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Loi réglant la procédure devant les juridictions militaires et adaptant diverses dispositions légales suite à la suppression des juridictions militaires en temps de paix. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet tot regeling van de rechtspleging voor de militaire rechtscolleges en tot aanpassing van verscheidene wettelijke bepalingen naar aanleiding van de afschaffing van de militaire rechtscolleges in vredestijd. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 AVRIL 2003. - Loi réglant la procédure devant les juridictions militaires et adaptant diverses dispositions légales suite à la suppression des juridictions militaires en temps de paix. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 APRIL 2003. - Wet tot regeling van de rechtspleging voor de militaire rechtscolleges en tot aanpassing van verscheidene wettelijke bepalingen naar aanleiding van de afschaffing van de militaire rechtscolleges in vredestijd. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 10 avril 2003 réglant la procédure devant les | de wet van 10 april 2003 tot regeling van de rechtspleging voor de |
juridictions militaires et adaptant diverses dispositions légales | militaire rechtscolleges en tot aanpassing van verscheidene wettelijke |
suite à la suppression des juridictions militaires en temps de paix | bepalingen naar aanleiding van de afschaffing van de militaire |
(Moniteur belge du 7 mai 2003), telle qu'elle a été modifiée par la | rechtscolleges in vredestijd (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2003), |
loi-programme du 22 décembre 2003 (Moniteur belge du 31 décembre | zoals ze werd gewijzigd bij de programmawet van 22 december 2003 |
2003). | (Belgisch Staatsblad van 31 december 2003). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
JUSTIZ | JUSTIZ |
10. APRIL 2003 - Gesetz zur Regelung des Verfahrens vor den | 10. APRIL 2003 - Gesetz zur Regelung des Verfahrens vor den |
Militärgerichten und zur Anpassung verschiedener Gesetzesbestimmungen | Militärgerichten und zur Anpassung verschiedener Gesetzesbestimmungen |
infolge der Abschaffung der Militärgerichte in Friedenszeiten | infolge der Abschaffung der Militärgerichte in Friedenszeiten |
TITEL I - Allgemeine Bestimmung | TITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL II - Verfahren vor den Militärgerichten | TITEL II - Verfahren vor den Militärgerichten |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 2 - Vorbehaltlich der Ausnahmen, die im Gesetz vom 10. April 2003 | Art. 2 - Vorbehaltlich der Ausnahmen, die im Gesetz vom 10. April 2003 |
zur Regelung der Abschaffung der Militärgerichte in Friedenszeiten und | zur Regelung der Abschaffung der Militärgerichte in Friedenszeiten und |
ihrer Beibehaltung in Kriegszeiten erwähnt sind, erfolgen in | ihrer Beibehaltung in Kriegszeiten erwähnt sind, erfolgen in |
Kriegszeiten die Ermittlung der Straftaten, die Verfolgung der Täter | Kriegszeiten die Ermittlung der Straftaten, die Verfolgung der Täter |
und das Richten über diese Täter gemäß dem allgemeinen | und das Richten über diese Täter gemäß dem allgemeinen |
Strafprozessrecht. | Strafprozessrecht. |
Art. 3 - Die Strafverfolgung kann beim Militärgericht anhängig gemacht | Art. 3 - Die Strafverfolgung kann beim Militärgericht anhängig gemacht |
werden: | werden: |
1. durch direkte Ladung seitens des Militärauditors, | 1. durch direkte Ladung seitens des Militärauditors, |
2. durch freiwilliges Erscheinen des Beschuldigten, | 2. durch freiwilliges Erscheinen des Beschuldigten, |
3. durch einen von der Ratskammer oder von der Anklagekammer bei den | 3. durch einen von der Ratskammer oder von der Anklagekammer bei den |
Militärgerichten erlassenen Verweisungsbeschluss. | Militärgerichten erlassenen Verweisungsbeschluss. |
Art. 4 - Vor den Militärgerichten kann die Strafverfolgung nicht durch | Art. 4 - Vor den Militärgerichten kann die Strafverfolgung nicht durch |
direkte Ladung der geschädigten Partei eingeleitet werden, unbeschadet | direkte Ladung der geschädigten Partei eingeleitet werden, unbeschadet |
der Möglichkeit, gemäß dem allgemeinen Strafprozessrecht als | der Möglichkeit, gemäß dem allgemeinen Strafprozessrecht als |
Zivilpartei vor den Militärgerichten aufzutreten. | Zivilpartei vor den Militärgerichten aufzutreten. |
Art. 5 - In Kriegszeiten ist es unmöglich, als Zivilpartei vor dem | Art. 5 - In Kriegszeiten ist es unmöglich, als Zivilpartei vor dem |
Untersuchungsrichter bei den Militärgerichten aufzutreten. | Untersuchungsrichter bei den Militärgerichten aufzutreten. |
Art. 6 - In Kriegszeiten kann der Richter des Militärgerichts, der | Art. 6 - In Kriegszeiten kann der Richter des Militärgerichts, der |
eine Freiheitsstrafe auferlegt, entscheiden, dass diese Strafe erst ab | eine Freiheitsstrafe auferlegt, entscheiden, dass diese Strafe erst ab |
dem vom König für die Rückführung der Armee auf den Friedensfuß | dem vom König für die Rückführung der Armee auf den Friedensfuß |
festgelegten Tag vollstreckt wird. | festgelegten Tag vollstreckt wird. |
KAPITEL II - Untersuchungshaft | KAPITEL II - Untersuchungshaft |
Art. 7 - Vorliegendes Kapitel regelt die Untersuchungshaft für | Art. 7 - Vorliegendes Kapitel regelt die Untersuchungshaft für |
Personen, die in die Zuständigkeit der Militärgerichte fallen. | Personen, die in die Zuständigkeit der Militärgerichte fallen. |
Mit Ausnahme der Artikel 13, 19 § 2, § 3 Absatz 2 und § 5, 26, 27 § 1, | Mit Ausnahme der Artikel 13, 19 § 2, § 3 Absatz 2 und § 5, 26, 27 § 1, |
33 § 2 und 36 § 2 ist das Gesetz vom 20. Juli 1990 über die | 33 § 2 und 36 § 2 ist das Gesetz vom 20. Juli 1990 über die |
Untersuchungshaft in Kriegszeiten anwendbar. | Untersuchungshaft in Kriegszeiten anwendbar. |
Art. 8 - § 1 - Der Beschuldigte und sein Beistand werden angehört, | Art. 8 - § 1 - Der Beschuldigte und sein Beistand werden angehört, |
wenn die Ratskammer beim Militärgericht über die Verfahrenseinstellung | wenn die Ratskammer beim Militärgericht über die Verfahrenseinstellung |
oder die Verweisung an ein Militärgericht entscheidet. | oder die Verweisung an ein Militärgericht entscheidet. |
§ 2 - Bei Verfahrenseinstellung wird der festgenommene Beschuldigte | § 2 - Bei Verfahrenseinstellung wird der festgenommene Beschuldigte |
freigelassen. | freigelassen. |
§ 3 - Werden die Taten mit Korrektionalstrafen geahndet, kann der | § 3 - Werden die Taten mit Korrektionalstrafen geahndet, kann der |
festgenommene Beschuldigte durch einen Verweisungsbeschluss | festgenommene Beschuldigte durch einen Verweisungsbeschluss |
freigelassen werden. | freigelassen werden. |
§ 4 - Der Militärauditor kann bei der Anklagekammer Berufung einlegen | § 4 - Der Militärauditor kann bei der Anklagekammer Berufung einlegen |
gegen die Verfahrenseinstellung oder gegen den Verweisungsbeschluss, | gegen die Verfahrenseinstellung oder gegen den Verweisungsbeschluss, |
was die Aufhebung der Untersuchungshaft betrifft. | was die Aufhebung der Untersuchungshaft betrifft. |
Die Berufung muss binnen einer Frist von vierundzwanzig Stunden ab dem | Die Berufung muss binnen einer Frist von vierundzwanzig Stunden ab dem |
Datum der Urteilsverkündung eingelegt werden. Die Berufung hat | Datum der Urteilsverkündung eingelegt werden. Die Berufung hat |
aufschiebende Wirkung. | aufschiebende Wirkung. |
Die Berufungserklärung muss bei der Kanzlei des Militärgerichts, bei | Die Berufungserklärung muss bei der Kanzlei des Militärgerichts, bei |
dem die Ratskammer getagt hat, abgegeben werden und wird im Register | dem die Ratskammer getagt hat, abgegeben werden und wird im Register |
der Berufungen festgehalten. | der Berufungen festgehalten. |
Art. 9 - Wenn der Untersuchungshaft kein Ende gesetzt und der | Art. 9 - Wenn der Untersuchungshaft kein Ende gesetzt und der |
Beschuldigte geladen worden ist, kann die vorläufige Freilassung nach | Beschuldigte geladen worden ist, kann die vorläufige Freilassung nach |
Einreichung einer Antragschrift gewährt werden, die an folgende | Einreichung einer Antragschrift gewährt werden, die an folgende |
Instanzen zu richten ist: | Instanzen zu richten ist: |
1. an das mit der Sache befasste Militärgericht, ab dem | 1. an das mit der Sache befasste Militärgericht, ab dem |
Verweisungsbeschluss bis zum Urteil, | Verweisungsbeschluss bis zum Urteil, |
2. an den Militärgerichtshof, ab dem Einlegen der Berufung bis zur | 2. an den Militärgerichtshof, ab dem Einlegen der Berufung bis zur |
Entscheidung in der Berufungsinstanz, | Entscheidung in der Berufungsinstanz, |
3. an den Militärgerichtshof, ab der Kassationsbeschwerde bis zum | 3. an den Militärgerichtshof, ab der Kassationsbeschwerde bis zum |
Entscheid. | Entscheid. |
Art. 10 - Wenn das Militärgericht oder der Militärgerichtshof den | Art. 10 - Wenn das Militärgericht oder der Militärgerichtshof den |
Angeklagten zu einer Hauptgefängnisstrafe ohne Aufschub verurteilt, | Angeklagten zu einer Hauptgefängnisstrafe ohne Aufschub verurteilt, |
können sie auf Antrag der Staatsanwaltschaft die sofortige Festnahme | können sie auf Antrag der Staatsanwaltschaft die sofortige Festnahme |
des Betreffenden anordnen, wenn es Gründe zur Annahme gibt, dass er | des Betreffenden anordnen, wenn es Gründe zur Annahme gibt, dass er |
versucht, sich der Vollstreckung der Strafe zu entziehen, oder wenn | versucht, sich der Vollstreckung der Strafe zu entziehen, oder wenn |
seine Festnahme für die Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin | seine Festnahme für die Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin |
in der Armee notwendig ist. | in der Armee notwendig ist. |
In dieser Entscheidung müssen die Umstände der Sache angegeben werden, | In dieser Entscheidung müssen die Umstände der Sache angegeben werden, |
die diese Annahme rechtfertigen. | die diese Annahme rechtfertigen. |
Solche Entscheidungen müssen unmittelbar nach Verkündung der Strafe | Solche Entscheidungen müssen unmittelbar nach Verkündung der Strafe |
Anlass zu einer getrennten Verhandlung geben. | Anlass zu einer getrennten Verhandlung geben. |
Der Angeklagte und sein Beistand werden angehört, wenn sie anwesend | Der Angeklagte und sein Beistand werden angehört, wenn sie anwesend |
sind. Gegen diese Entscheidungen kann weder Berufung noch Einspruch | sind. Gegen diese Entscheidungen kann weder Berufung noch Einspruch |
eingelegt werden. | eingelegt werden. |
Art. 11 - In Kriegszeiten werden die Zuständigkeiten, die der | Art. 11 - In Kriegszeiten werden die Zuständigkeiten, die der |
Ratskammer und der Anklagekammer aufgrund der Artikel 1, 6, 7 und 9 | Ratskammer und der Anklagekammer aufgrund der Artikel 1, 6, 7 und 9 |
des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor | des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor |
Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und Tätern bestimmter | Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und Tätern bestimmter |
Sexualstraftaten und aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die | Sexualstraftaten und aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die |
Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung übertragen werden, von der | Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung übertragen werden, von der |
Ratskammer beim Militärgericht und von der Anklagekammer beim | Ratskammer beim Militärgericht und von der Anklagekammer beim |
Militärgerichtshof ausgeübt. | Militärgerichtshof ausgeübt. |
Art. 12 - Die Möglichkeit, gegen die Beschlüsse der Ratskammer des | Art. 12 - Die Möglichkeit, gegen die Beschlüsse der Ratskammer des |
Militärgerichts und gegen die Entscheide der Anklagekammer beim | Militärgerichts und gegen die Entscheide der Anklagekammer beim |
Militärgerichtshof Berufung einzulegen, kann gemäß denselben | Militärgerichtshof Berufung einzulegen, kann gemäß denselben |
Modalitäten und unter denselben Umständen wie denjenigen, die in | Modalitäten und unter denselben Umständen wie denjenigen, die in |
Artikel 24 vorgesehen sind, ausgesetzt werden. | Artikel 24 vorgesehen sind, ausgesetzt werden. |
KAPITEL III - Beteiligung und Zusammenhang | KAPITEL III - Beteiligung und Zusammenhang |
Art. 13 - Wenn eine Person, die den Militärgerichten untersteht, und | Art. 13 - Wenn eine Person, die den Militärgerichten untersteht, und |
eine Person, die den gemeinrechtlichen Gerichten untersteht, zur | eine Person, die den gemeinrechtlichen Gerichten untersteht, zur |
gleichen Zeit entweder als Täter, Mittäter oder Komplize derselben | gleichen Zeit entweder als Täter, Mittäter oder Komplize derselben |
Straftat oder wegen zusammenhängender Straftaten verfolgt werden, sind | Straftat oder wegen zusammenhängender Straftaten verfolgt werden, sind |
die gemeinrechtlichen Gerichte befugt, über die Person, die den | die gemeinrechtlichen Gerichte befugt, über die Person, die den |
Militärgerichten untersteht, zu richten. | Militärgerichten untersteht, zu richten. |
Art. 14 - Wenn die Ratskammer oder die Anklagekammer bei den | Art. 14 - Wenn die Ratskammer oder die Anklagekammer bei den |
gemeinrechtlichen Gerichten entscheidet, dass die Person, die den | gemeinrechtlichen Gerichten entscheidet, dass die Person, die den |
gemeinrechtlichen Gerichten untersteht, nicht verfolgt werden muss, | gemeinrechtlichen Gerichten untersteht, nicht verfolgt werden muss, |
aber der Ansicht ist, dass die Person, die den Militärgerichten | aber der Ansicht ist, dass die Person, die den Militärgerichten |
untersteht, verfolgt werden muss, verweist sie diese Person an die | untersteht, verfolgt werden muss, verweist sie diese Person an die |
Militärgerichte. | Militärgerichte. |
Art. 15 - Wenn die Ratskammer oder die Anklagekammer bei den | Art. 15 - Wenn die Ratskammer oder die Anklagekammer bei den |
Militärgerichten der Ansicht ist, dass auch eine Person, die dem | Militärgerichten der Ansicht ist, dass auch eine Person, die dem |
gemeinrechtlichen Gericht untersteht, verfolgt werden muss, setzt sie | gemeinrechtlichen Gericht untersteht, verfolgt werden muss, setzt sie |
ihren Beschluss auf Antrag des Militärauditors bis zur Entscheidung | ihren Beschluss auf Antrag des Militärauditors bis zur Entscheidung |
über die gegen diese Person eingeleitete Strafverfolgung aus. | über die gegen diese Person eingeleitete Strafverfolgung aus. |
Art. 16 - Wenn mehrere Militärgerichte mit derselben Straftat oder mit | Art. 16 - Wenn mehrere Militärgerichte mit derselben Straftat oder mit |
zusammenhängenden Straftaten befasst werden, entscheidet der | zusammenhängenden Straftaten befasst werden, entscheidet der |
Militärgerichtshof, welches Militärgericht zuständig ist. | Militärgerichtshof, welches Militärgericht zuständig ist. |
KAPITEL IV - Bei Sitzungen begangene Straftaten | KAPITEL IV - Bei Sitzungen begangene Straftaten |
Art. 17 - Gemeinrechtliche Gerichte können vorrangig und im Rahmen des | Art. 17 - Gemeinrechtliche Gerichte können vorrangig und im Rahmen des |
allgemeinen Rechts über eine Person richten, die den Militärgerichten | allgemeinen Rechts über eine Person richten, die den Militärgerichten |
untersteht und bei der Sitzung der gemeinrechtlichen Gerichte eine | untersteht und bei der Sitzung der gemeinrechtlichen Gerichte eine |
Straftat begangen hat, und zwar nachdem dem Betreffenden von Amts | Straftat begangen hat, und zwar nachdem dem Betreffenden von Amts |
wegen ein Beistand zugewiesen worden ist. Sie können den Betreffenden | wegen ein Beistand zugewiesen worden ist. Sie können den Betreffenden |
auch an die Staatsanwaltschaft bei den Militärgerichten verweisen. Sie | auch an die Staatsanwaltschaft bei den Militärgerichten verweisen. Sie |
können auf jeden Fall seine Festnahme anordnen. | können auf jeden Fall seine Festnahme anordnen. |
Art. 18 - Wenn eine Person, die den gemeinrechtlichen Gerichten | Art. 18 - Wenn eine Person, die den gemeinrechtlichen Gerichten |
untersteht, bei der Sitzung der Militärgerichte eine Straftat begangen | untersteht, bei der Sitzung der Militärgerichte eine Straftat begangen |
hat, wird unverzüglich über sie gerichtet, nachdem ihr von Amts wegen | hat, wird unverzüglich über sie gerichtet, nachdem ihr von Amts wegen |
ein Beistand zugewiesen worden ist. Sie kann auch an die zuständige | ein Beistand zugewiesen worden ist. Sie kann auch an die zuständige |
Staatsanwaltschaft bei den gemeinrechtlichen Gerichten verwiesen | Staatsanwaltschaft bei den gemeinrechtlichen Gerichten verwiesen |
werden. | werden. |
Art. 19 - Wenn eine Person, die den Militärgerichten untersteht, bei | Art. 19 - Wenn eine Person, die den Militärgerichten untersteht, bei |
der Sitzung dieser Gerichte eine Straftat begangen hat, kann | der Sitzung dieser Gerichte eine Straftat begangen hat, kann |
unverzüglich über sie gerichtet werden, nachdem ihr von Amts wegen ein | unverzüglich über sie gerichtet werden, nachdem ihr von Amts wegen ein |
Beistand zugewiesen worden ist. | Beistand zugewiesen worden ist. |
KAPITEL V - Rechtsmittel | KAPITEL V - Rechtsmittel |
Abschnitt I - Einspruch | Abschnitt I - Einspruch |
Art. 20 - Der Einspruch erfolgt gemäß denselben Formalitäten und | Art. 20 - Der Einspruch erfolgt gemäß denselben Formalitäten und |
binnen denselben Fristen wie denjenigen, die das allgemeine | binnen denselben Fristen wie denjenigen, die das allgemeine |
Strafprozessrecht in Korrektionalsachen vorsieht. Der Einspruch kann | Strafprozessrecht in Korrektionalsachen vorsieht. Der Einspruch kann |
auch durch eine Erklärung bei der Kanzlei des Militärgerichts oder des | auch durch eine Erklärung bei der Kanzlei des Militärgerichts oder des |
Militärgerichtshofes erhoben werden. | Militärgerichtshofes erhoben werden. |
Abschnitt II - Berufung | Abschnitt II - Berufung |
Art. 21 - Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Zivilpartei | Art. 21 - Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Zivilpartei |
können, was die zivilrechtlichen Ansprüche betrifft, gegen die Urteile | können, was die zivilrechtlichen Ansprüche betrifft, gegen die Urteile |
der Militärgerichte Berufung einlegen. | der Militärgerichte Berufung einlegen. |
Art. 22 - Die Berufungserklärung erfolgt bei der Kanzlei der | Art. 22 - Die Berufungserklärung erfolgt bei der Kanzlei der |
Militärgerichte gemäß denselben Formalitäten und binnen denselben | Militärgerichte gemäß denselben Formalitäten und binnen denselben |
Fristen wie denjenigen, die das allgemeine Strafprozessrecht in | Fristen wie denjenigen, die das allgemeine Strafprozessrecht in |
Korrektionalsachen vorsieht. | Korrektionalsachen vorsieht. |
Art. 23 - Wenn der Beschuldigte in der Berufungsinstanz nicht | Art. 23 - Wenn der Beschuldigte in der Berufungsinstanz nicht |
erschienen ist oder sich nicht hat vertreten lassen, kann er keine | erschienen ist oder sich nicht hat vertreten lassen, kann er keine |
Kassationsbeschwerde einlegen. | Kassationsbeschwerde einlegen. |
Art. 24 - Die Berufungsfrist kann wegen militärischer Erfordernisse | Art. 24 - Die Berufungsfrist kann wegen militärischer Erfordernisse |
durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass ausgesetzt | durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass ausgesetzt |
oder auf eine Frist von höchstens fünf Tagen herabgesetzt werden. Der | oder auf eine Frist von höchstens fünf Tagen herabgesetzt werden. Der |
Befehlshaber eines belagerten Ortes oder eines Teils der Armee, dessen | Befehlshaber eines belagerten Ortes oder eines Teils der Armee, dessen |
Kommunikationsmittel durch den Feind oder durch höhere Gewalt | Kommunikationsmittel durch den Feind oder durch höhere Gewalt |
lahmgelegt worden sind, hat immer das Recht, diese Aussetzung | lahmgelegt worden sind, hat immer das Recht, diese Aussetzung |
anzuordnen. | anzuordnen. |
Abschnitt III - Kassationsbeschwerde | Abschnitt III - Kassationsbeschwerde |
Art. 25 - Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts | Art. 25 - Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts |
wird die Kassationsbeschwerde gegen die Entscheide des | wird die Kassationsbeschwerde gegen die Entscheide des |
Militärgerichtshofes gemäß denselben Formalitäten und binnen denselben | Militärgerichtshofes gemäß denselben Formalitäten und binnen denselben |
Fristen wie denjenigen, die das allgemeine Strafprozessrecht in | Fristen wie denjenigen, die das allgemeine Strafprozessrecht in |
Korrektionalsachen vorsieht, eingelegt. | Korrektionalsachen vorsieht, eingelegt. |
Art. 26 - Die Erklärung einer Kassationsbeschwerde kann vom | Art. 26 - Die Erklärung einer Kassationsbeschwerde kann vom |
Verurteilten oder von der Zivilpartei oder von der Staatsanwaltschaft | Verurteilten oder von der Zivilpartei oder von der Staatsanwaltschaft |
sowohl bei der Kanzlei des Militärgerichts als auch bei der Kanzlei | sowohl bei der Kanzlei des Militärgerichts als auch bei der Kanzlei |
des Militärgerichtshofes eingereicht werden. | des Militärgerichtshofes eingereicht werden. |
Art. 27 - Bei Erklärung der Nichtigkeit eines Entscheids wird die | Art. 27 - Bei Erklärung der Nichtigkeit eines Entscheids wird die |
Sache an den sich aus anderen Richtern zusammengesetzten | Sache an den sich aus anderen Richtern zusammengesetzten |
Militärgerichtshof verwiesen. | Militärgerichtshof verwiesen. |
Art. 28 - Die Frist für eine Kassationsbeschwerde kann gemäß Artikel | Art. 28 - Die Frist für eine Kassationsbeschwerde kann gemäß Artikel |
24 ausgesetzt oder begrenzt werden. | 24 ausgesetzt oder begrenzt werden. |
KAPITEL VI - Übergangsbestimmungen | KAPITEL VI - Übergangsbestimmungen |
Art. 29 - § 1 - Bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden die | Art. 29 - § 1 - Bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden die |
bei den Militärgerichten anhängigen Sachen von Amts wegen und | bei den Militärgerichten anhängigen Sachen von Amts wegen und |
unentgeltlich wie folgt in die allgemeine Liste der gemeinrechtlichen | unentgeltlich wie folgt in die allgemeine Liste der gemeinrechtlichen |
Gerichte eingetragen: | Gerichte eingetragen: |
1. In die Liste des Polizeigerichts werden alle Sachen eingetragen, | 1. In die Liste des Polizeigerichts werden alle Sachen eingetragen, |
die gemäß dem Strafprozessgesetzbuch in seine Zuständigkeit fallen. | die gemäß dem Strafprozessgesetzbuch in seine Zuständigkeit fallen. |
2. In die Liste des Korrektionalgerichts werden alle Sachen | 2. In die Liste des Korrektionalgerichts werden alle Sachen |
eingetragen, die gemäß dem Strafprozessgesetzbuch in seine | eingetragen, die gemäß dem Strafprozessgesetzbuch in seine |
Zuständigkeit fallen. | Zuständigkeit fallen. |
3. In die Liste des Appellationshofes werden alle Sachen eingetragen, | 3. In die Liste des Appellationshofes werden alle Sachen eingetragen, |
die gemäß dem Strafprozessgesetzbuch in seine Zuständigkeit fallen. | die gemäß dem Strafprozessgesetzbuch in seine Zuständigkeit fallen. |
§ 2 - Sachen, die in die Zuständigkeit des Assisenhofes fallen, werden | § 2 - Sachen, die in die Zuständigkeit des Assisenhofes fallen, werden |
jedoch der Anklagekammer übermittelt, die die Korrektionalisierung | jedoch der Anklagekammer übermittelt, die die Korrektionalisierung |
oder die Befassung des Assisenhofes beschließen kann. | oder die Befassung des Assisenhofes beschließen kann. |
§ 3 - Die örtliche Zuständigkeit der in § 1 erwähnten Gerichte oder | § 3 - Die örtliche Zuständigkeit der in § 1 erwähnten Gerichte oder |
der in § 2 erwähnten Anklagekammer wird gemäß dem | der in § 2 erwähnten Anklagekammer wird gemäß dem |
Strafprozessgesetzbuch festgelegt. | Strafprozessgesetzbuch festgelegt. |
Art. 30 - Sachen, die gemäß dem Gerichtsbarkeitsvorrecht vom | Art. 30 - Sachen, die gemäß dem Gerichtsbarkeitsvorrecht vom |
Militärgerichtshof behandelt werden, werden gemäß dem vorhergehenden | Militärgerichtshof behandelt werden, werden gemäß dem vorhergehenden |
Artikel in die Liste des Appellationshofes eingetragen. | Artikel in die Liste des Appellationshofes eingetragen. |
Art. 31 - Berufungen oder Einsprüche gegen Entscheidungen eines | Art. 31 - Berufungen oder Einsprüche gegen Entscheidungen eines |
abgeschafften Gerichts werden beim Gericht eingelegt, das gemäß | abgeschafften Gerichts werden beim Gericht eingelegt, das gemäß |
Artikel 29 über diese Berufungen oder Einsprüche zu erkennen hat. | Artikel 29 über diese Berufungen oder Einsprüche zu erkennen hat. |
Art. 32 - Der Chefgreffier des abgeschafften Militärgerichts | Art. 32 - Der Chefgreffier des abgeschafften Militärgerichts |
übermittelt die Akten dem Greffier des zuständigen Gerichts. | übermittelt die Akten dem Greffier des zuständigen Gerichts. |
Art. 33 - Sachen, mit denen eine gerichtliche Kommission befasst ist, | Art. 33 - Sachen, mit denen eine gerichtliche Kommission befasst ist, |
werden vom Chefgreffier der abgeschafften gerichtlichen Kommission an | werden vom Chefgreffier der abgeschafften gerichtlichen Kommission an |
den Untersuchungsrichter des gemäß den Regeln des | den Untersuchungsrichter des gemäß den Regeln des |
Strafprozessgesetzbuches zuständigen Gerichtsbezirks übermittelt. | Strafprozessgesetzbuches zuständigen Gerichtsbezirks übermittelt. |
Art. 34 - Sachen, mit denen keine gerichtliche Kommission befasst ist, | Art. 34 - Sachen, mit denen keine gerichtliche Kommission befasst ist, |
werden vom Militärauditor an den gemäß dem Strafprozessgesetzbuch | werden vom Militärauditor an den gemäß dem Strafprozessgesetzbuch |
örtlich zuständigen Prokurator des Königs übermittelt. | örtlich zuständigen Prokurator des Königs übermittelt. |
[Art. 34bis - Für die Vollstreckung der von den Militärgerichten vor | [Art. 34bis - Für die Vollstreckung der von den Militärgerichten vor |
dem 1. Januar 2004 erlassenen Urteile und Entscheide sorgt der | dem 1. Januar 2004 erlassenen Urteile und Entscheide sorgt der |
Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz von Brüssel | Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz von Brüssel |
beziehungsweise der Generalprokurator beim Appellationshof von | beziehungsweise der Generalprokurator beim Appellationshof von |
Brüssel.] | Brüssel.] |
[Art. 34bis eingefügt durch Art. 386 des G. vom 22. Dezember 2003 | [Art. 34bis eingefügt durch Art. 386 des G. vom 22. Dezember 2003 |
(B.S. vom 31. Dezember 2003)] | (B.S. vom 31. Dezember 2003)] |
TITEL III - Abänderungs- und sonstige Bestimmungen | TITEL III - Abänderungs- und sonstige Bestimmungen |
KAPITEL I - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | KAPITEL I - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches |
Art. 35 - 36 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 35 - 36 - [Abänderungsbestimmungen] |
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Mai 1870 zur Einführung | KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Mai 1870 zur Einführung |
des Militärstrafgesetzbuches | des Militärstrafgesetzbuches |
Art. 37 - 46 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 37 - 46 - [Abänderungsbestimmungen] |
KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 über den | KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 über den |
Jugendschutz | Jugendschutz |
Art. 47 - [Aufhebungsbestimmung] | Art. 47 - [Aufhebungsbestimmung] |
KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die | KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die |
Untersuchungshaft | Untersuchungshaft |
Art. 48 - 53 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 48 - 53 - [Abänderungsbestimmungen] |
KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 8. März 1999 zur Einführung | KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 8. März 1999 zur Einführung |
eines Beirats der Magistratur | eines Beirats der Magistratur |
Art. 54 - 55 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 54 - 55 - [Abänderungsbestimmungen] |
KAPITEL VI - Schlussbestimmung | KAPITEL VI - Schlussbestimmung |
Art. 56 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten | Art. 56 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten |
Datum in Kraft. | Datum in Kraft. |