Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 09/06/2009
← Retour vers "Loi portant création d'un Centre belge des méthodes alternatives à l'expérimentation animale Traduction allemande "
Loi portant création d'un Centre belge des méthodes alternatives à l'expérimentation animale Traduction allemande Wet tot oprichting van een Belgisch Centrum voor alternatieven voor dierproeven. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 JUIN 2009. - Loi portant création d'un Centre belge des méthodes alternatives à l'expérimentation animale Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 9 juin 2009 portant création d'un Centre belge des méthodes FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 JUNI 2009. - Wet tot oprichting van een Belgisch Centrum voor alternatieven voor dierproeven. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 juni 2009 tot oprichting van een Belgisch Centrum voor alternatieven voor
alternatives à l'expérimentation animale (Moniteur belge du 24 août 2009). dierproeven (Belgisch Staatsblad van 24 augustus 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
9. JUNI 2009 - Gesetz zur Schaffung eines Belgischen Zentrums für 9. JUNI 2009 - Gesetz zur Schaffung eines Belgischen Zentrums für
Alternativmethoden zu Tierversuchen Alternativmethoden zu Tierversuchen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Auf föderaler Ebene wird ein Belgisches Zentrum für Art. 2 - Auf föderaler Ebene wird ein Belgisches Zentrum für
Alternativmethoden zu Tierversuchen eingerichtet, nachstehend Alternativmethoden zu Tierversuchen eingerichtet, nachstehend
"Zentrum" genannt. "Zentrum" genannt.
Art. 3 - § 1 - Das Zentrum verfolgt den Zweck, die Erforschung, Art. 3 - § 1 - Das Zentrum verfolgt den Zweck, die Erforschung,
Entwicklung und Validierung von Alternativmethoden zu Tierversuchen zu Entwicklung und Validierung von Alternativmethoden zu Tierversuchen zu
stimulieren, insbesondere über Tests hinsichtlich der Zuverlässigkeit stimulieren, insbesondere über Tests hinsichtlich der Zuverlässigkeit
und Zweckdienlichkeit. und Zweckdienlichkeit.
§ 2 - Das Zentrum ist mit folgenden Aufgaben beauftragt: § 2 - Das Zentrum ist mit folgenden Aufgaben beauftragt:
- Erforschung von Alternativmethoden zu Tierversuchen, darunter - Erforschung von Alternativmethoden zu Tierversuchen, darunter
insbesondere die Toxikogenomik, die Proteomik und die Genomik, insbesondere die Toxikogenomik, die Proteomik und die Genomik,
- Koordinierung der Erforschung von Alternativmethoden zu - Koordinierung der Erforschung von Alternativmethoden zu
Tierversuchen, Tierversuchen,
- Zusammenarbeit mit internationalen Institutionen desselben - Zusammenarbeit mit internationalen Institutionen desselben
Fachgebiets, insbesondere dem ECVAM (European Centre for the Fachgebiets, insbesondere dem ECVAM (European Centre for the
Validation of Alternative Methods - Europäisches Zentrum zur Validation of Alternative Methods - Europäisches Zentrum zur
Validierung alternativer Methoden), in Bezug auf die Validierung Validierung alternativer Methoden), in Bezug auf die Validierung
dieser Methoden, um deren Anwendung zu fördern, dieser Methoden, um deren Anwendung zu fördern,
- Förderung des diesbezüglichen Datenaustauschs sowohl auf nationaler - Förderung des diesbezüglichen Datenaustauschs sowohl auf nationaler
als auch auf europäischer Ebene, als auch auf europäischer Ebene,
- Teilnahme an nationalen und internationalen Kooperationsnetzwerken - Teilnahme an nationalen und internationalen Kooperationsnetzwerken
und -strukturen. und -strukturen.
Art. 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Art. 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Regeln in Bezug auf die die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Regeln in Bezug auf die
Ausführung der Aufgaben des Zentrums fest und bestimmt dessen Ausführung der Aufgaben des Zentrums fest und bestimmt dessen
Haushaltsmittel sowie den Haushaltsplan, in den sie eingetragen Haushaltsmittel sowie den Haushaltsplan, in den sie eingetragen
werden. werden.
Art. 5 - Beim Zentrum wird ein Wissenschaftlicher Ausschuss Art. 5 - Beim Zentrum wird ein Wissenschaftlicher Ausschuss
geschaffen, der sich aus Experten in Sachen Alternativmethoden zu geschaffen, der sich aus Experten in Sachen Alternativmethoden zu
Tierversuchen zusammensetzt. Tierversuchen zusammensetzt.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Ausschusses sowie das Datum Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Ausschusses sowie das Datum
seiner Einsetzung fest. seiner Einsetzung fest.
Art. 6 - Das Zentrum gibt sich eine Geschäftsordnung und legt diese Art. 6 - Das Zentrum gibt sich eine Geschäftsordnung und legt diese
dem für das Wohlbefinden der Tiere zuständigen Minister und dem für dem für das Wohlbefinden der Tiere zuständigen Minister und dem für
die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister zur Billigung vor. die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister zur Billigung vor.
Art. 7 - Das Zentrum führt wissenschaftliche Studien aus und verfasst Art. 7 - Das Zentrum führt wissenschaftliche Studien aus und verfasst
jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht. jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht.
Der Wissenschaftliche Ausschuss gibt aus eigener Initiative und auf Der Wissenschaftliche Ausschuss gibt aus eigener Initiative und auf
Verlangen der zuständigen Minister Gutachten ab. Verlangen der zuständigen Minister Gutachten ab.
Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegendem Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegendem
Datum und spätestens zwölf Monate nach seiner Verkündung in Kraft. Datum und spätestens zwölf Monate nach seiner Verkündung in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Juni 2009 Gegeben zu Brüssel, den 9. Juni 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCQ S. DE CLERCQ
^