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Loi portant création d'un Centre belge des méthodes alternatives à l'expérimentation animale Traduction allemande | Wet tot oprichting van een Belgisch Centrum voor alternatieven voor dierproeven. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 JUIN 2009. - Loi portant création d'un Centre belge des méthodes alternatives à l'expérimentation animale Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 9 juin 2009 portant création d'un Centre belge des méthodes | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 JUNI 2009. - Wet tot oprichting van een Belgisch Centrum voor alternatieven voor dierproeven. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 juni 2009 tot oprichting van een Belgisch Centrum voor alternatieven voor |
alternatives à l'expérimentation animale (Moniteur belge du 24 août 2009). | dierproeven (Belgisch Staatsblad van 24 augustus 2009). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
9. JUNI 2009 - Gesetz zur Schaffung eines Belgischen Zentrums für | 9. JUNI 2009 - Gesetz zur Schaffung eines Belgischen Zentrums für |
Alternativmethoden zu Tierversuchen | Alternativmethoden zu Tierversuchen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Auf föderaler Ebene wird ein Belgisches Zentrum für | Art. 2 - Auf föderaler Ebene wird ein Belgisches Zentrum für |
Alternativmethoden zu Tierversuchen eingerichtet, nachstehend | Alternativmethoden zu Tierversuchen eingerichtet, nachstehend |
"Zentrum" genannt. | "Zentrum" genannt. |
Art. 3 - § 1 - Das Zentrum verfolgt den Zweck, die Erforschung, | Art. 3 - § 1 - Das Zentrum verfolgt den Zweck, die Erforschung, |
Entwicklung und Validierung von Alternativmethoden zu Tierversuchen zu | Entwicklung und Validierung von Alternativmethoden zu Tierversuchen zu |
stimulieren, insbesondere über Tests hinsichtlich der Zuverlässigkeit | stimulieren, insbesondere über Tests hinsichtlich der Zuverlässigkeit |
und Zweckdienlichkeit. | und Zweckdienlichkeit. |
§ 2 - Das Zentrum ist mit folgenden Aufgaben beauftragt: | § 2 - Das Zentrum ist mit folgenden Aufgaben beauftragt: |
- Erforschung von Alternativmethoden zu Tierversuchen, darunter | - Erforschung von Alternativmethoden zu Tierversuchen, darunter |
insbesondere die Toxikogenomik, die Proteomik und die Genomik, | insbesondere die Toxikogenomik, die Proteomik und die Genomik, |
- Koordinierung der Erforschung von Alternativmethoden zu | - Koordinierung der Erforschung von Alternativmethoden zu |
Tierversuchen, | Tierversuchen, |
- Zusammenarbeit mit internationalen Institutionen desselben | - Zusammenarbeit mit internationalen Institutionen desselben |
Fachgebiets, insbesondere dem ECVAM (European Centre for the | Fachgebiets, insbesondere dem ECVAM (European Centre for the |
Validation of Alternative Methods - Europäisches Zentrum zur | Validation of Alternative Methods - Europäisches Zentrum zur |
Validierung alternativer Methoden), in Bezug auf die Validierung | Validierung alternativer Methoden), in Bezug auf die Validierung |
dieser Methoden, um deren Anwendung zu fördern, | dieser Methoden, um deren Anwendung zu fördern, |
- Förderung des diesbezüglichen Datenaustauschs sowohl auf nationaler | - Förderung des diesbezüglichen Datenaustauschs sowohl auf nationaler |
als auch auf europäischer Ebene, | als auch auf europäischer Ebene, |
- Teilnahme an nationalen und internationalen Kooperationsnetzwerken | - Teilnahme an nationalen und internationalen Kooperationsnetzwerken |
und -strukturen. | und -strukturen. |
Art. 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Regeln in Bezug auf die | die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Regeln in Bezug auf die |
Ausführung der Aufgaben des Zentrums fest und bestimmt dessen | Ausführung der Aufgaben des Zentrums fest und bestimmt dessen |
Haushaltsmittel sowie den Haushaltsplan, in den sie eingetragen | Haushaltsmittel sowie den Haushaltsplan, in den sie eingetragen |
werden. | werden. |
Art. 5 - Beim Zentrum wird ein Wissenschaftlicher Ausschuss | Art. 5 - Beim Zentrum wird ein Wissenschaftlicher Ausschuss |
geschaffen, der sich aus Experten in Sachen Alternativmethoden zu | geschaffen, der sich aus Experten in Sachen Alternativmethoden zu |
Tierversuchen zusammensetzt. | Tierversuchen zusammensetzt. |
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Ausschusses sowie das Datum | Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Ausschusses sowie das Datum |
seiner Einsetzung fest. | seiner Einsetzung fest. |
Art. 6 - Das Zentrum gibt sich eine Geschäftsordnung und legt diese | Art. 6 - Das Zentrum gibt sich eine Geschäftsordnung und legt diese |
dem für das Wohlbefinden der Tiere zuständigen Minister und dem für | dem für das Wohlbefinden der Tiere zuständigen Minister und dem für |
die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister zur Billigung vor. | die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister zur Billigung vor. |
Art. 7 - Das Zentrum führt wissenschaftliche Studien aus und verfasst | Art. 7 - Das Zentrum führt wissenschaftliche Studien aus und verfasst |
jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht. | jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht. |
Der Wissenschaftliche Ausschuss gibt aus eigener Initiative und auf | Der Wissenschaftliche Ausschuss gibt aus eigener Initiative und auf |
Verlangen der zuständigen Minister Gutachten ab. | Verlangen der zuständigen Minister Gutachten ab. |
Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegendem | Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegendem |
Datum und spätestens zwölf Monate nach seiner Verkündung in Kraft. | Datum und spätestens zwölf Monate nach seiner Verkündung in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Juni 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Juni 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCQ | S. DE CLERCQ |