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Loi portant assentiment à l'accord de coopération du 13 décembre 2006 entre l'Etat fédéral, la Communauté flamande, la Communauté française, la Communauté germanophone et la Commission communautaire commune portant sur l'organisation et le financement de l'offre restauratrice visée à la loi du 8 avril 1965 relative à la protection de la jeunesse, à la prise en charge des mineurs ayant commis un fait qualifié infraction et à la réparation du dommage causé par ce fait. - Traduction allemande | Wet houdende instemming met het samenwerkingsakkoord van 13 december 2006 tussen de Federale Staat, de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap en de Gemeenschappelijke Gemeenschapscommissie, betreffende de organisatie en de financiering van het herstelrechtelijk aanbod bedoeld in de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming, het ten laste nemen van minderjarigen die een als misdrijf omschreven feit hebben gepleegd en het herstel van de door dit feit veroorzaakte schade. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 MAI 2007. - Loi portant assentiment à l'accord de coopération du 13 décembre 2006 entre l'Etat fédéral, la Communauté flamande, la Communauté française, la Communauté germanophone et la Commission communautaire commune portant sur l'organisation et le financement de l'offre restauratrice visée à la loi du 8 avril 1965 relative à la protection de la jeunesse, à la prise en charge des mineurs ayant commis un fait qualifié infraction et à la réparation du dommage causé par ce fait. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 10 mai 2007 portant assentiment à l'accord de coopération du 13 | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 MEI 2007. - Wet houdende instemming met het samenwerkingsakkoord van 13 december 2006 tussen de Federale Staat, de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap en de Gemeenschappelijke Gemeenschapscommissie, betreffende de organisatie en de financiering van het herstelrechtelijk aanbod bedoeld in de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming, het ten laste nemen van minderjarigen die een als misdrijf omschreven feit hebben gepleegd en het herstel van de door dit feit veroorzaakte schade. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 mei 2007 houdende instemming met het samenwerkingsakkoord van 13 december |
décembre 2006 entre l'Etat fédéral, la Communauté flamande, la | 2006 tussen de Federale Staat, de Vlaamse Gemeenschap, de Franse |
Communauté française, la Communauté germanophone et la Commission | Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap en de Gemeenschappelijke |
communautaire commune portant sur l'organisation et le financement de | Gemeenschapscommissie, betreffende de organisatie en de financiering |
l'offre restauratrice visée à la loi du 8 avril 1965 relative à la | van het herstelrechtelijk aanbod bedoeld in de wet van 8 april 1965 |
protection de la jeunesse, à la prise en charge des mineurs ayant | betreffende de jeugdbescherming, het ten laste nemen van minderjarigen |
commis un fait qualifié infraction et à la réparation du dommage causé | die een als misdrijf omschreven feit hebben gepleegd en het herstel |
par ce fait (Moniteur belge du 13 juillet 2007). | van de door dit feit veroorzaakte schade (Belgisch Staatsblad van 13 |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | juli 2007). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en | vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in |
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes | uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot |
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par | hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen |
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 | bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 |
de la loi du 21 avril 2007. | van de wet van 21 april 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
10. MAI 2007 - Gesetz zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom | 10. MAI 2007 - Gesetz zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom |
13. Dezember 2006 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen | 13. Dezember 2006 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen |
Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen | Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über die | Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über die |
Organisation und Finanzierung des im Gesetz vom 8. April 1965 über den | Organisation und Finanzierung des im Gesetz vom 8. April 1965 über den |
Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat | Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat |
qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch | qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch |
diese Tat verursachten Schadens erwähnten Wiedergutmachungsangebots | diese Tat verursachten Schadens erwähnten Wiedergutmachungsangebots |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Das Zusammenarbeitsabkommen vom 13. Dezember 2006 zwischen | Art. 2 - Das Zusammenarbeitsabkommen vom 13. Dezember 2006 zwischen |
dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen | dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen |
Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen | Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen |
Gemeinschaftskommission über die Organisation und Finanzierung des im | Gemeinschaftskommission über die Organisation und Finanzierung des im |
Gesetz vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung | Gesetz vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung |
Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen | Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen |
haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten | haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten |
Schadens erwähnten Wiedergutmachungsangebots wird gebilligt. | Schadens erwähnten Wiedergutmachungsangebots wird gebilligt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen | Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen |
Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen | Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über die | Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über die |
Organisation und Finanzierung des im Gesetz vom 8. April 1965 über den | Organisation und Finanzierung des im Gesetz vom 8. April 1965 über den |
Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat | Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat |
qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch | qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch |
diese Tat verursachten Schadens erwähnten Wiedergutmachungsangebots | diese Tat verursachten Schadens erwähnten Wiedergutmachungsangebots |
Aufgrund der Artikel 128 § 1, 130 § 1 und 135 der Verfassung; | Aufgrund der Artikel 128 § 1, 130 § 1 und 135 der Verfassung; |
Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der |
Institutionen, insbesondere des Artikels 5 § 1 Ziffer II Nr. 6, | Institutionen, insbesondere des Artikels 5 § 1 Ziffer II Nr. 6, |
abgeändert durch das Sondergesetz vom 8. August 1988, und des Artikels | abgeändert durch das Sondergesetz vom 8. August 1988, und des Artikels |
92bis § 1, eingefügt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und | 92bis § 1, eingefügt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und |
abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 13. Juli | abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 13. Juli |
2001; | 2001; |
Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler | Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler |
Institutionen, insbesondere des Artikels 63; | Institutionen, insbesondere des Artikels 63; |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle |
Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, insbesondere der | Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, insbesondere der |
Artikel 4 § 2 und 55bis, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 | Artikel 4 § 2 und 55bis, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 |
und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 1993; | und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 1993; |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die | Aufgrund des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die |
Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat | Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat |
begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat | begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat |
verursachten Schadens, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Mai 2006 | verursachten Schadens, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Mai 2006 |
und 13. Juni 2006, insbesondere der Artikel 37bis bis 37quinquies, | und 13. Juni 2006, insbesondere der Artikel 37bis bis 37quinquies, |
45quater und 52quinquies ; | 45quater und 52quinquies ; |
Aufgrund der am 4. April 1990 koordinierten Dekrete der Flämischen | Aufgrund der am 4. April 1990 koordinierten Dekrete der Flämischen |
Gemeinschaft über besondere Jugendhilfe, abgeändert durch die Dekrete | Gemeinschaft über besondere Jugendhilfe, abgeändert durch die Dekrete |
vom 21. Dezember 1990, 19. Dezember 1991, 25. Juni 1992, 4. Mai 1994, | vom 21. Dezember 1990, 19. Dezember 1991, 25. Juni 1992, 4. Mai 1994, |
15. Juli 1997 und 7. Mai 2004; | 15. Juli 1997 und 7. Mai 2004; |
Aufgrund des Dekretes der Französischen Gemeinschaft vom 4. März 1991 | Aufgrund des Dekretes der Französischen Gemeinschaft vom 4. März 1991 |
über die Jugendhilfe, abgeändert durch die Dekrete vom 16. März 1998, | über die Jugendhilfe, abgeändert durch die Dekrete vom 16. März 1998, |
6. April 1998, 30. Juni 1998, 5. Mai 1999, 29. März 2001, 31. März | 6. April 1998, 30. Juni 1998, 5. Mai 1999, 29. März 2001, 31. März |
2004, 12. Mai 2004 und 19. Mai 2004; | 2004, 12. Mai 2004 und 19. Mai 2004; |
Aufgrund des Dekretes der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 20. März | Aufgrund des Dekretes der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 20. März |
1995 über die Jugendhilfe, abgeändert durch die Dekrete vom 4. März | 1995 über die Jugendhilfe, abgeändert durch die Dekrete vom 4. März |
1996, 20. Mai 1997, 23. Oktober 2000, 3. Februar 2003 und 1. März | 1996, 20. Mai 1997, 23. Oktober 2000, 3. Februar 2003 und 1. März |
2004; | 2004; |
In der Erwägung, dass es einer Zusammenarbeit zwischen den | In der Erwägung, dass es einer Zusammenarbeit zwischen den |
verschiedenen zuständigen Behörden bedarf, um das im Gesetz vom 8. | verschiedenen zuständigen Behörden bedarf, um das im Gesetz vom 8. |
April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die | April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die |
eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die | eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die |
Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens erwähnte | Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens erwähnte |
Wiedergutmachungsangebot zu organisieren, | Wiedergutmachungsangebot zu organisieren, |
ist | ist |
zwischen: | zwischen: |
1. dem Föderalstaat, vertreten durch seine Regierung in der Person von | 1. dem Föderalstaat, vertreten durch seine Regierung in der Person von |
Frau Laurette Onkelinx, Ministerin der Justiz, | Frau Laurette Onkelinx, Ministerin der Justiz, |
2. der Flämischen Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der | 2. der Flämischen Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der |
Person von Herrn Yves Leterme, Ministerpräsident, und in der Person | Person von Herrn Yves Leterme, Ministerpräsident, und in der Person |
von Frau Inge Vervotte, flämische Ministerin für Wohlstand, | von Frau Inge Vervotte, flämische Ministerin für Wohlstand, |
Volksgesundheit und Familie, | Volksgesundheit und Familie, |
3. der Französischen Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in | 3. der Französischen Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in |
der Person von Frau Marie Arena, Ministerpräsidentin, und in der | der Person von Frau Marie Arena, Ministerpräsidentin, und in der |
Person von Frau Catherine Fonck, Ministerin für Kinderwohlfahrt, | Person von Frau Catherine Fonck, Ministerin für Kinderwohlfahrt, |
Jugendhilfe und Gesundheit, | Jugendhilfe und Gesundheit, |
4. der Deutschsprachigen Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung | 4. der Deutschsprachigen Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung |
in der Person von Herrn Karl-Heinz Lambertz, Ministerpräsident, und in | in der Person von Herrn Karl-Heinz Lambertz, Ministerpräsident, und in |
der Person von Herrn Bernd Gentges, Vize-Ministerpräsident und | der Person von Herrn Bernd Gentges, Vize-Ministerpräsident und |
Minister für Ausbildung und Beschäftigung, Soziales und Tourismus, | Minister für Ausbildung und Beschäftigung, Soziales und Tourismus, |
5. der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, vertreten durch das | 5. der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, vertreten durch das |
Vereinigte Kollegium in der Person von Herrn Charles Picqué, Präsident | Vereinigte Kollegium in der Person von Herrn Charles Picqué, Präsident |
des Vereinigten Kollegiums, in der Person von Herrn Pascal Smet, mit | des Vereinigten Kollegiums, in der Person von Herrn Pascal Smet, mit |
der Politik des Personenbeistands und dem Öffentlichen Dienst | der Politik des Personenbeistands und dem Öffentlichen Dienst |
beauftragtes Mitglied des Vereinigten Kollegiums, und in der Person | beauftragtes Mitglied des Vereinigten Kollegiums, und in der Person |
von Frau Evelyne Huytebroeck, mit der Politik des Personenbeistands, | von Frau Evelyne Huytebroeck, mit der Politik des Personenbeistands, |
den Finanzen, dem Haushalt und den Auswärtigen Beziehungen | den Finanzen, dem Haushalt und den Auswärtigen Beziehungen |
beauftragtes Mitglied des Vereinigten Kollegiums, | beauftragtes Mitglied des Vereinigten Kollegiums, |
auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Folgendes | auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Folgendes |
vereinbart worden: | vereinbart worden: |
Artikel 1 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen bezieht sich auf die | Artikel 1 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen bezieht sich auf die |
strukturelle Zusammenarbeit zwischen den Diensten des Föderalen | strukturelle Zusammenarbeit zwischen den Diensten des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Justiz und den von den zuständigen Behörden | Öffentlichen Dienstes Justiz und den von den zuständigen Behörden |
anerkannten Diensten, die von den Gemeinschaften organisiert werden | anerkannten Diensten, die von den Gemeinschaften organisiert werden |
oder die von den Gemeinschaften gestellten Bedingungen erfüllen, im | oder die von den Gemeinschaften gestellten Bedingungen erfüllen, im |
Rahmen der Durchführung des in den Artikeln 37bis bis 37quinquies, | Rahmen der Durchführung des in den Artikeln 37bis bis 37quinquies, |
45quater und 52quinquies des Gesetzes vom 8. April 1965 über den | 45quater und 52quinquies des Gesetzes vom 8. April 1965 über den |
Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat | Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat |
qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch | qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch |
diese Tat verursachten Schadens, abgeändert durch die Gesetze vom 15. | diese Tat verursachten Schadens, abgeändert durch die Gesetze vom 15. |
Mai 2006 und 13. Juni 2006, erwähnten Wiedergutmachungsangebots. | Mai 2006 und 13. Juni 2006, erwähnten Wiedergutmachungsangebots. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens |
ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: | ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. Wiedergutmachungsangebot: das vom Jugendrichter, vom Jugendgericht | 1. Wiedergutmachungsangebot: das vom Jugendrichter, vom Jugendgericht |
oder vom Prokurator des Königs vorgeschlagene Angebot in Bezug auf die | oder vom Prokurator des Königs vorgeschlagene Angebot in Bezug auf die |
Vermittlung oder die wiedergutmachungsorientierte | Vermittlung oder die wiedergutmachungsorientierte |
Gruppenkonzertierung, | Gruppenkonzertierung, |
2. Vermittlung: die Konzertierung zwischen der Person, die im Verdacht | 2. Vermittlung: die Konzertierung zwischen der Person, die im Verdacht |
steht, eine als Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, den | steht, eine als Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, den |
Personen, die ihr gegenüber die elterliche Gewalt ausüben, den | Personen, die ihr gegenüber die elterliche Gewalt ausüben, den |
Personen, die de-jure oder de-facto ihr gegenüber das Sorgerecht | Personen, die de-jure oder de-facto ihr gegenüber das Sorgerecht |
haben, und dem Opfer, um ihnen die Möglichkeit zu geben, sich | haben, und dem Opfer, um ihnen die Möglichkeit zu geben, sich |
gemeinsam und mit Hilfe eines unparteiischen Vermittlers insbesondere | gemeinsam und mit Hilfe eines unparteiischen Vermittlers insbesondere |
mit den relationalen und materiellen Folgen einer als Straftat | mit den relationalen und materiellen Folgen einer als Straftat |
qualifizierten Tat auseinanderzusetzen, | qualifizierten Tat auseinanderzusetzen, |
3. wiedergutmachungsorientierter Gruppenkonzertierung: die | 3. wiedergutmachungsorientierter Gruppenkonzertierung: die |
Konzertierung zwischen der Person, die im Verdacht steht, eine als | Konzertierung zwischen der Person, die im Verdacht steht, eine als |
Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, dem Opfer, deren | Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, dem Opfer, deren |
sozialem Umfeld sowie allen nützlichen Personen, um ihnen die | sozialem Umfeld sowie allen nützlichen Personen, um ihnen die |
Möglichkeit zu geben, in der Gruppe und mit Hilfe eines unparteiischen | Möglichkeit zu geben, in der Gruppe und mit Hilfe eines unparteiischen |
Vermittlers konzertierte Lösungen über die Art und Weise, wie der sich | Vermittlers konzertierte Lösungen über die Art und Weise, wie der sich |
aus der als Straftat qualifizierten Tat ergebende Konflikt gelöst | aus der als Straftat qualifizierten Tat ergebende Konflikt gelöst |
werden kann, ins Auge zu fassen, insbesondere unter Berücksichtigung | werden kann, ins Auge zu fassen, insbesondere unter Berücksichtigung |
der relationalen und materiellen Folgen, die sich aus der als Straftat | der relationalen und materiellen Folgen, die sich aus der als Straftat |
qualifizierten Tat ergeben, | qualifizierten Tat ergeben, |
4. Vermittlungsdienst: der von den zuständigen Behörden anerkannte und | 4. Vermittlungsdienst: der von den zuständigen Behörden anerkannte und |
mit der Vermittlung beauftragte Dienst, der von den Gemeinschaften | mit der Vermittlung beauftragte Dienst, der von den Gemeinschaften |
organisiert wird oder die von den Gemeinschaften gestellten | organisiert wird oder die von den Gemeinschaften gestellten |
Bedingungen erfüllt, | Bedingungen erfüllt, |
5. Dienst für wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung: der | 5. Dienst für wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung: der |
von den zuständigen Behörden anerkannte und mit der | von den zuständigen Behörden anerkannte und mit der |
wiedergutmachungsorientierten Gruppenkonzertierung beauftragte Dienst, | wiedergutmachungsorientierten Gruppenkonzertierung beauftragte Dienst, |
der von den Gemeinschaften organisiert wird oder die von den | der von den Gemeinschaften organisiert wird oder die von den |
Gemeinschaften gestellten Bedingungen erfüllt, | Gemeinschaften gestellten Bedingungen erfüllt, |
6. betroffenen Personen: die Person, die im Verdacht steht, eine als | 6. betroffenen Personen: die Person, die im Verdacht steht, eine als |
Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, die Personen, die ihr | Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, die Personen, die ihr |
gegenüber die elterliche Gewalt ausüben, die Personen, die de-jure | gegenüber die elterliche Gewalt ausüben, die Personen, die de-jure |
oder de-facto ihr gegenüber das Sorgerecht haben, und das Opfer. | oder de-facto ihr gegenüber das Sorgerecht haben, und das Opfer. |
In Anwendung der gemeinrechtlichen Bestimmungen des Zivilrechts wird | In Anwendung der gemeinrechtlichen Bestimmungen des Zivilrechts wird |
das minderjährige Opfer von den Personen, die ihm gegenüber die | das minderjährige Opfer von den Personen, die ihm gegenüber die |
elterliche Gewalt ausüben, beigestanden, | elterliche Gewalt ausüben, beigestanden, |
7. Opfer: die Person, die erklärt, moralischen und/oder materiellen | 7. Opfer: die Person, die erklärt, moralischen und/oder materiellen |
Schaden erlitten zu haben, der durch eine als Straftat qualifizierte | Schaden erlitten zu haben, der durch eine als Straftat qualifizierte |
Tat verursacht worden ist. | Tat verursacht worden ist. |
Art. 3 - Binnen fünfzehn Tagen nach Inkrafttreten des vorliegenden | Art. 3 - Binnen fünfzehn Tagen nach Inkrafttreten des vorliegenden |
Abkommens übermittelt der Minister einer Gemeinschaft oder der | Abkommens übermittelt der Minister einer Gemeinschaft oder der |
Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der für den Jugendschutz | Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der für den Jugendschutz |
zuständig ist, dem Minister der Justiz die Liste der Dienste, die das | zuständig ist, dem Minister der Justiz die Liste der Dienste, die das |
Wiedergutmachungsangebot durchführen. Der Minister einer Gemeinschaft | Wiedergutmachungsangebot durchführen. Der Minister einer Gemeinschaft |
oder der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der für den Jugendschutz | oder der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der für den Jugendschutz |
zuständig ist, teilt dem Minister der Justiz jegliche Abänderung | zuständig ist, teilt dem Minister der Justiz jegliche Abänderung |
dieser Liste unverzüglich mit. | dieser Liste unverzüglich mit. |
Die Gemeinschaften verpflichten sich, unbeschadet des Artikels 37 § 1 | Die Gemeinschaften verpflichten sich, unbeschadet des Artikels 37 § 1 |
letzter Absatz des Gesetzes vom 8. April 1965, abgeändert durch das | letzter Absatz des Gesetzes vom 8. April 1965, abgeändert durch das |
Gesetz vom 13. Juni 2006, die Gerichtsbeschlüsse, durch die ein | Gesetz vom 13. Juni 2006, die Gerichtsbeschlüsse, durch die ein |
Wiedergutmachungsangebot vorgeschlagen wird, durchzuführen, wenn die | Wiedergutmachungsangebot vorgeschlagen wird, durchzuführen, wenn die |
Verfahrenssprache mit der Sprache der betroffenen Gemeinschaft | Verfahrenssprache mit der Sprache der betroffenen Gemeinschaft |
übereinstimmt. | übereinstimmt. |
Art. 4 - Im Rahmen der vom Prokurator des Königs vorgeschlagenen | Art. 4 - Im Rahmen der vom Prokurator des Königs vorgeschlagenen |
Vermittlung sind die Vermittlungsdienste damit beauftragt: | Vermittlung sind die Vermittlungsdienste damit beauftragt: |
1. mit den betroffenen Personen Kontakt aufzunehmen, wenn diese binnen | 1. mit den betroffenen Personen Kontakt aufzunehmen, wenn diese binnen |
acht Werktagen nach Empfang der Kopie des schriftlichen Vorschlags des | acht Werktagen nach Empfang der Kopie des schriftlichen Vorschlags des |
Prokurators des Königs dem betroffenen Dienst gegenüber noch keine | Prokurators des Königs dem betroffenen Dienst gegenüber noch keine |
Initiative ergriffen haben, | Initiative ergriffen haben, |
2. sich während der gesamten Vermittlung zu vergewissern, dass die | 2. sich während der gesamten Vermittlung zu vergewissern, dass die |
Personen, die daran teilnehmen, der Vermittlung ausdrücklich und | Personen, die daran teilnehmen, der Vermittlung ausdrücklich und |
vorbehaltlos zustimmen, | vorbehaltlos zustimmen, |
3. den Prokurator des Königs so schnell wie möglich und spätestens | 3. den Prokurator des Königs so schnell wie möglich und spätestens |
binnen Monatsfrist zu benachrichtigen, sobald sich herausstellt, dass | binnen Monatsfrist zu benachrichtigen, sobald sich herausstellt, dass |
die Vermittlung nicht oder nicht länger möglich ist. In diesem Fall | die Vermittlung nicht oder nicht länger möglich ist. In diesem Fall |
übermittelt der Dienst dem Prokurator des Königs einen Kurzbericht, | übermittelt der Dienst dem Prokurator des Königs einen Kurzbericht, |
der eine der folgenden Angaben enthält: | der eine der folgenden Angaben enthält: |
- entweder dass die Vermittlung nicht beginnen wird, weil: | - entweder dass die Vermittlung nicht beginnen wird, weil: |
a. eine der betroffenen Personen nicht erreicht werden konnte, | a. eine der betroffenen Personen nicht erreicht werden konnte, |
b. eine der betroffenen Personen nicht will, dass sie beginnt, | b. eine der betroffenen Personen nicht will, dass sie beginnt, |
c. die betroffenen Personen bereits eine Vereinbarung getroffen haben | c. die betroffenen Personen bereits eine Vereinbarung getroffen haben |
oder das Opfer keinen Anspruch mehr anmeldet, | oder das Opfer keinen Anspruch mehr anmeldet, |
d. eine der drei in Artikel 45quater § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. | d. eine der drei in Artikel 45quater § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. |
April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die | April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die |
eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die | eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die |
Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens erwähnten | Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens erwähnten |
gesetzlichen Bedingungen für eine Vermittlung nicht mehr erfüllt ist, | gesetzlichen Bedingungen für eine Vermittlung nicht mehr erfüllt ist, |
- oder dass die Vermittlung zu keinem Ergebnis geführt hat. In diesem | - oder dass die Vermittlung zu keinem Ergebnis geführt hat. In diesem |
Fall werden im Bericht angegeben: | Fall werden im Bericht angegeben: |
a. die Namen der betroffenen Personen, die kontaktiert worden sind, | a. die Namen der betroffenen Personen, die kontaktiert worden sind, |
mit der Information, dass keine Vereinbarung zwischen ihnen erzielt | mit der Information, dass keine Vereinbarung zwischen ihnen erzielt |
worden ist, | worden ist, |
b. jegliche andere Information, deren Mitteilung von allen betroffenen | b. jegliche andere Information, deren Mitteilung von allen betroffenen |
Personen mit dem Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnet worden | Personen mit dem Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnet worden |
ist. | ist. |
Informationen, die der Person, die im Verdacht steht, eine als | Informationen, die der Person, die im Verdacht steht, eine als |
Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, oder dem Opfer schaden | Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, oder dem Opfer schaden |
könnten, werden nicht aufgenommen, | könnten, werden nicht aufgenommen, |
4. binnen zwei Monaten nach ihrer Bestimmung durch den Prokurator des | 4. binnen zwei Monaten nach ihrer Bestimmung durch den Prokurator des |
Königs einen kurzen Bericht über das Voranschreiten der Vermittlung an | Königs einen kurzen Bericht über das Voranschreiten der Vermittlung an |
ihn zu richten, in dem angegeben wird, dass die Vermittlung begonnen | ihn zu richten, in dem angegeben wird, dass die Vermittlung begonnen |
hat, aber noch nicht abgeschlossen ist. | hat, aber noch nicht abgeschlossen ist. |
Informationen, die der Person, die im Verdacht steht, eine als | Informationen, die der Person, die im Verdacht steht, eine als |
Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, oder dem Opfer schaden | Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, oder dem Opfer schaden |
könnten, werden nicht aufgenommen, | könnten, werden nicht aufgenommen, |
5. wenn die Vermittlung zu einem Ergebnis geführt hat, dem Prokurator | 5. wenn die Vermittlung zu einem Ergebnis geführt hat, dem Prokurator |
des Königs die von den betroffenen Personen unterzeichnete | des Königs die von den betroffenen Personen unterzeichnete |
Vereinbarung zu übermitteln, damit er sie billigen kann, | Vereinbarung zu übermitteln, damit er sie billigen kann, |
6. einen Bericht über die Durchführung der Vereinbarung zu verfassen | 6. einen Bericht über die Durchführung der Vereinbarung zu verfassen |
und diesen an den Prokurator des Königs zu richten. | und diesen an den Prokurator des Königs zu richten. |
Der Bericht wird mit den Personen, die über die Person, die im | Der Bericht wird mit den Personen, die über die Person, die im |
Verdacht steht, eine als Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, | Verdacht steht, eine als Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, |
die elterliche Gewalt ausüben, und mit den Personen, die de-jure oder | die elterliche Gewalt ausüben, und mit den Personen, die de-jure oder |
de-facto das Sorgerecht über sie haben, besprochen. Somit werden sie | de-facto das Sorgerecht über sie haben, besprochen. Somit werden sie |
aufgefordert, ihre Bedenken zu formulieren, die dem Bericht beigefügt | aufgefordert, ihre Bedenken zu formulieren, die dem Bericht beigefügt |
werden. | werden. |
Art. 5 - § 1 - Im Rahmen der vom Jugendrichter oder vom Jugendgericht | Art. 5 - § 1 - Im Rahmen der vom Jugendrichter oder vom Jugendgericht |
vorgeschlagenen Vermittlung sind die Vermittlungsdienste damit | vorgeschlagenen Vermittlung sind die Vermittlungsdienste damit |
beauftragt: | beauftragt: |
1. mit den betroffenen Personen Kontakt aufzunehmen, wenn diese binnen | 1. mit den betroffenen Personen Kontakt aufzunehmen, wenn diese binnen |
acht Werktagen nach Empfang der Kopie des Vorschlags des | acht Werktagen nach Empfang der Kopie des Vorschlags des |
Jugendrichters oder des Jugendgerichts dem betroffenen Dienst | Jugendrichters oder des Jugendgerichts dem betroffenen Dienst |
gegenüber noch keine Initiative ergriffen haben, | gegenüber noch keine Initiative ergriffen haben, |
2. sich während der gesamten Vermittlung zu vergewissern, dass die | 2. sich während der gesamten Vermittlung zu vergewissern, dass die |
Personen, die daran teilnehmen, der Vermittlung ausdrücklich und | Personen, die daran teilnehmen, der Vermittlung ausdrücklich und |
vorbehaltlos zustimmen, | vorbehaltlos zustimmen, |
3. den Jugendrichter oder das Jugendgericht so schnell wie möglich und | 3. den Jugendrichter oder das Jugendgericht so schnell wie möglich und |
spätestens binnen Monatsfrist zu benachrichtigen, sobald sich | spätestens binnen Monatsfrist zu benachrichtigen, sobald sich |
herausstellt, dass die Vermittlung nicht oder nicht länger möglich | herausstellt, dass die Vermittlung nicht oder nicht länger möglich |
ist. In diesem Fall übermittelt der Dienst dem Jugendrichter oder dem | ist. In diesem Fall übermittelt der Dienst dem Jugendrichter oder dem |
Jugendgericht einen Kurzbericht, der eine der folgenden Angaben | Jugendgericht einen Kurzbericht, der eine der folgenden Angaben |
enthält: | enthält: |
- entweder dass die Vermittlung nicht beginnen wird, weil: | - entweder dass die Vermittlung nicht beginnen wird, weil: |
a. eine der betroffenen Personen nicht erreicht werden konnte, | a. eine der betroffenen Personen nicht erreicht werden konnte, |
b. eine der betroffenen Personen nicht will, dass sie beginnt, | b. eine der betroffenen Personen nicht will, dass sie beginnt, |
c. die betroffenen Personen bereits eine Vereinbarung getroffen haben | c. die betroffenen Personen bereits eine Vereinbarung getroffen haben |
oder das Opfer keinen Anspruch mehr anmeldet, | oder das Opfer keinen Anspruch mehr anmeldet, |
d. eine der drei in Artikel 37bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. | d. eine der drei in Artikel 37bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. |
April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die | April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die |
eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die | eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die |
Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens erwähnten | Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens erwähnten |
gesetzlichen Bedingungen für eine Vermittlung nicht mehr erfüllt ist, | gesetzlichen Bedingungen für eine Vermittlung nicht mehr erfüllt ist, |
- oder dass die Vermittlung zu keinem Ergebnis geführt hat. In diesem | - oder dass die Vermittlung zu keinem Ergebnis geführt hat. In diesem |
Fall werden im Bericht angegeben: | Fall werden im Bericht angegeben: |
a. die Namen der betroffenen Personen, die kontaktiert worden sind, | a. die Namen der betroffenen Personen, die kontaktiert worden sind, |
mit der Information, dass keine Vereinbarung zwischen ihnen erzielt | mit der Information, dass keine Vereinbarung zwischen ihnen erzielt |
worden ist, | worden ist, |
b. jegliche andere Information, deren Mitteilung von allen betroffenen | b. jegliche andere Information, deren Mitteilung von allen betroffenen |
Personen mit dem Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnet worden | Personen mit dem Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnet worden |
ist. | ist. |
Informationen, die der Person, die im Verdacht steht, eine als | Informationen, die der Person, die im Verdacht steht, eine als |
Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, schaden könnten, werden | Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, schaden könnten, werden |
nicht aufgenommen, | nicht aufgenommen, |
4. die von den betroffenen Personen unterzeichnete Vereinbarung an den | 4. die von den betroffenen Personen unterzeichnete Vereinbarung an den |
Jugendrichter oder an das Jugendgericht zu übermitteln, damit sie von | Jugendrichter oder an das Jugendgericht zu übermitteln, damit sie von |
ihm beglaubigt werden kann, | ihm beglaubigt werden kann, |
5. einen Kurzbericht über die Durchführung der Vereinbarung und ihr | 5. einen Kurzbericht über die Durchführung der Vereinbarung und ihr |
Ergebnis zu verfassen und diesen an den Jugendrichter oder das | Ergebnis zu verfassen und diesen an den Jugendrichter oder das |
Jugendgericht zu richten, damit er von ihm beglaubigt werden kann. | Jugendgericht zu richten, damit er von ihm beglaubigt werden kann. |
Der Bericht wird mit den Personen, die über die Person, die im | Der Bericht wird mit den Personen, die über die Person, die im |
Verdacht steht, eine als Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, | Verdacht steht, eine als Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, |
die elterliche Gewalt ausüben, und mit den Personen, die de-jure oder | die elterliche Gewalt ausüben, und mit den Personen, die de-jure oder |
de-facto das Sorgerecht über sie haben, besprochen. Somit werden sie | de-facto das Sorgerecht über sie haben, besprochen. Somit werden sie |
aufgefordert, ihre Bedenken zu formulieren, die dem Bericht beigefügt | aufgefordert, ihre Bedenken zu formulieren, die dem Bericht beigefügt |
werden. | werden. |
§ 2 - Im Rahmen der vom Jugendrichter oder vom Jugendgericht | § 2 - Im Rahmen der vom Jugendrichter oder vom Jugendgericht |
vorgeschlagenen wiedergutmachungsorientierten Gruppenkonzertierung | vorgeschlagenen wiedergutmachungsorientierten Gruppenkonzertierung |
sind die Dienste für wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung | sind die Dienste für wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung |
damit beauftragt: | damit beauftragt: |
1. mit den betroffenen Personen Kontakt aufzunehmen, wenn diese binnen | 1. mit den betroffenen Personen Kontakt aufzunehmen, wenn diese binnen |
acht Werktagen nach Empfang der Kopie des Beschlusses des | acht Werktagen nach Empfang der Kopie des Beschlusses des |
Jugendrichters oder des Jugendgerichts dem betroffenen Dienst | Jugendrichters oder des Jugendgerichts dem betroffenen Dienst |
gegenüber noch keine Initiative ergriffen haben, | gegenüber noch keine Initiative ergriffen haben, |
2. sich während der gesamten wiedergutmachungsorientierten | 2. sich während der gesamten wiedergutmachungsorientierten |
Gruppenkonzertierung zu vergewissern, dass die Personen, die daran | Gruppenkonzertierung zu vergewissern, dass die Personen, die daran |
teilnehmen, der Konzertierung ausdrücklich und vorbehaltlos zustimmen, | teilnehmen, der Konzertierung ausdrücklich und vorbehaltlos zustimmen, |
3. den Jugendrichter oder das Jugendgericht zu benachrichtigen, sobald | 3. den Jugendrichter oder das Jugendgericht zu benachrichtigen, sobald |
sich herausstellt, dass die wiedergutmachungsorientierte | sich herausstellt, dass die wiedergutmachungsorientierte |
Gruppenkonzertierung nicht oder nicht länger möglich ist. In diesem | Gruppenkonzertierung nicht oder nicht länger möglich ist. In diesem |
Fall übermittelt der Dienst dem Jugendrichter oder dem Jugendgericht | Fall übermittelt der Dienst dem Jugendrichter oder dem Jugendgericht |
einen Kurzbericht, der eine der folgenden Angaben enthält: | einen Kurzbericht, der eine der folgenden Angaben enthält: |
- entweder dass die wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung | - entweder dass die wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung |
nicht beginnen wird, weil: | nicht beginnen wird, weil: |
a. eine der betroffenen Personen nicht erreicht werden konnte, | a. eine der betroffenen Personen nicht erreicht werden konnte, |
b. eine der betroffenen Personen nicht will, dass sie beginnt, | b. eine der betroffenen Personen nicht will, dass sie beginnt, |
c. die betroffenen Personen bereits eine Vereinbarung getroffen haben | c. die betroffenen Personen bereits eine Vereinbarung getroffen haben |
oder das Opfer keinen Anspruch mehr anmeldet, | oder das Opfer keinen Anspruch mehr anmeldet, |
d. eine der drei in Artikel 37bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. | d. eine der drei in Artikel 37bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. |
April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die | April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die |
eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die | eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die |
Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens erwähnten | Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens erwähnten |
gesetzlichen Bedingungen für eine wiedergutmachungsorientierte | gesetzlichen Bedingungen für eine wiedergutmachungsorientierte |
Gruppenkonzertierung nicht mehr erfüllt ist, | Gruppenkonzertierung nicht mehr erfüllt ist, |
- oder dass die wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung zu | - oder dass die wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung zu |
keinem Ergebnis geführt hat. In diesem Fall werden im Bericht | keinem Ergebnis geführt hat. In diesem Fall werden im Bericht |
angegeben: | angegeben: |
a. die Namen der betroffenen Personen, die kontaktiert worden sind, | a. die Namen der betroffenen Personen, die kontaktiert worden sind, |
mit der Information, dass keine Vereinbarung zwischen ihnen erzielt | mit der Information, dass keine Vereinbarung zwischen ihnen erzielt |
worden ist, | worden ist, |
b. jegliche andere Information, deren Mitteilung von allen betroffenen | b. jegliche andere Information, deren Mitteilung von allen betroffenen |
Personen mit dem Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnet worden | Personen mit dem Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnet worden |
ist. | ist. |
Informationen, die der Person, die im Verdacht steht, eine als | Informationen, die der Person, die im Verdacht steht, eine als |
Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, schaden könnten, werden | Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, schaden könnten, werden |
nicht aufgenommen, | nicht aufgenommen, |
4. wenn die wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung zu einem | 4. wenn die wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung zu einem |
Ergebnis geführt hat, die von den betroffenen Personen unterzeichnete | Ergebnis geführt hat, die von den betroffenen Personen unterzeichnete |
Vereinbarung an den Jugendrichter oder an das Jugendgericht zu | Vereinbarung an den Jugendrichter oder an das Jugendgericht zu |
übermitteln, damit sie von ihm beglaubigt werden kann. Eine | übermitteln, damit sie von ihm beglaubigt werden kann. Eine |
Absichtserklärung der Person, die im Verdacht steht, eine als Straftat | Absichtserklärung der Person, die im Verdacht steht, eine als Straftat |
qualifizierte Tat begangen zu haben, wird ebenfalls beigefügt. Darin | qualifizierte Tat begangen zu haben, wird ebenfalls beigefügt. Darin |
erklärt sie, welche konkreten Schritte sie unternehmen wird, um den | erklärt sie, welche konkreten Schritte sie unternehmen wird, um den |
relationalen und materiellen Schaden und den der Gemeinschaft | relationalen und materiellen Schaden und den der Gemeinschaft |
zugefügten Schaden wiedergutzumachen und in Zukunft weitere Taten zu | zugefügten Schaden wiedergutzumachen und in Zukunft weitere Taten zu |
vermeiden. Die Absichtserklärung wird von allen betroffenen Personen | vermeiden. Die Absichtserklärung wird von allen betroffenen Personen |
mit dem Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnet, | mit dem Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnet, |
5. einen Kurzbericht über die Durchführung der Vereinbarung und ihr | 5. einen Kurzbericht über die Durchführung der Vereinbarung und ihr |
Ergebnis zu verfassen und diesen an den Jugendrichter oder das | Ergebnis zu verfassen und diesen an den Jugendrichter oder das |
Jugendgericht zu richten. | Jugendgericht zu richten. |
Der Bericht wird mit den Eltern besprochen. Somit werden sie | Der Bericht wird mit den Eltern besprochen. Somit werden sie |
aufgefordert, ihre Bedenken zu formulieren, die dem Bericht beigefügt | aufgefordert, ihre Bedenken zu formulieren, die dem Bericht beigefügt |
werden. | werden. |
Art. 6 - Der Jugendrichter, das Jugendgericht oder die | Art. 6 - Der Jugendrichter, das Jugendgericht oder die |
Staatsanwaltschaft, je nach Fall: | Staatsanwaltschaft, je nach Fall: |
1. übermittelt den Vermittlungsdiensten und den Diensten für | 1. übermittelt den Vermittlungsdiensten und den Diensten für |
wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung die Identität der | wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung die Identität der |
betroffenen Personen und eine Kopie des schriftlichen Vorschlags, ein | betroffenen Personen und eine Kopie des schriftlichen Vorschlags, ein |
Vermittlungsverfahren oder ein Verfahren der | Vermittlungsverfahren oder ein Verfahren der |
wiedergutmachungsorientierten Gruppenkonzertierung zu beginnen, | wiedergutmachungsorientierten Gruppenkonzertierung zu beginnen, |
2. greift nicht in die Arbeitsweise der Vermittlungsdienste und der | 2. greift nicht in die Arbeitsweise der Vermittlungsdienste und der |
Dienste für wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung ein und | Dienste für wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung ein und |
respektiert deren Unabhängigkeit, | respektiert deren Unabhängigkeit, |
3. verwendet bei Misslingen der Vermittlung oder der | 3. verwendet bei Misslingen der Vermittlung oder der |
wiedergutmachungsorientierten Gruppenkonzertierung weder die | wiedergutmachungsorientierten Gruppenkonzertierung weder die |
Anerkennung des Tatbestands durch den Jugendlichen noch den Verlauf | Anerkennung des Tatbestands durch den Jugendlichen noch den Verlauf |
oder das Ergebnis der Vermittlung oder der | oder das Ergebnis der Vermittlung oder der |
wiedergutmachungsorientierten Gruppenkonzertierung zum Nachteil des | wiedergutmachungsorientierten Gruppenkonzertierung zum Nachteil des |
Jugendlichen. | Jugendlichen. |
Art. 7 - Der Minister der Justiz verpflichtet sich: | Art. 7 - Der Minister der Justiz verpflichtet sich: |
1. die vom Prokurator des Königs vorgeschlagene und von den | 1. die vom Prokurator des Königs vorgeschlagene und von den |
Vermittlungsdiensten durchgeführte Vermittlung zu kofinanzieren bis zu | Vermittlungsdiensten durchgeführte Vermittlung zu kofinanzieren bis zu |
einem jährlich indexierten Betrag von: | einem jährlich indexierten Betrag von: |
- 3.000.000 Euro für die Flämische Gemeinschaft, | - 3.000.000 Euro für die Flämische Gemeinschaft, |
- 2.000.000 Euro für die Französische Gemeinschaft, | - 2.000.000 Euro für die Französische Gemeinschaft, |
- 25.000 Euro für die Deutschsprachige Gemeinschaft. | - 25.000 Euro für die Deutschsprachige Gemeinschaft. |
Für das Jahr 2007 wird die föderale Finanzierung im Verhältnis zu der | Für das Jahr 2007 wird die föderale Finanzierung im Verhältnis zu der |
Anzahl Monate berechnet, während deren das vorliegende Abkommen im | Anzahl Monate berechnet, während deren das vorliegende Abkommen im |
Jahr 2007 anwendbar ist. | Jahr 2007 anwendbar ist. |
Die Vermittlungsdienste bemühen sich, mindestens 45 Akten pro Jahr pro | Die Vermittlungsdienste bemühen sich, mindestens 45 Akten pro Jahr pro |
VBG in Angriff zu nehmen. | VBG in Angriff zu nehmen. |
Die in vorliegendem Zusammenarbeitsabkommen erwähnten Beträge werden | Die in vorliegendem Zusammenarbeitsabkommen erwähnten Beträge werden |
jedes Jahr am 1. Januar auf der Grundlage der Entwicklung des | jedes Jahr am 1. Januar auf der Grundlage der Entwicklung des |
Gesundheitsindexes des Vorjahres gemäss nachstehender Formel | Gesundheitsindexes des Vorjahres gemäss nachstehender Formel |
indexiert: | indexiert: |
(Basisbetrag x neuer Index)/Basisindex | (Basisbetrag x neuer Index)/Basisindex |
Der Basisindex ist der geltende Index vom Monat Dezember 2006. | Der Basisindex ist der geltende Index vom Monat Dezember 2006. |
Der neue Index ist der jeweils am 1. Januar des darauf folgenden | Der neue Index ist der jeweils am 1. Januar des darauf folgenden |
Jahres geltende Index, | Jahres geltende Index, |
2. den Gemeinschaften den in Nr. 1 erwähnten indexierten Betrag | 2. den Gemeinschaften den in Nr. 1 erwähnten indexierten Betrag |
spätestens am 1. März eines jeden Jahres auszuzahlen. Die Auszahlung | spätestens am 1. März eines jeden Jahres auszuzahlen. Die Auszahlung |
für das Jahr 2007 erfolgt für die Französische Gemeinschaft und für | für das Jahr 2007 erfolgt für die Französische Gemeinschaft und für |
die Deutschsprachige Gemeinschaft jedoch binnen 2 Monaten nach | die Deutschsprachige Gemeinschaft jedoch binnen 2 Monaten nach |
Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens. Die Auszahlung an die | Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens. Die Auszahlung an die |
Flämische Gemeinschaft wird aufgegliedert in eine erste Auszahlung von | Flämische Gemeinschaft wird aufgegliedert in eine erste Auszahlung von |
zwei Dritteln des Betrags binnen 2 Monaten nach Inkrafttreten des | zwei Dritteln des Betrags binnen 2 Monaten nach Inkrafttreten des |
vorliegenden Abkommens und in eine Auszahlung des letzten Drittels vor | vorliegenden Abkommens und in eine Auszahlung des letzten Drittels vor |
Ende des Jahres 2007, | Ende des Jahres 2007, |
3. allen Staatsanwaltschaften insgesamt 27 Kriminologen zur Verfügung | 3. allen Staatsanwaltschaften insgesamt 27 Kriminologen zur Verfügung |
zu stellen, die unter anderem damit beauftragt sind, den betroffenen | zu stellen, die unter anderem damit beauftragt sind, den betroffenen |
Personen eine Vermittlung vorzuschlagen, die vom Vermittlungsdienst | Personen eine Vermittlung vorzuschlagen, die vom Vermittlungsdienst |
organisiert wird. | organisiert wird. |
Art. 8 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen wird für eine Dauer von | Art. 8 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen wird für eine Dauer von |
drei Jahren ab seinem Inkrafttreten abgeschlossen. | drei Jahren ab seinem Inkrafttreten abgeschlossen. |
Nach dieser Periode wird vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen jährlich | Nach dieser Periode wird vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen jährlich |
stillschweigend verlängert, wenn es nicht von einer der Parteien | stillschweigend verlängert, wenn es nicht von einer der Parteien |
mindestens neun Monate vor Ende der laufenden Gültigkeitsperiode per | mindestens neun Monate vor Ende der laufenden Gültigkeitsperiode per |
Einschreiben an die anderen Parteien gekündigt wird. Wenn das Abkommen | Einschreiben an die anderen Parteien gekündigt wird. Wenn das Abkommen |
von einer Partei oder einer der Parteien gegenüber gekündigt wird, | von einer Partei oder einer der Parteien gegenüber gekündigt wird, |
bleibt es für die anderen Parteien des Abkommens weiterhin wirksam. | bleibt es für die anderen Parteien des Abkommens weiterhin wirksam. |
Art. 9 - Eine Evaluation des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens | Art. 9 - Eine Evaluation des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens |
durch die Parteien findet spätestens zwei Jahre nach seinem | durch die Parteien findet spätestens zwei Jahre nach seinem |
Inkrafttreten statt. | Inkrafttreten statt. |
Art. 10 - Die zuständigen Minister einer jeden Partei sind ermächtigt, | Art. 10 - Die zuständigen Minister einer jeden Partei sind ermächtigt, |
gemeinsam in den Streitfällen zu entscheiden, die sich aus der | gemeinsam in den Streitfällen zu entscheiden, die sich aus der |
Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben. | Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben. |
Art. 11 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen wird vollständig in den | Art. 11 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen wird vollständig in den |
drei Landessprachen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | drei Landessprachen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen wird wirksam am selben Tag wie | Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen wird wirksam am selben Tag wie |
die Artikel 37bis bis 37quinquies, 45quater und 52quinquies des | die Artikel 37bis bis 37quinquies, 45quater und 52quinquies des |
Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung | Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung |
Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen | Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen |
haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten | haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten |
Schadens, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Mai 2006 und 13. Juni | Schadens, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Mai 2006 und 13. Juni |
2006. | 2006. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2006 in 5 Originalausfertigungen | Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2006 in 5 Originalausfertigungen |
in französischer und niederländischer Sprache. | in französischer und niederländischer Sprache. |
Es wird eine deutsche Übersetzung des vorliegenden Abkommens erstellt. | Es wird eine deutsche Übersetzung des vorliegenden Abkommens erstellt. |
Für den Föderalstaat: | Für den Föderalstaat: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Für die Flämische Gemeinschaft: | Für die Flämische Gemeinschaft: |
Der Ministerpräsident | Der Ministerpräsident |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Die flämische Ministerin für Wohlstand, Volksgesundheit und Familie | Die flämische Ministerin für Wohlstand, Volksgesundheit und Familie |
Frau I. VERVOTTE | Frau I. VERVOTTE |
Für die Französische Gemeinschaft: | Für die Französische Gemeinschaft: |
Die Ministerpräsidentin | Die Ministerpräsidentin |
Frau M. ARENA | Frau M. ARENA |
Die Ministerin für Kinderwohlfahrt, Jugendhilfe und Gesundheit | Die Ministerin für Kinderwohlfahrt, Jugendhilfe und Gesundheit |
Frau C. FONCK | Frau C. FONCK |
Für die Deutschsprachige Gemeinschaft: | Für die Deutschsprachige Gemeinschaft: |
Der Ministerpräsident | Der Ministerpräsident |
K.-H. LAMBERTZ | K.-H. LAMBERTZ |
Der Vize-Ministerpräsident, | Der Vize-Ministerpräsident, |
Minister für Ausbildung und Beschäftigung, Soziales und Tourismus | Minister für Ausbildung und Beschäftigung, Soziales und Tourismus |
B. GENTGES | B. GENTGES |
Für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: | Für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: |
Der Präsident des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen | Der Präsident des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen |
Gemeinschaftskommission | Gemeinschaftskommission |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Das Mitglied des Vereinigten Kollegiums, | Das Mitglied des Vereinigten Kollegiums, |
beauftragt mit der Politik des Personenbeistands und dem Öffentlichen | beauftragt mit der Politik des Personenbeistands und dem Öffentlichen |
Dienst | Dienst |
P. SMET | P. SMET |
Das Mitglied des Vereinigten Kollegiums, beauftragt mit der Politik | Das Mitglied des Vereinigten Kollegiums, beauftragt mit der Politik |
des Personenbeistands, | des Personenbeistands, |
den Finanzen, dem Haushalt und den Auswärtigen Beziehungen | den Finanzen, dem Haushalt und den Auswärtigen Beziehungen |
Frau E. HUYTEBROECK | Frau E. HUYTEBROECK |