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Loi établissant le statut des autoroutes Wet tot vaststelling van het statuut der autosnelwegen
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12 JUILLET 1956. - Loi établissant le statut des autoroutes 12 JULI 1956. - Wet tot vaststelling van het statuut der autosnelwegen
Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la version fédérale de la loi du 12 juillet 1956 de federale versie van de wet van 12 juli 1956 tot vaststelling van
établissant le statut des autoroutes (Moniteur belge du 5 août 1956), het statuut der autosnelwegen (Belgisch Staatsblad van 5 augustus
telle qu'elle a été modifiée successivement par : 1956), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- la loi du 29 mars 1962 organique de l'aménagement du territoire et - de wet van 29 maart 1962 houdende organisatie van de ruimtelijke
de l'urbanisme (Moniteur belge du 12 avril 1962); ordening en van de stedenbouw (Belgisch Staatsblad van 12 april 1962);
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000). artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN UND DES WIEDERAUFBAUS MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN UND DES WIEDERAUFBAUS
12. JULI 1956 - Gesetz zur Festlegung des Autobahnstatuts 12. JULI 1956 - Gesetz zur Festlegung des Autobahnstatuts
Artikel 1 - Die durch das vorliegende Gesetz eingeführte Regelung ist Artikel 1 - Die durch das vorliegende Gesetz eingeführte Regelung ist
auf die öffentlichen Strassen anwendbar, die vom König in die auf die öffentlichen Strassen anwendbar, die vom König in die
Kategorie der Autobahnen eingestuft sind. Kategorie der Autobahnen eingestuft sind.
Unbeschadet der Bestimmung von Artikel 4 § 2 sind Autobahnen Unbeschadet der Bestimmung von Artikel 4 § 2 sind Autobahnen
ausschliesslich dem Verkehr mit vom König bestimmten Kraftfahrzeugen ausschliesslich dem Verkehr mit vom König bestimmten Kraftfahrzeugen
vorbehalten, die nur an den Stellen auf die Autobahn auffahren vorbehalten, die nur an den Stellen auf die Autobahn auffahren
beziehungsweise von der Autobahn abfahren dürfen, die speziell dafür beziehungsweise von der Autobahn abfahren dürfen, die speziell dafür
bestimmt sind. bestimmt sind.
Die Parkflächen entlang der Autobahnen sowie die vom König bestimmten Die Parkflächen entlang der Autobahnen sowie die vom König bestimmten
Zufahrten unterliegen derselben Regelung. Zufahrten unterliegen derselben Regelung.
Art. 2 - Wird eine Autobahn für den Verkehr freigegeben, ohne Art. 2 - Wird eine Autobahn für den Verkehr freigegeben, ohne
vollständig eingerichtet zu sein, ist sie nur im Rahmen der vom König vollständig eingerichtet zu sein, ist sie nur im Rahmen der vom König
bestimmten Bedingungen und nur an den Stellen, die von dem für die bestimmten Bedingungen und nur an den Stellen, die von dem für die
öffentlichen Arbeiten zuständigen Minister bestimmt wurden, zugänglich öffentlichen Arbeiten zuständigen Minister bestimmt wurden, zugänglich
und überquerbar. und überquerbar.
Art. 3 - Unbeschadet der Befugnisse, die dem König durch Artikel 1 des Art. 3 - Unbeschadet der Befugnisse, die dem König durch Artikel 1 des
durch die Gesetze vom 1. August 1924 und 16. Dezember 1935 durch die Gesetze vom 1. August 1924 und 16. Dezember 1935
abgeänderten Gesetzes vom 1. August 1899 zur Revision der abgeänderten Gesetzes vom 1. August 1899 zur Revision der
Rechtsvorschriften und Verordnungen über die Verkehrspolizei erteilt Rechtsvorschriften und Verordnungen über die Verkehrspolizei erteilt
wurden, erlässt Er die Verordnungen, mit denen die Sicherheit und der wurden, erlässt Er die Verordnungen, mit denen die Sicherheit und der
Komfort im Autobahnverkehr sowie die Instandhaltung der Autobahnen zu Komfort im Autobahnverkehr sowie die Instandhaltung der Autobahnen zu
gewährleisten sind. gewährleisten sind.
Er bestimmt insbesondere die Bedingungen, denen Sportwettbewerbe Er bestimmt insbesondere die Bedingungen, denen Sportwettbewerbe
unterliegen. unterliegen.
Die Provinzial- und Gemeinderäte dürfen keine zusätzlichen Die Provinzial- und Gemeinderäte dürfen keine zusätzlichen
Verordnungen über die Autobahnverkehrspolizei erlassen. Verordnungen über die Autobahnverkehrspolizei erlassen.
Art. 4 - § 1 - Niemand darf auf dem Autobahngelände Anlagen oder Art. 4 - § 1 - Niemand darf auf dem Autobahngelände Anlagen oder
Bauwerke errichten. Bauwerke errichten.
§ 2 - Der für die öffentlichen Arbeiten zuständige Minister kann § 2 - Der für die öffentlichen Arbeiten zuständige Minister kann
entweder zugunsten eines öffentlichen Dienstes oder zur Errichtung von entweder zugunsten eines öffentlichen Dienstes oder zur Errichtung von
Anlagen und Bauwerken in Verbindung mit dem Autobahndienst Anlagen und Bauwerken in Verbindung mit dem Autobahndienst
ausnahmsweise von diesem Verbot abweichen. ausnahmsweise von diesem Verbot abweichen.
Art. 5 - Die Autobahnanlieger besitzen nicht die Rechte, die den Art. 5 - Die Autobahnanlieger besitzen nicht die Rechte, die den
Anliegern der gewöhnlichen öffentlichen Strassen zuerkannt sind, Anliegern der gewöhnlichen öffentlichen Strassen zuerkannt sind,
insbesondere nicht das Zugangsrecht. insbesondere nicht das Zugangsrecht.
Art. 6 - § 1 - In vom König gebilligten Parzellenplänen sind Zonen mit Art. 6 - § 1 - In vom König gebilligten Parzellenplänen sind Zonen mit
einer Breite von höchstens 150 Metern festgelegt, in denen die einer Breite von höchstens 150 Metern festgelegt, in denen die
Autobahnen und die Umleitungen der bestehenden Strassen und Wege Autobahnen und die Umleitungen der bestehenden Strassen und Wege
angelegt werden. angelegt werden.
[...] [...]
[Art. 6 § 1 frühere Absätze 2 und 3 und §§ 2 bis 4 aufgehoben durch [Art. 6 § 1 frühere Absätze 2 und 3 und §§ 2 bis 4 aufgehoben durch
Art. 72 Nr. 2 des G. vom 29. März 1962 (B.S. vom 12. April 1962)] Art. 72 Nr. 2 des G. vom 29. März 1962 (B.S. vom 12. April 1962)]
Art. 7 - [...] Art. 7 - [...]
[Art. 7 aufgehoben durch Art. 72 Nr. 2 des G. vom 29. März 1962 (B.S. [Art. 7 aufgehoben durch Art. 72 Nr. 2 des G. vom 29. März 1962 (B.S.
vom 12. April 1962)] vom 12. April 1962)]
Art. 8 - Dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinden, auf Art. 8 - Dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinden, auf
deren Gebiet sich betroffene Güter befinden, wird eine Kopie des in deren Gebiet sich betroffene Güter befinden, wird eine Kopie des in
Artikel 6 § 1 vorgesehenen Erlasses sowie der Parzellenpläne der Artikel 6 § 1 vorgesehenen Erlasses sowie der Parzellenpläne der
betroffenen Güter zugesandt. betroffenen Güter zugesandt.
Vor Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang der Unterlagen Vor Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang der Unterlagen
stellt das Kollegium diese Schriftstücke einen Monat lang der stellt das Kollegium diese Schriftstücke einen Monat lang der
Öffentlichkeit zur Verfügung. Die Öffentlichkeit wird während des Öffentlichkeit zur Verfügung. Die Öffentlichkeit wird während des
ganzen Monats in der für offizielle Bekanntmachungen gebräuchlichen ganzen Monats in der für offizielle Bekanntmachungen gebräuchlichen
Form darüber informiert. Form darüber informiert.
Die Einhaltung dieser Formalitäten und die Daten ihrer Erfüllung Die Einhaltung dieser Formalitäten und die Daten ihrer Erfüllung
müssen durch eine schriftliche Erklärung des Bürgermeister- und müssen durch eine schriftliche Erklärung des Bürgermeister- und
Schöffenkollegiums nachgewiesen werden. Schöffenkollegiums nachgewiesen werden.
Art. 9 - Der Mehrwert der enteigneten Güter, der sich aus Änderungen Art. 9 - Der Mehrwert der enteigneten Güter, der sich aus Änderungen
ergibt, die nach Ablauf der im vorhergehenden Artikel erwähnten Frist ergibt, die nach Ablauf der im vorhergehenden Artikel erwähnten Frist
von einem Monat an diesen Gütern vorgenommen wurden, wird bei der von einem Monat an diesen Gütern vorgenommen wurden, wird bei der
Enteignung nicht berücksichtigt, es sei denn, diese Änderungen wurden Enteignung nicht berücksichtigt, es sei denn, diese Änderungen wurden
gemäss den Bestimmungen von Artikel 6 genehmigt. gemäss den Bestimmungen von Artikel 6 genehmigt.
Art. 10 - Im Hinblick auf die Erhaltung, Ansehnlichkeit und Art. 10 - Im Hinblick auf die Erhaltung, Ansehnlichkeit und
Befahrbarkeit der Fahrbahn sowie im Hinblick auf die Möglichkeit sie Befahrbarkeit der Fahrbahn sowie im Hinblick auf die Möglichkeit sie
zu verbreitern kann der König für die Freiraumzonen, die er bestimmt zu verbreitern kann der König für die Freiraumzonen, die er bestimmt
und deren Breite 30 Meter ab der Autobahnabgrenzung nicht und deren Breite 30 Meter ab der Autobahnabgrenzung nicht
überschreiten darf, Verordnungen erlassen bezüglich der Bauwerke, überschreiten darf, Verordnungen erlassen bezüglich der Bauwerke,
Pflanzungen, Einfriedungen, Depots, Leitungen, Anlagen in der Luft Pflanzungen, Einfriedungen, Depots, Leitungen, Anlagen in der Luft
sowie bezüglich jeglicher Änderungen des Bodenreliefs durch sowie bezüglich jeglicher Änderungen des Bodenreliefs durch
Abtragungs- oder Aufschüttungsarbeiten. Abtragungs- oder Aufschüttungsarbeiten.
Es ist untersagt, in diesen Zonen Plakate anzubringen, Schilder Es ist untersagt, in diesen Zonen Plakate anzubringen, Schilder
aufzustellen oder andere Reklame- oder Werbemittel einzusetzen. Der aufzustellen oder andere Reklame- oder Werbemittel einzusetzen. Der
Minister kann von diesem Verbot jedoch abweichen, und zwar entweder Minister kann von diesem Verbot jedoch abweichen, und zwar entweder
zugunsten eines öffentlichen Dienstes oder zugunsten der Betriebe, zugunsten eines öffentlichen Dienstes oder zugunsten der Betriebe,
deren Anlagen und Bauwerke in Übereinstimmung mit der in Artikel 4 § 2 deren Anlagen und Bauwerke in Übereinstimmung mit der in Artikel 4 § 2
vorgesehenen Abweichung errichtet wurden. In letzterem Fall dürfen die vorgesehenen Abweichung errichtet wurden. In letzterem Fall dürfen die
Plakate, Schilder und anderen Reklame- oder Werbemittel nur an den Plakate, Schilder und anderen Reklame- oder Werbemittel nur an den
Bauwerken oder innerhalb der Grenzen der genehmigten Anlagen Bauwerken oder innerhalb der Grenzen der genehmigten Anlagen
angebracht werden. angebracht werden.
Art. 11 - Der für die öffentlichen Arbeiten zuständige Minister kann Art. 11 - Der für die öffentlichen Arbeiten zuständige Minister kann
in den in Artikel 10 vorgesehenen Freiraumzonen gegen vorherige in den in Artikel 10 vorgesehenen Freiraumzonen gegen vorherige
Entschädigung die in diesen Zonen gesetzlich angelegten Bauwerke, Entschädigung die in diesen Zonen gesetzlich angelegten Bauwerke,
Pflanzungen, Einfriedungen, Depots, Leitungen, Anlagen in der Luft Pflanzungen, Einfriedungen, Depots, Leitungen, Anlagen in der Luft
sowie Abtragungen oder Aufschüttungen entfernen oder verändern lassen. sowie Abtragungen oder Aufschüttungen entfernen oder verändern lassen.
Die Beamten der Registrierungs- und Domänenverwaltung sind befugt, in Die Beamten der Registrierungs- und Domänenverwaltung sind befugt, in
gegenseitigem Einvernehmen mit den Betreffenden die Entschädigung gegenseitigem Einvernehmen mit den Betreffenden die Entschädigung
festzulegen. Falls es zu keiner Einigung kommt, wird wie in Sachen festzulegen. Falls es zu keiner Einigung kommt, wird wie in Sachen
Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit verfahren. Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit verfahren.
Art. 12 - Die Bestimmungen des durch das Gesetz vom 1. August 1924 Art. 12 - Die Bestimmungen des durch das Gesetz vom 1. August 1924
abgeänderten Gesetzes vom 1. August 1899 zur Revision der abgeänderten Gesetzes vom 1. August 1899 zur Revision der
Rechtsvorschriften und Verordnungen über die Verkehrspolizei sind bei Rechtsvorschriften und Verordnungen über die Verkehrspolizei sind bei
Verstoss gegen die Bestimmungen von Artikel 2 des vorliegenden Verstoss gegen die Bestimmungen von Artikel 2 des vorliegenden
Gesetzes oder gegen die in Ausführung von Artikel 3 erlassenen Gesetzes oder gegen die in Ausführung von Artikel 3 erlassenen
Verordnungen anwendbar. Verordnungen anwendbar.
Art. 13 - § 1 - Verstösse gegen die Bestimmungen der Artikel 4, 6 und Art. 13 - § 1 - Verstösse gegen die Bestimmungen der Artikel 4, 6 und
10 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes oder gegen die in Ausführung von 10 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes oder gegen die in Ausführung von
Artikel 10 Absatz 1 erlassenen Verordnungen werden mit einer Artikel 10 Absatz 1 erlassenen Verordnungen werden mit einer
Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu vierzehn Tagen und einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu vierzehn Tagen und einer
Geldbusse von 26 [EUR] bis zu 200 [EUR] oder mit nur einer dieser Geldbusse von 26 [EUR] bis zu 200 [EUR] oder mit nur einer dieser
Strafen geahndet. Strafen geahndet.
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, ohne Ausnahme von Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, ohne Ausnahme von
Kapitel VII und Artikel 85, sind darauf anwendbar. Kapitel VII und Artikel 85, sind darauf anwendbar.
§ 2 - Ungeachtet der Strafe ordnet das Gericht im Falle eines Antrags § 2 - Ungeachtet der Strafe ordnet das Gericht im Falle eines Antrags
seitens des für die öffentlichen Arbeiten zuständigen Ministers oder seitens des für die öffentlichen Arbeiten zuständigen Ministers oder
seines Vertreters an, dass der ursprüngliche Zustand der Orte seines Vertreters an, dass der ursprüngliche Zustand der Orte
wiederhergestellt wird, und zwar im Rahmen des Antrags. Das Gericht wiederhergestellt wird, und zwar im Rahmen des Antrags. Das Gericht
legt eine Frist für diese Wiederherstellung fest und beschliesst, dass legt eine Frist für diese Wiederherstellung fest und beschliesst, dass
der Minister oder sein Vertreter bei Nichtvollstreckung des der Minister oder sein Vertreter bei Nichtvollstreckung des
Urteilsspruchs auf Kosten des Betreffenden für die Wiederherstellung Urteilsspruchs auf Kosten des Betreffenden für die Wiederherstellung
sorgen wird. Letzterer wird zur Erstattung der Ausgabe gezwungen, und sorgen wird. Letzterer wird zur Erstattung der Ausgabe gezwungen, und
zwar auf Vorlage einer Aufstellung zu seinen Lasten, die vom zwar auf Vorlage einer Aufstellung zu seinen Lasten, die vom
Präsidenten des Gerichts für vollstreckbar erklärt wird; dieser wird Präsidenten des Gerichts für vollstreckbar erklärt wird; dieser wird
per Antrag und ohne Bemühung eines amtlichen Sachwalters damit per Antrag und ohne Bemühung eines amtlichen Sachwalters damit
befasst. befasst.
§ 3 - Ungeachtet der Gerichtspolizeioffiziere ermitteln die mit der § 3 - Ungeachtet der Gerichtspolizeioffiziere ermitteln die mit der
Verwaltung und dem grossen Strassen- und Wegenetz beauftragten Verwaltung und dem grossen Strassen- und Wegenetz beauftragten
vereidigten Beamten und Bediensteten sowie die von dem für die vereidigten Beamten und Bediensteten sowie die von dem für die
öffentlichen Arbeiten zuständigen Minister in Anwendung der öffentlichen Arbeiten zuständigen Minister in Anwendung der
Rechtsvorschriften über den Städtebau beauftragten Bediensteten die in Rechtsvorschriften über den Städtebau beauftragten Bediensteten die in
§ 1 bestimmten Verstösse und stellen diese durch Protokolle fest. § 1 bestimmten Verstösse und stellen diese durch Protokolle fest.
[Art. 13 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 [Art. 13 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000
(B.S. vom 29. Juli 2000)] (B.S. vom 29. Juli 2000)]
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