Schutzmaßnahmen" bedeuten die von einer Person nach Eintreten
eines Ereignisses getroffenen angemessenen Maßnahmen zur Verhütung eines Ereignisses getroffenen angemessenen Maßnahmen zur Verhütung
oder Einschränkung von Verschmutzungsschäden. oder Einschränkung von Verschmutzungsschäden.
8. "Ereignis" bedeutet einen Vorfall oder eine Reihe von Vorfällen 8. "Ereignis" bedeutet einen Vorfall oder eine Reihe von Vorfällen
gleichen Ursprungs, die Verschmutzungsschäden verursachen oder eine gleichen Ursprungs, die Verschmutzungsschäden verursachen oder eine
schwere, unmittelbar drohende Gefahr der Verursachung solcher Schäden schwere, unmittelbar drohende Gefahr der Verursachung solcher Schäden
darstellen. darstellen.
9. "Verschmutzungsschäden" bedeuten 9. "Verschmutzungsschäden" bedeuten
a) Verluste oder Schäden, die außerhalb des Schiffes durch eine auf a) Verluste oder Schäden, die außerhalb des Schiffes durch eine auf
das Ausfließen oder Ablassen von Bunkeröl aus dem Schiff das Ausfließen oder Ablassen von Bunkeröl aus dem Schiff
zurückzuführende Verunreinigung verursacht werden, gleichviel wo das zurückzuführende Verunreinigung verursacht werden, gleichviel wo das
Ausfließen oder Ablassen erfolgt; jedoch wird der Schadenersatz für Ausfließen oder Ablassen erfolgt; jedoch wird der Schadenersatz für
eine Beeinträchtigung der Umwelt, ausgenommen der aufgrund dieser eine Beeinträchtigung der Umwelt, ausgenommen der aufgrund dieser
Beeinträchtigung entgangene Gewinn, auf die Kosten tatsächlich Beeinträchtigung entgangene Gewinn, auf die Kosten tatsächlich
ergriffener oder zu ergreifender angemessener ergriffener oder zu ergreifender angemessener
Wiederherstellungsmaßnahmen beschränkt; Wiederherstellungsmaßnahmen beschränkt;
b) die Kosten von Schutzmaßnahmen und weitere durch Schutzmaßnahmen b) die Kosten von Schutzmaßnahmen und weitere durch Schutzmaßnahmen
verursachte Verluste oder Schäden. verursachte Verluste oder Schäden.
10. "Staat des Schiffsregisters" bedeutet in Bezug auf ein 10. "Staat des Schiffsregisters" bedeutet in Bezug auf ein
eingetragenes Schiff den Staat, in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragenes Schiff den Staat, in dessen Schiffsregister das Schiff
eingetragen ist, und in Bezug auf ein nicht eingetragenes Schiff den eingetragen ist, und in Bezug auf ein nicht eingetragenes Schiff den
Staat, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist. Staat, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist.
11. "Bruttoraumzahl" bedeutet die nach den in Anlage 1 des 11. "Bruttoraumzahl" bedeutet die nach den in Anlage 1 des
Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 enthaltenen Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 enthaltenen
Bestimmungen über die Vermessung des Raumgehalts errechnete Bestimmungen über die Vermessung des Raumgehalts errechnete
Bruttoraumzahl. Bruttoraumzahl.
12. "Organisation" bedeutet die Internationale 12. "Organisation" bedeutet die Internationale
Seeschifffahrts-Organisation. Seeschifffahrts-Organisation.
13. "Generalsekretär" bedeutet den Generalsekretär der Organisation. 13. "Generalsekretär" bedeutet den Generalsekretär der Organisation.
Artikel 2 Artikel 2
Geltungsbereich Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt ausschließlich Dieses Übereinkommen gilt ausschließlich
a) für Verschmutzungsschäden, die verursacht worden sind a) für Verschmutzungsschäden, die verursacht worden sind
i) im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers eines i) im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers eines
Vertragsstaats und Vertragsstaats und
ii) in der nach dem Völkerrecht festgelegten ausschließlichen ii) in der nach dem Völkerrecht festgelegten ausschließlichen
Wirtschaftszone eines Vertragsstaats oder, wenn ein Vertragsstaat eine Wirtschaftszone eines Vertragsstaats oder, wenn ein Vertragsstaat eine
solche Zone nicht festgelegt hat, in einem jenseits des Küstenmeers solche Zone nicht festgelegt hat, in einem jenseits des Küstenmeers
dieses Staates gelegenen, an dieses angrenzenden Gebiet, das von dieses Staates gelegenen, an dieses angrenzenden Gebiet, das von
diesem Staat nach dem Völkerrecht festgelegt wird und sich nicht diesem Staat nach dem Völkerrecht festgelegt wird und sich nicht
weiter als 200 Seemeilen von den Basislinien erstreckt, von denen aus weiter als 200 Seemeilen von den Basislinien erstreckt, von denen aus
die Breite seines Küstenmeers gemessen wird; die Breite seines Küstenmeers gemessen wird;
b) für Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser b) für Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser
Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind. Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind.
Artikel 3 Artikel 3
Haftung des Schiffseigentümers Haftung des Schiffseigentümers
1. Außer in den Fällen der Absätze 3 und 4 haftet der 1. Außer in den Fällen der Absätze 3 und 4 haftet der
Schiffseigentümer zum Zeitpunkt des Ereignisses für Schiffseigentümer zum Zeitpunkt des Ereignisses für
Verschmutzungsschäden, die durch an Bord befindliches oder von dem Verschmutzungsschäden, die durch an Bord befindliches oder von dem
Schiff stammendes Bunkeröl verursacht werden; besteht ein Ereignis aus Schiff stammendes Bunkeröl verursacht werden; besteht ein Ereignis aus
einer Reihe von Vorfällen gleichen Ursprungs, so haftet derjenige, der einer Reihe von Vorfällen gleichen Ursprungs, so haftet derjenige, der
zum Zeitpunkt des ersten Vorfalls Schiffseigentümer war. zum Zeitpunkt des ersten Vorfalls Schiffseigentümer war.
2. Ist mehr als eine Person nach Absatz 1 haftbar, so haften diese 2. Ist mehr als eine Person nach Absatz 1 haftbar, so haften diese
Personen gesamtschuldnerisch. Personen gesamtschuldnerisch.
3. Der Schiffseigentümer haftet nicht für Verschmutzungsschäden, wenn 3. Der Schiffseigentümer haftet nicht für Verschmutzungsschäden, wenn
er nachweist, er nachweist,
a) dass die Schäden durch Kriegshandlung, Feindseligkeiten, a) dass die Schäden durch Kriegshandlung, Feindseligkeiten,
Bürgerkrieg, Aufstand oder ein außergewöhnliches, unvermeidliches und Bürgerkrieg, Aufstand oder ein außergewöhnliches, unvermeidliches und
unabwendbares Naturereignis entstanden sind, unabwendbares Naturereignis entstanden sind,
b) dass die Schäden ausschließlich durch eine Handlung oder b) dass die Schäden ausschließlich durch eine Handlung oder
Unterlassung verursacht wurden, die von einem Dritten in Unterlassung verursacht wurden, die von einem Dritten in
Schädigungsabsicht begangen wurde, oder Schädigungsabsicht begangen wurde, oder
c) dass die Schäden ausschließlich durch die Fahrlässigkeit oder eine c) dass die Schäden ausschließlich durch die Fahrlässigkeit oder eine
andere rechtswidrige Handlung einer Regierung oder einer anderen für andere rechtswidrige Handlung einer Regierung oder einer anderen für
die Unterhaltung von Lichtern oder sonstigen Navigationshilfen die Unterhaltung von Lichtern oder sonstigen Navigationshilfen
verantwortlichen Stelle in Wahrnehmung dieser Aufgabe verursacht verantwortlichen Stelle in Wahrnehmung dieser Aufgabe verursacht
wurden. wurden.
4. Weist der Schiffseigentümer nach, dass die Verschmutzungsschäden 4. Weist der Schiffseigentümer nach, dass die Verschmutzungsschäden
ganz oder teilweise entweder auf eine in Schädigungsabsicht begangene ganz oder teilweise entweder auf eine in Schädigungsabsicht begangene
Handlung oder Unterlassung der geschädigten Person oder auf deren Handlung oder Unterlassung der geschädigten Person oder auf deren
Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, so kann er von seiner Haftung Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, so kann er von seiner Haftung
gegenüber dieser Person ganz oder teilweise befreit werden. gegenüber dieser Person ganz oder teilweise befreit werden.
5. Schadenersatzansprüche wegen Verschmutzungsschäden können gegen den 5. Schadenersatzansprüche wegen Verschmutzungsschäden können gegen den
Schiffseigentümer nur nach diesem Übereinkommen geltend gemacht Schiffseigentümer nur nach diesem Übereinkommen geltend gemacht
werden. werden.
6. Dieses Übereinkommen beeinträchtigt nicht ein unabhängig von diesem 6. Dieses Übereinkommen beeinträchtigt nicht ein unabhängig von diesem
Übereinkommen bestehendes Rückgriffsrecht des Schiffseigentümers. Übereinkommen bestehendes Rückgriffsrecht des Schiffseigentümers.
Artikel 4 Artikel 4
Ausschlüsse Ausschlüsse
1. Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf Verschmutzungsschäden 1. Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf Verschmutzungsschäden
im Sinne des Haftungsübereinkommens, gleichviel ob für diese Schäden im Sinne des Haftungsübereinkommens, gleichviel ob für diese Schäden
nach jenem Übereinkommen Schadenersatz zu leisten ist. nach jenem Übereinkommen Schadenersatz zu leisten ist.
2. Sofern in Absatz 3 nichts anderes vorgesehen ist, findet dieses 2. Sofern in Absatz 3 nichts anderes vorgesehen ist, findet dieses
Übereinkommen keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe Übereinkommen keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe
und sonstige Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm eingesetzt und sonstige Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm eingesetzt
sind und die zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschließlich sind und die zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschließlich
für andere als Handelszwecke genutzt werden. für andere als Handelszwecke genutzt werden.
3. Ein Vertragsstaat kann beschließen, dieses Übereinkommen auf seine 3. Ein Vertragsstaat kann beschließen, dieses Übereinkommen auf seine
Kriegsschiffe oder sonstige in Absatz 2 bezeichnete Schiffe Kriegsschiffe oder sonstige in Absatz 2 bezeichnete Schiffe
anzuwenden; in diesem Fall notifiziert er seinen Beschluss dem anzuwenden; in diesem Fall notifiziert er seinen Beschluss dem
Generalsekretär unter Angabe der Bedingungen für diese Anwendung. Generalsekretär unter Angabe der Bedingungen für diese Anwendung.
4. Für Schiffe, die einem Vertragsstaat gehören und für Handelszwecke 4. Für Schiffe, die einem Vertragsstaat gehören und für Handelszwecke
genutzt werden, kann jeder Staat vor den in Artikel 9 bezeichneten genutzt werden, kann jeder Staat vor den in Artikel 9 bezeichneten
Gerichten belangt werden; dabei verzichtet er auf alle Einreden, die Gerichten belangt werden; dabei verzichtet er auf alle Einreden, die
sich auf seine Stellung als souveräner Staat gründen. sich auf seine Stellung als souveräner Staat gründen.
Artikel 5 Artikel 5
Ereignisse, an denen mehrere Schiffe beteiligt sind Ereignisse, an denen mehrere Schiffe beteiligt sind
Tritt ein Ereignis ein, an dem mehr als ein Schiff beteiligt ist, und Tritt ein Ereignis ein, an dem mehr als ein Schiff beteiligt ist, und
entstehen daraus Verschmutzungsschäden, so haften die entstehen daraus Verschmutzungsschäden, so haften die
Schiffseigentümer aller beteiligten Schiffe, sofern sie nicht nach Schiffseigentümer aller beteiligten Schiffe, sofern sie nicht nach
Artikel 3 befreit sind, gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die sich Artikel 3 befreit sind, gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die sich
nicht hinreichend sicher trennen lassen. nicht hinreichend sicher trennen lassen.
Artikel 6 Artikel 6
Haftungsbeschränkung Haftungsbeschränkung
Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht des Schiffseigentümers Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht des Schiffseigentümers
und der eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit und der eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit
leistenden Person oder Personen, die Haftung nach einem anwendbaren leistenden Person oder Personen, die Haftung nach einem anwendbaren
nationalen oder internationalen Regelwerk, wie etwa dem Übereinkommen nationalen oder internationalen Regelwerk, wie etwa dem Übereinkommen
von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen in der von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen in der
jeweils geltenden Fassung, zu beschränken. jeweils geltenden Fassung, zu beschränken.
Artikel 7 Artikel 7
Pflichtversicherung oder finanzielle Sicherheit Pflichtversicherung oder finanzielle Sicherheit
1. Der eingetragene Eigentümer eines in das Schiffsregister eines 1. Der eingetragene Eigentümer eines in das Schiffsregister eines
Vertragsstaats eingetragenen Schiffes mit einer Bruttoraumzahl von Vertragsstaats eingetragenen Schiffes mit einer Bruttoraumzahl von
mehr als 1.000 hat eine Versicherung oder sonstige finanzielle mehr als 1.000 hat eine Versicherung oder sonstige finanzielle
Sicherheit, wie etwa die Bürgschaft einer Bank oder eines ähnlichen Sicherheit, wie etwa die Bürgschaft einer Bank oder eines ähnlichen
Finanzinstituts, aufrechtzuerhalten, um die Haftung des eingetragenen Finanzinstituts, aufrechtzuerhalten, um die Haftung des eingetragenen
Eigentümers für Verschmutzungsschäden in Höhe eines Betrags Eigentümers für Verschmutzungsschäden in Höhe eines Betrags
abzudecken, der den Haftungsgrenzen nach den anwendbaren nationalen abzudecken, der den Haftungsgrenzen nach den anwendbaren nationalen
oder internationalen Beschränkungen entspricht, in keinem Fall jedoch oder internationalen Beschränkungen entspricht, in keinem Fall jedoch
einen nach dem Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der einen nach dem Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der
Haftung für Seeforderungen in der jeweils geltenden Fassung Haftung für Seeforderungen in der jeweils geltenden Fassung
errechneten Betrag übersteigt. errechneten Betrag übersteigt.
2. Nachdem die zuständige Behörde eines Vertragsstaats sich 2. Nachdem die zuständige Behörde eines Vertragsstaats sich
vergewissert hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt vergewissert hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt
sind, wird für jedes Schiff eine Bescheinigung darüber ausgestellt, sind, wird für jedes Schiff eine Bescheinigung darüber ausgestellt,
dass eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nach dass eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nach
diesem Übereinkommen in Kraft ist. Für ein in das Schiffsregister diesem Übereinkommen in Kraft ist. Für ein in das Schiffsregister
eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff wird diese Bescheinigung von eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff wird diese Bescheinigung von
der zuständigen Behörde des Staates des Schiffsregisters ausgestellt der zuständigen Behörde des Staates des Schiffsregisters ausgestellt
oder bestätigt; für ein nicht in das Schiffsregister eines oder bestätigt; für ein nicht in das Schiffsregister eines
Vertragsstaats eingetragenes Schiff kann sie von der zuständigen Vertragsstaats eingetragenes Schiff kann sie von der zuständigen
Behörde jedes Vertragsstaats ausgestellt oder bestätigt werden. Die Behörde jedes Vertragsstaats ausgestellt oder bestätigt werden. Die
Form dieser Bescheinigung hat dem als Anlage zu diesem Übereinkommen Form dieser Bescheinigung hat dem als Anlage zu diesem Übereinkommen
beigefügten Muster zu entsprechen und folgende Angaben zu enthalten: beigefügten Muster zu entsprechen und folgende Angaben zu enthalten:
a) Name des Schiffes, Unterscheidungssignal und Heimathafen; a) Name des Schiffes, Unterscheidungssignal und Heimathafen;
b) Name und Hauptgeschäftssitz des eingetragenen Eigentümers; b) Name und Hauptgeschäftssitz des eingetragenen Eigentümers;
c) IMO-Schiffsidentifizierungsnummer; c) IMO-Schiffsidentifizierungsnummer;
d) Art und Laufzeit der Sicherheit; d) Art und Laufzeit der Sicherheit;
e) Name und Hauptgeschäftssitz des Versicherers oder sonstigen e) Name und Hauptgeschäftssitz des Versicherers oder sonstigen
Sicherheitsgebers und gegebenenfalls Geschäftssitz, an dem die Sicherheitsgebers und gegebenenfalls Geschäftssitz, an dem die
Versicherung oder Sicherheit gewährt wird; Versicherung oder Sicherheit gewährt wird;
f) Geltungsdauer der Bescheinigung, die nicht länger sein darf als die f) Geltungsdauer der Bescheinigung, die nicht länger sein darf als die
Geltungsdauer der Versicherung oder sonstigen Sicherheit. Geltungsdauer der Versicherung oder sonstigen Sicherheit.
3. a) Ein Vertragsstaat kann eine von ihm anerkannte Einrichtung oder 3. a) Ein Vertragsstaat kann eine von ihm anerkannte Einrichtung oder
Organisation ermächtigen, die in Absatz 2 genannte Bescheinigung Organisation ermächtigen, die in Absatz 2 genannte Bescheinigung
auszustellen. Diese Einrichtung oder Organisation unterrichtet den auszustellen. Diese Einrichtung oder Organisation unterrichtet den
betreffenden Staat von der Ausstellung jeder Bescheinigung. In allen betreffenden Staat von der Ausstellung jeder Bescheinigung. In allen
Fällen garantiert der Vertragsstaat die Vollständigkeit und Fällen garantiert der Vertragsstaat die Vollständigkeit und
Richtigkeit der so ausgestellten Bescheinigung und verpflichtet sich, Richtigkeit der so ausgestellten Bescheinigung und verpflichtet sich,
für die dafür notwendigen Vorkehrungen zu sorgen. für die dafür notwendigen Vorkehrungen zu sorgen.
b) Ein Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär b) Ein Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär
i) die genauen Verantwortlichkeiten und Bedingungen hinsichtlich der i) die genauen Verantwortlichkeiten und Bedingungen hinsichtlich der
Ermächtigung, die er der von ihm anerkannten Einrichtung oder Ermächtigung, die er der von ihm anerkannten Einrichtung oder
Organisation erteilt hat; Organisation erteilt hat;
ii) den Widerruf dieser Ermächtigung und ii) den Widerruf dieser Ermächtigung und
iii) den Zeitpunkt, an dem die Ermächtigung oder der Widerruf der iii) den Zeitpunkt, an dem die Ermächtigung oder der Widerruf der
Ermächtigung wirksam wird. Ermächtigung wirksam wird.
Eine erteilte Ermächtigung wird frühestens drei Monate nach dem Eine erteilte Ermächtigung wird frühestens drei Monate nach dem
Zeitpunkt wirksam, an dem die diesbezügliche Notifikation an den Zeitpunkt wirksam, an dem die diesbezügliche Notifikation an den
Generalsekretär erfolgte. Generalsekretär erfolgte.
c) Die nach diesem Absatz zur Ausstellung von Bescheinigungen c) Die nach diesem Absatz zur Ausstellung von Bescheinigungen
ermächtigte Einrichtung oder Organisation ist mindestens ermächtigt, ermächtigte Einrichtung oder Organisation ist mindestens ermächtigt,
die Bescheinigungen zu widerrufen, wenn die Bedingungen, unter denen die Bescheinigungen zu widerrufen, wenn die Bedingungen, unter denen
sie ausgestellt wurden, nicht mehr aufrechterhalten werden. In allen sie ausgestellt wurden, nicht mehr aufrechterhalten werden. In allen
Fällen meldet die Einrichtung oder Organisation einen solchen Widerruf Fällen meldet die Einrichtung oder Organisation einen solchen Widerruf
dem Staat, für den die Bescheinigung ausgestellt wurde. dem Staat, für den die Bescheinigung ausgestellt wurde.
4. Die Bescheinigung wird in der oder den Amtssprachen des 4. Die Bescheinigung wird in der oder den Amtssprachen des
ausstellenden Staates abgefasst. Ist die verwendete Sprache weder ausstellenden Staates abgefasst. Ist die verwendete Sprache weder
Englisch noch Französisch noch Spanisch, so ist eine Übersetzung in Englisch noch Französisch noch Spanisch, so ist eine Übersetzung in
eine dieser Sprachen beizufügen; auf die Amtssprache des Staates kann eine dieser Sprachen beizufügen; auf die Amtssprache des Staates kann
verzichtet werden, wenn der betreffende Staat dies beschließt. verzichtet werden, wenn der betreffende Staat dies beschließt.
5. Die Bescheinigung wird an Bord des Schiffes mitgeführt; eine 5. Die Bescheinigung wird an Bord des Schiffes mitgeführt; eine
Durchschrift wird bei der Behörde hinterlegt, die das betreffende Durchschrift wird bei der Behörde hinterlegt, die das betreffende
Schiffsregister führt, oder, wenn das Schiff nicht in das Schiffsregister führt, oder, wenn das Schiff nicht in das
Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist, bei der Behörde, Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist, bei der Behörde,
welche die Bescheinigung ausstellt oder bestätigt. welche die Bescheinigung ausstellt oder bestätigt.
6. Eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit genügt nicht 6. Eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit genügt nicht
den Erfordernissen dieses Artikels, wenn sie aus anderen Gründen als den Erfordernissen dieses Artikels, wenn sie aus anderen Gründen als
dem Ablauf der in der Bescheinigung nach Absatz 2 bezeichneten dem Ablauf der in der Bescheinigung nach Absatz 2 bezeichneten
Geltungsdauer früher als drei Monate nach dem Tag, an dem ihre Geltungsdauer früher als drei Monate nach dem Tag, an dem ihre
Beendigung der in Absatz 5 bezeichneten Behörde angezeigt wird, außer Beendigung der in Absatz 5 bezeichneten Behörde angezeigt wird, außer
Kraft treten kann, sofern nicht innerhalb der genannten Frist die Kraft treten kann, sofern nicht innerhalb der genannten Frist die
Bescheinigung dieser Behörde übergeben oder eine neue Bescheinigung Bescheinigung dieser Behörde übergeben oder eine neue Bescheinigung
ausgestellt worden ist. Diese Bestimmungen gelten auch für Änderungen, ausgestellt worden ist. Diese Bestimmungen gelten auch für Änderungen,
die dazu führen, dass die Versicherung oder Sicherheit den die dazu führen, dass die Versicherung oder Sicherheit den
Erfordernissen dieses Artikels nicht mehr genügt. Erfordernissen dieses Artikels nicht mehr genügt.
7. Der Staat des Schiffsregisters bestimmt vorbehaltlich dieses 7. Der Staat des Schiffsregisters bestimmt vorbehaltlich dieses
Artikels die Ausstellungs- und Geltungsbedingungen für die Artikels die Ausstellungs- und Geltungsbedingungen für die
Bescheinigung. Bescheinigung.
8. Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen 8. Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen
Vertragsstaat, sich auf Informationen zu verlassen, die er von anderen Vertragsstaat, sich auf Informationen zu verlassen, die er von anderen
Staaten oder der Organisation oder anderen internationalen Staaten oder der Organisation oder anderen internationalen
Organisationen bezüglich der finanziellen Lage des Versicherers oder Organisationen bezüglich der finanziellen Lage des Versicherers oder
der eine finanzielle Sicherheit leistenden Person für die Zwecke der eine finanzielle Sicherheit leistenden Person für die Zwecke
dieses Übereinkommens erlangt. In derartigen Fällen ist der dieses Übereinkommens erlangt. In derartigen Fällen ist der
Vertragsstaat, der sich auf solche Informationen verlässt, nicht Vertragsstaat, der sich auf solche Informationen verlässt, nicht
seiner Verantwortung als der die Bescheinigung ausstellende Staat im seiner Verantwortung als der die Bescheinigung ausstellende Staat im
Sinne des Absatzes 2 enthoben. Sinne des Absatzes 2 enthoben.
9. Die im Namen eines Vertragsstaats ausgestellten oder bestätigten 9. Die im Namen eines Vertragsstaats ausgestellten oder bestätigten
Bescheinigungen werden von anderen Vertragsstaaten für die Zwecke Bescheinigungen werden von anderen Vertragsstaaten für die Zwecke
dieses Übereinkommens anerkannt; sie messen ihnen die gleiche Wirkung dieses Übereinkommens anerkannt; sie messen ihnen die gleiche Wirkung
bei wie den von ihnen selbst ausgestellten oder bestätigten bei wie den von ihnen selbst ausgestellten oder bestätigten
Bescheinigungen, und zwar auch dann, wenn sie für ein Schiff Bescheinigungen, und zwar auch dann, wenn sie für ein Schiff
ausgestellt oder bestätigt worden sind, das nicht in das ausgestellt oder bestätigt worden sind, das nicht in das
Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist. Ein Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist. Ein
Vertragsstaat kann jederzeit den ausstellenden oder bestätigenden Vertragsstaat kann jederzeit den ausstellenden oder bestätigenden
Staat um eine Konsultation ersuchen, wenn er glaubt, dass der in der Staat um eine Konsultation ersuchen, wenn er glaubt, dass der in der
Versicherungsbescheinigung genannte Versicherer oder Sicherheitsgeber Versicherungsbescheinigung genannte Versicherer oder Sicherheitsgeber
finanziell nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus diesem finanziell nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen zu erfüllen. Übereinkommen zu erfüllen.
10. Ein Schadenersatzanspruch wegen Verschmutzungsschäden kann 10. Ein Schadenersatzanspruch wegen Verschmutzungsschäden kann
unmittelbar gegen den Versicherer oder eine andere Person, die für die unmittelbar gegen den Versicherer oder eine andere Person, die für die
Haftung des eingetragenen Eigentümers für Verschmutzungsschäden Haftung des eingetragenen Eigentümers für Verschmutzungsschäden
finanzielle Sicherheit leistet, geltend gemacht werden. Hierbei kann finanzielle Sicherheit leistet, geltend gemacht werden. Hierbei kann
der Beklagte die Einreden (mit Ausnahme des Konkurses oder der der Beklagte die Einreden (mit Ausnahme des Konkurses oder der
Liquidation des Schiffseigentümers) geltend machen, die der Liquidation des Schiffseigentümers) geltend machen, die der
Schiffseigentümer hätte erheben können, einschließlich der Schiffseigentümer hätte erheben können, einschließlich der
Beschränkung nach Artikel 6. Außerdem kann der Beklagte, auch wenn der Beschränkung nach

Artikel 6.Außerdem kann der Beklagte, auch wenn der

Schiffseigentümer nicht nach Artikel 6 berechtigt ist, die Haftung zu Schiffseigentümer nicht nach Artikel 6 berechtigt ist, die Haftung zu
beschränken, die Haftung auf einen Betrag beschränken, der dem Betrag beschränken, die Haftung auf einen Betrag beschränken, der dem Betrag
der nach Absatz 1 erforderlichen Versicherung oder sonstigen der nach Absatz 1 erforderlichen Versicherung oder sonstigen
finanziellen Sicherheit entspricht. Darüber hinaus kann der Beklagte finanziellen Sicherheit entspricht. Darüber hinaus kann der Beklagte
die Einrede geltend machen, dass sich die Verschmutzungsschäden aus die Einrede geltend machen, dass sich die Verschmutzungsschäden aus
einem vorsätzlichen Verschulden des Schiffseigentümers selbst ergaben; einem vorsätzlichen Verschulden des Schiffseigentümers selbst ergaben;
jedoch kann der Beklagte keine anderen Einreden geltend machen, die er jedoch kann der Beklagte keine anderen Einreden geltend machen, die er
in einem vom Schiffseigentümer gegen ihn eingeleiteten Verfahren hätte in einem vom Schiffseigentümer gegen ihn eingeleiteten Verfahren hätte
erheben können. Der Beklagte hat in jedem Fall das Recht zu verlangen, erheben können. Der Beklagte hat in jedem Fall das Recht zu verlangen,
dass dem Schiffseigentümer der Streit verkündet wird. dass dem Schiffseigentümer der Streit verkündet wird.
11. Ein Vertragsstaat wird den Betrieb eines seine Flagge führenden 11. Ein Vertragsstaat wird den Betrieb eines seine Flagge führenden
Schiffes, auf das dieser Artikel Anwendung findet, nur dann gestatten, Schiffes, auf das dieser Artikel Anwendung findet, nur dann gestatten,
wenn eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder 14 ausgestellt worden ist. wenn eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder 14 ausgestellt worden ist.
12. Vorbehaltlich dieses Artikels stellt jeder Vertragsstaat durch 12. Vorbehaltlich dieses Artikels stellt jeder Vertragsstaat durch
sein innerstaatliches Recht sicher, dass für jedes Schiff mit einer sein innerstaatliches Recht sicher, dass für jedes Schiff mit einer
Bruttoraumzahl von mehr als 1.000, das einen Hafen in seinem Bruttoraumzahl von mehr als 1.000, das einen Hafen in seinem
Hoheitsgebiet anläuft oder verlässt oder das eine vor der Küste Hoheitsgebiet anläuft oder verlässt oder das eine vor der Küste
innerhalb seines Küstenmeers gelegene Einrichtung anläuft oder innerhalb seines Küstenmeers gelegene Einrichtung anläuft oder
verlässt, ungeachtet des Ortes, an dem das Schiff in das verlässt, ungeachtet des Ortes, an dem das Schiff in das
Schiffsregister eingetragen ist, eine Versicherung oder sonstige Schiffsregister eingetragen ist, eine Versicherung oder sonstige
Sicherheit in dem in Absatz 1 bezeichneten Umfang besteht. Sicherheit in dem in Absatz 1 bezeichneten Umfang besteht.
13. Unbeschadet des Absatzes 5 kann ein Vertragsstaat dem 13. Unbeschadet des Absatzes 5 kann ein Vertragsstaat dem
Generalsekretär notifizieren, dass für die Zwecke des Absatzes 12 Generalsekretär notifizieren, dass für die Zwecke des Absatzes 12
Schiffe nicht verpflichtet sind, beim Anlaufen oder Verlassen eines Schiffe nicht verpflichtet sind, beim Anlaufen oder Verlassen eines
Hafens oder beim Anlaufen oder Verlassen einer vor der Küste in seinem Hafens oder beim Anlaufen oder Verlassen einer vor der Küste in seinem
Hoheitsgebiet gelegenen Einrichtung die nach Absatz 2 erforderliche Hoheitsgebiet gelegenen Einrichtung die nach Absatz 2 erforderliche
Bescheinigung an Bord mitzuführen oder vorzuweisen, sofern der Bescheinigung an Bord mitzuführen oder vorzuweisen, sofern der
Vertragsstaat, der die nach Absatz 2 erforderliche Bescheinigung Vertragsstaat, der die nach Absatz 2 erforderliche Bescheinigung
ausstellt, dem Generalsekretär notifiziert hat, dass er allen ausstellt, dem Generalsekretär notifiziert hat, dass er allen
Vertragsstaaten zugängliche Unterlagen in elektronischer Form führt, Vertragsstaaten zugängliche Unterlagen in elektronischer Form führt,
die das Vorhandensein der Bescheinigung belegen und es den die das Vorhandensein der Bescheinigung belegen und es den
Vertragsstaaten ermöglichen, ihre Verpflichtung nach Absatz 12 zu Vertragsstaaten ermöglichen, ihre Verpflichtung nach Absatz 12 zu
erfüllen. erfüllen.
14. Besteht für ein einem Vertragsstaat gehörendes Schiff keine 14. Besteht für ein einem Vertragsstaat gehörendes Schiff keine
Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, so finden die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, so finden die
darauf bezüglichen Bestimmungen dieses Artikels auf dieses Schiff darauf bezüglichen Bestimmungen dieses Artikels auf dieses Schiff
keine Anwendung; es hat jedoch eine von den zuständigen Behörden des keine Anwendung; es hat jedoch eine von den zuständigen Behörden des
Staates des Schiffsregisters ausgestellte Bescheinigung mitzuführen, Staates des Schiffsregisters ausgestellte Bescheinigung mitzuführen,
aus der hervorgeht, dass das Schiff dem betreffenden Staat gehört und aus der hervorgeht, dass das Schiff dem betreffenden Staat gehört und
dass seine Haftung innerhalb der in Absatz 1 festgesetzten Grenzen dass seine Haftung innerhalb der in Absatz 1 festgesetzten Grenzen
gedeckt ist. Diese Bescheinigung hat so weit wie möglich dem in Absatz gedeckt ist. Diese Bescheinigung hat so weit wie möglich dem in Absatz
2 vorgeschriebenen Muster zu entsprechen. 2 vorgeschriebenen Muster zu entsprechen.
15. Ein Staat kann im Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme oder 15. Ein Staat kann im Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung dieses Übereinkommens oder des Beitritts zu diesem oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder des Beitritts zu diesem oder
jederzeit danach erklären, dass er diesen Artikel nicht auf Schiffe jederzeit danach erklären, dass er diesen Artikel nicht auf Schiffe
anwendet, die ausschließlich das in Artikel 2 Buchstabe a) Ziffer i) anwendet, die ausschließlich das in Artikel 2 Buchstabe a) Ziffer i)
genannte Gebiet dieses Staates befahren. genannte Gebiet dieses Staates befahren.
Artikel 8 Artikel 8
Ausschlussfristen Ausschlussfristen
Schadenersatzansprüche nach diesem Übereinkommen erlöschen, wenn nicht Schadenersatzansprüche nach diesem Übereinkommen erlöschen, wenn nicht
binnen drei Jahren nach Eintritt der Schäden Klage erhoben wird. binnen drei Jahren nach Eintritt der Schäden Klage erhoben wird.
Jedoch kann nach Ablauf von sechs Jahren nach dem Ereignis, das die Jedoch kann nach Ablauf von sechs Jahren nach dem Ereignis, das die
Schäden verursachte, nicht mehr Klage erhoben werden. Besteht dieses Schäden verursachte, nicht mehr Klage erhoben werden. Besteht dieses
Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen, so beginnt die Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen, so beginnt die
Sechsjahresfrist mit dem Zeitpunkt des ersten Vorfalls. Sechsjahresfrist mit dem Zeitpunkt des ersten Vorfalls.
Artikel 9 Artikel 9
Gerichtsbarkeit Gerichtsbarkeit
1. Sind durch ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Hoheitsgebiet 1. Sind durch ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Hoheitsgebiet
einschließlich des Küstenmeers oder in einem in Artikel 2 Buchstabe a) einschließlich des Küstenmeers oder in einem in Artikel 2 Buchstabe a)
Ziffer ii) genannten Gebiet eines oder mehrerer Vertragsstaaten Ziffer ii) genannten Gebiet eines oder mehrerer Vertragsstaaten
entstanden oder sind in diesem Hoheitsgebiet einschließlich des entstanden oder sind in diesem Hoheitsgebiet einschließlich des
Küstenmeers oder in einem solchen Gebiet Schutzmaßnahmen getroffen Küstenmeers oder in einem solchen Gebiet Schutzmaßnahmen getroffen
worden, um Verschmutzungsschäden zu verhüten oder einzuschränken, so worden, um Verschmutzungsschäden zu verhüten oder einzuschränken, so
können Schadenersatzklagen gegen den Schiffseigentümer, den können Schadenersatzklagen gegen den Schiffseigentümer, den
Versicherer oder eine andere Person, die für die Haftung des Versicherer oder eine andere Person, die für die Haftung des
Schiffseigentümers eine Sicherheit leistet, nur vor den Gerichten der Schiffseigentümers eine Sicherheit leistet, nur vor den Gerichten der
betreffenden Vertragsstaaten anhängig gemacht werden. betreffenden Vertragsstaaten anhängig gemacht werden.
2. Jeder Beklagte ist über Klagen nach Absatz 1 binnen angemessener 2. Jeder Beklagte ist über Klagen nach Absatz 1 binnen angemessener
Frist zu unterrichten. Frist zu unterrichten.
3. Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass seine Gerichte die 3. Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass seine Gerichte die
Zuständigkeit haben, über Schadenersatzklagen nach diesem Zuständigkeit haben, über Schadenersatzklagen nach diesem
Übereinkommen zu erkennen. Übereinkommen zu erkennen.
Artikel 10 Artikel 10
Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen
1. Ein von einem nach Artikel 9 zuständigen Gericht erlassenes Urteil, 1. Ein von einem nach Artikel 9 zuständigen Gericht erlassenes Urteil,
das in dem Ursprungsstaat vollstreckbar ist, in dem es nicht mehr mit das in dem Ursprungsstaat vollstreckbar ist, in dem es nicht mehr mit
ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, wird in jedem ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, wird in jedem
Vertragsstaat anerkannt, es sei denn, Vertragsstaat anerkannt, es sei denn,
a) dass das Urteil durch betrügerische Machenschaften erwirkt worden a) dass das Urteil durch betrügerische Machenschaften erwirkt worden
ist oder ist oder
b) dass der Beklagte nicht binnen angemessener Frist unterrichtet und b) dass der Beklagte nicht binnen angemessener Frist unterrichtet und
dass ihm keine angemessene Gelegenheit zur Vertretung seiner Sache vor dass ihm keine angemessene Gelegenheit zur Vertretung seiner Sache vor
Gericht gegeben worden ist. Gericht gegeben worden ist.
2. Ein nach Absatz 1 anerkanntes Urteil ist in jedem Vertragsstaat 2. Ein nach Absatz 1 anerkanntes Urteil ist in jedem Vertragsstaat
vollstreckbar, sobald die in dem betreffenden Staat vorgeschriebenen vollstreckbar, sobald die in dem betreffenden Staat vorgeschriebenen
Förmlichkeiten erfüllt sind. Diese Förmlichkeiten dürfen eine erneute Förmlichkeiten erfüllt sind. Diese Förmlichkeiten dürfen eine erneute
Entscheidung in der Sache selbst nicht zulassen. Entscheidung in der Sache selbst nicht zulassen.
Artikel 11 Artikel 11
Vorrangsklausel Vorrangsklausel
Dieses Übereinkommen geht jeder Übereinkunft vor, die an dem Tag, an Dieses Übereinkommen geht jeder Übereinkunft vor, die an dem Tag, an
dem dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft dem dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft
ist oder zur Unterzeichnung, zur Ratifikation oder zum Beitritt ist oder zur Unterzeichnung, zur Ratifikation oder zum Beitritt
aufgelegt ist, soweit eine solche Übereinkunft mit diesem aufgelegt ist, soweit eine solche Übereinkunft mit diesem
Übereinkommen in Widerspruch steht; dieser Artikel lässt jedoch die Übereinkommen in Widerspruch steht; dieser Artikel lässt jedoch die
aus einer solchen Übereinkunft erwachsenden Verpflichtungen der aus einer solchen Übereinkunft erwachsenden Verpflichtungen der
Vertragsstaaten gegenüber Nichtvertragsstaaten dieses Übereinkommens Vertragsstaaten gegenüber Nichtvertragsstaaten dieses Übereinkommens
unberührt. unberührt.
Artikel 12 Artikel 12
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1. Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. 1. Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Oktober 2001 bis zum 30.
September 2002 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf; danach September 2002 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf; danach
steht es zum Beitritt offen. steht es zum Beitritt offen.
2. Die Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen 2. Die Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen
gebunden zu sein, ausdrücken, gebunden zu sein, ausdrücken,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung unterzeichnen, Genehmigung unterzeichnen,
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder
genehmigen, oder genehmigen, oder
c) indem sie ihm beitreten. c) indem sie ihm beitreten.
3. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt 3. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt
erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim
Generalsekretär. Generalsekretär.
4. Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, 4. Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde,
die hinterlegt wird, nachdem eine Änderung dieses Übereinkommens für die hinterlegt wird, nachdem eine Änderung dieses Übereinkommens für
alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vertragsstaaten in Kraft getreten alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vertragsstaaten in Kraft getreten
ist oder nachdem alle für das Inkrafttreten der Änderung für diese ist oder nachdem alle für das Inkrafttreten der Änderung für diese
Vertragsstaaten notwendigen Maßnahmen getroffen worden sind, gilt für Vertragsstaaten notwendigen Maßnahmen getroffen worden sind, gilt für
das Übereinkommen in der geänderten Fassung. das Übereinkommen in der geänderten Fassung.
Artikel 13 Artikel 13
Staaten mit mehr als einer Rechtsordnung Staaten mit mehr als einer Rechtsordnung
1. Umfasst ein Staat zwei oder mehr Gebietseinheiten, in denen auf die 1. Umfasst ein Staat zwei oder mehr Gebietseinheiten, in denen auf die
durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten unterschiedliche durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten unterschiedliche
Rechtsordnungen angewendet werden, so kann er bei der Unterzeichnung, Rechtsordnungen angewendet werden, so kann er bei der Unterzeichnung,
der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt
erklären, dass dieses Übereinkommen sich auf alle seine erklären, dass dieses Übereinkommen sich auf alle seine
Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere derselben erstreckt; Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere derselben erstreckt;
er kann seine Erklärung jederzeit durch eine neue Erklärung ersetzen. er kann seine Erklärung jederzeit durch eine neue Erklärung ersetzen.
2. Die Erklärungen werden dem Generalsekretär notifiziert und müssen 2. Die Erklärungen werden dem Generalsekretär notifiziert und müssen
ausdrücklich angeben, auf welche Gebietseinheiten sich das ausdrücklich angeben, auf welche Gebietseinheiten sich das
Übereinkommen erstreckt. Übereinkommen erstreckt.
3. In Bezug auf einen Vertragsstaat, der eine solche Erklärung 3. In Bezug auf einen Vertragsstaat, der eine solche Erklärung
abgegeben hat, abgegeben hat,
a) sind Bezugnahmen auf einen Staat in der Definition des a) sind Bezugnahmen auf einen Staat in der Definition des
"eingetragenen Eigentümers" in Artikel 1 Nummer 4 als Bezugnahmen auf "eingetragenen Eigentümers" in Artikel 1 Nummer 4 als Bezugnahmen auf
eine solche Gebietseinheit zu verstehen; eine solche Gebietseinheit zu verstehen;
b) sind Bezugnahmen auf den Staat eines Schiffsregisters und - in b) sind Bezugnahmen auf den Staat eines Schiffsregisters und - in
Bezug auf eine obligatorische Versicherungsbescheinigung - auf den Bezug auf eine obligatorische Versicherungsbescheinigung - auf den
ausstellenden oder bestätigenden Staat als Bezugnahmen auf die ausstellenden oder bestätigenden Staat als Bezugnahmen auf die
Gebietseinheit zu verstehen, in der das Schiff eingetragen ist Gebietseinheit zu verstehen, in der das Schiff eingetragen ist
beziehungsweise welche die Bescheinigung ausstellt oder bestätigt; beziehungsweise welche die Bescheinigung ausstellt oder bestätigt;
c) sind Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf die Vorschriften des c) sind Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf die Vorschriften des
innerstaatlichen Rechts als Bezugnahmen auf die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts als Bezugnahmen auf die Vorschriften des
Rechts der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen und Rechts der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen und
d) sind Bezugnahmen in den Artikeln 9 und 10 auf Gerichte und auf d) sind Bezugnahmen in den Artikeln 9 und 10 auf Gerichte und auf
Urteile, die in Vertragsstaaten anerkannt werden müssen, als Urteile, die in Vertragsstaaten anerkannt werden müssen, als
Bezugnahmen auf Gerichte der betreffenden Gebietseinheit Bezugnahmen auf Gerichte der betreffenden Gebietseinheit
beziehungsweise auf Urteile, die in der betreffenden Gebietseinheit beziehungsweise auf Urteile, die in der betreffenden Gebietseinheit
anerkannt werden müssen, zu verstehen. anerkannt werden müssen, zu verstehen.
Artikel 14 Artikel 14
Inkrafttreten Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, an 1. Dieses Übereinkommen tritt ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, an
dem es achtzehn Staaten, darunter fünf Staaten mit einer Flotte mit dem es achtzehn Staaten, darunter fünf Staaten mit einer Flotte mit
einer registrierten Bruttoraumzahl von mindestens 1.000.000, entweder einer registrierten Bruttoraumzahl von mindestens 1.000.000, entweder
ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
unterzeichnet oder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder unterzeichnet oder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunden beim Generalsekretär hinterlegt haben. Beitrittsurkunden beim Generalsekretär hinterlegt haben.
2. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt, 2. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt,
genehmigt oder ihm beitritt, nachdem die Voraussetzungen in Absatz 1 genehmigt oder ihm beitritt, nachdem die Voraussetzungen in Absatz 1
für das Inkrafttreten erfüllt sind, tritt es drei Monate nach dem Tag für das Inkrafttreten erfüllt sind, tritt es drei Monate nach dem Tag
in Kraft, an dem dieser Staat die entsprechende Urkunde hinterlegt in Kraft, an dem dieser Staat die entsprechende Urkunde hinterlegt
hat. hat.
Artikel 15 Artikel 15
Kündigung Kündigung
1. Dieses Übereinkommen kann von jedem Vertragsstaat jederzeit 1. Dieses Übereinkommen kann von jedem Vertragsstaat jederzeit
gekündigt werden, nachdem es für den betreffenden Staat in Kraft gekündigt werden, nachdem es für den betreffenden Staat in Kraft
getreten ist. getreten ist.
2. Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim 2. Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim
Generalsekretär. Generalsekretär.
3. Eine Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres oder eines längeren in 3. Eine Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres oder eines längeren in
der Kündigungsurkunde genannten Zeitabschnitts nach Hinterlegung der der Kündigungsurkunde genannten Zeitabschnitts nach Hinterlegung der
Urkunde beim Generalsekretär wirksam. Urkunde beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 16 Artikel 16
Revision oder Änderung Revision oder Änderung
1. Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung 1. Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung
dieses Übereinkommens einberufen. dieses Übereinkommens einberufen.
2. Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsstaaten zur 2. Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsstaaten zur
Revision oder Änderung des Übereinkommens einzuberufen, wenn Revision oder Änderung des Übereinkommens einzuberufen, wenn
mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten dies verlangt. mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten dies verlangt.
Artikel 17 Artikel 17
Verwahrer Verwahrer
1. Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt. 1. Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt.
2. Der Generalsekretär 2. Der Generalsekretär
a) unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet a) unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet
haben oder ihm beigetreten sind, haben oder ihm beigetreten sind,
i) von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Urkunde i) von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Urkunde
unter Angabe des Zeitpunkts; unter Angabe des Zeitpunkts;
ii) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens; ii) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
iii) von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieses iii) von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieses
Übereinkommens unter Angabe des Zeitpunkts der Hinterlegung und des Übereinkommens unter Angabe des Zeitpunkts der Hinterlegung und des
Zeitpunkts, zu dem die Kündigung wirksam wird; Zeitpunkts, zu dem die Kündigung wirksam wird;
iv) von weiteren Erklärungen und Notifikationen nach diesem iv) von weiteren Erklärungen und Notifikationen nach diesem
Übereinkommen; Übereinkommen;
b) übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden b) übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden
Staaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens. Staaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.
Artikel 18 Artikel 18
Übermittlung an die Vereinten Nationen Übermittlung an die Vereinten Nationen
Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der
Generalsekretär dem Sekretariat der Vereinten Nationen den Wortlaut Generalsekretär dem Sekretariat der Vereinten Nationen den Wortlaut
des Übereinkommens zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel des Übereinkommens zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel
102 der Charta der Vereinten Nationen. 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Artikel 19 Artikel 19
Sprachen Sprachen
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in arabischer, Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in arabischer,
chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer
Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Geschehen zu London am 23. März 2001. Geschehen zu London am 23. März 2001.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig
befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Anlage Bescheinigung über die Versicherung oder sonstige finanzielle Anlage Bescheinigung über die Versicherung oder sonstige finanzielle
Sicherheit für die zivilrechtliche Haftung für Sicherheit für die zivilrechtliche Haftung für
Bunkerölverschmutzungsschäden Bunkerölverschmutzungsschäden
Ausgestellt nach Artikel 7 des Internationalen Übereinkommens von 2001 Ausgestellt nach Artikel 7 des Internationalen Übereinkommens von 2001
über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden
Name des Schiffes Name des Schiffes
Unterscheidungs- Unterscheidungs-
signal signal
IMO-Schiffs- IMO-Schiffs-
Identifizierungs- Identifizierungs-
nummer nummer
Heimathafen Heimathafen
Name und vollständige Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des Name und vollständige Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des
eingetragenen Eigentümers eingetragenen Eigentümers
Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine
Versicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheit nach Maßgabe Versicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheit nach Maßgabe
des Artikels 7 des Internationalen Übereinkommens von 2001 über die des Artikels 7 des Internationalen Übereinkommens von 2001 über die
zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden besteht. zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden besteht.
Art der Sicherheit: .. . . . . . .. Art der Sicherheit: .. . . . . . ..
Laufzeit der Sicherheit: . . . . . . .. Laufzeit der Sicherheit: . . . . . . ..
Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder
Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber): Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber):
Name: .. . . . . . . Name: .. . . . . . .
Anschrift: . . . . . . Anschrift: . . . . . .
Die Bescheinigung gilt bis: . . . . . .. Die Bescheinigung gilt bis: . . . . . ..
Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung: . . . . . .. Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung: . . . . . ..
. . . . . .. . . . . . ..
(vollständige Bezeichnung des Staates) (vollständige Bezeichnung des Staates)
ODER ODER
Der folgende Wortlaut soll benutzt werden, wenn ein Vertragsstaat von Der folgende Wortlaut soll benutzt werden, wenn ein Vertragsstaat von
Artikel 7 Absatz 3 Gebrauch macht. Artikel 7 Absatz 3 Gebrauch macht.
Die vorliegende Bescheinigung wird ausgestellt unter Amtsgewalt der Die vorliegende Bescheinigung wird ausgestellt unter Amtsgewalt der
Regierung: Regierung:
. . . . . . . . . .
(vollständige Bezeichnung des Staates) (vollständige Bezeichnung des Staates)
von . . . . . .. von . . . . . ..
(Name der Einrichtung oder Organisation) (Name der Einrichtung oder Organisation)
in ............................................................ in ............................................................
am............................................................. am.............................................................
(Ort) (Ort)
(Datum) (Datum)
. . . . . . . . . .
(Unterschrift und Amtsbezeichnung des ausstellenden oder bestätigenden (Unterschrift und Amtsbezeichnung des ausstellenden oder bestätigenden
Bediensteten) Bediensteten)
Erläuterungen Erläuterungen
1. Auf Wunsch kann die Bezeichnung des Staates einen Hinweis auf die 1. Auf Wunsch kann die Bezeichnung des Staates einen Hinweis auf die
zuständige Behörde des Landes enthalten, in dem die Bescheinigung zuständige Behörde des Landes enthalten, in dem die Bescheinigung
ausgestellt wird. ausgestellt wird.
2. Ist der Gesamtbetrag der Sicherheit von mehreren Seiten zur 2. Ist der Gesamtbetrag der Sicherheit von mehreren Seiten zur
Verfügung gestellt worden, so sollen alle Einzelbeträge angegeben Verfügung gestellt worden, so sollen alle Einzelbeträge angegeben
werden. werden.
3. Wird die Sicherheit in verschiedenen Formen gestellt, so sollen 3. Wird die Sicherheit in verschiedenen Formen gestellt, so sollen
diese Formen angegeben werden. diese Formen angegeben werden.
4. Die Eintragung "Laufzeit der Sicherheit" hat das Datum zu 4. Die Eintragung "Laufzeit der Sicherheit" hat das Datum zu
enthalten, an dem die Sicherheit wirksam wird. enthalten, an dem die Sicherheit wirksam wird.
5. Die Eintragung "Anschrift" des (der) Versicherers (Versicherer) 5. Die Eintragung "Anschrift" des (der) Versicherers (Versicherer)
und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) hat die Anschrift des und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) hat die Anschrift des
Hauptgeschäftssitzes des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Hauptgeschäftssitzes des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder
Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) zu enthalten. Gegebenenfalls ist Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) zu enthalten. Gegebenenfalls ist
der Geschäftssitz anzugeben, an dem die Versicherung oder sonstige der Geschäftssitz anzugeben, an dem die Versicherung oder sonstige
Sicherheit abgeschlossen wurde. Sicherheit abgeschlossen wurde.
Internationales Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Internationales Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche
Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden und Anlage, geschehen zu Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden und Anlage, geschehen zu
London am 23. März 2001 London am 23. März 2001
Staaten Staaten
Datum der Authentifizierung Datum der Authentifizierung
Art der Zustimmung Art der Zustimmung
Datum der Zustimmung Datum der Zustimmung
Datum des lokalen Inkrafttretens Datum des lokalen Inkrafttretens
ÄTHIOPIEN ÄTHIOPIEN
Beitritt Beitritt
17/02/2009 17/02/2009
17/05/2009 17/05/2009
AUSTRALIEN AUSTRALIEN
Unbestimmt Unbestimmt
BELGIEN BELGIEN
Beitritt Beitritt
11/08/2009 11/08/2009
11/11/2009 11/11/2009
BRASILIEN BRASILIEN
Unbestimmt Unbestimmt
BULGARIEN BULGARIEN
Beitritt Beitritt
06/07/2007 06/07/2007
21/11/2008 21/11/2008
DÄNEMARK DÄNEMARK
Unbestimmt Unbestimmt
DEUTSCHLAND DEUTSCHLAND
Ratifikation Ratifikation
24/04/2007 24/04/2007
21/11/2008 21/11/2008
ESTLAND ESTLAND
Beitritt Beitritt
05/10/2006 05/10/2006
21/11/2008 21/11/2008
FINNLAND FINNLAND
Unbestimmt Unbestimmt
GRIECHENLAND GRIECHENLAND
Beitritt Beitritt
22/12/2005 22/12/2005
21/11/2008 21/11/2008
ITALIEN ITALIEN
Unbestimmt Unbestimmt
JAMAIKA JAMAIKA
Beitritt Beitritt
02/05/2003 02/05/2003
21/11/2008 21/11/2008
KANADA KANADA
Unbestimmt Unbestimmt
KOREA (REP.) KOREA (REP.)
Beitritt Beitritt
28/08/2009 28/08/2009
28/11/2009 28/11/2009
KROATIEN KROATIEN
Beitritt Beitritt
15/12/2006 15/12/2006
21/11/2008 21/11/2008
LETTLAND LETTLAND
Beitritt Beitritt
19/04/2005 19/04/2005
21/11/2008 21/11/2008
LITAUEN LITAUEN
Beitritt Beitritt
14/09/2007 14/09/2007
21/11/2008 21/11/2008
LUXEMBURG LUXEMBURG
Beitritt Beitritt
21/11/2005 21/11/2005
21/11/2008 21/11/2008
NORWEGEN NORWEGEN
Unbestimmt Unbestimmt
PANAMA PANAMA
Beitritt Beitritt
17/02/2009 17/02/2009
17/05/2009 17/05/2009
POLEN POLEN
Beitritt Beitritt
15/12/2006 15/12/2006
21/11/2008 21/11/2008
RUSSLAND RUSSLAND
Beitritt Beitritt
24/02/2009 24/02/2009
24/05/2009 24/05/2009
SAMOA SAMOA
Beitritt Beitritt
18/05/2004 18/05/2004
21/11/2008 21/11/2008
SCHWEDEN SCHWEDEN
Unbestimmt Unbestimmt
SIERRA LEONE SIERRA LEONE
Beitritt Beitritt
21/11/2007 21/11/2007
21/11/2008 21/11/2008
SINGAPUR SINGAPUR
Beitritt Beitritt
31/03/2006 31/03/2006
21/11/2008 21/11/2008
SLOWENIEN SLOWENIEN
Beitritt Beitritt
20/05/2004 20/05/2004
21/11/2008 21/11/2008
SPANIEN SPANIEN
Ratifikation Ratifikation
10/12/2003 10/12/2003
21/11/2008 21/11/2008
TONGA TONGA
Beitritt Beitritt
18/09/2003 18/09/2003
21/11/2008 21/11/2008
VEREINIGTES KÖNIGREICH VEREINIGTES KÖNIGREICH
Ratifikation Ratifikation
29/06/2006 29/06/2006
21/11/2008 21/11/2008
ZYPERN ZYPERN
Beitritt Beitritt
10/01/2005 10/01/2005
21/11/2008 21/11/2008
Erklärung Belgiens Erklärung Belgiens
"Wenn Beschlüsse über Angelegenheiten, die durch das Übereinkommen "Wenn Beschlüsse über Angelegenheiten, die durch das Übereinkommen
abgedeckt sind, von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats der abgedeckt sind, von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks gefasst werden, werden sie Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks gefasst werden, werden sie
in Belgien gemäß der diesbezüglich anwendbaren internen in Belgien gemäß der diesbezüglich anwendbaren internen
Gemeinschaftsregelung anerkannt und ausgeführt.". Gemeinschaftsregelung anerkannt und ausgeführt.".
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