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| Loi concernant un droit d'action en matière de protection de l'environnement. - Traduction allemande | Wet betreffende een vorderingsrecht inzake bescherming van het leefmilieu. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 12 JANVIER 1993. - Loi concernant un droit d'action en matière de | 12 JANUARI 1993. - Wet betreffende een vorderingsrecht inzake |
| protection de l'environnement. - Traduction allemande | bescherming van het leefmilieu. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 |
| loi du 12 janvier 1993 concernant un droit d'action en matière de | januari 1993 betreffende een vorderingsrecht inzake bescherming van |
| protection de l'environnement (Moniteur belge du 19 février 1993). | het leefmilieu (Belgisch Staatsblad van 19 februari 1993). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT | MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT |
| 12. JANUAR 1993 - Gesetz über ein Klagerecht im Bereich des | 12. JANUAR 1993 - Gesetz über ein Klagerecht im Bereich des |
| Umweltschutzes | Umweltschutzes |
| BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Unbeschadet der Zuständigkeiten anderer Gerichte aufgrund | Artikel 1 - Unbeschadet der Zuständigkeiten anderer Gerichte aufgrund |
| anderer Gesetzesbestimmungen stellt der Präsident des Gerichts Erster | anderer Gesetzesbestimmungen stellt der Präsident des Gerichts Erster |
| Instanz auf Ersuchen des Prokurators des Königs, einer | Instanz auf Ersuchen des Prokurators des Königs, einer |
| Verwaltungsbehörde oder einer juristischen Person im Sinne von Artikel | Verwaltungsbehörde oder einer juristischen Person im Sinne von Artikel |
| 2 das Bestehen einer selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest, | 2 das Bestehen einer selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest, |
| wenn sie offensichtlich gegen eine oder mehrere Bestimmungen der | wenn sie offensichtlich gegen eine oder mehrere Bestimmungen der |
| Gesetze, Dekrete, Ordonnanzen, Verordnungen oder Erlasse über den | Gesetze, Dekrete, Ordonnanzen, Verordnungen oder Erlasse über den |
| Umweltschutz verstösst beziehungsweise ernsthaft droht, dagegen zu | Umweltschutz verstösst beziehungsweise ernsthaft droht, dagegen zu |
| verstossen. | verstossen. |
| Er kann die Unterlassung von Handlungen anordnen, deren Ausführung | Er kann die Unterlassung von Handlungen anordnen, deren Ausführung |
| bereits begonnen hat, oder Massnahmen auferlegen, um der Ausführung | bereits begonnen hat, oder Massnahmen auferlegen, um der Ausführung |
| dieser Handlungen vorzubeugen oder Umweltschäden zu verhindern. Jeder | dieser Handlungen vorzubeugen oder Umweltschäden zu verhindern. Jeder |
| Verhandlung zur Sache muss der Versuch einer gütlichen Regelung | Verhandlung zur Sache muss der Versuch einer gütlichen Regelung |
| vorausgehen. | vorausgehen. |
| Der Präsident kann dem Zuwiderhandelnden eine Frist gewähren, damit | Der Präsident kann dem Zuwiderhandelnden eine Frist gewähren, damit |
| dieser die angeordneten Massnahmen ausführt. | dieser die angeordneten Massnahmen ausführt. |
| Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnte juristische Person muss eine | Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnte juristische Person muss eine |
| Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht sein, die dem Gesetz vom 27. | Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht sein, die dem Gesetz vom 27. |
| Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen | Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen |
| ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen | ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen |
| unterliegt. Sie muss alle Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten | unterliegt. Sie muss alle Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten |
| haben, den Umweltschutz zum Zweck haben und in ihrer Satzung das | haben, den Umweltschutz zum Zweck haben und in ihrer Satzung das |
| Gebiet, über das ihre Tätigkeit sich erstreckt, festgelegt haben. | Gebiet, über das ihre Tätigkeit sich erstreckt, festgelegt haben. |
| Die juristische Person muss am Tag der Einleitung der | Die juristische Person muss am Tag der Einleitung der |
| Unterlassungsklage seit mindestens drei Jahren Rechtspersönlichkeit | Unterlassungsklage seit mindestens drei Jahren Rechtspersönlichkeit |
| besitzen. | besitzen. |
| Sie muss durch Vorlage ihrer Tätigkeitsberichte oder jedes anderen | Sie muss durch Vorlage ihrer Tätigkeitsberichte oder jedes anderen |
| Schriftstücks den Beweis erbringen, dass es sich um eine Tätigkeit | Schriftstücks den Beweis erbringen, dass es sich um eine Tätigkeit |
| handelt, die ihrem satzungsmässigen Zweck tatsächlich entspricht, und | handelt, die ihrem satzungsmässigen Zweck tatsächlich entspricht, und |
| dass diese Tätigkeit die kollektiven Belange der Umwelt betrifft, die | dass diese Tätigkeit die kollektiven Belange der Umwelt betrifft, die |
| sie schützen soll. | sie schützen soll. |
| Art. 3 - Die Klage wird gemäss den Artikeln 1035 bis 1038, 1040 und | Art. 3 - Die Klage wird gemäss den Artikeln 1035 bis 1038, 1040 und |
| 1041 des Gerichtsgesetzbuches im Eilverfahren eingeleitet und | 1041 des Gerichtsgesetzbuches im Eilverfahren eingeleitet und |
| behandelt. | behandelt. |
| Sie kann auch durch Antrag eingeleitet werden. Dieser Antrag wird bei | Sie kann auch durch Antrag eingeleitet werden. Dieser Antrag wird bei |
| der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz in vier Exemplaren hinterlegt | der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz in vier Exemplaren hinterlegt |
| oder dieser Kanzlei per Einschreiben zugesandt. | oder dieser Kanzlei per Einschreiben zugesandt. |
| Der Greffier des Gerichts verständigt unverzüglich die Gegenpartei per | Der Greffier des Gerichts verständigt unverzüglich die Gegenpartei per |
| Gerichtsbrief und fordert sie auf, frühestens drei Tage und spätestens | Gerichtsbrief und fordert sie auf, frühestens drei Tage und spätestens |
| acht Tage nach Versendung des Gerichtsbriefs, dem ein Exemplar des | acht Tage nach Versendung des Gerichtsbriefs, dem ein Exemplar des |
| einleitenden Antrags beigefügt ist, zu erscheinen. | einleitenden Antrags beigefügt ist, zu erscheinen. |
| Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag folgende Angaben: | Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag folgende Angaben: |
| 1. Tag, Monat und Jahr, | 1. Tag, Monat und Jahr, |
| 2. Bezeichnung und Sitz der Vereinigung, | 2. Bezeichnung und Sitz der Vereinigung, |
| 3. Name und Adresse der juristischen oder natürlichen Person, gegen | 3. Name und Adresse der juristischen oder natürlichen Person, gegen |
| die die Klage gerichtet ist, | die die Klage gerichtet ist, |
| 4. Gegenstand und Darlegung der Klagegründe, | 4. Gegenstand und Darlegung der Klagegründe, |
| 5. die Unterschrift des Klägers oder seines Rechtsanwalts. | 5. die Unterschrift des Klägers oder seines Rechtsanwalts. |
| Über die Klage wird ungeachtet jeglicher Strafverfolgung wegen | Über die Klage wird ungeachtet jeglicher Strafverfolgung wegen |
| derselben Taten entschieden. | derselben Taten entschieden. |
| Die Entscheidung über die Strafverfolgung in Bezug auf Taten, die | Die Entscheidung über die Strafverfolgung in Bezug auf Taten, die |
| Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, wird aufgeschoben, bis eine | Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, wird aufgeschoben, bis eine |
| rechtskräftige Entscheidung in Bezug auf die Unterlassungsklage | rechtskräftige Entscheidung in Bezug auf die Unterlassungsklage |
| ergangen ist. | ergangen ist. |
| Während der Aufschiebung wird die Verjährung der Strafverfolgung | Während der Aufschiebung wird die Verjährung der Strafverfolgung |
| ausgesetzt. | ausgesetzt. |
| Es kann auch über eine Widerklage wegen schikanöser oder | Es kann auch über eine Widerklage wegen schikanöser oder |
| leichtfertiger Klage entschieden werden. | leichtfertiger Klage entschieden werden. |
| Art. 4 - Das Urteil über die Unterlassungsklage ist einstweilen | Art. 4 - Das Urteil über die Unterlassungsklage ist einstweilen |
| vollstreckbar ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne | vollstreckbar ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne |
| Sicherheitsleistung. | Sicherheitsleistung. |
| Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden. | Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden. |
| Art. 5 - [Abänderungsbestimmung ] | Art. 5 - [Abänderungsbestimmung ] |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 1993 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 1993 |
| BALDUIN | BALDUIN |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Justiz | Der Vizepremierminister und Minister der Justiz |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der | Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der |
| Umwelt | Umwelt |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. WATHELET | M. WATHELET |