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Vue multilingue de Loi du 09/05/2007
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Loi relative aux aspects civils de la protection des droits de propriété intellectuelle Traduction allemande Wet betreffende de burgerrechtelijke aspecten van de bescherming van intellectuele eigendomsrechten. - Duitse vertaling
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9 MAI 2007. - Loi relative aux aspects civils de la protection des 9 MEI 2007. - Wet betreffende de burgerrechtelijke aspecten van de
droits de propriété intellectuelle Traduction allemande bescherming van intellectuele eigendomsrechten. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 mei
loi du 9 mai 2007 relative aux aspects civils de la protection des 2007 betreffende de burgerrechtelijke aspecten van de bescherming van
droits de propriété intellectuelle (Moniteur belge du 10 mai 2007). intellectuele eigendomsrechten (Belgisch Staatsblad van 10 mei 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6
de la loi du 21 avril 2007. van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
9. MAI 2007 - Gesetz über die zivilrechtlichen Aspekte des Schutzes 9. MAI 2007 - Gesetz über die zivilrechtlichen Aspekte des Schutzes
der geistigen Eigentumsrechte der geistigen Eigentumsrechte
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung KAPITEL I - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Mit diesem Gesetz wird bezweckt, die Richtlinie 2004/48/EG vom 29. Mit diesem Gesetz wird bezweckt, die Richtlinie 2004/48/EG vom 29.
April 2004 in belgisches Recht umzusetzen. April 2004 in belgisches Recht umzusetzen.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 28. März 1984 über die KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 28. März 1984 über die
Erfindungspatente Erfindungspatente
Art. 2 - Artikel 52 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Art. 2 - Artikel 52 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die
Erfindungspatente wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Erfindungspatente wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 52 - § 1 - Verletzungen der in Artikel 27 erwähnten Rechte des « Art. 52 - § 1 - Verletzungen der in Artikel 27 erwähnten Rechte des
Inhabers bilden eine Patentverletzung, für die der Täter als Inhabers bilden eine Patentverletzung, für die der Täter als
verantwortlich gilt. verantwortlich gilt.
Ist ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses Gegenstand Ist ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses Gegenstand
des Patents, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche des Patents, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche
Erzeugnis, das von einem anderen als dem Patentinhaber hergestellt Erzeugnis, das von einem anderen als dem Patentinhaber hergestellt
worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der
Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen
des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und
Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen. Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
§ 2 - Inhaber oder Niessbraucher eines Patents sind befugt, Klage § 2 - Inhaber oder Niessbraucher eines Patents sind befugt, Klage
wegen Patentverletzung einzuleiten. wegen Patentverletzung einzuleiten.
Inhaber einer in Anwendung von Artikel 31 § 1 Nr. 1 erteilten Inhaber einer in Anwendung von Artikel 31 § 1 Nr. 1 erteilten
Zwangslizenz können jedoch Klage wegen Patentverletzung einleiten, Zwangslizenz können jedoch Klage wegen Patentverletzung einleiten,
wenn der Inhaber oder Niessbraucher des Patents nach Inverzugsetzung wenn der Inhaber oder Niessbraucher des Patents nach Inverzugsetzung
keine derartige Klage einleitet. keine derartige Klage einleitet.
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung im Lizenzvertrag ist der Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung im Lizenzvertrag ist der
vorhergehende Absatz ebenfalls auf Inhaber einer ausschliesslichen vorhergehende Absatz ebenfalls auf Inhaber einer ausschliesslichen
Lizenz anwendbar. Lizenz anwendbar.
Lizenznehmer dürfen in eine vom Inhaber oder Niessbraucher des Patents Lizenznehmer dürfen in eine vom Inhaber oder Niessbraucher des Patents
eingereichte Klage wegen Patentverletzung eintreten, um Ersatz für den eingereichte Klage wegen Patentverletzung eintreten, um Ersatz für den
von ihnen erlittenen Schaden zu erhalten. von ihnen erlittenen Schaden zu erhalten.
§ 3 - Eine Klage wegen Patentverletzung kann erst ab dem Datum, an dem § 3 - Eine Klage wegen Patentverletzung kann erst ab dem Datum, an dem
das Patent der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, und nur für das Patent der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, und nur für
Verletzungen, die ab diesem Datum begangen wurden, eingeleitet werden. Verletzungen, die ab diesem Datum begangen wurden, eingeleitet werden.
§ 4 - Unbeschadet von § 6 hat die geschädigte Partei Anrecht auf § 4 - Unbeschadet von § 6 hat die geschädigte Partei Anrecht auf
Ersatz von Schäden, die sie wegen einer Patentverletzung erlitten hat. Ersatz von Schäden, die sie wegen einer Patentverletzung erlitten hat.
§ 5 - Wenn der Umfang der Patentverletzung auf keine andere Weise § 5 - Wenn der Umfang der Patentverletzung auf keine andere Weise
bestimmt werden kann, kann der Richter als Schadenersatz auf bestimmt werden kann, kann der Richter als Schadenersatz auf
angemessene und gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen. angemessene und gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen.
Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die
rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und
Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren
gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als
Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren, Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren,
Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens
überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende
Zuzahlung fest. Zuzahlung fest.
Bei bösem Glauben kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des Bei bösem Glauben kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des
gesamten infolge der Patentverletzung erzielten Gewinns gesamten infolge der Patentverletzung erzielten Gewinns
beziehungsweise eines Teils davon und diesbezügliche Rechnungslegung beziehungsweise eines Teils davon und diesbezügliche Rechnungslegung
anordnen. Für die Festlegung des abzutretenden Gewinns werden nur anordnen. Für die Festlegung des abzutretenden Gewinns werden nur
direkt an die betreffenden Verletzungshandlungen gebundene Kosten direkt an die betreffenden Verletzungshandlungen gebundene Kosten
abgezogen. abgezogen.
§ 6 - Bei bösem Glauben kann der Richter zugunsten des Klägers die § 6 - Bei bösem Glauben kann der Richter zugunsten des Klägers die
Einziehung der rechtsverletzenden Waren aussprechen und, in den Einziehung der rechtsverletzenden Waren aussprechen und, in den
geeigneten Fällen, der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur geeigneten Fällen, der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur
Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im
Besitz des Beklagten sind. Wenn die Waren, Materialien und Geräte Besitz des Beklagten sind. Wenn die Waren, Materialien und Geräte
nicht mehr im Besitz des Beklagten sind, kann der Richter eine Summe, nicht mehr im Besitz des Beklagten sind, kann der Richter eine Summe,
die dem für die verkauften Waren, Materialien und Geräte erhaltenen die dem für die verkauften Waren, Materialien und Geräte erhaltenen
Preis entspricht, bewilligen. Die so ausgesprochene Einziehung wird Preis entspricht, bewilligen. Die so ausgesprochene Einziehung wird
nach Verhältnis des Einziehungswerts auf den Schadenersatz nach Verhältnis des Einziehungswerts auf den Schadenersatz
angerechnet. » angerechnet. »
Art. 3 - Artikel 53 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 3 - Artikel 53 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 53 - § 1 - Wenn der Richter eine Verletzung eines in Artikel 27 « Art. 53 - § 1 - Wenn der Richter eine Verletzung eines in Artikel 27
erwähnten Rechts feststellt, verfügt er gegenüber jedem Verletzer die erwähnten Rechts feststellt, verfügt er gegenüber jedem Verletzer die
Beendigung der Verletzung. Beendigung der Verletzung.
Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der
Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem
Dritten zwecks Verletzung eines in Artikel 27 erwähnten Rechts in Dritten zwecks Verletzung eines in Artikel 27 erwähnten Rechts in
Anspruch genommen werden. Anspruch genommen werden.
§ 2 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten § 2 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten
Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art
kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage
wegen Verletzung einzuleiten, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das wegen Verletzung einzuleiten, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das
endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der
rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und
Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren
gedient haben, anordnen. gedient haben, anordnen.
Diese Massnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei Diese Massnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei
denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen
sprechen. sprechen.
Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das
angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den
angeordneten Abhilfemassnahmen und die Interessen Dritter zu angeordneten Abhilfemassnahmen und die Interessen Dritter zu
berücksichtigen. berücksichtigen.
§ 3 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung § 3 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung
feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage
wegen Verletzung einzuleiten, anordnen, dass der Verletzer der Partei, wegen Verletzung einzuleiten, anordnen, dass der Verletzer der Partei,
die diese Klage einleitet, alle ihm bekannten Auskünfte über den die diese Klage einleitet, alle ihm bekannten Auskünfte über den
Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder
Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben
mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die
Verhältnismässigkeit wahrende Massnahme handelt. Verhältnismässigkeit wahrende Massnahme handelt.
Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich
rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte, rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte,
nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem
Ausmass in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende Ausmass in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende
Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass
erbrachte. erbrachte.
§ 4 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein § 4 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein
Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von
ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der
Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil
oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie
veröffentlicht wird. » veröffentlicht wird. »
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz
von pflanzlichen Zuchtprodukten von pflanzlichen Zuchtprodukten
Art. 4 - Die Überschrift von Kapitel V des Gesetzes vom 20. Mai 1975 Art. 4 - Die Überschrift von Kapitel V des Gesetzes vom 20. Mai 1975
zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten wird wie folgt ersetzt: zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten wird wie folgt ersetzt:
« KAPITEL V - Wahrung der Rechte » « KAPITEL V - Wahrung der Rechte »
Art. 5 - Artikel 35 des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz von Art. 5 - Artikel 35 des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz von
pflanzlichen Zuchtprodukten wird wie folgt ersetzt: pflanzlichen Zuchtprodukten wird wie folgt ersetzt:
« Art. 35 - § 1 - Verletzungen der in den Artikeln 21 und 22 Absatz 2 « Art. 35 - § 1 - Verletzungen der in den Artikeln 21 und 22 Absatz 2
erwähnten Rechte des Inhabers eines Zuchtzertifikats bilden eine erwähnten Rechte des Inhabers eines Zuchtzertifikats bilden eine
Verletzung des Schutzzertifikats. Verletzung des Schutzzertifikats.
§ 2 - Eine Klage wegen Verletzung eines Schutzzertifikats kann nach § 2 - Eine Klage wegen Verletzung eines Schutzzertifikats kann nach
Ausstellung des Zuchtzertifikats eingeleitet werden. Ausstellung des Zuchtzertifikats eingeleitet werden.
In Abweichung von der Bestimmung des vorhergehenden Absatzes kann die In Abweichung von der Bestimmung des vorhergehenden Absatzes kann die
in Artikel 36 § 4 vorgesehene Unterlassungsklage ab Eintragung der in Artikel 36 § 4 vorgesehene Unterlassungsklage ab Eintragung der
Beantragung eines Zuchtzertifikats in das in Artikel 15 vorgesehene Beantragung eines Zuchtzertifikats in das in Artikel 15 vorgesehene
Antragsregister eingeleitet werden. » Antragsregister eingeleitet werden. »
Art. 6 - Artikel 36 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 6 - Artikel 36 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 36 - § 1 - Unbeschadet von § 3 hat die geschädigte Partei « Art. 36 - § 1 - Unbeschadet von § 3 hat die geschädigte Partei
Anrecht auf Ersatz von Schäden, die sie wegen der Verletzung eines Anrecht auf Ersatz von Schäden, die sie wegen der Verletzung eines
Schutzzertifikats erlitten hat. Schutzzertifikats erlitten hat.
§ 2 - Wenn der Umfang der Verletzung des Schutzzertifikats auf keine § 2 - Wenn der Umfang der Verletzung des Schutzzertifikats auf keine
andere Weise bestimmt werden kann, kann der Richter als Schadenersatz andere Weise bestimmt werden kann, kann der Richter als Schadenersatz
auf angemessene und gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen. auf angemessene und gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen.
Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die
rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und
Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren
gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als
Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren, Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren,
Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens
überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende
Zuzahlung fest. Zuzahlung fest.
Bei bösem Glauben kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des Bei bösem Glauben kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des
gesamten infolge der Verletzung des Schutzzertifikats erzielten gesamten infolge der Verletzung des Schutzzertifikats erzielten
Gewinns beziehungsweise eines Teils davon und diesbezügliche Gewinns beziehungsweise eines Teils davon und diesbezügliche
Rechnungslegung anordnen. Für die Festlegung des abzutretenden Gewinns Rechnungslegung anordnen. Für die Festlegung des abzutretenden Gewinns
werden nur direkt an die betreffenden Verletzungshandlungen gebundene werden nur direkt an die betreffenden Verletzungshandlungen gebundene
Kosten abgezogen. Kosten abgezogen.
§ 3 - Bei bösem Glauben kann der Richter zugunsten des Klägers die § 3 - Bei bösem Glauben kann der Richter zugunsten des Klägers die
Einziehung der rechtsverletzenden Waren aussprechen und, in den Einziehung der rechtsverletzenden Waren aussprechen und, in den
geeigneten Fällen, der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur geeigneten Fällen, der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur
Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im
Besitz des Beklagten sind. Wenn die Waren, Materialien und Geräte Besitz des Beklagten sind. Wenn die Waren, Materialien und Geräte
nicht mehr im Besitz des Beklagten sind, kann der Richter eine Summe, nicht mehr im Besitz des Beklagten sind, kann der Richter eine Summe,
die dem für die verkauften Waren, Materialien und Geräte erhaltenen die dem für die verkauften Waren, Materialien und Geräte erhaltenen
Preis entspricht, bewilligen. Die so ausgesprochene Einziehung wird Preis entspricht, bewilligen. Die so ausgesprochene Einziehung wird
nach Verhältnis des Einziehungswerts auf den Schadenersatz nach Verhältnis des Einziehungswerts auf den Schadenersatz
angerechnet. angerechnet.
§ 4 - Wenn der Richter eine Verletzung des Schutzzertifikats § 4 - Wenn der Richter eine Verletzung des Schutzzertifikats
feststellt, verfügt er gegenüber jedem Verletzer die Beendigung der feststellt, verfügt er gegenüber jedem Verletzer die Beendigung der
Verletzung. Verletzung.
Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der
Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem
Dritten zwecks Verletzung eines in den Artikeln 21 und 22 Absatz 2 Dritten zwecks Verletzung eines in den Artikeln 21 und 22 Absatz 2
erwähnten Rechts in Anspruch genommen werden. erwähnten Rechts in Anspruch genommen werden.
§ 5 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten § 5 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten
Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art
kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage
wegen Verletzung einzuleiten, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das wegen Verletzung einzuleiten, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das
endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der
rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und
Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren
gedient haben, anordnen. gedient haben, anordnen.
Diese Massnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei Diese Massnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei
denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen
sprechen. sprechen.
Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das
angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den
angeordneten Abhilfemassnahmen und die Interessen Dritter zu angeordneten Abhilfemassnahmen und die Interessen Dritter zu
berücksichtigen. berücksichtigen.
