← Retour vers "Loi sur les accidents du travail "
Loi sur les accidents du travail | Arbeidsongevallenwet |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
10 AVRIL 1971. - Loi sur les accidents du travail | 10 APRIL 1971. - Arbeidsongevallenwet |
Traduction allemande de dispositions modificatives | Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen |
Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la | De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse |
traduction en langue allemande : | vertaling : |
- de l'article 54 de l'arrêté royal du 11 décembre 2013 relatif au | - van artikel 54 van het koninklijk besluit van 11 december 2013 |
personnel des Chemins de fer belges (Moniteur belge du 16 décembre 2013); | houdende het personeel van de Belgische Spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 16 december 2013); |
- du chapitre 3 de la loi du 21 décembre 2013 portant des dispositions | - van hoofdstuk 3 van de wet van 21 december 2013 houdende dringende |
diverses urgentes en matière de législation sociale (Moniteur belge du | diverse bepalingen inzake sociale wetgeving (Belgisch Staatsblad van |
27 janvier 2014, err. du 27 février 2014 et du 19 mai 2014). | 27 januari 2014, err. van 27 februari 2014 en van 19 mei 2014). |
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction | Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der | 11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der |
belgischen Eisenbahnen | belgischen Eisenbahnen |
(...) | (...) |
Titel IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen | Titel IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Andere | KAPITEL 3 - Andere |
(...) | (...) |
Abschnitt 4 - Arbeitsunfälle | Abschnitt 4 - Arbeitsunfälle |
Art. 54 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | Art. 54 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990 und | Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990 und |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, werden | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, werden |
die Wörter "NGBE-Holdinggesellschaft" durch die Wörter "HR Rail" | die Wörter "NGBE-Holdinggesellschaft" durch die Wörter "HR Rail" |
ersetzt. | ersetzt. |
(...) | (...) |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender | 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender |
Bestimmungen im Bereich soziale Rechtsvorschriften | Bestimmungen im Bereich soziale Rechtsvorschriften |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle | Arbeitsunfälle |
Abschnitt 1 - Verschiedene Bestimmungen | Abschnitt 1 - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 6 - In Artikel 7 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | Art. 6 - In Artikel 7 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Gesetze vom 1. April 2007 und 6. | Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Gesetze vom 1. April 2007 und 6. |
Mai 2009, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem | Mai 2009, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Als Arbeitsunfall wird auch der Unfall betrachtet, der dem | "Als Arbeitsunfall wird auch der Unfall betrachtet, der dem |
Arbeitnehmer außerhalb der Ausführung des Vertrags widerfährt, der | Arbeitnehmer außerhalb der Ausführung des Vertrags widerfährt, der |
aber von einem Dritten aufgrund der Ausführung des Vertrags verursacht | aber von einem Dritten aufgrund der Ausführung des Vertrags verursacht |
wird." | wird." |
Art. 7 - In Artikel 27ter desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 7 - In Artikel 27ter desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 31. März 1987 und abgeändert durch die Gesetze | Königlichen Erlass vom 31. März 1987 und abgeändert durch die Gesetze |
vom 22. Februar 1998, 13. Juli 2006 und 29. März 2012, werden die | vom 22. Februar 1998, 13. Juli 2006 und 29. März 2012, werden die |
letzten zwei Sätze durch folgende Sätze ersetzt: | letzten zwei Sätze durch folgende Sätze ersetzt: |
"Für alle Opfer und ihre Berechtigten gehen die Neubewertungszulagen | "Für alle Opfer und ihre Berechtigten gehen die Neubewertungszulagen |
und die Neubewertungen der in Artikel 27bis letzter Absatz erwähnten | und die Neubewertungen der in Artikel 27bis letzter Absatz erwähnten |
Zulagen, die ab dem 1. Januar 2012 fällig werden, zu Lasten des Fonds | Zulagen, die ab dem 1. Januar 2012 fällig werden, zu Lasten des Fonds |
für Berufsunfälle. Der König kann die vorerwähnten Zulagen, die nach | für Berufsunfälle. Der König kann die vorerwähnten Zulagen, die nach |
dem Jahr 2012 zum ersten Mal gezahlt werden, ebenfalls zu Lasten des | dem Jahr 2012 zum ersten Mal gezahlt werden, ebenfalls zu Lasten des |
vorerwähnten Fonds legen." | vorerwähnten Fonds legen." |
Art. 8 - In Artikel 58 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 8 - In Artikel 58 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird Nr. 20 wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird Nr. 20 wie folgt ersetzt: |
"20. die Neubewertungszulagen und die Neubewertungen der in Artikel | "20. die Neubewertungszulagen und die Neubewertungen der in Artikel |
27bis letzter Absatz erwähnten Zulagen, die aufgrund von Artikel 27ter | 27bis letzter Absatz erwähnten Zulagen, die aufgrund von Artikel 27ter |
zu Lasten des Fonds gehen, zu gewähren." | zu Lasten des Fonds gehen, zu gewähren." |
Art. 9 - In Artikel 59quater desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 9 - In Artikel 59quater desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 31. März 1987 und abgeändert durch die Gesetze | Königlichen Erlass vom 31. März 1987 und abgeändert durch die Gesetze |
vom 25. Januar 1999, 19. Juli 2001 und 24. Dezember 2002, wird Absatz | vom 25. Januar 1999, 19. Juli 2001 und 24. Dezember 2002, wird Absatz |
4 wie folgt ersetzt: | 4 wie folgt ersetzt: |
"Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen der Fonds für | "Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen der Fonds für |
Berufsunfälle: | Berufsunfälle: |
1. auf die Beitreibung der in Artikel 59 Nr. 3 und 4 erwähnten | 1. auf die Beitreibung der in Artikel 59 Nr. 3 und 4 erwähnten |
Beiträge verzichten kann, | Beiträge verzichten kann, |
2. von dem in Artikel 59 Nr. 4 erwähnten Beitrag befreien oder ihn | 2. von dem in Artikel 59 Nr. 4 erwähnten Beitrag befreien oder ihn |
herabsetzen kann, | herabsetzen kann, |
3. dem Arbeitgeber, dem Reeder und dem Versicherungsunternehmen | 3. dem Arbeitgeber, dem Reeder und dem Versicherungsunternehmen |
Befreiung von dem Aufschlag und den Verzugszinsen, die in Absatz 2 | Befreiung von dem Aufschlag und den Verzugszinsen, die in Absatz 2 |
erwähnt sind, oder eine Herabsetzung derselben gewähren kann." | erwähnt sind, oder eine Herabsetzung derselben gewähren kann." |
Art. 10 - Artikel 62 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 10 - Artikel 62 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 3. Mai 1999 und 10. August 2001, wird durch folgenden Satz | Gesetze vom 3. Mai 1999 und 10. August 2001, wird durch folgenden Satz |
ergänzt: | ergänzt: |
"Der König kann Sonderregeln für die Definition und Meldung leichter | "Der König kann Sonderregeln für die Definition und Meldung leichter |
Unfälle festlegen und die Bedingungen bestimmen, unter denen die | Unfälle festlegen und die Bedingungen bestimmen, unter denen die |
Arbeitgeber von der Verpflichtung, leichte Unfälle zu melden, befreit | Arbeitgeber von der Verpflichtung, leichte Unfälle zu melden, befreit |
werden können." | werden können." |
Art. 11 - Artikel 63 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz | Art. 11 - Artikel 63 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Gibt es eine Streitigkeit zwischen dem Versicherungsunternehmen und | "Gibt es eine Streitigkeit zwischen dem Versicherungsunternehmen und |
dem Fonds für Berufsunfälle in Bezug auf die Übernahme des | dem Fonds für Berufsunfälle in Bezug auf die Übernahme des |
Arbeitsunfalls und hält das Versicherungsunternehmen die Weigerung den | Arbeitsunfalls und hält das Versicherungsunternehmen die Weigerung den |
Fall zu übernehmen aufrecht, kann der Fonds die Streitsache vor das | Fall zu übernehmen aufrecht, kann der Fonds die Streitsache vor das |
zuständige Gericht bringen. Er informiert das | zuständige Gericht bringen. Er informiert das |
Versicherungsunternehmen, das Opfer oder seine Berechtigten und den | Versicherungsunternehmen, das Opfer oder seine Berechtigten und den |
Versicherungsträger, dem das Opfer angeschlossen ist, per Einschreiben | Versicherungsträger, dem das Opfer angeschlossen ist, per Einschreiben |
über seine Absicht, die Streitsache nach Ablauf einer Frist von drei | über seine Absicht, die Streitsache nach Ablauf einer Frist von drei |
Monaten ab Versendung des besagten Einschreibens vor das zuständige | Monaten ab Versendung des besagten Einschreibens vor das zuständige |
Gericht zu bringen. Das Opfer oder seine Berechtigten und der | Gericht zu bringen. Das Opfer oder seine Berechtigten und der |
Versicherungsträger können binnen dieser Frist von drei Monaten | Versicherungsträger können binnen dieser Frist von drei Monaten |
gemeinsam und ausdrücklich ihren Einspruch gegen die Einreichung | gemeinsam und ausdrücklich ihren Einspruch gegen die Einreichung |
dieser Klage durch den Fonds für Berufsunfälle kundtun. Das Opfer oder | dieser Klage durch den Fonds für Berufsunfälle kundtun. Das Opfer oder |
seine Berechtigten und der Versicherungsträger werden in das Verfahren | seine Berechtigten und der Versicherungsträger werden in das Verfahren |
herangezogen. Das Urteil, das gefällt wird, wird ihnen gegenüber | herangezogen. Das Urteil, das gefällt wird, wird ihnen gegenüber |
wirksam sein." | wirksam sein." |
Art. 12 - Artikel 69 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 12 - Artikel 69 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 29. April 1996, 3. Juli 2005, 13. Juli 2006 und 22. Dezember 2008, | vom 29. April 1996, 3. Juli 2005, 13. Juli 2006 und 22. Dezember 2008, |
wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"In den in Artikel 24 Absatz 1 erwähnten Fällen verjährt die Klage auf | "In den in Artikel 24 Absatz 1 erwähnten Fällen verjährt die Klage auf |
Zahlung der Entschädigungen in drei Jahren ab Notifizierung des | Zahlung der Entschädigungen in drei Jahren ab Notifizierung des |
Beschlusses zur Genesungserklärung." | Beschlusses zur Genesungserklärung." |
Art. 13 - Artikel 72 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 13 - Artikel 72 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 1. August 1985, wird aufgehoben. | Gesetz vom 1. August 1985, wird aufgehoben. |
Art. 14 - Die Artikel 12 und 13 finden Anwendung auf | Art. 14 - Die Artikel 12 und 13 finden Anwendung auf |
Genesungserklärungen, die den Opfern binnen einer Frist von drei | Genesungserklärungen, die den Opfern binnen einer Frist von drei |
Jahren vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Bestimmungen | Jahren vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Bestimmungen |
notifiziert werden. | notifiziert werden. |
Materiell rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen über Klagen gegen | Materiell rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen über Klagen gegen |
Beschlüsse, durch die Opfer für gesund ohne bleibende | Beschlüsse, durch die Opfer für gesund ohne bleibende |
Arbeitsunfähigkeit erklärt werden, bleiben jedoch endgültig erworben. | Arbeitsunfähigkeit erklärt werden, bleiben jedoch endgültig erworben. |
Art. 15 - Artikel 80 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 15 - Artikel 80 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
24. Juli 2008, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 24. Juli 2008, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der König bestimmt für die Anwendung des vorliegenden Artikels die | "Der König bestimmt für die Anwendung des vorliegenden Artikels die |
Kategorien von Seeleuten, die Lehrlingen gleichgestellt werden." | Kategorien von Seeleuten, die Lehrlingen gleichgestellt werden." |
Art. 16 - Artikel 87bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 16 - Artikel 87bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 10. August 2001, wird wie folgt ersetzt: | vom 10. August 2001, wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 87 schließen der | " § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 87 schließen der |
Fonds für Berufsunfälle und die Belgische Nationalbank (BNB) ein | Fonds für Berufsunfälle und die Belgische Nationalbank (BNB) ein |
Protokoll ab über unter anderem die Mitteilung sämtlicher | Protokoll ab über unter anderem die Mitteilung sämtlicher |
sachdienlicher Daten, die die finanzielle Lage des Sektors betreffen, | sachdienlicher Daten, die die finanzielle Lage des Sektors betreffen, |
den Austausch von Informationen und der während der | den Austausch von Informationen und der während der |
Kontrolltätigkeiten gemachten Feststellungen und die Organisation der | Kontrolltätigkeiten gemachten Feststellungen und die Organisation der |
gemeinsamen Kontrollen. | gemeinsamen Kontrollen. |
§ 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 87 schließen der Fonds | § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 87 schließen der Fonds |
für Berufsunfälle und die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte | für Berufsunfälle und die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte |
(FSMA) auch ein Protokoll ab über den Informationsaustausch und die | (FSMA) auch ein Protokoll ab über den Informationsaustausch und die |
Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer, der | Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer, der |
Versicherten und der Begünstigten." | Versicherten und der Begünstigten." |
Art. 17 - Artikel 90bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 17 - Artikel 90bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 29. April 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juni 2010 | vom 29. April 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juni 2010 |
und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird aufgehoben. | und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird aufgehoben. |
Art. 18 - In Artikel 91 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 18 - In Artikel 91 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 10. August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, | vom 10. August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, |
wird § 2 wie folgt ersetzt: | wird § 2 wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Wenn nach Ablauf der in § 1 erwähnten Frist die Situation | " § 2 - Wenn nach Ablauf der in § 1 erwähnten Frist die Situation |
nicht behoben worden ist, kann der Geschäftsführende Ausschuss des | nicht behoben worden ist, kann der Geschäftsführende Ausschuss des |
Fonds für Berufsunfälle nach Anhörung des Versicherungsunternehmens: | Fonds für Berufsunfälle nach Anhörung des Versicherungsunternehmens: |
1. mit einem Monat Vorankündigung die festgestellte Situation im | 1. mit einem Monat Vorankündigung die festgestellte Situation im |
Belgischen Staatsblatt veröffentlichen, es sei denn, sie ist binnen | Belgischen Staatsblatt veröffentlichen, es sei denn, sie ist binnen |
diesem vergangenen Monat behoben worden, | diesem vergangenen Monat behoben worden, |
2. die BNB und die FSMA bitten, die in Artikel 26 § 1 oder Artikel 71 | 2. die BNB und die FSMA bitten, die in Artikel 26 § 1 oder Artikel 71 |
des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der | des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der |
Versicherungsunternehmen erwähnten Maßnahmen anzuwenden. Falls nötig, | Versicherungsunternehmen erwähnten Maßnahmen anzuwenden. Falls nötig, |
weist der mit den sozialen Angelegenheiten beauftragte Minister die | weist der mit den sozialen Angelegenheiten beauftragte Minister die |
BNB oder die FSMA an, die erwähnten Maßnahmen unverzüglich zu | BNB oder die FSMA an, die erwähnten Maßnahmen unverzüglich zu |
ergreifen. | ergreifen. |
Unbeschadet des Absatzes 1 setzt der Fonds für Berufsunfälle im | Unbeschadet des Absatzes 1 setzt der Fonds für Berufsunfälle im |
Hinblick auf die Anwendung der Artikel 69 bis 73 des Gesetzes vom 9. | Hinblick auf die Anwendung der Artikel 69 bis 73 des Gesetzes vom 9. |
Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen die BNB und | Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen die BNB und |
die FSMA über die Verstöße in Kenntnis, die in einem | die FSMA über die Verstöße in Kenntnis, die in einem |
Versicherungsunternehmen festgestellt werden, das dem Recht eines | Versicherungsunternehmen festgestellt werden, das dem Recht eines |
anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union als Belgien untersteht." | anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union als Belgien untersteht." |
Abschnitt 2 - Inkrafttreten | Abschnitt 2 - Inkrafttreten |
Art. 19 - Vorliegendes Kapitel tritt am zehnten Tag nach seiner | Art. 19 - Vorliegendes Kapitel tritt am zehnten Tag nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von |
Artikel 59quater Absatz 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über | Artikel 59quater Absatz 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über |
die Arbeitsunfälle, so wie abgeändert durch Artikel 9, der am 31. | die Arbeitsunfälle, so wie abgeändert durch Artikel 9, der am 31. |
Dezember 2015 in Kraft tritt. | Dezember 2015 in Kraft tritt. |
Was Artikel 59quater Absatz 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 | Was Artikel 59quater Absatz 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 |
über die Arbeitsunfälle betrifft, so wie abgeändert durch Artikel 9, | über die Arbeitsunfälle betrifft, so wie abgeändert durch Artikel 9, |
kann der König ein Inkrafttretungsdatum festlegen, das vor dem 31. | kann der König ein Inkrafttretungsdatum festlegen, das vor dem 31. |
Dezember 2015 liegt. | Dezember 2015 liegt. |
Der König bestimmt, welche Schuldforderungen, die vom Fonds vor dem | Der König bestimmt, welche Schuldforderungen, die vom Fonds vor dem |
Datum des Inkrafttretens von Artikel 59quater Absatz 4 Nr. 2 des | Datum des Inkrafttretens von Artikel 59quater Absatz 4 Nr. 2 des |
Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, so wie abgeändert | Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, so wie abgeändert |
durch Artikel 9, für eine Herabsetzung der in Artikel 59 Nr. 4 | durch Artikel 9, für eine Herabsetzung der in Artikel 59 Nr. 4 |
desselben Gesetzes erwähnten Beiträge oder eine Befreiung davon in | desselben Gesetzes erwähnten Beiträge oder eine Befreiung davon in |
Betracht kommen. | Betracht kommen. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien, | Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien, |
beauftragt mit Berufsrisiken | beauftragt mit Berufsrisiken |
Ph. COURARD | Ph. COURARD |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |