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Loi modifiant la loi du 2 octobre 2017 réglementant la sécurité privée et particulière en ce qui concerne le traitement des données personnelles. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 2 oktober 2017 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid voor wat betreft de verwerking van gegevens. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 MAI 2019. - Loi modifiant la loi du 2 octobre 2017 réglementant la sécurité privée et particulière en ce qui concerne le traitement des données personnelles. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 MEI 2019. - Wet tot wijziging van de wet van 2 oktober 2017 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid voor wat betreft de verwerking van gegevens. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 mei |
loi du 9 mai 2019 modifiant la loi du 2 octobre 2017 réglementant la | 2019 tot wijziging van de wet van 2 oktober 2017 tot regeling van de |
sécurité privée et particulière en ce qui concerne le traitement des | private en bijzondere veiligheid voor wat betreft de verwerking van |
données personnelles (Moniteur belge du 5 juin 2019). | gegevens (Belgisch Staatsblad van 5 juni 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
9. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 | 9. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 |
zur Regelung der privaten | zur Regelung der privaten |
und besonderen Sicherheit, was die Verarbeitung der personenbezogenen | und besonderen Sicherheit, was die Verarbeitung der personenbezogenen |
Daten betrifft | Daten betrifft |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern und | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern und |
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber | aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.762/2 des Staatsrates vom 25. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.762/2 des Staatsrates vom 25. Juni |
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der | 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 62/2018 der Datenschutzbehörde vom 25. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 62/2018 der Datenschutzbehörde vom 25. |
Juli 2018; | Juli 2018; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.395/2 des Staatsrates vom 12. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.395/2 des Staatsrates vom 12. Februar |
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der | 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Der Minister der Sicherheit und des Innern ist beauftragt, in Unserem | Der Minister der Sicherheit und des Innern ist beauftragt, in Unserem |
Namen folgenden Gesetzentwurf zu unterbreiten und bei der | Namen folgenden Gesetzentwurf zu unterbreiten und bei der |
Abgeordnetenkammer einzureichen: | Abgeordnetenkammer einzureichen: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen |
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der | Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der |
privaten und besonderen Sicherheit wird durch die Nummern 36 und 37 | privaten und besonderen Sicherheit wird durch die Nummern 36 und 37 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"36. Verordnung (EU) 2016/679: Verordnung (EU) 2016/679 des | "36. Verordnung (EU) 2016/679: Verordnung (EU) 2016/679 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz | Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz |
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum | natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum |
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG | freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG |
(Datenschutz-Grundverordnung), | (Datenschutz-Grundverordnung), |
37. Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten: Gesetz vom 30. | 37. Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten: Gesetz vom 30. |
Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der | Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten." | Verarbeitung personenbezogener Daten." |
Art. 3 - In Kapitel 8 Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein | Art. 3 - In Kapitel 8 Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein |
Unterabschnitt 4/1 mit folgender Überschrift eingefügt: | Unterabschnitt 4/1 mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Unterabschnitt 4/1 - Einschränkungen der Rechte der betroffenen | "Unterabschnitt 4/1 - Einschränkungen der Rechte der betroffenen |
Person bei der Verarbeitung personenbezogener Daten". | Person bei der Verarbeitung personenbezogener Daten". |
Art. 4 - In Unterabschnitt 4/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein | Art. 4 - In Unterabschnitt 4/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein |
Artikel 269/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 269/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 269/1 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 13, 14, 15, 16, 17 | "Art. 269/1 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 13, 14, 15, 16, 17 |
und 18 der Verordnung (EU) 2016/679 und insofern Artikel 14 Absatz 5 | und 18 der Verordnung (EU) 2016/679 und insofern Artikel 14 Absatz 5 |
Buchstabe b), c) beziehungsweise d) der Verordnung (EU) 2016/679 im | Buchstabe b), c) beziehungsweise d) der Verordnung (EU) 2016/679 im |
Einzelfall nicht geltend gemacht werden kann, können die in diesen | Einzelfall nicht geltend gemacht werden kann, können die in diesen |
Artikeln erwähnten Rechte verzögert, eingeschränkt oder verweigert | Artikeln erwähnten Rechte verzögert, eingeschränkt oder verweigert |
werden, was die Verarbeitungen personenbezogener Daten betrifft, die | werden, was die Verarbeitungen personenbezogener Daten betrifft, die |
von der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen | von der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Inneres in ihrer Eigenschaft als öffentlicher | Öffentlichen Dienstes Inneres in ihrer Eigenschaft als öffentlicher |
Dienst, die mit Aufträgen allgemeinen Interesses im Bereich Kontrolle, | Dienst, die mit Aufträgen allgemeinen Interesses im Bereich Kontrolle, |
Inspektion und Vorschriften, die - wenn auch nur gelegentlich - mit | Inspektion und Vorschriften, die - wenn auch nur gelegentlich - mit |
der Ausübung der öffentlichen Gewalt in den in Artikel 23 Absatz 1 | der Ausübung der öffentlichen Gewalt in den in Artikel 23 Absatz 1 |
Buchstabe c), d) und g) der Verordnung (EU) 2016/679 erwähnten Fällen | Buchstabe c), d) und g) der Verordnung (EU) 2016/679 erwähnten Fällen |
verbunden sind, beauftragt ist. Damit soll vermieden werden, dass die | verbunden sind, beauftragt ist. Damit soll vermieden werden, dass die |
betroffene Person systematisch darüber informiert wird, dass eine Akte | betroffene Person systematisch darüber informiert wird, dass eine Akte |
über sie geführt wird, was den Zwecken des Verwaltungsverfahrens, der | über sie geführt wird, was den Zwecken des Verwaltungsverfahrens, der |
Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden Verrichtungen | Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden Verrichtungen |
schaden könnte beziehungsweise die Vertraulichkeit der | schaden könnte beziehungsweise die Vertraulichkeit der |
strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit der | strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit der |
Personen zu beeinträchtigen droht. | Personen zu beeinträchtigen droht. |
Bei den in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen handelt es sich um | Bei den in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen handelt es sich um |
diejenigen, die durchgeführt werden: | diejenigen, die durchgeführt werden: |
1. im Hinblick auf die Ausführung der in den Artikeln 65 bis 75 | 1. im Hinblick auf die Ausführung der in den Artikeln 65 bis 75 |
aufgezählten Aufträge und/oder die Verarbeitung der in den Artikeln | aufgezählten Aufträge und/oder die Verarbeitung der in den Artikeln |
49, 54 und 205 erwähnten Meldungen, | 49, 54 und 205 erwähnten Meldungen, |
2. im Hinblick auf die Ausführung der in den Artikeln 16 bis 41, 76 | 2. im Hinblick auf die Ausführung der in den Artikeln 16 bis 41, 76 |
bis 87, 92, 93, 167 und 186 bis 190 erwähnten Aufträge in Bezug auf | bis 87, 92, 93, 167 und 186 bis 190 erwähnten Aufträge in Bezug auf |
die Verwaltungsverfahren, die sich auf Erteilung, Erneuerung, | die Verwaltungsverfahren, die sich auf Erteilung, Erneuerung, |
Verweigerung, Aussetzung, Entziehung der Genehmigung, Rechte einer | Verweigerung, Aussetzung, Entziehung der Genehmigung, Rechte einer |
Person zur Ausübung der im vorliegenden Gesetz erwähnten Tätigkeiten, | Person zur Ausübung der im vorliegenden Gesetz erwähnten Tätigkeiten, |
Erlaubnisse und Identifizierungskarten beziehen, | Erlaubnisse und Identifizierungskarten beziehen, |
3. im Hinblick auf die Ausführung der in den Artikeln 208 bis 233 | 3. im Hinblick auf die Ausführung der in den Artikeln 208 bis 233 |
aufgezählten Aufträge, | aufgezählten Aufträge, |
4. im Hinblick auf die Ausführung der in den Artikeln 234 bis 255 | 4. im Hinblick auf die Ausführung der in den Artikeln 234 bis 255 |
aufgezählten Aufträge. | aufgezählten Aufträge. |
Im Rahmen der in Absatz 2 erwähnten Aufträge kann die Generaldirektion | Im Rahmen der in Absatz 2 erwähnten Aufträge kann die Generaldirektion |
Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres | Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres |
die in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 erwähnten Daten, aus | die in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 erwähnten Daten, aus |
denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, | denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, |
religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, und die in | religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, und die in |
Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/679 erwähnten Daten verarbeiten, | Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/679 erwähnten Daten verarbeiten, |
wenn eine solche Verarbeitung unbedingt erforderlich ist, um eine | wenn eine solche Verarbeitung unbedingt erforderlich ist, um eine |
ordnungsgemäße Ausführung der in Absatz 2 erwähnten Aufgaben zu | ordnungsgemäße Ausführung der in Absatz 2 erwähnten Aufgaben zu |
gewährleisten. | gewährleisten. |
Die in Absatz 1 erwähnten Einschränkungen der Rechte der betroffenen | Die in Absatz 1 erwähnten Einschränkungen der Rechte der betroffenen |
Person beziehen sich auf alle Arten von Daten, die im Rahmen der in | Person beziehen sich auf alle Arten von Daten, die im Rahmen der in |
Absatz 2 erwähnten Aufträge verarbeitet werden, mit Ausnahme der | Absatz 2 erwähnten Aufträge verarbeitet werden, mit Ausnahme der |
Daten, für die in den Artikeln 11 und 14 des Gesetzes über den Schutz | Daten, für die in den Artikeln 11 und 14 des Gesetzes über den Schutz |
personenbezogener Daten bereits eine Abweichung vorgesehen ist. Die in | personenbezogener Daten bereits eine Abweichung vorgesehen ist. Die in |
den Artikeln 13, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2016/679 erwähnte | den Artikeln 13, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2016/679 erwähnte |
Einschränkung der Rechte findet jedoch keine Anwendung auf | Einschränkung der Rechte findet jedoch keine Anwendung auf |
personenbezogene Daten, die bei der betroffenen Person im Rahmen der | personenbezogene Daten, die bei der betroffenen Person im Rahmen der |
Ausübung der in Absatz 2 erwähnten Aufträge erhoben worden sind. | Ausübung der in Absatz 2 erwähnten Aufträge erhoben worden sind. |
§ 2 - Die Einschränkung des Rechts der betroffenen Person gilt: | § 2 - Die Einschränkung des Rechts der betroffenen Person gilt: |
a) in dem in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Fall: unbeschadet von | a) in dem in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Fall: unbeschadet von |
Artikel 269/2, zeitlich unbegrenzt, | Artikel 269/2, zeitlich unbegrenzt, |
b) in dem in § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Fall: ausschließlich während | b) in dem in § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Fall: ausschließlich während |
des Zeitraums vor dem definitiven Beschluss im Rahmen der erwähnten | des Zeitraums vor dem definitiven Beschluss im Rahmen der erwähnten |
Verwaltungsverfahren, | Verwaltungsverfahren, |
c) in den in § 1 Absatz 2 Nr. 3 und Nr. 4 erwähnten Fällen: | c) in den in § 1 Absatz 2 Nr. 3 und Nr. 4 erwähnten Fällen: |
ausschließlich während des Zeitraums, in dem in Bezug auf die | ausschließlich während des Zeitraums, in dem in Bezug auf die |
betroffene Person unmittelbar oder mittelbar laufende Untersuchungen, | betroffene Person unmittelbar oder mittelbar laufende Untersuchungen, |
Kontrollen oder Inspektionen erfolgen, sowie während der damit | Kontrollen oder Inspektionen erfolgen, sowie während der damit |
verbundenen vorbereitenden Verrichtungen. Wenn die Untersuchungsakte | verbundenen vorbereitenden Verrichtungen. Wenn die Untersuchungsakte |
anschließend an den in Artikel 234 erwähnten sanktionierenden Beamten | anschließend an den in Artikel 234 erwähnten sanktionierenden Beamten |
übermittelt wird, um über das Ergebnis der Untersuchung zu befinden, | übermittelt wird, um über das Ergebnis der Untersuchung zu befinden, |
werden die Rechte erst wiederhergestellt, wenn ein endgültiger | werden die Rechte erst wiederhergestellt, wenn ein endgültiger |
Beschluss in dieser Angelegenheit gefasst wurde. | Beschluss in dieser Angelegenheit gefasst wurde. |
Die Dauer der in Absatz 1 Buchstabe c) erwähnten vorbereitenden | Die Dauer der in Absatz 1 Buchstabe c) erwähnten vorbereitenden |
Verrichtungen, während deren die Artikel 13, 14, 15, 16, 17 und 18 der | Verrichtungen, während deren die Artikel 13, 14, 15, 16, 17 und 18 der |
Verordnung (EU) 2016/679 keine Anwendung finden, darf drei Jahre ab | Verordnung (EU) 2016/679 keine Anwendung finden, darf drei Jahre ab |
Eingang eines Antrags auf Mitteilung in Anwendung dieser Artikel nicht | Eingang eines Antrags auf Mitteilung in Anwendung dieser Artikel nicht |
überschreiten. | überschreiten. |
Wird eine Akte an die Gerichtsbehörde weitergeleitet, werden die | Wird eine Akte an die Gerichtsbehörde weitergeleitet, werden die |
Rechte der betroffenen Person erst nach Erlaubnis der Gerichtsbehörde, | Rechte der betroffenen Person erst nach Erlaubnis der Gerichtsbehörde, |
nach Abschluss der gerichtlichen Phase oder nachdem die | nach Abschluss der gerichtlichen Phase oder nachdem die |
Staatsanwaltschaft der zuständigen Behörde bestätigt hat, dass sie | Staatsanwaltschaft der zuständigen Behörde bestätigt hat, dass sie |
entweder von jeglicher Strafverfolgung absieht oder dass sie einen in | entweder von jeglicher Strafverfolgung absieht oder dass sie einen in |
Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vergleich | Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vergleich |
beziehungsweise eine in Artikel 216ter des Strafprozessgesetzbuches | beziehungsweise eine in Artikel 216ter des Strafprozessgesetzbuches |
erwähnte Vermittlung vorschlägt, wiederhergestellt. Auskünfte, die bei | erwähnte Vermittlung vorschlägt, wiederhergestellt. Auskünfte, die bei |
der Ausübung von Pflichten gesammelt worden sind, die von der | der Ausübung von Pflichten gesammelt worden sind, die von der |
Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren | Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren |
ausdrücklicher Erlaubnis mitgeteilt werden. | ausdrücklicher Erlaubnis mitgeteilt werden. |
Wird eine Akte in Anwendung von Artikel 217 an einen anderen | Wird eine Akte in Anwendung von Artikel 217 an einen anderen |
öffentlichen Dienst weitergeleitet, um über das Ergebnis der | öffentlichen Dienst weitergeleitet, um über das Ergebnis der |
Untersuchung zu befinden, werden die Rechte der betroffenen Person | Untersuchung zu befinden, werden die Rechte der betroffenen Person |
erst dann wiederhergestellt, wenn dieser andere öffentliche Dienst | erst dann wiederhergestellt, wenn dieser andere öffentliche Dienst |
über das Ergebnis der Untersuchung befunden hat. | über das Ergebnis der Untersuchung befunden hat. |
§ 3 - Die Einschränkung des Rechts der betroffenen Person gilt, | § 3 - Die Einschränkung des Rechts der betroffenen Person gilt, |
insofern die Anwendung dieses Rechts den Zwecken des | insofern die Anwendung dieses Rechts den Zwecken des |
Verwaltungsverfahrens, der Kontrolle, der Untersuchung oder der | Verwaltungsverfahrens, der Kontrolle, der Untersuchung oder der |
vorbereitenden Verrichtungen schaden könnte beziehungsweise die | vorbereitenden Verrichtungen schaden könnte beziehungsweise die |
Vertraulichkeit der strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen oder die | Vertraulichkeit der strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen oder die |
Sicherheit von Personen zu beeinträchtigen droht. | Sicherheit von Personen zu beeinträchtigen droht. |
Die Einschränkung des Rechts der betroffenen Person bezieht sich nicht | Die Einschränkung des Rechts der betroffenen Person bezieht sich nicht |
auf Daten, die unabhängig vom Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, | auf Daten, die unabhängig vom Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, |
der Untersuchung oder Kontrolle sind, die die Einschränkung des Rechts | der Untersuchung oder Kontrolle sind, die die Einschränkung des Rechts |
rechtfertigt. | rechtfertigt. |
§ 4 - Die in diesem Artikel vorgesehene Einschränkung der Rechte der | § 4 - Die in diesem Artikel vorgesehene Einschränkung der Rechte der |
betroffenen Person beeinträchtigt nicht die spezifischen Rechte, die | betroffenen Person beeinträchtigt nicht die spezifischen Rechte, die |
der betroffenen Person durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes | der betroffenen Person durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes |
im Rahmen bestimmter Streit- oder Verwaltungsverfahren zuerkannt | im Rahmen bestimmter Streit- oder Verwaltungsverfahren zuerkannt |
wurden. | wurden. |
§ 5 - Unmittelbar nach Eingang eines Antrags in Bezug auf eines der in | § 5 - Unmittelbar nach Eingang eines Antrags in Bezug auf eines der in |
§ 1 Absatz 1 erwähnten Rechte bestätigt der Datenschutzbeauftragte der | § 1 Absatz 1 erwähnten Rechte bestätigt der Datenschutzbeauftragte der |
Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des öffentlichen Dienstes | Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des öffentlichen Dienstes |
Inneres den Empfang. | Inneres den Empfang. |
Der in Absatz 1 erwähnte Datenschutzbeauftragte informiert die | Der in Absatz 1 erwähnte Datenschutzbeauftragte informiert die |
betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines | betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines |
Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über jede Verweigerung | Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über jede Verweigerung |
oder Einschränkung des durch die betroffene Person geltend gemachten | oder Einschränkung des durch die betroffene Person geltend gemachten |
Rechts sowie über die Gründe für diese Verweigerung oder | Rechts sowie über die Gründe für diese Verweigerung oder |
Einschränkung. Diese Informationen über die Verweigerung oder | Einschränkung. Diese Informationen über die Verweigerung oder |
Einschränkung können weggelassen werden, wenn ihre Mitteilung einen | Einschränkung können weggelassen werden, wenn ihre Mitteilung einen |
der in § 1 Absatz 2 genannten Verarbeitungszwecke zu gefährden droht. | der in § 1 Absatz 2 genannten Verarbeitungszwecke zu gefährden droht. |
Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter | Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter |
Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl Anträge erforderlich | Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl Anträge erforderlich |
ist. Der Datenschutzbeauftragte unterrichtet die betroffene Person | ist. Der Datenschutzbeauftragte unterrichtet die betroffene Person |
innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über diese | innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über diese |
Fristverlängerung und die Gründe für die Verzögerung. | Fristverlängerung und die Gründe für die Verzögerung. |
Der Datenschutzbeauftragte unterrichtet die betroffene Person über die | Der Datenschutzbeauftragte unterrichtet die betroffene Person über die |
Möglichkeiten, bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder | Möglichkeiten, bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder |
eine gerichtliche Beschwerde einzureichen. | eine gerichtliche Beschwerde einzureichen. |
Der Datenschutzbeauftragte dokumentiert die sachlichen oder | Der Datenschutzbeauftragte dokumentiert die sachlichen oder |
rechtlichen Gründe für die Entscheidung. Diese Angaben werden der | rechtlichen Gründe für die Entscheidung. Diese Angaben werden der |
Datenschutzbehörde zur Verfügung gestellt. | Datenschutzbehörde zur Verfügung gestellt. |
Der Datenschutzbeauftragte setzt die betroffene Person unverzüglich | Der Datenschutzbeauftragte setzt die betroffene Person unverzüglich |
über die Aufhebung der Einschränkung der zu erteilenden Informationen | über die Aufhebung der Einschränkung der zu erteilenden Informationen |
in Kenntnis." | in Kenntnis." |
Art. 5 - In denselben Unterabschnitt 4/1 wird ein Artikel 269/2 mit | Art. 5 - In denselben Unterabschnitt 4/1 wird ein Artikel 269/2 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 269/2 - Unbeschadet der Aufbewahrung, die erforderlich ist für | "Art. 269/2 - Unbeschadet der Aufbewahrung, die erforderlich ist für |
die weitere in Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 erwähnte | die weitere in Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 erwähnte |
Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu | Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu |
wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu | wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu |
statistischen Zwecken, werden die erwähnten personenbezogenen Daten | statistischen Zwecken, werden die erwähnten personenbezogenen Daten |
nicht länger, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, | nicht länger, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, |
erforderlich ist, aufbewahrt. | erforderlich ist, aufbewahrt. |
Vorbehaltlich einer ausdrücklich anders lautenden Gesetzesbestimmung | Vorbehaltlich einer ausdrücklich anders lautenden Gesetzesbestimmung |
im Bereich Aufbewahrung personenbezogener Daten, die von einer in | im Bereich Aufbewahrung personenbezogener Daten, die von einer in |
Titel 2 des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten erwähnten | Titel 2 des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten erwähnten |
zuständigen Behörde oder einem in Titel 3 desselben Gesetzes erwähnten | zuständigen Behörde oder einem in Titel 3 desselben Gesetzes erwähnten |
Nachrichten- und Sicherheitsdienst stammen, beträgt die | Nachrichten- und Sicherheitsdienst stammen, beträgt die |
Aufbewahrungsfrist für personenbezogene Daten, die von der | Aufbewahrungsfrist für personenbezogene Daten, die von der |
Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des föderalen Öffentlichen | Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des föderalen Öffentlichen |
Dienstes Inneres im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufträge im Bereich der | Dienstes Inneres im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufträge im Bereich der |
Anwendung der Überwachung und Kontrolle der Einhaltung des | Anwendung der Überwachung und Kontrolle der Einhaltung des |
vorliegenden Gesetzes verarbeitet werden, höchstens zehn Jahre ab dem | vorliegenden Gesetzes verarbeitet werden, höchstens zehn Jahre ab dem |
Datum der letzten Verarbeitung von neuen Informationen über die | Datum der letzten Verarbeitung von neuen Informationen über die |
betroffene Person. | betroffene Person. |
Bei Ablauf dieser Frist werden die Akten - gemäß den geltenden Regeln | Bei Ablauf dieser Frist werden die Akten - gemäß den geltenden Regeln |
im Bereich Archivierung im allgemeinen Interesse - ins Staatsarchiv | im Bereich Archivierung im allgemeinen Interesse - ins Staatsarchiv |
überführt oder definitiv vernichtet." | überführt oder definitiv vernichtet." |
Art. 6 - In denselben Unterabschnitt 4/1 wird ein Artikel 269/3 mit | Art. 6 - In denselben Unterabschnitt 4/1 wird ein Artikel 269/3 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 269/3 - § 1 - Im Rahmen der Anwendung der Artikel 269/1 und | "Art. 269/3 - § 1 - Im Rahmen der Anwendung der Artikel 269/1 und |
269/2 berücksichtigt die Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung | 269/2 berücksichtigt die Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung |
des föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres die Risiken für die Rechte | des föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres die Risiken für die Rechte |
und Freiheiten der betroffenen Personen und ergreift die | und Freiheiten der betroffenen Personen und ergreift die |
erforderlichen Maßnahmen, um die Verhinderung von Missbrauch sowie des | erforderlichen Maßnahmen, um die Verhinderung von Missbrauch sowie des |
unrechtmäßigen Zugangs zu personenbezogenen Daten oder der | unrechtmäßigen Zugangs zu personenbezogenen Daten oder der |
unrechtmäßigen Übermittlung dieser Daten zu gewährleisten. | unrechtmäßigen Übermittlung dieser Daten zu gewährleisten. |
§ 2 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche setzt unter | § 2 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche setzt unter |
Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der | Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der |
Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit | Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit |
und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher | und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher |
Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um. | Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um. |
Der für die Verarbeitung Verantwortliche muss den Nachweis erbringen | Der für die Verarbeitung Verantwortliche muss den Nachweis erbringen |
können, dass die Verarbeitung in Übereinstimmung mit dem Gesetz | können, dass die Verarbeitung in Übereinstimmung mit dem Gesetz |
erfolgt. | erfolgt. |
Diese Maßnahmen umfassen auf jeden Fall die Anwendung geeigneter | Diese Maßnahmen umfassen auf jeden Fall die Anwendung geeigneter |
Datenschutzvorkehrungen durch den für die Verarbeitung | Datenschutzvorkehrungen durch den für die Verarbeitung |
Verantwortlichen. | Verantwortlichen. |
Diese Maßnahmen werden bewertet und erforderlichenfalls aktualisiert. | Diese Maßnahmen werden bewertet und erforderlichenfalls aktualisiert. |
§ 3 - Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der | § 3 - Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der |
Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der | Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der |
Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen | Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen |
Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung | Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung |
verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen | verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen |
sind die in § 2 erwähnten technischen und organisatorischen Maßnahmen | sind die in § 2 erwähnten technischen und organisatorischen Maßnahmen |
dafür ausgelegt, Datenschutzgrundsätze wirksam umzusetzen und die | dafür ausgelegt, Datenschutzgrundsätze wirksam umzusetzen und die |
notwendigen Garantien in die Verarbeitung aufzunehmen, um sowohl zum | notwendigen Garantien in die Verarbeitung aufzunehmen, um sowohl zum |
Zeitpunkt der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung als auch zum | Zeitpunkt der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung als auch zum |
Zeitpunkt der eigentlichen Verarbeitung die Rechte der betreffenden | Zeitpunkt der eigentlichen Verarbeitung die Rechte der betreffenden |
Personen zu schützen. | Personen zu schützen. |
Durch die in § 2 erwähnten geeigneten technischen und | Durch die in § 2 erwähnten geeigneten technischen und |
organisatorischen Maßnahmen wird sichergestellt, dass grundsätzlich | organisatorischen Maßnahmen wird sichergestellt, dass grundsätzlich |
nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen | nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen |
bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden. | bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden. |
§ 4 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche ergreift insbesondere | § 4 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche ergreift insbesondere |
folgende Maßnahmen: | folgende Maßnahmen: |
1. Er ergreift geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen, | 1. Er ergreift geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen, |
um personenbezogene Daten vor unbeabsichtigter oder unerlaubter | um personenbezogene Daten vor unbeabsichtigter oder unerlaubter |
Vernichtung, unbeabsichtigtem Verlust und Änderung oder jeder anderen | Vernichtung, unbeabsichtigtem Verlust und Änderung oder jeder anderen |
nicht erlaubten Verarbeitung dieser Daten zu schützen, wie: | nicht erlaubten Verarbeitung dieser Daten zu schützen, wie: |
- technische Sicherungsmaßnahmen für Server, Netzwerke und | - technische Sicherungsmaßnahmen für Server, Netzwerke und |
Arbeitsplätze, an denen Daten eingesehen werden und | Arbeitsplätze, an denen Daten eingesehen werden und |
- die Protokollierung des Zugangs und reguläre Inspektionen, in der | - die Protokollierung des Zugangs und reguläre Inspektionen, in der |
Absicht Unregelmäßigkeiten aufzudecken. | Absicht Unregelmäßigkeiten aufzudecken. |
2. Er benennt einen Datenschutzbeauftragten. | 2. Er benennt einen Datenschutzbeauftragten. |
3. Er erstellt eine Liste der Kategorien von Personen, die Zugang zu | 3. Er erstellt eine Liste der Kategorien von Personen, die Zugang zu |
den personenbezogenen Daten haben, mit einer Beschreibung ihrer | den personenbezogenen Daten haben, mit einer Beschreibung ihrer |
Funktion in Bezug auf die Verarbeitung der betreffenden Daten. Diese | Funktion in Bezug auf die Verarbeitung der betreffenden Daten. Diese |
Liste wird zur Verfügung der zuständigen Aufsichtsbehörde gehalten. | Liste wird zur Verfügung der zuständigen Aufsichtsbehörde gehalten. |
4. Er benennt einen Verantwortlichen, der den Zugang erlaubt und die | 4. Er benennt einen Verantwortlichen, der den Zugang erlaubt und die |
Rollen differenziert. | Rollen differenziert. |
5. Er sorgt dafür, dass die in Nr. 3 erwähnten Personen durch eine | 5. Er sorgt dafür, dass die in Nr. 3 erwähnten Personen durch eine |
gesetzliche oder statutarische Vorschrift oder eine gleichwertige | gesetzliche oder statutarische Vorschrift oder eine gleichwertige |
Vertragsbestimmung verpflichtet sind, den vertraulichen Charakter der | Vertragsbestimmung verpflichtet sind, den vertraulichen Charakter der |
betreffenden Daten zu wahren. | betreffenden Daten zu wahren. |
6. Er sorgt für die Schulung und Sensibilisierung des Personals, das | 6. Er sorgt für die Schulung und Sensibilisierung des Personals, das |
Zugang zu den Daten hat, in Bezug auf Informationssicherheit, gute | Zugang zu den Daten hat, in Bezug auf Informationssicherheit, gute |
Praxis und die damit verbundenen Risiken." | Praxis und die damit verbundenen Risiken." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |