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Vue multilingue de Loi du 12/12/2010
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Loi fixant la durée du travail des médecins, dentistes, vétérinaires, des candidats-médecins en formation, des candidats-dentistes en formation et étudiants stagiaires se préparant à ces professions. - Traduction allemande Wet tot vaststelling van de arbeidsduur van de geneesheren, de tandartsen, de dierenartsen, kandidaat-geneesheren in opleiding, kandidaat-tandartsen in opleiding en studenten-stagiairs die zich voorbereiden op de uitoefening van deze beroepen. - Duitse vertaling
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12 DECEMBRE 2010. - Loi fixant la durée du travail des médecins, dentistes, vétérinaires, des candidats-médecins en formation, des candidats-dentistes en formation et étudiants stagiaires se préparant à ces professions. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 12 décembre 2010 fixant la durée du travail des médecins, dentistes, vétérinaires, des candidats-médecins en formation, des candidats-dentistes en formation et étudiants stagiaires se préparant 12 DECEMBER 2010. - Wet tot vaststelling van de arbeidsduur van de geneesheren, de tandartsen, de dierenartsen, kandidaat-geneesheren in opleiding, kandidaat-tandartsen in opleiding en studenten-stagiairs die zich voorbereiden op de uitoefening van deze beroepen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 december 2010 tot vaststelling van de arbeidsduur van de geneesheren, de tandartsen, de dierenartsen, kandidaat-geneesheren in opleiding, kandidaat-tandartsen in opleiding en studenten-stagiairs die zich voorbereiden op de uitoefening van deze beroepen (Belgisch Staatsblad
à ces professions (Moniteur belge du 22 décembre 2010, err. du 12 van 22 december 2010, err. van 12 januari 2011).
janvier 2011).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
12. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Festlegung der Arbeitszeit der Ärzte, 12. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Festlegung der Arbeitszeit der Ärzte,
Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in
Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf
die Ausübung dieser Berufe vorbereiten die Ausübung dieser Berufe vorbereiten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2003/88/EG des Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2003/88/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über
bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung um, was die Ärzte, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung um, was die Ärzte,
Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in
Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf
die Ausübung dieser Berufe vorbereiten, betrifft. die Ausübung dieser Berufe vorbereiten, betrifft.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Ärzte, Zahnärzte, Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Ärzte, Zahnärzte,
Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung,
Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung
dieser Berufe vorbereiten, sowie auf Arbeitgeber, die sie dieser Berufe vorbereiten, sowie auf Arbeitgeber, die sie
beschäftigen. beschäftigen.
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:
1. Ärzten: die Personen, die sämtliche Bedingungen gemäss Artikel 2 1. Ärzten: die Personen, die sämtliche Bedingungen gemäss Artikel 2
des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die
Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erfüllen, um die Heilkunde Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erfüllen, um die Heilkunde
auszuüben, und die Gesundheitspflegeleistungen im Rahmen eines auszuüben, und die Gesundheitspflegeleistungen im Rahmen eines
Arbeitsvertrags oder in einem statutarischen Verhältnis erbringen, Arbeitsvertrags oder in einem statutarischen Verhältnis erbringen,
2. Zahnärzten: die Personen, die sämtliche Bedingungen gemäss Artikel 2. Zahnärzten: die Personen, die sämtliche Bedingungen gemäss Artikel
3 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die 3 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die
Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erfüllen, um die Zahnheilkunde Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erfüllen, um die Zahnheilkunde
auszuüben, und die Gesundheitspflegeleistungen im Rahmen eines auszuüben, und die Gesundheitspflegeleistungen im Rahmen eines
Arbeitsvertrags oder in einem statutarischen Verhältnis erbringen, Arbeitsvertrags oder in einem statutarischen Verhältnis erbringen,
3. Tierärzten: die Personen, die in Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 3. Tierärzten: die Personen, die in Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin erwähnt sind 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin erwähnt sind
und die Gesundheitspflegeleistungen im Rahmen eines Arbeitsvertrags und die Gesundheitspflegeleistungen im Rahmen eines Arbeitsvertrags
oder in einem statutarischen Verhältnis erbringen, oder in einem statutarischen Verhältnis erbringen,
4. Arztanwärtern in Ausbildung: die Anwärter, Inhaber des 4. Arztanwärtern in Ausbildung: die Anwärter, Inhaber des
Masterdiploms der Medizin, die in Ausbildung sind, um die Zulassung Masterdiploms der Medizin, die in Ausbildung sind, um die Zulassung
für eine der Bezeichnungen zu erhalten, die erwähnt sind in den für eine der Bezeichnungen zu erhalten, die erwähnt sind in den
Artikeln 1, 2 und 2bis des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 Artikeln 1, 2 und 2bis des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991
zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die den zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die den
Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten
sind, und die Gesundheitspflegeleistungen im Rahmen ihrer Ausbildung sind, und die Gesundheitspflegeleistungen im Rahmen ihrer Ausbildung
erbringen, erbringen,
5. Zahnarztanwärtern in Ausbildung: die Anwärter, Inhaber des 5. Zahnarztanwärtern in Ausbildung: die Anwärter, Inhaber des
Masterdiploms der Zahnheilkunde, die in Ausbildung sind, um die Masterdiploms der Zahnheilkunde, die in Ausbildung sind, um die
Zulassung für eine der Bezeichnungen zu erhalten, die in Artikel 3 Zulassung für eine der Bezeichnungen zu erhalten, die in Artikel 3
desselben Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 erwähnt sind, und desselben Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 erwähnt sind, und
die Gesundheitspflegeleistungen im Rahmen ihrer Ausbildung erbringen, die Gesundheitspflegeleistungen im Rahmen ihrer Ausbildung erbringen,
6. Arbeitgebern: die Personen, die Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, 6. Arbeitgebern: die Personen, die Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte,
Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung und Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung und
Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung
dieser Berufe vorbereiten, im Rahmen eines Arbeitsvertrags, in einem dieser Berufe vorbereiten, im Rahmen eines Arbeitsvertrags, in einem
statutarischen Verhältnis oder im Rahmen einer Ausbildung statutarischen Verhältnis oder im Rahmen einer Ausbildung
beschäftigen, beschäftigen,
7. Arbeitnehmern: die in vorliegendem Artikel erwähnten Ärzte, 7. Arbeitnehmern: die in vorliegendem Artikel erwähnten Ärzte,
Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in
Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf
die Ausübung dieser Berufe vorbereiten. die Ausübung dieser Berufe vorbereiten.
Art. 4 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind nicht Art. 4 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind nicht
anwendbar auf: anwendbar auf:
1. die Personen, die vom Staat, von den Provinzen, von den Gemeinden, 1. die Personen, die vom Staat, von den Provinzen, von den Gemeinden,
von den ihnen unterstehenden öffentlichen Einrichtungen und von den von den ihnen unterstehenden öffentlichen Einrichtungen und von den
Einrichtungen öffentlichen Interesses beschäftigt werden, ausser wenn Einrichtungen öffentlichen Interesses beschäftigt werden, ausser wenn
sie von Einrichtungen beschäftigt werden, die Gesundheitspflege-, sie von Einrichtungen beschäftigt werden, die Gesundheitspflege-,
Präventivpflege- oder Hygieneleistungen erbringen, Präventivpflege- oder Hygieneleistungen erbringen,
2. das Militärpersonal, 2. das Militärpersonal,
3. die Personen, die eine leitende Funktion ausüben. 3. die Personen, die eine leitende Funktion ausüben.
Art. 5 - § 1 - Die Wochenarbeitszeit der in Artikel 3 erwähnten Art. 5 - § 1 - Die Wochenarbeitszeit der in Artikel 3 erwähnten
Arbeitnehmer darf über einen Bezugszeitraum von dreizehn Wochen im Arbeitnehmer darf über einen Bezugszeitraum von dreizehn Wochen im
Durchschnitt achtundvierzig Stunden nicht überschreiten. Durchschnitt achtundvierzig Stunden nicht überschreiten.
Die Arbeitszeit darf während jeder Arbeitswoche die absolute Grenze Die Arbeitszeit darf während jeder Arbeitswoche die absolute Grenze
von sechzig Stunden nicht überschreiten. von sechzig Stunden nicht überschreiten.
In Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit In Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit
wird bestimmt, was unter Arbeitszeit zu verstehen ist. wird bestimmt, was unter Arbeitszeit zu verstehen ist.
Für die Anwendung der in Absatz 2 festgelegten Grenzen werden die Für die Anwendung der in Absatz 2 festgelegten Grenzen werden die
Überschreitungen bei der Ausführung nachfolgender Arbeiten nicht Überschreitungen bei der Ausführung nachfolgender Arbeiten nicht
berücksichtigt: berücksichtigt:
- Arbeiten zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet hat oder - Arbeiten zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet hat oder
sich zu ereignen droht, sich zu ereignen droht,
- Arbeiten, die durch eine unerwartete Notwendigkeit erforderlich - Arbeiten, die durch eine unerwartete Notwendigkeit erforderlich
sind, vorausgesetzt, dass der vom König bestimmte Beamte hiervon in sind, vorausgesetzt, dass der vom König bestimmte Beamte hiervon in
Kenntnis gesetzt wird. Kenntnis gesetzt wird.
§ 2 - Die Dauer jeder Arbeitsleistung darf vierundzwanzig Stunden § 2 - Die Dauer jeder Arbeitsleistung darf vierundzwanzig Stunden
nicht überschreiten, ausser in den in § 1 Absatz 4 vorgesehenen nicht überschreiten, ausser in den in § 1 Absatz 4 vorgesehenen
Fällen. Fällen.
§ 3 - Jeder Arbeitsleistung, deren Dauer zwischen zwölf und § 3 - Jeder Arbeitsleistung, deren Dauer zwischen zwölf und
vierundzwanzig Stunden beträgt, muss eine Mindestruhezeit von zwölf vierundzwanzig Stunden beträgt, muss eine Mindestruhezeit von zwölf
aufeinander folgenden Stunden folgen. aufeinander folgenden Stunden folgen.
§ 4 - Für die in Artikel 3 Absatz 2 Nrn. 4 und 5 erwähnten § 4 - Für die in Artikel 3 Absatz 2 Nrn. 4 und 5 erwähnten
Arbeitnehmer werden die Stunden wissenschaftlicher Arbeit, die im Arbeitnehmer werden die Stunden wissenschaftlicher Arbeit, die im
Rahmen der akademischen Ausbildung obligatorisch sind, bis zu Rahmen der akademischen Ausbildung obligatorisch sind, bis zu
höchstens vier Stunden pro Woche, von denen zwei Stunden am höchstens vier Stunden pro Woche, von denen zwei Stunden am
Arbeitsplatz, als Arbeitszeit angerechnet. Arbeitsplatz, als Arbeitszeit angerechnet.
Art. 6 - Die Wochenarbeitszeit wird gemäss den in Artikel 26bis § 1 Art. 6 - Die Wochenarbeitszeit wird gemäss den in Artikel 26bis § 1
Absatz 7 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit bestimmten Absatz 7 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit bestimmten
Regeln berechnet. Regeln berechnet.
Art. 7 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 5 §§ 2 und 3 kann aufgrund Art. 7 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 5 §§ 2 und 3 kann aufgrund
eines individuellen Abkommens des Arbeitnehmers eine zusätzliche eines individuellen Abkommens des Arbeitnehmers eine zusätzliche
Arbeitszeit von höchstens zwölf Stunden pro Woche über die in Artikel Arbeitszeit von höchstens zwölf Stunden pro Woche über die in Artikel
5 § 1 festgelegten Grenzen geleistet werden, um unter anderem jede Art 5 § 1 festgelegten Grenzen geleistet werden, um unter anderem jede Art
von Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz zu gewährleisten. von Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz zu gewährleisten.
§ 2 - Diese zusätzliche Arbeitszeit ist Gegenstand einer zusätzlichen § 2 - Diese zusätzliche Arbeitszeit ist Gegenstand einer zusätzlichen
Entlohnung zu der Grundentlohnung. Entlohnung zu der Grundentlohnung.
Für die Arztanwärter in Ausbildung kann der König diese zusätzliche Für die Arztanwärter in Ausbildung kann der König diese zusätzliche
Entlohnung durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Entlohnung durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach
Stellungnahme der Nationalen paritätischen Kommission Stellungnahme der Nationalen paritätischen Kommission
Ärzte-Krankenhäuser, die eingeführt worden ist durch Artikel 1 des Ärzte-Krankenhäuser, die eingeführt worden ist durch Artikel 1 des
Königlichen Erlasses Nr. 47 vom 24. Oktober 1967 zur Einführung einer Königlichen Erlasses Nr. 47 vom 24. Oktober 1967 zur Einführung einer
nationalen paritätischen Kommission Ärzte-Krankenhäuser und zur nationalen paritätischen Kommission Ärzte-Krankenhäuser und zur
Festlegung des Statuts der nationalen paritätischen Kommissionen für Festlegung des Statuts der nationalen paritätischen Kommissionen für
andere Fachkräfte der Heilkunst oder andere Kategorien von andere Fachkräfte der Heilkunst oder andere Kategorien von
Einrichtungen und der regionalen paritätischen Kommissionen, Einrichtungen und der regionalen paritätischen Kommissionen,
festlegen. festlegen.
Die Kommission teilt ihre Stellungnahme binnen zwei Monaten, nachdem Die Kommission teilt ihre Stellungnahme binnen zwei Monaten, nachdem
sie darum ersucht wurde, mit; ansonsten wird sie übergangen. sie darum ersucht wurde, mit; ansonsten wird sie übergangen.
§ 3 - Das in § 1 erwähnte Abkommen muss vor der Leistung der § 3 - Das in § 1 erwähnte Abkommen muss vor der Leistung der
zusätzlichen Stunden in einem Schriftstück zwischen dem Arbeitnehmer zusätzlichen Stunden in einem Schriftstück zwischen dem Arbeitnehmer
und dem Arbeitgeber festgehalten werden. und dem Arbeitgeber festgehalten werden.
Dieses Schriftstück darf elektronisch festgehalten werden. Dieses Schriftstück darf elektronisch festgehalten werden.
Dieses Abkommen muss in einem anderen Dokument festgehalten werden als Dieses Abkommen muss in einem anderen Dokument festgehalten werden als
dem Schriftstück, in dem das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis dem Schriftstück, in dem das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis
festgehalten ist, und in diesem Abkommen muss die mit diesen festgehalten ist, und in diesem Abkommen muss die mit diesen
zusätzlichen Stunden einhergehende zusätzliche Entlohnung vermerkt zusätzlichen Stunden einhergehende zusätzliche Entlohnung vermerkt
werden. werden.
Der Arbeitgeber muss dieses Abkommen während eines Zeitraums von fünf Der Arbeitgeber muss dieses Abkommen während eines Zeitraums von fünf
Jahren am Arbeitsplatz aufbewahren. Diese Schriftstücke müssen sich an Jahren am Arbeitsplatz aufbewahren. Diese Schriftstücke müssen sich an
einem leicht zugänglichen Ort befinden, damit die Beamten und einem leicht zugänglichen Ort befinden, damit die Beamten und
Bediensteten, die mit der Überwachung der Ausführung des vorliegenden Bediensteten, die mit der Überwachung der Ausführung des vorliegenden
Gesetzes beauftragt sind, sie jederzeit einsehen können. Gesetzes beauftragt sind, sie jederzeit einsehen können.
Der König kann die Modalitäten des in § 1 erwähnten Abkommens in einem Der König kann die Modalitäten des in § 1 erwähnten Abkommens in einem
im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass näher bestimmen. im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass näher bestimmen.
§ 4 - Jede Partei kann das in § 1 erwähnte Abkommen mit einer § 4 - Jede Partei kann das in § 1 erwähnte Abkommen mit einer
schriftlich notifizierten Kündigung und unter Einhaltung einer Frist schriftlich notifizierten Kündigung und unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat beenden. von einem Monat beenden.
§ 5 - Der Arbeitnehmer darf vom Arbeitgeber aufgrund der Tatsache, § 5 - Der Arbeitnehmer darf vom Arbeitgeber aufgrund der Tatsache,
dass er nicht bereit ist, die im vorliegenden Artikel erwähnte dass er nicht bereit ist, die im vorliegenden Artikel erwähnte
zusätzliche Arbeitszeit zu leisten, keineswegs benachteiligt werden. zusätzliche Arbeitszeit zu leisten, keineswegs benachteiligt werden.
§ 6 - Artikel 7 § 2 ist nicht anwendbar auf die in Artikel 3 Absatz 2 § 6 - Artikel 7 § 2 ist nicht anwendbar auf die in Artikel 3 Absatz 2
Nr. 1 bis 3 erwähnten Arbeitnehmer, die am Datum des Inkrafttretens Nr. 1 bis 3 erwähnten Arbeitnehmer, die am Datum des Inkrafttretens
des vorliegenden Gesetzes bereits im Dienst sind. des vorliegenden Gesetzes bereits im Dienst sind.
Art. 8 - Der Arbeitgeber muss am Arbeitsplatz über ein Verzeichnis Art. 8 - Der Arbeitgeber muss am Arbeitsplatz über ein Verzeichnis
verfügen, in dem die von den Arbeitnehmern erbrachten täglichen verfügen, in dem die von den Arbeitnehmern erbrachten täglichen
Leistungen in chronologischer Reihenfolge aufgenommen werden. Leistungen in chronologischer Reihenfolge aufgenommen werden.
Dieses Verzeichnis darf elektronisch geführt werden. Dieses Verzeichnis darf elektronisch geführt werden.
Art. 9 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere Art. 9 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere
überwachen die für die Überwachung der Anwendung von Kapitel III des überwachen die für die Überwachung der Anwendung von Kapitel III des
Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit bestimmten Beamten die Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit bestimmten Beamten die
Einhaltung des vorliegenden Gesetzes. Einhaltung des vorliegenden Gesetzes.
Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des
Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.
Art. 10 - Die in den Artikeln 53, 54 und 56 bis 59 des Gesetzes vom Art. 10 - Die in den Artikeln 53, 54 und 56 bis 59 des Gesetzes vom
16. März 1971 über die Arbeit vorgesehenen Strafbestimmungen finden 16. März 1971 über die Arbeit vorgesehenen Strafbestimmungen finden
Anwendung auf den Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, Anwendung auf den Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten,
die unter Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes die unter Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
Arbeit haben verrichten lassen oder zugelassen haben, dass Arbeit Arbeit haben verrichten lassen oder zugelassen haben, dass Arbeit
verrichtet wird. verrichtet wird.
Art. 11 - Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die Art. 11 - Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die
administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte
Sozialgesetze zur Anwendung kommen, wird durch eine Nr. 40 mit Sozialgesetze zur Anwendung kommen, wird durch eine Nr. 40 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
« 40. der Arbeitgeber, der entgegen den Bestimmungen des Gesetzes vom « 40. der Arbeitgeber, der entgegen den Bestimmungen des Gesetzes vom
12. Dezember 2010 zur Festlegung der Arbeitszeit der Ärzte, Zahnärzte, 12. Dezember 2010 zur Festlegung der Arbeitszeit der Ärzte, Zahnärzte,
Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung
und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung
dieser Berufe vorbereiten, Arbeit verrichten lässt oder zulässt, dass dieser Berufe vorbereiten, Arbeit verrichten lässt oder zulässt, dass
Arbeit verrichtet wird. » Arbeit verrichtet wird. »
Art. 12 - Artikel 3ter Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über Art. 12 - Artikel 3ter Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über
die Arbeit wird aufgehoben. die Arbeit wird aufgehoben.
Art. 13 - In Artikel 35quaterdecies § 4 des Königlichen Erlasses Nr. Art. 13 - In Artikel 35quaterdecies § 4 des Königlichen Erlasses Nr.
78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe
wird eine Nr. 12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird eine Nr. 12 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« 12. der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und « 12. der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und
Soziale Konzertierung: die in § 3 Nr. 2 erwähnten Daten mit Bezug auf Soziale Konzertierung: die in § 3 Nr. 2 erwähnten Daten mit Bezug auf
die Zulassung, die im Rahmen der Überwachungsaufträge gesammelt die Zulassung, die im Rahmen der Überwachungsaufträge gesammelt
wurden, die im Gesetz vom 12. Dezember 2010 zur Festlegung der wurden, die im Gesetz vom 12. Dezember 2010 zur Festlegung der
Arbeitszeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Arbeitszeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in
Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung und Studenten, die ein Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung und Studenten, die ein
Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung dieser Berufe Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung dieser Berufe
vorbereiten, erwähnt sind. » vorbereiten, erwähnt sind. »
Art. 14 - Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes wird am Datum des Art. 14 - Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes wird am Datum des
Inkrafttretens des Sozialstrafgesetzbuches, das durch das Gesetz vom Inkrafttretens des Sozialstrafgesetzbuches, das durch das Gesetz vom
6. Juni 2010 zur Einführung des Sozialstrafgesetzbuches eingeführt 6. Juni 2010 zur Einführung des Sozialstrafgesetzbuches eingeführt
worden ist, wie folgt ersetzt: worden ist, wie folgt ersetzt:
« Art. 9 - Die Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden « Art. 9 - Die Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem
Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet. Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.
Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des
Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen
oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und
Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen
des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln. » des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln. »
Art. 15 - Die Artikel 10 und 11 des vorliegenden Gesetzes werden am Art. 15 - Die Artikel 10 und 11 des vorliegenden Gesetzes werden am
Datum des Inkrafttretens des Sozialstrafgesetzbuches, das durch das Datum des Inkrafttretens des Sozialstrafgesetzbuches, das durch das
Gesetz vom 6. Juni 2010 zur Einführung des Sozialstrafgesetzbuches Gesetz vom 6. Juni 2010 zur Einführung des Sozialstrafgesetzbuches
eingeführt worden ist, aufgehoben. eingeführt worden ist, aufgehoben.
Art. 16 - 17 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 16 - 17 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2010 Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
und der Volksgesundheit und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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