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| Loi portant des mesures diverses visant à améliorer le recouvrement des peines patrimoniales et des frais de justice en matière pénale . - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse maatregelen ter verbetering van de invordering van de vermogensstraffen en de gerechtskosten in strafzaken . - Duitse vertaling van uittreksels |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 11 FEVRIER 2014. - Loi portant des mesures diverses visant à améliorer | 11 FEBRUARI 2014. - Wet houdende diverse maatregelen ter verbetering |
| le recouvrement des peines patrimoniales et des frais de justice en | van de invordering van de vermogensstraffen en de gerechtskosten in |
| matière pénale (II). - Traduction allemande d'extraits | strafzaken (II). - Duitse vertaling van uittreksels |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
| articles 1 à 8 et 14 de la loi du 11 février 2014 portant des mesures | 8 en 14 van de wet van 11 februari 2014 houdende diverse maatregelen |
| diverses visant à améliorer le recouvrement des peines patrimoniales | ter verbetering van de invordering van de vermogensstraffen en de |
| et des frais de justice en matière pénale (II) (Moniteur belge du 8 | gerechtskosten in strafzaken (II) (Belgisch Staatsblad van 8 april |
| avril 2014). | 2014). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 11. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Maßnahmen zur | 11. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Maßnahmen zur |
| Verbesserung der Beitreibung der Vermögensstrafen und Gerichtskosten | Verbesserung der Beitreibung der Vermögensstrafen und Gerichtskosten |
| in Strafsachen (II) | in Strafsachen (II) |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Strafrechtliche Vollstreckungsermittlung (SVE) | KAPITEL 2 - Strafrechtliche Vollstreckungsermittlung (SVE) |
| Abschnitt 1 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | Abschnitt 1 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches |
| Art. 2 - In das Strafprozessgesetzbuch wird ein Artikel 464/18 mit | Art. 2 - In das Strafprozessgesetzbuch wird ein Artikel 464/18 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 464/18 - § 1 - Die Anklagekammer kontrolliert die Anwendung der | "Art. 464/18 - § 1 - Die Anklagekammer kontrolliert die Anwendung der |
| in den Artikeln 464/14 und 464/27 erwähnten Observation, die Daten | in den Artikeln 464/14 und 464/27 erwähnten Observation, die Daten |
| geliefert hat, die anschließend von der Staatsanwaltschaft im Rahmen | geliefert hat, die anschließend von der Staatsanwaltschaft im Rahmen |
| einer gerichtlichen Untersuchung oder einer Ermittlung verwendet | einer gerichtlichen Untersuchung oder einer Ermittlung verwendet |
| worden sind. | worden sind. |
| Die Anklagekammer untersucht zu dem Zeitpunkt, wo der | Die Anklagekammer untersucht zu dem Zeitpunkt, wo der |
| Untersuchungsrichter dem Prokurator des Königs gemäß Artikel 127 § 1 | Untersuchungsrichter dem Prokurator des Königs gemäß Artikel 127 § 1 |
| Absatz 1 seine Akte übermittelt, auf Antrag des Generalprokurators die | Absatz 1 seine Akte übermittelt, auf Antrag des Generalprokurators die |
| Ordnungsmäßigkeit dieser Observation. | Ordnungsmäßigkeit dieser Observation. |
| Die Anklagekammer untersucht nach Abschluss der Ermittlung und bevor | Die Anklagekammer untersucht nach Abschluss der Ermittlung und bevor |
| die Staatsanwaltschaft die direkte Ladung vornimmt, auf Antrag des | die Staatsanwaltschaft die direkte Ladung vornimmt, auf Antrag des |
| Generalprokurators die Ordnungsmäßigkeit dieser Observation. | Generalprokurators die Ordnungsmäßigkeit dieser Observation. |
| Das Verfahren vor der Anklagekammer verläuft gemäß den Bestimmungen | Das Verfahren vor der Anklagekammer verläuft gemäß den Bestimmungen |
| von Artikel 235ter §§ 2 bis 6. | von Artikel 235ter §§ 2 bis 6. |
| § 2 - Auf Antrag des Strafvollstreckungsrichters, der über eine | § 2 - Auf Antrag des Strafvollstreckungsrichters, der über eine |
| Beschwerde im Sinne von Artikel 464/36 § 4 erkennen muss, kontrolliert | Beschwerde im Sinne von Artikel 464/36 § 4 erkennen muss, kontrolliert |
| die Anklagekammer die Ordnungsmäßigkeit der Anwendung der in den | die Anklagekammer die Ordnungsmäßigkeit der Anwendung der in den |
| Artikeln 464/14 und 464/27 erwähnten Observationen, die Daten | Artikeln 464/14 und 464/27 erwähnten Observationen, die Daten |
| geliefert haben, die von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der SVE | geliefert haben, die von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der SVE |
| verwendet worden sind. | verwendet worden sind. |
| Gerichtshöfe und Gerichte, die über Zivilklagen bezüglich der | Gerichtshöfe und Gerichte, die über Zivilklagen bezüglich der |
| Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen über die Verurteilung zu | Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen über die Verurteilung zu |
| einer Sondereinziehung, zu einer Geldbuße und zu den Gerichtskosten im | einer Sondereinziehung, zu einer Geldbuße und zu den Gerichtskosten im |
| Rahmen der strafrechtlichen Vollstreckungsermittlung erkennen, können, | Rahmen der strafrechtlichen Vollstreckungsermittlung erkennen, können, |
| bevor sie über die Begründetheit dieser Klage befinden, die Sache an | bevor sie über die Begründetheit dieser Klage befinden, die Sache an |
| die Anklagekammer verweisen, um die Ordnungsmäßigkeit der im Rahmen | die Anklagekammer verweisen, um die Ordnungsmäßigkeit der im Rahmen |
| der SVE durchgeführten Observation zu kontrollieren. | der SVE durchgeführten Observation zu kontrollieren. |
| Das Verfahren vor der Anklagekammer verläuft gemäß den Bestimmungen | Das Verfahren vor der Anklagekammer verläuft gemäß den Bestimmungen |
| von Artikel 235ter §§ 2 bis 5. | von Artikel 235ter §§ 2 bis 5. |
| Der Greffier übermittelt den beteiligten Parteien und dem in Absatz 2 | Der Greffier übermittelt den beteiligten Parteien und dem in Absatz 2 |
| erwähnten Gerichtshof oder Gericht eine Kopie des Entscheids der | erwähnten Gerichtshof oder Gericht eine Kopie des Entscheids der |
| Anklagekammer." | Anklagekammer." |
| Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 464/20 mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 464/20 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 464/20 - Der SVE-Magistrat kann eine in Artikel 464/19 erwähnte | "Art. 464/20 - Der SVE-Magistrat kann eine in Artikel 464/19 erwähnte |
| Vollstreckungshandlung erst ausführen oder ausführen lassen, nachdem | Vollstreckungshandlung erst ausführen oder ausführen lassen, nachdem |
| er vorab die Genehmigung des Strafvollstreckungsrichters erhalten hat. | er vorab die Genehmigung des Strafvollstreckungsrichters erhalten hat. |
| Der Strafvollstreckungsrichter befindet über den schriftlichen und mit | Der Strafvollstreckungsrichter befindet über den schriftlichen und mit |
| Gründen versehenen Antrag auf Genehmigung spätestens binnen einer | Gründen versehenen Antrag auf Genehmigung spätestens binnen einer |
| Frist von fünf Werktagen nach Erhalt des Antrags. | Frist von fünf Werktagen nach Erhalt des Antrags. |
| Der Strafvollstreckungsrichter untersucht ausschließlich die | Der Strafvollstreckungsrichter untersucht ausschließlich die |
| Rechtmäßigkeit, die Verhältnismäßigkeit und die Subsidiarität der | Rechtmäßigkeit, die Verhältnismäßigkeit und die Subsidiarität der |
| geforderten Vollstreckungshandlung. | geforderten Vollstreckungshandlung. |
| Der SVE-Magistrat sorgt für die Ausführung der genehmigten | Der SVE-Magistrat sorgt für die Ausführung der genehmigten |
| Vollstreckungshandlung." | Vollstreckungshandlung." |
| Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 464/21 mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 464/21 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 464/21 - § 1 - Der SVE-Magistrat kann beim Kassationshof gegen | "Art. 464/21 - § 1 - Der SVE-Magistrat kann beim Kassationshof gegen |
| das Urteil des Strafvollstreckungsrichters Kassationsbeschwerde | das Urteil des Strafvollstreckungsrichters Kassationsbeschwerde |
| einlegen. | einlegen. |
| § 2 - Der SVE-Magistrat legt die Kassationsbeschwerde binnen einer | § 2 - Der SVE-Magistrat legt die Kassationsbeschwerde binnen einer |
| Frist von fünfzehn Tagen ab der Verkündung des angefochtenen Urteils | Frist von fünfzehn Tagen ab der Verkündung des angefochtenen Urteils |
| ein. | ein. |
| Die Kassationsbeschwerde wird durch eine Erklärung bei der Kanzlei des | Die Kassationsbeschwerde wird durch eine Erklärung bei der Kanzlei des |
| Strafvollstreckungsgerichts eingelegt. | Strafvollstreckungsgerichts eingelegt. |
| § 3 - Die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts sendet die | § 3 - Die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts sendet die |
| Verfahrensakte unverzüglich an die Kanzlei des Kassationshofes. | Verfahrensakte unverzüglich an die Kanzlei des Kassationshofes. |
| Die Kassationsgründe werden in einem Schriftsatz dargelegt, der | Die Kassationsgründe werden in einem Schriftsatz dargelegt, der |
| spätestens am fünften Tag nach Abgabe der Erklärung bei der Kanzlei | spätestens am fünften Tag nach Abgabe der Erklärung bei der Kanzlei |
| des Kassationshofes hinterlegt wird. | des Kassationshofes hinterlegt wird. |
| § 4 - Der Kassationshof befindet binnen einer Frist von dreißig Tagen | § 4 - Der Kassationshof befindet binnen einer Frist von dreißig Tagen |
| ab dem Datum der Einlegung der Kassationsbeschwerde. | ab dem Datum der Einlegung der Kassationsbeschwerde. |
| Binnen vierundzwanzig Stunden nach der Verkündung des Entscheids | Binnen vierundzwanzig Stunden nach der Verkündung des Entscheids |
| übermittelt die Kanzlei des Kassationshofes dem SVE-Magistrat per | übermittelt die Kanzlei des Kassationshofes dem SVE-Magistrat per |
| Einschreibesendung oder per Fax diesen Entscheid. | Einschreibesendung oder per Fax diesen Entscheid. |
| § 5 - Nach einem Kassationsentscheid mit Verweisung befindet ein | § 5 - Nach einem Kassationsentscheid mit Verweisung befindet ein |
| anderer Strafvollstreckungsrichter binnen fünfzehn Tagen ab der | anderer Strafvollstreckungsrichter binnen fünfzehn Tagen ab der |
| Verkündung des Entscheids des Kassationshofes. | Verkündung des Entscheids des Kassationshofes. |
| § 6 - Im Übrigen verläuft das Verfahren wie in Korrektionalsachen." | § 6 - Im Übrigen verläuft das Verfahren wie in Korrektionalsachen." |
| Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 464/36 mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 464/36 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 464/36 - § 1 - Jeder, dem durch eine Beschlagnahme bezüglich | "Art. 464/36 - § 1 - Jeder, dem durch eine Beschlagnahme bezüglich |
| seiner Güter Schaden zugefügt worden ist, kann beim SVE-Magistrat die | seiner Güter Schaden zugefügt worden ist, kann beim SVE-Magistrat die |
| Aufhebung dieser Vollstreckungshandlung beantragen. | Aufhebung dieser Vollstreckungshandlung beantragen. |
| § 2 - Die Antragschrift wird mit Gründen versehen und enthält | § 2 - Die Antragschrift wird mit Gründen versehen und enthält |
| Wohnsitzwahl in Belgien, falls der Antragsteller seinen Wohnsitz oder | Wohnsitzwahl in Belgien, falls der Antragsteller seinen Wohnsitz oder |
| seinen Sitz nicht in Belgien hat. Sie wird per Einschreibesendung oder | seinen Sitz nicht in Belgien hat. Sie wird per Einschreibesendung oder |
| per Fax an das Sekretariat der zuständigen Staatsanwaltschaft gesandt | per Fax an das Sekretariat der zuständigen Staatsanwaltschaft gesandt |
| und in ein zu diesem Zweck geführtes Register eingetragen. | und in ein zu diesem Zweck geführtes Register eingetragen. |
| § 3 - Der SVE-Magistrat befindet binnen einer Frist von fünfzehn Tagen | § 3 - Der SVE-Magistrat befindet binnen einer Frist von fünfzehn Tagen |
| ab Eintragung der Antragschrift im Register. | ab Eintragung der Antragschrift im Register. |
| Er kann den Antrag abweisen, wenn er urteilt, dass es für die | Er kann den Antrag abweisen, wenn er urteilt, dass es für die |
| Ermittlung erforderlich ist, oder wenn die Verurteilung zur Zahlung | Ermittlung erforderlich ist, oder wenn die Verurteilung zur Zahlung |
| eines Einziehungsbetrags, einer Geldbuße und der Gerichtskosten in die | eines Einziehungsbetrags, einer Geldbuße und der Gerichtskosten in die |
| betreffenden Güter vollstreckt werden kann. | betreffenden Güter vollstreckt werden kann. |
| Die mit Gründen versehene Entscheidung des SVE-Magistrats wird dem | Die mit Gründen versehene Entscheidung des SVE-Magistrats wird dem |
| Antragsteller und gegebenenfalls seinem Rechtsanwalt binnen einer | Antragsteller und gegebenenfalls seinem Rechtsanwalt binnen einer |
| Frist von acht Tagen ab der Entscheidung per Fax oder | Frist von acht Tagen ab der Entscheidung per Fax oder |
| Einschreibesendung übermittelt. | Einschreibesendung übermittelt. |
| § 4 - Der Antragsteller kann die Sache binnen einer Frist von fünfzehn | § 4 - Der Antragsteller kann die Sache binnen einer Frist von fünfzehn |
| Tagen ab Notifizierung der Entscheidung vor den | Tagen ab Notifizierung der Entscheidung vor den |
| Strafvollstreckungsrichter bringen. | Strafvollstreckungsrichter bringen. |
| Diese Frist wird um fünfzehn Tage verlängert, wenn eine dieser | Diese Frist wird um fünfzehn Tage verlängert, wenn eine dieser |
| Personen außerhalb des Königreiches wohnt. | Personen außerhalb des Königreiches wohnt. |
| Die Sache wird durch eine bei der Kanzlei des Gefängnisses oder bei | Die Sache wird durch eine bei der Kanzlei des Gefängnisses oder bei |
| der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts abgegebene Erklärung vor | der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts abgegebene Erklärung vor |
| den Strafvollstreckungsrichter gebracht und in ein zu diesem Zweck | den Strafvollstreckungsrichter gebracht und in ein zu diesem Zweck |
| geführtes Register eingetragen. Der Greffier setzt den SVE-Magistrat, | geführtes Register eingetragen. Der Greffier setzt den SVE-Magistrat, |
| der die Ermittlung durchführt, unverzüglich von der Erklärung in | der die Ermittlung durchführt, unverzüglich von der Erklärung in |
| Kenntnis. | Kenntnis. |
| § 5 - Der SVE-Magistrat sendet die Aktenstücke bezüglich der | § 5 - Der SVE-Magistrat sendet die Aktenstücke bezüglich der |
| Beschlagnahme dem Greffier des Strafvollstreckungsgerichts zu, der sie | Beschlagnahme dem Greffier des Strafvollstreckungsgerichts zu, der sie |
| bei der Kanzlei hinterlegt. Die Schriftstücke der in den Artikeln | bei der Kanzlei hinterlegt. Die Schriftstücke der in den Artikeln |
| 464/14, 464/16 und 464/27 erwähnten vertraulichen Akte werden dem | 464/14, 464/16 und 464/27 erwähnten vertraulichen Akte werden dem |
| Greffier, dem Strafvollstreckungsrichter, dem Antragsteller oder | Greffier, dem Strafvollstreckungsrichter, dem Antragsteller oder |
| seinem Beistand nicht zur Verfügung gestellt. | seinem Beistand nicht zur Verfügung gestellt. |
| Der Greffier teilt dem Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt | Der Greffier teilt dem Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt |
| mindestens sieben Tage im Voraus per Fax oder per Einschreibesendung | mindestens sieben Tage im Voraus per Fax oder per Einschreibesendung |
| Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung mit. Der Greffier setzt den | Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung mit. Der Greffier setzt den |
| SVE-Magistrat unverzüglich von der Sitzung in Kenntnis. | SVE-Magistrat unverzüglich von der Sitzung in Kenntnis. |
| Die Aktenstücke, die die Beschlagnahme betreffen, werden dem | Die Aktenstücke, die die Beschlagnahme betreffen, werden dem |
| Antragsteller und seinem Rechtsanwalt während mindestens vier Tagen | Antragsteller und seinem Rechtsanwalt während mindestens vier Tagen |
| vor dem Datum der Sitzung bei der Kanzlei des | vor dem Datum der Sitzung bei der Kanzlei des |
| Strafvollstreckungsgerichts zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. | Strafvollstreckungsgerichts zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. |
| Der Antragsteller kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der | Der Antragsteller kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der |
| Aktenstücke erhalten. | Aktenstücke erhalten. |
| Der Antragsteller, sein Rechtsanwalt und die Staatsanwaltschaft werden | Der Antragsteller, sein Rechtsanwalt und die Staatsanwaltschaft werden |
| angehört. | angehört. |
| § 6 - Der Strafvollstreckungsrichter untersucht ausschließlich die | § 6 - Der Strafvollstreckungsrichter untersucht ausschließlich die |
| Rechtmäßigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme und | Rechtmäßigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme und |
| befindet binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Hinterlegung der | befindet binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Hinterlegung der |
| Erklärung in erster und letzter Instanz über den Antrag auf Aufhebung | Erklärung in erster und letzter Instanz über den Antrag auf Aufhebung |
| der Beschlagnahme. Diese Frist wird während der Zeit des Aufschubs auf | der Beschlagnahme. Diese Frist wird während der Zeit des Aufschubs auf |
| Ersuchen des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts ausgesetzt. | Ersuchen des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts ausgesetzt. |
| Der Strafvollstreckungsrichter kann auf Ersuchen des Antragstellers | Der Strafvollstreckungsrichter kann auf Ersuchen des Antragstellers |
| oder von Amts wegen die in Artikel 464/18 § 2 Absatz 1 vorgesehene | oder von Amts wegen die in Artikel 464/18 § 2 Absatz 1 vorgesehene |
| Kontrolle durchführen lassen, wenn die Beschlagnahme auf Daten beruht, | Kontrolle durchführen lassen, wenn die Beschlagnahme auf Daten beruht, |
| die mit Hilfe einer Observation erlangt worden sind, die in den | die mit Hilfe einer Observation erlangt worden sind, die in den |
| Artikeln 464/14 und 464/27 erwähnt ist oder die die Beschlagnahme der | Artikeln 464/14 und 464/27 erwähnt ist oder die die Beschlagnahme der |
| in den Artikeln 464/29 § 2 oder 464/30 § 1 erwähnten Güter oder | in den Artikeln 464/29 § 2 oder 464/30 § 1 erwähnten Güter oder |
| Datenträger ermöglicht hat. | Datenträger ermöglicht hat. |
| Der Antragsteller, der in der Sache unterliegt, kann in die Kosten | Der Antragsteller, der in der Sache unterliegt, kann in die Kosten |
| verurteilt werden. | verurteilt werden. |
| Der Greffier setzt den Antragsteller oder seinen Rechtsanwalt sowie | Der Greffier setzt den Antragsteller oder seinen Rechtsanwalt sowie |
| den SVE-Magistrat und gegebenenfalls den Direktor des ZOSE binnen | den SVE-Magistrat und gegebenenfalls den Direktor des ZOSE binnen |
| vierundzwanzig Stunden nach der Verkündung per Einschreibesendung oder | vierundzwanzig Stunden nach der Verkündung per Einschreibesendung oder |
| per Fax vom Urteil des Strafvollstreckungsrichters in Kenntnis. | per Fax vom Urteil des Strafvollstreckungsrichters in Kenntnis. |
| Gegen das Urteil des Strafvollstreckungsrichters kann weder Einspruch | Gegen das Urteil des Strafvollstreckungsrichters kann weder Einspruch |
| noch Kassationsbeschwerde eingelegt werden." | noch Kassationsbeschwerde eingelegt werden." |
| Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 464/38 mit folgendem | Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 464/38 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 464/38 - § 1 - Der SVE-Magistrat, der die Veräußerung bewilligt | "Art. 464/38 - § 1 - Der SVE-Magistrat, der die Veräußerung bewilligt |
| oder angeordnet hat, übermittelt seine Entscheidung oder ordnet die | oder angeordnet hat, übermittelt seine Entscheidung oder ordnet die |
| Notifizierung dieser Entscheidung per Einschreibesendung oder per Fax | Notifizierung dieser Entscheidung per Einschreibesendung oder per Fax |
| an folgende Personen an: | an folgende Personen an: |
| 1.an Personen, zu deren Lasten und in deren Händen die Beschlagnahme | 1.an Personen, zu deren Lasten und in deren Händen die Beschlagnahme |
| erfolgt ist, sofern ihre Adressen bekannt sind, oder an ihre | erfolgt ist, sofern ihre Adressen bekannt sind, oder an ihre |
| Rechtsanwälte, | Rechtsanwälte, |
| 2. an Personen, die sich nach den Angaben der Akte ausdrücklich als | 2. an Personen, die sich nach den Angaben der Akte ausdrücklich als |
| durch die Beschlagnahme Geschädigte gemeldet haben, oder an ihre | durch die Beschlagnahme Geschädigte gemeldet haben, oder an ihre |
| Rechtsanwälte, | Rechtsanwälte, |
| 3. im Falle einer Immobiliarbeschlagnahme: an die nach dem | 3. im Falle einer Immobiliarbeschlagnahme: an die nach dem |
| Hypothekenverzeichnis bekannten Gläubiger oder an ihre Rechtsanwälte. | Hypothekenverzeichnis bekannten Gläubiger oder an ihre Rechtsanwälte. |
| Es muss keine Notifizierung an die Personen gerichtet werden, die der | Es muss keine Notifizierung an die Personen gerichtet werden, die der |
| betreffenden Maßnahme zugestimmt haben oder die auf ihre Rechte an den | betreffenden Maßnahme zugestimmt haben oder die auf ihre Rechte an den |
| beschlagnahmten Gütern verzichtet haben. | beschlagnahmten Gütern verzichtet haben. |
| Ebenso muss keine Notifizierung an den Beschlagnahmten gerichtet | Ebenso muss keine Notifizierung an den Beschlagnahmten gerichtet |
| werden, der gemäß den Artikeln 464/31, 464/33 und 464/34 ordnungsgemäß | werden, der gemäß den Artikeln 464/31, 464/33 und 464/34 ordnungsgemäß |
| über die Beschlagnahme informiert worden ist und der nicht spätestens | über die Beschlagnahme informiert worden ist und der nicht spätestens |
| binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung der Abschrift | binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung der Abschrift |
| des in Artikel 464/31 § 2 Absatz 1 oder in Artikel 464/33 § 2 Absatz 1 | des in Artikel 464/31 § 2 Absatz 1 oder in Artikel 464/33 § 2 Absatz 1 |
| erwähnten Protokolls oder ab der in Artikel 464/34 § 2 Absatz 2 | erwähnten Protokolls oder ab der in Artikel 464/34 § 2 Absatz 2 |
| erwähnten schriftlichen Notifizierung, in der der Text des | erwähnten schriftlichen Notifizierung, in der der Text des |
| vorliegenden Artikels aufgenommen ist, durch einen an den | vorliegenden Artikels aufgenommen ist, durch einen an den |
| SVE-Magistrat gerichteten Einschreibebrief Einspruch gegen eine | SVE-Magistrat gerichteten Einschreibebrief Einspruch gegen eine |
| eventuelle Veräußerung des in den Artikeln 464/29 § 2 und 464/30 § 1 | eventuelle Veräußerung des in den Artikeln 464/29 § 2 und 464/30 § 1 |
| erwähnten beschlagnahmten Guts erhoben hat. | erwähnten beschlagnahmten Guts erhoben hat. |
| § 2 - Die Personen, an die die Notifizierung gerichtet worden ist, | § 2 - Die Personen, an die die Notifizierung gerichtet worden ist, |
| können binnen einer Frist von fünfzehn Tagen ab Notifizierung der | können binnen einer Frist von fünfzehn Tagen ab Notifizierung der |
| Entscheidung den Strafvollstreckungsrichter mit der Sache befassen. | Entscheidung den Strafvollstreckungsrichter mit der Sache befassen. |
| Diese Frist wird um fünfzehn Tage verlängert, wenn eine dieser | Diese Frist wird um fünfzehn Tage verlängert, wenn eine dieser |
| Personen außerhalb des Königreiches wohnt. | Personen außerhalb des Königreiches wohnt. |
| Die Sache wird durch eine bei der Kanzlei des Gefängnisses oder bei | Die Sache wird durch eine bei der Kanzlei des Gefängnisses oder bei |
| der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts abgegebene Erklärung vor | der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts abgegebene Erklärung vor |
| den Strafvollstreckungsrichter gebracht und in ein zu diesem Zweck | den Strafvollstreckungsrichter gebracht und in ein zu diesem Zweck |
| geführtes Register eingetragen. Der Greffier setzt den SVE-Magistrat, | geführtes Register eingetragen. Der Greffier setzt den SVE-Magistrat, |
| der die Untersuchung durchführt, unverzüglich von der abgegebenen | der die Untersuchung durchführt, unverzüglich von der abgegebenen |
| Erklärung in Kenntnis. | Erklärung in Kenntnis. |
| § 3 - Der SVE-Magistrat sendet die Aktenstücke bezüglich der | § 3 - Der SVE-Magistrat sendet die Aktenstücke bezüglich der |
| Beschlagnahme und der Veräußerung, auf die sich die angefochtene | Beschlagnahme und der Veräußerung, auf die sich die angefochtene |
| Entscheidung bezieht, dem Greffier des Strafvollstreckungsgerichts zu, | Entscheidung bezieht, dem Greffier des Strafvollstreckungsgerichts zu, |
| der sie bei der Kanzlei hinterlegt. | der sie bei der Kanzlei hinterlegt. |
| Der Greffier teilt dem Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt | Der Greffier teilt dem Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt |
| mindestens sieben Tage im Voraus per Fax oder per Einschreibesendung | mindestens sieben Tage im Voraus per Fax oder per Einschreibesendung |
| Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung mit. Der Greffier setzt den | Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung mit. Der Greffier setzt den |
| SVE-Magistrat unverzüglich von der Sitzung in Kenntnis. | SVE-Magistrat unverzüglich von der Sitzung in Kenntnis. |
| Die Aktenstücke werden dem Antragsteller und seinem Rechtsanwalt | Die Aktenstücke werden dem Antragsteller und seinem Rechtsanwalt |
| während mindestens vier Tagen vor dem Datum der Sitzung bei der | während mindestens vier Tagen vor dem Datum der Sitzung bei der |
| Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts zur Einsichtnahme zur | Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts zur Einsichtnahme zur |
| Verfügung gestellt. Der Antragsteller kann auf sein Ersuchen hin eine | Verfügung gestellt. Der Antragsteller kann auf sein Ersuchen hin eine |
| Abschrift der Aktenstücke erhalten. | Abschrift der Aktenstücke erhalten. |
| Der Antragsteller, sein Rechtsanwalt und die Staatsanwaltschaft werden | Der Antragsteller, sein Rechtsanwalt und die Staatsanwaltschaft werden |
| angehört. | angehört. |
| § 4 - Der Strafvollstreckungsrichter befindet binnen einer Frist von | § 4 - Der Strafvollstreckungsrichter befindet binnen einer Frist von |
| dreißig Tagen ab Hinterlegung der Erklärung in erster und letzter | dreißig Tagen ab Hinterlegung der Erklärung in erster und letzter |
| Instanz über den Antrag auf Aufhebung der Veräußerungsmaßnahme. Diese | Instanz über den Antrag auf Aufhebung der Veräußerungsmaßnahme. Diese |
| Frist wird während der Zeit des Aufschubs auf Ersuchen des | Frist wird während der Zeit des Aufschubs auf Ersuchen des |
| Antragstellers oder seines Rechtsanwalts ausgesetzt. | Antragstellers oder seines Rechtsanwalts ausgesetzt. |
| Der Antragsteller, der in der Sache unterliegt, kann in die Kosten | Der Antragsteller, der in der Sache unterliegt, kann in die Kosten |
| verurteilt werden. | verurteilt werden. |
| Der Greffier setzt den Antragsteller oder seinen Rechtsanwalt sowie | Der Greffier setzt den Antragsteller oder seinen Rechtsanwalt sowie |
| den SVE-Magistrat und gegebenenfalls den Direktor des ZOSE binnen | den SVE-Magistrat und gegebenenfalls den Direktor des ZOSE binnen |
| vierundzwanzig Stunden nach der Verkündung per Einschreibesendung oder | vierundzwanzig Stunden nach der Verkündung per Einschreibesendung oder |
| per Fax vom Urteil des Strafvollstreckungsrichters in Kenntnis. | per Fax vom Urteil des Strafvollstreckungsrichters in Kenntnis. |
| § 5 - Gegen die Entscheidung des Strafvollstreckungsrichters können | § 5 - Gegen die Entscheidung des Strafvollstreckungsrichters können |
| der Antragsteller und der SVE-Magistrat keine Kassationsbeschwerde | der Antragsteller und der SVE-Magistrat keine Kassationsbeschwerde |
| einlegen." | einlegen." |
| Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 464/40 mit folgendem | Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 464/40 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 464/40 - Der SVE-Magistrat setzt die Kosten fest, die im Namen | "Art. 464/40 - Der SVE-Magistrat setzt die Kosten fest, die im Namen |
| seines Amtes aufgewendet werden. | seines Amtes aufgewendet werden. |
| Die Verfolgung zwecks Beitreibung dieser Kosten wird im Namen des | Die Verfolgung zwecks Beitreibung dieser Kosten wird im Namen des |
| SVE-Magistrats vom zuständigen Beamten des Föderalen Öffentlichen | SVE-Magistrats vom zuständigen Beamten des Föderalen Öffentlichen |
| Dienstes Finanzen ausgeübt. | Dienstes Finanzen ausgeübt. |
| Der Verurteilte kann gegen die Entscheidung des SVE-Magistrats, ihn | Der Verurteilte kann gegen die Entscheidung des SVE-Magistrats, ihn |
| für die Kosten aufkommen zu lassen, beim Strafvollstreckungsrichter | für die Kosten aufkommen zu lassen, beim Strafvollstreckungsrichter |
| Berufung einlegen, und zwar per Einschreibebrief binnen einer Frist | Berufung einlegen, und zwar per Einschreibebrief binnen einer Frist |
| von dreißig Tagen ab Notifizierung der angefochtenen Entscheidung. | von dreißig Tagen ab Notifizierung der angefochtenen Entscheidung. |
| Der Strafvollstreckungsrichter befindet über die Klage in erster und | Der Strafvollstreckungsrichter befindet über die Klage in erster und |
| letzter Instanz. Kosten, die durch unrechtmäßige | letzter Instanz. Kosten, die durch unrechtmäßige |
| Vollstreckungshandlungen verursacht werden, und Kosten, die | Vollstreckungshandlungen verursacht werden, und Kosten, die |
| offensichtlich nicht dem persönlichen Verhalten des Verurteilten | offensichtlich nicht dem persönlichen Verhalten des Verurteilten |
| zuzuschreiben sind, gehen zu Lasten des Staates. | zuzuschreiben sind, gehen zu Lasten des Staates. |
| Die durch das Programmgesetz (II) vom 27. Dezember 2006 geschaffene | Die durch das Programmgesetz (II) vom 27. Dezember 2006 geschaffene |
| Kommission für Gerichtskosten erkennt über alle Beschwerden, die der | Kommission für Gerichtskosten erkennt über alle Beschwerden, die der |
| Dienstleistungserbringer gegen die Entscheidungen des die Kosten | Dienstleistungserbringer gegen die Entscheidungen des die Kosten |
| festsetzenden SVE-Magistrats oder des Ministers der Justiz | festsetzenden SVE-Magistrats oder des Ministers der Justiz |
| beziehungsweise seines Beauftragten bezüglich des Betrags der | beziehungsweise seines Beauftragten bezüglich des Betrags der |
| vorgestreckten oder definitiv festgesetzten Entschädigung einreicht." | vorgestreckten oder definitiv festgesetzten Entschädigung einreicht." |
| Abschnitt 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | Abschnitt 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
| Art. 8 - Artikel 91 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 91 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 3. August 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 11. Juli 1994, | vom 3. August 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 11. Juli 1994, |
| 28. März 2000, 17. Mai 2006 und 21. April 2007, wird durch zwei | 28. März 2000, 17. Mai 2006 und 21. April 2007, wird durch zwei |
| Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "In Strafvollstreckungssachen werden Sachen mit Bezug auf die | "In Strafvollstreckungssachen werden Sachen mit Bezug auf die |
| Beitreibung eingezogener Geldsummen, Geldbußen und Gerichtskosten | Beitreibung eingezogener Geldsummen, Geldbußen und Gerichtskosten |
| allein dem Richter am Strafvollstreckungsgericht, der als | allein dem Richter am Strafvollstreckungsgericht, der als |
| Einzelrichter befindet, zugewiesen. | Einzelrichter befindet, zugewiesen. |
| Der Strafvollstreckungsrichter, der in der Sache erkennt, soll | Der Strafvollstreckungsrichter, der in der Sache erkennt, soll |
| vorzugsweise an der vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen | vorzugsweise an der vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen |
| organisierten Ausbildung über die Vollstreckung von Verurteilungen zur | organisierten Ausbildung über die Vollstreckung von Verurteilungen zur |
| Einziehung von Geldsummen, Geldbußen und Gerichtskosten teilgenommen | Einziehung von Geldsummen, Geldbußen und Gerichtskosten teilgenommen |
| haben." | haben." |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 3 - Inkrafttreten | KAPITEL 3 - Inkrafttreten |
| Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des | Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des |
| Gesetzes vom 11. Februar 2014 zur Festlegung verschiedener Maßnahmen | Gesetzes vom 11. Februar 2014 zur Festlegung verschiedener Maßnahmen |
| zur Verbesserung der Beitreibung der Vermögensstrafen und | zur Verbesserung der Beitreibung der Vermögensstrafen und |
| Gerichtskosten in Strafsachen (I) in Kraft. | Gerichtskosten in Strafsachen (I) in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 11. Februar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Februar 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |