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| Loi sur les accidents du travail | Arbeidsongevallenwet |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 10 AVRIL 1971. - Loi sur les accidents du travail | 10 APRIL 1971. - Arbeidsongevallenwet |
| Traduction allemande de dispositions modificatives | Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen |
| Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la | De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse |
| traduction en langue allemande : | vertaling : |
| - de l'article 54 de l'arrêté royal du 11 décembre 2013 relatif au | - van artikel 54 van het koninklijk besluit van 11 december 2013 |
| personnel des Chemins de fer belges (Moniteur belge du 16 décembre 2013); | houdende het personeel van de Belgische Spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 16 december 2013); |
| - du chapitre 3 de la loi du 21 décembre 2013 portant des dispositions | - van hoofdstuk 3 van de wet van 21 december 2013 houdende dringende |
| diverses urgentes en matière de législation sociale (Moniteur belge du | diverse bepalingen inzake sociale wetgeving (Belgisch Staatsblad van |
| 27 janvier 2014, err. du 27 février 2014 et du 19 mai 2014). | 27 januari 2014, err. van 27 februari 2014 en van 19 mei 2014). |
| Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction | Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| Anlage 1 | Anlage 1 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der | 11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der |
| belgischen Eisenbahnen | belgischen Eisenbahnen |
| (...) | (...) |
| Titel IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen | Titel IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 3 - Andere | KAPITEL 3 - Andere |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 4 - Arbeitsunfälle | Abschnitt 4 - Arbeitsunfälle |
| Art. 54 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | Art. 54 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
| Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990 und | Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990 und |
| abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, werden | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, werden |
| die Wörter "NGBE-Holdinggesellschaft" durch die Wörter "HR Rail" | die Wörter "NGBE-Holdinggesellschaft" durch die Wörter "HR Rail" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| (...) | (...) |
| Anlage 2 | Anlage 2 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
| 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender | 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender |
| Bestimmungen im Bereich soziale Rechtsvorschriften | Bestimmungen im Bereich soziale Rechtsvorschriften |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
| Arbeitsunfälle | Arbeitsunfälle |
| Abschnitt 1 - Verschiedene Bestimmungen | Abschnitt 1 - Verschiedene Bestimmungen |
| Art. 6 - In Artikel 7 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | Art. 6 - In Artikel 7 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
| Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Gesetze vom 1. April 2007 und 6. | Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Gesetze vom 1. April 2007 und 6. |
| Mai 2009, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem | Mai 2009, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Als Arbeitsunfall wird auch der Unfall betrachtet, der dem | "Als Arbeitsunfall wird auch der Unfall betrachtet, der dem |
| Arbeitnehmer außerhalb der Ausführung des Vertrags widerfährt, der | Arbeitnehmer außerhalb der Ausführung des Vertrags widerfährt, der |
| aber von einem Dritten aufgrund der Ausführung des Vertrags verursacht | aber von einem Dritten aufgrund der Ausführung des Vertrags verursacht |
| wird." | wird." |
| Art. 7 - In Artikel 27ter desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 7 - In Artikel 27ter desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 31. März 1987 und abgeändert durch die Gesetze | Königlichen Erlass vom 31. März 1987 und abgeändert durch die Gesetze |
| vom 22. Februar 1998, 13. Juli 2006 und 29. März 2012, werden die | vom 22. Februar 1998, 13. Juli 2006 und 29. März 2012, werden die |
| letzten zwei Sätze durch folgende Sätze ersetzt: | letzten zwei Sätze durch folgende Sätze ersetzt: |
| "Für alle Opfer und ihre Berechtigten gehen die Neubewertungszulagen | "Für alle Opfer und ihre Berechtigten gehen die Neubewertungszulagen |
| und die Neubewertungen der in Artikel 27bis letzter Absatz erwähnten | und die Neubewertungen der in Artikel 27bis letzter Absatz erwähnten |
| Zulagen, die ab dem 1. Januar 2012 fällig werden, zu Lasten des Fonds | Zulagen, die ab dem 1. Januar 2012 fällig werden, zu Lasten des Fonds |
| für Berufsunfälle. Der König kann die vorerwähnten Zulagen, die nach | für Berufsunfälle. Der König kann die vorerwähnten Zulagen, die nach |
| dem Jahr 2012 zum ersten Mal gezahlt werden, ebenfalls zu Lasten des | dem Jahr 2012 zum ersten Mal gezahlt werden, ebenfalls zu Lasten des |
| vorerwähnten Fonds legen." | vorerwähnten Fonds legen." |
| Art. 8 - In Artikel 58 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 8 - In Artikel 58 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird Nr. 20 wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird Nr. 20 wie folgt ersetzt: |
| "20. die Neubewertungszulagen und die Neubewertungen der in Artikel | "20. die Neubewertungszulagen und die Neubewertungen der in Artikel |
| 27bis letzter Absatz erwähnten Zulagen, die aufgrund von Artikel 27ter | 27bis letzter Absatz erwähnten Zulagen, die aufgrund von Artikel 27ter |
| zu Lasten des Fonds gehen, zu gewähren." | zu Lasten des Fonds gehen, zu gewähren." |
| Art. 9 - In Artikel 59quater desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 9 - In Artikel 59quater desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 31. März 1987 und abgeändert durch die Gesetze | Königlichen Erlass vom 31. März 1987 und abgeändert durch die Gesetze |
| vom 25. Januar 1999, 19. Juli 2001 und 24. Dezember 2002, wird Absatz | vom 25. Januar 1999, 19. Juli 2001 und 24. Dezember 2002, wird Absatz |
| 4 wie folgt ersetzt: | 4 wie folgt ersetzt: |
| "Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen der Fonds für | "Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen der Fonds für |
| Berufsunfälle: | Berufsunfälle: |
| 1. auf die Beitreibung der in Artikel 59 Nr. 3 und 4 erwähnten | 1. auf die Beitreibung der in Artikel 59 Nr. 3 und 4 erwähnten |
| Beiträge verzichten kann, | Beiträge verzichten kann, |
| 2. von dem in Artikel 59 Nr. 4 erwähnten Beitrag befreien oder ihn | 2. von dem in Artikel 59 Nr. 4 erwähnten Beitrag befreien oder ihn |
| herabsetzen kann, | herabsetzen kann, |
| 3. dem Arbeitgeber, dem Reeder und dem Versicherungsunternehmen | 3. dem Arbeitgeber, dem Reeder und dem Versicherungsunternehmen |
| Befreiung von dem Aufschlag und den Verzugszinsen, die in Absatz 2 | Befreiung von dem Aufschlag und den Verzugszinsen, die in Absatz 2 |
| erwähnt sind, oder eine Herabsetzung derselben gewähren kann." | erwähnt sind, oder eine Herabsetzung derselben gewähren kann." |
| Art. 10 - Artikel 62 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 10 - Artikel 62 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 3. Mai 1999 und 10. August 2001, wird durch folgenden Satz | Gesetze vom 3. Mai 1999 und 10. August 2001, wird durch folgenden Satz |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Der König kann Sonderregeln für die Definition und Meldung leichter | "Der König kann Sonderregeln für die Definition und Meldung leichter |
| Unfälle festlegen und die Bedingungen bestimmen, unter denen die | Unfälle festlegen und die Bedingungen bestimmen, unter denen die |
| Arbeitgeber von der Verpflichtung, leichte Unfälle zu melden, befreit | Arbeitgeber von der Verpflichtung, leichte Unfälle zu melden, befreit |
| werden können." | werden können." |
| Art. 11 - Artikel 63 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz | Art. 11 - Artikel 63 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz |
| mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Gibt es eine Streitigkeit zwischen dem Versicherungsunternehmen und | "Gibt es eine Streitigkeit zwischen dem Versicherungsunternehmen und |
| dem Fonds für Berufsunfälle in Bezug auf die Übernahme des | dem Fonds für Berufsunfälle in Bezug auf die Übernahme des |
| Arbeitsunfalls und hält das Versicherungsunternehmen die Weigerung den | Arbeitsunfalls und hält das Versicherungsunternehmen die Weigerung den |
| Fall zu übernehmen aufrecht, kann der Fonds die Streitsache vor das | Fall zu übernehmen aufrecht, kann der Fonds die Streitsache vor das |
| zuständige Gericht bringen. Er informiert das | zuständige Gericht bringen. Er informiert das |
| Versicherungsunternehmen, das Opfer oder seine Berechtigten und den | Versicherungsunternehmen, das Opfer oder seine Berechtigten und den |
| Versicherungsträger, dem das Opfer angeschlossen ist, per Einschreiben | Versicherungsträger, dem das Opfer angeschlossen ist, per Einschreiben |
| über seine Absicht, die Streitsache nach Ablauf einer Frist von drei | über seine Absicht, die Streitsache nach Ablauf einer Frist von drei |
| Monaten ab Versendung des besagten Einschreibens vor das zuständige | Monaten ab Versendung des besagten Einschreibens vor das zuständige |
| Gericht zu bringen. Das Opfer oder seine Berechtigten und der | Gericht zu bringen. Das Opfer oder seine Berechtigten und der |
| Versicherungsträger können binnen dieser Frist von drei Monaten | Versicherungsträger können binnen dieser Frist von drei Monaten |
| gemeinsam und ausdrücklich ihren Einspruch gegen die Einreichung | gemeinsam und ausdrücklich ihren Einspruch gegen die Einreichung |
| dieser Klage durch den Fonds für Berufsunfälle kundtun. Das Opfer oder | dieser Klage durch den Fonds für Berufsunfälle kundtun. Das Opfer oder |
| seine Berechtigten und der Versicherungsträger werden in das Verfahren | seine Berechtigten und der Versicherungsträger werden in das Verfahren |
| herangezogen. Das Urteil, das gefällt wird, wird ihnen gegenüber | herangezogen. Das Urteil, das gefällt wird, wird ihnen gegenüber |
| wirksam sein." | wirksam sein." |
| Art. 12 - Artikel 69 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 12 - Artikel 69 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
| vom 29. April 1996, 3. Juli 2005, 13. Juli 2006 und 22. Dezember 2008, | vom 29. April 1996, 3. Juli 2005, 13. Juli 2006 und 22. Dezember 2008, |
| wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "In den in Artikel 24 Absatz 1 erwähnten Fällen verjährt die Klage auf | "In den in Artikel 24 Absatz 1 erwähnten Fällen verjährt die Klage auf |
| Zahlung der Entschädigungen in drei Jahren ab Notifizierung des | Zahlung der Entschädigungen in drei Jahren ab Notifizierung des |
| Beschlusses zur Genesungserklärung." | Beschlusses zur Genesungserklärung." |
| Art. 13 - Artikel 72 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 13 - Artikel 72 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 1. August 1985, wird aufgehoben. | Gesetz vom 1. August 1985, wird aufgehoben. |
| Art. 14 - Die Artikel 12 und 13 finden Anwendung auf | Art. 14 - Die Artikel 12 und 13 finden Anwendung auf |
| Genesungserklärungen, die den Opfern binnen einer Frist von drei | Genesungserklärungen, die den Opfern binnen einer Frist von drei |
| Jahren vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Bestimmungen | Jahren vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Bestimmungen |
| notifiziert werden. | notifiziert werden. |
| Materiell rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen über Klagen gegen | Materiell rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen über Klagen gegen |
| Beschlüsse, durch die Opfer für gesund ohne bleibende | Beschlüsse, durch die Opfer für gesund ohne bleibende |
| Arbeitsunfähigkeit erklärt werden, bleiben jedoch endgültig erworben. | Arbeitsunfähigkeit erklärt werden, bleiben jedoch endgültig erworben. |
| Art. 15 - Artikel 80 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 15 - Artikel 80 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
| 24. Juli 2008, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 24. Juli 2008, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Der König bestimmt für die Anwendung des vorliegenden Artikels die | "Der König bestimmt für die Anwendung des vorliegenden Artikels die |
| Kategorien von Seeleuten, die Lehrlingen gleichgestellt werden." | Kategorien von Seeleuten, die Lehrlingen gleichgestellt werden." |
| Art. 16 - Artikel 87bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 16 - Artikel 87bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 10. August 2001, wird wie folgt ersetzt: | vom 10. August 2001, wird wie folgt ersetzt: |
| " § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 87 schließen der | " § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 87 schließen der |
| Fonds für Berufsunfälle und die Belgische Nationalbank (BNB) ein | Fonds für Berufsunfälle und die Belgische Nationalbank (BNB) ein |
| Protokoll ab über unter anderem die Mitteilung sämtlicher | Protokoll ab über unter anderem die Mitteilung sämtlicher |
| sachdienlicher Daten, die die finanzielle Lage des Sektors betreffen, | sachdienlicher Daten, die die finanzielle Lage des Sektors betreffen, |
| den Austausch von Informationen und der während der | den Austausch von Informationen und der während der |
| Kontrolltätigkeiten gemachten Feststellungen und die Organisation der | Kontrolltätigkeiten gemachten Feststellungen und die Organisation der |
| gemeinsamen Kontrollen. | gemeinsamen Kontrollen. |
| § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 87 schließen der Fonds | § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 87 schließen der Fonds |
| für Berufsunfälle und die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte | für Berufsunfälle und die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte |
| (FSMA) auch ein Protokoll ab über den Informationsaustausch und die | (FSMA) auch ein Protokoll ab über den Informationsaustausch und die |
| Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer, der | Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer, der |
| Versicherten und der Begünstigten." | Versicherten und der Begünstigten." |
| Art. 17 - Artikel 90bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 17 - Artikel 90bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 29. April 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juni 2010 | vom 29. April 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juni 2010 |
| und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird aufgehoben. | und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird aufgehoben. |
| Art. 18 - In Artikel 91 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 18 - In Artikel 91 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 10. August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, | vom 10. August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, |
| wird § 2 wie folgt ersetzt: | wird § 2 wie folgt ersetzt: |
| " § 2 - Wenn nach Ablauf der in § 1 erwähnten Frist die Situation | " § 2 - Wenn nach Ablauf der in § 1 erwähnten Frist die Situation |
| nicht behoben worden ist, kann der Geschäftsführende Ausschuss des | nicht behoben worden ist, kann der Geschäftsführende Ausschuss des |
| Fonds für Berufsunfälle nach Anhörung des Versicherungsunternehmens: | Fonds für Berufsunfälle nach Anhörung des Versicherungsunternehmens: |
| 1. mit einem Monat Vorankündigung die festgestellte Situation im | 1. mit einem Monat Vorankündigung die festgestellte Situation im |
| Belgischen Staatsblatt veröffentlichen, es sei denn, sie ist binnen | Belgischen Staatsblatt veröffentlichen, es sei denn, sie ist binnen |
| diesem vergangenen Monat behoben worden, | diesem vergangenen Monat behoben worden, |
| 2. die BNB und die FSMA bitten, die in Artikel 26 § 1 oder Artikel 71 | 2. die BNB und die FSMA bitten, die in Artikel 26 § 1 oder Artikel 71 |
| des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der | des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der |
| Versicherungsunternehmen erwähnten Maßnahmen anzuwenden. Falls nötig, | Versicherungsunternehmen erwähnten Maßnahmen anzuwenden. Falls nötig, |
| weist der mit den sozialen Angelegenheiten beauftragte Minister die | weist der mit den sozialen Angelegenheiten beauftragte Minister die |
| BNB oder die FSMA an, die erwähnten Maßnahmen unverzüglich zu | BNB oder die FSMA an, die erwähnten Maßnahmen unverzüglich zu |
| ergreifen. | ergreifen. |
| Unbeschadet des Absatzes 1 setzt der Fonds für Berufsunfälle im | Unbeschadet des Absatzes 1 setzt der Fonds für Berufsunfälle im |
| Hinblick auf die Anwendung der Artikel 69 bis 73 des Gesetzes vom 9. | Hinblick auf die Anwendung der Artikel 69 bis 73 des Gesetzes vom 9. |
| Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen die BNB und | Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen die BNB und |
| die FSMA über die Verstöße in Kenntnis, die in einem | die FSMA über die Verstöße in Kenntnis, die in einem |
| Versicherungsunternehmen festgestellt werden, das dem Recht eines | Versicherungsunternehmen festgestellt werden, das dem Recht eines |
| anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union als Belgien untersteht." | anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union als Belgien untersteht." |
| Abschnitt 2 - Inkrafttreten | Abschnitt 2 - Inkrafttreten |
| Art. 19 - Vorliegendes Kapitel tritt am zehnten Tag nach seiner | Art. 19 - Vorliegendes Kapitel tritt am zehnten Tag nach seiner |
| Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von |
| Artikel 59quater Absatz 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über | Artikel 59quater Absatz 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über |
| die Arbeitsunfälle, so wie abgeändert durch Artikel 9, der am 31. | die Arbeitsunfälle, so wie abgeändert durch Artikel 9, der am 31. |
| Dezember 2015 in Kraft tritt. | Dezember 2015 in Kraft tritt. |
| Was Artikel 59quater Absatz 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 | Was Artikel 59quater Absatz 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 |
| über die Arbeitsunfälle betrifft, so wie abgeändert durch Artikel 9, | über die Arbeitsunfälle betrifft, so wie abgeändert durch Artikel 9, |
| kann der König ein Inkrafttretungsdatum festlegen, das vor dem 31. | kann der König ein Inkrafttretungsdatum festlegen, das vor dem 31. |
| Dezember 2015 liegt. | Dezember 2015 liegt. |
| Der König bestimmt, welche Schuldforderungen, die vom Fonds vor dem | Der König bestimmt, welche Schuldforderungen, die vom Fonds vor dem |
| Datum des Inkrafttretens von Artikel 59quater Absatz 4 Nr. 2 des | Datum des Inkrafttretens von Artikel 59quater Absatz 4 Nr. 2 des |
| Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, so wie abgeändert | Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, so wie abgeändert |
| durch Artikel 9, für eine Herabsetzung der in Artikel 59 Nr. 4 | durch Artikel 9, für eine Herabsetzung der in Artikel 59 Nr. 4 |
| desselben Gesetzes erwähnten Beiträge oder eine Befreiung davon in | desselben Gesetzes erwähnten Beiträge oder eine Befreiung davon in |
| Betracht kommen. | Betracht kommen. |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
| Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
| Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien, | Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien, |
| beauftragt mit Berufsrisiken | beauftragt mit Berufsrisiken |
| Ph. COURARD | Ph. COURARD |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |