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Loi modifiant la loi du 2 octobre 2017 réglementant la sécurité privée et particulière en ce qui concerne le traitement des données personnelles. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 2 oktober 2017 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid voor wat betreft de verwerking van gegevens. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 MAI 2019. - Loi modifiant la loi du 2 octobre 2017 réglementant la sécurité privée et particulière en ce qui concerne le traitement des données personnelles. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 MEI 2019. - Wet tot wijziging van de wet van 2 oktober 2017 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid voor wat betreft de verwerking van gegevens. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 mei
loi du 9 mai 2019 modifiant la loi du 2 octobre 2017 réglementant la 2019 tot wijziging van de wet van 2 oktober 2017 tot regeling van de
sécurité privée et particulière en ce qui concerne le traitement des private en bijzondere veiligheid voor wat betreft de verwerking van
données personnelles (Moniteur belge du 5 juin 2019). gegevens (Belgisch Staatsblad van 5 juni 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
9. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 9. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 2. Oktober 2017
zur Regelung der privaten zur Regelung der privaten
und besonderen Sicherheit, was die Verarbeitung der personenbezogenen und besonderen Sicherheit, was die Verarbeitung der personenbezogenen
Daten betrifft Daten betrifft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern und Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern und
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.762/2 des Staatsrates vom 25. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.762/2 des Staatsrates vom 25. Juni
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 62/2018 der Datenschutzbehörde vom 25. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 62/2018 der Datenschutzbehörde vom 25.
Juli 2018; Juli 2018;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.395/2 des Staatsrates vom 12. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.395/2 des Staatsrates vom 12. Februar
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Der Minister der Sicherheit und des Innern ist beauftragt, in Unserem Der Minister der Sicherheit und des Innern ist beauftragt, in Unserem
Namen folgenden Gesetzentwurf zu unterbreiten und bei der Namen folgenden Gesetzentwurf zu unterbreiten und bei der
Abgeordnetenkammer einzureichen: Abgeordnetenkammer einzureichen:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der
privaten und besonderen Sicherheit wird durch die Nummern 36 und 37 privaten und besonderen Sicherheit wird durch die Nummern 36 und 37
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"36. Verordnung (EU) 2016/679: Verordnung (EU) 2016/679 des "36. Verordnung (EU) 2016/679: Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung), (Datenschutz-Grundverordnung),
37. Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten: Gesetz vom 30. 37. Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten: Gesetz vom 30.
Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten." Verarbeitung personenbezogener Daten."
Art. 3 - In Kapitel 8 Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein Art. 3 - In Kapitel 8 Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein
Unterabschnitt 4/1 mit folgender Überschrift eingefügt: Unterabschnitt 4/1 mit folgender Überschrift eingefügt:
"Unterabschnitt 4/1 - Einschränkungen der Rechte der betroffenen "Unterabschnitt 4/1 - Einschränkungen der Rechte der betroffenen
Person bei der Verarbeitung personenbezogener Daten". Person bei der Verarbeitung personenbezogener Daten".
Art. 4 - In Unterabschnitt 4/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Art. 4 - In Unterabschnitt 4/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein
Artikel 269/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 269/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 269/1 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 13, 14, 15, 16, 17 "Art. 269/1 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 13, 14, 15, 16, 17
und 18 der Verordnung (EU) 2016/679 und insofern Artikel 14 Absatz 5 und 18 der Verordnung (EU) 2016/679 und insofern Artikel 14 Absatz 5
Buchstabe b), c) beziehungsweise d) der Verordnung (EU) 2016/679 im Buchstabe b), c) beziehungsweise d) der Verordnung (EU) 2016/679 im
Einzelfall nicht geltend gemacht werden kann, können die in diesen Einzelfall nicht geltend gemacht werden kann, können die in diesen
Artikeln erwähnten Rechte verzögert, eingeschränkt oder verweigert Artikeln erwähnten Rechte verzögert, eingeschränkt oder verweigert
werden, was die Verarbeitungen personenbezogener Daten betrifft, die werden, was die Verarbeitungen personenbezogener Daten betrifft, die
von der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen von der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Inneres in ihrer Eigenschaft als öffentlicher Öffentlichen Dienstes Inneres in ihrer Eigenschaft als öffentlicher
Dienst, die mit Aufträgen allgemeinen Interesses im Bereich Kontrolle, Dienst, die mit Aufträgen allgemeinen Interesses im Bereich Kontrolle,
Inspektion und Vorschriften, die - wenn auch nur gelegentlich - mit Inspektion und Vorschriften, die - wenn auch nur gelegentlich - mit
der Ausübung der öffentlichen Gewalt in den in Artikel 23 Absatz 1 der Ausübung der öffentlichen Gewalt in den in Artikel 23 Absatz 1
Buchstabe c), d) und g) der Verordnung (EU) 2016/679 erwähnten Fällen Buchstabe c), d) und g) der Verordnung (EU) 2016/679 erwähnten Fällen
verbunden sind, beauftragt ist. Damit soll vermieden werden, dass die verbunden sind, beauftragt ist. Damit soll vermieden werden, dass die
betroffene Person systematisch darüber informiert wird, dass eine Akte betroffene Person systematisch darüber informiert wird, dass eine Akte
über sie geführt wird, was den Zwecken des Verwaltungsverfahrens, der über sie geführt wird, was den Zwecken des Verwaltungsverfahrens, der
Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden Verrichtungen Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden Verrichtungen
schaden könnte beziehungsweise die Vertraulichkeit der schaden könnte beziehungsweise die Vertraulichkeit der
strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit der strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit der
Personen zu beeinträchtigen droht. Personen zu beeinträchtigen droht.
Bei den in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen handelt es sich um Bei den in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen handelt es sich um
diejenigen, die durchgeführt werden: diejenigen, die durchgeführt werden:
1. im Hinblick auf die Ausführung der in den Artikeln 65 bis 75 1. im Hinblick auf die Ausführung der in den Artikeln 65 bis 75
aufgezählten Aufträge und/oder die Verarbeitung der in den Artikeln aufgezählten Aufträge und/oder die Verarbeitung der in den Artikeln
49, 54 und 205 erwähnten Meldungen, 49, 54 und 205 erwähnten Meldungen,
2. im Hinblick auf die Ausführung der in den Artikeln 16 bis 41, 76 2. im Hinblick auf die Ausführung der in den Artikeln 16 bis 41, 76
bis 87, 92, 93, 167 und 186 bis 190 erwähnten Aufträge in Bezug auf bis 87, 92, 93, 167 und 186 bis 190 erwähnten Aufträge in Bezug auf
die Verwaltungsverfahren, die sich auf Erteilung, Erneuerung, die Verwaltungsverfahren, die sich auf Erteilung, Erneuerung,
Verweigerung, Aussetzung, Entziehung der Genehmigung, Rechte einer Verweigerung, Aussetzung, Entziehung der Genehmigung, Rechte einer
Person zur Ausübung der im vorliegenden Gesetz erwähnten Tätigkeiten, Person zur Ausübung der im vorliegenden Gesetz erwähnten Tätigkeiten,
Erlaubnisse und Identifizierungskarten beziehen, Erlaubnisse und Identifizierungskarten beziehen,
3. im Hinblick auf die Ausführung der in den Artikeln 208 bis 233 3. im Hinblick auf die Ausführung der in den Artikeln 208 bis 233
aufgezählten Aufträge, aufgezählten Aufträge,
4. im Hinblick auf die Ausführung der in den Artikeln 234 bis 255 4. im Hinblick auf die Ausführung der in den Artikeln 234 bis 255
aufgezählten Aufträge. aufgezählten Aufträge.
Im Rahmen der in Absatz 2 erwähnten Aufträge kann die Generaldirektion Im Rahmen der in Absatz 2 erwähnten Aufträge kann die Generaldirektion
Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres
die in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 erwähnten Daten, aus die in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 erwähnten Daten, aus
denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen,
religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, und die in religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, und die in
Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/679 erwähnten Daten verarbeiten, Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/679 erwähnten Daten verarbeiten,
wenn eine solche Verarbeitung unbedingt erforderlich ist, um eine wenn eine solche Verarbeitung unbedingt erforderlich ist, um eine
ordnungsgemäße Ausführung der in Absatz 2 erwähnten Aufgaben zu ordnungsgemäße Ausführung der in Absatz 2 erwähnten Aufgaben zu
gewährleisten. gewährleisten.
Die in Absatz 1 erwähnten Einschränkungen der Rechte der betroffenen Die in Absatz 1 erwähnten Einschränkungen der Rechte der betroffenen
Person beziehen sich auf alle Arten von Daten, die im Rahmen der in Person beziehen sich auf alle Arten von Daten, die im Rahmen der in
Absatz 2 erwähnten Aufträge verarbeitet werden, mit Ausnahme der Absatz 2 erwähnten Aufträge verarbeitet werden, mit Ausnahme der
Daten, für die in den Artikeln 11 und 14 des Gesetzes über den Schutz Daten, für die in den Artikeln 11 und 14 des Gesetzes über den Schutz
personenbezogener Daten bereits eine Abweichung vorgesehen ist. Die in personenbezogener Daten bereits eine Abweichung vorgesehen ist. Die in
den Artikeln 13, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2016/679 erwähnte den Artikeln 13, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2016/679 erwähnte
Einschränkung der Rechte findet jedoch keine Anwendung auf Einschränkung der Rechte findet jedoch keine Anwendung auf
personenbezogene Daten, die bei der betroffenen Person im Rahmen der personenbezogene Daten, die bei der betroffenen Person im Rahmen der
Ausübung der in Absatz 2 erwähnten Aufträge erhoben worden sind. Ausübung der in Absatz 2 erwähnten Aufträge erhoben worden sind.
§ 2 - Die Einschränkung des Rechts der betroffenen Person gilt: § 2 - Die Einschränkung des Rechts der betroffenen Person gilt:
a) in dem in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Fall: unbeschadet von a) in dem in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Fall: unbeschadet von
Artikel 269/2, zeitlich unbegrenzt, Artikel 269/2, zeitlich unbegrenzt,
b) in dem in § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Fall: ausschließlich während b) in dem in § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Fall: ausschließlich während
des Zeitraums vor dem definitiven Beschluss im Rahmen der erwähnten des Zeitraums vor dem definitiven Beschluss im Rahmen der erwähnten
Verwaltungsverfahren, Verwaltungsverfahren,
c) in den in § 1 Absatz 2 Nr. 3 und Nr. 4 erwähnten Fällen: c) in den in § 1 Absatz 2 Nr. 3 und Nr. 4 erwähnten Fällen:
ausschließlich während des Zeitraums, in dem in Bezug auf die ausschließlich während des Zeitraums, in dem in Bezug auf die
betroffene Person unmittelbar oder mittelbar laufende Untersuchungen, betroffene Person unmittelbar oder mittelbar laufende Untersuchungen,
Kontrollen oder Inspektionen erfolgen, sowie während der damit Kontrollen oder Inspektionen erfolgen, sowie während der damit
verbundenen vorbereitenden Verrichtungen. Wenn die Untersuchungsakte verbundenen vorbereitenden Verrichtungen. Wenn die Untersuchungsakte
anschließend an den in Artikel 234 erwähnten sanktionierenden Beamten anschließend an den in Artikel 234 erwähnten sanktionierenden Beamten
übermittelt wird, um über das Ergebnis der Untersuchung zu befinden, übermittelt wird, um über das Ergebnis der Untersuchung zu befinden,
werden die Rechte erst wiederhergestellt, wenn ein endgültiger werden die Rechte erst wiederhergestellt, wenn ein endgültiger
Beschluss in dieser Angelegenheit gefasst wurde. Beschluss in dieser Angelegenheit gefasst wurde.
Die Dauer der in Absatz 1 Buchstabe c) erwähnten vorbereitenden Die Dauer der in Absatz 1 Buchstabe c) erwähnten vorbereitenden
Verrichtungen, während deren die Artikel 13, 14, 15, 16, 17 und 18 der Verrichtungen, während deren die Artikel 13, 14, 15, 16, 17 und 18 der
Verordnung (EU) 2016/679 keine Anwendung finden, darf drei Jahre ab Verordnung (EU) 2016/679 keine Anwendung finden, darf drei Jahre ab
Eingang eines Antrags auf Mitteilung in Anwendung dieser Artikel nicht Eingang eines Antrags auf Mitteilung in Anwendung dieser Artikel nicht
überschreiten. überschreiten.
Wird eine Akte an die Gerichtsbehörde weitergeleitet, werden die Wird eine Akte an die Gerichtsbehörde weitergeleitet, werden die
Rechte der betroffenen Person erst nach Erlaubnis der Gerichtsbehörde, Rechte der betroffenen Person erst nach Erlaubnis der Gerichtsbehörde,
nach Abschluss der gerichtlichen Phase oder nachdem die nach Abschluss der gerichtlichen Phase oder nachdem die
Staatsanwaltschaft der zuständigen Behörde bestätigt hat, dass sie Staatsanwaltschaft der zuständigen Behörde bestätigt hat, dass sie
entweder von jeglicher Strafverfolgung absieht oder dass sie einen in entweder von jeglicher Strafverfolgung absieht oder dass sie einen in
Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vergleich Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vergleich
beziehungsweise eine in Artikel 216ter des Strafprozessgesetzbuches beziehungsweise eine in Artikel 216ter des Strafprozessgesetzbuches
erwähnte Vermittlung vorschlägt, wiederhergestellt. Auskünfte, die bei erwähnte Vermittlung vorschlägt, wiederhergestellt. Auskünfte, die bei
der Ausübung von Pflichten gesammelt worden sind, die von der der Ausübung von Pflichten gesammelt worden sind, die von der
Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren
ausdrücklicher Erlaubnis mitgeteilt werden. ausdrücklicher Erlaubnis mitgeteilt werden.
Wird eine Akte in Anwendung von Artikel 217 an einen anderen Wird eine Akte in Anwendung von Artikel 217 an einen anderen
öffentlichen Dienst weitergeleitet, um über das Ergebnis der öffentlichen Dienst weitergeleitet, um über das Ergebnis der
Untersuchung zu befinden, werden die Rechte der betroffenen Person Untersuchung zu befinden, werden die Rechte der betroffenen Person
erst dann wiederhergestellt, wenn dieser andere öffentliche Dienst erst dann wiederhergestellt, wenn dieser andere öffentliche Dienst
über das Ergebnis der Untersuchung befunden hat. über das Ergebnis der Untersuchung befunden hat.
§ 3 - Die Einschränkung des Rechts der betroffenen Person gilt, § 3 - Die Einschränkung des Rechts der betroffenen Person gilt,
insofern die Anwendung dieses Rechts den Zwecken des insofern die Anwendung dieses Rechts den Zwecken des
Verwaltungsverfahrens, der Kontrolle, der Untersuchung oder der Verwaltungsverfahrens, der Kontrolle, der Untersuchung oder der
vorbereitenden Verrichtungen schaden könnte beziehungsweise die vorbereitenden Verrichtungen schaden könnte beziehungsweise die
Vertraulichkeit der strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen oder die Vertraulichkeit der strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen oder die
Sicherheit von Personen zu beeinträchtigen droht. Sicherheit von Personen zu beeinträchtigen droht.
Die Einschränkung des Rechts der betroffenen Person bezieht sich nicht Die Einschränkung des Rechts der betroffenen Person bezieht sich nicht
auf Daten, die unabhängig vom Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, auf Daten, die unabhängig vom Gegenstand des Verwaltungsverfahrens,
der Untersuchung oder Kontrolle sind, die die Einschränkung des Rechts der Untersuchung oder Kontrolle sind, die die Einschränkung des Rechts
rechtfertigt. rechtfertigt.
§ 4 - Die in diesem Artikel vorgesehene Einschränkung der Rechte der § 4 - Die in diesem Artikel vorgesehene Einschränkung der Rechte der
betroffenen Person beeinträchtigt nicht die spezifischen Rechte, die betroffenen Person beeinträchtigt nicht die spezifischen Rechte, die
der betroffenen Person durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes der betroffenen Person durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes
im Rahmen bestimmter Streit- oder Verwaltungsverfahren zuerkannt im Rahmen bestimmter Streit- oder Verwaltungsverfahren zuerkannt
wurden. wurden.
§ 5 - Unmittelbar nach Eingang eines Antrags in Bezug auf eines der in § 5 - Unmittelbar nach Eingang eines Antrags in Bezug auf eines der in
§ 1 Absatz 1 erwähnten Rechte bestätigt der Datenschutzbeauftragte der § 1 Absatz 1 erwähnten Rechte bestätigt der Datenschutzbeauftragte der
Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des öffentlichen Dienstes Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des öffentlichen Dienstes
Inneres den Empfang. Inneres den Empfang.
Der in Absatz 1 erwähnte Datenschutzbeauftragte informiert die Der in Absatz 1 erwähnte Datenschutzbeauftragte informiert die
betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines
Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über jede Verweigerung Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über jede Verweigerung
oder Einschränkung des durch die betroffene Person geltend gemachten oder Einschränkung des durch die betroffene Person geltend gemachten
Rechts sowie über die Gründe für diese Verweigerung oder Rechts sowie über die Gründe für diese Verweigerung oder
Einschränkung. Diese Informationen über die Verweigerung oder Einschränkung. Diese Informationen über die Verweigerung oder
Einschränkung können weggelassen werden, wenn ihre Mitteilung einen Einschränkung können weggelassen werden, wenn ihre Mitteilung einen
der in § 1 Absatz 2 genannten Verarbeitungszwecke zu gefährden droht. der in § 1 Absatz 2 genannten Verarbeitungszwecke zu gefährden droht.
Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter
Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl Anträge erforderlich Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl Anträge erforderlich
ist. Der Datenschutzbeauftragte unterrichtet die betroffene Person ist. Der Datenschutzbeauftragte unterrichtet die betroffene Person
innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über diese innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über diese
Fristverlängerung und die Gründe für die Verzögerung. Fristverlängerung und die Gründe für die Verzögerung.
Der Datenschutzbeauftragte unterrichtet die betroffene Person über die Der Datenschutzbeauftragte unterrichtet die betroffene Person über die
Möglichkeiten, bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder Möglichkeiten, bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder
eine gerichtliche Beschwerde einzureichen. eine gerichtliche Beschwerde einzureichen.
Der Datenschutzbeauftragte dokumentiert die sachlichen oder Der Datenschutzbeauftragte dokumentiert die sachlichen oder
rechtlichen Gründe für die Entscheidung. Diese Angaben werden der rechtlichen Gründe für die Entscheidung. Diese Angaben werden der
Datenschutzbehörde zur Verfügung gestellt. Datenschutzbehörde zur Verfügung gestellt.
Der Datenschutzbeauftragte setzt die betroffene Person unverzüglich Der Datenschutzbeauftragte setzt die betroffene Person unverzüglich
über die Aufhebung der Einschränkung der zu erteilenden Informationen über die Aufhebung der Einschränkung der zu erteilenden Informationen
in Kenntnis." in Kenntnis."
Art. 5 - In denselben Unterabschnitt 4/1 wird ein Artikel 269/2 mit Art. 5 - In denselben Unterabschnitt 4/1 wird ein Artikel 269/2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 269/2 - Unbeschadet der Aufbewahrung, die erforderlich ist für "Art. 269/2 - Unbeschadet der Aufbewahrung, die erforderlich ist für
die weitere in Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 erwähnte die weitere in Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 erwähnte
Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu
wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu
statistischen Zwecken, werden die erwähnten personenbezogenen Daten statistischen Zwecken, werden die erwähnten personenbezogenen Daten
nicht länger, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht länger, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden,
erforderlich ist, aufbewahrt. erforderlich ist, aufbewahrt.
Vorbehaltlich einer ausdrücklich anders lautenden Gesetzesbestimmung Vorbehaltlich einer ausdrücklich anders lautenden Gesetzesbestimmung
im Bereich Aufbewahrung personenbezogener Daten, die von einer in im Bereich Aufbewahrung personenbezogener Daten, die von einer in
Titel 2 des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten erwähnten Titel 2 des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten erwähnten
zuständigen Behörde oder einem in Titel 3 desselben Gesetzes erwähnten zuständigen Behörde oder einem in Titel 3 desselben Gesetzes erwähnten
Nachrichten- und Sicherheitsdienst stammen, beträgt die Nachrichten- und Sicherheitsdienst stammen, beträgt die
Aufbewahrungsfrist für personenbezogene Daten, die von der Aufbewahrungsfrist für personenbezogene Daten, die von der
Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des föderalen Öffentlichen Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des föderalen Öffentlichen
Dienstes Inneres im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufträge im Bereich der Dienstes Inneres im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufträge im Bereich der
Anwendung der Überwachung und Kontrolle der Einhaltung des Anwendung der Überwachung und Kontrolle der Einhaltung des
vorliegenden Gesetzes verarbeitet werden, höchstens zehn Jahre ab dem vorliegenden Gesetzes verarbeitet werden, höchstens zehn Jahre ab dem
Datum der letzten Verarbeitung von neuen Informationen über die Datum der letzten Verarbeitung von neuen Informationen über die
betroffene Person. betroffene Person.
Bei Ablauf dieser Frist werden die Akten - gemäß den geltenden Regeln Bei Ablauf dieser Frist werden die Akten - gemäß den geltenden Regeln
im Bereich Archivierung im allgemeinen Interesse - ins Staatsarchiv im Bereich Archivierung im allgemeinen Interesse - ins Staatsarchiv
überführt oder definitiv vernichtet." überführt oder definitiv vernichtet."
Art. 6 - In denselben Unterabschnitt 4/1 wird ein Artikel 269/3 mit Art. 6 - In denselben Unterabschnitt 4/1 wird ein Artikel 269/3 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 269/3 - § 1 - Im Rahmen der Anwendung der Artikel 269/1 und "Art. 269/3 - § 1 - Im Rahmen der Anwendung der Artikel 269/1 und
269/2 berücksichtigt die Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung 269/2 berücksichtigt die Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung
des föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres die Risiken für die Rechte des föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres die Risiken für die Rechte
und Freiheiten der betroffenen Personen und ergreift die und Freiheiten der betroffenen Personen und ergreift die
erforderlichen Maßnahmen, um die Verhinderung von Missbrauch sowie des erforderlichen Maßnahmen, um die Verhinderung von Missbrauch sowie des
unrechtmäßigen Zugangs zu personenbezogenen Daten oder der unrechtmäßigen Zugangs zu personenbezogenen Daten oder der
unrechtmäßigen Übermittlung dieser Daten zu gewährleisten. unrechtmäßigen Übermittlung dieser Daten zu gewährleisten.
§ 2 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche setzt unter § 2 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche setzt unter
Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der
Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit
und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher
Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um. Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um.
Der für die Verarbeitung Verantwortliche muss den Nachweis erbringen Der für die Verarbeitung Verantwortliche muss den Nachweis erbringen
können, dass die Verarbeitung in Übereinstimmung mit dem Gesetz können, dass die Verarbeitung in Übereinstimmung mit dem Gesetz
erfolgt. erfolgt.
Diese Maßnahmen umfassen auf jeden Fall die Anwendung geeigneter Diese Maßnahmen umfassen auf jeden Fall die Anwendung geeigneter
Datenschutzvorkehrungen durch den für die Verarbeitung Datenschutzvorkehrungen durch den für die Verarbeitung
Verantwortlichen. Verantwortlichen.
Diese Maßnahmen werden bewertet und erforderlichenfalls aktualisiert. Diese Maßnahmen werden bewertet und erforderlichenfalls aktualisiert.
§ 3 - Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der § 3 - Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der
Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der
Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen
Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung
verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen
sind die in § 2 erwähnten technischen und organisatorischen Maßnahmen sind die in § 2 erwähnten technischen und organisatorischen Maßnahmen
dafür ausgelegt, Datenschutzgrundsätze wirksam umzusetzen und die dafür ausgelegt, Datenschutzgrundsätze wirksam umzusetzen und die
notwendigen Garantien in die Verarbeitung aufzunehmen, um sowohl zum notwendigen Garantien in die Verarbeitung aufzunehmen, um sowohl zum
Zeitpunkt der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung als auch zum Zeitpunkt der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung als auch zum
Zeitpunkt der eigentlichen Verarbeitung die Rechte der betreffenden Zeitpunkt der eigentlichen Verarbeitung die Rechte der betreffenden
Personen zu schützen. Personen zu schützen.
Durch die in § 2 erwähnten geeigneten technischen und Durch die in § 2 erwähnten geeigneten technischen und
organisatorischen Maßnahmen wird sichergestellt, dass grundsätzlich organisatorischen Maßnahmen wird sichergestellt, dass grundsätzlich
nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen
bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden. bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden.
§ 4 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche ergreift insbesondere § 4 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche ergreift insbesondere
folgende Maßnahmen: folgende Maßnahmen:
1. Er ergreift geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen, 1. Er ergreift geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen,
um personenbezogene Daten vor unbeabsichtigter oder unerlaubter um personenbezogene Daten vor unbeabsichtigter oder unerlaubter
Vernichtung, unbeabsichtigtem Verlust und Änderung oder jeder anderen Vernichtung, unbeabsichtigtem Verlust und Änderung oder jeder anderen
nicht erlaubten Verarbeitung dieser Daten zu schützen, wie: nicht erlaubten Verarbeitung dieser Daten zu schützen, wie:
- technische Sicherungsmaßnahmen für Server, Netzwerke und - technische Sicherungsmaßnahmen für Server, Netzwerke und
Arbeitsplätze, an denen Daten eingesehen werden und Arbeitsplätze, an denen Daten eingesehen werden und
- die Protokollierung des Zugangs und reguläre Inspektionen, in der - die Protokollierung des Zugangs und reguläre Inspektionen, in der
Absicht Unregelmäßigkeiten aufzudecken. Absicht Unregelmäßigkeiten aufzudecken.
2. Er benennt einen Datenschutzbeauftragten. 2. Er benennt einen Datenschutzbeauftragten.
3. Er erstellt eine Liste der Kategorien von Personen, die Zugang zu 3. Er erstellt eine Liste der Kategorien von Personen, die Zugang zu
den personenbezogenen Daten haben, mit einer Beschreibung ihrer den personenbezogenen Daten haben, mit einer Beschreibung ihrer
Funktion in Bezug auf die Verarbeitung der betreffenden Daten. Diese Funktion in Bezug auf die Verarbeitung der betreffenden Daten. Diese
Liste wird zur Verfügung der zuständigen Aufsichtsbehörde gehalten. Liste wird zur Verfügung der zuständigen Aufsichtsbehörde gehalten.
4. Er benennt einen Verantwortlichen, der den Zugang erlaubt und die 4. Er benennt einen Verantwortlichen, der den Zugang erlaubt und die
Rollen differenziert. Rollen differenziert.
5. Er sorgt dafür, dass die in Nr. 3 erwähnten Personen durch eine 5. Er sorgt dafür, dass die in Nr. 3 erwähnten Personen durch eine
gesetzliche oder statutarische Vorschrift oder eine gleichwertige gesetzliche oder statutarische Vorschrift oder eine gleichwertige
Vertragsbestimmung verpflichtet sind, den vertraulichen Charakter der Vertragsbestimmung verpflichtet sind, den vertraulichen Charakter der
betreffenden Daten zu wahren. betreffenden Daten zu wahren.
6. Er sorgt für die Schulung und Sensibilisierung des Personals, das 6. Er sorgt für die Schulung und Sensibilisierung des Personals, das
Zugang zu den Daten hat, in Bezug auf Informationssicherheit, gute Zugang zu den Daten hat, in Bezug auf Informationssicherheit, gute
Praxis und die damit verbundenen Risiken." Praxis und die damit verbundenen Risiken."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2019 Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
P. DE CREM P. DE CREM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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