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Vue multilingue de Loi du 10/01/1990
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Loi concernant la protection juridique des topographies de produits semi-conducteurs. - Coordination officieuse en langue allemande Wet betreffende de rechtsbescherming van topografieën van halfgeleiderproducten. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 JANVIER 1990. - Loi concernant la protection juridique des topographies de produits semi-conducteurs. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 JANUARI 1990. - Wet betreffende de rechtsbescherming van topografieën van halfgeleiderproducten. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 10 janvier 1990 concernant la protection de wet van 10 januari 1990 betreffende de rechtsbescherming van
juridique des topographies de produits semi-conducteurs (Moniteur topografieën van halfgeleiderproducten (Belgisch Staatsblad van 26
belge du 26 janvier 1990, err. du 23 février 1990), telle qu'elle a januari 1990, err. van 23 februari 1990), zoals ze achtereenvolgens
été modifiée successivement par : werd gewijzigd bij :
- la loi du 9 mai 2007 relative aux aspects civils de la protection - de wet van 9 mei 2007 betreffende de burgerrechtelijke aspecten van
des droits de propriété intellectuelle (Moniteur belge du 10 mai 2007, de bescherming van intellectuele eigendomsrechten (Belgisch Staatsblad
err. du 15 mai 2007); van 10 mei 2007, err. van 15 mei 2007);
- la loi du 10 mai 2007 relative aux aspects de droit judiciaire de la - de wet van 10 mei 2007 betreffende de aspecten van gerechtelijk
protection des droits de propriété intellectuelle (Moniteur belge du recht van de bescherming van intellectuele eigendomsrechten (Belgisch
10 mai 2007, err. du 14 mai 2007). Staatsblad van 10 mei 2007, err. van 14 mei 2007).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ
10. JANUAR 1990 - Gesetz über den Rechtsschutz der Topographie von 10. JANUAR 1990 - Gesetz über den Rechtsschutz der Topographie von
Halbleitererzeugnissen Halbleitererzeugnissen
KAPITEL I - Ausschliessliches Recht auf eine Topographie eines KAPITEL I - Ausschliessliches Recht auf eine Topographie eines
Halbleitererzeugnisses Halbleitererzeugnisses
Abschnitt 1 - Gegenstand und Inhaber des ausschliesslichen Rechts Abschnitt 1 - Gegenstand und Inhaber des ausschliesslichen Rechts
Artikel 1 - Der Schöpfer einer Topographie eines Artikel 1 - Der Schöpfer einer Topographie eines
Halbleitererzeugnisses hat das ausschliessliche und zeitweilige Recht, Halbleitererzeugnisses hat das ausschliessliche und zeitweilige Recht,
sie nachzubilden und geschäftlich zu verwerten. sie nachzubilden und geschäftlich zu verwerten.
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes müssen die Begriffe Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes müssen die Begriffe
Topographie, Halbleitererzeugnis und geschäftliche Verwertung in dem Topographie, Halbleitererzeugnis und geschäftliche Verwertung in dem
Sinn verstanden werden, wie er in der Richtlinie 87/54 des Rates der Sinn verstanden werden, wie er in der Richtlinie 87/54 des Rates der
Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 1986 über den Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 1986 über den
Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen vorgesehen Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen vorgesehen
ist, oder in dem Sinn jeglicher Änderung, die vom Rat der Europäischen ist, oder in dem Sinn jeglicher Änderung, die vom Rat der Europäischen
Gemeinschaften in Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 dieser Richtlinie Gemeinschaften in Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 dieser Richtlinie
beschlossen wird. beschlossen wird.
Art. 2 - Die Topographie eines Halbleitererzeugnisses wird unter der Art. 2 - Die Topographie eines Halbleitererzeugnisses wird unter der
Voraussetzung geschützt, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Voraussetzung geschützt, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen
Arbeit ihres Schöpfers und in der Halbleiterindustrie nicht alltäglich Arbeit ihres Schöpfers und in der Halbleiterindustrie nicht alltäglich
ist. Besteht die Topographie eines Halbleitererzeugnisses aus ist. Besteht die Topographie eines Halbleitererzeugnisses aus
Komponenten, die in der Halbleiterindustrie alltäglich sind, so wird Komponenten, die in der Halbleiterindustrie alltäglich sind, so wird
sie nur insoweit geschützt, als die Kombination dieser Komponenten in sie nur insoweit geschützt, als die Kombination dieser Komponenten in
ihrer Gesamtheit die zwei vorstehend genannten Voraussetzungen ihrer Gesamtheit die zwei vorstehend genannten Voraussetzungen
erfüllt. erfüllt.
Art. 3 - Der durch das vorliegende Gesetz organisierte Schutz gilt nur Art. 3 - Der durch das vorliegende Gesetz organisierte Schutz gilt nur
für die Topographie als solche und nicht für die in der Topographie für die Topographie als solche und nicht für die in der Topographie
enthaltenen Konzepte, Verfahren, Systeme, Techniken oder kodierten enthaltenen Konzepte, Verfahren, Systeme, Techniken oder kodierten
Informationen. Informationen.
Art. 4 - § 1 - Wird eine Topographie eines Halbleitererzeugnisses von Art. 4 - § 1 - Wird eine Topographie eines Halbleitererzeugnisses von
einem Arbeitnehmer in Ausführung seines Amtes entwickelt, so gilt einem Arbeitnehmer in Ausführung seines Amtes entwickelt, so gilt
vorbehaltlich anders lautender Bestimmung der Arbeitgeber als vorbehaltlich anders lautender Bestimmung der Arbeitgeber als
Schöpfer. Schöpfer.
§ 2 - Wird eine Topographie eines Halbleitererzeugnisses auf § 2 - Wird eine Topographie eines Halbleitererzeugnisses auf
Bestellung entwickelt, so gilt vorbehaltlich anders lautender Bestellung entwickelt, so gilt vorbehaltlich anders lautender
Bestimmungen derjenige, der die Bestellung aufgegeben hat, als Bestimmungen derjenige, der die Bestellung aufgegeben hat, als
Schöpfer. Schöpfer.
Art. 5 - Der durch das vorliegende Gesetz organisierte Schutzanspruch Art. 5 - Der durch das vorliegende Gesetz organisierte Schutzanspruch
ist auf Rechtsnachfolger der Person, die aufgrund des vorliegenden ist auf Rechtsnachfolger der Person, die aufgrund des vorliegenden
Gesetzes Inhaber dieses Anspruchs ist, übertragbar. Gesetzes Inhaber dieses Anspruchs ist, übertragbar.
Abschnitt 2 - Staatsangehörigkeits-, Wohnorts- oder Abschnitt 2 - Staatsangehörigkeits-, Wohnorts- oder
Niederlassungsvoraussetzungen Niederlassungsvoraussetzungen
Art. 6 - Der durch Artikel 1 eingeführte Schutzanspruch gilt für Art. 6 - Der durch Artikel 1 eingeführte Schutzanspruch gilt für
natürliche Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der natürliche Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaften sind oder die dort ihren gewöhnlichen Europäischen Gemeinschaften sind oder die dort ihren gewöhnlichen
Wohnort haben. Wohnort haben.
Der aufgrund von Artikel 4 gewährte Schutzanspruch gilt für die in Der aufgrund von Artikel 4 gewährte Schutzanspruch gilt für die in
Absatz 1 erwähnten natürlichen Personen und für Gesellschaften oder Absatz 1 erwähnten natürlichen Personen und für Gesellschaften oder
andere juristische Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates der andere juristische Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaften eine tatsächliche und nicht nur zum Schein Europäischen Gemeinschaften eine tatsächliche und nicht nur zum Schein
bestehende gewerbliche Niederlassung oder Handelsniederlassung haben. bestehende gewerbliche Niederlassung oder Handelsniederlassung haben.
Art. 7 - Der durch das vorliegende Gesetz organisierte Schutzanspruch Art. 7 - Der durch das vorliegende Gesetz organisierte Schutzanspruch
gilt gleichfalls für die in den Artikeln 1 und 4 erwähnten Personen, gilt gleichfalls für die in den Artikeln 1 und 4 erwähnten Personen,
die Staatsangehörige anderer Länder als der in Artikel 6 Absatz 2 die Staatsangehörige anderer Länder als der in Artikel 6 Absatz 2
erwähnten Länder sind und die dort ihren gewöhnlichen Wohnort oder erwähnten Länder sind und die dort ihren gewöhnlichen Wohnort oder
eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche
Niederlassung oder Handelsniederlassung haben, insofern dies von einem Niederlassung oder Handelsniederlassung haben, insofern dies von einem
internationalen Vertragswerk vorgesehen oder vom Rat der Europäischen internationalen Vertragswerk vorgesehen oder vom Rat der Europäischen
Gemeinschaften beschlossen worden ist. Gemeinschaften beschlossen worden ist.
Art. 8 - Soweit ein Schutzanspruch in Anwendung des vorliegenden Art. 8 - Soweit ein Schutzanspruch in Anwendung des vorliegenden
Abschnitts nicht besteht, gilt der Schutzanspruch auch für die in Abschnitts nicht besteht, gilt der Schutzanspruch auch für die in
Artikel 6 Absatz 2 genannten Personen, die Artikel 6 Absatz 2 genannten Personen, die
a) eine Topographie, die nicht bereits an einem anderen Ort der Welt a) eine Topographie, die nicht bereits an einem anderen Ort der Welt
geschäftlich verwertet worden ist, zuerst in einem Mitgliedstaat geschäftlich verwertet worden ist, zuerst in einem Mitgliedstaat
geschäftlich verwertet haben und die geschäftlich verwertet haben und die
b) vom Verfügungsberechtigten die ausschliessliche Zustimmung erhalten b) vom Verfügungsberechtigten die ausschliessliche Zustimmung erhalten
haben, die Topographie innerhalb der gesamten Gemeinschaft haben, die Topographie innerhalb der gesamten Gemeinschaft
geschäftlich zu verwerten. geschäftlich zu verwerten.
Abschnitt 3 - Dauer und Ablauf des ausschliesslichen Rechts Abschnitt 3 - Dauer und Ablauf des ausschliesslichen Rechts
Art. 9 - § 1 - Das in Artikel 1 erwähnte ausschliessliche Recht Art. 9 - § 1 - Das in Artikel 1 erwähnte ausschliessliche Recht
entsteht am Tag der erstmaligen Fixierung oder Kodierung der entsteht am Tag der erstmaligen Fixierung oder Kodierung der
Topographie. Topographie.
§ 2 - Das ausschliessliche Recht endet zehn Jahre nach dem letzten Tag § 2 - Das ausschliessliche Recht endet zehn Jahre nach dem letzten Tag
des Kalenderjahres, in dem die Topographie erstmals an einem des Kalenderjahres, in dem die Topographie erstmals an einem
beliebigen Ort der Welt geschäftlich verwertet wurde. beliebigen Ort der Welt geschäftlich verwertet wurde.
§ 3 - Ist eine Topographie innerhalb eines Zeitraums von fünfzehn § 3 - Ist eine Topographie innerhalb eines Zeitraums von fünfzehn
Jahren nach ihrer erstmaligen Fixierung oder Kodierung nicht an einem Jahren nach ihrer erstmaligen Fixierung oder Kodierung nicht an einem
beliebigen Ort der Welt geschäftlich verwertet worden, so erlischt das beliebigen Ort der Welt geschäftlich verwertet worden, so erlischt das
aufgrund von § 1 des vorliegenden Artikels entstandene aufgrund von § 1 des vorliegenden Artikels entstandene
ausschliessliche Recht. ausschliessliche Recht.
KAPITEL II - Einschränkungen des ausschliesslichen Rechts auf eine KAPITEL II - Einschränkungen des ausschliesslichen Rechts auf eine
Topographie eines Halbleitererzeugnisses Topographie eines Halbleitererzeugnisses
Art. 10 - Der Inhaber des Schutzanspruchs in Bezug auf eine Art. 10 - Der Inhaber des Schutzanspruchs in Bezug auf eine
Topographie eines Halbleitererzeugnisses kann das durch das Topographie eines Halbleitererzeugnisses kann das durch das
vorliegende Gesetz gewährte ausschliessliche Recht auf Nachbildung und vorliegende Gesetz gewährte ausschliessliche Recht auf Nachbildung und
geschäftliche Verwertung nicht geltend machen in Hinsicht auf: geschäftliche Verwertung nicht geltend machen in Hinsicht auf:
a) eine allein zum Zweck der Analyse, der Bewertung oder zu a) eine allein zum Zweck der Analyse, der Bewertung oder zu
Ausbildungszwecken erfolgende Nachbildung der in der Topographie Ausbildungszwecken erfolgende Nachbildung der in der Topographie
enthaltenen Konzepte, Verfahren, Systeme oder Techniken oder der enthaltenen Konzepte, Verfahren, Systeme oder Techniken oder der
Topographie selbst, Topographie selbst,
b) eine Topographie, die aufgrund einer Analyse und Bewertung einer b) eine Topographie, die aufgrund einer Analyse und Bewertung einer
anderen Topographie gemäss Buchstabe a) geschaffen wurde, sofern die anderen Topographie gemäss Buchstabe a) geschaffen wurde, sofern die
neue Topographie zumindest das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit neue Topographie zumindest das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit
ihres Schöpfers und in der Halbleiterindustrie nicht alltäglich ist. ihres Schöpfers und in der Halbleiterindustrie nicht alltäglich ist.
Art. 11 - § 1 - Wer beim Kauf eines Halbleitererzeugnisses nicht Art. 11 - § 1 - Wer beim Kauf eines Halbleitererzeugnisses nicht
gewusst hat oder keinen hinreichenden Grund zu der Annahme gehabt hat, gewusst hat oder keinen hinreichenden Grund zu der Annahme gehabt hat,
dass die Topographie dieses Erzeugnisses durch ein in Artikel 1 dass die Topographie dieses Erzeugnisses durch ein in Artikel 1
erwähntes ausschliessliches Recht geschützt ist, wird nicht daran erwähntes ausschliessliches Recht geschützt ist, wird nicht daran
gehindert, das Erzeugnis geschäftlich zu verwerten. gehindert, das Erzeugnis geschäftlich zu verwerten.
§ 2 - Der Inhaber des ausschliesslichen Rechts kann jedoch verlangen, § 2 - Der Inhaber des ausschliesslichen Rechts kann jedoch verlangen,
dass diese Person ihm für Handlungen, die vorgenommen wurden, nachdem dass diese Person ihm für Handlungen, die vorgenommen wurden, nachdem
sie gewusst hat oder hinreichenden Grund zu der Annahme gehabt hat, sie gewusst hat oder hinreichenden Grund zu der Annahme gehabt hat,
dass die Topographie des Halbleitererzeugnisses durch ein dass die Topographie des Halbleitererzeugnisses durch ein
ausschliessliches Recht geschützt ist, eine Vergütung zahlt, die dem ausschliessliches Recht geschützt ist, eine Vergütung zahlt, die dem
Betrag entspricht, der dem Rechtsinhaber im Rahmen der geschäftlichen Betrag entspricht, der dem Rechtsinhaber im Rahmen der geschäftlichen
Verwertung der Topographie normalerweise hätte zukommen müssen. Verwertung der Topographie normalerweise hätte zukommen müssen.
Art. 12 - Das in Artikel 1 erwähnte ausschliessliche Recht erstreckt Art. 12 - Das in Artikel 1 erwähnte ausschliessliche Recht erstreckt
sich nicht auf die geschäftliche Verwertung einer Topographie oder sich nicht auf die geschäftliche Verwertung einer Topographie oder
eines Halbleitererzeugnisses, nachdem es von dem Inhaber des eines Halbleitererzeugnisses, nachdem es von dem Inhaber des
ausschliesslichen Rechts oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung in ausschliesslichen Rechts oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr
gebracht worden ist. gebracht worden ist.
KAPITEL III - Klagen hinsichtlich der Rechte auf eine Topographie KAPITEL III - Klagen hinsichtlich der Rechte auf eine Topographie
eines Halbleitererzeugnisses eines Halbleitererzeugnisses
Art. 13 - [§ 1 - Unbeschadet von § 3 hat die geschädigte Partei Art. 13 - [§ 1 - Unbeschadet von § 3 hat die geschädigte Partei
Anrecht auf Ersatz von Schäden, die sie wegen einer Verletzung des in Anrecht auf Ersatz von Schäden, die sie wegen einer Verletzung des in
Artikel 1 erwähnten ausschliesslichen Rechts erlitten hat. Artikel 1 erwähnten ausschliesslichen Rechts erlitten hat.
§ 2 - Wenn der Umfang der Verletzung des Rechtschutzes auf keine § 2 - Wenn der Umfang der Verletzung des Rechtschutzes auf keine
andere Weise bestimmt werden kann, kann der Richter als Schadenersatz andere Weise bestimmt werden kann, kann der Richter als Schadenersatz
auf angemessene und gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen. auf angemessene und gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen.
Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die
rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und
Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren
gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als
Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren, Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren,
Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens
überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende
Zuzahlung fest. Zuzahlung fest.
Bei bösem Glauben kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des Bei bösem Glauben kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des
gesamten infolge der Verletzung erzielten Gewinns beziehungsweise gesamten infolge der Verletzung erzielten Gewinns beziehungsweise
eines Teils davon und diesbezügliche Rechnungslegung anordnen. Für die eines Teils davon und diesbezügliche Rechnungslegung anordnen. Für die
Festlegung des abzutretenden Gewinns werden nur direkt an die Festlegung des abzutretenden Gewinns werden nur direkt an die
betreffenden Verletzungshandlungen gebundene Kosten abgezogen. betreffenden Verletzungshandlungen gebundene Kosten abgezogen.
§ 3 - Bei bösem Glauben kann der Richter zugunsten des Klägers die § 3 - Bei bösem Glauben kann der Richter zugunsten des Klägers die
Einziehung der rechtsverletzenden Waren aussprechen und, in den Einziehung der rechtsverletzenden Waren aussprechen und, in den
geeigneten Fällen, der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur geeigneten Fällen, der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur
Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im
Besitz des Beklagten sind. Wenn die Waren, Materialien und Geräte Besitz des Beklagten sind. Wenn die Waren, Materialien und Geräte
nicht mehr im Besitz des Beklagten sind, kann der Richter eine Summe, nicht mehr im Besitz des Beklagten sind, kann der Richter eine Summe,
die dem für die verkauften Waren, Materialien und Geräte erhaltenen die dem für die verkauften Waren, Materialien und Geräte erhaltenen
Preis entspricht, bewilligen. Die so ausgesprochene Einziehung wird Preis entspricht, bewilligen. Die so ausgesprochene Einziehung wird
nach Verhältnis des Einziehungswerts auf den Schadenersatz nach Verhältnis des Einziehungswerts auf den Schadenersatz
angerechnet.] angerechnet.]
[Art. 13 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 9. Mai 2007 (B.S. vom 10. Mai [Art. 13 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 9. Mai 2007 (B.S. vom 10. Mai
2007, Err. vom 15. Mai 2007)] 2007, Err. vom 15. Mai 2007)]
Art. 14 - [§ 1 - Wenn der Richter eine Verletzung des in Artikel 1 Art. 14 - [§ 1 - Wenn der Richter eine Verletzung des in Artikel 1
erwähnten ausschliesslichen Rechts feststellt, verfügt er gegenüber erwähnten ausschliesslichen Rechts feststellt, verfügt er gegenüber
jedem Verletzer die Beendigung der Verletzung. jedem Verletzer die Beendigung der Verletzung.
Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der
Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem
Dritten zwecks Verletzung des in Artikel 1 erwähnten ausschliesslichen Dritten zwecks Verletzung des in Artikel 1 erwähnten ausschliesslichen
Rechts in Anspruch genommen werden. Rechts in Anspruch genommen werden.
§ 2 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten § 2 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten
Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art
kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage
wegen Verletzung einzuleiten, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das wegen Verletzung einzuleiten, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das
endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der
rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und
Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren
gedient haben, anordnen. gedient haben, anordnen.
Diese Massnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei Diese Massnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei
denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen
sprechen. sprechen.
Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das
angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den
angeordneten Massnahmen und die Interessen Dritter zu berücksichtigen. angeordneten Massnahmen und die Interessen Dritter zu berücksichtigen.
§ 3 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung § 3 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung
feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage
wegen Verletzung einzuleiten, anordnen, dass der Verletzer der Partei, wegen Verletzung einzuleiten, anordnen, dass der Verletzer der Partei,
die diese Klage einleitet, alle ihm bekannten Auskünfte über den die diese Klage einleitet, alle ihm bekannten Auskünfte über den
Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder
Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben
mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die
Verhältnismässigkeit wahrende Massnahme handelt. Verhältnismässigkeit wahrende Massnahme handelt.
Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich
rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte, rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte,
nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem
Ausmass in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende Ausmass in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende
Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass
erbrachte. erbrachte.
§ 4 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein § 4 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein
Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von
ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der
Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil
oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie
veröffentlicht wird.] veröffentlicht wird.]
[Art. 14 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 9. Mai 2007 (B.S. vom 10. Mai [Art. 14 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 9. Mai 2007 (B.S. vom 10. Mai
2007, Err. vom 15. Mai 2007)] 2007, Err. vom 15. Mai 2007)]
Art. 15 - Ansprüche wegen Verletzung des in Artikel 1 erwähnten Art. 15 - Ansprüche wegen Verletzung des in Artikel 1 erwähnten
ausschliesslichen Rechts verjähren in fünf Jahren ab dem Tag, an dem ausschliesslichen Rechts verjähren in fünf Jahren ab dem Tag, an dem
der Verstoss begangen worden ist. der Verstoss begangen worden ist.
Art. 16 - § 1 - [Die Handelsgerichte erkennen über Anträge in Bezug Art. 16 - § 1 - [Die Handelsgerichte erkennen über Anträge in Bezug
auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes, ungeachtet des Betrags, auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes, ungeachtet des Betrags,
um den es im Antrag geht, selbst wenn die Parteien keine Kaufleute um den es im Antrag geht, selbst wenn die Parteien keine Kaufleute
sind.] sind.]
§ 2 - Nur folgende Gerichte sind zuständig, um über den in § 1 § 2 - Nur folgende Gerichte sind zuständig, um über den in § 1
erwähnten Antrag zu erkennen: erwähnten Antrag zu erkennen:
1. das am Sitz des Appellationshofes ansässige Gericht, in dessen 1. das am Sitz des Appellationshofes ansässige Gericht, in dessen
Zuständigkeitsbereich der Verstoss begangen worden ist, oder, nach Zuständigkeitsbereich der Verstoss begangen worden ist, oder, nach
Wahl des Klägers, das am Sitz des Appellationshofes ansässige Gericht, Wahl des Klägers, das am Sitz des Appellationshofes ansässige Gericht,
in dessen Zuständigkeitsbereich der Beklagte oder einer der Beklagten in dessen Zuständigkeitsbereich der Beklagte oder einer der Beklagten
seinen Wohnsitz oder seinen Wohnort hat, seinen Wohnsitz oder seinen Wohnort hat,
2. das am Sitz des Appellationshofes ansässige Gericht, in dessen 2. das am Sitz des Appellationshofes ansässige Gericht, in dessen
Zuständigkeitsbereich der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen Wohnort Zuständigkeitsbereich der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen Wohnort
hat, wenn der Beklagte oder einer der Beklagten seinen Wohnsitz oder hat, wenn der Beklagte oder einer der Beklagten seinen Wohnsitz oder
seinen Wohnort nicht im Königreich hat. seinen Wohnort nicht im Königreich hat.
§ 3 - Vor oder nach Entstehung einer Streitsache getroffene § 3 - Vor oder nach Entstehung einer Streitsache getroffene
Vereinbarungen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen der Paragraphen Vereinbarungen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen der Paragraphen
1 und 2 des vorliegenden Artikels stehen, sind von Rechts wegen 1 und 2 des vorliegenden Artikels stehen, sind von Rechts wegen
nichtig. nichtig.
Die Bestimmung von Absatz 1 steht jedoch der Vorlage der in Die Bestimmung von Absatz 1 steht jedoch der Vorlage der in
vorliegendem Artikel erwähnten Streitsache zur Schiedsentscheidung vorliegendem Artikel erwähnten Streitsache zur Schiedsentscheidung
nicht im Wege. In Abweichung von Artikel 630 Absatz 2 des nicht im Wege. In Abweichung von Artikel 630 Absatz 2 des
Gerichtsgesetzbuches bestimmen die Parteien den Ort der Gerichtsgesetzbuches bestimmen die Parteien den Ort der
Schiedsentscheidung. Schiedsentscheidung.
[Art. 16 § 1 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 10. Mai 2007 (B.S. vom [Art. 16 § 1 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 10. Mai 2007 (B.S. vom
10. Mai 2007, Err. vom 14. Mai 2007)] 10. Mai 2007, Err. vom 14. Mai 2007)]
KAPITEL IV - Abänderungsbestimmungen KAPITEL IV - Abänderungsbestimmungen
Art. 17 - § 1 - Artikel 569 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, Art. 17 - § 1 - Artikel 569 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches,
abgeändert durch die Gesetze vom 3. November 1967, 7. Mai 1973, 20. abgeändert durch die Gesetze vom 3. November 1967, 7. Mai 1973, 20.
Mai 1975, 28. März 1984 und 28. Juni 1984, wird wie folgt ergänzt: Mai 1975, 28. März 1984 und 28. Juni 1984, wird wie folgt ergänzt:
« 23. über die in Artikel 16 § 1 des Gesetzes vom 10. Januar 1990 über « 23. über die in Artikel 16 § 1 des Gesetzes vom 10. Januar 1990 über
den Rechtsschutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen erwähnten den Rechtsschutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen erwähnten
Anträge. » Anträge. »
§ 2 - Artikel 627 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze § 2 - Artikel 627 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze
vom 24. Juni 1970, 30. Juni 1971, 7. Mai 1973, 20. Mai 1975 und 28. vom 24. Juni 1970, 30. Juni 1971, 7. Mai 1973, 20. Mai 1975 und 28.
März 1984, wird wie folgt ergänzt: März 1984, wird wie folgt ergänzt:
« 11. der durch Artikel 16 § 2 des Gesetzes vom 10. Januar 1990 über « 11. der durch Artikel 16 § 2 des Gesetzes vom 10. Januar 1990 über
den Rechtsschutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen bestimmte den Rechtsschutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen bestimmte
Richter, wenn es sich um Anträge handelt, die auf Artikel 16 § 1 Richter, wenn es sich um Anträge handelt, die auf Artikel 16 § 1
desselben Gesetzes gestützt sind. » desselben Gesetzes gestützt sind. »
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 18 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Art. 18 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
beeinträchtigen nicht die anderen Gesetzesbestimmungen über das beeinträchtigen nicht die anderen Gesetzesbestimmungen über das
geistige Eigentum. geistige Eigentum.
§ 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beeinträchtigen nicht § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beeinträchtigen nicht
die Anwendung des Urheberrechts auf Werke, die in dem betreffenden die Anwendung des Urheberrechts auf Werke, die in dem betreffenden
Halbleitererzeugnis fixiert wären. Halbleitererzeugnis fixiert wären.
Art. 19 - Vorliegendes Gesetz gilt nur für Topographien von Art. 19 - Vorliegendes Gesetz gilt nur für Topographien von
Halbleitererzeugnissen, die nach seinem Inkrafttreten erstmals fixiert Halbleitererzeugnissen, die nach seinem Inkrafttreten erstmals fixiert
oder kodiert worden sind. oder kodiert worden sind.
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