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Loi portant des dispositions diverses en matière de santé. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse bepalingen inzake gezondheid. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
10 DECEMBRE 2009. - Loi portant des dispositions diverses en matière | 10 DECEMBER 2009. - Wet houdende diverse bepalingen inzake gezondheid. |
de santé. - Traduction allemande d'extraits | - Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 5 |
articles 1, 5 à 13, 19 et 20 de la loi du 10 décembre 2009 portant des | tot 13, 19 en 20 van de wet van 10 december 2009 houdende diverse |
dispositions diverses en matière de santé (Moniteur belge du 31 | bepalingen inzake gezondheid (Belgisch Staatsblad van 31 december |
décembre 2009). | 2009). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
10. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 10. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
im Bereich Gesundheit | im Bereich Gesundheit |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit | KAPITEL 2 - Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit |
der Nahrungsmittelkette und Umwelt | der Nahrungsmittelkette und Umwelt |
(...) | (...) |
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Juni 2007 zur Abänderung | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Juni 2007 zur Abänderung |
der Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Förderung der Mobilität der | der Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Förderung der Mobilität der |
Patienten | Patienten |
Art. 5 - Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Juni 2007 zur Abänderung der | Art. 5 - Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Juni 2007 zur Abänderung der |
Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Förderung der Mobilität der | Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Förderung der Mobilität der |
Patienten wird wie folgt ersetzt: | Patienten wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. » | « Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. » |
Art. 6 - In Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « Beim | Art. 6 - In Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « Beim |
Allgemeinen Rat des LIKIV » durch die Wörter « Beim LIKIV und beim FÖD | Allgemeinen Rat des LIKIV » durch die Wörter « Beim LIKIV und beim FÖD |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt » | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt » |
ersetzt. | ersetzt. |
(...) | (...) |
Abschnitt 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. | Abschnitt 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. |
November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe | November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe |
Art. 8 - Artikel 35sexies des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. | Art. 8 - Artikel 35sexies des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. |
November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt | November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt |
durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990, wird durch einen Absatz mit | durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990, wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Die ausschliessliche Ausübung der Gesundheitspflege des | « Die ausschliessliche Ausübung der Gesundheitspflege des |
Fachbereichs, auf den sich die in Artikel 35quater erwähnte Zulassung | Fachbereichs, auf den sich die in Artikel 35quater erwähnte Zulassung |
bezieht, durch eine im vorliegenden Erlass erwähnte Fachkraft kann als | bezieht, durch eine im vorliegenden Erlass erwähnte Fachkraft kann als |
eines der Kriterien für die Erlangung und die Aufrechterhaltung der | eines der Kriterien für die Erlangung und die Aufrechterhaltung der |
Zulassung gelten. » | Zulassung gelten. » |
Art. 9 - In denselben Königlichen Erlass Nr. 78 wird ein Artikel | Art. 9 - In denselben Königlichen Erlass Nr. 78 wird ein Artikel |
35sexies /1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 35sexies /1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 35sexies /1 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | « Art. 35sexies /1 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Volksgesundheit gehört, kann eine Vereinigung ohne | Volksgesundheit gehört, kann eine Vereinigung ohne |
Gewinnerzielungsabsicht der französischen Sprachrolle und eine | Gewinnerzielungsabsicht der französischen Sprachrolle und eine |
Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht der niederländischen | Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht der niederländischen |
Sprachrolle im Hinblick auf die Koordination der zur besonderen | Sprachrolle im Hinblick auf die Koordination der zur besonderen |
Berufsbezeichnung eines Allgemeinmediziners führenden Ausbildung | Berufsbezeichnung eines Allgemeinmediziners führenden Ausbildung |
zulassen. Der König legt die Kriterien für die Gewährung und | zulassen. Der König legt die Kriterien für die Gewährung und |
Aufrechterhaltung der Zulassung sowie das Verfahren für die Zulassung | Aufrechterhaltung der Zulassung sowie das Verfahren für die Zulassung |
dieser Vereinigungen fest. » | dieser Vereinigungen fest. » |
Art. 10 - Artikel 9 wird wirksam mit 1. Juli 2009. | Art. 10 - Artikel 9 wird wirksam mit 1. Juli 2009. |
Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die | Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die |
dringende medizinische Hilfe | dringende medizinische Hilfe |
Art. 11 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die | Art. 11 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die |
dringende medizinische Hilfe, abgeändert durch das Gesetz vom 22. | dringende medizinische Hilfe, abgeändert durch das Gesetz vom 22. |
Februar 1998 zur Festlegung sozialer Bestimmungen und das Gesetz vom | Februar 1998 zur Festlegung sozialer Bestimmungen und das Gesetz vom |
14. Januar 2002 zur Festlegung von Massnahmen im Bereich | 14. Januar 2002 zur Festlegung von Massnahmen im Bereich |
Gesundheitspflege, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | Gesundheitspflege, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
« Auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems oder des | « Auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems oder des |
medizinischen Einsatzleiters ist jeder, der effektiv für die | medizinischen Einsatzleiters ist jeder, der effektiv für die |
Arbeitsweise eines von den öffentlichen Behörden organisierten oder | Arbeitsweise eines von den öffentlichen Behörden organisierten oder |
konzessionierten Ambulanzdienstes und - ab dem in Artikel 3bis § 1 | konzessionierten Ambulanzdienstes und - ab dem in Artikel 3bis § 1 |
Absatz 1 erwähnten Datum - für die Arbeitsweise eines in Artikel 3bis | Absatz 1 erwähnten Datum - für die Arbeitsweise eines in Artikel 3bis |
erwähnten Ambulanzdienstes verantwortlich ist, verpflichtet, eine | erwähnten Ambulanzdienstes verantwortlich ist, verpflichtet, eine |
Ambulanz zu dem ihm angegebenen Ort zu schicken, die Teammitglieder | Ambulanz zu dem ihm angegebenen Ort zu schicken, die Teammitglieder |
dieser Ambulanz die zweckdienlichen Handlungen, die auszuführen sie | dieser Ambulanz die zweckdienlichen Handlungen, die auszuführen sie |
ermächtigt sind, an den in Artikel 1 erwähnten Personen vornehmen zu | ermächtigt sind, an den in Artikel 1 erwähnten Personen vornehmen zu |
lassen, diese Personen zu dem ihm angewiesenen Krankenhaus | lassen, diese Personen zu dem ihm angewiesenen Krankenhaus |
transportieren zu lassen und unverzüglich alle dafür notwendigen | transportieren zu lassen und unverzüglich alle dafür notwendigen |
Massnahmen zu treffen. » | Massnahmen zu treffen. » |
Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10ter mit folgendem | Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 10ter : Die in den Artikeln 4, 4bis, 5, 6 und 6bis erwähnten | « Art. 10ter : Die in den Artikeln 4, 4bis, 5, 6 und 6bis erwähnten |
Akteure der dringenden medizinischen Hilfe sowie die Zentren des | Akteure der dringenden medizinischen Hilfe sowie die Zentren des |
einheitlichen Rufsystems und die in Artikel 207 des Programmgesetzes | einheitlichen Rufsystems und die in Artikel 207 des Programmgesetzes |
vom 9. Juli 2004 erwähnte Einsatzleitung für dringende medizinische | vom 9. Juli 2004 erwähnte Einsatzleitung für dringende medizinische |
Hilfe und medizinische Überwachung sind verpflichtet, die Aktivitäten | Hilfe und medizinische Überwachung sind verpflichtet, die Aktivitäten |
ihrer Dienste gemäss den Artikeln 5 Absatz 1 Buchstabe e) und 7 § 2 | ihrer Dienste gemäss den Artikeln 5 Absatz 1 Buchstabe e) und 7 § 2 |
Buchstabe d) des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | Buchstabe d) des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zu | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zu |
registrieren und einen Jahresbericht vorzulegen. | registrieren und einen Jahresbericht vorzulegen. |
Diese Registrierung bezweckt, die Arbeitsweise der dringenden | Diese Registrierung bezweckt, die Arbeitsweise der dringenden |
medizinischen Hilfe zu verbessern, Studien durchzuführen, Projekte zur | medizinischen Hilfe zu verbessern, Studien durchzuführen, Projekte zur |
administrativen Vereinfachung und Automatisierung zu erstellen und es | administrativen Vereinfachung und Automatisierung zu erstellen und es |
den im Königlichen Erlass vom 10. August 1998 zur Einsetzung der | den im Königlichen Erlass vom 10. August 1998 zur Einsetzung der |
Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe erwähnten Kommissionen | Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe erwähnten Kommissionen |
für dringende medizinische Hilfe und dem im Königlichen Erlass vom 5. | für dringende medizinische Hilfe und dem im Königlichen Erlass vom 5. |
Juli 1994 zur Schaffung eines Nationalen Rates für dringende | Juli 1994 zur Schaffung eines Nationalen Rates für dringende |
medizinische Hilfeleistung erwähnten Nationalen Rat für dringende | medizinische Hilfeleistung erwähnten Nationalen Rat für dringende |
medizinische Hilfeleistung zu ermöglichen, ihre Aufträge zu erfüllen. | medizinische Hilfeleistung zu ermöglichen, ihre Aufträge zu erfüllen. |
Der König legt die Modalitäten und den Inhalt dieser Registrierung und | Der König legt die Modalitäten und den Inhalt dieser Registrierung und |
des Jahresberichts fest, und zwar nach Stellungnahme des innerhalb des | des Jahresberichts fest, und zwar nach Stellungnahme des innerhalb des |
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens eingerichteten | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens eingerichteten |
Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit, | Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit, |
Abteilung Gesundheit. | Abteilung Gesundheit. |
Inverkehrbringung der Daten der Registrierung ist verboten. » | Inverkehrbringung der Daten der Registrierung ist verboten. » |
Art. 13 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 12 | Art. 13 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 12 |
und 13 fest. | und 13 fest. |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte | KAPITEL 3 - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte |
(...) | (...) |
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die |
Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und | Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und |
Gesundheitsprodukte | Gesundheitsprodukte |
Art. 19 - Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die | Art. 19 - Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die |
Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und | Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und |
Gesundheitsprodukte wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | Gesundheitsprodukte wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« Der Generalverwalter lässt sich von einem Direktionsausschuss | « Der Generalverwalter lässt sich von einem Direktionsausschuss |
beistehen, dessen Vorsitz er führt. Dieser Direktionsausschuss übt | beistehen, dessen Vorsitz er führt. Dieser Direktionsausschuss übt |
auch die in Artikel 16 § 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1973 | auch die in Artikel 16 § 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1973 |
zur Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen | zur Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen |
öffentlichen Interesses erwähnten Befugnisse des Direktionsrates aus. | öffentlichen Interesses erwähnten Befugnisse des Direktionsrates aus. |
Der Direktionsausschuss umfasst den Generalverwalter und die anderen | Der Direktionsausschuss umfasst den Generalverwalter und die anderen |
Managementfunktionen. Auf Vorschlag des Direktionsausschusses kann der | Managementfunktionen. Auf Vorschlag des Direktionsausschusses kann der |
Minister höchstens sechs andere Personalmitglieder als Mitglieder des | Minister höchstens sechs andere Personalmitglieder als Mitglieder des |
Direktionsausschusses bestellen, um den multidisziplinären Charakter | Direktionsausschusses bestellen, um den multidisziplinären Charakter |
unter dessen Mitgliedern zu sichern. Der Direktionsausschuss erstellt | unter dessen Mitgliedern zu sichern. Der Direktionsausschuss erstellt |
eine Hausordnung, die dem Minister zur Billigung vorgelegt wird. » | eine Hausordnung, die dem Minister zur Billigung vorgelegt wird. » |
Art. 20 - Artikel 22 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden | Art. 20 - Artikel 22 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden |
Satz ergänzt: | Satz ergänzt: |
« Artikel 16 § 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1973 zur | « Artikel 16 § 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1973 zur |
Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen | Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen |
öffentlichen Interesses kommt jedoch nicht zur Anwendung für das, was | öffentlichen Interesses kommt jedoch nicht zur Anwendung für das, was |
die Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte betrifft. | die Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte betrifft. |
» | » |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, |
beauftragt mit der Sozialeingliederung | beauftragt mit der Sozialeingliederung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatsiegel versehen: | Mit dem Staatsiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |