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| Loi modifiant la loi du 19 mars 2013 relative à la Coopération au Développement. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 19 maart 2013 betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 9 JANVIER 2014. - Loi modifiant la loi du 19 mars 2013 relative à la | 9 JANUARI 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 19 maart 2013 |
| Coopération au Développement. - Traduction allemande | betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 |
| loi du 9 janvier 2014 modifiant la loi du 19 mars 2013 relative à la | januari 2014 tot wijziging van de wet van 19 maart 2013 betreffende de |
| Coopération au Développement (Moniteur belge du 30 janvier 2014). | Belgische Ontwikkelingssamenwerking (Belgisch Staatsblad van 30 |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | januari 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
| UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
| 9. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. März 2013 | 9. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. März 2013 |
| über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit | über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - [Abänderung des französischen Textes] | Art. 2 - [Abänderung des französischen Textes] |
| Art. 3 - Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die | Art. 3 - Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die |
| Belgische Entwicklungszusammenarbeit wird wie folgt ersetzt: | Belgische Entwicklungszusammenarbeit wird wie folgt ersetzt: |
| "3. "Entwicklungsland" ein Land, das vom Ausschuss für | "3. "Entwicklungsland" ein Land, das vom Ausschuss für |
| Entwicklungshilfe der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit | Entwicklungshilfe der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit |
| und Entwicklung als Entwicklungsland angesehen wird, | und Entwicklung als Entwicklungsland angesehen wird, |
| 3/1. "Partnerland" ein Entwicklungsland, das als Partner der | 3/1. "Partnerland" ein Entwicklungsland, das als Partner der |
| staatlichen Zusammenarbeit anerkannt wird,". | staatlichen Zusammenarbeit anerkannt wird,". |
| Art. 4 - In Artikel 2 Nr. 5 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 4 - In Artikel 2 Nr. 5 desselben Gesetzes werden die Wörter |
| "eines Zusammenarbeitsprogramms zwischen beiden Ländern" durch die | "eines Zusammenarbeitsprogramms zwischen beiden Ländern" durch die |
| Wörter "eines durch ein allgemeines Zusammenarbeitsabkommen zwischen | Wörter "eines durch ein allgemeines Zusammenarbeitsabkommen zwischen |
| beiden Ländern geregelten Zusammenarbeitsprogramms" ersetzt. | beiden Ländern geregelten Zusammenarbeitsprogramms" ersetzt. |
| Art. 5 - In Artikel 2 Nr. 6 desselben Gesetzes werden die Wörter "auf | Art. 5 - In Artikel 2 Nr. 6 desselben Gesetzes werden die Wörter "auf |
| der Grundlage einer Subventionsregelung oder eines Abkommens" | der Grundlage einer Subventionsregelung oder eines Abkommens" |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 6 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden Nummern 6/1 bis 6/9 | Art. 6 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden Nummern 6/1 bis 6/9 |
| mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "6/1. "Akteur der nichtstaatlichen Zusammenarbeit" (ANSZ): | "6/1. "Akteur der nichtstaatlichen Zusammenarbeit" (ANSZ): |
| -entweder eine Nichtregierungsorganisation (NRO) wie in Nr. 4 bestimmt | -entweder eine Nichtregierungsorganisation (NRO) wie in Nr. 4 bestimmt |
| - oder eine repräsentative Struktur der NROs | - oder eine repräsentative Struktur der NROs |
| - oder einen Partner der nichtstaatlichen Zusammenarbeit, | - oder einen Partner der nichtstaatlichen Zusammenarbeit, |
| 6/2. "repräsentative Struktur der NROs" einen Verband oder eine | 6/2. "repräsentative Struktur der NROs" einen Verband oder eine |
| Dachorganisation, | Dachorganisation, |
| 6/3. "Verband" eine Organisation, die alle oder einen Teil der NROs | 6/3. "Verband" eine Organisation, die alle oder einen Teil der NROs |
| vertritt und hauptsächlich als Schnittstelle zwischen der Verwaltung | vertritt und hauptsächlich als Schnittstelle zwischen der Verwaltung |
| und den NROs fungiert, | und den NROs fungiert, |
| 6/4. "Dachorganisation" eine NRO, die NROs und andere Organisationen | 6/4. "Dachorganisation" eine NRO, die NROs und andere Organisationen |
| der Nord-Süd-Bewegung in Belgien vertritt und deren Hauptfunktion in | der Nord-Süd-Bewegung in Belgien vertritt und deren Hauptfunktion in |
| der Ausführung der Aufträge besteht, die sie von ihren Mitgliedern | der Ausführung der Aufträge besteht, die sie von ihren Mitgliedern |
| hinsichtlich der Befürwortung und der Koordination ihrer Aktionen für | hinsichtlich der Befürwortung und der Koordination ihrer Aktionen für |
| die Entwicklungserziehung und in Entwicklungsländern erhält, | die Entwicklungserziehung und in Entwicklungsländern erhält, |
| 6/5. "Partner der nichtstaatlichen Zusammenarbeit" Gesellschaften, | 6/5. "Partner der nichtstaatlichen Zusammenarbeit" Gesellschaften, |
| Zusammenschlüsse, Vereinigungen oder Einrichtungen, ob | Zusammenschlüsse, Vereinigungen oder Einrichtungen, ob |
| öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich, die keine NROs sind und die | öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich, die keine NROs sind und die |
| für ihre Tätigkeiten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit von der | für ihre Tätigkeiten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit von der |
| Belgischen Entwicklungszusammenarbeit Subventionen erhalten können, | Belgischen Entwicklungszusammenarbeit Subventionen erhalten können, |
| 6/6. "Entwicklungserziehung": sämtliche Aktionen mit dem Ziel: | 6/6. "Entwicklungserziehung": sämtliche Aktionen mit dem Ziel: |
| a) ein globales Verständnis der internationalen Herausforderungen und | a) ein globales Verständnis der internationalen Herausforderungen und |
| der Entwicklungsherausforderungen und eine kritische Meinungsbildung | der Entwicklungsherausforderungen und eine kritische Meinungsbildung |
| zu fördern, | zu fördern, |
| b) individuelle und kollektive Änderungen in Werten und Verhalten für | b) individuelle und kollektive Änderungen in Werten und Verhalten für |
| eine gerechtere und solidarischere Welt zu bewirken, | eine gerechtere und solidarischere Welt zu bewirken, |
| c) auf lokaler und globaler Ebene die aktive Ausübung von Rechten und | c) auf lokaler und globaler Ebene die aktive Ausübung von Rechten und |
| Verpflichtungen für eine gerechtere und solidarischere Welt zu | Verpflichtungen für eine gerechtere und solidarischere Welt zu |
| fördern. | fördern. |
| Diese Aktionen umfassen politische Befürwortung und Aufbau der | Diese Aktionen umfassen politische Befürwortung und Aufbau der |
| Kapazitäten der Akteure der internationalen Solidarität, | Kapazitäten der Akteure der internationalen Solidarität, |
| 6/7. "gemeinsame Kontextanalyse": | 6/7. "gemeinsame Kontextanalyse": |
| a) für Entwicklungsländer: eine Kontextanalyse, die auf die | a) für Entwicklungsländer: eine Kontextanalyse, die auf die |
| Zivilgesellschaft, dezentralisierte Behörden und öffentliche | Zivilgesellschaft, dezentralisierte Behörden und öffentliche |
| Einrichtungen und die Bedingungen für ihre Stärkung ausgerichtet ist | Einrichtungen und die Bedingungen für ihre Stärkung ausgerichtet ist |
| und von mehreren ANSZs ausgehend von ihren eigenen Kontextanalysen und | und von mehreren ANSZs ausgehend von ihren eigenen Kontextanalysen und |
| gleichartigen, in dem Land oder der Region durchgeführten Übungen | gleichartigen, in dem Land oder der Region durchgeführten Übungen |
| vorgenommen wird, | vorgenommen wird, |
| b) für die Entwicklungserziehung: eine Analyse der | b) für die Entwicklungserziehung: eine Analyse der |
| Entwicklungserziehungslandschaft, ihrer Akteure, der erzieherischen | Entwicklungserziehungslandschaft, ihrer Akteure, der erzieherischen |
| Vorgehensweisen und der Zielgruppen, die von mehreren ANSZs ausgehend | Vorgehensweisen und der Zielgruppen, die von mehreren ANSZs ausgehend |
| von ihren eigenen Analysen und gleichartigen, von anderen Akteuren zu | von ihren eigenen Analysen und gleichartigen, von anderen Akteuren zu |
| diesem Thema durchgeführten Übungen vorgenommen wird, | diesem Thema durchgeführten Übungen vorgenommen wird, |
| 6/8. "Gesetz vom 27. Juni 1921" das Gesetz vom 27. Juni 1921 über die | 6/8. "Gesetz vom 27. Juni 1921" das Gesetz vom 27. Juni 1921 über die |
| Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen |
| Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, |
| 6/9. "Königlicher Erlass vom 19. Dezember 2003" den Königlichen Erlass | 6/9. "Königlicher Erlass vom 19. Dezember 2003" den Königlichen Erlass |
| vom 19. Dezember 2003 über die Buchhaltungspflichten und die | vom 19. Dezember 2003 über die Buchhaltungspflichten und die |
| Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne | Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne |
| Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne | Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne |
| Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen,". | Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen,". |
| Art. 7 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden Nummern 9/1 und 9/2 | Art. 7 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden Nummern 9/1 und 9/2 |
| mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "9/1. "Synergieprojekt" sämtliche von zumindest drei ANSZs | "9/1. "Synergieprojekt" sämtliche von zumindest drei ANSZs |
| durchgeführten Tätigkeiten zur Verwirklichung ein und desselben | durchgeführten Tätigkeiten zur Verwirklichung ein und desselben |
| spezifischen Ziels, | spezifischen Ziels, |
| 9/2. "Projekt der Partnerschaft mit der staatlichen Zusammenarbeit" | 9/2. "Projekt der Partnerschaft mit der staatlichen Zusammenarbeit" |
| sämtliche Tätigkeiten zur Verwirklichung eines spezifischen Ziels | sämtliche Tätigkeiten zur Verwirklichung eines spezifischen Ziels |
| ergänzend zum Zusammenarbeitsprogramm der staatlichen Zusammenarbeit | ergänzend zum Zusammenarbeitsprogramm der staatlichen Zusammenarbeit |
| oder in Synergie mit diesem Programm,". | oder in Synergie mit diesem Programm,". |
| Art. 8 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden Nummern 15/1 und 15/2 | Art. 8 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden Nummern 15/1 und 15/2 |
| mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "15/1. "humanitäre Krisen" Konflikte, Gewaltsituationen oder vom | "15/1. "humanitäre Krisen" Konflikte, Gewaltsituationen oder vom |
| Menschen oder von der Natur verursachte Katastrophen in einem | Menschen oder von der Natur verursachte Katastrophen in einem |
| Entwicklungsland, die Menschenopfer gefordert haben, | Entwicklungsland, die Menschenopfer gefordert haben, |
| 15/2. "internationaler humanitärer Geberfonds" einen gemeinsam | 15/2. "internationaler humanitärer Geberfonds" einen gemeinsam |
| verwalteten Fonds, der unter der Kontrolle einer oder mehrerer | verwalteten Fonds, der unter der Kontrolle einer oder mehrerer |
| internationaler Organisationen steht und die gemeinsame Finanzierung | internationaler Organisationen steht und die gemeinsame Finanzierung |
| der humanitären Hilfe in bestimmten Entwicklungsländern oder für | der humanitären Hilfe in bestimmten Entwicklungsländern oder für |
| bestimmte Themen ermöglichen soll,". | bestimmte Themen ermöglichen soll,". |
| Art. 9 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch Nummern 23 und 24 mit | Art. 9 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch Nummern 23 und 24 mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "23. "Verwaltung" die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit und | "23. "Verwaltung" die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit und |
| Humanitäre Hilfe des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | Humanitäre Hilfe des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
| Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, | Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, |
| 24. "vom DAC bestimmte Kriterien" die Kriterien der Relevanz, | 24. "vom DAC bestimmte Kriterien" die Kriterien der Relevanz, |
| Effektivität, Effizienz, Wirkung und Nachhaltigkeit wie vom Ausschuss | Effektivität, Effizienz, Wirkung und Nachhaltigkeit wie vom Ausschuss |
| für Entwicklungshilfe der Organisation für Wirtschaftliche | für Entwicklungshilfe der Organisation für Wirtschaftliche |
| Zusammenarbeit und Entwicklung bestimmt." | Zusammenarbeit und Entwicklung bestimmt." |
| Art. 10 - § 1 - [Abänderung des französischen Textes] | Art. 10 - § 1 - [Abänderung des französischen Textes] |
| § 2 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | § 2 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
| Art. 11 - Artikel 16 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 11 - Artikel 16 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| " § 2 - Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | " § 2 - Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| eine Liste mit höchstens fünf regionalen Partnerorganisationen der | eine Liste mit höchstens fünf regionalen Partnerorganisationen der |
| staatlichen Zusammenarbeit gemäß einem der folgenden Kriterien: | staatlichen Zusammenarbeit gemäß einem der folgenden Kriterien: |
| 1. Mindestens ein Mitglied der Organisation ist ein Partnerland und | 1. Mindestens ein Mitglied der Organisation ist ein Partnerland und |
| der Einsatz der Organisation ist mit einem vorrangigen Thema oder | der Einsatz der Organisation ist mit einem vorrangigen Thema oder |
| vorrangigen Bereich im Sinne der Artikel 11 und 19 verbunden. | vorrangigen Bereich im Sinne der Artikel 11 und 19 verbunden. |
| 2. Das Fachwissen der Organisation rechtfertigt ihren Einsatz im | 2. Das Fachwissen der Organisation rechtfertigt ihren Einsatz im |
| Rahmen einer in Artikel 17 erwähnten Ausstiegsstrategie." | Rahmen einer in Artikel 17 erwähnten Ausstiegsstrategie." |
| Art. 12 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 12 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 23 - Um als Partner der multilateralen Zusammenarbeit | "Art. 23 - Um als Partner der multilateralen Zusammenarbeit |
| freiwillige Beteiligungen erhalten zu können, muss die internationale | freiwillige Beteiligungen erhalten zu können, muss die internationale |
| Organisation folgende Kriterien erfüllen: | Organisation folgende Kriterien erfüllen: |
| 1. Die allgemeinen Ziele der internationalen Organisation sind mit den | 1. Die allgemeinen Ziele der internationalen Organisation sind mit den |
| in Kapitel 2 erwähnten allgemeinen Zielen der Belgischen | in Kapitel 2 erwähnten allgemeinen Zielen der Belgischen |
| Entwicklungszusammenarbeit kohärent. | Entwicklungszusammenarbeit kohärent. |
| 2. Die internationale Organisation weist ein logisches, planmäßiges | 2. Die internationale Organisation weist ein logisches, planmäßiges |
| und ergebnisorientiertes Konzept vor, das sich aus | und ergebnisorientiertes Konzept vor, das sich aus |
| Entwicklungsprogrammen ergibt, die eine Evaluation der Anwendung der | Entwicklungsprogrammen ergibt, die eine Evaluation der Anwendung der |
| Beteiligungen der multilateralen Zusammenarbeit ermöglichen. | Beteiligungen der multilateralen Zusammenarbeit ermöglichen. |
| 3. Die Beteiligungen der multilateralen Zusammenarbeit sind kohärent | 3. Die Beteiligungen der multilateralen Zusammenarbeit sind kohärent |
| mit der eventuellen Beteiligung, die der internationalen Organisation | mit der eventuellen Beteiligung, die der internationalen Organisation |
| von anderen Akteuren der Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, | von anderen Akteuren der Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, |
| damit die Gesamtheit der Beteiligungen der Entwicklungszusammenarbeit | damit die Gesamtheit der Beteiligungen der Entwicklungszusammenarbeit |
| harmonisiert werden kann und ihre Wirkung somit maximalisiert wird. | harmonisiert werden kann und ihre Wirkung somit maximalisiert wird. |
| Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die Auswahl | Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die Auswahl |
| der internationalen Organisationen, denen freiwillige Beteiligungen | der internationalen Organisationen, denen freiwillige Beteiligungen |
| gewährt werden. | gewährt werden. |
| Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine | Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine |
| Liste mit höchstens zwanzig internationalen Organisationen, denen | Liste mit höchstens zwanzig internationalen Organisationen, denen |
| freiwillige Beteiligungen gewährt werden." | freiwillige Beteiligungen gewährt werden." |
| Art. 13 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 13 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 26 - § 1 - Um als NRO zugelassen zu werden, muss die | "Art. 26 - § 1 - Um als NRO zugelassen zu werden, muss die |
| Organisation folgende Bedingungen erfüllen: | Organisation folgende Bedingungen erfüllen: |
| 1. gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 1921 errichtet sein, | 1. gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 1921 errichtet sein, |
| 2. die Entwicklungszusammenarbeit als wichtigsten Gesellschaftszweck | 2. die Entwicklungszusammenarbeit als wichtigsten Gesellschaftszweck |
| haben, | haben, |
| 3. eine relevante Erfahrung von mindestens fünf Jahren in einem oder | 3. eine relevante Erfahrung von mindestens fünf Jahren in einem oder |
| mehreren Bereichen der Entwicklungszusammenarbeit haben mit dem Ziel, | mehreren Bereichen der Entwicklungszusammenarbeit haben mit dem Ziel, |
| zur Stärkung der Zivilgesellschaft oder der dezentralisierten | zur Stärkung der Zivilgesellschaft oder der dezentralisierten |
| Regierungen in Entwicklungsländern beizutragen oder den Zugang zur | Regierungen in Entwicklungsländern beizutragen oder den Zugang zur |
| Entwicklungserziehung für Bürger in Belgien zu gewährleisten, | Entwicklungserziehung für Bürger in Belgien zu gewährleisten, |
| 4. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über eine auf | 4. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über eine auf |
| Indikatoren beruhende, nachweisbare gesellschaftliche Grundfeste in | Indikatoren beruhende, nachweisbare gesellschaftliche Grundfeste in |
| Belgien verfügen, | Belgien verfügen, |
| 5. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten autonom sein, | 5. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten autonom sein, |
| 6. einen Jahresumsatz, Subventionen des Belgischen Staates zu Lasten | 6. einen Jahresumsatz, Subventionen des Belgischen Staates zu Lasten |
| des Haushalts der Entwicklungszusammenarbeit nicht einbegriffen, | des Haushalts der Entwicklungszusammenarbeit nicht einbegriffen, |
| haben, der mindestens dem vom König bestimmten Betrag entspricht, | haben, der mindestens dem vom König bestimmten Betrag entspricht, |
| 7. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ausreichende | 7. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ausreichende |
| personelle Ressourcen verfügen, | personelle Ressourcen verfügen, |
| 8. gemäß dem Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003 über eine | 8. gemäß dem Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003 über eine |
| doppelte Buchführung verfügen, | doppelte Buchführung verfügen, |
| 9. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ein | 9. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ein |
| leistungsstarkes System der Organisationskontrolle, dessen Qualität | leistungsstarkes System der Organisationskontrolle, dessen Qualität |
| regelmäßig von der Verwaltung untersucht wird, verfügen. | regelmäßig von der Verwaltung untersucht wird, verfügen. |
| Die Zulassung wird vom Minister für eine Dauer von zehn Jahren | Die Zulassung wird vom Minister für eine Dauer von zehn Jahren |
| erteilt. | erteilt. |
| Die Zulassung wird entzogen, wenn: | Die Zulassung wird entzogen, wenn: |
| 1. die Organisation die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht | 1. die Organisation die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht |
| mehr erfüllt, | mehr erfüllt, |
| 2. die Organisation nicht alle administrativen und finanziellen | 2. die Organisation nicht alle administrativen und finanziellen |
| Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer | Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer |
| Tätigkeiten auferlegt sind, | Tätigkeiten auferlegt sind, |
| 3. bei der Organisation eine Betrugshandlung festgestellt wird, | 3. bei der Organisation eine Betrugshandlung festgestellt wird, |
| 4. die Organisation während fünf aufeinander folgender Jahre keine | 4. die Organisation während fünf aufeinander folgender Jahre keine |
| Subventionen des Belgischen Staates zu Lasten des Haushalts der | Subventionen des Belgischen Staates zu Lasten des Haushalts der |
| Entwicklungszusammenarbeit erhalten hat. | Entwicklungszusammenarbeit erhalten hat. |
| Infolge des Entzugs der Zulassung wird die Auszahlung der Subvention | Infolge des Entzugs der Zulassung wird die Auszahlung der Subvention |
| unverzüglich eingestellt. | unverzüglich eingestellt. |
| Der König bestimmt die Modalitäten des Verfahrens zur Erteilung und | Der König bestimmt die Modalitäten des Verfahrens zur Erteilung und |
| zum Entzug der Zulassung. | zum Entzug der Zulassung. |
| § 2 - Um als Verband zugelassen zu werden, muss die Organisation | § 2 - Um als Verband zugelassen zu werden, muss die Organisation |
| folgende Bedingungen erfüllen: | folgende Bedingungen erfüllen: |
| 1. gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 1921 errichtet sein, | 1. gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 1921 errichtet sein, |
| 2. eine Mehrheit der aufgrund von § 1 zugelassenen NROs der | 2. eine Mehrheit der aufgrund von § 1 zugelassenen NROs der |
| Sprachenregelung des Verbands als Mitglied haben, | Sprachenregelung des Verbands als Mitglied haben, |
| 3. aufgrund von § 1 zugelassene NROs, die einen Mitgliedschaftsantrag | 3. aufgrund von § 1 zugelassene NROs, die einen Mitgliedschaftsantrag |
| einreichen, als Mitglied annehmen, | einreichen, als Mitglied annehmen, |
| 4. all ihren Mitgliedern Stimmrecht in der Generalversammlung | 4. all ihren Mitgliedern Stimmrecht in der Generalversammlung |
| gewähren, | gewähren, |
| 5. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ein | 5. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ein |
| leistungsstarkes System der Organisationskontrolle, dessen Qualität | leistungsstarkes System der Organisationskontrolle, dessen Qualität |
| regelmäßig von der Verwaltung untersucht wird, verfügen. | regelmäßig von der Verwaltung untersucht wird, verfügen. |
| Pro Sprachenregelung wird höchstens ein Verband zugelassen. | Pro Sprachenregelung wird höchstens ein Verband zugelassen. |
| Die Zulassung wird entzogen, wenn: | Die Zulassung wird entzogen, wenn: |
| 1. die Organisation die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht | 1. die Organisation die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht |
| mehr erfüllt, | mehr erfüllt, |
| 2. die Organisation nicht alle administrativen und finanziellen | 2. die Organisation nicht alle administrativen und finanziellen |
| Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer | Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer |
| Tätigkeiten auferlegt sind, | Tätigkeiten auferlegt sind, |
| 3. bei der Organisation eine Betrugshandlung festgestellt wird. | 3. bei der Organisation eine Betrugshandlung festgestellt wird. |
| Infolge des Entzugs der Zulassung wird die Auszahlung der Subvention | Infolge des Entzugs der Zulassung wird die Auszahlung der Subvention |
| unverzüglich eingestellt. | unverzüglich eingestellt. |
| Der König bestimmt die Modalitäten des Verfahrens zur Erteilung und | Der König bestimmt die Modalitäten des Verfahrens zur Erteilung und |
| zum Entzug der Zulassung. | zum Entzug der Zulassung. |
| § 3 - Um als Dachorganisation zugelassen zu werden, muss die | § 3 - Um als Dachorganisation zugelassen zu werden, muss die |
| Organisation folgende Bedingungen erfüllen: | Organisation folgende Bedingungen erfüllen: |
| 1. gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 1921 errichtet sein, | 1. gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 1921 errichtet sein, |
| 2. eine Mehrheit der aufgrund von § 1 zugelassenen NROs der | 2. eine Mehrheit der aufgrund von § 1 zugelassenen NROs der |
| Sprachenregelung der Dachorganisation als Mitglied haben, | Sprachenregelung der Dachorganisation als Mitglied haben, |
| 3. all ihren Mitgliedern Stimmrecht in der Generalversammlung | 3. all ihren Mitgliedern Stimmrecht in der Generalversammlung |
| gewähren, | gewähren, |
| 4. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ein | 4. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ein |
| leistungsstarkes System der Organisationskontrolle, dessen Qualität | leistungsstarkes System der Organisationskontrolle, dessen Qualität |
| regelmäßig von der Verwaltung untersucht wird, verfügen. | regelmäßig von der Verwaltung untersucht wird, verfügen. |
| Pro Sprachenregelung wird höchstens eine Dachorganisation zugelassen. | Pro Sprachenregelung wird höchstens eine Dachorganisation zugelassen. |
| Die Zulassung wird entzogen, wenn: | Die Zulassung wird entzogen, wenn: |
| 1. die Organisation die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht | 1. die Organisation die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht |
| mehr erfüllt, | mehr erfüllt, |
| 2. die Organisation nicht alle administrativen und finanziellen | 2. die Organisation nicht alle administrativen und finanziellen |
| Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer | Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer |
| Tätigkeiten auferlegt sind, | Tätigkeiten auferlegt sind, |
| 3. bei der Organisation eine Betrugshandlung festgestellt wird. | 3. bei der Organisation eine Betrugshandlung festgestellt wird. |
| Infolge des Entzugs der Zulassung wird die Auszahlung der Subvention | Infolge des Entzugs der Zulassung wird die Auszahlung der Subvention |
| unverzüglich eingestellt. | unverzüglich eingestellt. |
| Der König bestimmt die Modalitäten des Verfahrens zur Erteilung und | Der König bestimmt die Modalitäten des Verfahrens zur Erteilung und |
| zum Entzug der Zulassung. | zum Entzug der Zulassung. |
| § 4 - Um den Status eines Partners der nichtstaatlichen Zusammenarbeit | § 4 - Um den Status eines Partners der nichtstaatlichen Zusammenarbeit |
| zu erhalten, muss die Organisation folgende Bedingungen erfüllen: | zu erhalten, muss die Organisation folgende Bedingungen erfüllen: |
| 1. während der letzten sieben Jahre fünf Jahre Subventionen des | 1. während der letzten sieben Jahre fünf Jahre Subventionen des |
| Belgischen Staates zu Lasten des Haushalts der | Belgischen Staates zu Lasten des Haushalts der |
| Entwicklungszusammenarbeit erhalten haben, | Entwicklungszusammenarbeit erhalten haben, |
| 2. einen Jahresumsatz, Subventionen des Belgischen Staates zu Lasten | 2. einen Jahresumsatz, Subventionen des Belgischen Staates zu Lasten |
| des Haushalts der Entwicklungszusammenarbeit einbegriffen, haben, der | des Haushalts der Entwicklungszusammenarbeit einbegriffen, haben, der |
| mindestens dem vom König bestimmten Betrag entspricht, | mindestens dem vom König bestimmten Betrag entspricht, |
| 3. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ausreichende | 3. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ausreichende |
| personelle Ressourcen verfügen, | personelle Ressourcen verfügen, |
| 4. unter den Mitgliedern des Instituts der Betriebsrevisoren einen | 4. unter den Mitgliedern des Instituts der Betriebsrevisoren einen |
| Rechnungsprüfer bestimmt haben, | Rechnungsprüfer bestimmt haben, |
| 5. gemäß dem Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003 über eine | 5. gemäß dem Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003 über eine |
| doppelte Buchführung verfügen, | doppelte Buchführung verfügen, |
| 6. eine analytische Buchhaltung führen, | 6. eine analytische Buchhaltung führen, |
| 7. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ein | 7. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ein |
| leistungsstarkes System der Organisationskontrolle, dessen Qualität | leistungsstarkes System der Organisationskontrolle, dessen Qualität |
| regelmäßig von der Verwaltung untersucht wird, verfügen. | regelmäßig von der Verwaltung untersucht wird, verfügen. |
| Eine als NRO zugelassene Organisation kann nicht den Status eines | Eine als NRO zugelassene Organisation kann nicht den Status eines |
| Partners der nichtstaatlichen Zusammenarbeit erhalten. | Partners der nichtstaatlichen Zusammenarbeit erhalten. |
| Der Status wird vom Minister für eine Dauer von zehn Jahren gewährt. | Der Status wird vom Minister für eine Dauer von zehn Jahren gewährt. |
| Der Status wird entzogen, wenn: | Der Status wird entzogen, wenn: |
| 1. die Organisation die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht | 1. die Organisation die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht |
| mehr erfüllt, | mehr erfüllt, |
| 2. die Organisation nicht alle administrativen und finanziellen | 2. die Organisation nicht alle administrativen und finanziellen |
| Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer | Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer |
| Tätigkeiten auferlegt sind, | Tätigkeiten auferlegt sind, |
| 3. bei der Organisation eine Betrugshandlung festgestellt wird. | 3. bei der Organisation eine Betrugshandlung festgestellt wird. |
| Infolge des Beschlusses zum Entzug des Status wird die Auszahlung der | Infolge des Beschlusses zum Entzug des Status wird die Auszahlung der |
| Subvention unverzüglich eingestellt. | Subvention unverzüglich eingestellt. |
| Der König bestimmt die Modalitäten des Verfahrens zur Gewährung und | Der König bestimmt die Modalitäten des Verfahrens zur Gewährung und |
