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Loi modifiant la loi du 4 juillet 1989 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection de la Chambre des représentants, ainsi qu'au financement et à la comptabilité ouverte des partis politiques. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 4 juli 1989 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van de Kamer van volksvertegenwoordigers, de financiering en de open boekhouding van de politieke partijen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 11 JUIN 2015. - Loi modifiant la loi du 4 juillet 1989 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection de la Chambre des représentants, ainsi qu'au financement et à la comptabilité ouverte des partis politiques. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 11 JUNI 2015. - Wet tot wijziging van de wet van 4 juli 1989 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van de Kamer van volksvertegenwoordigers, de financiering en de open boekhouding van de politieke partijen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 11 juni |
loi du 11 juin 2015 modifiant la loi du 4 juillet 1989 relative à la | 2015 tot wijziging van de wet van 4 juli 1989 betreffende de beperking |
limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour | en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van de |
l'élection de la Chambre des représentants, ainsi qu'au financement et | Kamer van volksvertegenwoordigers, de financiering en de open |
à la comptabilité ouverte des partis politiques (Moniteur belge du 22 | boekhouding van de politieke partijen (Belgisch Staatsblad van 22 juni |
juin 2015). | 2015). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
11. JUNI 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Juli 1989 | 11. JUNI 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Juli 1989 |
über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der | über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der |
Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene | Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene |
Buchführung der politischen Parteien | Buchführung der politischen Parteien |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die | Art. 2 - In Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die |
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der |
Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene | Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene |
Buchführung der politischen Parteien, zuletzt abgeändert durch das | Buchführung der politischen Parteien, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 6. Januar 2014, werden die Wörter "hundertzwanzig Tagen" | Gesetz vom 6. Januar 2014, werden die Wörter "hundertzwanzig Tagen" |
durch die Wörter "sechs Monaten" ersetzt. | durch die Wörter "sechs Monaten" ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 27 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 27 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz |
vom 18. Juni 1993, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | vom 18. Juni 1993, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
"Art. 27 - Was die Finanzberichte über die Jahresabschlüsse der | "Art. 27 - Was die Finanzberichte über die Jahresabschlüsse der |
politischen Parteien und ihrer Komponenten in Bezug auf das | politischen Parteien und ihrer Komponenten in Bezug auf das |
Rechnungsjahr 2014 betrifft, die an den Präsidenten der | Rechnungsjahr 2014 betrifft, die an den Präsidenten der |
Abgeordnetenkammer innerhalb des Kalenderjahres 2015 zu übermitteln | Abgeordnetenkammer innerhalb des Kalenderjahres 2015 zu übermitteln |
sind, müssen die Artikel 24 und 25 wie folgt gelesen werden: | sind, müssen die Artikel 24 und 25 wie folgt gelesen werden: |
"Art. 24 - Der in Artikel 23 erwähnte Bericht wird innerhalb | "Art. 24 - Der in Artikel 23 erwähnte Bericht wird innerhalb |
hundertzwanzig Tagen nach Kontenabschluss dem Minister der Finanzen | hundertzwanzig Tagen nach Kontenabschluss dem Minister der Finanzen |
und dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer zugesandt, die dafür Sorge | und dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer zugesandt, die dafür Sorge |
tragen, dass der Bericht unverzüglich in den Parlamentsdokumenten | tragen, dass der Bericht unverzüglich in den Parlamentsdokumenten |
veröffentlicht wird." | veröffentlicht wird." |
Darüber hinaus übermittelt der Präsident ein Exemplar der | Darüber hinaus übermittelt der Präsident ein Exemplar der |
Finanzberichte oder der in Absatz 1 erwähnten Parlamentsdokumente | Finanzberichte oder der in Absatz 1 erwähnten Parlamentsdokumente |
unverzüglich per Einschreibebrief dem Rechnungshof und beauftragt ihn, | unverzüglich per Einschreibebrief dem Rechnungshof und beauftragt ihn, |
in Anwendung von Artikel 1 Nr. 4 Absatz 3 innerhalb eines Monats eine | in Anwendung von Artikel 1 Nr. 4 Absatz 3 innerhalb eines Monats eine |
Stellungnahme über die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Berichte | Stellungnahme über die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Berichte |
abzugeben. Die Überprüfung durch den Rechnungshof setzt die in Absatz | abzugeben. Die Überprüfung durch den Rechnungshof setzt die in Absatz |
3 vorgesehene Frist aus. | 3 vorgesehene Frist aus. |
Die Kontrollkommission formuliert ihre Bemerkungen und billigt den | Die Kontrollkommission formuliert ihre Bemerkungen und billigt den |
Finanzbericht innerhalb neunzig Tagen nach Ablauf der in Absatz 1 | Finanzbericht innerhalb neunzig Tagen nach Ablauf der in Absatz 1 |
vorgesehenen Frist, unter anderem aufgrund der Stellungnahme des | vorgesehenen Frist, unter anderem aufgrund der Stellungnahme des |
Rechnungshofes, insofern er keine Unregelmäßigkeiten festgestellt hat. | Rechnungshofes, insofern er keine Unregelmäßigkeiten festgestellt hat. |
Die Stellungnahme des Rechnungshofes wird dem Bericht der | Die Stellungnahme des Rechnungshofes wird dem Bericht der |
Kontrollkommission als Anlage beigefügt. Falls auf Antrag der | Kontrollkommission als Anlage beigefügt. Falls auf Antrag der |
Staatsanwaltschaft eine gerichtliche Untersuchung im Gange ist, die | Staatsanwaltschaft eine gerichtliche Untersuchung im Gange ist, die |
sich unmittelbar auf die Finanzierung der Parteien bezieht, erfolgt | sich unmittelbar auf die Finanzierung der Parteien bezieht, erfolgt |
die Billigung unter Vorbehalt. | die Billigung unter Vorbehalt. |
Das Verfahren und die Modalitäten für die Kontrolle und Anhörung der | Das Verfahren und die Modalitäten für die Kontrolle und Anhörung der |
Betroffenen werden in der Geschäftsordnung der Kontrollkommission | Betroffenen werden in der Geschäftsordnung der Kontrollkommission |
festgelegt. Diese Geschäftsordnung wird im Belgischen Staatsblatt | festgelegt. Diese Geschäftsordnung wird im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht. | veröffentlicht. |
Die Zusammenfassung des Finanzberichts, die Bemerkungen und die | Die Zusammenfassung des Finanzberichts, die Bemerkungen und die |
Billigungsurkunde werden unverzüglich vom Präsidenten der | Billigungsurkunde werden unverzüglich vom Präsidenten der |
Abgeordnetenkammer dem Finanzminister und den Diensten des Belgischen | Abgeordnetenkammer dem Finanzminister und den Diensten des Belgischen |
Staatsblatts übermittelt, die sie innerhalb dreißig Tagen nach Erhalt | Staatsblatts übermittelt, die sie innerhalb dreißig Tagen nach Erhalt |
in den Anlagen des Belgischen Staatsblatts veröffentlichen müssen. | in den Anlagen des Belgischen Staatsblatts veröffentlichen müssen. |
Art. 25 - Wird der Finanzbericht von der Kontrollkommission nicht | Art. 25 - Wird der Finanzbericht von der Kontrollkommission nicht |
gebilligt beziehungsweise wird dieser Bericht nicht oder verspätet | gebilligt beziehungsweise wird dieser Bericht nicht oder verspätet |
eingereicht, führt dies zum Verlust der Dotation, die der in Artikel | eingereicht, führt dies zum Verlust der Dotation, die der in Artikel |
22 erwähnten Einrichtung aufgrund des Kapitels III des vorliegenden | 22 erwähnten Einrichtung aufgrund des Kapitels III des vorliegenden |
Gesetzes während des darauf folgenden Zeitraums, dessen Dauer die | Gesetzes während des darauf folgenden Zeitraums, dessen Dauer die |
Kontrollkommission festlegt und nicht weniger als einen und nicht mehr | Kontrollkommission festlegt und nicht weniger als einen und nicht mehr |
als vier Monate betragen darf, gewährt worden wäre. | als vier Monate betragen darf, gewährt worden wäre. |
Die in Artikel 24 erwähnte Billigung unter Vorbehalt hat die | Die in Artikel 24 erwähnte Billigung unter Vorbehalt hat die |
einstweilige Aussetzung eines Zwölftels der jährlichen Dotation zur | einstweilige Aussetzung eines Zwölftels der jährlichen Dotation zur |
Folge."" | Folge."" |
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 27/1 mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 27/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 27/1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, so wie sie am | "Art. 27/1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, so wie sie am |
31. Dezember 2014 gültig waren, finden Anwendung auf die Kontrolle der | 31. Dezember 2014 gültig waren, finden Anwendung auf die Kontrolle der |
Finanzberichte über die Buchführung der politischen Parteien und ihrer | Finanzberichte über die Buchführung der politischen Parteien und ihrer |
Komponenten für das Rechnungsjahr 2013 und auf die Kontrolle der | Komponenten für das Rechnungsjahr 2013 und auf die Kontrolle der |
Berichte der Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise und | Berichte der Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise und |
Kollegien in Bezug auf die Wahlausgaben und den Ursprung der von den | Kollegien in Bezug auf die Wahlausgaben und den Ursprung der von den |
politischen Parteien und den individuellen Kandidaten für die Wahlen | politischen Parteien und den individuellen Kandidaten für die Wahlen |
der Abgeordnetenkammer und des Europäischen Parlaments vom 25. Mai | der Abgeordnetenkammer und des Europäischen Parlaments vom 25. Mai |
2014 verwendeten Geldmittel, die beide von der Kontrollkommission im | 2014 verwendeten Geldmittel, die beide von der Kontrollkommission im |
Laufe des Kalenderjahres 2015 durchgeführt werden." | Laufe des Kalenderjahres 2015 durchgeführt werden." |
Art. 5 - In Artikel 29 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 5 - In Artikel 29 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 23. März 2007, wird der Satzteil "außer Artikel 27, der ab dem | vom 23. März 2007, wird der Satzteil "außer Artikel 27, der ab dem |
Steuerjahr 1991 in Kraft tritt" aufgehoben. | Steuerjahr 1991 in Kraft tritt" aufgehoben. |
Art. 6 - Die Anlage zu demselben Gesetz wird durch eine | Art. 6 - Die Anlage zu demselben Gesetz wird durch eine |
Übergangsbestimmung mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Übergangsbestimmung mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Übergangsbestimmung | "Übergangsbestimmung |
Was die Finanzberichte über die Jahresabschlüsse der politischen | Was die Finanzberichte über die Jahresabschlüsse der politischen |
Parteien und ihrer Komponenten in Bezug auf das Rechnungsjahr 2014 | Parteien und ihrer Komponenten in Bezug auf das Rechnungsjahr 2014 |
betrifft, die dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer im Laufe des | betrifft, die dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer im Laufe des |
Kalenderjahres 2015 zu übermitteln sind, muss Punkt 2 dieser Anlage | Kalenderjahres 2015 zu übermitteln sind, muss Punkt 2 dieser Anlage |
wie folgt gelesen werden: | wie folgt gelesen werden: |
"2. zusammenfassende Rechnungen (Bilanz und Ergebnisrechnung) jeder | "2. zusammenfassende Rechnungen (Bilanz und Ergebnisrechnung) jeder |
der Parteikomponenten, so wie in Artikel 1 Nr. 1 Absatz 2 definiert. | der Parteikomponenten, so wie in Artikel 1 Nr. 1 Absatz 2 definiert. |
Diese Rechnungen können als Übersichtstafel erstellt werden und müssen | Diese Rechnungen können als Übersichtstafel erstellt werden und müssen |
pro Komponente mindestens folgende Angaben aufweisen: | pro Komponente mindestens folgende Angaben aufweisen: |
a)Summe der Aktiva, Summe der Rückstellungen und Schulden und | a)Summe der Aktiva, Summe der Rückstellungen und Schulden und |
Gesamtbetrag des Vermögens, | Gesamtbetrag des Vermögens, |
b) Erträge und laufende Aufwendungen, laufendes Ergebnis vor | b) Erträge und laufende Aufwendungen, laufendes Ergebnis vor |
Finanzergebnis, Finanzergebnis, außergewöhnliches Ergebnis, Ergebnis | Finanzergebnis, Finanzergebnis, außergewöhnliches Ergebnis, Ergebnis |
des Rechnungsjahres, | des Rechnungsjahres, |
c) in Vollzeitbeschäftigungen umgerechneten Personalbestand, dessen | c) in Vollzeitbeschäftigungen umgerechneten Personalbestand, dessen |
Kosten die Parteikomponente trägt."" | Kosten die Parteikomponente trägt."" |
Art. 7 - Artikel 2 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. | Art. 7 - Artikel 2 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. |
Die Artikel 3 bis 6 werden wirksam mit 1. Januar 2015. | Die Artikel 3 bis 6 werden wirksam mit 1. Januar 2015. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juni 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Juni 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |