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Loi insérant la probation comme peine autonome dans le Code pénal, et modifiant le Code d'instruction criminelle, et la loi du 29 juin 1964 concernant la suspension, le sursis et la probation. - Traduction allemande | Wet tot invoering van de probatie als autonome straf in het Strafwetboek en tot wijziging van het Wetboek van strafvordering en de wet van 29 juni 1964 betreffende de opschorting, het uitstel en de probatie. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
10 AVRIL 2014. - Loi insérant la probation comme peine autonome dans | 10 APRIL 2014. - Wet tot invoering van de probatie als autonome straf |
le Code pénal, et modifiant le Code d'instruction criminelle, et la | in het Strafwetboek en tot wijziging van het Wetboek van |
loi du 29 juin 1964 concernant la suspension, le sursis et la | strafvordering en de wet van 29 juni 1964 betreffende de opschorting, |
probation. - Traduction allemande | het uitstel en de probatie. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 |
loi du 10 avril 2014 insérant la probation comme peine autonome dans | april 2014 tot invoering van de probatie als autonome straf in het |
le Code pénal, et modifiant le Code d'instruction criminelle, et la | Strafwetboek en tot wijziging van het Wetboek van strafvordering en de |
loi du 29 juin 1964 concernant la suspension, le sursis et la | wet van 29 juni 1964 betreffende de opschorting, het uitstel en de |
probation (Moniteur belge du 19 juin 2014). | probatie (Belgisch Staatsblad van 19 juni 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
10. APRIL 2014 - Gesetz zur Einführung der Bewährung als autonome | 10. APRIL 2014 - Gesetz zur Einführung der Bewährung als autonome |
Strafe im Strafgesetzbuch und zur Abänderung des | Strafe im Strafgesetzbuch und zur Abänderung des |
Strafprozessgesetzbuches und des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die | Strafprozessgesetzbuches und des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die |
Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung | Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches |
Art. 2 - In Artikel 7 des Strafgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 2 - In Artikel 7 des Strafgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 7. Februar 2014, werden die Wörter | das Gesetz vom 7. Februar 2014, werden die Wörter |
"In Korrektional- und Polizeisachen: | "In Korrektional- und Polizeisachen: |
1. Gefängnisstrafe, | 1. Gefängnisstrafe, |
2. Strafe unter elektronischer Überwachung, | 2. Strafe unter elektronischer Überwachung, |
3. Arbeitsstrafe. | 3. Arbeitsstrafe. |
Die unter den Nummern 1 bis 3 vorgesehenen Strafen dürfen nicht | Die unter den Nummern 1 bis 3 vorgesehenen Strafen dürfen nicht |
zusammen angewandt werden." durch die Wörter | zusammen angewandt werden." durch die Wörter |
"In Korrektional- und Polizeisachen: | "In Korrektional- und Polizeisachen: |
1. Gefängnisstrafe, | 1. Gefängnisstrafe, |
2. Strafe unter elektronischer Überwachung, | 2. Strafe unter elektronischer Überwachung, |
3. Arbeitsstrafe, | 3. Arbeitsstrafe, |
4. autonome Bewährungsstrafe. | 4. autonome Bewährungsstrafe. |
Die unter den Nummern 1 bis 4 vorgesehenen Strafen dürfen nicht | Die unter den Nummern 1 bis 4 vorgesehenen Strafen dürfen nicht |
zusammen angewandt werden." ersetzt. | zusammen angewandt werden." ersetzt. |
Art. 3 - In Buch I Kapitel II desselben Gesetzbuches wird "Abschnitt | Art. 3 - In Buch I Kapitel II desselben Gesetzbuches wird "Abschnitt |
Vter - Strafe unter elektronischer Überwachung", eingefügt durch das | Vter - Strafe unter elektronischer Überwachung", eingefügt durch das |
Gesetz vom 7. Februar 2014, zu "Abschnitt Vbis - Strafe unter | Gesetz vom 7. Februar 2014, zu "Abschnitt Vbis - Strafe unter |
elektronischer Überwachung". | elektronischer Überwachung". |
Art. 4 - Artikel 37quinquies § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, | Art. 4 - Artikel 37quinquies § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 17. April 2002 und umnummeriert durch | eingefügt durch das Gesetz vom 17. April 2002 und umnummeriert durch |
das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird wie folgt ersetzt: |
"Weigert sich das Gericht, eine von der Staatsanwaltschaft beantragte | "Weigert sich das Gericht, eine von der Staatsanwaltschaft beantragte |
oder vom Angeklagten angefragte Arbeitsstrafe auszusprechen, hat es | oder vom Angeklagten angefragte Arbeitsstrafe auszusprechen, hat es |
seine Entscheidung mit Gründen zu versehen." | seine Entscheidung mit Gründen zu versehen." |
Art. 5 - In Artikel 37sexies § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 5 - In Artikel 37sexies § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und umnummeriert durch das | durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und umnummeriert durch das |
Gesetz vom 7. Februar 2014, wird das Wort "Arbeitsstrafe" jedes Mal | Gesetz vom 7. Februar 2014, wird das Wort "Arbeitsstrafe" jedes Mal |
durch die Wörter "Arbeitsstrafe und der autonomen Bewährungsstrafe" | durch die Wörter "Arbeitsstrafe und der autonomen Bewährungsstrafe" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 37octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 6 - Artikel 37octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 17. April 2002, abgeändert durch das Gesetz vom 27. | Gesetz vom 17. April 2002, abgeändert durch das Gesetz vom 27. |
Dezember 2006 und umnummeriert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, | Dezember 2006 und umnummeriert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, |
der Artikel 37septies wird, wird wie folgt abgeändert: | der Artikel 37septies wird, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Absatz 1 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "Die | 1. In § 2 Absatz 1 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "Die |
Identität" beginnt und mit den Wörtern "davon in Kenntnis." endet, | Identität" beginnt und mit den Wörtern "davon in Kenntnis." endet, |
aufgehoben. | aufgehoben. |
2. In § 4 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "per | 2. In § 4 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "per |
Einschreibesendung" und dem Wort "vor" die Wörter "oder auf einem vom | Einschreibesendung" und dem Wort "vor" die Wörter "oder auf einem vom |
König zu bestimmenden elektronischen Weg" eingefügt. | König zu bestimmenden elektronischen Weg" eingefügt. |
3. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "verfasst, je nach Fall, einen | 3. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "verfasst, je nach Fall, einen |
kurzen oder mit Gründen versehenen Bericht" durch die Wörter "verfasst | kurzen oder mit Gründen versehenen Bericht" durch die Wörter "verfasst |
einen mit Gründen versehenen Bericht" ersetzt. | einen mit Gründen versehenen Bericht" ersetzt. |
Art. 7 - In Buch I Kapitel II desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 7 - In Buch I Kapitel II desselben Gesetzbuches wird ein |
Abschnitt Vquater mit der Überschrift "Autonome Bewährungsstrafe" | Abschnitt Vquater mit der Überschrift "Autonome Bewährungsstrafe" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 8 - In Abschnitt Vquater, eingefügt durch Artikel 7, wird ein | Art. 8 - In Abschnitt Vquater, eingefügt durch Artikel 7, wird ein |
Artikel 37octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 37octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 37octies - § 1 - Ist eine Tat mit einer Polizei- oder | "Art. 37octies - § 1 - Ist eine Tat mit einer Polizei- oder |
Korrektionalstrafe zu ahnden, kann das Gericht als Hauptstrafe eine | Korrektionalstrafe zu ahnden, kann das Gericht als Hauptstrafe eine |
autonome Bewährungsstrafe auferlegen. | autonome Bewährungsstrafe auferlegen. |
Eine autonome Bewährungsstrafe besteht in der Verpflichtung, besondere | Eine autonome Bewährungsstrafe besteht in der Verpflichtung, besondere |
Auflagen einzuhalten während eines bestimmten Zeitraums, der vom | Auflagen einzuhalten während eines bestimmten Zeitraums, der vom |
Gericht gemäß § 2 festgelegt wird. | Gericht gemäß § 2 festgelegt wird. |
Das Gericht bestimmt in dem für die Straftat vorgesehenen Strafrahmen | Das Gericht bestimmt in dem für die Straftat vorgesehenen Strafrahmen |
und im gesetzlichen Rahmen, durch den es mit der Sache befasst ist, | und im gesetzlichen Rahmen, durch den es mit der Sache befasst ist, |
eine Gefängnisstrafe oder eine Geldbuße, die im Falle der | eine Gefängnisstrafe oder eine Geldbuße, die im Falle der |
Nichtvollstreckung der autonomen Bewährungsstrafe zur Anwendung kommen | Nichtvollstreckung der autonomen Bewährungsstrafe zur Anwendung kommen |
kann. | kann. |
Eine autonome Bewährungsstrafe darf nicht verhängt werden für Taten, | Eine autonome Bewährungsstrafe darf nicht verhängt werden für Taten, |
die erwähnt sind: | die erwähnt sind: |
- in Artikel 347bis, | - in Artikel 347bis, |
- in den Artikeln 375 bis 377, | - in den Artikeln 375 bis 377, |
- in den Artikeln 379 bis 387, wenn die Taten an Minderjährigen oder | - in den Artikeln 379 bis 387, wenn die Taten an Minderjährigen oder |
mittels Minderjähriger begangen worden sind, | mittels Minderjähriger begangen worden sind, |
- in den Artikeln 393 bis 397, | - in den Artikeln 393 bis 397, |
- in Artikel 475. | - in Artikel 475. |
§ 2 - Die Dauer der autonomen Bewährungsstrafe beträgt mindestens | § 2 - Die Dauer der autonomen Bewährungsstrafe beträgt mindestens |
sechs Monate und höchstens zwei Jahre. Eine autonome Bewährungsstrafe | sechs Monate und höchstens zwei Jahre. Eine autonome Bewährungsstrafe |
von zwölf Monaten oder weniger ist eine Polizeistrafe. Eine autonome | von zwölf Monaten oder weniger ist eine Polizeistrafe. Eine autonome |
Bewährungsstrafe von einem Jahr oder mehr ist eine Korrektionalstrafe. | Bewährungsstrafe von einem Jahr oder mehr ist eine Korrektionalstrafe. |
§ 3 - Wird eine autonome Bewährungsstrafe vom Gericht erwogen, von der | § 3 - Wird eine autonome Bewährungsstrafe vom Gericht erwogen, von der |
Staatsanwaltschaft beantragt oder vom Angeklagten angefragt, klärt das | Staatsanwaltschaft beantragt oder vom Angeklagten angefragt, klärt das |
Gericht den Angeklagten vor der Schließung der Verhandlung über die | Gericht den Angeklagten vor der Schließung der Verhandlung über die |
Tragweite einer solchen Strafe auf und hört seine Bemerkungen an. Das | Tragweite einer solchen Strafe auf und hört seine Bemerkungen an. Das |
Gericht kann hierbei auch den Interessen der eventuellen Opfer | Gericht kann hierbei auch den Interessen der eventuellen Opfer |
Rechnung tragen. Das Gericht kann eine autonome Bewährungsstrafe nur | Rechnung tragen. Das Gericht kann eine autonome Bewährungsstrafe nur |
aussprechen, wenn der Angeklagte in der Sitzung anwesend oder | aussprechen, wenn der Angeklagte in der Sitzung anwesend oder |
vertreten ist und nachdem Letzterer persönlich oder durch seinen | vertreten ist und nachdem Letzterer persönlich oder durch seinen |
Beistand sein Einverständnis gegeben hat. | Beistand sein Einverständnis gegeben hat. |
Weigert sich das Gericht, eine von der Staatsanwaltschaft beantragte | Weigert sich das Gericht, eine von der Staatsanwaltschaft beantragte |
oder vom Angeklagten angefragte autonome Bewährungsstrafe | oder vom Angeklagten angefragte autonome Bewährungsstrafe |
auszusprechen, hat es seine Entscheidung mit Gründen zu versehen. | auszusprechen, hat es seine Entscheidung mit Gründen zu versehen. |
§ 4 - Das Gericht bestimmt die Dauer der autonomen Bewährungsstrafe | § 4 - Das Gericht bestimmt die Dauer der autonomen Bewährungsstrafe |
und gibt Hinweise in Bezug auf den Inhalt der autonomen | und gibt Hinweise in Bezug auf den Inhalt der autonomen |
Bewährungsstrafe. | Bewährungsstrafe. |
§ 5 - Auf föderaler und lokaler Ebene arbeiten die | § 5 - Auf föderaler und lokaler Ebene arbeiten die |
Konzertierungsstrukturen für die Anwendung der Arbeitsstrafe und der | Konzertierungsstrukturen für die Anwendung der Arbeitsstrafe und der |
autonomen Bewährungsstrafe gemäß den Bestimmungen von Artikel 37sexies | autonomen Bewährungsstrafe gemäß den Bestimmungen von Artikel 37sexies |
§ 4." | § 4." |
Art. 9 - In denselben Abschnitt Vquater wird ein Artikel 37novies mit | Art. 9 - In denselben Abschnitt Vquater wird ein Artikel 37novies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 37novies - § 1 - Wer gemäß Artikel 37octies zu einer autonomen | "Art. 37novies - § 1 - Wer gemäß Artikel 37octies zu einer autonomen |
Bewährungsstrafe verurteilt worden ist, muss sich einer juristischen | Bewährungsstrafe verurteilt worden ist, muss sich einer juristischen |
Betreuung unterwerfen, die von einem Justizassistenten des Dienstes | Betreuung unterwerfen, die von einem Justizassistenten des Dienstes |
der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, der für | der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, der für |
den Gerichtsbezirk seines Wohnortes zuständig ist, gewährleistet wird. | den Gerichtsbezirk seines Wohnortes zuständig ist, gewährleistet wird. |
Die Vollstreckung der autonomen Bewährungsstrafe wird von der | Die Vollstreckung der autonomen Bewährungsstrafe wird von der |
Bewährungskommission des Wohnortes des Verurteilten, der der | Bewährungskommission des Wohnortes des Verurteilten, der der |
Justizassistent Bericht erstattet, überwacht. | Justizassistent Bericht erstattet, überwacht. |
Ist die gerichtliche Entscheidung, durch die die autonome | Ist die gerichtliche Entscheidung, durch die die autonome |
Bewährungsstrafe ausgesprochen wird, formell rechtskräftig geworden, | Bewährungsstrafe ausgesprochen wird, formell rechtskräftig geworden, |
übermittelt der Greffier binnen vierundzwanzig Stunden eine | übermittelt der Greffier binnen vierundzwanzig Stunden eine |
Ausfertigung davon an den Vorsitzenden der zuständigen | Ausfertigung davon an den Vorsitzenden der zuständigen |
Bewährungskommission und an die zuständige Bezirksabteilung des | Bewährungskommission und an die zuständige Bezirksabteilung des |
Dienstes der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, | Dienstes der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, |
die unverzüglich den Justizassistenten bestellt. | die unverzüglich den Justizassistenten bestellt. |
Binnen einem Monat nach Bestellung des Justizassistenten erstattet | Binnen einem Monat nach Bestellung des Justizassistenten erstattet |
dieser der Bewährungskommission Bericht über die Einhaltung der | dieser der Bewährungskommission Bericht über die Einhaltung der |
Auflagen und danach jedes Mal, wenn er es für nützlich erachtet, oder | Auflagen und danach jedes Mal, wenn er es für nützlich erachtet, oder |
jedes Mal, wenn die Kommission ihn darum ersucht, mindestens aber | jedes Mal, wenn die Kommission ihn darum ersucht, mindestens aber |
einmal alle sechs Monate. Er schlägt gegebenenfalls die Maßnahmen vor, | einmal alle sechs Monate. Er schlägt gegebenenfalls die Maßnahmen vor, |
die er für erforderlich erachtet. | die er für erforderlich erachtet. |
§ 2 - Die territoriale Zuständigkeit der Bewährungskommission wird vom | § 2 - Die territoriale Zuständigkeit der Bewährungskommission wird vom |
Wohnort des Verurteilten zum Zeitpunkt des Eintritts der formellen | Wohnort des Verurteilten zum Zeitpunkt des Eintritts der formellen |
Rechtskräftigkeit des Urteils oder des Entscheids bestimmt. Wenn der | Rechtskräftigkeit des Urteils oder des Entscheids bestimmt. Wenn der |
Betreffende seinen Wohnort außerhalb des Staatsgebiets des Königreichs | Betreffende seinen Wohnort außerhalb des Staatsgebiets des Königreichs |
hat, ist die territorial zuständige Bewährungskommission diejenige des | hat, ist die territorial zuständige Bewährungskommission diejenige des |
Ortes, wo die Verurteilung in erster Instanz ausgesprochen wurde. | Ortes, wo die Verurteilung in erster Instanz ausgesprochen wurde. |
Wenn die Kommission es in außergewöhnlichen Fällen für einen zu einer | Wenn die Kommission es in außergewöhnlichen Fällen für einen zu einer |
autonomen Bewährungsstrafe Verurteilten, der einen mit Gründen | autonomen Bewährungsstrafe Verurteilten, der einen mit Gründen |
versehenen diesbezüglichen Antrag stellt, für zweckmäßig hält, die | versehenen diesbezüglichen Antrag stellt, für zweckmäßig hält, die |
Zuständigkeit auf die Bewährungskommission seines neuen Wohnortes zu | Zuständigkeit auf die Bewährungskommission seines neuen Wohnortes zu |
übertragen, trifft sie, nachdem diese andere Kommission binnen einer | übertragen, trifft sie, nachdem diese andere Kommission binnen einer |
Frist von zwei Monaten eine gleich lautende Stellungnahme abgegeben | Frist von zwei Monaten eine gleich lautende Stellungnahme abgegeben |
hat, eine mit Gründen versehene Entscheidung. Für Personen, die keinen | hat, eine mit Gründen versehene Entscheidung. Für Personen, die keinen |
Wohnort im Königreich haben, kann die Zuständigkeit nach dem gleichen | Wohnort im Königreich haben, kann die Zuständigkeit nach dem gleichen |
Verfahren einer anderen Bewährungskommission übertragen werden, ohne | Verfahren einer anderen Bewährungskommission übertragen werden, ohne |
dass in diesem Fall verlangt wird, dass es die Kommission ihres neuen | dass in diesem Fall verlangt wird, dass es die Kommission ihres neuen |
Wohnortes sein muss. | Wohnortes sein muss. |
§ 3 - Die Bewährungskommission bestimmt auf der Grundlage des Berichts | § 3 - Die Bewährungskommission bestimmt auf der Grundlage des Berichts |
des Justizassistenten, der den Verurteilten angehört hat, und unter | des Justizassistenten, der den Verurteilten angehört hat, und unter |
Beachtung der in Artikel 37octies § 4 erwähnten Hinweise den konkreten | Beachtung der in Artikel 37octies § 4 erwähnten Hinweise den konkreten |
Inhalt der autonomen Bewährungsstrafe. | Inhalt der autonomen Bewährungsstrafe. |
Der konkrete Inhalt der autonomen Bewährungsstrafe wird dem | Der konkrete Inhalt der autonomen Bewährungsstrafe wird dem |
Verurteilten in einem von ihm zu unterzeichnenden Abkommen | Verurteilten in einem von ihm zu unterzeichnenden Abkommen |
notifiziert, von dem der Justizassistent ihm eine Abschrift übergibt. | notifiziert, von dem der Justizassistent ihm eine Abschrift übergibt. |
Der Justizassistent übermittelt auch eine Abschrift des | Der Justizassistent übermittelt auch eine Abschrift des |
unterzeichneten Abkommens an die Bewährungskommission, und zwar binnen | unterzeichneten Abkommens an die Bewährungskommission, und zwar binnen |
einer Frist von drei Werktagen." | einer Frist von drei Werktagen." |
Art. 10 - In denselben Abschnitt Vquater wird ein Artikel 37decies mit | Art. 10 - In denselben Abschnitt Vquater wird ein Artikel 37decies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 37decies - § 1 - Die Bewährungskommission kann den konkreten | "Art. 37decies - § 1 - Die Bewährungskommission kann den konkreten |
Inhalt der autonomen Bewährungsstrafe entweder von Amts wegen oder auf | Inhalt der autonomen Bewährungsstrafe entweder von Amts wegen oder auf |
Antrag der Staatsanwaltschaft oder auf Ersuchen des Verurteilten ganz | Antrag der Staatsanwaltschaft oder auf Ersuchen des Verurteilten ganz |
oder teilweise aussetzen, ihn näher umschreiben oder an die Umstände | oder teilweise aussetzen, ihn näher umschreiben oder an die Umstände |
anpassen. Kann eine der Auflagen der autonomen Bewährungsstrafe | anpassen. Kann eine der Auflagen der autonomen Bewährungsstrafe |
während der ursprünglichen Bewährungsfrist unabhängig vom Willen des | während der ursprünglichen Bewährungsfrist unabhängig vom Willen des |
Verurteilten nicht verwirklicht werden, kann die Bewährungskommission | Verurteilten nicht verwirklicht werden, kann die Bewährungskommission |
die Bewährungsfrist einmal um höchstens ein Jahr verlängern, damit der | die Bewährungsfrist einmal um höchstens ein Jahr verlängern, damit der |
Verurteilte die Auflage einhalten kann. | Verurteilte die Auflage einhalten kann. |
Ist die Bewährungskommission der Meinung, dass sie eine der in Absatz | Ist die Bewährungskommission der Meinung, dass sie eine der in Absatz |
1 erwähnten Maßnahmen ergreifen muss, lädt der Vorsitzende den | 1 erwähnten Maßnahmen ergreifen muss, lädt der Vorsitzende den |
Betreffenden mehr als zehn Tage vor dem für die Behandlung der Sache | Betreffenden mehr als zehn Tage vor dem für die Behandlung der Sache |
anberaumten Datum per Einschreibesendung oder auf einem vom König zu | anberaumten Datum per Einschreibesendung oder auf einem vom König zu |
bestimmenden elektronischen Weg vor. Die Akte der Kommission wird dem | bestimmenden elektronischen Weg vor. Die Akte der Kommission wird dem |
Betreffenden und seinem eventuellen Beistand während zehn Tagen zur | Betreffenden und seinem eventuellen Beistand während zehn Tagen zur |
Verfügung gestellt. | Verfügung gestellt. |
Ist die Bewährungskommission der Meinung, dass die autonome | Ist die Bewährungskommission der Meinung, dass die autonome |
Bewährungsstrafe vollstreckt worden ist, kann sie entscheiden, dass | Bewährungsstrafe vollstreckt worden ist, kann sie entscheiden, dass |
diese endet, selbst wenn der vom Gericht festgelegte Zeitraum noch | diese endet, selbst wenn der vom Gericht festgelegte Zeitraum noch |
nicht abgelaufen ist. | nicht abgelaufen ist. |
Die in Absatz 1 oder Absatz 3 erwähnte Entscheidung der | Die in Absatz 1 oder Absatz 3 erwähnte Entscheidung der |
Bewährungskommission wird mit Gründen versehen. Diese Entscheidung | Bewährungskommission wird mit Gründen versehen. Diese Entscheidung |
wird dem Betreffenden und der Staatsanwaltschaft notifiziert. Die | wird dem Betreffenden und der Staatsanwaltschaft notifiziert. Die |
Notifizierung an die Staatsanwaltschaft erfolgt per einfachen Brief | Notifizierung an die Staatsanwaltschaft erfolgt per einfachen Brief |
und die Notifizierung an den Betreffenden erfolgt per | und die Notifizierung an den Betreffenden erfolgt per |
Einschreibesendung oder auf einem vom König zu bestimmenden | Einschreibesendung oder auf einem vom König zu bestimmenden |
elektronischen Weg, und zwar binnen drei Tagen, Samstage, Sonntage und | elektronischen Weg, und zwar binnen drei Tagen, Samstage, Sonntage und |
Feiertage nicht mitgezählt. | Feiertage nicht mitgezählt. |
§ 2 - Die Staatsanwaltschaft und der zu einer autonomen | § 2 - Die Staatsanwaltschaft und der zu einer autonomen |
Bewährungsstrafe Verurteilte können, die Erstgenannte per Antrag und | Bewährungsstrafe Verurteilte können, die Erstgenannte per Antrag und |
der Zweitgenannte per Antragschrift, vor dem Gericht Erster Instanz, | der Zweitgenannte per Antragschrift, vor dem Gericht Erster Instanz, |
bei dem die Kommission eingesetzt ist, gegen die aufgrund von § 1 oder | bei dem die Kommission eingesetzt ist, gegen die aufgrund von § 1 oder |
aufgrund von Artikel 37novies § 3 getroffenen Entscheidungen der | aufgrund von Artikel 37novies § 3 getroffenen Entscheidungen der |
Kommission Rechtsmittel einlegen. | Kommission Rechtsmittel einlegen. |
Antrag und Antragschrift müssen schriftlich eingereicht werden und mit | Antrag und Antragschrift müssen schriftlich eingereicht werden und mit |
Gründen versehen sein. Das Rechtsmittel muss binnen zehn Tagen ab der | Gründen versehen sein. Das Rechtsmittel muss binnen zehn Tagen ab der |
Notifizierung der Entscheidung der Kommission eingelegt werden. Es hat | Notifizierung der Entscheidung der Kommission eingelegt werden. Es hat |
aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Kommission trifft | aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Kommission trifft |
diesbezüglich eine andere Entscheidung. | diesbezüglich eine andere Entscheidung. |
Der Präsident des Gerichts, das zu befinden hat, lässt mindestens zehn | Der Präsident des Gerichts, das zu befinden hat, lässt mindestens zehn |
Tage im Voraus in einem bei der Kanzlei geführten besonderen Register | Tage im Voraus in einem bei der Kanzlei geführten besonderen Register |
Ort, Tag und Uhrzeit des Erscheinens vermerken. Der Greffier setzt den | Ort, Tag und Uhrzeit des Erscheinens vermerken. Der Greffier setzt den |
zu einer autonomen Bewährungsstrafe Verurteilten mindestens zehn Tage | zu einer autonomen Bewährungsstrafe Verurteilten mindestens zehn Tage |
vor dem Erscheinen per Einschreibesendung oder auf einem vom König zu | vor dem Erscheinen per Einschreibesendung oder auf einem vom König zu |
bestimmenden elektronischen Weg davon in Kenntnis. Während dieser | bestimmenden elektronischen Weg davon in Kenntnis. Während dieser |
Frist wird die Akte bei der Kanzlei hinterlegt und dem Verurteilten | Frist wird die Akte bei der Kanzlei hinterlegt und dem Verurteilten |
und seinem eventuellen Beistand zur Verfügung gestellt. Das Gericht | und seinem eventuellen Beistand zur Verfügung gestellt. Das Gericht |
tagt und befindet in der Ratskammer. | tagt und befindet in der Ratskammer. |
Gibt das Gericht dem Rechtsmittel statt, kann es die Entscheidung der | Gibt das Gericht dem Rechtsmittel statt, kann es die Entscheidung der |
Kommission abändern. | Kommission abändern. |
Gegen die Entscheidung, die infolge des eingelegten Rechtsmittels | Gegen die Entscheidung, die infolge des eingelegten Rechtsmittels |
ausgesprochen wird, kann weder Berufung noch Einspruch eingelegt | ausgesprochen wird, kann weder Berufung noch Einspruch eingelegt |
werden." | werden." |
Art. 11 - In denselben Abschnitt Vquater wird ein Artikel 37undecies | Art. 11 - In denselben Abschnitt Vquater wird ein Artikel 37undecies |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 37undecies - Wird die autonome Bewährungsstrafe nicht oder nur | "Art. 37undecies - Wird die autonome Bewährungsstrafe nicht oder nur |
teilweise vollstreckt, setzt der Justizassistent die | teilweise vollstreckt, setzt der Justizassistent die |
Bewährungskommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die Kommission | Bewährungskommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die Kommission |
lädt den Verurteilten mehr als zehn Tage vor dem für die Behandlung | lädt den Verurteilten mehr als zehn Tage vor dem für die Behandlung |
der Sache anberaumten Datum per Einschreibesendung oder auf einem vom | der Sache anberaumten Datum per Einschreibesendung oder auf einem vom |
König zu bestimmenden elektronischen Weg vor und setzt dessen Beistand | König zu bestimmenden elektronischen Weg vor und setzt dessen Beistand |
davon in Kenntnis. Die Akte der Kommission wird dem Verurteilten und | davon in Kenntnis. Die Akte der Kommission wird dem Verurteilten und |
seinem eventuellen Beistand während fünf Tagen zur Verfügung gestellt. | seinem eventuellen Beistand während fünf Tagen zur Verfügung gestellt. |
Die ohne Anwesenheit der Staatsanwaltschaft tagende | Die ohne Anwesenheit der Staatsanwaltschaft tagende |
Bewährungskommission verfasst einen mit Gründen versehenen Bericht im | Bewährungskommission verfasst einen mit Gründen versehenen Bericht im |
Hinblick auf die Anwendung der Ersatzstrafe. | Hinblick auf die Anwendung der Ersatzstrafe. |
Der Bericht wird dem Verurteilten, der Staatsanwaltschaft und dem | Der Bericht wird dem Verurteilten, der Staatsanwaltschaft und dem |
Justizassistenten per einfachen Brief übermittelt. | Justizassistenten per einfachen Brief übermittelt. |
In diesem Falle kann die Staatsanwaltschaft entscheiden, die in der | In diesem Falle kann die Staatsanwaltschaft entscheiden, die in der |
gerichtlichen Entscheidung vorgesehene Gefängnisstrafe oder Geldbuße - | gerichtlichen Entscheidung vorgesehene Gefängnisstrafe oder Geldbuße - |
unter Berücksichtigung der vom Verurteilten bereits verbüßten | unter Berücksichtigung der vom Verurteilten bereits verbüßten |
autonomen Bewährungsstrafe - zu vollstrecken." | autonomen Bewährungsstrafe - zu vollstrecken." |
Art. 12 - Artikel 58 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 12 - Artikel 58 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | 1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Wenn autonome Bewährungsstrafen ausgesprochen werden, darf ihre Dauer | "Wenn autonome Bewährungsstrafen ausgesprochen werden, darf ihre Dauer |
höchstens zwei Jahre betragen." | höchstens zwei Jahre betragen." |
Art. 13 - In Artikel 59 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 13 - In Artikel 59 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, werden die Wörter "alle | durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, werden die Wörter "alle |
Geldbußen, Arbeitsstrafen, Strafen unter elektronischer Überwachung" | Geldbußen, Arbeitsstrafen, Strafen unter elektronischer Überwachung" |
durch die Wörter "alle Geldbußen, autonomen Bewährungsstrafen, | durch die Wörter "alle Geldbußen, autonomen Bewährungsstrafen, |
Arbeitsstrafen, Strafen unter elektronischer Überwachung" ersetzt. | Arbeitsstrafen, Strafen unter elektronischer Überwachung" ersetzt. |
Art. 14 - In Artikel 60 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 14 - In Artikel 60 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 1. Februar 1977 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 1. Februar 1977 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
7. Februar 2014, werden die Wörter "oder dreihundert Stunden | 7. Februar 2014, werden die Wörter "oder dreihundert Stunden |
Arbeitsstrafe" durch die Wörter ", dreihundert Stunden Arbeitsstrafe | Arbeitsstrafe" durch die Wörter ", dreihundert Stunden Arbeitsstrafe |
oder zwei Jahre autonome Bewährungsstrafe" ersetzt. | oder zwei Jahre autonome Bewährungsstrafe" ersetzt. |
Art. 15 - In Artikel 85 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 15 - In Artikel 85 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, werden die Wörter |
"können Gefängnisstrafen und Strafen unter elektronischer Überwachung | "können Gefängnisstrafen und Strafen unter elektronischer Überwachung |
auf weniger als acht Tage, Arbeitsstrafen auf weniger als | auf weniger als acht Tage, Arbeitsstrafen auf weniger als |
fünfundvierzig Stunden und Geldbußen auf weniger als 26 EUR | fünfundvierzig Stunden und Geldbußen auf weniger als 26 EUR |
herabgesetzt werden" durch die Wörter "können Gefängnisstrafen auf | herabgesetzt werden" durch die Wörter "können Gefängnisstrafen auf |
weniger als acht Tage, Strafen unter elektronischer Überwachung auf | weniger als acht Tage, Strafen unter elektronischer Überwachung auf |
weniger als einen Monat, Arbeitsstrafen auf weniger als fünfundvierzig | weniger als einen Monat, Arbeitsstrafen auf weniger als fünfundvierzig |
Stunden, autonome Bewährungsstrafen auf weniger als zwölf Monate und | Stunden, autonome Bewährungsstrafen auf weniger als zwölf Monate und |
Geldbußen auf weniger als 26 EUR herabgesetzt werden" ersetzt. | Geldbußen auf weniger als 26 EUR herabgesetzt werden" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches |
Art. 16 - Artikel 594 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt | Art. 16 - Artikel 594 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird durch eine | abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird durch eine |
Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"6. der Entscheidungen zur Verurteilung zu einer autonomem | "6. der Entscheidungen zur Verurteilung zu einer autonomem |
Bewährungsstrafe gemäß Artikel 37octies des Strafgesetzbuches, außer | Bewährungsstrafe gemäß Artikel 37octies des Strafgesetzbuches, außer |
für die Erstellung der vorbereitenden Geschworenenliste gemäß Artikel | für die Erstellung der vorbereitenden Geschworenenliste gemäß Artikel |
224 Nr. 13 des Gerichtsgesetzbuches." | 224 Nr. 13 des Gerichtsgesetzbuches." |
Art. 17 - In Artikel 595 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, wieder | Art. 17 - In Artikel 595 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, wieder |
aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und zuletzt abgeändert | aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird Nummer 1 wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird Nummer 1 wie folgt ersetzt: |
"1. der in Artikel 594 Nr. 1 bis 6 aufgezählten Verurteilungen, | "1. der in Artikel 594 Nr. 1 bis 6 aufgezählten Verurteilungen, |
Entscheidungen oder Maßnahmen,". | Entscheidungen oder Maßnahmen,". |
Art. 18 - In Artikel 596 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, wieder | Art. 18 - In Artikel 596 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, wieder |
aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und zuletzt abgeändert | aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, werden die Wörter "Artikel 594 | durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, werden die Wörter "Artikel 594 |
Nr. 4 und 5" durch die Wörter "Artikel 594 Nr. 4 bis 6" ersetzt. | Nr. 4 und 5" durch die Wörter "Artikel 594 Nr. 4 bis 6" ersetzt. |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die |
Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung | Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung |
Art. 19 - In Artikel 8 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 | Art. 19 - In Artikel 8 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 |
über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, ersetzt durch das | über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, ersetzt durch das |
Gesetz vom 10. Februar 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. | Gesetz vom 10. Februar 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. |
April 2002, werden im ersten Satz zwischen dem Wort "Ersatzstrafen" | April 2002, werden im ersten Satz zwischen dem Wort "Ersatzstrafen" |
und den Wörtern "aufgeschoben werden" die Wörter ", unter Ausschluss | und den Wörtern "aufgeschoben werden" die Wörter ", unter Ausschluss |
der autonomen Bewährungsstrafe," eingefügt. | der autonomen Bewährungsstrafe," eingefügt. |
Art. 20 - Artikel 11 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 20 - Artikel 11 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 7. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. | Gesetz vom 7. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. |
Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "Die Kommission übermittelt" werden durch die Wörter | 1. Die Wörter "Die Kommission übermittelt" werden durch die Wörter |
"Der Greffier übermittelt ebenfalls" ersetzt. | "Der Greffier übermittelt ebenfalls" ersetzt. |
2. Der zweite Satz, der mit den Wörtern "Die Identität" beginnt und | 2. Der zweite Satz, der mit den Wörtern "Die Identität" beginnt und |
mit den Wörtern "davon in Kenntnis setzt." endet, wird aufgehoben. | mit den Wörtern "davon in Kenntnis setzt." endet, wird aufgehoben. |
Art. 21 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 21 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "per Einschreibebrief" | 1. In § 1 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "per Einschreibebrief" |
und den Wörtern "binnen drei Tagen" die Wörter "oder auf einem vom | und den Wörtern "binnen drei Tagen" die Wörter "oder auf einem vom |
König zu bestimmenden elektronischen Weg" eingefügt. | König zu bestimmenden elektronischen Weg" eingefügt. |
2. In § 2 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "per Einschreibebrief" | 2. In § 2 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "per Einschreibebrief" |
und den Wörtern "davon in Kenntnis" die Wörter "oder auf einem vom | und den Wörtern "davon in Kenntnis" die Wörter "oder auf einem vom |
König zu bestimmenden elektronischen Weg" eingefügt. | König zu bestimmenden elektronischen Weg" eingefügt. |
KAPITEL 5 - Abänderungen verschiedener Gesetze | KAPITEL 5 - Abänderungen verschiedener Gesetze |
Art. 22 - In Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur | Art. 22 - In Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur |
Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, abgeändert durch das | Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, abgeändert durch das |
Gesetz vom 1. März 2007, werden die Wörter "die aus einer Geldbuße, | Gesetz vom 1. März 2007, werden die Wörter "die aus einer Geldbuße, |
Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht" durch die Wörter "die aus | Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht" durch die Wörter "die aus |
einer Geldbuße, einer autonomen Bewährungsstrafe, einer Arbeitsstrafe, | einer Geldbuße, einer autonomen Bewährungsstrafe, einer Arbeitsstrafe, |
einer Strafe unter elektronischer Überwachung oder einer | einer Strafe unter elektronischer Überwachung oder einer |
Gefängnisstrafe besteht" ersetzt. | Gefängnisstrafe besteht" ersetzt. |
Art. 23 - In Artikel 5 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 1999 | Art. 23 - In Artikel 5 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 1999 |
über das Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen, | über das Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen, |
ersetzt durch das Gesetz vom 7. November 2011, werden die Wörter "zu | ersetzt durch das Gesetz vom 7. November 2011, werden die Wörter "zu |
einer Arbeitsstrafe, einer Gefängnisstrafe oder einer schwereren | einer Arbeitsstrafe, einer Gefängnisstrafe oder einer schwereren |
Strafe verurteilt wurden" durch die Wörter "zu einer autonomen | Strafe verurteilt wurden" durch die Wörter "zu einer autonomen |
Bewährungsstrafe, einer Arbeitsstrafe, einer Strafe unter | Bewährungsstrafe, einer Arbeitsstrafe, einer Strafe unter |
elektronischer Überwachung, einer Gefängnisstrafe oder einer | elektronischer Überwachung, einer Gefängnisstrafe oder einer |
schwereren Strafe verurteilt wurden" ersetzt. | schwereren Strafe verurteilt wurden" ersetzt. |
Art. 24 - In Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 | Art. 24 - In Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 |
zur Schaffung der Funktion eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines | zur Schaffung der Funktion eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines |
Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen | Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen |
Gemeindegesetzes werden die Wörter "die aus einer Geldbuße, | Gemeindegesetzes werden die Wörter "die aus einer Geldbuße, |
Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht" durch die Wörter "die aus | Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht" durch die Wörter "die aus |
einer Geldbuße, einer autonomen Bewährungsstrafe, einer Arbeitsstrafe, | einer Geldbuße, einer autonomen Bewährungsstrafe, einer Arbeitsstrafe, |
einer Strafe unter elektronischer Überwachung oder einer | einer Strafe unter elektronischer Überwachung oder einer |
Gefängnisstrafe besteht" ersetzt. | Gefängnisstrafe besteht" ersetzt. |
Art. 25 - In Artikel 42 § 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 | Art. 25 - In Artikel 42 § 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 |
über die kommunalen Verwaltungssanktionen werden die Wörter "einer | über die kommunalen Verwaltungssanktionen werden die Wörter "einer |
Arbeitsstrafe" durch die Wörter "einer autonomen Bewährungsstrafe, | Arbeitsstrafe" durch die Wörter "einer autonomen Bewährungsstrafe, |
einer Arbeitsstrafe oder einer Strafe unter elektronischer | einer Arbeitsstrafe oder einer Strafe unter elektronischer |
Überwachung" ersetzt. | Überwachung" ersetzt. |
KAPITEL 6 - Autonome Bestimmung | KAPITEL 6 - Autonome Bestimmung |
Art. 26 - Der Minister der Justiz bewertet die Anwendung der | Art. 26 - Der Minister der Justiz bewertet die Anwendung der |
Bestimmungen über die autonome Bewährungsstrafe und die Auswirkungen | Bestimmungen über die autonome Bewährungsstrafe und die Auswirkungen |
dieser Bestimmungen auf die Anwendung des Gesetzes vom 29. Juni 1964 | dieser Bestimmungen auf die Anwendung des Gesetzes vom 29. Juni 1964 |
über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung binnen achtzehn | über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung binnen achtzehn |
Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes. | Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes. |
KAPITEL 7 - Inkrafttreten | KAPITEL 7 - Inkrafttreten |
Art. 27 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des | Art. 27 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des |
Gesetzes vom 8. Mai 2014 zur Abänderung der Artikel 217, 223, 224 und | Gesetzes vom 8. Mai 2014 zur Abänderung der Artikel 217, 223, 224 und |
231 des Gerichtsgesetzbuches in Kraft. | 231 des Gerichtsgesetzbuches in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |