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Loi insérant un article 175/1 dans le Code pénal social Traduction allemande Wet tot invoeging van een artikel 175/1 in het Sociaal Strafwetboek. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 MAI 2018. - Loi insérant un article 175/1 dans le Code pénal social Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 9 mai 2018 insérant un article 175/1 dans le Code pénal social FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 MEI 2018. - Wet tot invoeging van een artikel 175/1 in het Sociaal Strafwetboek. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 mei 2018 tot invoeging van een artikel 175/1 in het Sociaal Strafwetboek
(Moniteur belge du 8 juin 2018). (Belgisch Staatsblad van 8 juni 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
9. MAI 2018 - Gesetz zur Einfügung eines Artikels 175/1 in das 9. MAI 2018 - Gesetz zur Einfügung eines Artikels 175/1 in das
Sozialstrafgesetzbuch Sozialstrafgesetzbuch
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung: Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung:
1. der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1. der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen
gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen
Aufenthalt beschäftigen, Aufenthalt beschäftigen,
2. der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2. der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung
einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie
über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer,
die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten. die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten.
Art. 3 - Artikel 175 des Sozialstrafgesetzbuches wird aufgehoben, Art. 3 - Artikel 175 des Sozialstrafgesetzbuches wird aufgehoben,
außer in Bezug auf die Au-Pair-Jugendlichen, die in Artikel 3 Nr. 4 außer in Bezug auf die Au-Pair-Jugendlichen, die in Artikel 3 Nr. 4
des Gesetzes vom 9. Mai 2018 über die Beschäftigung nichtbelgischer des Gesetzes vom 9. Mai 2018 über die Beschäftigung nichtbelgischer
Staatsangehöriger, die sich in einer besonderen Aufenthaltssituation Staatsangehöriger, die sich in einer besonderen Aufenthaltssituation
befinden, erwähnt sind. befinden, erwähnt sind.
Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 175/1 mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 175/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 175/1 - Ausländische Arbeitnehmer, denen es aufgrund einer "Art. 175/1 - Ausländische Arbeitnehmer, denen es aufgrund einer
besonderen Aufenthaltssituation erlaubt ist zu arbeiten besonderen Aufenthaltssituation erlaubt ist zu arbeiten
§ 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein
Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen
das Gesetz vom 9. Mai 2018 über die Beschäftigung nichtbelgischer das Gesetz vom 9. Mai 2018 über die Beschäftigung nichtbelgischer
Staatsangehöriger, die sich in einer besonderen Aufenthaltssituation Staatsangehöriger, die sich in einer besonderen Aufenthaltssituation
befinden, veranlasst oder zugelassen hat, dass ein nichtbelgischer befinden, veranlasst oder zugelassen hat, dass ein nichtbelgischer
Staatsangehöriger, dem es nicht gestattet oder erlaubt ist, sich Staatsangehöriger, dem es nicht gestattet oder erlaubt ist, sich
länger als drei Monate in Belgien aufzuhalten beziehungsweise sich länger als drei Monate in Belgien aufzuhalten beziehungsweise sich
dort niederzulassen, arbeitet. dort niederzulassen, arbeitet.
Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer
multipliziert. multipliziert.
Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen
Strafen verkünden. Strafen verkünden.
§ 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein
Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen
das Gesetz vom 9. Mai 2018 über die Beschäftigung nichtbelgischer das Gesetz vom 9. Mai 2018 über die Beschäftigung nichtbelgischer
Staatsangehöriger, die sich in einer besonderen Aufenthaltssituation Staatsangehöriger, die sich in einer besonderen Aufenthaltssituation
befinden, bei der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen: befinden, bei der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen:
1. nicht vorher geprüft hat, ob der betreffende Arbeitnehmer über 1. nicht vorher geprüft hat, ob der betreffende Arbeitnehmer über
einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine andere gültige einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine andere gültige
Aufenthaltserlaubnis verfügt, Aufenthaltserlaubnis verfügt,
2. nicht mindestens für die Dauer der Beschäftigung für die 2. nicht mindestens für die Dauer der Beschäftigung für die
zuständigen Inspektionsdienste eine Kopie oder Aufzeichnungen des zuständigen Inspektionsdienste eine Kopie oder Aufzeichnungen des
Inhalts seines Aufenthaltstitels oder seiner anderen Inhalts seines Aufenthaltstitels oder seiner anderen
Aufenthaltserlaubnis aufbewahrt hat, Aufenthaltserlaubnis aufbewahrt hat,
3. weder den Beginn noch das Ende seiner Beschäftigung gemäß den 3. weder den Beginn noch das Ende seiner Beschäftigung gemäß den
Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen angegeben hat. Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen angegeben hat.
Für den Fall, dass es sich bei dem von dem nichtbelgischen Für den Fall, dass es sich bei dem von dem nichtbelgischen
Staatsangehörigen vorgelegten Aufenthaltstitel oder bei der Staatsangehörigen vorgelegten Aufenthaltstitel oder bei der
vorgelegten Aufenthaltserlaubnis um eine Fälschung handelt, ist die in vorgelegten Aufenthaltserlaubnis um eine Fälschung handelt, ist die in
Absatz 1 erwähnte Sanktion anwendbar, wenn nachgewiesen wurde, dass Absatz 1 erwähnte Sanktion anwendbar, wenn nachgewiesen wurde, dass
der Arbeitgeber Kenntnis davon hatte, dass dieses Dokument gefälscht der Arbeitgeber Kenntnis davon hatte, dass dieses Dokument gefälscht
war. war.
Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer
multipliziert. multipliziert.
Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen
Strafen verkünden. Strafen verkünden.
§ 3 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein § 3 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein
Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen
das Gesetz vom 9. Mai 2018 über die Beschäftigung nichtbelgischer das Gesetz vom 9. Mai 2018 über die Beschäftigung nichtbelgischer
Staatsangehöriger, die sich in einer besonderen Aufenthaltssituation Staatsangehöriger, die sich in einer besonderen Aufenthaltssituation
befinden: befinden:
1. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein nichtbelgischer 1. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein nichtbelgischer
Staatsangehöriger arbeitet, auf dessen Aufenthaltstitel oder Staatsangehöriger arbeitet, auf dessen Aufenthaltstitel oder
Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich angegeben ist, dass es dem Inhaber Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich angegeben ist, dass es dem Inhaber
dieses Titels beziehungsweise dieser Erlaubnis nicht erlaubt ist zu dieses Titels beziehungsweise dieser Erlaubnis nicht erlaubt ist zu
arbeiten, arbeiten,
2. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein nichtbelgischer 2. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein nichtbelgischer
Staatsangehöriger arbeitet, auf dessen Aufenthaltstitel oder Staatsangehöriger arbeitet, auf dessen Aufenthaltstitel oder
Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich angegeben ist, dass es dem Inhaber Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich angegeben ist, dass es dem Inhaber
dieses Titels beziehungsweise dieser Erlaubnis nur unter bestimmten dieses Titels beziehungsweise dieser Erlaubnis nur unter bestimmten
Bedingungen oder innerhalb bestimmter Grenzen erlaubt ist zu arbeiten, Bedingungen oder innerhalb bestimmter Grenzen erlaubt ist zu arbeiten,
sofern diese Bedingungen oder Grenzen nicht eingehalten werden, sofern diese Bedingungen oder Grenzen nicht eingehalten werden,
3. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein nichtbelgischer 3. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein nichtbelgischer
Staatsangehöriger arbeitet, dessen Aufenthaltstitel oder Staatsangehöriger arbeitet, dessen Aufenthaltstitel oder
Aufenthaltserlaubnis, durch den/die ihm das Arbeiten erlaubt ist, Aufenthaltserlaubnis, durch den/die ihm das Arbeiten erlaubt ist,
eingezogen worden ist. eingezogen worden ist.
Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer
multipliziert. multipliziert.
Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen
Strafen verkünden. Strafen verkünden.
§ 4 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer unter Verstoß § 4 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer unter Verstoß
gegen das Gesetz vom 9. Mai 2018 über die Beschäftigung gegen das Gesetz vom 9. Mai 2018 über die Beschäftigung
nichtbelgischer Staatsangehöriger, die sich in einer besonderen nichtbelgischer Staatsangehöriger, die sich in einer besonderen
Aufenthaltssituation befinden: Aufenthaltssituation befinden:
1. einen nichtbelgischen Staatsangehörigen zwecks Beschäftigung in 1. einen nichtbelgischen Staatsangehörigen zwecks Beschäftigung in
Belgien zur Einreise nach Belgien bewegt oder zu dessen Einreise Belgien zur Einreise nach Belgien bewegt oder zu dessen Einreise
beigetragen hat, außer wenn es sich um einen nichtbelgischen beigetragen hat, außer wenn es sich um einen nichtbelgischen
Staatsangehörigen handelt, der ein gültiges Dokument besitzt, durch Staatsangehörigen handelt, der ein gültiges Dokument besitzt, durch
das ihm das Arbeiten erlaubt ist, und mit Ausnahme eines das ihm das Arbeiten erlaubt ist, und mit Ausnahme eines
nichtbelgischen Staatsangehörigen, für den der Arbeitgeber eine nichtbelgischen Staatsangehörigen, für den der Arbeitgeber eine
Erlaubnis nach dessen Einreise nach Belgien zwecks Beschäftigung Erlaubnis nach dessen Einreise nach Belgien zwecks Beschäftigung
erhalten kann, erhalten kann,
2. einem nichtbelgischen Staatsangehörigen versprochen hat, gegen 2. einem nichtbelgischen Staatsangehörigen versprochen hat, gegen
Zahlung einer Vergütung gleich welcher Form entweder ihm eine Stelle Zahlung einer Vergütung gleich welcher Form entweder ihm eine Stelle
zu suchen oder zu verschaffen oder Formalitäten im Hinblick auf seine zu suchen oder zu verschaffen oder Formalitäten im Hinblick auf seine
Beschäftigung in Belgien zu erledigen, Beschäftigung in Belgien zu erledigen,
3. von einem nichtbelgischen Staatsangehörigen eine Vergütung gleich 3. von einem nichtbelgischen Staatsangehörigen eine Vergütung gleich
welcher Form gefordert oder erhalten hat, entweder um ihm eine Stelle welcher Form gefordert oder erhalten hat, entweder um ihm eine Stelle
zu suchen oder zu verschaffen oder um Formalitäten im Hinblick auf zu suchen oder zu verschaffen oder um Formalitäten im Hinblick auf
seine Beschäftigung in Belgien zu erledigen, seine Beschäftigung in Belgien zu erledigen,
4. als Vermittler zwischen einem nichtbelgischen Staatsangehörigen und 4. als Vermittler zwischen einem nichtbelgischen Staatsangehörigen und
einem Arbeitgeber oder den mit der Anwendung der Bestimmungen des einem Arbeitgeber oder den mit der Anwendung der Bestimmungen des
vorerwähnten Gesetzes vom 9. Mai 2018 oder seiner Ausführungserlasse vorerwähnten Gesetzes vom 9. Mai 2018 oder seiner Ausführungserlasse
beauftragten Behörden beziehungsweise zwischen einem Arbeitgeber und beauftragten Behörden beziehungsweise zwischen einem Arbeitgeber und
denselben Behörden aufgetreten ist und dabei Handlungen vorgenommen denselben Behörden aufgetreten ist und dabei Handlungen vorgenommen
hat, die entweder den nichtbelgischen Staatsangehörigen oder den hat, die entweder den nichtbelgischen Staatsangehörigen oder den
Arbeitgeber oder die genannten Behörden hätten irreführen können. Arbeitgeber oder die genannten Behörden hätten irreführen können.
Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer
multipliziert. multipliziert.
Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen
Strafen verkünden. Strafen verkünden.
§ 5 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Unternehmer außerhalb § 5 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Unternehmer außerhalb
einer Kette von Subunternehmern oder der zwischengeschaltete einer Kette von Subunternehmern oder der zwischengeschaltete
Unternehmer innerhalb einer solchen Kette bestraft, wenn ihr Unternehmer innerhalb einer solchen Kette bestraft, wenn ihr
unmittelbarer Subunternehmer einen in § 2 erwähnten Verstoß begeht. unmittelbarer Subunternehmer einen in § 2 erwähnten Verstoß begeht.
In Abweichung von Absatz 1 werden der Unternehmer und der In Abweichung von Absatz 1 werden der Unternehmer und der
zwischengeschaltete Unternehmer nicht mit einer Sanktion der Stufe 4 zwischengeschaltete Unternehmer nicht mit einer Sanktion der Stufe 4
bestraft, wenn sie über eine schriftliche Erklärung verfügen, in der bestraft, wenn sie über eine schriftliche Erklärung verfügen, in der
ihr unmittelbarer Subunternehmer bescheinigt, dass er keine ihr unmittelbarer Subunternehmer bescheinigt, dass er keine
Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt und Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt und
beschäftigen wird. beschäftigen wird.
In Abweichung von Absatz 2 werden der Unternehmer und der In Abweichung von Absatz 2 werden der Unternehmer und der
zwischengeschaltete Unternehmer, die über eine schriftliche Erklärung zwischengeschaltete Unternehmer, die über eine schriftliche Erklärung
verfügen, mit einer Sanktion der Stufe 4 bestraft, wenn ihnen vor dem verfügen, mit einer Sanktion der Stufe 4 bestraft, wenn ihnen vor dem
in Absatz 1 erwähnten Verstoß bekannt war, dass ihr unmittelbarer in Absatz 1 erwähnten Verstoß bekannt war, dass ihr unmittelbarer
Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne
rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen
Kenntnis kann die in Artikel 49/2 erwähnte Notifizierung sein. Kenntnis kann die in Artikel 49/2 erwähnte Notifizierung sein.
Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer
multipliziert. multipliziert.
§ 6 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Hauptunternehmer und der § 6 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Hauptunternehmer und der
zwischengeschaltete Unternehmer in einer Kette von Subunternehmern zwischengeschaltete Unternehmer in einer Kette von Subunternehmern
bestraft, wenn ihr mittelbarer Subunternehmer einen in § 2 erwähnten bestraft, wenn ihr mittelbarer Subunternehmer einen in § 2 erwähnten
Verstoß begeht und ihnen vor dem Verstoß bekannt war, dass ihr Verstoß begeht und ihnen vor dem Verstoß bekannt war, dass ihr
mittelbarer Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige mittelbarer Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige
ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen
Kenntnis kann die in Artikel 49/2 erwähnte Notifizierung sein. Kenntnis kann die in Artikel 49/2 erwähnte Notifizierung sein.
Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer
multipliziert. multipliziert.
§ 7 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft: § 7 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft:
1. der Auftraggeber, ohne den Einsatz von Subunternehmern, wenn sein 1. der Auftraggeber, ohne den Einsatz von Subunternehmern, wenn sein
Unternehmer einen der in § 2 erwähnten Verstöße begeht und sofern dem Unternehmer einen der in § 2 erwähnten Verstöße begeht und sofern dem
Auftraggeber bereits vor dem Verstoß bekannt war, dass sein Auftraggeber bereits vor dem Verstoß bekannt war, dass sein
Unternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Unternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen
Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen Kenntnis kann die Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen Kenntnis kann die
in Artikel 49/2 erwähnte Notifizierung sein. in Artikel 49/2 erwähnte Notifizierung sein.
2. der Auftraggeber, im Rahmen eines Subunternehmereinsatzes, wenn der 2. der Auftraggeber, im Rahmen eines Subunternehmereinsatzes, wenn der
Subunternehmer, der unmittelbar oder mittelbar nach seinem Unternehmer Subunternehmer, der unmittelbar oder mittelbar nach seinem Unternehmer
folgt, einen in § 2 erwähnten Verstoß begeht und sofern dem folgt, einen in § 2 erwähnten Verstoß begeht und sofern dem
Auftraggeber bereits vor dem Verstoß bekannt war, dass der Auftraggeber bereits vor dem Verstoß bekannt war, dass der
Subunternehmer, der unmittelbar oder mittelbar nach seinem Unternehmer Subunternehmer, der unmittelbar oder mittelbar nach seinem Unternehmer
folgt, einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen folgt, einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen
Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen Kenntnis kann die Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen Kenntnis kann die
in Artikel 49/2 erwähnte Notifizierung sein. in Artikel 49/2 erwähnte Notifizierung sein.
Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer
multipliziert. multipliziert.
§ 8 - In Abweichung von Artikel 42 Nr. 1 des Strafgesetzbuches kann § 8 - In Abweichung von Artikel 42 Nr. 1 des Strafgesetzbuches kann
die vom Richter auferlegte Sondereinziehung auch auf die beweglichen die vom Richter auferlegte Sondereinziehung auch auf die beweglichen
Güter und die durch Verbindung oder Zweckbestimmung unbeweglich Güter und die durch Verbindung oder Zweckbestimmung unbeweglich
gewordenen Güter angewandt werden, die Gegenstand eines Verstoßes gewordenen Güter angewandt werden, die Gegenstand eines Verstoßes
gegen den vorliegenden Artikel waren oder zur Begehung dieses gegen den vorliegenden Artikel waren oder zur Begehung dieses
Verstoßes gedient haben oder dazu bestimmt waren, selbst wenn diese Verstoßes gedient haben oder dazu bestimmt waren, selbst wenn diese
Güter nicht Eigentum des Zuwiderhandelnden sind." Güter nicht Eigentum des Zuwiderhandelnden sind."
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des
Gesetzes vom 9. Mai 2018 über die Beschäftigung nichtbelgischer Gesetzes vom 9. Mai 2018 über die Beschäftigung nichtbelgischer
Staatsangehöriger, die sich in einer besonderen Aufenthaltssituation Staatsangehöriger, die sich in einer besonderen Aufenthaltssituation
befinden, in Kraft. befinden, in Kraft.
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1
erwähnte Datum festlegen. erwähnte Datum festlegen.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2018 Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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