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Loi concernant un droit d'action en matière de protection de l'environnement. - Traduction allemande | Wet betreffende een vorderingsrecht inzake bescherming van het leefmilieu. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
12 JANVIER 1993. - Loi concernant un droit d'action en matière de | 12 JANUARI 1993. - Wet betreffende een vorderingsrecht inzake |
protection de l'environnement. - Traduction allemande | bescherming van het leefmilieu. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 |
loi du 12 janvier 1993 concernant un droit d'action en matière de | januari 1993 betreffende een vorderingsrecht inzake bescherming van |
protection de l'environnement (Moniteur belge du 19 février 1993). | het leefmilieu (Belgisch Staatsblad van 19 februari 1993). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT | MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT |
12. JANUAR 1993 - Gesetz über ein Klagerecht im Bereich des | 12. JANUAR 1993 - Gesetz über ein Klagerecht im Bereich des |
Umweltschutzes | Umweltschutzes |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Unbeschadet der Zuständigkeiten anderer Gerichte aufgrund | Artikel 1 - Unbeschadet der Zuständigkeiten anderer Gerichte aufgrund |
anderer Gesetzesbestimmungen stellt der Präsident des Gerichts Erster | anderer Gesetzesbestimmungen stellt der Präsident des Gerichts Erster |
Instanz auf Ersuchen des Prokurators des Königs, einer | Instanz auf Ersuchen des Prokurators des Königs, einer |
Verwaltungsbehörde oder einer juristischen Person im Sinne von Artikel | Verwaltungsbehörde oder einer juristischen Person im Sinne von Artikel |
2 das Bestehen einer selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest, | 2 das Bestehen einer selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest, |
wenn sie offensichtlich gegen eine oder mehrere Bestimmungen der | wenn sie offensichtlich gegen eine oder mehrere Bestimmungen der |
Gesetze, Dekrete, Ordonnanzen, Verordnungen oder Erlasse über den | Gesetze, Dekrete, Ordonnanzen, Verordnungen oder Erlasse über den |
Umweltschutz verstösst beziehungsweise ernsthaft droht, dagegen zu | Umweltschutz verstösst beziehungsweise ernsthaft droht, dagegen zu |
verstossen. | verstossen. |
Er kann die Unterlassung von Handlungen anordnen, deren Ausführung | Er kann die Unterlassung von Handlungen anordnen, deren Ausführung |
bereits begonnen hat, oder Massnahmen auferlegen, um der Ausführung | bereits begonnen hat, oder Massnahmen auferlegen, um der Ausführung |
dieser Handlungen vorzubeugen oder Umweltschäden zu verhindern. Jeder | dieser Handlungen vorzubeugen oder Umweltschäden zu verhindern. Jeder |
Verhandlung zur Sache muss der Versuch einer gütlichen Regelung | Verhandlung zur Sache muss der Versuch einer gütlichen Regelung |
vorausgehen. | vorausgehen. |
Der Präsident kann dem Zuwiderhandelnden eine Frist gewähren, damit | Der Präsident kann dem Zuwiderhandelnden eine Frist gewähren, damit |
dieser die angeordneten Massnahmen ausführt. | dieser die angeordneten Massnahmen ausführt. |
Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnte juristische Person muss eine | Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnte juristische Person muss eine |
Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht sein, die dem Gesetz vom 27. | Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht sein, die dem Gesetz vom 27. |
Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen | Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen |
ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen | ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen |
unterliegt. Sie muss alle Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten | unterliegt. Sie muss alle Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten |
haben, den Umweltschutz zum Zweck haben und in ihrer Satzung das | haben, den Umweltschutz zum Zweck haben und in ihrer Satzung das |
Gebiet, über das ihre Tätigkeit sich erstreckt, festgelegt haben. | Gebiet, über das ihre Tätigkeit sich erstreckt, festgelegt haben. |
Die juristische Person muss am Tag der Einleitung der | Die juristische Person muss am Tag der Einleitung der |
Unterlassungsklage seit mindestens drei Jahren Rechtspersönlichkeit | Unterlassungsklage seit mindestens drei Jahren Rechtspersönlichkeit |
besitzen. | besitzen. |
Sie muss durch Vorlage ihrer Tätigkeitsberichte oder jedes anderen | Sie muss durch Vorlage ihrer Tätigkeitsberichte oder jedes anderen |
Schriftstücks den Beweis erbringen, dass es sich um eine Tätigkeit | Schriftstücks den Beweis erbringen, dass es sich um eine Tätigkeit |
handelt, die ihrem satzungsmässigen Zweck tatsächlich entspricht, und | handelt, die ihrem satzungsmässigen Zweck tatsächlich entspricht, und |
dass diese Tätigkeit die kollektiven Belange der Umwelt betrifft, die | dass diese Tätigkeit die kollektiven Belange der Umwelt betrifft, die |
sie schützen soll. | sie schützen soll. |
Art. 3 - Die Klage wird gemäss den Artikeln 1035 bis 1038, 1040 und | Art. 3 - Die Klage wird gemäss den Artikeln 1035 bis 1038, 1040 und |
1041 des Gerichtsgesetzbuches im Eilverfahren eingeleitet und | 1041 des Gerichtsgesetzbuches im Eilverfahren eingeleitet und |
behandelt. | behandelt. |
Sie kann auch durch Antrag eingeleitet werden. Dieser Antrag wird bei | Sie kann auch durch Antrag eingeleitet werden. Dieser Antrag wird bei |
der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz in vier Exemplaren hinterlegt | der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz in vier Exemplaren hinterlegt |
oder dieser Kanzlei per Einschreiben zugesandt. | oder dieser Kanzlei per Einschreiben zugesandt. |
Der Greffier des Gerichts verständigt unverzüglich die Gegenpartei per | Der Greffier des Gerichts verständigt unverzüglich die Gegenpartei per |
Gerichtsbrief und fordert sie auf, frühestens drei Tage und spätestens | Gerichtsbrief und fordert sie auf, frühestens drei Tage und spätestens |
acht Tage nach Versendung des Gerichtsbriefs, dem ein Exemplar des | acht Tage nach Versendung des Gerichtsbriefs, dem ein Exemplar des |
einleitenden Antrags beigefügt ist, zu erscheinen. | einleitenden Antrags beigefügt ist, zu erscheinen. |
Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag folgende Angaben: | Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag folgende Angaben: |
1. Tag, Monat und Jahr, | 1. Tag, Monat und Jahr, |
2. Bezeichnung und Sitz der Vereinigung, | 2. Bezeichnung und Sitz der Vereinigung, |
3. Name und Adresse der juristischen oder natürlichen Person, gegen | 3. Name und Adresse der juristischen oder natürlichen Person, gegen |
die die Klage gerichtet ist, | die die Klage gerichtet ist, |
4. Gegenstand und Darlegung der Klagegründe, | 4. Gegenstand und Darlegung der Klagegründe, |
5. die Unterschrift des Klägers oder seines Rechtsanwalts. | 5. die Unterschrift des Klägers oder seines Rechtsanwalts. |
Über die Klage wird ungeachtet jeglicher Strafverfolgung wegen | Über die Klage wird ungeachtet jeglicher Strafverfolgung wegen |
derselben Taten entschieden. | derselben Taten entschieden. |
Die Entscheidung über die Strafverfolgung in Bezug auf Taten, die | Die Entscheidung über die Strafverfolgung in Bezug auf Taten, die |
Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, wird aufgeschoben, bis eine | Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, wird aufgeschoben, bis eine |
rechtskräftige Entscheidung in Bezug auf die Unterlassungsklage | rechtskräftige Entscheidung in Bezug auf die Unterlassungsklage |
ergangen ist. | ergangen ist. |
Während der Aufschiebung wird die Verjährung der Strafverfolgung | Während der Aufschiebung wird die Verjährung der Strafverfolgung |
ausgesetzt. | ausgesetzt. |
Es kann auch über eine Widerklage wegen schikanöser oder | Es kann auch über eine Widerklage wegen schikanöser oder |
leichtfertiger Klage entschieden werden. | leichtfertiger Klage entschieden werden. |
Art. 4 - Das Urteil über die Unterlassungsklage ist einstweilen | Art. 4 - Das Urteil über die Unterlassungsklage ist einstweilen |
vollstreckbar ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne | vollstreckbar ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne |
Sicherheitsleistung. | Sicherheitsleistung. |
Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden. | Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden. |
Art. 5 - [Abänderungsbestimmung ] | Art. 5 - [Abänderungsbestimmung ] |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 1993 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 1993 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Justiz | Der Vizepremierminister und Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der | Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der |
Umwelt | Umwelt |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |