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Loi portant assentiment à la Convention internationale de 2001 sur la responsabilité civile pour les dommages dus à la pollution par les hydrocarbures de soute, et à l'Annexe, faites à Londres le 23 mars 2001. - Traduction allemande | Wet houdende instemming met het Internationaal Verdrag van 2001 inzake de burgerlijke aansprakelijkheid voor schade door verontreiniging door bunkerolie, en met de Bijlage, gedaan te Londen op 23 maart 2001 - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
12 JUILLET 2009. - Loi portant assentiment à la Convention | 12 JULI 2009. - Wet houdende instemming met het Internationaal Verdrag |
internationale de 2001 sur la responsabilité civile pour les dommages | van 2001 inzake de burgerlijke aansprakelijkheid voor schade door |
dus à la pollution par les hydrocarbures de soute, et à l'Annexe, | verontreiniging door bunkerolie, en met de Bijlage, gedaan te Londen |
faites à Londres le 23 mars 2001. - Traduction allemande | op 23 maart 2001 - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 juli |
loi du 12 juillet 2009 portant assentiment à la Convention | 2009 houdende instemming met het Internationaal Verdrag van 2001 |
internationale de 2001 sur la responsabilité civile pour les dommages | inzake de burgerlijke aansprakelijkheid voor schade door |
dus à la pollution par les hydrocarbures de soute, et à l'Annexe, | verontreiniging door bunkerolie, en met de Bijlage, gedaan te Londen |
faites à Londres le 23 mars 2001 (Moniteur belge du 30 octobre 2009). | op 23 maart 2001 (Belgisch Staatsblad van 30 oktober 2009). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
12. JULI 2009 - Gesetz zur Zustimmung zum Internationalen | 12. JULI 2009 - Gesetz zur Zustimmung zum Internationalen |
Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für | Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für |
Bunkerölverschmutzungsschäden und zu seiner Anlage, abgeschlossen in | Bunkerölverschmutzungsschäden und zu seiner Anlage, abgeschlossen in |
London am 23. März 2001 | London am 23. März 2001 |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Das Internationale Übereinkommen von 2001 über die | Art. 2 - Das Internationale Übereinkommen von 2001 über die |
zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden und seine | zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden und seine |
Anlage, abgeschlossen in London am 23. März 2001, werden voll und ganz | Anlage, abgeschlossen in London am 23. März 2001, werden voll und ganz |
wirksam. | wirksam. |
Art. 3 - Artikel 569 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt | Art. 3 - Artikel 569 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1.Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. Mai 1973, 20. Mai | 1.Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. Mai 1973, 20. Mai |
1975, 20. Juli 1976, 28. März 1984, 28. Juni 1984, 11. April 1989, 10. | 1975, 20. Juli 1976, 28. März 1984, 28. Juni 1984, 11. April 1989, 10. |
Januar 1990, 13. Juni 1991, 3. August 1992, 4. August 1992, 5. August | Januar 1990, 13. Juni 1991, 3. August 1992, 4. August 1992, 5. August |
1992, 6. August 1993, 30. Juni 1994, 28. Oktober 1996, 10. August | 1992, 6. August 1993, 30. Juni 1994, 28. Oktober 1996, 10. August |
1998, 10. August 1998, 28. Februar 1999, 23. März 1999, 22. April | 1998, 10. August 1998, 28. Februar 1999, 23. März 1999, 22. April |
1999, 1. März 2000, 27. März 2001, 13. Februar 2003, 6. Oktober 2005, | 1999, 1. März 2000, 27. März 2001, 13. Februar 2003, 6. Oktober 2005, |
13. Dezember 2005 und 10. Mai 2007 und durch den Königlichen Erlass | 13. Dezember 2005 und 10. Mai 2007 und durch den Königlichen Erlass |
vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ergänzt: | vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ergänzt: |
"35. über Schadenersatzklagen aufgrund des Internationalen | "35. über Schadenersatzklagen aufgrund des Internationalen |
Übereinkommens von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für | Übereinkommens von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für |
Bunkerölverschmutzungsschäden und der Gesetze zur Billigung und | Bunkerölverschmutzungsschäden und der Gesetze zur Billigung und |
Ausführung dieses Übereinkommens." | Ausführung dieses Übereinkommens." |
2. In Absatz 2, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 1976, 28. | 2. In Absatz 2, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 1976, 28. |
Juni 1984, 6. August 1993, 28. Oktober 1996 und 22. April 1999, werden | Juni 1984, 6. August 1993, 28. Oktober 1996 und 22. April 1999, werden |
die Wörter "Absatz 1 Nr. 18" durch die Wörter "Absatz 1 Nr. 18 und 35" | die Wörter "Absatz 1 Nr. 18" durch die Wörter "Absatz 1 Nr. 18 und 35" |
ersetzt. | ersetzt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
K. DE GUCHT | K. DE GUCHT |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Internationales Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche | Internationales Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche |
Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden | Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden |
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, | Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, |
im Hinblick auf Artikel 194 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten | im Hinblick auf Artikel 194 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten |
Nationen von 1982, der vorsieht, dass die Staaten alle Maßnahmen | Nationen von 1982, der vorsieht, dass die Staaten alle Maßnahmen |
ergreifen, die notwendig sind, um die Verschmutzung der Meeresumwelt | ergreifen, die notwendig sind, um die Verschmutzung der Meeresumwelt |
zu verhüten, zu verringern und zu überwachen, | zu verhüten, zu verringern und zu überwachen, |
ferner im Hinblick auf Artikel 235 jenes Übereinkommens, der vorsieht, | ferner im Hinblick auf Artikel 235 jenes Übereinkommens, der vorsieht, |
dass die Staaten bei der Weiterentwicklung einschlägiger Vorschriften | dass die Staaten bei der Weiterentwicklung einschlägiger Vorschriften |
des Völkerrechts zusammenarbeiten, um eine umgehende und angemessene | des Völkerrechts zusammenarbeiten, um eine umgehende und angemessene |
Entschädigung für alle durch Verschmutzung der Meeresumwelt | Entschädigung für alle durch Verschmutzung der Meeresumwelt |
verursachten Schäden zu gewährleisten, | verursachten Schäden zu gewährleisten, |
in Anbetracht des Erfolgs des Internationalen Übereinkommens von 1992 | in Anbetracht des Erfolgs des Internationalen Übereinkommens von 1992 |
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und des | über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und des |
Internationalen Übereinkommens von 1992 über die Errichtung eines | Internationalen Übereinkommens von 1992 über die Errichtung eines |
Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, | Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, |
mit denen gewährleistet wird, dass Personen, die Schäden erleiden, die | mit denen gewährleistet wird, dass Personen, die Schäden erleiden, die |
durch Verschmutzung infolge des Ausfließens oder Ablassens von als | durch Verschmutzung infolge des Ausfließens oder Ablassens von als |
Bulkladung von Schiffen auf See befördertem Öl verursacht werden, | Bulkladung von Schiffen auf See befördertem Öl verursacht werden, |
Entschädigung erhalten, | Entschädigung erhalten, |
ferner in Anbetracht der Annahme des Internationalen Übereinkommens | ferner in Anbetracht der Annahme des Internationalen Übereinkommens |
von 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der | von 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der |
Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See mit dem Ziel, | Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See mit dem Ziel, |
eine angemessene, umgehende und wirksame Entschädigung für Schäden | eine angemessene, umgehende und wirksame Entschädigung für Schäden |
vorzusehen, die durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Beförderung | vorzusehen, die durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Beförderung |
gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See verursacht werden, | gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See verursacht werden, |
in Anerkennung der Bedeutung einer Gefährdungshaftung für alle Formen | in Anerkennung der Bedeutung einer Gefährdungshaftung für alle Formen |
der Ölverschmutzung, verbunden mit einer angemessenen | der Ölverschmutzung, verbunden mit einer angemessenen |
Haftungsbeschränkung, | Haftungsbeschränkung, |
in der Erwägung, dass ergänzende Maßnahmen notwendig sind, um die | in der Erwägung, dass ergänzende Maßnahmen notwendig sind, um die |
Zahlung einer angemessenen, umgehenden und wirksamen Entschädigung für | Zahlung einer angemessenen, umgehenden und wirksamen Entschädigung für |
Schäden zu gewährleisten, die durch Verschmutzung infolge des | Schäden zu gewährleisten, die durch Verschmutzung infolge des |
Ausfließens oder Ablassens von Bunkeröl aus Schiffen verursacht | Ausfließens oder Ablassens von Bunkeröl aus Schiffen verursacht |
werden, | werden, |
in dem Wunsch, einheitliche internationale Vorschriften und Verfahren | in dem Wunsch, einheitliche internationale Vorschriften und Verfahren |
zur Regelung von Haftungsfragen und zur angemessenen Entschädigung in | zur Regelung von Haftungsfragen und zur angemessenen Entschädigung in |
solchen Fällen anzunehmen, | solchen Fällen anzunehmen, |
sind wie folgt übereingekommen: | sind wie folgt übereingekommen: |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen |
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke | Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke |
folgende Bedeutung: | folgende Bedeutung: |
1. "Schiff" bedeutet jede Art von Seeschiff oder sonstigem seegängigen | 1. "Schiff" bedeutet jede Art von Seeschiff oder sonstigem seegängigen |
Gerät. | Gerät. |
2. "Person" bedeutet eine natürliche Person oder Personenvereinigung | 2. "Person" bedeutet eine natürliche Person oder Personenvereinigung |
oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts | oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts |
einschließlich eines Staates oder seiner Gebietskörperschaften. | einschließlich eines Staates oder seiner Gebietskörperschaften. |
3. "Schiffseigentümer" bedeutet den Eigentümer, einschließlich des | 3. "Schiffseigentümer" bedeutet den Eigentümer, einschließlich des |
eingetragenen Eigentümers, Bareboat Charterer, Reeder und Ausrüster | eingetragenen Eigentümers, Bareboat Charterer, Reeder und Ausrüster |
des Schiffes. | des Schiffes. |
4. "Eingetragener Eigentümer" bedeutet die Person oder Personen, in | 4. "Eingetragener Eigentümer" bedeutet die Person oder Personen, in |
deren Namen das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist, oder, | deren Namen das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist, oder, |
wenn keine Eintragung vorliegt, die Person oder Personen, denen das | wenn keine Eintragung vorliegt, die Person oder Personen, denen das |
Schiff gehört. Jedoch bedeutet "eingetragener Eigentümer" in Fällen, | Schiff gehört. Jedoch bedeutet "eingetragener Eigentümer" in Fällen, |
in denen ein Schiff einem Staat gehört und von einer Gesellschaft | in denen ein Schiff einem Staat gehört und von einer Gesellschaft |
betrieben wird, die in dem betreffenden Staat als Ausrüster des | betrieben wird, die in dem betreffenden Staat als Ausrüster des |
Schiffes eingetragen ist, diese Gesellschaft. | Schiffes eingetragen ist, diese Gesellschaft. |
5. "Bunkeröl" bedeutet jedes Kohlenwasserstoffmineralöl, | 5. "Bunkeröl" bedeutet jedes Kohlenwasserstoffmineralöl, |
einschließlich Schmieröl, das für den Betrieb oder Antrieb des | einschließlich Schmieröl, das für den Betrieb oder Antrieb des |
Schiffes verwendet wird oder verwendet werden soll, sowie jegliche | Schiffes verwendet wird oder verwendet werden soll, sowie jegliche |
Rückstände solchen Öls. | Rückstände solchen Öls. |
6. "Haftungsübereinkommen" bedeutet das Internationale Übereinkommen | 6. "Haftungsübereinkommen" bedeutet das Internationale Übereinkommen |
von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden | von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden |
in der jeweils geltenden Fassung. | in der jeweils geltenden Fassung. |
7. "Schutzmaßnahmen" bedeuten die von einer Person nach Eintreten | 7. "Schutzmaßnahmen" bedeuten die von einer Person nach Eintreten |
eines Ereignisses getroffenen angemessenen Maßnahmen zur Verhütung | eines Ereignisses getroffenen angemessenen Maßnahmen zur Verhütung |
oder Einschränkung von Verschmutzungsschäden. | oder Einschränkung von Verschmutzungsschäden. |
8. "Ereignis" bedeutet einen Vorfall oder eine Reihe von Vorfällen | 8. "Ereignis" bedeutet einen Vorfall oder eine Reihe von Vorfällen |
gleichen Ursprungs, die Verschmutzungsschäden verursachen oder eine | gleichen Ursprungs, die Verschmutzungsschäden verursachen oder eine |
schwere, unmittelbar drohende Gefahr der Verursachung solcher Schäden | schwere, unmittelbar drohende Gefahr der Verursachung solcher Schäden |
darstellen. | darstellen. |
9. "Verschmutzungsschäden" bedeuten | 9. "Verschmutzungsschäden" bedeuten |
a) Verluste oder Schäden, die außerhalb des Schiffes durch eine auf | a) Verluste oder Schäden, die außerhalb des Schiffes durch eine auf |
das Ausfließen oder Ablassen von Bunkeröl aus dem Schiff | das Ausfließen oder Ablassen von Bunkeröl aus dem Schiff |
zurückzuführende Verunreinigung verursacht werden, gleichviel wo das | zurückzuführende Verunreinigung verursacht werden, gleichviel wo das |
Ausfließen oder Ablassen erfolgt; jedoch wird der Schadenersatz für | Ausfließen oder Ablassen erfolgt; jedoch wird der Schadenersatz für |
eine Beeinträchtigung der Umwelt, ausgenommen der aufgrund dieser | eine Beeinträchtigung der Umwelt, ausgenommen der aufgrund dieser |
Beeinträchtigung entgangene Gewinn, auf die Kosten tatsächlich | Beeinträchtigung entgangene Gewinn, auf die Kosten tatsächlich |
ergriffener oder zu ergreifender angemessener | ergriffener oder zu ergreifender angemessener |
Wiederherstellungsmaßnahmen beschränkt; | Wiederherstellungsmaßnahmen beschränkt; |
b) die Kosten von Schutzmaßnahmen und weitere durch Schutzmaßnahmen | b) die Kosten von Schutzmaßnahmen und weitere durch Schutzmaßnahmen |
verursachte Verluste oder Schäden. | verursachte Verluste oder Schäden. |
10. "Staat des Schiffsregisters" bedeutet in Bezug auf ein | 10. "Staat des Schiffsregisters" bedeutet in Bezug auf ein |
eingetragenes Schiff den Staat, in dessen Schiffsregister das Schiff | eingetragenes Schiff den Staat, in dessen Schiffsregister das Schiff |
eingetragen ist, und in Bezug auf ein nicht eingetragenes Schiff den | eingetragen ist, und in Bezug auf ein nicht eingetragenes Schiff den |
Staat, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist. | Staat, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist. |
11. "Bruttoraumzahl" bedeutet die nach den in Anlage 1 des | 11. "Bruttoraumzahl" bedeutet die nach den in Anlage 1 des |
Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 enthaltenen | Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 enthaltenen |
Bestimmungen über die Vermessung des Raumgehalts errechnete | Bestimmungen über die Vermessung des Raumgehalts errechnete |
Bruttoraumzahl. | Bruttoraumzahl. |
12. "Organisation" bedeutet die Internationale | 12. "Organisation" bedeutet die Internationale |
Seeschifffahrts-Organisation. | Seeschifffahrts-Organisation. |
13. "Generalsekretär" bedeutet den Generalsekretär der Organisation. | 13. "Generalsekretär" bedeutet den Generalsekretär der Organisation. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Geltungsbereich | Geltungsbereich |
Dieses Übereinkommen gilt ausschließlich | Dieses Übereinkommen gilt ausschließlich |
a) für Verschmutzungsschäden, die verursacht worden sind | a) für Verschmutzungsschäden, die verursacht worden sind |
i) im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers eines | i) im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers eines |
Vertragsstaats und | Vertragsstaats und |
ii) in der nach dem Völkerrecht festgelegten ausschließlichen | ii) in der nach dem Völkerrecht festgelegten ausschließlichen |
Wirtschaftszone eines Vertragsstaats oder, wenn ein Vertragsstaat eine | Wirtschaftszone eines Vertragsstaats oder, wenn ein Vertragsstaat eine |
solche Zone nicht festgelegt hat, in einem jenseits des Küstenmeers | solche Zone nicht festgelegt hat, in einem jenseits des Küstenmeers |
dieses Staates gelegenen, an dieses angrenzenden Gebiet, das von | dieses Staates gelegenen, an dieses angrenzenden Gebiet, das von |
diesem Staat nach dem Völkerrecht festgelegt wird und sich nicht | diesem Staat nach dem Völkerrecht festgelegt wird und sich nicht |
weiter als 200 Seemeilen von den Basislinien erstreckt, von denen aus | weiter als 200 Seemeilen von den Basislinien erstreckt, von denen aus |
die Breite seines Küstenmeers gemessen wird; | die Breite seines Küstenmeers gemessen wird; |
b) für Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser | b) für Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser |
Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind. | Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Haftung des Schiffseigentümers | Haftung des Schiffseigentümers |
1. Außer in den Fällen der Absätze 3 und 4 haftet der | 1. Außer in den Fällen der Absätze 3 und 4 haftet der |
Schiffseigentümer zum Zeitpunkt des Ereignisses für | Schiffseigentümer zum Zeitpunkt des Ereignisses für |
Verschmutzungsschäden, die durch an Bord befindliches oder von dem | Verschmutzungsschäden, die durch an Bord befindliches oder von dem |
Schiff stammendes Bunkeröl verursacht werden; besteht ein Ereignis aus | Schiff stammendes Bunkeröl verursacht werden; besteht ein Ereignis aus |
einer Reihe von Vorfällen gleichen Ursprungs, so haftet derjenige, der | einer Reihe von Vorfällen gleichen Ursprungs, so haftet derjenige, der |
zum Zeitpunkt des ersten Vorfalls Schiffseigentümer war. | zum Zeitpunkt des ersten Vorfalls Schiffseigentümer war. |
2. Ist mehr als eine Person nach Absatz 1 haftbar, so haften diese | 2. Ist mehr als eine Person nach Absatz 1 haftbar, so haften diese |
Personen gesamtschuldnerisch. | Personen gesamtschuldnerisch. |
3. Der Schiffseigentümer haftet nicht für Verschmutzungsschäden, wenn | 3. Der Schiffseigentümer haftet nicht für Verschmutzungsschäden, wenn |
er nachweist, | er nachweist, |
a) dass die Schäden durch Kriegshandlung, Feindseligkeiten, | a) dass die Schäden durch Kriegshandlung, Feindseligkeiten, |
Bürgerkrieg, Aufstand oder ein außergewöhnliches, unvermeidliches und | Bürgerkrieg, Aufstand oder ein außergewöhnliches, unvermeidliches und |
unabwendbares Naturereignis entstanden sind, | unabwendbares Naturereignis entstanden sind, |
b) dass die Schäden ausschließlich durch eine Handlung oder | b) dass die Schäden ausschließlich durch eine Handlung oder |
Unterlassung verursacht wurden, die von einem Dritten in | Unterlassung verursacht wurden, die von einem Dritten in |
Schädigungsabsicht begangen wurde, oder | Schädigungsabsicht begangen wurde, oder |
c) dass die Schäden ausschließlich durch die Fahrlässigkeit oder eine | c) dass die Schäden ausschließlich durch die Fahrlässigkeit oder eine |
andere rechtswidrige Handlung einer Regierung oder einer anderen für | andere rechtswidrige Handlung einer Regierung oder einer anderen für |
die Unterhaltung von Lichtern oder sonstigen Navigationshilfen | die Unterhaltung von Lichtern oder sonstigen Navigationshilfen |
verantwortlichen Stelle in Wahrnehmung dieser Aufgabe verursacht | verantwortlichen Stelle in Wahrnehmung dieser Aufgabe verursacht |
wurden. | wurden. |
4. Weist der Schiffseigentümer nach, dass die Verschmutzungsschäden | 4. Weist der Schiffseigentümer nach, dass die Verschmutzungsschäden |
ganz oder teilweise entweder auf eine in Schädigungsabsicht begangene | ganz oder teilweise entweder auf eine in Schädigungsabsicht begangene |
Handlung oder Unterlassung der geschädigten Person oder auf deren | Handlung oder Unterlassung der geschädigten Person oder auf deren |
Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, so kann er von seiner Haftung | Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, so kann er von seiner Haftung |
gegenüber dieser Person ganz oder teilweise befreit werden. | gegenüber dieser Person ganz oder teilweise befreit werden. |
5. Schadenersatzansprüche wegen Verschmutzungsschäden können gegen den | 5. Schadenersatzansprüche wegen Verschmutzungsschäden können gegen den |
Schiffseigentümer nur nach diesem Übereinkommen geltend gemacht | Schiffseigentümer nur nach diesem Übereinkommen geltend gemacht |
werden. | werden. |
6. Dieses Übereinkommen beeinträchtigt nicht ein unabhängig von diesem | 6. Dieses Übereinkommen beeinträchtigt nicht ein unabhängig von diesem |
Übereinkommen bestehendes Rückgriffsrecht des Schiffseigentümers. | Übereinkommen bestehendes Rückgriffsrecht des Schiffseigentümers. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Ausschlüsse | Ausschlüsse |
1. Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf Verschmutzungsschäden | 1. Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf Verschmutzungsschäden |
im Sinne des Haftungsübereinkommens, gleichviel ob für diese Schäden | im Sinne des Haftungsübereinkommens, gleichviel ob für diese Schäden |
nach jenem Übereinkommen Schadenersatz zu leisten ist. | nach jenem Übereinkommen Schadenersatz zu leisten ist. |
2. Sofern in Absatz 3 nichts anderes vorgesehen ist, findet dieses | 2. Sofern in Absatz 3 nichts anderes vorgesehen ist, findet dieses |
Übereinkommen keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe | Übereinkommen keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe |
und sonstige Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm eingesetzt | und sonstige Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm eingesetzt |
sind und die zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschließlich | sind und die zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschließlich |
für andere als Handelszwecke genutzt werden. | für andere als Handelszwecke genutzt werden. |
3. Ein Vertragsstaat kann beschließen, dieses Übereinkommen auf seine | 3. Ein Vertragsstaat kann beschließen, dieses Übereinkommen auf seine |
Kriegsschiffe oder sonstige in Absatz 2 bezeichnete Schiffe | Kriegsschiffe oder sonstige in Absatz 2 bezeichnete Schiffe |
anzuwenden; in diesem Fall notifiziert er seinen Beschluss dem | anzuwenden; in diesem Fall notifiziert er seinen Beschluss dem |
Generalsekretär unter Angabe der Bedingungen für diese Anwendung. | Generalsekretär unter Angabe der Bedingungen für diese Anwendung. |
4. Für Schiffe, die einem Vertragsstaat gehören und für Handelszwecke | 4. Für Schiffe, die einem Vertragsstaat gehören und für Handelszwecke |
genutzt werden, kann jeder Staat vor den in Artikel 9 bezeichneten | genutzt werden, kann jeder Staat vor den in Artikel 9 bezeichneten |
Gerichten belangt werden; dabei verzichtet er auf alle Einreden, die | Gerichten belangt werden; dabei verzichtet er auf alle Einreden, die |
sich auf seine Stellung als souveräner Staat gründen. | sich auf seine Stellung als souveräner Staat gründen. |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Ereignisse, an denen mehrere Schiffe beteiligt sind | Ereignisse, an denen mehrere Schiffe beteiligt sind |
Tritt ein Ereignis ein, an dem mehr als ein Schiff beteiligt ist, und | Tritt ein Ereignis ein, an dem mehr als ein Schiff beteiligt ist, und |
entstehen daraus Verschmutzungsschäden, so haften die | entstehen daraus Verschmutzungsschäden, so haften die |
Schiffseigentümer aller beteiligten Schiffe, sofern sie nicht nach | Schiffseigentümer aller beteiligten Schiffe, sofern sie nicht nach |
Artikel 3 befreit sind, gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die sich | Artikel 3 befreit sind, gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die sich |
nicht hinreichend sicher trennen lassen. | nicht hinreichend sicher trennen lassen. |
Artikel 6 | Artikel 6 |
Haftungsbeschränkung | Haftungsbeschränkung |
Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht des Schiffseigentümers | Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht des Schiffseigentümers |
und der eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit | und der eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit |
leistenden Person oder Personen, die Haftung nach einem anwendbaren | leistenden Person oder Personen, die Haftung nach einem anwendbaren |
nationalen oder internationalen Regelwerk, wie etwa dem Übereinkommen | nationalen oder internationalen Regelwerk, wie etwa dem Übereinkommen |
von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen in der | von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen in der |
jeweils geltenden Fassung, zu beschränken. | jeweils geltenden Fassung, zu beschränken. |
Artikel 7 | Artikel 7 |
Pflichtversicherung oder finanzielle Sicherheit | Pflichtversicherung oder finanzielle Sicherheit |
1. Der eingetragene Eigentümer eines in das Schiffsregister eines | 1. Der eingetragene Eigentümer eines in das Schiffsregister eines |
Vertragsstaats eingetragenen Schiffes mit einer Bruttoraumzahl von | Vertragsstaats eingetragenen Schiffes mit einer Bruttoraumzahl von |
mehr als 1.000 hat eine Versicherung oder sonstige finanzielle | mehr als 1.000 hat eine Versicherung oder sonstige finanzielle |
Sicherheit, wie etwa die Bürgschaft einer Bank oder eines ähnlichen | Sicherheit, wie etwa die Bürgschaft einer Bank oder eines ähnlichen |
Finanzinstituts, aufrechtzuerhalten, um die Haftung des eingetragenen | Finanzinstituts, aufrechtzuerhalten, um die Haftung des eingetragenen |
Eigentümers für Verschmutzungsschäden in Höhe eines Betrags | Eigentümers für Verschmutzungsschäden in Höhe eines Betrags |
abzudecken, der den Haftungsgrenzen nach den anwendbaren nationalen | abzudecken, der den Haftungsgrenzen nach den anwendbaren nationalen |
oder internationalen Beschränkungen entspricht, in keinem Fall jedoch | oder internationalen Beschränkungen entspricht, in keinem Fall jedoch |
einen nach dem Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der | einen nach dem Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der |
Haftung für Seeforderungen in der jeweils geltenden Fassung | Haftung für Seeforderungen in der jeweils geltenden Fassung |
errechneten Betrag übersteigt. | errechneten Betrag übersteigt. |
2. Nachdem die zuständige Behörde eines Vertragsstaats sich | 2. Nachdem die zuständige Behörde eines Vertragsstaats sich |
vergewissert hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt | vergewissert hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt |
sind, wird für jedes Schiff eine Bescheinigung darüber ausgestellt, | sind, wird für jedes Schiff eine Bescheinigung darüber ausgestellt, |
dass eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nach | dass eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nach |
diesem Übereinkommen in Kraft ist. Für ein in das Schiffsregister | diesem Übereinkommen in Kraft ist. Für ein in das Schiffsregister |
eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff wird diese Bescheinigung von | eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff wird diese Bescheinigung von |
der zuständigen Behörde des Staates des Schiffsregisters ausgestellt | der zuständigen Behörde des Staates des Schiffsregisters ausgestellt |
oder bestätigt; für ein nicht in das Schiffsregister eines | oder bestätigt; für ein nicht in das Schiffsregister eines |
Vertragsstaats eingetragenes Schiff kann sie von der zuständigen | Vertragsstaats eingetragenes Schiff kann sie von der zuständigen |
Behörde jedes Vertragsstaats ausgestellt oder bestätigt werden. Die | Behörde jedes Vertragsstaats ausgestellt oder bestätigt werden. Die |
Form dieser Bescheinigung hat dem als Anlage zu diesem Übereinkommen | Form dieser Bescheinigung hat dem als Anlage zu diesem Übereinkommen |
beigefügten Muster zu entsprechen und folgende Angaben zu enthalten: | beigefügten Muster zu entsprechen und folgende Angaben zu enthalten: |
a) Name des Schiffes, Unterscheidungssignal und Heimathafen; | a) Name des Schiffes, Unterscheidungssignal und Heimathafen; |
b) Name und Hauptgeschäftssitz des eingetragenen Eigentümers; | b) Name und Hauptgeschäftssitz des eingetragenen Eigentümers; |
c) IMO-Schiffsidentifizierungsnummer; | c) IMO-Schiffsidentifizierungsnummer; |
d) Art und Laufzeit der Sicherheit; | d) Art und Laufzeit der Sicherheit; |
e) Name und Hauptgeschäftssitz des Versicherers oder sonstigen | e) Name und Hauptgeschäftssitz des Versicherers oder sonstigen |
Sicherheitsgebers und gegebenenfalls Geschäftssitz, an dem die | Sicherheitsgebers und gegebenenfalls Geschäftssitz, an dem die |
Versicherung oder Sicherheit gewährt wird; | Versicherung oder Sicherheit gewährt wird; |
f) Geltungsdauer der Bescheinigung, die nicht länger sein darf als die | f) Geltungsdauer der Bescheinigung, die nicht länger sein darf als die |
Geltungsdauer der Versicherung oder sonstigen Sicherheit. | Geltungsdauer der Versicherung oder sonstigen Sicherheit. |
3. a) Ein Vertragsstaat kann eine von ihm anerkannte Einrichtung oder | 3. a) Ein Vertragsstaat kann eine von ihm anerkannte Einrichtung oder |
Organisation ermächtigen, die in Absatz 2 genannte Bescheinigung | Organisation ermächtigen, die in Absatz 2 genannte Bescheinigung |
auszustellen. Diese Einrichtung oder Organisation unterrichtet den | auszustellen. Diese Einrichtung oder Organisation unterrichtet den |
betreffenden Staat von der Ausstellung jeder Bescheinigung. In allen | betreffenden Staat von der Ausstellung jeder Bescheinigung. In allen |
Fällen garantiert der Vertragsstaat die Vollständigkeit und | Fällen garantiert der Vertragsstaat die Vollständigkeit und |
Richtigkeit der so ausgestellten Bescheinigung und verpflichtet sich, | Richtigkeit der so ausgestellten Bescheinigung und verpflichtet sich, |
für die dafür notwendigen Vorkehrungen zu sorgen. | für die dafür notwendigen Vorkehrungen zu sorgen. |
b) Ein Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär | b) Ein Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär |
i) die genauen Verantwortlichkeiten und Bedingungen hinsichtlich der | i) die genauen Verantwortlichkeiten und Bedingungen hinsichtlich der |
Ermächtigung, die er der von ihm anerkannten Einrichtung oder | Ermächtigung, die er der von ihm anerkannten Einrichtung oder |
Organisation erteilt hat; | Organisation erteilt hat; |
ii) den Widerruf dieser Ermächtigung und | ii) den Widerruf dieser Ermächtigung und |
iii) den Zeitpunkt, an dem die Ermächtigung oder der Widerruf der | iii) den Zeitpunkt, an dem die Ermächtigung oder der Widerruf der |
Ermächtigung wirksam wird. | Ermächtigung wirksam wird. |
Eine erteilte Ermächtigung wird frühestens drei Monate nach dem | Eine erteilte Ermächtigung wird frühestens drei Monate nach dem |
Zeitpunkt wirksam, an dem die diesbezügliche Notifikation an den | Zeitpunkt wirksam, an dem die diesbezügliche Notifikation an den |
Generalsekretär erfolgte. | Generalsekretär erfolgte. |
c) Die nach diesem Absatz zur Ausstellung von Bescheinigungen | c) Die nach diesem Absatz zur Ausstellung von Bescheinigungen |
ermächtigte Einrichtung oder Organisation ist mindestens ermächtigt, | ermächtigte Einrichtung oder Organisation ist mindestens ermächtigt, |
die Bescheinigungen zu widerrufen, wenn die Bedingungen, unter denen | die Bescheinigungen zu widerrufen, wenn die Bedingungen, unter denen |
sie ausgestellt wurden, nicht mehr aufrechterhalten werden. In allen | sie ausgestellt wurden, nicht mehr aufrechterhalten werden. In allen |
Fällen meldet die Einrichtung oder Organisation einen solchen Widerruf | Fällen meldet die Einrichtung oder Organisation einen solchen Widerruf |
dem Staat, für den die Bescheinigung ausgestellt wurde. | dem Staat, für den die Bescheinigung ausgestellt wurde. |
4. Die Bescheinigung wird in der oder den Amtssprachen des | 4. Die Bescheinigung wird in der oder den Amtssprachen des |
ausstellenden Staates abgefasst. Ist die verwendete Sprache weder | ausstellenden Staates abgefasst. Ist die verwendete Sprache weder |
Englisch noch Französisch noch Spanisch, so ist eine Übersetzung in | Englisch noch Französisch noch Spanisch, so ist eine Übersetzung in |
eine dieser Sprachen beizufügen; auf die Amtssprache des Staates kann | eine dieser Sprachen beizufügen; auf die Amtssprache des Staates kann |
verzichtet werden, wenn der betreffende Staat dies beschließt. | verzichtet werden, wenn der betreffende Staat dies beschließt. |
5. Die Bescheinigung wird an Bord des Schiffes mitgeführt; eine | 5. Die Bescheinigung wird an Bord des Schiffes mitgeführt; eine |
Durchschrift wird bei der Behörde hinterlegt, die das betreffende | Durchschrift wird bei der Behörde hinterlegt, die das betreffende |
Schiffsregister führt, oder, wenn das Schiff nicht in das | Schiffsregister führt, oder, wenn das Schiff nicht in das |
Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist, bei der Behörde, | Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist, bei der Behörde, |
welche die Bescheinigung ausstellt oder bestätigt. | welche die Bescheinigung ausstellt oder bestätigt. |
6. Eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit genügt nicht | 6. Eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit genügt nicht |
den Erfordernissen dieses Artikels, wenn sie aus anderen Gründen als | den Erfordernissen dieses Artikels, wenn sie aus anderen Gründen als |
dem Ablauf der in der Bescheinigung nach Absatz 2 bezeichneten | dem Ablauf der in der Bescheinigung nach Absatz 2 bezeichneten |
Geltungsdauer früher als drei Monate nach dem Tag, an dem ihre | Geltungsdauer früher als drei Monate nach dem Tag, an dem ihre |
Beendigung der in Absatz 5 bezeichneten Behörde angezeigt wird, außer | Beendigung der in Absatz 5 bezeichneten Behörde angezeigt wird, außer |
Kraft treten kann, sofern nicht innerhalb der genannten Frist die | Kraft treten kann, sofern nicht innerhalb der genannten Frist die |
Bescheinigung dieser Behörde übergeben oder eine neue Bescheinigung | Bescheinigung dieser Behörde übergeben oder eine neue Bescheinigung |
ausgestellt worden ist. Diese Bestimmungen gelten auch für Änderungen, | ausgestellt worden ist. Diese Bestimmungen gelten auch für Änderungen, |
die dazu führen, dass die Versicherung oder Sicherheit den | die dazu führen, dass die Versicherung oder Sicherheit den |
Erfordernissen dieses Artikels nicht mehr genügt. | Erfordernissen dieses Artikels nicht mehr genügt. |
7. Der Staat des Schiffsregisters bestimmt vorbehaltlich dieses | 7. Der Staat des Schiffsregisters bestimmt vorbehaltlich dieses |
Artikels die Ausstellungs- und Geltungsbedingungen für die | Artikels die Ausstellungs- und Geltungsbedingungen für die |
Bescheinigung. | Bescheinigung. |
8. Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen | 8. Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen |
Vertragsstaat, sich auf Informationen zu verlassen, die er von anderen | Vertragsstaat, sich auf Informationen zu verlassen, die er von anderen |
Staaten oder der Organisation oder anderen internationalen | Staaten oder der Organisation oder anderen internationalen |
Organisationen bezüglich der finanziellen Lage des Versicherers oder | Organisationen bezüglich der finanziellen Lage des Versicherers oder |
der eine finanzielle Sicherheit leistenden Person für die Zwecke | der eine finanzielle Sicherheit leistenden Person für die Zwecke |
dieses Übereinkommens erlangt. In derartigen Fällen ist der | dieses Übereinkommens erlangt. In derartigen Fällen ist der |
Vertragsstaat, der sich auf solche Informationen verlässt, nicht | Vertragsstaat, der sich auf solche Informationen verlässt, nicht |
seiner Verantwortung als der die Bescheinigung ausstellende Staat im | seiner Verantwortung als der die Bescheinigung ausstellende Staat im |
Sinne des Absatzes 2 enthoben. | Sinne des Absatzes 2 enthoben. |
9. Die im Namen eines Vertragsstaats ausgestellten oder bestätigten | 9. Die im Namen eines Vertragsstaats ausgestellten oder bestätigten |
Bescheinigungen werden von anderen Vertragsstaaten für die Zwecke | Bescheinigungen werden von anderen Vertragsstaaten für die Zwecke |
dieses Übereinkommens anerkannt; sie messen ihnen die gleiche Wirkung | dieses Übereinkommens anerkannt; sie messen ihnen die gleiche Wirkung |
bei wie den von ihnen selbst ausgestellten oder bestätigten | bei wie den von ihnen selbst ausgestellten oder bestätigten |
Bescheinigungen, und zwar auch dann, wenn sie für ein Schiff | Bescheinigungen, und zwar auch dann, wenn sie für ein Schiff |
ausgestellt oder bestätigt worden sind, das nicht in das | ausgestellt oder bestätigt worden sind, das nicht in das |
Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist. Ein | Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist. Ein |
Vertragsstaat kann jederzeit den ausstellenden oder bestätigenden | Vertragsstaat kann jederzeit den ausstellenden oder bestätigenden |
Staat um eine Konsultation ersuchen, wenn er glaubt, dass der in der | Staat um eine Konsultation ersuchen, wenn er glaubt, dass der in der |
Versicherungsbescheinigung genannte Versicherer oder Sicherheitsgeber | Versicherungsbescheinigung genannte Versicherer oder Sicherheitsgeber |
finanziell nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus diesem | finanziell nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus diesem |
Übereinkommen zu erfüllen. | Übereinkommen zu erfüllen. |
10. Ein Schadenersatzanspruch wegen Verschmutzungsschäden kann | 10. Ein Schadenersatzanspruch wegen Verschmutzungsschäden kann |
unmittelbar gegen den Versicherer oder eine andere Person, die für die | unmittelbar gegen den Versicherer oder eine andere Person, die für die |
Haftung des eingetragenen Eigentümers für Verschmutzungsschäden | Haftung des eingetragenen Eigentümers für Verschmutzungsschäden |
finanzielle Sicherheit leistet, geltend gemacht werden. Hierbei kann | finanzielle Sicherheit leistet, geltend gemacht werden. Hierbei kann |
der Beklagte die Einreden (mit Ausnahme des Konkurses oder der | der Beklagte die Einreden (mit Ausnahme des Konkurses oder der |
Liquidation des Schiffseigentümers) geltend machen, die der | Liquidation des Schiffseigentümers) geltend machen, die der |
Schiffseigentümer hätte erheben können, einschließlich der | Schiffseigentümer hätte erheben können, einschließlich der |
Beschränkung nach Artikel 6. Außerdem kann der Beklagte, auch wenn der | Beschränkung nach Artikel 6.Außerdem kann der Beklagte, auch wenn der |
Schiffseigentümer nicht nach Artikel 6 berechtigt ist, die Haftung zu | Schiffseigentümer nicht nach Artikel 6 berechtigt ist, die Haftung zu |
beschränken, die Haftung auf einen Betrag beschränken, der dem Betrag | beschränken, die Haftung auf einen Betrag beschränken, der dem Betrag |
der nach Absatz 1 erforderlichen Versicherung oder sonstigen | der nach Absatz 1 erforderlichen Versicherung oder sonstigen |
finanziellen Sicherheit entspricht. Darüber hinaus kann der Beklagte | finanziellen Sicherheit entspricht. Darüber hinaus kann der Beklagte |
die Einrede geltend machen, dass sich die Verschmutzungsschäden aus | die Einrede geltend machen, dass sich die Verschmutzungsschäden aus |
einem vorsätzlichen Verschulden des Schiffseigentümers selbst ergaben; | einem vorsätzlichen Verschulden des Schiffseigentümers selbst ergaben; |
jedoch kann der Beklagte keine anderen Einreden geltend machen, die er | jedoch kann der Beklagte keine anderen Einreden geltend machen, die er |
in einem vom Schiffseigentümer gegen ihn eingeleiteten Verfahren hätte | in einem vom Schiffseigentümer gegen ihn eingeleiteten Verfahren hätte |
erheben können. Der Beklagte hat in jedem Fall das Recht zu verlangen, | erheben können. Der Beklagte hat in jedem Fall das Recht zu verlangen, |
dass dem Schiffseigentümer der Streit verkündet wird. | dass dem Schiffseigentümer der Streit verkündet wird. |
11. Ein Vertragsstaat wird den Betrieb eines seine Flagge führenden | 11. Ein Vertragsstaat wird den Betrieb eines seine Flagge führenden |
Schiffes, auf das dieser Artikel Anwendung findet, nur dann gestatten, | Schiffes, auf das dieser Artikel Anwendung findet, nur dann gestatten, |
wenn eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder 14 ausgestellt worden ist. | wenn eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder 14 ausgestellt worden ist. |
12. Vorbehaltlich dieses Artikels stellt jeder Vertragsstaat durch | 12. Vorbehaltlich dieses Artikels stellt jeder Vertragsstaat durch |
sein innerstaatliches Recht sicher, dass für jedes Schiff mit einer | sein innerstaatliches Recht sicher, dass für jedes Schiff mit einer |
Bruttoraumzahl von mehr als 1.000, das einen Hafen in seinem | Bruttoraumzahl von mehr als 1.000, das einen Hafen in seinem |
Hoheitsgebiet anläuft oder verlässt oder das eine vor der Küste | Hoheitsgebiet anläuft oder verlässt oder das eine vor der Küste |
innerhalb seines Küstenmeers gelegene Einrichtung anläuft oder | innerhalb seines Küstenmeers gelegene Einrichtung anläuft oder |
verlässt, ungeachtet des Ortes, an dem das Schiff in das | verlässt, ungeachtet des Ortes, an dem das Schiff in das |
Schiffsregister eingetragen ist, eine Versicherung oder sonstige | Schiffsregister eingetragen ist, eine Versicherung oder sonstige |
Sicherheit in dem in Absatz 1 bezeichneten Umfang besteht. | Sicherheit in dem in Absatz 1 bezeichneten Umfang besteht. |
13. Unbeschadet des Absatzes 5 kann ein Vertragsstaat dem | 13. Unbeschadet des Absatzes 5 kann ein Vertragsstaat dem |
Generalsekretär notifizieren, dass für die Zwecke des Absatzes 12 | Generalsekretär notifizieren, dass für die Zwecke des Absatzes 12 |
Schiffe nicht verpflichtet sind, beim Anlaufen oder Verlassen eines | Schiffe nicht verpflichtet sind, beim Anlaufen oder Verlassen eines |
Hafens oder beim Anlaufen oder Verlassen einer vor der Küste in seinem | Hafens oder beim Anlaufen oder Verlassen einer vor der Küste in seinem |
Hoheitsgebiet gelegenen Einrichtung die nach Absatz 2 erforderliche | Hoheitsgebiet gelegenen Einrichtung die nach Absatz 2 erforderliche |
Bescheinigung an Bord mitzuführen oder vorzuweisen, sofern der | Bescheinigung an Bord mitzuführen oder vorzuweisen, sofern der |
Vertragsstaat, der die nach Absatz 2 erforderliche Bescheinigung | Vertragsstaat, der die nach Absatz 2 erforderliche Bescheinigung |
ausstellt, dem Generalsekretär notifiziert hat, dass er allen | ausstellt, dem Generalsekretär notifiziert hat, dass er allen |
Vertragsstaaten zugängliche Unterlagen in elektronischer Form führt, | Vertragsstaaten zugängliche Unterlagen in elektronischer Form führt, |
die das Vorhandensein der Bescheinigung belegen und es den | die das Vorhandensein der Bescheinigung belegen und es den |
Vertragsstaaten ermöglichen, ihre Verpflichtung nach Absatz 12 zu | Vertragsstaaten ermöglichen, ihre Verpflichtung nach Absatz 12 zu |
erfüllen. | erfüllen. |
14. Besteht für ein einem Vertragsstaat gehörendes Schiff keine | 14. Besteht für ein einem Vertragsstaat gehörendes Schiff keine |
Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, so finden die | Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, so finden die |
darauf bezüglichen Bestimmungen dieses Artikels auf dieses Schiff | darauf bezüglichen Bestimmungen dieses Artikels auf dieses Schiff |
keine Anwendung; es hat jedoch eine von den zuständigen Behörden des | keine Anwendung; es hat jedoch eine von den zuständigen Behörden des |
Staates des Schiffsregisters ausgestellte Bescheinigung mitzuführen, | Staates des Schiffsregisters ausgestellte Bescheinigung mitzuführen, |
aus der hervorgeht, dass das Schiff dem betreffenden Staat gehört und | aus der hervorgeht, dass das Schiff dem betreffenden Staat gehört und |
dass seine Haftung innerhalb der in Absatz 1 festgesetzten Grenzen | dass seine Haftung innerhalb der in Absatz 1 festgesetzten Grenzen |
gedeckt ist. Diese Bescheinigung hat so weit wie möglich dem in Absatz | gedeckt ist. Diese Bescheinigung hat so weit wie möglich dem in Absatz |
2 vorgeschriebenen Muster zu entsprechen. | 2 vorgeschriebenen Muster zu entsprechen. |
15. Ein Staat kann im Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme oder | 15. Ein Staat kann im Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme oder |
Genehmigung dieses Übereinkommens oder des Beitritts zu diesem oder | Genehmigung dieses Übereinkommens oder des Beitritts zu diesem oder |
jederzeit danach erklären, dass er diesen Artikel nicht auf Schiffe | jederzeit danach erklären, dass er diesen Artikel nicht auf Schiffe |
anwendet, die ausschließlich das in Artikel 2 Buchstabe a) Ziffer i) | anwendet, die ausschließlich das in Artikel 2 Buchstabe a) Ziffer i) |
genannte Gebiet dieses Staates befahren. | genannte Gebiet dieses Staates befahren. |
Artikel 8 | Artikel 8 |
Ausschlussfristen | Ausschlussfristen |
Schadenersatzansprüche nach diesem Übereinkommen erlöschen, wenn nicht | Schadenersatzansprüche nach diesem Übereinkommen erlöschen, wenn nicht |
binnen drei Jahren nach Eintritt der Schäden Klage erhoben wird. | binnen drei Jahren nach Eintritt der Schäden Klage erhoben wird. |
Jedoch kann nach Ablauf von sechs Jahren nach dem Ereignis, das die | Jedoch kann nach Ablauf von sechs Jahren nach dem Ereignis, das die |
Schäden verursachte, nicht mehr Klage erhoben werden. Besteht dieses | Schäden verursachte, nicht mehr Klage erhoben werden. Besteht dieses |
Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen, so beginnt die | Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen, so beginnt die |
Sechsjahresfrist mit dem Zeitpunkt des ersten Vorfalls. | Sechsjahresfrist mit dem Zeitpunkt des ersten Vorfalls. |
Artikel 9 | Artikel 9 |
Gerichtsbarkeit | Gerichtsbarkeit |
1. Sind durch ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Hoheitsgebiet | 1. Sind durch ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Hoheitsgebiet |
einschließlich des Küstenmeers oder in einem in Artikel 2 Buchstabe a) | einschließlich des Küstenmeers oder in einem in Artikel 2 Buchstabe a) |
Ziffer ii) genannten Gebiet eines oder mehrerer Vertragsstaaten | Ziffer ii) genannten Gebiet eines oder mehrerer Vertragsstaaten |
entstanden oder sind in diesem Hoheitsgebiet einschließlich des | entstanden oder sind in diesem Hoheitsgebiet einschließlich des |
Küstenmeers oder in einem solchen Gebiet Schutzmaßnahmen getroffen | Küstenmeers oder in einem solchen Gebiet Schutzmaßnahmen getroffen |
worden, um Verschmutzungsschäden zu verhüten oder einzuschränken, so | worden, um Verschmutzungsschäden zu verhüten oder einzuschränken, so |
können Schadenersatzklagen gegen den Schiffseigentümer, den | können Schadenersatzklagen gegen den Schiffseigentümer, den |
Versicherer oder eine andere Person, die für die Haftung des | Versicherer oder eine andere Person, die für die Haftung des |
Schiffseigentümers eine Sicherheit leistet, nur vor den Gerichten der | Schiffseigentümers eine Sicherheit leistet, nur vor den Gerichten der |
betreffenden Vertragsstaaten anhängig gemacht werden. | betreffenden Vertragsstaaten anhängig gemacht werden. |
2. Jeder Beklagte ist über Klagen nach Absatz 1 binnen angemessener | 2. Jeder Beklagte ist über Klagen nach Absatz 1 binnen angemessener |
Frist zu unterrichten. | Frist zu unterrichten. |
3. Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass seine Gerichte die | 3. Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass seine Gerichte die |
Zuständigkeit haben, über Schadenersatzklagen nach diesem | Zuständigkeit haben, über Schadenersatzklagen nach diesem |
Übereinkommen zu erkennen. | Übereinkommen zu erkennen. |
Artikel 10 | Artikel 10 |
Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen | Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen |
1. Ein von einem nach Artikel 9 zuständigen Gericht erlassenes Urteil, | 1. Ein von einem nach Artikel 9 zuständigen Gericht erlassenes Urteil, |
das in dem Ursprungsstaat vollstreckbar ist, in dem es nicht mehr mit | das in dem Ursprungsstaat vollstreckbar ist, in dem es nicht mehr mit |
ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, wird in jedem | ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, wird in jedem |
Vertragsstaat anerkannt, es sei denn, | Vertragsstaat anerkannt, es sei denn, |
a) dass das Urteil durch betrügerische Machenschaften erwirkt worden | a) dass das Urteil durch betrügerische Machenschaften erwirkt worden |
ist oder | ist oder |
b) dass der Beklagte nicht binnen angemessener Frist unterrichtet und | b) dass der Beklagte nicht binnen angemessener Frist unterrichtet und |
dass ihm keine angemessene Gelegenheit zur Vertretung seiner Sache vor | dass ihm keine angemessene Gelegenheit zur Vertretung seiner Sache vor |
Gericht gegeben worden ist. | Gericht gegeben worden ist. |
2. Ein nach Absatz 1 anerkanntes Urteil ist in jedem Vertragsstaat | 2. Ein nach Absatz 1 anerkanntes Urteil ist in jedem Vertragsstaat |
vollstreckbar, sobald die in dem betreffenden Staat vorgeschriebenen | vollstreckbar, sobald die in dem betreffenden Staat vorgeschriebenen |
Förmlichkeiten erfüllt sind. Diese Förmlichkeiten dürfen eine erneute | Förmlichkeiten erfüllt sind. Diese Förmlichkeiten dürfen eine erneute |
Entscheidung in der Sache selbst nicht zulassen. | Entscheidung in der Sache selbst nicht zulassen. |
Artikel 11 | Artikel 11 |
Vorrangsklausel | Vorrangsklausel |
Dieses Übereinkommen geht jeder Übereinkunft vor, die an dem Tag, an | Dieses Übereinkommen geht jeder Übereinkunft vor, die an dem Tag, an |
dem dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft | dem dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft |
ist oder zur Unterzeichnung, zur Ratifikation oder zum Beitritt | ist oder zur Unterzeichnung, zur Ratifikation oder zum Beitritt |
aufgelegt ist, soweit eine solche Übereinkunft mit diesem | aufgelegt ist, soweit eine solche Übereinkunft mit diesem |
Übereinkommen in Widerspruch steht; dieser Artikel lässt jedoch die | Übereinkommen in Widerspruch steht; dieser Artikel lässt jedoch die |
aus einer solchen Übereinkunft erwachsenden Verpflichtungen der | aus einer solchen Übereinkunft erwachsenden Verpflichtungen der |
Vertragsstaaten gegenüber Nichtvertragsstaaten dieses Übereinkommens | Vertragsstaaten gegenüber Nichtvertragsstaaten dieses Übereinkommens |
unberührt. | unberührt. |
Artikel 12 | Artikel 12 |
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt | Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt |
1. Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. | 1. Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. |
September 2002 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf; danach | September 2002 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf; danach |
steht es zum Beitritt offen. | steht es zum Beitritt offen. |
2. Die Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen | 2. Die Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen |
gebunden zu sein, ausdrücken, | gebunden zu sein, ausdrücken, |
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder | a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder |
Genehmigung unterzeichnen, | Genehmigung unterzeichnen, |
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder | b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder |
Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder | Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder |
genehmigen, oder | genehmigen, oder |
c) indem sie ihm beitreten. | c) indem sie ihm beitreten. |
3. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt | 3. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt |
erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim | erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim |
Generalsekretär. | Generalsekretär. |
4. Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, | 4. Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, |
die hinterlegt wird, nachdem eine Änderung dieses Übereinkommens für | die hinterlegt wird, nachdem eine Änderung dieses Übereinkommens für |
alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vertragsstaaten in Kraft getreten | alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vertragsstaaten in Kraft getreten |
ist oder nachdem alle für das Inkrafttreten der Änderung für diese | ist oder nachdem alle für das Inkrafttreten der Änderung für diese |
Vertragsstaaten notwendigen Maßnahmen getroffen worden sind, gilt für | Vertragsstaaten notwendigen Maßnahmen getroffen worden sind, gilt für |
das Übereinkommen in der geänderten Fassung. | das Übereinkommen in der geänderten Fassung. |
Artikel 13 | Artikel 13 |
Staaten mit mehr als einer Rechtsordnung | Staaten mit mehr als einer Rechtsordnung |
1. Umfasst ein Staat zwei oder mehr Gebietseinheiten, in denen auf die | 1. Umfasst ein Staat zwei oder mehr Gebietseinheiten, in denen auf die |
durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten unterschiedliche | durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten unterschiedliche |
Rechtsordnungen angewendet werden, so kann er bei der Unterzeichnung, | Rechtsordnungen angewendet werden, so kann er bei der Unterzeichnung, |
der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt | der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt |
erklären, dass dieses Übereinkommen sich auf alle seine | erklären, dass dieses Übereinkommen sich auf alle seine |
Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere derselben erstreckt; | Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere derselben erstreckt; |
er kann seine Erklärung jederzeit durch eine neue Erklärung ersetzen. | er kann seine Erklärung jederzeit durch eine neue Erklärung ersetzen. |
2. Die Erklärungen werden dem Generalsekretär notifiziert und müssen | 2. Die Erklärungen werden dem Generalsekretär notifiziert und müssen |
ausdrücklich angeben, auf welche Gebietseinheiten sich das | ausdrücklich angeben, auf welche Gebietseinheiten sich das |
Übereinkommen erstreckt. | Übereinkommen erstreckt. |
3. In Bezug auf einen Vertragsstaat, der eine solche Erklärung | 3. In Bezug auf einen Vertragsstaat, der eine solche Erklärung |
abgegeben hat, | abgegeben hat, |
a) sind Bezugnahmen auf einen Staat in der Definition des | a) sind Bezugnahmen auf einen Staat in der Definition des |
"eingetragenen Eigentümers" in Artikel 1 Nummer 4 als Bezugnahmen auf | "eingetragenen Eigentümers" in Artikel 1 Nummer 4 als Bezugnahmen auf |
eine solche Gebietseinheit zu verstehen; | eine solche Gebietseinheit zu verstehen; |
b) sind Bezugnahmen auf den Staat eines Schiffsregisters und - in | b) sind Bezugnahmen auf den Staat eines Schiffsregisters und - in |
Bezug auf eine obligatorische Versicherungsbescheinigung - auf den | Bezug auf eine obligatorische Versicherungsbescheinigung - auf den |
ausstellenden oder bestätigenden Staat als Bezugnahmen auf die | ausstellenden oder bestätigenden Staat als Bezugnahmen auf die |
Gebietseinheit zu verstehen, in der das Schiff eingetragen ist | Gebietseinheit zu verstehen, in der das Schiff eingetragen ist |
beziehungsweise welche die Bescheinigung ausstellt oder bestätigt; | beziehungsweise welche die Bescheinigung ausstellt oder bestätigt; |
c) sind Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf die Vorschriften des | c) sind Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf die Vorschriften des |
innerstaatlichen Rechts als Bezugnahmen auf die Vorschriften des | innerstaatlichen Rechts als Bezugnahmen auf die Vorschriften des |
Rechts der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen und | Rechts der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen und |
d) sind Bezugnahmen in den Artikeln 9 und 10 auf Gerichte und auf | d) sind Bezugnahmen in den Artikeln 9 und 10 auf Gerichte und auf |
Urteile, die in Vertragsstaaten anerkannt werden müssen, als | Urteile, die in Vertragsstaaten anerkannt werden müssen, als |
Bezugnahmen auf Gerichte der betreffenden Gebietseinheit | Bezugnahmen auf Gerichte der betreffenden Gebietseinheit |
beziehungsweise auf Urteile, die in der betreffenden Gebietseinheit | beziehungsweise auf Urteile, die in der betreffenden Gebietseinheit |
anerkannt werden müssen, zu verstehen. | anerkannt werden müssen, zu verstehen. |
Artikel 14 | Artikel 14 |
Inkrafttreten | Inkrafttreten |
1. Dieses Übereinkommen tritt ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, an | 1. Dieses Übereinkommen tritt ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, an |
dem es achtzehn Staaten, darunter fünf Staaten mit einer Flotte mit | dem es achtzehn Staaten, darunter fünf Staaten mit einer Flotte mit |
einer registrierten Bruttoraumzahl von mindestens 1.000.000, entweder | einer registrierten Bruttoraumzahl von mindestens 1.000.000, entweder |
ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung | ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung |
unterzeichnet oder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder | unterzeichnet oder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder |
Beitrittsurkunden beim Generalsekretär hinterlegt haben. | Beitrittsurkunden beim Generalsekretär hinterlegt haben. |
2. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt, | 2. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt, |
genehmigt oder ihm beitritt, nachdem die Voraussetzungen in Absatz 1 | genehmigt oder ihm beitritt, nachdem die Voraussetzungen in Absatz 1 |
für das Inkrafttreten erfüllt sind, tritt es drei Monate nach dem Tag | für das Inkrafttreten erfüllt sind, tritt es drei Monate nach dem Tag |
in Kraft, an dem dieser Staat die entsprechende Urkunde hinterlegt | in Kraft, an dem dieser Staat die entsprechende Urkunde hinterlegt |
hat. | hat. |
Artikel 15 | Artikel 15 |
Kündigung | Kündigung |
1. Dieses Übereinkommen kann von jedem Vertragsstaat jederzeit | 1. Dieses Übereinkommen kann von jedem Vertragsstaat jederzeit |
gekündigt werden, nachdem es für den betreffenden Staat in Kraft | gekündigt werden, nachdem es für den betreffenden Staat in Kraft |
getreten ist. | getreten ist. |
2. Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim | 2. Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim |
Generalsekretär. | Generalsekretär. |
3. Eine Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres oder eines längeren in | 3. Eine Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres oder eines längeren in |
der Kündigungsurkunde genannten Zeitabschnitts nach Hinterlegung der | der Kündigungsurkunde genannten Zeitabschnitts nach Hinterlegung der |
Urkunde beim Generalsekretär wirksam. | Urkunde beim Generalsekretär wirksam. |
Artikel 16 | Artikel 16 |
Revision oder Änderung | Revision oder Änderung |
1. Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung | 1. Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung |
dieses Übereinkommens einberufen. | dieses Übereinkommens einberufen. |
2. Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsstaaten zur | 2. Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsstaaten zur |
Revision oder Änderung des Übereinkommens einzuberufen, wenn | Revision oder Änderung des Übereinkommens einzuberufen, wenn |
mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten dies verlangt. | mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten dies verlangt. |
Artikel 17 | Artikel 17 |
Verwahrer | Verwahrer |
1. Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt. | 1. Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt. |
2. Der Generalsekretär | 2. Der Generalsekretär |
a) unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet | a) unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet |
haben oder ihm beigetreten sind, | haben oder ihm beigetreten sind, |
i) von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Urkunde | i) von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Urkunde |
unter Angabe des Zeitpunkts; | unter Angabe des Zeitpunkts; |
ii) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens; | ii) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens; |
iii) von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieses | iii) von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieses |
Übereinkommens unter Angabe des Zeitpunkts der Hinterlegung und des | Übereinkommens unter Angabe des Zeitpunkts der Hinterlegung und des |
Zeitpunkts, zu dem die Kündigung wirksam wird; | Zeitpunkts, zu dem die Kündigung wirksam wird; |
iv) von weiteren Erklärungen und Notifikationen nach diesem | iv) von weiteren Erklärungen und Notifikationen nach diesem |
Übereinkommen; | Übereinkommen; |
b) übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden | b) übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden |
Staaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens. | Staaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens. |
Artikel 18 | Artikel 18 |
Übermittlung an die Vereinten Nationen | Übermittlung an die Vereinten Nationen |
Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der | Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der |
Generalsekretär dem Sekretariat der Vereinten Nationen den Wortlaut | Generalsekretär dem Sekretariat der Vereinten Nationen den Wortlaut |
des Übereinkommens zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel | des Übereinkommens zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel |
102 der Charta der Vereinten Nationen. | 102 der Charta der Vereinten Nationen. |
Artikel 19 | Artikel 19 |
Sprachen | Sprachen |
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in arabischer, | Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in arabischer, |
chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer | chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer |
Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. | Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. |
Geschehen zu London am 23. März 2001. | Geschehen zu London am 23. März 2001. |
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig | Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig |
befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. | befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. |
Anlage Bescheinigung über die Versicherung oder sonstige finanzielle | Anlage Bescheinigung über die Versicherung oder sonstige finanzielle |
Sicherheit für die zivilrechtliche Haftung für | Sicherheit für die zivilrechtliche Haftung für |
Bunkerölverschmutzungsschäden | Bunkerölverschmutzungsschäden |
Ausgestellt nach Artikel 7 des Internationalen Übereinkommens von 2001 | Ausgestellt nach Artikel 7 des Internationalen Übereinkommens von 2001 |
über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden | über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden |
Name des Schiffes | Name des Schiffes |
Unterscheidungs- | Unterscheidungs- |
signal | signal |
IMO-Schiffs- | IMO-Schiffs- |
Identifizierungs- | Identifizierungs- |
nummer | nummer |
Heimathafen | Heimathafen |
Name und vollständige Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des | Name und vollständige Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des |
eingetragenen Eigentümers | eingetragenen Eigentümers |
Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine | Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine |
Versicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheit nach Maßgabe | Versicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheit nach Maßgabe |
des Artikels 7 des Internationalen Übereinkommens von 2001 über die | des Artikels 7 des Internationalen Übereinkommens von 2001 über die |
zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden besteht. | zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden besteht. |
Art der Sicherheit: .. . . . . . .. | Art der Sicherheit: .. . . . . . .. |
Laufzeit der Sicherheit: . . . . . . .. | Laufzeit der Sicherheit: . . . . . . .. |
Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder | Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder |
Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber): | Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber): |
Name: .. . . . . . . | Name: .. . . . . . . |
Anschrift: . . . . . . | Anschrift: . . . . . . |
Die Bescheinigung gilt bis: . . . . . .. | Die Bescheinigung gilt bis: . . . . . .. |
Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung: . . . . . .. | Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung: . . . . . .. |
. . . . . .. | . . . . . .. |
(vollständige Bezeichnung des Staates) | (vollständige Bezeichnung des Staates) |
ODER | ODER |
Der folgende Wortlaut soll benutzt werden, wenn ein Vertragsstaat von | Der folgende Wortlaut soll benutzt werden, wenn ein Vertragsstaat von |
Artikel 7 Absatz 3 Gebrauch macht. | Artikel 7 Absatz 3 Gebrauch macht. |
Die vorliegende Bescheinigung wird ausgestellt unter Amtsgewalt der | Die vorliegende Bescheinigung wird ausgestellt unter Amtsgewalt der |
Regierung: | Regierung: |
. . . . . | . . . . . |
(vollständige Bezeichnung des Staates) | (vollständige Bezeichnung des Staates) |
von . . . . . .. | von . . . . . .. |
(Name der Einrichtung oder Organisation) | (Name der Einrichtung oder Organisation) |
in ............................................................ | in ............................................................ |
am............................................................. | am............................................................. |
(Ort) | (Ort) |
(Datum) | (Datum) |
. . . . . | . . . . . |
(Unterschrift und Amtsbezeichnung des ausstellenden oder bestätigenden | (Unterschrift und Amtsbezeichnung des ausstellenden oder bestätigenden |
Bediensteten) | Bediensteten) |
Erläuterungen | Erläuterungen |
1. Auf Wunsch kann die Bezeichnung des Staates einen Hinweis auf die | 1. Auf Wunsch kann die Bezeichnung des Staates einen Hinweis auf die |
zuständige Behörde des Landes enthalten, in dem die Bescheinigung | zuständige Behörde des Landes enthalten, in dem die Bescheinigung |
ausgestellt wird. | ausgestellt wird. |
2. Ist der Gesamtbetrag der Sicherheit von mehreren Seiten zur | 2. Ist der Gesamtbetrag der Sicherheit von mehreren Seiten zur |
Verfügung gestellt worden, so sollen alle Einzelbeträge angegeben | Verfügung gestellt worden, so sollen alle Einzelbeträge angegeben |
werden. | werden. |
3. Wird die Sicherheit in verschiedenen Formen gestellt, so sollen | 3. Wird die Sicherheit in verschiedenen Formen gestellt, so sollen |
diese Formen angegeben werden. | diese Formen angegeben werden. |
4. Die Eintragung "Laufzeit der Sicherheit" hat das Datum zu | 4. Die Eintragung "Laufzeit der Sicherheit" hat das Datum zu |
enthalten, an dem die Sicherheit wirksam wird. | enthalten, an dem die Sicherheit wirksam wird. |
5. Die Eintragung "Anschrift" des (der) Versicherers (Versicherer) | 5. Die Eintragung "Anschrift" des (der) Versicherers (Versicherer) |
und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) hat die Anschrift des | und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) hat die Anschrift des |
Hauptgeschäftssitzes des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder | Hauptgeschäftssitzes des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder |
Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) zu enthalten. Gegebenenfalls ist | Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) zu enthalten. Gegebenenfalls ist |
der Geschäftssitz anzugeben, an dem die Versicherung oder sonstige | der Geschäftssitz anzugeben, an dem die Versicherung oder sonstige |
Sicherheit abgeschlossen wurde. | Sicherheit abgeschlossen wurde. |
Internationales Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche | Internationales Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche |
Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden und Anlage, geschehen zu | Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden und Anlage, geschehen zu |
London am 23. März 2001 | London am 23. März 2001 |
Staaten | Staaten |
Datum der Authentifizierung | Datum der Authentifizierung |
Art der Zustimmung | Art der Zustimmung |
Datum der Zustimmung | Datum der Zustimmung |
Datum des lokalen Inkrafttretens | Datum des lokalen Inkrafttretens |
ÄTHIOPIEN | ÄTHIOPIEN |
Beitritt | Beitritt |
17/02/2009 | 17/02/2009 |
17/05/2009 | 17/05/2009 |
AUSTRALIEN | AUSTRALIEN |
Unbestimmt | Unbestimmt |
BELGIEN | BELGIEN |
Beitritt | Beitritt |
11/08/2009 | 11/08/2009 |
11/11/2009 | 11/11/2009 |
BRASILIEN | BRASILIEN |
Unbestimmt | Unbestimmt |
BULGARIEN | BULGARIEN |
Beitritt | Beitritt |
06/07/2007 | 06/07/2007 |
21/11/2008 | 21/11/2008 |
DÄNEMARK | DÄNEMARK |
Unbestimmt | Unbestimmt |
DEUTSCHLAND | DEUTSCHLAND |
Ratifikation | Ratifikation |
24/04/2007 | 24/04/2007 |
21/11/2008 | 21/11/2008 |
ESTLAND | ESTLAND |
Beitritt | Beitritt |
05/10/2006 | 05/10/2006 |
21/11/2008 | 21/11/2008 |
FINNLAND | FINNLAND |
Unbestimmt | Unbestimmt |
GRIECHENLAND | GRIECHENLAND |
Beitritt | Beitritt |
22/12/2005 | 22/12/2005 |
21/11/2008 | 21/11/2008 |
ITALIEN | ITALIEN |
Unbestimmt | Unbestimmt |
JAMAIKA | JAMAIKA |
Beitritt | Beitritt |
02/05/2003 | 02/05/2003 |
21/11/2008 | 21/11/2008 |
KANADA | KANADA |
Unbestimmt | Unbestimmt |
KOREA (REP.) | KOREA (REP.) |
Beitritt | Beitritt |
28/08/2009 | 28/08/2009 |
28/11/2009 | 28/11/2009 |
KROATIEN | KROATIEN |
Beitritt | Beitritt |
15/12/2006 | 15/12/2006 |
21/11/2008 | 21/11/2008 |
LETTLAND | LETTLAND |
Beitritt | Beitritt |
19/04/2005 | 19/04/2005 |
21/11/2008 | 21/11/2008 |
LITAUEN | LITAUEN |
Beitritt | Beitritt |
14/09/2007 | 14/09/2007 |
21/11/2008 | 21/11/2008 |
LUXEMBURG | LUXEMBURG |
Beitritt | Beitritt |
21/11/2005 | 21/11/2005 |
21/11/2008 | 21/11/2008 |
NORWEGEN | NORWEGEN |
Unbestimmt | Unbestimmt |
PANAMA | PANAMA |
Beitritt | Beitritt |
17/02/2009 | 17/02/2009 |
17/05/2009 | 17/05/2009 |
POLEN | POLEN |
Beitritt | Beitritt |
15/12/2006 | 15/12/2006 |
21/11/2008 | 21/11/2008 |
RUSSLAND | RUSSLAND |
Beitritt | Beitritt |
24/02/2009 | 24/02/2009 |
24/05/2009 | 24/05/2009 |
SAMOA | SAMOA |
Beitritt | Beitritt |
18/05/2004 | 18/05/2004 |
21/11/2008 | 21/11/2008 |
SCHWEDEN | SCHWEDEN |
Unbestimmt | Unbestimmt |
SIERRA LEONE | SIERRA LEONE |
Beitritt | Beitritt |
21/11/2007 | 21/11/2007 |
21/11/2008 | 21/11/2008 |
SINGAPUR | SINGAPUR |
Beitritt | Beitritt |
31/03/2006 | 31/03/2006 |
21/11/2008 | 21/11/2008 |
SLOWENIEN | SLOWENIEN |
Beitritt | Beitritt |
20/05/2004 | 20/05/2004 |
21/11/2008 | 21/11/2008 |
SPANIEN | SPANIEN |
Ratifikation | Ratifikation |
10/12/2003 | 10/12/2003 |
21/11/2008 | 21/11/2008 |
TONGA | TONGA |
Beitritt | Beitritt |
18/09/2003 | 18/09/2003 |
21/11/2008 | 21/11/2008 |
VEREINIGTES KÖNIGREICH | VEREINIGTES KÖNIGREICH |
Ratifikation | Ratifikation |
29/06/2006 | 29/06/2006 |
21/11/2008 | 21/11/2008 |
ZYPERN | ZYPERN |
Beitritt | Beitritt |
10/01/2005 | 10/01/2005 |
21/11/2008 | 21/11/2008 |
Erklärung Belgiens | Erklärung Belgiens |
"Wenn Beschlüsse über Angelegenheiten, die durch das Übereinkommen | "Wenn Beschlüsse über Angelegenheiten, die durch das Übereinkommen |
abgedeckt sind, von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats der | abgedeckt sind, von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats der |
Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks gefasst werden, werden sie | Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks gefasst werden, werden sie |
in Belgien gemäß der diesbezüglich anwendbaren internen | in Belgien gemäß der diesbezüglich anwendbaren internen |
Gemeinschaftsregelung anerkannt und ausgeführt.". | Gemeinschaftsregelung anerkannt und ausgeführt.". |