← Retour vers "Loi modifiant la loi du 4 avril 2014 réglementant les professions des soins de santé mentale et modifiant l'arrêté royal n° 78 du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice des professions des soins de santé d'une part et modifiant la loi relative à l'exercice des professions des soins de santé, coordonnée le 10 mai 2015 d'autre part. - Traduction allemande "
Loi modifiant la loi du 4 avril 2014 réglementant les professions des soins de santé mentale et modifiant l'arrêté royal n° 78 du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice des professions des soins de santé d'une part et modifiant la loi relative à l'exercice des professions des soins de santé, coordonnée le 10 mai 2015 d'autre part. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 4 april 2014 tot regeling van de geestelijke gezondheidszorgberoepen en tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen en tot wijziging van de wet betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen, gecoördineerd op 10 mei 2015 anderzijds. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
10 JUILLET 2016. - Loi modifiant la loi du 4 avril 2014 réglementant | 10 JULI 2016. - Wet tot wijziging van de wet van 4 april 2014 tot |
les professions des soins de santé mentale et modifiant l'arrêté royal | regeling van de geestelijke gezondheidszorgberoepen en tot wijziging |
n° 78 du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice des professions des | van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de |
uitoefening van de gezondheidszorgberoepen en tot wijziging van de wet | |
soins de santé d'une part et modifiant la loi relative à l'exercice | betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen, |
des professions des soins de santé, coordonnée le 10 mai 2015 d'autre | gecoördineerd op 10 mei 2015 anderzijds. - Duitse vertaling |
part. - Traduction allemande | |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 juli |
loi du 10 juillet 2016 modifiant la loi du 4 avril 2014 réglementant | 2016 tot wijziging van de wet van 4 april 2014 tot regeling van de |
les professions des soins de santé mentale et modifiant l'arrêté royal | geestelijke gezondheidszorgberoepen en tot wijziging van het |
n° 78 du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice des professions des | koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de |
uitoefening van de gezondheidszorgberoepen en tot wijziging van de wet | |
soins de santé d'une part et modifiant la loi relative à l'exercice | betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen, |
des professions des soins de santé, coordonnée le 10 mai 2015 d'autre | gecoördineerd op 10 mei 2015 anderzijds (Belgisch Staatsblad van 29 |
part (Moniteur belge du 29 juillet 2016). | juli 2016). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, |
SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
10. JULI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. April 2014 | 10. JULI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. April 2014 |
zur Regelung der Berufe der geistigen Gesundheitspflege und zur | zur Regelung der Berufe der geistigen Gesundheitspflege und zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über | Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über |
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe einerseits und zur Abänderung | die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe einerseits und zur Abänderung |
des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die | des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflegeberufe andererseits | Gesundheitspflegeberufe andererseits |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitung | KAPITEL 1 - Einleitung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 zur Regelung | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 zur Regelung |
der Berufe der geistigen Gesundheitspflege und zur Abänderung des | der Berufe der geistigen Gesundheitspflege und zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung | Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung |
der Gesundheitspflegeberufe | der Gesundheitspflegeberufe |
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2014 zur Regelung der | Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2014 zur Regelung der |
Berufe der geistigen Gesundheitspflege und zur Abänderung des | Berufe der geistigen Gesundheitspflege und zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung | Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung |
der Gesundheitspflegeberufe wird aufgehoben. | der Gesundheitspflegeberufe wird aufgehoben. |
Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 4 - In Artikel 23 desselben Gesetzes werden die Buchstaben b), | Art. 4 - In Artikel 23 desselben Gesetzes werden die Buchstaben b), |
c), d) und f) aufgehoben. | c), d) und f) aufgehoben. |
Art. 5 - In Artikel 24 desselben Gesetzes wird Buchstabe c) | Art. 5 - In Artikel 24 desselben Gesetzes wird Buchstabe c) |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 6 - Die Kapitel 3 und 4 desselben Gesetzes werden aufgehoben. | Art. 6 - Die Kapitel 3 und 4 desselben Gesetzes werden aufgehoben. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes | KAPITEL 3 - Abänderungen des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes |
über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe | über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe |
Art. 7 - In Artikel 27 § 1 Absatz 1 und 2 des am 10. Mai 2015 | Art. 7 - In Artikel 27 § 1 Absatz 1 und 2 des am 10. Mai 2015 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflegeberufe werden die | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflegeberufe werden die |
Wörter "und 63" durch die Wörter ", 63, 68/1, 68/2 und 68/2/1 § 2 und | Wörter "und 63" durch die Wörter ", 63, 68/1, 68/2 und 68/2/1 § 2 und |
§ 4" ersetzt. | § 4" ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel 28 § 1 Absatz 2 und 4 desselben Gesetzes werden | Art. 8 - In Artikel 28 § 1 Absatz 2 und 4 desselben Gesetzes werden |
die Wörter "und 63" jedes Mal durch die Wörter ", 63, 68/1, 68/2 und | die Wörter "und 63" jedes Mal durch die Wörter ", 63, 68/1, 68/2 und |
68/2/1 § 2 und § 4" ersetzt. | 68/2/1 § 2 und § 4" ersetzt. |
Art. 9 - Artikel 68/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 166 | Art. 9 - Artikel 68/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 166 |
desselben Gesetzes, wird wie folgt abgeändert: | desselben Gesetzes, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: |
a) Die Wörter "Niemand darf die klinische Psychologie ausüben," werden | a) Die Wörter "Niemand darf die klinische Psychologie ausüben," werden |
durch die Wörter "Außer den in Artikel 3 § 1 erwähnten Fachkräften | durch die Wörter "Außer den in Artikel 3 § 1 erwähnten Fachkräften |
darf niemand die klinische Psychologie ausüben," ersetzt. | darf niemand die klinische Psychologie ausüben," ersetzt. |
b) [Abänderung des niederländischen Textes] | b) [Abänderung des niederländischen Textes] |
c) Der Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut | c) Der Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"In Abweichung von Absatz 1 dürfen auch Inhaber einer Zulassung in der | "In Abweichung von Absatz 1 dürfen auch Inhaber einer Zulassung in der |
klinischen Heilpädagogik, die über ausreichende Kenntnisse der | klinischen Heilpädagogik, die über ausreichende Kenntnisse der |
klinischen Psychologie verfügen, die klinische Psychologie ausüben. | klinischen Psychologie verfügen, die klinische Psychologie ausüben. |
Der König bestimmt die Bedingungen in Sachen Ausbildung und | Der König bestimmt die Bedingungen in Sachen Ausbildung und |
berufsorientiertes Praktikum, die erforderlich sind, um diese | berufsorientiertes Praktikum, die erforderlich sind, um diese |
ausreichenden Kenntnisse nachzuweisen." | ausreichenden Kenntnisse nachzuweisen." |
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "nach Stellungnahme des Föderalen | 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "nach Stellungnahme des Föderalen |
Rates für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik" | Rates für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
3. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: | 3. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: |
a) Die Wörter "Unter Ausübung der klinischen Psychologie versteht man" | a) Die Wörter "Unter Ausübung der klinischen Psychologie versteht man" |
werden durch die Wörter "Unbeschadet der Ausübung der Heilkunde, wie | werden durch die Wörter "Unbeschadet der Ausübung der Heilkunde, wie |
in Artikel 3 definiert, versteht man unter der Ausübung der klinischen | in Artikel 3 definiert, versteht man unter der Ausübung der klinischen |
Psychologie" ersetzt. | Psychologie" ersetzt. |
b) [Abänderung des niederländischen Textes] | b) [Abänderung des niederländischen Textes] |
c) [Abänderung des französischen Textes] | c) [Abänderung des französischen Textes] |
d) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | d) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Der König kann die in Absatz 1 erwähnten Handlungen verdeutlichen und | "Der König kann die in Absatz 1 erwähnten Handlungen verdeutlichen und |
beschreiben und die Bedingungen für ihre Verrichtung festlegen." | beschreiben und die Bedingungen für ihre Verrichtung festlegen." |
4. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Im Hinblick auf die Ausübung der klinischen Psychologie | " § 4 - Im Hinblick auf die Ausübung der klinischen Psychologie |
absolviert der zugelassene klinische Psychologe am Ende seiner | absolviert der zugelassene klinische Psychologe am Ende seiner |
Ausbildung ein Berufspraktikum. | Ausbildung ein Berufspraktikum. |
Die Verpflichtung, ein Berufspraktikum zu absolvieren, gilt jedoch | Die Verpflichtung, ein Berufspraktikum zu absolvieren, gilt jedoch |
nicht für klinische Psychologen, die am 1. September 2016 die | nicht für klinische Psychologen, die am 1. September 2016 die |
klinische Psychologie bereits ausübten. | klinische Psychologie bereits ausübten. |
Die Verpflichtung gilt ebenfalls nicht für Studenten der klinischen | Die Verpflichtung gilt ebenfalls nicht für Studenten der klinischen |
Psychologie, die ihr Studium am 1. September 2016 begonnen haben oder | Psychologie, die ihr Studium am 1. September 2016 begonnen haben oder |
spätestens im akademischen Jahr 2016-2017 beginnen. | spätestens im akademischen Jahr 2016-2017 beginnen. |
Der König bestimmt die Modalitäten für das in Absatz 1 erwähnte | Der König bestimmt die Modalitäten für das in Absatz 1 erwähnte |
Berufspraktikum. | Berufspraktikum. |
Das Berufspraktikum findet in einer zugelassenen Praktikumseinrichtung | Das Berufspraktikum findet in einer zugelassenen Praktikumseinrichtung |
unter der Aufsicht eines zugelassenen Praktikumsleiters statt. | unter der Aufsicht eines zugelassenen Praktikumsleiters statt. |
Die Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im Bereich der | Die Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im Bereich der |
klinischen Psychologie werden von dem für die Volksgesundheit | klinischen Psychologie werden von dem für die Volksgesundheit |
zuständigen Minister oder von dem von ihm bestimmten Beamten des | zuständigen Minister oder von dem von ihm bestimmten Beamten des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt zugelassen. | Nahrungsmittelkette und Umwelt zugelassen. |
Der König legt die Kriterien für die Zulassung der in Absatz 6 | Der König legt die Kriterien für die Zulassung der in Absatz 6 |
erwähnten Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen fest." | erwähnten Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen fest." |
Art. 10 - Artikel 68/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 167 | Art. 10 - Artikel 68/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 167 |
desselben Gesetzes, wird wie folgt abgeändert: | desselben Gesetzes, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: |
a) Die Wörter "Niemand darf die klinische Heilpädagogik ausüben," | a) Die Wörter "Niemand darf die klinische Heilpädagogik ausüben," |
werden durch die Wörter "Außer den in Artikel 3 § 1 erwähnten | werden durch die Wörter "Außer den in Artikel 3 § 1 erwähnten |
Fachkräften darf niemand die klinische Heilpädagogik ausüben," | Fachkräften darf niemand die klinische Heilpädagogik ausüben," |
ersetzt. | ersetzt. |
b) [Abänderung des niederländischen Textes] | b) [Abänderung des niederländischen Textes] |
c) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | c) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"In Abweichung von Absatz 1 dürfen Inhaber einer Zulassung im Bereich | "In Abweichung von Absatz 1 dürfen Inhaber einer Zulassung im Bereich |
der klinischen Psychologie, die über ausreichende Kenntnisse der | der klinischen Psychologie, die über ausreichende Kenntnisse der |
klinischen Heilpädagogik verfügen, die klinische Heilpädagogik | klinischen Heilpädagogik verfügen, die klinische Heilpädagogik |
ebenfalls ausüben." | ebenfalls ausüben." |
d) Der Paragraph wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut | d) Der Paragraph wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Der König bestimmt die Bedingungen in Sachen Ausbildung und | "Der König bestimmt die Bedingungen in Sachen Ausbildung und |
berufsorientiertes Praktikum, die erforderlich sind, um diese | berufsorientiertes Praktikum, die erforderlich sind, um diese |
ausreichenden Kenntnisse nachzuweisen." | ausreichenden Kenntnisse nachzuweisen." |
2. In § 2 werden die Wörter "nach Stellungnahme des Föderalen Rates | 2. In § 2 werden die Wörter "nach Stellungnahme des Föderalen Rates |
für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik" aufgehoben. | für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik" aufgehoben. |
3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Unbeschadet der Ausübung der Heilkunde, wie in Artikel 3 | " § 3 - Unbeschadet der Ausübung der Heilkunde, wie in Artikel 3 |
definiert, versteht man unter Ausübung der klinischen Heilpädagogik, | definiert, versteht man unter Ausübung der klinischen Heilpädagogik, |
die gewohnheitsmäßige Verrichtung eigenständiger Handlungen innerhalb | die gewohnheitsmäßige Verrichtung eigenständiger Handlungen innerhalb |
eines wissenschaftlichen Bezugsrahmens der klinischen Heilpädagogik, | eines wissenschaftlichen Bezugsrahmens der klinischen Heilpädagogik, |
die auf die Vorbeugung, die Erkennung und die Erstellung einer | die auf die Vorbeugung, die Erkennung und die Erstellung einer |
pädagogischen Diagnose mit besonderem Augenmerk auf kontextbezogene | pädagogischen Diagnose mit besonderem Augenmerk auf kontextbezogene |
Faktoren und auf die Erkennung von Problemen mit Bezug auf die | Faktoren und auf die Erkennung von Problemen mit Bezug auf die |
Erziehung, das Verhalten, die Entwicklung oder die Schulung bei | Erziehung, das Verhalten, die Entwicklung oder die Schulung bei |
Personen und die Betreuung und die Begleitung dieser Personen | Personen und die Betreuung und die Begleitung dieser Personen |
ausgerichtet ist. | ausgerichtet ist. |
Der König kann die in Absatz 1 erwähnten Handlungen verdeutlichen und | Der König kann die in Absatz 1 erwähnten Handlungen verdeutlichen und |
beschreiben und die Bedingungen für ihre Verrichtung festlegen." | beschreiben und die Bedingungen für ihre Verrichtung festlegen." |
4. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Im Hinblick auf die Ausübung der Heilpädagogik absolviert der | " § 4 - Im Hinblick auf die Ausübung der Heilpädagogik absolviert der |
zugelassene klinische Heilpädagoge am Ende seiner Ausbildung ein | zugelassene klinische Heilpädagoge am Ende seiner Ausbildung ein |
Berufspraktikum. | Berufspraktikum. |
Die Verpflichtung, ein Berufspraktikum zu absolvieren, gilt jedoch | Die Verpflichtung, ein Berufspraktikum zu absolvieren, gilt jedoch |
nicht für klinische Heilpädagogen, die am 1. September 2016 die | nicht für klinische Heilpädagogen, die am 1. September 2016 die |
klinische Heilpädagogik bereits ausübten. | klinische Heilpädagogik bereits ausübten. |
Die Verpflichtung gilt ebenfalls nicht für Studenten der klinischen | Die Verpflichtung gilt ebenfalls nicht für Studenten der klinischen |
Heilpädagogik, die ihr Studium am 1. September 2016 begonnen haben | Heilpädagogik, die ihr Studium am 1. September 2016 begonnen haben |
oder spätestens im akademischen Jahr 2016-2017 beginnen. | oder spätestens im akademischen Jahr 2016-2017 beginnen. |
Der König bestimmt die Modalitäten für das in Absatz 1 erwähnte | Der König bestimmt die Modalitäten für das in Absatz 1 erwähnte |
Berufspraktikum. | Berufspraktikum. |
Das Berufspraktikum findet in einer zugelassenen Praktikumseinrichtung | Das Berufspraktikum findet in einer zugelassenen Praktikumseinrichtung |
unter der Aufsicht eines zugelassenen Praktikumsleiters statt. | unter der Aufsicht eines zugelassenen Praktikumsleiters statt. |
Die Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im Bereich der | Die Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im Bereich der |
klinischen Heilpädagogik werden von dem für die Volksgesundheit | klinischen Heilpädagogik werden von dem für die Volksgesundheit |
zuständigen Minister oder von dem von ihm bestimmten Beamten des | zuständigen Minister oder von dem von ihm bestimmten Beamten des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt zugelassen. | Nahrungsmittelkette und Umwelt zugelassen. |
Der König legt die Kriterien für die Zulassung der in Absatz 6 | Der König legt die Kriterien für die Zulassung der in Absatz 6 |
erwähnten Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen fest." | erwähnten Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen fest." |
Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 68/2/1 mit folgendem | Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 68/2/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 68/2/1 - § 1 - Die Psychotherapie ist eine Behandlungsform der | "Art. 68/2/1 - § 1 - Die Psychotherapie ist eine Behandlungsform der |
Gesundheitspflege, bei der auf logische und systematische Weise ein | Gesundheitspflege, bei der auf logische und systematische Weise ein |
zusammenhängendes Ganzes von psychologischen Mitteln (Interventionen) | zusammenhängendes Ganzes von psychologischen Mitteln (Interventionen) |
eingesetzt wird, die in einem wissenschaftlichen und psychologischen | eingesetzt wird, die in einem wissenschaftlichen und psychologischen |
Bezugsrahmen verankert sind und eine interdisziplinäre Zusammenarbeit | Bezugsrahmen verankert sind und eine interdisziplinäre Zusammenarbeit |
erforderlich machen. | erforderlich machen. |
§ 2 - Die Psychotherapie wird durch eine Fachkraft, wie in den | § 2 - Die Psychotherapie wird durch eine Fachkraft, wie in den |
Artikeln 3 § 1, 68/1 und 68/2 erwähnt, im Rahmen einer | Artikeln 3 § 1, 68/1 und 68/2 erwähnt, im Rahmen einer |
Psychotherapeut-Patient-Beziehung ausgeübt mit dem Ziel, | Psychotherapeut-Patient-Beziehung ausgeübt mit dem Ziel, |
psychologische Schwierigkeiten, Konflikte und Störungen, an denen der | psychologische Schwierigkeiten, Konflikte und Störungen, an denen der |
Patient leidet, zu beheben oder zu lindern. | Patient leidet, zu beheben oder zu lindern. |
§ 3 - Um die Psychotherapie ausüben zu dürfen, muss die Fachkraft, wie | § 3 - Um die Psychotherapie ausüben zu dürfen, muss die Fachkraft, wie |
in § 2 erwähnt, eine spezifische Ausbildung in der Psychotherapie an | in § 2 erwähnt, eine spezifische Ausbildung in der Psychotherapie an |
einer universitären Einrichtung oder einer Hochschule absolviert | einer universitären Einrichtung oder einer Hochschule absolviert |
haben. Die Ausbildung umfasst mindestens 70 ECTS-Leistungspunkte. | haben. Die Ausbildung umfasst mindestens 70 ECTS-Leistungspunkte. |
Die Fachkraft muss ebenfalls ein Berufspraktikum im Bereich der | Die Fachkraft muss ebenfalls ein Berufspraktikum im Bereich der |
Psychotherapie, das bei vollzeitiger Ausübung mindestens zwei Jahren | Psychotherapie, das bei vollzeitiger Ausübung mindestens zwei Jahren |
oder bei teilzeitiger Ausübung einer äquivalenten Dauer entspricht, | oder bei teilzeitiger Ausübung einer äquivalenten Dauer entspricht, |
absolviert haben. | absolviert haben. |
Die spezifische Ausbildung und das Berufspraktikum können gleichzeitig | Die spezifische Ausbildung und das Berufspraktikum können gleichzeitig |
erfolgen. | erfolgen. |
Der König kann die Modalitäten für das in Absatz 2 erwähnte | Der König kann die Modalitäten für das in Absatz 2 erwähnte |
Berufspraktikum bestimmen. | Berufspraktikum bestimmen. |
§ 4 - In Abweichung von den Paragraphen 2 und 3 können auch andere | § 4 - In Abweichung von den Paragraphen 2 und 3 können auch andere |
Berufsfachkräfte als die in den Artikeln 3 § 1, 68/1 und 68/2 | Berufsfachkräfte als die in den Artikeln 3 § 1, 68/1 und 68/2 |
erwähnten Fachkräfte eigenständig die Psychotherapie ausüben, sofern | erwähnten Fachkräfte eigenständig die Psychotherapie ausüben, sofern |
sie zu einer der folgenden Kategorien gehören: | sie zu einer der folgenden Kategorien gehören: |
a) Berufsfachkräfte, die spätestens im akademischen Jahr 2015-2016 ihr | a) Berufsfachkräfte, die spätestens im akademischen Jahr 2015-2016 ihr |
Studium unter den folgenden gleichzeitig zu erfüllenden Bedingungen | Studium unter den folgenden gleichzeitig zu erfüllenden Bedingungen |
abgeschlossen haben: | abgeschlossen haben: |
1. Sie verfügen über eine Berufsbezeichnung gemäß dem vorliegenden | 1. Sie verfügen über eine Berufsbezeichnung gemäß dem vorliegenden |
Gesetz. | Gesetz. |
2. Sie haben an einer Einrichtung eine spezifische Ausbildung in der | 2. Sie haben an einer Einrichtung eine spezifische Ausbildung in der |
Psychotherapie erfolgreich abgeschlossen. | Psychotherapie erfolgreich abgeschlossen. |
3. Sie können spätestens am 1. September 2018 den Nachweis für die | 3. Sie können spätestens am 1. September 2018 den Nachweis für die |
Ausübung der Psychotherapie erbringen. | Ausübung der Psychotherapie erbringen. |
b) Berufsfachkräfte, die am 1. September 2016 eine spezifische | b) Berufsfachkräfte, die am 1. September 2016 eine spezifische |
Ausbildung in der Psychotherapie begonnen haben oder im akademischen | Ausbildung in der Psychotherapie begonnen haben oder im akademischen |
Jahr 2016-2017 beginnen, unter den folgenden gleichzeitig zu | Jahr 2016-2017 beginnen, unter den folgenden gleichzeitig zu |
erfüllenden Bedingungen: | erfüllenden Bedingungen: |
1. Sie verfügen über eine Berufsbezeichnung gemäß dem vorliegenden | 1. Sie verfügen über eine Berufsbezeichnung gemäß dem vorliegenden |
Gesetz. | Gesetz. |
2. Sie haben an einer Einrichtung eine spezifische Ausbildung in der | 2. Sie haben an einer Einrichtung eine spezifische Ausbildung in der |
Psychotherapie erfolgreich abgeschlossen. | Psychotherapie erfolgreich abgeschlossen. |
c) Berufsfachkräfte, die am 1. September 2016 eine Ausbildung mit | c) Berufsfachkräfte, die am 1. September 2016 eine Ausbildung mit |
mindestens Bachelor-Niveau, die zu einer Berufsbezeichnung gemäß | mindestens Bachelor-Niveau, die zu einer Berufsbezeichnung gemäß |
vorliegendem Gesetz berechtigt, begonnen haben oder im akademischen | vorliegendem Gesetz berechtigt, begonnen haben oder im akademischen |
Jahr 2016-2017 beginnen, unter den folgenden gleichzeitig zu | Jahr 2016-2017 beginnen, unter den folgenden gleichzeitig zu |
erfüllenden Bedingungen: | erfüllenden Bedingungen: |
1. Sie verfügen über eine Berufsbezeichnung gemäß dem vorliegenden | 1. Sie verfügen über eine Berufsbezeichnung gemäß dem vorliegenden |
Gesetz. | Gesetz. |
2. Sie haben eine spezifische Ausbildung in der Psychotherapie, wie in | 2. Sie haben eine spezifische Ausbildung in der Psychotherapie, wie in |
§ 3 Absatz 1 erwähnt, erfolgreich abgeschlossen. | § 3 Absatz 1 erwähnt, erfolgreich abgeschlossen. |
3. Sie haben ebenfalls ein Berufspraktikum, wie in § 3 Absatz 2 | 3. Sie haben ebenfalls ein Berufspraktikum, wie in § 3 Absatz 2 |
erwähnt, absolviert. | erwähnt, absolviert. |
§ 5 - In Abweichung von den Paragraphen 2 und 4 können auch die | § 5 - In Abweichung von den Paragraphen 2 und 4 können auch die |
Personen, die keine Berufsfachkräfte sind, die Psychotherapie ausüben, | Personen, die keine Berufsfachkräfte sind, die Psychotherapie ausüben, |
sofern sie gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen: | sofern sie gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen: |
a) Es handelt sich um die nicht eigenständige Ausübung bestimmter | a) Es handelt sich um die nicht eigenständige Ausübung bestimmter |
psychotherapeutischer Handlungen unter der Aufsicht einer Fachkraft, | psychotherapeutischer Handlungen unter der Aufsicht einer Fachkraft, |
wie in den Paragraphen 2 bis 4 erwähnt. | wie in den Paragraphen 2 bis 4 erwähnt. |
b) Die Ausübung findet in einem interdisziplinären Rahmen mit | b) Die Ausübung findet in einem interdisziplinären Rahmen mit |
Intervision statt. | Intervision statt. |
Die in Absatz 1 erwähnten Personen gehören außerdem zu einer der | Die in Absatz 1 erwähnten Personen gehören außerdem zu einer der |
folgenden Kategorien: | folgenden Kategorien: |
a) diejenigen, die spätestens im akademischen Jahr 2015-2016 ihr | a) diejenigen, die spätestens im akademischen Jahr 2015-2016 ihr |
Studium unter den folgenden gleichzeitig zu erfüllenden Bedingungen | Studium unter den folgenden gleichzeitig zu erfüllenden Bedingungen |
beendet haben: | beendet haben: |
1. Sie haben eine Ausbildung mit mindestens Bachelor-Niveau | 1. Sie haben eine Ausbildung mit mindestens Bachelor-Niveau |
erfolgreich abgeschlossen. | erfolgreich abgeschlossen. |
2. Sie haben an einer Einrichtung eine spezifische Ausbildung in der | 2. Sie haben an einer Einrichtung eine spezifische Ausbildung in der |
Psychotherapie erfolgreich abgeschlossen. | Psychotherapie erfolgreich abgeschlossen. |
3. Sie können spätestens am 1. September 2018 den Nachweis für die | 3. Sie können spätestens am 1. September 2018 den Nachweis für die |
Ausübung der Psychotherapie erbringen, | Ausübung der Psychotherapie erbringen, |
b) diejenigen, die am 1. September 2016 eine spezifische Ausbildung in | b) diejenigen, die am 1. September 2016 eine spezifische Ausbildung in |
der Psychotherapie begonnen haben oder im akademischen Jahr 2016-2017 | der Psychotherapie begonnen haben oder im akademischen Jahr 2016-2017 |
beginnen, unter den folgenden gleichzeitig zu erfüllenden Bedingungen: | beginnen, unter den folgenden gleichzeitig zu erfüllenden Bedingungen: |
1. Sie haben eine Ausbildung mit mindestens Bachelor-Niveau | 1. Sie haben eine Ausbildung mit mindestens Bachelor-Niveau |
erfolgreich abgeschlossen. | erfolgreich abgeschlossen. |
2. Sie haben an einer Einrichtung eine spezifische Ausbildung in der | 2. Sie haben an einer Einrichtung eine spezifische Ausbildung in der |
Psychotherapie erfolgreich abgeschlossen, | Psychotherapie erfolgreich abgeschlossen, |
c) diejenigen, die am 1. September 2016 eine Ausbildung mit mindestens | c) diejenigen, die am 1. September 2016 eine Ausbildung mit mindestens |
Bachelor-Niveau begonnen haben oder im akademischen Jahr 2016-2017 | Bachelor-Niveau begonnen haben oder im akademischen Jahr 2016-2017 |
beginnen, unter den folgenden gleichzeitig zu erfüllenden Bedingungen: | beginnen, unter den folgenden gleichzeitig zu erfüllenden Bedingungen: |
1. Sie haben eine Ausbildung mit mindestens Bachelor-Niveau | 1. Sie haben eine Ausbildung mit mindestens Bachelor-Niveau |
erfolgreich abgeschlossen. | erfolgreich abgeschlossen. |
2. Sie haben eine spezifische Ausbildung in der Psychotherapie, wie in | 2. Sie haben eine spezifische Ausbildung in der Psychotherapie, wie in |
§ 3 Absatz 1 erwähnt, erfolgreich abgeschlossen. | § 3 Absatz 1 erwähnt, erfolgreich abgeschlossen. |
3. Sie haben ebenfalls ein Berufspraktikum, wie in § 3 Absatz 2 | 3. Sie haben ebenfalls ein Berufspraktikum, wie in § 3 Absatz 2 |
erwähnt, absolviert. | erwähnt, absolviert. |
Das Gesetz vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten ist auf | Das Gesetz vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten ist auf |
die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Fachkräfte der | die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Fachkräfte der |
Psychotherapie anwendbar. | Psychotherapie anwendbar. |
§ 6 - Der König kann, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, | § 6 - Der König kann, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, |
nachdem er die Stellungnahme des Föderalen Rates der | nachdem er die Stellungnahme des Föderalen Rates der |
Gesundheitspflegeberufe eingeholt hat, auch anderen Berufsfachkräften | Gesundheitspflegeberufe eingeholt hat, auch anderen Berufsfachkräften |
erlauben, die Psychotherapie auszuüben. Er legt gegebenenfalls die | erlauben, die Psychotherapie auszuüben. Er legt gegebenenfalls die |
Bedingungen fest, unter denen sie die Psychotherapie ausüben dürfen. | Bedingungen fest, unter denen sie die Psychotherapie ausüben dürfen. |
Diese Bedingungen betreffen zumindest ihre vorbereitende Ausbildung. | Diese Bedingungen betreffen zumindest ihre vorbereitende Ausbildung. |
§ 7 - Der König kann nach Stellungnahme des Föderalen Rates der Berufe | § 7 - Der König kann nach Stellungnahme des Föderalen Rates der Berufe |
der geistigen Gesundheitspflege die Psychotherapie näher beschreiben | der geistigen Gesundheitspflege die Psychotherapie näher beschreiben |
und die Bedingungen für die Ausübung dieses Fachbereichs festlegen, | und die Bedingungen für die Ausübung dieses Fachbereichs festlegen, |
darunter den zu bearbeitenden Lehrstoff und das Berufspraktikum, wie | darunter den zu bearbeitenden Lehrstoff und das Berufspraktikum, wie |
in § 3 Absatz 2 erwähnt." | in § 3 Absatz 2 erwähnt." |
Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 68/2/2 mit folgendem | Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 68/2/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 68/2/2 - § 1 - Den Berufsfachkräften, wie in den Artikeln 3 § 1, | "Art. 68/2/2 - § 1 - Den Berufsfachkräften, wie in den Artikeln 3 § 1, |
68/1 und 68/2 erwähnt, die eigenständig die Psychotherapie ausüben, | 68/1 und 68/2 erwähnt, die eigenständig die Psychotherapie ausüben, |
sowie den eigenständigen Berufsfachkräften der Psychotherapie, wie in | sowie den eigenständigen Berufsfachkräften der Psychotherapie, wie in |
Artikel 68/2/1 § 4 erwähnt, können Assistenten beistehen, die als | Artikel 68/2/1 § 4 erwähnt, können Assistenten beistehen, die als |
unterstützende Berufe der geistigen Gesundheitspflege bezeichnet | unterstützende Berufe der geistigen Gesundheitspflege bezeichnet |
werden. | werden. |
Die unterstützenden Berufe der geistigen Gesundheitspflege führen | Die unterstützenden Berufe der geistigen Gesundheitspflege führen |
keinerlei eigenständige diagnostische und therapeutische Handlung aus, | keinerlei eigenständige diagnostische und therapeutische Handlung aus, |
sondern führen Verschreibungen aus auf Anfrage und unter der Aufsicht | sondern führen Verschreibungen aus auf Anfrage und unter der Aufsicht |
der in Absatz 1 erwähnten Berufsfachkräfte oder der in Absatz 1 | der in Absatz 1 erwähnten Berufsfachkräfte oder der in Absatz 1 |
erwähnten Fachkräfte der Psychotherapie. | erwähnten Fachkräfte der Psychotherapie. |
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach | § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach |
Stellungnahme des Föderalen Rates der Berufe der geistigen | Stellungnahme des Föderalen Rates der Berufe der geistigen |
Gesundheitspflege die Liste der unterstützenden Berufe der geistigen | Gesundheitspflege die Liste der unterstützenden Berufe der geistigen |
Gesundheitspflege sowie die allgemeinen Kriterien für die Zulassung | Gesundheitspflege sowie die allgemeinen Kriterien für die Zulassung |
der unterstützenden Berufe der geistigen Gesundheitspflege festlegen. | der unterstützenden Berufe der geistigen Gesundheitspflege festlegen. |
Der König kann nach Stellungnahme des Föderalen Rates der Berufe der | Der König kann nach Stellungnahme des Föderalen Rates der Berufe der |
geistigen Gesundheitspflege die spezifischen Kriterien, die sich auf | geistigen Gesundheitspflege die spezifischen Kriterien, die sich auf |
jeden einzelnen der unterstützenden Berufe der geistigen | jeden einzelnen der unterstützenden Berufe der geistigen |
Gesundheitspflege beziehen, festlegen." | Gesundheitspflege beziehen, festlegen." |
Art. 13 - Artikel 68/3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 13 - Artikel 68/3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 68/3 - § 1 - Ein Föderaler Rat der Berufe der geistigen | "Art. 68/3 - § 1 - Ein Föderaler Rat der Berufe der geistigen |
Gesundheitspflege, nachstehend "Föderaler Rat" genannt, wird | Gesundheitspflege, nachstehend "Föderaler Rat" genannt, wird |
eingesetzt; er hat den Auftrag, dem für die Volksgesundheit | eingesetzt; er hat den Auftrag, dem für die Volksgesundheit |
zuständigen Minister auf dessen Antrag hin oder aus eigener Initiative | zuständigen Minister auf dessen Antrag hin oder aus eigener Initiative |
Stellungnahmen abzugeben zu allen Angelegenheiten in Sachen Zulassung | Stellungnahmen abzugeben zu allen Angelegenheiten in Sachen Zulassung |
zu den Berufen der geistigen Gesundheitspflege und Ausübung dieser | zu den Berufen der geistigen Gesundheitspflege und Ausübung dieser |
Berufe, zu denen die klinische Psychologie und die klinische | Berufe, zu denen die klinische Psychologie und die klinische |
Heilpädagogik gehören, sowie zu allen Angelegenheiten in Sachen | Heilpädagogik gehören, sowie zu allen Angelegenheiten in Sachen |
Ausübung der Psychotherapie. | Ausübung der Psychotherapie. |
§ 2 - Der Föderale Rat ist so zusammengesetzt, dass die zu ernennenden | § 2 - Der Föderale Rat ist so zusammengesetzt, dass die zu ernennenden |
Mitglieder mit der Ausübung eines Berufs der geistigen | Mitglieder mit der Ausübung eines Berufs der geistigen |
Gesundheitspflege oder der Ausübung der Psychotherapie besonders | Gesundheitspflege oder der Ausübung der Psychotherapie besonders |
vertraut sind. | vertraut sind. |
§ 3 - Der Föderale Rat setzt sich aus den drei folgenden Berufsgruppen | § 3 - Der Föderale Rat setzt sich aus den drei folgenden Berufsgruppen |
zusammen: | zusammen: |
a) die Berufsgruppe der klinischen Psychologen, die sechzehn klinische | a) die Berufsgruppe der klinischen Psychologen, die sechzehn klinische |
Psychologen umfasst, | Psychologen umfasst, |
b) die Berufsgruppe der klinischen Heilpädagogen, die vier klinische | b) die Berufsgruppe der klinischen Heilpädagogen, die vier klinische |
Heilpädagogen umfasst, | Heilpädagogen umfasst, |
c) die Berufsgruppe der Ärzte, die acht Ärzte umfasst. | c) die Berufsgruppe der Ärzte, die acht Ärzte umfasst. |
In jeder Berufsgruppe ist eine gleiche Anzahl französischsprachiger | In jeder Berufsgruppe ist eine gleiche Anzahl französischsprachiger |
und niederländischsprachiger Mitglieder vertreten. | und niederländischsprachiger Mitglieder vertreten. |
Jede Berufsgruppe umfasst einerseits eine gleiche Anzahl Mitglieder, | Jede Berufsgruppe umfasst einerseits eine gleiche Anzahl Mitglieder, |
die eine akademische Funktion bekleiden, und andererseits Mitglieder, | die eine akademische Funktion bekleiden, und andererseits Mitglieder, |
die seit mindestens fünf Jahren entweder einen Beruf der geistigen | die seit mindestens fünf Jahren entweder einen Beruf der geistigen |
Gesundheitspflege oder die Psychotherapie ausüben. | Gesundheitspflege oder die Psychotherapie ausüben. |
Die in Absatz 3 erwähnten Mitglieder, die eine akademische Funktion | Die in Absatz 3 erwähnten Mitglieder, die eine akademische Funktion |
bekleiden, werden auf einer Liste mit je zwei Kandidaten von den | bekleiden, werden auf einer Liste mit je zwei Kandidaten von den |
Fakultäten vorgeschlagen, die den vollständigen Unterricht | Fakultäten vorgeschlagen, die den vollständigen Unterricht |
organisieren, der zu einer Ausbildung führt, die die Ausübung der | organisieren, der zu einer Ausbildung führt, die die Ausübung der |
klinischen Psychologie, der klinischen Heilpädagogik oder der | klinischen Psychologie, der klinischen Heilpädagogik oder der |
Heilkunde erlaubt. | Heilkunde erlaubt. |
Die in Absatz 3 erwähnten Mitglieder, die einen Beruf der geistigen | Die in Absatz 3 erwähnten Mitglieder, die einen Beruf der geistigen |
Gesundheitspflege oder die Psychotherapie ausüben, werden auf einer | Gesundheitspflege oder die Psychotherapie ausüben, werden auf einer |
Liste mit je zwei Kandidaten von den repräsentativen Berufsverbänden | Liste mit je zwei Kandidaten von den repräsentativen Berufsverbänden |
vorgeschlagen. | vorgeschlagen. |
Der König legt die Kriterien fest, nach denen ein Verband im Sinne von | Der König legt die Kriterien fest, nach denen ein Verband im Sinne von |
Absatz 5 als repräsentativ bezeichnet werden kann. | Absatz 5 als repräsentativ bezeichnet werden kann. |
Sofern es in derselben Sprachgruppe der Berufsgruppe, wie in Absatz 1 | Sofern es in derselben Sprachgruppe der Berufsgruppe, wie in Absatz 1 |
Buchstabe b) erwähnt, kein Mitglied gibt, kommen auch Orthopsychologen | Buchstabe b) erwähnt, kein Mitglied gibt, kommen auch Orthopsychologen |
in Betracht, um ein Mandat innerhalb dieser Berufsgruppe zu bekleiden, | in Betracht, um ein Mandat innerhalb dieser Berufsgruppe zu bekleiden, |
unter der Bedingung, dass die Berufsverbände der Psychologen, die | unter der Bedingung, dass die Berufsverbände der Psychologen, die |
diese Orthopsychologen vorschlagen, sich in ihrer Satzung ausdrücklich | diese Orthopsychologen vorschlagen, sich in ihrer Satzung ausdrücklich |
zur Orthopädagogik bekennen. | zur Orthopädagogik bekennen. |
Sofern in Anwendung von Absatz 7 kein einziger Orthopsychologe | Sofern in Anwendung von Absatz 7 kein einziger Orthopsychologe |
vorgeschlagen werden konnte, kommen auch klinische Psychologen in | vorgeschlagen werden konnte, kommen auch klinische Psychologen in |
Betracht, um in der in Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten Berufsgruppe | Betracht, um in der in Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten Berufsgruppe |
ein Amt zu bekleiden. | ein Amt zu bekleiden. |
§ 4 - Sowohl der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | § 4 - Sowohl der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Volksgesundheit gehört, als auch der Föderale Rat können | Volksgesundheit gehört, als auch der Föderale Rat können |
Arbeitsgruppen schaffen, die entweder mit einem ständigen oder mit | Arbeitsgruppen schaffen, die entweder mit einem ständigen oder mit |
einem zeitweiligen Auftrag betraut sind. | einem zeitweiligen Auftrag betraut sind. |
Außer den Mitgliedern des Föderalen Rates können auch Sachverständige | Außer den Mitgliedern des Föderalen Rates können auch Sachverständige |
an den Arbeitsgruppen des Föderalen Rates beteiligt sein. | an den Arbeitsgruppen des Föderalen Rates beteiligt sein. |
§ 5 - Jedem ordentlichen Mitglied des Föderalen Rates wird ein | § 5 - Jedem ordentlichen Mitglied des Föderalen Rates wird ein |
stellvertretendes Mitglied beigeordnet, das denselben Bedingungen wie | stellvertretendes Mitglied beigeordnet, das denselben Bedingungen wie |
es selbst entspricht. | es selbst entspricht. |
§ 6 - Die Mitglieder des Föderalen Rates werden vom König für einen | § 6 - Die Mitglieder des Föderalen Rates werden vom König für einen |
erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt. Der Minister, zu | erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt. Der Minister, zu |
dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, bestimmt den | dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, bestimmt den |
Vorsitzenden und den Vizevorsitzenden des Föderalen Rates außerhalb | Vorsitzenden und den Vizevorsitzenden des Föderalen Rates außerhalb |
der Mitglieder. | der Mitglieder. |
§ 7 - Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise des | § 7 - Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise des |
Föderalen Rates. Der Föderale Rat ist nur beschlussfähig und kann nur | Föderalen Rates. Der Föderale Rat ist nur beschlussfähig und kann nur |
dann Stellungnahmen abgeben, wenn mindestens die Hälfte seiner | dann Stellungnahmen abgeben, wenn mindestens die Hälfte seiner |
ordentlichen Mitglieder anwesend oder durch ihre stellvertretenden | ordentlichen Mitglieder anwesend oder durch ihre stellvertretenden |
Mitglieder vertreten ist. | Mitglieder vertreten ist. |
Ist das Anwesenheitsquorum nach einem zweiten Aufruf nicht erreicht, | Ist das Anwesenheitsquorum nach einem zweiten Aufruf nicht erreicht, |
kann der Föderale Rat in jedem Fall in Abweichung von Absatz 1 während | kann der Föderale Rat in jedem Fall in Abweichung von Absatz 1 während |
der folgenden Sitzung rechtsgültig beraten und entscheiden. | der folgenden Sitzung rechtsgültig beraten und entscheiden. |
Die Stellungnahmen des Föderalen Rates werden mit einfacher Mehrheit | Die Stellungnahmen des Föderalen Rates werden mit einfacher Mehrheit |
der anwesenden Mitglieder gefasst. | der anwesenden Mitglieder gefasst. |
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. | Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. |
§ 8 - Ist mindestens die Hälfte der Mitglieder einer der Berufsgruppen | § 8 - Ist mindestens die Hälfte der Mitglieder einer der Berufsgruppen |
des Föderalen Rates, wie in § 3 Absatz 1 erwähnt, mit der | des Föderalen Rates, wie in § 3 Absatz 1 erwähnt, mit der |
Stellungnahme des Föderalen Rates nicht einverstanden, kann diese | Stellungnahme des Föderalen Rates nicht einverstanden, kann diese |
Berufsgruppe eine getrennte Stellungnahme abgeben, in der sie ihren | Berufsgruppe eine getrennte Stellungnahme abgeben, in der sie ihren |
Standpunkt darlegt. Diese Stellungnahme wird zusammen mit der | Standpunkt darlegt. Diese Stellungnahme wird zusammen mit der |
Stellungnahme des Föderalen Rates an den Minister, zu dessen | Stellungnahme des Föderalen Rates an den Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, übermittelt." | Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, übermittelt." |
Art. 14 - In Artikel 119 § 1 Nr. 2 Buchstabe e) Absatz 2 desselben | Art. 14 - In Artikel 119 § 1 Nr. 2 Buchstabe e) Absatz 2 desselben |
Gesetzes, abgeändert durch Artikel 176 desselben Gesetzes, werden die | Gesetzes, abgeändert durch Artikel 176 desselben Gesetzes, werden die |
Wörter ", vom Föderalen Rat für klinische Psychologie und klinische | Wörter ", vom Föderalen Rat für klinische Psychologie und klinische |
Heilpädagogik" durch die Wörter ", vom Föderalen Rat der Berufe der | Heilpädagogik" durch die Wörter ", vom Föderalen Rat der Berufe der |
geistigen Gesundheitspflege" ersetzt. | geistigen Gesundheitspflege" ersetzt. |
Art. 15 - In Artikel 133 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 15 - In Artikel 133 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
Artikel 180 desselben Gesetzes, werden die Wörter ", des Föderalen | Artikel 180 desselben Gesetzes, werden die Wörter ", des Föderalen |
Rates für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik" durch die | Rates für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik" durch die |
Wörter ", des Föderalen Rates der Berufe der geistigen | Wörter ", des Föderalen Rates der Berufe der geistigen |
Gesundheitspflege" ersetzt. | Gesundheitspflege" ersetzt. |
Art. 16 - In Artikel 143/1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 16 - In Artikel 143/1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
Artikel 182 desselben Gesetzes, werden die Wörter "für klinische | Artikel 182 desselben Gesetzes, werden die Wörter "für klinische |
Psychologie und klinische Heilpädagogik" jedes Mal durch die Wörter | Psychologie und klinische Heilpädagogik" jedes Mal durch die Wörter |
"der Berufe der geistigen Gesundheitspflege" ersetzt. | "der Berufe der geistigen Gesundheitspflege" ersetzt. |
KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2016 in Kraft. | Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2016 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |