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Loi modifiant diverses dispositions en vue d'établir un registre national des experts judiciaires et établissant un registre national des traducteurs, interprètes et traducteurs-interprètes jurés. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van verschillende bepalingen met het oog op de oprichting van een nationaal register voor gerechtsdeskundigen en tot oprichting van een nationaal register voor beëdigd vertalers, tolken en vertalers-tolken. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 AVRIL 2014. - Loi modifiant diverses dispositions en vue d'établir un registre national des experts judiciaires et établissant un registre national des traducteurs, interprètes et traducteurs-interprètes jurés. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 10 avril 2014 modifiant diverses dispositions en vue d'établir un registre national des experts judiciaires et établissant un registre national des traducteurs, interprètes et | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 APRIL 2014. - Wet tot wijziging van verschillende bepalingen met het oog op de oprichting van een nationaal register voor gerechtsdeskundigen en tot oprichting van een nationaal register voor beëdigd vertalers, tolken en vertalers-tolken. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 april 2014 tot wijziging van verschillende bepalingen met het oog op de oprichting van een nationaal register voor gerechtsdeskundigen en tot oprichting van een nationaal register voor beëdigd vertalers, |
traducteurs-interprètes jurés (Moniteur belge du 19 décembre 2014). | tolken en vertalers-tolken (Belgisch Staatsblad van 19 december 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
10. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im | 10. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im |
Hinblick auf die Erstellung eines nationalen Registers der | Hinblick auf die Erstellung eines nationalen Registers der |
gerichtlichen Sachverständigen und zur Erstellung eines nationalen | gerichtlichen Sachverständigen und zur Erstellung eines nationalen |
Registers der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und | Registers der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und |
Übersetzer-Dolmetscher | Übersetzer-Dolmetscher |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches |
Art. 2 - In Artikel 44 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt | Art. 2 - In Artikel 44 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 12. März 1998, werden die Absätze 2 | abgeändert durch das Gesetz vom 12. März 1998, werden die Absätze 2 |
und 3 aufgehoben. | und 3 aufgehoben. |
Art. 3 - In Artikel 44bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 3 - In Artikel 44bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 15. April 1958, wird § 2 aufgehoben. | Gesetz vom 15. April 1958, wird § 2 aufgehoben. |
Art. 4 - In Artikel 282 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 4 - In Artikel 282 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "einen mindestens | das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "einen mindestens |
einundzwanzig Jahre alten Dolmetscher, den er, ebenfalls unter | einundzwanzig Jahre alten Dolmetscher, den er, ebenfalls unter |
Androhung der Nichtigkeit, den Eid ablegen lässt, das Gesprochene, das | Androhung der Nichtigkeit, den Eid ablegen lässt, das Gesprochene, das |
den verschiedensprachigen Personen zu übertragen ist, wortgetreu zu | den verschiedensprachigen Personen zu übertragen ist, wortgetreu zu |
übersetzen" durch die Wörter "einen Dolmetscher" ersetzt. | übersetzen" durch die Wörter "einen Dolmetscher" ersetzt. |
Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 646 mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 646 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 646 - Die Artikel 991ter bis 991undecies des | "Art. 646 - Die Artikel 991ter bis 991undecies des |
Gerichtsgesetzbuches finden Anwendung auf die Aufgaben, die die im | Gerichtsgesetzbuches finden Anwendung auf die Aufgaben, die die im |
vorliegenden Gesetzbuch erwähnten Sachverständigen als gerichtliche | vorliegenden Gesetzbuch erwähnten Sachverständigen als gerichtliche |
Sachverständige ausführen." | Sachverständige ausführen." |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 6 - Artikel 978 § 1 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt | Art. 6 - Artikel 978 § 1 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird aufgehoben. | abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird aufgehoben. |
Art. 7 - Artikel 985 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 7 - Artikel 985 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird aufgehoben. | das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird aufgehoben. |
Art. 8 - Artikel 986 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 8 - Artikel 986 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 15. Mai 2007, wird aufgehoben. | das Gesetz vom 15. Mai 2007, wird aufgehoben. |
Art. 9 - In Buch II Titel III Kapitel VIII Abschnitt VI desselben | Art. 9 - In Buch II Titel III Kapitel VIII Abschnitt VI desselben |
Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 6 mit folgender Überschrift | Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 6 mit folgender Überschrift |
eingefügt: | eingefügt: |
"Unterabschnitt 6 - Gerichtliche Sachverständige". | "Unterabschnitt 6 - Gerichtliche Sachverständige". |
Art. 10 - In Unterabschnitt 6, eingefügt durch Artikel 9, wird ein | Art. 10 - In Unterabschnitt 6, eingefügt durch Artikel 9, wird ein |
Artikel 991ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 991ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 991ter - Außer in dem in Artikel 991decies vorgesehenen | "Art. 991ter - Außer in dem in Artikel 991decies vorgesehenen |
Ausnahmefall sind nur die Personen, die auf Beschluss des Ministers | Ausnahmefall sind nur die Personen, die auf Beschluss des Ministers |
der Justiz im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen | der Justiz im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen |
eingetragen sind, ermächtigt, den Titel eines gerichtlichen | eingetragen sind, ermächtigt, den Titel eines gerichtlichen |
Sachverständigen zu führen, und können nur sie Aufträge als | Sachverständigen zu führen, und können nur sie Aufträge als |
gerichtliche Sachverständige annehmen und ausführen." | gerichtliche Sachverständige annehmen und ausführen." |
Art. 11 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991quater mit | Art. 11 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991quater mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 991quater - In das nationale Register der gerichtlichen | "Art. 991quater - In das nationale Register der gerichtlichen |
Sachverständigen werden natürliche Personen eingetragen, die: | Sachverständigen werden natürliche Personen eingetragen, die: |
1. während eines Zeitraums von acht Jahren vor dem | 1. während eines Zeitraums von acht Jahren vor dem |
Registrierungsantrag eine relevante Erfahrung von mindestens fünf | Registrierungsantrag eine relevante Erfahrung von mindestens fünf |
Jahren in dem Fach- und Spezialbereich nachweisen, für den sie sich | Jahren in dem Fach- und Spezialbereich nachweisen, für den sie sich |
als gerichtliche Sachverständige registrieren lassen, | als gerichtliche Sachverständige registrieren lassen, |
2. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind | 2. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind |
oder dort gesetzlich wohnen, | oder dort gesetzlich wohnen, |
3. einen in Artikel 595 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug | 3. einen in Artikel 595 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug |
aus dem Strafregister vorlegen, der von der Gemeindeverwaltung ihres | aus dem Strafregister vorlegen, der von der Gemeindeverwaltung ihres |
Wohnsitzes oder Wohnortes ausgestellt ist und nicht älter als drei | Wohnsitzes oder Wohnortes ausgestellt ist und nicht älter als drei |
Monate ist; Personen, die keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien | Monate ist; Personen, die keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien |
haben, legen ein ähnliches Dokument des Mitgliedstaates der | haben, legen ein ähnliches Dokument des Mitgliedstaates der |
Europäischen Union, in dem sie ihren Wohnsitz oder Wohnort haben, vor, | Europäischen Union, in dem sie ihren Wohnsitz oder Wohnort haben, vor, |
4. nicht, selbst nicht mit Aufschub, zu irgendeiner Korrektional- oder | 4. nicht, selbst nicht mit Aufschub, zu irgendeiner Korrektional- oder |
Kriminalstrafe, die aus einer Geldbuße, Arbeitsstrafe oder | Kriminalstrafe, die aus einer Geldbuße, Arbeitsstrafe oder |
Gefängnisstrafe besteht, verurteilt worden sind, mit Ausnahme von | Gefängnisstrafe besteht, verurteilt worden sind, mit Ausnahme von |
Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die | Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die |
Straßenverkehrspolizei und von Verurteilungen, von denen der Minister | Straßenverkehrspolizei und von Verurteilungen, von denen der Minister |
der Justiz der Meinung ist, dass sie der Durchführung von | der Justiz der Meinung ist, dass sie der Durchführung von |
Begutachtungen in dem Fach- und Spezialbereich, für den die | Begutachtungen in dem Fach- und Spezialbereich, für den die |
betreffenden Personen sich als gerichtliche Sachverständige | betreffenden Personen sich als gerichtliche Sachverständige |
registrieren lassen, offensichtlich nicht im Wege stehen. Diese | registrieren lassen, offensichtlich nicht im Wege stehen. Diese |
Bestimmung ist entsprechend anwendbar auf Personen, die im Ausland zu | Bestimmung ist entsprechend anwendbar auf Personen, die im Ausland zu |
einer Strafe gleicher Art formell rechtskräftig verurteilt worden | einer Strafe gleicher Art formell rechtskräftig verurteilt worden |
sind, | sind, |
5. schriftlich vor dem Minister der Justiz erklären, dass sie sich zur | 5. schriftlich vor dem Minister der Justiz erklären, dass sie sich zur |
Verfügung der Gerichtsbehörden halten, die ihre Dienste in Anspruch | Verfügung der Gerichtsbehörden halten, die ihre Dienste in Anspruch |
nehmen können, | nehmen können, |
6. den Nachweis erbringen, dass sie über die erforderliche berufliche | 6. den Nachweis erbringen, dass sie über die erforderliche berufliche |
Eignung und die erforderlichen juristischen Kenntnisse verfügen, | Eignung und die erforderlichen juristischen Kenntnisse verfügen, |
7. schriftlich vor dem Minister der Justiz erklären, dass sie dem vom | 7. schriftlich vor dem Minister der Justiz erklären, dass sie dem vom |
König festgelegten Kodex der Berufspflichten zustimmen, der mindestens | König festgelegten Kodex der Berufspflichten zustimmen, der mindestens |
die Prinzipien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit vorsieht, | die Prinzipien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit vorsieht, |
8. den in Artikel 991novies § 1 vorgeschriebenen Eid geleistet haben." | 8. den in Artikel 991novies § 1 vorgeschriebenen Eid geleistet haben." |
Art. 12 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991quinquies | Art. 12 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991quinquies |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 991quinquies - § 1 - Das nationale Register der gerichtlichen | "Art. 991quinquies - § 1 - Das nationale Register der gerichtlichen |
Sachverständigen wird durch den Minister der Justiz verwaltet und | Sachverständigen wird durch den Minister der Justiz verwaltet und |
regelmäßig fortgeschrieben. | regelmäßig fortgeschrieben. |
§ 2 - Das Register enthält folgende Angaben: | § 2 - Das Register enthält folgende Angaben: |
1. Name, Vorname und Geschlecht des gerichtlichen Sachverständigen, | 1. Name, Vorname und Geschlecht des gerichtlichen Sachverständigen, |
2. die Kontaktdaten, die es den Gerichtsbehörden, die seine Dienste in | 2. die Kontaktdaten, die es den Gerichtsbehörden, die seine Dienste in |
Anspruch nehmen können, ermöglichen, ihn zu erreichen, | Anspruch nehmen können, ermöglichen, ihn zu erreichen, |
3. den Fachbereich und die Spezialisierung, für die er registriert | 3. den Fachbereich und die Spezialisierung, für die er registriert |
ist, | ist, |
4. die Gerichtsbezirke, in denen er verfügbar ist. | 4. die Gerichtsbezirke, in denen er verfügbar ist. |
Dieses Register kann auf der Website des Föderalen Öffentlichen | Dieses Register kann auf der Website des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Justiz frei eingesehen werden." | Dienstes Justiz frei eingesehen werden." |
Art. 13 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991sexies mit | Art. 13 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991sexies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 991sexies - Der Minister der Justiz weist dem gerichtlichen | "Art. 991sexies - Der Minister der Justiz weist dem gerichtlichen |
Sachverständigen, der im nationalen Register der gerichtlichen | Sachverständigen, der im nationalen Register der gerichtlichen |
Sachverständigen eingetragen ist, eine Erkennungsnummer zu und stellt | Sachverständigen eingetragen ist, eine Erkennungsnummer zu und stellt |
ihm eine Legitimationskarte aus, deren Muster durch Königlichen Erlass | ihm eine Legitimationskarte aus, deren Muster durch Königlichen Erlass |
festgelegt wird. | festgelegt wird. |
Die Erkennungsnummer wird in dem in Artikel 978 § 1 erwähnten | Die Erkennungsnummer wird in dem in Artikel 978 § 1 erwähnten |
Abschlussbericht vermerkt. | Abschlussbericht vermerkt. |
Bei Verlust des Titels des gerichtlichen Sachverständigen oder bei | Bei Verlust des Titels des gerichtlichen Sachverständigen oder bei |
Verzicht auf diesen Titel ist die Legitimationskarte dem Minister der | Verzicht auf diesen Titel ist die Legitimationskarte dem Minister der |
Justiz unverzüglich zurückzugeben und wird die Erkennungsnummer aus | Justiz unverzüglich zurückzugeben und wird die Erkennungsnummer aus |
dem nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen | dem nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen |
gestrichen." | gestrichen." |
Art. 14 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991septies | Art. 14 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991septies |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 991septies - § 1 - Wenn wiederholt offensichtlich unzureichende | "Art. 991septies - § 1 - Wenn wiederholt offensichtlich unzureichende |
Leistungen erbracht werden oder wenn das Verhalten oder Vorgehen des | Leistungen erbracht werden oder wenn das Verhalten oder Vorgehen des |
gerichtlichen Sachverständigen der Würde des Amts schadet oder eine | gerichtlichen Sachverständigen der Würde des Amts schadet oder eine |
Verfehlung gegen die in Artikel 991quater Nr. 7 erwähnten | Verfehlung gegen die in Artikel 991quater Nr. 7 erwähnten |
Berufspflichten darstellt, kann der Minister der Justiz auf Vorschlag | Berufspflichten darstellt, kann der Minister der Justiz auf Vorschlag |
des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz des Ortes, wo der | des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz des Ortes, wo der |
Betreffende seine Berufstätigkeit ausübt, oder des Prokurators des | Betreffende seine Berufstätigkeit ausübt, oder des Prokurators des |
Königs und nachdem er die Bemerkungen des Betreffenden zur Kenntnis | Königs und nachdem er die Bemerkungen des Betreffenden zur Kenntnis |
genommen hat, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss den Namen | genommen hat, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss den Namen |
des Sachverständigen zeitweilig oder definitiv aus dem nationalen | des Sachverständigen zeitweilig oder definitiv aus dem nationalen |
Register der gerichtlichen Sachverständigen streichen. Die Dauer der | Register der gerichtlichen Sachverständigen streichen. Die Dauer der |
zeitweiligen Streichung wird vom Minister entsprechend der Schwere der | zeitweiligen Streichung wird vom Minister entsprechend der Schwere der |
Verfehlung festgelegt, wobei dieser Zeitraum ein Jahr nicht | Verfehlung festgelegt, wobei dieser Zeitraum ein Jahr nicht |
überschreiten darf. | überschreiten darf. |
§ 2 - Wenn der Betreffende keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien | § 2 - Wenn der Betreffende keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien |
hat, kann der Minister der Justiz auf Vorschlag des Ersten Präsidenten | hat, kann der Minister der Justiz auf Vorschlag des Ersten Präsidenten |
des Appellationshofes von Brüssel oder des Prokurators des Königs | des Appellationshofes von Brüssel oder des Prokurators des Königs |
beschließen, die in § 1 erwähnte Streichung vorzunehmen, und zwar in | beschließen, die in § 1 erwähnte Streichung vorzunehmen, und zwar in |
denselben Fällen und auf dieselbe Weise, wie in § 1 vorgesehen." | denselben Fällen und auf dieselbe Weise, wie in § 1 vorgesehen." |
Art. 15 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991octies mit | Art. 15 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991octies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 991octies - Der in Artikel 991quater Nr. 6 erwähnte Nachweis | "Art. 991octies - Der in Artikel 991quater Nr. 6 erwähnte Nachweis |
wird erbracht, indem dem Minister der Justiz folgende Unterlagen | wird erbracht, indem dem Minister der Justiz folgende Unterlagen |
vorgelegt werden: | vorgelegt werden: |
1. was die berufliche Eignung betrifft: ein Diplom in dem Fachbereich, | 1. was die berufliche Eignung betrifft: ein Diplom in dem Fachbereich, |
in dem der Bewerber sich als gerichtlicher Sachverständiger | in dem der Bewerber sich als gerichtlicher Sachverständiger |
registrieren lässt, und ein Nachweis seiner relevanten Erfahrung von | registrieren lässt, und ein Nachweis seiner relevanten Erfahrung von |
fünf Jahren im Laufe der acht Jahre vor dem Registrierungsantrag, | fünf Jahren im Laufe der acht Jahre vor dem Registrierungsantrag, |
2. was die juristischen Kenntnisse betrifft: eine Bescheinigung über | 2. was die juristischen Kenntnisse betrifft: eine Bescheinigung über |
diese Kenntnisse, die von einer vom König zugelassenen Einrichtung | diese Kenntnisse, die von einer vom König zugelassenen Einrichtung |
ausgestellt worden ist." | ausgestellt worden ist." |
Art. 16 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991novies mit | Art. 16 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991novies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 991novies - § 1 - Der Bewerber, der die in Artikel 991quater Nr. | "Art. 991novies - § 1 - Der Bewerber, der die in Artikel 991quater Nr. |
1 bis 7 festgelegten Bedingungen erfüllt, leistet folgenden Eid vor | 1 bis 7 festgelegten Bedingungen erfüllt, leistet folgenden Eid vor |
dem Präsidenten des Appellationshofes des Bereiches, wo er seine | dem Präsidenten des Appellationshofes des Bereiches, wo er seine |
Berufstätigkeit ausübt, oder, wenn er seine Berufstätigkeit in einer | Berufstätigkeit ausübt, oder, wenn er seine Berufstätigkeit in einer |
Gesellschaft ausübt, vor dem Richter des Gesellschaftssitzes oder der | Gesellschaft ausübt, vor dem Richter des Gesellschaftssitzes oder der |
Hauptniederlassung der Gesellschaft: | Hauptniederlassung der Gesellschaft: |
"Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen | "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen |
genau und ehrlich erfüllen werde." oder: | genau und ehrlich erfüllen werde." oder: |
"Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk | "Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk |
zal vervullen." oder: | zal vervullen." oder: |
"Je jure que je remplirai ma mission en honneur et conscience, avec | "Je jure que je remplirai ma mission en honneur et conscience, avec |
exactitude et probité.". | exactitude et probité.". |
Dieser Eid gilt für alle Aufträge, die dem Betreffenden anschließend | Dieser Eid gilt für alle Aufträge, die dem Betreffenden anschließend |
in seiner Eigenschaft als gerichtlicher Sachverständiger anvertraut | in seiner Eigenschaft als gerichtlicher Sachverständiger anvertraut |
werden. | werden. |
§ 2 - Der Bewerber, der keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, | § 2 - Der Bewerber, der keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, |
legt den Eid vor dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes von | legt den Eid vor dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes von |
Brüssel ab." | Brüssel ab." |
Art. 17 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991decies mit | Art. 17 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991decies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 991decies - Unbeschadet des Artikels 991ter kann die | "Art. 991decies - Unbeschadet des Artikels 991ter kann die |
Gerichtsbehörde, die den Auftrag erteilt, durch einen mit Gründen | Gerichtsbehörde, die den Auftrag erteilt, durch einen mit Gründen |
versehenen Beschluss in den nachstehend erwähnten Fällen einen | versehenen Beschluss in den nachstehend erwähnten Fällen einen |
Sachverständigen bestimmen, der nicht im nationalen Register der | Sachverständigen bestimmen, der nicht im nationalen Register der |
gerichtlichen Sachverständigen eingetragen ist: | gerichtlichen Sachverständigen eingetragen ist: |
- im Dringlichkeitsfall, | - im Dringlichkeitsfall, |
- wenn kein gerichtlicher Sachverständiger mit der erforderlichen | - wenn kein gerichtlicher Sachverständiger mit der erforderlichen |
Fachkompetenz und Spezialisierung verfügbar ist, | Fachkompetenz und Spezialisierung verfügbar ist, |
- wenn im nationalen Register kein gerichtlicher Sachverständiger | - wenn im nationalen Register kein gerichtlicher Sachverständiger |
eingetragen ist, der im Hinblick auf die spezifische Art des | eingetragen ist, der im Hinblick auf die spezifische Art des |
Rechtsstreits über die erforderliche Fachkompetenz und Spezialisierung | Rechtsstreits über die erforderliche Fachkompetenz und Spezialisierung |
verfügt. | verfügt. |
Der in Absatz 1 erwähnte Sachverständige trägt den Titel des | Der in Absatz 1 erwähnte Sachverständige trägt den Titel des |
gerichtlichen Sachverständigen nur für den ihm anvertrauten Auftrag. | gerichtlichen Sachverständigen nur für den ihm anvertrauten Auftrag. |
Er unterzeichnet seinen Bericht bei Strafe der Nichtigkeit und bringt | Er unterzeichnet seinen Bericht bei Strafe der Nichtigkeit und bringt |
vor seiner Unterschrift den folgenden Eid an: | vor seiner Unterschrift den folgenden Eid an: |
"Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und | "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und |
Gewissen, genau und ehrlich erfüllt habe." oder: | Gewissen, genau und ehrlich erfüllt habe." oder: |
"Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk | "Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk |
vervuld heb." oder: | vervuld heb." oder: |
"Je jure avoir rempli ma mission en honneur et conscience, avec | "Je jure avoir rempli ma mission en honneur et conscience, avec |
exactitude et probité.". | exactitude et probité.". |
Gegebenenfalls werden dieses Verfahren, die Gründe sowie Name und | Gegebenenfalls werden dieses Verfahren, die Gründe sowie Name und |
Vorname des bestimmten Sachverständigen im Beschluss über seine | Vorname des bestimmten Sachverständigen im Beschluss über seine |
Bestimmung oder auf dem Sitzungsblatt vermerkt." | Bestimmung oder auf dem Sitzungsblatt vermerkt." |
Art. 18 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991undecies | Art. 18 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991undecies |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 991undecies - Die gerichtlichen Sachverständigen können | "Art. 991undecies - Die gerichtlichen Sachverständigen können |
beschließen, einen Auftrag nicht anzunehmen." | beschließen, einen Auftrag nicht anzunehmen." |
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 21. April 2007 über die | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 21. April 2007 über die |
Internierung von Personen mit Geistesstörung | Internierung von Personen mit Geistesstörung |
Art. 19 - Artikel 5 § 2 des Gesetzes vom 21. April 2007 über die | Art. 19 - Artikel 5 § 2 des Gesetzes vom 21. April 2007 über die |
Internierung von Personen mit Geistesstörung wird wie folgt ersetzt: | Internierung von Personen mit Geistesstörung wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Das psychiatrische Gutachten wird unter der Leitung und | " § 2 - Das psychiatrische Gutachten wird unter der Leitung und |
Verantwortung eines gerichtlichen Sachverständigen erstellt, der gemäß | Verantwortung eines gerichtlichen Sachverständigen erstellt, der gemäß |
Artikel 991quater des Gerichtsgesetzbuches im nationalen Register der | Artikel 991quater des Gerichtsgesetzbuches im nationalen Register der |
gerichtlichen Sachverständigen eingetragen ist. | gerichtlichen Sachverständigen eingetragen ist. |
Das psychiatrische Gutachten kann in den Fällen und gemäß den | Das psychiatrische Gutachten kann in den Fällen und gemäß den |
Modalitäten, die in Artikel 991decies desselben Gesetzbuches bestimmt | Modalitäten, die in Artikel 991decies desselben Gesetzbuches bestimmt |
sind, von einem Sachverständigen erstellt werden, der nicht im | sind, von einem Sachverständigen erstellt werden, der nicht im |
nationalen Register eingetragen ist." | nationalen Register eingetragen ist." |
KAPITEL 5 - Bestimmungen in Bezug auf vereidigte Übersetzer, | KAPITEL 5 - Bestimmungen in Bezug auf vereidigte Übersetzer, |
Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher | Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher |
Art. 20 - Außer in dem in Artikel 27 vorgesehenen Ausnahmefall sind | Art. 20 - Außer in dem in Artikel 27 vorgesehenen Ausnahmefall sind |
nur die Personen, die auf Beschluss des Ministers der Justiz im | nur die Personen, die auf Beschluss des Ministers der Justiz im |
nationalen Register der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und | nationalen Register der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und |
Übersetzer-Dolmetscher eingetragen sind, ermächtigt, den Titel eines | Übersetzer-Dolmetscher eingetragen sind, ermächtigt, den Titel eines |
vereidigten Übersetzers, Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers zu | vereidigten Übersetzers, Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers zu |
führen, und befugt, die ihnen aufgrund des Gesetzes anvertrauten | führen, und befugt, die ihnen aufgrund des Gesetzes anvertrauten |
Übersetzungs- oder Dolmetscheraufträge auszuführen. | Übersetzungs- oder Dolmetscheraufträge auszuführen. |
Art. 21 - Im nationalen Register der vereidigten Übersetzer, | Art. 21 - Im nationalen Register der vereidigten Übersetzer, |
Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher werden natürliche Personen | Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher werden natürliche Personen |
eingetragen, die: | eingetragen, die: |
1. mindestens einundzwanzig Jahre alt sind, | 1. mindestens einundzwanzig Jahre alt sind, |
2. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind | 2. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind |
oder dort gesetzlich wohnen, | oder dort gesetzlich wohnen, |
3. einen in Artikel 595 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug | 3. einen in Artikel 595 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug |
aus dem Strafregister vorlegen können, der von der Gemeindeverwaltung | aus dem Strafregister vorlegen können, der von der Gemeindeverwaltung |
des Wohnsitzes oder Wohnortes ausgestellt ist und nicht älter als drei | des Wohnsitzes oder Wohnortes ausgestellt ist und nicht älter als drei |
Monate ist; Personen, die keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien | Monate ist; Personen, die keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien |
haben, müssen ein ähnliches Dokument des Mitgliedstaates der | haben, müssen ein ähnliches Dokument des Mitgliedstaates der |
Europäischen Union, in dem sie ihren Wohnsitz oder Wohnort haben, | Europäischen Union, in dem sie ihren Wohnsitz oder Wohnort haben, |
vorlegen, | vorlegen, |
4. nicht, selbst nicht mit Aufschub, zu irgendeiner Korrektional- oder | 4. nicht, selbst nicht mit Aufschub, zu irgendeiner Korrektional- oder |
Kriminalstrafe, die aus einer Geldbuße, Arbeitsstrafe oder | Kriminalstrafe, die aus einer Geldbuße, Arbeitsstrafe oder |
Gefängnisstrafe besteht, verurteilt worden sind, mit Ausnahme von | Gefängnisstrafe besteht, verurteilt worden sind, mit Ausnahme von |
Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die | Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die |
Straßenverkehrspolizei und mit Ausnahme von Verurteilungen, die dem | Straßenverkehrspolizei und mit Ausnahme von Verurteilungen, die dem |
Minister der Justiz zufolge der Ausübung der Funktion eines | Minister der Justiz zufolge der Ausübung der Funktion eines |
Dolmetschers, Übersetzers oder Übersetzer-Dolmetschers offensichtlich | Dolmetschers, Übersetzers oder Übersetzer-Dolmetschers offensichtlich |
nicht im Wege stehen. Diese Bestimmung ist entsprechend anwendbar auf | nicht im Wege stehen. Diese Bestimmung ist entsprechend anwendbar auf |
Personen, die im Ausland zu einer Strafe gleicher Art formell | Personen, die im Ausland zu einer Strafe gleicher Art formell |
rechtskräftig verurteilt worden sind, | rechtskräftig verurteilt worden sind, |
5. schriftlich vor dem Minister der Justiz erklären, dass sie sich zur | 5. schriftlich vor dem Minister der Justiz erklären, dass sie sich zur |
Verfügung der Gerichtsbehörden halten, die gemäß dem vorliegenden | Verfügung der Gerichtsbehörden halten, die gemäß dem vorliegenden |
Gesetz ihre Dienste in Anspruch nehmen können, | Gesetz ihre Dienste in Anspruch nehmen können, |
6. den Nachweis erbringen können, dass sie über die erforderliche | 6. den Nachweis erbringen können, dass sie über die erforderliche |
berufliche Eignung und die erforderlichen juristischen Kenntnisse | berufliche Eignung und die erforderlichen juristischen Kenntnisse |
verfügen, | verfügen, |
7. schriftlich vor dem Minister der Justiz erklären, dass sie dem vom | 7. schriftlich vor dem Minister der Justiz erklären, dass sie dem vom |
König festgelegten Kodex der Berufspflichten zustimmen, der mindestens | König festgelegten Kodex der Berufspflichten zustimmen, der mindestens |
die Prinzipien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit vorsieht, | die Prinzipien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit vorsieht, |
8. den vorgeschriebenen Eid geleistet haben. | 8. den vorgeschriebenen Eid geleistet haben. |
Art. 22 - Das nationale Register der vereidigten Übersetzer, | Art. 22 - Das nationale Register der vereidigten Übersetzer, |
Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher wird durch den Minister der | Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher wird durch den Minister der |
Justiz verwaltet und regelmäßig fortgeschrieben. | Justiz verwaltet und regelmäßig fortgeschrieben. |
Das Register enthält folgende Angaben: | Das Register enthält folgende Angaben: |
1. Name, Vorname und Geschlecht des Übersetzers, Dolmetschers oder | 1. Name, Vorname und Geschlecht des Übersetzers, Dolmetschers oder |
Übersetzer-Dolmetschers, | Übersetzer-Dolmetschers, |
2. die Kontaktdaten, die es den Gerichtsbehörden, die seine Dienste | 2. die Kontaktdaten, die es den Gerichtsbehörden, die seine Dienste |
gemäß vorliegendem Gesetz in Anspruch nehmen können, ermöglichen, ihn | gemäß vorliegendem Gesetz in Anspruch nehmen können, ermöglichen, ihn |
zu erreichen, | zu erreichen, |
3. die Verfahrenssprache und die andere(n) Sprache(n), für die er sich | 3. die Verfahrenssprache und die andere(n) Sprache(n), für die er sich |
hat registrieren lassen, | hat registrieren lassen, |
4. die Gerichtsbezirke, in denen er verfügbar ist. | 4. die Gerichtsbezirke, in denen er verfügbar ist. |
Der König bestimmt die Instanzen, die diese Informationen konsultieren | Der König bestimmt die Instanzen, die diese Informationen konsultieren |
dürfen. | dürfen. |
Art. 23 - Der Minister der Justiz weist den Dolmetschern, Übersetzern | Art. 23 - Der Minister der Justiz weist den Dolmetschern, Übersetzern |
und Übersetzer-Dolmetschern, die im nationalen Register eingetragen | und Übersetzer-Dolmetschern, die im nationalen Register eingetragen |
sind, eine Erkennungsnummer zu. Es wird ihnen ebenfalls eine | sind, eine Erkennungsnummer zu. Es wird ihnen ebenfalls eine |
Legitimationskarte, deren Muster vom König festgelegt wird, | Legitimationskarte, deren Muster vom König festgelegt wird, |
ausgestellt. | ausgestellt. |
Folgender Vermerk wird auf allen in Anwendung des vorliegenden | Folgender Vermerk wird auf allen in Anwendung des vorliegenden |
Gesetzes erstellten Übersetzungen angebracht: | Gesetzes erstellten Übersetzungen angebracht: |
"Für gleichlautende und ne varietur Übersetzung aus dem ... ins ... . | "Für gleichlautende und ne varietur Übersetzung aus dem ... ins ... . |
Gegeben zu ..., den ...." oder: | Gegeben zu ..., den ...." oder: |
"Voor eensluidende vertaling ne varietur van het ... naar het ... . | "Voor eensluidende vertaling ne varietur van het ... naar het ... . |
Gedaan te ..., op ..." oder: | Gedaan te ..., op ..." oder: |
"Pour traduction conforme et ne varietur de la langue ... vers la | "Pour traduction conforme et ne varietur de la langue ... vers la |
langue ... . Fait à ..., le ...", | langue ... . Fait à ..., le ...", |
gefolgt von der Erkennungsnummer, dem Namen und dem Titel. | gefolgt von der Erkennungsnummer, dem Namen und dem Titel. |
Bei Verlust des Titels des vereidigten Dolmetschers, des vereidigten | Bei Verlust des Titels des vereidigten Dolmetschers, des vereidigten |
Übersetzers oder des vereidigten Übersetzer-Dolmetschers infolge eines | Übersetzers oder des vereidigten Übersetzer-Dolmetschers infolge eines |
in Artikel 24 erwähnten Beschlusses des Ministers der Justiz oder bei | in Artikel 24 erwähnten Beschlusses des Ministers der Justiz oder bei |
Verzicht auf diesen Titel ist die Legitimationskarte dem Minister der | Verzicht auf diesen Titel ist die Legitimationskarte dem Minister der |
Justiz unverzüglich zurückzugeben und wird die Erkennungsnummer aus | Justiz unverzüglich zurückzugeben und wird die Erkennungsnummer aus |
dem Register gestrichen. | dem Register gestrichen. |
Art. 24 - Wenn wiederholt offensichtlich unzureichende Leistungen | Art. 24 - Wenn wiederholt offensichtlich unzureichende Leistungen |
erbracht werden oder wenn das Verhalten oder Vorgehen des Übersetzers, | erbracht werden oder wenn das Verhalten oder Vorgehen des Übersetzers, |
Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers der Würde des Amts schadet | Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers der Würde des Amts schadet |
oder eine Verfehlung gegen die in Artikel 21 Nr. 7 erwähnten | oder eine Verfehlung gegen die in Artikel 21 Nr. 7 erwähnten |
Berufspflichten darstellt, kann der Minister der Justiz auf Vorschlag | Berufspflichten darstellt, kann der Minister der Justiz auf Vorschlag |
des Präsidenten des Gerichts des Ortes, wo der Betreffende seine | des Präsidenten des Gerichts des Ortes, wo der Betreffende seine |
Berufstätigkeit ausübt, oder des Prokurators des Königs und nachdem er | Berufstätigkeit ausübt, oder des Prokurators des Königs und nachdem er |
die Bemerkungen des Betreffenden zur Kenntnis genommen hat, durch | die Bemerkungen des Betreffenden zur Kenntnis genommen hat, durch |
einen mit Gründen versehenen Beschluss den Namen zeitweilig oder | einen mit Gründen versehenen Beschluss den Namen zeitweilig oder |
definitiv aus dem nationalen Register der vereidigten Übersetzer, | definitiv aus dem nationalen Register der vereidigten Übersetzer, |
Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher streichen. Die Dauer der | Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher streichen. Die Dauer der |
zeitweiligen Streichung wird vom Minister entsprechend der Schwere der | zeitweiligen Streichung wird vom Minister entsprechend der Schwere der |
Verfehlung festgelegt, wobei dieser Zeitraum ein Jahr nicht | Verfehlung festgelegt, wobei dieser Zeitraum ein Jahr nicht |
überschreiten darf. | überschreiten darf. |
Wenn der Betreffende keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, kann | Wenn der Betreffende keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, kann |
der Minister der Justiz auf Vorschlag des Ersten Präsidenten des | der Minister der Justiz auf Vorschlag des Ersten Präsidenten des |
Appellationshofes von Brüssel oder des Prokurators des Königs | Appellationshofes von Brüssel oder des Prokurators des Königs |
beschließen, die in Absatz 1 erwähnte Streichung vorzunehmen, und zwar | beschließen, die in Absatz 1 erwähnte Streichung vorzunehmen, und zwar |
in denselben Fällen und auf dieselbe Weise, wie in Absatz 1 | in denselben Fällen und auf dieselbe Weise, wie in Absatz 1 |
vorgesehen. | vorgesehen. |
Art. 25 - Der in Artikel 21 Nr. 6 des vorliegenden Gesetzes erwähnte | Art. 25 - Der in Artikel 21 Nr. 6 des vorliegenden Gesetzes erwähnte |
Nachweis wird erbracht, indem dem Minister der Justiz folgende | Nachweis wird erbracht, indem dem Minister der Justiz folgende |
Unterlagen vorgelegt werden: | Unterlagen vorgelegt werden: |
1. was die berufliche Eignung betrifft: jedes erhaltene Diplom oder | 1. was die berufliche Eignung betrifft: jedes erhaltene Diplom oder |
jeder Nachweis einer relevanten Berufserfahrung von mindestens zwei | jeder Nachweis einer relevanten Berufserfahrung von mindestens zwei |
Jahren, die während eines Zeitraums von acht Jahren vor dem | Jahren, die während eines Zeitraums von acht Jahren vor dem |
Registrierungsantrag erworben worden ist, | Registrierungsantrag erworben worden ist, |
2. was die juristischen Kenntnisse betrifft: eine Bescheinigung über | 2. was die juristischen Kenntnisse betrifft: eine Bescheinigung über |
diese Kenntnisse, die von einer vom König zugelassenen | diese Kenntnisse, die von einer vom König zugelassenen |
Bildungseinrichtung ausgestellt ist. | Bildungseinrichtung ausgestellt ist. |
Art. 26 - § 1 - Die natürliche Person, die die in Artikel 21 Nr. 1 bis | Art. 26 - § 1 - Die natürliche Person, die die in Artikel 21 Nr. 1 bis |
8 festgelegten Bedingungen erfüllt, leistet nach günstiger | 8 festgelegten Bedingungen erfüllt, leistet nach günstiger |
Stellungnahme des Prokurators des Königs folgenden Eid vor dem | Stellungnahme des Prokurators des Königs folgenden Eid vor dem |
Präsidenten des Appellationshofes des Bereiches ihres Wohnsitzes oder | Präsidenten des Appellationshofes des Bereiches ihres Wohnsitzes oder |
Wohnorts: | Wohnorts: |
"Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen | "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen |
genau und ehrlich erfüllen werde." oder: | genau und ehrlich erfüllen werde." oder: |
"Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk | "Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk |
zal vervullen." oder: | zal vervullen." oder: |
