Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 10/12/2009
← Retour vers "Loi portant des dispositions diverses en matière de santé. - Traduction allemande d'extraits "
Loi portant des dispositions diverses en matière de santé. - Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse bepalingen inzake gezondheid. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
10 DECEMBRE 2009. - Loi portant des dispositions diverses en matière 10 DECEMBER 2009. - Wet houdende diverse bepalingen inzake gezondheid.
de santé. - Traduction allemande d'extraits - Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 5
articles 1, 5 à 13, 19 et 20 de la loi du 10 décembre 2009 portant des tot 13, 19 en 20 van de wet van 10 december 2009 houdende diverse
dispositions diverses en matière de santé (Moniteur belge du 31 bepalingen inzake gezondheid (Belgisch Staatsblad van 31 december
décembre 2009). 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
10. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 10. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
im Bereich Gesundheit im Bereich Gesundheit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit KAPITEL 2 - Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit
der Nahrungsmittelkette und Umwelt der Nahrungsmittelkette und Umwelt
(...) (...)
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Juni 2007 zur Abänderung Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Juni 2007 zur Abänderung
der Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Förderung der Mobilität der der Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Förderung der Mobilität der
Patienten Patienten
Art. 5 - Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Juni 2007 zur Abänderung der Art. 5 - Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Juni 2007 zur Abänderung der
Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Förderung der Mobilität der Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Förderung der Mobilität der
Patienten wird wie folgt ersetzt: Patienten wird wie folgt ersetzt:
« Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. » « Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. »
Art. 6 - In Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « Beim Art. 6 - In Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « Beim
Allgemeinen Rat des LIKIV » durch die Wörter « Beim LIKIV und beim FÖD Allgemeinen Rat des LIKIV » durch die Wörter « Beim LIKIV und beim FÖD
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt » Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt »
ersetzt. ersetzt.
(...) (...)
Abschnitt 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. Abschnitt 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.
November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe
Art. 8 - Artikel 35sexies des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. Art. 8 - Artikel 35sexies des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.
November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt
durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990, wird durch einen Absatz mit durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990, wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
« Die ausschliessliche Ausübung der Gesundheitspflege des « Die ausschliessliche Ausübung der Gesundheitspflege des
Fachbereichs, auf den sich die in Artikel 35quater erwähnte Zulassung Fachbereichs, auf den sich die in Artikel 35quater erwähnte Zulassung
bezieht, durch eine im vorliegenden Erlass erwähnte Fachkraft kann als bezieht, durch eine im vorliegenden Erlass erwähnte Fachkraft kann als
eines der Kriterien für die Erlangung und die Aufrechterhaltung der eines der Kriterien für die Erlangung und die Aufrechterhaltung der
Zulassung gelten. » Zulassung gelten. »
Art. 9 - In denselben Königlichen Erlass Nr. 78 wird ein Artikel Art. 9 - In denselben Königlichen Erlass Nr. 78 wird ein Artikel
35sexies /1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 35sexies /1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 35sexies /1 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die « Art. 35sexies /1 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Volksgesundheit gehört, kann eine Vereinigung ohne Volksgesundheit gehört, kann eine Vereinigung ohne
Gewinnerzielungsabsicht der französischen Sprachrolle und eine Gewinnerzielungsabsicht der französischen Sprachrolle und eine
Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht der niederländischen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht der niederländischen
Sprachrolle im Hinblick auf die Koordination der zur besonderen Sprachrolle im Hinblick auf die Koordination der zur besonderen
Berufsbezeichnung eines Allgemeinmediziners führenden Ausbildung Berufsbezeichnung eines Allgemeinmediziners führenden Ausbildung
zulassen. Der König legt die Kriterien für die Gewährung und zulassen. Der König legt die Kriterien für die Gewährung und
Aufrechterhaltung der Zulassung sowie das Verfahren für die Zulassung Aufrechterhaltung der Zulassung sowie das Verfahren für die Zulassung
dieser Vereinigungen fest. » dieser Vereinigungen fest. »
Art. 10 - Artikel 9 wird wirksam mit 1. Juli 2009. Art. 10 - Artikel 9 wird wirksam mit 1. Juli 2009.
Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die
dringende medizinische Hilfe dringende medizinische Hilfe
Art. 11 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die Art. 11 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die
dringende medizinische Hilfe, abgeändert durch das Gesetz vom 22. dringende medizinische Hilfe, abgeändert durch das Gesetz vom 22.
Februar 1998 zur Festlegung sozialer Bestimmungen und das Gesetz vom Februar 1998 zur Festlegung sozialer Bestimmungen und das Gesetz vom
14. Januar 2002 zur Festlegung von Massnahmen im Bereich 14. Januar 2002 zur Festlegung von Massnahmen im Bereich
Gesundheitspflege, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: Gesundheitspflege, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
« Auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems oder des « Auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems oder des
medizinischen Einsatzleiters ist jeder, der effektiv für die medizinischen Einsatzleiters ist jeder, der effektiv für die
Arbeitsweise eines von den öffentlichen Behörden organisierten oder Arbeitsweise eines von den öffentlichen Behörden organisierten oder
konzessionierten Ambulanzdienstes und - ab dem in Artikel 3bis § 1 konzessionierten Ambulanzdienstes und - ab dem in Artikel 3bis § 1
Absatz 1 erwähnten Datum - für die Arbeitsweise eines in Artikel 3bis Absatz 1 erwähnten Datum - für die Arbeitsweise eines in Artikel 3bis
erwähnten Ambulanzdienstes verantwortlich ist, verpflichtet, eine erwähnten Ambulanzdienstes verantwortlich ist, verpflichtet, eine
Ambulanz zu dem ihm angegebenen Ort zu schicken, die Teammitglieder Ambulanz zu dem ihm angegebenen Ort zu schicken, die Teammitglieder
dieser Ambulanz die zweckdienlichen Handlungen, die auszuführen sie dieser Ambulanz die zweckdienlichen Handlungen, die auszuführen sie
ermächtigt sind, an den in Artikel 1 erwähnten Personen vornehmen zu ermächtigt sind, an den in Artikel 1 erwähnten Personen vornehmen zu
lassen, diese Personen zu dem ihm angewiesenen Krankenhaus lassen, diese Personen zu dem ihm angewiesenen Krankenhaus
transportieren zu lassen und unverzüglich alle dafür notwendigen transportieren zu lassen und unverzüglich alle dafür notwendigen
Massnahmen zu treffen. » Massnahmen zu treffen. »
Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10ter mit folgendem Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 10ter : Die in den Artikeln 4, 4bis, 5, 6 und 6bis erwähnten « Art. 10ter : Die in den Artikeln 4, 4bis, 5, 6 und 6bis erwähnten
Akteure der dringenden medizinischen Hilfe sowie die Zentren des Akteure der dringenden medizinischen Hilfe sowie die Zentren des
einheitlichen Rufsystems und die in Artikel 207 des Programmgesetzes einheitlichen Rufsystems und die in Artikel 207 des Programmgesetzes
vom 9. Juli 2004 erwähnte Einsatzleitung für dringende medizinische vom 9. Juli 2004 erwähnte Einsatzleitung für dringende medizinische
Hilfe und medizinische Überwachung sind verpflichtet, die Aktivitäten Hilfe und medizinische Überwachung sind verpflichtet, die Aktivitäten
ihrer Dienste gemäss den Artikeln 5 Absatz 1 Buchstabe e) und 7 § 2 ihrer Dienste gemäss den Artikeln 5 Absatz 1 Buchstabe e) und 7 § 2
Buchstabe d) des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Buchstabe d) des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zu
registrieren und einen Jahresbericht vorzulegen. registrieren und einen Jahresbericht vorzulegen.
Diese Registrierung bezweckt, die Arbeitsweise der dringenden Diese Registrierung bezweckt, die Arbeitsweise der dringenden
medizinischen Hilfe zu verbessern, Studien durchzuführen, Projekte zur medizinischen Hilfe zu verbessern, Studien durchzuführen, Projekte zur
administrativen Vereinfachung und Automatisierung zu erstellen und es administrativen Vereinfachung und Automatisierung zu erstellen und es
den im Königlichen Erlass vom 10. August 1998 zur Einsetzung der den im Königlichen Erlass vom 10. August 1998 zur Einsetzung der
Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe erwähnten Kommissionen Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe erwähnten Kommissionen
für dringende medizinische Hilfe und dem im Königlichen Erlass vom 5. für dringende medizinische Hilfe und dem im Königlichen Erlass vom 5.
Juli 1994 zur Schaffung eines Nationalen Rates für dringende Juli 1994 zur Schaffung eines Nationalen Rates für dringende
medizinische Hilfeleistung erwähnten Nationalen Rat für dringende medizinische Hilfeleistung erwähnten Nationalen Rat für dringende
medizinische Hilfeleistung zu ermöglichen, ihre Aufträge zu erfüllen. medizinische Hilfeleistung zu ermöglichen, ihre Aufträge zu erfüllen.
Der König legt die Modalitäten und den Inhalt dieser Registrierung und Der König legt die Modalitäten und den Inhalt dieser Registrierung und
des Jahresberichts fest, und zwar nach Stellungnahme des innerhalb des des Jahresberichts fest, und zwar nach Stellungnahme des innerhalb des
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens eingerichteten Ausschusses für den Schutz des Privatlebens eingerichteten
Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit, Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit,
Abteilung Gesundheit. Abteilung Gesundheit.
Inverkehrbringung der Daten der Registrierung ist verboten. » Inverkehrbringung der Daten der Registrierung ist verboten. »
Art. 13 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 12 Art. 13 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 12
und 13 fest. und 13 fest.
(...) (...)
KAPITEL 3 - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte KAPITEL 3 - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte
(...) (...)
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die
Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und
Gesundheitsprodukte Gesundheitsprodukte
Art. 19 - Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die Art. 19 - Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die
Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und
Gesundheitsprodukte wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut Gesundheitsprodukte wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« Der Generalverwalter lässt sich von einem Direktionsausschuss « Der Generalverwalter lässt sich von einem Direktionsausschuss
beistehen, dessen Vorsitz er führt. Dieser Direktionsausschuss übt beistehen, dessen Vorsitz er führt. Dieser Direktionsausschuss übt
auch die in Artikel 16 § 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1973 auch die in Artikel 16 § 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1973
zur Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen zur Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen
öffentlichen Interesses erwähnten Befugnisse des Direktionsrates aus. öffentlichen Interesses erwähnten Befugnisse des Direktionsrates aus.
Der Direktionsausschuss umfasst den Generalverwalter und die anderen Der Direktionsausschuss umfasst den Generalverwalter und die anderen
Managementfunktionen. Auf Vorschlag des Direktionsausschusses kann der Managementfunktionen. Auf Vorschlag des Direktionsausschusses kann der
Minister höchstens sechs andere Personalmitglieder als Mitglieder des Minister höchstens sechs andere Personalmitglieder als Mitglieder des
Direktionsausschusses bestellen, um den multidisziplinären Charakter Direktionsausschusses bestellen, um den multidisziplinären Charakter
unter dessen Mitgliedern zu sichern. Der Direktionsausschuss erstellt unter dessen Mitgliedern zu sichern. Der Direktionsausschuss erstellt
eine Hausordnung, die dem Minister zur Billigung vorgelegt wird. » eine Hausordnung, die dem Minister zur Billigung vorgelegt wird. »
Art. 20 - Artikel 22 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Art. 20 - Artikel 22 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden
Satz ergänzt: Satz ergänzt:
« Artikel 16 § 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1973 zur « Artikel 16 § 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1973 zur
Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen
öffentlichen Interesses kommt jedoch nicht zur Anwendung für das, was öffentlichen Interesses kommt jedoch nicht zur Anwendung für das, was
die Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte betrifft. die Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte betrifft.
» »
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2009 Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit,
beauftragt mit der Sozialeingliederung beauftragt mit der Sozialeingliederung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatsiegel versehen: Mit dem Staatsiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
^