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Loi réglant la procédure devant les juridictions militaires et adaptant diverses dispositions légales suite à la suppression des juridictions militaires en temps de paix. - Coordination officieuse en langue allemande Wet tot regeling van de rechtspleging voor de militaire rechtscolleges en tot aanpassing van verscheidene wettelijke bepalingen naar aanleiding van de afschaffing van de militaire rechtscolleges in vredestijd. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 AVRIL 2003. - Loi réglant la procédure devant les juridictions militaires et adaptant diverses dispositions légales suite à la suppression des juridictions militaires en temps de paix. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 APRIL 2003. - Wet tot regeling van de rechtspleging voor de militaire rechtscolleges en tot aanpassing van verscheidene wettelijke bepalingen naar aanleiding van de afschaffing van de militaire rechtscolleges in vredestijd. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 10 avril 2003 réglant la procédure devant les de wet van 10 april 2003 tot regeling van de rechtspleging voor de
juridictions militaires et adaptant diverses dispositions légales militaire rechtscolleges en tot aanpassing van verscheidene wettelijke
suite à la suppression des juridictions militaires en temps de paix bepalingen naar aanleiding van de afschaffing van de militaire
(Moniteur belge du 7 mai 2003), telle qu'elle a été modifiée par la rechtscolleges in vredestijd (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2003),
loi-programme du 22 décembre 2003 (Moniteur belge du 31 décembre zoals ze werd gewijzigd bij de programmawet van 22 december 2003
2003). (Belgisch Staatsblad van 31 december 2003).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
JUSTIZ JUSTIZ
10. APRIL 2003 - Gesetz zur Regelung des Verfahrens vor den 10. APRIL 2003 - Gesetz zur Regelung des Verfahrens vor den
Militärgerichten und zur Anpassung verschiedener Gesetzesbestimmungen Militärgerichten und zur Anpassung verschiedener Gesetzesbestimmungen
infolge der Abschaffung der Militärgerichte in Friedenszeiten infolge der Abschaffung der Militärgerichte in Friedenszeiten
TITEL I - Allgemeine Bestimmung TITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL II - Verfahren vor den Militärgerichten TITEL II - Verfahren vor den Militärgerichten
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 - Vorbehaltlich der Ausnahmen, die im Gesetz vom 10. April 2003 Art. 2 - Vorbehaltlich der Ausnahmen, die im Gesetz vom 10. April 2003
zur Regelung der Abschaffung der Militärgerichte in Friedenszeiten und zur Regelung der Abschaffung der Militärgerichte in Friedenszeiten und
ihrer Beibehaltung in Kriegszeiten erwähnt sind, erfolgen in ihrer Beibehaltung in Kriegszeiten erwähnt sind, erfolgen in
Kriegszeiten die Ermittlung der Straftaten, die Verfolgung der Täter Kriegszeiten die Ermittlung der Straftaten, die Verfolgung der Täter
und das Richten über diese Täter gemäß dem allgemeinen und das Richten über diese Täter gemäß dem allgemeinen
Strafprozessrecht. Strafprozessrecht.
Art. 3 - Die Strafverfolgung kann beim Militärgericht anhängig gemacht Art. 3 - Die Strafverfolgung kann beim Militärgericht anhängig gemacht
werden: werden:
1. durch direkte Ladung seitens des Militärauditors, 1. durch direkte Ladung seitens des Militärauditors,
2. durch freiwilliges Erscheinen des Beschuldigten, 2. durch freiwilliges Erscheinen des Beschuldigten,
3. durch einen von der Ratskammer oder von der Anklagekammer bei den 3. durch einen von der Ratskammer oder von der Anklagekammer bei den
Militärgerichten erlassenen Verweisungsbeschluss. Militärgerichten erlassenen Verweisungsbeschluss.
Art. 4 - Vor den Militärgerichten kann die Strafverfolgung nicht durch Art. 4 - Vor den Militärgerichten kann die Strafverfolgung nicht durch
direkte Ladung der geschädigten Partei eingeleitet werden, unbeschadet direkte Ladung der geschädigten Partei eingeleitet werden, unbeschadet
der Möglichkeit, gemäß dem allgemeinen Strafprozessrecht als der Möglichkeit, gemäß dem allgemeinen Strafprozessrecht als
Zivilpartei vor den Militärgerichten aufzutreten. Zivilpartei vor den Militärgerichten aufzutreten.
Art. 5 - In Kriegszeiten ist es unmöglich, als Zivilpartei vor dem Art. 5 - In Kriegszeiten ist es unmöglich, als Zivilpartei vor dem
Untersuchungsrichter bei den Militärgerichten aufzutreten. Untersuchungsrichter bei den Militärgerichten aufzutreten.
Art. 6 - In Kriegszeiten kann der Richter des Militärgerichts, der Art. 6 - In Kriegszeiten kann der Richter des Militärgerichts, der
eine Freiheitsstrafe auferlegt, entscheiden, dass diese Strafe erst ab eine Freiheitsstrafe auferlegt, entscheiden, dass diese Strafe erst ab
dem vom König für die Rückführung der Armee auf den Friedensfuß dem vom König für die Rückführung der Armee auf den Friedensfuß
festgelegten Tag vollstreckt wird. festgelegten Tag vollstreckt wird.
KAPITEL II - Untersuchungshaft KAPITEL II - Untersuchungshaft
Art. 7 - Vorliegendes Kapitel regelt die Untersuchungshaft für Art. 7 - Vorliegendes Kapitel regelt die Untersuchungshaft für
Personen, die in die Zuständigkeit der Militärgerichte fallen. Personen, die in die Zuständigkeit der Militärgerichte fallen.
Mit Ausnahme der Artikel 13, 19 § 2, § 3 Absatz 2 und § 5, 26, 27 § 1, Mit Ausnahme der Artikel 13, 19 § 2, § 3 Absatz 2 und § 5, 26, 27 § 1,
33 § 2 und 36 § 2 ist das Gesetz vom 20. Juli 1990 über die 33 § 2 und 36 § 2 ist das Gesetz vom 20. Juli 1990 über die
Untersuchungshaft in Kriegszeiten anwendbar. Untersuchungshaft in Kriegszeiten anwendbar.
Art. 8 - § 1 - Der Beschuldigte und sein Beistand werden angehört, Art. 8 - § 1 - Der Beschuldigte und sein Beistand werden angehört,
wenn die Ratskammer beim Militärgericht über die Verfahrenseinstellung wenn die Ratskammer beim Militärgericht über die Verfahrenseinstellung
oder die Verweisung an ein Militärgericht entscheidet. oder die Verweisung an ein Militärgericht entscheidet.
§ 2 - Bei Verfahrenseinstellung wird der festgenommene Beschuldigte § 2 - Bei Verfahrenseinstellung wird der festgenommene Beschuldigte
freigelassen. freigelassen.
§ 3 - Werden die Taten mit Korrektionalstrafen geahndet, kann der § 3 - Werden die Taten mit Korrektionalstrafen geahndet, kann der
festgenommene Beschuldigte durch einen Verweisungsbeschluss festgenommene Beschuldigte durch einen Verweisungsbeschluss
freigelassen werden. freigelassen werden.
§ 4 - Der Militärauditor kann bei der Anklagekammer Berufung einlegen § 4 - Der Militärauditor kann bei der Anklagekammer Berufung einlegen
gegen die Verfahrenseinstellung oder gegen den Verweisungsbeschluss, gegen die Verfahrenseinstellung oder gegen den Verweisungsbeschluss,
was die Aufhebung der Untersuchungshaft betrifft. was die Aufhebung der Untersuchungshaft betrifft.
Die Berufung muss binnen einer Frist von vierundzwanzig Stunden ab dem Die Berufung muss binnen einer Frist von vierundzwanzig Stunden ab dem
Datum der Urteilsverkündung eingelegt werden. Die Berufung hat Datum der Urteilsverkündung eingelegt werden. Die Berufung hat
aufschiebende Wirkung. aufschiebende Wirkung.
Die Berufungserklärung muss bei der Kanzlei des Militärgerichts, bei Die Berufungserklärung muss bei der Kanzlei des Militärgerichts, bei
dem die Ratskammer getagt hat, abgegeben werden und wird im Register dem die Ratskammer getagt hat, abgegeben werden und wird im Register
der Berufungen festgehalten. der Berufungen festgehalten.
Art. 9 - Wenn der Untersuchungshaft kein Ende gesetzt und der Art. 9 - Wenn der Untersuchungshaft kein Ende gesetzt und der
Beschuldigte geladen worden ist, kann die vorläufige Freilassung nach Beschuldigte geladen worden ist, kann die vorläufige Freilassung nach
Einreichung einer Antragschrift gewährt werden, die an folgende Einreichung einer Antragschrift gewährt werden, die an folgende
Instanzen zu richten ist: Instanzen zu richten ist:
1. an das mit der Sache befasste Militärgericht, ab dem 1. an das mit der Sache befasste Militärgericht, ab dem
Verweisungsbeschluss bis zum Urteil, Verweisungsbeschluss bis zum Urteil,
2. an den Militärgerichtshof, ab dem Einlegen der Berufung bis zur 2. an den Militärgerichtshof, ab dem Einlegen der Berufung bis zur
Entscheidung in der Berufungsinstanz, Entscheidung in der Berufungsinstanz,
3. an den Militärgerichtshof, ab der Kassationsbeschwerde bis zum 3. an den Militärgerichtshof, ab der Kassationsbeschwerde bis zum
Entscheid. Entscheid.
Art. 10 - Wenn das Militärgericht oder der Militärgerichtshof den Art. 10 - Wenn das Militärgericht oder der Militärgerichtshof den
Angeklagten zu einer Hauptgefängnisstrafe ohne Aufschub verurteilt, Angeklagten zu einer Hauptgefängnisstrafe ohne Aufschub verurteilt,
können sie auf Antrag der Staatsanwaltschaft die sofortige Festnahme können sie auf Antrag der Staatsanwaltschaft die sofortige Festnahme
des Betreffenden anordnen, wenn es Gründe zur Annahme gibt, dass er des Betreffenden anordnen, wenn es Gründe zur Annahme gibt, dass er
versucht, sich der Vollstreckung der Strafe zu entziehen, oder wenn versucht, sich der Vollstreckung der Strafe zu entziehen, oder wenn
seine Festnahme für die Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin seine Festnahme für die Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin
in der Armee notwendig ist. in der Armee notwendig ist.
In dieser Entscheidung müssen die Umstände der Sache angegeben werden, In dieser Entscheidung müssen die Umstände der Sache angegeben werden,
die diese Annahme rechtfertigen. die diese Annahme rechtfertigen.
Solche Entscheidungen müssen unmittelbar nach Verkündung der Strafe Solche Entscheidungen müssen unmittelbar nach Verkündung der Strafe
Anlass zu einer getrennten Verhandlung geben. Anlass zu einer getrennten Verhandlung geben.
Der Angeklagte und sein Beistand werden angehört, wenn sie anwesend Der Angeklagte und sein Beistand werden angehört, wenn sie anwesend
sind. Gegen diese Entscheidungen kann weder Berufung noch Einspruch sind. Gegen diese Entscheidungen kann weder Berufung noch Einspruch
eingelegt werden. eingelegt werden.
Art. 11 - In Kriegszeiten werden die Zuständigkeiten, die der Art. 11 - In Kriegszeiten werden die Zuständigkeiten, die der
Ratskammer und der Anklagekammer aufgrund der Artikel 1, 6, 7 und 9 Ratskammer und der Anklagekammer aufgrund der Artikel 1, 6, 7 und 9
des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor
Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und Tätern bestimmter Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und Tätern bestimmter
Sexualstraftaten und aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Sexualstraftaten und aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die
Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung übertragen werden, von der Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung übertragen werden, von der
Ratskammer beim Militärgericht und von der Anklagekammer beim Ratskammer beim Militärgericht und von der Anklagekammer beim
Militärgerichtshof ausgeübt. Militärgerichtshof ausgeübt.
Art. 12 - Die Möglichkeit, gegen die Beschlüsse der Ratskammer des Art. 12 - Die Möglichkeit, gegen die Beschlüsse der Ratskammer des
Militärgerichts und gegen die Entscheide der Anklagekammer beim Militärgerichts und gegen die Entscheide der Anklagekammer beim
Militärgerichtshof Berufung einzulegen, kann gemäß denselben Militärgerichtshof Berufung einzulegen, kann gemäß denselben
Modalitäten und unter denselben Umständen wie denjenigen, die in Modalitäten und unter denselben Umständen wie denjenigen, die in
Artikel 24 vorgesehen sind, ausgesetzt werden. Artikel 24 vorgesehen sind, ausgesetzt werden.
KAPITEL III - Beteiligung und Zusammenhang KAPITEL III - Beteiligung und Zusammenhang
Art. 13 - Wenn eine Person, die den Militärgerichten untersteht, und Art. 13 - Wenn eine Person, die den Militärgerichten untersteht, und
eine Person, die den gemeinrechtlichen Gerichten untersteht, zur eine Person, die den gemeinrechtlichen Gerichten untersteht, zur
gleichen Zeit entweder als Täter, Mittäter oder Komplize derselben gleichen Zeit entweder als Täter, Mittäter oder Komplize derselben
Straftat oder wegen zusammenhängender Straftaten verfolgt werden, sind Straftat oder wegen zusammenhängender Straftaten verfolgt werden, sind
die gemeinrechtlichen Gerichte befugt, über die Person, die den die gemeinrechtlichen Gerichte befugt, über die Person, die den
Militärgerichten untersteht, zu richten. Militärgerichten untersteht, zu richten.
Art. 14 - Wenn die Ratskammer oder die Anklagekammer bei den Art. 14 - Wenn die Ratskammer oder die Anklagekammer bei den
gemeinrechtlichen Gerichten entscheidet, dass die Person, die den gemeinrechtlichen Gerichten entscheidet, dass die Person, die den
gemeinrechtlichen Gerichten untersteht, nicht verfolgt werden muss, gemeinrechtlichen Gerichten untersteht, nicht verfolgt werden muss,
aber der Ansicht ist, dass die Person, die den Militärgerichten aber der Ansicht ist, dass die Person, die den Militärgerichten
untersteht, verfolgt werden muss, verweist sie diese Person an die untersteht, verfolgt werden muss, verweist sie diese Person an die
Militärgerichte. Militärgerichte.
Art. 15 - Wenn die Ratskammer oder die Anklagekammer bei den Art. 15 - Wenn die Ratskammer oder die Anklagekammer bei den
Militärgerichten der Ansicht ist, dass auch eine Person, die dem Militärgerichten der Ansicht ist, dass auch eine Person, die dem
gemeinrechtlichen Gericht untersteht, verfolgt werden muss, setzt sie gemeinrechtlichen Gericht untersteht, verfolgt werden muss, setzt sie
ihren Beschluss auf Antrag des Militärauditors bis zur Entscheidung ihren Beschluss auf Antrag des Militärauditors bis zur Entscheidung
über die gegen diese Person eingeleitete Strafverfolgung aus. über die gegen diese Person eingeleitete Strafverfolgung aus.
Art. 16 - Wenn mehrere Militärgerichte mit derselben Straftat oder mit Art. 16 - Wenn mehrere Militärgerichte mit derselben Straftat oder mit
zusammenhängenden Straftaten befasst werden, entscheidet der zusammenhängenden Straftaten befasst werden, entscheidet der
Militärgerichtshof, welches Militärgericht zuständig ist. Militärgerichtshof, welches Militärgericht zuständig ist.
KAPITEL IV - Bei Sitzungen begangene Straftaten KAPITEL IV - Bei Sitzungen begangene Straftaten
Art. 17 - Gemeinrechtliche Gerichte können vorrangig und im Rahmen des Art. 17 - Gemeinrechtliche Gerichte können vorrangig und im Rahmen des
allgemeinen Rechts über eine Person richten, die den Militärgerichten allgemeinen Rechts über eine Person richten, die den Militärgerichten
untersteht und bei der Sitzung der gemeinrechtlichen Gerichte eine untersteht und bei der Sitzung der gemeinrechtlichen Gerichte eine
Straftat begangen hat, und zwar nachdem dem Betreffenden von Amts Straftat begangen hat, und zwar nachdem dem Betreffenden von Amts
wegen ein Beistand zugewiesen worden ist. Sie können den Betreffenden wegen ein Beistand zugewiesen worden ist. Sie können den Betreffenden
auch an die Staatsanwaltschaft bei den Militärgerichten verweisen. Sie auch an die Staatsanwaltschaft bei den Militärgerichten verweisen. Sie
können auf jeden Fall seine Festnahme anordnen. können auf jeden Fall seine Festnahme anordnen.
Art. 18 - Wenn eine Person, die den gemeinrechtlichen Gerichten Art. 18 - Wenn eine Person, die den gemeinrechtlichen Gerichten
untersteht, bei der Sitzung der Militärgerichte eine Straftat begangen untersteht, bei der Sitzung der Militärgerichte eine Straftat begangen
hat, wird unverzüglich über sie gerichtet, nachdem ihr von Amts wegen hat, wird unverzüglich über sie gerichtet, nachdem ihr von Amts wegen
ein Beistand zugewiesen worden ist. Sie kann auch an die zuständige ein Beistand zugewiesen worden ist. Sie kann auch an die zuständige
Staatsanwaltschaft bei den gemeinrechtlichen Gerichten verwiesen Staatsanwaltschaft bei den gemeinrechtlichen Gerichten verwiesen
werden. werden.
Art. 19 - Wenn eine Person, die den Militärgerichten untersteht, bei Art. 19 - Wenn eine Person, die den Militärgerichten untersteht, bei
der Sitzung dieser Gerichte eine Straftat begangen hat, kann der Sitzung dieser Gerichte eine Straftat begangen hat, kann
unverzüglich über sie gerichtet werden, nachdem ihr von Amts wegen ein unverzüglich über sie gerichtet werden, nachdem ihr von Amts wegen ein
Beistand zugewiesen worden ist. Beistand zugewiesen worden ist.
KAPITEL V - Rechtsmittel KAPITEL V - Rechtsmittel
Abschnitt I - Einspruch Abschnitt I - Einspruch
Art. 20 - Der Einspruch erfolgt gemäß denselben Formalitäten und Art. 20 - Der Einspruch erfolgt gemäß denselben Formalitäten und
binnen denselben Fristen wie denjenigen, die das allgemeine binnen denselben Fristen wie denjenigen, die das allgemeine
Strafprozessrecht in Korrektionalsachen vorsieht. Der Einspruch kann Strafprozessrecht in Korrektionalsachen vorsieht. Der Einspruch kann
auch durch eine Erklärung bei der Kanzlei des Militärgerichts oder des auch durch eine Erklärung bei der Kanzlei des Militärgerichts oder des
Militärgerichtshofes erhoben werden. Militärgerichtshofes erhoben werden.
Abschnitt II - Berufung Abschnitt II - Berufung
Art. 21 - Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Zivilpartei Art. 21 - Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Zivilpartei
können, was die zivilrechtlichen Ansprüche betrifft, gegen die Urteile können, was die zivilrechtlichen Ansprüche betrifft, gegen die Urteile
der Militärgerichte Berufung einlegen. der Militärgerichte Berufung einlegen.
Art. 22 - Die Berufungserklärung erfolgt bei der Kanzlei der Art. 22 - Die Berufungserklärung erfolgt bei der Kanzlei der
Militärgerichte gemäß denselben Formalitäten und binnen denselben Militärgerichte gemäß denselben Formalitäten und binnen denselben
Fristen wie denjenigen, die das allgemeine Strafprozessrecht in Fristen wie denjenigen, die das allgemeine Strafprozessrecht in
Korrektionalsachen vorsieht. Korrektionalsachen vorsieht.
Art. 23 - Wenn der Beschuldigte in der Berufungsinstanz nicht Art. 23 - Wenn der Beschuldigte in der Berufungsinstanz nicht
erschienen ist oder sich nicht hat vertreten lassen, kann er keine erschienen ist oder sich nicht hat vertreten lassen, kann er keine
Kassationsbeschwerde einlegen. Kassationsbeschwerde einlegen.
Art. 24 - Die Berufungsfrist kann wegen militärischer Erfordernisse Art. 24 - Die Berufungsfrist kann wegen militärischer Erfordernisse
durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass ausgesetzt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass ausgesetzt
oder auf eine Frist von höchstens fünf Tagen herabgesetzt werden. Der oder auf eine Frist von höchstens fünf Tagen herabgesetzt werden. Der
Befehlshaber eines belagerten Ortes oder eines Teils der Armee, dessen Befehlshaber eines belagerten Ortes oder eines Teils der Armee, dessen
Kommunikationsmittel durch den Feind oder durch höhere Gewalt Kommunikationsmittel durch den Feind oder durch höhere Gewalt
lahmgelegt worden sind, hat immer das Recht, diese Aussetzung lahmgelegt worden sind, hat immer das Recht, diese Aussetzung
anzuordnen. anzuordnen.
Abschnitt III - Kassationsbeschwerde Abschnitt III - Kassationsbeschwerde
Art. 25 - Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts Art. 25 - Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts
wird die Kassationsbeschwerde gegen die Entscheide des wird die Kassationsbeschwerde gegen die Entscheide des
Militärgerichtshofes gemäß denselben Formalitäten und binnen denselben Militärgerichtshofes gemäß denselben Formalitäten und binnen denselben
Fristen wie denjenigen, die das allgemeine Strafprozessrecht in Fristen wie denjenigen, die das allgemeine Strafprozessrecht in
Korrektionalsachen vorsieht, eingelegt. Korrektionalsachen vorsieht, eingelegt.
Art. 26 - Die Erklärung einer Kassationsbeschwerde kann vom Art. 26 - Die Erklärung einer Kassationsbeschwerde kann vom
Verurteilten oder von der Zivilpartei oder von der Staatsanwaltschaft Verurteilten oder von der Zivilpartei oder von der Staatsanwaltschaft
sowohl bei der Kanzlei des Militärgerichts als auch bei der Kanzlei sowohl bei der Kanzlei des Militärgerichts als auch bei der Kanzlei
des Militärgerichtshofes eingereicht werden. des Militärgerichtshofes eingereicht werden.
Art. 27 - Bei Erklärung der Nichtigkeit eines Entscheids wird die Art. 27 - Bei Erklärung der Nichtigkeit eines Entscheids wird die
Sache an den sich aus anderen Richtern zusammengesetzten Sache an den sich aus anderen Richtern zusammengesetzten
Militärgerichtshof verwiesen. Militärgerichtshof verwiesen.
Art. 28 - Die Frist für eine Kassationsbeschwerde kann gemäß Artikel Art. 28 - Die Frist für eine Kassationsbeschwerde kann gemäß Artikel
24 ausgesetzt oder begrenzt werden. 24 ausgesetzt oder begrenzt werden.
KAPITEL VI - Übergangsbestimmungen KAPITEL VI - Übergangsbestimmungen
Art. 29 - § 1 - Bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden die Art. 29 - § 1 - Bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden die
bei den Militärgerichten anhängigen Sachen von Amts wegen und bei den Militärgerichten anhängigen Sachen von Amts wegen und
unentgeltlich wie folgt in die allgemeine Liste der gemeinrechtlichen unentgeltlich wie folgt in die allgemeine Liste der gemeinrechtlichen
Gerichte eingetragen: Gerichte eingetragen:
1. In die Liste des Polizeigerichts werden alle Sachen eingetragen, 1. In die Liste des Polizeigerichts werden alle Sachen eingetragen,
die gemäß dem Strafprozessgesetzbuch in seine Zuständigkeit fallen. die gemäß dem Strafprozessgesetzbuch in seine Zuständigkeit fallen.
2. In die Liste des Korrektionalgerichts werden alle Sachen 2. In die Liste des Korrektionalgerichts werden alle Sachen
eingetragen, die gemäß dem Strafprozessgesetzbuch in seine eingetragen, die gemäß dem Strafprozessgesetzbuch in seine
Zuständigkeit fallen. Zuständigkeit fallen.
3. In die Liste des Appellationshofes werden alle Sachen eingetragen, 3. In die Liste des Appellationshofes werden alle Sachen eingetragen,
die gemäß dem Strafprozessgesetzbuch in seine Zuständigkeit fallen. die gemäß dem Strafprozessgesetzbuch in seine Zuständigkeit fallen.
§ 2 - Sachen, die in die Zuständigkeit des Assisenhofes fallen, werden § 2 - Sachen, die in die Zuständigkeit des Assisenhofes fallen, werden
jedoch der Anklagekammer übermittelt, die die Korrektionalisierung jedoch der Anklagekammer übermittelt, die die Korrektionalisierung
oder die Befassung des Assisenhofes beschließen kann. oder die Befassung des Assisenhofes beschließen kann.
§ 3 - Die örtliche Zuständigkeit der in § 1 erwähnten Gerichte oder § 3 - Die örtliche Zuständigkeit der in § 1 erwähnten Gerichte oder
der in § 2 erwähnten Anklagekammer wird gemäß dem der in § 2 erwähnten Anklagekammer wird gemäß dem
Strafprozessgesetzbuch festgelegt. Strafprozessgesetzbuch festgelegt.
Art. 30 - Sachen, die gemäß dem Gerichtsbarkeitsvorrecht vom Art. 30 - Sachen, die gemäß dem Gerichtsbarkeitsvorrecht vom
Militärgerichtshof behandelt werden, werden gemäß dem vorhergehenden Militärgerichtshof behandelt werden, werden gemäß dem vorhergehenden
Artikel in die Liste des Appellationshofes eingetragen. Artikel in die Liste des Appellationshofes eingetragen.
Art. 31 - Berufungen oder Einsprüche gegen Entscheidungen eines Art. 31 - Berufungen oder Einsprüche gegen Entscheidungen eines
abgeschafften Gerichts werden beim Gericht eingelegt, das gemäß abgeschafften Gerichts werden beim Gericht eingelegt, das gemäß
Artikel 29 über diese Berufungen oder Einsprüche zu erkennen hat. Artikel 29 über diese Berufungen oder Einsprüche zu erkennen hat.
Art. 32 - Der Chefgreffier des abgeschafften Militärgerichts Art. 32 - Der Chefgreffier des abgeschafften Militärgerichts
übermittelt die Akten dem Greffier des zuständigen Gerichts. übermittelt die Akten dem Greffier des zuständigen Gerichts.
Art. 33 - Sachen, mit denen eine gerichtliche Kommission befasst ist, Art. 33 - Sachen, mit denen eine gerichtliche Kommission befasst ist,
werden vom Chefgreffier der abgeschafften gerichtlichen Kommission an werden vom Chefgreffier der abgeschafften gerichtlichen Kommission an
den Untersuchungsrichter des gemäß den Regeln des den Untersuchungsrichter des gemäß den Regeln des
Strafprozessgesetzbuches zuständigen Gerichtsbezirks übermittelt. Strafprozessgesetzbuches zuständigen Gerichtsbezirks übermittelt.
Art. 34 - Sachen, mit denen keine gerichtliche Kommission befasst ist, Art. 34 - Sachen, mit denen keine gerichtliche Kommission befasst ist,
werden vom Militärauditor an den gemäß dem Strafprozessgesetzbuch werden vom Militärauditor an den gemäß dem Strafprozessgesetzbuch
örtlich zuständigen Prokurator des Königs übermittelt. örtlich zuständigen Prokurator des Königs übermittelt.
[Art. 34bis - Für die Vollstreckung der von den Militärgerichten vor [Art. 34bis - Für die Vollstreckung der von den Militärgerichten vor
dem 1. Januar 2004 erlassenen Urteile und Entscheide sorgt der dem 1. Januar 2004 erlassenen Urteile und Entscheide sorgt der
Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz von Brüssel Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz von Brüssel
beziehungsweise der Generalprokurator beim Appellationshof von beziehungsweise der Generalprokurator beim Appellationshof von
Brüssel.] Brüssel.]
[Art. 34bis eingefügt durch Art. 386 des G. vom 22. Dezember 2003 [Art. 34bis eingefügt durch Art. 386 des G. vom 22. Dezember 2003
(B.S. vom 31. Dezember 2003)] (B.S. vom 31. Dezember 2003)]
TITEL III - Abänderungs- und sonstige Bestimmungen TITEL III - Abänderungs- und sonstige Bestimmungen
KAPITEL I - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches KAPITEL I - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
Art. 35 - 36 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 35 - 36 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Mai 1870 zur Einführung KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Mai 1870 zur Einführung
des Militärstrafgesetzbuches des Militärstrafgesetzbuches
Art. 37 - 46 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 37 - 46 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 über den KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 über den
Jugendschutz Jugendschutz
Art. 47 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 47 - [Aufhebungsbestimmung]
KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die
Untersuchungshaft Untersuchungshaft
Art. 48 - 53 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 48 - 53 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 8. März 1999 zur Einführung KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 8. März 1999 zur Einführung
eines Beirats der Magistratur eines Beirats der Magistratur
Art. 54 - 55 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 54 - 55 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL VI - Schlussbestimmung KAPITEL VI - Schlussbestimmung
Art. 56 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten Art. 56 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten
Datum in Kraft. Datum in Kraft.
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