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Loi insérant un article 175/1 dans le Code pénal social Traduction allemande | Wet tot invoeging van een artikel 175/1 in het Sociaal Strafwetboek. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 MAI 2018. - Loi insérant un article 175/1 dans le Code pénal social Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 9 mai 2018 insérant un article 175/1 dans le Code pénal social | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 MEI 2018. - Wet tot invoeging van een artikel 175/1 in het Sociaal Strafwetboek. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 mei 2018 tot invoeging van een artikel 175/1 in het Sociaal Strafwetboek |
(Moniteur belge du 8 juin 2018). | (Belgisch Staatsblad van 8 juni 2018). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
9. MAI 2018 - Gesetz zur Einfügung eines Artikels 175/1 in das | 9. MAI 2018 - Gesetz zur Einfügung eines Artikels 175/1 in das |
Sozialstrafgesetzbuch | Sozialstrafgesetzbuch |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung: | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung: |
1. der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | 1. der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen | vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen |
gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen | gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen |
Aufenthalt beschäftigen, | Aufenthalt beschäftigen, |
2. der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates | 2. der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung | vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung |
einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im | einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im |
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie | Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie |
über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, | über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, |
die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten. | die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten. |
Art. 3 - Artikel 175 des Sozialstrafgesetzbuches wird aufgehoben, | Art. 3 - Artikel 175 des Sozialstrafgesetzbuches wird aufgehoben, |
außer in Bezug auf die Au-Pair-Jugendlichen, die in Artikel 3 Nr. 4 | außer in Bezug auf die Au-Pair-Jugendlichen, die in Artikel 3 Nr. 4 |
des Gesetzes vom 9. Mai 2018 über die Beschäftigung nichtbelgischer | des Gesetzes vom 9. Mai 2018 über die Beschäftigung nichtbelgischer |
Staatsangehöriger, die sich in einer besonderen Aufenthaltssituation | Staatsangehöriger, die sich in einer besonderen Aufenthaltssituation |
befinden, erwähnt sind. | befinden, erwähnt sind. |
Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 175/1 mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 175/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 175/1 - Ausländische Arbeitnehmer, denen es aufgrund einer | "Art. 175/1 - Ausländische Arbeitnehmer, denen es aufgrund einer |
besonderen Aufenthaltssituation erlaubt ist zu arbeiten | besonderen Aufenthaltssituation erlaubt ist zu arbeiten |
§ 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein | § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein |
Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen | Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen |
das Gesetz vom 9. Mai 2018 über die Beschäftigung nichtbelgischer | das Gesetz vom 9. Mai 2018 über die Beschäftigung nichtbelgischer |
Staatsangehöriger, die sich in einer besonderen Aufenthaltssituation | Staatsangehöriger, die sich in einer besonderen Aufenthaltssituation |
befinden, veranlasst oder zugelassen hat, dass ein nichtbelgischer | befinden, veranlasst oder zugelassen hat, dass ein nichtbelgischer |
Staatsangehöriger, dem es nicht gestattet oder erlaubt ist, sich | Staatsangehöriger, dem es nicht gestattet oder erlaubt ist, sich |
länger als drei Monate in Belgien aufzuhalten beziehungsweise sich | länger als drei Monate in Belgien aufzuhalten beziehungsweise sich |
dort niederzulassen, arbeitet. | dort niederzulassen, arbeitet. |
Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer | Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer |
multipliziert. | multipliziert. |
Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen | Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen |
Strafen verkünden. | Strafen verkünden. |
§ 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein | § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein |
Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen | Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen |
das Gesetz vom 9. Mai 2018 über die Beschäftigung nichtbelgischer | das Gesetz vom 9. Mai 2018 über die Beschäftigung nichtbelgischer |
Staatsangehöriger, die sich in einer besonderen Aufenthaltssituation | Staatsangehöriger, die sich in einer besonderen Aufenthaltssituation |
befinden, bei der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen: | befinden, bei der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen: |
1. nicht vorher geprüft hat, ob der betreffende Arbeitnehmer über | 1. nicht vorher geprüft hat, ob der betreffende Arbeitnehmer über |
einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine andere gültige | einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine andere gültige |
Aufenthaltserlaubnis verfügt, | Aufenthaltserlaubnis verfügt, |
2. nicht mindestens für die Dauer der Beschäftigung für die | 2. nicht mindestens für die Dauer der Beschäftigung für die |
zuständigen Inspektionsdienste eine Kopie oder Aufzeichnungen des | zuständigen Inspektionsdienste eine Kopie oder Aufzeichnungen des |
Inhalts seines Aufenthaltstitels oder seiner anderen | Inhalts seines Aufenthaltstitels oder seiner anderen |
Aufenthaltserlaubnis aufbewahrt hat, | Aufenthaltserlaubnis aufbewahrt hat, |
3. weder den Beginn noch das Ende seiner Beschäftigung gemäß den | 3. weder den Beginn noch das Ende seiner Beschäftigung gemäß den |
Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen angegeben hat. | Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen angegeben hat. |
Für den Fall, dass es sich bei dem von dem nichtbelgischen | Für den Fall, dass es sich bei dem von dem nichtbelgischen |
Staatsangehörigen vorgelegten Aufenthaltstitel oder bei der | Staatsangehörigen vorgelegten Aufenthaltstitel oder bei der |
vorgelegten Aufenthaltserlaubnis um eine Fälschung handelt, ist die in | vorgelegten Aufenthaltserlaubnis um eine Fälschung handelt, ist die in |
Absatz 1 erwähnte Sanktion anwendbar, wenn nachgewiesen wurde, dass | Absatz 1 erwähnte Sanktion anwendbar, wenn nachgewiesen wurde, dass |
der Arbeitgeber Kenntnis davon hatte, dass dieses Dokument gefälscht | der Arbeitgeber Kenntnis davon hatte, dass dieses Dokument gefälscht |
war. | war. |
Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer | Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer |
multipliziert. | multipliziert. |
Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen | Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen |
Strafen verkünden. | Strafen verkünden. |
§ 3 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein | § 3 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein |
Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen | Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen |
das Gesetz vom 9. Mai 2018 über die Beschäftigung nichtbelgischer | das Gesetz vom 9. Mai 2018 über die Beschäftigung nichtbelgischer |
Staatsangehöriger, die sich in einer besonderen Aufenthaltssituation | Staatsangehöriger, die sich in einer besonderen Aufenthaltssituation |
befinden: | befinden: |
1. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein nichtbelgischer | 1. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein nichtbelgischer |
Staatsangehöriger arbeitet, auf dessen Aufenthaltstitel oder | Staatsangehöriger arbeitet, auf dessen Aufenthaltstitel oder |
Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich angegeben ist, dass es dem Inhaber | Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich angegeben ist, dass es dem Inhaber |
dieses Titels beziehungsweise dieser Erlaubnis nicht erlaubt ist zu | dieses Titels beziehungsweise dieser Erlaubnis nicht erlaubt ist zu |
arbeiten, | arbeiten, |
2. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein nichtbelgischer | 2. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein nichtbelgischer |
Staatsangehöriger arbeitet, auf dessen Aufenthaltstitel oder | Staatsangehöriger arbeitet, auf dessen Aufenthaltstitel oder |
Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich angegeben ist, dass es dem Inhaber | Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich angegeben ist, dass es dem Inhaber |
dieses Titels beziehungsweise dieser Erlaubnis nur unter bestimmten | dieses Titels beziehungsweise dieser Erlaubnis nur unter bestimmten |
Bedingungen oder innerhalb bestimmter Grenzen erlaubt ist zu arbeiten, | Bedingungen oder innerhalb bestimmter Grenzen erlaubt ist zu arbeiten, |
sofern diese Bedingungen oder Grenzen nicht eingehalten werden, | sofern diese Bedingungen oder Grenzen nicht eingehalten werden, |
3. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein nichtbelgischer | 3. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein nichtbelgischer |
Staatsangehöriger arbeitet, dessen Aufenthaltstitel oder | Staatsangehöriger arbeitet, dessen Aufenthaltstitel oder |
Aufenthaltserlaubnis, durch den/die ihm das Arbeiten erlaubt ist, | Aufenthaltserlaubnis, durch den/die ihm das Arbeiten erlaubt ist, |
eingezogen worden ist. | eingezogen worden ist. |
Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer | Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer |
multipliziert. | multipliziert. |
Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen | Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen |
Strafen verkünden. | Strafen verkünden. |
§ 4 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer unter Verstoß | § 4 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer unter Verstoß |
gegen das Gesetz vom 9. Mai 2018 über die Beschäftigung | gegen das Gesetz vom 9. Mai 2018 über die Beschäftigung |
nichtbelgischer Staatsangehöriger, die sich in einer besonderen | nichtbelgischer Staatsangehöriger, die sich in einer besonderen |
Aufenthaltssituation befinden: | Aufenthaltssituation befinden: |
1. einen nichtbelgischen Staatsangehörigen zwecks Beschäftigung in | 1. einen nichtbelgischen Staatsangehörigen zwecks Beschäftigung in |
Belgien zur Einreise nach Belgien bewegt oder zu dessen Einreise | Belgien zur Einreise nach Belgien bewegt oder zu dessen Einreise |
beigetragen hat, außer wenn es sich um einen nichtbelgischen | beigetragen hat, außer wenn es sich um einen nichtbelgischen |
Staatsangehörigen handelt, der ein gültiges Dokument besitzt, durch | Staatsangehörigen handelt, der ein gültiges Dokument besitzt, durch |
das ihm das Arbeiten erlaubt ist, und mit Ausnahme eines | das ihm das Arbeiten erlaubt ist, und mit Ausnahme eines |
nichtbelgischen Staatsangehörigen, für den der Arbeitgeber eine | nichtbelgischen Staatsangehörigen, für den der Arbeitgeber eine |
Erlaubnis nach dessen Einreise nach Belgien zwecks Beschäftigung | Erlaubnis nach dessen Einreise nach Belgien zwecks Beschäftigung |
erhalten kann, | erhalten kann, |
2. einem nichtbelgischen Staatsangehörigen versprochen hat, gegen | 2. einem nichtbelgischen Staatsangehörigen versprochen hat, gegen |
Zahlung einer Vergütung gleich welcher Form entweder ihm eine Stelle | Zahlung einer Vergütung gleich welcher Form entweder ihm eine Stelle |
zu suchen oder zu verschaffen oder Formalitäten im Hinblick auf seine | zu suchen oder zu verschaffen oder Formalitäten im Hinblick auf seine |
Beschäftigung in Belgien zu erledigen, | Beschäftigung in Belgien zu erledigen, |
3. von einem nichtbelgischen Staatsangehörigen eine Vergütung gleich | 3. von einem nichtbelgischen Staatsangehörigen eine Vergütung gleich |
welcher Form gefordert oder erhalten hat, entweder um ihm eine Stelle | welcher Form gefordert oder erhalten hat, entweder um ihm eine Stelle |
zu suchen oder zu verschaffen oder um Formalitäten im Hinblick auf | zu suchen oder zu verschaffen oder um Formalitäten im Hinblick auf |
seine Beschäftigung in Belgien zu erledigen, | seine Beschäftigung in Belgien zu erledigen, |
4. als Vermittler zwischen einem nichtbelgischen Staatsangehörigen und | 4. als Vermittler zwischen einem nichtbelgischen Staatsangehörigen und |
einem Arbeitgeber oder den mit der Anwendung der Bestimmungen des | einem Arbeitgeber oder den mit der Anwendung der Bestimmungen des |
vorerwähnten Gesetzes vom 9. Mai 2018 oder seiner Ausführungserlasse | vorerwähnten Gesetzes vom 9. Mai 2018 oder seiner Ausführungserlasse |
beauftragten Behörden beziehungsweise zwischen einem Arbeitgeber und | beauftragten Behörden beziehungsweise zwischen einem Arbeitgeber und |
denselben Behörden aufgetreten ist und dabei Handlungen vorgenommen | denselben Behörden aufgetreten ist und dabei Handlungen vorgenommen |
hat, die entweder den nichtbelgischen Staatsangehörigen oder den | hat, die entweder den nichtbelgischen Staatsangehörigen oder den |
Arbeitgeber oder die genannten Behörden hätten irreführen können. | Arbeitgeber oder die genannten Behörden hätten irreführen können. |
Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer | Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer |
multipliziert. | multipliziert. |
Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen | Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen |
Strafen verkünden. | Strafen verkünden. |
§ 5 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Unternehmer außerhalb | § 5 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Unternehmer außerhalb |
einer Kette von Subunternehmern oder der zwischengeschaltete | einer Kette von Subunternehmern oder der zwischengeschaltete |
Unternehmer innerhalb einer solchen Kette bestraft, wenn ihr | Unternehmer innerhalb einer solchen Kette bestraft, wenn ihr |
unmittelbarer Subunternehmer einen in § 2 erwähnten Verstoß begeht. | unmittelbarer Subunternehmer einen in § 2 erwähnten Verstoß begeht. |
In Abweichung von Absatz 1 werden der Unternehmer und der | In Abweichung von Absatz 1 werden der Unternehmer und der |
zwischengeschaltete Unternehmer nicht mit einer Sanktion der Stufe 4 | zwischengeschaltete Unternehmer nicht mit einer Sanktion der Stufe 4 |
bestraft, wenn sie über eine schriftliche Erklärung verfügen, in der | bestraft, wenn sie über eine schriftliche Erklärung verfügen, in der |
ihr unmittelbarer Subunternehmer bescheinigt, dass er keine | ihr unmittelbarer Subunternehmer bescheinigt, dass er keine |
Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt und | Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt und |
beschäftigen wird. | beschäftigen wird. |
In Abweichung von Absatz 2 werden der Unternehmer und der | In Abweichung von Absatz 2 werden der Unternehmer und der |
zwischengeschaltete Unternehmer, die über eine schriftliche Erklärung | zwischengeschaltete Unternehmer, die über eine schriftliche Erklärung |
verfügen, mit einer Sanktion der Stufe 4 bestraft, wenn ihnen vor dem | verfügen, mit einer Sanktion der Stufe 4 bestraft, wenn ihnen vor dem |
in Absatz 1 erwähnten Verstoß bekannt war, dass ihr unmittelbarer | in Absatz 1 erwähnten Verstoß bekannt war, dass ihr unmittelbarer |
Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne | Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne |
rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen | rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen |
Kenntnis kann die in Artikel 49/2 erwähnte Notifizierung sein. | Kenntnis kann die in Artikel 49/2 erwähnte Notifizierung sein. |
Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer | Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer |
multipliziert. | multipliziert. |
§ 6 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Hauptunternehmer und der | § 6 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Hauptunternehmer und der |
zwischengeschaltete Unternehmer in einer Kette von Subunternehmern | zwischengeschaltete Unternehmer in einer Kette von Subunternehmern |
bestraft, wenn ihr mittelbarer Subunternehmer einen in § 2 erwähnten | bestraft, wenn ihr mittelbarer Subunternehmer einen in § 2 erwähnten |
Verstoß begeht und ihnen vor dem Verstoß bekannt war, dass ihr | Verstoß begeht und ihnen vor dem Verstoß bekannt war, dass ihr |
mittelbarer Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige | mittelbarer Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige |
ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen | ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen |
Kenntnis kann die in Artikel 49/2 erwähnte Notifizierung sein. | Kenntnis kann die in Artikel 49/2 erwähnte Notifizierung sein. |
Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer | Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer |
multipliziert. | multipliziert. |
§ 7 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft: | § 7 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft: |
1. der Auftraggeber, ohne den Einsatz von Subunternehmern, wenn sein | 1. der Auftraggeber, ohne den Einsatz von Subunternehmern, wenn sein |
Unternehmer einen der in § 2 erwähnten Verstöße begeht und sofern dem | Unternehmer einen der in § 2 erwähnten Verstöße begeht und sofern dem |
Auftraggeber bereits vor dem Verstoß bekannt war, dass sein | Auftraggeber bereits vor dem Verstoß bekannt war, dass sein |
Unternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen | Unternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen |
Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen Kenntnis kann die | Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen Kenntnis kann die |
in Artikel 49/2 erwähnte Notifizierung sein. | in Artikel 49/2 erwähnte Notifizierung sein. |
2. der Auftraggeber, im Rahmen eines Subunternehmereinsatzes, wenn der | 2. der Auftraggeber, im Rahmen eines Subunternehmereinsatzes, wenn der |
Subunternehmer, der unmittelbar oder mittelbar nach seinem Unternehmer | Subunternehmer, der unmittelbar oder mittelbar nach seinem Unternehmer |
folgt, einen in § 2 erwähnten Verstoß begeht und sofern dem | folgt, einen in § 2 erwähnten Verstoß begeht und sofern dem |
Auftraggeber bereits vor dem Verstoß bekannt war, dass der | Auftraggeber bereits vor dem Verstoß bekannt war, dass der |
Subunternehmer, der unmittelbar oder mittelbar nach seinem Unternehmer | Subunternehmer, der unmittelbar oder mittelbar nach seinem Unternehmer |
folgt, einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen | folgt, einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen |
Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen Kenntnis kann die | Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen Kenntnis kann die |
in Artikel 49/2 erwähnte Notifizierung sein. | in Artikel 49/2 erwähnte Notifizierung sein. |
Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer | Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer |
multipliziert. | multipliziert. |
§ 8 - In Abweichung von Artikel 42 Nr. 1 des Strafgesetzbuches kann | § 8 - In Abweichung von Artikel 42 Nr. 1 des Strafgesetzbuches kann |
die vom Richter auferlegte Sondereinziehung auch auf die beweglichen | die vom Richter auferlegte Sondereinziehung auch auf die beweglichen |
Güter und die durch Verbindung oder Zweckbestimmung unbeweglich | Güter und die durch Verbindung oder Zweckbestimmung unbeweglich |
gewordenen Güter angewandt werden, die Gegenstand eines Verstoßes | gewordenen Güter angewandt werden, die Gegenstand eines Verstoßes |
gegen den vorliegenden Artikel waren oder zur Begehung dieses | gegen den vorliegenden Artikel waren oder zur Begehung dieses |
Verstoßes gedient haben oder dazu bestimmt waren, selbst wenn diese | Verstoßes gedient haben oder dazu bestimmt waren, selbst wenn diese |
Güter nicht Eigentum des Zuwiderhandelnden sind." | Güter nicht Eigentum des Zuwiderhandelnden sind." |
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des | Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des |
Gesetzes vom 9. Mai 2018 über die Beschäftigung nichtbelgischer | Gesetzes vom 9. Mai 2018 über die Beschäftigung nichtbelgischer |
Staatsangehöriger, die sich in einer besonderen Aufenthaltssituation | Staatsangehöriger, die sich in einer besonderen Aufenthaltssituation |
befinden, in Kraft. | befinden, in Kraft. |
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 | Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 |
erwähnte Datum festlegen. | erwähnte Datum festlegen. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |