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Loi modifiant certaines dispositions du Code judiciaire en vue d'instaurer une nouvelle carrière pécuniaire pour le personnel judiciaire ainsi qu'un système de mandats pour les greffiers en chef et les secrétaires en chef. - Traduction allemande d'extraits | Wet tot wijziging van sommige bepalingen van het Gerechtelijk Wetboek met het oog op het invoeren van een nieuwe geldelijke loopbaan voor het gerechtspersoneel en van een mandatensysteem voor de hoofdgriffiers en de hoofdsecretarissen. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 AVRIL 2014. - Loi modifiant certaines dispositions du Code judiciaire en vue d'instaurer une nouvelle carrière pécuniaire pour le personnel judiciaire ainsi qu'un système de mandats pour les greffiers en chef et les secrétaires en chef. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 APRIL 2014. - Wet tot wijziging van sommige bepalingen van het Gerechtelijk Wetboek met het oog op het invoeren van een nieuwe geldelijke loopbaan voor het gerechtspersoneel en van een mandatensysteem voor de hoofdgriffiers en de hoofdsecretarissen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1er à 12, 39 et 74 de la loi du 10 avril 2014 modifiant | 12, 39 en 74 van de wet van 10 april 2014 tot wijziging van sommige |
certaines dispositions du Code judiciaire en vue d'instaurer une | bepalingen van het Gerechtelijk Wetboek met het oog op het invoeren |
nouvelle carrière pécuniaire pour le personnel judiciaire ainsi qu'un | van een nieuwe geldelijke loopbaan voor het gerechtspersoneel en van |
système de mandats pour les greffiers en chef et les secrétaires en | een mandatensysteem voor de hoofdgriffiers en de hoofdsecretarissen |
chef (Moniteur belge du 10 juin 2014). | (Belgisch Staatsblad van 10 juni 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
10. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des | 10. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des |
Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die Einführung einer neuen | Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die Einführung einer neuen |
Besoldungslaufbahn für das Gerichtspersonal sowie einer | Besoldungslaufbahn für das Gerichtspersonal sowie einer |
Mandatsregelung für die Chefgreffiers und die Chefsekretäre | Mandatsregelung für die Chefgreffiers und die Chefsekretäre |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 2 - Artikel 160 § 8 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 2 - Artikel 160 § 8 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 werden nach dem Wort "ernannt" die Wörter "oder | 1. In Absatz 2 werden nach dem Wort "ernannt" die Wörter "oder |
bestimmt" eingefügt. | bestimmt" eingefügt. |
2. Der Paragraph wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut | 2. Der Paragraph wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Der Chefgreffier und der Chefsekretär, die eine Kanzlei | "Der Chefgreffier und der Chefsekretär, die eine Kanzlei |
beziehungsweise ein Sekretariat der Staatsanwaltschaft mit mehr als | beziehungsweise ein Sekretariat der Staatsanwaltschaft mit mehr als |
hundert Personalmitgliedern im Stellenplan leiten, werden für ein | hundert Personalmitgliedern im Stellenplan leiten, werden für ein |
erneuerbares Mandat von fünf Jahren bestimmt. Die Bestimmung in diese | erneuerbares Mandat von fünf Jahren bestimmt. Die Bestimmung in diese |
Funktion hat von Rechts wegen die Vakanz der zum Zeitpunkt der | Funktion hat von Rechts wegen die Vakanz der zum Zeitpunkt der |
Bestimmung ausgeübten Funktion zur Folge. | Bestimmung ausgeübten Funktion zur Folge. |
Der Mandatsinhaber kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen | Der Mandatsinhaber kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen |
Kündigungsfrist die Beendigung seiner Bestimmung beantragen. Diese | Kündigungsfrist die Beendigung seiner Bestimmung beantragen. Diese |
Frist kann mit dem Einverständnis des in Artikel 58bis Nr. 2 erwähnten | Frist kann mit dem Einverständnis des in Artikel 58bis Nr. 2 erwähnten |
Korpschefs verkürzt werden. | Korpschefs verkürzt werden. |
Am Ende des Bestimmungszeitraums wird der Mandatsinhaber wieder seinem | Am Ende des Bestimmungszeitraums wird der Mandatsinhaber wieder seinem |
Rechtsprechungsorgan, seiner Staatsanwaltschaft oder seinem | Rechtsprechungsorgan, seiner Staatsanwaltschaft oder seinem |
Herkunftsdienst zur Verfügung gestellt, gegebenenfalls in Überzahl. Er | Herkunftsdienst zur Verfügung gestellt, gegebenenfalls in Überzahl. Er |
erhält gemäß Artikel 372quinquies die Besoldung wieder, die mit der | erhält gemäß Artikel 372quinquies die Besoldung wieder, die mit der |
letzten Funktion, in der er ernannt war, verbunden ist. Wenn er als | letzten Funktion, in der er ernannt war, verbunden ist. Wenn er als |
Chefgreffier oder Chefsekretär ernannt war, ist es ihm gestattet, | Chefgreffier oder Chefsekretär ernannt war, ist es ihm gestattet, |
weiterhin persönlich den mit dieser Funktion verbundenen Titel zu | weiterhin persönlich den mit dieser Funktion verbundenen Titel zu |
tragen, und zwar bis zum Tag seiner Versetzung in den Ruhestand, | tragen, und zwar bis zum Tag seiner Versetzung in den Ruhestand, |
seines Rücktritts, seiner Absetzung oder gegebenenfalls seiner | seines Rücktritts, seiner Absetzung oder gegebenenfalls seiner |
Ernennung in ein anderes Amt oder eine andere Funktion." | Ernennung in ein anderes Amt oder eine andere Funktion." |
Art. 3 - In Artikel 161 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 3 - In Artikel 161 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 25. April 2007, werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben. | Gesetz vom 25. April 2007, werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben. |
Art. 4 - Artikel 163 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 4 - Artikel 163 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "in zwei Stufen ernannt" | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "in zwei Stufen ernannt" |
und den Wörtern "werden können" die Wörter "oder bestimmt" eingefügt. | und den Wörtern "werden können" die Wörter "oder bestimmt" eingefügt. |
2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "in der Stufe A ernannten" | 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "in der Stufe A ernannten" |
und dem Wort "Mitglieder" die Wörter "oder bestimmten" eingefügt. | und dem Wort "Mitglieder" die Wörter "oder bestimmten" eingefügt. |
Art. 5 - Artikel 172 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 5 - Artikel 172 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "in zwei Stufen ernannt" | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "in zwei Stufen ernannt" |
und den Wörtern "werden können" die Wörter "oder bestimmt" eingefügt. | und den Wörtern "werden können" die Wörter "oder bestimmt" eingefügt. |
2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "in der Stufe A ernannten" | 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "in der Stufe A ernannten" |
und dem Wort "Mitglieder" die Wörter "oder bestimmten" eingefügt. | und dem Wort "Mitglieder" die Wörter "oder bestimmten" eingefügt. |
Art. 6 - Artikel 262 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 6 - Artikel 262 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember | vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember |
2010 und 1. Dezember 2013, wird durch einen Paragraphen 3 mit | 2010 und 1. Dezember 2013, wird durch einen Paragraphen 3 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 3 - Um gemäß Artikel 160 § 8 Absatz 3 in eine Klasse der Stufe A | " § 3 - Um gemäß Artikel 160 § 8 Absatz 3 in eine Klasse der Stufe A |
mit dem Titel eines Chefgreffiers bestimmt werden zu können, muss der | mit dem Titel eines Chefgreffiers bestimmt werden zu können, muss der |
Bewerber: | Bewerber: |
1. endgültig in der Stufe A als Mitglied des Gerichtspersonals ernannt | 1. endgültig in der Stufe A als Mitglied des Gerichtspersonals ernannt |
sein, | sein, |
2. ein Stufenalter von mindestens sechs Jahren aufweisen, | 2. ein Stufenalter von mindestens sechs Jahren aufweisen, |
3. und erfolgreich an einer vom SELOR - Auswahlbüro der | 3. und erfolgreich an einer vom SELOR - Auswahlbüro der |
Föderalverwaltung - für das betreffende Amt organisierten | Föderalverwaltung - für das betreffende Amt organisierten |
vergleichenden Auswahl teilgenommen haben. | vergleichenden Auswahl teilgenommen haben. |
Die vergleichende Auswahl besteht aus einem Gespräch über einen | Die vergleichende Auswahl besteht aus einem Gespräch über einen |
praktischen Fall in Zusammenhang mit dem gerichtlichen Kontext der | praktischen Fall in Zusammenhang mit dem gerichtlichen Kontext der |
Funktion. | Funktion. |
Die als Personalmitglied mit Arbeitsvertrag geleisteten effektiven | Die als Personalmitglied mit Arbeitsvertrag geleisteten effektiven |
Dienste werden für die Berechnung des erforderlichen Stufenalters | Dienste werden für die Berechnung des erforderlichen Stufenalters |
berücksichtigt." | berücksichtigt." |
Art. 7 - Artikel 265 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 265 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember | vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember |
2010, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2010, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 3 - Um gemäß Artikel 160 § 8 Absatz 3 in eine Klasse der Stufe A | " § 3 - Um gemäß Artikel 160 § 8 Absatz 3 in eine Klasse der Stufe A |
mit dem Titel eines Chefsekretärs bestimmt werden zu können, muss der | mit dem Titel eines Chefsekretärs bestimmt werden zu können, muss der |
Bewerber: | Bewerber: |
1. endgültig in der Stufe A als Mitglied des Gerichtspersonals ernannt | 1. endgültig in der Stufe A als Mitglied des Gerichtspersonals ernannt |
sein, | sein, |
2. ein Stufenalter von mindestens sechs Jahren aufweisen, | 2. ein Stufenalter von mindestens sechs Jahren aufweisen, |
3. und erfolgreich an einer vom SELOR - Auswahlbüro der | 3. und erfolgreich an einer vom SELOR - Auswahlbüro der |
Föderalverwaltung - für das betreffende Amt organisierten | Föderalverwaltung - für das betreffende Amt organisierten |
vergleichenden Auswahl teilgenommen haben. | vergleichenden Auswahl teilgenommen haben. |
Die vergleichende Auswahl besteht aus einem Gespräch über einen | Die vergleichende Auswahl besteht aus einem Gespräch über einen |
praktischen Fall in Zusammenhang mit dem gerichtlichen Kontext der | praktischen Fall in Zusammenhang mit dem gerichtlichen Kontext der |
Funktion. | Funktion. |
Die als Personalmitglied mit Arbeitsvertrag geleisteten effektiven | Die als Personalmitglied mit Arbeitsvertrag geleisteten effektiven |
Dienste werden für die Berechnung des erforderlichen Stufenalters | Dienste werden für die Berechnung des erforderlichen Stufenalters |
berücksichtigt." | berücksichtigt." |
Art. 8 - Artikel 274 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 274 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember | vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember |
2013, wird wie folgt abgeändert: | 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Für die Ernennung" und | 1. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Für die Ernennung" und |
den Wörtern "zum Chefgreffier" die Wörter "oder gegebenenfalls die | den Wörtern "zum Chefgreffier" die Wörter "oder gegebenenfalls die |
Bestimmung" eingefügt. | Bestimmung" eingefügt. |
2. In § 5 werden zwischen den Wörtern "Der König ernennt" und den | 2. In § 5 werden zwischen den Wörtern "Der König ernennt" und den |
Wörtern "unter den Bewerbern" die Wörter "oder - gegebenenfalls - | Wörtern "unter den Bewerbern" die Wörter "oder - gegebenenfalls - |
bestimmt" eingefügt. | bestimmt" eingefügt. |
Art. 9 - Artikel 276 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 9 - Artikel 276 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1, dessen bestehender Wortlaut den einzigen Absatz bilden | 1. In § 1, dessen bestehender Wortlaut den einzigen Absatz bilden |
wird, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: | wird, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: |
"2. Was die Besoldungslaufbahn betrifft, ist die Beförderung die | "2. Was die Besoldungslaufbahn betrifft, ist die Beförderung die |
Zuweisung einer höheren Gehaltstabelle als derjenigen, die es besaß an | Zuweisung einer höheren Gehaltstabelle als derjenigen, die es besaß an |
das Personalmitglied in seinem Dienstgrad oder seiner Klasse; diese | das Personalmitglied in seinem Dienstgrad oder seiner Klasse; diese |
Beförderung wird "Beförderung in der Gehaltstabelle" genannt." | Beförderung wird "Beförderung in der Gehaltstabelle" genannt." |
2. Paragraph 2 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 2 wird aufgehoben. |
Art. 10 - Artikel 277 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 10 - Artikel 277 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Um in die Klasse A2 befördert zu werden, muss das | " § 1 - Um in die Klasse A2 befördert zu werden, muss das |
Personalmitglied ein Dienstalter von mindestens zwei Jahren in der | Personalmitglied ein Dienstalter von mindestens zwei Jahren in der |
Klasse A1 aufweisen. | Klasse A1 aufweisen. |
Um in die Klasse A3 befördert zu werden, muss das Personalmitglied ein | Um in die Klasse A3 befördert zu werden, muss das Personalmitglied ein |
Dienstalter von mindestens vier Jahren in der Klasse A2, oder ein | Dienstalter von mindestens vier Jahren in der Klasse A2, oder ein |
Dienstalter von mindestens sechs Jahren in der Klasse A1 oder ein | Dienstalter von mindestens sechs Jahren in der Klasse A1 oder ein |
Dienstalter von mindestens sechs Jahren in den Klassen A1 und A2 | Dienstalter von mindestens sechs Jahren in den Klassen A1 und A2 |
zusammen aufweisen. | zusammen aufweisen. |
Um in die Klasse A4 befördert zu werden, muss das Personalmitglied die | Um in die Klasse A4 befördert zu werden, muss das Personalmitglied die |
Klasse A3 innehaben. | Klasse A3 innehaben. |
Um in die Klasse A5 befördert zu werden, muss das Personalmitglied ein | Um in die Klasse A5 befördert zu werden, muss das Personalmitglied ein |
Dienstalter von mindestens zwei Jahren in der Klasse A4 aufweisen." | Dienstalter von mindestens zwei Jahren in der Klasse A4 aufweisen." |
2. Die Paragraphen 3 und 4 werden aufgehoben. | 2. Die Paragraphen 3 und 4 werden aufgehoben. |
Art. 11 - In Teil II Buch I Titel IV Kapitel VI Abschnitt III | Art. 11 - In Teil II Buch I Titel IV Kapitel VI Abschnitt III |
desselben Gesetzbuches wird Unterabschnitt II, der die Artikel 279 bis | desselben Gesetzbuches wird Unterabschnitt II, der die Artikel 279 bis |
287bis umfasst, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und | 287bis umfasst, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und |
abgeändert durch die Gesetze vom 30. Dezember 2009 und 31. Dezember | abgeändert durch die Gesetze vom 30. Dezember 2009 und 31. Dezember |
2012, aufgehoben. | 2012, aufgehoben. |
Art. 12 - In Teil II Buch I Titel IV Kapitel VI Abschnitt IV desselben | Art. 12 - In Teil II Buch I Titel IV Kapitel VI Abschnitt IV desselben |
Gesetzbuches wird ein Artikel 287ter/1 mit folgendem Wortlaut | Gesetzbuches wird ein Artikel 287ter/1 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 287ter/1 - § 1 - In Abweichung von Artikel 287ter wird jeder | "Art. 287ter/1 - § 1 - In Abweichung von Artikel 287ter wird jeder |
Inhaber einer in Artikel 160 § 8 Absatz 3 erwähnten Funktion als | Inhaber einer in Artikel 160 § 8 Absatz 3 erwähnten Funktion als |
Chefgreffier oder Chefsekretär während der Dauer seines Mandats von | Chefgreffier oder Chefsekretär während der Dauer seines Mandats von |
dem in Artikel 58bis Nr. 2 erwähnten Korpschef jährlich bewertet. Die | dem in Artikel 58bis Nr. 2 erwähnten Korpschef jährlich bewertet. Die |
ersten vier Zyklen werden mit einer Zwischenbewertung abgeschlossen. | ersten vier Zyklen werden mit einer Zwischenbewertung abgeschlossen. |
Der letzte Zyklus endet sechs Monate vor Ablauf des Mandats und wird | Der letzte Zyklus endet sechs Monate vor Ablauf des Mandats und wird |
mit einer Endbewertung abgeschlossen. | mit einer Endbewertung abgeschlossen. |
§ 2 - Der Mandatsinhaber wird bewertet mit Blick auf die Weise, wie | § 2 - Der Mandatsinhaber wird bewertet mit Blick auf die Weise, wie |
der von ihm geleitete Dienst zur Verwirklichung der Ziele beigetragen | der von ihm geleitete Dienst zur Verwirklichung der Ziele beigetragen |
hat, die in dem in Artikel 185/6 erwähnten Geschäftsführungsplan | hat, die in dem in Artikel 185/6 erwähnten Geschäftsführungsplan |
vorgesehen sind, und zwar unter Berücksichtigung der in seinem | vorgesehen sind, und zwar unter Berücksichtigung der in seinem |
Funktionsprofil näher bestimmten Ergebnisbereiche. | Funktionsprofil näher bestimmten Ergebnisbereiche. |
Er wird darüber hinaus bewertet mit Blick auf die Weise, wie er seiner | Er wird darüber hinaus bewertet mit Blick auf die Weise, wie er seiner |
Bewertungsaufgabe nachgekommen ist. Die Kontrolle dieser Aufgabe | Bewertungsaufgabe nachgekommen ist. Die Kontrolle dieser Aufgabe |
erfolgt gemäß den Modalitäten, die auf die Chefgreffiers und | erfolgt gemäß den Modalitäten, die auf die Chefgreffiers und |
Chefsekretäre anwendbar sind, die kein Mandat innehaben. | Chefsekretäre anwendbar sind, die kein Mandat innehaben. |
Gegebenenfalls werden die Ziele, deren Nichtverwirklichung in keiner | Gegebenenfalls werden die Ziele, deren Nichtverwirklichung in keiner |
Weise dem Bewerteten zuzuschreiben ist, nicht berücksichtigt. In allen | Weise dem Bewerteten zuzuschreiben ist, nicht berücksichtigt. In allen |
Fällen wird bei der Bewertung des persönlichen Beitrags des Bewerteten | Fällen wird bei der Bewertung des persönlichen Beitrags des Bewerteten |
berücksichtigt, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann. | berücksichtigt, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann. |
§ 3 - Am Ende jedes Bewertungszyklus fordert der in Artikel 58bis Nr. | § 3 - Am Ende jedes Bewertungszyklus fordert der in Artikel 58bis Nr. |
2 erwähnte Korpschef den Mandatsinhaber zu einem Bewertungsgespräch | 2 erwähnte Korpschef den Mandatsinhaber zu einem Bewertungsgespräch |
auf. | auf. |
Ein mit dem Personalmanagement beauftragtes Personalmitglied kann | Ein mit dem Personalmanagement beauftragtes Personalmitglied kann |
diesem Gespräch als Sekretär beiwohnen. | diesem Gespräch als Sekretär beiwohnen. |
In allen Fällen führt der in Artikel 58bis Nr. 2 erwähnte Korpschef | In allen Fällen führt der in Artikel 58bis Nr. 2 erwähnte Korpschef |
mit dem zu bewertenden Mandatsinhaber im Hinblick auf dessen Bewertung | mit dem zu bewertenden Mandatsinhaber im Hinblick auf dessen Bewertung |
ein Mitarbeitergespräch. | ein Mitarbeitergespräch. |
§ 4 - Nach dem Bewertungsgespräch erstellt der in Artikel 58bis Nr. 2 | § 4 - Nach dem Bewertungsgespräch erstellt der in Artikel 58bis Nr. 2 |
erwähnte Korpschef den Bewertungsbericht und übermittelt ihn binnen | erwähnte Korpschef den Bewertungsbericht und übermittelt ihn binnen |
zwanzig Kalendertagen nach dem Bewertungsgespräch gegen | zwanzig Kalendertagen nach dem Bewertungsgespräch gegen |
Empfangsbestätigung an den Bewerteten. | Empfangsbestätigung an den Bewerteten. |
Das Muster des Bewertungsberichts wird vom König festgelegt. | Das Muster des Bewertungsberichts wird vom König festgelegt. |
Der Inhaber des Mandats des Chefgreffiers oder Chefsekretärs, dessen | Der Inhaber des Mandats des Chefgreffiers oder Chefsekretärs, dessen |
Zwischenbewertung mit der Note "ungenügend" abschließt oder dessen | Zwischenbewertung mit der Note "ungenügend" abschließt oder dessen |
Endbewertung nicht zur Note "entspricht den Erwartungen" oder zur Note | Endbewertung nicht zur Note "entspricht den Erwartungen" oder zur Note |
"außergewöhnlich" führt, kann binnen fünfzehn Kalendertagen nach der | "außergewöhnlich" führt, kann binnen fünfzehn Kalendertagen nach der |
Notifizierung des Bewertungsberichts bei dem in Artikel 287quater | Notifizierung des Bewertungsberichts bei dem in Artikel 287quater |
erwähnten Widerspruchsausschuss per Einschreiben Widerspruch einlegen. | erwähnten Widerspruchsausschuss per Einschreiben Widerspruch einlegen. |
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gegebenenfalls wird das | Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gegebenenfalls wird das |
Mandat bis zum Ende des in Artikel 287quater erwähnten | Mandat bis zum Ende des in Artikel 287quater erwähnten |
Widerspruchsverfahrens verlängert. | Widerspruchsverfahrens verlängert. |
§ 5 - Jede Bewertung schließt mit einer der folgenden Noten ab: | § 5 - Jede Bewertung schließt mit einer der folgenden Noten ab: |
"außergewöhnlich", "entspricht den Erwartungen", "zu verbessern" oder | "außergewöhnlich", "entspricht den Erwartungen", "zu verbessern" oder |
"ungenügend". | "ungenügend". |
Die Bewertung des Mandatsinhabers führt zur Note "ungenügend", wenn | Die Bewertung des Mandatsinhabers führt zur Note "ungenügend", wenn |
sich aus der Bewertung ergibt, dass die für den von ihm geleiteten | sich aus der Bewertung ergibt, dass die für den von ihm geleiteten |
Dienst gesteckten Ziele, die in dem in Artikel 185/6 erwähnten | Dienst gesteckten Ziele, die in dem in Artikel 185/6 erwähnten |
Geschäftsführungsplan festgelegt sind, und insbesondere die Ziele in | Geschäftsführungsplan festgelegt sind, und insbesondere die Ziele in |
den Ergebnisbereichen, die im Funktionsprofil des Amtsinhabers näher | den Ergebnisbereichen, die im Funktionsprofil des Amtsinhabers näher |
bestimmt sind, während des bewerteten Zeitraums offensichtlich nicht | bestimmt sind, während des bewerteten Zeitraums offensichtlich nicht |
verwirklicht worden sind. | verwirklicht worden sind. |
Darüber hinaus wird die Note "ungenügend" erteilt, wenn weniger als 70 | Darüber hinaus wird die Note "ungenügend" erteilt, wenn weniger als 70 |
Prozent der Bewertungen, mit denen er beauftragt ist, innerhalb der | Prozent der Bewertungen, mit denen er beauftragt ist, innerhalb der |
vorgegebenen Frist und gemäß Artikel 287ter durchgeführt worden sind. | vorgegebenen Frist und gemäß Artikel 287ter durchgeführt worden sind. |
Die Bewertung des Mandatsinhabers führt zur Note "zu verbessern", wenn | Die Bewertung des Mandatsinhabers führt zur Note "zu verbessern", wenn |
sich aus der Bewertung ergibt, dass die für den von ihm geleiteten | sich aus der Bewertung ergibt, dass die für den von ihm geleiteten |
Dienst gesteckten Ziele, die in dem in Artikel 185/6 erwähnten | Dienst gesteckten Ziele, die in dem in Artikel 185/6 erwähnten |
Geschäftsführungsplan festgelegt sind, und insbesondere die Ziele in | Geschäftsführungsplan festgelegt sind, und insbesondere die Ziele in |
den Ergebnisbereichen, die im Funktionsprofil des Amtsinhabers näher | den Ergebnisbereichen, die im Funktionsprofil des Amtsinhabers näher |
bestimmt sind, während des bewerteten Zeitraums nur teilweise | bestimmt sind, während des bewerteten Zeitraums nur teilweise |
verwirklicht worden sind. | verwirklicht worden sind. |
Darüber hinaus wird - außer in Fällen, in denen die Note "ungenügend" | Darüber hinaus wird - außer in Fällen, in denen die Note "ungenügend" |
geboten ist - von Amts wegen die Note "zu verbessern" erteilt, wenn | geboten ist - von Amts wegen die Note "zu verbessern" erteilt, wenn |
weniger als 90 Prozent der Bewertungen durchgeführt worden sind oder | weniger als 90 Prozent der Bewertungen durchgeführt worden sind oder |
wenn die Bewertungen außerhalb der vorgegebenen Fristen oder entgegen | wenn die Bewertungen außerhalb der vorgegebenen Fristen oder entgegen |
den Bestimmungen von Artikel 287ter durchgeführt worden sind. | den Bestimmungen von Artikel 287ter durchgeführt worden sind. |
Die Bewertung des Mandatsinhabers führt zur Note "entspricht den | Die Bewertung des Mandatsinhabers führt zur Note "entspricht den |
Erwartungen", wenn sich aus der Bewertung ergibt, dass die Mehrzahl | Erwartungen", wenn sich aus der Bewertung ergibt, dass die Mehrzahl |
der für den von ihm geleiteten Dienst gesteckten Ziele, die in dem in | der für den von ihm geleiteten Dienst gesteckten Ziele, die in dem in |
Artikel 185/6 erwähnten Geschäftsführungsplan festgelegt sind, und | Artikel 185/6 erwähnten Geschäftsführungsplan festgelegt sind, und |
insbesondere die Ziele in den Ergebnisbereichen, die im | insbesondere die Ziele in den Ergebnisbereichen, die im |
Funktionsprofil des Amtsinhabers näher bestimmt sind, während des | Funktionsprofil des Amtsinhabers näher bestimmt sind, während des |
bewerteten Zeitraums verwirklicht worden sind. | bewerteten Zeitraums verwirklicht worden sind. |
Darüber hinaus wird die Note "entspricht den Erwartungen" nur erteilt, | Darüber hinaus wird die Note "entspricht den Erwartungen" nur erteilt, |
wenn mindestens 90 Prozent der Bewertungen, mit denen er beauftragt | wenn mindestens 90 Prozent der Bewertungen, mit denen er beauftragt |
ist, innerhalb der vorgegebenen Fristen und gemäß Artikel 287ter | ist, innerhalb der vorgegebenen Fristen und gemäß Artikel 287ter |
durchgeführt worden sind. | durchgeführt worden sind. |
Die Bewertung des Mandatsinhabers führt zur Note "außergewöhnlich", | Die Bewertung des Mandatsinhabers führt zur Note "außergewöhnlich", |
wenn sich aus der Bewertung ergibt, dass die Mehrzahl der für den von | wenn sich aus der Bewertung ergibt, dass die Mehrzahl der für den von |
ihm geleiteten Dienst gesteckten Ziele, die in dem in Artikel 185/6 | ihm geleiteten Dienst gesteckten Ziele, die in dem in Artikel 185/6 |
erwähnten Geschäftsführungsplan festgelegt sind, und insbesondere die | erwähnten Geschäftsführungsplan festgelegt sind, und insbesondere die |
Ziele in den Ergebnisbereichen, die im Funktionsprofil des | Ziele in den Ergebnisbereichen, die im Funktionsprofil des |
Amtsinhabers näher bestimmt sind, während des bewerteten Zeitraums | Amtsinhabers näher bestimmt sind, während des bewerteten Zeitraums |
verwirklicht und bestimmte Ziele übertroffen worden sind. | verwirklicht und bestimmte Ziele übertroffen worden sind. |
Darüber hinaus wird die Note "außergewöhnlich" nur erteilt, wenn alle | Darüber hinaus wird die Note "außergewöhnlich" nur erteilt, wenn alle |
Bewertungen innerhalb der vorgegebenen Fristen und gemäß Artikel | Bewertungen innerhalb der vorgegebenen Fristen und gemäß Artikel |
287ter durchgeführt worden sind und der Mandatsinhaber sich als echter | 287ter durchgeführt worden sind und der Mandatsinhaber sich als echter |
Teamleader erwiesen hat, der sein Team dazu bringen kann, seine Ziele | Teamleader erwiesen hat, der sein Team dazu bringen kann, seine Ziele |
zu übertreffen. | zu übertreffen. |
§ 6 - Die Endbewertung des Inhabers eines in Artikel 160 § 8 Absatz 3 | § 6 - Die Endbewertung des Inhabers eines in Artikel 160 § 8 Absatz 3 |
erwähnten Mandats als Chefgreffier oder Chefsekretär wird untermauert | erwähnten Mandats als Chefgreffier oder Chefsekretär wird untermauert |
durch die Bewertungsberichte über die abgelaufenen Zeiträume für die | durch die Bewertungsberichte über die abgelaufenen Zeiträume für die |
Zwischenbewertungen und über die Gesamtdauer des Mandats. | Zwischenbewertungen und über die Gesamtdauer des Mandats. |
§ 7 - Wenn eine Zwischenbewertung oder eine Endbewertung eines | § 7 - Wenn eine Zwischenbewertung oder eine Endbewertung eines |
Inhabers eines in Artikel 160 § 8 Absatz 3 erwähnten Mandats als | Inhabers eines in Artikel 160 § 8 Absatz 3 erwähnten Mandats als |
Chefgreffier oder Chefsekretär zur Note "ungenügend" führt, endet | Chefgreffier oder Chefsekretär zur Note "ungenügend" führt, endet |
seine Bestimmung am ersten Tag des Monats nach dem Monat der | seine Bestimmung am ersten Tag des Monats nach dem Monat der |
endgültigen Bewertung. | endgültigen Bewertung. |
Der Betreffende wird seinem Herkunftsdienst wieder zur Verfügung | Der Betreffende wird seinem Herkunftsdienst wieder zur Verfügung |
gestellt. | gestellt. |
§ 8 - Wenn die Endbewertung eines Inhabers eines in Artikel 160 § 8 | § 8 - Wenn die Endbewertung eines Inhabers eines in Artikel 160 § 8 |
Absatz 3 erwähnten Mandats als Chefgreffier oder Chefsekretär zur Note | Absatz 3 erwähnten Mandats als Chefgreffier oder Chefsekretär zur Note |
"entspricht den Erwartungen" oder "außergewöhnlich" führt, wird sein | "entspricht den Erwartungen" oder "außergewöhnlich" führt, wird sein |
Mandat von Rechts wegen für einen neuen Zeitraum von fünf Jahren | Mandat von Rechts wegen für einen neuen Zeitraum von fünf Jahren |
verlängert. | verlängert. |
Führt die Endbewertung zur Note "zu verbessern", endet die Bestimmung | Führt die Endbewertung zur Note "zu verbessern", endet die Bestimmung |
am ersten Tag des Monats nach dem Monat der Erteilung der endgültigen | am ersten Tag des Monats nach dem Monat der Erteilung der endgültigen |
Note. | Note. |
Der Betreffende wird seinem Herkunftsdienst wieder zur Verfügung | Der Betreffende wird seinem Herkunftsdienst wieder zur Verfügung |
gestellt." | gestellt." |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 zur Reform | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 zur Reform |
der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im | der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im |
Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen | Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen |
Standes | Standes |
Art. 39 - Artikel 158 des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 zur Reform der | Art. 39 - Artikel 158 des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 zur Reform der |
Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im | Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im |
Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen | Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen |
Standes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Standes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Wenn für die Funktion keine in Artikel 160 des Gerichtsgesetzbuches | "Wenn für die Funktion keine in Artikel 160 des Gerichtsgesetzbuches |
erwähnte Gewichtung vorgenommen wurde, wird das Personalmitglied, das | erwähnte Gewichtung vorgenommen wurde, wird das Personalmitglied, das |
als Chefgreffier der Friedensgerichte und des Polizeigerichts des | als Chefgreffier der Friedensgerichte und des Polizeigerichts des |
Bezirks ernannt wird, in der Klasse A3 ernannt und erhält die | Bezirks ernannt wird, in der Klasse A3 ernannt und erhält die |
Gehaltstabelle A32". | Gehaltstabelle A32". |
(...) | (...) |
KAPITEL 6 - Inkrafttreten | KAPITEL 6 - Inkrafttreten |
Art. 74 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft mit | Art. 74 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft mit |
Ausnahme der Artikel 39 und 40, die am 1. April 2014 in Kraft treten. | Ausnahme der Artikel 39 und 40, die am 1. April 2014 in Kraft treten. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |