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Loi portant création du « Service des Pensions du Secteur public » Wet tot oprichting van de « Pensioendienst voor de Overheidssector »
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 JANVIER 2006. - Loi portant création du « Service des Pensions du Secteur public » Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 JANUARI 2006. - Wet tot oprichting van de « Pensioendienst voor de Overheidssector » Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
articles 1er à 30, 46, 54, 55 et 67 à 69 de la loi du 12 janvier 2006 30, 46, 54, 55 en 67 tot 69 van de wet van 12 januari 2006 tot
portant création du « Service des Pensions du Secteur public » oprichting van de « Pensioendienst voor de Overheidssector » (Belgisch
(Moniteur belge du 3 février 2006). Staatsblad van 3 februari 2006).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6
de la loi du 21 avril 2007. van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
12. JANUAR 2006 - Gesetz zur Schaffung des « Pensionsdienstes für den 12. JANUAR 2006 - Gesetz zur Schaffung des « Pensionsdienstes für den
öffentlichen Sektor » öffentlichen Sektor »
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Begriffsbestimmungen KAPITEL II - Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. « Dienst »: der in Artikel 3 erwähnte Pensionsdienst für den 1. « Dienst »: der in Artikel 3 erwähnte Pensionsdienst für den
öffentlichen Sektor, öffentlichen Sektor,
2. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die 2. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Pensionen des öffentlichen Sektors gehören, Pensionen des öffentlichen Sektors gehören,
3. « Pensionen des öffentlichen Sektors »: 3. « Pensionen des öffentlichen Sektors »:
a) die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der a) die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der
Staatskasse, Staatskasse,
b) die zusätzlichen Vorteile in Sachen Ruhestandspension zugunsten der b) die zusätzlichen Vorteile in Sachen Ruhestandspension zugunsten der
Personen, die bestimmt worden sind, um eine Management- oder Personen, die bestimmt worden sind, um eine Management- oder
Führungsfunktion in einem öffentlichen Dienst auszuüben, Führungsfunktion in einem öffentlichen Dienst auszuüben,
c) die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen und die als solche c) die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen und die als solche
geltenden Vorteile zugunsten der Personalmitglieder und der vom König geltenden Vorteile zugunsten der Personalmitglieder und der vom König
oder von der die Ernennungsbefugnis ausübenden Versammlung ernannten oder von der die Ernennungsbefugnis ausübenden Versammlung ernannten
Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Leitungsorgane: Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Leitungsorgane:
-der Provinzen, der Gemeinden, der Gemeindeagglomerationen, der -der Provinzen, der Gemeinden, der Gemeindeagglomerationen, der
Gemeindeföderationen, der Gemeindevereinigungen und der Gemeindeföderationen, der Gemeindevereinigungen und der
Gemeinschaftskommissionen, Gemeinschaftskommissionen,
- der integrierten Polizei, - der integrierten Polizei,
- der Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass Nr. 117 vom 27. - der Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass Nr. 117 vom 27.
Februar 1935 zur Festlegung des Pensionsstatuts des Personals der Februar 1935 zur Festlegung des Pensionsstatuts des Personals der
autonomen öffentlichen Einrichtungen und der vom Staat eingerichteten autonomen öffentlichen Einrichtungen und der vom Staat eingerichteten
Regien anwendbar ist, Regien anwendbar ist,
- der Einrichtungen öffentlichen Interesses, auf die das Gesetz vom - der Einrichtungen öffentlichen Interesses, auf die das Gesetz vom
16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen
Interesses anwendbar ist, Interesses anwendbar ist,
- der Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 28. April 1958 über die - der Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 28. April 1958 über die
Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen
Interesses und ihrer Berechtigten anwendbar ist, Interesses und ihrer Berechtigten anwendbar ist,
- der weiter oben noch nicht erwähnten autonomen öffentlichen - der weiter oben noch nicht erwähnten autonomen öffentlichen
Unternehmen, Unternehmen,
- der anderen Einrichtungen, bei denen die öffentlichen Behörden eine - der anderen Einrichtungen, bei denen die öffentlichen Behörden eine
ausschlaggebende Rolle spielen, ungeachtet der Rechtsform, unter der ausschlaggebende Rolle spielen, ungeachtet der Rechtsform, unter der
sie eingerichtet worden sind, sie eingerichtet worden sind,
- der weiter oben noch nicht erwähnten juristischen Personen des - der weiter oben noch nicht erwähnten juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, die von den Gemeinschaften oder Regionen öffentlichen Rechts, die von den Gemeinschaften oder Regionen
abhängen, abhängen,
d) die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zugunsten der d) die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zugunsten der
Mitglieder des ständigen Ausschusses, der Bürgermeister und Schöffen Mitglieder des ständigen Ausschusses, der Bürgermeister und Schöffen
und der Mandatsträger der Agglomerationen, der Gemeindeföderationen, und der Mandatsträger der Agglomerationen, der Gemeindeföderationen,
der Gemeindevereinigungen, der Gemeinschaftskommissionen, der der Gemeindevereinigungen, der Gemeinschaftskommissionen, der
öffentlichen Sozialhilfezentren und der anderen Einrichtungen, bei öffentlichen Sozialhilfezentren und der anderen Einrichtungen, bei
denen die öffentlichen Behörden eine ausschlaggebende Rolle spielen, denen die öffentlichen Behörden eine ausschlaggebende Rolle spielen,
ungeachtet der Rechtsform, unter der sie eingerichtet worden sind. ungeachtet der Rechtsform, unter der sie eingerichtet worden sind.
Alle Vorteile, die eine Ergänzung einer in den Buchstaben a) bis d) Alle Vorteile, die eine Ergänzung einer in den Buchstaben a) bis d)
erwähnten Pension darstellen, werden ebenfalls als « Pensionen des erwähnten Pension darstellen, werden ebenfalls als « Pensionen des
öffentlichen Sektors » betrachtet, öffentlichen Sektors » betrachtet,
4. « Entschädigungspensionen und Kriegsrenten »: 4. « Entschädigungspensionen und Kriegsrenten »:
a) Entschädigungspensionen zugunsten der militärischen Kriegsopfer und a) Entschädigungspensionen zugunsten der militärischen Kriegsopfer und
der ihnen gleichgestellten Opfer und Entschädigungspensionen aus der ihnen gleichgestellten Opfer und Entschädigungspensionen aus
Friedenszeiten, Friedenszeiten,
b) Frontstreifen- und Gefangenenrenten mit Bezug auf den Krieg b) Frontstreifen- und Gefangenenrenten mit Bezug auf den Krieg
1914-1918, Kriegsteilnehmer- und Gefangenenrenten, Renten für 1914-1918, Kriegsteilnehmer- und Gefangenenrenten, Renten für
Einberufene und Renten für Zwangseingezogene in die deutsche Armee, Einberufene und Renten für Zwangseingezogene in die deutsche Armee,
c) Renten mit Bezug auf die nationalen Orden, c) Renten mit Bezug auf die nationalen Orden,
d) Pensionen und Renten zugunsten der Berechtigten der Empfänger einer d) Pensionen und Renten zugunsten der Berechtigten der Empfänger einer
in den Buchstaben a) und b) erwähnten Pension oder Rente. in den Buchstaben a) und b) erwähnten Pension oder Rente.
KAPITEL III - Schaffung des Pensionsdienstes für den öffentlichen KAPITEL III - Schaffung des Pensionsdienstes für den öffentlichen
Sektor Sektor
Art. 3 - Unter der Bezeichnung « Pensionsdienst für den öffentlichen Art. 3 - Unter der Bezeichnung « Pensionsdienst für den öffentlichen
Sektor » (PDÖS) wird eine öffentliche Einrichtung mit Sektor » (PDÖS) wird eine öffentliche Einrichtung mit
Rechtspersönlichkeit geschaffen, die in Kategorie A, so wie im Gesetz Rechtspersönlichkeit geschaffen, die in Kategorie A, so wie im Gesetz
vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen
öffentlichen Interesses erwähnt, eingestuft wird. öffentlichen Interesses erwähnt, eingestuft wird.
Der Dienst hat seinen Sitz in der Brüsseler Region. Der Dienst hat seinen Sitz in der Brüsseler Region.
KAPITEL IV - Aufträge des Dienstes KAPITEL IV - Aufträge des Dienstes
Abschnitt 1 - Aufträge in Sachen Pensionen des öffentlichen Sektors Abschnitt 1 - Aufträge in Sachen Pensionen des öffentlichen Sektors
Unterabschnitt 1 - Planungs- und Untersuchungsaufträge Unterabschnitt 1 - Planungs- und Untersuchungsaufträge
Art. 4 - Der Dienst hat als Auftrag: Art. 4 - Der Dienst hat als Auftrag:
1. die Planung, die Vorbereitung und die Unterstützung der Politik. 1. die Planung, die Vorbereitung und die Unterstützung der Politik.
Was Pensionen betrifft, die ehemaligen Personalmitgliedern und Was Pensionen betrifft, die ehemaligen Personalmitgliedern und
ehemaligen Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und ehemaligen Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und
Leitungsorgane der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Leitungsorgane der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die
von den Gemeinschaften oder Regionen abhängen, gewährt werden, ist von den Gemeinschaften oder Regionen abhängen, gewährt werden, ist
dieser Auftrag jedoch auf die Angelegenheiten beschränkt, die in die dieser Auftrag jedoch auf die Angelegenheiten beschränkt, die in die
Zuständigkeit der Föderalbehörde fallen. Zuständigkeit der Föderalbehörde fallen.
Auf Antrag des Ministers oder aus eigener Initiative kann der Dienst Auf Antrag des Ministers oder aus eigener Initiative kann der Dienst
juristische, statistische, versicherungsmathematische, budgetäre, juristische, statistische, versicherungsmathematische, budgetäre,
technische und EDV-Untersuchungen in Zusammenhang mit den technische und EDV-Untersuchungen in Zusammenhang mit den
Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen Pensionen des öffentlichen Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen Pensionen des öffentlichen
Sektors vornehmen, Sektors vornehmen,
2. die Abfassung von Vorentwürfen von Gesetzen oder Königlichen 2. die Abfassung von Vorentwürfen von Gesetzen oder Königlichen
Erlassen und die Abfassung der Regelungen, einschliesslich der Erlassen und die Abfassung der Regelungen, einschliesslich der
Umsetzung der internationalen Regelungen in belgisches Recht, Umsetzung der internationalen Regelungen in belgisches Recht,
3. jeden ihm vom Minister anvertrauten Auftrag auszuführen, 3. jeden ihm vom Minister anvertrauten Auftrag auszuführen,
insbesondere um die Einhaltung und die einheitliche Anwendung der insbesondere um die Einhaltung und die einheitliche Anwendung der
Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen Pensionen des öffentlichen Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen Pensionen des öffentlichen
Sektors zu gewährleisten. Zu diesem Zweck kann der Dienst insbesondere Sektors zu gewährleisten. Zu diesem Zweck kann der Dienst insbesondere
ermächtigt werden, die Rechtmässigkeit und den Betrag der Pensionen ermächtigt werden, die Rechtmässigkeit und den Betrag der Pensionen
des öffentlichen Sektors zu kontrollieren, die von anderen des öffentlichen Sektors zu kontrollieren, die von anderen
Pensionsverwaltungseinrichtungen als dem Dienst gewährt werden, Pensionsverwaltungseinrichtungen als dem Dienst gewährt werden,
4. Stellungnahmen über jegliche Frage in Bezug auf die Pensionen des 4. Stellungnahmen über jegliche Frage in Bezug auf die Pensionen des
öffentlichen Sektors oder auf eine Kategorie dieser Pensionen öffentlichen Sektors oder auf eine Kategorie dieser Pensionen
abzugeben. abzugeben.
Unterabschnitt 2 - Finanzielle Aufträge Unterabschnitt 2 - Finanzielle Aufträge
Art. 5 - Der Dienst hat als Auftrag: Art. 5 - Der Dienst hat als Auftrag:
1. die Einnahmen in Zusammenhang mit seinen Aufträgen einzunehmen, 1. die Einnahmen in Zusammenhang mit seinen Aufträgen einzunehmen,
2. die im Namen jedes Sozialversicherten entrichteten Beiträge 2. die im Namen jedes Sozialversicherten entrichteten Beiträge
individuell zu kontrollieren. individuell zu kontrollieren.
Unterabschnitt 3 - Ausführungsaufträge Unterabschnitt 3 - Ausführungsaufträge
Art. 6 - Der Dienst hat als Auftrag: Art. 6 - Der Dienst hat als Auftrag:
1. das Recht anzuerkennen auf: 1. das Recht anzuerkennen auf:
a) die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die Renten und a) die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die Renten und
Zulagen zu Lasten der Staatskasse, Zulagen zu Lasten der Staatskasse,
b) die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen: b) die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen:
- zu Lasten der durch das Gesetz vom 28. April 1958 über die Pension - zu Lasten der durch das Gesetz vom 28. April 1958 über die Pension
der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen
Interesses und ihrer Berechtigten eingeführten Pensionsregelung, Interesses und ihrer Berechtigten eingeführten Pensionsregelung,
- zu Lasten der in Artikel 1bis Buchstabe c) des Gesetzes vom 6. - zu Lasten der in Artikel 1bis Buchstabe c) des Gesetzes vom 6.
August 1993 über die Pensionen des ernannten Personals der lokalen August 1993 über die Pensionen des ernannten Personals der lokalen
Verwaltungen erwähnten gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Verwaltungen erwähnten gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen
Behörden und zu Lasten der in Artikel 1bis Buchstabe d) desselben Behörden und zu Lasten der in Artikel 1bis Buchstabe d) desselben
Gesetzes erwähnten Regelung der Neuangeschlossenen beim Landesamt, Gesetzes erwähnten Regelung der Neuangeschlossenen beim Landesamt,
- zu Lasten des Pensionsfonds der integrierten Polizei, - zu Lasten des Pensionsfonds der integrierten Polizei,
- zu Lasten der öffentlichen Behörden oder Einrichtungen, die dem - zu Lasten der öffentlichen Behörden oder Einrichtungen, die dem
Dienst durch Vereinbarung die Verwaltung ihrer Pensionen anvertraut Dienst durch Vereinbarung die Verwaltung ihrer Pensionen anvertraut
haben, und zu Lasten der öffentlichen Behörden oder Einrichtungen, die haben, und zu Lasten der öffentlichen Behörden oder Einrichtungen, die
eine Vereinbarung über ihren Pensionsplan mit einer eine Vereinbarung über ihren Pensionsplan mit einer
Vorsorgeeinrichtung abgeschlossen haben, die die Verwaltung dieser Vorsorgeeinrichtung abgeschlossen haben, die die Verwaltung dieser
Pensionen an den Dienst weitervergeben hat. Der Dienst legt der Pensionen an den Dienst weitervergeben hat. Der Dienst legt der
betreffenden öffentlichen Behörde oder Einrichtung den Entwurf eines betreffenden öffentlichen Behörde oder Einrichtung den Entwurf eines
Beschlusses über die Gewährung dieser Vorteile zur Billigung vor, Beschlusses über die Gewährung dieser Vorteile zur Billigung vor,
2. den Betrag der in Nr. 1 erwähnten Pensionen, Renten und Zulagen 2. den Betrag der in Nr. 1 erwähnten Pensionen, Renten und Zulagen
festzulegen, festzulegen,
3. die Verwaltung und Überwachung der in Nr. 1 erwähnten Pensionen, 3. die Verwaltung und Überwachung der in Nr. 1 erwähnten Pensionen,
Renten und Zulagen zu gewährleisten, Renten und Zulagen zu gewährleisten,
4. die Zahlungsanweisungen für die in Nr. 1 erwähnten Leistungen zu 4. die Zahlungsanweisungen für die in Nr. 1 erwähnten Leistungen zu
erteilen, wenn die Bedingungen, denen die Zahlung dieser Leistungen erteilen, wenn die Bedingungen, denen die Zahlung dieser Leistungen
unterworfen ist, erfüllt sind, unterworfen ist, erfüllt sind,
5. die Zahlungsanweisungen für Renten zu erteilen, die als 5. die Zahlungsanweisungen für Renten zu erteilen, die als
Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten
gewährt werden und die zu Lasten der Staatskasse gehen oder deren gewährt werden und die zu Lasten der Staatskasse gehen oder deren
Zahlung vom Staat gewährleistet wird, Zahlung vom Staat gewährleistet wird,
6. für Rechnung der Föderalbehörde die Subrogations- oder 6. für Rechnung der Föderalbehörde die Subrogations- oder
Haftpflichtklagen gegenüber den Personen zu erheben, die für den Haftpflichtklagen gegenüber den Personen zu erheben, die für den
Unfall oder die Berufskrankheit verantwortlich sind, wenn es sich um Unfall oder die Berufskrankheit verantwortlich sind, wenn es sich um
Renten zu Lasten der Staatskasse handelt, die Personalmitgliedern, Renten zu Lasten der Staatskasse handelt, die Personalmitgliedern,
deren Entlohnung nicht zu Lasten der Staatskasse geht, oder ihren deren Entlohnung nicht zu Lasten der Staatskasse geht, oder ihren
Berechtigten gewährt werden. Berechtigten gewährt werden.
Art. 7 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König Art. 7 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König
dem Dienst jeden anderen Auftrag in Sachen Pensionen des öffentlichen dem Dienst jeden anderen Auftrag in Sachen Pensionen des öffentlichen
Sektors anvertrauen. Sektors anvertrauen.
Abschnitt 2 - Aufträge in Sachen Entschädigungspensionen und Abschnitt 2 - Aufträge in Sachen Entschädigungspensionen und
Kriegsrenten Kriegsrenten
Unterabschnitt 1 - Planungs- und Untersuchungsaufträge Unterabschnitt 1 - Planungs- und Untersuchungsaufträge
Art. 8 - Der Dienst hat als Auftrag: Art. 8 - Der Dienst hat als Auftrag:
1. die Planung, die Vorbereitung und die Unterstützung der Politik. 1. die Planung, die Vorbereitung und die Unterstützung der Politik.
Auf Antrag des Ministers oder aus eigener Initiative kann der Dienst Auf Antrag des Ministers oder aus eigener Initiative kann der Dienst
gegebenenfalls in Absprache mit dem Minister, zu dessen gegebenenfalls in Absprache mit dem Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Kriegsopfer gehören, insbesondere Zuständigkeitsbereich die Kriegsopfer gehören, insbesondere
juristische, statistische, versicherungsmathematische, budgetäre, juristische, statistische, versicherungsmathematische, budgetäre,
technische und EDV-Untersuchungen in Zusammenhang mit den technische und EDV-Untersuchungen in Zusammenhang mit den
Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen Entschädigungspensionen Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen Entschädigungspensionen
und Kriegsrenten vornehmen, und Kriegsrenten vornehmen,
2. die Abfassung von Vorentwürfen von Gesetzen oder Königlichen 2. die Abfassung von Vorentwürfen von Gesetzen oder Königlichen
Erlassen und die Abfassung der Regelungen, Erlassen und die Abfassung der Regelungen,
3. Stellungnahmen über jegliche Frage in Bezug auf die 3. Stellungnahmen über jegliche Frage in Bezug auf die
Entschädigungspensionen und Kriegsrenten abzugeben. Entschädigungspensionen und Kriegsrenten abzugeben.
Unterabschnitt 2 - Ausführungsaufträge Unterabschnitt 2 - Ausführungsaufträge
Art. 9 - Der Dienst hat als Auftrag: Art. 9 - Der Dienst hat als Auftrag:
1. das Recht auf Entschädigungspensionen und Kriegsrenten 1. das Recht auf Entschädigungspensionen und Kriegsrenten
anzuerkennen, anzuerkennen,
2. den Betrag der in Nr. 1 erwähnten Pensionen und Renten festzulegen, 2. den Betrag der in Nr. 1 erwähnten Pensionen und Renten festzulegen,
3. die Verwaltung und Überwachung der in Nr. 1 erwähnten Pensionen und 3. die Verwaltung und Überwachung der in Nr. 1 erwähnten Pensionen und
Renten zu gewährleisten, Renten zu gewährleisten,
4. die Zahlungsanweisungen für die in Nr. 1 erwähnten Leistungen zu 4. die Zahlungsanweisungen für die in Nr. 1 erwähnten Leistungen zu
erteilen, wenn die Bedingungen, denen die Zahlung dieser Leistungen erteilen, wenn die Bedingungen, denen die Zahlung dieser Leistungen
unterworfen ist, erfüllt sind. unterworfen ist, erfüllt sind.
Art. 10 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König Art. 10 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König
dem Dienst jeden anderen Auftrag in Sachen Entschädigungspensionen und dem Dienst jeden anderen Auftrag in Sachen Entschädigungspensionen und
Kriegsrenten anvertrauen. Kriegsrenten anvertrauen.
Abschnitt 3 - Informationsaufträge Abschnitt 3 - Informationsaufträge
Art. 11 - Der Dienst informiert die Öffentlichkeit und die Art. 11 - Der Dienst informiert die Öffentlichkeit und die
betreffenden sozioökonomischen und Berufskreise über: betreffenden sozioökonomischen und Berufskreise über:
1. den Inhalt der Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen 1. den Inhalt der Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen
Pensionen des öffentlichen Sektors, Pensionen des öffentlichen Sektors,
2. den Inhalt der Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen 2. den Inhalt der Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen
Entschädigungspensionen und Kriegsrenten, Entschädigungspensionen und Kriegsrenten,
3. die statistischen und versicherungsmathematischen Daten in Sachen 3. die statistischen und versicherungsmathematischen Daten in Sachen
Pensionen des öffentlichen Sektors, insbesondere durch einen Pensionen des öffentlichen Sektors, insbesondere durch einen
Jahresbericht. Jahresbericht.
Der Dienst besorgt jedem Pensionierten eine individuelle Information Der Dienst besorgt jedem Pensionierten eine individuelle Information
über seine Pension, gegebenenfalls unter Berücksichtigung anderer über seine Pension, gegebenenfalls unter Berücksichtigung anderer
Vorteile, die der Pensionierte erhält. Vorteile, die der Pensionierte erhält.
Der Dienst bietet jedem Mitglied des Personals des öffentlichen Der Dienst bietet jedem Mitglied des Personals des öffentlichen
Sektors, das seiner Zuständigkeit unterliegt, gegebenenfalls in Sektors, das seiner Zuständigkeit unterliegt, gegebenenfalls in
Zusammenarbeit mit den anderen Pensionsdiensten die Möglichkeit, eine Zusammenarbeit mit den anderen Pensionsdiensten die Möglichkeit, eine
individuelle Information über seine zukünftige Pension zu erhalten. individuelle Information über seine zukünftige Pension zu erhalten.
Art. 12 - Jedes Jahr legt der Dienst dem Minister einen Jahresbericht Art. 12 - Jedes Jahr legt der Dienst dem Minister einen Jahresbericht
über seine Tätigkeiten im Laufe des abgelaufenen Geschäftsjahres vor. über seine Tätigkeiten im Laufe des abgelaufenen Geschäftsjahres vor.
KAPITEL V - Haushaltsbestimmungen KAPITEL V - Haushaltsbestimmungen
Art. 13 - Der Haushalt des « Pensionsdienstes für den öffentlichen Art. 13 - Der Haushalt des « Pensionsdienstes für den öffentlichen
Sektor » umfasst zwei verschiedene Teile: Sektor » umfasst zwei verschiedene Teile:
1. den Auftragshaushalt mit den Einnahmen und Ausgaben in Zusammenhang 1. den Auftragshaushalt mit den Einnahmen und Ausgaben in Zusammenhang
mit den gesetzlichen Aufträgen des Dienstes, mit den gesetzlichen Aufträgen des Dienstes,
2. den Verwaltungshaushalt mit den Einnahmen und Ausgaben in 2. den Verwaltungshaushalt mit den Einnahmen und Ausgaben in
Zusammenhang mit der Verwaltung des Dienstes. Zusammenhang mit der Verwaltung des Dienstes.
Art. 14 - Der Dienst wird finanziert durch: Art. 14 - Der Dienst wird finanziert durch:
1. eine im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde 1. eine im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde
eingetragene Dotation für die Ausübung seiner gesetzlichen Aufträge in eingetragene Dotation für die Ausübung seiner gesetzlichen Aufträge in
Sachen Pensionen des öffentlichen Sektors, Sachen Pensionen des öffentlichen Sektors,
2. eine im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde 2. eine im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde
eingetragene Dotation für die Ausübung seiner gesetzlichen Aufträge in eingetragene Dotation für die Ausübung seiner gesetzlichen Aufträge in
Sachen Entschädigungspensionen und Kriegsrenten, Sachen Entschädigungspensionen und Kriegsrenten,
3. eine im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde 3. eine im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde
eingetragene Dotation für die Ausübung seiner gesetzlichen Aufträge in eingetragene Dotation für die Ausübung seiner gesetzlichen Aufträge in
Sachen Renten wegen Arbeitsunfall, Sachen Renten wegen Arbeitsunfall,
4. eine im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde 4. eine im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde
eingetragene Dotation für die Verwaltung des Dienstes, eingetragene Dotation für die Verwaltung des Dienstes,
5. alle anderen Einnahmen in Zusammenhang mit seinen Aufträgen und 5. alle anderen Einnahmen in Zusammenhang mit seinen Aufträgen und
seiner Verwaltung. seiner Verwaltung.
KAPITEL VI - Fachausschuss für die Pensionen des öffentlichen Sektors KAPITEL VI - Fachausschuss für die Pensionen des öffentlichen Sektors
Art. 15 - Beim Dienst wird ein Fachausschuss für die Pensionen des Art. 15 - Beim Dienst wird ein Fachausschuss für die Pensionen des
öffentlichen Sektors geschaffen. Dieser Ausschuss ist ausschliesslich öffentlichen Sektors geschaffen. Dieser Ausschuss ist ausschliesslich
zuständig für die Pensionen des öffentlichen Sektors. zuständig für die Pensionen des öffentlichen Sektors.
Art. 16 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König Art. 16 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König
die Zusammensetzung dieses Ausschusses, die Modalitäten für die die Zusammensetzung dieses Ausschusses, die Modalitäten für die
Bestimmung der Mitglieder und Ersatzmitglieder und die Arbeitsweise Bestimmung der Mitglieder und Ersatzmitglieder und die Arbeitsweise
des Ausschusses fest. des Ausschusses fest.
KAPITEL VII - Tägliche Geschäftsführung des Dienstes KAPITEL VII - Tägliche Geschäftsführung des Dienstes
Art. 17 - Der Dienst unterliegt der hierarchischen Gewalt des Art. 17 - Der Dienst unterliegt der hierarchischen Gewalt des
Ministers. Ministers.
Der Minister kann dem Generalverwalter und dem beigeordneten Der Minister kann dem Generalverwalter und dem beigeordneten
Generalverwalter einige seiner Befugnisse übertragen. Generalverwalter einige seiner Befugnisse übertragen.
Art. 18 - § 1 - Die tägliche Geschäftsführung des Dienstes wird einem Art. 18 - § 1 - Die tägliche Geschäftsführung des Dienstes wird einem
Generalverwalter anvertraut. Generalverwalter anvertraut.
Unter der Gewalt und Kontrolle des Ministers sorgt der Unter der Gewalt und Kontrolle des Ministers sorgt der
Generalverwalter für das Funktionieren des Dienstes. Generalverwalter für das Funktionieren des Dienstes.
Der Generalverwalter ist ermächtigt, mit dem Einverständnis des Der Generalverwalter ist ermächtigt, mit dem Einverständnis des
Ministers einen Teil der ihm zugewiesenen Befugnisse und die Ministers einen Teil der ihm zugewiesenen Befugnisse und die
Zeichnungsbefugnis für bestimmte Schriftstücke und Briefe zu Zeichnungsbefugnis für bestimmte Schriftstücke und Briefe zu
übertragen. übertragen.
§ 2 - Der Generalverwalter vertritt den Dienst bei gerichtlichen und § 2 - Der Generalverwalter vertritt den Dienst bei gerichtlichen und
aussergerichtlichen Handlungen und tritt rechtsgültig in seinem Namen aussergerichtlichen Handlungen und tritt rechtsgültig in seinem Namen
und für seine Rechnung auf, ohne dass er dies durch einen spezifischen und für seine Rechnung auf, ohne dass er dies durch einen spezifischen
Auftrag nachweisen muss. Auftrag nachweisen muss.
Art. 19 - Dem Generalverwalter steht bei der Ausführung seiner Art. 19 - Dem Generalverwalter steht bei der Ausführung seiner
Aufträge ein beigeordneter Generalverwalter bei. Der beigeordnete Aufträge ein beigeordneter Generalverwalter bei. Der beigeordnete
Generalverwalter gehört der anderen Sprachrolle an als der Generalverwalter gehört der anderen Sprachrolle an als der
Generalverwalter. Generalverwalter.
Art. 20 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König Art. 20 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König
das Statut und das Verfahren zur Bestimmung des Generalverwalters und das Statut und das Verfahren zur Bestimmung des Generalverwalters und
des beigeordneten Generalverwalters fest. des beigeordneten Generalverwalters fest.
Art. 21 - § 1 - Dem Generalverwalter steht bei der Ausführung seiner Art. 21 - § 1 - Dem Generalverwalter steht bei der Ausführung seiner
Aufträge ein Direktionsausschuss bei, dessen Vorsitz er führt. Aufträge ein Direktionsausschuss bei, dessen Vorsitz er führt.
Der Direktionsausschuss setzt sich zusammen aus dem Generalverwalter, Der Direktionsausschuss setzt sich zusammen aus dem Generalverwalter,
dem beigeordneten Generalverwalter und mindestens vier anderen dem beigeordneten Generalverwalter und mindestens vier anderen
Mitgliedern, die vom Minister unter den leitenden Beamten des Dienstes Mitgliedern, die vom Minister unter den leitenden Beamten des Dienstes
bestimmt werden. Diese Bestimmungen erfolgen so, dass die sprachliche bestimmt werden. Diese Bestimmungen erfolgen so, dass die sprachliche
Parität innerhalb des Ausschusses gewährleistet wird. Parität innerhalb des Ausschusses gewährleistet wird.
Der Direktionsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Direktionsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 2 - Bis zur Bestimmung der Mitglieder des in § 1 erwähnten § 2 - Bis zur Bestimmung der Mitglieder des in § 1 erwähnten
Direktionsausschusses werden seine Befugnisse vom Direktionsrat der Direktionsausschusses werden seine Befugnisse vom Direktionsrat der
Verwaltung der Pensionen ausgeübt. Verwaltung der Pensionen ausgeübt.
Bis zu diesem Datum bleibt die Geschäftsordnung des Direktionsrates Bis zu diesem Datum bleibt die Geschäftsordnung des Direktionsrates
der Verwaltung der Pensionen anwendbar. der Verwaltung der Pensionen anwendbar.
Art. 22 - Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Generalverwalters Art. 22 - Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Generalverwalters
werden seine Befugnisse vom beigeordneten Generalverwalter ausgeübt. werden seine Befugnisse vom beigeordneten Generalverwalter ausgeübt.
Bei Abwesenheit oder Verhinderung sowohl des Generalverwalters als Bei Abwesenheit oder Verhinderung sowohl des Generalverwalters als
auch des beigeordneten Generalverwalters werden ihre Befugnisse vom auch des beigeordneten Generalverwalters werden ihre Befugnisse vom
ältesten Mitglied des Direktionsausschusses ausgeübt. ältesten Mitglied des Direktionsausschusses ausgeübt.
KAPITEL VIII - Personal des Dienstes KAPITEL VIII - Personal des Dienstes
Art. 23 - Die anderen als die in den Artikeln 18 und 19 erwähnten Art. 23 - Die anderen als die in den Artikeln 18 und 19 erwähnten
Personalmitglieder des Dienstes werden gemäss den Regeln des Personalmitglieder des Dienstes werden gemäss den Regeln des
Personalstatuts vom Minister ernannt, befördert und entlassen. Personalstatuts vom Minister ernannt, befördert und entlassen.
Art. 24 - § 1 - Alle Personen, die am 31. Dezember 2005 ihre Art. 24 - § 1 - Alle Personen, die am 31. Dezember 2005 ihre
Tätigkeiten innerhalb der Verwaltung der Pensionen des Ministeriums Tätigkeiten innerhalb der Verwaltung der Pensionen des Ministeriums
der Finanzen ausüben, werden durch einen im Ministerrat beratenen der Finanzen ausüben, werden durch einen im Ministerrat beratenen
Königlichen Erlass am 1. Januar 2006 von Amts wegen dem Dienst Königlichen Erlass am 1. Januar 2006 von Amts wegen dem Dienst
übertragen. Gleiches gilt für die Bediensteten der Verwaltung der übertragen. Gleiches gilt für die Bediensteten der Verwaltung der
Pensionen, die am 31. Dezember 2005 zeitweilig abwesend sind. Pensionen, die am 31. Dezember 2005 zeitweilig abwesend sind.
Die Liste der übertragenen Personalmitglieder wird als Anlage zu dem Die Liste der übertragenen Personalmitglieder wird als Anlage zu dem
in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlass im Belgischen Staatsblatt in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlass im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht. veröffentlicht.
§ 2 - Die übertragenen Personen behalten ihre Eigenschaft als § 2 - Die übertragenen Personen behalten ihre Eigenschaft als
Bedienstete auf Probe, endgültig ernannte Bedienstete oder Bedienstete auf Probe, endgültig ernannte Bedienstete oder
Vertragspersonalmitglieder, die sie am Tag vor ihrer Übertragung Vertragspersonalmitglieder, die sie am Tag vor ihrer Übertragung
besassen. besassen.
Es wird davon ausgegangen, dass Bedienstete auf Probe Inhaber des Es wird davon ausgegangen, dass Bedienstete auf Probe Inhaber des
Dienstgrades oder der Klasse sind, für den beziehungsweise die sie Dienstgrades oder der Klasse sind, für den beziehungsweise die sie
kandidiert haben. kandidiert haben.
§ 3 - Die übertragenen Personalmitglieder behalten ihr Stufenalter, § 3 - Die übertragenen Personalmitglieder behalten ihr Stufenalter,
ihr Dienstgradalter, ihr allgemeines Dienstalter, ihr ihr Dienstgradalter, ihr allgemeines Dienstalter, ihr
Klassendienstalter und ihre Sprachrolle. Klassendienstalter und ihre Sprachrolle.
§ 4 - Die übertragenen Personalmitglieder behalten die letzte § 4 - Die übertragenen Personalmitglieder behalten die letzte
Bewertung, die ihnen innerhalb des Ministeriums der Finanzen erteilt Bewertung, die ihnen innerhalb des Ministeriums der Finanzen erteilt
worden ist. Diese Bewertung bleibt bis zur Erteilung einer neuen worden ist. Diese Bewertung bleibt bis zur Erteilung einer neuen
Bewertung innerhalb des Dienstes gültig. Bewertung innerhalb des Dienstes gültig.
§ 5 - Personalmitglieder, die erfolgreich an einer Prüfung oder einer § 5 - Personalmitglieder, die erfolgreich an einer Prüfung oder einer
vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe oder an vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe oder an
einer Prüfung oder Auswahl zwecks Aufsteigens im Dienstgrad oder an einer Prüfung oder Auswahl zwecks Aufsteigens im Dienstgrad oder an
einem Teil dieser Prüfungen oder Auswahlen, deren Organisation einem Teil dieser Prüfungen oder Auswahlen, deren Organisation
innerhalb des Ministeriums der Finanzen stattgefunden hat, innerhalb des Ministeriums der Finanzen stattgefunden hat,
teilgenommen haben, behalten die mit dieser Absolvierung verbundenen teilgenommen haben, behalten die mit dieser Absolvierung verbundenen
Vorteile. Vorteile.
§ 6 - Bis zum Zeitpunkt, zu dem im Dienst neue Bestimmungen in Kraft § 6 - Bis zum Zeitpunkt, zu dem im Dienst neue Bestimmungen in Kraft
treten, unterliegen die Personalmitglieder des Dienstes weiterhin den treten, unterliegen die Personalmitglieder des Dienstes weiterhin den
Bestimmungen, die in Sachen Zulagen, Zuschläge, Entschädigungen und Bestimmungen, die in Sachen Zulagen, Zuschläge, Entschädigungen und
andere Vorteile innerhalb des Ministeriums der Finanzen auf sie andere Vorteile innerhalb des Ministeriums der Finanzen auf sie
anwendbar waren. Sie behalten diese Vorteile nur, sofern diese ihnen anwendbar waren. Sie behalten diese Vorteile nur, sofern diese ihnen
ordnungsgemäss gewährt worden sind und sofern die Empfänger die ordnungsgemäss gewährt worden sind und sofern die Empfänger die
Bedingungen, denen die Gewährung dieser Vorteile unterliegt, weiterhin Bedingungen, denen die Gewährung dieser Vorteile unterliegt, weiterhin
erfüllen. erfüllen.
§ 7 - Alle Personalmitglieder werden unter Beibehaltung des Gehalts § 7 - Alle Personalmitglieder werden unter Beibehaltung des Gehalts
und des finanziellen Dienstalters, das sie am Tag vor ihrer und des finanziellen Dienstalters, das sie am Tag vor ihrer
Übertragung aufgrund der an diesem Datum auf sie anwendbaren Gesetzes- Übertragung aufgrund der an diesem Datum auf sie anwendbaren Gesetzes-
und Verordnungsbestimmungen erreicht hatten, übertragen. und Verordnungsbestimmungen erreicht hatten, übertragen.
Art. 25 - Die am Datum der Übertragung laufenden Widerspruchsverfahren Art. 25 - Die am Datum der Übertragung laufenden Widerspruchsverfahren
werden vom Dienst weitergeführt. werden vom Dienst weitergeführt.
Art. 26 - § 1 - Unter den gleichen Bedingungen und gemäss den gleichen Art. 26 - § 1 - Unter den gleichen Bedingungen und gemäss den gleichen
Modalitäten wie denen, die auf endgültig ernannte Bedienstete der Modalitäten wie denen, die auf endgültig ernannte Bedienstete der
Föderalbehörde anwendbar sind, erhalten endgültig ernannte Föderalbehörde anwendbar sind, erhalten endgültig ernannte
Personalmitglieder des Dienstes eine Ruhestandspension zu Lasten der Personalmitglieder des Dienstes eine Ruhestandspension zu Lasten der
Staatskasse. Staatskasse.
§ 2 - Für die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in § 2 - Für die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in
Sachen Pensionen werden die bei der Verwaltung der Pensionen des Sachen Pensionen werden die bei der Verwaltung der Pensionen des
Ministeriums der Finanzen geleisteten Dienste als beim Dienst Ministeriums der Finanzen geleisteten Dienste als beim Dienst
geleistete Dienste betrachtet. geleistete Dienste betrachtet.
KAPITEL IX - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL IX - Verschiedene Bestimmungen
Art. 27 - Alle Güter, Rechte und gesetzlichen und vertraglichen Art. 27 - Alle Güter, Rechte und gesetzlichen und vertraglichen
Verpflichtungen in Zusammenhang mit den von der Verwaltung der Verpflichtungen in Zusammenhang mit den von der Verwaltung der
Pensionen des Ministeriums der Finanzen ausgeübten Aufträgen werden Pensionen des Ministeriums der Finanzen ausgeübten Aufträgen werden
vom König dem Dienst übertragen. vom König dem Dienst übertragen.
Die Liste der übertragenen Güter, Rechte und Verpflichtungen wird als Die Liste der übertragenen Güter, Rechte und Verpflichtungen wird als
Anlage zu dem in Absatz 1 erwähnten Erlass im Belgischen Staatsblatt Anlage zu dem in Absatz 1 erwähnten Erlass im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht. veröffentlicht.
Art. 28 - Der Dienst wird für die Anwendung der Gesetze und der Art. 28 - Der Dienst wird für die Anwendung der Gesetze und der
Regelungen über die zugunsten des Staates erhobenen direkten Steuern Regelungen über die zugunsten des Staates erhobenen direkten Steuern
und über die zugunsten der Provinzen und Gemeinden erhobenen Steuern und über die zugunsten der Provinzen und Gemeinden erhobenen Steuern
dem Staat gleichgesetzt. dem Staat gleichgesetzt.
Art. 29 - Für die Anwendung des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Art. 29 - Für die Anwendung des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen
Sicherheit gilt der Dienst als öffentliche Einrichtung für soziale Sicherheit gilt der Dienst als öffentliche Einrichtung für soziale
Sicherheit im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a) dieses Gesetzes. Sicherheit im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a) dieses Gesetzes.
Art. 30 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass regelt der König Art. 30 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass regelt der König
die Organisation und die Arbeitsweise des Dienstes für alles, was die Organisation und die Arbeitsweise des Dienstes für alles, was
nicht im vorliegenden Gesetz oder im Gesetz vom 16. März 1954 über die nicht im vorliegenden Gesetz oder im Gesetz vom 16. März 1954 über die
Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses geregelt Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses geregelt
ist. ist.
KAPITEL X - Abänderungsbestimmungen KAPITEL X - Abänderungsbestimmungen
(...) (...)
Art. 46 - In Artikel 161 Absatz 8 des neuen Gemeindegesetzes, Art. 46 - In Artikel 161 Absatz 8 des neuen Gemeindegesetzes,
abgeändert durch das Programmgesetz vom 6. Juli 1989, den Königlichen abgeändert durch das Programmgesetz vom 6. Juli 1989, den Königlichen
Erlass vom 8. März 1990 und die Gesetze vom 22. Februar 1998 und 25. Erlass vom 8. März 1990 und die Gesetze vom 22. Februar 1998 und 25.
Januar 1999 werden die Wörter « die Staatskasse » durch die Wörter « Januar 1999 werden die Wörter « die Staatskasse » durch die Wörter «
den Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor » ersetzt. den Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor » ersetzt.
(...) (...)
Art. 55 - In Artikel 19 § 1 des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Art. 55 - In Artikel 19 § 1 des Gesetzes vom 10. April 1995 über die
Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor werden die Wörter « Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor werden die Wörter «
vom Fonds für Hinterbliebenenpensionen » durch die Wörter « von der vom Fonds für Hinterbliebenenpensionen » durch die Wörter « von der
Staatskasse » ersetzt. Staatskasse » ersetzt.
Art. 56 - In Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 56 - In Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 3. Dezember 1997, werden die Wörter « dem Fonds für Gesetz vom 3. Dezember 1997, werden die Wörter « dem Fonds für
Hinterbliebenenpensionen » durch die Wörter « dem Pensionsdienst für Hinterbliebenenpensionen » durch die Wörter « dem Pensionsdienst für
den öffentlichen Sektor » ersetzt. den öffentlichen Sektor » ersetzt.
(...) (...)
Art. 67 - Jedes Mal, wenn in einer Gesetzes- oder Art. 67 - Jedes Mal, wenn in einer Gesetzes- oder
Verordnungsbestimmung die Verwaltung der Pensionen oder die Verwaltung Verordnungsbestimmung die Verwaltung der Pensionen oder die Verwaltung
der Pensionen des Ministeriums der Finanzen angegeben oder erwähnt der Pensionen des Ministeriums der Finanzen angegeben oder erwähnt
ist, muss diese Bestimmung so gelesen werden, als sei « der ist, muss diese Bestimmung so gelesen werden, als sei « der
Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor » angegeben oder erwähnt. Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor » angegeben oder erwähnt.
Art. 68 - Wenn nötig kann der König Gesetzes- und Art. 68 - Wenn nötig kann der König Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen abändern, um sie im Hinblick auf die Verordnungsbestimmungen abändern, um sie im Hinblick auf die
Gewährleistung einer einheitlichen Terminologie mit vorliegendem Gewährleistung einer einheitlichen Terminologie mit vorliegendem
Gesetz in Einklang zu bringen. Gesetz in Einklang zu bringen.
KAPITEL XI - Inkrafttreten KAPITEL XI - Inkrafttreten
Art. 69 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Art. 69 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2006 Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Umwelt und der Pensionen Der Minister der Umwelt und der Pensionen
B. TOBBACK B. TOBBACK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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