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Vue multilingue de Loi du 10/05/2007
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Loi visant la mise en oeuvre du Règlement n° 2201/2003 du Conseil du 27 novembre 2003 relatif à la compétence, la reconnaissance et l'exécution des décisions en matière matrimoniale et en matière de responsabilité parentale abrogeant le Règlement (CE) n° 1347/2000, de la Convention européenne de Luxembourg du 20 mai 1980 sur la reconnaissance et l'exécution des décisions en matière de garde des enfants et le rétablissement de la garde des enfants ainsi que de la Convention de La Haye du 25 octobre 1980 sur les aspects civils de l'enlèvement international d'enfants. - Traduction allemande Wet tot tenuitvoerlegging van Verordening nr. 2201/2003 van de Raad van 27 november 2003 betreffende de bevoegdheid en de erkenning en tenuitvoerlegging van beslissingen in huwelijkszaken en inzake de ouderlijke verantwoordelijkheid, en tot intrekking van Verordening (EG) nr. 1347/2000, van het Europees Verdrag van Luxemburg van 20 mei 1980 betreffende de erkenning en de tenuitvoerlegging van beslissingen inzake het gezag over kinderen en betreffende het herstel van het gezag over kinderen, en van het Verdrag van 's-Gravenhage van 25 oktober 1980 betreffende de burgerrechtelijke aspecten van internationale ontvoering van kinderen. - Duitse vertaling
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10 MAI 2007. - Loi visant la mise en oeuvre du Règlement (CE) n° 10 MEI 2007. - Wet tot tenuitvoerlegging van Verordening (EG) nr.
2201/2003 du Conseil du 27 novembre 2003 relatif à la compétence, la 2201/2003 van de Raad van 27 november 2003 betreffende de bevoegdheid
reconnaissance et l'exécution des décisions en matière matrimoniale et en de erkenning en tenuitvoerlegging van beslissingen in
en matière de responsabilité parentale abrogeant le Règlement (CE) n° huwelijkszaken en inzake de ouderlijke verantwoordelijkheid, en tot
intrekking van Verordening (EG) nr. 1347/2000, van het Europees
1347/2000, de la Convention européenne de Luxembourg du 20 mai 1980 Verdrag van Luxemburg van 20 mei 1980 betreffende de erkenning en de
sur la reconnaissance et l'exécution des décisions en matière de garde tenuitvoerlegging van beslissingen inzake het gezag over kinderen en
des enfants et le rétablissement de la garde des enfants ainsi que de betreffende het herstel van het gezag over kinderen, en van het
la Convention de La Haye du 25 octobre 1980 sur les aspects civils de Verdrag van 's-Gravenhage van 25 oktober 1980 betreffende de
l'enlèvement international d'enfants. - Traduction allemande burgerrechtelijke aspecten van internationale ontvoering van kinderen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 mei
loi du 10 mai 2007 visant la mise en oeuvre du Règlement (CE) n° 2007 tot tenuitvoerlegging van Verordening (EG) nr. 2201/2003 van de
2201/2003 du Conseil du 27 novembre 2003 relatif à la compétence, la Raad van 27 november 2003 betreffende de bevoegdheid en de erkenning
reconnaissance et l'exécution des décisions en matière matrimoniale et en tenuitvoerlegging van beslissingen in huwelijkszaken en inzake de
en matière de responsabilité parentale abrogeant le Règlement (CE) n° ouderlijke verantwoordelijkheid, en tot intrekking van Verordening
(EG) nr. 1347/2000, van het Europees Verdrag van Luxemburg van 20 mei
1347/2000, de la Convention européenne de Luxembourg du 20 mai 1980 1980 betreffende de erkenning en de tenuitvoerlegging van beslissingen
sur la reconnaissance et l'exécution des décisions en matière de garde inzake het gezag over kinderen en betreffende het herstel van het
des enfants et le rétablissement de la garde des enfants ainsi que de gezag over kinderen, en van het Verdrag van 's-Gravenhage van 25
la Convention de La Haye du 25 octobre 1980 sur les aspects civils de oktober 1980 betreffende de burgerrechtelijke aspecten van
l'enlèvement international d'enfants (Moniteur belge du 21 juin 2007). internationale ontvoering van kinderen (Belgisch Staatsblad van 21 juni 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
10. MAI 2007 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 10. MAI 2007 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.
2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und
die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und
in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, des Luxemburger Europäischen der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, des Luxemburger Europäischen
Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die
Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses sowie des Haager Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses sowie des Haager
Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung internationaler Kindesentführung
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 587 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch Art. 2 - Artikel 587 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 3. April 1997 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. das Gesetz vom 3. April 1997 und abgeändert durch die Gesetze vom 10.
August 1998, 4. Mai 1999, 2. August 2002, 11. März 2003, 26. Juni August 1998, 4. Mai 1999, 2. August 2002, 11. März 2003, 26. Juni
2003, 1. September 2004 und 22. Mai 2005, wird wie folgt ergänzt: 2003, 1. September 2004 und 22. Mai 2005, wird wie folgt ergänzt:
« 15. über die in den Artikeln 1322bis und 1322decies erwähnten « 15. über die in den Artikeln 1322bis und 1322decies erwähnten
Anträge. » Anträge. »
Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 633sexies mit Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 633sexies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 633sexies - § 1 - Ausschliesslich das Gericht Erster Instanz, « Art. 633sexies - § 1 - Ausschliesslich das Gericht Erster Instanz,
das am Sitz des Appellationshofes tagt, in dessen Bereich das Kind das am Sitz des Appellationshofes tagt, in dessen Bereich das Kind
sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung oder der Zusendung der sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung oder der Zusendung der
Antragschrift befindet oder seinen gewöhnlichen Wohnort hat, je nach Antragschrift befindet oder seinen gewöhnlichen Wohnort hat, je nach
Fall, ist zuständig, um über die in Artikel 1322bis erwähnten Anträge Fall, ist zuständig, um über die in Artikel 1322bis erwähnten Anträge
zu erkennen. zu erkennen.
Wird das Verfahren in deutscher Sprache geführt, ist jedoch Wird das Verfahren in deutscher Sprache geführt, ist jedoch
ausschliesslich das Gericht Erster Instanz Eupen zuständig. ausschliesslich das Gericht Erster Instanz Eupen zuständig.
§ 2 - Befindet sich das Kind nicht in Belgien, wird die Antragsschrift § 2 - Befindet sich das Kind nicht in Belgien, wird die Antragsschrift
bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz, das am Sitz des bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz, das am Sitz des
Appellationshofes tagt, in dessen Bereich der Beklagte seinen Wohnsitz Appellationshofes tagt, in dessen Bereich der Beklagte seinen Wohnsitz
oder seinen gewöhnlichen Wohnort hat, hinterlegt oder ihr zugesandt. oder seinen gewöhnlichen Wohnort hat, hinterlegt oder ihr zugesandt.
Wird das Verfahren in deutscher Sprache geführt, ist jedoch Wird das Verfahren in deutscher Sprache geführt, ist jedoch
ausschliesslich das Gericht Erster Instanz Eupen zuständig. » ausschliesslich das Gericht Erster Instanz Eupen zuständig. »
Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 633septies mit Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 633septies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 633septies - Ausschliesslich das Gericht Erster Instanz, das am « Art. 633septies - Ausschliesslich das Gericht Erster Instanz, das am
Sitz des Appellationshofes tagt, in dessen Bereich das Kind vor seinem Sitz des Appellationshofes tagt, in dessen Bereich das Kind vor seinem
widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen
Wohnort hatte, ist zuständig, um über die in Artikel 1322decies Wohnort hatte, ist zuständig, um über die in Artikel 1322decies
erwähnten Anträge zu erkennen. erwähnten Anträge zu erkennen.
Wird das Verfahren in deutscher Sprache geführt, ist jedoch Wird das Verfahren in deutscher Sprache geführt, ist jedoch
ausschliesslich das Gericht Erster Instanz Eupen zuständig. » ausschliesslich das Gericht Erster Instanz Eupen zuständig. »
Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 801bis mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 801bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 801bis - Der Richter kann, in Übereinstimmung mit der « Art. 801bis - Der Richter kann, in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, die materiellen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, die materiellen
Irrtümer beziehungsweise Schreib- oder Rechenfehler, die eine von ihm Irrtümer beziehungsweise Schreib- oder Rechenfehler, die eine von ihm
ausgestellte Bescheinigung aufweist, berichtigen. Der König kann ausgestellte Bescheinigung aufweist, berichtigen. Der König kann
vorliegenden Artikel für anwendbar erklären auf Bescheinigungen, die vorliegenden Artikel für anwendbar erklären auf Bescheinigungen, die
in anderen internationalen Vertragswerken erwähnt sind. in anderen internationalen Vertragswerken erwähnt sind.
Wenn der materielle Irrtum beziehungsweise der Schreib- oder Wenn der materielle Irrtum beziehungsweise der Schreib- oder
Rechenfehler ausschliesslich in der Bescheinigung vorzufinden ist, Rechenfehler ausschliesslich in der Bescheinigung vorzufinden ist,
wird der Antrag auf Berichtigung durch einseitige Antragschrift wird der Antrag auf Berichtigung durch einseitige Antragschrift
eingereicht. eingereicht.
Wenn der materielle Irrtum beziehungsweise der Schreib- oder Wenn der materielle Irrtum beziehungsweise der Schreib- oder
Rechenfehler auf der Bescheinigung auf einen materiellen Irrtum Rechenfehler auf der Bescheinigung auf einen materiellen Irrtum
beziehungsweise einen Schreib- oder Rechenfehler zurückzuführen ist, beziehungsweise einen Schreib- oder Rechenfehler zurückzuführen ist,
der in der vom Richter erlassenen Entscheidung enthalten ist, für die der in der vom Richter erlassenen Entscheidung enthalten ist, für die
die Bescheinigung ausgefertigt wurde, wird die Berichtigung der die Bescheinigung ausgefertigt wurde, wird die Berichtigung der
Bescheinigung zusammen mit der Berichtigung der vom Richter erlassenen Bescheinigung zusammen mit der Berichtigung der vom Richter erlassenen
Entscheidung beantragt. Das in den Artikeln 794 bis 801 vorgesehene Entscheidung beantragt. Das in den Artikeln 794 bis 801 vorgesehene
Verfahren wird befolgt. Verfahren wird befolgt.
Der Greffier schickt allen vom Rechtsstreit betroffenen Parteien durch Der Greffier schickt allen vom Rechtsstreit betroffenen Parteien durch
gewöhnlichen Brief eine Abschrift der berichtigten Bescheinigung zu. gewöhnlichen Brief eine Abschrift der berichtigten Bescheinigung zu.
Art. 6 - Artikel 1322bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 6 - Artikel 1322bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 10. August 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Gesetz vom 10. August 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 1322bis - § 1 - Unbeschadet des in Artikel 1322decies §§ 2 bis « Art. 1322bis - § 1 - Unbeschadet des in Artikel 1322decies §§ 2 bis
7 vorgesehenen Verfahrens wird der Präsident des Gerichts Erster 7 vorgesehenen Verfahrens wird der Präsident des Gerichts Erster
Instanz gemäss dem in den Artikeln 1034bis bis 1034quinquies Instanz gemäss dem in den Artikeln 1034bis bis 1034quinquies
vorgesehenen Verfahren mit folgenden Anträgen befasst: vorgesehenen Verfahren mit folgenden Anträgen befasst:
1. Anträgen, die auf dem Luxemburger Europäischen Übereinkommen vom 1. Anträgen, die auf dem Luxemburger Europäischen Übereinkommen vom
20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des
Sorgeverhältnisses gegründet sind, Sorgeverhältnisses gegründet sind,
2. Anträgen, die auf dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 2. Anträgen, die auf dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
gegründet sind und die auf die sofortige Rückgabe des Kindes, die gegründet sind und die auf die sofortige Rückgabe des Kindes, die
Einhaltung des in einem anderen Staat geltenden Sorgerechts oder Einhaltung des in einem anderen Staat geltenden Sorgerechts oder
Umgangsrechts oder die Durchführung eines Umgangsrechts abzielen, Umgangsrechts oder die Durchführung eines Umgangsrechts abzielen,
3. Anträgen, die auf dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 3. Anträgen, die auf dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und
auf Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. auf Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.
November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren
betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 gegründet sind und die entweder auf die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 gegründet sind und die entweder auf die
Rückgabe des Kindes abzielen oder aber auf das Sorgerecht über das Rückgabe des Kindes abzielen oder aber auf das Sorgerecht über das
Kind nach einer in Anwendung der vorhin erwähnten Verordnung in einem Kind nach einer in Anwendung der vorhin erwähnten Verordnung in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangenen Entscheidung, anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangenen Entscheidung,
die Rückgabe abzulehnen, die Rückgabe abzulehnen,
4. Anträgen, die auf Artikel 48 der in Nr. 3 erwähnten Verordnung 4. Anträgen, die auf Artikel 48 der in Nr. 3 erwähnten Verordnung
gegründet sind und die darauf abzielen, die praktischen Modalitäten gegründet sind und die darauf abzielen, die praktischen Modalitäten
für die Ausübung des Umgangsrechts zu regeln. für die Ausübung des Umgangsrechts zu regeln.
§ 2 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz wird gemäss dem in den § 2 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz wird gemäss dem in den
Artikeln 1025 bis 1034 vorgesehenen Verfahren mit den auf Artikel 28 Artikeln 1025 bis 1034 vorgesehenen Verfahren mit den auf Artikel 28
der in § 1 Nr. 3 erwähnten Verordnung gegründeten Anträgen, die auf der in § 1 Nr. 3 erwähnten Verordnung gegründeten Anträgen, die auf
die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Sachen die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Sachen
Umgangsrecht und Rückgabe des Kindes abzielen, befasst. » Umgangsrecht und Rückgabe des Kindes abzielen, befasst. »
Art. 7 - Artikel 1322ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 7 - Artikel 1322ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 10. August 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Gesetz vom 10. August 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 1322ter - Unbeschadet des Artikels 1322decies wird die « Art. 1322ter - Unbeschadet des Artikels 1322decies wird die
Antragschrift bei der Kanzlei des in Artikel 633sexies erwähnten Antragschrift bei der Kanzlei des in Artikel 633sexies erwähnten
Gerichts Erster Instanz hinterlegt oder dieser Kanzlei per Gerichts Erster Instanz hinterlegt oder dieser Kanzlei per
Einschreibebrief zugesandt. » Einschreibebrief zugesandt. »
Art. 8 - Artikel 1322quinquies Absatz 1 desselben Gesetzbuches, Art. 8 - Artikel 1322quinquies Absatz 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 1998, wird durch folgende eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 1998, wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 1322quinquies - Wenn der Antrag über die Zentrale Behörde « Art. 1322quinquies - Wenn der Antrag über die Zentrale Behörde
eingereicht wird, die auf der Grundlage eines der in Artikel 1322bis eingereicht wird, die auf der Grundlage eines der in Artikel 1322bis
erwähnten Übereinkommen oder der dort erwähnten Verordnung bestimmt erwähnten Übereinkommen oder der dort erwähnten Verordnung bestimmt
worden ist, unterzeichnet die Staatsanwaltschaft die Antragsschrift worden ist, unterzeichnet die Staatsanwaltschaft die Antragsschrift
und legt sie dem Präsidenten des Gerichts vor. » und legt sie dem Präsidenten des Gerichts vor. »
Art. 9 - Artikel 1322sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 9 - Artikel 1322sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 10. August 1998, wird durch folgende Absätze ergänzt: das Gesetz vom 10. August 1998, wird durch folgende Absätze ergänzt:
« Gegen eine in Anwendung von Artikel 11 Absatz 6 der in Artikel « Gegen eine in Anwendung von Artikel 11 Absatz 6 der in Artikel
1322bis Nr. 3 erwähnten Verordnung des Rates in Belgien erlassene 1322bis Nr. 3 erwähnten Verordnung des Rates in Belgien erlassene
Entscheidung, die Rückgabe abzulehnen, kann keinerlei Rechtsmittel Entscheidung, die Rückgabe abzulehnen, kann keinerlei Rechtsmittel
geltend gemacht werden. geltend gemacht werden.
Gegen eine Entscheidung zur Bestimmung von Schutzmassnahmen in Gegen eine Entscheidung zur Bestimmung von Schutzmassnahmen in
Anwendung von Artikel 11 Absatz 4 der in Artikel 1322bis Nr. 3 Anwendung von Artikel 11 Absatz 4 der in Artikel 1322bis Nr. 3
erwähnten Verordnung des Rates kann keinerlei Rechtsmittel geltend erwähnten Verordnung des Rates kann keinerlei Rechtsmittel geltend
gemacht werden. gemacht werden.
Gegen einen vom Präsidenten des Gerichts in Anwendung von Artikel Gegen einen vom Präsidenten des Gerichts in Anwendung von Artikel
1322decies § 5 gefassten Beschluss kann keinerlei Rechtsmittel geltend 1322decies § 5 gefassten Beschluss kann keinerlei Rechtsmittel geltend
gemacht werden. » gemacht werden. »
Art. 10 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1322nonies mit Art. 10 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1322nonies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 1322nonies - § 1 - Eine in Anwendung des Haager Übereinkommens « Art. 1322nonies - § 1 - Eine in Anwendung des Haager Übereinkommens
und der in Artikel 1322bis Nr. 3 erwähnten Verordnung des Rates in und der in Artikel 1322bis Nr. 3 erwähnten Verordnung des Rates in
Belgien erlassene Entscheidung, die Rückgabe des Kindes abzulehnen, Belgien erlassene Entscheidung, die Rückgabe des Kindes abzulehnen,
sowie die dazugehörenden Unterlagen, die in Anwendung von Artikel 11 sowie die dazugehörenden Unterlagen, die in Anwendung von Artikel 11
Absatz 6 der vorhin erwähnten Verordnung dem zuständigen Absatz 6 der vorhin erwähnten Verordnung dem zuständigen
Rechtsprechungsorgan oder der Zentralen Behörde des Mitgliedstaats, in Rechtsprechungsorgan oder der Zentralen Behörde des Mitgliedstaats, in
dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder
Zurückhalten seinen gewöhnlichen Wohnort hatte, zugeleitet werden Zurückhalten seinen gewöhnlichen Wohnort hatte, zugeleitet werden
müssen, werden vom Greffier binnen drei Werktagen ab der Verkündung müssen, werden vom Greffier binnen drei Werktagen ab der Verkündung
der Entscheidung an die belgische Zentralbehörde übermittelt. der Entscheidung an die belgische Zentralbehörde übermittelt.
§ 2 - Ausschliesslich diese Zentralbehörde ist dazu ermächtigt, für § 2 - Ausschliesslich diese Zentralbehörde ist dazu ermächtigt, für
die Übermittlung der Unterlagen an die zuständigen Behörden des die Übermittlung der Unterlagen an die zuständigen Behörden des
ersuchenden Staates zu sorgen. » ersuchenden Staates zu sorgen. »
Art. 11 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1322decies mit Art. 11 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1322decies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 1322decies - § 1 - Eine im Ausland erlassene Entscheidung, die « Art. 1322decies - § 1 - Eine im Ausland erlassene Entscheidung, die
Rückgabe des Kindes abzulehnen, sowie die dazugehörenden Unterlagen, Rückgabe des Kindes abzulehnen, sowie die dazugehörenden Unterlagen,
die der belgischen Zentralbehörde in Anwendung von Artikel 11 Absatz 6 die der belgischen Zentralbehörde in Anwendung von Artikel 11 Absatz 6
der in Artikel 1322bis Nr. 3 erwähnten Verordnung des Rates der in Artikel 1322bis Nr. 3 erwähnten Verordnung des Rates
übermittelt werden, werden dem Greffier des Gerichts Erster Instanz, übermittelt werden, werden dem Greffier des Gerichts Erster Instanz,
das am Sitz des Appellationshofes tagt, in dessen Bereich das Kind das am Sitz des Appellationshofes tagt, in dessen Bereich das Kind
unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten
seinen gewöhnlichen Wohnort hatte, per Einschreibebrief zugesandt. seinen gewöhnlichen Wohnort hatte, per Einschreibebrief zugesandt.
§ 2 - Der Greffier notifiziert den Parteien und der Staatsanwaltschaft § 2 - Der Greffier notifiziert den Parteien und der Staatsanwaltschaft
ab Entgegennahme der Unterlagen und spätestens binnen drei Werktagen ab Entgegennahme der Unterlagen und spätestens binnen drei Werktagen
per Gerichtsbrief die in Artikel 11 Absatz 7 der in § 1 erwähnten per Gerichtsbrief die in Artikel 11 Absatz 7 der in § 1 erwähnten
Verordnung des Rates enthaltene Information. Der Gerichtsbrief enthält Verordnung des Rates enthaltene Information. Der Gerichtsbrief enthält
folgende Vermerke: folgende Vermerke:
1. den Text von Artikel 11 der in Artikel 1322bis Nr. 3 erwähnten 1. den Text von Artikel 11 der in Artikel 1322bis Nr. 3 erwähnten
Verordnung des Rates, Verordnung des Rates,
2. eine Aufforderung an die Parteien, bei der Kanzlei binnen drei 2. eine Aufforderung an die Parteien, bei der Kanzlei binnen drei
Monaten ab der Notifizierung Schriftsätze zu hinterlegen. Die Monaten ab der Notifizierung Schriftsätze zu hinterlegen. Die
Hinterlegung dieser Schriftsätze macht die Sache beim Präsidenten des Hinterlegung dieser Schriftsätze macht die Sache beim Präsidenten des
Gerichts Erster Instanz anhängig. Gerichts Erster Instanz anhängig.
§ 3 - Wenn mindestens eine der Parteien Schriftsätze hinterlegt, lädt § 3 - Wenn mindestens eine der Parteien Schriftsätze hinterlegt, lädt
der Greffier die Parteien unverzüglich zur erstmöglichen Sitzung vor. der Greffier die Parteien unverzüglich zur erstmöglichen Sitzung vor.
§ 4 - Die Befassung des Präsidenten des Gerichts führt zur Aussetzung § 4 - Die Befassung des Präsidenten des Gerichts führt zur Aussetzung
der Verfahren, die vor den Gerichtshöfen und Gerichten, bei denen eine der Verfahren, die vor den Gerichtshöfen und Gerichten, bei denen eine
Rechtsstreitigkeit in Sachen elterliche Verantwortlichkeit oder eine Rechtsstreitigkeit in Sachen elterliche Verantwortlichkeit oder eine
damit zusammenhängende Rechtsstreitigkeit anhängig gemacht wurde, damit zusammenhängende Rechtsstreitigkeit anhängig gemacht wurde,
eingeleitet worden sind. eingeleitet worden sind.
§ 5 - Wenn die Parteien innerhalb der in § 2 Nr. 2 vorgesehenen Frist § 5 - Wenn die Parteien innerhalb der in § 2 Nr. 2 vorgesehenen Frist
dem Gericht keine Bemerkungen vorlegen, fasst der Präsident des dem Gericht keine Bemerkungen vorlegen, fasst der Präsident des
Gerichts einen Beschluss, der dies feststellt. Der Greffier Gerichts einen Beschluss, der dies feststellt. Der Greffier
notifiziert den Parteien, der Zentralbehörde und der notifiziert den Parteien, der Zentralbehörde und der
Staatsanwaltschaft diesen Beschluss. Staatsanwaltschaft diesen Beschluss.
§ 6 - Die in Anwendung von Artikel 11 Absatz 8 der in § 1 erwähnten § 6 - Die in Anwendung von Artikel 11 Absatz 8 der in § 1 erwähnten
Verordnung des Rates erlassene Entscheidung über das Sorgerecht für Verordnung des Rates erlassene Entscheidung über das Sorgerecht für
das Kind darf sich, für den Fall, dass in dieser Entscheidung die das Kind darf sich, für den Fall, dass in dieser Entscheidung die
Rückkehr des Kindes nach Belgien gefordert wird, auf Ersuchen einer Rückkehr des Kindes nach Belgien gefordert wird, auf Ersuchen einer
der Parteien gleichermassen auf das Umgangsrecht beziehen. der Parteien gleichermassen auf das Umgangsrecht beziehen.
§ 7 - Der Greffier notifiziert den Parteien, der Staatsanwaltschaft § 7 - Der Greffier notifiziert den Parteien, der Staatsanwaltschaft
und der belgischen Zentralbehörde die in § 6 erwähnte Entscheidung per und der belgischen Zentralbehörde die in § 6 erwähnte Entscheidung per
Gerichtsbrief. Gerichtsbrief.
§ 8 - Ausschliesslich die belgische Zentralbehörde ist dazu § 8 - Ausschliesslich die belgische Zentralbehörde ist dazu
ermächtigt, für die Übermittlung der Entscheidung und der ermächtigt, für die Übermittlung der Entscheidung und der
dazugehörigen Unterlagen an die zuständigen Behörden des Staates zu dazugehörigen Unterlagen an die zuständigen Behörden des Staates zu
sorgen, in dem die Entscheidung zur Ablehnung der Rückgabe erlassen sorgen, in dem die Entscheidung zur Ablehnung der Rückgabe erlassen
wurde. wurde.
§ 9 - Für die Anwendung von Artikel 11 Absatz 7 und 8 der in § 1 § 9 - Für die Anwendung von Artikel 11 Absatz 7 und 8 der in § 1
erwähnten Verordnung des Rates wird die Anhörung des Kindes gemäss erwähnten Verordnung des Rates wird die Anhörung des Kindes gemäss
Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a) der vorhin erwähnten Verordnung und Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a) der vorhin erwähnten Verordnung und
gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001
über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf
dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen
vorgenommen. » vorgenommen. »
Art. 12 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1322undecies mit Art. 12 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1322undecies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 1322undecies - In der Entscheidung, in der die Rückkehr des « Art. 1322undecies - In der Entscheidung, in der die Rückkehr des
Kindes auf der Grundlage von Artikel 12 des Haager Übereinkommens oder Kindes auf der Grundlage von Artikel 12 des Haager Übereinkommens oder
von Artikel 11 Absatz 8 der in Artikel 1322bis Nr. 3 erwähnten von Artikel 11 Absatz 8 der in Artikel 1322bis Nr. 3 erwähnten
Verordnung des Rates angeordnet wird, legt der Präsident des Gerichts Verordnung des Rates angeordnet wird, legt der Präsident des Gerichts
die Modalitäten für die Vollstreckung seiner Entscheidung unter die Modalitäten für die Vollstreckung seiner Entscheidung unter
Berücksichtigung des Interesses des Kindes fest und benennt er, falls Berücksichtigung des Interesses des Kindes fest und benennt er, falls
notwendig, die Personen, die dazu ermächtigt sind, den notwendig, die Personen, die dazu ermächtigt sind, den
Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung dieser Entscheidung zu Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung dieser Entscheidung zu
begleiten. » begleiten. »
Art. 13 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1322duodecies mit Art. 13 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1322duodecies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 1322duodecies - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 11 Absatz 4 « Art. 1322duodecies - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 11 Absatz 4
der in Artikel 1322bis Nr. 3 erwähnten Verordnung des Rates ruft die der in Artikel 1322bis Nr. 3 erwähnten Verordnung des Rates ruft die
Staatsanwaltschaft auf Antrag der belgischen Zentralbehörde das Staatsanwaltschaft auf Antrag der belgischen Zentralbehörde das
Jugendgericht des Ortes an, an dem das Kind vor seinem Jugendgericht des Ortes an, an dem das Kind vor seinem
widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlicher widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlicher
Wohnort hatte. Wohnort hatte.
§ 2 - Die vom Jugendgericht erlassene Entscheidung sowie die § 2 - Die vom Jugendgericht erlassene Entscheidung sowie die
dazugehörenden Dokumente müssen der belgischen Zentralbehörde binnen dazugehörenden Dokumente müssen der belgischen Zentralbehörde binnen
drei Werktagen ab der Verkündung der Entscheidung übermittelt werden. drei Werktagen ab der Verkündung der Entscheidung übermittelt werden.
§ 3 - Ausschliesslich diese Zentralbehörde ist dazu ermächtigt, für § 3 - Ausschliesslich diese Zentralbehörde ist dazu ermächtigt, für
die Übermittlung der Unterlagen an die zuständigen Behörden des die Übermittlung der Unterlagen an die zuständigen Behörden des
ersuchenden Staates zu sorgen. » ersuchenden Staates zu sorgen. »
Art. 14 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1322terdecies mit Art. 14 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1322terdecies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 1322terdecies - Zuständige Zentralbehörde für die Anwendung von « Art. 1322terdecies - Zuständige Zentralbehörde für die Anwendung von
Artikel 2 des Luxemburger Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 Artikel 2 des Luxemburger Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das
Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des
Sorgeverhältnisses, von Artikel 6 des Haager Übereinkommens vom 25. Sorgeverhältnisses, von Artikel 6 des Haager Übereinkommens vom 25.
Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler
Kindesentführung und von Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 Kindesentführung und von Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in
Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist der Föderale Öffentliche Dienst der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist der Föderale Öffentliche Dienst
Justiz. » Justiz. »
Art. 15 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1322quaterdecies mit Art. 15 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1322quaterdecies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 1322quaterdecies - § 1 - Im Hinblick auf die Anwendung von « Art. 1322quaterdecies - § 1 - Im Hinblick auf die Anwendung von
Artikel 55 Buchstabe d) und Artikel 56 Absatz 1 bis 3 der Verordnung Artikel 55 Buchstabe d) und Artikel 56 Absatz 1 bis 3 der Verordnung
(EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 übermittelt die und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 übermittelt die
belgische Zentralbehörde, nämlich der Föderale Öffentliche Dienst belgische Zentralbehörde, nämlich der Föderale Öffentliche Dienst
Justiz, die Anträge, die vom Rechtsprechungsorgan eines anderen Justiz, die Anträge, die vom Rechtsprechungsorgan eines anderen
Mitgliedstaats an sie gerichtet worden sind, an die zuständige Mitgliedstaats an sie gerichtet worden sind, an die zuständige
Gemeinschaftsinstanz. Gemeinschaftsinstanz.
§ 2 - Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 56 Absatz 4 der in § 1 § 2 - Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 56 Absatz 4 der in § 1
erwähnten Verordnung übermittelt die belgische Zentralbehörde die erwähnten Verordnung übermittelt die belgische Zentralbehörde die
Information, die ihr vom Rechtsprechungsorgan eines anderen Information, die ihr vom Rechtsprechungsorgan eines anderen
Mitgliedstaats zugeleitet worden ist, an die zuständige Mitgliedstaats zugeleitet worden ist, an die zuständige
Gemeinschaftsinstanz. » Gemeinschaftsinstanz. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2007 Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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