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Vue multilingue de Loi du 11/04/2012
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Loi visant à permettre la régularisation des procédures d'adoption réalisées à l'étranger par des personnes résidant habituellement en Belgique. - Traduction allemande Wet tot regularisatie van de adoptieprocedures die in het buitenland zijn gevoerd door personen die hun gewone verblijfplaats in België hebben. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 11 AVRIL 2012. - Loi visant à permettre la régularisation des procédures d'adoption réalisées à l'étranger par des personnes résidant habituellement en Belgique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 11 avril 2012 visant à permettre la régularisation des procédures d'adoption réalisées à l'étranger par des personnes FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 11 APRIL 2012. - Wet tot regularisatie van de adoptieprocedures die in het buitenland zijn gevoerd door personen die hun gewone verblijfplaats in België hebben. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 11 april 2012 tot regularisatie van de adoptieprocedures die in het buitenland zijn gevoerd door personen die hun gewone verblijfplaats in België
résidant habituellement en Belgique (Moniteur belge du 7 mai 2012). hebben (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
11. APRIL 2012 - Gesetz zur Regularisierung der Adoptionsverfahren, 11. APRIL 2012 - Gesetz zur Regularisierung der Adoptionsverfahren,
die im Ausland durchgeführt worden sind von Personen, die ihren die im Ausland durchgeführt worden sind von Personen, die ihren
gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Zivilgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderung des Zivilgesetzbuches
Art. 2 - In Buch I Titel VIII Kapitel II Abschnitt 3 des Art. 2 - In Buch I Titel VIII Kapitel II Abschnitt 3 des
Zivilgesetzbuches wird ein neuer § 2/1, der den Artikel 365-6 umfasst, Zivilgesetzbuches wird ein neuer § 2/1, der den Artikel 365-6 umfasst,
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 2/1 - Abweichungsbestimmung in Sachen Anerkennung von Adoptionen " § 2/1 - Abweichungsbestimmung in Sachen Anerkennung von Adoptionen
zum Wohl des Kindes. zum Wohl des Kindes.
Art. 365-6 - § 1 - Wenn die Adoption eines Kindes, das seinen Art. 365-6 - § 1 - Wenn die Adoption eines Kindes, das seinen
gewöhnlichen Wohnort in einem anderen Staat hat, zustande gekommen gewöhnlichen Wohnort in einem anderen Staat hat, zustande gekommen
ist, bevor der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden, die ist, bevor der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden, die
ihren gewöhnlichem Wohnort in Belgien haben, die von der zuständigen ihren gewöhnlichem Wohnort in Belgien haben, die von der zuständigen
Gemeinschaft organisierte Vorbereitung absolviert und ein Urteil Gemeinschaft organisierte Vorbereitung absolviert und ein Urteil
erwirkt haben, aus dem hervorgeht, dass sie gemäss Artikel 361-1 für erwirkt haben, aus dem hervorgeht, dass sie gemäss Artikel 361-1 für
eine internationale Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet eine internationale Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet
sind, untersucht die föderale Zentralbehörde die Akte. sind, untersucht die föderale Zentralbehörde die Akte.
§ 2 - Abweichend von dieser Regelung und in ganz aussergewöhnlichen § 2 - Abweichend von dieser Regelung und in ganz aussergewöhnlichen
Fällen gibt die föderale Zentralbehörde dem oder den Adoptierenden Fällen gibt die föderale Zentralbehörde dem oder den Adoptierenden
ihre Zustimmung, das in Artikel 361-1 vorgesehene Verfahren ihre Zustimmung, das in Artikel 361-1 vorgesehene Verfahren
einzuleiten, sofern die fünf folgenden Bedingungen gleichzeitig einzuleiten, sofern die fünf folgenden Bedingungen gleichzeitig
erfüllt sind: erfüllt sind:
1. die Adoption ist nicht mit der Absicht zustande gekommen, das 1. die Adoption ist nicht mit der Absicht zustande gekommen, das
Gesetz zu umgehen, Gesetz zu umgehen,
2. das Kind ist bis zum vierten Grad mit dem Adoptierenden, dessen 2. das Kind ist bis zum vierten Grad mit dem Adoptierenden, dessen
Ehepartner oder der mit ihm zusammenwohnenden Person verwandt, auch Ehepartner oder der mit ihm zusammenwohnenden Person verwandt, auch
wenn dieser Ehepartner oder Zusammenwohnende bereits verstorben ist, wenn dieser Ehepartner oder Zusammenwohnende bereits verstorben ist,
oder das Kind hat sein alltägliches Leben mit dem des oder der oder das Kind hat sein alltägliches Leben mit dem des oder der
Adoptierenden wie in einem Eltern-Kind-Verhältnis dauerhaft geteilt, Adoptierenden wie in einem Eltern-Kind-Verhältnis dauerhaft geteilt,
bevor die Adoptierenden Schritte im Hinblick auf eine Adoption bevor die Adoptierenden Schritte im Hinblick auf eine Adoption
unternommen haben, unternommen haben,
3. das Kind hat, ausser wenn es sich um das Kind des Ehepartners des 3. das Kind hat, ausser wenn es sich um das Kind des Ehepartners des
Adoptierenden oder der mit ihm zusammenwohnenden Person handelt, unter Adoptierenden oder der mit ihm zusammenwohnenden Person handelt, unter
Berücksichtigung seines Wohles und seiner völkerrechtlich anerkannten Berücksichtigung seines Wohles und seiner völkerrechtlich anerkannten
Rechte keine andere dauerhafte Lösung als die internationale Adoption, Rechte keine andere dauerhafte Lösung als die internationale Adoption,
um familienähnlich betreut zu werden, um familienähnlich betreut zu werden,
4. die in den Artikeln 364-1 bis 365-5 erwähnten Bedingungen für die 4. die in den Artikeln 364-1 bis 365-5 erwähnten Bedingungen für die
Anerkennung können eingehalten werden, Anerkennung können eingehalten werden,
5. die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde gibt eine mit 5. die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde gibt eine mit
Gründen versehene Stellungnahme hinsichtlich der Artikel 361-3 und Gründen versehene Stellungnahme hinsichtlich der Artikel 361-3 und
361-4 und in Bezug auf die Situation des Kindes ab. 361-4 und in Bezug auf die Situation des Kindes ab.
§ 3 - Die Artikel 367-1 und 367-3 Paragraphen 1 und 3 Absatz 1 sind § 3 - Die Artikel 367-1 und 367-3 Paragraphen 1 und 3 Absatz 1 sind
anwendbar. anwendbar.
§ 4 - Die Zentralbehörden tauschen einander die gesammelten § 4 - Die Zentralbehörden tauschen einander die gesammelten
Informationen aus. Informationen aus.
§ 5 - Wenn die föderale Zentralbehörde die Kopie des Urteils erhält, § 5 - Wenn die föderale Zentralbehörde die Kopie des Urteils erhält,
aus dem hervorgeht, dass der Adoptierende beziehungsweise die aus dem hervorgeht, dass der Adoptierende beziehungsweise die
Adoptierenden für eine internationale Adoption in Betracht kommen und Adoptierenden für eine internationale Adoption in Betracht kommen und
dazu geeignet sind, befindet sie gemäss den Artikeln 364-1 bis 365-4 dazu geeignet sind, befindet sie gemäss den Artikeln 364-1 bis 365-4
über das Ersuchen um Anerkennung der ausländischen über das Ersuchen um Anerkennung der ausländischen
Adoptionsentscheidung." Adoptionsentscheidung."
KAPITEL 3 - Ubergangsbestimmung KAPITEL 3 - Ubergangsbestimmung
Art. 3 - § 1 - Wenn die föderale Zentralbehörde vor Inkrafttreten des Art. 3 - § 1 - Wenn die föderale Zentralbehörde vor Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes eine Verweigerung der Anerkennung einer Adoption vorliegenden Gesetzes eine Verweigerung der Anerkennung einer Adoption
auf der Grundlage der Nichteinhaltung von Artikel 361-1 des auf der Grundlage der Nichteinhaltung von Artikel 361-1 des
Zivilgesetzbuches und gegebenenfalls auf der Grundlage eines anderen Zivilgesetzbuches und gegebenenfalls auf der Grundlage eines anderen
in den Artikeln 364-1 bis 365-4 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen in den Artikeln 364-1 bis 365-4 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen
Grundes der Nichtanerkennung ausgestellt hat, können der Adoptierende Grundes der Nichtanerkennung ausgestellt hat, können der Adoptierende
beziehungsweise die Adoptierenden die Sache bei der föderalen beziehungsweise die Adoptierenden die Sache bei der föderalen
Zentralbehörde anhängig machen, um die Anwendung von Artikel 365-6 des Zentralbehörde anhängig machen, um die Anwendung von Artikel 365-6 des
Zivilgesetzbuches zu beantragen. Zivilgesetzbuches zu beantragen.
Wenn der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden die in Artikel Wenn der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden die in Artikel
365-6 des Zivilgesetzbuches erwähnte Zustimmung erhalten und ein 365-6 des Zivilgesetzbuches erwähnte Zustimmung erhalten und ein
Urteil, aus dem hervorgeht, dass sie für eine internationale Adoption Urteil, aus dem hervorgeht, dass sie für eine internationale Adoption
in Betracht kommen und dazu geeignet sind, kann die föderale in Betracht kommen und dazu geeignet sind, kann die föderale
Zentralbehörde erneut über die Anerkennung der Urkunde oder der Zentralbehörde erneut über die Anerkennung der Urkunde oder der
Entscheidung, mit der die Adoption ausgesprochen wird, befinden. Entscheidung, mit der die Adoption ausgesprochen wird, befinden.
§ 2 - Der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden, die sich in § 2 - Der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden, die sich in
einem in Artikel 365-6 § 1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Fall einem in Artikel 365-6 § 1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Fall
befinden und das in den Artikeln 361-1 bis 361-4 des Zivilgesetzbuches befinden und das in den Artikeln 361-1 bis 361-4 des Zivilgesetzbuches
vorgesehene Verfahren vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vorgesehene Verfahren vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes
eingeleitet haben, können die Sache bei der föderalen Zentralbehörde eingeleitet haben, können die Sache bei der föderalen Zentralbehörde
anhängig machen, um die Anwendung von Artikel 365-6 des anhängig machen, um die Anwendung von Artikel 365-6 des
Zivilgesetzbuches zu beantragen. Zivilgesetzbuches zu beantragen.
Wenn das in den Artikeln 361-1 bis 361-4 des Zivilgesetzbuches Wenn das in den Artikeln 361-1 bis 361-4 des Zivilgesetzbuches
vorgesehene Verfahren vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vorgesehene Verfahren vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes
beendet ist, wird die föderale Zentralbehörde gemäss den Artikeln beendet ist, wird die föderale Zentralbehörde gemäss den Artikeln
364-2, 365-3 und 365-4 des Zivilgesetzbuches mit der Sache befasst. 364-2, 365-3 und 365-4 des Zivilgesetzbuches mit der Sache befasst.
Die föderale Zentralbehörde befindet unter Einhaltung der in Artikel Die föderale Zentralbehörde befindet unter Einhaltung der in Artikel
365-6 § 2 des Zivilgesetzbuches erwähnten Bedingungen über die 365-6 § 2 des Zivilgesetzbuches erwähnten Bedingungen über die
Anerkennung. Anerkennung.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. April 2012 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. April 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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