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Vue multilingue de Loi du 10/03/2019
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Loi de mise en oeuvre de la Convention de La Haye du 13 janvier 2000 sur la protection internationale des adultes. - Coordination officieuse en langue allemande Wet tot tenuitvoerlegging van het Verdrag van 's-Gravenhage van 13 januari 2000 inzake de internationale bescherming van volwassenen. - Officieuze coördinatie in het Duits
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10 MARS 2019. - Loi de mise en oeuvre de la Convention de La Haye du 10 MAART 2019. - Wet tot tenuitvoerlegging van het Verdrag van
13 janvier 2000 sur la protection internationale des adultes. - 's-Gravenhage van 13 januari 2000 inzake de internationale bescherming
Coordination officieuse en langue allemande van volwassenen. - Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 10 mars 2019 de mise en oeuvre de la Convention de wet van 10 maart 2019 tot tenuitvoerlegging van het Verdrag van
de La Haye du 13 janvier 2000 sur la protection internationale des 's-Gravenhage van 13 januari 2000 inzake de internationale bescherming
adultes (Moniteur belge du 22 mars 2019), telle qu'elle a été modifiée van volwassenen (Belgisch Staatsblad van 22 maart 2019), zoals ze werd
par la loi du 11 décembre 2019 modifiant des dispositions diverses gewijzigd bij de wet van 11 december 2019 tot wijziging van diverse
transitoires et relatives à l'entrée en vigueur en matière de Justice bepalingen inzake overgangsregeling en inwerktreding betreffende
(Moniteur belge du 20 décembre 2019). Justitie (Belgisch Staatsblad van 20 december 2019).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
10. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. 10. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13.
Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Zivilgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderung des Zivilgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 499/7 § 1 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Art. 2 - Artikel 499/7 § 1 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.
Dezember 2018, wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: Dezember 2018, wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In dem in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Fall kann der Friedensrichter die "In dem in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Fall kann der Friedensrichter die
Unterbringung der Person in einer ausländischen Einrichtung oder an Unterbringung der Person in einer ausländischen Einrichtung oder an
einem ausländischen Ort, an dem Schutz gewährt werden kann, gemäß einem ausländischen Ort, an dem Schutz gewährt werden kann, gemäß
Artikel 33 des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den Artikel 33 des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den
internationalen Schutz von Erwachsenen in Erwägung ziehen, nachdem er internationalen Schutz von Erwachsenen in Erwägung ziehen, nachdem er
die ausländische Zentrale Behörde oder die zuständige ausländische die ausländische Zentrale Behörde oder die zuständige ausländische
Behörde des Staates, in dem die Person untergebracht werden soll, zu Behörde des Staates, in dem die Person untergebracht werden soll, zu
Rate gezogen hat. Rate gezogen hat.
Im Falle einer solchen Unterbringung im Ausland muss der Richter Im Falle einer solchen Unterbringung im Ausland muss der Richter
dieser Behörde seinen ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Vorschlag dieser Behörde seinen ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Vorschlag
zur Unterbringung und einen Bericht über die betreffende Person zur Unterbringung und einen Bericht über die betreffende Person
zusammen mit einer Übersetzung in die Amtssprache beziehungsweise in zusammen mit einer Übersetzung in die Amtssprache beziehungsweise in
eine der Amtssprachen des Staates, in dem die Person untergebracht eine der Amtssprachen des Staates, in dem die Person untergebracht
werden soll, übermitteln. werden soll, übermitteln.
Die in Absatz 3 erwähnten Dokumente werden dieser Behörde zusammen mit Die in Absatz 3 erwähnten Dokumente werden dieser Behörde zusammen mit
den übersetzten Schriftstücken, die der Richter für sachdienlich den übersetzten Schriftstücken, die der Richter für sachdienlich
erachtet, über die in Artikel 1252/9 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte erachtet, über die in Artikel 1252/9 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte
Zentralbehörde übermittelt. Diese Schutzmaßnahme kann nicht angeordnet Zentralbehörde übermittelt. Diese Schutzmaßnahme kann nicht angeordnet
werden, wenn sich die ausländische Zentrale Behörde oder die werden, wenn sich die ausländische Zentrale Behörde oder die
zuständige ausländische Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zuständige ausländische Behörde innerhalb einer angemessenen Frist
dagegen ausspricht. dagegen ausspricht.
Die Kosten für die Übersetzung der in den Absätzen 3 und 4 erwähnten Die Kosten für die Übersetzung der in den Absätzen 3 und 4 erwähnten
Dokumente gehen zu Lasten der Person, deren Unterbringung im Ausland Dokumente gehen zu Lasten der Person, deren Unterbringung im Ausland
in Erwägung gezogen wird." in Erwägung gezogen wird."
Art. 3 - Artikel 499/11 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 3 - Artikel 499/11 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.
Dezember 2018, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: Dezember 2018, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wird die Unterbringung der geschützten Person in einer ausländischen "Wird die Unterbringung der geschützten Person in einer ausländischen
Einrichtung oder an einem Ort, an dem Schutz gewährt werden kann, in Einrichtung oder an einem Ort, an dem Schutz gewährt werden kann, in
einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über
den internationalen Schutz von Erwachsenen in Erwägung gezogen, kann den internationalen Schutz von Erwachsenen in Erwägung gezogen, kann
diese Unterbringung auf Antrag der geschützten Person oder jedes diese Unterbringung auf Antrag der geschützten Person oder jedes
Interessehabenden nach Erledigung der in Artikel 499/7 § 1 Absatz 2 Interessehabenden nach Erledigung der in Artikel 499/7 § 1 Absatz 2
bis 5 erwähnten Formalitäten vom Friedensrichter genehmigt werden." bis 5 erwähnten Formalitäten vom Friedensrichter genehmigt werden."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 4 - In Artikel 577 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt Art. 4 - In Artikel 577 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter "und 19" durch die durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter "und 19" durch die
Wörter ", 19 und 23" ersetzt. Wörter ", 19 und 23" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 594 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 5 - Artikel 594 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird durch eine Nr. 23 mit folgendem das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird durch eine Nr. 23 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"23. über Klagen auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer in "23. über Klagen auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer in
Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den
internationalen Schutz von Erwachsenen erwähnten ausländischen internationalen Schutz von Erwachsenen erwähnten ausländischen
Schutzmaßnahme, die in einem Vertragsstaat des Übereinkommens Schutzmaßnahme, die in einem Vertragsstaat des Übereinkommens
getroffen worden ist, oder einer ausländischen Schutzmaßnahme, die mit getroffen worden ist, oder einer ausländischen Schutzmaßnahme, die mit
den in diesem Artikel aufgeführten Maßnahmen vergleichbar ist und in den in diesem Artikel aufgeführten Maßnahmen vergleichbar ist und in
einem Drittstaat einer volljährigen Person gegenüber getroffen worden einem Drittstaat einer volljährigen Person gegenüber getroffen worden
ist." ist."
Art. 6 - In Artikel 627 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 6 - In Artikel 627 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird eine Nummer 6/1 mit durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird eine Nummer 6/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"6/1. bei Klagen auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer in "6/1. bei Klagen auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer in
Artikel 3 Buchstabe e) des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 Artikel 3 Buchstabe e) des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000
über den internationalen Schutz von Erwachsenen erwähnten über den internationalen Schutz von Erwachsenen erwähnten
ausländischen Schutzmaßnahme, die in einem Vertragsstaat des ausländischen Schutzmaßnahme, die in einem Vertragsstaat des
Übereinkommens getroffen worden ist, oder einer ausländischen Übereinkommens getroffen worden ist, oder einer ausländischen
Schutzmaßnahme, die mit den in diesem Artikel aufgeführten Maßnahmen Schutzmaßnahme, die mit den in diesem Artikel aufgeführten Maßnahmen
vergleichbar ist und in einem Drittstaat einer volljährigen Person vergleichbar ist und in einem Drittstaat einer volljährigen Person
gegenüber getroffen worden ist: der Richter des Bezirks des Wohnortes gegenüber getroffen worden ist: der Richter des Bezirks des Wohnortes
oder, in Ermangelung dessen, des Wohnsitzes der zu schützenden Person oder, in Ermangelung dessen, des Wohnsitzes der zu schützenden Person
oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes, der Richter des Ortes, wo die oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes, der Richter des Ortes, wo die
betreffende Person sich befindet. betreffende Person sich befindet.
Wenn der aufgrund von Absatz 1 zuständige Friedensrichter ein Richter Wenn der aufgrund von Absatz 1 zuständige Friedensrichter ein Richter
des Gerichtsbezirks Eupen ist und die betreffende Person sich nicht des Gerichtsbezirks Eupen ist und die betreffende Person sich nicht
fortbewegen kann, kann der Friedensrichter außerhalb der Grenzen fortbewegen kann, kann der Friedensrichter außerhalb der Grenzen
seines Kantons handeln." seines Kantons handeln."
Art. 7 - In Artikel 628 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 7 - In Artikel 628 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 22. Juli 2018, wird eine Nummer 3/1 mit folgendem durch das Gesetz vom 22. Juli 2018, wird eine Nummer 3/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"3/1. der Richter des Bezirks des Wohnortes oder, in Ermangelung "3/1. der Richter des Bezirks des Wohnortes oder, in Ermangelung
dessen, des Wohnsitzes der zu schützenden Person, wenn die Klage sich dessen, des Wohnsitzes der zu schützenden Person, wenn die Klage sich
auf die Anerkennung oder die Vollstreckbarerklärung einer in Artikel 3 auf die Anerkennung oder die Vollstreckbarerklärung einer in Artikel 3
Buchstabe a) bis d), f) und g) des Haager Übereinkommens vom 13. Buchstabe a) bis d), f) und g) des Haager Übereinkommens vom 13.
Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen erwähnten Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen erwähnten
ausländischen Schutzmaßnahme, die in einem Vertragsstaat des ausländischen Schutzmaßnahme, die in einem Vertragsstaat des
Übereinkommens getroffen worden ist, oder einer ausländischen Übereinkommens getroffen worden ist, oder einer ausländischen
Schutzmaßnahme bezieht, die mit den in diesem Artikel aufgeführten Schutzmaßnahme bezieht, die mit den in diesem Artikel aufgeführten
Maßnahmen vergleichbar ist und in einem Drittstaat einer volljährigen Maßnahmen vergleichbar ist und in einem Drittstaat einer volljährigen
Person gegenüber getroffen worden ist. In Ermangelung eines Wohnortes Person gegenüber getroffen worden ist. In Ermangelung eines Wohnortes
oder Wohnsitzes in Belgien ist der Richter des Bezirks Brüssel oder Wohnsitzes in Belgien ist der Richter des Bezirks Brüssel
zuständig." zuständig."
Art. 8 - Artikel 1250 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 8 - Artikel 1250 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 21. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: vom 21. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Dies gilt ebenfalls für eine anerkannte oder für vollstreckbar "Dies gilt ebenfalls für eine anerkannte oder für vollstreckbar
erklärte ausländische Schutzmaßnahme zur Anordnung, Abänderung oder erklärte ausländische Schutzmaßnahme zur Anordnung, Abänderung oder
Beendigung einer in Artikel 3 Buchstabe a) bis d), f) und g) des Beendigung einer in Artikel 3 Buchstabe a) bis d), f) und g) des
Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen
Schutz von Erwachsenen erwähnten ausländischen Schutzmaßnahme, die in Schutz von Erwachsenen erwähnten ausländischen Schutzmaßnahme, die in
einem Vertragsstaat des Übereinkommens getroffen worden ist, oder für einem Vertragsstaat des Übereinkommens getroffen worden ist, oder für
eine vom Friedensrichter anerkannte ausländische Schutzmaßnahme, die eine vom Friedensrichter anerkannte ausländische Schutzmaßnahme, die
mit den in diesem Artikel aufgeführten Maßnahmen vergleichbar ist und mit den in diesem Artikel aufgeführten Maßnahmen vergleichbar ist und
in einem Drittstaat einer volljährigen Person gegenüber getroffen in einem Drittstaat einer volljährigen Person gegenüber getroffen
worden ist." worden ist."
2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Entscheidung zur 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Entscheidung zur
Anordnung, Beendigung oder Abänderung der betreffenden Schutzmaßnahme" Anordnung, Beendigung oder Abänderung der betreffenden Schutzmaßnahme"
und den Wörtern "; Beamte, denen Versäumnis oder Verzögerung und den Wörtern "; Beamte, denen Versäumnis oder Verzögerung
zuzuschreiben wäre" die Wörter "oder zur Anerkennung oder zuzuschreiben wäre" die Wörter "oder zur Anerkennung oder
Vollstreckbarerklärung einer in Absatz 1 erwähnten ausländischen Vollstreckbarerklärung einer in Absatz 1 erwähnten ausländischen
Schutzmaßnahme" eingefügt. Schutzmaßnahme" eingefügt.
Art. 9 - In Teil 4 Buch 4 Kapitel 10 desselben Gesetzbuches wird ein Art. 9 - In Teil 4 Buch 4 Kapitel 10 desselben Gesetzbuches wird ein
Abschnitt 2/1, der die Artikel 1252/1 bis 1252/10 umfasst, mit Abschnitt 2/1, der die Artikel 1252/1 bis 1252/10 umfasst, mit
folgender Überschrift eingefügt: "Anerkennung und folgender Überschrift eingefügt: "Anerkennung und
Vollstreckbarerklärung ausländischer Schutzmaßnahmen in Bezug auf eine Vollstreckbarerklärung ausländischer Schutzmaßnahmen in Bezug auf eine
volljährige Person und Konsultation vor der Unterbringung dieser volljährige Person und Konsultation vor der Unterbringung dieser
Person in einer Einrichtung oder an einem Ort, an dem Schutz gewährt Person in einer Einrichtung oder an einem Ort, an dem Schutz gewährt
werden kann, in Belgien". werden kann, in Belgien".
Art. 10 - In Abschnitt 2/1, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Art. 10 - In Abschnitt 2/1, eingefügt durch Artikel 9, wird ein
Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Anerkennung und Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Anerkennung und
Vollstreckbarerklärung ausländischer Schutzmaßnahmen in Bezug auf eine Vollstreckbarerklärung ausländischer Schutzmaßnahmen in Bezug auf eine
volljährige Person". volljährige Person".
Art. 11 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Art. 11 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 10, wird ein
Artikel 1252/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 1252/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1252/1 - Vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 1252/2 bis "Art. 1252/1 - Vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 1252/2 bis
1252/6 werden gemäß dem in den Artikeln 1026 bis 1034 erwähnten 1252/6 werden gemäß dem in den Artikeln 1026 bis 1034 erwähnten
Verfahren folgende Anträge beim Friedensrichter eingereicht: Verfahren folgende Anträge beim Friedensrichter eingereicht:
1. Anträge aufgrund der Artikel 23 und 25 des Haager Übereinkommens 1. Anträge aufgrund der Artikel 23 und 25 des Haager Übereinkommens
vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen
oder oder
2. Anträge auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung von Maßnahmen, 2. Anträge auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung von Maßnahmen,
die mit den in Artikel 3 dieses Übereinkommens aufgeführten, in einem die mit den in Artikel 3 dieses Übereinkommens aufgeführten, in einem
Drittstaat getroffenen Maßnahmen vergleichbar sind." Drittstaat getroffenen Maßnahmen vergleichbar sind."
Art. 12 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 1252/2 mit Art. 12 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 1252/2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1252/2 - Die Antragschrift wird über das in Artikel 1253/2 "Art. 1252/2 - Die Antragschrift wird über das in Artikel 1253/2
erwähnte Zentralregister für den Schutz von Personen hinterlegt. erwähnte Zentralregister für den Schutz von Personen hinterlegt.
Die den Antragschriften als Anlage beigefügten Schriftstücke werden Die den Antragschriften als Anlage beigefügten Schriftstücke werden
bei der Kanzlei oder über das Register hinterlegt. bei der Kanzlei oder über das Register hinterlegt.
Notifizierungen, Mitteilungen und Hinterlegungen bei der Kanzlei Notifizierungen, Mitteilungen und Hinterlegungen bei der Kanzlei
erfolgen gemäß den Artikeln 1249/4 bis 1249/6. Entscheidungen über die erfolgen gemäß den Artikeln 1249/4 bis 1249/6. Entscheidungen über die
Anerkennung oder die Vollstreckbarerklärung der in Artikel 1252/1 Anerkennung oder die Vollstreckbarerklärung der in Artikel 1252/1
erwähnten ausländischen Schutzmaßnahmen werden jedoch per erwähnten ausländischen Schutzmaßnahmen werden jedoch per
Gerichtsbrief notifiziert." Gerichtsbrief notifiziert."
Art. 13 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 1252/3 mit Art. 13 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 1252/3 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1252/3 - Die Parteien werden vom Greffier vorgeladen, um binnen "Art. 1252/3 - Die Parteien werden vom Greffier vorgeladen, um binnen
acht Tagen ab der Eintragung der Antragschrift in die allgemeine Liste acht Tagen ab der Eintragung der Antragschrift in die allgemeine Liste
zu der vom Richter anberaumten Sitzung zu erscheinen. zu der vom Richter anberaumten Sitzung zu erscheinen.
Im Dringlichkeitsfall kann der Richter durch Beschluss gestatten, Im Dringlichkeitsfall kann der Richter durch Beschluss gestatten,
binnen einer Frist von drei Tagen zu der Sitzung laden zu lassen." binnen einer Frist von drei Tagen zu der Sitzung laden zu lassen."
Art. 14 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 1252/4 mit Art. 14 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 1252/4 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1252/4 - Der Richter entscheidet binnen kurzer Frist, nachdem er "Art. 1252/4 - Der Richter entscheidet binnen kurzer Frist, nachdem er
gegebenenfalls geprüft hat, ob die in Artikel 22 Absatz 2 des Haager gegebenenfalls geprüft hat, ob die in Artikel 22 Absatz 2 des Haager
Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von
Erwachsenen erwähnten Bedingungen eingehalten worden sind." Erwachsenen erwähnten Bedingungen eingehalten worden sind."
Art. 15 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 1252/5 mit Art. 15 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 1252/5 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1252/5 - Auf Antrag der betreffenden Person, jedes "Art. 1252/5 - Auf Antrag der betreffenden Person, jedes
Interessehabenden, des Prokurators des Königs oder von Amts wegen kann Interessehabenden, des Prokurators des Königs oder von Amts wegen kann
der Friedensrichter im Falle einer Anerkennung oder der Friedensrichter im Falle einer Anerkennung oder
Vollstreckbarerklärung einer in Artikel 1252/1 erwähnten ausländischen Vollstreckbarerklärung einer in Artikel 1252/1 erwähnten ausländischen
Entscheidung eine in Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches erwähnte Entscheidung eine in Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches erwähnte
gerichtliche Schutzmaßnahme treffen." gerichtliche Schutzmaßnahme treffen."
Art. 16 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 1252/6 mit Art. 16 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 1252/6 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1252/6 - Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, und zwar "Art. 1252/6 - Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, und zwar
ungeachtet der Berufung und ohne Kaution, sofern der Richter eine ungeachtet der Berufung und ohne Kaution, sofern der Richter eine
solche nicht angeordnet hat." solche nicht angeordnet hat."
Art. 17 - In Abschnitt 2/1, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Art. 17 - In Abschnitt 2/1, eingefügt durch Artikel 9, wird ein
Unterabschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: "Konsultation Unterabschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: "Konsultation
vor der Unterbringung eines Erwachsenen in einer Einrichtung oder an vor der Unterbringung eines Erwachsenen in einer Einrichtung oder an
einem Ort, an dem Schutz gewährt werden kann, in Belgien und einem Ort, an dem Schutz gewährt werden kann, in Belgien und
Unterbringung dieses Erwachsenen infolge dieser vorherigen Unterbringung dieses Erwachsenen infolge dieser vorherigen
Konsultation". Konsultation".
Art. 18 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 17, wird ein Art. 18 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 17, wird ein
Artikel 1252/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 1252/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1252/7 - § 1 - Wenn eine ausländische Behörde aufgrund von "Art. 1252/7 - § 1 - Wenn eine ausländische Behörde aufgrund von
Artikel 33 des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den Artikel 33 des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den
internationalen Schutz von Erwachsenen einen Vorschlag zur internationalen Schutz von Erwachsenen einen Vorschlag zur
Unterbringung eines Erwachsenen in Belgien übermittelt, bestätigt die Unterbringung eines Erwachsenen in Belgien übermittelt, bestätigt die
in Artikel 1252/9 erwähnte Zentralbehörde den Empfang. in Artikel 1252/9 erwähnte Zentralbehörde den Empfang.
Letztere übermittelt dem Prokurator des Königs des Bezirks, in dem der Letztere übermittelt dem Prokurator des Königs des Bezirks, in dem der
Erwachsene seinen Wohnort oder seinen Wohnsitz haben wird, den Erwachsene seinen Wohnort oder seinen Wohnsitz haben wird, den
Vorschlag zur Unterbringung in Belgien, den Bericht über die Vorschlag zur Unterbringung in Belgien, den Bericht über die
betreffende Person und die Gründe für diese Unterbringung. betreffende Person und die Gründe für diese Unterbringung.
Der Prokurator des Königs bestätigt innerhalb eines Monats, dass die Der Prokurator des Königs bestätigt innerhalb eines Monats, dass die
von der ausländischen Zentralen Behörde übermittelte Akte vollständig von der ausländischen Zentralen Behörde übermittelte Akte vollständig
ist. ist.
Ist die Akte nicht vollständig, beantragt der Prokurator des Königs Ist die Akte nicht vollständig, beantragt der Prokurator des Königs
unter Mitwirkung der Zentralbehörde, dass die ausländische Zentrale unter Mitwirkung der Zentralbehörde, dass die ausländische Zentrale
Behörde die Akte vervollständigt. Sobald die Akte vollständig ist, Behörde die Akte vervollständigt. Sobald die Akte vollständig ist,
bestätigt der Prokurator des Königs dies der Zentralbehörde. bestätigt der Prokurator des Königs dies der Zentralbehörde.
§ 2 - Innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem der § 2 - Innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem der
ausländischen Zentralen Behörde notifiziert wurde, dass die Akte ausländischen Zentralen Behörde notifiziert wurde, dass die Akte
vollständig ist, gibt der Prokurator des Königs eine ausführliche und vollständig ist, gibt der Prokurator des Königs eine ausführliche und
mit Gründen versehene Stellungnahme ab; diese Frist kann einmal um mit Gründen versehene Stellungnahme ab; diese Frist kann einmal um
zwei Monate verlängert werden. Der Prokurator kann sich bei dieser zwei Monate verlängert werden. Der Prokurator kann sich bei dieser
Gelegenheit gegen den Vorschlag zur Unterbringung aussprechen. In Gelegenheit gegen den Vorschlag zur Unterbringung aussprechen. In
dieser Stellungnahme wird insbesondere den Interessen der dieser Stellungnahme wird insbesondere den Interessen der
unterzubringenden Person Rechnung getragen." unterzubringenden Person Rechnung getragen."
Art. 19 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 1252/8 mit Art. 19 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 1252/8 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1252/8 - Im Falle einer Anerkennung der ausländischen "Art. 1252/8 - Im Falle einer Anerkennung der ausländischen
Entscheidung gemäß den Artikeln 1252/1 bis 1252/6 notifiziert der Entscheidung gemäß den Artikeln 1252/1 bis 1252/6 notifiziert der
Greffier dem in der ausländischen Entscheidung bestimmten Direktor der Greffier dem in der ausländischen Entscheidung bestimmten Direktor der
Einrichtung, der der psychiatrische Dienst angehört, oder der in der Einrichtung, der der psychiatrische Dienst angehört, oder der in der
ausländischen Entscheidung bestimmten Person, die die Betreuung des ausländischen Entscheidung bestimmten Person, die die Betreuung des
Erwachsenen übernimmt, per Gerichtsbrief die Anerkennungsentscheidung Erwachsenen übernimmt, per Gerichtsbrief die Anerkennungsentscheidung
und die in Artikel 33 des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 und die in Artikel 33 des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000
über den internationalen Schutz von Erwachsenen erwähnte ausländische über den internationalen Schutz von Erwachsenen erwähnte ausländische
Unterbringungsentscheidung. Er setzt den Prokurator des Königs Unterbringungsentscheidung. Er setzt den Prokurator des Königs
unmittelbar davon in Kenntnis. unmittelbar davon in Kenntnis.
Unmittelbar nach der Notifizierung trifft der Direktor der Einrichtung Unmittelbar nach der Notifizierung trifft der Direktor der Einrichtung
oder die Person, die die Betreuung des Erwachsenen übernimmt, alle oder die Person, die die Betreuung des Erwachsenen übernimmt, alle
erforderlichen Maßnahmen, um die Unterbringung der betreffenden Person erforderlichen Maßnahmen, um die Unterbringung der betreffenden Person
zu organisieren. Der Prokurator des Königs vergewissert sich, dass zu organisieren. Der Prokurator des Königs vergewissert sich, dass
diese Maßnahmen durchgeführt werden. Er sorgt insbesondere dafür, dass diese Maßnahmen durchgeführt werden. Er sorgt insbesondere dafür, dass
der Direktor der Einrichtung oder die Person, die die Betreuung des der Direktor der Einrichtung oder die Person, die die Betreuung des
Erwachsenen übernimmt, Letzteren unter seiner Aufsicht behält, seine Erwachsenen übernimmt, Letzteren unter seiner Aufsicht behält, seine
Beförderung oder seine Verlegung durchführt und gegebenenfalls seine Beförderung oder seine Verlegung durchführt und gegebenenfalls seine
Aufnahme vornimmt." Aufnahme vornimmt."
Art. 20 - In Abschnitt 2/1, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Art. 20 - In Abschnitt 2/1, eingefügt durch Artikel 9, wird ein
Unterabschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt: Unterabschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt:
"Zentralbehörde". "Zentralbehörde".
Art. 21 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 20, wird ein Art. 21 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 20, wird ein
Artikel 1252/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 1252/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1252/9 - § 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des Haager "Art. 1252/9 - § 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des Haager
Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von
Erwachsenen ist die Zentralbehörde der Föderale Öffentliche Dienst Erwachsenen ist die Zentralbehörde der Föderale Öffentliche Dienst
Justiz. Justiz.
§ 2 - Im Rahmen der in den Artikeln 29, 30, 32, 34 und 35 dieses § 2 - Im Rahmen der in den Artikeln 29, 30, 32, 34 und 35 dieses
Übereinkommens erwähnten Ersuchen kann die Zentralbehörde um die Übereinkommens erwähnten Ersuchen kann die Zentralbehörde um die
Stellungnahme einer Behörde oder einer Einrichtung ersuchen, deren Stellungnahme einer Behörde oder einer Einrichtung ersuchen, deren
Konsultierung sie für zweckdienlich erachtet, und/oder alle Auskünfte Konsultierung sie für zweckdienlich erachtet, und/oder alle Auskünfte
oder Dokumente einholen, die für die Bearbeitung der Ersuchen oder Dokumente einholen, die für die Bearbeitung der Ersuchen
notwendig sind." notwendig sind."
Art. 22 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 1252/10 mit Art. 22 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 1252/10 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1252/10 - Ausschließlich die Zentralbehörde ist dazu ermächtigt, "Art. 1252/10 - Ausschließlich die Zentralbehörde ist dazu ermächtigt,
für die Übermittlung der Schriftstücke und Ersuchen an die zuständigen für die Übermittlung der Schriftstücke und Ersuchen an die zuständigen
Behörden des ersuchenden Staates oder an die zuständigen belgischen Behörden des ersuchenden Staates oder an die zuständigen belgischen
Behörden zu sorgen." Behörden zu sorgen."
Art. 23 - Artikel 1253 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 23 - Artikel 1253 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.
Dezember 2018, wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut Dezember 2018, wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"9. eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses zur Anerkennung oder "9. eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses zur Anerkennung oder
Vollstreckbarerklärung einer in Artikel 3 des Haager Übereinkommens Vollstreckbarerklärung einer in Artikel 3 des Haager Übereinkommens
vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen
erwähnten ausländischen Schutzmaßnahme, die in einem Vertragsstaat des erwähnten ausländischen Schutzmaßnahme, die in einem Vertragsstaat des
Übereinkommens getroffen worden ist, oder zur Anerkennung oder Übereinkommens getroffen worden ist, oder zur Anerkennung oder
Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Schutzmaßnahme, die mit den Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Schutzmaßnahme, die mit den
in diesem Artikel aufgeführten Maßnahmen vergleichbar ist und in einem in diesem Artikel aufgeführten Maßnahmen vergleichbar ist und in einem
Drittstaat einer volljährigen Person gegenüber getroffen worden ist." Drittstaat einer volljährigen Person gegenüber getroffen worden ist."
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzbuches über das internationale KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzbuches über das internationale
Privatrecht Privatrecht
Art. 24 - Artikel 23 § 1 des Gesetzbuches über das internationale Art. 24 - Artikel 23 § 1 des Gesetzbuches über das internationale
Privatrecht, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird durch Privatrecht, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird durch
einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Friedensrichter ist dafür zuständig, über eine Klage auf "Der Friedensrichter ist dafür zuständig, über eine Klage auf
Anerkennung oder auf Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Anerkennung oder auf Vollstreckbarerklärung einer ausländischen
Entscheidung in dem in Artikel 594 Nr. 23 des Gerichtsgesetzbuches Entscheidung in dem in Artikel 594 Nr. 23 des Gerichtsgesetzbuches
erwähnten Fall zu erkennen. Die Klage wird gemäß den Artikeln 1252/1 erwähnten Fall zu erkennen. Die Klage wird gemäß den Artikeln 1252/1
bis 1252/6 des Gerichtsgesetzbuches eingereicht und behandelt." bis 1252/6 des Gerichtsgesetzbuches eingereicht und behandelt."
Art. 25 - Artikel 33 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 25 - Artikel 33 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
"Internationale Zuständigkeit in Sachen elterliche Autorität, "Internationale Zuständigkeit in Sachen elterliche Autorität,
Vormundschaft und Schutz der Person oder ihres Vermögens Vormundschaft und Schutz der Person oder ihres Vermögens
Art. 33 - § 1 - Die Zuständigkeit der belgischen Richter, um über Art. 33 - § 1 - Die Zuständigkeit der belgischen Richter, um über
Klagen in Bezug auf die elterliche Autorität, die Vormundschaft oder Klagen in Bezug auf die elterliche Autorität, die Vormundschaft oder
den Schutz der Person oder ihres Vermögens zu erkennen, wird wie folgt den Schutz der Person oder ihres Vermögens zu erkennen, wird wie folgt
bestimmt: bestimmt:
1. wenn die betreffende Person das achtzehnte Lebensjahr noch nicht 1. wenn die betreffende Person das achtzehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat: vollendet hat:
a) durch Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom a) durch Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom
27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren
betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, Verordnung (EG) Nr. 1347/2000,
b) wenn Kapitel II der vorerwähnten Verordnung nicht anwendbar ist, b) wenn Kapitel II der vorerwähnten Verordnung nicht anwendbar ist,
durch das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die durch das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die
Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung
und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und
der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, der Maßnahmen zum Schutz von Kindern,
2. wenn die betreffende Person mindestens achtzehn Jahre alt ist, 2. wenn die betreffende Person mindestens achtzehn Jahre alt ist,
durch Kapitel II des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über durch Kapitel II des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über
den internationalen Schutz von Erwachsenen. den internationalen Schutz von Erwachsenen.
§ 2 - In den Fällen, die nicht durch eines der in § 1 erwähnten § 2 - In den Fällen, die nicht durch eines der in § 1 erwähnten
Rechtsinstrumente geregelt werden, sind die belgischen Richter dafür Rechtsinstrumente geregelt werden, sind die belgischen Richter dafür
zuständig, über Klagen in Bezug auf die elterliche Autorität, die zuständig, über Klagen in Bezug auf die elterliche Autorität, die
Vormundschaft oder den Schutz der Person oder ihres Vermögens in den Vormundschaft oder den Schutz der Person oder ihres Vermögens in den
Fällen, die in den allgemeinen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Fällen, die in den allgemeinen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
mit Ausnahme der Artikel 5 bis 7 vorgesehen sind, zu erkennen, wenn, mit Ausnahme der Artikel 5 bis 7 vorgesehen sind, zu erkennen, wenn,
unter Berücksichtigung der Interessen der Person: unter Berücksichtigung der Interessen der Person:
1. die Person bei Einreichung der Klage Belgier ist, oder 1. die Person bei Einreichung der Klage Belgier ist, oder
2. die Klage sich auf die Verwaltung von in Belgien gelegenem Vermögen 2. die Klage sich auf die Verwaltung von in Belgien gelegenem Vermögen
bezieht, oder bezieht, oder
3. sie mit einer Klage auf Nichtigkeitserklärung der Ehe, auf 3. sie mit einer Klage auf Nichtigkeitserklärung der Ehe, auf
Ehescheidung oder auf Trennung von Tisch und Bett seitens der Eltern Ehescheidung oder auf Trennung von Tisch und Bett seitens der Eltern
eines Kindes, das das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, eines Kindes, das das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat,
befasst werden und die Klage die Ausübung der elterlichen Autorität befasst werden und die Klage die Ausübung der elterlichen Autorität
oder des Rechts auf persönlichen Umgang betrifft." oder des Rechts auf persönlichen Umgang betrifft."
Art. 26 - Artikel 35 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 26 - Artikel 35 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 27. Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 27. Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt:
"Anwendbares Recht in Sachen elterliche Autorität, Vormundschaft und "Anwendbares Recht in Sachen elterliche Autorität, Vormundschaft und
Schutz der Person oder ihres Vermögens Schutz der Person oder ihres Vermögens
Art. 35 - § 1 - Die elterliche Autorität, die Vormundschaft und der Art. 35 - § 1 - Die elterliche Autorität, die Vormundschaft und der
Schutz einer Person und des Vermögens einer Person, die jünger als Schutz einer Person und des Vermögens einer Person, die jünger als
achtzehn Jahre ist, unterliegen dem am 19. Oktober 1996 in Den Haag achtzehn Jahre ist, unterliegen dem am 19. Oktober 1996 in Den Haag
abgeschlossenen Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende abgeschlossenen Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende
Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von
Kindern. Kindern.
Gleiches gilt, wenn die Person jünger als achtzehn Jahre ist und die Gleiches gilt, wenn die Person jünger als achtzehn Jahre ist und die
internationale Zuständigkeit auf den Bestimmungen der Verordnung (EG) internationale Zuständigkeit auf den Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen
und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 oder auf den Bestimmungen Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 oder auf den Bestimmungen
des vorliegenden Gesetzes beruht. des vorliegenden Gesetzes beruht.
§ 2 - Die Bestimmung der Handlungsunfähigkeit einer Person, die älter § 2 - Die Bestimmung der Handlungsunfähigkeit einer Person, die älter
als achtzehn Jahre ist, und der Schutz ihrer Person oder ihres als achtzehn Jahre ist, und der Schutz ihrer Person oder ihres
Vermögens unterliegen dem am 13. Januar 2000 in Den Haag Vermögens unterliegen dem am 13. Januar 2000 in Den Haag
abgeschlossenen Übereinkommen über den internationalen Schutz von abgeschlossenen Übereinkommen über den internationalen Schutz von
Erwachsenen. Gleiches gilt, wenn die Zuständigkeit auf den Erwachsenen. Gleiches gilt, wenn die Zuständigkeit auf den
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beruht." Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beruht."
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den
Schutz der Person des Geisteskranken Schutz der Person des Geisteskranken
Art. 27 - In Kapitel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz Art. 27 - In Kapitel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz
der Person des Geisteskranken wird ein Artikel 3/1 mit folgendem der Person des Geisteskranken wird ein Artikel 3/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 3/1 - Die Unterbringung zur Beobachtung und die Pflege in einer "Art. 3/1 - Die Unterbringung zur Beobachtung und die Pflege in einer
Familie können im Ausland erfolgen, nachdem der Richter die Familie können im Ausland erfolgen, nachdem der Richter die
ausländische Zentrale Behörde oder die zuständige ausländische ausländische Zentrale Behörde oder die zuständige ausländische
Behörde, wie in Artikel 33 des Haager Übereinkommens vom 13. Januar Behörde, wie in Artikel 33 des Haager Übereinkommens vom 13. Januar
2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen erwähnt, zu Rate 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen erwähnt, zu Rate
gezogen hat und dieser Behörde einen Bericht über die betreffende gezogen hat und dieser Behörde einen Bericht über die betreffende
Person und die Gründe seines Vorschlags zur Unterbringung zusammen mit Person und die Gründe seines Vorschlags zur Unterbringung zusammen mit
einer Übersetzung in die Amtssprache beziehungsweise in eine der einer Übersetzung in die Amtssprache beziehungsweise in eine der
Amtssprachen des Staates, in dem die Person untergebracht werden soll, Amtssprachen des Staates, in dem die Person untergebracht werden soll,
übermittelt hat. Der Antrag und die Schriftstücke, die der Richter für übermittelt hat. Der Antrag und die Schriftstücke, die der Richter für
sachdienlich erachtet, werden der in Artikel 1252/9 des sachdienlich erachtet, werden der in Artikel 1252/9 des
Gerichtsgesetzbuches erwähnten Zentralbehörde übermittelt. Diese Gerichtsgesetzbuches erwähnten Zentralbehörde übermittelt. Diese
Schutzmaßnahmen können nicht angeordnet werden, wenn sich die Schutzmaßnahmen können nicht angeordnet werden, wenn sich die
ausländische Zentrale Behörde oder die zuständige ausländische Behörde ausländische Zentrale Behörde oder die zuständige ausländische Behörde
dagegen ausspricht." dagegen ausspricht."
KAPITEL 6 - Schlussbestimmung KAPITEL 6 - Schlussbestimmung
Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt [an einem vom König festzulegenden Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt [an einem vom König festzulegenden
Datum und spätestens am 1. Januar 2021] in Kraft. Datum und spätestens am 1. Januar 2021] in Kraft.
[Art. 28 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 11. Dezember 2019 (B.S. [Art. 28 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 11. Dezember 2019 (B.S.
vom 20. Dezember 2019)] vom 20. Dezember 2019)]
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