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Vue multilingue de Loi du 10/05/2007
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Loi portant assentiment à l'accord de coopération du 13 décembre 2006 entre l'Etat fédéral, la Communauté flamande, la Communauté française, la Communauté germanophone et la Commission communautaire commune portant sur l'organisation et le financement de l'offre restauratrice visée à la loi du 8 avril 1965 relative à la protection de la jeunesse, à la prise en charge des mineurs ayant commis un fait qualifié infraction et à la réparation du dommage causé par ce fait. - Traduction allemande Wet houdende instemming met het samenwerkingsakkoord van 13 december 2006 tussen de Federale Staat, de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap en de Gemeenschappelijke Gemeenschapscommissie, betreffende de organisatie en de financiering van het herstelrechtelijk aanbod bedoeld in de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming, het ten laste nemen van minderjarigen die een als misdrijf omschreven feit hebben gepleegd en het herstel van de door dit feit veroorzaakte schade. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 MAI 2007. - Loi portant assentiment à l'accord de coopération du 13 décembre 2006 entre l'Etat fédéral, la Communauté flamande, la Communauté française, la Communauté germanophone et la Commission communautaire commune portant sur l'organisation et le financement de l'offre restauratrice visée à la loi du 8 avril 1965 relative à la protection de la jeunesse, à la prise en charge des mineurs ayant commis un fait qualifié infraction et à la réparation du dommage causé par ce fait. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 10 mai 2007 portant assentiment à l'accord de coopération du 13 FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 MEI 2007. - Wet houdende instemming met het samenwerkingsakkoord van 13 december 2006 tussen de Federale Staat, de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap en de Gemeenschappelijke Gemeenschapscommissie, betreffende de organisatie en de financiering van het herstelrechtelijk aanbod bedoeld in de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming, het ten laste nemen van minderjarigen die een als misdrijf omschreven feit hebben gepleegd en het herstel van de door dit feit veroorzaakte schade. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 mei 2007 houdende instemming met het samenwerkingsakkoord van 13 december
décembre 2006 entre l'Etat fédéral, la Communauté flamande, la 2006 tussen de Federale Staat, de Vlaamse Gemeenschap, de Franse
Communauté française, la Communauté germanophone et la Commission Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap en de Gemeenschappelijke
communautaire commune portant sur l'organisation et le financement de Gemeenschapscommissie, betreffende de organisatie en de financiering
l'offre restauratrice visée à la loi du 8 avril 1965 relative à la van het herstelrechtelijk aanbod bedoeld in de wet van 8 april 1965
protection de la jeunesse, à la prise en charge des mineurs ayant betreffende de jeugdbescherming, het ten laste nemen van minderjarigen
commis un fait qualifié infraction et à la réparation du dommage causé die een als misdrijf omschreven feit hebben gepleegd en het herstel
par ce fait (Moniteur belge du 13 juillet 2007). van de door dit feit veroorzaakte schade (Belgisch Staatsblad van 13
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction juli 2007). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6
de la loi du 21 avril 2007. van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
10. MAI 2007 - Gesetz zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 10. MAI 2007 - Gesetz zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom
13. Dezember 2006 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen 13. Dezember 2006 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen
Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen
Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über die Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über die
Organisation und Finanzierung des im Gesetz vom 8. April 1965 über den Organisation und Finanzierung des im Gesetz vom 8. April 1965 über den
Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat
qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch
diese Tat verursachten Schadens erwähnten Wiedergutmachungsangebots diese Tat verursachten Schadens erwähnten Wiedergutmachungsangebots
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Zusammenarbeitsabkommen vom 13. Dezember 2006 zwischen Art. 2 - Das Zusammenarbeitsabkommen vom 13. Dezember 2006 zwischen
dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen
Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission über die Organisation und Finanzierung des im Gemeinschaftskommission über die Organisation und Finanzierung des im
Gesetz vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Gesetz vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung
Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen
haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten
Schadens erwähnten Wiedergutmachungsangebots wird gebilligt. Schadens erwähnten Wiedergutmachungsangebots wird gebilligt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2007 Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen
Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen
Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über die Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über die
Organisation und Finanzierung des im Gesetz vom 8. April 1965 über den Organisation und Finanzierung des im Gesetz vom 8. April 1965 über den
Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat
qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch
diese Tat verursachten Schadens erwähnten Wiedergutmachungsangebots diese Tat verursachten Schadens erwähnten Wiedergutmachungsangebots
Aufgrund der Artikel 128 § 1, 130 § 1 und 135 der Verfassung; Aufgrund der Artikel 128 § 1, 130 § 1 und 135 der Verfassung;
Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
Institutionen, insbesondere des Artikels 5 § 1 Ziffer II Nr. 6, Institutionen, insbesondere des Artikels 5 § 1 Ziffer II Nr. 6,
abgeändert durch das Sondergesetz vom 8. August 1988, und des Artikels abgeändert durch das Sondergesetz vom 8. August 1988, und des Artikels
92bis § 1, eingefügt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und 92bis § 1, eingefügt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und
abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 13. Juli abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 13. Juli
2001; 2001;
Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler
Institutionen, insbesondere des Artikels 63; Institutionen, insbesondere des Artikels 63;
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle
Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, insbesondere der Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, insbesondere der
Artikel 4 § 2 und 55bis, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 Artikel 4 § 2 und 55bis, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990
und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 1993; und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 1993;
Aufgrund des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Aufgrund des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die
Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat
begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat
verursachten Schadens, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Mai 2006 verursachten Schadens, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Mai 2006
und 13. Juni 2006, insbesondere der Artikel 37bis bis 37quinquies, und 13. Juni 2006, insbesondere der Artikel 37bis bis 37quinquies,
45quater und 52quinquies ; 45quater und 52quinquies ;
Aufgrund der am 4. April 1990 koordinierten Dekrete der Flämischen Aufgrund der am 4. April 1990 koordinierten Dekrete der Flämischen
Gemeinschaft über besondere Jugendhilfe, abgeändert durch die Dekrete Gemeinschaft über besondere Jugendhilfe, abgeändert durch die Dekrete
vom 21. Dezember 1990, 19. Dezember 1991, 25. Juni 1992, 4. Mai 1994, vom 21. Dezember 1990, 19. Dezember 1991, 25. Juni 1992, 4. Mai 1994,
15. Juli 1997 und 7. Mai 2004; 15. Juli 1997 und 7. Mai 2004;
Aufgrund des Dekretes der Französischen Gemeinschaft vom 4. März 1991 Aufgrund des Dekretes der Französischen Gemeinschaft vom 4. März 1991
über die Jugendhilfe, abgeändert durch die Dekrete vom 16. März 1998, über die Jugendhilfe, abgeändert durch die Dekrete vom 16. März 1998,
6. April 1998, 30. Juni 1998, 5. Mai 1999, 29. März 2001, 31. März 6. April 1998, 30. Juni 1998, 5. Mai 1999, 29. März 2001, 31. März
2004, 12. Mai 2004 und 19. Mai 2004; 2004, 12. Mai 2004 und 19. Mai 2004;
Aufgrund des Dekretes der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 20. März Aufgrund des Dekretes der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 20. März
1995 über die Jugendhilfe, abgeändert durch die Dekrete vom 4. März 1995 über die Jugendhilfe, abgeändert durch die Dekrete vom 4. März
1996, 20. Mai 1997, 23. Oktober 2000, 3. Februar 2003 und 1. März 1996, 20. Mai 1997, 23. Oktober 2000, 3. Februar 2003 und 1. März
2004; 2004;
In der Erwägung, dass es einer Zusammenarbeit zwischen den In der Erwägung, dass es einer Zusammenarbeit zwischen den
verschiedenen zuständigen Behörden bedarf, um das im Gesetz vom 8. verschiedenen zuständigen Behörden bedarf, um das im Gesetz vom 8.
April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die
eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die
Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens erwähnte Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens erwähnte
Wiedergutmachungsangebot zu organisieren, Wiedergutmachungsangebot zu organisieren,
ist ist
zwischen: zwischen:
1. dem Föderalstaat, vertreten durch seine Regierung in der Person von 1. dem Föderalstaat, vertreten durch seine Regierung in der Person von
Frau Laurette Onkelinx, Ministerin der Justiz, Frau Laurette Onkelinx, Ministerin der Justiz,
2. der Flämischen Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der 2. der Flämischen Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der
Person von Herrn Yves Leterme, Ministerpräsident, und in der Person Person von Herrn Yves Leterme, Ministerpräsident, und in der Person
von Frau Inge Vervotte, flämische Ministerin für Wohlstand, von Frau Inge Vervotte, flämische Ministerin für Wohlstand,
Volksgesundheit und Familie, Volksgesundheit und Familie,
3. der Französischen Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in 3. der Französischen Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in
der Person von Frau Marie Arena, Ministerpräsidentin, und in der der Person von Frau Marie Arena, Ministerpräsidentin, und in der
Person von Frau Catherine Fonck, Ministerin für Kinderwohlfahrt, Person von Frau Catherine Fonck, Ministerin für Kinderwohlfahrt,
Jugendhilfe und Gesundheit, Jugendhilfe und Gesundheit,
4. der Deutschsprachigen Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung 4. der Deutschsprachigen Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung
in der Person von Herrn Karl-Heinz Lambertz, Ministerpräsident, und in in der Person von Herrn Karl-Heinz Lambertz, Ministerpräsident, und in
der Person von Herrn Bernd Gentges, Vize-Ministerpräsident und der Person von Herrn Bernd Gentges, Vize-Ministerpräsident und
Minister für Ausbildung und Beschäftigung, Soziales und Tourismus, Minister für Ausbildung und Beschäftigung, Soziales und Tourismus,
5. der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, vertreten durch das 5. der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, vertreten durch das
Vereinigte Kollegium in der Person von Herrn Charles Picqué, Präsident Vereinigte Kollegium in der Person von Herrn Charles Picqué, Präsident
des Vereinigten Kollegiums, in der Person von Herrn Pascal Smet, mit des Vereinigten Kollegiums, in der Person von Herrn Pascal Smet, mit
der Politik des Personenbeistands und dem Öffentlichen Dienst der Politik des Personenbeistands und dem Öffentlichen Dienst
beauftragtes Mitglied des Vereinigten Kollegiums, und in der Person beauftragtes Mitglied des Vereinigten Kollegiums, und in der Person
von Frau Evelyne Huytebroeck, mit der Politik des Personenbeistands, von Frau Evelyne Huytebroeck, mit der Politik des Personenbeistands,
den Finanzen, dem Haushalt und den Auswärtigen Beziehungen den Finanzen, dem Haushalt und den Auswärtigen Beziehungen
beauftragtes Mitglied des Vereinigten Kollegiums, beauftragtes Mitglied des Vereinigten Kollegiums,
auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Folgendes auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Folgendes
vereinbart worden: vereinbart worden:
Artikel 1 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen bezieht sich auf die Artikel 1 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen bezieht sich auf die
strukturelle Zusammenarbeit zwischen den Diensten des Föderalen strukturelle Zusammenarbeit zwischen den Diensten des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Justiz und den von den zuständigen Behörden Öffentlichen Dienstes Justiz und den von den zuständigen Behörden
anerkannten Diensten, die von den Gemeinschaften organisiert werden anerkannten Diensten, die von den Gemeinschaften organisiert werden
oder die von den Gemeinschaften gestellten Bedingungen erfüllen, im oder die von den Gemeinschaften gestellten Bedingungen erfüllen, im
Rahmen der Durchführung des in den Artikeln 37bis bis 37quinquies, Rahmen der Durchführung des in den Artikeln 37bis bis 37quinquies,
45quater und 52quinquies des Gesetzes vom 8. April 1965 über den 45quater und 52quinquies des Gesetzes vom 8. April 1965 über den
Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat
qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch
diese Tat verursachten Schadens, abgeändert durch die Gesetze vom 15. diese Tat verursachten Schadens, abgeändert durch die Gesetze vom 15.
Mai 2006 und 13. Juni 2006, erwähnten Wiedergutmachungsangebots. Mai 2006 und 13. Juni 2006, erwähnten Wiedergutmachungsangebots.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens
ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: ist beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. Wiedergutmachungsangebot: das vom Jugendrichter, vom Jugendgericht 1. Wiedergutmachungsangebot: das vom Jugendrichter, vom Jugendgericht
oder vom Prokurator des Königs vorgeschlagene Angebot in Bezug auf die oder vom Prokurator des Königs vorgeschlagene Angebot in Bezug auf die
Vermittlung oder die wiedergutmachungsorientierte Vermittlung oder die wiedergutmachungsorientierte
Gruppenkonzertierung, Gruppenkonzertierung,
2. Vermittlung: die Konzertierung zwischen der Person, die im Verdacht 2. Vermittlung: die Konzertierung zwischen der Person, die im Verdacht
steht, eine als Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, den steht, eine als Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, den
Personen, die ihr gegenüber die elterliche Gewalt ausüben, den Personen, die ihr gegenüber die elterliche Gewalt ausüben, den
Personen, die de-jure oder de-facto ihr gegenüber das Sorgerecht Personen, die de-jure oder de-facto ihr gegenüber das Sorgerecht
haben, und dem Opfer, um ihnen die Möglichkeit zu geben, sich haben, und dem Opfer, um ihnen die Möglichkeit zu geben, sich
gemeinsam und mit Hilfe eines unparteiischen Vermittlers insbesondere gemeinsam und mit Hilfe eines unparteiischen Vermittlers insbesondere
mit den relationalen und materiellen Folgen einer als Straftat mit den relationalen und materiellen Folgen einer als Straftat
qualifizierten Tat auseinanderzusetzen, qualifizierten Tat auseinanderzusetzen,
3. wiedergutmachungsorientierter Gruppenkonzertierung: die 3. wiedergutmachungsorientierter Gruppenkonzertierung: die
Konzertierung zwischen der Person, die im Verdacht steht, eine als Konzertierung zwischen der Person, die im Verdacht steht, eine als
Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, dem Opfer, deren Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, dem Opfer, deren
sozialem Umfeld sowie allen nützlichen Personen, um ihnen die sozialem Umfeld sowie allen nützlichen Personen, um ihnen die
Möglichkeit zu geben, in der Gruppe und mit Hilfe eines unparteiischen Möglichkeit zu geben, in der Gruppe und mit Hilfe eines unparteiischen
Vermittlers konzertierte Lösungen über die Art und Weise, wie der sich Vermittlers konzertierte Lösungen über die Art und Weise, wie der sich
aus der als Straftat qualifizierten Tat ergebende Konflikt gelöst aus der als Straftat qualifizierten Tat ergebende Konflikt gelöst
werden kann, ins Auge zu fassen, insbesondere unter Berücksichtigung werden kann, ins Auge zu fassen, insbesondere unter Berücksichtigung
der relationalen und materiellen Folgen, die sich aus der als Straftat der relationalen und materiellen Folgen, die sich aus der als Straftat
qualifizierten Tat ergeben, qualifizierten Tat ergeben,
4. Vermittlungsdienst: der von den zuständigen Behörden anerkannte und 4. Vermittlungsdienst: der von den zuständigen Behörden anerkannte und
mit der Vermittlung beauftragte Dienst, der von den Gemeinschaften mit der Vermittlung beauftragte Dienst, der von den Gemeinschaften
organisiert wird oder die von den Gemeinschaften gestellten organisiert wird oder die von den Gemeinschaften gestellten
Bedingungen erfüllt, Bedingungen erfüllt,
5. Dienst für wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung: der 5. Dienst für wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung: der
von den zuständigen Behörden anerkannte und mit der von den zuständigen Behörden anerkannte und mit der
wiedergutmachungsorientierten Gruppenkonzertierung beauftragte Dienst, wiedergutmachungsorientierten Gruppenkonzertierung beauftragte Dienst,
der von den Gemeinschaften organisiert wird oder die von den der von den Gemeinschaften organisiert wird oder die von den
Gemeinschaften gestellten Bedingungen erfüllt, Gemeinschaften gestellten Bedingungen erfüllt,
6. betroffenen Personen: die Person, die im Verdacht steht, eine als 6. betroffenen Personen: die Person, die im Verdacht steht, eine als
Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, die Personen, die ihr Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, die Personen, die ihr
gegenüber die elterliche Gewalt ausüben, die Personen, die de-jure gegenüber die elterliche Gewalt ausüben, die Personen, die de-jure
oder de-facto ihr gegenüber das Sorgerecht haben, und das Opfer. oder de-facto ihr gegenüber das Sorgerecht haben, und das Opfer.
In Anwendung der gemeinrechtlichen Bestimmungen des Zivilrechts wird In Anwendung der gemeinrechtlichen Bestimmungen des Zivilrechts wird
das minderjährige Opfer von den Personen, die ihm gegenüber die das minderjährige Opfer von den Personen, die ihm gegenüber die
elterliche Gewalt ausüben, beigestanden, elterliche Gewalt ausüben, beigestanden,
7. Opfer: die Person, die erklärt, moralischen und/oder materiellen 7. Opfer: die Person, die erklärt, moralischen und/oder materiellen
Schaden erlitten zu haben, der durch eine als Straftat qualifizierte Schaden erlitten zu haben, der durch eine als Straftat qualifizierte
Tat verursacht worden ist. Tat verursacht worden ist.
Art. 3 - Binnen fünfzehn Tagen nach Inkrafttreten des vorliegenden Art. 3 - Binnen fünfzehn Tagen nach Inkrafttreten des vorliegenden
Abkommens übermittelt der Minister einer Gemeinschaft oder der Abkommens übermittelt der Minister einer Gemeinschaft oder der
Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der für den Jugendschutz Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der für den Jugendschutz
zuständig ist, dem Minister der Justiz die Liste der Dienste, die das zuständig ist, dem Minister der Justiz die Liste der Dienste, die das
Wiedergutmachungsangebot durchführen. Der Minister einer Gemeinschaft Wiedergutmachungsangebot durchführen. Der Minister einer Gemeinschaft
oder der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der für den Jugendschutz oder der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der für den Jugendschutz
zuständig ist, teilt dem Minister der Justiz jegliche Abänderung zuständig ist, teilt dem Minister der Justiz jegliche Abänderung
dieser Liste unverzüglich mit. dieser Liste unverzüglich mit.
Die Gemeinschaften verpflichten sich, unbeschadet des Artikels 37 § 1 Die Gemeinschaften verpflichten sich, unbeschadet des Artikels 37 § 1
letzter Absatz des Gesetzes vom 8. April 1965, abgeändert durch das letzter Absatz des Gesetzes vom 8. April 1965, abgeändert durch das
Gesetz vom 13. Juni 2006, die Gerichtsbeschlüsse, durch die ein Gesetz vom 13. Juni 2006, die Gerichtsbeschlüsse, durch die ein
Wiedergutmachungsangebot vorgeschlagen wird, durchzuführen, wenn die Wiedergutmachungsangebot vorgeschlagen wird, durchzuführen, wenn die
Verfahrenssprache mit der Sprache der betroffenen Gemeinschaft Verfahrenssprache mit der Sprache der betroffenen Gemeinschaft
übereinstimmt. übereinstimmt.
Art. 4 - Im Rahmen der vom Prokurator des Königs vorgeschlagenen Art. 4 - Im Rahmen der vom Prokurator des Königs vorgeschlagenen
Vermittlung sind die Vermittlungsdienste damit beauftragt: Vermittlung sind die Vermittlungsdienste damit beauftragt:
1. mit den betroffenen Personen Kontakt aufzunehmen, wenn diese binnen 1. mit den betroffenen Personen Kontakt aufzunehmen, wenn diese binnen
acht Werktagen nach Empfang der Kopie des schriftlichen Vorschlags des acht Werktagen nach Empfang der Kopie des schriftlichen Vorschlags des
Prokurators des Königs dem betroffenen Dienst gegenüber noch keine Prokurators des Königs dem betroffenen Dienst gegenüber noch keine
Initiative ergriffen haben, Initiative ergriffen haben,
2. sich während der gesamten Vermittlung zu vergewissern, dass die 2. sich während der gesamten Vermittlung zu vergewissern, dass die
Personen, die daran teilnehmen, der Vermittlung ausdrücklich und Personen, die daran teilnehmen, der Vermittlung ausdrücklich und
vorbehaltlos zustimmen, vorbehaltlos zustimmen,
3. den Prokurator des Königs so schnell wie möglich und spätestens 3. den Prokurator des Königs so schnell wie möglich und spätestens
binnen Monatsfrist zu benachrichtigen, sobald sich herausstellt, dass binnen Monatsfrist zu benachrichtigen, sobald sich herausstellt, dass
die Vermittlung nicht oder nicht länger möglich ist. In diesem Fall die Vermittlung nicht oder nicht länger möglich ist. In diesem Fall
übermittelt der Dienst dem Prokurator des Königs einen Kurzbericht, übermittelt der Dienst dem Prokurator des Königs einen Kurzbericht,
der eine der folgenden Angaben enthält: der eine der folgenden Angaben enthält:
- entweder dass die Vermittlung nicht beginnen wird, weil: - entweder dass die Vermittlung nicht beginnen wird, weil:
a. eine der betroffenen Personen nicht erreicht werden konnte, a. eine der betroffenen Personen nicht erreicht werden konnte,
b. eine der betroffenen Personen nicht will, dass sie beginnt, b. eine der betroffenen Personen nicht will, dass sie beginnt,
c. die betroffenen Personen bereits eine Vereinbarung getroffen haben c. die betroffenen Personen bereits eine Vereinbarung getroffen haben
oder das Opfer keinen Anspruch mehr anmeldet, oder das Opfer keinen Anspruch mehr anmeldet,
d. eine der drei in Artikel 45quater § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. d. eine der drei in Artikel 45quater § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 8.
April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die
eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die
Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens erwähnten Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens erwähnten
gesetzlichen Bedingungen für eine Vermittlung nicht mehr erfüllt ist, gesetzlichen Bedingungen für eine Vermittlung nicht mehr erfüllt ist,
- oder dass die Vermittlung zu keinem Ergebnis geführt hat. In diesem - oder dass die Vermittlung zu keinem Ergebnis geführt hat. In diesem
Fall werden im Bericht angegeben: Fall werden im Bericht angegeben:
a. die Namen der betroffenen Personen, die kontaktiert worden sind, a. die Namen der betroffenen Personen, die kontaktiert worden sind,
mit der Information, dass keine Vereinbarung zwischen ihnen erzielt mit der Information, dass keine Vereinbarung zwischen ihnen erzielt
worden ist, worden ist,
b. jegliche andere Information, deren Mitteilung von allen betroffenen b. jegliche andere Information, deren Mitteilung von allen betroffenen
Personen mit dem Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnet worden Personen mit dem Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnet worden
ist. ist.
Informationen, die der Person, die im Verdacht steht, eine als Informationen, die der Person, die im Verdacht steht, eine als
Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, oder dem Opfer schaden Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, oder dem Opfer schaden
könnten, werden nicht aufgenommen, könnten, werden nicht aufgenommen,
4. binnen zwei Monaten nach ihrer Bestimmung durch den Prokurator des 4. binnen zwei Monaten nach ihrer Bestimmung durch den Prokurator des
Königs einen kurzen Bericht über das Voranschreiten der Vermittlung an Königs einen kurzen Bericht über das Voranschreiten der Vermittlung an
ihn zu richten, in dem angegeben wird, dass die Vermittlung begonnen ihn zu richten, in dem angegeben wird, dass die Vermittlung begonnen
hat, aber noch nicht abgeschlossen ist. hat, aber noch nicht abgeschlossen ist.
Informationen, die der Person, die im Verdacht steht, eine als Informationen, die der Person, die im Verdacht steht, eine als
Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, oder dem Opfer schaden Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, oder dem Opfer schaden
könnten, werden nicht aufgenommen, könnten, werden nicht aufgenommen,
5. wenn die Vermittlung zu einem Ergebnis geführt hat, dem Prokurator 5. wenn die Vermittlung zu einem Ergebnis geführt hat, dem Prokurator
des Königs die von den betroffenen Personen unterzeichnete des Königs die von den betroffenen Personen unterzeichnete
Vereinbarung zu übermitteln, damit er sie billigen kann, Vereinbarung zu übermitteln, damit er sie billigen kann,
6. einen Bericht über die Durchführung der Vereinbarung zu verfassen 6. einen Bericht über die Durchführung der Vereinbarung zu verfassen
und diesen an den Prokurator des Königs zu richten. und diesen an den Prokurator des Königs zu richten.
Der Bericht wird mit den Personen, die über die Person, die im Der Bericht wird mit den Personen, die über die Person, die im
Verdacht steht, eine als Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, Verdacht steht, eine als Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben,
die elterliche Gewalt ausüben, und mit den Personen, die de-jure oder die elterliche Gewalt ausüben, und mit den Personen, die de-jure oder
de-facto das Sorgerecht über sie haben, besprochen. Somit werden sie de-facto das Sorgerecht über sie haben, besprochen. Somit werden sie
aufgefordert, ihre Bedenken zu formulieren, die dem Bericht beigefügt aufgefordert, ihre Bedenken zu formulieren, die dem Bericht beigefügt
werden. werden.
Art. 5 - § 1 - Im Rahmen der vom Jugendrichter oder vom Jugendgericht Art. 5 - § 1 - Im Rahmen der vom Jugendrichter oder vom Jugendgericht
vorgeschlagenen Vermittlung sind die Vermittlungsdienste damit vorgeschlagenen Vermittlung sind die Vermittlungsdienste damit
beauftragt: beauftragt:
1. mit den betroffenen Personen Kontakt aufzunehmen, wenn diese binnen 1. mit den betroffenen Personen Kontakt aufzunehmen, wenn diese binnen
acht Werktagen nach Empfang der Kopie des Vorschlags des acht Werktagen nach Empfang der Kopie des Vorschlags des
Jugendrichters oder des Jugendgerichts dem betroffenen Dienst Jugendrichters oder des Jugendgerichts dem betroffenen Dienst
gegenüber noch keine Initiative ergriffen haben, gegenüber noch keine Initiative ergriffen haben,
2. sich während der gesamten Vermittlung zu vergewissern, dass die 2. sich während der gesamten Vermittlung zu vergewissern, dass die
Personen, die daran teilnehmen, der Vermittlung ausdrücklich und Personen, die daran teilnehmen, der Vermittlung ausdrücklich und
vorbehaltlos zustimmen, vorbehaltlos zustimmen,
3. den Jugendrichter oder das Jugendgericht so schnell wie möglich und 3. den Jugendrichter oder das Jugendgericht so schnell wie möglich und
spätestens binnen Monatsfrist zu benachrichtigen, sobald sich spätestens binnen Monatsfrist zu benachrichtigen, sobald sich
herausstellt, dass die Vermittlung nicht oder nicht länger möglich herausstellt, dass die Vermittlung nicht oder nicht länger möglich
ist. In diesem Fall übermittelt der Dienst dem Jugendrichter oder dem ist. In diesem Fall übermittelt der Dienst dem Jugendrichter oder dem
Jugendgericht einen Kurzbericht, der eine der folgenden Angaben Jugendgericht einen Kurzbericht, der eine der folgenden Angaben
enthält: enthält:
- entweder dass die Vermittlung nicht beginnen wird, weil: - entweder dass die Vermittlung nicht beginnen wird, weil:
a. eine der betroffenen Personen nicht erreicht werden konnte, a. eine der betroffenen Personen nicht erreicht werden konnte,
b. eine der betroffenen Personen nicht will, dass sie beginnt, b. eine der betroffenen Personen nicht will, dass sie beginnt,
c. die betroffenen Personen bereits eine Vereinbarung getroffen haben c. die betroffenen Personen bereits eine Vereinbarung getroffen haben
oder das Opfer keinen Anspruch mehr anmeldet, oder das Opfer keinen Anspruch mehr anmeldet,
d. eine der drei in Artikel 37bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. d. eine der drei in Artikel 37bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 8.
April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die
eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die
Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens erwähnten Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens erwähnten
gesetzlichen Bedingungen für eine Vermittlung nicht mehr erfüllt ist, gesetzlichen Bedingungen für eine Vermittlung nicht mehr erfüllt ist,
- oder dass die Vermittlung zu keinem Ergebnis geführt hat. In diesem - oder dass die Vermittlung zu keinem Ergebnis geführt hat. In diesem
Fall werden im Bericht angegeben: Fall werden im Bericht angegeben:
a. die Namen der betroffenen Personen, die kontaktiert worden sind, a. die Namen der betroffenen Personen, die kontaktiert worden sind,
mit der Information, dass keine Vereinbarung zwischen ihnen erzielt mit der Information, dass keine Vereinbarung zwischen ihnen erzielt
worden ist, worden ist,
b. jegliche andere Information, deren Mitteilung von allen betroffenen b. jegliche andere Information, deren Mitteilung von allen betroffenen
Personen mit dem Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnet worden Personen mit dem Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnet worden
ist. ist.
Informationen, die der Person, die im Verdacht steht, eine als Informationen, die der Person, die im Verdacht steht, eine als
Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, schaden könnten, werden Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, schaden könnten, werden
nicht aufgenommen, nicht aufgenommen,
4. die von den betroffenen Personen unterzeichnete Vereinbarung an den 4. die von den betroffenen Personen unterzeichnete Vereinbarung an den
Jugendrichter oder an das Jugendgericht zu übermitteln, damit sie von Jugendrichter oder an das Jugendgericht zu übermitteln, damit sie von
ihm beglaubigt werden kann, ihm beglaubigt werden kann,
5. einen Kurzbericht über die Durchführung der Vereinbarung und ihr 5. einen Kurzbericht über die Durchführung der Vereinbarung und ihr
Ergebnis zu verfassen und diesen an den Jugendrichter oder das Ergebnis zu verfassen und diesen an den Jugendrichter oder das
Jugendgericht zu richten, damit er von ihm beglaubigt werden kann. Jugendgericht zu richten, damit er von ihm beglaubigt werden kann.
Der Bericht wird mit den Personen, die über die Person, die im Der Bericht wird mit den Personen, die über die Person, die im
Verdacht steht, eine als Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, Verdacht steht, eine als Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben,
die elterliche Gewalt ausüben, und mit den Personen, die de-jure oder die elterliche Gewalt ausüben, und mit den Personen, die de-jure oder
de-facto das Sorgerecht über sie haben, besprochen. Somit werden sie de-facto das Sorgerecht über sie haben, besprochen. Somit werden sie
aufgefordert, ihre Bedenken zu formulieren, die dem Bericht beigefügt aufgefordert, ihre Bedenken zu formulieren, die dem Bericht beigefügt
werden. werden.
§ 2 - Im Rahmen der vom Jugendrichter oder vom Jugendgericht § 2 - Im Rahmen der vom Jugendrichter oder vom Jugendgericht
vorgeschlagenen wiedergutmachungsorientierten Gruppenkonzertierung vorgeschlagenen wiedergutmachungsorientierten Gruppenkonzertierung
sind die Dienste für wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung sind die Dienste für wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung
damit beauftragt: damit beauftragt:
1. mit den betroffenen Personen Kontakt aufzunehmen, wenn diese binnen 1. mit den betroffenen Personen Kontakt aufzunehmen, wenn diese binnen
acht Werktagen nach Empfang der Kopie des Beschlusses des acht Werktagen nach Empfang der Kopie des Beschlusses des
Jugendrichters oder des Jugendgerichts dem betroffenen Dienst Jugendrichters oder des Jugendgerichts dem betroffenen Dienst
gegenüber noch keine Initiative ergriffen haben, gegenüber noch keine Initiative ergriffen haben,
2. sich während der gesamten wiedergutmachungsorientierten 2. sich während der gesamten wiedergutmachungsorientierten
Gruppenkonzertierung zu vergewissern, dass die Personen, die daran Gruppenkonzertierung zu vergewissern, dass die Personen, die daran
teilnehmen, der Konzertierung ausdrücklich und vorbehaltlos zustimmen, teilnehmen, der Konzertierung ausdrücklich und vorbehaltlos zustimmen,
3. den Jugendrichter oder das Jugendgericht zu benachrichtigen, sobald 3. den Jugendrichter oder das Jugendgericht zu benachrichtigen, sobald
sich herausstellt, dass die wiedergutmachungsorientierte sich herausstellt, dass die wiedergutmachungsorientierte
Gruppenkonzertierung nicht oder nicht länger möglich ist. In diesem Gruppenkonzertierung nicht oder nicht länger möglich ist. In diesem
Fall übermittelt der Dienst dem Jugendrichter oder dem Jugendgericht Fall übermittelt der Dienst dem Jugendrichter oder dem Jugendgericht
einen Kurzbericht, der eine der folgenden Angaben enthält: einen Kurzbericht, der eine der folgenden Angaben enthält:
- entweder dass die wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung - entweder dass die wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung
nicht beginnen wird, weil: nicht beginnen wird, weil:
a. eine der betroffenen Personen nicht erreicht werden konnte, a. eine der betroffenen Personen nicht erreicht werden konnte,
b. eine der betroffenen Personen nicht will, dass sie beginnt, b. eine der betroffenen Personen nicht will, dass sie beginnt,
c. die betroffenen Personen bereits eine Vereinbarung getroffen haben c. die betroffenen Personen bereits eine Vereinbarung getroffen haben
oder das Opfer keinen Anspruch mehr anmeldet, oder das Opfer keinen Anspruch mehr anmeldet,
d. eine der drei in Artikel 37bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. d. eine der drei in Artikel 37bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 8.
April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die
eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die
Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens erwähnten Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens erwähnten
gesetzlichen Bedingungen für eine wiedergutmachungsorientierte gesetzlichen Bedingungen für eine wiedergutmachungsorientierte
Gruppenkonzertierung nicht mehr erfüllt ist, Gruppenkonzertierung nicht mehr erfüllt ist,
- oder dass die wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung zu - oder dass die wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung zu
keinem Ergebnis geführt hat. In diesem Fall werden im Bericht keinem Ergebnis geführt hat. In diesem Fall werden im Bericht
angegeben: angegeben:
a. die Namen der betroffenen Personen, die kontaktiert worden sind, a. die Namen der betroffenen Personen, die kontaktiert worden sind,
mit der Information, dass keine Vereinbarung zwischen ihnen erzielt mit der Information, dass keine Vereinbarung zwischen ihnen erzielt
worden ist, worden ist,
b. jegliche andere Information, deren Mitteilung von allen betroffenen b. jegliche andere Information, deren Mitteilung von allen betroffenen
Personen mit dem Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnet worden Personen mit dem Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnet worden
ist. ist.
Informationen, die der Person, die im Verdacht steht, eine als Informationen, die der Person, die im Verdacht steht, eine als
Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, schaden könnten, werden Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, schaden könnten, werden
nicht aufgenommen, nicht aufgenommen,
4. wenn die wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung zu einem 4. wenn die wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung zu einem
Ergebnis geführt hat, die von den betroffenen Personen unterzeichnete Ergebnis geführt hat, die von den betroffenen Personen unterzeichnete
Vereinbarung an den Jugendrichter oder an das Jugendgericht zu Vereinbarung an den Jugendrichter oder an das Jugendgericht zu
übermitteln, damit sie von ihm beglaubigt werden kann. Eine übermitteln, damit sie von ihm beglaubigt werden kann. Eine
Absichtserklärung der Person, die im Verdacht steht, eine als Straftat Absichtserklärung der Person, die im Verdacht steht, eine als Straftat
qualifizierte Tat begangen zu haben, wird ebenfalls beigefügt. Darin qualifizierte Tat begangen zu haben, wird ebenfalls beigefügt. Darin
erklärt sie, welche konkreten Schritte sie unternehmen wird, um den erklärt sie, welche konkreten Schritte sie unternehmen wird, um den
relationalen und materiellen Schaden und den der Gemeinschaft relationalen und materiellen Schaden und den der Gemeinschaft
zugefügten Schaden wiedergutzumachen und in Zukunft weitere Taten zu zugefügten Schaden wiedergutzumachen und in Zukunft weitere Taten zu
vermeiden. Die Absichtserklärung wird von allen betroffenen Personen vermeiden. Die Absichtserklärung wird von allen betroffenen Personen
mit dem Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnet, mit dem Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnet,
5. einen Kurzbericht über die Durchführung der Vereinbarung und ihr 5. einen Kurzbericht über die Durchführung der Vereinbarung und ihr
Ergebnis zu verfassen und diesen an den Jugendrichter oder das Ergebnis zu verfassen und diesen an den Jugendrichter oder das
Jugendgericht zu richten. Jugendgericht zu richten.
Der Bericht wird mit den Eltern besprochen. Somit werden sie Der Bericht wird mit den Eltern besprochen. Somit werden sie
aufgefordert, ihre Bedenken zu formulieren, die dem Bericht beigefügt aufgefordert, ihre Bedenken zu formulieren, die dem Bericht beigefügt
werden. werden.
Art. 6 - Der Jugendrichter, das Jugendgericht oder die Art. 6 - Der Jugendrichter, das Jugendgericht oder die
Staatsanwaltschaft, je nach Fall: Staatsanwaltschaft, je nach Fall:
1. übermittelt den Vermittlungsdiensten und den Diensten für 1. übermittelt den Vermittlungsdiensten und den Diensten für
wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung die Identität der wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung die Identität der
betroffenen Personen und eine Kopie des schriftlichen Vorschlags, ein betroffenen Personen und eine Kopie des schriftlichen Vorschlags, ein
Vermittlungsverfahren oder ein Verfahren der Vermittlungsverfahren oder ein Verfahren der
wiedergutmachungsorientierten Gruppenkonzertierung zu beginnen, wiedergutmachungsorientierten Gruppenkonzertierung zu beginnen,
2. greift nicht in die Arbeitsweise der Vermittlungsdienste und der 2. greift nicht in die Arbeitsweise der Vermittlungsdienste und der
Dienste für wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung ein und Dienste für wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung ein und
respektiert deren Unabhängigkeit, respektiert deren Unabhängigkeit,
3. verwendet bei Misslingen der Vermittlung oder der 3. verwendet bei Misslingen der Vermittlung oder der
wiedergutmachungsorientierten Gruppenkonzertierung weder die wiedergutmachungsorientierten Gruppenkonzertierung weder die
Anerkennung des Tatbestands durch den Jugendlichen noch den Verlauf Anerkennung des Tatbestands durch den Jugendlichen noch den Verlauf
oder das Ergebnis der Vermittlung oder der oder das Ergebnis der Vermittlung oder der
wiedergutmachungsorientierten Gruppenkonzertierung zum Nachteil des wiedergutmachungsorientierten Gruppenkonzertierung zum Nachteil des
Jugendlichen. Jugendlichen.
Art. 7 - Der Minister der Justiz verpflichtet sich: Art. 7 - Der Minister der Justiz verpflichtet sich:
1. die vom Prokurator des Königs vorgeschlagene und von den 1. die vom Prokurator des Königs vorgeschlagene und von den
Vermittlungsdiensten durchgeführte Vermittlung zu kofinanzieren bis zu Vermittlungsdiensten durchgeführte Vermittlung zu kofinanzieren bis zu
einem jährlich indexierten Betrag von: einem jährlich indexierten Betrag von:
- 3.000.000 Euro für die Flämische Gemeinschaft, - 3.000.000 Euro für die Flämische Gemeinschaft,
- 2.000.000 Euro für die Französische Gemeinschaft, - 2.000.000 Euro für die Französische Gemeinschaft,
- 25.000 Euro für die Deutschsprachige Gemeinschaft. - 25.000 Euro für die Deutschsprachige Gemeinschaft.
Für das Jahr 2007 wird die föderale Finanzierung im Verhältnis zu der Für das Jahr 2007 wird die föderale Finanzierung im Verhältnis zu der
Anzahl Monate berechnet, während deren das vorliegende Abkommen im Anzahl Monate berechnet, während deren das vorliegende Abkommen im
Jahr 2007 anwendbar ist. Jahr 2007 anwendbar ist.
Die Vermittlungsdienste bemühen sich, mindestens 45 Akten pro Jahr pro Die Vermittlungsdienste bemühen sich, mindestens 45 Akten pro Jahr pro
VBG in Angriff zu nehmen. VBG in Angriff zu nehmen.
Die in vorliegendem Zusammenarbeitsabkommen erwähnten Beträge werden Die in vorliegendem Zusammenarbeitsabkommen erwähnten Beträge werden
jedes Jahr am 1. Januar auf der Grundlage der Entwicklung des jedes Jahr am 1. Januar auf der Grundlage der Entwicklung des
Gesundheitsindexes des Vorjahres gemäss nachstehender Formel Gesundheitsindexes des Vorjahres gemäss nachstehender Formel
indexiert: indexiert:
(Basisbetrag x neuer Index)/Basisindex (Basisbetrag x neuer Index)/Basisindex
Der Basisindex ist der geltende Index vom Monat Dezember 2006. Der Basisindex ist der geltende Index vom Monat Dezember 2006.
Der neue Index ist der jeweils am 1. Januar des darauf folgenden Der neue Index ist der jeweils am 1. Januar des darauf folgenden
Jahres geltende Index, Jahres geltende Index,
2. den Gemeinschaften den in Nr. 1 erwähnten indexierten Betrag 2. den Gemeinschaften den in Nr. 1 erwähnten indexierten Betrag
spätestens am 1. März eines jeden Jahres auszuzahlen. Die Auszahlung spätestens am 1. März eines jeden Jahres auszuzahlen. Die Auszahlung
für das Jahr 2007 erfolgt für die Französische Gemeinschaft und für für das Jahr 2007 erfolgt für die Französische Gemeinschaft und für
die Deutschsprachige Gemeinschaft jedoch binnen 2 Monaten nach die Deutschsprachige Gemeinschaft jedoch binnen 2 Monaten nach
Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens. Die Auszahlung an die Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens. Die Auszahlung an die
Flämische Gemeinschaft wird aufgegliedert in eine erste Auszahlung von Flämische Gemeinschaft wird aufgegliedert in eine erste Auszahlung von
zwei Dritteln des Betrags binnen 2 Monaten nach Inkrafttreten des zwei Dritteln des Betrags binnen 2 Monaten nach Inkrafttreten des
vorliegenden Abkommens und in eine Auszahlung des letzten Drittels vor vorliegenden Abkommens und in eine Auszahlung des letzten Drittels vor
Ende des Jahres 2007, Ende des Jahres 2007,
3. allen Staatsanwaltschaften insgesamt 27 Kriminologen zur Verfügung 3. allen Staatsanwaltschaften insgesamt 27 Kriminologen zur Verfügung
zu stellen, die unter anderem damit beauftragt sind, den betroffenen zu stellen, die unter anderem damit beauftragt sind, den betroffenen
Personen eine Vermittlung vorzuschlagen, die vom Vermittlungsdienst Personen eine Vermittlung vorzuschlagen, die vom Vermittlungsdienst
organisiert wird. organisiert wird.
Art. 8 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen wird für eine Dauer von Art. 8 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen wird für eine Dauer von
drei Jahren ab seinem Inkrafttreten abgeschlossen. drei Jahren ab seinem Inkrafttreten abgeschlossen.
Nach dieser Periode wird vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen jährlich Nach dieser Periode wird vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen jährlich
stillschweigend verlängert, wenn es nicht von einer der Parteien stillschweigend verlängert, wenn es nicht von einer der Parteien
mindestens neun Monate vor Ende der laufenden Gültigkeitsperiode per mindestens neun Monate vor Ende der laufenden Gültigkeitsperiode per
Einschreiben an die anderen Parteien gekündigt wird. Wenn das Abkommen Einschreiben an die anderen Parteien gekündigt wird. Wenn das Abkommen
von einer Partei oder einer der Parteien gegenüber gekündigt wird, von einer Partei oder einer der Parteien gegenüber gekündigt wird,
bleibt es für die anderen Parteien des Abkommens weiterhin wirksam. bleibt es für die anderen Parteien des Abkommens weiterhin wirksam.
Art. 9 - Eine Evaluation des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens Art. 9 - Eine Evaluation des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens
durch die Parteien findet spätestens zwei Jahre nach seinem durch die Parteien findet spätestens zwei Jahre nach seinem
Inkrafttreten statt. Inkrafttreten statt.
Art. 10 - Die zuständigen Minister einer jeden Partei sind ermächtigt, Art. 10 - Die zuständigen Minister einer jeden Partei sind ermächtigt,
gemeinsam in den Streitfällen zu entscheiden, die sich aus der gemeinsam in den Streitfällen zu entscheiden, die sich aus der
Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben. Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben.
Art. 11 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen wird vollständig in den Art. 11 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen wird vollständig in den
drei Landessprachen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. drei Landessprachen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen wird wirksam am selben Tag wie Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen wird wirksam am selben Tag wie
die Artikel 37bis bis 37quinquies, 45quater und 52quinquies des die Artikel 37bis bis 37quinquies, 45quater und 52quinquies des
Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung
Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen
haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten
Schadens, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Mai 2006 und 13. Juni Schadens, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Mai 2006 und 13. Juni
2006. 2006.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2006 in 5 Originalausfertigungen Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2006 in 5 Originalausfertigungen
in französischer und niederländischer Sprache. in französischer und niederländischer Sprache.
Es wird eine deutsche Übersetzung des vorliegenden Abkommens erstellt. Es wird eine deutsche Übersetzung des vorliegenden Abkommens erstellt.
Für den Föderalstaat: Für den Föderalstaat:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Für die Flämische Gemeinschaft: Für die Flämische Gemeinschaft:
Der Ministerpräsident Der Ministerpräsident
Y. LETERME Y. LETERME
Die flämische Ministerin für Wohlstand, Volksgesundheit und Familie Die flämische Ministerin für Wohlstand, Volksgesundheit und Familie
Frau I. VERVOTTE Frau I. VERVOTTE
Für die Französische Gemeinschaft: Für die Französische Gemeinschaft:
Die Ministerpräsidentin Die Ministerpräsidentin
Frau M. ARENA Frau M. ARENA
Die Ministerin für Kinderwohlfahrt, Jugendhilfe und Gesundheit Die Ministerin für Kinderwohlfahrt, Jugendhilfe und Gesundheit
Frau C. FONCK Frau C. FONCK
Für die Deutschsprachige Gemeinschaft: Für die Deutschsprachige Gemeinschaft:
Der Ministerpräsident Der Ministerpräsident
K.-H. LAMBERTZ K.-H. LAMBERTZ
Der Vize-Ministerpräsident, Der Vize-Ministerpräsident,
Minister für Ausbildung und Beschäftigung, Soziales und Tourismus Minister für Ausbildung und Beschäftigung, Soziales und Tourismus
B. GENTGES B. GENTGES
Für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: Für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission:
Der Präsident des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Der Präsident des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission Gemeinschaftskommission
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Das Mitglied des Vereinigten Kollegiums, Das Mitglied des Vereinigten Kollegiums,
beauftragt mit der Politik des Personenbeistands und dem Öffentlichen beauftragt mit der Politik des Personenbeistands und dem Öffentlichen
Dienst Dienst
P. SMET P. SMET
Das Mitglied des Vereinigten Kollegiums, beauftragt mit der Politik Das Mitglied des Vereinigten Kollegiums, beauftragt mit der Politik
des Personenbeistands, des Personenbeistands,
den Finanzen, dem Haushalt und den Auswärtigen Beziehungen den Finanzen, dem Haushalt und den Auswärtigen Beziehungen
Frau E. HUYTEBROECK Frau E. HUYTEBROECK
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