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Loi relative aux aspects civils de la protection des droits de propriété intellectuelle Traduction allemande | Wet betreffende de burgerrechtelijke aspecten van de bescherming van intellectuele eigendomsrechten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
9 MAI 2007. - Loi relative aux aspects civils de la protection des | 9 MEI 2007. - Wet betreffende de burgerrechtelijke aspecten van de |
droits de propriété intellectuelle Traduction allemande | bescherming van intellectuele eigendomsrechten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 mei |
loi du 9 mai 2007 relative aux aspects civils de la protection des | 2007 betreffende de burgerrechtelijke aspecten van de bescherming van |
droits de propriété intellectuelle (Moniteur belge du 10 mai 2007). | intellectuele eigendomsrechten (Belgisch Staatsblad van 10 mei 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en | vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in |
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes | uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot |
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par | hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen |
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 | bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 |
de la loi du 21 avril 2007. | van de wet van 21 april 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
9. MAI 2007 - Gesetz über die zivilrechtlichen Aspekte des Schutzes | 9. MAI 2007 - Gesetz über die zivilrechtlichen Aspekte des Schutzes |
der geistigen Eigentumsrechte | der geistigen Eigentumsrechte |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung | KAPITEL I - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Mit diesem Gesetz wird bezweckt, die Richtlinie 2004/48/EG vom 29. | Mit diesem Gesetz wird bezweckt, die Richtlinie 2004/48/EG vom 29. |
April 2004 in belgisches Recht umzusetzen. | April 2004 in belgisches Recht umzusetzen. |
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 28. März 1984 über die | KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 28. März 1984 über die |
Erfindungspatente | Erfindungspatente |
Art. 2 - Artikel 52 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die | Art. 2 - Artikel 52 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die |
Erfindungspatente wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Erfindungspatente wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 52 - § 1 - Verletzungen der in Artikel 27 erwähnten Rechte des | « Art. 52 - § 1 - Verletzungen der in Artikel 27 erwähnten Rechte des |
Inhabers bilden eine Patentverletzung, für die der Täter als | Inhabers bilden eine Patentverletzung, für die der Täter als |
verantwortlich gilt. | verantwortlich gilt. |
Ist ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses Gegenstand | Ist ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses Gegenstand |
des Patents, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche | des Patents, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche |
Erzeugnis, das von einem anderen als dem Patentinhaber hergestellt | Erzeugnis, das von einem anderen als dem Patentinhaber hergestellt |
worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der | worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der |
Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen | Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen |
des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und | des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und |
Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen. | Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen. |
§ 2 - Inhaber oder Niessbraucher eines Patents sind befugt, Klage | § 2 - Inhaber oder Niessbraucher eines Patents sind befugt, Klage |
wegen Patentverletzung einzuleiten. | wegen Patentverletzung einzuleiten. |
Inhaber einer in Anwendung von Artikel 31 § 1 Nr. 1 erteilten | Inhaber einer in Anwendung von Artikel 31 § 1 Nr. 1 erteilten |
Zwangslizenz können jedoch Klage wegen Patentverletzung einleiten, | Zwangslizenz können jedoch Klage wegen Patentverletzung einleiten, |
wenn der Inhaber oder Niessbraucher des Patents nach Inverzugsetzung | wenn der Inhaber oder Niessbraucher des Patents nach Inverzugsetzung |
keine derartige Klage einleitet. | keine derartige Klage einleitet. |
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung im Lizenzvertrag ist der | Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung im Lizenzvertrag ist der |
vorhergehende Absatz ebenfalls auf Inhaber einer ausschliesslichen | vorhergehende Absatz ebenfalls auf Inhaber einer ausschliesslichen |
Lizenz anwendbar. | Lizenz anwendbar. |
Lizenznehmer dürfen in eine vom Inhaber oder Niessbraucher des Patents | Lizenznehmer dürfen in eine vom Inhaber oder Niessbraucher des Patents |
eingereichte Klage wegen Patentverletzung eintreten, um Ersatz für den | eingereichte Klage wegen Patentverletzung eintreten, um Ersatz für den |
von ihnen erlittenen Schaden zu erhalten. | von ihnen erlittenen Schaden zu erhalten. |
§ 3 - Eine Klage wegen Patentverletzung kann erst ab dem Datum, an dem | § 3 - Eine Klage wegen Patentverletzung kann erst ab dem Datum, an dem |
das Patent der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, und nur für | das Patent der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, und nur für |
Verletzungen, die ab diesem Datum begangen wurden, eingeleitet werden. | Verletzungen, die ab diesem Datum begangen wurden, eingeleitet werden. |
§ 4 - Unbeschadet von § 6 hat die geschädigte Partei Anrecht auf | § 4 - Unbeschadet von § 6 hat die geschädigte Partei Anrecht auf |
Ersatz von Schäden, die sie wegen einer Patentverletzung erlitten hat. | Ersatz von Schäden, die sie wegen einer Patentverletzung erlitten hat. |
§ 5 - Wenn der Umfang der Patentverletzung auf keine andere Weise | § 5 - Wenn der Umfang der Patentverletzung auf keine andere Weise |
bestimmt werden kann, kann der Richter als Schadenersatz auf | bestimmt werden kann, kann der Richter als Schadenersatz auf |
angemessene und gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen. | angemessene und gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen. |
Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die | Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die |
rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und | rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und |
Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren | Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren |
gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als | gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als |
Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren, | Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren, |
Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens | Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens |
überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende | überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende |
Zuzahlung fest. | Zuzahlung fest. |
Bei bösem Glauben kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des | Bei bösem Glauben kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des |
gesamten infolge der Patentverletzung erzielten Gewinns | gesamten infolge der Patentverletzung erzielten Gewinns |
beziehungsweise eines Teils davon und diesbezügliche Rechnungslegung | beziehungsweise eines Teils davon und diesbezügliche Rechnungslegung |
anordnen. Für die Festlegung des abzutretenden Gewinns werden nur | anordnen. Für die Festlegung des abzutretenden Gewinns werden nur |
direkt an die betreffenden Verletzungshandlungen gebundene Kosten | direkt an die betreffenden Verletzungshandlungen gebundene Kosten |
abgezogen. | abgezogen. |
§ 6 - Bei bösem Glauben kann der Richter zugunsten des Klägers die | § 6 - Bei bösem Glauben kann der Richter zugunsten des Klägers die |
Einziehung der rechtsverletzenden Waren aussprechen und, in den | Einziehung der rechtsverletzenden Waren aussprechen und, in den |
geeigneten Fällen, der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur | geeigneten Fällen, der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur |
Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im | Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im |
Besitz des Beklagten sind. Wenn die Waren, Materialien und Geräte | Besitz des Beklagten sind. Wenn die Waren, Materialien und Geräte |
nicht mehr im Besitz des Beklagten sind, kann der Richter eine Summe, | nicht mehr im Besitz des Beklagten sind, kann der Richter eine Summe, |
die dem für die verkauften Waren, Materialien und Geräte erhaltenen | die dem für die verkauften Waren, Materialien und Geräte erhaltenen |
Preis entspricht, bewilligen. Die so ausgesprochene Einziehung wird | Preis entspricht, bewilligen. Die so ausgesprochene Einziehung wird |
nach Verhältnis des Einziehungswerts auf den Schadenersatz | nach Verhältnis des Einziehungswerts auf den Schadenersatz |
angerechnet. » | angerechnet. » |
Art. 3 - Artikel 53 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 3 - Artikel 53 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 53 - § 1 - Wenn der Richter eine Verletzung eines in Artikel 27 | « Art. 53 - § 1 - Wenn der Richter eine Verletzung eines in Artikel 27 |
erwähnten Rechts feststellt, verfügt er gegenüber jedem Verletzer die | erwähnten Rechts feststellt, verfügt er gegenüber jedem Verletzer die |
Beendigung der Verletzung. | Beendigung der Verletzung. |
Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der | Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der |
Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem | Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem |
Dritten zwecks Verletzung eines in Artikel 27 erwähnten Rechts in | Dritten zwecks Verletzung eines in Artikel 27 erwähnten Rechts in |
Anspruch genommen werden. | Anspruch genommen werden. |
§ 2 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten | § 2 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten |
Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art | Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art |
kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage | kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage |
wegen Verletzung einzuleiten, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das | wegen Verletzung einzuleiten, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das |
endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der | endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der |
rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und | rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und |
Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren | Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren |
gedient haben, anordnen. | gedient haben, anordnen. |
Diese Massnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei | Diese Massnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei |
denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen | denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen |
sprechen. | sprechen. |
Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das | Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das |
angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den | angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den |
angeordneten Abhilfemassnahmen und die Interessen Dritter zu | angeordneten Abhilfemassnahmen und die Interessen Dritter zu |
berücksichtigen. | berücksichtigen. |
§ 3 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung | § 3 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung |
feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage | feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage |
wegen Verletzung einzuleiten, anordnen, dass der Verletzer der Partei, | wegen Verletzung einzuleiten, anordnen, dass der Verletzer der Partei, |
die diese Klage einleitet, alle ihm bekannten Auskünfte über den | die diese Klage einleitet, alle ihm bekannten Auskünfte über den |
Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder | Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder |
Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben | Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben |
mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die | mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die |
Verhältnismässigkeit wahrende Massnahme handelt. | Verhältnismässigkeit wahrende Massnahme handelt. |
Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich | Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich |
rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte, | rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte, |
nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem | nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem |
Ausmass in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende | Ausmass in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende |
Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass | Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass |
erbrachte. | erbrachte. |
§ 4 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein | § 4 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein |
Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von | Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von |
ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der | ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der |
Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil | Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil |
oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie | oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie |
veröffentlicht wird. » | veröffentlicht wird. » |
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz | KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz |
von pflanzlichen Zuchtprodukten | von pflanzlichen Zuchtprodukten |
Art. 4 - Die Überschrift von Kapitel V des Gesetzes vom 20. Mai 1975 | Art. 4 - Die Überschrift von Kapitel V des Gesetzes vom 20. Mai 1975 |
zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten wird wie folgt ersetzt: | zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten wird wie folgt ersetzt: |
« KAPITEL V - Wahrung der Rechte » | « KAPITEL V - Wahrung der Rechte » |
Art. 5 - Artikel 35 des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz von | Art. 5 - Artikel 35 des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz von |
pflanzlichen Zuchtprodukten wird wie folgt ersetzt: | pflanzlichen Zuchtprodukten wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 35 - § 1 - Verletzungen der in den Artikeln 21 und 22 Absatz 2 | « Art. 35 - § 1 - Verletzungen der in den Artikeln 21 und 22 Absatz 2 |
erwähnten Rechte des Inhabers eines Zuchtzertifikats bilden eine | erwähnten Rechte des Inhabers eines Zuchtzertifikats bilden eine |
Verletzung des Schutzzertifikats. | Verletzung des Schutzzertifikats. |
§ 2 - Eine Klage wegen Verletzung eines Schutzzertifikats kann nach | § 2 - Eine Klage wegen Verletzung eines Schutzzertifikats kann nach |
Ausstellung des Zuchtzertifikats eingeleitet werden. | Ausstellung des Zuchtzertifikats eingeleitet werden. |
In Abweichung von der Bestimmung des vorhergehenden Absatzes kann die | In Abweichung von der Bestimmung des vorhergehenden Absatzes kann die |
in Artikel 36 § 4 vorgesehene Unterlassungsklage ab Eintragung der | in Artikel 36 § 4 vorgesehene Unterlassungsklage ab Eintragung der |
Beantragung eines Zuchtzertifikats in das in Artikel 15 vorgesehene | Beantragung eines Zuchtzertifikats in das in Artikel 15 vorgesehene |
Antragsregister eingeleitet werden. » | Antragsregister eingeleitet werden. » |
Art. 6 - Artikel 36 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 6 - Artikel 36 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 36 - § 1 - Unbeschadet von § 3 hat die geschädigte Partei | « Art. 36 - § 1 - Unbeschadet von § 3 hat die geschädigte Partei |
Anrecht auf Ersatz von Schäden, die sie wegen der Verletzung eines | Anrecht auf Ersatz von Schäden, die sie wegen der Verletzung eines |
Schutzzertifikats erlitten hat. | Schutzzertifikats erlitten hat. |
§ 2 - Wenn der Umfang der Verletzung des Schutzzertifikats auf keine | § 2 - Wenn der Umfang der Verletzung des Schutzzertifikats auf keine |
andere Weise bestimmt werden kann, kann der Richter als Schadenersatz | andere Weise bestimmt werden kann, kann der Richter als Schadenersatz |
auf angemessene und gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen. | auf angemessene und gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen. |
Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die | Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die |
rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und | rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und |
Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren | Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren |
gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als | gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als |
Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren, | Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren, |
Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens | Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens |
überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende | überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende |
Zuzahlung fest. | Zuzahlung fest. |
Bei bösem Glauben kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des | Bei bösem Glauben kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des |
gesamten infolge der Verletzung des Schutzzertifikats erzielten | gesamten infolge der Verletzung des Schutzzertifikats erzielten |
Gewinns beziehungsweise eines Teils davon und diesbezügliche | Gewinns beziehungsweise eines Teils davon und diesbezügliche |
Rechnungslegung anordnen. Für die Festlegung des abzutretenden Gewinns | Rechnungslegung anordnen. Für die Festlegung des abzutretenden Gewinns |
werden nur direkt an die betreffenden Verletzungshandlungen gebundene | werden nur direkt an die betreffenden Verletzungshandlungen gebundene |
Kosten abgezogen. | Kosten abgezogen. |
§ 3 - Bei bösem Glauben kann der Richter zugunsten des Klägers die | § 3 - Bei bösem Glauben kann der Richter zugunsten des Klägers die |
Einziehung der rechtsverletzenden Waren aussprechen und, in den | Einziehung der rechtsverletzenden Waren aussprechen und, in den |
geeigneten Fällen, der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur | geeigneten Fällen, der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur |
Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im | Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im |
Besitz des Beklagten sind. Wenn die Waren, Materialien und Geräte | Besitz des Beklagten sind. Wenn die Waren, Materialien und Geräte |
nicht mehr im Besitz des Beklagten sind, kann der Richter eine Summe, | nicht mehr im Besitz des Beklagten sind, kann der Richter eine Summe, |
die dem für die verkauften Waren, Materialien und Geräte erhaltenen | die dem für die verkauften Waren, Materialien und Geräte erhaltenen |
Preis entspricht, bewilligen. Die so ausgesprochene Einziehung wird | Preis entspricht, bewilligen. Die so ausgesprochene Einziehung wird |
nach Verhältnis des Einziehungswerts auf den Schadenersatz | nach Verhältnis des Einziehungswerts auf den Schadenersatz |
angerechnet. | angerechnet. |
§ 4 - Wenn der Richter eine Verletzung des Schutzzertifikats | § 4 - Wenn der Richter eine Verletzung des Schutzzertifikats |
feststellt, verfügt er gegenüber jedem Verletzer die Beendigung der | feststellt, verfügt er gegenüber jedem Verletzer die Beendigung der |
Verletzung. | Verletzung. |
Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der | Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der |
Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem | Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem |
Dritten zwecks Verletzung eines in den Artikeln 21 und 22 Absatz 2 | Dritten zwecks Verletzung eines in den Artikeln 21 und 22 Absatz 2 |
erwähnten Rechts in Anspruch genommen werden. | erwähnten Rechts in Anspruch genommen werden. |
§ 5 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten | § 5 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten |
Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art | Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art |
kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage | kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage |
wegen Verletzung einzuleiten, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das | wegen Verletzung einzuleiten, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das |
endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der | endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der |
rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und | rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und |
Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren | Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren |
gedient haben, anordnen. | gedient haben, anordnen. |
Diese Massnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei | Diese Massnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei |
denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen | denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen |
sprechen. | sprechen. |
Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das | Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das |
angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den | angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den |
angeordneten Abhilfemassnahmen und die Interessen Dritter zu | angeordneten Abhilfemassnahmen und die Interessen Dritter zu |
berücksichtigen. | berücksichtigen. |
§ 6 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung | § 6 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung |
feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage | feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage |
wegen Verletzung einzuleiten, anordnen, dass der Verletzer der Partei, | wegen Verletzung einzuleiten, anordnen, dass der Verletzer der Partei, |
die diese Klage einleitet, alle ihm bekannten Auskünfte über den | die diese Klage einleitet, alle ihm bekannten Auskünfte über den |
Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder | Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder |
Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben | Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben |
mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die | mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die |
Verhältnismässigkeit wahrende Massnahme handelt. | Verhältnismässigkeit wahrende Massnahme handelt. |
Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich | Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich |
rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte, | rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte, |
nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem | nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem |
Ausmass in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende | Ausmass in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende |
Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass | Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass |
erbrachte. | erbrachte. |
§ 7 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein | § 7 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein |
Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von | Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von |
ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der | ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der |
Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil | Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil |
oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie | oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie |
veröffentlicht wird. » | veröffentlicht wird. » |
KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Januar 1990 | KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Januar 1990 |
über den Rechtsschutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen | über den Rechtsschutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen |
Art. 7 - Artikel 13 des Gesetzes vom 10. Januar 1990 über den | Art. 7 - Artikel 13 des Gesetzes vom 10. Januar 1990 über den |
Rechtsschutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen wird durch | Rechtsschutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen wird durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 13 - § 1 - Unbeschadet von § 3 hat die geschädigte Partei | « Art. 13 - § 1 - Unbeschadet von § 3 hat die geschädigte Partei |
Anrecht auf Ersatz von Schäden, die sie wegen einer Verletzung des in | Anrecht auf Ersatz von Schäden, die sie wegen einer Verletzung des in |
Artikel 1 erwähnten ausschliesslichen Rechts erlitten hat. | Artikel 1 erwähnten ausschliesslichen Rechts erlitten hat. |
§ 2 - Wenn der Umfang der Verletzung des Rechtschutzes auf keine | § 2 - Wenn der Umfang der Verletzung des Rechtschutzes auf keine |
andere Weise bestimmt werden kann, kann der Richter als Schadenersatz | andere Weise bestimmt werden kann, kann der Richter als Schadenersatz |
auf angemessene und gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen. | auf angemessene und gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen. |
Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die | Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die |
rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und | rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und |
Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren | Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren |
gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als | gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als |
Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren, | Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren, |
Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens | Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens |
überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende | überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende |
Zuzahlung fest. | Zuzahlung fest. |
Bei bösem Glauben kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des | Bei bösem Glauben kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des |
gesamten infolge der Verletzung erzielten Gewinns beziehungsweise | gesamten infolge der Verletzung erzielten Gewinns beziehungsweise |
eines Teils davon und diesbezügliche Rechnungslegung anordnen. Für die | eines Teils davon und diesbezügliche Rechnungslegung anordnen. Für die |
Festlegung des abzutretenden Gewinns werden nur direkt an die | Festlegung des abzutretenden Gewinns werden nur direkt an die |
betreffenden Verletzungshandlungen gebundene Kosten abgezogen. | betreffenden Verletzungshandlungen gebundene Kosten abgezogen. |
§ 3 - Bei bösem Glauben kann der Richter zugunsten des Klägers die | § 3 - Bei bösem Glauben kann der Richter zugunsten des Klägers die |
Einziehung der rechtsverletzenden Waren aussprechen und, in den | Einziehung der rechtsverletzenden Waren aussprechen und, in den |
geeigneten Fällen, der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur | geeigneten Fällen, der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur |
Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im | Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im |
Besitz des Beklagten sind. Wenn die Waren, Materialien und Geräte | Besitz des Beklagten sind. Wenn die Waren, Materialien und Geräte |
nicht mehr im Besitz des Beklagten sind, kann der Richter eine Summe, | nicht mehr im Besitz des Beklagten sind, kann der Richter eine Summe, |
die dem für die verkauften Waren, Materialien und Geräte erhaltenen | die dem für die verkauften Waren, Materialien und Geräte erhaltenen |
Preis entspricht, bewilligen. Die so ausgesprochene Einziehung wird | Preis entspricht, bewilligen. Die so ausgesprochene Einziehung wird |
nach Verhältnis des Einziehungswerts auf den Schadenersatz | nach Verhältnis des Einziehungswerts auf den Schadenersatz |
angerechnet. » | angerechnet. » |
Art. 8 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 8 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 14 - § 1 - Wenn der Richter eine Verletzung des in Artikel 1 | « Art. 14 - § 1 - Wenn der Richter eine Verletzung des in Artikel 1 |
erwähnten ausschliesslichen Rechts feststellt, verfügt er gegenüber | erwähnten ausschliesslichen Rechts feststellt, verfügt er gegenüber |
jedem Verletzer die Beendigung der Verletzung. | jedem Verletzer die Beendigung der Verletzung. |
Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der | Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der |
Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem | Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem |
Dritten zwecks Verletzung des in Artikel 1 erwähnten ausschliesslichen | Dritten zwecks Verletzung des in Artikel 1 erwähnten ausschliesslichen |
Rechts in Anspruch genommen werden. | Rechts in Anspruch genommen werden. |
§ 2 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten | § 2 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten |
Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art | Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art |
kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage | kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage |
wegen Verletzung einzuleiten, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das | wegen Verletzung einzuleiten, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das |
endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der | endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der |
rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und | rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und |
Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren | Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren |
gedient haben, anordnen. | gedient haben, anordnen. |
Diese Massnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei | Diese Massnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei |
denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen | denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen |
sprechen. | sprechen. |
Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das | Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das |
angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den | angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den |
angeordneten Massnahmen und die Interessen Dritter zu berücksichtigen. | angeordneten Massnahmen und die Interessen Dritter zu berücksichtigen. |
§ 3 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung | § 3 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung |
feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage | feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage |
wegen Verletzung einzuleiten, anordnen, dass der Verletzer der Partei, | wegen Verletzung einzuleiten, anordnen, dass der Verletzer der Partei, |
die diese Klage einleitet, alle ihm bekannten Auskünfte über den | die diese Klage einleitet, alle ihm bekannten Auskünfte über den |
Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder | Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder |
Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben | Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben |
mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die | mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die |
Verhältnismässigkeit wahrende Massnahme handelt. | Verhältnismässigkeit wahrende Massnahme handelt. |
Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich | Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich |
rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte, | rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte, |
nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem | nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem |
Ausmass in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende | Ausmass in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende |
Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass | Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass |
erbrachte. | erbrachte. |
§ 4 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein | § 4 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein |
Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von | Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von |
ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der | ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der |
Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil | Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil |
oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie | oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie |
veröffentlicht wird. » | veröffentlicht wird. » |
KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das | KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das |
Urheberrecht und ähnliche Rechte | Urheberrecht und ähnliche Rechte |
Art. 9 - Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das | Art. 9 - Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das |
Urheberrecht und ähnliche Rechte wird durch folgende Bestimmung | Urheberrecht und ähnliche Rechte wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Ausser bei Beweis des Gegenteils ist als Urheber anzusehen, wer | « Ausser bei Beweis des Gegenteils ist als Urheber anzusehen, wer |
durch Vermerk seines Namens oder eines ihn identifizierenden | durch Vermerk seines Namens oder eines ihn identifizierenden |
Kurzwortes auf dem Werk, auf einer Vervielfältigung des Werkes oder | Kurzwortes auf dem Werk, auf einer Vervielfältigung des Werkes oder |
durch eine Mitteilung über dieses Werk an das Publikum als Urheber zu | durch eine Mitteilung über dieses Werk an das Publikum als Urheber zu |
identifizieren ist. » | identifizieren ist. » |
Art. 10 - In Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 10 - In Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 22. Mai 2005, wird ein § 1bis mit folgendem Wortlaut | Gesetz vom 22. Mai 2005, wird ein § 1bis mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
« § 1bis - Ausser bei Beweis des Gegenteils ist als ausübender | « § 1bis - Ausser bei Beweis des Gegenteils ist als ausübender |
Künstler anzusehen, wer durch Vermerk seines Namens oder eines ihn | Künstler anzusehen, wer durch Vermerk seines Namens oder eines ihn |
identifizierenden Kurzwortes auf der Leistung, auf einer | identifizierenden Kurzwortes auf der Leistung, auf einer |
Vervielfältigung der Leistung oder durch eine Mitteilung über diese | Vervielfältigung der Leistung oder durch eine Mitteilung über diese |
Leistung an das Publikum als ausübender Künstler zu identifizieren | Leistung an das Publikum als ausübender Künstler zu identifizieren |
ist. » | ist. » |
Art. 11 - In Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 11 - In Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 22. Mai 2005, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird | Gesetz vom 22. Mai 2005, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird |
ein § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« § 2 - Ausser bei Beweis des Gegenteils ist als Produzent von | « § 2 - Ausser bei Beweis des Gegenteils ist als Produzent von |
Tonträgern oder von Erstaufzeichnungen von Filmen anzusehen, wer durch | Tonträgern oder von Erstaufzeichnungen von Filmen anzusehen, wer durch |
Vermerk seines Namens oder eines ihn identifizierenden Kurzwortes auf | Vermerk seines Namens oder eines ihn identifizierenden Kurzwortes auf |
der Leistung, auf einer Vervielfältigung der Leistung oder durch eine | der Leistung, auf einer Vervielfältigung der Leistung oder durch eine |
Mitteilung über diese Leistung an das Publikum als Produzent eines | Mitteilung über diese Leistung an das Publikum als Produzent eines |
Tonträgers oder einer Erstaufzeichnung eines Films zu identifizieren | Tonträgers oder einer Erstaufzeichnung eines Films zu identifizieren |
ist. » | ist. » |
Art. 12 - In Artikel 44 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 12 - In Artikel 44 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 22. Mai 2005, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird | Gesetz vom 22. Mai 2005, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird |
ein § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« § 2 - Ausser bei Beweis des Gegenteils ist als Sendeunternehmen | « § 2 - Ausser bei Beweis des Gegenteils ist als Sendeunternehmen |
anzusehen, wer durch Vermerk seines Namens oder eines ihn | anzusehen, wer durch Vermerk seines Namens oder eines ihn |
identifizierenden Kurzwortes auf der Leistung, auf einer | identifizierenden Kurzwortes auf der Leistung, auf einer |
Vervielfältigung der Leistung oder durch eine Mitteilung über diese | Vervielfältigung der Leistung oder durch eine Mitteilung über diese |
Leistung an das Publikum als Sendeunternehmen zu identifizieren ist. » | Leistung an das Publikum als Sendeunternehmen zu identifizieren ist. » |
Art. 13 - In Kapitel VIII Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird ein | Art. 13 - In Kapitel VIII Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird ein |
Artikel 86bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 86bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 86bis - § 1 - Unbeschadet von § 3 hat die geschädigte Partei | « Art. 86bis - § 1 - Unbeschadet von § 3 hat die geschädigte Partei |
Anrecht auf Ersatz von Schäden, die sie wegen der Verletzung eines | Anrecht auf Ersatz von Schäden, die sie wegen der Verletzung eines |
Urheberrechts oder ähnlichen Rechts erlitten hat. | Urheberrechts oder ähnlichen Rechts erlitten hat. |
§ 2 - Wenn der Umfang der Verletzung eines solchen Rechts auf keine | § 2 - Wenn der Umfang der Verletzung eines solchen Rechts auf keine |
andere Weise bestimmt werden kann, kann der Richter als Schadenersatz | andere Weise bestimmt werden kann, kann der Richter als Schadenersatz |
auf angemessene und gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen. | auf angemessene und gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen. |
Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die | Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die |
rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und | rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und |
Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren | Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren |
gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als | gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als |
Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren, | Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren, |
Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens | Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens |
überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende | überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende |
Zuzahlung fest. | Zuzahlung fest. |
Bei bösem Glauben kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des | Bei bösem Glauben kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des |
gesamten infolge der Verletzung des Rechts erzielten Gewinns | gesamten infolge der Verletzung des Rechts erzielten Gewinns |
beziehungsweise eines Teils davon und diesbezügliche Rechnungslegung | beziehungsweise eines Teils davon und diesbezügliche Rechnungslegung |
anordnen. Für die Festlegung des abzutretenden Gewinns werden nur | anordnen. Für die Festlegung des abzutretenden Gewinns werden nur |
direkt an die betreffenden Verletzungshandlungen gebundene Kosten | direkt an die betreffenden Verletzungshandlungen gebundene Kosten |
abgezogen. | abgezogen. |
§ 3 - Bei bösem Glauben kann der Richter zugunsten des Klägers die | § 3 - Bei bösem Glauben kann der Richter zugunsten des Klägers die |
Einziehung der rechtsverletzenden Waren aussprechen und, in den | Einziehung der rechtsverletzenden Waren aussprechen und, in den |
geeigneten Fällen, der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur | geeigneten Fällen, der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur |
Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im | Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im |
Besitz des Beklagten sind. Wenn die Waren, Materialien und Geräte | Besitz des Beklagten sind. Wenn die Waren, Materialien und Geräte |
nicht mehr im Besitz des Beklagten sind, kann der Richter eine Summe, | nicht mehr im Besitz des Beklagten sind, kann der Richter eine Summe, |
die dem für die verkauften Waren, Materialien und Geräte erhaltenen | die dem für die verkauften Waren, Materialien und Geräte erhaltenen |
Preis entspricht, bewilligen. Die so ausgesprochene Einziehung wird | Preis entspricht, bewilligen. Die so ausgesprochene Einziehung wird |
nach Verhältnis des Einziehungswerts auf den Schadenersatz | nach Verhältnis des Einziehungswerts auf den Schadenersatz |
angerechnet. » | angerechnet. » |
Art. 14 - In Kapitel VIII Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird ein | Art. 14 - In Kapitel VIII Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird ein |
Artikel 86ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 86ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 86ter - § 1 - Wenn der Richter eine Verletzung des | « Art. 86ter - § 1 - Wenn der Richter eine Verletzung des |
Urheberrechts oder eines ähnlichen Rechts feststellt, verfügt er | Urheberrechts oder eines ähnlichen Rechts feststellt, verfügt er |
gegenüber jedem Verletzer die Beendigung der Verletzung. | gegenüber jedem Verletzer die Beendigung der Verletzung. |
Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der | Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der |
Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem | Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem |
Dritten zwecks Verletzung des Urheberrechts oder eines ähnlichen | Dritten zwecks Verletzung des Urheberrechts oder eines ähnlichen |
Rechts in Anspruch genommen werden. | Rechts in Anspruch genommen werden. |
§ 2 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten | § 2 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten |
Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art | Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art |
kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage | kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage |
wegen Verletzung einzuleiten, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das | wegen Verletzung einzuleiten, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das |
endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der | endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der |
rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und | rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und |
Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren | Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren |
gedient haben, anordnen. | gedient haben, anordnen. |
Diese Massnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei | Diese Massnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei |
denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen | denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen |
sprechen. | sprechen. |
Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das | Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das |
angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den | angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den |
angeordneten Massnahmen und die Interessen Dritter zu berücksichtigen. | angeordneten Massnahmen und die Interessen Dritter zu berücksichtigen. |
§ 3 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung | § 3 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung |
feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage | feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage |
wegen Verletzung einzuleiten, anordnen, dass der Verletzer der Partei, | wegen Verletzung einzuleiten, anordnen, dass der Verletzer der Partei, |
die diese Klage einleitet, alle ihm bekannten Auskünfte über den | die diese Klage einleitet, alle ihm bekannten Auskünfte über den |
Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder | Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder |
Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben | Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben |
mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die | mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die |
Verhältnismässigkeit wahrende Massnahme handelt. | Verhältnismässigkeit wahrende Massnahme handelt. |
Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich | Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich |
rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte, | rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte, |
nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem | nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem |
Ausmass in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende | Ausmass in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende |
Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass | Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass |
erbrachte. | erbrachte. |
§ 4 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein | § 4 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein |
Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von | Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von |
ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der | ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der |
Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil | Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil |
oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie | oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie |
veröffentlicht wird. » | veröffentlicht wird. » |
KAPITEL VI - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Umsetzung | KAPITEL VI - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Umsetzung |
der Europäischen Richtlinie | der Europäischen Richtlinie |
vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen in | vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen in |
belgisches Recht | belgisches Recht |
Art. 15 - Im Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Umsetzung | Art. 15 - Im Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Umsetzung |
der Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von | der Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von |
Computerprogrammen in belgisches Recht wird die niederländische | Computerprogrammen in belgisches Recht wird die niederländische |
Fassung von Absatz 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: | Fassung von Absatz 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« De inbreuken op het auteursrecht inzake een computerprogramma worden | « De inbreuken op het auteursrecht inzake een computerprogramma worden |
gesanctioneerd overeenkomstig de wet. » | gesanctioneerd overeenkomstig de wet. » |
KAPITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 31. August 1998 zur | KAPITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 31. August 1998 zur |
Umsetzung der Europäischen Richtlinie | Umsetzung der Europäischen Richtlinie |
vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in | vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in |
belgisches Recht | belgisches Recht |
Art. 16 - In Kapitel II des Gesetzes vom 31. August 1998 zur Umsetzung | Art. 16 - In Kapitel II des Gesetzes vom 31. August 1998 zur Umsetzung |
der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen | der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen |
Schutz von Datenbanken in belgisches Recht wird ein Abschnitt 5ter, | Schutz von Datenbanken in belgisches Recht wird ein Abschnitt 5ter, |
der die Artikel 12quater und 12quinquies umfasst, mit folgendem | der die Artikel 12quater und 12quinquies umfasst, mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Abschnitt 5ter - Wahrung der Rechte | « Abschnitt 5ter - Wahrung der Rechte |
Art. 12quater - § 1 - Unbeschadet von § 3 hat die geschädigte Partei | Art. 12quater - § 1 - Unbeschadet von § 3 hat die geschädigte Partei |
Anrecht auf Ersatz von Schäden, die sie wegen der Verletzung des | Anrecht auf Ersatz von Schäden, die sie wegen der Verletzung des |
Rechts eines Herstellers von Datenbanken erlitten hat. | Rechts eines Herstellers von Datenbanken erlitten hat. |
§ 2 - Wenn der Umfang der Verletzung eines solchen Rechts auf keine | § 2 - Wenn der Umfang der Verletzung eines solchen Rechts auf keine |
andere Weise bestimmt werden kann, kann der Richter als Schadenersatz | andere Weise bestimmt werden kann, kann der Richter als Schadenersatz |
auf angemessene und gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen. | auf angemessene und gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen. |
Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die | Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die |
rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und | rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und |
Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren | Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren |
gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als | gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als |
Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren, | Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren, |
Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens | Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens |
überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende | überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende |
Zuzahlung fest. | Zuzahlung fest. |
Bei bösem Glauben kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des | Bei bösem Glauben kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des |
gesamten infolge der Verletzung des Rechts erzielten Gewinns | gesamten infolge der Verletzung des Rechts erzielten Gewinns |
beziehungsweise eines Teils davon und diesbezügliche Rechnungslegung | beziehungsweise eines Teils davon und diesbezügliche Rechnungslegung |
anordnen. Für die Festlegung des abzutretenden Gewinns werden nur | anordnen. Für die Festlegung des abzutretenden Gewinns werden nur |
direkt an die betreffenden Verletzungshandlungen gebundene Kosten | direkt an die betreffenden Verletzungshandlungen gebundene Kosten |
abgezogen. | abgezogen. |
§ 3 - Bei bösem Glauben kann der Richter zugunsten des Klägers die | § 3 - Bei bösem Glauben kann der Richter zugunsten des Klägers die |
Einziehung der rechtsverletzenden Waren aussprechen und, in den | Einziehung der rechtsverletzenden Waren aussprechen und, in den |
geeigneten Fällen, der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur | geeigneten Fällen, der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur |
Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im | Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im |
Besitz des Beklagten sind. Wenn die Waren, Materialien und Geräte | Besitz des Beklagten sind. Wenn die Waren, Materialien und Geräte |
nicht mehr im Besitz des Beklagten sind, kann der Richter eine Summe, | nicht mehr im Besitz des Beklagten sind, kann der Richter eine Summe, |
die dem für die verkauften Waren, Materialien und Geräte erhaltenen | die dem für die verkauften Waren, Materialien und Geräte erhaltenen |
Preis entspricht, bewilligen. Die so ausgesprochene Einziehung wird | Preis entspricht, bewilligen. Die so ausgesprochene Einziehung wird |
nach Verhältnis des Einziehungswerts auf den Schadenersatz | nach Verhältnis des Einziehungswerts auf den Schadenersatz |
angerechnet. | angerechnet. |
Art. 12quinquies - § 1 - Wenn der Richter eine Verletzung des Rechts | Art. 12quinquies - § 1 - Wenn der Richter eine Verletzung des Rechts |
eines Herstellers von Datenbanken feststellt, verfügt er gegenüber | eines Herstellers von Datenbanken feststellt, verfügt er gegenüber |
jedem Verletzer die Beendigung der Verletzung. | jedem Verletzer die Beendigung der Verletzung. |
Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der | Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der |
Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem | Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem |
Dritten zwecks Verletzung des Rechts eines Herstellers von Datenbanken | Dritten zwecks Verletzung des Rechts eines Herstellers von Datenbanken |
in Anspruch genommen werden. | in Anspruch genommen werden. |
§ 2 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten | § 2 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten |
Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art | Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art |
kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage | kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage |
wegen Verletzung einzuleiten, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das | wegen Verletzung einzuleiten, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das |
endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der | endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der |
rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und | rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und |
Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren | Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren |
gedient haben, anordnen. | gedient haben, anordnen. |
Diese Massnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei | Diese Massnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei |
denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen | denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen |
sprechen. | sprechen. |
Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das | Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das |
angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den | angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den |
angeordneten Massnahmen und die Interessen Dritter zu berücksichtigen. | angeordneten Massnahmen und die Interessen Dritter zu berücksichtigen. |
§ 3 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung | § 3 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung |
feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage | feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage |
wegen Verletzung einzuleiten, anordnen, dass der Verletzer der Partei, | wegen Verletzung einzuleiten, anordnen, dass der Verletzer der Partei, |
die diese Klage einleitet, alle ihm bekannten Auskünfte über den | die diese Klage einleitet, alle ihm bekannten Auskünfte über den |
Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder | Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder |
Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben | Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben |
mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die | mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die |
Verhältnismässigkeit wahrende Massnahme handelt. | Verhältnismässigkeit wahrende Massnahme handelt. |
Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich | Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich |
rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte, | rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte, |
nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem | nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem |
Ausmass in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende | Ausmass in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende |
Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass | Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass |
erbrachte. | erbrachte. |
§ 4 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein | § 4 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein |
Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von | Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von |
ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der | ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der |
Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil | Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil |
oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie | oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie |
veröffentlicht wird. » | veröffentlicht wird. » |
KAPITEL VIII - Abänderungen des Gesetzes vom 14. Juli 1991 | KAPITEL VIII - Abänderungen des Gesetzes vom 14. Juli 1991 |
über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der | über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der |
Verbraucher | Verbraucher |
Art. 17 - In das Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken | Art. 17 - In das Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken |
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher wird ein Artikel | sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher wird ein Artikel |
21bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 21bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 21bis - § 1 - Die geschädigte Partei hat Anrecht auf Ersatz von | « Art. 21bis - § 1 - Die geschädigte Partei hat Anrecht auf Ersatz von |
Schäden, die sie wegen einer Verletzung von Artikel 20 oder 21 | Schäden, die sie wegen einer Verletzung von Artikel 20 oder 21 |
erlitten hat. | erlitten hat. |
§ 2 - Wenn der Umfang der Verletzung auf keine andere Weise bestimmt | § 2 - Wenn der Umfang der Verletzung auf keine andere Weise bestimmt |
werden kann, kann der Richter als Schadenersatz auf angemessene und | werden kann, kann der Richter als Schadenersatz auf angemessene und |
gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen. | gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen. |
Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die | Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die |
rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und | rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und |
Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren | Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren |
gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als | gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als |
Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren, | Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren, |
Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens | Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens |
überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende | überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende |
Zuzahlung fest. | Zuzahlung fest. |
Bei bösem Glauben kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des | Bei bösem Glauben kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des |
gesamten infolge der Verletzung von Artikel 20 oder 21 erzielten | gesamten infolge der Verletzung von Artikel 20 oder 21 erzielten |
Gewinns beziehungsweise eines Teils davon und diesbezügliche | Gewinns beziehungsweise eines Teils davon und diesbezügliche |
Rechnungslegung anordnen. Für die Festlegung des abzutretenden Gewinns | Rechnungslegung anordnen. Für die Festlegung des abzutretenden Gewinns |
werden nur direkt an die betreffenden Verletzungshandlungen gebundene | werden nur direkt an die betreffenden Verletzungshandlungen gebundene |
Kosten abgezogen. » | Kosten abgezogen. » |
Art. 18 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 21ter mit folgendem | Art. 18 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 21ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 21ter - § 1 - Wenn der Richter eine Verletzung von Artikel 20 | « Art. 21ter - § 1 - Wenn der Richter eine Verletzung von Artikel 20 |
oder 21 feststellt, verfügt er gegenüber jedem Verletzer die | oder 21 feststellt, verfügt er gegenüber jedem Verletzer die |
Beendigung der Verletzung. | Beendigung der Verletzung. |
Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der | Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der |
Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem | Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem |
Dritten zwecks Verletzung von Artikel 20 oder 21 in Anspruch genommen | Dritten zwecks Verletzung von Artikel 20 oder 21 in Anspruch genommen |
werden. | werden. |
§ 2 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten | § 2 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten |
Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art | Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art |
kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage | kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage |
wegen Verletzung einzuleiten, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das | wegen Verletzung einzuleiten, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das |
endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der | endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der |
rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und | rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und |
Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren | Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren |
gedient haben, anordnen. | gedient haben, anordnen. |
Diese Massnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei | Diese Massnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei |
denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen | denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen |
sprechen. | sprechen. |
Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das | Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das |
angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den | angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den |
angeordneten Massnahmen und die Interessen Dritter zu berücksichtigen. | angeordneten Massnahmen und die Interessen Dritter zu berücksichtigen. |
§ 3 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung | § 3 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung |
feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage | feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage |
wegen Verletzung einzuleiten, anordnen, dass der Verletzer der Partei, | wegen Verletzung einzuleiten, anordnen, dass der Verletzer der Partei, |
die diese Klage einleitet, alle ihm bekannten Auskünfte über den | die diese Klage einleitet, alle ihm bekannten Auskünfte über den |
Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder | Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder |
Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben | Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben |
mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die | mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die |
Verhältnismässigkeit wahrende Massnahme handelt. | Verhältnismässigkeit wahrende Massnahme handelt. |
Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich | Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich |
rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte, | rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte, |
nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem | nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem |
Ausmass in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende | Ausmass in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende |
Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass | Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass |
erbrachte. | erbrachte. |
§ 4 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein | § 4 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein |
Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von | Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von |
ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der | ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der |
Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil | Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil |
oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie | oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie |
veröffentlicht wird. » | veröffentlicht wird. » |
KAPITEL IX - Inkrafttreten | KAPITEL IX - Inkrafttreten |
Art. 19 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 19 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |