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Vue multilingue de Loi du 10/04/2016
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Loi portant assentiment au Traité entre le Royaume de Belgique et le Royaume des Pays-Bas sur l'échange transfrontalier de données en vue de l'identification de personnes soupçonnées d'avoir commis des infractions dans le cadre de l'usage de la route, fait à Bruxelles le 25 avril 2013. - Traduction allemande Wet houdende instemming met het Verdrag tussen het Koninkrijk België en het Koninkrijk der Nederlanden over de grensoverschrijdende uitwisseling van gegevens met het oog op het identificeren van personen die ervan verdacht worden inbreuken te hebben begaan in het kader van het gebruik van de weg, gedaan te Brussel op 25 april 2013. - Duitse vertaling
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10 AVRIL 2016. - Loi portant assentiment au Traité entre le Royaume de 10 APRIL 2016. - Wet houdende instemming met het Verdrag tussen het
Belgique et le Royaume des Pays-Bas sur l'échange transfrontalier de Koninkrijk België en het Koninkrijk der Nederlanden over de
grensoverschrijdende uitwisseling van gegevens met het oog op het
données en vue de l'identification de personnes soupçonnées d'avoir identificeren van personen die ervan verdacht worden inbreuken te
commis des infractions dans le cadre de l'usage de la route, fait à hebben begaan in het kader van het gebruik van de weg, gedaan te
Bruxelles le 25 avril 2013. - Traduction allemande Brussel op 25 april 2013. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10
loi du 10 avril 2016 portant assentiment au Traité entre le Royaume de april 2016 houdende instemming met het Verdrag tussen het Koninkrijk
Belgique et le Royaume des Pays-Bas sur l'échange transfrontalier de België en het Koninkrijk der Nederlanden over de grensoverschrijdende
uitwisseling van gegevens met het oog op het identificeren van
données en vue de l'identification de personnes soupçonnées d'avoir personen die ervan verdacht worden inbreuken te hebben begaan in het
commis des infractions dans le cadre de l'usage de la route, fait à kader van het gebruik van de weg, gedaan te Brussel op 25 april 2013
Bruxelles le 25 avril 2013 (Moniteur belge du 20 mai 2016). (Belgisch Staatsblad van 20 mei 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
10. APRIL 2016 - Gesetz zur Zustimmung zum Vertrag zwischen dem 10. APRIL 2016 - Gesetz zur Zustimmung zum Vertrag zwischen dem
Königreich Belgien und dem Königreich der Niederlande über den Königreich Belgien und dem Königreich der Niederlande über den
grenzüberschreitenden Austausch von Daten im Hinblick auf die grenzüberschreitenden Austausch von Daten im Hinblick auf die
Identifizierung von Personen, die eines Verkehrsdelikts verdächtig Identifizierung von Personen, die eines Verkehrsdelikts verdächtig
sind, abgeschlossen zu Brüssel am 25. April 2013 sind, abgeschlossen zu Brüssel am 25. April 2013
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Der am 25. April 2013 zu Brüssel abgeschlossene Vertrag Art. 2 - Der am 25. April 2013 zu Brüssel abgeschlossene Vertrag
zwischen dem Königreich Belgien und dem Königreich der Niederlande zwischen dem Königreich Belgien und dem Königreich der Niederlande
über den grenzüberschreitenden Austausch von Daten im Hinblick auf die über den grenzüberschreitenden Austausch von Daten im Hinblick auf die
Identifizierung von Personen, die eines Verkehrsdelikts verdächtig Identifizierung von Personen, die eines Verkehrsdelikts verdächtig
sind, wird voll und ganz wirksam. sind, wird voll und ganz wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2016 Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Die Ministerin der Mobilität Die Ministerin der Mobilität
J. GALANT J. GALANT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Vertrag zwischen dem Königreich Belgien und dem Königreich der Vertrag zwischen dem Königreich Belgien und dem Königreich der
Niederlande über den grenzüberschreitenden Austausch von Daten im Niederlande über den grenzüberschreitenden Austausch von Daten im
Hinblick auf die Identifizierung von Personen, die eines Hinblick auf die Identifizierung von Personen, die eines
Verkehrsdelikts verdächtig sind Verkehrsdelikts verdächtig sind
Das Königreich Belgien Das Königreich Belgien
und und
das Königreich der Niederlande - nachstehend die Vertragsparteien das Königreich der Niederlande - nachstehend die Vertragsparteien
genannt -, genannt -,
aufgrund der Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des aufgrund der Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden
Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit
gefährdende Verkehrsdelikte, durch die die Mitgliedstaaten gefährdende Verkehrsdelikte, durch die die Mitgliedstaaten
verpflichtet werden, den nationalen Kontaktstellen der anderen verpflichtet werden, den nationalen Kontaktstellen der anderen
Mitgliedstaaten den Zugriff auf bestimmte Daten der nationalen Mitgliedstaaten den Zugriff auf bestimmte Daten der nationalen
Register der Fahrzeugzulassungen zu gestatten, und zwar unter Register der Fahrzeugzulassungen zu gestatten, und zwar unter
Gewährung der Befugnis zur Durchführung automatisierter Suchen nach Gewährung der Befugnis zur Durchführung automatisierter Suchen nach
bestimmten die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden bestimmten die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden
Verkehrsdelikten, die dort genannt sind, Verkehrsdelikten, die dort genannt sind,
aufgrund von Artikel 350 des Vertrags über die Arbeitsweise der aufgrund von Artikel 350 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union, Europäischen Union,
in der Erwägung, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei in in der Erwägung, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei in
die in der Richtlinie genannten Verkehrsdelikte verwickelt sein können die in der Richtlinie genannten Verkehrsdelikte verwickelt sein können
- diese Richtlinie aber noch nicht umgesetzt worden ist - oder in - diese Richtlinie aber noch nicht umgesetzt worden ist - oder in
andere als die in der Richtlinie genannten Delikte, die auf dem andere als die in der Richtlinie genannten Delikte, die auf dem
Staatsgebiet einer anderen Vertragspartei begangen werden, Staatsgebiet einer anderen Vertragspartei begangen werden,
in der Erwägung, dass es ergänzend zu den Verpflichtungen der in der Erwägung, dass es ergänzend zu den Verpflichtungen der
Richtlinie 2011/82/EU von äußerster Wichtigkeit ist, dass den Richtlinie 2011/82/EU von äußerster Wichtigkeit ist, dass den
Vertragsparteien ein automatisierter Austausch von Daten möglich ist, Vertragsparteien ein automatisierter Austausch von Daten möglich ist,
damit Verkehrsdelikte geahndet, die Einhaltung der Rechtsvorschriften damit Verkehrsdelikte geahndet, die Einhaltung der Rechtsvorschriften
in Sachen Straßenverkehr gewährleistet und die Verkehrssicherheit in Sachen Straßenverkehr gewährleistet und die Verkehrssicherheit
verbessert werden können, verbessert werden können,
in der Erwägung, dass der Vertrag vor der Umsetzung der Richtlinie in der Erwägung, dass der Vertrag vor der Umsetzung der Richtlinie
2011/82/EU angewandt werden kann, 2011/82/EU angewandt werden kann,
sind wie folgt übereingekommen: sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich Gegenstand und Anwendungsbereich
1. Ziel des vorliegenden Vertrags ist eine Erleichterung des 1. Ziel des vorliegenden Vertrags ist eine Erleichterung des
grenzüberschreitenden Austauschs der in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten grenzüberschreitenden Austauschs der in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten
Daten anhand eines automatisierten Abrufs der Zulassungsdaten, wenn Daten anhand eines automatisierten Abrufs der Zulassungsdaten, wenn
mit einem Fahrzeug, das in einer anderen Vertragspartei zugelassen mit einem Fahrzeug, das in einer anderen Vertragspartei zugelassen
ist, ein Verkehrsdelikt begangen wird. ist, ein Verkehrsdelikt begangen wird.
2. Vorliegender Vertrag findet Anwendung auf Daten mit Bezug auf 2. Vorliegender Vertrag findet Anwendung auf Daten mit Bezug auf
Verkehrsdelikte, die nicht unter die Richtlinie fallen, sowie auf Verkehrsdelikte, die nicht unter die Richtlinie fallen, sowie auf
Daten mit Bezug auf Verkehrsdelikte, die unter die Richtlinie fallen, Daten mit Bezug auf Verkehrsdelikte, die unter die Richtlinie fallen,
solange diese nicht von den Vertragsparteien umgesetzt worden ist. solange diese nicht von den Vertragsparteien umgesetzt worden ist.
Artikel 2 Artikel 2
Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung des vorliegenden Vertrags versteht man unter: Für die Anwendung des vorliegenden Vertrags versteht man unter:
a) "Straßenbenutzung": das Fahren, Halten oder Parken mit einem a) "Straßenbenutzung": das Fahren, Halten oder Parken mit einem
Fahrzeug auf der Straße, Fahrzeug auf der Straße,
b) "Verkehrsdelikt": eine Straftat oder ein die Rechtsvorschriften in b) "Verkehrsdelikt": eine Straftat oder ein die Rechtsvorschriften in
Sachen Straßenverkehr missachtendes Verhalten, ungeachtet der Sachen Straßenverkehr missachtendes Verhalten, ungeachtet der
Einstufung der Tat beziehungsweise des Verhaltens in innerstaatlichem Einstufung der Tat beziehungsweise des Verhaltens in innerstaatlichem
Recht, Recht,
c) "Richtlinie": die Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments c) "Richtlinie": die Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des
grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die
Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte,
d) "Fahrzeug": jedes Kraftfahrzeug, das normalerweise zur Beförderung d) "Fahrzeug": jedes Kraftfahrzeug, das normalerweise zur Beförderung
von Personen oder Gütern auf der Straße verwendet wird, oder einen von Personen oder Gütern auf der Straße verwendet wird, oder einen
Anhänger, Anhänger,
e) "nationaler Kontaktstelle": die in Artikel 4 bestimmte und in der e) "nationaler Kontaktstelle": die in Artikel 4 bestimmte und in der
Anlage zu vorliegendem Vertrag benannte zuständige Behörde für den Anlage zu vorliegendem Vertrag benannte zuständige Behörde für den
Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten, Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten,
f) "automatisierter Suche": ein Verfahren für den Online-Zugang zur f) "automatisierter Suche": ein Verfahren für den Online-Zugang zur
Abfrage der Daten aus den Registern der Fahrzeugzulassungen der Abfrage der Daten aus den Registern der Fahrzeugzulassungen der
Vertragsparteien, Vertragsparteien,
g) "Halter": die Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist, g) "Halter": die Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist,
im Sinne des Rechts der Zulassungsvertragspartei. im Sinne des Rechts der Zulassungsvertragspartei.
Artikel 3 Artikel 3
Austausch von Daten aus den Registern der Fahrzeugzulassungen Austausch von Daten aus den Registern der Fahrzeugzulassungen
1. Für Ermittlungen in Bezug auf ein Verkehrsdelikt gestattet eine 1. Für Ermittlungen in Bezug auf ein Verkehrsdelikt gestattet eine
Vertragspartei der nationalen Kontaktstelle einer anderen Vertragspartei der nationalen Kontaktstelle einer anderen
Vertragspartei den Zugriff auf folgende nationale Daten aus den Vertragspartei den Zugriff auf folgende nationale Daten aus den
Registern der Fahrzeugzulassungen unter Gewährung der Befugnis zur Registern der Fahrzeugzulassungen unter Gewährung der Befugnis zur
Durchführung automatisierter Suchen: Durchführung automatisierter Suchen:
a) Daten zum Fahrzeug und a) Daten zum Fahrzeug und
b) Daten zum Halter des Fahrzeugs. b) Daten zum Halter des Fahrzeugs.
2. Vorliegender Vertrag unterliegt ausschließlich den Verfahren von 2. Vorliegender Vertrag unterliegt ausschließlich den Verfahren von
Artikel 4 Absatz 2 bis 5 und Artikel 5 der Richtlinie. Artikel 4 Absatz 2 bis 5 und Artikel 5 der Richtlinie.
3. Der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 3. Der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008
über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der
polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
verarbeitet werden, findet Anwendung auf die Verarbeitung verarbeitet werden, findet Anwendung auf die Verarbeitung
personenbezogener Daten in Bezug auf Straftaten und die Richtlinie personenbezogener Daten in Bezug auf Straftaten und die Richtlinie
95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober
1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr findet Anwendung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr findet Anwendung
auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf die anderen auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf die anderen
Verstöße gegen die Rechtsvorschriften in Sachen Straßenverkehr. Verstöße gegen die Rechtsvorschriften in Sachen Straßenverkehr.
Die Bestimmungen von Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 2, 3 Die Bestimmungen von Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 2, 3
und 4 des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur und 4 des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur
Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur
Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität,
finden Anwendung auf die aufgrund des vorliegenden Vertrags finden Anwendung auf die aufgrund des vorliegenden Vertrags
verarbeiteten personenbezogenen Daten. verarbeiteten personenbezogenen Daten.
4. Die Deliktvertragspartei verwendet nach Maßgabe des vorliegenden 4. Die Deliktvertragspartei verwendet nach Maßgabe des vorliegenden
Vertrags die erhaltenen Daten, um festzustellen, wer für die erwähnten Vertrags die erhaltenen Daten, um festzustellen, wer für die erwähnten
Verkehrsdelikte persönlich haftbar ist. Verkehrsdelikte persönlich haftbar ist.
Artikel 4 Artikel 4
Nationale Kontaktstellen Nationale Kontaktstellen
1. Die Vertragsparteien bestimmen jeweils eine einzige nationale 1. Die Vertragsparteien bestimmen jeweils eine einzige nationale
Kontaktstelle, die für den Austausch von Daten aus den Registern der Kontaktstelle, die für den Austausch von Daten aus den Registern der
Fahrzeugzulassungen zuständig ist. Fahrzeugzulassungen zuständig ist.
2. Die Kontaktdaten der nationalen Kontaktstellen sind in der Anlage 2. Die Kontaktdaten der nationalen Kontaktstellen sind in der Anlage
aufgeführt. Die Bestimmung einer anderen nationalen Kontaktstelle als aufgeführt. Die Bestimmung einer anderen nationalen Kontaktstelle als
der in der Anlage aufgeführten erfolgt rechtzeitig und unter Angabe der in der Anlage aufgeführten erfolgt rechtzeitig und unter Angabe
des Datums, an dem die Bestimmung wirksam wird, in einer Erklärung des des Datums, an dem die Bestimmung wirksam wird, in einer Erklärung des
zuständigen Ministers an jede Vertragspartei und an den zuständigen Ministers an jede Vertragspartei und an den
Generalsekretär der Benelux-Union. Generalsekretär der Benelux-Union.
3. Im Bedarfsfall werden die im vorliegenden Vertrag vorgesehenen 3. Im Bedarfsfall werden die im vorliegenden Vertrag vorgesehenen
Verfahren in Ausführungsabkommen zwischen den nationalen Verfahren in Ausführungsabkommen zwischen den nationalen
Kontaktstellen näher festgelegt. Dies beinhaltet die Bestimmung von Kontaktstellen näher festgelegt. Dies beinhaltet die Bestimmung von
Codes für Verkehrsdelikte, die nicht unter die Richtlinie fallen. Codes für Verkehrsdelikte, die nicht unter die Richtlinie fallen.
Artikel 5 Artikel 5
Auswirkung auf andere Verträge Auswirkung auf andere Verträge
Vorliegender Vertrag lässt die in den bestehenden Verträgen zwischen Vorliegender Vertrag lässt die in den bestehenden Verträgen zwischen
den Vertragsparteien festgelegten Rechte oder Verpflichtungen den Vertragsparteien festgelegten Rechte oder Verpflichtungen
unberührt, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Rechten und unberührt, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Rechten und
Verpflichtungen des vorliegenden Vertrags stehen. Verpflichtungen des vorliegenden Vertrags stehen.
Artikel 6 Artikel 6
Rechtsstreite Rechtsstreite
Rechtsstreite über die Auslegung und die Anwendung des vorliegenden Rechtsstreite über die Auslegung und die Anwendung des vorliegenden
Vertrags werden auf diplomatischem Weg beigelegt. Vertrags werden auf diplomatischem Weg beigelegt.
Artikel 7 Artikel 7
Übergangsbestimmung Übergangsbestimmung
Vorliegender Vertrag findet ausschließlich Anwendung auf Vorliegender Vertrag findet ausschließlich Anwendung auf
Verkehrsdelikte, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrags Verkehrsdelikte, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrags
begangen werden. begangen werden.
Artikel 8 Artikel 8
Schlussbestimmungen Schlussbestimmungen
1. Vorliegender Vertrag wird ratifiziert und die 1. Vorliegender Vertrag wird ratifiziert und die
Ratifizierungsurkunden werden beim Generalsekretär der Benelux-Union Ratifizierungsurkunden werden beim Generalsekretär der Benelux-Union
hinterlegt, der die Vertragsparteien über den Erhalt dieser Urkunden hinterlegt, der die Vertragsparteien über den Erhalt dieser Urkunden
informiert. informiert.
2. Vorliegender Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach 2. Vorliegender Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach
Hinterlegung der zweiten Ratifizierungsurkunde in Kraft. Der Hinterlegung der zweiten Ratifizierungsurkunde in Kraft. Der
Generalsekretär der Benelux-Union teilt den Vertragsparteien das Datum Generalsekretär der Benelux-Union teilt den Vertragsparteien das Datum
des Inkrafttretens mit. des Inkrafttretens mit.
3. Drittländern steht es frei, vorliegendem Vertrag durch Hinterlegung 3. Drittländern steht es frei, vorliegendem Vertrag durch Hinterlegung
einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Benelux-Union einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Benelux-Union
beizutreten. Für beitretende Länder tritt der Vertrag am ersten Tag beizutreten. Für beitretende Länder tritt der Vertrag am ersten Tag
des zweiten Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft. des zweiten Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
4. Jede Vertragspartei kann vorliegenden Vertrag jederzeit auf 4. Jede Vertragspartei kann vorliegenden Vertrag jederzeit auf
diplomatischem Weg durch Hinterlegung einer schriftlichen Erklärung diplomatischem Weg durch Hinterlegung einer schriftlichen Erklärung
beim Generalsekretär der Benelux-Union aufkündigen. Die Aufkündigung beim Generalsekretär der Benelux-Union aufkündigen. Die Aufkündigung
wird sechs Monate nach Hinterlegung dieser schriftlichen Erklärung wird sechs Monate nach Hinterlegung dieser schriftlichen Erklärung
wirksam. wirksam.
Artikel 9 Artikel 9
Räumlicher Anwendungsbereich Räumlicher Anwendungsbereich
Unter räumlichem Anwendungsbereich des vorliegenden Vertrags versteht Unter räumlichem Anwendungsbereich des vorliegenden Vertrags versteht
man: man:
- was das Königreich Belgien betrifft, das Staatsgebiet Belgiens, - was das Königreich Belgien betrifft, das Staatsgebiet Belgiens,
- was das Königreich der Niederlande betrifft, das Staatsgebiet der - was das Königreich der Niederlande betrifft, das Staatsgebiet der
Niederlande in Europa. Niederlande in Europa.
Zu Urkund dessen haben die zu diesem Zweck ordnungsgemäß Zu Urkund dessen haben die zu diesem Zweck ordnungsgemäß
bevollmächtigten Unterzeichneten vorliegenden Vertrag unterzeichnet. bevollmächtigten Unterzeichneten vorliegenden Vertrag unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel am 25. April 2013 in zweifacher Ausfertigung in Geschehen zu Brüssel am 25. April 2013 in zweifacher Ausfertigung in
niederländischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut niederländischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist. gleichermaßen verbindlich ist.
ANLAGE ANLAGE
Nationale Kontaktstellen der Vertragsparteien: Nationale Kontaktstellen der Vertragsparteien:
Für Belgien: Für Belgien:
FÖD Mobilität und Transportwesen FÖD Mobilität und Transportwesen
Direktion für Fahrzeugzulassungen und -genehmigungen (DIV) Direktion für Fahrzeugzulassungen und -genehmigungen (DIV)
Rue du Progrès/Vooruitgangstraat 56 Rue du Progrès/Vooruitgangstraat 56
1210 Brüssel 1210 Brüssel
Belgien Belgien
Für die Niederlande: Für die Niederlande:
Dienst Wegverkeer (RDW) Dienst Wegverkeer (RDW)
Skager Rak 10 Skager Rak 10
9642 CZ Veendam 9642 CZ Veendam
Niederlande Niederlande
Die Adressangaben können geändert werden, indem die betreffende Die Adressangaben können geändert werden, indem die betreffende
nationale Kontaktstelle die anderen nationalen Kontaktstellen und den nationale Kontaktstelle die anderen nationalen Kontaktstellen und den
Generalsekretär der Benelux-Union davon in Kenntnis setzt. Generalsekretär der Benelux-Union davon in Kenntnis setzt.
VERBALNOTE - NIEDERLANDE VERBALNOTE - NIEDERLANDE
Nr. BRU-2016/735 Nr. BRU-2016/735
Die Botschaft des Königreichs der Niederlande versichert den Föderalen Die Botschaft des Königreichs der Niederlande versichert den Föderalen
Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und
Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien ihrer Hochachtung Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien ihrer Hochachtung
und beehrt sich, auf den am 25. April 2013 in Brüssel unterzeichneten und beehrt sich, auf den am 25. April 2013 in Brüssel unterzeichneten
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich
Belgien über den grenzüberschreitenden Austausch von Daten im Hinblick Belgien über den grenzüberschreitenden Austausch von Daten im Hinblick
auf die Identifizierung von Personen, die eines Verkehrsdelikts auf die Identifizierung von Personen, die eines Verkehrsdelikts
verdächtig sind, (nachstehend "Vertrag" genannt) Bezug zu nehmen. verdächtig sind, (nachstehend "Vertrag" genannt) Bezug zu nehmen.
Die Botschaft schlägt vor, die folgende gemeinsame Erklärung zu dem Die Botschaft schlägt vor, die folgende gemeinsame Erklärung zu dem
Vertrag abzugeben: Vertrag abzugeben:
1. In der Präambel (drei Mal) und in Artikel 2 Teil c) des Vertrags 1. In der Präambel (drei Mal) und in Artikel 2 Teil c) des Vertrags
wird auf die Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des wird auf die Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden
Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit
gefährdende Verkehrsdelikte verwiesen. Diese Richtlinie ist in der gefährdende Verkehrsdelikte verwiesen. Diese Richtlinie ist in der
Zwischenzeit durch eine neue Richtlinie ersetzt worden. Zwischenzeit durch eine neue Richtlinie ersetzt worden.
Das Königreich der Niederlande, für den europäischen Teil der Das Königreich der Niederlande, für den europäischen Teil der
Niederlande, und das Königreich Belgien erklären, dass in Bezug auf Niederlande, und das Königreich Belgien erklären, dass in Bezug auf
die Richtlinie 2011/82/EU Folgendes zu lesen ist: Richtlinie (EU) die Richtlinie 2011/82/EU Folgendes zu lesen ist: Richtlinie (EU)
2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015
zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von
Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende
Verkehrsdelikte. Verkehrsdelikte.
2. In Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags wird auf den 2. In Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags wird auf den
Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des
Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, verwiesen, an Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, verwiesen, an
den beide Länder im Rahmen der Europäischen Union gebunden sind. den beide Länder im Rahmen der Europäischen Union gebunden sind.
In derselben Bestimmung des Vertrags wird angegeben, dass die In derselben Bestimmung des Vertrags wird angegeben, dass die
Bestimmungen von Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 2, 3 und 4 Bestimmungen von Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 2, 3 und 4
des Beschlusses 2008/615/JI Anwendung auf die aufgrund des des Beschlusses 2008/615/JI Anwendung auf die aufgrund des
vorliegenden Vertrags verarbeiteten personenbezogenen Daten finden. vorliegenden Vertrags verarbeiteten personenbezogenen Daten finden.
Das Königreich der Niederlande, für den europäischen Teil der Das Königreich der Niederlande, für den europäischen Teil der
Niederlande, und das Königreich Belgien erklären, dass neben den Niederlande, und das Königreich Belgien erklären, dass neben den
vorerwähnten Absätzen der Artikel 26 und 30 die anderen Artikel und vorerwähnten Absätzen der Artikel 26 und 30 die anderen Artikel und
Absätze von Kapitel 6 (Allgemeine Bestimmungen zum Datenschutz) des Absätze von Kapitel 6 (Allgemeine Bestimmungen zum Datenschutz) des
Beschlusses 2008/615/JI auf die aufgrund des Vertrags verarbeiteten Beschlusses 2008/615/JI auf die aufgrund des Vertrags verarbeiteten
Daten entsprechend anwendbar sind. Daten entsprechend anwendbar sind.
Falls das Vorhergehende für die Regierung des Königreichs Belgien Falls das Vorhergehende für die Regierung des Königreichs Belgien
annehmbar ist, beehrt sich die Botschaft vorzuschlagen, dass die in annehmbar ist, beehrt sich die Botschaft vorzuschlagen, dass die in
den Punkten 1 und 2 aufgeführte gemeinsame Erklärung zum Vertrag am den Punkten 1 und 2 aufgeführte gemeinsame Erklärung zum Vertrag am
Datum der Bestätigungsnote des Föderalen Öffentlichen Dienstes als Datum der Bestätigungsnote des Föderalen Öffentlichen Dienstes als
abgegeben gilt. abgegeben gilt.
Die Botschaft des Königreichs der Niederlande benutzt diesen Anlass, Die Botschaft des Königreichs der Niederlande benutzt diesen Anlass,
den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten,
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien
erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Brüssel, den 22. Februar 2016 Brüssel, den 22. Februar 2016
VERBALNOTE (ANTWORT) - BELGIEN VERBALNOTE (ANTWORT) - BELGIEN
J4/ADR/JUR/05.05/2016/4076 J4/ADR/JUR/05.05/2016/4076
Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten,
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien
versichert die Botschaft des Königreichs der Niederlande seiner versichert die Botschaft des Königreichs der Niederlande seiner
Hochachtung und beehrt sich, den Eingang der Verbalnote Nr. Hochachtung und beehrt sich, den Eingang der Verbalnote Nr.
BRU-2016/735 der Botschaft vom 22. Februar 2016 zu bestätigen, die wie BRU-2016/735 der Botschaft vom 22. Februar 2016 zu bestätigen, die wie
folgt lautet: folgt lautet:
"Die Botschaft des Königreichs der Niederlande versichert den "Die Botschaft des Königreichs der Niederlande versichert den
Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel
und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien ihrer und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien ihrer
Hochachtung und beehrt sich, auf den am 25. April 2013 in Brüssel Hochachtung und beehrt sich, auf den am 25. April 2013 in Brüssel
unterzeichneten Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und unterzeichneten Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und
dem Königreich Belgien über den grenzüberschreitenden Austausch von dem Königreich Belgien über den grenzüberschreitenden Austausch von
Daten im Hinblick auf die Identifizierung von Personen, die eines Daten im Hinblick auf die Identifizierung von Personen, die eines
Verkehrsdelikts verdächtig sind, (nachstehend "Vertrag" genannt) Bezug Verkehrsdelikts verdächtig sind, (nachstehend "Vertrag" genannt) Bezug
zu nehmen. zu nehmen.
Die Botschaft schlägt vor, die folgende gemeinsame Erklärung zu dem Die Botschaft schlägt vor, die folgende gemeinsame Erklärung zu dem
Vertrag abzugeben: Vertrag abzugeben:
1. In der Präambel (drei Mal) und in Artikel 2 Teil c) des Vertrags 1. In der Präambel (drei Mal) und in Artikel 2 Teil c) des Vertrags
wird auf die Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des wird auf die Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden
Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit
gefährdende Verkehrsdelikte verwiesen. Diese Richtlinie ist in der gefährdende Verkehrsdelikte verwiesen. Diese Richtlinie ist in der
Zwischenzeit durch eine neue Richtlinie ersetzt worden. Zwischenzeit durch eine neue Richtlinie ersetzt worden.
Das Königreich der Niederlande, für den europäischen Teil der Das Königreich der Niederlande, für den europäischen Teil der
Niederlande, und das Königreich Belgien erklären, dass in Bezug auf Niederlande, und das Königreich Belgien erklären, dass in Bezug auf
die Richtlinie 2011/82/EU Folgendes zu lesen ist: Richtlinie (EU) die Richtlinie 2011/82/EU Folgendes zu lesen ist: Richtlinie (EU)
2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015
zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von
Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende
Verkehrsdelikte. Verkehrsdelikte.
2. In Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags wird auf den 2. In Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags wird auf den
Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des
Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, verwiesen, an Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, verwiesen, an
den beide Länder im Rahmen der Europäischen Union gebunden sind. den beide Länder im Rahmen der Europäischen Union gebunden sind.
In derselben Bestimmung des Vertrags wird angegeben, dass die In derselben Bestimmung des Vertrags wird angegeben, dass die
Bestimmungen von Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 2, 3 und 4 Bestimmungen von Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 2, 3 und 4
des Beschlusses 2008/615/JI Anwendung auf die aufgrund des des Beschlusses 2008/615/JI Anwendung auf die aufgrund des
vorliegenden Vertrags verarbeiteten personenbezogenen Daten finden. vorliegenden Vertrags verarbeiteten personenbezogenen Daten finden.
Das Königreich der Niederlande, für den europäischen Teil der Das Königreich der Niederlande, für den europäischen Teil der
Niederlande, und das Königreich Belgien erklären, dass neben den Niederlande, und das Königreich Belgien erklären, dass neben den
vorerwähnten Absätzen der Artikel 26 und 30 die anderen Artikel und vorerwähnten Absätzen der Artikel 26 und 30 die anderen Artikel und
Absätze von Kapitel 6 (Allgemeine Bestimmungen zum Datenschutz) des Absätze von Kapitel 6 (Allgemeine Bestimmungen zum Datenschutz) des
Beschlusses 2008/615/JI auf die aufgrund des Vertrags verarbeiteten Beschlusses 2008/615/JI auf die aufgrund des Vertrags verarbeiteten
Daten entsprechend anwendbar sind. Daten entsprechend anwendbar sind.
Falls das Vorhergehende für die Regierung des Königreichs Belgien Falls das Vorhergehende für die Regierung des Königreichs Belgien
annehmbar ist, beehrt sich die Botschaft vorzuschlagen, dass die in annehmbar ist, beehrt sich die Botschaft vorzuschlagen, dass die in
den Punkten 1 und 2 aufgeführte gemeinsame Erklärung zum Vertrag am den Punkten 1 und 2 aufgeführte gemeinsame Erklärung zum Vertrag am
Datum der Bestätigungsnote des Föderalen Öffentlichen Dienstes als Datum der Bestätigungsnote des Föderalen Öffentlichen Dienstes als
abgegeben gilt. abgegeben gilt.
Die Botschaft des Königreichs der Niederlande benutzt diesen Anlass, Die Botschaft des Königreichs der Niederlande benutzt diesen Anlass,
den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten,
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien
erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern." erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern."
Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten,
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit beehrt sich, der Botschaft Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit beehrt sich, der Botschaft
des Königreichs der Niederlande mitzuteilen, dass das Vorhergehende des Königreichs der Niederlande mitzuteilen, dass das Vorhergehende
für die Regierung des Königreichs Belgien annehmbar ist und die in den für die Regierung des Königreichs Belgien annehmbar ist und die in den
Punkten 1 und 2 aufgeführte gemeinsame Erklärung zum Vertrag am Datum Punkten 1 und 2 aufgeführte gemeinsame Erklärung zum Vertrag am Datum
der Bestätigungsnote des Föderalen Öffentlichen Dienstes als abgegeben der Bestätigungsnote des Föderalen Öffentlichen Dienstes als abgegeben
gilt. gilt.
Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten,
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien
benutzt diesen Anlass, die Botschaft des Königreichs der Niederlande benutzt diesen Anlass, die Botschaft des Königreichs der Niederlande
erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Geschehen zu Brüssel, den 23. Februar 2016 Geschehen zu Brüssel, den 23. Februar 2016
ERKLÄRUNG - BELGIEN ERKLÄRUNG - BELGIEN
J4/ADR/JUR/05.05/2016 J4/ADR/JUR/05.05/2016
Der Föderale Öffentliche Dienst (FÖD) Auswärtige Angelegenheiten, Der Föderale Öffentliche Dienst (FÖD) Auswärtige Angelegenheiten,
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien
versichert die Botschaft des Königreichs der Niederlande seiner versichert die Botschaft des Königreichs der Niederlande seiner
Hochachtung und beehrt sich, auf den am 25. April 2013 in Brüssel Hochachtung und beehrt sich, auf den am 25. April 2013 in Brüssel
unterzeichneten Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und unterzeichneten Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und
dem Königreich Belgien über den grenzüberschreitenden Austausch von dem Königreich Belgien über den grenzüberschreitenden Austausch von
Daten im Hinblick auf die Identifizierung von Personen, die eines Daten im Hinblick auf die Identifizierung von Personen, die eines
Verkehrsdelikts verdächtig sind, (nachstehend "Vertrag" genannt) Bezug Verkehrsdelikts verdächtig sind, (nachstehend "Vertrag" genannt) Bezug
zu nehmen. zu nehmen.
Der FÖD möchte in Bezug auf den Vertrag zusätzlich folgende Erklärung Der FÖD möchte in Bezug auf den Vertrag zusätzlich folgende Erklärung
abgeben: abgeben:
"In der Anlage zum Vertrag sind die Wörter "Direktion für "In der Anlage zum Vertrag sind die Wörter "Direktion für
Fahrzeugzulassungen und -genehmigungen (DIV)" als "Direktion für Fahrzeugzulassungen und -genehmigungen (DIV)" als "Direktion für
Fahrzeugzulassungen (DIV)" zu lesen." Fahrzeugzulassungen (DIV)" zu lesen."
Der FÖD bittet die Botschaft, den Eingang der vorliegenden Note zu Der FÖD bittet die Botschaft, den Eingang der vorliegenden Note zu
bestätigen. bestätigen.
Der Föderale Öffentliche Dienst (FÖD) Auswärtige Angelegenheiten, Der Föderale Öffentliche Dienst (FÖD) Auswärtige Angelegenheiten,
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien
benutzt diesen Anlass, die Botschaft des Königreichs der Niederlande benutzt diesen Anlass, die Botschaft des Königreichs der Niederlande
erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Geschehen zu Brüssel, den 29. Februar 2016 Geschehen zu Brüssel, den 29. Februar 2016
ERKLÄRUNG (ANTWORT) - NIEDERLANDE ERKLÄRUNG (ANTWORT) - NIEDERLANDE
Nr. BRU-2016/740 Nr. BRU-2016/740
Die Botschaft des Königreichs der Niederlande versichert den Föderalen Die Botschaft des Königreichs der Niederlande versichert den Föderalen
Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und
Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien ihrer Hochachtung Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien ihrer Hochachtung
und beehrt sich, den Eingang der Verbalnote J4/ADR/JUR/05.05/2016 vom und beehrt sich, den Eingang der Verbalnote J4/ADR/JUR/05.05/2016 vom
29. Februar 2016 zur Änderung des Wortlauts des Vertrags zwischen dem 29. Februar 2016 zur Änderung des Wortlauts des Vertrags zwischen dem
Königreich Belgien und dem Königreich der Niederlande über den Königreich Belgien und dem Königreich der Niederlande über den
grenzüberschreitenden Austausch von Daten im Hinblick auf die grenzüberschreitenden Austausch von Daten im Hinblick auf die
Identifizierung von Personen, die eines Verkehrsdelikts verdächtig Identifizierung von Personen, die eines Verkehrsdelikts verdächtig
sind, zu bestätigen. sind, zu bestätigen.
Die Botschaft des Königreichs der Niederlande benutzt diesen Anlass, Die Botschaft des Königreichs der Niederlande benutzt diesen Anlass,
den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten,
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien
erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Brüssel, den 8. März 2016 Brüssel, den 8. März 2016
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