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Loi portant exécution du Règlement n° 181/2011 du Parlement européen et du Conseil du 16 février 2011 concernant les droits des passagers dans le transport par autobus et autocar et modifiant le Règlement (CE) n° 2006/2004. - Traduction allemande | Wet houdende uitvoering van Verordening nr. 181/2011 van het Europees Parlement en de Raad van 16 februari 2011 betreffende de rechten van autobus- en touringcarpassagiers en tot wijziging van Verordening (EG) nr. 2006/2004. - Duitse vertaling |
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10 JUIN 2014. - Loi portant exécution du Règlement (UE) n° 181/2011 du | 10 JUNI 2014. - Wet houdende uitvoering van Verordening (EU) nr. |
Parlement européen et du Conseil du 16 février 2011 concernant les | 181/2011 van het Europees Parlement en de Raad van 16 februari 2011 |
droits des passagers dans le transport par autobus et autocar et | betreffende de rechten van autobus- en touringcarpassagiers en tot |
modifiant le Règlement (CE) n° 2006/2004. - Traduction allemande | wijziging van Verordening (EG) nr. 2006/2004. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 juni |
loi du 10 juin 2014 portant exécution du Règlement (UE) n° 181/2011 du | 2014 houdende uitvoering van Verordening (EU) nr. 181/2011 van het |
Parlement européen et du Conseil du 16 février 2011 concernant les | Europees Parlement en de Raad van 16 februari 2011 betreffende de |
droits des passagers dans le transport par autobus et autocar et | rechten van autobus- en touringcarpassagiers en tot wijziging van |
modifiant le Règlement (CE) n° 2006/2004 (Moniteur belge du 9 juillet 2014). | Verordening (EG) nr. 2006/2004 (Belgisch Staatsblad van 9 juli 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
10. JUNI 2014 - Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 | 10. JUNI 2014 - Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über |
die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der | die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der |
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 | Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen und Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf grenzüberschreitende | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf grenzüberschreitende |
Linienverkehrsdienste, bei denen der Abfahrts- oder der Ankunftsort | Linienverkehrsdienste, bei denen der Abfahrts- oder der Ankunftsort |
auf belgischem Staatsgebiet liegt, mit Ausnahme des in Artikel 6 § 1 | auf belgischem Staatsgebiet liegt, mit Ausnahme des in Artikel 6 § 1 |
römisch X Absatz 1 Nr. 8 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur | römisch X Absatz 1 Nr. 8 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur |
Reform der Institutionen erwähnten Verkehrs. | Reform der Institutionen erwähnten Verkehrs. |
Die Bestimmungen von Kapitel 4 sind nicht anwendbar auf Beförderungen, | Die Bestimmungen von Kapitel 4 sind nicht anwendbar auf Beförderungen, |
deren planmäßige Wegstrecke weniger als zweihundertfünfzig Kilometer | deren planmäßige Wegstrecke weniger als zweihundertfünfzig Kilometer |
beträgt. | beträgt. |
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. "Verordnung": die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen | 1. "Verordnung": die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte | Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte |
im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. | im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. |
2006/2004, | 2006/2004, |
2. "zuständige öffentliche Behörde": die zuständige öffentliche | 2. "zuständige öffentliche Behörde": die zuständige öffentliche |
Behörde, die bestimmt ist durch den Königlichen Erlass vom 11. Februar | Behörde, die bestimmt ist durch den Königlichen Erlass vom 11. Februar |
2013 zur Bestimmung einer mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. | 2013 zur Bestimmung einer mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. |
181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar | 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar |
2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung | 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung |
der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 beauftragten Behörde, | der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 beauftragten Behörde, |
3. "Werktage": alle Wochentage mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und | 3. "Werktage": alle Wochentage mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und |
gesetzlichen Feiertage, | gesetzlichen Feiertage, |
4. "Beschwerde": jede Anzeige eines vermeintlichen Verstoßes gegen die | 4. "Beschwerde": jede Anzeige eines vermeintlichen Verstoßes gegen die |
Verordnung. | Verordnung. |
Art. 4 - Für die Berechnung der in vorliegendem Gesetz angegebenen | Art. 4 - Für die Berechnung der in vorliegendem Gesetz angegebenen |
Fristen ist der Ablauftag in der Frist einbegriffen. | Fristen ist der Ablauftag in der Frist einbegriffen. |
Ist dieser Tag jedoch ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, | Ist dieser Tag jedoch ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, |
wird der Ablauftag auf den ersten darauf folgenden Werktag verschoben. | wird der Ablauftag auf den ersten darauf folgenden Werktag verschoben. |
KAPITEL 2 - Beschwerden | KAPITEL 2 - Beschwerden |
Art. 5 - Ein Fahrgast kann kostenlos Beschwerde bei der zuständigen | Art. 5 - Ein Fahrgast kann kostenlos Beschwerde bei der zuständigen |
öffentlichen Behörde einlegen. | öffentlichen Behörde einlegen. |
Die Beschwerde wird per Brief, Fax oder elektronisches Formular, das | Die Beschwerde wird per Brief, Fax oder elektronisches Formular, das |
von der zuständigen öffentlichen Behörde zur Verfügung gestellt wird, | von der zuständigen öffentlichen Behörde zur Verfügung gestellt wird, |
eingereicht. | eingereicht. |
Die Beschwerde enthält folgende Angaben: | Die Beschwerde enthält folgende Angaben: |
1. die Identität und Adresse des Beschwerdeführers, | 1. die Identität und Adresse des Beschwerdeführers, |
2. eine Darlegung des Tatbestands, | 2. eine Darlegung des Tatbestands, |
3. alle Aktenstücke, die der Beschwerdeführer für notwendig erachtet. | 3. alle Aktenstücke, die der Beschwerdeführer für notwendig erachtet. |
Art. 6 - Unbeschadet der Absätze 2 und 3 ist eine bei der zuständigen | Art. 6 - Unbeschadet der Absätze 2 und 3 ist eine bei der zuständigen |
öffentlichen Behörde eingereichte Beschwerde nur zulässig, wenn sie | öffentlichen Behörde eingereichte Beschwerde nur zulässig, wenn sie |
binnen einer Frist von einem Jahr nach dem vermeintlichen Verstoß | binnen einer Frist von einem Jahr nach dem vermeintlichen Verstoß |
gegen die Verordnung eingereicht wird. | gegen die Verordnung eingereicht wird. |
Eine Beschwerde gegen ein Beförderungsunternehmen ist nur zulässig, | Eine Beschwerde gegen ein Beförderungsunternehmen ist nur zulässig, |
wenn der Fahrgast die Beschwerde zuerst durch das vom Beförderer | wenn der Fahrgast die Beschwerde zuerst durch das vom Beförderer |
eingerichtete System zur Bearbeitung von Beschwerden eingereicht hat | eingerichtete System zur Bearbeitung von Beschwerden eingereicht hat |
und gemäß Artikel 27 der Verordnung keine Lösung für diese Beschwerde | und gemäß Artikel 27 der Verordnung keine Lösung für diese Beschwerde |
gefunden worden ist. | gefunden worden ist. |
Eine Beschwerde gegen ein Beförderungsunternehmen ist nur zulässig, | Eine Beschwerde gegen ein Beförderungsunternehmen ist nur zulässig, |
wenn sie binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem der Fahrgast | wenn sie binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem der Fahrgast |
gemäß Artikel 27 der Verordnung eine endgültige Antwort vom Beförderer | gemäß Artikel 27 der Verordnung eine endgültige Antwort vom Beförderer |
erhalten hat oder hätte erhalten müssen, eingelegt wird. | erhalten hat oder hätte erhalten müssen, eingelegt wird. |
Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 lehnt die zuständige öffentliche | Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 lehnt die zuständige öffentliche |
Behörde die Bearbeitung einer Beschwerde ab: | Behörde die Bearbeitung einer Beschwerde ab: |
1. wenn diese Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, | 1. wenn diese Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, |
2. wenn durch diese Beschwerde keine neuen Sachverhalte angeführt | 2. wenn durch diese Beschwerde keine neuen Sachverhalte angeführt |
werden für eine Beschwerde, die von der gleichen Person früher schon | werden für eine Beschwerde, die von der gleichen Person früher schon |
eingereicht und von der zuständigen öffentlichen Behörde bereits | eingereicht und von der zuständigen öffentlichen Behörde bereits |
bearbeitet wurde. | bearbeitet wurde. |
Art. 7 - § 1 - Wenn die zuständige öffentliche Behörde eine Beschwerde | Art. 7 - § 1 - Wenn die zuständige öffentliche Behörde eine Beschwerde |
bearbeitet, überprüft sie, ob tatsächlich ein Verstoß gegen die | bearbeitet, überprüft sie, ob tatsächlich ein Verstoß gegen die |
Verordnung begangen worden ist. Der Beschwerdeführer wird über das | Verordnung begangen worden ist. Der Beschwerdeführer wird über das |
endgültige Ergebnis dieser Überprüfung per Brief, Fax oder E-Mail in | endgültige Ergebnis dieser Überprüfung per Brief, Fax oder E-Mail in |
Kenntnis gesetzt. | Kenntnis gesetzt. |
§ 2 - Wenn die öffentliche Behörde gemäß den Artikeln 5 und 6 eine | § 2 - Wenn die öffentliche Behörde gemäß den Artikeln 5 und 6 eine |
Beschwerde nicht bearbeitet oder deren Bearbeitung nicht fortsetzt, | Beschwerde nicht bearbeitet oder deren Bearbeitung nicht fortsetzt, |
setzt sie den Beschwerdeführer schriftlich unter Angabe der Gründe | setzt sie den Beschwerdeführer schriftlich unter Angabe der Gründe |
binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Empfang der Beschwerde darüber | binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Empfang der Beschwerde darüber |
in Kenntnis. | in Kenntnis. |
§ 3 - Eine Beschwerde in Bezug auf Kraftomnibusverkehr oder damit | § 3 - Eine Beschwerde in Bezug auf Kraftomnibusverkehr oder damit |
verbundene Leistungen, die gemäß Artikel 28 der Verordnung nicht in | verbundene Leistungen, die gemäß Artikel 28 der Verordnung nicht in |
die Zuständigkeit der zuständigen öffentlichen Behörde fallen, wird | die Zuständigkeit der zuständigen öffentlichen Behörde fallen, wird |
binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Empfang der Beschwerde an den | binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Empfang der Beschwerde an den |
zuständigen Dienst der regionalen oder ausländischen Behörde | zuständigen Dienst der regionalen oder ausländischen Behörde |
übermittelt. | übermittelt. |
Der Beschwerdeführer wird darüber per Brief, Fax oder E-Mail binnen | Der Beschwerdeführer wird darüber per Brief, Fax oder E-Mail binnen |
einer Frist von fünfzehn Tagen nach der in Absatz 1 erwähnten | einer Frist von fünfzehn Tagen nach der in Absatz 1 erwähnten |
Übermittlung in Kenntnis gesetzt. | Übermittlung in Kenntnis gesetzt. |
KAPITEL 3 - Ermittlung und Feststellung der Verstöße | KAPITEL 3 - Ermittlung und Feststellung der Verstöße |
Art. 8 - Der König bestimmt die Beamten und Bediensteten der Behörde, | Art. 8 - Der König bestimmt die Beamten und Bediensteten der Behörde, |
die beauftragt sind, Verstöße gegen die Verordnung zu ermitteln und | die beauftragt sind, Verstöße gegen die Verordnung zu ermitteln und |
festzustellen. | festzustellen. |
Diese Personen stellen diese Verstöße durch an die zuständige | Diese Personen stellen diese Verstöße durch an die zuständige |
öffentliche Behörde gerichtete Protokolle fest, die bis zum Beweis des | öffentliche Behörde gerichtete Protokolle fest, die bis zum Beweis des |
Gegenteils Beweiskraft haben. | Gegenteils Beweiskraft haben. |
KAPITEL 4 - Sanktionen | KAPITEL 4 - Sanktionen |
Abschnitt 1 - Grundsätze | Abschnitt 1 - Grundsätze |
Art. 9 - Verstöße gegen die Verordnung werden mit einer administrative | Art. 9 - Verstöße gegen die Verordnung werden mit einer administrative |
Geldbuße geahndet, deren Beträge pro Verstoß in der Anlage zu | Geldbuße geahndet, deren Beträge pro Verstoß in der Anlage zu |
vorliegendem Gesetz festgelegt sind. | vorliegendem Gesetz festgelegt sind. |
Art. 10 - Bei Rückfälligkeit binnen drei Jahren kann die zuständige | Art. 10 - Bei Rückfälligkeit binnen drei Jahren kann die zuständige |
öffentliche Behörde eine administrative Geldbuße auferlegen, die den | öffentliche Behörde eine administrative Geldbuße auferlegen, die den |
in Artikel 9 erwähnten Betrag übersteigt, ohne jedoch das Doppelte | in Artikel 9 erwähnten Betrag übersteigt, ohne jedoch das Doppelte |
dieses Betrags zu überschreiten. | dieses Betrags zu überschreiten. |
Art. 11 - Bei Zusammentreffen von strafbaren Verhaltensweisen wird | Art. 11 - Bei Zusammentreffen von strafbaren Verhaltensweisen wird |
eine einzige administrative Geldbuße im Verhältnis zur Schwere der | eine einzige administrative Geldbuße im Verhältnis zur Schwere der |
Gesamtheit der Taten ausgesprochen. Diese darf nicht mehr als 10.000 | Gesamtheit der Taten ausgesprochen. Diese darf nicht mehr als 10.000 |
EUR oder nicht mehr als der Gesamtbetrag der maximalen Geldbußen | EUR oder nicht mehr als der Gesamtbetrag der maximalen Geldbußen |
betragen, die für ähnliche nicht zusammentreffende Taten ausgesprochen | betragen, die für ähnliche nicht zusammentreffende Taten ausgesprochen |
werden könnten. | werden könnten. |
Art. 12 - Sind bei dem Beschluss, eine Geldbuße aufzuerlegen, | Art. 12 - Sind bei dem Beschluss, eine Geldbuße aufzuerlegen, |
mildernde Umstände berücksichtigt worden, kann der Betrag dieser | mildernde Umstände berücksichtigt worden, kann der Betrag dieser |
Geldbuße bis unter den in der Anlage für diesen Verstoß erwähnten | Geldbuße bis unter den in der Anlage für diesen Verstoß erwähnten |
Betrag herabgesetzt werden, ohne jedoch unter 60 EUR zu liegen. | Betrag herabgesetzt werden, ohne jedoch unter 60 EUR zu liegen. |
Art. 13 - § 1 - Gibt es stichhaltige Gründe zu der Annahme, dass eine | Art. 13 - § 1 - Gibt es stichhaltige Gründe zu der Annahme, dass eine |
effektive Geldbuße im betreffenden Fall zu hoch oder unerwünscht ist, | effektive Geldbuße im betreffenden Fall zu hoch oder unerwünscht ist, |
kann die zuständige öffentliche Behörde einen Gesamt- oder | kann die zuständige öffentliche Behörde einen Gesamt- oder |
Teilaufschub für die Zahlung der administrativen Geldbuße gewähren, | Teilaufschub für die Zahlung der administrativen Geldbuße gewähren, |
wenn sie dem Zuwiderhandelnden binnen einer Frist von einem Jahr vor | wenn sie dem Zuwiderhandelnden binnen einer Frist von einem Jahr vor |
dem Verstoß keine andere administrative Geldbuße auferlegt hat. | dem Verstoß keine andere administrative Geldbuße auferlegt hat. |
§ 2 - Der Aufschub gilt während einer Probezeit von einem Jahr. Die | § 2 - Der Aufschub gilt während einer Probezeit von einem Jahr. Die |
Probezeit läuft ab dem Datum der Notifizierung des Beschlusses zur | Probezeit läuft ab dem Datum der Notifizierung des Beschlusses zur |
Auferlegung der administrativen Geldbuße. | Auferlegung der administrativen Geldbuße. |
§ 3 - Der Aufschub wird von Rechts wegen widerrufen, wenn ein neuer | § 3 - Der Aufschub wird von Rechts wegen widerrufen, wenn ein neuer |
Verstoß zu einem Beschluss zur Auferlegung einer neuen administrativen | Verstoß zu einem Beschluss zur Auferlegung einer neuen administrativen |
Geldbuße führt. | Geldbuße führt. |
Der Widerruf des Aufschubs wird durch denselben Beschluss notifiziert | Der Widerruf des Aufschubs wird durch denselben Beschluss notifiziert |
wie der Beschluss, durch den die administrative Geldbuße für diesen | wie der Beschluss, durch den die administrative Geldbuße für diesen |
neuen Verstoß auferlegt wird. | neuen Verstoß auferlegt wird. |
§ 4 - Die administrative Geldbuße, deren Zahlung infolge des Widerrufs | § 4 - Die administrative Geldbuße, deren Zahlung infolge des Widerrufs |
des Aufschubs vollstreckbar wird, wird unbegrenzt mit derjenigen | des Aufschubs vollstreckbar wird, wird unbegrenzt mit derjenigen |
kumuliert, die für den neuen Verstoß auferlegt wird. | kumuliert, die für den neuen Verstoß auferlegt wird. |
Art. 14 - Eine administrative Geldbuße kann mehr als zwei Jahre, | Art. 14 - Eine administrative Geldbuße kann mehr als zwei Jahre, |
nachdem der Verstoß begangen worden ist, nicht mehr auferlegt werden. | nachdem der Verstoß begangen worden ist, nicht mehr auferlegt werden. |
Abschnitt 2 - Verfahren | Abschnitt 2 - Verfahren |
Art. 15 - § 1 - Wird ein Verstoß gemäß Artikel 8 Absatz 2 | Art. 15 - § 1 - Wird ein Verstoß gemäß Artikel 8 Absatz 2 |
festgestellt, notifiziert die zuständige öffentliche Behörde dem | festgestellt, notifiziert die zuständige öffentliche Behörde dem |
Betreffenden binnen einer Frist von dreißig Tagen ab dem Tag, an dem | Betreffenden binnen einer Frist von dreißig Tagen ab dem Tag, an dem |
der Verstoß festgestellt wurde, eine Abschrift des in Artikel 8 Absatz | der Verstoß festgestellt wurde, eine Abschrift des in Artikel 8 Absatz |
2 erwähnten Protokolls. | 2 erwähnten Protokolls. |
Wird ein vermeintlicher Verstoß aufgrund einer Beschwerde | Wird ein vermeintlicher Verstoß aufgrund einer Beschwerde |
festgestellt, notifiziert die zuständige öffentliche Behörde dem | festgestellt, notifiziert die zuständige öffentliche Behörde dem |
Betreffenden - außer in den in den Artikeln 6 und 7 §§ 2 und 3 | Betreffenden - außer in den in den Artikeln 6 und 7 §§ 2 und 3 |
erwähnten Fällen - binnen dreißig Tagen nach Empfang der Beschwerde | erwähnten Fällen - binnen dreißig Tagen nach Empfang der Beschwerde |
eine Abschrift dieser Beschwerde. | eine Abschrift dieser Beschwerde. |
§ 2 - Den in § 1 Absätze 1 und 2 erwähnten Abschriften wird ein | § 2 - Den in § 1 Absätze 1 und 2 erwähnten Abschriften wird ein |
Schriftstück beigelegt auf dem Folgendes vermerkt ist: | Schriftstück beigelegt auf dem Folgendes vermerkt ist: |
1. der Tatbestand, für den das Verfahren der administrativen Geldbuße | 1. der Tatbestand, für den das Verfahren der administrativen Geldbuße |
eingeleitet worden ist, | eingeleitet worden ist, |
2. die Tage und Uhrzeiten, während denen der Betreffende das Recht | 2. die Tage und Uhrzeiten, während denen der Betreffende das Recht |
hat, seine Akte einzusehen, | hat, seine Akte einzusehen, |
3. das Recht, sich von einem Beistand betreuen zu lassen, | 3. das Recht, sich von einem Beistand betreuen zu lassen, |
4. die Möglichkeit, der zuständigen öffentlichen Behörde binnen einer | 4. die Möglichkeit, der zuständigen öffentlichen Behörde binnen einer |
Frist von dreißig Tagen ab dem Datum der Notifizierung seine | Frist von dreißig Tagen ab dem Datum der Notifizierung seine |
Verteidigungsmittel und gegebenenfalls einen Antrag auf Anhörung per | Verteidigungsmittel und gegebenenfalls einen Antrag auf Anhörung per |
Brief, Fax oder E-Mail zu übermitteln. | Brief, Fax oder E-Mail zu übermitteln. |
Wenn die zuständige öffentliche Behörde gemäß Absatz 1 Nr. 4 einen | Wenn die zuständige öffentliche Behörde gemäß Absatz 1 Nr. 4 einen |
Antrag erhält, verfügt sie über fünfzehn Tage ab Empfang dieses | Antrag erhält, verfügt sie über fünfzehn Tage ab Empfang dieses |
Antrags, um dem Betreffenden per Brief, Fax oder E-Mail das Datum der | Antrags, um dem Betreffenden per Brief, Fax oder E-Mail das Datum der |
Anhörungssitzung zu notifizieren. Die Anhörungssitzung muss zwischen | Anhörungssitzung zu notifizieren. Die Anhörungssitzung muss zwischen |
dem fünfzehnten und spätestens dem dreißigsten Tag nach Versendung der | dem fünfzehnten und spätestens dem dreißigsten Tag nach Versendung der |
Notifizierung stattfinden. | Notifizierung stattfinden. |
Art. 16 - Erst nach Ablauf der in Artikel 15 § 2 Nr. 4 erwähnten Frist | Art. 16 - Erst nach Ablauf der in Artikel 15 § 2 Nr. 4 erwähnten Frist |
von dreißig Tagen und gegebenenfalls nach Anhörung des Betreffenden | von dreißig Tagen und gegebenenfalls nach Anhörung des Betreffenden |
trifft die zuständige öffentliche Behörde einen Beschluss in Bezug auf | trifft die zuständige öffentliche Behörde einen Beschluss in Bezug auf |
den Tatbestand, der Gegenstand des Verfahrens ist. Sie notifiziert dem | den Tatbestand, der Gegenstand des Verfahrens ist. Sie notifiziert dem |
Betreffenden diesen Beschluss per Einschreiben. | Betreffenden diesen Beschluss per Einschreiben. |
Zur Vermeidung der Nichtigkeit sind in dem Beschluss zur Auferlegung | Zur Vermeidung der Nichtigkeit sind in dem Beschluss zur Auferlegung |
einer administrativen Geldbuße der Betrag der administrativen Geldbuße | einer administrativen Geldbuße der Betrag der administrativen Geldbuße |
sowie die möglichen Rechtsmittel gegen diesen Beschluss angegeben. | sowie die möglichen Rechtsmittel gegen diesen Beschluss angegeben. |
KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen |
Art. 17 - Bis zum 1. März 2018 sind die Beförderungsunternehmen von | Art. 17 - Bis zum 1. März 2018 sind die Beförderungsunternehmen von |
der Verpflichtung befreit, eine wie in Anhang II Buchstabe a) der | der Verpflichtung befreit, eine wie in Anhang II Buchstabe a) der |
Verordnung erwähnte Sensibilisierung für Behindertenfragen für ihre | Verordnung erwähnte Sensibilisierung für Behindertenfragen für ihre |
Fahrer vorzusehen. | Fahrer vorzusehen. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Anlage zum Gesetz vom 10. Juni 2014 zur Ausführung der Verordnung (EU) | Anlage zum Gesetz vom 10. Juni 2014 zur Ausführung der Verordnung (EU) |
Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar | Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar |
2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung | 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung |
der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 | der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 |
Anlage | Anlage |
Verstoß | Verstoß |
Verordnung (EG) Nr. 181/2011 | Verordnung (EG) Nr. 181/2011 |
Betrag in Euro | Betrag in Euro |
1a | 1a |
Nichteinhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die | Nichteinhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die |
Zurverfügungstellung von Fahrscheinen | Zurverfügungstellung von Fahrscheinen |
Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 4 Absatz 1 |
500 | 500 |
1b | 1b |
Nichteinhaltung des Verbots, diskriminierende Vertragsbedingungen und | Nichteinhaltung des Verbots, diskriminierende Vertragsbedingungen und |
diskriminierende Tarife aufgrund der Staatsangehörigkeit anzubieten | diskriminierende Tarife aufgrund der Staatsangehörigkeit anzubieten |
Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 4 Absatz 2 |
10.000 | 10.000 |
2 | 2 |
Nichteinhaltung des Verbots, die Verpflichtungen gegenüber den | Nichteinhaltung des Verbots, die Verpflichtungen gegenüber den |
Fahrgästen gemäß dieser Verordnung einzuschränken oder aufzuheben, | Fahrgästen gemäß dieser Verordnung einzuschränken oder aufzuheben, |
insbesondere durch abweichende oder einschränkende Bestimmungen im | insbesondere durch abweichende oder einschränkende Bestimmungen im |
Beförderungsvertrag | Beförderungsvertrag |
Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 6 Absatz 1 |
1.250 | 1.250 |
3a | 3a |
Nichteinhaltung der Verpflichtungen bei Tod oder Körperverletzung von | Nichteinhaltung der Verpflichtungen bei Tod oder Körperverletzung von |
Fahrgästen | Fahrgästen |
Artikel 7 | Artikel 7 |
2.500 | 2.500 |
3b | 3b |
Nichteinhaltung der Verpflichtungen bei Verlust oder Beschädigung von | Nichteinhaltung der Verpflichtungen bei Verlust oder Beschädigung von |
Gepäck | Gepäck |
Artikel 7 | Artikel 7 |
1.250 | 1.250 |
4 | 4 |
Nichteinhaltung der Verpflichtung, angemessene und verhältnismäßige | Nichteinhaltung der Verpflichtung, angemessene und verhältnismäßige |
Hilfe im Hinblick auf die unmittelbaren praktischen Bedürfnisse der | Hilfe im Hinblick auf die unmittelbaren praktischen Bedürfnisse der |
Fahrgäste nach dem Unfall zu leisten | Fahrgäste nach dem Unfall zu leisten |
Artikel 8 | Artikel 8 |
2.500 | 2.500 |
5a | 5a |
Nichteinhaltung des Verbots, einen Fahrgast aufgrund seiner | Nichteinhaltung des Verbots, einen Fahrgast aufgrund seiner |
Behinderung oder eingeschränkten Mobilität, außer in den in Artikel | Behinderung oder eingeschränkten Mobilität, außer in den in Artikel |
10.1 der Verordnung vorgesehenen Fällen, von der Beförderung | 10.1 der Verordnung vorgesehenen Fällen, von der Beförderung |
auszuschließen | auszuschließen |
Artikel 9 Absatz 1 | Artikel 9 Absatz 1 |
2.500 | 2.500 |
5b | 5b |
Nichteinhaltung des Verbots, von Personen mit Behinderung oder | Nichteinhaltung des Verbots, von Personen mit Behinderung oder |
eingeschränkter Mobilität für ihre Reservierungen und Fahrscheine | eingeschränkter Mobilität für ihre Reservierungen und Fahrscheine |
einen Zuschlag zu verlangen | einen Zuschlag zu verlangen |
Artikel 9 Absatz 2 | Artikel 9 Absatz 2 |
10.000 | 10.000 |
6a | 6a |
Nichteinhaltung der Verpflichtung, den Fahrgast unverzüglich über die | Nichteinhaltung der Verpflichtung, den Fahrgast unverzüglich über die |
Gründe zu unterrichten, aus denen er gemäß Artikel 10 Absatz 1 der | Gründe zu unterrichten, aus denen er gemäß Artikel 10 Absatz 1 der |
Verordnung von der Beförderung ausgeschlossen wird, den Fahrgast | Verordnung von der Beförderung ausgeschlossen wird, den Fahrgast |
schriftlich innerhalb von fünf Arbeitstagen nach seinem Antrag über | schriftlich innerhalb von fünf Arbeitstagen nach seinem Antrag über |
diese Gründe zu unterrichten und den Fahrgast im Fall der Weigerung, | diese Gründe zu unterrichten und den Fahrgast im Fall der Weigerung, |
eine Reservierung vorzunehmen oder einen Fahrschein auszustellen, über | eine Reservierung vorzunehmen oder einen Fahrschein auszustellen, über |
jede annehmbare Beförderungsalternative mit einem Dienst des | jede annehmbare Beförderungsalternative mit einem Dienst des |
Beförderers zu unterrichten | Beförderers zu unterrichten |
Artikel 10 Absätze 2 und 5 | Artikel 10 Absätze 2 und 5 |
1.250 | 1.250 |
6b | 6b |
Nichteinhaltung der Verpflichtungen, dem Fahrgast, der eine | Nichteinhaltung der Verpflichtungen, dem Fahrgast, der eine |
Reservierung oder einen Fahrschein besitzt, aber dem die Beförderung | Reservierung oder einen Fahrschein besitzt, aber dem die Beförderung |
aufgrund seiner Behinderung oder eingeschränkten Mobilität dennoch | aufgrund seiner Behinderung oder eingeschränkten Mobilität dennoch |
verweigert wird, die Wahl zwischen der Erstattung des Fahrpreises oder | verweigert wird, die Wahl zwischen der Erstattung des Fahrpreises oder |
der Fortsetzung der Fahrt durch einen angemessenen alternativen | der Fortsetzung der Fahrt durch einen angemessenen alternativen |
Verkehrsdienst anzubieten | Verkehrsdienst anzubieten |
Artikel 10 Absatz 3 | Artikel 10 Absatz 3 |
1.250 | 1.250 |
6c | 6c |
Nichteinhaltung der Verpflichtung, einem Fahrgast zu ermöglichen, die | Nichteinhaltung der Verpflichtung, einem Fahrgast zu ermöglichen, die |
kostenlose Begleitung durch eine Person zu verlangen, die in der Lage | kostenlose Begleitung durch eine Person zu verlangen, die in der Lage |
ist, die von ihm benötigte Hilfe zu leisten, damit die Gründe für die | ist, die von ihm benötigte Hilfe zu leisten, damit die Gründe für die |
Weigerung nicht mehr zutreffen | Weigerung nicht mehr zutreffen |
Artikel 10 Absatz 4 | Artikel 10 Absatz 4 |
1.250 | 1.250 |
7 | 7 |
Nichteinhaltung der Verpflichtung, Informationen im Zusammenhang mit | Nichteinhaltung der Verpflichtung, Informationen im Zusammenhang mit |
den Zugangsbedingungen für die Beförderung von Personen mit | den Zugangsbedingungen für die Beförderung von Personen mit |
Behinderung oder eingeschränkter Mobilität zu erteilen | Behinderung oder eingeschränkter Mobilität zu erteilen |
Artikel 11 Absätze 2, 3, 4 und 5 | Artikel 11 Absätze 2, 3, 4 und 5 |
5.000 | 5.000 |
8a | 8a |
Nichteinhaltung der Verpflichtung, Personen mit Behinderung oder | Nichteinhaltung der Verpflichtung, Personen mit Behinderung oder |
eingeschränkter Mobilität kostenlos die in Anhang I Buchstabe a) | eingeschränkter Mobilität kostenlos die in Anhang I Buchstabe a) |
festgelegte Hilfe in den benannten Busbahnhöfen anzubieten | festgelegte Hilfe in den benannten Busbahnhöfen anzubieten |
Artikel 13 Absatz 1 | Artikel 13 Absatz 1 |
5.000 | 5.000 |
8b | 8b |
Nichteinhaltung der Verpflichtung, Personen mit Behinderung oder | Nichteinhaltung der Verpflichtung, Personen mit Behinderung oder |
eingeschränkter Mobilität kostenlos die in Anhang I Buchstabe b) | eingeschränkter Mobilität kostenlos die in Anhang I Buchstabe b) |
festgelegte Hilfe anzubieten | festgelegte Hilfe anzubieten |
Artikel 13 Absatz 2 | Artikel 13 Absatz 2 |
5.000 | 5.000 |
9 | 9 |
Nichteinhaltung der Verpflichtungen mit Bezug auf die Voraussetzungen | Nichteinhaltung der Verpflichtungen mit Bezug auf die Voraussetzungen |
für das Erbringen von Hilfeleistungen | für das Erbringen von Hilfeleistungen |
Artikel 14 Absätze 3, 4 und 5 | Artikel 14 Absätze 3, 4 und 5 |
5.000 | 5.000 |
10 | 10 |
Nichteinhaltung der Verpflichtung, Informationen innerhalb der | Nichteinhaltung der Verpflichtung, Informationen innerhalb der |
normalen Bürozeiten so bald wie möglich an den Beförderer oder den | normalen Bürozeiten so bald wie möglich an den Beförderer oder den |
Busbahnhofbetreiber weiterzuleiten | Busbahnhofbetreiber weiterzuleiten |
Artikel 15 | Artikel 15 |
500 | 500 |
11 | 11 |
Nichteinhaltung der Verpflichtung, Verfahren für Schulungen in | Nichteinhaltung der Verpflichtung, Verfahren für Schulungen in |
Behindertenfragen einschließlich entsprechender Instruktionen | Behindertenfragen einschließlich entsprechender Instruktionen |
vorzusehen | vorzusehen |
Artikel 16 | Artikel 16 |
10.000 | 10.000 |
12a | 12a |
Nichteinhaltung der Verpflichtung, bei Verlust oder Beschädigung von | Nichteinhaltung der Verpflichtung, bei Verlust oder Beschädigung von |
Rollstühlen, Mobilitätshilfen oder anderen Hilfsgeräten eine | Rollstühlen, Mobilitätshilfen oder anderen Hilfsgeräten eine |
Entschädigung zu gewähren | Entschädigung zu gewähren |
Artikel 17 Absätze 1 und 2 | Artikel 17 Absätze 1 und 2 |
1.250 | 1.250 |
12b | 12b |
Nichteinhaltung der Verpflichtung, bei Verlust oder Beschädigung von | Nichteinhaltung der Verpflichtung, bei Verlust oder Beschädigung von |
Rollstühlen, Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten erforderlichenfalls | Rollstühlen, Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten erforderlichenfalls |
jede Anstrengung zu unternehmen, um so schnell wie möglich | jede Anstrengung zu unternehmen, um so schnell wie möglich |
vorübergehenden Ersatz zu beschaffen | vorübergehenden Ersatz zu beschaffen |
Artikel 17 Absatz 3 | Artikel 17 Absatz 3 |
1.250 | 1.250 |
13 | 13 |
Nichteinhaltung der Verpflichtung, bei Annullierung oder Verspätungen | Nichteinhaltung der Verpflichtung, bei Annullierung oder Verspätungen |
von mehr als 120 Minuten eine ausreichende Fahrpreiserstattung oder | von mehr als 120 Minuten eine ausreichende Fahrpreiserstattung oder |
Weiterreise mit geänderter Streckenführung oder einem anderen Fahrzeug | Weiterreise mit geänderter Streckenführung oder einem anderen Fahrzeug |
anzubieten | anzubieten |
Artikel 19 | Artikel 19 |
1.250 | 1.250 |
14 | 14 |
Nichteinhaltung der Verpflichtung, bei Annullierung oder Verspätung | Nichteinhaltung der Verpflichtung, bei Annullierung oder Verspätung |
der Abfahrt eines Linienverkehrsdienstes Informationen zu erteilen | der Abfahrt eines Linienverkehrsdienstes Informationen zu erteilen |
Artikel 20 | Artikel 20 |
1.250 | 1.250 |
15 | 15 |
Nichteinhaltung der Verpflichtung, bei Annullierung oder Verzögerung | Nichteinhaltung der Verpflichtung, bei Annullierung oder Verzögerung |
der Abfahrt von einem Busbahnhof von mehr als neunzig Minuten bei | der Abfahrt von einem Busbahnhof von mehr als neunzig Minuten bei |
Fahrten mit einer planmäßigen Dauer von über drei Stunden | Fahrten mit einer planmäßigen Dauer von über drei Stunden |
Hilfeleistungen anzubieten | Hilfeleistungen anzubieten |
Artikel 21 | Artikel 21 |
1.250 | 1.250 |
16 | 16 |
Nichteinhaltung der Verpflichtung, während der Fahrt | Nichteinhaltung der Verpflichtung, während der Fahrt |
Reiseinformationen zu erteilen | Reiseinformationen zu erteilen |
Artikel 24 | Artikel 24 |
2.000 | 2.000 |
17 | 17 |
Nichteinhaltung der Verpflichtung, die Fahrgäste über die Rechte zu | Nichteinhaltung der Verpflichtung, die Fahrgäste über die Rechte zu |
unterrichten, die ihnen durch die Verordnung gewährt sind | unterrichten, die ihnen durch die Verordnung gewährt sind |
Artikel 25 | Artikel 25 |
5.000 | 5.000 |
18 | 18 |
Nichteinhaltung der Verpflichtung, ein System zur Bearbeitung von | Nichteinhaltung der Verpflichtung, ein System zur Bearbeitung von |
Beschwerden einzurichten und die eingegangenen Beschwerden innerhalb | Beschwerden einzurichten und die eingegangenen Beschwerden innerhalb |
der festgelegten Fristen zu bearbeiten | der festgelegten Fristen zu bearbeiten |
Artikel 26 und 27 | Artikel 26 und 27 |
10.000 | 10.000 |
Gesehen, um dem Gesetz vom 10. Juni 2014 zur Ausführung der Verordnung | Gesehen, um dem Gesetz vom 10. Juni 2014 zur Ausführung der Verordnung |
(EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. | (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. |
Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur | Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur |
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 beigefügt zu werden | Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |