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Loi de mise en oeuvre de la Convention de La Haye du 13 janvier 2000 sur la protection internationale des adultes. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet tot tenuitvoerlegging van het Verdrag van 's-Gravenhage van 13 januari 2000 inzake de internationale bescherming van volwassenen. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
10 MARS 2019. - Loi de mise en oeuvre de la Convention de La Haye du | 10 MAART 2019. - Wet tot tenuitvoerlegging van het Verdrag van |
13 janvier 2000 sur la protection internationale des adultes. - | 's-Gravenhage van 13 januari 2000 inzake de internationale bescherming |
Coordination officieuse en langue allemande | van volwassenen. - Officieuze coördinatie in het Duits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 10 mars 2019 de mise en oeuvre de la Convention | de wet van 10 maart 2019 tot tenuitvoerlegging van het Verdrag van |
de La Haye du 13 janvier 2000 sur la protection internationale des | 's-Gravenhage van 13 januari 2000 inzake de internationale bescherming |
adultes (Moniteur belge du 22 mars 2019), telle qu'elle a été modifiée | van volwassenen (Belgisch Staatsblad van 22 maart 2019), zoals ze werd |
par la loi du 11 décembre 2019 modifiant des dispositions diverses | gewijzigd bij de wet van 11 december 2019 tot wijziging van diverse |
transitoires et relatives à l'entrée en vigueur en matière de Justice | bepalingen inzake overgangsregeling en inwerktreding betreffende |
(Moniteur belge du 20 décembre 2019). | Justitie (Belgisch Staatsblad van 20 december 2019). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
10. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. | 10. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. |
Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen | Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderung des Zivilgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderung des Zivilgesetzbuches |
Art. 2 - Artikel 499/7 § 1 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 2 - Artikel 499/7 § 1 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. | Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. |
Dezember 2018, wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Dezember 2018, wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"In dem in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Fall kann der Friedensrichter die | "In dem in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Fall kann der Friedensrichter die |
Unterbringung der Person in einer ausländischen Einrichtung oder an | Unterbringung der Person in einer ausländischen Einrichtung oder an |
einem ausländischen Ort, an dem Schutz gewährt werden kann, gemäß | einem ausländischen Ort, an dem Schutz gewährt werden kann, gemäß |
Artikel 33 des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den | Artikel 33 des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den |
internationalen Schutz von Erwachsenen in Erwägung ziehen, nachdem er | internationalen Schutz von Erwachsenen in Erwägung ziehen, nachdem er |
die ausländische Zentrale Behörde oder die zuständige ausländische | die ausländische Zentrale Behörde oder die zuständige ausländische |
Behörde des Staates, in dem die Person untergebracht werden soll, zu | Behörde des Staates, in dem die Person untergebracht werden soll, zu |
Rate gezogen hat. | Rate gezogen hat. |
Im Falle einer solchen Unterbringung im Ausland muss der Richter | Im Falle einer solchen Unterbringung im Ausland muss der Richter |
dieser Behörde seinen ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Vorschlag | dieser Behörde seinen ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Vorschlag |
zur Unterbringung und einen Bericht über die betreffende Person | zur Unterbringung und einen Bericht über die betreffende Person |
zusammen mit einer Übersetzung in die Amtssprache beziehungsweise in | zusammen mit einer Übersetzung in die Amtssprache beziehungsweise in |
eine der Amtssprachen des Staates, in dem die Person untergebracht | eine der Amtssprachen des Staates, in dem die Person untergebracht |
werden soll, übermitteln. | werden soll, übermitteln. |
Die in Absatz 3 erwähnten Dokumente werden dieser Behörde zusammen mit | Die in Absatz 3 erwähnten Dokumente werden dieser Behörde zusammen mit |
den übersetzten Schriftstücken, die der Richter für sachdienlich | den übersetzten Schriftstücken, die der Richter für sachdienlich |
erachtet, über die in Artikel 1252/9 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte | erachtet, über die in Artikel 1252/9 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte |
Zentralbehörde übermittelt. Diese Schutzmaßnahme kann nicht angeordnet | Zentralbehörde übermittelt. Diese Schutzmaßnahme kann nicht angeordnet |
werden, wenn sich die ausländische Zentrale Behörde oder die | werden, wenn sich die ausländische Zentrale Behörde oder die |
zuständige ausländische Behörde innerhalb einer angemessenen Frist | zuständige ausländische Behörde innerhalb einer angemessenen Frist |
dagegen ausspricht. | dagegen ausspricht. |
Die Kosten für die Übersetzung der in den Absätzen 3 und 4 erwähnten | Die Kosten für die Übersetzung der in den Absätzen 3 und 4 erwähnten |
Dokumente gehen zu Lasten der Person, deren Unterbringung im Ausland | Dokumente gehen zu Lasten der Person, deren Unterbringung im Ausland |
in Erwägung gezogen wird." | in Erwägung gezogen wird." |
Art. 3 - Artikel 499/11 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 3 - Artikel 499/11 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. | Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. |
Dezember 2018, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Dezember 2018, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Wird die Unterbringung der geschützten Person in einer ausländischen | "Wird die Unterbringung der geschützten Person in einer ausländischen |
Einrichtung oder an einem Ort, an dem Schutz gewährt werden kann, in | Einrichtung oder an einem Ort, an dem Schutz gewährt werden kann, in |
einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über | einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über |
den internationalen Schutz von Erwachsenen in Erwägung gezogen, kann | den internationalen Schutz von Erwachsenen in Erwägung gezogen, kann |
diese Unterbringung auf Antrag der geschützten Person oder jedes | diese Unterbringung auf Antrag der geschützten Person oder jedes |
Interessehabenden nach Erledigung der in Artikel 499/7 § 1 Absatz 2 | Interessehabenden nach Erledigung der in Artikel 499/7 § 1 Absatz 2 |
bis 5 erwähnten Formalitäten vom Friedensrichter genehmigt werden." | bis 5 erwähnten Formalitäten vom Friedensrichter genehmigt werden." |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 4 - In Artikel 577 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt | Art. 4 - In Artikel 577 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter "und 19" durch die | durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter "und 19" durch die |
Wörter ", 19 und 23" ersetzt. | Wörter ", 19 und 23" ersetzt. |
Art. 5 - Artikel 594 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 5 - Artikel 594 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird durch eine Nr. 23 mit folgendem | das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird durch eine Nr. 23 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"23. über Klagen auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer in | "23. über Klagen auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer in |
Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den | Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den |
internationalen Schutz von Erwachsenen erwähnten ausländischen | internationalen Schutz von Erwachsenen erwähnten ausländischen |
Schutzmaßnahme, die in einem Vertragsstaat des Übereinkommens | Schutzmaßnahme, die in einem Vertragsstaat des Übereinkommens |
getroffen worden ist, oder einer ausländischen Schutzmaßnahme, die mit | getroffen worden ist, oder einer ausländischen Schutzmaßnahme, die mit |
den in diesem Artikel aufgeführten Maßnahmen vergleichbar ist und in | den in diesem Artikel aufgeführten Maßnahmen vergleichbar ist und in |
einem Drittstaat einer volljährigen Person gegenüber getroffen worden | einem Drittstaat einer volljährigen Person gegenüber getroffen worden |
ist." | ist." |
Art. 6 - In Artikel 627 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 6 - In Artikel 627 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird eine Nummer 6/1 mit | durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird eine Nummer 6/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"6/1. bei Klagen auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer in | "6/1. bei Klagen auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer in |
Artikel 3 Buchstabe e) des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 | Artikel 3 Buchstabe e) des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 |
über den internationalen Schutz von Erwachsenen erwähnten | über den internationalen Schutz von Erwachsenen erwähnten |
ausländischen Schutzmaßnahme, die in einem Vertragsstaat des | ausländischen Schutzmaßnahme, die in einem Vertragsstaat des |
Übereinkommens getroffen worden ist, oder einer ausländischen | Übereinkommens getroffen worden ist, oder einer ausländischen |
Schutzmaßnahme, die mit den in diesem Artikel aufgeführten Maßnahmen | Schutzmaßnahme, die mit den in diesem Artikel aufgeführten Maßnahmen |
vergleichbar ist und in einem Drittstaat einer volljährigen Person | vergleichbar ist und in einem Drittstaat einer volljährigen Person |
gegenüber getroffen worden ist: der Richter des Bezirks des Wohnortes | gegenüber getroffen worden ist: der Richter des Bezirks des Wohnortes |
oder, in Ermangelung dessen, des Wohnsitzes der zu schützenden Person | oder, in Ermangelung dessen, des Wohnsitzes der zu schützenden Person |
oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes, der Richter des Ortes, wo die | oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes, der Richter des Ortes, wo die |
betreffende Person sich befindet. | betreffende Person sich befindet. |
Wenn der aufgrund von Absatz 1 zuständige Friedensrichter ein Richter | Wenn der aufgrund von Absatz 1 zuständige Friedensrichter ein Richter |
des Gerichtsbezirks Eupen ist und die betreffende Person sich nicht | des Gerichtsbezirks Eupen ist und die betreffende Person sich nicht |
fortbewegen kann, kann der Friedensrichter außerhalb der Grenzen | fortbewegen kann, kann der Friedensrichter außerhalb der Grenzen |
seines Kantons handeln." | seines Kantons handeln." |
Art. 7 - In Artikel 628 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 7 - In Artikel 628 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 22. Juli 2018, wird eine Nummer 3/1 mit folgendem | durch das Gesetz vom 22. Juli 2018, wird eine Nummer 3/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"3/1. der Richter des Bezirks des Wohnortes oder, in Ermangelung | "3/1. der Richter des Bezirks des Wohnortes oder, in Ermangelung |
dessen, des Wohnsitzes der zu schützenden Person, wenn die Klage sich | dessen, des Wohnsitzes der zu schützenden Person, wenn die Klage sich |
auf die Anerkennung oder die Vollstreckbarerklärung einer in Artikel 3 | auf die Anerkennung oder die Vollstreckbarerklärung einer in Artikel 3 |
Buchstabe a) bis d), f) und g) des Haager Übereinkommens vom 13. | Buchstabe a) bis d), f) und g) des Haager Übereinkommens vom 13. |
Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen erwähnten | Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen erwähnten |
ausländischen Schutzmaßnahme, die in einem Vertragsstaat des | ausländischen Schutzmaßnahme, die in einem Vertragsstaat des |
Übereinkommens getroffen worden ist, oder einer ausländischen | Übereinkommens getroffen worden ist, oder einer ausländischen |
Schutzmaßnahme bezieht, die mit den in diesem Artikel aufgeführten | Schutzmaßnahme bezieht, die mit den in diesem Artikel aufgeführten |
Maßnahmen vergleichbar ist und in einem Drittstaat einer volljährigen | Maßnahmen vergleichbar ist und in einem Drittstaat einer volljährigen |
Person gegenüber getroffen worden ist. In Ermangelung eines Wohnortes | Person gegenüber getroffen worden ist. In Ermangelung eines Wohnortes |
oder Wohnsitzes in Belgien ist der Richter des Bezirks Brüssel | oder Wohnsitzes in Belgien ist der Richter des Bezirks Brüssel |
zuständig." | zuständig." |
Art. 8 - Artikel 1250 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 1250 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 21. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: | vom 21. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Dies gilt ebenfalls für eine anerkannte oder für vollstreckbar | "Dies gilt ebenfalls für eine anerkannte oder für vollstreckbar |
erklärte ausländische Schutzmaßnahme zur Anordnung, Abänderung oder | erklärte ausländische Schutzmaßnahme zur Anordnung, Abänderung oder |
Beendigung einer in Artikel 3 Buchstabe a) bis d), f) und g) des | Beendigung einer in Artikel 3 Buchstabe a) bis d), f) und g) des |
Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen | Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen |
Schutz von Erwachsenen erwähnten ausländischen Schutzmaßnahme, die in | Schutz von Erwachsenen erwähnten ausländischen Schutzmaßnahme, die in |
einem Vertragsstaat des Übereinkommens getroffen worden ist, oder für | einem Vertragsstaat des Übereinkommens getroffen worden ist, oder für |
eine vom Friedensrichter anerkannte ausländische Schutzmaßnahme, die | eine vom Friedensrichter anerkannte ausländische Schutzmaßnahme, die |
mit den in diesem Artikel aufgeführten Maßnahmen vergleichbar ist und | mit den in diesem Artikel aufgeführten Maßnahmen vergleichbar ist und |
in einem Drittstaat einer volljährigen Person gegenüber getroffen | in einem Drittstaat einer volljährigen Person gegenüber getroffen |
worden ist." | worden ist." |
2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Entscheidung zur | 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Entscheidung zur |
Anordnung, Beendigung oder Abänderung der betreffenden Schutzmaßnahme" | Anordnung, Beendigung oder Abänderung der betreffenden Schutzmaßnahme" |
und den Wörtern "; Beamte, denen Versäumnis oder Verzögerung | und den Wörtern "; Beamte, denen Versäumnis oder Verzögerung |
zuzuschreiben wäre" die Wörter "oder zur Anerkennung oder | zuzuschreiben wäre" die Wörter "oder zur Anerkennung oder |
Vollstreckbarerklärung einer in Absatz 1 erwähnten ausländischen | Vollstreckbarerklärung einer in Absatz 1 erwähnten ausländischen |
Schutzmaßnahme" eingefügt. | Schutzmaßnahme" eingefügt. |
Art. 9 - In Teil 4 Buch 4 Kapitel 10 desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 9 - In Teil 4 Buch 4 Kapitel 10 desselben Gesetzbuches wird ein |
Abschnitt 2/1, der die Artikel 1252/1 bis 1252/10 umfasst, mit | Abschnitt 2/1, der die Artikel 1252/1 bis 1252/10 umfasst, mit |
folgender Überschrift eingefügt: "Anerkennung und | folgender Überschrift eingefügt: "Anerkennung und |
Vollstreckbarerklärung ausländischer Schutzmaßnahmen in Bezug auf eine | Vollstreckbarerklärung ausländischer Schutzmaßnahmen in Bezug auf eine |
volljährige Person und Konsultation vor der Unterbringung dieser | volljährige Person und Konsultation vor der Unterbringung dieser |
Person in einer Einrichtung oder an einem Ort, an dem Schutz gewährt | Person in einer Einrichtung oder an einem Ort, an dem Schutz gewährt |
werden kann, in Belgien". | werden kann, in Belgien". |
Art. 10 - In Abschnitt 2/1, eingefügt durch Artikel 9, wird ein | Art. 10 - In Abschnitt 2/1, eingefügt durch Artikel 9, wird ein |
Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Anerkennung und | Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Anerkennung und |
Vollstreckbarerklärung ausländischer Schutzmaßnahmen in Bezug auf eine | Vollstreckbarerklärung ausländischer Schutzmaßnahmen in Bezug auf eine |
volljährige Person". | volljährige Person". |
Art. 11 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 10, wird ein | Art. 11 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 10, wird ein |
Artikel 1252/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 1252/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1252/1 - Vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 1252/2 bis | "Art. 1252/1 - Vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 1252/2 bis |
1252/6 werden gemäß dem in den Artikeln 1026 bis 1034 erwähnten | 1252/6 werden gemäß dem in den Artikeln 1026 bis 1034 erwähnten |
Verfahren folgende Anträge beim Friedensrichter eingereicht: | Verfahren folgende Anträge beim Friedensrichter eingereicht: |
1. Anträge aufgrund der Artikel 23 und 25 des Haager Übereinkommens | 1. Anträge aufgrund der Artikel 23 und 25 des Haager Übereinkommens |
vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen | vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen |
oder | oder |
2. Anträge auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung von Maßnahmen, | 2. Anträge auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung von Maßnahmen, |
die mit den in Artikel 3 dieses Übereinkommens aufgeführten, in einem | die mit den in Artikel 3 dieses Übereinkommens aufgeführten, in einem |
Drittstaat getroffenen Maßnahmen vergleichbar sind." | Drittstaat getroffenen Maßnahmen vergleichbar sind." |
Art. 12 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 1252/2 mit | Art. 12 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 1252/2 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1252/2 - Die Antragschrift wird über das in Artikel 1253/2 | "Art. 1252/2 - Die Antragschrift wird über das in Artikel 1253/2 |
erwähnte Zentralregister für den Schutz von Personen hinterlegt. | erwähnte Zentralregister für den Schutz von Personen hinterlegt. |
Die den Antragschriften als Anlage beigefügten Schriftstücke werden | Die den Antragschriften als Anlage beigefügten Schriftstücke werden |
bei der Kanzlei oder über das Register hinterlegt. | bei der Kanzlei oder über das Register hinterlegt. |
Notifizierungen, Mitteilungen und Hinterlegungen bei der Kanzlei | Notifizierungen, Mitteilungen und Hinterlegungen bei der Kanzlei |
erfolgen gemäß den Artikeln 1249/4 bis 1249/6. Entscheidungen über die | erfolgen gemäß den Artikeln 1249/4 bis 1249/6. Entscheidungen über die |
Anerkennung oder die Vollstreckbarerklärung der in Artikel 1252/1 | Anerkennung oder die Vollstreckbarerklärung der in Artikel 1252/1 |
erwähnten ausländischen Schutzmaßnahmen werden jedoch per | erwähnten ausländischen Schutzmaßnahmen werden jedoch per |
Gerichtsbrief notifiziert." | Gerichtsbrief notifiziert." |
Art. 13 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 1252/3 mit | Art. 13 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 1252/3 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1252/3 - Die Parteien werden vom Greffier vorgeladen, um binnen | "Art. 1252/3 - Die Parteien werden vom Greffier vorgeladen, um binnen |
acht Tagen ab der Eintragung der Antragschrift in die allgemeine Liste | acht Tagen ab der Eintragung der Antragschrift in die allgemeine Liste |
zu der vom Richter anberaumten Sitzung zu erscheinen. | zu der vom Richter anberaumten Sitzung zu erscheinen. |
Im Dringlichkeitsfall kann der Richter durch Beschluss gestatten, | Im Dringlichkeitsfall kann der Richter durch Beschluss gestatten, |
binnen einer Frist von drei Tagen zu der Sitzung laden zu lassen." | binnen einer Frist von drei Tagen zu der Sitzung laden zu lassen." |
Art. 14 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 1252/4 mit | Art. 14 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 1252/4 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1252/4 - Der Richter entscheidet binnen kurzer Frist, nachdem er | "Art. 1252/4 - Der Richter entscheidet binnen kurzer Frist, nachdem er |
gegebenenfalls geprüft hat, ob die in Artikel 22 Absatz 2 des Haager | gegebenenfalls geprüft hat, ob die in Artikel 22 Absatz 2 des Haager |
Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von | Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von |
Erwachsenen erwähnten Bedingungen eingehalten worden sind." | Erwachsenen erwähnten Bedingungen eingehalten worden sind." |
Art. 15 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 1252/5 mit | Art. 15 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 1252/5 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1252/5 - Auf Antrag der betreffenden Person, jedes | "Art. 1252/5 - Auf Antrag der betreffenden Person, jedes |
Interessehabenden, des Prokurators des Königs oder von Amts wegen kann | Interessehabenden, des Prokurators des Königs oder von Amts wegen kann |
der Friedensrichter im Falle einer Anerkennung oder | der Friedensrichter im Falle einer Anerkennung oder |
Vollstreckbarerklärung einer in Artikel 1252/1 erwähnten ausländischen | Vollstreckbarerklärung einer in Artikel 1252/1 erwähnten ausländischen |
Entscheidung eine in Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches erwähnte | Entscheidung eine in Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches erwähnte |
gerichtliche Schutzmaßnahme treffen." | gerichtliche Schutzmaßnahme treffen." |
Art. 16 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 1252/6 mit | Art. 16 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 1252/6 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1252/6 - Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, und zwar | "Art. 1252/6 - Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, und zwar |
ungeachtet der Berufung und ohne Kaution, sofern der Richter eine | ungeachtet der Berufung und ohne Kaution, sofern der Richter eine |
solche nicht angeordnet hat." | solche nicht angeordnet hat." |
Art. 17 - In Abschnitt 2/1, eingefügt durch Artikel 9, wird ein | Art. 17 - In Abschnitt 2/1, eingefügt durch Artikel 9, wird ein |
Unterabschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: "Konsultation | Unterabschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: "Konsultation |
vor der Unterbringung eines Erwachsenen in einer Einrichtung oder an | vor der Unterbringung eines Erwachsenen in einer Einrichtung oder an |
einem Ort, an dem Schutz gewährt werden kann, in Belgien und | einem Ort, an dem Schutz gewährt werden kann, in Belgien und |
Unterbringung dieses Erwachsenen infolge dieser vorherigen | Unterbringung dieses Erwachsenen infolge dieser vorherigen |
Konsultation". | Konsultation". |
Art. 18 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 17, wird ein | Art. 18 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 17, wird ein |
Artikel 1252/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 1252/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1252/7 - § 1 - Wenn eine ausländische Behörde aufgrund von | "Art. 1252/7 - § 1 - Wenn eine ausländische Behörde aufgrund von |
Artikel 33 des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den | Artikel 33 des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den |
internationalen Schutz von Erwachsenen einen Vorschlag zur | internationalen Schutz von Erwachsenen einen Vorschlag zur |
Unterbringung eines Erwachsenen in Belgien übermittelt, bestätigt die | Unterbringung eines Erwachsenen in Belgien übermittelt, bestätigt die |
in Artikel 1252/9 erwähnte Zentralbehörde den Empfang. | in Artikel 1252/9 erwähnte Zentralbehörde den Empfang. |
Letztere übermittelt dem Prokurator des Königs des Bezirks, in dem der | Letztere übermittelt dem Prokurator des Königs des Bezirks, in dem der |
Erwachsene seinen Wohnort oder seinen Wohnsitz haben wird, den | Erwachsene seinen Wohnort oder seinen Wohnsitz haben wird, den |
Vorschlag zur Unterbringung in Belgien, den Bericht über die | Vorschlag zur Unterbringung in Belgien, den Bericht über die |
betreffende Person und die Gründe für diese Unterbringung. | betreffende Person und die Gründe für diese Unterbringung. |
Der Prokurator des Königs bestätigt innerhalb eines Monats, dass die | Der Prokurator des Königs bestätigt innerhalb eines Monats, dass die |
von der ausländischen Zentralen Behörde übermittelte Akte vollständig | von der ausländischen Zentralen Behörde übermittelte Akte vollständig |
ist. | ist. |
Ist die Akte nicht vollständig, beantragt der Prokurator des Königs | Ist die Akte nicht vollständig, beantragt der Prokurator des Königs |
unter Mitwirkung der Zentralbehörde, dass die ausländische Zentrale | unter Mitwirkung der Zentralbehörde, dass die ausländische Zentrale |
Behörde die Akte vervollständigt. Sobald die Akte vollständig ist, | Behörde die Akte vervollständigt. Sobald die Akte vollständig ist, |
bestätigt der Prokurator des Königs dies der Zentralbehörde. | bestätigt der Prokurator des Königs dies der Zentralbehörde. |
§ 2 - Innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem der | § 2 - Innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem der |
ausländischen Zentralen Behörde notifiziert wurde, dass die Akte | ausländischen Zentralen Behörde notifiziert wurde, dass die Akte |
vollständig ist, gibt der Prokurator des Königs eine ausführliche und | vollständig ist, gibt der Prokurator des Königs eine ausführliche und |
mit Gründen versehene Stellungnahme ab; diese Frist kann einmal um | mit Gründen versehene Stellungnahme ab; diese Frist kann einmal um |
zwei Monate verlängert werden. Der Prokurator kann sich bei dieser | zwei Monate verlängert werden. Der Prokurator kann sich bei dieser |
Gelegenheit gegen den Vorschlag zur Unterbringung aussprechen. In | Gelegenheit gegen den Vorschlag zur Unterbringung aussprechen. In |
dieser Stellungnahme wird insbesondere den Interessen der | dieser Stellungnahme wird insbesondere den Interessen der |
unterzubringenden Person Rechnung getragen." | unterzubringenden Person Rechnung getragen." |
Art. 19 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 1252/8 mit | Art. 19 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 1252/8 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1252/8 - Im Falle einer Anerkennung der ausländischen | "Art. 1252/8 - Im Falle einer Anerkennung der ausländischen |
Entscheidung gemäß den Artikeln 1252/1 bis 1252/6 notifiziert der | Entscheidung gemäß den Artikeln 1252/1 bis 1252/6 notifiziert der |
Greffier dem in der ausländischen Entscheidung bestimmten Direktor der | Greffier dem in der ausländischen Entscheidung bestimmten Direktor der |
Einrichtung, der der psychiatrische Dienst angehört, oder der in der | Einrichtung, der der psychiatrische Dienst angehört, oder der in der |
ausländischen Entscheidung bestimmten Person, die die Betreuung des | ausländischen Entscheidung bestimmten Person, die die Betreuung des |
Erwachsenen übernimmt, per Gerichtsbrief die Anerkennungsentscheidung | Erwachsenen übernimmt, per Gerichtsbrief die Anerkennungsentscheidung |
und die in Artikel 33 des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 | und die in Artikel 33 des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 |
über den internationalen Schutz von Erwachsenen erwähnte ausländische | über den internationalen Schutz von Erwachsenen erwähnte ausländische |
Unterbringungsentscheidung. Er setzt den Prokurator des Königs | Unterbringungsentscheidung. Er setzt den Prokurator des Königs |
unmittelbar davon in Kenntnis. | unmittelbar davon in Kenntnis. |
Unmittelbar nach der Notifizierung trifft der Direktor der Einrichtung | Unmittelbar nach der Notifizierung trifft der Direktor der Einrichtung |
oder die Person, die die Betreuung des Erwachsenen übernimmt, alle | oder die Person, die die Betreuung des Erwachsenen übernimmt, alle |
erforderlichen Maßnahmen, um die Unterbringung der betreffenden Person | erforderlichen Maßnahmen, um die Unterbringung der betreffenden Person |
zu organisieren. Der Prokurator des Königs vergewissert sich, dass | zu organisieren. Der Prokurator des Königs vergewissert sich, dass |
diese Maßnahmen durchgeführt werden. Er sorgt insbesondere dafür, dass | diese Maßnahmen durchgeführt werden. Er sorgt insbesondere dafür, dass |
der Direktor der Einrichtung oder die Person, die die Betreuung des | der Direktor der Einrichtung oder die Person, die die Betreuung des |
Erwachsenen übernimmt, Letzteren unter seiner Aufsicht behält, seine | Erwachsenen übernimmt, Letzteren unter seiner Aufsicht behält, seine |
Beförderung oder seine Verlegung durchführt und gegebenenfalls seine | Beförderung oder seine Verlegung durchführt und gegebenenfalls seine |
Aufnahme vornimmt." | Aufnahme vornimmt." |
Art. 20 - In Abschnitt 2/1, eingefügt durch Artikel 9, wird ein | Art. 20 - In Abschnitt 2/1, eingefügt durch Artikel 9, wird ein |
Unterabschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt: | Unterabschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Zentralbehörde". | "Zentralbehörde". |
Art. 21 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 20, wird ein | Art. 21 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 20, wird ein |
Artikel 1252/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 1252/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1252/9 - § 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des Haager | "Art. 1252/9 - § 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des Haager |
Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von | Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von |
Erwachsenen ist die Zentralbehörde der Föderale Öffentliche Dienst | Erwachsenen ist die Zentralbehörde der Föderale Öffentliche Dienst |
Justiz. | Justiz. |
§ 2 - Im Rahmen der in den Artikeln 29, 30, 32, 34 und 35 dieses | § 2 - Im Rahmen der in den Artikeln 29, 30, 32, 34 und 35 dieses |
Übereinkommens erwähnten Ersuchen kann die Zentralbehörde um die | Übereinkommens erwähnten Ersuchen kann die Zentralbehörde um die |
Stellungnahme einer Behörde oder einer Einrichtung ersuchen, deren | Stellungnahme einer Behörde oder einer Einrichtung ersuchen, deren |
Konsultierung sie für zweckdienlich erachtet, und/oder alle Auskünfte | Konsultierung sie für zweckdienlich erachtet, und/oder alle Auskünfte |
oder Dokumente einholen, die für die Bearbeitung der Ersuchen | oder Dokumente einholen, die für die Bearbeitung der Ersuchen |
notwendig sind." | notwendig sind." |
Art. 22 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 1252/10 mit | Art. 22 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 1252/10 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1252/10 - Ausschließlich die Zentralbehörde ist dazu ermächtigt, | "Art. 1252/10 - Ausschließlich die Zentralbehörde ist dazu ermächtigt, |
für die Übermittlung der Schriftstücke und Ersuchen an die zuständigen | für die Übermittlung der Schriftstücke und Ersuchen an die zuständigen |
Behörden des ersuchenden Staates oder an die zuständigen belgischen | Behörden des ersuchenden Staates oder an die zuständigen belgischen |
Behörden zu sorgen." | Behörden zu sorgen." |
Art. 23 - Artikel 1253 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 23 - Artikel 1253 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. | das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. |
Dezember 2018, wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut | Dezember 2018, wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"9. eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses zur Anerkennung oder | "9. eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses zur Anerkennung oder |
Vollstreckbarerklärung einer in Artikel 3 des Haager Übereinkommens | Vollstreckbarerklärung einer in Artikel 3 des Haager Übereinkommens |
vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen | vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen |
erwähnten ausländischen Schutzmaßnahme, die in einem Vertragsstaat des | erwähnten ausländischen Schutzmaßnahme, die in einem Vertragsstaat des |
Übereinkommens getroffen worden ist, oder zur Anerkennung oder | Übereinkommens getroffen worden ist, oder zur Anerkennung oder |
Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Schutzmaßnahme, die mit den | Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Schutzmaßnahme, die mit den |
in diesem Artikel aufgeführten Maßnahmen vergleichbar ist und in einem | in diesem Artikel aufgeführten Maßnahmen vergleichbar ist und in einem |
Drittstaat einer volljährigen Person gegenüber getroffen worden ist." | Drittstaat einer volljährigen Person gegenüber getroffen worden ist." |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzbuches über das internationale | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzbuches über das internationale |
Privatrecht | Privatrecht |
Art. 24 - Artikel 23 § 1 des Gesetzbuches über das internationale | Art. 24 - Artikel 23 § 1 des Gesetzbuches über das internationale |
Privatrecht, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird durch | Privatrecht, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird durch |
einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der Friedensrichter ist dafür zuständig, über eine Klage auf | "Der Friedensrichter ist dafür zuständig, über eine Klage auf |
Anerkennung oder auf Vollstreckbarerklärung einer ausländischen | Anerkennung oder auf Vollstreckbarerklärung einer ausländischen |
Entscheidung in dem in Artikel 594 Nr. 23 des Gerichtsgesetzbuches | Entscheidung in dem in Artikel 594 Nr. 23 des Gerichtsgesetzbuches |
erwähnten Fall zu erkennen. Die Klage wird gemäß den Artikeln 1252/1 | erwähnten Fall zu erkennen. Die Klage wird gemäß den Artikeln 1252/1 |
bis 1252/6 des Gerichtsgesetzbuches eingereicht und behandelt." | bis 1252/6 des Gerichtsgesetzbuches eingereicht und behandelt." |
Art. 25 - Artikel 33 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 25 - Artikel 33 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
"Internationale Zuständigkeit in Sachen elterliche Autorität, | "Internationale Zuständigkeit in Sachen elterliche Autorität, |
Vormundschaft und Schutz der Person oder ihres Vermögens | Vormundschaft und Schutz der Person oder ihres Vermögens |
Art. 33 - § 1 - Die Zuständigkeit der belgischen Richter, um über | Art. 33 - § 1 - Die Zuständigkeit der belgischen Richter, um über |
Klagen in Bezug auf die elterliche Autorität, die Vormundschaft oder | Klagen in Bezug auf die elterliche Autorität, die Vormundschaft oder |
den Schutz der Person oder ihres Vermögens zu erkennen, wird wie folgt | den Schutz der Person oder ihres Vermögens zu erkennen, wird wie folgt |
bestimmt: | bestimmt: |
1. wenn die betreffende Person das achtzehnte Lebensjahr noch nicht | 1. wenn die betreffende Person das achtzehnte Lebensjahr noch nicht |
vollendet hat: | vollendet hat: |
a) durch Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom | a) durch Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom |
27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und | 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und |
Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren | Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren |
betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der | betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der |
Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, | Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, |
b) wenn Kapitel II der vorerwähnten Verordnung nicht anwendbar ist, | b) wenn Kapitel II der vorerwähnten Verordnung nicht anwendbar ist, |
durch das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die | durch das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die |
Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung | Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung |
und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und | und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und |
der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, | der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, |
2. wenn die betreffende Person mindestens achtzehn Jahre alt ist, | 2. wenn die betreffende Person mindestens achtzehn Jahre alt ist, |
durch Kapitel II des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über | durch Kapitel II des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über |
den internationalen Schutz von Erwachsenen. | den internationalen Schutz von Erwachsenen. |
§ 2 - In den Fällen, die nicht durch eines der in § 1 erwähnten | § 2 - In den Fällen, die nicht durch eines der in § 1 erwähnten |
Rechtsinstrumente geregelt werden, sind die belgischen Richter dafür | Rechtsinstrumente geregelt werden, sind die belgischen Richter dafür |
zuständig, über Klagen in Bezug auf die elterliche Autorität, die | zuständig, über Klagen in Bezug auf die elterliche Autorität, die |
Vormundschaft oder den Schutz der Person oder ihres Vermögens in den | Vormundschaft oder den Schutz der Person oder ihres Vermögens in den |
Fällen, die in den allgemeinen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | Fällen, die in den allgemeinen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
mit Ausnahme der Artikel 5 bis 7 vorgesehen sind, zu erkennen, wenn, | mit Ausnahme der Artikel 5 bis 7 vorgesehen sind, zu erkennen, wenn, |
unter Berücksichtigung der Interessen der Person: | unter Berücksichtigung der Interessen der Person: |
1. die Person bei Einreichung der Klage Belgier ist, oder | 1. die Person bei Einreichung der Klage Belgier ist, oder |
2. die Klage sich auf die Verwaltung von in Belgien gelegenem Vermögen | 2. die Klage sich auf die Verwaltung von in Belgien gelegenem Vermögen |
bezieht, oder | bezieht, oder |
3. sie mit einer Klage auf Nichtigkeitserklärung der Ehe, auf | 3. sie mit einer Klage auf Nichtigkeitserklärung der Ehe, auf |
Ehescheidung oder auf Trennung von Tisch und Bett seitens der Eltern | Ehescheidung oder auf Trennung von Tisch und Bett seitens der Eltern |
eines Kindes, das das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, | eines Kindes, das das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, |
befasst werden und die Klage die Ausübung der elterlichen Autorität | befasst werden und die Klage die Ausübung der elterlichen Autorität |
oder des Rechts auf persönlichen Umgang betrifft." | oder des Rechts auf persönlichen Umgang betrifft." |
Art. 26 - Artikel 35 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 26 - Artikel 35 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 27. Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 27. Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: |
"Anwendbares Recht in Sachen elterliche Autorität, Vormundschaft und | "Anwendbares Recht in Sachen elterliche Autorität, Vormundschaft und |
Schutz der Person oder ihres Vermögens | Schutz der Person oder ihres Vermögens |
Art. 35 - § 1 - Die elterliche Autorität, die Vormundschaft und der | Art. 35 - § 1 - Die elterliche Autorität, die Vormundschaft und der |
Schutz einer Person und des Vermögens einer Person, die jünger als | Schutz einer Person und des Vermögens einer Person, die jünger als |
achtzehn Jahre ist, unterliegen dem am 19. Oktober 1996 in Den Haag | achtzehn Jahre ist, unterliegen dem am 19. Oktober 1996 in Den Haag |
abgeschlossenen Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende | abgeschlossenen Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende |
Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem | Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem |
Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von | Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von |
Kindern. | Kindern. |
Gleiches gilt, wenn die Person jünger als achtzehn Jahre ist und die | Gleiches gilt, wenn die Person jünger als achtzehn Jahre ist und die |
internationale Zuständigkeit auf den Bestimmungen der Verordnung (EG) | internationale Zuständigkeit auf den Bestimmungen der Verordnung (EG) |
Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit | Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit |
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen | und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen |
und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur | und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur |
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 oder auf den Bestimmungen | Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 oder auf den Bestimmungen |
des vorliegenden Gesetzes beruht. | des vorliegenden Gesetzes beruht. |
§ 2 - Die Bestimmung der Handlungsunfähigkeit einer Person, die älter | § 2 - Die Bestimmung der Handlungsunfähigkeit einer Person, die älter |
als achtzehn Jahre ist, und der Schutz ihrer Person oder ihres | als achtzehn Jahre ist, und der Schutz ihrer Person oder ihres |
Vermögens unterliegen dem am 13. Januar 2000 in Den Haag | Vermögens unterliegen dem am 13. Januar 2000 in Den Haag |
abgeschlossenen Übereinkommen über den internationalen Schutz von | abgeschlossenen Übereinkommen über den internationalen Schutz von |
Erwachsenen. Gleiches gilt, wenn die Zuständigkeit auf den | Erwachsenen. Gleiches gilt, wenn die Zuständigkeit auf den |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beruht." | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beruht." |
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den | KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den |
Schutz der Person des Geisteskranken | Schutz der Person des Geisteskranken |
Art. 27 - In Kapitel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz | Art. 27 - In Kapitel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz |
der Person des Geisteskranken wird ein Artikel 3/1 mit folgendem | der Person des Geisteskranken wird ein Artikel 3/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 3/1 - Die Unterbringung zur Beobachtung und die Pflege in einer | "Art. 3/1 - Die Unterbringung zur Beobachtung und die Pflege in einer |
Familie können im Ausland erfolgen, nachdem der Richter die | Familie können im Ausland erfolgen, nachdem der Richter die |
ausländische Zentrale Behörde oder die zuständige ausländische | ausländische Zentrale Behörde oder die zuständige ausländische |
Behörde, wie in Artikel 33 des Haager Übereinkommens vom 13. Januar | Behörde, wie in Artikel 33 des Haager Übereinkommens vom 13. Januar |
2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen erwähnt, zu Rate | 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen erwähnt, zu Rate |
gezogen hat und dieser Behörde einen Bericht über die betreffende | gezogen hat und dieser Behörde einen Bericht über die betreffende |
Person und die Gründe seines Vorschlags zur Unterbringung zusammen mit | Person und die Gründe seines Vorschlags zur Unterbringung zusammen mit |
einer Übersetzung in die Amtssprache beziehungsweise in eine der | einer Übersetzung in die Amtssprache beziehungsweise in eine der |
Amtssprachen des Staates, in dem die Person untergebracht werden soll, | Amtssprachen des Staates, in dem die Person untergebracht werden soll, |
übermittelt hat. Der Antrag und die Schriftstücke, die der Richter für | übermittelt hat. Der Antrag und die Schriftstücke, die der Richter für |
sachdienlich erachtet, werden der in Artikel 1252/9 des | sachdienlich erachtet, werden der in Artikel 1252/9 des |
Gerichtsgesetzbuches erwähnten Zentralbehörde übermittelt. Diese | Gerichtsgesetzbuches erwähnten Zentralbehörde übermittelt. Diese |
Schutzmaßnahmen können nicht angeordnet werden, wenn sich die | Schutzmaßnahmen können nicht angeordnet werden, wenn sich die |
ausländische Zentrale Behörde oder die zuständige ausländische Behörde | ausländische Zentrale Behörde oder die zuständige ausländische Behörde |
dagegen ausspricht." | dagegen ausspricht." |
KAPITEL 6 - Schlussbestimmung | KAPITEL 6 - Schlussbestimmung |
Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt [an einem vom König festzulegenden | Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt [an einem vom König festzulegenden |
Datum und spätestens am 1. Januar 2021] in Kraft. | Datum und spätestens am 1. Januar 2021] in Kraft. |
[Art. 28 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 11. Dezember 2019 (B.S. | [Art. 28 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 11. Dezember 2019 (B.S. |
vom 20. Dezember 2019)] | vom 20. Dezember 2019)] |