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| Loi renforçant le rôle du service de conciliation fiscale. - Traduction allemande | Wet tot versterking van de rol van de fiscale bemiddelingsdienst. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 10 JUILLET 2017. - Loi renforçant le rôle du service de conciliation | 10 JULI 2017. - Wet tot versterking van de rol van de fiscale |
| fiscale. - Traduction allemande | bemiddelingsdienst. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 juli |
| loi du 10 juillet 2017 renforçant le rôle du service de conciliation | 2017 tot versterking van de rol van de fiscale bemiddelingsdienst |
| fiscale (Moniteur belge du 20 juillet 2017). | (Belgisch Staatsblad van 20 juli 2017). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 10. JULI 2017 - Gesetz zur Stärkung der Rolle des Dienstes | 10. JULI 2017 - Gesetz zur Stärkung der Rolle des Dienstes |
| Steuerschlichtung | Steuerschlichtung |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Aufschiebende Wirkung eines Antrags auf Steuerschlichtung | KAPITEL 2 - Aufschiebende Wirkung eines Antrags auf Steuerschlichtung |
| Art. 2 - Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung | Art. 2 - Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung |
| verschiedener Bestimmungen (IV) wird wie folgt abgeändert: | verschiedener Bestimmungen (IV) wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird aufgehoben. | 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird aufgehoben. |
| 2. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 werden die Paragraphen 1/1 und 1/2 | 2. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 werden die Paragraphen 1/1 und 1/2 |
| mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| " § 1/1 - Ein für zulässig erklärter Schlichtungsantrag hat | " § 1/1 - Ein für zulässig erklärter Schlichtungsantrag hat |
| aufschiebende Wirkung auf jede Beschlussfassung, außer wenn die Rechte | aufschiebende Wirkung auf jede Beschlussfassung, außer wenn die Rechte |
| der Staatskasse gefährdet sind. Die Aussetzungsfrist läuft ab dem | der Staatskasse gefährdet sind. Die Aussetzungsfrist läuft ab dem |
| Datum, an dem der Antrag auf Steuerschlichtung für zulässig erklärt | Datum, an dem der Antrag auf Steuerschlichtung für zulässig erklärt |
| worden ist. | worden ist. |
| Die in Absatz 1 erwähnte Aussetzungsfrist endet an dem Tag, an dem das | Die in Absatz 1 erwähnte Aussetzungsfrist endet an dem Tag, an dem das |
| Kollegium der Steuerschlichter den Schlichtungsbericht billigt, außer | Kollegium der Steuerschlichter den Schlichtungsbericht billigt, außer |
| im Falle einer Rücknahme oder einer vorherigen Vereinbarung zwischen | im Falle einer Rücknahme oder einer vorherigen Vereinbarung zwischen |
| den betreffenden Parteien, und spätestens einen Monat vor Ablauf der | den betreffenden Parteien, und spätestens einen Monat vor Ablauf der |
| in Artikel 1385undecies Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten | in Artikel 1385undecies Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten |
| Frist. | Frist. |
| § 1/2 - Bezieht der Schlichtungsantrag sich auf eine Streitigkeit mit | § 1/2 - Bezieht der Schlichtungsantrag sich auf eine Streitigkeit mit |
| dem Einnehmer, der mit der Beitreibung der Steuerforderungen oder | dem Einnehmer, der mit der Beitreibung der Steuerforderungen oder |
| anderer Forderungen beauftragt ist, werden alle in Teil V Titel III | anderer Forderungen beauftragt ist, werden alle in Teil V Titel III |
| des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Vollstreckungsmittel während | des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Vollstreckungsmittel während |
| höchstens eines Monats ausgesetzt und behalten die bereits | höchstens eines Monats ausgesetzt und behalten die bereits |
| durchgeführten Pfändungen ihre sichernde Wirkung, mit Ausnahme der | durchgeführten Pfändungen ihre sichernde Wirkung, mit Ausnahme der |
| bereits durchgeführten Drittpfändungen, die ihre volle Wirkung | bereits durchgeführten Drittpfändungen, die ihre volle Wirkung |
| behalten. | behalten. |
| Vorhergehendes gilt ebenfalls für die in Ausführung von Artikel 300 § | Vorhergehendes gilt ebenfalls für die in Ausführung von Artikel 300 § |
| 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 eingeführte | 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 eingeführte |
| Drittvollstreckungspfändung, die in Artikel 85bis des | Drittvollstreckungspfändung, die in Artikel 85bis des |
| Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehene Drittvollstreckungspfändung, | Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehene Drittvollstreckungspfändung, |
| die in Artikel 6 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 | die in Artikel 6 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 |
| vorgesehene Drittvollstreckungspfändung und die in Artikel 101 der | vorgesehene Drittvollstreckungspfändung und die in Artikel 101 der |
| Allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen vom 28. | Allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen vom 28. |
| Dezember 1950 vorgesehene Drittvollstreckungspfändung." | Dezember 1950 vorgesehene Drittvollstreckungspfändung." |
| Art. 3 - [Bestimmung zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches] | Art. 3 - [Bestimmung zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches] |
| KAPITEL 3 - Recht auf Teilnahme an der Anhörung | KAPITEL 3 - Recht auf Teilnahme an der Anhörung |
| Art. 4 - In Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung | Art. 4 - In Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung |
| verschiedener Bestimmungen (IV) wird § 3 durch einen Absatz mit | verschiedener Bestimmungen (IV) wird § 3 durch einen Absatz mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Dazu kann der Dienst Steuerschlichtung der Anhörung beiwohnen, die im | "Dazu kann der Dienst Steuerschlichtung der Anhörung beiwohnen, die im |
| Rahmen der Behandlung der Streitigkeit durchgeführt wird, für die ein | Rahmen der Behandlung der Streitigkeit durchgeführt wird, für die ein |
| Schlichtungsantrag eingereicht worden ist, ungeachtet dessen, ob | Schlichtungsantrag eingereicht worden ist, ungeachtet dessen, ob |
| dieses Recht auf Anhörung ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist." | dieses Recht auf Anhörung ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist." |
| KAPITEL 4 - Jahresbericht | KAPITEL 4 - Jahresbericht |
| Art. 5 - Der Minister der Finanzen sendet der Abgeordnetenkammer jedes | Art. 5 - Der Minister der Finanzen sendet der Abgeordnetenkammer jedes |
| Jahr einen Bericht über die Anwendung von Artikel 116 des Gesetzes vom | Jahr einen Bericht über die Anwendung von Artikel 116 des Gesetzes vom |
| 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) zu. | 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) zu. |
| Die Identität der Personen, die eine Schlichtung beantragen, und der | Die Identität der Personen, die eine Schlichtung beantragen, und der |
| Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen darf | Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen darf |
| im Bericht nicht erwähnt werden. Diese Berichte können für | im Bericht nicht erwähnt werden. Diese Berichte können für |
| zweckdienlich erachtete Empfehlungen enthalten, die der Dienst | zweckdienlich erachtete Empfehlungen enthalten, die der Dienst |
| Steuerschlichtung dem Präsidenten des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Steuerschlichtung dem Präsidenten des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
| Finanzen zugesendet hat, und zeigen die eventuellen Schwierigkeiten | Finanzen zugesendet hat, und zeigen die eventuellen Schwierigkeiten |
| auf, auf die der Dienst Steuerschlichtung bei der Ausübung seiner | auf, auf die der Dienst Steuerschlichtung bei der Ausübung seiner |
| Aufgaben stößt. | Aufgaben stößt. |
| Der Bericht wird von der Abgeordnetenkammer veröffentlicht. | Der Bericht wird von der Abgeordnetenkammer veröffentlicht. |
| KAPITEL 5 - Recht auf Einlegung eines gültigen Widerspruchs beim | KAPITEL 5 - Recht auf Einlegung eines gültigen Widerspruchs beim |
| Dienst Steuerschlichtung | Dienst Steuerschlichtung |
| Art. 6 - In Artikel 366 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt | Art. 6 - In Artikel 366 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt |
| durch das Gesetz vom 3. August 2016, werden die Absätze 2 und 3 wie | durch das Gesetz vom 3. August 2016, werden die Absätze 2 und 3 wie |
| folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
| "Ist der Widerspruch an einen anderen als den in Absatz 1 erwähnten | "Ist der Widerspruch an einen anderen als den in Absatz 1 erwähnten |
| Beamten der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten | Beamten der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten |
| Verwaltung, an einen Beamten der mit der Einnahme und Beitreibung der | Verwaltung, an einen Beamten der mit der Einnahme und Beitreibung der |
| Einkommensteuern beauftragten Verwaltung oder an den in Artikel 116 | Einkommensteuern beauftragten Verwaltung oder an den in Artikel 116 |
| des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener | des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener |
| Bestimmungen (IV) erwähnten Dienst Steuerschlichtung gerichtet, ist | Bestimmungen (IV) erwähnten Dienst Steuerschlichtung gerichtet, ist |
| der Widerspruch am Datum seines Empfangs durch diesen Beamten oder | der Widerspruch am Datum seines Empfangs durch diesen Beamten oder |
| diesen Dienst auch gültig eingelegt. | diesen Dienst auch gültig eingelegt. |
| Der in Absatz 2 erwähnte Beamte oder Dienst übermittelt den | Der in Absatz 2 erwähnte Beamte oder Dienst übermittelt den |
| Widerspruch unverzüglich an den in Absatz 1 erwähnten Generalberater | Widerspruch unverzüglich an den in Absatz 1 erwähnten Generalberater |
| und teilt dies dem Widerspruchsführer mit." | und teilt dies dem Widerspruchsführer mit." |
| KAPITEL 6 - Anpassung an die Entwicklung der Organisation und der | KAPITEL 6 - Anpassung an die Entwicklung der Organisation und der |
| Strukturen der Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung | Strukturen der Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung |
| Art. 7 - Artikel 399bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 7 - Artikel 399bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007 zur Festlegung | eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007 zur Festlegung |
| verschiedener Bestimmungen (IV), wird wie folgt ersetzt: | verschiedener Bestimmungen (IV), wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 399bis - Ein Steuerschuldner oder jede andere Person, zu deren | "Art. 399bis - Ein Steuerschuldner oder jede andere Person, zu deren |
| Lasten eine Steuer oder ein Vorabzug beigetrieben werden kann, kann im | Lasten eine Steuer oder ein Vorabzug beigetrieben werden kann, kann im |
| Falle einer Streitigkeit mit einem Bediensteten der mit der Einnahme | Falle einer Streitigkeit mit einem Bediensteten der mit der Einnahme |
| und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung bei dem | und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung bei dem |
| in Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung | in Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung |
| verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnten Dienst Steuerschlichtung | verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnten Dienst Steuerschlichtung |
| einen Schlichtungsantrag einreichen." | einen Schlichtungsantrag einreichen." |
| Art. 8 - Artikel 85ter des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch | Art. 8 - Artikel 85ter des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener | das Gesetz vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener |
| Bestimmungen (IV), wird wie folgt ersetzt: | Bestimmungen (IV), wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 85ter - Ein Steuerschuldner oder jede andere Person, zu deren | "Art. 85ter - Ein Steuerschuldner oder jede andere Person, zu deren |
| Lasten die Steuer beigetrieben werden kann, kann im Falle einer | Lasten die Steuer beigetrieben werden kann, kann im Falle einer |
| Streitigkeit mit einem Bediensteten der mit der Einnahme und | Streitigkeit mit einem Bediensteten der mit der Einnahme und |
| Beitreibung beauftragten Verwaltung bei dem in Artikel 116 des | Beitreibung beauftragten Verwaltung bei dem in Artikel 116 des |
| Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
| (IV) erwähnten Dienst Steuerschlichtung einen Schlichtungsantrag | (IV) erwähnten Dienst Steuerschlichtung einen Schlichtungsantrag |
| einreichen." | einreichen." |
| KAPITEL 7 - Inkrafttreten | KAPITEL 7 - Inkrafttreten |
| Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats | Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats |
| nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
| Kraft. | Kraft. |
| Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 2017 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |