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Loi portant dispositions diverses en matière électorale. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse bepalingen inzake verkiezingen. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
10 FEVRIER 2014. - Loi portant dispositions diverses en matière | 10 FEBRUARI 2014. - Wet houdende diverse bepalingen inzake |
électorale. - Traduction allemande d'extraits | verkiezingen. - Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1 à 14 et 20 à 38 de la loi du 10 février 2014 portant | 14 en 20 tot 38 van de wet van 10 februari 2014 houdende diverse |
dispositions diverses en matière électorale (Moniteur belge du 14 | bepalingen inzake verkiezingen (Belgisch Staatsblad van 14 februari |
février 2014). | 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
10. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in | 10. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in |
Wahlangelegenheiten | Wahlangelegenheiten |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Institutionen und Bevölkerung | TITEL 2 - Institutionen und Bevölkerung |
KAPITEL 1 - Abänderungen des Wahlgesetzbuches | KAPITEL 1 - Abänderungen des Wahlgesetzbuches |
Art. 2 - In Artikel 91 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches, zuletzt | Art. 2 - In Artikel 91 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1991, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1991, werden die Wörter |
"wobei er mit dem Hauptort beginnt" durch die Wörter "wobei diese | "wobei er mit dem Hauptort beginnt" durch die Wörter "wobei diese |
Sektionen pro Gemeinde des Amtsbereichs des Kantons zusammengefasst | Sektionen pro Gemeinde des Amtsbereichs des Kantons zusammengefasst |
werden" ersetzt. | werden" ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 95 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 3 - Artikel 95 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 3 werden die Wörter "die Zählergebnisse des Kantons" durch die | 1. In § 3 werden die Wörter "die Zählergebnisse des Kantons" durch die |
Wörter "auf Ebene des Kantons die Ergebnisse der Stimmenauszählung, | Wörter "auf Ebene des Kantons die Ergebnisse der Stimmenauszählung, |
die pro Gemeinde des Kantons durchgeführt wurde" ersetzt. | die pro Gemeinde des Kantons durchgeführt wurde" ersetzt. |
2. In § 8 wird der erste Satz durch die Wörter "und führen ihre | 2. In § 8 wird der erste Satz durch die Wörter "und führen ihre |
Verrichtungen pro Gemeinde des Kantons durch" ergänzt. | Verrichtungen pro Gemeinde des Kantons durch" ergänzt. |
Art. 4 - In Artikel 103 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 4 - In Artikel 103 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die |
Wörter "darf nicht vor" durch die Wörter "muss spätestens um" ersetzt. | Wörter "darf nicht vor" durch die Wörter "muss spätestens um" ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 107 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 5 - In Artikel 107 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1994, werden die Wörter ", | abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1994, werden die Wörter ", |
gegebenenfalls der Name seines Ehepartners" aufgehoben. | gegebenenfalls der Name seines Ehepartners" aufgehoben. |
Art. 6 - In Artikel 115 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 6 - In Artikel 115 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird der letzte Absatz | durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird der letzte Absatz |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 7 - In Artikel 116 § 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch | Art. 7 - In Artikel 116 § 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch |
das Gesetz vom 11. April 1994, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 11. April 1994, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
"Im Wahlvorschlag werden für Kandidaten der Name und die Vornamen wie | "Im Wahlvorschlag werden für Kandidaten der Name und die Vornamen wie |
im Nationalregister der natürlichen Personen angegeben, gegebenenfalls | im Nationalregister der natürlichen Personen angegeben, gegebenenfalls |
der Vorname, der durch eine von einem Friedensrichter oder Notar | der Vorname, der durch eine von einem Friedensrichter oder Notar |
erstellte Offenkundigkeitsurkunde bescheinigt worden ist und unter dem | erstellte Offenkundigkeitsurkunde bescheinigt worden ist und unter dem |
Kandidaten sich zur Wahl stellen möchten, das Geburtsdatum, das | Kandidaten sich zur Wahl stellen möchten, das Geburtsdatum, das |
Geschlecht, der Beruf und der Hauptwohnort angegeben. Dieselben | Geschlecht, der Beruf und der Hauptwohnort angegeben. Dieselben |
Angaben werden im Wahlvorschlag gegebenenfalls für vorschlagende | Angaben werden im Wahlvorschlag gegebenenfalls für vorschlagende |
Wähler gemacht. Den Personalien des/der verheirateten oder verwitweten | Wähler gemacht. Den Personalien des/der verheirateten oder verwitweten |
Kandidaten/Kandidatin darf der Name seines/ihres Ehegatten oder | Kandidaten/Kandidatin darf der Name seines/ihres Ehegatten oder |
seines/ihres verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden oder folgen." | seines/ihres verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden oder folgen." |
Art. 8 - In Artikel 122 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 8 - In Artikel 122 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 16. Juli 1993, wird Absatz 2 aufgehoben. | Gesetz vom 16. Juli 1993, wird Absatz 2 aufgehoben. |
Art. 9 - In Artikel 127 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 9 - In Artikel 127 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, werden die Wörter "die | abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, werden die Wörter "die |
Namen der Kandidaten sowie ihre Vornamen" durch die Wörter "die Namen | Namen der Kandidaten sowie ihre Vornamen" durch die Wörter "die Namen |
und Vornamen, unter denen sich die Kandidaten zur Wahl stellen | und Vornamen, unter denen sich die Kandidaten zur Wahl stellen |
möchten" ersetzt. | möchten" ersetzt. |
Art. 10 - In Artikel 128 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 10 - In Artikel 128 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird Absatz 2 durch | abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird Absatz 2 durch |
folgende Sätze ergänzt: | folgende Sätze ergänzt: |
"Der Name jedes Kandidaten wird an erster Stelle auf dem Stimmzettel | "Der Name jedes Kandidaten wird an erster Stelle auf dem Stimmzettel |
angegeben und in Großbuchstaben gedruckt. Der Vorname folgt und wird, | angegeben und in Großbuchstaben gedruckt. Der Vorname folgt und wird, |
mit Ausnahme des Anfangsbuchstaben, in Kleinbuchstaben gedruckt." | mit Ausnahme des Anfangsbuchstaben, in Kleinbuchstaben gedruckt." |
Art. 11 - In Artikel 143 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 11 - In Artikel 143 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 6. Januar 2014, werden die Absätze 4 und 5 wie folgt | Gesetz vom 6. Januar 2014, werden die Absätze 4 und 5 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Ein Wähler, der infolge einer Behinderung nicht imstande ist, sich | "Ein Wähler, der infolge einer Behinderung nicht imstande ist, sich |
allein in die Wahlkabine zu begeben oder selbst seine Stimme | allein in die Wahlkabine zu begeben oder selbst seine Stimme |
abzugeben, darf sich mit Zustimmung des Vorsitzenden von jemandem | abzugeben, darf sich mit Zustimmung des Vorsitzenden von jemandem |
begleiten oder helfen lassen. Die Namen beider Personen werden im | begleiten oder helfen lassen. Die Namen beider Personen werden im |
Protokoll vermerkt. | Protokoll vermerkt. |
Falls ein Beisitzer oder Zeuge die Echtheit oder Schwere der | Falls ein Beisitzer oder Zeuge die Echtheit oder Schwere der |
angegebenen Behinderung bestreitet, entscheidet der Vorstand und sein | angegebenen Behinderung bestreitet, entscheidet der Vorstand und sein |
mit Gründen versehener Beschluss wird in das Protokoll aufgenommen." | mit Gründen versehener Beschluss wird in das Protokoll aufgenommen." |
Art. 12 - In Artikel 149 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 12 - In Artikel 149 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, werden nach den Wörtern | durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, werden nach den Wörtern |
"verschiedener Wahlbüros" die Wörter "- verpflichtenderweise aus | "verschiedener Wahlbüros" die Wörter "- verpflichtenderweise aus |
derselben Gemeinde des Kantons -" eingefügt. | derselben Gemeinde des Kantons -" eingefügt. |
Art. 13 - In Artikel 150 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 13 - In Artikel 150 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 5. Juli 1976, werden die Wörter "eine Auslosung | durch das Gesetz vom 5. Juli 1976, werden die Wörter "eine Auslosung |
vor, um die Wahlbüros zu bestimmen, deren Stimmzettel von ein und | vor, um die Wahlbüros zu bestimmen, deren Stimmzettel von ein und |
demselben Zählbürovorstand ausgezählt werden" durch die Wörter "für | demselben Zählbürovorstand ausgezählt werden" durch die Wörter "für |
jede Gemeinde des Kantons einzeln eine Auslosung vor, um die Wahlbüros | jede Gemeinde des Kantons einzeln eine Auslosung vor, um die Wahlbüros |
aus einer selben Gemeinde zu bestimmen, deren Stimmzettel von einem | aus einer selben Gemeinde zu bestimmen, deren Stimmzettel von einem |
bestimmten Zählbürovorstand ausgezählt werden" ersetzt. | bestimmten Zählbürovorstand ausgezählt werden" ersetzt. |
Art. 14 - Artikel 161 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 14 - Artikel 161 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 5 werden die Wörter "Ergebnis der Auszählung der | 1. In Absatz 5 werden die Wörter "Ergebnis der Auszählung der |
Stimmzettel aus den Wahlbüros Nr. ..." durch die Wörter "Ergebnis der | Stimmzettel aus den Wahlbüros Nr. ..." durch die Wörter "Ergebnis der |
Auszählung der Stimmzettel aus den Wahlbüros Nr. ... der Gemeinde" | Auszählung der Stimmzettel aus den Wahlbüros Nr. ... der Gemeinde" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In Absatz 8 werden die Wörter "pro Zählbüro" durch die Wörter "pro | 2. In Absatz 8 werden die Wörter "pro Zählbüro" durch die Wörter "pro |
Gemeinde und pro Zählbüro" ersetzt. | Gemeinde und pro Zählbüro" ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung |
der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen | der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft | Gemeinschaft |
Art. 20 - Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der | Art. 20 - Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der |
Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen | Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009, | Gemeinschaft, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "die Zählergebnisse sowohl im | 1. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "die Zählergebnisse sowohl im |
Kanton Eupen als auch im gesamten Wahlkreis ein" durch die Wörter | Kanton Eupen als auch im gesamten Wahlkreis ein" durch die Wörter |
"sowohl auf Ebene des Kantons Eupen als auch im gesamten Wahlkreis die | "sowohl auf Ebene des Kantons Eupen als auch im gesamten Wahlkreis die |
Ergebnisse der Stimmenauszählung, die pro Gemeinde durchgeführt wurde" | Ergebnisse der Stimmenauszählung, die pro Gemeinde durchgeführt wurde" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "die Zählergebnisse im Kanton | 2. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "die Zählergebnisse im Kanton |
Sankt Vith ein" durch die Wörter "auf Ebene des Kantons Sankt Vith die | Sankt Vith ein" durch die Wörter "auf Ebene des Kantons Sankt Vith die |
Ergebnisse der Stimmenauszählung, die pro Gemeinde des Kantons | Ergebnisse der Stimmenauszählung, die pro Gemeinde des Kantons |
durchgeführt wurde" ersetzt. | durchgeführt wurde" ersetzt. |
Art. 21 - In Artikel 12 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die | Art. 21 - In Artikel 12 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die |
Wörter "wobei er mit dem Hauptort beginnt" durch die Wörter "wobei | Wörter "wobei er mit dem Hauptort beginnt" durch die Wörter "wobei |
diese Sektionen pro Gemeinde des Amtsbereichs des Kantons | diese Sektionen pro Gemeinde des Amtsbereichs des Kantons |
zusammengefasst werden" ersetzt. | zusammengefasst werden" ersetzt. |
Art. 22 - In Artikel 14 § 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 22 - In Artikel 14 § 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird der erste Satz durch die | durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird der erste Satz durch die |
Wörter "und führen ihre Verrichtungen pro Gemeinde des Kantons durch" | Wörter "und führen ihre Verrichtungen pro Gemeinde des Kantons durch" |
ergänzt. | ergänzt. |
Art. 23 - In Artikel 20 § 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 23 - In Artikel 20 § 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird der letzte Absatz aufgehoben. | durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird der letzte Absatz aufgehoben. |
Art. 24 - Artikel 22 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 24 - Artikel 22 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 11. April 1994, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 11. April 1994, wird wie folgt ersetzt: |
"Im Wahlvorschlag werden für Kandidaten der Name und die Vornamen wie | "Im Wahlvorschlag werden für Kandidaten der Name und die Vornamen wie |
im Nationalregister der natürlichen Personen angegeben, gegebenenfalls | im Nationalregister der natürlichen Personen angegeben, gegebenenfalls |
der Vorname, der durch eine von einem Friedensrichter oder Notar | der Vorname, der durch eine von einem Friedensrichter oder Notar |
erstellte Offenkundigkeitsurkunde bescheinigt worden ist und unter dem | erstellte Offenkundigkeitsurkunde bescheinigt worden ist und unter dem |
Kandidaten sich zur Wahl stellen möchten, das Geburtsdatum, das | Kandidaten sich zur Wahl stellen möchten, das Geburtsdatum, das |
Geschlecht, der Beruf und der Hauptwohnort angegeben. Dieselben | Geschlecht, der Beruf und der Hauptwohnort angegeben. Dieselben |
Angaben werden im Wahlvorschlag gegebenenfalls für vorschlagende | Angaben werden im Wahlvorschlag gegebenenfalls für vorschlagende |
Wähler gemacht. Den Personalien des/der verheirateten oder verwitweten | Wähler gemacht. Den Personalien des/der verheirateten oder verwitweten |
Kandidaten/Kandidatin darf der Name seines/ihres Ehegatten oder | Kandidaten/Kandidatin darf der Name seines/ihres Ehegatten oder |
seines/ihres verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden oder folgen." | seines/ihres verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden oder folgen." |
Art. 25 - In Artikel 25 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die | Art. 25 - In Artikel 25 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die |
Wörter "die Namen der Kandidaten sowie ihre Vornamen" durch die Wörter | Wörter "die Namen der Kandidaten sowie ihre Vornamen" durch die Wörter |
"die Namen und Vornamen, unter denen sich die Kandidaten zur Wahl | "die Namen und Vornamen, unter denen sich die Kandidaten zur Wahl |
stellen möchten" ersetzt. | stellen möchten" ersetzt. |
Art. 26 - Artikel 26 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch | Art. 26 - Artikel 26 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch |
das Gesetz vom 14. April 2009, wird durch folgende Sätze ergänzt: | das Gesetz vom 14. April 2009, wird durch folgende Sätze ergänzt: |
"Der Name jedes Kandidaten wird an erster Stelle auf dem Stimmzettel | "Der Name jedes Kandidaten wird an erster Stelle auf dem Stimmzettel |
angegeben und in Großbuchstaben gedruckt. Der Vorname folgt und wird, | angegeben und in Großbuchstaben gedruckt. Der Vorname folgt und wird, |
mit Ausnahme des Anfangsbuchstaben, in Kleinbuchstaben gedruckt." | mit Ausnahme des Anfangsbuchstaben, in Kleinbuchstaben gedruckt." |
Art. 27 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 27 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden nach den Wörtern "verschiedener Wahlbüros" die Wörter | 1. In § 1 werden nach den Wörtern "verschiedener Wahlbüros" die Wörter |
"- verplichtenderweise aus derselben Gemeinde des Kantons -" | "- verplichtenderweise aus derselben Gemeinde des Kantons -" |
eingefügt. | eingefügt. |
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "eine Auslosung vor, um die | 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "eine Auslosung vor, um die |
Wahlbüros zu bestimmen, deren Stimmzettel von ein und demselben | Wahlbüros zu bestimmen, deren Stimmzettel von ein und demselben |
Zählbürovorstand ausgezählt werden" durch die Wörter "für jede | Zählbürovorstand ausgezählt werden" durch die Wörter "für jede |
Gemeinde des Kantons einzeln eine Auslosung vor, um die Wahlbüros aus | Gemeinde des Kantons einzeln eine Auslosung vor, um die Wahlbüros aus |
einer selben Gemeinde zu bestimmen, deren Stimmzettel von einem | einer selben Gemeinde zu bestimmen, deren Stimmzettel von einem |
bestimmten Zählbürovorstand ausgezählt werden" ersetzt. | bestimmten Zählbürovorstand ausgezählt werden" ersetzt. |
Art. 28 - Artikel 42 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 28 - Artikel 42 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 14. April 2009, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 14. April 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 5 werden die Wörter "Ergebnis der Auszählung der | 1. In Absatz 5 werden die Wörter "Ergebnis der Auszählung der |
Stimmzettel aus den Wahlbüros Nr. ..." durch die Wörter "Ergebnis der | Stimmzettel aus den Wahlbüros Nr. ..." durch die Wörter "Ergebnis der |
Auszählung der Stimmzettel aus den Wahlbüros Nr. ... der Gemeinde" | Auszählung der Stimmzettel aus den Wahlbüros Nr. ... der Gemeinde" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In Absatz 8 werden die Wörter "pro Zählbüro" durch die Wörter "pro | 2. In Absatz 8 werden die Wörter "pro Zählbüro" durch die Wörter "pro |
Gemeinde und pro Zählbüro" ersetzt. | Gemeinde und pro Zählbüro" ersetzt. |
KAPITEL 4 - Abänderungen des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 | KAPITEL 4 - Abänderungen des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 |
zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur | zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur |
Art. 29 - In Artikel 11 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 | Art. 29 - In Artikel 11 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 |
zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, zuletzt abgeändert durch | zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird der letzte Absatz aufgehoben. | das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird der letzte Absatz aufgehoben. |
Art. 30 - Artikel 14 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 30 - Artikel 14 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 14. April 2009, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 14. April 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 3 wird der Satz "Im Wahlvorschlag werden der Name, die | 1. In Absatz 3 wird der Satz "Im Wahlvorschlag werden der Name, die |
Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Beruf und der | Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Beruf und der |
Hauptwohnort der Kandidaten und gegebenenfalls der Wähler, die sie | Hauptwohnort der Kandidaten und gegebenenfalls der Wähler, die sie |
vorschlagen, angegeben." durch die Sätze "Im Wahlvorschlag werden für | vorschlagen, angegeben." durch die Sätze "Im Wahlvorschlag werden für |
Kandidaten der Name und die Vornamen wie im Nationalregister der | Kandidaten der Name und die Vornamen wie im Nationalregister der |
natürlichen Personen angegeben, gegebenenfalls der Vorname, der durch | natürlichen Personen angegeben, gegebenenfalls der Vorname, der durch |
eine von einem Friedensrichter oder Notar erstellte | eine von einem Friedensrichter oder Notar erstellte |
Offenkundigkeitsurkunde bescheinigt worden ist und unter dem | Offenkundigkeitsurkunde bescheinigt worden ist und unter dem |
Kandidaten sich zur Wahl stellen möchten, das Geburtsdatum, das | Kandidaten sich zur Wahl stellen möchten, das Geburtsdatum, das |
Geschlecht, der Beruf und der Hauptwohnort angegeben. Dieselben | Geschlecht, der Beruf und der Hauptwohnort angegeben. Dieselben |
Angaben werden im Wahlvorschlag gegebenenfalls für vorschlagende | Angaben werden im Wahlvorschlag gegebenenfalls für vorschlagende |
Wähler gemacht." ersetzt. | Wähler gemacht." ersetzt. |
2. In Absatz 3 wird der Satz "Den Personalien der verheirateten oder | 2. In Absatz 3 wird der Satz "Den Personalien der verheirateten oder |
verwitweten Kandidatin kann der Name ihres Ehegatten oder ihres | verwitweten Kandidatin kann der Name ihres Ehegatten oder ihres |
verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden." durch den Satz "Den | verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden." durch den Satz "Den |
Personalien der verheirateten oder verwitweten Kandidatin darf der | Personalien der verheirateten oder verwitweten Kandidatin darf der |
Name ihres Ehegatten oder ihres verstorbenen Ehegatten vorangestellt | Name ihres Ehegatten oder ihres verstorbenen Ehegatten vorangestellt |
werden oder folgen." ersetzt. | werden oder folgen." ersetzt. |
Art. 31 - In Artikel 16 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die | Art. 31 - In Artikel 16 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die |
Wörter "die Namen der Kandidaten sowie ihre Vornamen" durch die Wörter | Wörter "die Namen der Kandidaten sowie ihre Vornamen" durch die Wörter |
"die Namen und Vornamen, unter denen sich die Kandidaten zur Wahl | "die Namen und Vornamen, unter denen sich die Kandidaten zur Wahl |
stellen möchten" ersetzt. | stellen möchten" ersetzt. |
Art. 32 - Artikel 17 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 32 - Artikel 17 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 14. April 2009, wird durch folgende Sätze ergänzt: | das Gesetz vom 14. April 2009, wird durch folgende Sätze ergänzt: |
"Der Name jedes Kandidaten wird an erster Stelle auf dem Stimmzettel | "Der Name jedes Kandidaten wird an erster Stelle auf dem Stimmzettel |
angegeben und in Großbuchstaben gedruckt. Der Vorname folgt und wird, | angegeben und in Großbuchstaben gedruckt. Der Vorname folgt und wird, |
mit Ausnahme des Anfangsbuchstaben, in Kleinbuchstaben gedruckt." | mit Ausnahme des Anfangsbuchstaben, in Kleinbuchstaben gedruckt." |
Art. 33 - Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 33 - Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 14. April 2009, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 14. April 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 5 werden die Wörter "Ergebnis der Auszählung der | 1. In Absatz 5 werden die Wörter "Ergebnis der Auszählung der |
Stimmzettel aus den Wahlbüros Nr. ..." durch die Wörter "Ergebnis der | Stimmzettel aus den Wahlbüros Nr. ..." durch die Wörter "Ergebnis der |
Auszählung der Stimmzettel aus den Wahlbüros Nr. ... der Gemeinde" | Auszählung der Stimmzettel aus den Wahlbüros Nr. ... der Gemeinde" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In Absatz 8 werden die Wörter "pro Zählbüro" durch die Wörter "pro | 2. In Absatz 8 werden die Wörter "pro Zählbüro" durch die Wörter "pro |
Gemeinde und pro Zählbüro" ersetzt. | Gemeinde und pro Zählbüro" ersetzt. |
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. April 1994 zur | KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. April 1994 zur |
Organisierung der automatisierten Wahl | Organisierung der automatisierten Wahl |
Art. 34 - Artikel 7 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 34 - Artikel 7 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird durch folgende Sätze ergänzt: | das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird durch folgende Sätze ergänzt: |
"Der Name jedes Kandidaten wird an erster Stelle und in Großbuchstaben | "Der Name jedes Kandidaten wird an erster Stelle und in Großbuchstaben |
auf dem Bildschirm angegeben. Der Vorname folgt, mit Ausnahme des | auf dem Bildschirm angegeben. Der Vorname folgt, mit Ausnahme des |
Anfangsbuchstaben, in Kleinbuchstaben." | Anfangsbuchstaben, in Kleinbuchstaben." |
Art. 35 - In Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 35 - In Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 19. März 1999, werden die Wörter ", Gemeinde" durch die | Gesetz vom 19. März 1999, werden die Wörter ", Gemeinde" durch die |
Wörter "und Gemeinde" ersetzt. | Wörter "und Gemeinde" ersetzt. |
Art. 36 - In Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 36 - In Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 18. Dezember 1998, werden die Wörter "Das Ministerium des | Gesetz vom 18. Dezember 1998, werden die Wörter "Das Ministerium des |
Innern" durch die Wörter "Der Föderale Öffentliche Dienst Inneres" | Innern" durch die Wörter "Der Föderale Öffentliche Dienst Inneres" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 37 - Artikel 17 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 37 - Artikel 17 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 19. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 19. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. In den ersten Satz werden nach den Wörtern "zur Billigung | 1. In den ersten Satz werden nach den Wörtern "zur Billigung |
vorgelegt" die Wörter "; dieser überprüft gegebenenfalls die | vorgelegt" die Wörter "; dieser überprüft gegebenenfalls die |
Übereinstimmung dieser Unterlagen mit den in seinem Bereich | Übereinstimmung dieser Unterlagen mit den in seinem Bereich |
verwendeten Stimmzetteln" eingefügt. | verwendeten Stimmzetteln" eingefügt. |
2. Die Wörter "Jeder Vorsitzende" werden durch die Wörter "Jeder | 2. Die Wörter "Jeder Vorsitzende" werden durch die Wörter "Jeder |
Vorsitzende oder die von ihm bestimmte Person" ersetzt. | Vorsitzende oder die von ihm bestimmte Person" ersetzt. |
Art. 38 - In Artikel 20 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 38 - In Artikel 20 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 12. August 2000, werden die Wörter "mit den Ergebnissen | das Gesetz vom 12. August 2000, werden die Wörter "mit den Ergebnissen |
der Stimmenauszählung aus, "durch die Wörter "aus, die pro Gemeinde | der Stimmenauszählung aus, "durch die Wörter "aus, die pro Gemeinde |
gegliedert die Ergebnisse der Stimmenauszählung für den gesamten | gegliedert die Ergebnisse der Stimmenauszählung für den gesamten |
Kanton enthalten und" ersetzt. | Kanton enthalten und" ersetzt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, für die Familie und | Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, für die Familie und |
für Personen mit Behinderung | für Personen mit Behinderung |
Ph. COURARD | Ph. COURARD |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |