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Loi visant à permettre la régularisation des procédures d'adoption réalisées à l'étranger par des personnes résidant habituellement en Belgique. - Traduction allemande | Wet tot regularisatie van de adoptieprocedures die in het buitenland zijn gevoerd door personen die hun gewone verblijfplaats in België hebben. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 11 AVRIL 2012. - Loi visant à permettre la régularisation des procédures d'adoption réalisées à l'étranger par des personnes résidant habituellement en Belgique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 11 avril 2012 visant à permettre la régularisation des procédures d'adoption réalisées à l'étranger par des personnes | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 11 APRIL 2012. - Wet tot regularisatie van de adoptieprocedures die in het buitenland zijn gevoerd door personen die hun gewone verblijfplaats in België hebben. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 11 april 2012 tot regularisatie van de adoptieprocedures die in het buitenland zijn gevoerd door personen die hun gewone verblijfplaats in België |
résidant habituellement en Belgique (Moniteur belge du 7 mai 2012). | hebben (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2012). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
11. APRIL 2012 - Gesetz zur Regularisierung der Adoptionsverfahren, | 11. APRIL 2012 - Gesetz zur Regularisierung der Adoptionsverfahren, |
die im Ausland durchgeführt worden sind von Personen, die ihren | die im Ausland durchgeführt worden sind von Personen, die ihren |
gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben | gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderung des Zivilgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderung des Zivilgesetzbuches |
Art. 2 - In Buch I Titel VIII Kapitel II Abschnitt 3 des | Art. 2 - In Buch I Titel VIII Kapitel II Abschnitt 3 des |
Zivilgesetzbuches wird ein neuer § 2/1, der den Artikel 365-6 umfasst, | Zivilgesetzbuches wird ein neuer § 2/1, der den Artikel 365-6 umfasst, |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
" § 2/1 - Abweichungsbestimmung in Sachen Anerkennung von Adoptionen | " § 2/1 - Abweichungsbestimmung in Sachen Anerkennung von Adoptionen |
zum Wohl des Kindes. | zum Wohl des Kindes. |
Art. 365-6 - § 1 - Wenn die Adoption eines Kindes, das seinen | Art. 365-6 - § 1 - Wenn die Adoption eines Kindes, das seinen |
gewöhnlichen Wohnort in einem anderen Staat hat, zustande gekommen | gewöhnlichen Wohnort in einem anderen Staat hat, zustande gekommen |
ist, bevor der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden, die | ist, bevor der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden, die |
ihren gewöhnlichem Wohnort in Belgien haben, die von der zuständigen | ihren gewöhnlichem Wohnort in Belgien haben, die von der zuständigen |
Gemeinschaft organisierte Vorbereitung absolviert und ein Urteil | Gemeinschaft organisierte Vorbereitung absolviert und ein Urteil |
erwirkt haben, aus dem hervorgeht, dass sie gemäss Artikel 361-1 für | erwirkt haben, aus dem hervorgeht, dass sie gemäss Artikel 361-1 für |
eine internationale Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet | eine internationale Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet |
sind, untersucht die föderale Zentralbehörde die Akte. | sind, untersucht die föderale Zentralbehörde die Akte. |
§ 2 - Abweichend von dieser Regelung und in ganz aussergewöhnlichen | § 2 - Abweichend von dieser Regelung und in ganz aussergewöhnlichen |
Fällen gibt die föderale Zentralbehörde dem oder den Adoptierenden | Fällen gibt die föderale Zentralbehörde dem oder den Adoptierenden |
ihre Zustimmung, das in Artikel 361-1 vorgesehene Verfahren | ihre Zustimmung, das in Artikel 361-1 vorgesehene Verfahren |
einzuleiten, sofern die fünf folgenden Bedingungen gleichzeitig | einzuleiten, sofern die fünf folgenden Bedingungen gleichzeitig |
erfüllt sind: | erfüllt sind: |
1. die Adoption ist nicht mit der Absicht zustande gekommen, das | 1. die Adoption ist nicht mit der Absicht zustande gekommen, das |
Gesetz zu umgehen, | Gesetz zu umgehen, |
2. das Kind ist bis zum vierten Grad mit dem Adoptierenden, dessen | 2. das Kind ist bis zum vierten Grad mit dem Adoptierenden, dessen |
Ehepartner oder der mit ihm zusammenwohnenden Person verwandt, auch | Ehepartner oder der mit ihm zusammenwohnenden Person verwandt, auch |
wenn dieser Ehepartner oder Zusammenwohnende bereits verstorben ist, | wenn dieser Ehepartner oder Zusammenwohnende bereits verstorben ist, |
oder das Kind hat sein alltägliches Leben mit dem des oder der | oder das Kind hat sein alltägliches Leben mit dem des oder der |
Adoptierenden wie in einem Eltern-Kind-Verhältnis dauerhaft geteilt, | Adoptierenden wie in einem Eltern-Kind-Verhältnis dauerhaft geteilt, |
bevor die Adoptierenden Schritte im Hinblick auf eine Adoption | bevor die Adoptierenden Schritte im Hinblick auf eine Adoption |
unternommen haben, | unternommen haben, |
3. das Kind hat, ausser wenn es sich um das Kind des Ehepartners des | 3. das Kind hat, ausser wenn es sich um das Kind des Ehepartners des |
Adoptierenden oder der mit ihm zusammenwohnenden Person handelt, unter | Adoptierenden oder der mit ihm zusammenwohnenden Person handelt, unter |
Berücksichtigung seines Wohles und seiner völkerrechtlich anerkannten | Berücksichtigung seines Wohles und seiner völkerrechtlich anerkannten |
Rechte keine andere dauerhafte Lösung als die internationale Adoption, | Rechte keine andere dauerhafte Lösung als die internationale Adoption, |
um familienähnlich betreut zu werden, | um familienähnlich betreut zu werden, |
4. die in den Artikeln 364-1 bis 365-5 erwähnten Bedingungen für die | 4. die in den Artikeln 364-1 bis 365-5 erwähnten Bedingungen für die |
Anerkennung können eingehalten werden, | Anerkennung können eingehalten werden, |
5. die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde gibt eine mit | 5. die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde gibt eine mit |
Gründen versehene Stellungnahme hinsichtlich der Artikel 361-3 und | Gründen versehene Stellungnahme hinsichtlich der Artikel 361-3 und |
361-4 und in Bezug auf die Situation des Kindes ab. | 361-4 und in Bezug auf die Situation des Kindes ab. |
§ 3 - Die Artikel 367-1 und 367-3 Paragraphen 1 und 3 Absatz 1 sind | § 3 - Die Artikel 367-1 und 367-3 Paragraphen 1 und 3 Absatz 1 sind |
anwendbar. | anwendbar. |
§ 4 - Die Zentralbehörden tauschen einander die gesammelten | § 4 - Die Zentralbehörden tauschen einander die gesammelten |
Informationen aus. | Informationen aus. |
§ 5 - Wenn die föderale Zentralbehörde die Kopie des Urteils erhält, | § 5 - Wenn die föderale Zentralbehörde die Kopie des Urteils erhält, |
aus dem hervorgeht, dass der Adoptierende beziehungsweise die | aus dem hervorgeht, dass der Adoptierende beziehungsweise die |
Adoptierenden für eine internationale Adoption in Betracht kommen und | Adoptierenden für eine internationale Adoption in Betracht kommen und |
dazu geeignet sind, befindet sie gemäss den Artikeln 364-1 bis 365-4 | dazu geeignet sind, befindet sie gemäss den Artikeln 364-1 bis 365-4 |
über das Ersuchen um Anerkennung der ausländischen | über das Ersuchen um Anerkennung der ausländischen |
Adoptionsentscheidung." | Adoptionsentscheidung." |
KAPITEL 3 - Ubergangsbestimmung | KAPITEL 3 - Ubergangsbestimmung |
Art. 3 - § 1 - Wenn die föderale Zentralbehörde vor Inkrafttreten des | Art. 3 - § 1 - Wenn die föderale Zentralbehörde vor Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes eine Verweigerung der Anerkennung einer Adoption | vorliegenden Gesetzes eine Verweigerung der Anerkennung einer Adoption |
auf der Grundlage der Nichteinhaltung von Artikel 361-1 des | auf der Grundlage der Nichteinhaltung von Artikel 361-1 des |
Zivilgesetzbuches und gegebenenfalls auf der Grundlage eines anderen | Zivilgesetzbuches und gegebenenfalls auf der Grundlage eines anderen |
in den Artikeln 364-1 bis 365-4 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen | in den Artikeln 364-1 bis 365-4 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen |
Grundes der Nichtanerkennung ausgestellt hat, können der Adoptierende | Grundes der Nichtanerkennung ausgestellt hat, können der Adoptierende |
beziehungsweise die Adoptierenden die Sache bei der föderalen | beziehungsweise die Adoptierenden die Sache bei der föderalen |
Zentralbehörde anhängig machen, um die Anwendung von Artikel 365-6 des | Zentralbehörde anhängig machen, um die Anwendung von Artikel 365-6 des |
Zivilgesetzbuches zu beantragen. | Zivilgesetzbuches zu beantragen. |
Wenn der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden die in Artikel | Wenn der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden die in Artikel |
365-6 des Zivilgesetzbuches erwähnte Zustimmung erhalten und ein | 365-6 des Zivilgesetzbuches erwähnte Zustimmung erhalten und ein |
Urteil, aus dem hervorgeht, dass sie für eine internationale Adoption | Urteil, aus dem hervorgeht, dass sie für eine internationale Adoption |
in Betracht kommen und dazu geeignet sind, kann die föderale | in Betracht kommen und dazu geeignet sind, kann die föderale |
Zentralbehörde erneut über die Anerkennung der Urkunde oder der | Zentralbehörde erneut über die Anerkennung der Urkunde oder der |
Entscheidung, mit der die Adoption ausgesprochen wird, befinden. | Entscheidung, mit der die Adoption ausgesprochen wird, befinden. |
§ 2 - Der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden, die sich in | § 2 - Der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden, die sich in |
einem in Artikel 365-6 § 1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Fall | einem in Artikel 365-6 § 1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Fall |
befinden und das in den Artikeln 361-1 bis 361-4 des Zivilgesetzbuches | befinden und das in den Artikeln 361-1 bis 361-4 des Zivilgesetzbuches |
vorgesehene Verfahren vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes | vorgesehene Verfahren vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes |
eingeleitet haben, können die Sache bei der föderalen Zentralbehörde | eingeleitet haben, können die Sache bei der föderalen Zentralbehörde |
anhängig machen, um die Anwendung von Artikel 365-6 des | anhängig machen, um die Anwendung von Artikel 365-6 des |
Zivilgesetzbuches zu beantragen. | Zivilgesetzbuches zu beantragen. |
Wenn das in den Artikeln 361-1 bis 361-4 des Zivilgesetzbuches | Wenn das in den Artikeln 361-1 bis 361-4 des Zivilgesetzbuches |
vorgesehene Verfahren vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes | vorgesehene Verfahren vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes |
beendet ist, wird die föderale Zentralbehörde gemäss den Artikeln | beendet ist, wird die föderale Zentralbehörde gemäss den Artikeln |
364-2, 365-3 und 365-4 des Zivilgesetzbuches mit der Sache befasst. | 364-2, 365-3 und 365-4 des Zivilgesetzbuches mit der Sache befasst. |
Die föderale Zentralbehörde befindet unter Einhaltung der in Artikel | Die föderale Zentralbehörde befindet unter Einhaltung der in Artikel |
365-6 § 2 des Zivilgesetzbuches erwähnten Bedingungen über die | 365-6 § 2 des Zivilgesetzbuches erwähnten Bedingungen über die |
Anerkennung. | Anerkennung. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. April 2012 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. April 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |