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Loi concernant la protection juridique des topographies de produits semi-conducteurs. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet betreffende de rechtsbescherming van topografieën van halfgeleiderproducten. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 JANVIER 1990. - Loi concernant la protection juridique des topographies de produits semi-conducteurs. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 JANUARI 1990. - Wet betreffende de rechtsbescherming van topografieën van halfgeleiderproducten. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 10 janvier 1990 concernant la protection | de wet van 10 januari 1990 betreffende de rechtsbescherming van |
juridique des topographies de produits semi-conducteurs (Moniteur | topografieën van halfgeleiderproducten (Belgisch Staatsblad van 26 |
belge du 26 janvier 1990, err. du 23 février 1990), telle qu'elle a | januari 1990, err. van 23 februari 1990), zoals ze achtereenvolgens |
été modifiée successivement par : | werd gewijzigd bij : |
- la loi du 9 mai 2007 relative aux aspects civils de la protection | - de wet van 9 mei 2007 betreffende de burgerrechtelijke aspecten van |
des droits de propriété intellectuelle (Moniteur belge du 10 mai 2007, | de bescherming van intellectuele eigendomsrechten (Belgisch Staatsblad |
err. du 15 mai 2007); | van 10 mei 2007, err. van 15 mei 2007); |
- la loi du 10 mai 2007 relative aux aspects de droit judiciaire de la | - de wet van 10 mei 2007 betreffende de aspecten van gerechtelijk |
protection des droits de propriété intellectuelle (Moniteur belge du | recht van de bescherming van intellectuele eigendomsrechten (Belgisch |
10 mai 2007, err. du 14 mai 2007). | Staatsblad van 10 mei 2007, err. van 14 mei 2007). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ |
10. JANUAR 1990 - Gesetz über den Rechtsschutz der Topographie von | 10. JANUAR 1990 - Gesetz über den Rechtsschutz der Topographie von |
Halbleitererzeugnissen | Halbleitererzeugnissen |
KAPITEL I - Ausschliessliches Recht auf eine Topographie eines | KAPITEL I - Ausschliessliches Recht auf eine Topographie eines |
Halbleitererzeugnisses | Halbleitererzeugnisses |
Abschnitt 1 - Gegenstand und Inhaber des ausschliesslichen Rechts | Abschnitt 1 - Gegenstand und Inhaber des ausschliesslichen Rechts |
Artikel 1 - Der Schöpfer einer Topographie eines | Artikel 1 - Der Schöpfer einer Topographie eines |
Halbleitererzeugnisses hat das ausschliessliche und zeitweilige Recht, | Halbleitererzeugnisses hat das ausschliessliche und zeitweilige Recht, |
sie nachzubilden und geschäftlich zu verwerten. | sie nachzubilden und geschäftlich zu verwerten. |
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes müssen die Begriffe | Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes müssen die Begriffe |
Topographie, Halbleitererzeugnis und geschäftliche Verwertung in dem | Topographie, Halbleitererzeugnis und geschäftliche Verwertung in dem |
Sinn verstanden werden, wie er in der Richtlinie 87/54 des Rates der | Sinn verstanden werden, wie er in der Richtlinie 87/54 des Rates der |
Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 1986 über den | Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 1986 über den |
Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen vorgesehen | Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen vorgesehen |
ist, oder in dem Sinn jeglicher Änderung, die vom Rat der Europäischen | ist, oder in dem Sinn jeglicher Änderung, die vom Rat der Europäischen |
Gemeinschaften in Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 dieser Richtlinie | Gemeinschaften in Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 dieser Richtlinie |
beschlossen wird. | beschlossen wird. |
Art. 2 - Die Topographie eines Halbleitererzeugnisses wird unter der | Art. 2 - Die Topographie eines Halbleitererzeugnisses wird unter der |
Voraussetzung geschützt, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen | Voraussetzung geschützt, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen |
Arbeit ihres Schöpfers und in der Halbleiterindustrie nicht alltäglich | Arbeit ihres Schöpfers und in der Halbleiterindustrie nicht alltäglich |
ist. Besteht die Topographie eines Halbleitererzeugnisses aus | ist. Besteht die Topographie eines Halbleitererzeugnisses aus |
Komponenten, die in der Halbleiterindustrie alltäglich sind, so wird | Komponenten, die in der Halbleiterindustrie alltäglich sind, so wird |
sie nur insoweit geschützt, als die Kombination dieser Komponenten in | sie nur insoweit geschützt, als die Kombination dieser Komponenten in |
ihrer Gesamtheit die zwei vorstehend genannten Voraussetzungen | ihrer Gesamtheit die zwei vorstehend genannten Voraussetzungen |
erfüllt. | erfüllt. |
Art. 3 - Der durch das vorliegende Gesetz organisierte Schutz gilt nur | Art. 3 - Der durch das vorliegende Gesetz organisierte Schutz gilt nur |
für die Topographie als solche und nicht für die in der Topographie | für die Topographie als solche und nicht für die in der Topographie |
enthaltenen Konzepte, Verfahren, Systeme, Techniken oder kodierten | enthaltenen Konzepte, Verfahren, Systeme, Techniken oder kodierten |
Informationen. | Informationen. |
Art. 4 - § 1 - Wird eine Topographie eines Halbleitererzeugnisses von | Art. 4 - § 1 - Wird eine Topographie eines Halbleitererzeugnisses von |
einem Arbeitnehmer in Ausführung seines Amtes entwickelt, so gilt | einem Arbeitnehmer in Ausführung seines Amtes entwickelt, so gilt |
vorbehaltlich anders lautender Bestimmung der Arbeitgeber als | vorbehaltlich anders lautender Bestimmung der Arbeitgeber als |
Schöpfer. | Schöpfer. |
§ 2 - Wird eine Topographie eines Halbleitererzeugnisses auf | § 2 - Wird eine Topographie eines Halbleitererzeugnisses auf |
Bestellung entwickelt, so gilt vorbehaltlich anders lautender | Bestellung entwickelt, so gilt vorbehaltlich anders lautender |
Bestimmungen derjenige, der die Bestellung aufgegeben hat, als | Bestimmungen derjenige, der die Bestellung aufgegeben hat, als |
Schöpfer. | Schöpfer. |
Art. 5 - Der durch das vorliegende Gesetz organisierte Schutzanspruch | Art. 5 - Der durch das vorliegende Gesetz organisierte Schutzanspruch |
ist auf Rechtsnachfolger der Person, die aufgrund des vorliegenden | ist auf Rechtsnachfolger der Person, die aufgrund des vorliegenden |
Gesetzes Inhaber dieses Anspruchs ist, übertragbar. | Gesetzes Inhaber dieses Anspruchs ist, übertragbar. |
Abschnitt 2 - Staatsangehörigkeits-, Wohnorts- oder | Abschnitt 2 - Staatsangehörigkeits-, Wohnorts- oder |
Niederlassungsvoraussetzungen | Niederlassungsvoraussetzungen |
Art. 6 - Der durch Artikel 1 eingeführte Schutzanspruch gilt für | Art. 6 - Der durch Artikel 1 eingeführte Schutzanspruch gilt für |
natürliche Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der | natürliche Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der |
Europäischen Gemeinschaften sind oder die dort ihren gewöhnlichen | Europäischen Gemeinschaften sind oder die dort ihren gewöhnlichen |
Wohnort haben. | Wohnort haben. |
Der aufgrund von Artikel 4 gewährte Schutzanspruch gilt für die in | Der aufgrund von Artikel 4 gewährte Schutzanspruch gilt für die in |
Absatz 1 erwähnten natürlichen Personen und für Gesellschaften oder | Absatz 1 erwähnten natürlichen Personen und für Gesellschaften oder |
andere juristische Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates der | andere juristische Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates der |
Europäischen Gemeinschaften eine tatsächliche und nicht nur zum Schein | Europäischen Gemeinschaften eine tatsächliche und nicht nur zum Schein |
bestehende gewerbliche Niederlassung oder Handelsniederlassung haben. | bestehende gewerbliche Niederlassung oder Handelsniederlassung haben. |
Art. 7 - Der durch das vorliegende Gesetz organisierte Schutzanspruch | Art. 7 - Der durch das vorliegende Gesetz organisierte Schutzanspruch |
gilt gleichfalls für die in den Artikeln 1 und 4 erwähnten Personen, | gilt gleichfalls für die in den Artikeln 1 und 4 erwähnten Personen, |
die Staatsangehörige anderer Länder als der in Artikel 6 Absatz 2 | die Staatsangehörige anderer Länder als der in Artikel 6 Absatz 2 |
erwähnten Länder sind und die dort ihren gewöhnlichen Wohnort oder | erwähnten Länder sind und die dort ihren gewöhnlichen Wohnort oder |
eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche | eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche |
Niederlassung oder Handelsniederlassung haben, insofern dies von einem | Niederlassung oder Handelsniederlassung haben, insofern dies von einem |
internationalen Vertragswerk vorgesehen oder vom Rat der Europäischen | internationalen Vertragswerk vorgesehen oder vom Rat der Europäischen |
Gemeinschaften beschlossen worden ist. | Gemeinschaften beschlossen worden ist. |
Art. 8 - Soweit ein Schutzanspruch in Anwendung des vorliegenden | Art. 8 - Soweit ein Schutzanspruch in Anwendung des vorliegenden |
Abschnitts nicht besteht, gilt der Schutzanspruch auch für die in | Abschnitts nicht besteht, gilt der Schutzanspruch auch für die in |
Artikel 6 Absatz 2 genannten Personen, die | Artikel 6 Absatz 2 genannten Personen, die |
a) eine Topographie, die nicht bereits an einem anderen Ort der Welt | a) eine Topographie, die nicht bereits an einem anderen Ort der Welt |
geschäftlich verwertet worden ist, zuerst in einem Mitgliedstaat | geschäftlich verwertet worden ist, zuerst in einem Mitgliedstaat |
geschäftlich verwertet haben und die | geschäftlich verwertet haben und die |
b) vom Verfügungsberechtigten die ausschliessliche Zustimmung erhalten | b) vom Verfügungsberechtigten die ausschliessliche Zustimmung erhalten |
haben, die Topographie innerhalb der gesamten Gemeinschaft | haben, die Topographie innerhalb der gesamten Gemeinschaft |
geschäftlich zu verwerten. | geschäftlich zu verwerten. |
Abschnitt 3 - Dauer und Ablauf des ausschliesslichen Rechts | Abschnitt 3 - Dauer und Ablauf des ausschliesslichen Rechts |
Art. 9 - § 1 - Das in Artikel 1 erwähnte ausschliessliche Recht | Art. 9 - § 1 - Das in Artikel 1 erwähnte ausschliessliche Recht |
entsteht am Tag der erstmaligen Fixierung oder Kodierung der | entsteht am Tag der erstmaligen Fixierung oder Kodierung der |
Topographie. | Topographie. |
§ 2 - Das ausschliessliche Recht endet zehn Jahre nach dem letzten Tag | § 2 - Das ausschliessliche Recht endet zehn Jahre nach dem letzten Tag |
des Kalenderjahres, in dem die Topographie erstmals an einem | des Kalenderjahres, in dem die Topographie erstmals an einem |
beliebigen Ort der Welt geschäftlich verwertet wurde. | beliebigen Ort der Welt geschäftlich verwertet wurde. |
§ 3 - Ist eine Topographie innerhalb eines Zeitraums von fünfzehn | § 3 - Ist eine Topographie innerhalb eines Zeitraums von fünfzehn |
Jahren nach ihrer erstmaligen Fixierung oder Kodierung nicht an einem | Jahren nach ihrer erstmaligen Fixierung oder Kodierung nicht an einem |
beliebigen Ort der Welt geschäftlich verwertet worden, so erlischt das | beliebigen Ort der Welt geschäftlich verwertet worden, so erlischt das |
aufgrund von § 1 des vorliegenden Artikels entstandene | aufgrund von § 1 des vorliegenden Artikels entstandene |
ausschliessliche Recht. | ausschliessliche Recht. |
KAPITEL II - Einschränkungen des ausschliesslichen Rechts auf eine | KAPITEL II - Einschränkungen des ausschliesslichen Rechts auf eine |
Topographie eines Halbleitererzeugnisses | Topographie eines Halbleitererzeugnisses |
Art. 10 - Der Inhaber des Schutzanspruchs in Bezug auf eine | Art. 10 - Der Inhaber des Schutzanspruchs in Bezug auf eine |
Topographie eines Halbleitererzeugnisses kann das durch das | Topographie eines Halbleitererzeugnisses kann das durch das |
vorliegende Gesetz gewährte ausschliessliche Recht auf Nachbildung und | vorliegende Gesetz gewährte ausschliessliche Recht auf Nachbildung und |
geschäftliche Verwertung nicht geltend machen in Hinsicht auf: | geschäftliche Verwertung nicht geltend machen in Hinsicht auf: |
a) eine allein zum Zweck der Analyse, der Bewertung oder zu | a) eine allein zum Zweck der Analyse, der Bewertung oder zu |
Ausbildungszwecken erfolgende Nachbildung der in der Topographie | Ausbildungszwecken erfolgende Nachbildung der in der Topographie |
enthaltenen Konzepte, Verfahren, Systeme oder Techniken oder der | enthaltenen Konzepte, Verfahren, Systeme oder Techniken oder der |
Topographie selbst, | Topographie selbst, |
b) eine Topographie, die aufgrund einer Analyse und Bewertung einer | b) eine Topographie, die aufgrund einer Analyse und Bewertung einer |
anderen Topographie gemäss Buchstabe a) geschaffen wurde, sofern die | anderen Topographie gemäss Buchstabe a) geschaffen wurde, sofern die |
neue Topographie zumindest das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit | neue Topographie zumindest das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit |
ihres Schöpfers und in der Halbleiterindustrie nicht alltäglich ist. | ihres Schöpfers und in der Halbleiterindustrie nicht alltäglich ist. |
Art. 11 - § 1 - Wer beim Kauf eines Halbleitererzeugnisses nicht | Art. 11 - § 1 - Wer beim Kauf eines Halbleitererzeugnisses nicht |
gewusst hat oder keinen hinreichenden Grund zu der Annahme gehabt hat, | gewusst hat oder keinen hinreichenden Grund zu der Annahme gehabt hat, |
dass die Topographie dieses Erzeugnisses durch ein in Artikel 1 | dass die Topographie dieses Erzeugnisses durch ein in Artikel 1 |
erwähntes ausschliessliches Recht geschützt ist, wird nicht daran | erwähntes ausschliessliches Recht geschützt ist, wird nicht daran |
gehindert, das Erzeugnis geschäftlich zu verwerten. | gehindert, das Erzeugnis geschäftlich zu verwerten. |
§ 2 - Der Inhaber des ausschliesslichen Rechts kann jedoch verlangen, | § 2 - Der Inhaber des ausschliesslichen Rechts kann jedoch verlangen, |
dass diese Person ihm für Handlungen, die vorgenommen wurden, nachdem | dass diese Person ihm für Handlungen, die vorgenommen wurden, nachdem |
sie gewusst hat oder hinreichenden Grund zu der Annahme gehabt hat, | sie gewusst hat oder hinreichenden Grund zu der Annahme gehabt hat, |
dass die Topographie des Halbleitererzeugnisses durch ein | dass die Topographie des Halbleitererzeugnisses durch ein |
ausschliessliches Recht geschützt ist, eine Vergütung zahlt, die dem | ausschliessliches Recht geschützt ist, eine Vergütung zahlt, die dem |
Betrag entspricht, der dem Rechtsinhaber im Rahmen der geschäftlichen | Betrag entspricht, der dem Rechtsinhaber im Rahmen der geschäftlichen |
Verwertung der Topographie normalerweise hätte zukommen müssen. | Verwertung der Topographie normalerweise hätte zukommen müssen. |
Art. 12 - Das in Artikel 1 erwähnte ausschliessliche Recht erstreckt | Art. 12 - Das in Artikel 1 erwähnte ausschliessliche Recht erstreckt |
sich nicht auf die geschäftliche Verwertung einer Topographie oder | sich nicht auf die geschäftliche Verwertung einer Topographie oder |
eines Halbleitererzeugnisses, nachdem es von dem Inhaber des | eines Halbleitererzeugnisses, nachdem es von dem Inhaber des |
ausschliesslichen Rechts oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung in | ausschliesslichen Rechts oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung in |
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr | einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr |
gebracht worden ist. | gebracht worden ist. |
KAPITEL III - Klagen hinsichtlich der Rechte auf eine Topographie | KAPITEL III - Klagen hinsichtlich der Rechte auf eine Topographie |
eines Halbleitererzeugnisses | eines Halbleitererzeugnisses |
Art. 13 - [§ 1 - Unbeschadet von § 3 hat die geschädigte Partei | Art. 13 - [§ 1 - Unbeschadet von § 3 hat die geschädigte Partei |
Anrecht auf Ersatz von Schäden, die sie wegen einer Verletzung des in | Anrecht auf Ersatz von Schäden, die sie wegen einer Verletzung des in |
Artikel 1 erwähnten ausschliesslichen Rechts erlitten hat. | Artikel 1 erwähnten ausschliesslichen Rechts erlitten hat. |
§ 2 - Wenn der Umfang der Verletzung des Rechtschutzes auf keine | § 2 - Wenn der Umfang der Verletzung des Rechtschutzes auf keine |
andere Weise bestimmt werden kann, kann der Richter als Schadenersatz | andere Weise bestimmt werden kann, kann der Richter als Schadenersatz |
auf angemessene und gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen. | auf angemessene und gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen. |
Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die | Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die |
rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und | rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und |
Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren | Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren |
gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als | gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als |
Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren, | Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren, |
Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens | Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens |
überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende | überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende |
Zuzahlung fest. | Zuzahlung fest. |
Bei bösem Glauben kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des | Bei bösem Glauben kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des |
gesamten infolge der Verletzung erzielten Gewinns beziehungsweise | gesamten infolge der Verletzung erzielten Gewinns beziehungsweise |
eines Teils davon und diesbezügliche Rechnungslegung anordnen. Für die | eines Teils davon und diesbezügliche Rechnungslegung anordnen. Für die |
Festlegung des abzutretenden Gewinns werden nur direkt an die | Festlegung des abzutretenden Gewinns werden nur direkt an die |
betreffenden Verletzungshandlungen gebundene Kosten abgezogen. | betreffenden Verletzungshandlungen gebundene Kosten abgezogen. |
§ 3 - Bei bösem Glauben kann der Richter zugunsten des Klägers die | § 3 - Bei bösem Glauben kann der Richter zugunsten des Klägers die |
Einziehung der rechtsverletzenden Waren aussprechen und, in den | Einziehung der rechtsverletzenden Waren aussprechen und, in den |
geeigneten Fällen, der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur | geeigneten Fällen, der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur |
Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im | Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im |
Besitz des Beklagten sind. Wenn die Waren, Materialien und Geräte | Besitz des Beklagten sind. Wenn die Waren, Materialien und Geräte |
nicht mehr im Besitz des Beklagten sind, kann der Richter eine Summe, | nicht mehr im Besitz des Beklagten sind, kann der Richter eine Summe, |
die dem für die verkauften Waren, Materialien und Geräte erhaltenen | die dem für die verkauften Waren, Materialien und Geräte erhaltenen |
Preis entspricht, bewilligen. Die so ausgesprochene Einziehung wird | Preis entspricht, bewilligen. Die so ausgesprochene Einziehung wird |
nach Verhältnis des Einziehungswerts auf den Schadenersatz | nach Verhältnis des Einziehungswerts auf den Schadenersatz |
angerechnet.] | angerechnet.] |
[Art. 13 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 9. Mai 2007 (B.S. vom 10. Mai | [Art. 13 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 9. Mai 2007 (B.S. vom 10. Mai |
2007, Err. vom 15. Mai 2007)] | 2007, Err. vom 15. Mai 2007)] |
Art. 14 - [§ 1 - Wenn der Richter eine Verletzung des in Artikel 1 | Art. 14 - [§ 1 - Wenn der Richter eine Verletzung des in Artikel 1 |
erwähnten ausschliesslichen Rechts feststellt, verfügt er gegenüber | erwähnten ausschliesslichen Rechts feststellt, verfügt er gegenüber |
jedem Verletzer die Beendigung der Verletzung. | jedem Verletzer die Beendigung der Verletzung. |
Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der | Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der |
Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem | Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem |
Dritten zwecks Verletzung des in Artikel 1 erwähnten ausschliesslichen | Dritten zwecks Verletzung des in Artikel 1 erwähnten ausschliesslichen |
Rechts in Anspruch genommen werden. | Rechts in Anspruch genommen werden. |
§ 2 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten | § 2 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten |
Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art | Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art |
kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage | kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage |
wegen Verletzung einzuleiten, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das | wegen Verletzung einzuleiten, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das |
endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der | endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der |
rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und | rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und |
Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren | Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren |
gedient haben, anordnen. | gedient haben, anordnen. |
Diese Massnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei | Diese Massnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei |
denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen | denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen |
sprechen. | sprechen. |
Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das | Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das |
angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den | angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den |
angeordneten Massnahmen und die Interessen Dritter zu berücksichtigen. | angeordneten Massnahmen und die Interessen Dritter zu berücksichtigen. |
§ 3 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung | § 3 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung |
feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage | feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage |
wegen Verletzung einzuleiten, anordnen, dass der Verletzer der Partei, | wegen Verletzung einzuleiten, anordnen, dass der Verletzer der Partei, |
die diese Klage einleitet, alle ihm bekannten Auskünfte über den | die diese Klage einleitet, alle ihm bekannten Auskünfte über den |
Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder | Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder |
Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben | Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben |
mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die | mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die |
Verhältnismässigkeit wahrende Massnahme handelt. | Verhältnismässigkeit wahrende Massnahme handelt. |
Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich | Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich |
rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte, | rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte, |
nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem | nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem |
Ausmass in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende | Ausmass in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende |
Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass | Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass |
erbrachte. | erbrachte. |
§ 4 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein | § 4 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein |
Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von | Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von |
ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der | ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der |
Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil | Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil |
oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie | oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie |
veröffentlicht wird.] | veröffentlicht wird.] |
[Art. 14 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 9. Mai 2007 (B.S. vom 10. Mai | [Art. 14 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 9. Mai 2007 (B.S. vom 10. Mai |
2007, Err. vom 15. Mai 2007)] | 2007, Err. vom 15. Mai 2007)] |
Art. 15 - Ansprüche wegen Verletzung des in Artikel 1 erwähnten | Art. 15 - Ansprüche wegen Verletzung des in Artikel 1 erwähnten |
ausschliesslichen Rechts verjähren in fünf Jahren ab dem Tag, an dem | ausschliesslichen Rechts verjähren in fünf Jahren ab dem Tag, an dem |
der Verstoss begangen worden ist. | der Verstoss begangen worden ist. |
Art. 16 - § 1 - [Die Handelsgerichte erkennen über Anträge in Bezug | Art. 16 - § 1 - [Die Handelsgerichte erkennen über Anträge in Bezug |
auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes, ungeachtet des Betrags, | auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes, ungeachtet des Betrags, |
um den es im Antrag geht, selbst wenn die Parteien keine Kaufleute | um den es im Antrag geht, selbst wenn die Parteien keine Kaufleute |
sind.] | sind.] |
§ 2 - Nur folgende Gerichte sind zuständig, um über den in § 1 | § 2 - Nur folgende Gerichte sind zuständig, um über den in § 1 |
erwähnten Antrag zu erkennen: | erwähnten Antrag zu erkennen: |
1. das am Sitz des Appellationshofes ansässige Gericht, in dessen | 1. das am Sitz des Appellationshofes ansässige Gericht, in dessen |
Zuständigkeitsbereich der Verstoss begangen worden ist, oder, nach | Zuständigkeitsbereich der Verstoss begangen worden ist, oder, nach |
Wahl des Klägers, das am Sitz des Appellationshofes ansässige Gericht, | Wahl des Klägers, das am Sitz des Appellationshofes ansässige Gericht, |
in dessen Zuständigkeitsbereich der Beklagte oder einer der Beklagten | in dessen Zuständigkeitsbereich der Beklagte oder einer der Beklagten |
seinen Wohnsitz oder seinen Wohnort hat, | seinen Wohnsitz oder seinen Wohnort hat, |
2. das am Sitz des Appellationshofes ansässige Gericht, in dessen | 2. das am Sitz des Appellationshofes ansässige Gericht, in dessen |
Zuständigkeitsbereich der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen Wohnort | Zuständigkeitsbereich der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen Wohnort |
hat, wenn der Beklagte oder einer der Beklagten seinen Wohnsitz oder | hat, wenn der Beklagte oder einer der Beklagten seinen Wohnsitz oder |
seinen Wohnort nicht im Königreich hat. | seinen Wohnort nicht im Königreich hat. |
§ 3 - Vor oder nach Entstehung einer Streitsache getroffene | § 3 - Vor oder nach Entstehung einer Streitsache getroffene |
Vereinbarungen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen der Paragraphen | Vereinbarungen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen der Paragraphen |
1 und 2 des vorliegenden Artikels stehen, sind von Rechts wegen | 1 und 2 des vorliegenden Artikels stehen, sind von Rechts wegen |
nichtig. | nichtig. |
Die Bestimmung von Absatz 1 steht jedoch der Vorlage der in | Die Bestimmung von Absatz 1 steht jedoch der Vorlage der in |
vorliegendem Artikel erwähnten Streitsache zur Schiedsentscheidung | vorliegendem Artikel erwähnten Streitsache zur Schiedsentscheidung |
nicht im Wege. In Abweichung von Artikel 630 Absatz 2 des | nicht im Wege. In Abweichung von Artikel 630 Absatz 2 des |
Gerichtsgesetzbuches bestimmen die Parteien den Ort der | Gerichtsgesetzbuches bestimmen die Parteien den Ort der |
Schiedsentscheidung. | Schiedsentscheidung. |
[Art. 16 § 1 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 10. Mai 2007 (B.S. vom | [Art. 16 § 1 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 10. Mai 2007 (B.S. vom |
10. Mai 2007, Err. vom 14. Mai 2007)] | 10. Mai 2007, Err. vom 14. Mai 2007)] |
KAPITEL IV - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL IV - Abänderungsbestimmungen |
Art. 17 - § 1 - Artikel 569 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, | Art. 17 - § 1 - Artikel 569 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, |
abgeändert durch die Gesetze vom 3. November 1967, 7. Mai 1973, 20. | abgeändert durch die Gesetze vom 3. November 1967, 7. Mai 1973, 20. |
Mai 1975, 28. März 1984 und 28. Juni 1984, wird wie folgt ergänzt: | Mai 1975, 28. März 1984 und 28. Juni 1984, wird wie folgt ergänzt: |
« 23. über die in Artikel 16 § 1 des Gesetzes vom 10. Januar 1990 über | « 23. über die in Artikel 16 § 1 des Gesetzes vom 10. Januar 1990 über |
den Rechtsschutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen erwähnten | den Rechtsschutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen erwähnten |
Anträge. » | Anträge. » |
§ 2 - Artikel 627 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze | § 2 - Artikel 627 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze |
vom 24. Juni 1970, 30. Juni 1971, 7. Mai 1973, 20. Mai 1975 und 28. | vom 24. Juni 1970, 30. Juni 1971, 7. Mai 1973, 20. Mai 1975 und 28. |
März 1984, wird wie folgt ergänzt: | März 1984, wird wie folgt ergänzt: |
« 11. der durch Artikel 16 § 2 des Gesetzes vom 10. Januar 1990 über | « 11. der durch Artikel 16 § 2 des Gesetzes vom 10. Januar 1990 über |
den Rechtsschutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen bestimmte | den Rechtsschutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen bestimmte |
Richter, wenn es sich um Anträge handelt, die auf Artikel 16 § 1 | Richter, wenn es sich um Anträge handelt, die auf Artikel 16 § 1 |
desselben Gesetzes gestützt sind. » | desselben Gesetzes gestützt sind. » |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 18 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | Art. 18 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
beeinträchtigen nicht die anderen Gesetzesbestimmungen über das | beeinträchtigen nicht die anderen Gesetzesbestimmungen über das |
geistige Eigentum. | geistige Eigentum. |
§ 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beeinträchtigen nicht | § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beeinträchtigen nicht |
die Anwendung des Urheberrechts auf Werke, die in dem betreffenden | die Anwendung des Urheberrechts auf Werke, die in dem betreffenden |
Halbleitererzeugnis fixiert wären. | Halbleitererzeugnis fixiert wären. |
Art. 19 - Vorliegendes Gesetz gilt nur für Topographien von | Art. 19 - Vorliegendes Gesetz gilt nur für Topographien von |
Halbleitererzeugnissen, die nach seinem Inkrafttreten erstmals fixiert | Halbleitererzeugnissen, die nach seinem Inkrafttreten erstmals fixiert |
oder kodiert worden sind. | oder kodiert worden sind. |