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Loi exécutant l'accord social dans le cadre des négociations interprofessionnelles pour la période 2021-2022. - Traduction allemande d'extraits Wet tot uitvoering van het sociaal akkoord in het kader van de interprofessionele onderhandelingen voor de periode 2021-2022. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 DECEMBRE 2021. - Loi exécutant l'accord social dans le cadre des négociations interprofessionnelles pour la période 2021-2022. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 15 à 22 de la loi du 12 décembre 2021 exécutant l'accord social dans le cadre des négociations interprofessionnelles pour la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 DECEMBER 2021. - Wet tot uitvoering van het sociaal akkoord in het kader van de interprofessionele onderhandelingen voor de periode 2021-2022. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 15 tot 22 van de wet van 12 december 2021 tot uitvoering van het sociaal akkoord in het kader van de interprofessionele onderhandelingen voor
période 2021-2022 (Moniteur belge du 31 décembre 2021). de periode 2021-2022 (Belgisch Staatsblad van 31 december 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
12. DEZEMBER 2021 - Gesetz zur Ausführung des Sozialabkommens im 12. DEZEMBER 2021 - Gesetz zur Ausführung des Sozialabkommens im
Rahmen Rahmen
der berufsübergreifenden Verhandlungen für den Zeitraum 2021-2022 der berufsübergreifenden Verhandlungen für den Zeitraum 2021-2022
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 4 - Steuermaßnahmen TITEL 4 - Steuermaßnahmen
KAPITEL 1 - Steuerbefreiung für Wirtschaftsbelebungsstunden KAPITEL 1 - Steuerbefreiung für Wirtschaftsbelebungsstunden
Art. 15 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 1 und Art. 15 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 1 und
32 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden von der Einkommensteuer 32 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden von der Einkommensteuer
befreit: befreit:
1. Entlohnungen in Bezug auf hundertzwanzig freiwillige Überstunden, 1. Entlohnungen in Bezug auf hundertzwanzig freiwillige Überstunden,
die gemäß Artikel 2 im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember die gemäß Artikel 2 im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember
2021 einschließlich geleistet werden, 2021 einschließlich geleistet werden,
2. Entlohnungen in Bezug auf hundertzwanzig freiwillige Überstunden, 2. Entlohnungen in Bezug auf hundertzwanzig freiwillige Überstunden,
die gemäß Artikel 2 im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. die gemäß Artikel 2 im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31.
Dezember 2022 einschließlich geleistet werden. Dezember 2022 einschließlich geleistet werden.
Die in Artikel 15 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2020 Die in Artikel 15 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2020
zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der
COVID-19-Pandemie und in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Steuerbefreiungen COVID-19-Pandemie und in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Steuerbefreiungen
können zusammengenommen nur für hundertzwanzig freiwillige Überstunden können zusammengenommen nur für hundertzwanzig freiwillige Überstunden
gewährt werden. gewährt werden.
§ 2 - Haben Steuerpflichtige 2021 und/oder 2022 zusätzliche § 2 - Haben Steuerpflichtige 2021 und/oder 2022 zusätzliche
freiwillige Überstunden geleistet und werden nicht alle Entlohnungen freiwillige Überstunden geleistet und werden nicht alle Entlohnungen
für diese 2021 beziehungsweise 2022 geleisteten Überstunden in für diese 2021 beziehungsweise 2022 geleisteten Überstunden in
demselben Besteuerungszeitraum gezahlt oder zuerkannt, wird die demselben Besteuerungszeitraum gezahlt oder zuerkannt, wird die
Steuerbefreiung zuerst auf die Entlohnungen für die zusätzlichen Steuerbefreiung zuerst auf die Entlohnungen für die zusätzlichen
freiwilligen Überstunden angerechnet, die in dem an das Einkommensjahr freiwilligen Überstunden angerechnet, die in dem an das Einkommensjahr
2021 beziehungsweise 2022 gebundenen Besteuerungszeitraum gezahlt oder 2021 beziehungsweise 2022 gebundenen Besteuerungszeitraum gezahlt oder
zuerkannt werden, und dann gegebenenfalls auf die Entlohnungen für zuerkannt werden, und dann gegebenenfalls auf die Entlohnungen für
diese Überstunden, die in jedem der folgenden Besteuerungszeiträume diese Überstunden, die in jedem der folgenden Besteuerungszeiträume
gezahlt oder zuerkannt werden. gezahlt oder zuerkannt werden.
Werden in einem Besteuerungszeitraum Entlohnungen für mehr als die Werden in einem Besteuerungszeitraum Entlohnungen für mehr als die
Anzahl der zusätzlichen freiwilligen Überstunden, die für diesen Anzahl der zusätzlichen freiwilligen Überstunden, die für diesen
Besteuerungszeitraum von der Steuer befreit werden können, gezahlt Besteuerungszeitraum von der Steuer befreit werden können, gezahlt
oder zuerkannt, wird die Steuerbefreiung proportional auf die oder zuerkannt, wird die Steuerbefreiung proportional auf die
Entlohnungen für die 2021 beziehungsweise 2022 geleisteten Entlohnungen für die 2021 beziehungsweise 2022 geleisteten
zusätzlichen freiwilligen Überstunden angerechnet. zusätzlichen freiwilligen Überstunden angerechnet.
§ 3 - Die in Artikel 154bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 § 3 - Die in Artikel 154bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992
erwähnte Steuerermäßigung für Entlohnungen aufgrund geleisteter erwähnte Steuerermäßigung für Entlohnungen aufgrund geleisteter
Überarbeit, die zu einer Lohnzulage berechtigt, und die in Artikel 2751 Überarbeit, die zu einer Lohnzulage berechtigt, und die in Artikel 2751
desselben Gesetzbuches erwähnte Befreiung von der Zahlung des desselben Gesetzbuches erwähnte Befreiung von der Zahlung des
Berufssteuervorabzugs sind nicht auf Überarbeit anwendbar, die für die Berufssteuervorabzugs sind nicht auf Überarbeit anwendbar, die für die
in § 1 Absatz 1 erwähnte Steuerbefreiung in Betracht kommt. in § 1 Absatz 1 erwähnte Steuerbefreiung in Betracht kommt.
§ 4 - In § 1 Absatz 1 erwähnte Entlohnungen werden auf dem § 4 - In § 1 Absatz 1 erwähnte Entlohnungen werden auf dem
Berechnungsblatt vermerkt, das dem Steuerbescheid des Empfängers in Berechnungsblatt vermerkt, das dem Steuerbescheid des Empfängers in
Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen beigefügt ist. Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen beigefügt ist.
Art. 16 - Die Anzahl der freiwilligen Überstunden, für die eine Art. 16 - Die Anzahl der freiwilligen Überstunden, für die eine
Steuerbefreiung in Anwendung von Artikel 16 § 1 des Gesetzes vom 29. Steuerbefreiung in Anwendung von Artikel 16 § 1 des Gesetzes vom 29.
Mai 2020 zur Festlegung verschiedener dringender Steuermaßnahmen Mai 2020 zur Festlegung verschiedener dringender Steuermaßnahmen
aufgrund der COVID-19-Pandemie, Artikel 15 des Gesetzes vom 20. aufgrund der COVID-19-Pandemie, Artikel 15 des Gesetzes vom 20.
Dezember 2020 zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen Dezember 2020 zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen
aufgrund der COVID-19-Pandemie oder Artikel 2 des vorliegenden aufgrund der COVID-19-Pandemie oder Artikel 2 des vorliegenden
Gesetzes gewährt wird, wird von der Anzahl der Überstunden abgezogen, Gesetzes gewährt wird, wird von der Anzahl der Überstunden abgezogen,
für die für den betreffenden Besteuerungszeitraum eine Steuerbefreiung für die für den betreffenden Besteuerungszeitraum eine Steuerbefreiung
in Anwendung von Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 30 des in Anwendung von Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 30 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 gewährt werden kann. Einkommensteuergesetzbuches 1992 gewährt werden kann.
Art. 17 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2021. Art. 17 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2021.
Artikel 16 ist ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar. Artikel 16 ist ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar.
KAPITEL 2 - Erhöhung der Anzahl der steuerlich vorteilhaften KAPITEL 2 - Erhöhung der Anzahl der steuerlich vorteilhaften
Überstunden mit Lohnzulage Überstunden mit Lohnzulage
Art. 18 - Artikel 154bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 18 - Artikel 154bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005 und zuletzt abgeändert eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005 und zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 23. März 2019, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 23. März 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 werden im ersten Satz die Wörter "für die Steuerjahre 1. In Absatz 3 werden im ersten Satz die Wörter "für die Steuerjahre
2020 und 2021" durch die Wörter "für die Steuerjahre 2020, 2021 und 2020 und 2021" durch die Wörter "für die Steuerjahre 2020, 2021 und
2023" ersetzt. 2023" ersetzt.
2. In Absatz 3 werden der zweite und der dritte Satz aufgehoben. 2. In Absatz 3 werden der zweite und der dritte Satz aufgehoben.
3. Absatz 3 wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3. Absatz 3 wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden "Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden
Überarbeit wird für das Steuerjahr 2022 ebenfalls auf hundertachtzig Überarbeit wird für das Steuerjahr 2022 ebenfalls auf hundertachtzig
Stunden erhöht, sofern diese fünfzig zusätzlichen Stunden Überarbeit Stunden erhöht, sofern diese fünfzig zusätzlichen Stunden Überarbeit
im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich
geleistet werden; dies gilt auch für das Steuerjahr 2024, sofern geleistet werden; dies gilt auch für das Steuerjahr 2024, sofern
sowohl das Grundkontingent von hundertdreißig Stunden als auch diese sowohl das Grundkontingent von hundertdreißig Stunden als auch diese
fünfzig zusätzlichen Stunden Überarbeit im Zeitraum vom 1. Januar 2023 fünfzig zusätzlichen Stunden Überarbeit im Zeitraum vom 1. Januar 2023
bis zum 30. Juni 2023 einschließlich geleistet werden." bis zum 30. Juni 2023 einschließlich geleistet werden."
4. In Absatz 7 werden die Wörter "der Absätze 3 und 6" durch die 4. In Absatz 7 werden die Wörter "der Absätze 3 und 6" durch die
Wörter "von Absatz 6" ersetzt. Wörter "von Absatz 6" ersetzt.
Art. 19 - Artikel 2751 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 19 - Artikel 2751 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 3. Juli 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Gesetz vom 3. Juli 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2.
Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 7 werden im ersten Satz zwischen den Wörtern "und bis zum 1. In Absatz 7 werden im ersten Satz zwischen den Wörtern "und bis zum
31. Dezember 2020" und den Wörtern "gezahlt oder zuerkannt werden" die 31. Dezember 2020" und den Wörtern "gezahlt oder zuerkannt werden" die
Wörter "und ab dem 1. Januar 2022 und bis zum 31. Dezember 2022" Wörter "und ab dem 1. Januar 2022 und bis zum 31. Dezember 2022"
eingefügt. eingefügt.
2. In Absatz 7 werden der zweite und der dritte Satz aufgehoben. 2. In Absatz 7 werden der zweite und der dritte Satz aufgehoben.
3. Absatz 7 wird durch zwei Sätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3. Absatz 7 wird durch zwei Sätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die in Absatz 6 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden "Die in Absatz 6 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden
Überarbeit wird ebenfalls auf hundertachtzig Stunden erhöht für Überarbeit wird ebenfalls auf hundertachtzig Stunden erhöht für
Entlohnungen, die 2021 gezahlt oder zuerkannt werden, sofern diese Entlohnungen, die 2021 gezahlt oder zuerkannt werden, sofern diese
fünfzig zusätzlichen Stunden Überarbeit im Zeitraum vom 1. Juli 2021 fünfzig zusätzlichen Stunden Überarbeit im Zeitraum vom 1. Juli 2021
bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich geleistet werden; dies gilt bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich geleistet werden; dies gilt
auch für Entlohnungen, die 2023 gezahlt oder zuerkannt werden, sofern auch für Entlohnungen, die 2023 gezahlt oder zuerkannt werden, sofern
sowohl das Grundkontingent von hundertdreißig Stunden als auch diese sowohl das Grundkontingent von hundertdreißig Stunden als auch diese
fünfzig zusätzlichen Stunden Überarbeit im Zeitraum vom 1. Januar 2023 fünfzig zusätzlichen Stunden Überarbeit im Zeitraum vom 1. Januar 2023
bis zum 30. Juni 2023 einschließlich geleistet werden. Um zu bis zum 30. Juni 2023 einschließlich geleistet werden. Um zu
bestimmen, ob es sich um die ersten hundertachtzig Stunden Überarbeit bestimmen, ob es sich um die ersten hundertachtzig Stunden Überarbeit
handelt, die 2021 geleistet werden, werden für die im Zeitraum vom 1. handelt, die 2021 geleistet werden, werden für die im Zeitraum vom 1.
Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 geleisteten Stunden Überarbeit Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 geleisteten Stunden Überarbeit
höchstens hundertdreißig Stunden berücksichtigt." höchstens hundertdreißig Stunden berücksichtigt."
4. Der letzte Absatz wird aufgehoben. 4. Der letzte Absatz wird aufgehoben.
Art. 20 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2021. Art. 20 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2021.
KAPITEL 3 - Erhöhung des Höchstbetrags des steuerlichen Arbeitsbonus KAPITEL 3 - Erhöhung des Höchstbetrags des steuerlichen Arbeitsbonus
Art. 21 - Artikel 289ter/1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches Art. 21 - Artikel 289ter/1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches
1992, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juni 2011 und zuletzt 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juni 2011 und zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Die Wörter "500 EUR" werden durch die Wörter "515 EUR" ersetzt. 1. Die Wörter "500 EUR" werden durch die Wörter "515 EUR" ersetzt.
2. Die Wörter "515 EUR", so wie durch Nr. 1 ersetzt, werden durch die 2. Die Wörter "515 EUR", so wie durch Nr. 1 ersetzt, werden durch die
Wörter "520 EUR" ersetzt. Wörter "520 EUR" ersetzt.
Art. 22 - Artikel 21 Nr. 1 tritt ab dem Steuerjahr 2023 in Kraft. Art. 22 - Artikel 21 Nr. 1 tritt ab dem Steuerjahr 2023 in Kraft.
Artikel 21 Nr. 2 tritt ab dem Steuerjahr 2024 in Kraft. Artikel 21 Nr. 2 tritt ab dem Steuerjahr 2024 in Kraft.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2021 Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Arbeit Der Minister der Arbeit
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Die Ministerin der Pensionen und der Sozialen Eingliederung Die Ministerin der Pensionen und der Sozialen Eingliederung
K. LALIEUX K. LALIEUX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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