← Retour vers "Loi relative à certains actes de l'état civil et à la compétence des agents diplomatiques et consulaires en matière d'état civil. - Coordination officieuse en langue allemande "
| Loi relative à certains actes de l'état civil et à la compétence des agents diplomatiques et consulaires en matière d'état civil. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet betrekking hebbende op zekere akten van den burgerlijken stand, alsmede op de bevoegdheid der diplomatieke en consulaire ambtenaren in zake burgerlijken stand. - Officieuze coördinatie in het Duits |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 JUILLET 1931. - Loi relative à certains actes de l'état civil et à la compétence des agents diplomatiques et consulaires en matière d'état civil. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 JULI 1931. - Wet betrekking hebbende op zekere akten van den burgerlijken stand, alsmede op de bevoegdheid der diplomatieke en consulaire ambtenaren in zake burgerlijken stand. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
| allemande de la loi du 12 juillet 1931 relative à certains actes de | de wet van 12 juli 1931 betrekking hebbende op zekere akten van den |
| l'état civil et à la compétence des agents diplomatiques et | burgerlijken stand, alsmede op de bevoegdheid der diplomatieke en |
| consulaire ambtenaren in zake burgerlijken stand (Belgisch Staatsblad | |
| consulaires en matière d'état civil (Moniteur belge du 31 juillet | van 31 juli 1931), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
| 1931), telle qu'elle a été modifiée successivement par : | |
| - la loi du 31 mars 1987 modifiant diverses dispositions légales | - de wet van 31 maart 1987 tot wijziging van een aantal bepalingen |
| relatives à la filiation (Moniteur belge du 27 mai 1987); | betreffende de afstamming (Belgisch Staatsblad van 27 mei 1987); |
| - la loi du 4 mai 1999 modifiant certaines dispositions relatives au | - de wet van 4 mei 1999 tot wijziging van een aantaal bepalingen |
| mariage (Moniteur belge du 1er juillet 1999). | betreffende het huwelijk (Belgisch Staatsblad van 1 juli 1999). |
| Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
| Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
| MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ |
| 12. JULI 1931 - Gesetz über bestimmte Personenstandsurkunden und die | 12. JULI 1931 - Gesetz über bestimmte Personenstandsurkunden und die |
| Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertreter in | Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertreter in |
| Sachen Personenstand | Sachen Personenstand |
| Artikel 1 - Diplomatische Vertreter, die Leiter einer Vertretung sind, | Artikel 1 - Diplomatische Vertreter, die Leiter einer Vertretung sind, |
| üben, was die belgischen Staatsbürger betrifft, von Rechts wegen in | üben, was die belgischen Staatsbürger betrifft, von Rechts wegen in |
| allen Ländern die Standesamtsfunktionen gemäss den belgischen Gesetzen | allen Ländern die Standesamtsfunktionen gemäss den belgischen Gesetzen |
| in diesem Bereich aus. | in diesem Bereich aus. |
| Art. 2 - Generalkonsule, Konsule und Vizekonsule, die Leiter einer | Art. 2 - Generalkonsule, Konsule und Vizekonsule, die Leiter einer |
| Vertretung sind, üben, was die belgischen Staatsbürger betrifft, die | Vertretung sind, üben, was die belgischen Staatsbürger betrifft, die |
| Standesamtsfunktionen gemäss den belgischen Gesetzen in diesem Bereich | Standesamtsfunktionen gemäss den belgischen Gesetzen in diesem Bereich |
| aus, und zwar: | aus, und zwar: |
| A. in den Ländern, mit denen Kapitulationen abgeschlossen worden sind, | A. in den Ländern, mit denen Kapitulationen abgeschlossen worden sind, |
| B. in jedem anderen Land, wenn diese Funktionen ihnen vom Minister der | B. in jedem anderen Land, wenn diese Funktionen ihnen vom Minister der |
| Auswärtigen Angelegenheiten speziell zugeteilt worden sind. | Auswärtigen Angelegenheiten speziell zugeteilt worden sind. |
| Art. 3 - Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels beeinträchtigen | Art. 3 - Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels beeinträchtigen |
| nicht die Befugnisse, die allen Vertretern des diplomatischen oder | nicht die Befugnisse, die allen Vertretern des diplomatischen oder |
| konsularischen Korps, die Leiter einer Vertretung sind, durch [Artikel | konsularischen Korps, die Leiter einer Vertretung sind, durch [Artikel |
| 153 des Zivilgesetzbuches] zuerkannt werden, da ihr Tätigwerden sich | 153 des Zivilgesetzbuches] zuerkannt werden, da ihr Tätigwerden sich |
| auf den Fall beschränkt, wo es um die Eheschliessung eines belgischen | auf den Fall beschränkt, wo es um die Eheschliessung eines belgischen |
| Staatsbürgers geht. | Staatsbürgers geht. |
| [Art. 3 abgeändert durch Art. 103 Buchstabe A des G. vom 31. März 1987 | [Art. 3 abgeändert durch Art. 103 Buchstabe A des G. vom 31. März 1987 |
| (B.S. vom 27. Mai 1987)] | (B.S. vom 27. Mai 1987)] |
| Art. 4 - § 1 - Bei Abwesenheit des Leiters der Vertretung werden die | Art. 4 - § 1 - Bei Abwesenheit des Leiters der Vertretung werden die |
| Standesamtsfunktionen: | Standesamtsfunktionen: |
| A. in den diplomatischen Kanzleien von Rechts wegen vom zeitweiligen | A. in den diplomatischen Kanzleien von Rechts wegen vom zeitweiligen |
| Beauftragten ausgeübt, | Beauftragten ausgeübt, |
| B. in den konsularischen Vertretungen von Rechts wegen vom Verwalter | B. in den konsularischen Vertretungen von Rechts wegen vom Verwalter |
| ausgeübt. | ausgeübt. |
| § 2 - Falls der Leiter verhindert ist, werden diese Amtsfunktionen: | § 2 - Falls der Leiter verhindert ist, werden diese Amtsfunktionen: |
| A. in den diplomatischen Kanzleien von demjenigen unter den der | A. in den diplomatischen Kanzleien von demjenigen unter den der |
| Vertretung beigeordneten diplomatischen Vertretern (Botschaftsrat, | Vertretung beigeordneten diplomatischen Vertretern (Botschaftsrat, |
| -sekretär oder -attaché) ausgeübt, der den höchsten Dienstgrad hat | -sekretär oder -attaché) ausgeübt, der den höchsten Dienstgrad hat |
| oder - bei gleichem Dienstgrad - der die meisten Dienstjahre zählt | oder - bei gleichem Dienstgrad - der die meisten Dienstjahre zählt |
| oder, in Ermangelung von Vertretern dieser Kategorie, von der Person, | oder, in Ermangelung von Vertretern dieser Kategorie, von der Person, |
| die vom Leiter der Vertretung oder von seinem Stellvertreter speziell | die vom Leiter der Vertretung oder von seinem Stellvertreter speziell |
| dazu beauftragt worden ist, | dazu beauftragt worden ist, |
| B. in den konsularischen Vertretungen von demjenigen unter den der | B. in den konsularischen Vertretungen von demjenigen unter den der |
| Vertretung beigeordneten Vertretern ausgeübt, der den höchsten | Vertretung beigeordneten Vertretern ausgeübt, der den höchsten |
| Dienstgrad hat oder - bei gleichem Dienstgrad - der die meisten | Dienstgrad hat oder - bei gleichem Dienstgrad - der die meisten |
| Dienstjahre zählt oder, in Ermangelung eines beigeordneten Vertreters | Dienstjahre zählt oder, in Ermangelung eines beigeordneten Vertreters |
| des konsularischen Korps, von der Person, die vom Leiter der | des konsularischen Korps, von der Person, die vom Leiter der |
| Vertretung oder von seinem Stellvertreter speziell dazu beauftragt | Vertretung oder von seinem Stellvertreter speziell dazu beauftragt |
| worden ist. | worden ist. |
| Art. 5 - Personen, die dazu berufen sind, Standesamtsfunktionen | Art. 5 - Personen, die dazu berufen sind, Standesamtsfunktionen |
| gelegentlich auszuüben, und weder den durch das Dekret des | gelegentlich auszuüben, und weder den durch das Dekret des |
| Nationalkongresses vom 20. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid noch den | Nationalkongresses vom 20. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid noch den |
| durch das Gesetz vom 31. Dezember 1851 über die Konsulate und die | durch das Gesetz vom 31. Dezember 1851 über die Konsulate und die |
| konsularische Gerichtsbarkeit vorgeschriebenen Eid geleistet haben, | konsularische Gerichtsbarkeit vorgeschriebenen Eid geleistet haben, |
| leisten folgenden Eid: "Ich schwöre, die mir zugewiesenen | leisten folgenden Eid: "Ich schwöre, die mir zugewiesenen |
| Amtsfunktionen getreu und gemäss den belgischen Gesetzen auszuüben." | Amtsfunktionen getreu und gemäss den belgischen Gesetzen auszuüben." |
| Dieselben Personen leisten, wenn sie damit beauftragt sind, | Dieselben Personen leisten, wenn sie damit beauftragt sind, |
| gelegentlich Urkunden über die Staatsangehörigkeitserklärung | gelegentlich Urkunden über die Staatsangehörigkeitserklärung |
| aufzunehmen, folgenden Eid: "Ich schwöre, die Amtsfunktionen, die mir | aufzunehmen, folgenden Eid: "Ich schwöre, die Amtsfunktionen, die mir |
| für die Aufnahme von Urkunden über die Staatsangehörigkeitserklärung | für die Aufnahme von Urkunden über die Staatsangehörigkeitserklärung |
| zugewiesen werden, getreu und gemäss den belgischen Gesetzen | zugewiesen werden, getreu und gemäss den belgischen Gesetzen |
| auszuüben." | auszuüben." |
| Die diplomatischen und konsularischen Vertreter einer fremden Macht, | Die diplomatischen und konsularischen Vertreter einer fremden Macht, |
| die den Leiter einer diplomatischen Mission oder einer belgischen | die den Leiter einer diplomatischen Mission oder einer belgischen |
| konsularischen Vertretung gelegentlich ersetzen, sind von diesem Eid | konsularischen Vertretung gelegentlich ersetzen, sind von diesem Eid |
| befreit. | befreit. |
| Art. 6 - Urkunden zur Anerkennung von [...] Kindern können aufgenommen | Art. 6 - Urkunden zur Anerkennung von [...] Kindern können aufgenommen |
| werden von diplomatischen Vertretern, die Leiter einer Vertretung | werden von diplomatischen Vertretern, die Leiter einer Vertretung |
| sind, sowie von Vertretern des konsularischen Korps, denen aufgrund | sind, sowie von Vertretern des konsularischen Korps, denen aufgrund |
| von Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes die Standesamtsfunktionen | von Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes die Standesamtsfunktionen |
| zugewiesen worden sind, unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom | zugewiesen worden sind, unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom |
| Alter der Kinder, unter der Bedingung, dass diese Urkunden von | Alter der Kinder, unter der Bedingung, dass diese Urkunden von |
| belgischen Staatsangehörigen unterzeichnet werden. | belgischen Staatsangehörigen unterzeichnet werden. |
| [Art. 6 abgeändert durch Art. 103 Buchstabe B des G. vom 31. März 1987 | [Art. 6 abgeändert durch Art. 103 Buchstabe B des G. vom 31. März 1987 |
| (B.S. vom 27. Mai 1987)] | (B.S. vom 27. Mai 1987)] |
| Art. 7 - [Diplomatische Vertreter, die Leiter einer Vertretung sind, | Art. 7 - [Diplomatische Vertreter, die Leiter einer Vertretung sind, |
| sowie Vertreter des konsularischen Korps, denen aufgrund von Artikel 2 | sowie Vertreter des konsularischen Korps, denen aufgrund von Artikel 2 |
| des vorliegenden Gesetzes die Standesamtsfunktionen zugewiesen worden | des vorliegenden Gesetzes die Standesamtsfunktionen zugewiesen worden |
| sind, sind dazu befugt, Ehen zu schliessen, unter der Bedingung, dass | sind, sind dazu befugt, Ehen zu schliessen, unter der Bedingung, dass |
| einer der zukünftigen Ehegatten die belgische Staatsangehörigkeit | einer der zukünftigen Ehegatten die belgische Staatsangehörigkeit |
| hat.] | hat.] |
| [Art. 7 ersetzt durch Art. 20 des G. vom 4. Mai 1999 (B.S. vom 1. Juli | [Art. 7 ersetzt durch Art. 20 des G. vom 4. Mai 1999 (B.S. vom 1. Juli |
| 1999)] | 1999)] |
| Art. 8 - Von jeder Personenstandsurkunde, die von diplomatischen und | Art. 8 - Von jeder Personenstandsurkunde, die von diplomatischen und |
| konsularischen Vertretern ausgefertigt worden ist, wird auf | konsularischen Vertretern ausgefertigt worden ist, wird auf |
| Veranlassung des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten eine | Veranlassung des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten eine |
| beglaubigte Abschrift in die Personenstandsregister der belgischen | beglaubigte Abschrift in die Personenstandsregister der belgischen |
| Gemeinde übertragen, in der die Person, auf die die Urkunde sich | Gemeinde übertragen, in der die Person, auf die die Urkunde sich |
| bezieht, ihren letzten Wohnsitz im Königreich gehabt hat. | bezieht, ihren letzten Wohnsitz im Königreich gehabt hat. |
| Wenn es sich um eine Eheschliessungsurkunde mit Bezug auf eine | Wenn es sich um eine Eheschliessungsurkunde mit Bezug auf eine |
| zwischen zwei belgischen Staatsbürgern geschlossene Ehe handelt, wird | zwischen zwei belgischen Staatsbürgern geschlossene Ehe handelt, wird |
| auf Veranlassung des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten von | auf Veranlassung des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten von |
| dieser Urkunde eine beglaubigte Abschrift in die | dieser Urkunde eine beglaubigte Abschrift in die |
| Personenstandsregister des letzten Wohnsitzes jedes der beiden | Personenstandsregister des letzten Wohnsitzes jedes der beiden |
| Ehegatten im Königreich übertragen. | Ehegatten im Königreich übertragen. |
| Die Urkunde wird am Rand der laufenden Personenstandsregister zum | Die Urkunde wird am Rand der laufenden Personenstandsregister zum |
| Datum des Ereignisses, das in der Urkunde festgestellt wird, vermerkt. | Datum des Ereignisses, das in der Urkunde festgestellt wird, vermerkt. |
| Wenn die Urkunde in einer fremden Sprache ausgestellt wurde, wird der | Wenn die Urkunde in einer fremden Sprache ausgestellt wurde, wird der |
| beglaubigten Abschrift eine beglaubigte Übersetzung in einer der | beglaubigten Abschrift eine beglaubigte Übersetzung in einer der |
| beiden Landessprachen beigefügt. | beiden Landessprachen beigefügt. |
| Art. 9 - [Aufhebungsbestimmung] | Art. 9 - [Aufhebungsbestimmung] |
| Art. 10 - Diplomatische Vertreter sowie Vertreter des konsularischen | Art. 10 - Diplomatische Vertreter sowie Vertreter des konsularischen |
| Korps, denen die Standesamtsfunktionen zugewiesen worden sind, können | Korps, denen die Standesamtsfunktionen zugewiesen worden sind, können |
| Geburtsanmeldungen oder Todeserklärungen aufnehmen und sie beurkunden, | Geburtsanmeldungen oder Todeserklärungen aufnehmen und sie beurkunden, |
| und zwar in Europa binnen zehn Tagen und ausserhalb Europas binnen | und zwar in Europa binnen zehn Tagen und ausserhalb Europas binnen |
| dreissig Tagen nach der Entbindung beziehungsweise nach dem Tod. Nach | dreissig Tagen nach der Entbindung beziehungsweise nach dem Tod. Nach |
| der vorgesehenen Frist wird für das Fehlen einer Urkunde auf die in | der vorgesehenen Frist wird für das Fehlen einer Urkunde auf die in |
| Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes angegebene Weise für Ersatz | Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes angegebene Weise für Ersatz |
| gesorgt. | gesorgt. |
| Sie vergewissern sich persönlich, ob die Geburt beziehungsweise der | Sie vergewissern sich persönlich, ob die Geburt beziehungsweise der |
| Tod wirklich erfolgt sind. Falls es ihnen praktisch unmöglich ist, | Tod wirklich erfolgt sind. Falls es ihnen praktisch unmöglich ist, |
| sich das Kind zeigen zu lassen oder sich zum Sterbeort zu begeben, | sich das Kind zeigen zu lassen oder sich zum Sterbeort zu begeben, |
| fügen sie der Urkunde die Bescheinigung eines Arztes oder zweier | fügen sie der Urkunde die Bescheinigung eines Arztes oder zweier |
| Zeugen bei. | Zeugen bei. |
| Art. 11 - Wenn eine Geburts- oder Sterbeurkunde nicht innerhalb der in | Art. 11 - Wenn eine Geburts- oder Sterbeurkunde nicht innerhalb der in |
| Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Fristen ausgefertigt | Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Fristen ausgefertigt |
| werden konnte, wird für das Fehlen einer solchen Urkunde für Ersatz | werden konnte, wird für das Fehlen einer solchen Urkunde für Ersatz |
| gesorgt durch ein Urteil, das vom Gericht Erster Instanz von Brüssel | gesorgt durch ein Urteil, das vom Gericht Erster Instanz von Brüssel |
| gesprochen wird, das gemäss den in Artikel 99 des Zivilgesetzbuches | gesprochen wird, das gemäss den in Artikel 99 des Zivilgesetzbuches |
| vorgesehenen Regeln entscheidet. | vorgesehenen Regeln entscheidet. |
| Wenn eine Personenstandsurkunde, die von einem diplomatischen | Wenn eine Personenstandsurkunde, die von einem diplomatischen |
| Vertreter oder von einem konsularischen Vertreter, der die | Vertreter oder von einem konsularischen Vertreter, der die |
| Standesamtsfunktionen ausübt, berichtigt werden muss, entscheidet | Standesamtsfunktionen ausübt, berichtigt werden muss, entscheidet |
| darüber das Gericht Erster Instanz von Brüssel auf die in Absatz 1 des | darüber das Gericht Erster Instanz von Brüssel auf die in Absatz 1 des |
| vorliegenden Artikels angegebene Weise. | vorliegenden Artikels angegebene Weise. |
| Art. 12 - 16 - [Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen] | Art. 12 - 16 - [Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen] |
| Übergangsbestimmungen | Übergangsbestimmungen |
| Art. 17 - Von allen Personenstandsurkunden, die zwischen dem 1. August | Art. 17 - Von allen Personenstandsurkunden, die zwischen dem 1. August |
| 1914 und dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes von | 1914 und dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes von |
| den diplomatischen und konsularischen Vertretern ausgefertigt worden | den diplomatischen und konsularischen Vertretern ausgefertigt worden |
| sind, wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 8 des vorliegenden | sind, wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 8 des vorliegenden |
| Gesetzes eine beglaubigte Abschrift in die Personenstandsregister des | Gesetzes eine beglaubigte Abschrift in die Personenstandsregister des |
| Königreichs übertragen. | Königreichs übertragen. |