§ 6 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung § 6 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung
feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage
wegen Verletzung einzuleiten, anordnen, dass der Verletzer der Partei, wegen Verletzung einzuleiten, anordnen, dass der Verletzer der Partei,
die diese Klage einleitet, alle ihm bekannten Auskünfte über den die diese Klage einleitet, alle ihm bekannten Auskünfte über den
Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder
Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben
mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die
Verhältnismässigkeit wahrende Massnahme handelt. Verhältnismässigkeit wahrende Massnahme handelt.
Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich
rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte, rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte,
nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem
Ausmass in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende Ausmass in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende
Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass
erbrachte. erbrachte.
§ 7 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein § 7 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein
Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von
ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der
Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil
oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie
veröffentlicht wird. » veröffentlicht wird. »
KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Januar 1990 KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Januar 1990
über den Rechtsschutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen über den Rechtsschutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen
Art. 7 - Artikel 13 des Gesetzes vom 10. Januar 1990 über den Art. 7 - Artikel 13 des Gesetzes vom 10. Januar 1990 über den
Rechtsschutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen wird durch Rechtsschutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 13 - § 1 - Unbeschadet von § 3 hat die geschädigte Partei « Art. 13 - § 1 - Unbeschadet von § 3 hat die geschädigte Partei
Anrecht auf Ersatz von Schäden, die sie wegen einer Verletzung des in Anrecht auf Ersatz von Schäden, die sie wegen einer Verletzung des in
Artikel 1 erwähnten ausschliesslichen Rechts erlitten hat. Artikel 1 erwähnten ausschliesslichen Rechts erlitten hat.
§ 2 - Wenn der Umfang der Verletzung des Rechtschutzes auf keine § 2 - Wenn der Umfang der Verletzung des Rechtschutzes auf keine
andere Weise bestimmt werden kann, kann der Richter als Schadenersatz andere Weise bestimmt werden kann, kann der Richter als Schadenersatz
auf angemessene und gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen. auf angemessene und gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen.
Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die
rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und
Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren
gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als
Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren, Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren,
Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens
überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende
Zuzahlung fest. Zuzahlung fest.
Bei bösem Glauben kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des Bei bösem Glauben kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des
gesamten infolge der Verletzung erzielten Gewinns beziehungsweise gesamten infolge der Verletzung erzielten Gewinns beziehungsweise
eines Teils davon und diesbezügliche Rechnungslegung anordnen. Für die eines Teils davon und diesbezügliche Rechnungslegung anordnen. Für die
Festlegung des abzutretenden Gewinns werden nur direkt an die Festlegung des abzutretenden Gewinns werden nur direkt an die
betreffenden Verletzungshandlungen gebundene Kosten abgezogen. betreffenden Verletzungshandlungen gebundene Kosten abgezogen.
§ 3 - Bei bösem Glauben kann der Richter zugunsten des Klägers die § 3 - Bei bösem Glauben kann der Richter zugunsten des Klägers die
Einziehung der rechtsverletzenden Waren aussprechen und, in den Einziehung der rechtsverletzenden Waren aussprechen und, in den
geeigneten Fällen, der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur geeigneten Fällen, der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur
Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im
Besitz des Beklagten sind. Wenn die Waren, Materialien und Geräte Besitz des Beklagten sind. Wenn die Waren, Materialien und Geräte
nicht mehr im Besitz des Beklagten sind, kann der Richter eine Summe, nicht mehr im Besitz des Beklagten sind, kann der Richter eine Summe,
die dem für die verkauften Waren, Materialien und Geräte erhaltenen die dem für die verkauften Waren, Materialien und Geräte erhaltenen
Preis entspricht, bewilligen. Die so ausgesprochene Einziehung wird Preis entspricht, bewilligen. Die so ausgesprochene Einziehung wird
nach Verhältnis des Einziehungswerts auf den Schadenersatz nach Verhältnis des Einziehungswerts auf den Schadenersatz
angerechnet. » angerechnet. »
Art. 8 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 8 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 14 - § 1 - Wenn der Richter eine Verletzung des in Artikel 1 « Art. 14 - § 1 - Wenn der Richter eine Verletzung des in Artikel 1
erwähnten ausschliesslichen Rechts feststellt, verfügt er gegenüber erwähnten ausschliesslichen Rechts feststellt, verfügt er gegenüber
jedem Verletzer die Beendigung der Verletzung. jedem Verletzer die Beendigung der Verletzung.
Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der
Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem
Dritten zwecks Verletzung des in Artikel 1 erwähnten ausschliesslichen Dritten zwecks Verletzung des in Artikel 1 erwähnten ausschliesslichen
Rechts in Anspruch genommen werden. Rechts in Anspruch genommen werden.
§ 2 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten § 2 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten
Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art
kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage
wegen Verletzung einzuleiten, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das wegen Verletzung einzuleiten, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das
endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der
rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und
Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren
gedient haben, anordnen. gedient haben, anordnen.
Diese Massnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei Diese Massnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei
denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen
sprechen. sprechen.
Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das
angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den
angeordneten Massnahmen und die Interessen Dritter zu berücksichtigen. angeordneten Massnahmen und die Interessen Dritter zu berücksichtigen.
§ 3 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung § 3 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung
feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage
wegen Verletzung einzuleiten, anordnen, dass der Verletzer der Partei, wegen Verletzung einzuleiten, anordnen, dass der Verletzer der Partei,
die diese Klage einleitet, alle ihm bekannten Auskünfte über den die diese Klage einleitet, alle ihm bekannten Auskünfte über den
Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder
Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben
mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die
Verhältnismässigkeit wahrende Massnahme handelt. Verhältnismässigkeit wahrende Massnahme handelt.
Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich
rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte, rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte,
nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem
Ausmass in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende Ausmass in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende
Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass
erbrachte. erbrachte.
§ 4 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein § 4 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein
Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von
ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der
Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil
oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie
veröffentlicht wird. » veröffentlicht wird. »
KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das
Urheberrecht und ähnliche Rechte Urheberrecht und ähnliche Rechte
Art. 9 - Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Art. 9 - Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das
Urheberrecht und ähnliche Rechte wird durch folgende Bestimmung Urheberrecht und ähnliche Rechte wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Ausser bei Beweis des Gegenteils ist als Urheber anzusehen, wer « Ausser bei Beweis des Gegenteils ist als Urheber anzusehen, wer
durch Vermerk seines Namens oder eines ihn identifizierenden durch Vermerk seines Namens oder eines ihn identifizierenden
Kurzwortes auf dem Werk, auf einer Vervielfältigung des Werkes oder Kurzwortes auf dem Werk, auf einer Vervielfältigung des Werkes oder
durch eine Mitteilung über dieses Werk an das Publikum als Urheber zu durch eine Mitteilung über dieses Werk an das Publikum als Urheber zu
identifizieren ist. » identifizieren ist. »
Art. 10 - In Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 10 - In Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 22. Mai 2005, wird ein § 1bis mit folgendem Wortlaut Gesetz vom 22. Mai 2005, wird ein § 1bis mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« § 1bis - Ausser bei Beweis des Gegenteils ist als ausübender « § 1bis - Ausser bei Beweis des Gegenteils ist als ausübender
Künstler anzusehen, wer durch Vermerk seines Namens oder eines ihn Künstler anzusehen, wer durch Vermerk seines Namens oder eines ihn
identifizierenden Kurzwortes auf der Leistung, auf einer identifizierenden Kurzwortes auf der Leistung, auf einer
Vervielfältigung der Leistung oder durch eine Mitteilung über diese Vervielfältigung der Leistung oder durch eine Mitteilung über diese
Leistung an das Publikum als ausübender Künstler zu identifizieren Leistung an das Publikum als ausübender Künstler zu identifizieren
ist. » ist. »
Art. 11 - In Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 11 - In Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 22. Mai 2005, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird Gesetz vom 22. Mai 2005, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird
ein § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 2 - Ausser bei Beweis des Gegenteils ist als Produzent von « § 2 - Ausser bei Beweis des Gegenteils ist als Produzent von
Tonträgern oder von Erstaufzeichnungen von Filmen anzusehen, wer durch Tonträgern oder von Erstaufzeichnungen von Filmen anzusehen, wer durch
Vermerk seines Namens oder eines ihn identifizierenden Kurzwortes auf Vermerk seines Namens oder eines ihn identifizierenden Kurzwortes auf
der Leistung, auf einer Vervielfältigung der Leistung oder durch eine der Leistung, auf einer Vervielfältigung der Leistung oder durch eine
Mitteilung über diese Leistung an das Publikum als Produzent eines Mitteilung über diese Leistung an das Publikum als Produzent eines
Tonträgers oder einer Erstaufzeichnung eines Films zu identifizieren Tonträgers oder einer Erstaufzeichnung eines Films zu identifizieren
ist. » ist. »
Art. 12 - In Artikel 44 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 12 - In Artikel 44 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 22. Mai 2005, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird Gesetz vom 22. Mai 2005, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird
ein § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 2 - Ausser bei Beweis des Gegenteils ist als Sendeunternehmen « § 2 - Ausser bei Beweis des Gegenteils ist als Sendeunternehmen
anzusehen, wer durch Vermerk seines Namens oder eines ihn anzusehen, wer durch Vermerk seines Namens oder eines ihn
identifizierenden Kurzwortes auf der Leistung, auf einer identifizierenden Kurzwortes auf der Leistung, auf einer
Vervielfältigung der Leistung oder durch eine Mitteilung über diese Vervielfältigung der Leistung oder durch eine Mitteilung über diese
Leistung an das Publikum als Sendeunternehmen zu identifizieren ist. » Leistung an das Publikum als Sendeunternehmen zu identifizieren ist. »
Art. 13 - In Kapitel VIII Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird ein Art. 13 - In Kapitel VIII Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird ein
Artikel 86bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 86bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 86bis - § 1 - Unbeschadet von § 3 hat die geschädigte Partei « Art. 86bis - § 1 - Unbeschadet von § 3 hat die geschädigte Partei
Anrecht auf Ersatz von Schäden, die sie wegen der Verletzung eines Anrecht auf Ersatz von Schäden, die sie wegen der Verletzung eines
Urheberrechts oder ähnlichen Rechts erlitten hat. Urheberrechts oder ähnlichen Rechts erlitten hat.
§ 2 - Wenn der Umfang der Verletzung eines solchen Rechts auf keine § 2 - Wenn der Umfang der Verletzung eines solchen Rechts auf keine
andere Weise bestimmt werden kann, kann der Richter als Schadenersatz andere Weise bestimmt werden kann, kann der Richter als Schadenersatz
auf angemessene und gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen. auf angemessene und gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen.
Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die
rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und
Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren
gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als
Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren, Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren,
Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens
überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende
Zuzahlung fest. Zuzahlung fest.
Bei bösem Glauben kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des Bei bösem Glauben kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des
gesamten infolge der Verletzung des Rechts erzielten Gewinns gesamten infolge der Verletzung des Rechts erzielten Gewinns
beziehungsweise eines Teils davon und diesbezügliche Rechnungslegung beziehungsweise eines Teils davon und diesbezügliche Rechnungslegung
anordnen. Für die Festlegung des abzutretenden Gewinns werden nur anordnen. Für die Festlegung des abzutretenden Gewinns werden nur
direkt an die betreffenden Verletzungshandlungen gebundene Kosten direkt an die betreffenden Verletzungshandlungen gebundene Kosten
abgezogen. abgezogen.
§ 3 - Bei bösem Glauben kann der Richter zugunsten des Klägers die § 3 - Bei bösem Glauben kann der Richter zugunsten des Klägers die
Einziehung der rechtsverletzenden Waren aussprechen und, in den Einziehung der rechtsverletzenden Waren aussprechen und, in den
geeigneten Fällen, der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur geeigneten Fällen, der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur
Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im
Besitz des Beklagten sind. Wenn die Waren, Materialien und Geräte Besitz des Beklagten sind. Wenn die Waren, Materialien und Geräte
nicht mehr im Besitz des Beklagten sind, kann der Richter eine Summe, nicht mehr im Besitz des Beklagten sind, kann der Richter eine Summe,
die dem für die verkauften Waren, Materialien und Geräte erhaltenen die dem für die verkauften Waren, Materialien und Geräte erhaltenen
Preis entspricht, bewilligen. Die so ausgesprochene Einziehung wird Preis entspricht, bewilligen. Die so ausgesprochene Einziehung wird
nach Verhältnis des Einziehungswerts auf den Schadenersatz nach Verhältnis des Einziehungswerts auf den Schadenersatz
angerechnet. » angerechnet. »
Art. 14 - In Kapitel VIII Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird ein Art. 14 - In Kapitel VIII Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird ein
Artikel 86ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 86ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 86ter - § 1 - Wenn der Richter eine Verletzung des « Art. 86ter - § 1 - Wenn der Richter eine Verletzung des
Urheberrechts oder eines ähnlichen Rechts feststellt, verfügt er Urheberrechts oder eines ähnlichen Rechts feststellt, verfügt er
gegenüber jedem Verletzer die Beendigung der Verletzung. gegenüber jedem Verletzer die Beendigung der Verletzung.
Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der
Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem
Dritten zwecks Verletzung des Urheberrechts oder eines ähnlichen Dritten zwecks Verletzung des Urheberrechts oder eines ähnlichen
Rechts in Anspruch genommen werden. Rechts in Anspruch genommen werden.
§ 2 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten § 2 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten
Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art
kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage
wegen Verletzung einzuleiten, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das wegen Verletzung einzuleiten, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das
endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der
rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und
Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren
gedient haben, anordnen. gedient haben, anordnen.
Diese Massnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei Diese Massnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei
denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen
sprechen. sprechen.
Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das
angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den
angeordneten Massnahmen und die Interessen Dritter zu berücksichtigen. angeordneten Massnahmen und die Interessen Dritter zu berücksichtigen.
§ 3 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung § 3 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung
feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage
wegen Verletzung einzuleiten, anordnen, dass der Verletzer der Partei, wegen Verletzung einzuleiten, anordnen, dass der Verletzer der Partei,
die diese Klage einleitet, alle ihm bekannten Auskünfte über den die diese Klage einleitet, alle ihm bekannten Auskünfte über den
Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder
Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben
mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die
Verhältnismässigkeit wahrende Massnahme handelt. Verhältnismässigkeit wahrende Massnahme handelt.
Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich
rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte, rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte,
nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem
Ausmass in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende Ausmass in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende
Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass
erbrachte. erbrachte.
§ 4 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein § 4 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein
Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von
ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der
Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil
oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie
veröffentlicht wird. » veröffentlicht wird. »
KAPITEL VI - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Umsetzung KAPITEL VI - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Umsetzung
der Europäischen Richtlinie der Europäischen Richtlinie
vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen in vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen in
belgisches Recht belgisches Recht
Art. 15 - Im Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Umsetzung Art. 15 - Im Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Umsetzung
der Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von der Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von
Computerprogrammen in belgisches Recht wird die niederländische Computerprogrammen in belgisches Recht wird die niederländische
Fassung von Absatz 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: Fassung von Absatz 1 durch folgende Bestimmung ersetzt:
« De inbreuken op het auteursrecht inzake een computerprogramma worden « De inbreuken op het auteursrecht inzake een computerprogramma worden
gesanctioneerd overeenkomstig de wet. » gesanctioneerd overeenkomstig de wet. »
KAPITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 31. August 1998 zur KAPITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 31. August 1998 zur
Umsetzung der Europäischen Richtlinie Umsetzung der Europäischen Richtlinie
vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in
belgisches Recht belgisches Recht
Art. 16 - In Kapitel II des Gesetzes vom 31. August 1998 zur Umsetzung Art. 16 - In Kapitel II des Gesetzes vom 31. August 1998 zur Umsetzung
der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen
Schutz von Datenbanken in belgisches Recht wird ein Abschnitt 5ter, Schutz von Datenbanken in belgisches Recht wird ein Abschnitt 5ter,
der die Artikel 12quater und 12quinquies umfasst, mit folgendem der die Artikel 12quater und 12quinquies umfasst, mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Abschnitt 5ter - Wahrung der Rechte « Abschnitt 5ter - Wahrung der Rechte
Art. 12quater - § 1 - Unbeschadet von § 3 hat die geschädigte Partei Art. 12quater - § 1 - Unbeschadet von § 3 hat die geschädigte Partei
Anrecht auf Ersatz von Schäden, die sie wegen der Verletzung des Anrecht auf Ersatz von Schäden, die sie wegen der Verletzung des
Rechts eines Herstellers von Datenbanken erlitten hat. Rechts eines Herstellers von Datenbanken erlitten hat.
§ 2 - Wenn der Umfang der Verletzung eines solchen Rechts auf keine § 2 - Wenn der Umfang der Verletzung eines solchen Rechts auf keine
andere Weise bestimmt werden kann, kann der Richter als Schadenersatz andere Weise bestimmt werden kann, kann der Richter als Schadenersatz
auf angemessene und gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen. auf angemessene und gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen.
Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die
rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und
Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren
gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als
Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren, Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren,
Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens
überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende
Zuzahlung fest. Zuzahlung fest.
Bei bösem Glauben kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des Bei bösem Glauben kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des
gesamten infolge der Verletzung des Rechts erzielten Gewinns gesamten infolge der Verletzung des Rechts erzielten Gewinns
beziehungsweise eines Teils davon und diesbezügliche Rechnungslegung beziehungsweise eines Teils davon und diesbezügliche Rechnungslegung
anordnen. Für die Festlegung des abzutretenden Gewinns werden nur anordnen. Für die Festlegung des abzutretenden Gewinns werden nur
direkt an die betreffenden Verletzungshandlungen gebundene Kosten direkt an die betreffenden Verletzungshandlungen gebundene Kosten
abgezogen. abgezogen.
§ 3 - Bei bösem Glauben kann der Richter zugunsten des Klägers die § 3 - Bei bösem Glauben kann der Richter zugunsten des Klägers die
Einziehung der rechtsverletzenden Waren aussprechen und, in den Einziehung der rechtsverletzenden Waren aussprechen und, in den
geeigneten Fällen, der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur geeigneten Fällen, der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur
Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im
Besitz des Beklagten sind. Wenn die Waren, Materialien und Geräte Besitz des Beklagten sind. Wenn die Waren, Materialien und Geräte
nicht mehr im Besitz des Beklagten sind, kann der Richter eine Summe, nicht mehr im Besitz des Beklagten sind, kann der Richter eine Summe,
die dem für die verkauften Waren, Materialien und Geräte erhaltenen die dem für die verkauften Waren, Materialien und Geräte erhaltenen
Preis entspricht, bewilligen. Die so ausgesprochene Einziehung wird Preis entspricht, bewilligen. Die so ausgesprochene Einziehung wird
nach Verhältnis des Einziehungswerts auf den Schadenersatz nach Verhältnis des Einziehungswerts auf den Schadenersatz
angerechnet. angerechnet.
Art. 12quinquies - § 1 - Wenn der Richter eine Verletzung des Rechts Art. 12quinquies - § 1 - Wenn der Richter eine Verletzung des Rechts
eines Herstellers von Datenbanken feststellt, verfügt er gegenüber eines Herstellers von Datenbanken feststellt, verfügt er gegenüber
jedem Verletzer die Beendigung der Verletzung. jedem Verletzer die Beendigung der Verletzung.
Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der
Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem
Dritten zwecks Verletzung des Rechts eines Herstellers von Datenbanken Dritten zwecks Verletzung des Rechts eines Herstellers von Datenbanken
in Anspruch genommen werden. in Anspruch genommen werden.
§ 2 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten § 2 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten
Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art
kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage
wegen Verletzung einzuleiten, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das wegen Verletzung einzuleiten, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das
endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der
rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und
Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren
gedient haben, anordnen. gedient haben, anordnen.
Diese Massnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei Diese Massnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei
denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen
sprechen. sprechen.
Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das
angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den
angeordneten Massnahmen und die Interessen Dritter zu berücksichtigen. angeordneten Massnahmen und die Interessen Dritter zu berücksichtigen.
§ 3 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung § 3 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung
feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage
wegen Verletzung einzuleiten, anordnen, dass der Verletzer der Partei, wegen Verletzung einzuleiten, anordnen, dass der Verletzer der Partei,
die diese Klage einleitet, alle ihm bekannten Auskünfte über den die diese Klage einleitet, alle ihm bekannten Auskünfte über den
Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder
Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben
mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die
Verhältnismässigkeit wahrende Massnahme handelt. Verhältnismässigkeit wahrende Massnahme handelt.
Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich
rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte, rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte,
nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem
Ausmass in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende Ausmass in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende
Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass
erbrachte. erbrachte.
§ 4 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein § 4 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein
Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von
ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der
Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil
oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie
veröffentlicht wird. » veröffentlicht wird. »
KAPITEL VIII - Abänderungen des Gesetzes vom 14. Juli 1991 KAPITEL VIII - Abänderungen des Gesetzes vom 14. Juli 1991
über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der
Verbraucher Verbraucher
Art. 17 - In das Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken Art. 17 - In das Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher wird ein Artikel sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher wird ein Artikel
21bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 21bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 21bis - § 1 - Die geschädigte Partei hat Anrecht auf Ersatz von « Art. 21bis - § 1 - Die geschädigte Partei hat Anrecht auf Ersatz von
Schäden, die sie wegen einer Verletzung von Artikel 20 oder 21 Schäden, die sie wegen einer Verletzung von Artikel 20 oder 21
erlitten hat. erlitten hat.
§ 2 - Wenn der Umfang der Verletzung auf keine andere Weise bestimmt § 2 - Wenn der Umfang der Verletzung auf keine andere Weise bestimmt
werden kann, kann der Richter als Schadenersatz auf angemessene und werden kann, kann der Richter als Schadenersatz auf angemessene und
gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen. gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen.
Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die
rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und
Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren
gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als
Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren, Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren,
Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens
überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende
Zuzahlung fest. Zuzahlung fest.
Bei bösem Glauben kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des Bei bösem Glauben kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des
gesamten infolge der Verletzung von Artikel 20 oder 21 erzielten gesamten infolge der Verletzung von Artikel 20 oder 21 erzielten
Gewinns beziehungsweise eines Teils davon und diesbezügliche Gewinns beziehungsweise eines Teils davon und diesbezügliche
Rechnungslegung anordnen. Für die Festlegung des abzutretenden Gewinns Rechnungslegung anordnen. Für die Festlegung des abzutretenden Gewinns
werden nur direkt an die betreffenden Verletzungshandlungen gebundene werden nur direkt an die betreffenden Verletzungshandlungen gebundene
Kosten abgezogen. » Kosten abgezogen. »
Art. 18 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 21ter mit folgendem Art. 18 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 21ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 21ter - § 1 - Wenn der Richter eine Verletzung von Artikel 20 « Art. 21ter - § 1 - Wenn der Richter eine Verletzung von Artikel 20
oder 21 feststellt, verfügt er gegenüber jedem Verletzer die oder 21 feststellt, verfügt er gegenüber jedem Verletzer die
Beendigung der Verletzung. Beendigung der Verletzung.
Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der
Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem
Dritten zwecks Verletzung von Artikel 20 oder 21 in Anspruch genommen Dritten zwecks Verletzung von Artikel 20 oder 21 in Anspruch genommen
werden. werden.
§ 2 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten § 2 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten
Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art
kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage
wegen Verletzung einzuleiten, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das wegen Verletzung einzuleiten, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das
endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der
rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und
Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren
gedient haben, anordnen. gedient haben, anordnen.
Diese Massnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei Diese Massnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei
denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen
sprechen. sprechen.
Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das
angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den
angeordneten Massnahmen und die Interessen Dritter zu berücksichtigen. angeordneten Massnahmen und die Interessen Dritter zu berücksichtigen.
§ 3 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung § 3 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung
feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage
wegen Verletzung einzuleiten, anordnen, dass der Verletzer der Partei, wegen Verletzung einzuleiten, anordnen, dass der Verletzer der Partei,
die diese Klage einleitet, alle ihm bekannten Auskünfte über den die diese Klage einleitet, alle ihm bekannten Auskünfte über den
Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder
Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben
mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die
Verhältnismässigkeit wahrende Massnahme handelt. Verhältnismässigkeit wahrende Massnahme handelt.
Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich
rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte, rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte,
nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem
Ausmass in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende Ausmass in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende
Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass
erbrachte. erbrachte.
§ 4 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein § 4 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein
Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von
ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der
Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil
oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie
veröffentlicht wird. » veröffentlicht wird. »
KAPITEL IX - Inkrafttreten KAPITEL IX - Inkrafttreten
Art. 19 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 19 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2007 Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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