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Vue multilingue de Loi du 10/12/2012
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Loi modifiant le Code civil, le Code pénal et le Code judiciaire en ce qui concerne l'indignité successorale, la révocation des donations, la déchéance des avantages matrimoniaux et la substitution. - Traduction allemande Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek, het Strafwetboek en het Gerechtelijk Wetboek met betrekking tot de onwaardigheid om te erven, de herroeping van giften, het verval van huwelijksvoordelen en de plaatsvervulling. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 DECEMBRE 2012. - Loi modifiant le Code civil, le Code pénal et le Code judiciaire en ce qui concerne l'indignité successorale, la révocation des donations, la déchéance des avantages matrimoniaux et la substitution. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 DECEMBER 2012. - Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek, het Strafwetboek en het Gerechtelijk Wetboek met betrekking tot de onwaardigheid om te erven, de herroeping van giften, het verval van huwelijksvoordelen en de plaatsvervulling. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10
loi du 10 décembre 2012 modifiant le Code civil, le Code pénal et le december 2012 tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek, het
Code judiciaire en ce qui concerne l'indignité successorale, la Strafwetboek en het Gerechtelijk Wetboek met betrekking tot de
révocation des donations, la déchéance des avantages matrimoniaux et onwaardigheid om te erven, de herroeping van giften, het verval van
la substitution (Moniteur belge du 11 janvier 2013). huwelijksvoordelen en de plaatsvervulling (Belgisch Staatsblad van 11
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction januari 2013). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
10. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, des 10. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, des
Strafgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches, was die Strafgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches, was die
Erbunwürdigkeit, den Widerruf von Schenkungen, die Aberkennung von Erbunwürdigkeit, den Widerruf von Schenkungen, die Aberkennung von
Vorteilen aus dem ehelichen Güterstand und die Erbvertretung betrifft Vorteilen aus dem ehelichen Güterstand und die Erbvertretung betrifft
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 203 § 3 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Art. 2 - Artikel 203 § 3 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 19. März 2010, wird durch einen Absatz mit folgendem Gesetz vom 19. März 2010, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« Diese Verpflichtung ist hinfällig gegenüber dem Kind, das unwürdig « Diese Verpflichtung ist hinfällig gegenüber dem Kind, das unwürdig
ist, vom vorverstorbenen Ehepartner zu erben. Der Richter setzt seine ist, vom vorverstorbenen Ehepartner zu erben. Der Richter setzt seine
Verkündung aus, bis die Entscheidung, die zur Unwürdigkeit führt, Verkündung aus, bis die Entscheidung, die zur Unwürdigkeit führt,
formell rechtskräftig geworden ist. » formell rechtskräftig geworden ist. »
Art. 3 - Artikel 205bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 3 - Artikel 205bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 14. Mai 1981, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Gesetz vom 14. Mai 1981, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« § 6 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Verpflichtung geht « § 6 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Verpflichtung geht
nicht zu Lasten des Nachlasses, wenn der Antragsteller unwürdig ist, nicht zu Lasten des Nachlasses, wenn der Antragsteller unwürdig ist,
diesen Nachlass zu erben, unabhängig davon, ob er tatsächlich zur diesen Nachlass zu erben, unabhängig davon, ob er tatsächlich zur
Erbfolge berufen ist oder nicht. » Erbfolge berufen ist oder nicht. »
Art. 4 - In Artikel 301 § 10 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 4 - In Artikel 301 § 10 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 27. April 2007, werden die Wörter "205bis §§ 2, 3, 4 und 5" Gesetz vom 27. April 2007, werden die Wörter "205bis §§ 2, 3, 4 und 5"
durch die Wörter "205bis § 1 und §§ 3 bis 6" ersetzt. durch die Wörter "205bis § 1 und §§ 3 bis 6" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 339bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 5 - In Artikel 339bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 31. März 1987, werden die Wörter "205bis §§ 3 und 4" durch Gesetz vom 31. März 1987, werden die Wörter "205bis §§ 3 und 4" durch
die Wörter "205bis §§ 3, 4 und 6" ersetzt. die Wörter "205bis §§ 3, 4 und 6" ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 353-14 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 6 - In Artikel 353-14 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "205bis §§ 3 durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "205bis §§ 3
bis 5" durch die Wörter "205bis §§ 3 bis 6" ersetzt. bis 5" durch die Wörter "205bis §§ 3 bis 6" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 387 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz Art. 7 - Artikel 387 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« In Abweichung von Absatz 1 hat der Elternteil, der einem seiner « In Abweichung von Absatz 1 hat der Elternteil, der einem seiner
Kinder gegenüber unwürdig ist, kein Nutzungsrecht an den Gütern dieses Kinder gegenüber unwürdig ist, kein Nutzungsrecht an den Gütern dieses
Kindes. » Kindes. »
Art. 8 - Artikel 727 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 8 - Artikel 727 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 23. Januar 2003, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 23. Januar 2003, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 727 - § 1 - Erbunwürdig und als solcher von der Erbschaft « Art. 727 - § 1 - Erbunwürdig und als solcher von der Erbschaft
ausgeschlossen ist: ausgeschlossen ist:
1. wer als Täter, Mittäter oder Komplize für schuldig erklärt worden 1. wer als Täter, Mittäter oder Komplize für schuldig erklärt worden
ist, an der Person des Verstorbenen eine in den Artikeln 376, 393 bis ist, an der Person des Verstorbenen eine in den Artikeln 376, 393 bis
397, 401, 404 und 409 § 4 des Strafgesetzbuches erwähnte Tat begangen 397, 401, 404 und 409 § 4 des Strafgesetzbuches erwähnte Tat begangen
zu haben, die zu seinem Tod geführt hat, sowie wer für schuldig zu haben, die zu seinem Tod geführt hat, sowie wer für schuldig
erklärt worden ist, versucht zu haben, eine solche Tat zu begehen, erklärt worden ist, versucht zu haben, eine solche Tat zu begehen,
2. wer für unwürdig erklärt worden ist, weil er eine in Nr. 1 erwähnte 2. wer für unwürdig erklärt worden ist, weil er eine in Nr. 1 erwähnte
Tat begangen hat oder zu begehen versucht hat, jedoch für diese Tat Tat begangen hat oder zu begehen versucht hat, jedoch für diese Tat
nicht verurteilt worden ist, weil er zwischenzeitlich verstorben ist, nicht verurteilt worden ist, weil er zwischenzeitlich verstorben ist,
3. wer für unwürdig erklärt worden ist, weil er als Täter, Mittäter 3. wer für unwürdig erklärt worden ist, weil er als Täter, Mittäter
oder Komplize für schuldig erklärt worden ist, an der Person des oder Komplize für schuldig erklärt worden ist, an der Person des
Verstorbenen eine in den Artikeln 375, 398 bis 400, 402, 403, 405, 409 Verstorbenen eine in den Artikeln 375, 398 bis 400, 402, 403, 405, 409
§§ 1 bis 3 und 5 und 422bis des Strafgesetzbuches erwähnte Tat §§ 1 bis 3 und 5 und 422bis des Strafgesetzbuches erwähnte Tat
begangen zu haben. begangen zu haben.
§ 2 - Die in § 1 Nr. 1 erwähnte Unwürdigkeit ist eine zivilrechtliche § 2 - Die in § 1 Nr. 1 erwähnte Unwürdigkeit ist eine zivilrechtliche
Sanktion, die allein durch die Tatsache wirksam wird, dass der Sanktion, die allein durch die Tatsache wirksam wird, dass der
Erbberechtigte für schuldig erklärt worden ist. Erbberechtigte für schuldig erklärt worden ist.
Die in § 1 Nr. 2 erwähnte Unwürdigkeit ist eine zivilrechtliche Die in § 1 Nr. 2 erwähnte Unwürdigkeit ist eine zivilrechtliche
Sanktion, die auf Antrag des Prokurators des Königs vom Gericht Sanktion, die auf Antrag des Prokurators des Königs vom Gericht
ausgesprochen wird. ausgesprochen wird.
Die in § 1 Nr. 3 erwähnte Unwürdigkeit ist eine zivilrechtliche Die in § 1 Nr. 3 erwähnte Unwürdigkeit ist eine zivilrechtliche
Sanktion, die der Strafrichter aussprechen kann, der den Sanktion, die der Strafrichter aussprechen kann, der den
Erbberechtigten für schuldig erklärt, eine der dort erwähnten Taten Erbberechtigten für schuldig erklärt, eine der dort erwähnten Taten
begangen zu haben. Der Strafrichter kann diese zivilrechtliche begangen zu haben. Der Strafrichter kann diese zivilrechtliche
Sanktion ebenfalls demjenigen gegenüber aussprechen, den er für Sanktion ebenfalls demjenigen gegenüber aussprechen, den er für
schuldig erklärt hat, versucht zu haben, eine solche Tat zu begehen. » schuldig erklärt hat, versucht zu haben, eine solche Tat zu begehen. »
Art. 9 - Artikel 728 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 9 - Artikel 728 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
« Art. 728 - Die Unwürdigkeit wird in den in Artikel 727 § 1 Nr. 3 « Art. 728 - Die Unwürdigkeit wird in den in Artikel 727 § 1 Nr. 3
erwähnten Fällen aufgehoben, wenn der Verstorbene dem Täter, Mittäter erwähnten Fällen aufgehoben, wenn der Verstorbene dem Täter, Mittäter
oder Komplizen die Taten vergeben hat. Vergebung kann nur in einem vom oder Komplizen die Taten vergeben hat. Vergebung kann nur in einem vom
Verstorbenen ausgehenden Schriftstück gewährt werden, das nach den Verstorbenen ausgehenden Schriftstück gewährt werden, das nach den
Taten in der für ein Testament erforderlichen Form erstellt worden Taten in der für ein Testament erforderlichen Form erstellt worden
ist. » ist. »
Art. 10 - Artikel 729 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 10 - Artikel 729 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
« Art. 729 - Es wird davon ausgegangen, dass ein wegen Unwürdigkeit « Art. 729 - Es wird davon ausgegangen, dass ein wegen Unwürdigkeit
von der Erbschaft ausgeschlossener Erbberechtigter niemals irgendein von der Erbschaft ausgeschlossener Erbberechtigter niemals irgendein
Recht an der Erbschaft gehabt hat, unbeschadet jedoch der Rechte Recht an der Erbschaft gehabt hat, unbeschadet jedoch der Rechte
Dritter, die gutgläubig gehandelt haben. Dritter, die gutgläubig gehandelt haben.
Der Unwürdige ist verpflichtet, alle seit Eintritt des Erbfalls Der Unwürdige ist verpflichtet, alle seit Eintritt des Erbfalls
genossenen Früchte und Einkünfte zurückzugeben. genossenen Früchte und Einkünfte zurückzugeben.
Der Anteil des Unwürdigen kommt seinen Nachkommen zugute, wenn Der Anteil des Unwürdigen kommt seinen Nachkommen zugute, wenn
Erbvertretung stattfindet; ist dies nicht der Fall, lässt sein Anteil Erbvertretung stattfindet; ist dies nicht der Fall, lässt sein Anteil
den der anderen Erbberechtigten desselben Grads anwachsen; ist der den der anderen Erbberechtigten desselben Grads anwachsen; ist der
Unwürdige der Einzige in seinem Grad, fällt sein Anteil je nach Fall Unwürdige der Einzige in seinem Grad, fällt sein Anteil je nach Fall
dem folgenden Grad oder der folgenden Ordnung zu. dem folgenden Grad oder der folgenden Ordnung zu.
Art. 11 - Artikel 730 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 11 - Artikel 730 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
« Art. 730 - Die Kinder des Unwürdigen sind durch das Verschulden « Art. 730 - Die Kinder des Unwürdigen sind durch das Verschulden
ihres Elternteils von der Erbschaft nicht ausgeschlossen; sie können ihres Elternteils von der Erbschaft nicht ausgeschlossen; sie können
durch Erbvertretung zur Erbfolge gelangen. durch Erbvertretung zur Erbfolge gelangen.
Der Unwürdige hat kein gesetzliches Nutzungsrecht an den Gütern, die Der Unwürdige hat kein gesetzliches Nutzungsrecht an den Gütern, die
seine Kinder infolge seiner Unwürdigkeit erben, und kann diese Güter seine Kinder infolge seiner Unwürdigkeit erben, und kann diese Güter
weder direkt noch indirekt von diesen Kindern erben. weder direkt noch indirekt von diesen Kindern erben.
Sind die von einem Kind eines Unwürdigen geerbten Güter beim Tod Sind die von einem Kind eines Unwürdigen geerbten Güter beim Tod
dieses Kindes noch in Natur in dessen Nachlass vorzufinden, ist der dieses Kindes noch in Natur in dessen Nachlass vorzufinden, ist der
Unwürdige, was diese Güter betrifft, vom Nachlass des Kindes Unwürdige, was diese Güter betrifft, vom Nachlass des Kindes
ausgeschlossen. Sind diese Güter nicht mehr in Natur in diesem ausgeschlossen. Sind diese Güter nicht mehr in Natur in diesem
Nachlass vorzufinden, ist der Unwürdige in Höhe ihres Werts vom Nachlass vorzufinden, ist der Unwürdige in Höhe ihres Werts vom
Nachlass ausgeschlossen, ausser wenn und sofern diese Güter verbraucht Nachlass ausgeschlossen, ausser wenn und sofern diese Güter verbraucht
worden sind und ihr Gegenwert sich demnach nicht mehr im Nachlass worden sind und ihr Gegenwert sich demnach nicht mehr im Nachlass
befindet. Der Wert dieser Güter wird zu dem Moment bestimmt, wo das befindet. Der Wert dieser Güter wird zu dem Moment bestimmt, wo das
Kind sie bekommen hat. Kind sie bekommen hat.
Art. 12 - Im französischen Text von Artikel 734 desselben Gesetzbuches Art. 12 - Im französischen Text von Artikel 734 desselben Gesetzbuches
wird das Wort "représentation" durch das Wort "substitution" ersetzt. wird das Wort "représentation" durch das Wort "substitution" ersetzt.
Art. 13 - Der französische Text der Überschrift von Buch III Titel I Art. 13 - Der französische Text der Überschrift von Buch III Titel I
Kapitel III Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Kapitel III Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
"Section 2 - De la substitution". "Section 2 - De la substitution".
Art. 14 - Artikel 739 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 14 - Artikel 739 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
« Art. 739 - Durch Erbvertretung nehmen die Nachkommen eines « Art. 739 - Durch Erbvertretung nehmen die Nachkommen eines
Erbberechtigten dessen Platz ein und werden sie in seinem Grad zur Erbberechtigten dessen Platz ein und werden sie in seinem Grad zur
Erbfolge berufen. Erbfolge berufen.
Die Erbvertretung erfolgt nach den nachstehenden Regeln im Fall von Die Erbvertretung erfolgt nach den nachstehenden Regeln im Fall von
Vorversterben, gleichzeitigem Versterben, Erbschaftsausschlagung und Vorversterben, gleichzeitigem Versterben, Erbschaftsausschlagung und
Unwürdigkeit eines Erbberechtigten. » Unwürdigkeit eines Erbberechtigten. »
Art. 15 - Artikel 740 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 15 - Artikel 740 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 1 des französischen Textes wird das Wort "représentation" 1. In Absatz 1 des französischen Textes wird das Wort "représentation"
durch das Wort "substitution" ersetzt. durch das Wort "substitution" ersetzt.
2. Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Art. 16 - Artikel 741 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 16 - Artikel 741 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 1 des französischen Textes wird das Wort "représentation" 1. In Absatz 1 des französischen Textes wird das Wort "représentation"
durch das Wort "substitution" ersetzt. durch das Wort "substitution" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Die Erbvertretung erfolgt auch nicht zu Gunsten der Nachkommen des « Die Erbvertretung erfolgt auch nicht zu Gunsten der Nachkommen des
Ehepartners oder des gesetzlich Zusammenwohnenden. » Ehepartners oder des gesetzlich Zusammenwohnenden. »
Art. 17 - Artikel 742 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 17 - Artikel 742 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 11. Oktober 1919, wird wie folgt ersetzt: vom 11. Oktober 1919, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 742 - In der Seitenlinie erfolgt die Erbvertretung zu Gunsten « Art. 742 - In der Seitenlinie erfolgt die Erbvertretung zu Gunsten
der Nachkommen von Geschwistern, Onkeln und Tanten des Verstorbenen. » der Nachkommen von Geschwistern, Onkeln und Tanten des Verstorbenen. »
Art. 18 - Artikel 743 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 18 - Artikel 743 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
« Art. 743 - Die Erbvertretung erfolgt selbst dann, wenn keiner der « Art. 743 - Die Erbvertretung erfolgt selbst dann, wenn keiner der
Erbberechtigten im selben Grad zur Erbfolge gelangt, entweder weil sie Erbberechtigten im selben Grad zur Erbfolge gelangt, entweder weil sie
vor oder gleichzeitig mit dem Erblasser verstorben sind oder weil sie vor oder gleichzeitig mit dem Erblasser verstorben sind oder weil sie
die Erbschaft ausgeschlagen haben oder weil sie unwürdig sind. Sie die Erbschaft ausgeschlagen haben oder weil sie unwürdig sind. Sie
erfolgt unabhängig davon, ob die Nachkommen sich in gleichen oder erfolgt unabhängig davon, ob die Nachkommen sich in gleichen oder
ungleichen Graden zueinander befinden. ungleichen Graden zueinander befinden.
In allen Fällen der Erbvertretung erfolgt die Teilung nach Stämmen. In allen Fällen der Erbvertretung erfolgt die Teilung nach Stämmen.
Hat ein und derselbe Stamm mehrere Zweige hervorgebracht, erfolgt die Hat ein und derselbe Stamm mehrere Zweige hervorgebracht, erfolgt die
Unterteilung in jedem Zweig ebenfalls nach Stämmen und teilen die Unterteilung in jedem Zweig ebenfalls nach Stämmen und teilen die
Glieder desselben Zweigs unter sich nach Köpfen. » Glieder desselben Zweigs unter sich nach Köpfen. »
Art. 19 - Artikel 744 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 19 - Artikel 744 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 15. Dezember 1949 und 19. September 1977, wird wie folgt Gesetze vom 15. Dezember 1949 und 19. September 1977, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben. 1. Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.
2. In Absatz 2 des französischen Textes wird das Wort "représentation" 2. In Absatz 2 des französischen Textes wird das Wort "représentation"
durch das Wort "substitution" ersetzt. durch das Wort "substitution" ersetzt.
Art. 20 - Im französischen Text von Artikel 745 Absatz 2 desselben Art. 20 - Im französischen Text von Artikel 745 Absatz 2 desselben
Gesetzbuches wird das Wort "représentation" durch das Wort Gesetzbuches wird das Wort "représentation" durch das Wort
"substitution" ersetzt. "substitution" ersetzt.
Art. 21 - In Artikel 749 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 21 - In Artikel 749 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 14. Mai 1981, werden die Wörter "oder ihren Ersatzerben" Gesetz vom 14. Mai 1981, werden die Wörter "oder ihren Ersatzerben"
durch die Wörter "oder ihren Erbvertretern" ersetzt. durch die Wörter "oder ihren Erbvertretern" ersetzt.
Art. 22 - Im französischen Text von Artikel 750 Absatz 2 desselben Art. 22 - Im französischen Text von Artikel 750 Absatz 2 desselben
Gesetzbuches wird das Wort "représentation" durch das Wort Gesetzbuches wird das Wort "représentation" durch das Wort
"substitution" ersetzt. "substitution" ersetzt.
Art. 23 - In Artikel 751 desselben Gesetzbuches werden die Wörter Art. 23 - In Artikel 751 desselben Gesetzbuches werden die Wörter
"oder deren Vertreter" durch die Wörter "oder deren Erbvertreter" "oder deren Vertreter" durch die Wörter "oder deren Erbvertreter"
ersetzt. ersetzt.
Art. 24 - Im französischen Text von Artikel 753 Absatz 2 desselben Art. 24 - Im französischen Text von Artikel 753 Absatz 2 desselben
Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Oktober 1919, wird das Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Oktober 1919, wird das
Wort "représentation" durch das Wort "substitution" ersetzt. Wort "représentation" durch das Wort "substitution" ersetzt.
Art. 25 - Im französischen Text von Artikel 755 Absatz 2 desselben Art. 25 - Im französischen Text von Artikel 755 Absatz 2 desselben
Gesetzbuches wird das Wort "représentation" durch das Wort Gesetzbuches wird das Wort "représentation" durch das Wort
"substitution" ersetzt. "substitution" ersetzt.
Art. 26 - Artikel 786 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 26 - Artikel 786 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
« Art. 786 - Der Anteil desjenigen, der die Erbschaft ausschlägt, « Art. 786 - Der Anteil desjenigen, der die Erbschaft ausschlägt,
kommt seinen Nachkommen zugute, wenn Erbvertretung stattfindet; ist kommt seinen Nachkommen zugute, wenn Erbvertretung stattfindet; ist
dies nicht der Fall, lässt sein Anteil den der anderen Erbberechtigten dies nicht der Fall, lässt sein Anteil den der anderen Erbberechtigten
desselben Grads anwachsen; ist der Ausschlagende der Einzige in seinem desselben Grads anwachsen; ist der Ausschlagende der Einzige in seinem
Grad, fällt sein Anteil je nach Fall dem folgenden Grad oder der Grad, fällt sein Anteil je nach Fall dem folgenden Grad oder der
folgenden Ordnung zu. » folgenden Ordnung zu. »
Art. 27 - Artikel 787 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. Art. 27 - Artikel 787 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.
Art. 28 - Artikel 845 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 28 - Artikel 845 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
« Art. 845 - Ein Erbe, der aus eigenem Recht zur Erbfolge gelangt, ist « Art. 845 - Ein Erbe, der aus eigenem Recht zur Erbfolge gelangt, ist
nur zur Rückführung dessen verpflichtet, was er selber vom nur zur Rückführung dessen verpflichtet, was er selber vom
Verstorbenen erhalten hat, und nicht zur Rückführung dessen, was sein Verstorbenen erhalten hat, und nicht zur Rückführung dessen, was sein
Vater oder seine Mutter erhalten hat, und auch nicht dessen, was sein Vater oder seine Mutter erhalten hat, und auch nicht dessen, was sein
Kind oder sein Nachkomme erhalten hat. » Kind oder sein Nachkomme erhalten hat. »
Art. 29 - Artikel 847 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 29 - Artikel 847 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
« Art. 847 - Die Nachkommen, die durch Erbvertretung zur Erbschaft « Art. 847 - Die Nachkommen, die durch Erbvertretung zur Erbschaft
gelangen, sind jedoch verpflichtet, die unentgeltlichen Zuwendungen, gelangen, sind jedoch verpflichtet, die unentgeltlichen Zuwendungen,
die sie vom Verstorbenen erhalten haben, in diese Erbschaft die sie vom Verstorbenen erhalten haben, in diese Erbschaft
zurückführen, es sei denn, sie sind davon befreit worden. Sie sind zurückführen, es sei denn, sie sind davon befreit worden. Sie sind
ebenfalls dazu verpflichtet, die unentgeltlichen Zuwendungen, die ebenfalls dazu verpflichtet, die unentgeltlichen Zuwendungen, die
derjenige, dessen Erbvertreter sie sind, vom Verstorbenen erhalten derjenige, dessen Erbvertreter sie sind, vom Verstorbenen erhalten
hat, durch Anrechnung auf das Erbteil zurückzuführen, es sei denn, hat, durch Anrechnung auf das Erbteil zurückzuführen, es sei denn,
dieser ist von der Zurückführung befreit worden. » dieser ist von der Zurückführung befreit worden. »
Art. 30 - Artikel 848 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 30 - Artikel 848 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
« Art. 848 - Ein Erbberechtigter, der die Erbschaft ausschlägt, kann, « Art. 848 - Ein Erbberechtigter, der die Erbschaft ausschlägt, kann,
wenn er keine Nachkommen hat, die seine Erbvertreter werden, die an wenn er keine Nachkommen hat, die seine Erbvertreter werden, die an
ihn erfolgte Schenkung unter Lebenden behalten oder das ihm gemachte ihn erfolgte Schenkung unter Lebenden behalten oder das ihm gemachte
Vermächtnis einfordern bis in Höhe des frei verfügbaren Teils. Vermächtnis einfordern bis in Höhe des frei verfügbaren Teils.
Ein erbunwürdiger Erbberechtigter, der keine Nachkommen hat, die seine Ein erbunwürdiger Erbberechtigter, der keine Nachkommen hat, die seine
Erbvertreter werden, darf die Schenkung unter Lebenden oder das ihm Erbvertreter werden, darf die Schenkung unter Lebenden oder das ihm
gemachte Vermächtnis nur bis in Höhe des frei verfügbaren Teils gemachte Vermächtnis nur bis in Höhe des frei verfügbaren Teils
behalten beziehungsweise einfordern, sofern diese unentgeltliche behalten beziehungsweise einfordern, sofern diese unentgeltliche
Zuwendung nicht widerrufen wird. » Zuwendung nicht widerrufen wird. »
Art. 31 - Im französischen Text von Artikel 914 desselben Gesetzbuches Art. 31 - Im französischen Text von Artikel 914 desselben Gesetzbuches
werden die Wörter "qu'ils représentent" durch die Wörter "auquel ils werden die Wörter "qu'ils représentent" durch die Wörter "auquel ils
se substituent" ersetzt. se substituent" ersetzt.
Art. 32 - In Artikel 953 desselben Gesetzbuches werden die Wörter Art. 32 - In Artikel 953 desselben Gesetzbuches werden die Wörter
"wegen Undanks und aufgrund der Geburt von Kindern" durch die Wörter "wegen Undanks und aufgrund der Geburt von Kindern" durch die Wörter
"und wegen Undanks" ersetzt. "und wegen Undanks" ersetzt.
Art. 33 - Artikel 957 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 33 - Artikel 957 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
« Der Schenker kann die Klage auf Widerruf gegen den Beschenkten « Der Schenker kann die Klage auf Widerruf gegen den Beschenkten
erheben und nach dessen Tod gegen seine Erben. » erheben und nach dessen Tod gegen seine Erben. »
b) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: b) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Die Erben des Schenkers können die Klage auf Widerruf nur erheben: « Die Erben des Schenkers können die Klage auf Widerruf nur erheben:
1. wenn der Schenker die Klage bereits erhoben hatte, 1. wenn der Schenker die Klage bereits erhoben hatte,
2. wenn der Schenker binnen Jahresfrist ab dem Tag der Straftat oder 2. wenn der Schenker binnen Jahresfrist ab dem Tag der Straftat oder
ab dem Tag, an dem die Straftat ihm bekannt sein konnte, verstorben ab dem Tag, an dem die Straftat ihm bekannt sein konnte, verstorben
ist; die Erben müssen dann binnen Jahresfrist ab dem Tag der Straftat ist; die Erben müssen dann binnen Jahresfrist ab dem Tag der Straftat
oder ab dem Tag, an dem die Straftat dem Schenker bekannt sein konnte, oder ab dem Tag, an dem die Straftat dem Schenker bekannt sein konnte,
die Klage erheben, die Klage erheben,
3. wenn der Schenker verstorben ist, ohne dass die Straftat ihm 3. wenn der Schenker verstorben ist, ohne dass die Straftat ihm
bekannt sein konnte; die Erben müssen dann binnen Jahresfrist ab dem bekannt sein konnte; die Erben müssen dann binnen Jahresfrist ab dem
Todestag oder ab dem Tag, an dem die Straftat ihnen bekannt sein Todestag oder ab dem Tag, an dem die Straftat ihnen bekannt sein
konnte, oder ab dem Tag, an dem die Schenkung ihnen bekannt sein konnte, oder ab dem Tag, an dem die Schenkung ihnen bekannt sein
konnte, die Klage erheben. » konnte, die Klage erheben. »
Art. 34 - Artikel 1046 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz Art. 34 - Artikel 1046 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Die Erben dürfen die Klage auf Widerruf wegen Undanks nur erheben: « Die Erben dürfen die Klage auf Widerruf wegen Undanks nur erheben:
1. wenn der Testator binnen Jahresfrist ab dem Tag der Straftat oder 1. wenn der Testator binnen Jahresfrist ab dem Tag der Straftat oder
ab dem Tag, an dem die Straftat ihm bekannt sein konnte, verstorben ab dem Tag, an dem die Straftat ihm bekannt sein konnte, verstorben
ist; die Erben müssen dann binnen Jahresfrist ab dem Tag der Straftat ist; die Erben müssen dann binnen Jahresfrist ab dem Tag der Straftat
oder ab dem Tag, an dem die Straftat dem Testator bekannt sein konnte, oder ab dem Tag, an dem die Straftat dem Testator bekannt sein konnte,
die Klage erheben, die Klage erheben,
2. wenn der Testator verstorben ist, ohne dass die Straftat ihm 2. wenn der Testator verstorben ist, ohne dass die Straftat ihm
bekannt sein konnte; die Erben müssen dann binnen Jahresfrist ab dem bekannt sein konnte; die Erben müssen dann binnen Jahresfrist ab dem
Todestag oder ab dem Tag, an dem die Straftat ihnen bekannt sein Todestag oder ab dem Tag, an dem die Straftat ihnen bekannt sein
konnte, oder ab dem Tag, an dem das Vermächtnis ihnen bekannt sein konnte, oder ab dem Tag, an dem das Vermächtnis ihnen bekannt sein
konnte, die Klage erheben. » konnte, die Klage erheben. »
Art. 35 - In Artikel 1047 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Art. 35 - In Artikel 1047 desselben Gesetzbuches werden zwischen den
Wörtern "vom Tag der Straftat an" und den Wörtern "eingereicht werden" Wörtern "vom Tag der Straftat an" und den Wörtern "eingereicht werden"
folgende Wörter eingefügt: folgende Wörter eingefügt:
« oder von dem Tag an, an dem die Straftat den Erben bekannt sein « oder von dem Tag an, an dem die Straftat den Erben bekannt sein
konnte,". konnte,".
Art. 36 - Im französischen Text von Artikel 1051 desselben Art. 36 - Im französischen Text von Artikel 1051 desselben
Gesetzbuches wird das Wort "représentation" durch das Wort Gesetzbuches wird das Wort "représentation" durch das Wort
"substitution" ersetzt. "substitution" ersetzt.
Art. 37 - Artikel 1093 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz Art. 37 - Artikel 1093 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Eine solche Schenkung kann wegen Undanks widerrufen werden, wie in « Eine solche Schenkung kann wegen Undanks widerrufen werden, wie in
Artikel 955 vorgesehen, und, was die Schenkung von zukünftigem Artikel 955 vorgesehen, und, was die Schenkung von zukünftigem
Vermögen betrifft, auch wie in Artikel 1047 vorgesehen. » Vermögen betrifft, auch wie in Artikel 1047 vorgesehen. »
Art. 38 - Artikel 1429 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 38 - Artikel 1429 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April
2007, wird wie folgt ersetzt: 2007, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 1429 - Die Auflösung des gesetzlichen Güterstands durch den « Art. 1429 - Die Auflösung des gesetzlichen Güterstands durch den
Übergang zu einer gerichtlichen Gütertrennung oder durch den Übergang zu einer gerichtlichen Gütertrennung oder durch den
vertraglich geregelten Übergang zu einem anderen ehelichen Güterstand vertraglich geregelten Übergang zu einem anderen ehelichen Güterstand
bringt die Hinfälligkeit der Rechte als Hinterbleibender, die als bringt die Hinfälligkeit der Rechte als Hinterbleibender, die als
Vorteile aus dem ehelichen Güterstand zuerkannt werden, mit sich. Die Vorteile aus dem ehelichen Güterstand zuerkannt werden, mit sich. Die
Rechtswohltat einer vertraglichen Erbeinsetzung bleibt jedoch Rechtswohltat einer vertraglichen Erbeinsetzung bleibt jedoch
erhalten, es sei denn, die Ehegatten vereinbaren etwas anderes. » erhalten, es sei denn, die Ehegatten vereinbaren etwas anderes. »
Art. 39 - Im selben Gesetzbuch wird ein Artikel 1429bis mit folgendem Art. 39 - Im selben Gesetzbuch wird ein Artikel 1429bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 1429bis - § 1 - Ist der hinterbliebene Ehepartner unwürdig, vom « Art. 1429bis - § 1 - Ist der hinterbliebene Ehepartner unwürdig, vom
verstorbenen Ehepartner zu erben, verliert er auch alle Vorteile, die verstorbenen Ehepartner zu erben, verliert er auch alle Vorteile, die
sich für ihn aus der Zusammensetzung, Funktionsweise, sich für ihn aus der Zusammensetzung, Funktionsweise,
Auseinandersetzung oder Verteilung des Gesamtguts hätten ergeben Auseinandersetzung oder Verteilung des Gesamtguts hätten ergeben
können. Er behält jedoch das Anrecht auf die Hälfte der können. Er behält jedoch das Anrecht auf die Hälfte der
Errungenschaften, es sei denn, dass ihm durch den Ehevertrag ein Errungenschaften, es sei denn, dass ihm durch den Ehevertrag ein
kleinerer Anteil zukommt, den er in diesem Fall behält. kleinerer Anteil zukommt, den er in diesem Fall behält.
§ 2 - Die Bestimmungen über die Erbunwürdigkeit sind auf die § 2 - Die Bestimmungen über die Erbunwürdigkeit sind auf die
Unwürdigkeit, einen Vorteil aus dem ehelichen Güterstand zu erlangen Unwürdigkeit, einen Vorteil aus dem ehelichen Güterstand zu erlangen
oder zu behalten, entsprechend anwendbar. Dies gilt auch, wenn der oder zu behalten, entsprechend anwendbar. Dies gilt auch, wenn der
hinterbliebene Ehepartner von der Erbschaft des verstorbenen hinterbliebene Ehepartner von der Erbschaft des verstorbenen
Ehepartners entweder durch eine Enterbungsklausel oder durch einen Ehepartners entweder durch eine Enterbungsklausel oder durch einen
Beschluss zum Ausschluss von seinem Erbrecht oder zur Aberkennung Beschluss zum Ausschluss von seinem Erbrecht oder zur Aberkennung
seines Erbrechts ausgeschlossen ist. » seines Erbrechts ausgeschlossen ist. »
Art. 40 - Artikel 1459 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 40 - Artikel 1459 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben. Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben.
Art. 41 - Artikel 1477 § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 41 - Artikel 1477 § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 28. März 2007, wird durch einen Absatz mit folgendem Gesetz vom 28. März 2007, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« Diese Verpflichtung ist hinfällig gegenüber dem Kind, das unwürdig « Diese Verpflichtung ist hinfällig gegenüber dem Kind, das unwürdig
ist, vom vorverstorbenen gesetzlich Zusammenwohnenden zu erben. Der ist, vom vorverstorbenen gesetzlich Zusammenwohnenden zu erben. Der
Richter setzt seine Verkündung aus, bis die Entscheidung, die zur Richter setzt seine Verkündung aus, bis die Entscheidung, die zur
Unwürdigkeit führt, formell rechtskräftig geworden ist. » Unwürdigkeit führt, formell rechtskräftig geworden ist. »
KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafgesetzbuches
Art. 42 - Artikel 46 des Strafgesetzbuches, aufgehoben durch das Art. 42 - Artikel 46 des Strafgesetzbuches, aufgehoben durch das
Gesetz vom 31. Januar 1980, wird mit folgendem Wortlaut wieder Gesetz vom 31. Januar 1980, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
« Art. 46 - Wenn ein Gerichtshof oder ein Gericht eine Person einer « Art. 46 - Wenn ein Gerichtshof oder ein Gericht eine Person einer
der in den Artikeln 375, 398 bis 400, 402, 403, 405, 409 §§ 1 bis 3 der in den Artikeln 375, 398 bis 400, 402, 403, 405, 409 §§ 1 bis 3
und 5 und 422bis erwähnten Straftaten für schuldig erklärt und diese und 5 und 422bis erwähnten Straftaten für schuldig erklärt und diese
Person als gesetzlicher Erbe zur Erbschaft des Opfers berufen werden Person als gesetzlicher Erbe zur Erbschaft des Opfers berufen werden
könnte, kann der Gerichtshof oder das Gericht auch die Erbunwürdigkeit könnte, kann der Gerichtshof oder das Gericht auch die Erbunwürdigkeit
des Täters, des Mittäters oder des Komplizen aussprechen, der alsdann des Täters, des Mittäters oder des Komplizen aussprechen, der alsdann
von der Erbschaft des Opfers ausgeschlossen wird. » von der Erbschaft des Opfers ausgeschlossen wird. »
Art. 43 - Artikel 99 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Art. 43 - Artikel 99 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch
das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird mit folgendem Wortlaut wieder das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
« Die vom Richter auf der Grundlage von Artikel 46 ausgesprochene « Die vom Richter auf der Grundlage von Artikel 46 ausgesprochene
Erbunwürdigkeit ist unverjährbar. Sie kann durch die vom Opfer gemäss Erbunwürdigkeit ist unverjährbar. Sie kann durch die vom Opfer gemäss
Artikel 728 des Zivilgesetzbuches gewährte Vergebung aufgehoben Artikel 728 des Zivilgesetzbuches gewährte Vergebung aufgehoben
werden. » werden. »
KAPITEL 4 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 4 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches
Art. 44 - Artikel 569 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches, aufgehoben durch Art. 44 - Artikel 569 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches, aufgehoben durch
das Gesetz vom 27. März 2001, wird mit folgendem Wortlaut wieder das Gesetz vom 27. März 2001, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
« 3. über die in Artikel 727 § 1 Nr. 2 des Zivilgesetzbuches erwähnten « 3. über die in Artikel 727 § 1 Nr. 2 des Zivilgesetzbuches erwähnten
Anträge auf Erklärung der Erbunwürdigkeit," Anträge auf Erklärung der Erbunwürdigkeit,"
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2012 Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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