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Loi modifiant diverses dispositions en vue d'établir un registre national des experts judiciaires et établissant un registre national des traducteurs, interprètes et traducteurs-interprètes jurés. - Traduction allemande Wet tot wijziging van verschillende bepalingen met het oog op de oprichting van een nationaal register voor gerechtsdeskundigen en tot oprichting van een nationaal register voor beëdigd vertalers, tolken en vertalers-tolken. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 AVRIL 2014. - Loi modifiant diverses dispositions en vue d'établir un registre national des experts judiciaires et établissant un registre national des traducteurs, interprètes et traducteurs-interprètes jurés. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 10 avril 2014 modifiant diverses dispositions en vue d'établir un registre national des experts judiciaires et établissant un registre national des traducteurs, interprètes et FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 APRIL 2014. - Wet tot wijziging van verschillende bepalingen met het oog op de oprichting van een nationaal register voor gerechtsdeskundigen en tot oprichting van een nationaal register voor beëdigd vertalers, tolken en vertalers-tolken. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 april 2014 tot wijziging van verschillende bepalingen met het oog op de oprichting van een nationaal register voor gerechtsdeskundigen en tot oprichting van een nationaal register voor beëdigd vertalers,
traducteurs-interprètes jurés (Moniteur belge du 19 décembre 2014). tolken en vertalers-tolken (Belgisch Staatsblad van 19 december 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
10. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im 10. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im
Hinblick auf die Erstellung eines nationalen Registers der Hinblick auf die Erstellung eines nationalen Registers der
gerichtlichen Sachverständigen und zur Erstellung eines nationalen gerichtlichen Sachverständigen und zur Erstellung eines nationalen
Registers der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Registers der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und
Übersetzer-Dolmetscher Übersetzer-Dolmetscher
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
Art. 2 - In Artikel 44 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt Art. 2 - In Artikel 44 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 12. März 1998, werden die Absätze 2 abgeändert durch das Gesetz vom 12. März 1998, werden die Absätze 2
und 3 aufgehoben. und 3 aufgehoben.
Art. 3 - In Artikel 44bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 3 - In Artikel 44bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 15. April 1958, wird § 2 aufgehoben. Gesetz vom 15. April 1958, wird § 2 aufgehoben.
Art. 4 - In Artikel 282 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 4 - In Artikel 282 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "einen mindestens das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "einen mindestens
einundzwanzig Jahre alten Dolmetscher, den er, ebenfalls unter einundzwanzig Jahre alten Dolmetscher, den er, ebenfalls unter
Androhung der Nichtigkeit, den Eid ablegen lässt, das Gesprochene, das Androhung der Nichtigkeit, den Eid ablegen lässt, das Gesprochene, das
den verschiedensprachigen Personen zu übertragen ist, wortgetreu zu den verschiedensprachigen Personen zu übertragen ist, wortgetreu zu
übersetzen" durch die Wörter "einen Dolmetscher" ersetzt. übersetzen" durch die Wörter "einen Dolmetscher" ersetzt.
Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 646 mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 646 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 646 - Die Artikel 991ter bis 991undecies des "Art. 646 - Die Artikel 991ter bis 991undecies des
Gerichtsgesetzbuches finden Anwendung auf die Aufgaben, die die im Gerichtsgesetzbuches finden Anwendung auf die Aufgaben, die die im
vorliegenden Gesetzbuch erwähnten Sachverständigen als gerichtliche vorliegenden Gesetzbuch erwähnten Sachverständigen als gerichtliche
Sachverständige ausführen." Sachverständige ausführen."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 6 - Artikel 978 § 1 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt Art. 6 - Artikel 978 § 1 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird aufgehoben. abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 985 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 7 - Artikel 985 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird aufgehoben. das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird aufgehoben.
Art. 8 - Artikel 986 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 8 - Artikel 986 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 15. Mai 2007, wird aufgehoben. das Gesetz vom 15. Mai 2007, wird aufgehoben.
Art. 9 - In Buch II Titel III Kapitel VIII Abschnitt VI desselben Art. 9 - In Buch II Titel III Kapitel VIII Abschnitt VI desselben
Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 6 mit folgender Überschrift Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 6 mit folgender Überschrift
eingefügt: eingefügt:
"Unterabschnitt 6 - Gerichtliche Sachverständige". "Unterabschnitt 6 - Gerichtliche Sachverständige".
Art. 10 - In Unterabschnitt 6, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Art. 10 - In Unterabschnitt 6, eingefügt durch Artikel 9, wird ein
Artikel 991ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 991ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 991ter - Außer in dem in Artikel 991decies vorgesehenen "Art. 991ter - Außer in dem in Artikel 991decies vorgesehenen
Ausnahmefall sind nur die Personen, die auf Beschluss des Ministers Ausnahmefall sind nur die Personen, die auf Beschluss des Ministers
der Justiz im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen der Justiz im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen
eingetragen sind, ermächtigt, den Titel eines gerichtlichen eingetragen sind, ermächtigt, den Titel eines gerichtlichen
Sachverständigen zu führen, und können nur sie Aufträge als Sachverständigen zu führen, und können nur sie Aufträge als
gerichtliche Sachverständige annehmen und ausführen." gerichtliche Sachverständige annehmen und ausführen."
Art. 11 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991quater mit Art. 11 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991quater mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 991quater - In das nationale Register der gerichtlichen "Art. 991quater - In das nationale Register der gerichtlichen
Sachverständigen werden natürliche Personen eingetragen, die: Sachverständigen werden natürliche Personen eingetragen, die:
1. während eines Zeitraums von acht Jahren vor dem 1. während eines Zeitraums von acht Jahren vor dem
Registrierungsantrag eine relevante Erfahrung von mindestens fünf Registrierungsantrag eine relevante Erfahrung von mindestens fünf
Jahren in dem Fach- und Spezialbereich nachweisen, für den sie sich Jahren in dem Fach- und Spezialbereich nachweisen, für den sie sich
als gerichtliche Sachverständige registrieren lassen, als gerichtliche Sachverständige registrieren lassen,
2. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind 2. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind
oder dort gesetzlich wohnen, oder dort gesetzlich wohnen,
3. einen in Artikel 595 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug 3. einen in Artikel 595 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug
aus dem Strafregister vorlegen, der von der Gemeindeverwaltung ihres aus dem Strafregister vorlegen, der von der Gemeindeverwaltung ihres
Wohnsitzes oder Wohnortes ausgestellt ist und nicht älter als drei Wohnsitzes oder Wohnortes ausgestellt ist und nicht älter als drei
Monate ist; Personen, die keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien Monate ist; Personen, die keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien
haben, legen ein ähnliches Dokument des Mitgliedstaates der haben, legen ein ähnliches Dokument des Mitgliedstaates der
Europäischen Union, in dem sie ihren Wohnsitz oder Wohnort haben, vor, Europäischen Union, in dem sie ihren Wohnsitz oder Wohnort haben, vor,
4. nicht, selbst nicht mit Aufschub, zu irgendeiner Korrektional- oder 4. nicht, selbst nicht mit Aufschub, zu irgendeiner Korrektional- oder
Kriminalstrafe, die aus einer Geldbuße, Arbeitsstrafe oder Kriminalstrafe, die aus einer Geldbuße, Arbeitsstrafe oder
Gefängnisstrafe besteht, verurteilt worden sind, mit Ausnahme von Gefängnisstrafe besteht, verurteilt worden sind, mit Ausnahme von
Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die
Straßenverkehrspolizei und von Verurteilungen, von denen der Minister Straßenverkehrspolizei und von Verurteilungen, von denen der Minister
der Justiz der Meinung ist, dass sie der Durchführung von der Justiz der Meinung ist, dass sie der Durchführung von
Begutachtungen in dem Fach- und Spezialbereich, für den die Begutachtungen in dem Fach- und Spezialbereich, für den die
betreffenden Personen sich als gerichtliche Sachverständige betreffenden Personen sich als gerichtliche Sachverständige
registrieren lassen, offensichtlich nicht im Wege stehen. Diese registrieren lassen, offensichtlich nicht im Wege stehen. Diese
Bestimmung ist entsprechend anwendbar auf Personen, die im Ausland zu Bestimmung ist entsprechend anwendbar auf Personen, die im Ausland zu
einer Strafe gleicher Art formell rechtskräftig verurteilt worden einer Strafe gleicher Art formell rechtskräftig verurteilt worden
sind, sind,
5. schriftlich vor dem Minister der Justiz erklären, dass sie sich zur 5. schriftlich vor dem Minister der Justiz erklären, dass sie sich zur
Verfügung der Gerichtsbehörden halten, die ihre Dienste in Anspruch Verfügung der Gerichtsbehörden halten, die ihre Dienste in Anspruch
nehmen können, nehmen können,
6. den Nachweis erbringen, dass sie über die erforderliche berufliche 6. den Nachweis erbringen, dass sie über die erforderliche berufliche
Eignung und die erforderlichen juristischen Kenntnisse verfügen, Eignung und die erforderlichen juristischen Kenntnisse verfügen,
7. schriftlich vor dem Minister der Justiz erklären, dass sie dem vom 7. schriftlich vor dem Minister der Justiz erklären, dass sie dem vom
König festgelegten Kodex der Berufspflichten zustimmen, der mindestens König festgelegten Kodex der Berufspflichten zustimmen, der mindestens
die Prinzipien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit vorsieht, die Prinzipien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit vorsieht,
8. den in Artikel 991novies § 1 vorgeschriebenen Eid geleistet haben." 8. den in Artikel 991novies § 1 vorgeschriebenen Eid geleistet haben."
Art. 12 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991quinquies Art. 12 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991quinquies
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 991quinquies - § 1 - Das nationale Register der gerichtlichen "Art. 991quinquies - § 1 - Das nationale Register der gerichtlichen
Sachverständigen wird durch den Minister der Justiz verwaltet und Sachverständigen wird durch den Minister der Justiz verwaltet und
regelmäßig fortgeschrieben. regelmäßig fortgeschrieben.
§ 2 - Das Register enthält folgende Angaben: § 2 - Das Register enthält folgende Angaben:
1. Name, Vorname und Geschlecht des gerichtlichen Sachverständigen, 1. Name, Vorname und Geschlecht des gerichtlichen Sachverständigen,
2. die Kontaktdaten, die es den Gerichtsbehörden, die seine Dienste in 2. die Kontaktdaten, die es den Gerichtsbehörden, die seine Dienste in
Anspruch nehmen können, ermöglichen, ihn zu erreichen, Anspruch nehmen können, ermöglichen, ihn zu erreichen,
3. den Fachbereich und die Spezialisierung, für die er registriert 3. den Fachbereich und die Spezialisierung, für die er registriert
ist, ist,
4. die Gerichtsbezirke, in denen er verfügbar ist. 4. die Gerichtsbezirke, in denen er verfügbar ist.
Dieses Register kann auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dieses Register kann auf der Website des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Justiz frei eingesehen werden." Dienstes Justiz frei eingesehen werden."
Art. 13 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991sexies mit Art. 13 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991sexies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 991sexies - Der Minister der Justiz weist dem gerichtlichen "Art. 991sexies - Der Minister der Justiz weist dem gerichtlichen
Sachverständigen, der im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen, der im nationalen Register der gerichtlichen
Sachverständigen eingetragen ist, eine Erkennungsnummer zu und stellt Sachverständigen eingetragen ist, eine Erkennungsnummer zu und stellt
ihm eine Legitimationskarte aus, deren Muster durch Königlichen Erlass ihm eine Legitimationskarte aus, deren Muster durch Königlichen Erlass
festgelegt wird. festgelegt wird.
Die Erkennungsnummer wird in dem in Artikel 978 § 1 erwähnten Die Erkennungsnummer wird in dem in Artikel 978 § 1 erwähnten
Abschlussbericht vermerkt. Abschlussbericht vermerkt.
Bei Verlust des Titels des gerichtlichen Sachverständigen oder bei Bei Verlust des Titels des gerichtlichen Sachverständigen oder bei
Verzicht auf diesen Titel ist die Legitimationskarte dem Minister der Verzicht auf diesen Titel ist die Legitimationskarte dem Minister der
Justiz unverzüglich zurückzugeben und wird die Erkennungsnummer aus Justiz unverzüglich zurückzugeben und wird die Erkennungsnummer aus
dem nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen dem nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen
gestrichen." gestrichen."
Art. 14 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991septies Art. 14 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991septies
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 991septies - § 1 - Wenn wiederholt offensichtlich unzureichende "Art. 991septies - § 1 - Wenn wiederholt offensichtlich unzureichende
Leistungen erbracht werden oder wenn das Verhalten oder Vorgehen des Leistungen erbracht werden oder wenn das Verhalten oder Vorgehen des
gerichtlichen Sachverständigen der Würde des Amts schadet oder eine gerichtlichen Sachverständigen der Würde des Amts schadet oder eine
Verfehlung gegen die in Artikel 991quater Nr. 7 erwähnten Verfehlung gegen die in Artikel 991quater Nr. 7 erwähnten
Berufspflichten darstellt, kann der Minister der Justiz auf Vorschlag Berufspflichten darstellt, kann der Minister der Justiz auf Vorschlag
des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz des Ortes, wo der des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz des Ortes, wo der
Betreffende seine Berufstätigkeit ausübt, oder des Prokurators des Betreffende seine Berufstätigkeit ausübt, oder des Prokurators des
Königs und nachdem er die Bemerkungen des Betreffenden zur Kenntnis Königs und nachdem er die Bemerkungen des Betreffenden zur Kenntnis
genommen hat, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss den Namen genommen hat, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss den Namen
des Sachverständigen zeitweilig oder definitiv aus dem nationalen des Sachverständigen zeitweilig oder definitiv aus dem nationalen
Register der gerichtlichen Sachverständigen streichen. Die Dauer der Register der gerichtlichen Sachverständigen streichen. Die Dauer der
zeitweiligen Streichung wird vom Minister entsprechend der Schwere der zeitweiligen Streichung wird vom Minister entsprechend der Schwere der
Verfehlung festgelegt, wobei dieser Zeitraum ein Jahr nicht Verfehlung festgelegt, wobei dieser Zeitraum ein Jahr nicht
überschreiten darf. überschreiten darf.
§ 2 - Wenn der Betreffende keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien § 2 - Wenn der Betreffende keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien
hat, kann der Minister der Justiz auf Vorschlag des Ersten Präsidenten hat, kann der Minister der Justiz auf Vorschlag des Ersten Präsidenten
des Appellationshofes von Brüssel oder des Prokurators des Königs des Appellationshofes von Brüssel oder des Prokurators des Königs
beschließen, die in § 1 erwähnte Streichung vorzunehmen, und zwar in beschließen, die in § 1 erwähnte Streichung vorzunehmen, und zwar in
denselben Fällen und auf dieselbe Weise, wie in § 1 vorgesehen." denselben Fällen und auf dieselbe Weise, wie in § 1 vorgesehen."
Art. 15 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991octies mit Art. 15 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991octies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 991octies - Der in Artikel 991quater Nr. 6 erwähnte Nachweis "Art. 991octies - Der in Artikel 991quater Nr. 6 erwähnte Nachweis
wird erbracht, indem dem Minister der Justiz folgende Unterlagen wird erbracht, indem dem Minister der Justiz folgende Unterlagen
vorgelegt werden: vorgelegt werden:
1. was die berufliche Eignung betrifft: ein Diplom in dem Fachbereich, 1. was die berufliche Eignung betrifft: ein Diplom in dem Fachbereich,
in dem der Bewerber sich als gerichtlicher Sachverständiger in dem der Bewerber sich als gerichtlicher Sachverständiger
registrieren lässt, und ein Nachweis seiner relevanten Erfahrung von registrieren lässt, und ein Nachweis seiner relevanten Erfahrung von
fünf Jahren im Laufe der acht Jahre vor dem Registrierungsantrag, fünf Jahren im Laufe der acht Jahre vor dem Registrierungsantrag,
2. was die juristischen Kenntnisse betrifft: eine Bescheinigung über 2. was die juristischen Kenntnisse betrifft: eine Bescheinigung über
diese Kenntnisse, die von einer vom König zugelassenen Einrichtung diese Kenntnisse, die von einer vom König zugelassenen Einrichtung
ausgestellt worden ist." ausgestellt worden ist."
Art. 16 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991novies mit Art. 16 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991novies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 991novies - § 1 - Der Bewerber, der die in Artikel 991quater Nr. "Art. 991novies - § 1 - Der Bewerber, der die in Artikel 991quater Nr.
1 bis 7 festgelegten Bedingungen erfüllt, leistet folgenden Eid vor 1 bis 7 festgelegten Bedingungen erfüllt, leistet folgenden Eid vor
dem Präsidenten des Appellationshofes des Bereiches, wo er seine dem Präsidenten des Appellationshofes des Bereiches, wo er seine
Berufstätigkeit ausübt, oder, wenn er seine Berufstätigkeit in einer Berufstätigkeit ausübt, oder, wenn er seine Berufstätigkeit in einer
Gesellschaft ausübt, vor dem Richter des Gesellschaftssitzes oder der Gesellschaft ausübt, vor dem Richter des Gesellschaftssitzes oder der
Hauptniederlassung der Gesellschaft: Hauptniederlassung der Gesellschaft:
"Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen
genau und ehrlich erfüllen werde." oder: genau und ehrlich erfüllen werde." oder:
"Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk "Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk
zal vervullen." oder: zal vervullen." oder:
"Je jure que je remplirai ma mission en honneur et conscience, avec "Je jure que je remplirai ma mission en honneur et conscience, avec
exactitude et probité.". exactitude et probité.".
Dieser Eid gilt für alle Aufträge, die dem Betreffenden anschließend Dieser Eid gilt für alle Aufträge, die dem Betreffenden anschließend
in seiner Eigenschaft als gerichtlicher Sachverständiger anvertraut in seiner Eigenschaft als gerichtlicher Sachverständiger anvertraut
werden. werden.
§ 2 - Der Bewerber, der keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, § 2 - Der Bewerber, der keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat,
legt den Eid vor dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes von legt den Eid vor dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes von
Brüssel ab." Brüssel ab."
Art. 17 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991decies mit Art. 17 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991decies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 991decies - Unbeschadet des Artikels 991ter kann die "Art. 991decies - Unbeschadet des Artikels 991ter kann die
Gerichtsbehörde, die den Auftrag erteilt, durch einen mit Gründen Gerichtsbehörde, die den Auftrag erteilt, durch einen mit Gründen
versehenen Beschluss in den nachstehend erwähnten Fällen einen versehenen Beschluss in den nachstehend erwähnten Fällen einen
Sachverständigen bestimmen, der nicht im nationalen Register der Sachverständigen bestimmen, der nicht im nationalen Register der
gerichtlichen Sachverständigen eingetragen ist: gerichtlichen Sachverständigen eingetragen ist:
- im Dringlichkeitsfall, - im Dringlichkeitsfall,
- wenn kein gerichtlicher Sachverständiger mit der erforderlichen - wenn kein gerichtlicher Sachverständiger mit der erforderlichen
Fachkompetenz und Spezialisierung verfügbar ist, Fachkompetenz und Spezialisierung verfügbar ist,
- wenn im nationalen Register kein gerichtlicher Sachverständiger - wenn im nationalen Register kein gerichtlicher Sachverständiger
eingetragen ist, der im Hinblick auf die spezifische Art des eingetragen ist, der im Hinblick auf die spezifische Art des
Rechtsstreits über die erforderliche Fachkompetenz und Spezialisierung Rechtsstreits über die erforderliche Fachkompetenz und Spezialisierung
verfügt. verfügt.
Der in Absatz 1 erwähnte Sachverständige trägt den Titel des Der in Absatz 1 erwähnte Sachverständige trägt den Titel des
gerichtlichen Sachverständigen nur für den ihm anvertrauten Auftrag. gerichtlichen Sachverständigen nur für den ihm anvertrauten Auftrag.
Er unterzeichnet seinen Bericht bei Strafe der Nichtigkeit und bringt Er unterzeichnet seinen Bericht bei Strafe der Nichtigkeit und bringt
vor seiner Unterschrift den folgenden Eid an: vor seiner Unterschrift den folgenden Eid an:
"Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und
Gewissen, genau und ehrlich erfüllt habe." oder: Gewissen, genau und ehrlich erfüllt habe." oder:
"Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk "Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk
vervuld heb." oder: vervuld heb." oder:
"Je jure avoir rempli ma mission en honneur et conscience, avec "Je jure avoir rempli ma mission en honneur et conscience, avec
exactitude et probité.". exactitude et probité.".
Gegebenenfalls werden dieses Verfahren, die Gründe sowie Name und Gegebenenfalls werden dieses Verfahren, die Gründe sowie Name und
Vorname des bestimmten Sachverständigen im Beschluss über seine Vorname des bestimmten Sachverständigen im Beschluss über seine
Bestimmung oder auf dem Sitzungsblatt vermerkt." Bestimmung oder auf dem Sitzungsblatt vermerkt."
Art. 18 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991undecies Art. 18 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991undecies
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 991undecies - Die gerichtlichen Sachverständigen können "Art. 991undecies - Die gerichtlichen Sachverständigen können
beschließen, einen Auftrag nicht anzunehmen." beschließen, einen Auftrag nicht anzunehmen."
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 21. April 2007 über die KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 21. April 2007 über die
Internierung von Personen mit Geistesstörung Internierung von Personen mit Geistesstörung
Art. 19 - Artikel 5 § 2 des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Art. 19 - Artikel 5 § 2 des Gesetzes vom 21. April 2007 über die
Internierung von Personen mit Geistesstörung wird wie folgt ersetzt: Internierung von Personen mit Geistesstörung wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Das psychiatrische Gutachten wird unter der Leitung und " § 2 - Das psychiatrische Gutachten wird unter der Leitung und
Verantwortung eines gerichtlichen Sachverständigen erstellt, der gemäß Verantwortung eines gerichtlichen Sachverständigen erstellt, der gemäß
Artikel 991quater des Gerichtsgesetzbuches im nationalen Register der Artikel 991quater des Gerichtsgesetzbuches im nationalen Register der
gerichtlichen Sachverständigen eingetragen ist. gerichtlichen Sachverständigen eingetragen ist.
Das psychiatrische Gutachten kann in den Fällen und gemäß den Das psychiatrische Gutachten kann in den Fällen und gemäß den
Modalitäten, die in Artikel 991decies desselben Gesetzbuches bestimmt Modalitäten, die in Artikel 991decies desselben Gesetzbuches bestimmt
sind, von einem Sachverständigen erstellt werden, der nicht im sind, von einem Sachverständigen erstellt werden, der nicht im
nationalen Register eingetragen ist." nationalen Register eingetragen ist."
KAPITEL 5 - Bestimmungen in Bezug auf vereidigte Übersetzer, KAPITEL 5 - Bestimmungen in Bezug auf vereidigte Übersetzer,
Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher
Art. 20 - Außer in dem in Artikel 27 vorgesehenen Ausnahmefall sind Art. 20 - Außer in dem in Artikel 27 vorgesehenen Ausnahmefall sind
nur die Personen, die auf Beschluss des Ministers der Justiz im nur die Personen, die auf Beschluss des Ministers der Justiz im
nationalen Register der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und nationalen Register der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und
Übersetzer-Dolmetscher eingetragen sind, ermächtigt, den Titel eines Übersetzer-Dolmetscher eingetragen sind, ermächtigt, den Titel eines
vereidigten Übersetzers, Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers zu vereidigten Übersetzers, Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers zu
führen, und befugt, die ihnen aufgrund des Gesetzes anvertrauten führen, und befugt, die ihnen aufgrund des Gesetzes anvertrauten
Übersetzungs- oder Dolmetscheraufträge auszuführen. Übersetzungs- oder Dolmetscheraufträge auszuführen.
Art. 21 - Im nationalen Register der vereidigten Übersetzer, Art. 21 - Im nationalen Register der vereidigten Übersetzer,
Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher werden natürliche Personen Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher werden natürliche Personen
eingetragen, die: eingetragen, die:
1. mindestens einundzwanzig Jahre alt sind, 1. mindestens einundzwanzig Jahre alt sind,
2. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind 2. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind
oder dort gesetzlich wohnen, oder dort gesetzlich wohnen,
3. einen in Artikel 595 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug 3. einen in Artikel 595 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug
aus dem Strafregister vorlegen können, der von der Gemeindeverwaltung aus dem Strafregister vorlegen können, der von der Gemeindeverwaltung
des Wohnsitzes oder Wohnortes ausgestellt ist und nicht älter als drei des Wohnsitzes oder Wohnortes ausgestellt ist und nicht älter als drei
Monate ist; Personen, die keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien Monate ist; Personen, die keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien
haben, müssen ein ähnliches Dokument des Mitgliedstaates der haben, müssen ein ähnliches Dokument des Mitgliedstaates der
Europäischen Union, in dem sie ihren Wohnsitz oder Wohnort haben, Europäischen Union, in dem sie ihren Wohnsitz oder Wohnort haben,
vorlegen, vorlegen,
4. nicht, selbst nicht mit Aufschub, zu irgendeiner Korrektional- oder 4. nicht, selbst nicht mit Aufschub, zu irgendeiner Korrektional- oder
Kriminalstrafe, die aus einer Geldbuße, Arbeitsstrafe oder Kriminalstrafe, die aus einer Geldbuße, Arbeitsstrafe oder
Gefängnisstrafe besteht, verurteilt worden sind, mit Ausnahme von Gefängnisstrafe besteht, verurteilt worden sind, mit Ausnahme von
Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die
Straßenverkehrspolizei und mit Ausnahme von Verurteilungen, die dem Straßenverkehrspolizei und mit Ausnahme von Verurteilungen, die dem
Minister der Justiz zufolge der Ausübung der Funktion eines Minister der Justiz zufolge der Ausübung der Funktion eines
Dolmetschers, Übersetzers oder Übersetzer-Dolmetschers offensichtlich Dolmetschers, Übersetzers oder Übersetzer-Dolmetschers offensichtlich
nicht im Wege stehen. Diese Bestimmung ist entsprechend anwendbar auf nicht im Wege stehen. Diese Bestimmung ist entsprechend anwendbar auf
Personen, die im Ausland zu einer Strafe gleicher Art formell Personen, die im Ausland zu einer Strafe gleicher Art formell
rechtskräftig verurteilt worden sind, rechtskräftig verurteilt worden sind,
5. schriftlich vor dem Minister der Justiz erklären, dass sie sich zur 5. schriftlich vor dem Minister der Justiz erklären, dass sie sich zur
Verfügung der Gerichtsbehörden halten, die gemäß dem vorliegenden Verfügung der Gerichtsbehörden halten, die gemäß dem vorliegenden
Gesetz ihre Dienste in Anspruch nehmen können, Gesetz ihre Dienste in Anspruch nehmen können,
6. den Nachweis erbringen können, dass sie über die erforderliche 6. den Nachweis erbringen können, dass sie über die erforderliche
berufliche Eignung und die erforderlichen juristischen Kenntnisse berufliche Eignung und die erforderlichen juristischen Kenntnisse
verfügen, verfügen,
7. schriftlich vor dem Minister der Justiz erklären, dass sie dem vom 7. schriftlich vor dem Minister der Justiz erklären, dass sie dem vom
König festgelegten Kodex der Berufspflichten zustimmen, der mindestens König festgelegten Kodex der Berufspflichten zustimmen, der mindestens
die Prinzipien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit vorsieht, die Prinzipien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit vorsieht,
8. den vorgeschriebenen Eid geleistet haben. 8. den vorgeschriebenen Eid geleistet haben.
Art. 22 - Das nationale Register der vereidigten Übersetzer, Art. 22 - Das nationale Register der vereidigten Übersetzer,
Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher wird durch den Minister der Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher wird durch den Minister der
Justiz verwaltet und regelmäßig fortgeschrieben. Justiz verwaltet und regelmäßig fortgeschrieben.
Das Register enthält folgende Angaben: Das Register enthält folgende Angaben:
1. Name, Vorname und Geschlecht des Übersetzers, Dolmetschers oder 1. Name, Vorname und Geschlecht des Übersetzers, Dolmetschers oder
Übersetzer-Dolmetschers, Übersetzer-Dolmetschers,
2. die Kontaktdaten, die es den Gerichtsbehörden, die seine Dienste 2. die Kontaktdaten, die es den Gerichtsbehörden, die seine Dienste
gemäß vorliegendem Gesetz in Anspruch nehmen können, ermöglichen, ihn gemäß vorliegendem Gesetz in Anspruch nehmen können, ermöglichen, ihn
zu erreichen, zu erreichen,
3. die Verfahrenssprache und die andere(n) Sprache(n), für die er sich 3. die Verfahrenssprache und die andere(n) Sprache(n), für die er sich
hat registrieren lassen, hat registrieren lassen,
4. die Gerichtsbezirke, in denen er verfügbar ist. 4. die Gerichtsbezirke, in denen er verfügbar ist.
Der König bestimmt die Instanzen, die diese Informationen konsultieren Der König bestimmt die Instanzen, die diese Informationen konsultieren
dürfen. dürfen.
Art. 23 - Der Minister der Justiz weist den Dolmetschern, Übersetzern Art. 23 - Der Minister der Justiz weist den Dolmetschern, Übersetzern
und Übersetzer-Dolmetschern, die im nationalen Register eingetragen und Übersetzer-Dolmetschern, die im nationalen Register eingetragen
sind, eine Erkennungsnummer zu. Es wird ihnen ebenfalls eine sind, eine Erkennungsnummer zu. Es wird ihnen ebenfalls eine
Legitimationskarte, deren Muster vom König festgelegt wird, Legitimationskarte, deren Muster vom König festgelegt wird,
ausgestellt. ausgestellt.
Folgender Vermerk wird auf allen in Anwendung des vorliegenden Folgender Vermerk wird auf allen in Anwendung des vorliegenden
Gesetzes erstellten Übersetzungen angebracht: Gesetzes erstellten Übersetzungen angebracht:
"Für gleichlautende und ne varietur Übersetzung aus dem ... ins ... . "Für gleichlautende und ne varietur Übersetzung aus dem ... ins ... .
Gegeben zu ..., den ...." oder: Gegeben zu ..., den ...." oder:
"Voor eensluidende vertaling ne varietur van het ... naar het ... . "Voor eensluidende vertaling ne varietur van het ... naar het ... .
Gedaan te ..., op ..." oder: Gedaan te ..., op ..." oder:
"Pour traduction conforme et ne varietur de la langue ... vers la "Pour traduction conforme et ne varietur de la langue ... vers la
langue ... . Fait à ..., le ...", langue ... . Fait à ..., le ...",
gefolgt von der Erkennungsnummer, dem Namen und dem Titel. gefolgt von der Erkennungsnummer, dem Namen und dem Titel.
Bei Verlust des Titels des vereidigten Dolmetschers, des vereidigten Bei Verlust des Titels des vereidigten Dolmetschers, des vereidigten
Übersetzers oder des vereidigten Übersetzer-Dolmetschers infolge eines Übersetzers oder des vereidigten Übersetzer-Dolmetschers infolge eines
in Artikel 24 erwähnten Beschlusses des Ministers der Justiz oder bei in Artikel 24 erwähnten Beschlusses des Ministers der Justiz oder bei
Verzicht auf diesen Titel ist die Legitimationskarte dem Minister der Verzicht auf diesen Titel ist die Legitimationskarte dem Minister der
Justiz unverzüglich zurückzugeben und wird die Erkennungsnummer aus Justiz unverzüglich zurückzugeben und wird die Erkennungsnummer aus
dem Register gestrichen. dem Register gestrichen.
Art. 24 - Wenn wiederholt offensichtlich unzureichende Leistungen Art. 24 - Wenn wiederholt offensichtlich unzureichende Leistungen
erbracht werden oder wenn das Verhalten oder Vorgehen des Übersetzers, erbracht werden oder wenn das Verhalten oder Vorgehen des Übersetzers,
Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers der Würde des Amts schadet Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers der Würde des Amts schadet
oder eine Verfehlung gegen die in Artikel 21 Nr. 7 erwähnten oder eine Verfehlung gegen die in Artikel 21 Nr. 7 erwähnten
Berufspflichten darstellt, kann der Minister der Justiz auf Vorschlag Berufspflichten darstellt, kann der Minister der Justiz auf Vorschlag
des Präsidenten des Gerichts des Ortes, wo der Betreffende seine des Präsidenten des Gerichts des Ortes, wo der Betreffende seine
Berufstätigkeit ausübt, oder des Prokurators des Königs und nachdem er Berufstätigkeit ausübt, oder des Prokurators des Königs und nachdem er
die Bemerkungen des Betreffenden zur Kenntnis genommen hat, durch die Bemerkungen des Betreffenden zur Kenntnis genommen hat, durch
einen mit Gründen versehenen Beschluss den Namen zeitweilig oder einen mit Gründen versehenen Beschluss den Namen zeitweilig oder
definitiv aus dem nationalen Register der vereidigten Übersetzer, definitiv aus dem nationalen Register der vereidigten Übersetzer,
Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher streichen. Die Dauer der Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher streichen. Die Dauer der
zeitweiligen Streichung wird vom Minister entsprechend der Schwere der zeitweiligen Streichung wird vom Minister entsprechend der Schwere der
Verfehlung festgelegt, wobei dieser Zeitraum ein Jahr nicht Verfehlung festgelegt, wobei dieser Zeitraum ein Jahr nicht
überschreiten darf. überschreiten darf.
Wenn der Betreffende keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, kann Wenn der Betreffende keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, kann
der Minister der Justiz auf Vorschlag des Ersten Präsidenten des der Minister der Justiz auf Vorschlag des Ersten Präsidenten des
Appellationshofes von Brüssel oder des Prokurators des Königs Appellationshofes von Brüssel oder des Prokurators des Königs
beschließen, die in Absatz 1 erwähnte Streichung vorzunehmen, und zwar beschließen, die in Absatz 1 erwähnte Streichung vorzunehmen, und zwar
in denselben Fällen und auf dieselbe Weise, wie in Absatz 1 in denselben Fällen und auf dieselbe Weise, wie in Absatz 1
vorgesehen. vorgesehen.
Art. 25 - Der in Artikel 21 Nr. 6 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Art. 25 - Der in Artikel 21 Nr. 6 des vorliegenden Gesetzes erwähnte
Nachweis wird erbracht, indem dem Minister der Justiz folgende Nachweis wird erbracht, indem dem Minister der Justiz folgende
Unterlagen vorgelegt werden: Unterlagen vorgelegt werden:
1. was die berufliche Eignung betrifft: jedes erhaltene Diplom oder 1. was die berufliche Eignung betrifft: jedes erhaltene Diplom oder
jeder Nachweis einer relevanten Berufserfahrung von mindestens zwei jeder Nachweis einer relevanten Berufserfahrung von mindestens zwei
Jahren, die während eines Zeitraums von acht Jahren vor dem Jahren, die während eines Zeitraums von acht Jahren vor dem
Registrierungsantrag erworben worden ist, Registrierungsantrag erworben worden ist,
2. was die juristischen Kenntnisse betrifft: eine Bescheinigung über 2. was die juristischen Kenntnisse betrifft: eine Bescheinigung über
diese Kenntnisse, die von einer vom König zugelassenen diese Kenntnisse, die von einer vom König zugelassenen
Bildungseinrichtung ausgestellt ist. Bildungseinrichtung ausgestellt ist.
Art. 26 - § 1 - Die natürliche Person, die die in Artikel 21 Nr. 1 bis Art. 26 - § 1 - Die natürliche Person, die die in Artikel 21 Nr. 1 bis
8 festgelegten Bedingungen erfüllt, leistet nach günstiger 8 festgelegten Bedingungen erfüllt, leistet nach günstiger
Stellungnahme des Prokurators des Königs folgenden Eid vor dem Stellungnahme des Prokurators des Königs folgenden Eid vor dem
Präsidenten des Appellationshofes des Bereiches ihres Wohnsitzes oder Präsidenten des Appellationshofes des Bereiches ihres Wohnsitzes oder
Wohnorts: Wohnorts:
"Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen
genau und ehrlich erfüllen werde." oder: genau und ehrlich erfüllen werde." oder:
"Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk "Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk
zal vervullen." oder: zal vervullen." oder:
"Je jure que je remplirai ma mission en honneur et conscience, avec "Je jure que je remplirai ma mission en honneur et conscience, avec
exactitude et probité.". exactitude et probité.".
Dieser Eid gilt für alle Aufträge, die dem Betreffenden anschließend Dieser Eid gilt für alle Aufträge, die dem Betreffenden anschließend
in seiner Eigenschaft als vereidigter Übersetzer, vereidigter in seiner Eigenschaft als vereidigter Übersetzer, vereidigter
Dolmetscher oder vereidigter Übersetzer-Dolmetscher anvertraut werden. Dolmetscher oder vereidigter Übersetzer-Dolmetscher anvertraut werden.
§ 2 - Der Bewerber, der keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, § 2 - Der Bewerber, der keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat,
legt den Eid vor dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes von legt den Eid vor dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes von
Brüssel ab. Brüssel ab.
Art. 27 - Unbeschadet des Artikels 20 kann die Gerichtsbehörde, die Art. 27 - Unbeschadet des Artikels 20 kann die Gerichtsbehörde, die
den Auftrag erteilt, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss in den Auftrag erteilt, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss in
den nachstehend erwähnten Fällen einen Übersetzer, Dolmetscher oder den nachstehend erwähnten Fällen einen Übersetzer, Dolmetscher oder
Übersetzer-Dolmetscher bestimmen, der nicht im nationalen Register der Übersetzer-Dolmetscher bestimmen, der nicht im nationalen Register der
vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher
eingetragen ist: eingetragen ist:
- im Dringlichkeitsfall, - im Dringlichkeitsfall,
- wenn kein Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher für - wenn kein Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher für
die betreffende Sprache verfügbar ist, die betreffende Sprache verfügbar ist,
- wenn im nationalen Register aufgrund der Seltenheit der Sprache kein - wenn im nationalen Register aufgrund der Seltenheit der Sprache kein
Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher eingetragen ist, Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher eingetragen ist,
der über die erforderlichen Kenntnisse in der betreffenden Sprache der über die erforderlichen Kenntnisse in der betreffenden Sprache
verfügt. verfügt.
Der in Absatz 1 erwähnte Betreffende trägt den Titel des vereidigten Der in Absatz 1 erwähnte Betreffende trägt den Titel des vereidigten
Übersetzers, Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers nur für den ihm Übersetzers, Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers nur für den ihm
anvertrauten Auftrag. Er unterzeichnet seinen Bericht bei Strafe der anvertrauten Auftrag. Er unterzeichnet seinen Bericht bei Strafe der
Nichtigkeit und bringt vor seiner Unterschrift den folgenden Eid an: Nichtigkeit und bringt vor seiner Unterschrift den folgenden Eid an:
"Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag genau und ehrlich "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag genau und ehrlich
erfüllt habe." oder: erfüllt habe." oder:
"Ik zweer dat ik mijn opdracht nauwgezet en eerlijk vervuld heb." "Ik zweer dat ik mijn opdracht nauwgezet en eerlijk vervuld heb."
oder: oder:
"Je jure avoir rempli ma mission avec exactitude et probité.". "Je jure avoir rempli ma mission avec exactitude et probité.".
Gegebenenfalls werden dieses Verfahren, die Gründe sowie Name und Gegebenenfalls werden dieses Verfahren, die Gründe sowie Name und
Vorname des bestimmten Übersetzers, Dolmetschers oder Vorname des bestimmten Übersetzers, Dolmetschers oder
Übersetzer-Dolmetschers im Beschluss über seine Bestimmung oder auf Übersetzer-Dolmetschers im Beschluss über seine Bestimmung oder auf
dem Sitzungsblatt vermerkt." dem Sitzungsblatt vermerkt."
KAPITEL 6 - Übergangsbestimmungen KAPITEL 6 - Übergangsbestimmungen
Art. 28 - Sachverständige, die bereits vor dem Datum des Art. 28 - Sachverständige, die bereits vor dem Datum des
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes für die Gerichtsbehörden Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes für die Gerichtsbehörden
arbeiteten, müssen spätestens fünf Jahre nach diesem Datum den arbeiteten, müssen spätestens fünf Jahre nach diesem Datum den
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes genügen. Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes genügen.
Art. 29 - Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher die Art. 29 - Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher die
bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes für bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes für
die zuständigen Behörden arbeiteten, müssen spätestens fünf Jahre nach die zuständigen Behörden arbeiteten, müssen spätestens fünf Jahre nach
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes den Bestimmungen dieses Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes den Bestimmungen dieses
Gesetzes genügen. Gesetzes genügen.
KAPITEL 7 - Inkrafttreten KAPITEL 7 - Inkrafttreten
Art. 30 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festzulegenden Art. 30 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festzulegenden
Datum und spätestens am ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats nach Datum und spätestens am ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats nach
dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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