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Loi portant création du « Service des Pensions du Secteur public » | Wet tot oprichting van de « Pensioendienst voor de Overheidssector » |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 JANVIER 2006. - Loi portant création du « Service des Pensions du Secteur public » Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 JANUARI 2006. - Wet tot oprichting van de « Pensioendienst voor de Overheidssector » Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1er à 30, 46, 54, 55 et 67 à 69 de la loi du 12 janvier 2006 | 30, 46, 54, 55 en 67 tot 69 van de wet van 12 januari 2006 tot |
portant création du « Service des Pensions du Secteur public » | oprichting van de « Pensioendienst voor de Overheidssector » (Belgisch |
(Moniteur belge du 3 février 2006). | Staatsblad van 3 februari 2006). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en | vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in |
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes | uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot |
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par | hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen |
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 | bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 |
de la loi du 21 avril 2007. | van de wet van 21 april 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
12. JANUAR 2006 - Gesetz zur Schaffung des « Pensionsdienstes für den | 12. JANUAR 2006 - Gesetz zur Schaffung des « Pensionsdienstes für den |
öffentlichen Sektor » | öffentlichen Sektor » |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Begriffsbestimmungen | KAPITEL II - Begriffsbestimmungen |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. « Dienst »: der in Artikel 3 erwähnte Pensionsdienst für den | 1. « Dienst »: der in Artikel 3 erwähnte Pensionsdienst für den |
öffentlichen Sektor, | öffentlichen Sektor, |
2. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 2. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Pensionen des öffentlichen Sektors gehören, | Pensionen des öffentlichen Sektors gehören, |
3. « Pensionen des öffentlichen Sektors »: | 3. « Pensionen des öffentlichen Sektors »: |
a) die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der | a) die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der |
Staatskasse, | Staatskasse, |
b) die zusätzlichen Vorteile in Sachen Ruhestandspension zugunsten der | b) die zusätzlichen Vorteile in Sachen Ruhestandspension zugunsten der |
Personen, die bestimmt worden sind, um eine Management- oder | Personen, die bestimmt worden sind, um eine Management- oder |
Führungsfunktion in einem öffentlichen Dienst auszuüben, | Führungsfunktion in einem öffentlichen Dienst auszuüben, |
c) die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen und die als solche | c) die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen und die als solche |
geltenden Vorteile zugunsten der Personalmitglieder und der vom König | geltenden Vorteile zugunsten der Personalmitglieder und der vom König |
oder von der die Ernennungsbefugnis ausübenden Versammlung ernannten | oder von der die Ernennungsbefugnis ausübenden Versammlung ernannten |
Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Leitungsorgane: | Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Leitungsorgane: |
-der Provinzen, der Gemeinden, der Gemeindeagglomerationen, der | -der Provinzen, der Gemeinden, der Gemeindeagglomerationen, der |
Gemeindeföderationen, der Gemeindevereinigungen und der | Gemeindeföderationen, der Gemeindevereinigungen und der |
Gemeinschaftskommissionen, | Gemeinschaftskommissionen, |
- der integrierten Polizei, | - der integrierten Polizei, |
- der Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass Nr. 117 vom 27. | - der Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass Nr. 117 vom 27. |
Februar 1935 zur Festlegung des Pensionsstatuts des Personals der | Februar 1935 zur Festlegung des Pensionsstatuts des Personals der |
autonomen öffentlichen Einrichtungen und der vom Staat eingerichteten | autonomen öffentlichen Einrichtungen und der vom Staat eingerichteten |
Regien anwendbar ist, | Regien anwendbar ist, |
- der Einrichtungen öffentlichen Interesses, auf die das Gesetz vom | - der Einrichtungen öffentlichen Interesses, auf die das Gesetz vom |
16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen | 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen |
Interesses anwendbar ist, | Interesses anwendbar ist, |
- der Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 28. April 1958 über die | - der Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 28. April 1958 über die |
Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen | Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen |
Interesses und ihrer Berechtigten anwendbar ist, | Interesses und ihrer Berechtigten anwendbar ist, |
- der weiter oben noch nicht erwähnten autonomen öffentlichen | - der weiter oben noch nicht erwähnten autonomen öffentlichen |
Unternehmen, | Unternehmen, |
- der anderen Einrichtungen, bei denen die öffentlichen Behörden eine | - der anderen Einrichtungen, bei denen die öffentlichen Behörden eine |
ausschlaggebende Rolle spielen, ungeachtet der Rechtsform, unter der | ausschlaggebende Rolle spielen, ungeachtet der Rechtsform, unter der |
sie eingerichtet worden sind, | sie eingerichtet worden sind, |
- der weiter oben noch nicht erwähnten juristischen Personen des | - der weiter oben noch nicht erwähnten juristischen Personen des |
öffentlichen Rechts, die von den Gemeinschaften oder Regionen | öffentlichen Rechts, die von den Gemeinschaften oder Regionen |
abhängen, | abhängen, |
d) die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zugunsten der | d) die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zugunsten der |
Mitglieder des ständigen Ausschusses, der Bürgermeister und Schöffen | Mitglieder des ständigen Ausschusses, der Bürgermeister und Schöffen |
und der Mandatsträger der Agglomerationen, der Gemeindeföderationen, | und der Mandatsträger der Agglomerationen, der Gemeindeföderationen, |
der Gemeindevereinigungen, der Gemeinschaftskommissionen, der | der Gemeindevereinigungen, der Gemeinschaftskommissionen, der |
öffentlichen Sozialhilfezentren und der anderen Einrichtungen, bei | öffentlichen Sozialhilfezentren und der anderen Einrichtungen, bei |
denen die öffentlichen Behörden eine ausschlaggebende Rolle spielen, | denen die öffentlichen Behörden eine ausschlaggebende Rolle spielen, |
ungeachtet der Rechtsform, unter der sie eingerichtet worden sind. | ungeachtet der Rechtsform, unter der sie eingerichtet worden sind. |
Alle Vorteile, die eine Ergänzung einer in den Buchstaben a) bis d) | Alle Vorteile, die eine Ergänzung einer in den Buchstaben a) bis d) |
erwähnten Pension darstellen, werden ebenfalls als « Pensionen des | erwähnten Pension darstellen, werden ebenfalls als « Pensionen des |
öffentlichen Sektors » betrachtet, | öffentlichen Sektors » betrachtet, |
4. « Entschädigungspensionen und Kriegsrenten »: | 4. « Entschädigungspensionen und Kriegsrenten »: |
a) Entschädigungspensionen zugunsten der militärischen Kriegsopfer und | a) Entschädigungspensionen zugunsten der militärischen Kriegsopfer und |
der ihnen gleichgestellten Opfer und Entschädigungspensionen aus | der ihnen gleichgestellten Opfer und Entschädigungspensionen aus |
Friedenszeiten, | Friedenszeiten, |
b) Frontstreifen- und Gefangenenrenten mit Bezug auf den Krieg | b) Frontstreifen- und Gefangenenrenten mit Bezug auf den Krieg |
1914-1918, Kriegsteilnehmer- und Gefangenenrenten, Renten für | 1914-1918, Kriegsteilnehmer- und Gefangenenrenten, Renten für |
Einberufene und Renten für Zwangseingezogene in die deutsche Armee, | Einberufene und Renten für Zwangseingezogene in die deutsche Armee, |
c) Renten mit Bezug auf die nationalen Orden, | c) Renten mit Bezug auf die nationalen Orden, |
d) Pensionen und Renten zugunsten der Berechtigten der Empfänger einer | d) Pensionen und Renten zugunsten der Berechtigten der Empfänger einer |
in den Buchstaben a) und b) erwähnten Pension oder Rente. | in den Buchstaben a) und b) erwähnten Pension oder Rente. |
KAPITEL III - Schaffung des Pensionsdienstes für den öffentlichen | KAPITEL III - Schaffung des Pensionsdienstes für den öffentlichen |
Sektor | Sektor |
Art. 3 - Unter der Bezeichnung « Pensionsdienst für den öffentlichen | Art. 3 - Unter der Bezeichnung « Pensionsdienst für den öffentlichen |
Sektor » (PDÖS) wird eine öffentliche Einrichtung mit | Sektor » (PDÖS) wird eine öffentliche Einrichtung mit |
Rechtspersönlichkeit geschaffen, die in Kategorie A, so wie im Gesetz | Rechtspersönlichkeit geschaffen, die in Kategorie A, so wie im Gesetz |
vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen | vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen |
öffentlichen Interesses erwähnt, eingestuft wird. | öffentlichen Interesses erwähnt, eingestuft wird. |
Der Dienst hat seinen Sitz in der Brüsseler Region. | Der Dienst hat seinen Sitz in der Brüsseler Region. |
KAPITEL IV - Aufträge des Dienstes | KAPITEL IV - Aufträge des Dienstes |
Abschnitt 1 - Aufträge in Sachen Pensionen des öffentlichen Sektors | Abschnitt 1 - Aufträge in Sachen Pensionen des öffentlichen Sektors |
Unterabschnitt 1 - Planungs- und Untersuchungsaufträge | Unterabschnitt 1 - Planungs- und Untersuchungsaufträge |
Art. 4 - Der Dienst hat als Auftrag: | Art. 4 - Der Dienst hat als Auftrag: |
1. die Planung, die Vorbereitung und die Unterstützung der Politik. | 1. die Planung, die Vorbereitung und die Unterstützung der Politik. |
Was Pensionen betrifft, die ehemaligen Personalmitgliedern und | Was Pensionen betrifft, die ehemaligen Personalmitgliedern und |
ehemaligen Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und | ehemaligen Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und |
Leitungsorgane der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die | Leitungsorgane der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die |
von den Gemeinschaften oder Regionen abhängen, gewährt werden, ist | von den Gemeinschaften oder Regionen abhängen, gewährt werden, ist |
dieser Auftrag jedoch auf die Angelegenheiten beschränkt, die in die | dieser Auftrag jedoch auf die Angelegenheiten beschränkt, die in die |
Zuständigkeit der Föderalbehörde fallen. | Zuständigkeit der Föderalbehörde fallen. |
Auf Antrag des Ministers oder aus eigener Initiative kann der Dienst | Auf Antrag des Ministers oder aus eigener Initiative kann der Dienst |
juristische, statistische, versicherungsmathematische, budgetäre, | juristische, statistische, versicherungsmathematische, budgetäre, |
technische und EDV-Untersuchungen in Zusammenhang mit den | technische und EDV-Untersuchungen in Zusammenhang mit den |
Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen Pensionen des öffentlichen | Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen Pensionen des öffentlichen |
Sektors vornehmen, | Sektors vornehmen, |
2. die Abfassung von Vorentwürfen von Gesetzen oder Königlichen | 2. die Abfassung von Vorentwürfen von Gesetzen oder Königlichen |
Erlassen und die Abfassung der Regelungen, einschliesslich der | Erlassen und die Abfassung der Regelungen, einschliesslich der |
Umsetzung der internationalen Regelungen in belgisches Recht, | Umsetzung der internationalen Regelungen in belgisches Recht, |
3. jeden ihm vom Minister anvertrauten Auftrag auszuführen, | 3. jeden ihm vom Minister anvertrauten Auftrag auszuführen, |
insbesondere um die Einhaltung und die einheitliche Anwendung der | insbesondere um die Einhaltung und die einheitliche Anwendung der |
Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen Pensionen des öffentlichen | Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen Pensionen des öffentlichen |
Sektors zu gewährleisten. Zu diesem Zweck kann der Dienst insbesondere | Sektors zu gewährleisten. Zu diesem Zweck kann der Dienst insbesondere |
ermächtigt werden, die Rechtmässigkeit und den Betrag der Pensionen | ermächtigt werden, die Rechtmässigkeit und den Betrag der Pensionen |
des öffentlichen Sektors zu kontrollieren, die von anderen | des öffentlichen Sektors zu kontrollieren, die von anderen |
Pensionsverwaltungseinrichtungen als dem Dienst gewährt werden, | Pensionsverwaltungseinrichtungen als dem Dienst gewährt werden, |
4. Stellungnahmen über jegliche Frage in Bezug auf die Pensionen des | 4. Stellungnahmen über jegliche Frage in Bezug auf die Pensionen des |
öffentlichen Sektors oder auf eine Kategorie dieser Pensionen | öffentlichen Sektors oder auf eine Kategorie dieser Pensionen |
abzugeben. | abzugeben. |
Unterabschnitt 2 - Finanzielle Aufträge | Unterabschnitt 2 - Finanzielle Aufträge |
Art. 5 - Der Dienst hat als Auftrag: | Art. 5 - Der Dienst hat als Auftrag: |
1. die Einnahmen in Zusammenhang mit seinen Aufträgen einzunehmen, | 1. die Einnahmen in Zusammenhang mit seinen Aufträgen einzunehmen, |
2. die im Namen jedes Sozialversicherten entrichteten Beiträge | 2. die im Namen jedes Sozialversicherten entrichteten Beiträge |
individuell zu kontrollieren. | individuell zu kontrollieren. |
Unterabschnitt 3 - Ausführungsaufträge | Unterabschnitt 3 - Ausführungsaufträge |
Art. 6 - Der Dienst hat als Auftrag: | Art. 6 - Der Dienst hat als Auftrag: |
1. das Recht anzuerkennen auf: | 1. das Recht anzuerkennen auf: |
a) die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die Renten und | a) die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die Renten und |
Zulagen zu Lasten der Staatskasse, | Zulagen zu Lasten der Staatskasse, |
b) die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen: | b) die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen: |
- zu Lasten der durch das Gesetz vom 28. April 1958 über die Pension | - zu Lasten der durch das Gesetz vom 28. April 1958 über die Pension |
der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen | der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen |
Interesses und ihrer Berechtigten eingeführten Pensionsregelung, | Interesses und ihrer Berechtigten eingeführten Pensionsregelung, |
- zu Lasten der in Artikel 1bis Buchstabe c) des Gesetzes vom 6. | - zu Lasten der in Artikel 1bis Buchstabe c) des Gesetzes vom 6. |
August 1993 über die Pensionen des ernannten Personals der lokalen | August 1993 über die Pensionen des ernannten Personals der lokalen |
Verwaltungen erwähnten gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen | Verwaltungen erwähnten gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen |
Behörden und zu Lasten der in Artikel 1bis Buchstabe d) desselben | Behörden und zu Lasten der in Artikel 1bis Buchstabe d) desselben |
Gesetzes erwähnten Regelung der Neuangeschlossenen beim Landesamt, | Gesetzes erwähnten Regelung der Neuangeschlossenen beim Landesamt, |
- zu Lasten des Pensionsfonds der integrierten Polizei, | - zu Lasten des Pensionsfonds der integrierten Polizei, |
- zu Lasten der öffentlichen Behörden oder Einrichtungen, die dem | - zu Lasten der öffentlichen Behörden oder Einrichtungen, die dem |
Dienst durch Vereinbarung die Verwaltung ihrer Pensionen anvertraut | Dienst durch Vereinbarung die Verwaltung ihrer Pensionen anvertraut |
haben, und zu Lasten der öffentlichen Behörden oder Einrichtungen, die | haben, und zu Lasten der öffentlichen Behörden oder Einrichtungen, die |
eine Vereinbarung über ihren Pensionsplan mit einer | eine Vereinbarung über ihren Pensionsplan mit einer |
Vorsorgeeinrichtung abgeschlossen haben, die die Verwaltung dieser | Vorsorgeeinrichtung abgeschlossen haben, die die Verwaltung dieser |
Pensionen an den Dienst weitervergeben hat. Der Dienst legt der | Pensionen an den Dienst weitervergeben hat. Der Dienst legt der |
betreffenden öffentlichen Behörde oder Einrichtung den Entwurf eines | betreffenden öffentlichen Behörde oder Einrichtung den Entwurf eines |
Beschlusses über die Gewährung dieser Vorteile zur Billigung vor, | Beschlusses über die Gewährung dieser Vorteile zur Billigung vor, |
2. den Betrag der in Nr. 1 erwähnten Pensionen, Renten und Zulagen | 2. den Betrag der in Nr. 1 erwähnten Pensionen, Renten und Zulagen |
festzulegen, | festzulegen, |
3. die Verwaltung und Überwachung der in Nr. 1 erwähnten Pensionen, | 3. die Verwaltung und Überwachung der in Nr. 1 erwähnten Pensionen, |
Renten und Zulagen zu gewährleisten, | Renten und Zulagen zu gewährleisten, |
4. die Zahlungsanweisungen für die in Nr. 1 erwähnten Leistungen zu | 4. die Zahlungsanweisungen für die in Nr. 1 erwähnten Leistungen zu |
erteilen, wenn die Bedingungen, denen die Zahlung dieser Leistungen | erteilen, wenn die Bedingungen, denen die Zahlung dieser Leistungen |
unterworfen ist, erfüllt sind, | unterworfen ist, erfüllt sind, |
5. die Zahlungsanweisungen für Renten zu erteilen, die als | 5. die Zahlungsanweisungen für Renten zu erteilen, die als |
Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten | Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten |
gewährt werden und die zu Lasten der Staatskasse gehen oder deren | gewährt werden und die zu Lasten der Staatskasse gehen oder deren |
Zahlung vom Staat gewährleistet wird, | Zahlung vom Staat gewährleistet wird, |
6. für Rechnung der Föderalbehörde die Subrogations- oder | 6. für Rechnung der Föderalbehörde die Subrogations- oder |
Haftpflichtklagen gegenüber den Personen zu erheben, die für den | Haftpflichtklagen gegenüber den Personen zu erheben, die für den |
Unfall oder die Berufskrankheit verantwortlich sind, wenn es sich um | Unfall oder die Berufskrankheit verantwortlich sind, wenn es sich um |
Renten zu Lasten der Staatskasse handelt, die Personalmitgliedern, | Renten zu Lasten der Staatskasse handelt, die Personalmitgliedern, |
deren Entlohnung nicht zu Lasten der Staatskasse geht, oder ihren | deren Entlohnung nicht zu Lasten der Staatskasse geht, oder ihren |
Berechtigten gewährt werden. | Berechtigten gewährt werden. |
Art. 7 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König | Art. 7 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König |
dem Dienst jeden anderen Auftrag in Sachen Pensionen des öffentlichen | dem Dienst jeden anderen Auftrag in Sachen Pensionen des öffentlichen |
Sektors anvertrauen. | Sektors anvertrauen. |
Abschnitt 2 - Aufträge in Sachen Entschädigungspensionen und | Abschnitt 2 - Aufträge in Sachen Entschädigungspensionen und |
Kriegsrenten | Kriegsrenten |
Unterabschnitt 1 - Planungs- und Untersuchungsaufträge | Unterabschnitt 1 - Planungs- und Untersuchungsaufträge |
Art. 8 - Der Dienst hat als Auftrag: | Art. 8 - Der Dienst hat als Auftrag: |
1. die Planung, die Vorbereitung und die Unterstützung der Politik. | 1. die Planung, die Vorbereitung und die Unterstützung der Politik. |
Auf Antrag des Ministers oder aus eigener Initiative kann der Dienst | Auf Antrag des Ministers oder aus eigener Initiative kann der Dienst |
gegebenenfalls in Absprache mit dem Minister, zu dessen | gegebenenfalls in Absprache mit dem Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Kriegsopfer gehören, insbesondere | Zuständigkeitsbereich die Kriegsopfer gehören, insbesondere |
juristische, statistische, versicherungsmathematische, budgetäre, | juristische, statistische, versicherungsmathematische, budgetäre, |
technische und EDV-Untersuchungen in Zusammenhang mit den | technische und EDV-Untersuchungen in Zusammenhang mit den |
Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen Entschädigungspensionen | Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen Entschädigungspensionen |
und Kriegsrenten vornehmen, | und Kriegsrenten vornehmen, |
2. die Abfassung von Vorentwürfen von Gesetzen oder Königlichen | 2. die Abfassung von Vorentwürfen von Gesetzen oder Königlichen |
Erlassen und die Abfassung der Regelungen, | Erlassen und die Abfassung der Regelungen, |
3. Stellungnahmen über jegliche Frage in Bezug auf die | 3. Stellungnahmen über jegliche Frage in Bezug auf die |
Entschädigungspensionen und Kriegsrenten abzugeben. | Entschädigungspensionen und Kriegsrenten abzugeben. |
Unterabschnitt 2 - Ausführungsaufträge | Unterabschnitt 2 - Ausführungsaufträge |
Art. 9 - Der Dienst hat als Auftrag: | Art. 9 - Der Dienst hat als Auftrag: |
1. das Recht auf Entschädigungspensionen und Kriegsrenten | 1. das Recht auf Entschädigungspensionen und Kriegsrenten |
anzuerkennen, | anzuerkennen, |
2. den Betrag der in Nr. 1 erwähnten Pensionen und Renten festzulegen, | 2. den Betrag der in Nr. 1 erwähnten Pensionen und Renten festzulegen, |
3. die Verwaltung und Überwachung der in Nr. 1 erwähnten Pensionen und | 3. die Verwaltung und Überwachung der in Nr. 1 erwähnten Pensionen und |
Renten zu gewährleisten, | Renten zu gewährleisten, |
4. die Zahlungsanweisungen für die in Nr. 1 erwähnten Leistungen zu | 4. die Zahlungsanweisungen für die in Nr. 1 erwähnten Leistungen zu |
erteilen, wenn die Bedingungen, denen die Zahlung dieser Leistungen | erteilen, wenn die Bedingungen, denen die Zahlung dieser Leistungen |
unterworfen ist, erfüllt sind. | unterworfen ist, erfüllt sind. |
Art. 10 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König | Art. 10 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König |
dem Dienst jeden anderen Auftrag in Sachen Entschädigungspensionen und | dem Dienst jeden anderen Auftrag in Sachen Entschädigungspensionen und |
Kriegsrenten anvertrauen. | Kriegsrenten anvertrauen. |
Abschnitt 3 - Informationsaufträge | Abschnitt 3 - Informationsaufträge |
Art. 11 - Der Dienst informiert die Öffentlichkeit und die | Art. 11 - Der Dienst informiert die Öffentlichkeit und die |
betreffenden sozioökonomischen und Berufskreise über: | betreffenden sozioökonomischen und Berufskreise über: |
1. den Inhalt der Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen | 1. den Inhalt der Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen |
Pensionen des öffentlichen Sektors, | Pensionen des öffentlichen Sektors, |
2. den Inhalt der Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen | 2. den Inhalt der Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen |
Entschädigungspensionen und Kriegsrenten, | Entschädigungspensionen und Kriegsrenten, |
3. die statistischen und versicherungsmathematischen Daten in Sachen | 3. die statistischen und versicherungsmathematischen Daten in Sachen |
Pensionen des öffentlichen Sektors, insbesondere durch einen | Pensionen des öffentlichen Sektors, insbesondere durch einen |
Jahresbericht. | Jahresbericht. |
Der Dienst besorgt jedem Pensionierten eine individuelle Information | Der Dienst besorgt jedem Pensionierten eine individuelle Information |
über seine Pension, gegebenenfalls unter Berücksichtigung anderer | über seine Pension, gegebenenfalls unter Berücksichtigung anderer |
Vorteile, die der Pensionierte erhält. | Vorteile, die der Pensionierte erhält. |
Der Dienst bietet jedem Mitglied des Personals des öffentlichen | Der Dienst bietet jedem Mitglied des Personals des öffentlichen |
Sektors, das seiner Zuständigkeit unterliegt, gegebenenfalls in | Sektors, das seiner Zuständigkeit unterliegt, gegebenenfalls in |
Zusammenarbeit mit den anderen Pensionsdiensten die Möglichkeit, eine | Zusammenarbeit mit den anderen Pensionsdiensten die Möglichkeit, eine |
individuelle Information über seine zukünftige Pension zu erhalten. | individuelle Information über seine zukünftige Pension zu erhalten. |
Art. 12 - Jedes Jahr legt der Dienst dem Minister einen Jahresbericht | Art. 12 - Jedes Jahr legt der Dienst dem Minister einen Jahresbericht |
über seine Tätigkeiten im Laufe des abgelaufenen Geschäftsjahres vor. | über seine Tätigkeiten im Laufe des abgelaufenen Geschäftsjahres vor. |
KAPITEL V - Haushaltsbestimmungen | KAPITEL V - Haushaltsbestimmungen |
Art. 13 - Der Haushalt des « Pensionsdienstes für den öffentlichen | Art. 13 - Der Haushalt des « Pensionsdienstes für den öffentlichen |
Sektor » umfasst zwei verschiedene Teile: | Sektor » umfasst zwei verschiedene Teile: |
1. den Auftragshaushalt mit den Einnahmen und Ausgaben in Zusammenhang | 1. den Auftragshaushalt mit den Einnahmen und Ausgaben in Zusammenhang |
mit den gesetzlichen Aufträgen des Dienstes, | mit den gesetzlichen Aufträgen des Dienstes, |
2. den Verwaltungshaushalt mit den Einnahmen und Ausgaben in | 2. den Verwaltungshaushalt mit den Einnahmen und Ausgaben in |
Zusammenhang mit der Verwaltung des Dienstes. | Zusammenhang mit der Verwaltung des Dienstes. |
Art. 14 - Der Dienst wird finanziert durch: | Art. 14 - Der Dienst wird finanziert durch: |
1. eine im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde | 1. eine im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde |
eingetragene Dotation für die Ausübung seiner gesetzlichen Aufträge in | eingetragene Dotation für die Ausübung seiner gesetzlichen Aufträge in |
Sachen Pensionen des öffentlichen Sektors, | Sachen Pensionen des öffentlichen Sektors, |
2. eine im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde | 2. eine im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde |
eingetragene Dotation für die Ausübung seiner gesetzlichen Aufträge in | eingetragene Dotation für die Ausübung seiner gesetzlichen Aufträge in |
Sachen Entschädigungspensionen und Kriegsrenten, | Sachen Entschädigungspensionen und Kriegsrenten, |
3. eine im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde | 3. eine im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde |
eingetragene Dotation für die Ausübung seiner gesetzlichen Aufträge in | eingetragene Dotation für die Ausübung seiner gesetzlichen Aufträge in |
Sachen Renten wegen Arbeitsunfall, | Sachen Renten wegen Arbeitsunfall, |
4. eine im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde | 4. eine im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde |
eingetragene Dotation für die Verwaltung des Dienstes, | eingetragene Dotation für die Verwaltung des Dienstes, |
5. alle anderen Einnahmen in Zusammenhang mit seinen Aufträgen und | 5. alle anderen Einnahmen in Zusammenhang mit seinen Aufträgen und |
seiner Verwaltung. | seiner Verwaltung. |
KAPITEL VI - Fachausschuss für die Pensionen des öffentlichen Sektors | KAPITEL VI - Fachausschuss für die Pensionen des öffentlichen Sektors |
Art. 15 - Beim Dienst wird ein Fachausschuss für die Pensionen des | Art. 15 - Beim Dienst wird ein Fachausschuss für die Pensionen des |
öffentlichen Sektors geschaffen. Dieser Ausschuss ist ausschliesslich | öffentlichen Sektors geschaffen. Dieser Ausschuss ist ausschliesslich |
zuständig für die Pensionen des öffentlichen Sektors. | zuständig für die Pensionen des öffentlichen Sektors. |
Art. 16 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König | Art. 16 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König |
die Zusammensetzung dieses Ausschusses, die Modalitäten für die | die Zusammensetzung dieses Ausschusses, die Modalitäten für die |
Bestimmung der Mitglieder und Ersatzmitglieder und die Arbeitsweise | Bestimmung der Mitglieder und Ersatzmitglieder und die Arbeitsweise |
des Ausschusses fest. | des Ausschusses fest. |
KAPITEL VII - Tägliche Geschäftsführung des Dienstes | KAPITEL VII - Tägliche Geschäftsführung des Dienstes |
Art. 17 - Der Dienst unterliegt der hierarchischen Gewalt des | Art. 17 - Der Dienst unterliegt der hierarchischen Gewalt des |
Ministers. | Ministers. |
Der Minister kann dem Generalverwalter und dem beigeordneten | Der Minister kann dem Generalverwalter und dem beigeordneten |
Generalverwalter einige seiner Befugnisse übertragen. | Generalverwalter einige seiner Befugnisse übertragen. |
Art. 18 - § 1 - Die tägliche Geschäftsführung des Dienstes wird einem | Art. 18 - § 1 - Die tägliche Geschäftsführung des Dienstes wird einem |
Generalverwalter anvertraut. | Generalverwalter anvertraut. |
Unter der Gewalt und Kontrolle des Ministers sorgt der | Unter der Gewalt und Kontrolle des Ministers sorgt der |
Generalverwalter für das Funktionieren des Dienstes. | Generalverwalter für das Funktionieren des Dienstes. |
Der Generalverwalter ist ermächtigt, mit dem Einverständnis des | Der Generalverwalter ist ermächtigt, mit dem Einverständnis des |
Ministers einen Teil der ihm zugewiesenen Befugnisse und die | Ministers einen Teil der ihm zugewiesenen Befugnisse und die |
Zeichnungsbefugnis für bestimmte Schriftstücke und Briefe zu | Zeichnungsbefugnis für bestimmte Schriftstücke und Briefe zu |
übertragen. | übertragen. |
§ 2 - Der Generalverwalter vertritt den Dienst bei gerichtlichen und | § 2 - Der Generalverwalter vertritt den Dienst bei gerichtlichen und |
aussergerichtlichen Handlungen und tritt rechtsgültig in seinem Namen | aussergerichtlichen Handlungen und tritt rechtsgültig in seinem Namen |
und für seine Rechnung auf, ohne dass er dies durch einen spezifischen | und für seine Rechnung auf, ohne dass er dies durch einen spezifischen |
Auftrag nachweisen muss. | Auftrag nachweisen muss. |
Art. 19 - Dem Generalverwalter steht bei der Ausführung seiner | Art. 19 - Dem Generalverwalter steht bei der Ausführung seiner |
Aufträge ein beigeordneter Generalverwalter bei. Der beigeordnete | Aufträge ein beigeordneter Generalverwalter bei. Der beigeordnete |
Generalverwalter gehört der anderen Sprachrolle an als der | Generalverwalter gehört der anderen Sprachrolle an als der |
Generalverwalter. | Generalverwalter. |
Art. 20 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König | Art. 20 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König |
das Statut und das Verfahren zur Bestimmung des Generalverwalters und | das Statut und das Verfahren zur Bestimmung des Generalverwalters und |
des beigeordneten Generalverwalters fest. | des beigeordneten Generalverwalters fest. |
Art. 21 - § 1 - Dem Generalverwalter steht bei der Ausführung seiner | Art. 21 - § 1 - Dem Generalverwalter steht bei der Ausführung seiner |
Aufträge ein Direktionsausschuss bei, dessen Vorsitz er führt. | Aufträge ein Direktionsausschuss bei, dessen Vorsitz er führt. |
Der Direktionsausschuss setzt sich zusammen aus dem Generalverwalter, | Der Direktionsausschuss setzt sich zusammen aus dem Generalverwalter, |
dem beigeordneten Generalverwalter und mindestens vier anderen | dem beigeordneten Generalverwalter und mindestens vier anderen |
Mitgliedern, die vom Minister unter den leitenden Beamten des Dienstes | Mitgliedern, die vom Minister unter den leitenden Beamten des Dienstes |
bestimmt werden. Diese Bestimmungen erfolgen so, dass die sprachliche | bestimmt werden. Diese Bestimmungen erfolgen so, dass die sprachliche |
Parität innerhalb des Ausschusses gewährleistet wird. | Parität innerhalb des Ausschusses gewährleistet wird. |
Der Direktionsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. | Der Direktionsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. |
§ 2 - Bis zur Bestimmung der Mitglieder des in § 1 erwähnten | § 2 - Bis zur Bestimmung der Mitglieder des in § 1 erwähnten |
Direktionsausschusses werden seine Befugnisse vom Direktionsrat der | Direktionsausschusses werden seine Befugnisse vom Direktionsrat der |
Verwaltung der Pensionen ausgeübt. | Verwaltung der Pensionen ausgeübt. |
Bis zu diesem Datum bleibt die Geschäftsordnung des Direktionsrates | Bis zu diesem Datum bleibt die Geschäftsordnung des Direktionsrates |
der Verwaltung der Pensionen anwendbar. | der Verwaltung der Pensionen anwendbar. |
Art. 22 - Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Generalverwalters | Art. 22 - Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Generalverwalters |
werden seine Befugnisse vom beigeordneten Generalverwalter ausgeübt. | werden seine Befugnisse vom beigeordneten Generalverwalter ausgeübt. |
Bei Abwesenheit oder Verhinderung sowohl des Generalverwalters als | Bei Abwesenheit oder Verhinderung sowohl des Generalverwalters als |
auch des beigeordneten Generalverwalters werden ihre Befugnisse vom | auch des beigeordneten Generalverwalters werden ihre Befugnisse vom |
ältesten Mitglied des Direktionsausschusses ausgeübt. | ältesten Mitglied des Direktionsausschusses ausgeübt. |
KAPITEL VIII - Personal des Dienstes | KAPITEL VIII - Personal des Dienstes |
Art. 23 - Die anderen als die in den Artikeln 18 und 19 erwähnten | Art. 23 - Die anderen als die in den Artikeln 18 und 19 erwähnten |
Personalmitglieder des Dienstes werden gemäss den Regeln des | Personalmitglieder des Dienstes werden gemäss den Regeln des |
Personalstatuts vom Minister ernannt, befördert und entlassen. | Personalstatuts vom Minister ernannt, befördert und entlassen. |
Art. 24 - § 1 - Alle Personen, die am 31. Dezember 2005 ihre | Art. 24 - § 1 - Alle Personen, die am 31. Dezember 2005 ihre |
Tätigkeiten innerhalb der Verwaltung der Pensionen des Ministeriums | Tätigkeiten innerhalb der Verwaltung der Pensionen des Ministeriums |
der Finanzen ausüben, werden durch einen im Ministerrat beratenen | der Finanzen ausüben, werden durch einen im Ministerrat beratenen |
Königlichen Erlass am 1. Januar 2006 von Amts wegen dem Dienst | Königlichen Erlass am 1. Januar 2006 von Amts wegen dem Dienst |
übertragen. Gleiches gilt für die Bediensteten der Verwaltung der | übertragen. Gleiches gilt für die Bediensteten der Verwaltung der |
Pensionen, die am 31. Dezember 2005 zeitweilig abwesend sind. | Pensionen, die am 31. Dezember 2005 zeitweilig abwesend sind. |
Die Liste der übertragenen Personalmitglieder wird als Anlage zu dem | Die Liste der übertragenen Personalmitglieder wird als Anlage zu dem |
in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlass im Belgischen Staatsblatt | in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlass im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht. | veröffentlicht. |
§ 2 - Die übertragenen Personen behalten ihre Eigenschaft als | § 2 - Die übertragenen Personen behalten ihre Eigenschaft als |
Bedienstete auf Probe, endgültig ernannte Bedienstete oder | Bedienstete auf Probe, endgültig ernannte Bedienstete oder |
Vertragspersonalmitglieder, die sie am Tag vor ihrer Übertragung | Vertragspersonalmitglieder, die sie am Tag vor ihrer Übertragung |
besassen. | besassen. |
Es wird davon ausgegangen, dass Bedienstete auf Probe Inhaber des | Es wird davon ausgegangen, dass Bedienstete auf Probe Inhaber des |
Dienstgrades oder der Klasse sind, für den beziehungsweise die sie | Dienstgrades oder der Klasse sind, für den beziehungsweise die sie |
kandidiert haben. | kandidiert haben. |
§ 3 - Die übertragenen Personalmitglieder behalten ihr Stufenalter, | § 3 - Die übertragenen Personalmitglieder behalten ihr Stufenalter, |
ihr Dienstgradalter, ihr allgemeines Dienstalter, ihr | ihr Dienstgradalter, ihr allgemeines Dienstalter, ihr |
Klassendienstalter und ihre Sprachrolle. | Klassendienstalter und ihre Sprachrolle. |
§ 4 - Die übertragenen Personalmitglieder behalten die letzte | § 4 - Die übertragenen Personalmitglieder behalten die letzte |
Bewertung, die ihnen innerhalb des Ministeriums der Finanzen erteilt | Bewertung, die ihnen innerhalb des Ministeriums der Finanzen erteilt |
worden ist. Diese Bewertung bleibt bis zur Erteilung einer neuen | worden ist. Diese Bewertung bleibt bis zur Erteilung einer neuen |
Bewertung innerhalb des Dienstes gültig. | Bewertung innerhalb des Dienstes gültig. |
§ 5 - Personalmitglieder, die erfolgreich an einer Prüfung oder einer | § 5 - Personalmitglieder, die erfolgreich an einer Prüfung oder einer |
vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe oder an | vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe oder an |
einer Prüfung oder Auswahl zwecks Aufsteigens im Dienstgrad oder an | einer Prüfung oder Auswahl zwecks Aufsteigens im Dienstgrad oder an |
einem Teil dieser Prüfungen oder Auswahlen, deren Organisation | einem Teil dieser Prüfungen oder Auswahlen, deren Organisation |
innerhalb des Ministeriums der Finanzen stattgefunden hat, | innerhalb des Ministeriums der Finanzen stattgefunden hat, |
teilgenommen haben, behalten die mit dieser Absolvierung verbundenen | teilgenommen haben, behalten die mit dieser Absolvierung verbundenen |
Vorteile. | Vorteile. |
§ 6 - Bis zum Zeitpunkt, zu dem im Dienst neue Bestimmungen in Kraft | § 6 - Bis zum Zeitpunkt, zu dem im Dienst neue Bestimmungen in Kraft |
treten, unterliegen die Personalmitglieder des Dienstes weiterhin den | treten, unterliegen die Personalmitglieder des Dienstes weiterhin den |
Bestimmungen, die in Sachen Zulagen, Zuschläge, Entschädigungen und | Bestimmungen, die in Sachen Zulagen, Zuschläge, Entschädigungen und |
andere Vorteile innerhalb des Ministeriums der Finanzen auf sie | andere Vorteile innerhalb des Ministeriums der Finanzen auf sie |
anwendbar waren. Sie behalten diese Vorteile nur, sofern diese ihnen | anwendbar waren. Sie behalten diese Vorteile nur, sofern diese ihnen |
ordnungsgemäss gewährt worden sind und sofern die Empfänger die | ordnungsgemäss gewährt worden sind und sofern die Empfänger die |
Bedingungen, denen die Gewährung dieser Vorteile unterliegt, weiterhin | Bedingungen, denen die Gewährung dieser Vorteile unterliegt, weiterhin |
erfüllen. | erfüllen. |
§ 7 - Alle Personalmitglieder werden unter Beibehaltung des Gehalts | § 7 - Alle Personalmitglieder werden unter Beibehaltung des Gehalts |
und des finanziellen Dienstalters, das sie am Tag vor ihrer | und des finanziellen Dienstalters, das sie am Tag vor ihrer |
Übertragung aufgrund der an diesem Datum auf sie anwendbaren Gesetzes- | Übertragung aufgrund der an diesem Datum auf sie anwendbaren Gesetzes- |
und Verordnungsbestimmungen erreicht hatten, übertragen. | und Verordnungsbestimmungen erreicht hatten, übertragen. |
Art. 25 - Die am Datum der Übertragung laufenden Widerspruchsverfahren | Art. 25 - Die am Datum der Übertragung laufenden Widerspruchsverfahren |
werden vom Dienst weitergeführt. | werden vom Dienst weitergeführt. |
Art. 26 - § 1 - Unter den gleichen Bedingungen und gemäss den gleichen | Art. 26 - § 1 - Unter den gleichen Bedingungen und gemäss den gleichen |
Modalitäten wie denen, die auf endgültig ernannte Bedienstete der | Modalitäten wie denen, die auf endgültig ernannte Bedienstete der |
Föderalbehörde anwendbar sind, erhalten endgültig ernannte | Föderalbehörde anwendbar sind, erhalten endgültig ernannte |
Personalmitglieder des Dienstes eine Ruhestandspension zu Lasten der | Personalmitglieder des Dienstes eine Ruhestandspension zu Lasten der |
Staatskasse. | Staatskasse. |
§ 2 - Für die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in | § 2 - Für die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in |
Sachen Pensionen werden die bei der Verwaltung der Pensionen des | Sachen Pensionen werden die bei der Verwaltung der Pensionen des |
Ministeriums der Finanzen geleisteten Dienste als beim Dienst | Ministeriums der Finanzen geleisteten Dienste als beim Dienst |
geleistete Dienste betrachtet. | geleistete Dienste betrachtet. |
KAPITEL IX - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL IX - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 27 - Alle Güter, Rechte und gesetzlichen und vertraglichen | Art. 27 - Alle Güter, Rechte und gesetzlichen und vertraglichen |
Verpflichtungen in Zusammenhang mit den von der Verwaltung der | Verpflichtungen in Zusammenhang mit den von der Verwaltung der |
Pensionen des Ministeriums der Finanzen ausgeübten Aufträgen werden | Pensionen des Ministeriums der Finanzen ausgeübten Aufträgen werden |
vom König dem Dienst übertragen. | vom König dem Dienst übertragen. |
Die Liste der übertragenen Güter, Rechte und Verpflichtungen wird als | Die Liste der übertragenen Güter, Rechte und Verpflichtungen wird als |
Anlage zu dem in Absatz 1 erwähnten Erlass im Belgischen Staatsblatt | Anlage zu dem in Absatz 1 erwähnten Erlass im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht. | veröffentlicht. |
Art. 28 - Der Dienst wird für die Anwendung der Gesetze und der | Art. 28 - Der Dienst wird für die Anwendung der Gesetze und der |
Regelungen über die zugunsten des Staates erhobenen direkten Steuern | Regelungen über die zugunsten des Staates erhobenen direkten Steuern |
und über die zugunsten der Provinzen und Gemeinden erhobenen Steuern | und über die zugunsten der Provinzen und Gemeinden erhobenen Steuern |
dem Staat gleichgesetzt. | dem Staat gleichgesetzt. |
Art. 29 - Für die Anwendung des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die | Art. 29 - Für die Anwendung des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die |
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen | Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen |
Sicherheit gilt der Dienst als öffentliche Einrichtung für soziale | Sicherheit gilt der Dienst als öffentliche Einrichtung für soziale |
Sicherheit im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a) dieses Gesetzes. | Sicherheit im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a) dieses Gesetzes. |
Art. 30 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass regelt der König | Art. 30 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass regelt der König |
die Organisation und die Arbeitsweise des Dienstes für alles, was | die Organisation und die Arbeitsweise des Dienstes für alles, was |
nicht im vorliegenden Gesetz oder im Gesetz vom 16. März 1954 über die | nicht im vorliegenden Gesetz oder im Gesetz vom 16. März 1954 über die |
Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses geregelt | Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses geregelt |
ist. | ist. |
KAPITEL X - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL X - Abänderungsbestimmungen |
(...) | (...) |
Art. 46 - In Artikel 161 Absatz 8 des neuen Gemeindegesetzes, | Art. 46 - In Artikel 161 Absatz 8 des neuen Gemeindegesetzes, |
abgeändert durch das Programmgesetz vom 6. Juli 1989, den Königlichen | abgeändert durch das Programmgesetz vom 6. Juli 1989, den Königlichen |
Erlass vom 8. März 1990 und die Gesetze vom 22. Februar 1998 und 25. | Erlass vom 8. März 1990 und die Gesetze vom 22. Februar 1998 und 25. |
Januar 1999 werden die Wörter « die Staatskasse » durch die Wörter « | Januar 1999 werden die Wörter « die Staatskasse » durch die Wörter « |
den Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor » ersetzt. | den Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor » ersetzt. |
(...) | (...) |
Art. 55 - In Artikel 19 § 1 des Gesetzes vom 10. April 1995 über die | Art. 55 - In Artikel 19 § 1 des Gesetzes vom 10. April 1995 über die |
Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor werden die Wörter « | Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor werden die Wörter « |
vom Fonds für Hinterbliebenenpensionen » durch die Wörter « von der | vom Fonds für Hinterbliebenenpensionen » durch die Wörter « von der |
Staatskasse » ersetzt. | Staatskasse » ersetzt. |
Art. 56 - In Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 56 - In Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 3. Dezember 1997, werden die Wörter « dem Fonds für | Gesetz vom 3. Dezember 1997, werden die Wörter « dem Fonds für |
Hinterbliebenenpensionen » durch die Wörter « dem Pensionsdienst für | Hinterbliebenenpensionen » durch die Wörter « dem Pensionsdienst für |
den öffentlichen Sektor » ersetzt. | den öffentlichen Sektor » ersetzt. |
(...) | (...) |
Art. 67 - Jedes Mal, wenn in einer Gesetzes- oder | Art. 67 - Jedes Mal, wenn in einer Gesetzes- oder |
Verordnungsbestimmung die Verwaltung der Pensionen oder die Verwaltung | Verordnungsbestimmung die Verwaltung der Pensionen oder die Verwaltung |
der Pensionen des Ministeriums der Finanzen angegeben oder erwähnt | der Pensionen des Ministeriums der Finanzen angegeben oder erwähnt |
ist, muss diese Bestimmung so gelesen werden, als sei « der | ist, muss diese Bestimmung so gelesen werden, als sei « der |
Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor » angegeben oder erwähnt. | Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor » angegeben oder erwähnt. |
Art. 68 - Wenn nötig kann der König Gesetzes- und | Art. 68 - Wenn nötig kann der König Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen abändern, um sie im Hinblick auf die | Verordnungsbestimmungen abändern, um sie im Hinblick auf die |
Gewährleistung einer einheitlichen Terminologie mit vorliegendem | Gewährleistung einer einheitlichen Terminologie mit vorliegendem |
Gesetz in Einklang zu bringen. | Gesetz in Einklang zu bringen. |
KAPITEL XI - Inkrafttreten | KAPITEL XI - Inkrafttreten |
Art. 69 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. | Art. 69 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Umwelt und der Pensionen | Der Minister der Umwelt und der Pensionen |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |