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Loi modifiant la loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968, en ce qui concerne le recours à l'éthylotest antidémarrage. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet betreffende de politie over het wegverkeer, gecoördineerd op 16 maart 1968, wat het invoeren van het alcoholslot betreft. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
12 JUILLET 2009. - Loi modifiant la loi relative à la police de la | 12 JULI 2009. - Wet tot wijziging van de wet betreffende de politie |
circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968, en ce qui concerne | over het wegverkeer, gecoördineerd op 16 maart 1968, wat het invoeren |
le recours à l'éthylotest antidémarrage. - Traduction allemande | van het alcoholslot betreft. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 juli |
loi du 12 juillet 2009 modifiant la loi relative à la police de la | 2009 tot wijziging van de wet betreffende de politie over het |
circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968, en ce qui concerne | wegverkeer, gecoördineerd op 16 maart 1968, wat het invoeren van het |
le recours à l'éthylotest antidémarrage (Moniteur belge du 15 septembre 2009). | alcoholslot betreft (Belgisch Staatsblad van 15 september 2009). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
12. JULI 2009 - Gesetz zur Abänderung des am 16. März 1968 | 12. JULI 2009 - Gesetz zur Abänderung des am 16. März 1968 |
koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, was die | koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, was die |
Einführung von Alkohol-Wegfahrsperren betrifft | Einführung von Alkohol-Wegfahrsperren betrifft |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Kapitel V des Gesetzes vom 16. März 1968 über die | Art. 2 - In Kapitel V des Gesetzes vom 16. März 1968 über die |
Strassenverkehrspolizei wird ein Artikel 37/1 mit folgendem Wortlaut | Strassenverkehrspolizei wird ein Artikel 37/1 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
« Art. 37/1 - Im Fall einer Verurteilung wegen eines Verstosses gegen | « Art. 37/1 - Im Fall einer Verurteilung wegen eines Verstosses gegen |
die Artikel 34 § 2, 35 oder 36 kann der Richter, wenn er nicht die | die Artikel 34 § 2, 35 oder 36 kann der Richter, wenn er nicht die |
definitive Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs | definitive Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs |
ausspricht, die Gültigkeit des Führerscheins des Zuwiderhandelnden für | ausspricht, die Gültigkeit des Führerscheins des Zuwiderhandelnden für |
einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren | einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren |
oder für immer auf Motorfahrzeuge mit einer Alkohol-Wegfahrsperre | oder für immer auf Motorfahrzeuge mit einer Alkohol-Wegfahrsperre |
beschränken, vorausgesetzt, dass der Zuwiderhandelnde als Führer die | beschränken, vorausgesetzt, dass der Zuwiderhandelnde als Führer die |
Bedingungen des in Artikel 61quinquies § 3 erwähnten Begleitprogramms | Bedingungen des in Artikel 61quinquies § 3 erwähnten Begleitprogramms |
erfüllt. Der Richter kann die Geldbusse um die gesamten | erfüllt. Der Richter kann die Geldbusse um die gesamten |
beziehungsweise um einen Teil der Kosten für den Einbau und den | beziehungsweise um einen Teil der Kosten für den Einbau und den |
Gebrauch einer Alkohol-Wegfahrsperre in einem Fahrzeug sowie um die | Gebrauch einer Alkohol-Wegfahrsperre in einem Fahrzeug sowie um die |
Kosten des Begleitprogramms verringern, ohne dass die Geldbusse auf | Kosten des Begleitprogramms verringern, ohne dass die Geldbusse auf |
weniger als einen Euro reduziert werden darf. | weniger als einen Euro reduziert werden darf. |
Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und mit | Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und mit |
einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für | einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für |
eine Dauer von einem bis zu fünf Jahren oder für immer oder mit nur | eine Dauer von einem bis zu fünf Jahren oder für immer oder mit nur |
einer dieser Strafen wird bestraft, wer wegen eines Verstosses gegen | einer dieser Strafen wird bestraft, wer wegen eines Verstosses gegen |
Absatz 1 verurteilt ist und ein Motorfahrzeug ohne | Absatz 1 verurteilt ist und ein Motorfahrzeug ohne |
Alkohol-Wegfahrsperre führt oder als Führer die Bedingungen des | Alkohol-Wegfahrsperre führt oder als Führer die Bedingungen des |
Begleitprogramms nicht erfüllt. » | Begleitprogramms nicht erfüllt. » |
Art. 3 - Artikel 51 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 3 - Artikel 51 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 20. Juli 2005, wird durch eine Nummer 4 mit folgendem | Gesetz vom 20. Juli 2005, wird durch eine Nummer 4 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
« 4. bei Verurteilung wegen Verstosses gegen Artikel 37/1 Absatz 2. ». | « 4. bei Verurteilung wegen Verstosses gegen Artikel 37/1 Absatz 2. ». |
Art. 4 - In Titel IV desselben Gesetzes wird ein Kapitel X mit | Art. 4 - In Titel IV desselben Gesetzes wird ein Kapitel X mit |
folgender Überschrift eingefügt: | folgender Überschrift eingefügt: |
« Kapitel X - Fahrzeuge, die im Falle einer Verurteilung mit einer | « Kapitel X - Fahrzeuge, die im Falle einer Verurteilung mit einer |
Alkohol-Wegfahrsperre ausgerüstet sind ». | Alkohol-Wegfahrsperre ausgerüstet sind ». |
Art. 5 - In Titel IV Kapitel X desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 5 - In Titel IV Kapitel X desselben Gesetzes, eingefügt durch |
Artikel 4, wird ein Artikel 61quinquies mit folgendem Wortlaut | Artikel 4, wird ein Artikel 61quinquies mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
« Art. 61quinquies - § 1 - Der Führer erfüllt die in den Paragraphen 2 | « Art. 61quinquies - § 1 - Der Führer erfüllt die in den Paragraphen 2 |
bis 4 erwähnten Bedingungen, wenn der Führerschein nur für das Führen | bis 4 erwähnten Bedingungen, wenn der Führerschein nur für das Führen |
von Motorfahrzeugen mit einer in Artikel 37/1 Absatz 1 erwähnten | von Motorfahrzeugen mit einer in Artikel 37/1 Absatz 1 erwähnten |
Alkohol-Wegfahrsperre gültig ist. | Alkohol-Wegfahrsperre gültig ist. |
§ 2 - Das Fahrzeug ist mit einem System ausgerüstet, dass seine | § 2 - Das Fahrzeug ist mit einem System ausgerüstet, dass seine |
Inbetriebsetzung verhindert, wenn das System beim Führer eine | Inbetriebsetzung verhindert, wenn das System beim Führer eine |
Alkoholkonzentration von mindestens 0,09 Milligramm pro Liter | Alkoholkonzentration von mindestens 0,09 Milligramm pro Liter |
ausgeatmeter Alveolarluft feststellt. | ausgeatmeter Alveolarluft feststellt. |
§ 3 - Während des Zeitraums, für den die Gültigkeit des Führerscheins | § 3 - Während des Zeitraums, für den die Gültigkeit des Führerscheins |
auf Motorfahrzeuge mit Alkohol-Wegfahrsperre beschränkt ist, erfüllt | auf Motorfahrzeuge mit Alkohol-Wegfahrsperre beschränkt ist, erfüllt |
der Führer die vom König bestimmten Bedingungen des Begleitprogramms. | der Führer die vom König bestimmten Bedingungen des Begleitprogramms. |
§ 4 - Der Führer trägt die Kosten für den Einbau und den Gebrauch des | § 4 - Der Führer trägt die Kosten für den Einbau und den Gebrauch des |
Systems sowie die Kosten des Begleitprogramms. » | Systems sowie die Kosten des Begleitprogramms. » |
Art. 6 - In Titel IV Kapitel X desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 6 - In Titel IV Kapitel X desselben Gesetzes, eingefügt durch |
Artikel 4, wird ein Artikel 61sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 4, wird ein Artikel 61sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 61sexies - Der König bestimmt die Bedingungen, die das in | « Art. 61sexies - Der König bestimmt die Bedingungen, die das in |
Artikel 61quinquies erwähnte System zu erfüllen hat. » | Artikel 61quinquies erwähnte System zu erfüllen hat. » |
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft. | Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft. |
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das im | Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das im |
vorhergehenden Absatz erwähnte Datum festlegen. | vorhergehenden Absatz erwähnte Datum festlegen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2009 |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |