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| Loi portant diverses dispositions en matière de fonction publique. - Traduction allemande | Wet houdende diverse bepalingen inzake ambtenarenzaken. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 11 DECEMBRE 2016. - Loi portant diverses dispositions en matière de | 11 DECEMBER 2016. - Wet houdende diverse bepalingen inzake |
| fonction publique. - Traduction allemande | ambtenarenzaken. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 11 |
| loi du 11 décembre 2016 portant diverses dispositions en matière de | december 2016 houdende diverse bepalingen inzake ambtenarenzaken |
| fonction publique (Moniteur belge du 22 décembre 2016). | (Belgisch Staatsblad van 22 december 2016). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION |
| 11. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 11. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
| im Bereich öffentlicher Dienst | im Bereich öffentlicher Dienst |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die | KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die |
| Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle | Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle |
| und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor | und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor |
| Art. 2 - In Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die | Art. 2 - In Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die |
| Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle | Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle |
| und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch | und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 17. Mai 2007, wird eine Nummer 13 mit folgendem | das Gesetz vom 17. Mai 2007, wird eine Nummer 13 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "13. flämischen Verwaltungsgerichte." | "13. flämischen Verwaltungsgerichte." |
| Art. 3 - Artikel 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 3 - Artikel 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 17. Mai 2007, wird durch folgenden Satz ergänzt: | Gesetz vom 17. Mai 2007, wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Unfälle durch Terrorakte wie im Gesetz vom 1. April 2007 über die | "Unfälle durch Terrorakte wie im Gesetz vom 1. April 2007 über die |
| Versicherung gegen Terrorschäden bestimmt, die sich während der | Versicherung gegen Terrorschäden bestimmt, die sich während der |
| Ausübung des Amtes ereignen, gelten als durch die Ausübung des Amtes | Ausübung des Amtes ereignen, gelten als durch die Ausübung des Amtes |
| bedingt." | bedingt." |
| Art. 4 - In Artikel 14 § 1 Nr. 5 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 4 - In Artikel 14 § 1 Nr. 5 desselben Gesetzes, zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juni 2010, wird der Buchstabe d) | abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juni 2010, wird der Buchstabe d) |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 5 - In Artikel 20novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 5 - In Artikel 20novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 17. Mai 2007, werden die Wörter "übermitteln diese der | Gesetz vom 17. Mai 2007, werden die Wörter "übermitteln diese der |
| Behörde" durch die Wörter "übermitteln diese der Behörde und dem Opfer | Behörde" durch die Wörter "übermitteln diese der Behörde und dem Opfer |
| oder seinen Berechtigten" ersetzt. | oder seinen Berechtigten" ersetzt. |
| Art. 6 - In Kapitel 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 6 - In Kapitel 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 17. Mai 2007, wird ein Artikel 20decies mit folgendem | Gesetz vom 17. Mai 2007, wird ein Artikel 20decies mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 20decies - "Gibt es eine Streitigkeit zwischen einer Verwaltung, | "Art. 20decies - "Gibt es eine Streitigkeit zwischen einer Verwaltung, |
| einem Dienst, einer Einrichtung, einer Anstalt oder einer Person, die | einem Dienst, einer Einrichtung, einer Anstalt oder einer Person, die |
| beziehungsweise der in den Artikeln 1 und 1bis aufgezählt ist und auf | beziehungsweise der in den Artikeln 1 und 1bis aufgezählt ist und auf |
| die beziehungsweise den vorliegendes Gesetz für anwendbar erklärt | die beziehungsweise den vorliegendes Gesetz für anwendbar erklärt |
| wurde, und dem Fonds für Berufsunfälle in Bezug auf die Übernahme des | wurde, und dem Fonds für Berufsunfälle in Bezug auf die Übernahme des |
| Arbeitsunfalls und hält die Behörde die Weigerung den Fall zu | Arbeitsunfalls und hält die Behörde die Weigerung den Fall zu |
| übernehmen aufrecht, kann der Fonds die Streitsache vor das zuständige | übernehmen aufrecht, kann der Fonds die Streitsache vor das zuständige |
| Gericht bringen. | Gericht bringen. |
| Er informiert die Behörde, das Opfer oder seine Berechtigten und | Er informiert die Behörde, das Opfer oder seine Berechtigten und |
| gegebenenfalls für das Personalmitglied, das kein endgültig ernanntes | gegebenenfalls für das Personalmitglied, das kein endgültig ernanntes |
| Personalmitglied ist, den Versicherungsträger, dem das Opfer | Personalmitglied ist, den Versicherungsträger, dem das Opfer |
| angeschlossen ist, per Einschreiben über seine Absicht, die | angeschlossen ist, per Einschreiben über seine Absicht, die |
| Streitsache nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Versendung des | Streitsache nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Versendung des |
| besagten Einschreibens vor das zuständige Gericht zu bringen. | besagten Einschreibens vor das zuständige Gericht zu bringen. |
| Das Opfer oder seine Berechtigten können binnen dieser Frist von drei | Das Opfer oder seine Berechtigten können binnen dieser Frist von drei |
| Monaten ausdrücklich ihren Einspruch gegen die Einreichung dieser | Monaten ausdrücklich ihren Einspruch gegen die Einreichung dieser |
| Klage durch den Fonds für Berufsunfälle kundtun. In diesem Fall wird | Klage durch den Fonds für Berufsunfälle kundtun. In diesem Fall wird |
| auf die Klage verzichtet. | auf die Klage verzichtet. |
| Wenn die Klage vor dem zuständigen Gericht eingereicht wird, werden | Wenn die Klage vor dem zuständigen Gericht eingereicht wird, werden |
| das Opfer oder seine Berechtigten und der Versicherungsträger in das | das Opfer oder seine Berechtigten und der Versicherungsträger in das |
| Verfahren herangezogen. | Verfahren herangezogen. |
| Das Urteil, das gefällt wird, wird ihnen gegenüber wirksam sein." | Das Urteil, das gefällt wird, wird ihnen gegenüber wirksam sein." |
| KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 279 vom 30. März | KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 279 vom 30. März |
| 1984 über die Auszahlung der Gehälter bestimmter Bediensteter des | 1984 über die Auszahlung der Gehälter bestimmter Bediensteter des |
| öffentlichen Sektors nach Ablauf eines jeden Monats | öffentlichen Sektors nach Ablauf eines jeden Monats |
| Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] |
| KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur |
| Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im | Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im |
| öffentlichen Sektor | öffentlichen Sektor |
| Art. 8 - Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur | Art. 8 - Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur |
| Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im | Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im |
| öffentlichen Sektor wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | öffentlichen Sektor wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Bei unvorhersehbaren Umständen, bei denen dringende Maßnahmen | "Bei unvorhersehbaren Umständen, bei denen dringende Maßnahmen |
| notwendig sind, kann die in Absatz 1 erwähnte Ausgleichsruhe mit | notwendig sind, kann die in Absatz 1 erwähnte Ausgleichsruhe mit |
| Zustimmung des Arbeitnehmers durch einen finanziellen Ausgleich | Zustimmung des Arbeitnehmers durch einen finanziellen Ausgleich |
| ersetzt werden." | ersetzt werden." |
| KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
| Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach | Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach |
| seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit | seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit |
| Ausnahme von: | Ausnahme von: |
| 1. Artikel 2, der mit 1. November 2014 wirksam wird, | 1. Artikel 2, der mit 1. November 2014 wirksam wird, |
| 2. Artikel 3, der mit 1. Januar 2016 wirksam wird. | 2. Artikel 3, der mit 1. Januar 2016 wirksam wird. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 2016 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der mit dem Öffentlichen Dienst beauftragte Minister | Der mit dem Öffentlichen Dienst beauftragte Minister |
| S. VANDEPUT | S. VANDEPUT |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |