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Loi modifiant la loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968, en ce qui concerne le recours à l'éthylotest antidémarrage. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet betreffende de politie over het wegverkeer, gecoördineerd op 16 maart 1968, wat het invoeren van het alcoholslot betreft. - Duitse vertaling
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12 JUILLET 2009. - Loi modifiant la loi relative à la police de la 12 JULI 2009. - Wet tot wijziging van de wet betreffende de politie
circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968, en ce qui concerne over het wegverkeer, gecoördineerd op 16 maart 1968, wat het invoeren
le recours à l'éthylotest antidémarrage. - Traduction allemande van het alcoholslot betreft. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 juli
loi du 12 juillet 2009 modifiant la loi relative à la police de la 2009 tot wijziging van de wet betreffende de politie over het
circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968, en ce qui concerne wegverkeer, gecoördineerd op 16 maart 1968, wat het invoeren van het
le recours à l'éthylotest antidémarrage (Moniteur belge du 15 septembre 2009). alcoholslot betreft (Belgisch Staatsblad van 15 september 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
12. JULI 2009 - Gesetz zur Abänderung des am 16. März 1968 12. JULI 2009 - Gesetz zur Abänderung des am 16. März 1968
koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, was die koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, was die
Einführung von Alkohol-Wegfahrsperren betrifft Einführung von Alkohol-Wegfahrsperren betrifft
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Kapitel V des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Art. 2 - In Kapitel V des Gesetzes vom 16. März 1968 über die
Strassenverkehrspolizei wird ein Artikel 37/1 mit folgendem Wortlaut Strassenverkehrspolizei wird ein Artikel 37/1 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« Art. 37/1 - Im Fall einer Verurteilung wegen eines Verstosses gegen « Art. 37/1 - Im Fall einer Verurteilung wegen eines Verstosses gegen
die Artikel 34 § 2, 35 oder 36 kann der Richter, wenn er nicht die die Artikel 34 § 2, 35 oder 36 kann der Richter, wenn er nicht die
definitive Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs definitive Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs
ausspricht, die Gültigkeit des Führerscheins des Zuwiderhandelnden für ausspricht, die Gültigkeit des Führerscheins des Zuwiderhandelnden für
einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren
oder für immer auf Motorfahrzeuge mit einer Alkohol-Wegfahrsperre oder für immer auf Motorfahrzeuge mit einer Alkohol-Wegfahrsperre
beschränken, vorausgesetzt, dass der Zuwiderhandelnde als Führer die beschränken, vorausgesetzt, dass der Zuwiderhandelnde als Führer die
Bedingungen des in Artikel 61quinquies § 3 erwähnten Begleitprogramms Bedingungen des in Artikel 61quinquies § 3 erwähnten Begleitprogramms
erfüllt. Der Richter kann die Geldbusse um die gesamten erfüllt. Der Richter kann die Geldbusse um die gesamten
beziehungsweise um einen Teil der Kosten für den Einbau und den beziehungsweise um einen Teil der Kosten für den Einbau und den
Gebrauch einer Alkohol-Wegfahrsperre in einem Fahrzeug sowie um die Gebrauch einer Alkohol-Wegfahrsperre in einem Fahrzeug sowie um die
Kosten des Begleitprogramms verringern, ohne dass die Geldbusse auf Kosten des Begleitprogramms verringern, ohne dass die Geldbusse auf
weniger als einen Euro reduziert werden darf. weniger als einen Euro reduziert werden darf.
Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und mit Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und mit
einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für
eine Dauer von einem bis zu fünf Jahren oder für immer oder mit nur eine Dauer von einem bis zu fünf Jahren oder für immer oder mit nur
einer dieser Strafen wird bestraft, wer wegen eines Verstosses gegen einer dieser Strafen wird bestraft, wer wegen eines Verstosses gegen
Absatz 1 verurteilt ist und ein Motorfahrzeug ohne Absatz 1 verurteilt ist und ein Motorfahrzeug ohne
Alkohol-Wegfahrsperre führt oder als Führer die Bedingungen des Alkohol-Wegfahrsperre führt oder als Führer die Bedingungen des
Begleitprogramms nicht erfüllt. » Begleitprogramms nicht erfüllt. »
Art. 3 - Artikel 51 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 3 - Artikel 51 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 20. Juli 2005, wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Gesetz vom 20. Juli 2005, wird durch eine Nummer 4 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« 4. bei Verurteilung wegen Verstosses gegen Artikel 37/1 Absatz 2. ». « 4. bei Verurteilung wegen Verstosses gegen Artikel 37/1 Absatz 2. ».
Art. 4 - In Titel IV desselben Gesetzes wird ein Kapitel X mit Art. 4 - In Titel IV desselben Gesetzes wird ein Kapitel X mit
folgender Überschrift eingefügt: folgender Überschrift eingefügt:
« Kapitel X - Fahrzeuge, die im Falle einer Verurteilung mit einer « Kapitel X - Fahrzeuge, die im Falle einer Verurteilung mit einer
Alkohol-Wegfahrsperre ausgerüstet sind ». Alkohol-Wegfahrsperre ausgerüstet sind ».
Art. 5 - In Titel IV Kapitel X desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 5 - In Titel IV Kapitel X desselben Gesetzes, eingefügt durch
Artikel 4, wird ein Artikel 61quinquies mit folgendem Wortlaut Artikel 4, wird ein Artikel 61quinquies mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« Art. 61quinquies - § 1 - Der Führer erfüllt die in den Paragraphen 2 « Art. 61quinquies - § 1 - Der Führer erfüllt die in den Paragraphen 2
bis 4 erwähnten Bedingungen, wenn der Führerschein nur für das Führen bis 4 erwähnten Bedingungen, wenn der Führerschein nur für das Führen
von Motorfahrzeugen mit einer in Artikel 37/1 Absatz 1 erwähnten von Motorfahrzeugen mit einer in Artikel 37/1 Absatz 1 erwähnten
Alkohol-Wegfahrsperre gültig ist. Alkohol-Wegfahrsperre gültig ist.
§ 2 - Das Fahrzeug ist mit einem System ausgerüstet, dass seine § 2 - Das Fahrzeug ist mit einem System ausgerüstet, dass seine
Inbetriebsetzung verhindert, wenn das System beim Führer eine Inbetriebsetzung verhindert, wenn das System beim Führer eine
Alkoholkonzentration von mindestens 0,09 Milligramm pro Liter Alkoholkonzentration von mindestens 0,09 Milligramm pro Liter
ausgeatmeter Alveolarluft feststellt. ausgeatmeter Alveolarluft feststellt.
§ 3 - Während des Zeitraums, für den die Gültigkeit des Führerscheins § 3 - Während des Zeitraums, für den die Gültigkeit des Führerscheins
auf Motorfahrzeuge mit Alkohol-Wegfahrsperre beschränkt ist, erfüllt auf Motorfahrzeuge mit Alkohol-Wegfahrsperre beschränkt ist, erfüllt
der Führer die vom König bestimmten Bedingungen des Begleitprogramms. der Führer die vom König bestimmten Bedingungen des Begleitprogramms.
§ 4 - Der Führer trägt die Kosten für den Einbau und den Gebrauch des § 4 - Der Führer trägt die Kosten für den Einbau und den Gebrauch des
Systems sowie die Kosten des Begleitprogramms. » Systems sowie die Kosten des Begleitprogramms. »
Art. 6 - In Titel IV Kapitel X desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 6 - In Titel IV Kapitel X desselben Gesetzes, eingefügt durch
Artikel 4, wird ein Artikel 61sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 4, wird ein Artikel 61sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 61sexies - Der König bestimmt die Bedingungen, die das in « Art. 61sexies - Der König bestimmt die Bedingungen, die das in
Artikel 61quinquies erwähnte System zu erfüllen hat. » Artikel 61quinquies erwähnte System zu erfüllen hat. »
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft. Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das im Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das im
vorhergehenden Absatz erwähnte Datum festlegen. vorhergehenden Absatz erwähnte Datum festlegen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2009 Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2009
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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