"Je jure que je remplirai ma mission en honneur et conscience, avec | "Je jure que je remplirai ma mission en honneur et conscience, avec |
exactitude et probité.". | exactitude et probité.". |
Dieser Eid gilt für alle Aufträge, die dem Betreffenden anschließend | Dieser Eid gilt für alle Aufträge, die dem Betreffenden anschließend |
in seiner Eigenschaft als vereidigter Übersetzer, vereidigter | in seiner Eigenschaft als vereidigter Übersetzer, vereidigter |
Dolmetscher oder vereidigter Übersetzer-Dolmetscher anvertraut werden. | Dolmetscher oder vereidigter Übersetzer-Dolmetscher anvertraut werden. |
§ 2 - Der Bewerber, der keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, | § 2 - Der Bewerber, der keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, |
legt den Eid vor dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes von | legt den Eid vor dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes von |
Brüssel ab. | Brüssel ab. |
Art. 27 - Unbeschadet des Artikels 20 kann die Gerichtsbehörde, die | Art. 27 - Unbeschadet des Artikels 20 kann die Gerichtsbehörde, die |
den Auftrag erteilt, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss in | den Auftrag erteilt, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss in |
den nachstehend erwähnten Fällen einen Übersetzer, Dolmetscher oder | den nachstehend erwähnten Fällen einen Übersetzer, Dolmetscher oder |
Übersetzer-Dolmetscher bestimmen, der nicht im nationalen Register der | Übersetzer-Dolmetscher bestimmen, der nicht im nationalen Register der |
vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher | vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher |
eingetragen ist: | eingetragen ist: |
- im Dringlichkeitsfall, | - im Dringlichkeitsfall, |
- wenn kein Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher für | - wenn kein Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher für |
die betreffende Sprache verfügbar ist, | die betreffende Sprache verfügbar ist, |
- wenn im nationalen Register aufgrund der Seltenheit der Sprache kein | - wenn im nationalen Register aufgrund der Seltenheit der Sprache kein |
Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher eingetragen ist, | Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher eingetragen ist, |
der über die erforderlichen Kenntnisse in der betreffenden Sprache | der über die erforderlichen Kenntnisse in der betreffenden Sprache |
verfügt. | verfügt. |
Der in Absatz 1 erwähnte Betreffende trägt den Titel des vereidigten | Der in Absatz 1 erwähnte Betreffende trägt den Titel des vereidigten |
Übersetzers, Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers nur für den ihm | Übersetzers, Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers nur für den ihm |
anvertrauten Auftrag. Er unterzeichnet seinen Bericht bei Strafe der | anvertrauten Auftrag. Er unterzeichnet seinen Bericht bei Strafe der |
Nichtigkeit und bringt vor seiner Unterschrift den folgenden Eid an: | Nichtigkeit und bringt vor seiner Unterschrift den folgenden Eid an: |
"Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag genau und ehrlich | "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag genau und ehrlich |
erfüllt habe." oder: | erfüllt habe." oder: |
"Ik zweer dat ik mijn opdracht nauwgezet en eerlijk vervuld heb." | "Ik zweer dat ik mijn opdracht nauwgezet en eerlijk vervuld heb." |
oder: | oder: |
"Je jure avoir rempli ma mission avec exactitude et probité.". | "Je jure avoir rempli ma mission avec exactitude et probité.". |
Gegebenenfalls werden dieses Verfahren, die Gründe sowie Name und | Gegebenenfalls werden dieses Verfahren, die Gründe sowie Name und |
Vorname des bestimmten Übersetzers, Dolmetschers oder | Vorname des bestimmten Übersetzers, Dolmetschers oder |
Übersetzer-Dolmetschers im Beschluss über seine Bestimmung oder auf | Übersetzer-Dolmetschers im Beschluss über seine Bestimmung oder auf |
dem Sitzungsblatt vermerkt." | dem Sitzungsblatt vermerkt." |
KAPITEL 6 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 6 - Übergangsbestimmungen |
Art. 28 - Sachverständige, die bereits vor dem Datum des | Art. 28 - Sachverständige, die bereits vor dem Datum des |
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes für die Gerichtsbehörden | Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes für die Gerichtsbehörden |
arbeiteten, müssen spätestens fünf Jahre nach diesem Datum den | arbeiteten, müssen spätestens fünf Jahre nach diesem Datum den |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes genügen. | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes genügen. |
Art. 29 - Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher die | Art. 29 - Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher die |
bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes für | bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes für |
die zuständigen Behörden arbeiteten, müssen spätestens fünf Jahre nach | die zuständigen Behörden arbeiteten, müssen spätestens fünf Jahre nach |
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes den Bestimmungen dieses | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes den Bestimmungen dieses |
Gesetzes genügen. | Gesetzes genügen. |
KAPITEL 7 - Inkrafttreten | KAPITEL 7 - Inkrafttreten |
Art. 30 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festzulegenden | Art. 30 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festzulegenden |
Datum und spätestens am ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats nach | Datum und spätestens am ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats nach |
dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |