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Loi portant assentiment au Traité entre le Royaume de Belgique et le Royaume des Pays-Bas sur l'échange transfrontalier de données en vue de l'identification de personnes soupçonnées d'avoir commis des infractions dans le cadre de l'usage de la route, fait à Bruxelles le 25 avril 2013. - Traduction allemande | Wet houdende instemming met het Verdrag tussen het Koninkrijk België en het Koninkrijk der Nederlanden over de grensoverschrijdende uitwisseling van gegevens met het oog op het identificeren van personen die ervan verdacht worden inbreuken te hebben begaan in het kader van het gebruik van de weg, gedaan te Brussel op 25 april 2013. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
10 AVRIL 2016. - Loi portant assentiment au Traité entre le Royaume de | 10 APRIL 2016. - Wet houdende instemming met het Verdrag tussen het |
Belgique et le Royaume des Pays-Bas sur l'échange transfrontalier de | Koninkrijk België en het Koninkrijk der Nederlanden over de |
grensoverschrijdende uitwisseling van gegevens met het oog op het | |
données en vue de l'identification de personnes soupçonnées d'avoir | identificeren van personen die ervan verdacht worden inbreuken te |
commis des infractions dans le cadre de l'usage de la route, fait à | hebben begaan in het kader van het gebruik van de weg, gedaan te |
Bruxelles le 25 avril 2013. - Traduction allemande | Brussel op 25 april 2013. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 |
loi du 10 avril 2016 portant assentiment au Traité entre le Royaume de | april 2016 houdende instemming met het Verdrag tussen het Koninkrijk |
Belgique et le Royaume des Pays-Bas sur l'échange transfrontalier de | België en het Koninkrijk der Nederlanden over de grensoverschrijdende |
uitwisseling van gegevens met het oog op het identificeren van | |
données en vue de l'identification de personnes soupçonnées d'avoir | personen die ervan verdacht worden inbreuken te hebben begaan in het |
commis des infractions dans le cadre de l'usage de la route, fait à | kader van het gebruik van de weg, gedaan te Brussel op 25 april 2013 |
Bruxelles le 25 avril 2013 (Moniteur belge du 20 mai 2016). | (Belgisch Staatsblad van 20 mei 2016). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
10. APRIL 2016 - Gesetz zur Zustimmung zum Vertrag zwischen dem | 10. APRIL 2016 - Gesetz zur Zustimmung zum Vertrag zwischen dem |
Königreich Belgien und dem Königreich der Niederlande über den | Königreich Belgien und dem Königreich der Niederlande über den |
grenzüberschreitenden Austausch von Daten im Hinblick auf die | grenzüberschreitenden Austausch von Daten im Hinblick auf die |
Identifizierung von Personen, die eines Verkehrsdelikts verdächtig | Identifizierung von Personen, die eines Verkehrsdelikts verdächtig |
sind, abgeschlossen zu Brüssel am 25. April 2013 | sind, abgeschlossen zu Brüssel am 25. April 2013 |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Der am 25. April 2013 zu Brüssel abgeschlossene Vertrag | Art. 2 - Der am 25. April 2013 zu Brüssel abgeschlossene Vertrag |
zwischen dem Königreich Belgien und dem Königreich der Niederlande | zwischen dem Königreich Belgien und dem Königreich der Niederlande |
über den grenzüberschreitenden Austausch von Daten im Hinblick auf die | über den grenzüberschreitenden Austausch von Daten im Hinblick auf die |
Identifizierung von Personen, die eines Verkehrsdelikts verdächtig | Identifizierung von Personen, die eines Verkehrsdelikts verdächtig |
sind, wird voll und ganz wirksam. | sind, wird voll und ganz wirksam. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Die Ministerin der Mobilität | Die Ministerin der Mobilität |
J. GALANT | J. GALANT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Vertrag zwischen dem Königreich Belgien und dem Königreich der | Vertrag zwischen dem Königreich Belgien und dem Königreich der |
Niederlande über den grenzüberschreitenden Austausch von Daten im | Niederlande über den grenzüberschreitenden Austausch von Daten im |
Hinblick auf die Identifizierung von Personen, die eines | Hinblick auf die Identifizierung von Personen, die eines |
Verkehrsdelikts verdächtig sind | Verkehrsdelikts verdächtig sind |
Das Königreich Belgien | Das Königreich Belgien |
und | und |
das Königreich der Niederlande - nachstehend die Vertragsparteien | das Königreich der Niederlande - nachstehend die Vertragsparteien |
genannt -, | genannt -, |
aufgrund der Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des | aufgrund der Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden | Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden |
Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit | Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit |
gefährdende Verkehrsdelikte, durch die die Mitgliedstaaten | gefährdende Verkehrsdelikte, durch die die Mitgliedstaaten |
verpflichtet werden, den nationalen Kontaktstellen der anderen | verpflichtet werden, den nationalen Kontaktstellen der anderen |
Mitgliedstaaten den Zugriff auf bestimmte Daten der nationalen | Mitgliedstaaten den Zugriff auf bestimmte Daten der nationalen |
Register der Fahrzeugzulassungen zu gestatten, und zwar unter | Register der Fahrzeugzulassungen zu gestatten, und zwar unter |
Gewährung der Befugnis zur Durchführung automatisierter Suchen nach | Gewährung der Befugnis zur Durchführung automatisierter Suchen nach |
bestimmten die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden | bestimmten die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden |
Verkehrsdelikten, die dort genannt sind, | Verkehrsdelikten, die dort genannt sind, |
aufgrund von Artikel 350 des Vertrags über die Arbeitsweise der | aufgrund von Artikel 350 des Vertrags über die Arbeitsweise der |
Europäischen Union, | Europäischen Union, |
in der Erwägung, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei in | in der Erwägung, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei in |
die in der Richtlinie genannten Verkehrsdelikte verwickelt sein können | die in der Richtlinie genannten Verkehrsdelikte verwickelt sein können |
- diese Richtlinie aber noch nicht umgesetzt worden ist - oder in | - diese Richtlinie aber noch nicht umgesetzt worden ist - oder in |
andere als die in der Richtlinie genannten Delikte, die auf dem | andere als die in der Richtlinie genannten Delikte, die auf dem |
Staatsgebiet einer anderen Vertragspartei begangen werden, | Staatsgebiet einer anderen Vertragspartei begangen werden, |
in der Erwägung, dass es ergänzend zu den Verpflichtungen der | in der Erwägung, dass es ergänzend zu den Verpflichtungen der |
Richtlinie 2011/82/EU von äußerster Wichtigkeit ist, dass den | Richtlinie 2011/82/EU von äußerster Wichtigkeit ist, dass den |
Vertragsparteien ein automatisierter Austausch von Daten möglich ist, | Vertragsparteien ein automatisierter Austausch von Daten möglich ist, |
damit Verkehrsdelikte geahndet, die Einhaltung der Rechtsvorschriften | damit Verkehrsdelikte geahndet, die Einhaltung der Rechtsvorschriften |
in Sachen Straßenverkehr gewährleistet und die Verkehrssicherheit | in Sachen Straßenverkehr gewährleistet und die Verkehrssicherheit |
verbessert werden können, | verbessert werden können, |
in der Erwägung, dass der Vertrag vor der Umsetzung der Richtlinie | in der Erwägung, dass der Vertrag vor der Umsetzung der Richtlinie |
2011/82/EU angewandt werden kann, | 2011/82/EU angewandt werden kann, |
sind wie folgt übereingekommen: | sind wie folgt übereingekommen: |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Gegenstand und Anwendungsbereich | Gegenstand und Anwendungsbereich |
1. Ziel des vorliegenden Vertrags ist eine Erleichterung des | 1. Ziel des vorliegenden Vertrags ist eine Erleichterung des |
grenzüberschreitenden Austauschs der in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten | grenzüberschreitenden Austauschs der in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten |
Daten anhand eines automatisierten Abrufs der Zulassungsdaten, wenn | Daten anhand eines automatisierten Abrufs der Zulassungsdaten, wenn |
mit einem Fahrzeug, das in einer anderen Vertragspartei zugelassen | mit einem Fahrzeug, das in einer anderen Vertragspartei zugelassen |
ist, ein Verkehrsdelikt begangen wird. | ist, ein Verkehrsdelikt begangen wird. |
2. Vorliegender Vertrag findet Anwendung auf Daten mit Bezug auf | 2. Vorliegender Vertrag findet Anwendung auf Daten mit Bezug auf |
Verkehrsdelikte, die nicht unter die Richtlinie fallen, sowie auf | Verkehrsdelikte, die nicht unter die Richtlinie fallen, sowie auf |
Daten mit Bezug auf Verkehrsdelikte, die unter die Richtlinie fallen, | Daten mit Bezug auf Verkehrsdelikte, die unter die Richtlinie fallen, |
solange diese nicht von den Vertragsparteien umgesetzt worden ist. | solange diese nicht von den Vertragsparteien umgesetzt worden ist. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen |
Für die Anwendung des vorliegenden Vertrags versteht man unter: | Für die Anwendung des vorliegenden Vertrags versteht man unter: |
a) "Straßenbenutzung": das Fahren, Halten oder Parken mit einem | a) "Straßenbenutzung": das Fahren, Halten oder Parken mit einem |
Fahrzeug auf der Straße, | Fahrzeug auf der Straße, |
b) "Verkehrsdelikt": eine Straftat oder ein die Rechtsvorschriften in | b) "Verkehrsdelikt": eine Straftat oder ein die Rechtsvorschriften in |
Sachen Straßenverkehr missachtendes Verhalten, ungeachtet der | Sachen Straßenverkehr missachtendes Verhalten, ungeachtet der |
Einstufung der Tat beziehungsweise des Verhaltens in innerstaatlichem | Einstufung der Tat beziehungsweise des Verhaltens in innerstaatlichem |
Recht, | Recht, |
c) "Richtlinie": die Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments | c) "Richtlinie": die Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des | und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des |
grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die | grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die |
Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, | Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, |
d) "Fahrzeug": jedes Kraftfahrzeug, das normalerweise zur Beförderung | d) "Fahrzeug": jedes Kraftfahrzeug, das normalerweise zur Beförderung |
von Personen oder Gütern auf der Straße verwendet wird, oder einen | von Personen oder Gütern auf der Straße verwendet wird, oder einen |
Anhänger, | Anhänger, |
e) "nationaler Kontaktstelle": die in Artikel 4 bestimmte und in der | e) "nationaler Kontaktstelle": die in Artikel 4 bestimmte und in der |
Anlage zu vorliegendem Vertrag benannte zuständige Behörde für den | Anlage zu vorliegendem Vertrag benannte zuständige Behörde für den |
Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten, | Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten, |
f) "automatisierter Suche": ein Verfahren für den Online-Zugang zur | f) "automatisierter Suche": ein Verfahren für den Online-Zugang zur |
Abfrage der Daten aus den Registern der Fahrzeugzulassungen der | Abfrage der Daten aus den Registern der Fahrzeugzulassungen der |
Vertragsparteien, | Vertragsparteien, |
g) "Halter": die Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist, | g) "Halter": die Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist, |
im Sinne des Rechts der Zulassungsvertragspartei. | im Sinne des Rechts der Zulassungsvertragspartei. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Austausch von Daten aus den Registern der Fahrzeugzulassungen | Austausch von Daten aus den Registern der Fahrzeugzulassungen |
1. Für Ermittlungen in Bezug auf ein Verkehrsdelikt gestattet eine | 1. Für Ermittlungen in Bezug auf ein Verkehrsdelikt gestattet eine |
Vertragspartei der nationalen Kontaktstelle einer anderen | Vertragspartei der nationalen Kontaktstelle einer anderen |
Vertragspartei den Zugriff auf folgende nationale Daten aus den | Vertragspartei den Zugriff auf folgende nationale Daten aus den |
Registern der Fahrzeugzulassungen unter Gewährung der Befugnis zur | Registern der Fahrzeugzulassungen unter Gewährung der Befugnis zur |
Durchführung automatisierter Suchen: | Durchführung automatisierter Suchen: |
a) Daten zum Fahrzeug und | a) Daten zum Fahrzeug und |
b) Daten zum Halter des Fahrzeugs. | b) Daten zum Halter des Fahrzeugs. |
2. Vorliegender Vertrag unterliegt ausschließlich den Verfahren von | 2. Vorliegender Vertrag unterliegt ausschließlich den Verfahren von |
Artikel 4 Absatz 2 bis 5 und Artikel 5 der Richtlinie. | Artikel 4 Absatz 2 bis 5 und Artikel 5 der Richtlinie. |
3. Der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 | 3. Der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 |
über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der | über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der |
polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen | polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen |
verarbeitet werden, findet Anwendung auf die Verarbeitung | verarbeitet werden, findet Anwendung auf die Verarbeitung |
personenbezogener Daten in Bezug auf Straftaten und die Richtlinie | personenbezogener Daten in Bezug auf Straftaten und die Richtlinie |
95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober | 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober |
1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung |
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr findet Anwendung | personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr findet Anwendung |
auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf die anderen | auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf die anderen |
Verstöße gegen die Rechtsvorschriften in Sachen Straßenverkehr. | Verstöße gegen die Rechtsvorschriften in Sachen Straßenverkehr. |
Die Bestimmungen von Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 2, 3 | Die Bestimmungen von Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 2, 3 |
und 4 des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur | und 4 des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur |
Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur | Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur |
Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, | Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, |
finden Anwendung auf die aufgrund des vorliegenden Vertrags | finden Anwendung auf die aufgrund des vorliegenden Vertrags |
verarbeiteten personenbezogenen Daten. | verarbeiteten personenbezogenen Daten. |
4. Die Deliktvertragspartei verwendet nach Maßgabe des vorliegenden | 4. Die Deliktvertragspartei verwendet nach Maßgabe des vorliegenden |
Vertrags die erhaltenen Daten, um festzustellen, wer für die erwähnten | Vertrags die erhaltenen Daten, um festzustellen, wer für die erwähnten |
Verkehrsdelikte persönlich haftbar ist. | Verkehrsdelikte persönlich haftbar ist. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Nationale Kontaktstellen | Nationale Kontaktstellen |
1. Die Vertragsparteien bestimmen jeweils eine einzige nationale | 1. Die Vertragsparteien bestimmen jeweils eine einzige nationale |
Kontaktstelle, die für den Austausch von Daten aus den Registern der | Kontaktstelle, die für den Austausch von Daten aus den Registern der |
Fahrzeugzulassungen zuständig ist. | Fahrzeugzulassungen zuständig ist. |
2. Die Kontaktdaten der nationalen Kontaktstellen sind in der Anlage | 2. Die Kontaktdaten der nationalen Kontaktstellen sind in der Anlage |
aufgeführt. Die Bestimmung einer anderen nationalen Kontaktstelle als | aufgeführt. Die Bestimmung einer anderen nationalen Kontaktstelle als |
der in der Anlage aufgeführten erfolgt rechtzeitig und unter Angabe | der in der Anlage aufgeführten erfolgt rechtzeitig und unter Angabe |
des Datums, an dem die Bestimmung wirksam wird, in einer Erklärung des | des Datums, an dem die Bestimmung wirksam wird, in einer Erklärung des |
zuständigen Ministers an jede Vertragspartei und an den | zuständigen Ministers an jede Vertragspartei und an den |
Generalsekretär der Benelux-Union. | Generalsekretär der Benelux-Union. |
3. Im Bedarfsfall werden die im vorliegenden Vertrag vorgesehenen | 3. Im Bedarfsfall werden die im vorliegenden Vertrag vorgesehenen |
Verfahren in Ausführungsabkommen zwischen den nationalen | Verfahren in Ausführungsabkommen zwischen den nationalen |
Kontaktstellen näher festgelegt. Dies beinhaltet die Bestimmung von | Kontaktstellen näher festgelegt. Dies beinhaltet die Bestimmung von |
Codes für Verkehrsdelikte, die nicht unter die Richtlinie fallen. | Codes für Verkehrsdelikte, die nicht unter die Richtlinie fallen. |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Auswirkung auf andere Verträge | Auswirkung auf andere Verträge |
Vorliegender Vertrag lässt die in den bestehenden Verträgen zwischen | Vorliegender Vertrag lässt die in den bestehenden Verträgen zwischen |
den Vertragsparteien festgelegten Rechte oder Verpflichtungen | den Vertragsparteien festgelegten Rechte oder Verpflichtungen |
unberührt, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Rechten und | unberührt, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Rechten und |
Verpflichtungen des vorliegenden Vertrags stehen. | Verpflichtungen des vorliegenden Vertrags stehen. |
Artikel 6 | Artikel 6 |
Rechtsstreite | Rechtsstreite |
Rechtsstreite über die Auslegung und die Anwendung des vorliegenden | Rechtsstreite über die Auslegung und die Anwendung des vorliegenden |
Vertrags werden auf diplomatischem Weg beigelegt. | Vertrags werden auf diplomatischem Weg beigelegt. |
Artikel 7 | Artikel 7 |
Übergangsbestimmung | Übergangsbestimmung |
Vorliegender Vertrag findet ausschließlich Anwendung auf | Vorliegender Vertrag findet ausschließlich Anwendung auf |
Verkehrsdelikte, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrags | Verkehrsdelikte, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrags |
begangen werden. | begangen werden. |
Artikel 8 | Artikel 8 |
Schlussbestimmungen | Schlussbestimmungen |
1. Vorliegender Vertrag wird ratifiziert und die | 1. Vorliegender Vertrag wird ratifiziert und die |
Ratifizierungsurkunden werden beim Generalsekretär der Benelux-Union | Ratifizierungsurkunden werden beim Generalsekretär der Benelux-Union |
hinterlegt, der die Vertragsparteien über den Erhalt dieser Urkunden | hinterlegt, der die Vertragsparteien über den Erhalt dieser Urkunden |
informiert. | informiert. |
2. Vorliegender Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach | 2. Vorliegender Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach |
Hinterlegung der zweiten Ratifizierungsurkunde in Kraft. Der | Hinterlegung der zweiten Ratifizierungsurkunde in Kraft. Der |
Generalsekretär der Benelux-Union teilt den Vertragsparteien das Datum | Generalsekretär der Benelux-Union teilt den Vertragsparteien das Datum |
des Inkrafttretens mit. | des Inkrafttretens mit. |
3. Drittländern steht es frei, vorliegendem Vertrag durch Hinterlegung | 3. Drittländern steht es frei, vorliegendem Vertrag durch Hinterlegung |
einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Benelux-Union | einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Benelux-Union |
beizutreten. Für beitretende Länder tritt der Vertrag am ersten Tag | beizutreten. Für beitretende Länder tritt der Vertrag am ersten Tag |
des zweiten Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft. | des zweiten Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft. |
4. Jede Vertragspartei kann vorliegenden Vertrag jederzeit auf | 4. Jede Vertragspartei kann vorliegenden Vertrag jederzeit auf |
diplomatischem Weg durch Hinterlegung einer schriftlichen Erklärung | diplomatischem Weg durch Hinterlegung einer schriftlichen Erklärung |
beim Generalsekretär der Benelux-Union aufkündigen. Die Aufkündigung | beim Generalsekretär der Benelux-Union aufkündigen. Die Aufkündigung |
wird sechs Monate nach Hinterlegung dieser schriftlichen Erklärung | wird sechs Monate nach Hinterlegung dieser schriftlichen Erklärung |
wirksam. | wirksam. |
Artikel 9 | Artikel 9 |
Räumlicher Anwendungsbereich | Räumlicher Anwendungsbereich |
Unter räumlichem Anwendungsbereich des vorliegenden Vertrags versteht | Unter räumlichem Anwendungsbereich des vorliegenden Vertrags versteht |
man: | man: |
- was das Königreich Belgien betrifft, das Staatsgebiet Belgiens, | - was das Königreich Belgien betrifft, das Staatsgebiet Belgiens, |
- was das Königreich der Niederlande betrifft, das Staatsgebiet der | - was das Königreich der Niederlande betrifft, das Staatsgebiet der |
Niederlande in Europa. | Niederlande in Europa. |
Zu Urkund dessen haben die zu diesem Zweck ordnungsgemäß | Zu Urkund dessen haben die zu diesem Zweck ordnungsgemäß |
bevollmächtigten Unterzeichneten vorliegenden Vertrag unterzeichnet. | bevollmächtigten Unterzeichneten vorliegenden Vertrag unterzeichnet. |
Geschehen zu Brüssel am 25. April 2013 in zweifacher Ausfertigung in | Geschehen zu Brüssel am 25. April 2013 in zweifacher Ausfertigung in |
niederländischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut | niederländischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut |
gleichermaßen verbindlich ist. | gleichermaßen verbindlich ist. |
ANLAGE | ANLAGE |
Nationale Kontaktstellen der Vertragsparteien: | Nationale Kontaktstellen der Vertragsparteien: |
Für Belgien: | Für Belgien: |
FÖD Mobilität und Transportwesen | FÖD Mobilität und Transportwesen |
Direktion für Fahrzeugzulassungen und -genehmigungen (DIV) | Direktion für Fahrzeugzulassungen und -genehmigungen (DIV) |
Rue du Progrès/Vooruitgangstraat 56 | Rue du Progrès/Vooruitgangstraat 56 |
1210 Brüssel | 1210 Brüssel |
Belgien | Belgien |
Für die Niederlande: | Für die Niederlande: |
Dienst Wegverkeer (RDW) | Dienst Wegverkeer (RDW) |
Skager Rak 10 | Skager Rak 10 |
9642 CZ Veendam | 9642 CZ Veendam |
Niederlande | Niederlande |
Die Adressangaben können geändert werden, indem die betreffende | Die Adressangaben können geändert werden, indem die betreffende |
nationale Kontaktstelle die anderen nationalen Kontaktstellen und den | nationale Kontaktstelle die anderen nationalen Kontaktstellen und den |
Generalsekretär der Benelux-Union davon in Kenntnis setzt. | Generalsekretär der Benelux-Union davon in Kenntnis setzt. |
VERBALNOTE - NIEDERLANDE | VERBALNOTE - NIEDERLANDE |
Nr. BRU-2016/735 | Nr. BRU-2016/735 |
Die Botschaft des Königreichs der Niederlande versichert den Föderalen | Die Botschaft des Königreichs der Niederlande versichert den Föderalen |
Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und | Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und |
Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien ihrer Hochachtung | Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien ihrer Hochachtung |
und beehrt sich, auf den am 25. April 2013 in Brüssel unterzeichneten | und beehrt sich, auf den am 25. April 2013 in Brüssel unterzeichneten |
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich | Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich |
Belgien über den grenzüberschreitenden Austausch von Daten im Hinblick | Belgien über den grenzüberschreitenden Austausch von Daten im Hinblick |
auf die Identifizierung von Personen, die eines Verkehrsdelikts | auf die Identifizierung von Personen, die eines Verkehrsdelikts |
verdächtig sind, (nachstehend "Vertrag" genannt) Bezug zu nehmen. | verdächtig sind, (nachstehend "Vertrag" genannt) Bezug zu nehmen. |
Die Botschaft schlägt vor, die folgende gemeinsame Erklärung zu dem | Die Botschaft schlägt vor, die folgende gemeinsame Erklärung zu dem |
Vertrag abzugeben: | Vertrag abzugeben: |
1. In der Präambel (drei Mal) und in Artikel 2 Teil c) des Vertrags | 1. In der Präambel (drei Mal) und in Artikel 2 Teil c) des Vertrags |
wird auf die Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des | wird auf die Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden | Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden |
Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit | Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit |
gefährdende Verkehrsdelikte verwiesen. Diese Richtlinie ist in der | gefährdende Verkehrsdelikte verwiesen. Diese Richtlinie ist in der |
Zwischenzeit durch eine neue Richtlinie ersetzt worden. | Zwischenzeit durch eine neue Richtlinie ersetzt worden. |
Das Königreich der Niederlande, für den europäischen Teil der | Das Königreich der Niederlande, für den europäischen Teil der |
Niederlande, und das Königreich Belgien erklären, dass in Bezug auf | Niederlande, und das Königreich Belgien erklären, dass in Bezug auf |
die Richtlinie 2011/82/EU Folgendes zu lesen ist: Richtlinie (EU) | die Richtlinie 2011/82/EU Folgendes zu lesen ist: Richtlinie (EU) |
2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 | 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 |
zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von | zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von |
Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende | Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende |
Verkehrsdelikte. | Verkehrsdelikte. |
2. In Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags wird auf den | 2. In Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags wird auf den |
Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der | Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der |
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des | grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des |
Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, verwiesen, an | Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, verwiesen, an |
den beide Länder im Rahmen der Europäischen Union gebunden sind. | den beide Länder im Rahmen der Europäischen Union gebunden sind. |
In derselben Bestimmung des Vertrags wird angegeben, dass die | In derselben Bestimmung des Vertrags wird angegeben, dass die |
Bestimmungen von Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 2, 3 und 4 | Bestimmungen von Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 2, 3 und 4 |
des Beschlusses 2008/615/JI Anwendung auf die aufgrund des | des Beschlusses 2008/615/JI Anwendung auf die aufgrund des |
vorliegenden Vertrags verarbeiteten personenbezogenen Daten finden. | vorliegenden Vertrags verarbeiteten personenbezogenen Daten finden. |
Das Königreich der Niederlande, für den europäischen Teil der | Das Königreich der Niederlande, für den europäischen Teil der |
Niederlande, und das Königreich Belgien erklären, dass neben den | Niederlande, und das Königreich Belgien erklären, dass neben den |
vorerwähnten Absätzen der Artikel 26 und 30 die anderen Artikel und | vorerwähnten Absätzen der Artikel 26 und 30 die anderen Artikel und |
Absätze von Kapitel 6 (Allgemeine Bestimmungen zum Datenschutz) des | Absätze von Kapitel 6 (Allgemeine Bestimmungen zum Datenschutz) des |
Beschlusses 2008/615/JI auf die aufgrund des Vertrags verarbeiteten | Beschlusses 2008/615/JI auf die aufgrund des Vertrags verarbeiteten |
Daten entsprechend anwendbar sind. | Daten entsprechend anwendbar sind. |
Falls das Vorhergehende für die Regierung des Königreichs Belgien | Falls das Vorhergehende für die Regierung des Königreichs Belgien |
annehmbar ist, beehrt sich die Botschaft vorzuschlagen, dass die in | annehmbar ist, beehrt sich die Botschaft vorzuschlagen, dass die in |
den Punkten 1 und 2 aufgeführte gemeinsame Erklärung zum Vertrag am | den Punkten 1 und 2 aufgeführte gemeinsame Erklärung zum Vertrag am |
Datum der Bestätigungsnote des Föderalen Öffentlichen Dienstes als | Datum der Bestätigungsnote des Föderalen Öffentlichen Dienstes als |
abgegeben gilt. | abgegeben gilt. |
Die Botschaft des Königreichs der Niederlande benutzt diesen Anlass, | Die Botschaft des Königreichs der Niederlande benutzt diesen Anlass, |
den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, | den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, |
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien | Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien |
erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. | erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. |
Brüssel, den 22. Februar 2016 | Brüssel, den 22. Februar 2016 |
VERBALNOTE (ANTWORT) - BELGIEN | VERBALNOTE (ANTWORT) - BELGIEN |
J4/ADR/JUR/05.05/2016/4076 | J4/ADR/JUR/05.05/2016/4076 |
Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, | Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, |
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien | Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien |
versichert die Botschaft des Königreichs der Niederlande seiner | versichert die Botschaft des Königreichs der Niederlande seiner |
Hochachtung und beehrt sich, den Eingang der Verbalnote Nr. | Hochachtung und beehrt sich, den Eingang der Verbalnote Nr. |
BRU-2016/735 der Botschaft vom 22. Februar 2016 zu bestätigen, die wie | BRU-2016/735 der Botschaft vom 22. Februar 2016 zu bestätigen, die wie |
folgt lautet: | folgt lautet: |
"Die Botschaft des Königreichs der Niederlande versichert den | "Die Botschaft des Königreichs der Niederlande versichert den |
Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel | Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel |
und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien ihrer | und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien ihrer |
Hochachtung und beehrt sich, auf den am 25. April 2013 in Brüssel | Hochachtung und beehrt sich, auf den am 25. April 2013 in Brüssel |
unterzeichneten Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und | unterzeichneten Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und |
dem Königreich Belgien über den grenzüberschreitenden Austausch von | dem Königreich Belgien über den grenzüberschreitenden Austausch von |
Daten im Hinblick auf die Identifizierung von Personen, die eines | Daten im Hinblick auf die Identifizierung von Personen, die eines |
Verkehrsdelikts verdächtig sind, (nachstehend "Vertrag" genannt) Bezug | Verkehrsdelikts verdächtig sind, (nachstehend "Vertrag" genannt) Bezug |
zu nehmen. | zu nehmen. |
Die Botschaft schlägt vor, die folgende gemeinsame Erklärung zu dem | Die Botschaft schlägt vor, die folgende gemeinsame Erklärung zu dem |
Vertrag abzugeben: | Vertrag abzugeben: |
1. In der Präambel (drei Mal) und in Artikel 2 Teil c) des Vertrags | 1. In der Präambel (drei Mal) und in Artikel 2 Teil c) des Vertrags |
wird auf die Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des | wird auf die Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden | Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden |
Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit | Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit |
gefährdende Verkehrsdelikte verwiesen. Diese Richtlinie ist in der | gefährdende Verkehrsdelikte verwiesen. Diese Richtlinie ist in der |
Zwischenzeit durch eine neue Richtlinie ersetzt worden. | Zwischenzeit durch eine neue Richtlinie ersetzt worden. |
Das Königreich der Niederlande, für den europäischen Teil der | Das Königreich der Niederlande, für den europäischen Teil der |
Niederlande, und das Königreich Belgien erklären, dass in Bezug auf | Niederlande, und das Königreich Belgien erklären, dass in Bezug auf |
die Richtlinie 2011/82/EU Folgendes zu lesen ist: Richtlinie (EU) | die Richtlinie 2011/82/EU Folgendes zu lesen ist: Richtlinie (EU) |
2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 | 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 |
zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von | zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von |
Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende | Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende |
Verkehrsdelikte. | Verkehrsdelikte. |
2. In Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags wird auf den | 2. In Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags wird auf den |
Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der | Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der |
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des | grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des |
Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, verwiesen, an | Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, verwiesen, an |
den beide Länder im Rahmen der Europäischen Union gebunden sind. | den beide Länder im Rahmen der Europäischen Union gebunden sind. |
In derselben Bestimmung des Vertrags wird angegeben, dass die | In derselben Bestimmung des Vertrags wird angegeben, dass die |
Bestimmungen von Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 2, 3 und 4 | Bestimmungen von Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 2, 3 und 4 |
des Beschlusses 2008/615/JI Anwendung auf die aufgrund des | des Beschlusses 2008/615/JI Anwendung auf die aufgrund des |
vorliegenden Vertrags verarbeiteten personenbezogenen Daten finden. | vorliegenden Vertrags verarbeiteten personenbezogenen Daten finden. |
Das Königreich der Niederlande, für den europäischen Teil der | Das Königreich der Niederlande, für den europäischen Teil der |
Niederlande, und das Königreich Belgien erklären, dass neben den | Niederlande, und das Königreich Belgien erklären, dass neben den |
vorerwähnten Absätzen der Artikel 26 und 30 die anderen Artikel und | vorerwähnten Absätzen der Artikel 26 und 30 die anderen Artikel und |
Absätze von Kapitel 6 (Allgemeine Bestimmungen zum Datenschutz) des | Absätze von Kapitel 6 (Allgemeine Bestimmungen zum Datenschutz) des |
Beschlusses 2008/615/JI auf die aufgrund des Vertrags verarbeiteten | Beschlusses 2008/615/JI auf die aufgrund des Vertrags verarbeiteten |
Daten entsprechend anwendbar sind. | Daten entsprechend anwendbar sind. |
Falls das Vorhergehende für die Regierung des Königreichs Belgien | Falls das Vorhergehende für die Regierung des Königreichs Belgien |
annehmbar ist, beehrt sich die Botschaft vorzuschlagen, dass die in | annehmbar ist, beehrt sich die Botschaft vorzuschlagen, dass die in |
den Punkten 1 und 2 aufgeführte gemeinsame Erklärung zum Vertrag am | den Punkten 1 und 2 aufgeführte gemeinsame Erklärung zum Vertrag am |
Datum der Bestätigungsnote des Föderalen Öffentlichen Dienstes als | Datum der Bestätigungsnote des Föderalen Öffentlichen Dienstes als |
abgegeben gilt. | abgegeben gilt. |
Die Botschaft des Königreichs der Niederlande benutzt diesen Anlass, | Die Botschaft des Königreichs der Niederlande benutzt diesen Anlass, |
den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, | den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, |
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien | Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien |
erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern." | erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern." |
Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, | Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, |
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit beehrt sich, der Botschaft | Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit beehrt sich, der Botschaft |
des Königreichs der Niederlande mitzuteilen, dass das Vorhergehende | des Königreichs der Niederlande mitzuteilen, dass das Vorhergehende |
für die Regierung des Königreichs Belgien annehmbar ist und die in den | für die Regierung des Königreichs Belgien annehmbar ist und die in den |
Punkten 1 und 2 aufgeführte gemeinsame Erklärung zum Vertrag am Datum | Punkten 1 und 2 aufgeführte gemeinsame Erklärung zum Vertrag am Datum |
der Bestätigungsnote des Föderalen Öffentlichen Dienstes als abgegeben | der Bestätigungsnote des Föderalen Öffentlichen Dienstes als abgegeben |
gilt. | gilt. |
Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, | Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, |
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien | Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien |
benutzt diesen Anlass, die Botschaft des Königreichs der Niederlande | benutzt diesen Anlass, die Botschaft des Königreichs der Niederlande |
erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. | erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. |
Geschehen zu Brüssel, den 23. Februar 2016 | Geschehen zu Brüssel, den 23. Februar 2016 |
ERKLÄRUNG - BELGIEN | ERKLÄRUNG - BELGIEN |
J4/ADR/JUR/05.05/2016 | J4/ADR/JUR/05.05/2016 |
Der Föderale Öffentliche Dienst (FÖD) Auswärtige Angelegenheiten, | Der Föderale Öffentliche Dienst (FÖD) Auswärtige Angelegenheiten, |
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien | Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien |
versichert die Botschaft des Königreichs der Niederlande seiner | versichert die Botschaft des Königreichs der Niederlande seiner |
Hochachtung und beehrt sich, auf den am 25. April 2013 in Brüssel | Hochachtung und beehrt sich, auf den am 25. April 2013 in Brüssel |
unterzeichneten Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und | unterzeichneten Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und |
dem Königreich Belgien über den grenzüberschreitenden Austausch von | dem Königreich Belgien über den grenzüberschreitenden Austausch von |
Daten im Hinblick auf die Identifizierung von Personen, die eines | Daten im Hinblick auf die Identifizierung von Personen, die eines |
Verkehrsdelikts verdächtig sind, (nachstehend "Vertrag" genannt) Bezug | Verkehrsdelikts verdächtig sind, (nachstehend "Vertrag" genannt) Bezug |
zu nehmen. | zu nehmen. |
Der FÖD möchte in Bezug auf den Vertrag zusätzlich folgende Erklärung | Der FÖD möchte in Bezug auf den Vertrag zusätzlich folgende Erklärung |
abgeben: | abgeben: |
"In der Anlage zum Vertrag sind die Wörter "Direktion für | "In der Anlage zum Vertrag sind die Wörter "Direktion für |
Fahrzeugzulassungen und -genehmigungen (DIV)" als "Direktion für | Fahrzeugzulassungen und -genehmigungen (DIV)" als "Direktion für |
Fahrzeugzulassungen (DIV)" zu lesen." | Fahrzeugzulassungen (DIV)" zu lesen." |
Der FÖD bittet die Botschaft, den Eingang der vorliegenden Note zu | Der FÖD bittet die Botschaft, den Eingang der vorliegenden Note zu |
bestätigen. | bestätigen. |
Der Föderale Öffentliche Dienst (FÖD) Auswärtige Angelegenheiten, | Der Föderale Öffentliche Dienst (FÖD) Auswärtige Angelegenheiten, |
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien | Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien |
benutzt diesen Anlass, die Botschaft des Königreichs der Niederlande | benutzt diesen Anlass, die Botschaft des Königreichs der Niederlande |
erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. | erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. |
Geschehen zu Brüssel, den 29. Februar 2016 | Geschehen zu Brüssel, den 29. Februar 2016 |
ERKLÄRUNG (ANTWORT) - NIEDERLANDE | ERKLÄRUNG (ANTWORT) - NIEDERLANDE |
Nr. BRU-2016/740 | Nr. BRU-2016/740 |
Die Botschaft des Königreichs der Niederlande versichert den Föderalen | Die Botschaft des Königreichs der Niederlande versichert den Föderalen |
Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und | Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und |
Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien ihrer Hochachtung | Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien ihrer Hochachtung |
und beehrt sich, den Eingang der Verbalnote J4/ADR/JUR/05.05/2016 vom | und beehrt sich, den Eingang der Verbalnote J4/ADR/JUR/05.05/2016 vom |
29. Februar 2016 zur Änderung des Wortlauts des Vertrags zwischen dem | 29. Februar 2016 zur Änderung des Wortlauts des Vertrags zwischen dem |
Königreich Belgien und dem Königreich der Niederlande über den | Königreich Belgien und dem Königreich der Niederlande über den |
grenzüberschreitenden Austausch von Daten im Hinblick auf die | grenzüberschreitenden Austausch von Daten im Hinblick auf die |
Identifizierung von Personen, die eines Verkehrsdelikts verdächtig | Identifizierung von Personen, die eines Verkehrsdelikts verdächtig |
sind, zu bestätigen. | sind, zu bestätigen. |
Die Botschaft des Königreichs der Niederlande benutzt diesen Anlass, | Die Botschaft des Königreichs der Niederlande benutzt diesen Anlass, |
den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, | den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, |
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien | Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien |
erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. | erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. |
Brüssel, den 8. März 2016 | Brüssel, den 8. März 2016 |