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Vue multilingue de Loi du 10/06/2014
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Loi portant exécution du Règlement n° 181/2011 du Parlement européen et du Conseil du 16 février 2011 concernant les droits des passagers dans le transport par autobus et autocar et modifiant le Règlement (CE) n° 2006/2004. - Traduction allemande Wet houdende uitvoering van Verordening nr. 181/2011 van het Europees Parlement en de Raad van 16 februari 2011 betreffende de rechten van autobus- en touringcarpassagiers en tot wijziging van Verordening (EG) nr. 2006/2004. - Duitse vertaling
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10 JUIN 2014. - Loi portant exécution du Règlement (UE) n° 181/2011 du 10 JUNI 2014. - Wet houdende uitvoering van Verordening (EU) nr.
Parlement européen et du Conseil du 16 février 2011 concernant les 181/2011 van het Europees Parlement en de Raad van 16 februari 2011
droits des passagers dans le transport par autobus et autocar et betreffende de rechten van autobus- en touringcarpassagiers en tot
modifiant le Règlement (CE) n° 2006/2004. - Traduction allemande wijziging van Verordening (EG) nr. 2006/2004. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 juni
loi du 10 juin 2014 portant exécution du Règlement (UE) n° 181/2011 du 2014 houdende uitvoering van Verordening (EU) nr. 181/2011 van het
Parlement européen et du Conseil du 16 février 2011 concernant les Europees Parlement en de Raad van 16 februari 2011 betreffende de
droits des passagers dans le transport par autobus et autocar et rechten van autobus- en touringcarpassagiers en tot wijziging van
modifiant le Règlement (CE) n° 2006/2004 (Moniteur belge du 9 juillet 2014). Verordening (EG) nr. 2006/2004 (Belgisch Staatsblad van 9 juli 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
10. JUNI 2014 - Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 10. JUNI 2014 - Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über
die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen und Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf grenzüberschreitende Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf grenzüberschreitende
Linienverkehrsdienste, bei denen der Abfahrts- oder der Ankunftsort Linienverkehrsdienste, bei denen der Abfahrts- oder der Ankunftsort
auf belgischem Staatsgebiet liegt, mit Ausnahme des in Artikel 6 § 1 auf belgischem Staatsgebiet liegt, mit Ausnahme des in Artikel 6 § 1
römisch X Absatz 1 Nr. 8 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur römisch X Absatz 1 Nr. 8 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur
Reform der Institutionen erwähnten Verkehrs. Reform der Institutionen erwähnten Verkehrs.
Die Bestimmungen von Kapitel 4 sind nicht anwendbar auf Beförderungen, Die Bestimmungen von Kapitel 4 sind nicht anwendbar auf Beförderungen,
deren planmäßige Wegstrecke weniger als zweihundertfünfzig Kilometer deren planmäßige Wegstrecke weniger als zweihundertfünfzig Kilometer
beträgt. beträgt.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. "Verordnung": die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen 1. "Verordnung": die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte
im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
2006/2004, 2006/2004,
2. "zuständige öffentliche Behörde": die zuständige öffentliche 2. "zuständige öffentliche Behörde": die zuständige öffentliche
Behörde, die bestimmt ist durch den Königlichen Erlass vom 11. Februar Behörde, die bestimmt ist durch den Königlichen Erlass vom 11. Februar
2013 zur Bestimmung einer mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 2013 zur Bestimmung einer mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr.
181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar
2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 beauftragten Behörde, der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 beauftragten Behörde,
3. "Werktage": alle Wochentage mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und 3. "Werktage": alle Wochentage mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und
gesetzlichen Feiertage, gesetzlichen Feiertage,
4. "Beschwerde": jede Anzeige eines vermeintlichen Verstoßes gegen die 4. "Beschwerde": jede Anzeige eines vermeintlichen Verstoßes gegen die
Verordnung. Verordnung.
Art. 4 - Für die Berechnung der in vorliegendem Gesetz angegebenen Art. 4 - Für die Berechnung der in vorliegendem Gesetz angegebenen
Fristen ist der Ablauftag in der Frist einbegriffen. Fristen ist der Ablauftag in der Frist einbegriffen.
Ist dieser Tag jedoch ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, Ist dieser Tag jedoch ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag,
wird der Ablauftag auf den ersten darauf folgenden Werktag verschoben. wird der Ablauftag auf den ersten darauf folgenden Werktag verschoben.
KAPITEL 2 - Beschwerden KAPITEL 2 - Beschwerden
Art. 5 - Ein Fahrgast kann kostenlos Beschwerde bei der zuständigen Art. 5 - Ein Fahrgast kann kostenlos Beschwerde bei der zuständigen
öffentlichen Behörde einlegen. öffentlichen Behörde einlegen.
Die Beschwerde wird per Brief, Fax oder elektronisches Formular, das Die Beschwerde wird per Brief, Fax oder elektronisches Formular, das
von der zuständigen öffentlichen Behörde zur Verfügung gestellt wird, von der zuständigen öffentlichen Behörde zur Verfügung gestellt wird,
eingereicht. eingereicht.
Die Beschwerde enthält folgende Angaben: Die Beschwerde enthält folgende Angaben:
1. die Identität und Adresse des Beschwerdeführers, 1. die Identität und Adresse des Beschwerdeführers,
2. eine Darlegung des Tatbestands, 2. eine Darlegung des Tatbestands,
3. alle Aktenstücke, die der Beschwerdeführer für notwendig erachtet. 3. alle Aktenstücke, die der Beschwerdeführer für notwendig erachtet.
Art. 6 - Unbeschadet der Absätze 2 und 3 ist eine bei der zuständigen Art. 6 - Unbeschadet der Absätze 2 und 3 ist eine bei der zuständigen
öffentlichen Behörde eingereichte Beschwerde nur zulässig, wenn sie öffentlichen Behörde eingereichte Beschwerde nur zulässig, wenn sie
binnen einer Frist von einem Jahr nach dem vermeintlichen Verstoß binnen einer Frist von einem Jahr nach dem vermeintlichen Verstoß
gegen die Verordnung eingereicht wird. gegen die Verordnung eingereicht wird.
Eine Beschwerde gegen ein Beförderungsunternehmen ist nur zulässig, Eine Beschwerde gegen ein Beförderungsunternehmen ist nur zulässig,
wenn der Fahrgast die Beschwerde zuerst durch das vom Beförderer wenn der Fahrgast die Beschwerde zuerst durch das vom Beförderer
eingerichtete System zur Bearbeitung von Beschwerden eingereicht hat eingerichtete System zur Bearbeitung von Beschwerden eingereicht hat
und gemäß Artikel 27 der Verordnung keine Lösung für diese Beschwerde und gemäß Artikel 27 der Verordnung keine Lösung für diese Beschwerde
gefunden worden ist. gefunden worden ist.
Eine Beschwerde gegen ein Beförderungsunternehmen ist nur zulässig, Eine Beschwerde gegen ein Beförderungsunternehmen ist nur zulässig,
wenn sie binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem der Fahrgast wenn sie binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem der Fahrgast
gemäß Artikel 27 der Verordnung eine endgültige Antwort vom Beförderer gemäß Artikel 27 der Verordnung eine endgültige Antwort vom Beförderer
erhalten hat oder hätte erhalten müssen, eingelegt wird. erhalten hat oder hätte erhalten müssen, eingelegt wird.
Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 lehnt die zuständige öffentliche Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 lehnt die zuständige öffentliche
Behörde die Bearbeitung einer Beschwerde ab: Behörde die Bearbeitung einer Beschwerde ab:
1. wenn diese Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, 1. wenn diese Beschwerde offensichtlich unbegründet ist,
2. wenn durch diese Beschwerde keine neuen Sachverhalte angeführt 2. wenn durch diese Beschwerde keine neuen Sachverhalte angeführt
werden für eine Beschwerde, die von der gleichen Person früher schon werden für eine Beschwerde, die von der gleichen Person früher schon
eingereicht und von der zuständigen öffentlichen Behörde bereits eingereicht und von der zuständigen öffentlichen Behörde bereits
bearbeitet wurde. bearbeitet wurde.
Art. 7 - § 1 - Wenn die zuständige öffentliche Behörde eine Beschwerde Art. 7 - § 1 - Wenn die zuständige öffentliche Behörde eine Beschwerde
bearbeitet, überprüft sie, ob tatsächlich ein Verstoß gegen die bearbeitet, überprüft sie, ob tatsächlich ein Verstoß gegen die
Verordnung begangen worden ist. Der Beschwerdeführer wird über das Verordnung begangen worden ist. Der Beschwerdeführer wird über das
endgültige Ergebnis dieser Überprüfung per Brief, Fax oder E-Mail in endgültige Ergebnis dieser Überprüfung per Brief, Fax oder E-Mail in
Kenntnis gesetzt. Kenntnis gesetzt.
§ 2 - Wenn die öffentliche Behörde gemäß den Artikeln 5 und 6 eine § 2 - Wenn die öffentliche Behörde gemäß den Artikeln 5 und 6 eine
Beschwerde nicht bearbeitet oder deren Bearbeitung nicht fortsetzt, Beschwerde nicht bearbeitet oder deren Bearbeitung nicht fortsetzt,
setzt sie den Beschwerdeführer schriftlich unter Angabe der Gründe setzt sie den Beschwerdeführer schriftlich unter Angabe der Gründe
binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Empfang der Beschwerde darüber binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Empfang der Beschwerde darüber
in Kenntnis. in Kenntnis.
§ 3 - Eine Beschwerde in Bezug auf Kraftomnibusverkehr oder damit § 3 - Eine Beschwerde in Bezug auf Kraftomnibusverkehr oder damit
verbundene Leistungen, die gemäß Artikel 28 der Verordnung nicht in verbundene Leistungen, die gemäß Artikel 28 der Verordnung nicht in
die Zuständigkeit der zuständigen öffentlichen Behörde fallen, wird die Zuständigkeit der zuständigen öffentlichen Behörde fallen, wird
binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Empfang der Beschwerde an den binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Empfang der Beschwerde an den
zuständigen Dienst der regionalen oder ausländischen Behörde zuständigen Dienst der regionalen oder ausländischen Behörde
übermittelt. übermittelt.
Der Beschwerdeführer wird darüber per Brief, Fax oder E-Mail binnen Der Beschwerdeführer wird darüber per Brief, Fax oder E-Mail binnen
einer Frist von fünfzehn Tagen nach der in Absatz 1 erwähnten einer Frist von fünfzehn Tagen nach der in Absatz 1 erwähnten
Übermittlung in Kenntnis gesetzt. Übermittlung in Kenntnis gesetzt.
KAPITEL 3 - Ermittlung und Feststellung der Verstöße KAPITEL 3 - Ermittlung und Feststellung der Verstöße
Art. 8 - Der König bestimmt die Beamten und Bediensteten der Behörde, Art. 8 - Der König bestimmt die Beamten und Bediensteten der Behörde,
die beauftragt sind, Verstöße gegen die Verordnung zu ermitteln und die beauftragt sind, Verstöße gegen die Verordnung zu ermitteln und
festzustellen. festzustellen.
Diese Personen stellen diese Verstöße durch an die zuständige Diese Personen stellen diese Verstöße durch an die zuständige
öffentliche Behörde gerichtete Protokolle fest, die bis zum Beweis des öffentliche Behörde gerichtete Protokolle fest, die bis zum Beweis des
Gegenteils Beweiskraft haben. Gegenteils Beweiskraft haben.
KAPITEL 4 - Sanktionen KAPITEL 4 - Sanktionen
Abschnitt 1 - Grundsätze Abschnitt 1 - Grundsätze
Art. 9 - Verstöße gegen die Verordnung werden mit einer administrative Art. 9 - Verstöße gegen die Verordnung werden mit einer administrative
Geldbuße geahndet, deren Beträge pro Verstoß in der Anlage zu Geldbuße geahndet, deren Beträge pro Verstoß in der Anlage zu
vorliegendem Gesetz festgelegt sind. vorliegendem Gesetz festgelegt sind.
Art. 10 - Bei Rückfälligkeit binnen drei Jahren kann die zuständige Art. 10 - Bei Rückfälligkeit binnen drei Jahren kann die zuständige
öffentliche Behörde eine administrative Geldbuße auferlegen, die den öffentliche Behörde eine administrative Geldbuße auferlegen, die den
in Artikel 9 erwähnten Betrag übersteigt, ohne jedoch das Doppelte in Artikel 9 erwähnten Betrag übersteigt, ohne jedoch das Doppelte
dieses Betrags zu überschreiten. dieses Betrags zu überschreiten.
Art. 11 - Bei Zusammentreffen von strafbaren Verhaltensweisen wird Art. 11 - Bei Zusammentreffen von strafbaren Verhaltensweisen wird
eine einzige administrative Geldbuße im Verhältnis zur Schwere der eine einzige administrative Geldbuße im Verhältnis zur Schwere der
Gesamtheit der Taten ausgesprochen. Diese darf nicht mehr als 10.000 Gesamtheit der Taten ausgesprochen. Diese darf nicht mehr als 10.000
EUR oder nicht mehr als der Gesamtbetrag der maximalen Geldbußen EUR oder nicht mehr als der Gesamtbetrag der maximalen Geldbußen
betragen, die für ähnliche nicht zusammentreffende Taten ausgesprochen betragen, die für ähnliche nicht zusammentreffende Taten ausgesprochen
werden könnten. werden könnten.
Art. 12 - Sind bei dem Beschluss, eine Geldbuße aufzuerlegen, Art. 12 - Sind bei dem Beschluss, eine Geldbuße aufzuerlegen,
mildernde Umstände berücksichtigt worden, kann der Betrag dieser mildernde Umstände berücksichtigt worden, kann der Betrag dieser
Geldbuße bis unter den in der Anlage für diesen Verstoß erwähnten Geldbuße bis unter den in der Anlage für diesen Verstoß erwähnten
Betrag herabgesetzt werden, ohne jedoch unter 60 EUR zu liegen. Betrag herabgesetzt werden, ohne jedoch unter 60 EUR zu liegen.
Art. 13 - § 1 - Gibt es stichhaltige Gründe zu der Annahme, dass eine Art. 13 - § 1 - Gibt es stichhaltige Gründe zu der Annahme, dass eine
effektive Geldbuße im betreffenden Fall zu hoch oder unerwünscht ist, effektive Geldbuße im betreffenden Fall zu hoch oder unerwünscht ist,
kann die zuständige öffentliche Behörde einen Gesamt- oder kann die zuständige öffentliche Behörde einen Gesamt- oder
Teilaufschub für die Zahlung der administrativen Geldbuße gewähren, Teilaufschub für die Zahlung der administrativen Geldbuße gewähren,
wenn sie dem Zuwiderhandelnden binnen einer Frist von einem Jahr vor wenn sie dem Zuwiderhandelnden binnen einer Frist von einem Jahr vor
dem Verstoß keine andere administrative Geldbuße auferlegt hat. dem Verstoß keine andere administrative Geldbuße auferlegt hat.
§ 2 - Der Aufschub gilt während einer Probezeit von einem Jahr. Die § 2 - Der Aufschub gilt während einer Probezeit von einem Jahr. Die
Probezeit läuft ab dem Datum der Notifizierung des Beschlusses zur Probezeit läuft ab dem Datum der Notifizierung des Beschlusses zur
Auferlegung der administrativen Geldbuße. Auferlegung der administrativen Geldbuße.
§ 3 - Der Aufschub wird von Rechts wegen widerrufen, wenn ein neuer § 3 - Der Aufschub wird von Rechts wegen widerrufen, wenn ein neuer
Verstoß zu einem Beschluss zur Auferlegung einer neuen administrativen Verstoß zu einem Beschluss zur Auferlegung einer neuen administrativen
Geldbuße führt. Geldbuße führt.
Der Widerruf des Aufschubs wird durch denselben Beschluss notifiziert Der Widerruf des Aufschubs wird durch denselben Beschluss notifiziert
wie der Beschluss, durch den die administrative Geldbuße für diesen wie der Beschluss, durch den die administrative Geldbuße für diesen
neuen Verstoß auferlegt wird. neuen Verstoß auferlegt wird.
§ 4 - Die administrative Geldbuße, deren Zahlung infolge des Widerrufs § 4 - Die administrative Geldbuße, deren Zahlung infolge des Widerrufs
des Aufschubs vollstreckbar wird, wird unbegrenzt mit derjenigen des Aufschubs vollstreckbar wird, wird unbegrenzt mit derjenigen
kumuliert, die für den neuen Verstoß auferlegt wird. kumuliert, die für den neuen Verstoß auferlegt wird.
Art. 14 - Eine administrative Geldbuße kann mehr als zwei Jahre, Art. 14 - Eine administrative Geldbuße kann mehr als zwei Jahre,
nachdem der Verstoß begangen worden ist, nicht mehr auferlegt werden. nachdem der Verstoß begangen worden ist, nicht mehr auferlegt werden.
Abschnitt 2 - Verfahren Abschnitt 2 - Verfahren
Art. 15 - § 1 - Wird ein Verstoß gemäß Artikel 8 Absatz 2 Art. 15 - § 1 - Wird ein Verstoß gemäß Artikel 8 Absatz 2
festgestellt, notifiziert die zuständige öffentliche Behörde dem festgestellt, notifiziert die zuständige öffentliche Behörde dem
Betreffenden binnen einer Frist von dreißig Tagen ab dem Tag, an dem Betreffenden binnen einer Frist von dreißig Tagen ab dem Tag, an dem
der Verstoß festgestellt wurde, eine Abschrift des in Artikel 8 Absatz der Verstoß festgestellt wurde, eine Abschrift des in Artikel 8 Absatz
2 erwähnten Protokolls. 2 erwähnten Protokolls.
Wird ein vermeintlicher Verstoß aufgrund einer Beschwerde Wird ein vermeintlicher Verstoß aufgrund einer Beschwerde
festgestellt, notifiziert die zuständige öffentliche Behörde dem festgestellt, notifiziert die zuständige öffentliche Behörde dem
Betreffenden - außer in den in den Artikeln 6 und 7 §§ 2 und 3 Betreffenden - außer in den in den Artikeln 6 und 7 §§ 2 und 3
erwähnten Fällen - binnen dreißig Tagen nach Empfang der Beschwerde erwähnten Fällen - binnen dreißig Tagen nach Empfang der Beschwerde
eine Abschrift dieser Beschwerde. eine Abschrift dieser Beschwerde.
§ 2 - Den in § 1 Absätze 1 und 2 erwähnten Abschriften wird ein § 2 - Den in § 1 Absätze 1 und 2 erwähnten Abschriften wird ein
Schriftstück beigelegt auf dem Folgendes vermerkt ist: Schriftstück beigelegt auf dem Folgendes vermerkt ist:
1. der Tatbestand, für den das Verfahren der administrativen Geldbuße 1. der Tatbestand, für den das Verfahren der administrativen Geldbuße
eingeleitet worden ist, eingeleitet worden ist,
2. die Tage und Uhrzeiten, während denen der Betreffende das Recht 2. die Tage und Uhrzeiten, während denen der Betreffende das Recht
hat, seine Akte einzusehen, hat, seine Akte einzusehen,
3. das Recht, sich von einem Beistand betreuen zu lassen, 3. das Recht, sich von einem Beistand betreuen zu lassen,
4. die Möglichkeit, der zuständigen öffentlichen Behörde binnen einer 4. die Möglichkeit, der zuständigen öffentlichen Behörde binnen einer
Frist von dreißig Tagen ab dem Datum der Notifizierung seine Frist von dreißig Tagen ab dem Datum der Notifizierung seine
Verteidigungsmittel und gegebenenfalls einen Antrag auf Anhörung per Verteidigungsmittel und gegebenenfalls einen Antrag auf Anhörung per
Brief, Fax oder E-Mail zu übermitteln. Brief, Fax oder E-Mail zu übermitteln.
Wenn die zuständige öffentliche Behörde gemäß Absatz 1 Nr. 4 einen Wenn die zuständige öffentliche Behörde gemäß Absatz 1 Nr. 4 einen
Antrag erhält, verfügt sie über fünfzehn Tage ab Empfang dieses Antrag erhält, verfügt sie über fünfzehn Tage ab Empfang dieses
Antrags, um dem Betreffenden per Brief, Fax oder E-Mail das Datum der Antrags, um dem Betreffenden per Brief, Fax oder E-Mail das Datum der
Anhörungssitzung zu notifizieren. Die Anhörungssitzung muss zwischen Anhörungssitzung zu notifizieren. Die Anhörungssitzung muss zwischen
dem fünfzehnten und spätestens dem dreißigsten Tag nach Versendung der dem fünfzehnten und spätestens dem dreißigsten Tag nach Versendung der
Notifizierung stattfinden. Notifizierung stattfinden.
Art. 16 - Erst nach Ablauf der in Artikel 15 § 2 Nr. 4 erwähnten Frist Art. 16 - Erst nach Ablauf der in Artikel 15 § 2 Nr. 4 erwähnten Frist
von dreißig Tagen und gegebenenfalls nach Anhörung des Betreffenden von dreißig Tagen und gegebenenfalls nach Anhörung des Betreffenden
trifft die zuständige öffentliche Behörde einen Beschluss in Bezug auf trifft die zuständige öffentliche Behörde einen Beschluss in Bezug auf
den Tatbestand, der Gegenstand des Verfahrens ist. Sie notifiziert dem den Tatbestand, der Gegenstand des Verfahrens ist. Sie notifiziert dem
Betreffenden diesen Beschluss per Einschreiben. Betreffenden diesen Beschluss per Einschreiben.
Zur Vermeidung der Nichtigkeit sind in dem Beschluss zur Auferlegung Zur Vermeidung der Nichtigkeit sind in dem Beschluss zur Auferlegung
einer administrativen Geldbuße der Betrag der administrativen Geldbuße einer administrativen Geldbuße der Betrag der administrativen Geldbuße
sowie die möglichen Rechtsmittel gegen diesen Beschluss angegeben. sowie die möglichen Rechtsmittel gegen diesen Beschluss angegeben.
KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen
Art. 17 - Bis zum 1. März 2018 sind die Beförderungsunternehmen von Art. 17 - Bis zum 1. März 2018 sind die Beförderungsunternehmen von
der Verpflichtung befreit, eine wie in Anhang II Buchstabe a) der der Verpflichtung befreit, eine wie in Anhang II Buchstabe a) der
Verordnung erwähnte Sensibilisierung für Behindertenfragen für ihre Verordnung erwähnte Sensibilisierung für Behindertenfragen für ihre
Fahrer vorzusehen. Fahrer vorzusehen.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2014 Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Anlage zum Gesetz vom 10. Juni 2014 zur Ausführung der Verordnung (EU) Anlage zum Gesetz vom 10. Juni 2014 zur Ausführung der Verordnung (EU)
Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar
2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
Anlage Anlage
Verstoß Verstoß
Verordnung (EG) Nr. 181/2011 Verordnung (EG) Nr. 181/2011
Betrag in Euro Betrag in Euro
1a 1a
Nichteinhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die Nichteinhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die
Zurverfügungstellung von Fahrscheinen Zurverfügungstellung von Fahrscheinen
Artikel 4 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 1
500 500
1b 1b
Nichteinhaltung des Verbots, diskriminierende Vertragsbedingungen und Nichteinhaltung des Verbots, diskriminierende Vertragsbedingungen und
diskriminierende Tarife aufgrund der Staatsangehörigkeit anzubieten diskriminierende Tarife aufgrund der Staatsangehörigkeit anzubieten
Artikel 4 Absatz 2 Artikel 4 Absatz 2
10.000 10.000
2 2
Nichteinhaltung des Verbots, die Verpflichtungen gegenüber den Nichteinhaltung des Verbots, die Verpflichtungen gegenüber den
Fahrgästen gemäß dieser Verordnung einzuschränken oder aufzuheben, Fahrgästen gemäß dieser Verordnung einzuschränken oder aufzuheben,
insbesondere durch abweichende oder einschränkende Bestimmungen im insbesondere durch abweichende oder einschränkende Bestimmungen im
Beförderungsvertrag Beförderungsvertrag
Artikel 6 Absatz 1 Artikel 6 Absatz 1
1.250 1.250
3a 3a
Nichteinhaltung der Verpflichtungen bei Tod oder Körperverletzung von Nichteinhaltung der Verpflichtungen bei Tod oder Körperverletzung von
Fahrgästen Fahrgästen
Artikel 7 Artikel 7
2.500 2.500
3b 3b
Nichteinhaltung der Verpflichtungen bei Verlust oder Beschädigung von Nichteinhaltung der Verpflichtungen bei Verlust oder Beschädigung von
Gepäck Gepäck
Artikel 7 Artikel 7
1.250 1.250
4 4
Nichteinhaltung der Verpflichtung, angemessene und verhältnismäßige Nichteinhaltung der Verpflichtung, angemessene und verhältnismäßige
Hilfe im Hinblick auf die unmittelbaren praktischen Bedürfnisse der Hilfe im Hinblick auf die unmittelbaren praktischen Bedürfnisse der
Fahrgäste nach dem Unfall zu leisten Fahrgäste nach dem Unfall zu leisten
Artikel 8 Artikel 8
2.500 2.500
5a 5a
Nichteinhaltung des Verbots, einen Fahrgast aufgrund seiner Nichteinhaltung des Verbots, einen Fahrgast aufgrund seiner
Behinderung oder eingeschränkten Mobilität, außer in den in Artikel Behinderung oder eingeschränkten Mobilität, außer in den in Artikel
10.1 der Verordnung vorgesehenen Fällen, von der Beförderung 10.1 der Verordnung vorgesehenen Fällen, von der Beförderung
auszuschließen auszuschließen
Artikel 9 Absatz 1 Artikel 9 Absatz 1
2.500 2.500
5b 5b
Nichteinhaltung des Verbots, von Personen mit Behinderung oder Nichteinhaltung des Verbots, von Personen mit Behinderung oder
eingeschränkter Mobilität für ihre Reservierungen und Fahrscheine eingeschränkter Mobilität für ihre Reservierungen und Fahrscheine
einen Zuschlag zu verlangen einen Zuschlag zu verlangen
Artikel 9 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 2
10.000 10.000
6a 6a
Nichteinhaltung der Verpflichtung, den Fahrgast unverzüglich über die Nichteinhaltung der Verpflichtung, den Fahrgast unverzüglich über die
Gründe zu unterrichten, aus denen er gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Gründe zu unterrichten, aus denen er gemäß Artikel 10 Absatz 1 der
Verordnung von der Beförderung ausgeschlossen wird, den Fahrgast Verordnung von der Beförderung ausgeschlossen wird, den Fahrgast
schriftlich innerhalb von fünf Arbeitstagen nach seinem Antrag über schriftlich innerhalb von fünf Arbeitstagen nach seinem Antrag über
diese Gründe zu unterrichten und den Fahrgast im Fall der Weigerung, diese Gründe zu unterrichten und den Fahrgast im Fall der Weigerung,
eine Reservierung vorzunehmen oder einen Fahrschein auszustellen, über eine Reservierung vorzunehmen oder einen Fahrschein auszustellen, über
jede annehmbare Beförderungsalternative mit einem Dienst des jede annehmbare Beförderungsalternative mit einem Dienst des
Beförderers zu unterrichten Beförderers zu unterrichten
Artikel 10 Absätze 2 und 5 Artikel 10 Absätze 2 und 5
1.250 1.250
6b 6b
Nichteinhaltung der Verpflichtungen, dem Fahrgast, der eine Nichteinhaltung der Verpflichtungen, dem Fahrgast, der eine
Reservierung oder einen Fahrschein besitzt, aber dem die Beförderung Reservierung oder einen Fahrschein besitzt, aber dem die Beförderung
aufgrund seiner Behinderung oder eingeschränkten Mobilität dennoch aufgrund seiner Behinderung oder eingeschränkten Mobilität dennoch
verweigert wird, die Wahl zwischen der Erstattung des Fahrpreises oder verweigert wird, die Wahl zwischen der Erstattung des Fahrpreises oder
der Fortsetzung der Fahrt durch einen angemessenen alternativen der Fortsetzung der Fahrt durch einen angemessenen alternativen
Verkehrsdienst anzubieten Verkehrsdienst anzubieten
Artikel 10 Absatz 3 Artikel 10 Absatz 3
1.250 1.250
6c 6c
Nichteinhaltung der Verpflichtung, einem Fahrgast zu ermöglichen, die Nichteinhaltung der Verpflichtung, einem Fahrgast zu ermöglichen, die
kostenlose Begleitung durch eine Person zu verlangen, die in der Lage kostenlose Begleitung durch eine Person zu verlangen, die in der Lage
ist, die von ihm benötigte Hilfe zu leisten, damit die Gründe für die ist, die von ihm benötigte Hilfe zu leisten, damit die Gründe für die
Weigerung nicht mehr zutreffen Weigerung nicht mehr zutreffen
Artikel 10 Absatz 4 Artikel 10 Absatz 4
1.250 1.250
7 7
Nichteinhaltung der Verpflichtung, Informationen im Zusammenhang mit Nichteinhaltung der Verpflichtung, Informationen im Zusammenhang mit
den Zugangsbedingungen für die Beförderung von Personen mit den Zugangsbedingungen für die Beförderung von Personen mit
Behinderung oder eingeschränkter Mobilität zu erteilen Behinderung oder eingeschränkter Mobilität zu erteilen
Artikel 11 Absätze 2, 3, 4 und 5 Artikel 11 Absätze 2, 3, 4 und 5
5.000 5.000
8a 8a
Nichteinhaltung der Verpflichtung, Personen mit Behinderung oder Nichteinhaltung der Verpflichtung, Personen mit Behinderung oder
eingeschränkter Mobilität kostenlos die in Anhang I Buchstabe a) eingeschränkter Mobilität kostenlos die in Anhang I Buchstabe a)
festgelegte Hilfe in den benannten Busbahnhöfen anzubieten festgelegte Hilfe in den benannten Busbahnhöfen anzubieten
Artikel 13 Absatz 1 Artikel 13 Absatz 1
5.000 5.000
8b 8b
Nichteinhaltung der Verpflichtung, Personen mit Behinderung oder Nichteinhaltung der Verpflichtung, Personen mit Behinderung oder
eingeschränkter Mobilität kostenlos die in Anhang I Buchstabe b) eingeschränkter Mobilität kostenlos die in Anhang I Buchstabe b)
festgelegte Hilfe anzubieten festgelegte Hilfe anzubieten
Artikel 13 Absatz 2 Artikel 13 Absatz 2
5.000 5.000
9 9
Nichteinhaltung der Verpflichtungen mit Bezug auf die Voraussetzungen Nichteinhaltung der Verpflichtungen mit Bezug auf die Voraussetzungen
für das Erbringen von Hilfeleistungen für das Erbringen von Hilfeleistungen
Artikel 14 Absätze 3, 4 und 5 Artikel 14 Absätze 3, 4 und 5
5.000 5.000
10 10
Nichteinhaltung der Verpflichtung, Informationen innerhalb der Nichteinhaltung der Verpflichtung, Informationen innerhalb der
normalen Bürozeiten so bald wie möglich an den Beförderer oder den normalen Bürozeiten so bald wie möglich an den Beförderer oder den
Busbahnhofbetreiber weiterzuleiten Busbahnhofbetreiber weiterzuleiten
Artikel 15 Artikel 15
500 500
11 11
Nichteinhaltung der Verpflichtung, Verfahren für Schulungen in Nichteinhaltung der Verpflichtung, Verfahren für Schulungen in
Behindertenfragen einschließlich entsprechender Instruktionen Behindertenfragen einschließlich entsprechender Instruktionen
vorzusehen vorzusehen
Artikel 16 Artikel 16
10.000 10.000
12a 12a
Nichteinhaltung der Verpflichtung, bei Verlust oder Beschädigung von Nichteinhaltung der Verpflichtung, bei Verlust oder Beschädigung von
Rollstühlen, Mobilitätshilfen oder anderen Hilfsgeräten eine Rollstühlen, Mobilitätshilfen oder anderen Hilfsgeräten eine
Entschädigung zu gewähren Entschädigung zu gewähren
Artikel 17 Absätze 1 und 2 Artikel 17 Absätze 1 und 2
1.250 1.250
12b 12b
Nichteinhaltung der Verpflichtung, bei Verlust oder Beschädigung von Nichteinhaltung der Verpflichtung, bei Verlust oder Beschädigung von
Rollstühlen, Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten erforderlichenfalls Rollstühlen, Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten erforderlichenfalls
jede Anstrengung zu unternehmen, um so schnell wie möglich jede Anstrengung zu unternehmen, um so schnell wie möglich
vorübergehenden Ersatz zu beschaffen vorübergehenden Ersatz zu beschaffen
Artikel 17 Absatz 3 Artikel 17 Absatz 3
1.250 1.250
13 13
Nichteinhaltung der Verpflichtung, bei Annullierung oder Verspätungen Nichteinhaltung der Verpflichtung, bei Annullierung oder Verspätungen
von mehr als 120 Minuten eine ausreichende Fahrpreiserstattung oder von mehr als 120 Minuten eine ausreichende Fahrpreiserstattung oder
Weiterreise mit geänderter Streckenführung oder einem anderen Fahrzeug Weiterreise mit geänderter Streckenführung oder einem anderen Fahrzeug
anzubieten anzubieten
Artikel 19 Artikel 19
1.250 1.250
14 14
Nichteinhaltung der Verpflichtung, bei Annullierung oder Verspätung Nichteinhaltung der Verpflichtung, bei Annullierung oder Verspätung
der Abfahrt eines Linienverkehrsdienstes Informationen zu erteilen der Abfahrt eines Linienverkehrsdienstes Informationen zu erteilen
Artikel 20 Artikel 20
1.250 1.250
15 15
Nichteinhaltung der Verpflichtung, bei Annullierung oder Verzögerung Nichteinhaltung der Verpflichtung, bei Annullierung oder Verzögerung
der Abfahrt von einem Busbahnhof von mehr als neunzig Minuten bei der Abfahrt von einem Busbahnhof von mehr als neunzig Minuten bei
Fahrten mit einer planmäßigen Dauer von über drei Stunden Fahrten mit einer planmäßigen Dauer von über drei Stunden
Hilfeleistungen anzubieten Hilfeleistungen anzubieten
Artikel 21 Artikel 21
1.250 1.250
16 16
Nichteinhaltung der Verpflichtung, während der Fahrt Nichteinhaltung der Verpflichtung, während der Fahrt
Reiseinformationen zu erteilen Reiseinformationen zu erteilen
Artikel 24 Artikel 24
2.000 2.000
17 17
Nichteinhaltung der Verpflichtung, die Fahrgäste über die Rechte zu Nichteinhaltung der Verpflichtung, die Fahrgäste über die Rechte zu
unterrichten, die ihnen durch die Verordnung gewährt sind unterrichten, die ihnen durch die Verordnung gewährt sind
Artikel 25 Artikel 25
5.000 5.000
18 18
Nichteinhaltung der Verpflichtung, ein System zur Bearbeitung von Nichteinhaltung der Verpflichtung, ein System zur Bearbeitung von
Beschwerden einzurichten und die eingegangenen Beschwerden innerhalb Beschwerden einzurichten und die eingegangenen Beschwerden innerhalb
der festgelegten Fristen zu bearbeiten der festgelegten Fristen zu bearbeiten
Artikel 26 und 27 Artikel 26 und 27
10.000 10.000
Gesehen, um dem Gesetz vom 10. Juni 2014 zur Ausführung der Verordnung Gesehen, um dem Gesetz vom 10. Juni 2014 zur Ausführung der Verordnung
(EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 beigefügt zu werden Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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