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Vue multilingue de Loi du 11/06/2015
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Loi modifiant la loi du 4 juillet 1989 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection de la Chambre des représentants, ainsi qu'au financement et à la comptabilité ouverte des partis politiques. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 4 juli 1989 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van de Kamer van volksvertegenwoordigers, de financiering en de open boekhouding van de politieke partijen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 11 JUIN 2015. - Loi modifiant la loi du 4 juillet 1989 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection de la Chambre des représentants, ainsi qu'au financement et à la comptabilité ouverte des partis politiques. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 11 JUNI 2015. - Wet tot wijziging van de wet van 4 juli 1989 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van de Kamer van volksvertegenwoordigers, de financiering en de open boekhouding van de politieke partijen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 11 juni
loi du 11 juin 2015 modifiant la loi du 4 juillet 1989 relative à la 2015 tot wijziging van de wet van 4 juli 1989 betreffende de beperking
limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van de
l'élection de la Chambre des représentants, ainsi qu'au financement et Kamer van volksvertegenwoordigers, de financiering en de open
à la comptabilité ouverte des partis politiques (Moniteur belge du 22 boekhouding van de politieke partijen (Belgisch Staatsblad van 22 juni
juin 2015). 2015).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
11. JUNI 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Juli 1989 11. JUNI 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Juli 1989
über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der
Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene
Buchführung der politischen Parteien Buchführung der politischen Parteien
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Art. 2 - In Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der
Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene
Buchführung der politischen Parteien, zuletzt abgeändert durch das Buchführung der politischen Parteien, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 6. Januar 2014, werden die Wörter "hundertzwanzig Tagen" Gesetz vom 6. Januar 2014, werden die Wörter "hundertzwanzig Tagen"
durch die Wörter "sechs Monaten" ersetzt. durch die Wörter "sechs Monaten" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 27 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz Art. 3 - Artikel 27 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz
vom 18. Juni 1993, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: vom 18. Juni 1993, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 27 - Was die Finanzberichte über die Jahresabschlüsse der "Art. 27 - Was die Finanzberichte über die Jahresabschlüsse der
politischen Parteien und ihrer Komponenten in Bezug auf das politischen Parteien und ihrer Komponenten in Bezug auf das
Rechnungsjahr 2014 betrifft, die an den Präsidenten der Rechnungsjahr 2014 betrifft, die an den Präsidenten der
Abgeordnetenkammer innerhalb des Kalenderjahres 2015 zu übermitteln Abgeordnetenkammer innerhalb des Kalenderjahres 2015 zu übermitteln
sind, müssen die Artikel 24 und 25 wie folgt gelesen werden: sind, müssen die Artikel 24 und 25 wie folgt gelesen werden:
"Art. 24 - Der in Artikel 23 erwähnte Bericht wird innerhalb "Art. 24 - Der in Artikel 23 erwähnte Bericht wird innerhalb
hundertzwanzig Tagen nach Kontenabschluss dem Minister der Finanzen hundertzwanzig Tagen nach Kontenabschluss dem Minister der Finanzen
und dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer zugesandt, die dafür Sorge und dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer zugesandt, die dafür Sorge
tragen, dass der Bericht unverzüglich in den Parlamentsdokumenten tragen, dass der Bericht unverzüglich in den Parlamentsdokumenten
veröffentlicht wird." veröffentlicht wird."
Darüber hinaus übermittelt der Präsident ein Exemplar der Darüber hinaus übermittelt der Präsident ein Exemplar der
Finanzberichte oder der in Absatz 1 erwähnten Parlamentsdokumente Finanzberichte oder der in Absatz 1 erwähnten Parlamentsdokumente
unverzüglich per Einschreibebrief dem Rechnungshof und beauftragt ihn, unverzüglich per Einschreibebrief dem Rechnungshof und beauftragt ihn,
in Anwendung von Artikel 1 Nr. 4 Absatz 3 innerhalb eines Monats eine in Anwendung von Artikel 1 Nr. 4 Absatz 3 innerhalb eines Monats eine
Stellungnahme über die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Berichte Stellungnahme über die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Berichte
abzugeben. Die Überprüfung durch den Rechnungshof setzt die in Absatz abzugeben. Die Überprüfung durch den Rechnungshof setzt die in Absatz
3 vorgesehene Frist aus. 3 vorgesehene Frist aus.
Die Kontrollkommission formuliert ihre Bemerkungen und billigt den Die Kontrollkommission formuliert ihre Bemerkungen und billigt den
Finanzbericht innerhalb neunzig Tagen nach Ablauf der in Absatz 1 Finanzbericht innerhalb neunzig Tagen nach Ablauf der in Absatz 1
vorgesehenen Frist, unter anderem aufgrund der Stellungnahme des vorgesehenen Frist, unter anderem aufgrund der Stellungnahme des
Rechnungshofes, insofern er keine Unregelmäßigkeiten festgestellt hat. Rechnungshofes, insofern er keine Unregelmäßigkeiten festgestellt hat.
Die Stellungnahme des Rechnungshofes wird dem Bericht der Die Stellungnahme des Rechnungshofes wird dem Bericht der
Kontrollkommission als Anlage beigefügt. Falls auf Antrag der Kontrollkommission als Anlage beigefügt. Falls auf Antrag der
Staatsanwaltschaft eine gerichtliche Untersuchung im Gange ist, die Staatsanwaltschaft eine gerichtliche Untersuchung im Gange ist, die
sich unmittelbar auf die Finanzierung der Parteien bezieht, erfolgt sich unmittelbar auf die Finanzierung der Parteien bezieht, erfolgt
die Billigung unter Vorbehalt. die Billigung unter Vorbehalt.
Das Verfahren und die Modalitäten für die Kontrolle und Anhörung der Das Verfahren und die Modalitäten für die Kontrolle und Anhörung der
Betroffenen werden in der Geschäftsordnung der Kontrollkommission Betroffenen werden in der Geschäftsordnung der Kontrollkommission
festgelegt. Diese Geschäftsordnung wird im Belgischen Staatsblatt festgelegt. Diese Geschäftsordnung wird im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht. veröffentlicht.
Die Zusammenfassung des Finanzberichts, die Bemerkungen und die Die Zusammenfassung des Finanzberichts, die Bemerkungen und die
Billigungsurkunde werden unverzüglich vom Präsidenten der Billigungsurkunde werden unverzüglich vom Präsidenten der
Abgeordnetenkammer dem Finanzminister und den Diensten des Belgischen Abgeordnetenkammer dem Finanzminister und den Diensten des Belgischen
Staatsblatts übermittelt, die sie innerhalb dreißig Tagen nach Erhalt Staatsblatts übermittelt, die sie innerhalb dreißig Tagen nach Erhalt
in den Anlagen des Belgischen Staatsblatts veröffentlichen müssen. in den Anlagen des Belgischen Staatsblatts veröffentlichen müssen.
Art. 25 - Wird der Finanzbericht von der Kontrollkommission nicht Art. 25 - Wird der Finanzbericht von der Kontrollkommission nicht
gebilligt beziehungsweise wird dieser Bericht nicht oder verspätet gebilligt beziehungsweise wird dieser Bericht nicht oder verspätet
eingereicht, führt dies zum Verlust der Dotation, die der in Artikel eingereicht, führt dies zum Verlust der Dotation, die der in Artikel
22 erwähnten Einrichtung aufgrund des Kapitels III des vorliegenden 22 erwähnten Einrichtung aufgrund des Kapitels III des vorliegenden
Gesetzes während des darauf folgenden Zeitraums, dessen Dauer die Gesetzes während des darauf folgenden Zeitraums, dessen Dauer die
Kontrollkommission festlegt und nicht weniger als einen und nicht mehr Kontrollkommission festlegt und nicht weniger als einen und nicht mehr
als vier Monate betragen darf, gewährt worden wäre. als vier Monate betragen darf, gewährt worden wäre.
Die in Artikel 24 erwähnte Billigung unter Vorbehalt hat die Die in Artikel 24 erwähnte Billigung unter Vorbehalt hat die
einstweilige Aussetzung eines Zwölftels der jährlichen Dotation zur einstweilige Aussetzung eines Zwölftels der jährlichen Dotation zur
Folge."" Folge.""
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 27/1 mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 27/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 27/1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, so wie sie am "Art. 27/1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, so wie sie am
31. Dezember 2014 gültig waren, finden Anwendung auf die Kontrolle der 31. Dezember 2014 gültig waren, finden Anwendung auf die Kontrolle der
Finanzberichte über die Buchführung der politischen Parteien und ihrer Finanzberichte über die Buchführung der politischen Parteien und ihrer
Komponenten für das Rechnungsjahr 2013 und auf die Kontrolle der Komponenten für das Rechnungsjahr 2013 und auf die Kontrolle der
Berichte der Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise und Berichte der Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise und
Kollegien in Bezug auf die Wahlausgaben und den Ursprung der von den Kollegien in Bezug auf die Wahlausgaben und den Ursprung der von den
politischen Parteien und den individuellen Kandidaten für die Wahlen politischen Parteien und den individuellen Kandidaten für die Wahlen
der Abgeordnetenkammer und des Europäischen Parlaments vom 25. Mai der Abgeordnetenkammer und des Europäischen Parlaments vom 25. Mai
2014 verwendeten Geldmittel, die beide von der Kontrollkommission im 2014 verwendeten Geldmittel, die beide von der Kontrollkommission im
Laufe des Kalenderjahres 2015 durchgeführt werden." Laufe des Kalenderjahres 2015 durchgeführt werden."
Art. 5 - In Artikel 29 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 5 - In Artikel 29 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 23. März 2007, wird der Satzteil "außer Artikel 27, der ab dem vom 23. März 2007, wird der Satzteil "außer Artikel 27, der ab dem
Steuerjahr 1991 in Kraft tritt" aufgehoben. Steuerjahr 1991 in Kraft tritt" aufgehoben.
Art. 6 - Die Anlage zu demselben Gesetz wird durch eine Art. 6 - Die Anlage zu demselben Gesetz wird durch eine
Übergangsbestimmung mit folgendem Wortlaut ergänzt: Übergangsbestimmung mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Übergangsbestimmung "Übergangsbestimmung
Was die Finanzberichte über die Jahresabschlüsse der politischen Was die Finanzberichte über die Jahresabschlüsse der politischen
Parteien und ihrer Komponenten in Bezug auf das Rechnungsjahr 2014 Parteien und ihrer Komponenten in Bezug auf das Rechnungsjahr 2014
betrifft, die dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer im Laufe des betrifft, die dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer im Laufe des
Kalenderjahres 2015 zu übermitteln sind, muss Punkt 2 dieser Anlage Kalenderjahres 2015 zu übermitteln sind, muss Punkt 2 dieser Anlage
wie folgt gelesen werden: wie folgt gelesen werden:
"2. zusammenfassende Rechnungen (Bilanz und Ergebnisrechnung) jeder "2. zusammenfassende Rechnungen (Bilanz und Ergebnisrechnung) jeder
der Parteikomponenten, so wie in Artikel 1 Nr. 1 Absatz 2 definiert. der Parteikomponenten, so wie in Artikel 1 Nr. 1 Absatz 2 definiert.
Diese Rechnungen können als Übersichtstafel erstellt werden und müssen Diese Rechnungen können als Übersichtstafel erstellt werden und müssen
pro Komponente mindestens folgende Angaben aufweisen: pro Komponente mindestens folgende Angaben aufweisen:
a)Summe der Aktiva, Summe der Rückstellungen und Schulden und a)Summe der Aktiva, Summe der Rückstellungen und Schulden und
Gesamtbetrag des Vermögens, Gesamtbetrag des Vermögens,
b) Erträge und laufende Aufwendungen, laufendes Ergebnis vor b) Erträge und laufende Aufwendungen, laufendes Ergebnis vor
Finanzergebnis, Finanzergebnis, außergewöhnliches Ergebnis, Ergebnis Finanzergebnis, Finanzergebnis, außergewöhnliches Ergebnis, Ergebnis
des Rechnungsjahres, des Rechnungsjahres,
c) in Vollzeitbeschäftigungen umgerechneten Personalbestand, dessen c) in Vollzeitbeschäftigungen umgerechneten Personalbestand, dessen
Kosten die Parteikomponente trägt."" Kosten die Parteikomponente trägt.""
Art. 7 - Artikel 2 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Art. 7 - Artikel 2 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Die Artikel 3 bis 6 werden wirksam mit 1. Januar 2015. Die Artikel 3 bis 6 werden wirksam mit 1. Januar 2015.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juni 2015 Gegeben zu Brüssel, den 11. Juni 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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