| zum Entzug des Status. | zum Entzug des Status. |
| § 5 - Eine gemäß § 1 als NRO zugelassene Organisation kann eine | § 5 - Eine gemäß § 1 als NRO zugelassene Organisation kann eine |
| zusätzliche Zulassung beantragen, um einen Antrag auf Subventionierung | zusätzliche Zulassung beantragen, um einen Antrag auf Subventionierung |
| eines Programms einreichen zu können. | eines Programms einreichen zu können. |
| Um die zusätzliche Zulassung zu erhalten, muss die Organisation die in | Um die zusätzliche Zulassung zu erhalten, muss die Organisation die in |
| § 4 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. | § 4 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. |
| Die zusätzliche Zulassung wird vom Minister für eine Dauer von zehn | Die zusätzliche Zulassung wird vom Minister für eine Dauer von zehn |
| Jahren erteilt. | Jahren erteilt. |
| Die zusätzliche Zulassung wird entzogen, wenn: | Die zusätzliche Zulassung wird entzogen, wenn: |
| 1. die Organisation die in § 4 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht | 1. die Organisation die in § 4 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht |
| mehr erfüllt, | mehr erfüllt, |
| 2. die Organisation nicht alle administrativen und finanziellen | 2. die Organisation nicht alle administrativen und finanziellen |
| Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer | Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer |
| Tätigkeiten auferlegt sind, | Tätigkeiten auferlegt sind, |
| 3. die in § 1 erwähnte Zulassung der Organisation entzogen wird. | 3. die in § 1 erwähnte Zulassung der Organisation entzogen wird. |
| Infolge des Entzugs der Zulassung wird die Auszahlung der Subvention | Infolge des Entzugs der Zulassung wird die Auszahlung der Subvention |
| unverzüglich eingestellt. | unverzüglich eingestellt. |
| Der König bestimmt die Modalitäten des Verfahrens zur Erteilung und | Der König bestimmt die Modalitäten des Verfahrens zur Erteilung und |
| zum Entzug der zusätzlichen Zulassung." | zum Entzug der zusätzlichen Zulassung." |
| Art. 14 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 14 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 27 - § 1 - Nur Organisationen mit dem Status eines Partners der | "Art. 27 - § 1 - Nur Organisationen mit dem Status eines Partners der |
| nichtstaatlichen Zusammenarbeit und NROs im Besitz der in Artikel 26 § | nichtstaatlichen Zusammenarbeit und NROs im Besitz der in Artikel 26 § |
| 5 erwähnten zusätzlichen Zulassung können die Subventionierung eines | 5 erwähnten zusätzlichen Zulassung können die Subventionierung eines |
| Programms beantragen. | Programms beantragen. |
| Um subventioniert werden zu können, muss das Programm folgende | Um subventioniert werden zu können, muss das Programm folgende |
| Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
| 1. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten in den vom ANSZ | 1. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten in den vom ANSZ |
| erstellten Strategieplan passen, | erstellten Strategieplan passen, |
| 2. pro spezifisches Ziel angeben, in welcher Weise das Programm | 2. pro spezifisches Ziel angeben, in welcher Weise das Programm |
| zumindest eine gemeinsame Kontextanalyse berücksichtigt, | zumindest eine gemeinsame Kontextanalyse berücksichtigt, |
| 3. ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, das eine | 3. ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, das eine |
| jährliche Überwachung der spezifischen Ziele pro Land ermöglicht und | jährliche Überwachung der spezifischen Ziele pro Land ermöglicht und |
| gemäß den vom König bestimmten Modalitäten nachgewiesen wird, | gemäß den vom König bestimmten Modalitäten nachgewiesen wird, |
| 4. die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen, | 4. die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen, |
| 5. für die Dauer des Programms ein genaues Budget mit Angabe | 5. für die Dauer des Programms ein genaues Budget mit Angabe |
| sämtlicher materieller, finanzieller und persönlicher Mittel vorlegen, | sämtlicher materieller, finanzieller und persönlicher Mittel vorlegen, |
| die zur Erreichung der pro spezifisches Ziel angestrebten Ergebnisse | die zur Erreichung der pro spezifisches Ziel angestrebten Ergebnisse |
| erforderlich sind, | erforderlich sind, |
| 6. eine Dauer von fünf Jahren haben. | 6. eine Dauer von fünf Jahren haben. |
| Um subventioniert werden zu können, muss das Programm, dessen | Um subventioniert werden zu können, muss das Programm, dessen |
| Tätigkeiten in Entwicklungsländern stattfinden, ebenfalls folgende | Tätigkeiten in Entwicklungsländern stattfinden, ebenfalls folgende |
| Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
| 1. seine Einsätze auf ein oder mehrere Länder begrenzen, die in der | 1. seine Einsätze auf ein oder mehrere Länder begrenzen, die in der |
| vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erstellten Liste | vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erstellten Liste |
| aufgeführt sind, | aufgeführt sind, |
| 2. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten seine Mittel auf eine | 2. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten seine Mittel auf eine |
| begrenzte Anzahl Länder konzentrieren, | begrenzte Anzahl Länder konzentrieren, |
| 3. über transparente und ausgewogene Partnerschaften zum Aufbau der | 3. über transparente und ausgewogene Partnerschaften zum Aufbau der |
| Kapazitäten der lokalen Partner beitragen. | Kapazitäten der lokalen Partner beitragen. |
| Um subventioniert werden zu können, muss das Programm, dessen | Um subventioniert werden zu können, muss das Programm, dessen |
| Tätigkeiten sich auf die Entwicklungserziehung begrenzen, ebenfalls | Tätigkeiten sich auf die Entwicklungserziehung begrenzen, ebenfalls |
| über ein Budget verfügen, das zumindest dem vom König bestimmten | über ein Budget verfügen, das zumindest dem vom König bestimmten |
| Betrag entspricht. | Betrag entspricht. |
| Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die | Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die |
| Subventionierung der Programme. | Subventionierung der Programme. |
| § 2 - Nur gemäß Artikel 26 § 1 als NRO zugelassene Organisationen, die | § 2 - Nur gemäß Artikel 26 § 1 als NRO zugelassene Organisationen, die |
| keine subventionierten Programme haben, können die Subventionierung | keine subventionierten Programme haben, können die Subventionierung |
| eines Projekts beantragen. | eines Projekts beantragen. |
| Um subventioniert werden zu können, muss das Projekt folgende | Um subventioniert werden zu können, muss das Projekt folgende |
| Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
| 1. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten in den von der NRO | 1. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten in den von der NRO |
| erstellten Strategieplan passen, | erstellten Strategieplan passen, |
| 2. angeben, in welcher Weise das Projekt zumindest eine gemeinsame | 2. angeben, in welcher Weise das Projekt zumindest eine gemeinsame |
| Kontextanalyse berücksichtigt, | Kontextanalyse berücksichtigt, |
| 3. ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, das eine | 3. ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, das eine |
| Überwachung des spezifischen Ziels ermöglicht und gemäß den vom König | Überwachung des spezifischen Ziels ermöglicht und gemäß den vom König |
| bestimmten Modalitäten nachgewiesen wird, | bestimmten Modalitäten nachgewiesen wird, |
| 4. die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen, | 4. die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen, |
| 5. für die Dauer des Projekts ein genaues Budget mit Angabe sämtlicher | 5. für die Dauer des Projekts ein genaues Budget mit Angabe sämtlicher |
| materieller, finanzieller und persönlicher Mittel vorlegen, die zur | materieller, finanzieller und persönlicher Mittel vorlegen, die zur |
| Erreichung der angestrebten Ergebnisse erforderlich sind, | Erreichung der angestrebten Ergebnisse erforderlich sind, |
| 6. ein jährliches Durchschnittsbudget vorsehen, das mindestens dem vom | 6. ein jährliches Durchschnittsbudget vorsehen, das mindestens dem vom |
| König bestimmten Betrag entspricht, | König bestimmten Betrag entspricht, |
| 7. eine Dauer von drei bis fünf Jahren haben. | 7. eine Dauer von drei bis fünf Jahren haben. |
| Um subventioniert werden zu können, muss das Projekt, dessen | Um subventioniert werden zu können, muss das Projekt, dessen |
| Tätigkeiten in einem Entwicklungsland stattfinden, ebenfalls folgende | Tätigkeiten in einem Entwicklungsland stattfinden, ebenfalls folgende |
| Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
| 1. seine Einsätze auf ein Land begrenzen, das in der vom König durch | 1. seine Einsätze auf ein Land begrenzen, das in der vom König durch |
| einen im Ministerrat beratenen Erlass erstellten Liste aufgeführt ist, | einen im Ministerrat beratenen Erlass erstellten Liste aufgeführt ist, |
| 2. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten eine Beschreibung des | 2. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten eine Beschreibung des |
| oder der lokalen Partner, mit dem beziehungsweise denen für das | oder der lokalen Partner, mit dem beziehungsweise denen für das |
| Projekt zusammengearbeitet wird. | Projekt zusammengearbeitet wird. |
| In Absatz 1 erwähnte Organisationen beantragen die Subventionierung | In Absatz 1 erwähnte Organisationen beantragen die Subventionierung |
| ihrer Projekte über eine repräsentative Struktur der NROs. | ihrer Projekte über eine repräsentative Struktur der NROs. |
| Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die | Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die |
| Subventionierung der Projekte, einschließlich der Aufgaben der | Subventionierung der Projekte, einschließlich der Aufgaben der |
| repräsentativen Strukturen der NROs im Rahmen dieses Verfahrens. | repräsentativen Strukturen der NROs im Rahmen dieses Verfahrens. |
| Der König bestimmt ebenfalls die Modalitäten für die Subventionierung | Der König bestimmt ebenfalls die Modalitäten für die Subventionierung |
| der repräsentativen Strukturen für Aufgaben, die ihnen im Rahmen des | der repräsentativen Strukturen für Aufgaben, die ihnen im Rahmen des |
| Verfahrens zur Subventionierung der Projekte anvertraut werden. | Verfahrens zur Subventionierung der Projekte anvertraut werden. |
| § 3 - Wenn in einer gemeinsamen Kontextanalyse zumindest drei ANSZs, | § 3 - Wenn in einer gemeinsamen Kontextanalyse zumindest drei ANSZs, |
| die keine Verbände sind, Synergiemöglichkeiten unter ihnen und | die keine Verbände sind, Synergiemöglichkeiten unter ihnen und |
| eventuell mit anderen Organisationen bestimmen, können sie die | eventuell mit anderen Organisationen bestimmen, können sie die |
| Subventionierung eines Synergieprojekts gemeinsam beantragen. | Subventionierung eines Synergieprojekts gemeinsam beantragen. |
| Um subventioniert werden zu können, muss das Synergieprojekt folgende | Um subventioniert werden zu können, muss das Synergieprojekt folgende |
| Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
| 1. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten in die von den | 1. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten in die von den |
| antragstellenden ANSZs erstellten Strategiepläne passen, | antragstellenden ANSZs erstellten Strategiepläne passen, |
| 2. angeben, in welcher Weise das Synergieprojekt zumindest eine | 2. angeben, in welcher Weise das Synergieprojekt zumindest eine |
| gemeinsame Kontextanalyse berücksichtigt, | gemeinsame Kontextanalyse berücksichtigt, |
| 3. ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, das eine | 3. ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, das eine |
| Überwachung des spezifischen Ziels ermöglicht und gemäß den vom König | Überwachung des spezifischen Ziels ermöglicht und gemäß den vom König |
| bestimmten Modalitäten nachgewiesen wird, | bestimmten Modalitäten nachgewiesen wird, |
| 4. die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen, | 4. die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen, |
| 5. für die Dauer des Synergieprojekts ein genaues Budget mit Angabe | 5. für die Dauer des Synergieprojekts ein genaues Budget mit Angabe |
| sämtlicher materieller, finanzieller und persönlicher Mittel vorlegen, | sämtlicher materieller, finanzieller und persönlicher Mittel vorlegen, |
| die zur Erreichung der angestrebten Ergebnisse erforderlich sind, | die zur Erreichung der angestrebten Ergebnisse erforderlich sind, |
| 6. ein jährliches Durchschnittsbudget vorsehen, das mindestens dem vom | 6. ein jährliches Durchschnittsbudget vorsehen, das mindestens dem vom |
| König bestimmten Betrag entspricht, | König bestimmten Betrag entspricht, |
| 7. eine Dauer von drei bis fünf Jahren haben. | 7. eine Dauer von drei bis fünf Jahren haben. |
| Um subventioniert werden zu können, muss das Synergieprojekt, dessen | Um subventioniert werden zu können, muss das Synergieprojekt, dessen |
| Tätigkeiten in Entwicklungsländern stattfinden, ebenfalls eine | Tätigkeiten in Entwicklungsländern stattfinden, ebenfalls eine |
| Synergie mit den lokalen Partnern der ANSZs vorsehen. | Synergie mit den lokalen Partnern der ANSZs vorsehen. |
| Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die | Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die |
| Subventionierung der Synergieprojekte. | Subventionierung der Synergieprojekte. |
| § 4 - Die belgische föderale Vertretung, die im Partnerland der | § 4 - Die belgische föderale Vertretung, die im Partnerland der |
| staatlichen Zusammenarbeit zuständig ist, kann auf der Grundlage eines | staatlichen Zusammenarbeit zuständig ist, kann auf der Grundlage eines |
| Programms der staatlichen Zusammenarbeit im erwähnten Land zur | Programms der staatlichen Zusammenarbeit im erwähnten Land zur |
| Einreichung von Projekten der Partnerschaft mit der staatlichen | Einreichung von Projekten der Partnerschaft mit der staatlichen |
| Zusammenarbeit auffordern. | Zusammenarbeit auffordern. |
| In der Aufforderung wird deutlich angegeben, welche Komplementarität | In der Aufforderung wird deutlich angegeben, welche Komplementarität |
| das Programm der staatlichen Zusammenarbeit anstrebt, wie die | das Programm der staatlichen Zusammenarbeit anstrebt, wie die |
| Komplementarität in Bezug auf: | Komplementarität in Bezug auf: |
| 1. die Bereiche, | 1. die Bereiche, |
| 2. die geografische Zone, | 2. die geografische Zone, |
| 3. die Zielgruppen. | 3. die Zielgruppen. |
| Alle ANSZs, die im betreffenden Land tätig sind und im Rahmen des | Alle ANSZs, die im betreffenden Land tätig sind und im Rahmen des |
| vorliegenden Gesetzes subventioniert werden, können die | vorliegenden Gesetzes subventioniert werden, können die |
| Subventionierung von Projekten der Partnerschaft mit der staatlichen | Subventionierung von Projekten der Partnerschaft mit der staatlichen |
| Zusammenarbeit bei der zuständigen belgischen föderalen Vertretung | Zusammenarbeit bei der zuständigen belgischen föderalen Vertretung |
| beantragen. | beantragen. |
| Um subventioniert werden zu können, muss das Projekt der Partnerschaft | Um subventioniert werden zu können, muss das Projekt der Partnerschaft |
| mit der staatlichen Zusammenarbeit die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 und 3 bis | mit der staatlichen Zusammenarbeit die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 und 3 bis |
| 7 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. | 7 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. |
| Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die | Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die |
| Subventionierung der Partnerschaftsprojekte. | Subventionierung der Partnerschaftsprojekte. |
| § 5 - Organisationen mit dem Status eines Partners der | § 5 - Organisationen mit dem Status eines Partners der |
| nichtstaatlichen Zusammenarbeit aus dem akademischen oder | nichtstaatlichen Zusammenarbeit aus dem akademischen oder |
| wissenschaftlichen Bereich können eine Subventionierung beantragen | wissenschaftlichen Bereich können eine Subventionierung beantragen |
| hinsichtlich: | hinsichtlich: |
| 1. Ausbildungen und Börsen für Staatsangehörige von | 1. Ausbildungen und Börsen für Staatsangehörige von |
| Entwicklungsländern, | Entwicklungsländern, |
| 2. Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung, die auf Antrag des | 2. Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung, die auf Antrag des |
| Ministers oder der Verwaltung durchgeführt werden und die | Ministers oder der Verwaltung durchgeführt werden und die |
| Entwicklungszusammenarbeitspolitik unterstützen sollen. | Entwicklungszusammenarbeitspolitik unterstützen sollen. |
| Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die | Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die |
| Subventionierung dieser Tätigkeiten. | Subventionierung dieser Tätigkeiten. |
| § 6 - Der König bestimmt die Aufgaben der repräsentativen Strukturen | § 6 - Der König bestimmt die Aufgaben der repräsentativen Strukturen |
| der NROs in Bezug auf: | der NROs in Bezug auf: |
| 1. Stärkung der Professionalisierung der NROs und Verbesserung der | 1. Stärkung der Professionalisierung der NROs und Verbesserung der |
| Qualität ihrer Einsätze, | Qualität ihrer Einsätze, |
| 2. Vernetzung der Akteure der Entwicklungszusammenarbeit und Förderung | 2. Vernetzung der Akteure der Entwicklungszusammenarbeit und Förderung |
| von Komplementaritäten und Synergien, | von Komplementaritäten und Synergien, |
| 3. Koordinierung der Standpunkte ihrer Mitglieder bei Konzertierungen | 3. Koordinierung der Standpunkte ihrer Mitglieder bei Konzertierungen |
| mit den öffentlichen Behörden. | mit den öffentlichen Behörden. |
| Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die | Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die |
| Subventionierung dieser Aufgaben. | Subventionierung dieser Aufgaben. |
| § 7 - In den Paragraphen 1 bis 3 erwähnte gemeinsame Kontextanalysen | § 7 - In den Paragraphen 1 bis 3 erwähnte gemeinsame Kontextanalysen |
| werden von der Verwaltung für eine Dauer von zehn Jahren gebilligt; im | werden von der Verwaltung für eine Dauer von zehn Jahren gebilligt; im |
| Laufe des fünften Jahres muss allerdings eine von der Verwaltung | Laufe des fünften Jahres muss allerdings eine von der Verwaltung |
| gebilligte Aktualisierung vorgelegt werden. | gebilligte Aktualisierung vorgelegt werden. |
| Der Zeitraum, für den die gemeinsame Kontextanalyse gebilligt wird, | Der Zeitraum, für den die gemeinsame Kontextanalyse gebilligt wird, |
| auf den sich das Programm, Projekt oder Synergieprojekt bezieht, endet | auf den sich das Programm, Projekt oder Synergieprojekt bezieht, endet |
| frühestens bei Ablauf dieses Programms, Projekts oder | frühestens bei Ablauf dieses Programms, Projekts oder |
| Synergieprojekts. | Synergieprojekts. |
| Der König bestimmt den Inhalt der gemeinsamen Kontextanalysen, ihre | Der König bestimmt den Inhalt der gemeinsamen Kontextanalysen, ihre |
| Höchstanzahl im Bereich der Entwicklungserziehung und das Verfahren | Höchstanzahl im Bereich der Entwicklungserziehung und das Verfahren |
| zur Billigung dieser Analysen und ihrer Aktualisierungen. | zur Billigung dieser Analysen und ihrer Aktualisierungen. |
| Der König bestimmt ebenfalls die Modalitäten der Subventionierung der | Der König bestimmt ebenfalls die Modalitäten der Subventionierung der |
| ANSZs für ihre Teilnahme am Verfahren zur Durchführung der gemeinsamen | ANSZs für ihre Teilnahme am Verfahren zur Durchführung der gemeinsamen |
| Kontextanalysen." | Kontextanalysen." |
| Art. 15 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 15 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 28 - § 1 - Einsätze von Organisationen der lokalen | "Art. 28 - § 1 - Einsätze von Organisationen der lokalen |
| Zivilgesellschaft, die in den Partnerländern anwesend sind und über | Zivilgesellschaft, die in den Partnerländern anwesend sind und über |
| ausreichende Verwaltungskapazitäten verfügen, um ihre eigenen Ziele | ausreichende Verwaltungskapazitäten verfügen, um ihre eigenen Ziele |
| alleine zu erreichen, können in einer begrenzten Anzahl Partnerländer | alleine zu erreichen, können in einer begrenzten Anzahl Partnerländer |
| auf Vorschlag der zuständigen belgischen föderalen Vertretung und in | auf Vorschlag der zuständigen belgischen föderalen Vertretung und in |
| Absprache mit den vor Ort tätigen belgischen Akteuren subventioniert | Absprache mit den vor Ort tätigen belgischen Akteuren subventioniert |
| werden. | werden. |
| § 2 - Damit der Einsatz einer Organisation der lokalen | § 2 - Damit der Einsatz einer Organisation der lokalen |
| Zivilgesellschaft subventioniert werden kann, muss sie folgende | Zivilgesellschaft subventioniert werden kann, muss sie folgende |
| Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
| 1. im Einsatzland als Einheit ohne Gewinnerzielungsabsicht errichtet | 1. im Einsatzland als Einheit ohne Gewinnerzielungsabsicht errichtet |
| sein, | sein, |
| 2. eine zum Zeitpunkt des Antrags laufende relevante Erfahrung von | 2. eine zum Zeitpunkt des Antrags laufende relevante Erfahrung von |
| mindestens drei Jahren haben, die durch ihre Tätigkeitsberichte und | mindestens drei Jahren haben, die durch ihre Tätigkeitsberichte und |
| von anderen im Einsatzbereich tätigen Gebern oder Organisationen der | von anderen im Einsatzbereich tätigen Gebern oder Organisationen der |
| lokalen Zivilgesellschaft nachgewiesen wird, | lokalen Zivilgesellschaft nachgewiesen wird, |
| 3. auf organisatorischen Strukturen beruhen, die sich regelmäßig | 3. auf organisatorischen Strukturen beruhen, die sich regelmäßig |
| versammeln und in demokratischer Weise fungieren, | versammeln und in demokratischer Weise fungieren, |
| 4. für den geplanten Einsatz über eine ausreichende | 4. für den geplanten Einsatz über eine ausreichende |
| Verwaltungskapazität verfügen, | Verwaltungskapazität verfügen, |
| 5. über eine transparente Buchführung verfügen. | 5. über eine transparente Buchführung verfügen. |
| § 3 - Um subventioniert werden zu können, muss der Einsatz folgende | § 3 - Um subventioniert werden zu können, muss der Einsatz folgende |
| Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
| 1. für die Dauer des Einsatzes ein genaues Budget mit Angabe | 1. für die Dauer des Einsatzes ein genaues Budget mit Angabe |
| sämtlicher materieller, finanzieller und persönlicher Mittel vorlegen, | sämtlicher materieller, finanzieller und persönlicher Mittel vorlegen, |
| die zur Erreichung der angestrebten Ergebnisse erforderlich sind, | die zur Erreichung der angestrebten Ergebnisse erforderlich sind, |
| 2. ein Budget vorsehen, das mindestens dem vom König bestimmten Betrag | 2. ein Budget vorsehen, das mindestens dem vom König bestimmten Betrag |
| entspricht, | entspricht, |
| 3. die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen. | 3. die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen. |
| § 4 - Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die | § 4 - Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die |
| Subventionierung dieser Einsätze." | Subventionierung dieser Einsätze." |
| Art. 16 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 16 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 29 - § 1 - Die Gewährung humanitärer Hilfe richtet sich nach | "Art. 29 - § 1 - Die Gewährung humanitärer Hilfe richtet sich nach |
| folgenden Grundsätzen: | folgenden Grundsätzen: |
| 1. Menschlichkeit: Personen sind unter allen Umständen menschlich zu | 1. Menschlichkeit: Personen sind unter allen Umständen menschlich zu |
| behandeln. | behandeln. |
| 2. Unparteilichkeit: Humanitäre Hilfe wird ohne Diskriminierung und | 2. Unparteilichkeit: Humanitäre Hilfe wird ohne Diskriminierung und |
| ausschließlich aufgrund der Bedürftigkeit geleistet. | ausschließlich aufgrund der Bedürftigkeit geleistet. |
| 3. Neutralität: Aktionen werden unternommen, ohne dass einer Seite der | 3. Neutralität: Aktionen werden unternommen, ohne dass einer Seite der |
| Vorzug gegeben wird. | Vorzug gegeben wird. |
| 4. Unabhängigkeit: Ziele der humanitären Hilfe werden militärischen, | 4. Unabhängigkeit: Ziele der humanitären Hilfe werden militärischen, |
| politischen, wirtschaftlichen, religiösen Zielen oder anderen nicht | politischen, wirtschaftlichen, religiösen Zielen oder anderen nicht |
| humanitären Zielen nicht untergeordnet. | humanitären Zielen nicht untergeordnet. |
| § 2 - Folgende Tätigkeiten können im Rahmen der humanitären Hilfe | § 2 - Folgende Tätigkeiten können im Rahmen der humanitären Hilfe |
| finanziert werden: | finanziert werden: |
| 1. Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung einer raschen Antwort bei | 1. Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung einer raschen Antwort bei |
| Eintritt humanitärer Krisen, | Eintritt humanitärer Krisen, |
| 2. Schutz und Beistand für Opfer humanitärer Krisen durch Befriedigung | 2. Schutz und Beistand für Opfer humanitärer Krisen durch Befriedigung |
| der lebenswichtigen Bedürfnisse und Verbesserung der Lebensbedingungen | der lebenswichtigen Bedürfnisse und Verbesserung der Lebensbedingungen |
| der betroffenen Bevölkerungen, | der betroffenen Bevölkerungen, |
| 3. Wiederaufbau und Stärkung der Einrichtungen und Rehabilitation der | 3. Wiederaufbau und Stärkung der Einrichtungen und Rehabilitation der |
| Infrastrukturen, | Infrastrukturen, |
| 4. Übergangsaktionen, die die Belebung des sozioökonomischen Gefüges | 4. Übergangsaktionen, die die Belebung des sozioökonomischen Gefüges |
| und der Zivilgesellschaft ermöglichen, | und der Zivilgesellschaft ermöglichen, |
| 5. Katastrophenvorsorge, | 5. Katastrophenvorsorge, |
| 6. Durchführung von Studien und Evaluationen und von Aktionen, die die | 6. Durchführung von Studien und Evaluationen und von Aktionen, die die |
| humanitäre Hilfe wirksamer und effizienter machen sollen, | humanitäre Hilfe wirksamer und effizienter machen sollen, |
| 7. Förderung des humanitären Völkerrechts. | 7. Förderung des humanitären Völkerrechts. |
| § 3 - Diese Tätigkeiten können finanziert werden durch Gewährung von: | § 3 - Diese Tätigkeiten können finanziert werden durch Gewährung von: |
| 1. Subventionen an Programme, | 1. Subventionen an Programme, |
| 2. Subventionen an Projekte, | 2. Subventionen an Projekte, |
| 3. Beteiligungen an den allgemeinen Mitteln internationaler | 3. Beteiligungen an den allgemeinen Mitteln internationaler |
| humanitärer Organisationen, | humanitärer Organisationen, |
| 4. Beteiligungen an internationalen humanitären Geberfonds. | 4. Beteiligungen an internationalen humanitären Geberfonds. |
| § 4 - Folgende Kategorien von Organisationen können diese Subventionen | § 4 - Folgende Kategorien von Organisationen können diese Subventionen |
| und Beteiligungen erhalten: | und Beteiligungen erhalten: |
| 1. belgische humanitäre NROs, | 1. belgische humanitäre NROs, |
| 2. internationale humanitäre NROs, | 2. internationale humanitäre NROs, |
| 3. internationale humanitäre Organisationen, | 3. internationale humanitäre Organisationen, |
| 4. Organisationen, die internationale humanitäre Geberfonds verwalten. | 4. Organisationen, die internationale humanitäre Geberfonds verwalten. |
| Der König bestimmt, welche Organisationen diesen Kategorien angehören, | Der König bestimmt, welche Organisationen diesen Kategorien angehören, |
| und welche Bedingungen diese Organisationen zur Beantragung der | und welche Bedingungen diese Organisationen zur Beantragung der |
| vorerwähnten Subventionen oder Beteiligungen erfüllen müssen." | vorerwähnten Subventionen oder Beteiligungen erfüllen müssen." |
| Art. 17 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 17 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 30 - § 1 - Nur belgische humanitäre NROs und internationale | "Art. 30 - § 1 - Nur belgische humanitäre NROs und internationale |
| humanitäre Organisationen können die Subventionierung eines Programms | humanitäre Organisationen können die Subventionierung eines Programms |
| beantragen. | beantragen. |
| Eine Organisation kann nur eine Subventionierung für jeweils ein | Eine Organisation kann nur eine Subventionierung für jeweils ein |
| Programm erhalten. | Programm erhalten. |
| Um subventioniert werden zu können, muss das Programm folgende | Um subventioniert werden zu können, muss das Programm folgende |
| Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
| 1. hinsichtlich geographischer oder thematischer Prioritäten in die | 1. hinsichtlich geographischer oder thematischer Prioritäten in die |
| von der Organisation festgelegte humanitäre Strategie passen, | von der Organisation festgelegte humanitäre Strategie passen, |
| 2. ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, das eine | 2. ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, das eine |
| Überwachung der spezifischen Ziele ermöglicht und gemäß den vom König | Überwachung der spezifischen Ziele ermöglicht und gemäß den vom König |
| bestimmten Modalitäten nachgewiesen wird, | bestimmten Modalitäten nachgewiesen wird, |
| 3. die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen, | 3. die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen, |
| 4. für die Dauer des Programms ein genaues Budget mit Angabe der | 4. für die Dauer des Programms ein genaues Budget mit Angabe der |
| Verwendung des Budgets entsprechend den Ergebnissen vorlegen, | Verwendung des Budgets entsprechend den Ergebnissen vorlegen, |
| 5. ein Gesamtbudget vorsehen, das mindestens dem vom König bestimmten | 5. ein Gesamtbudget vorsehen, das mindestens dem vom König bestimmten |
| Betrag entspricht, | Betrag entspricht, |
| 6. eine Dauer von höchstens vierundzwanzig Monaten haben, die | 6. eine Dauer von höchstens vierundzwanzig Monaten haben, die |
| eventuell um höchstens sechs Monate verlängert wird. | eventuell um höchstens sechs Monate verlängert wird. |
| § 2 - Um subventioniert werden zu können, muss das Projekt folgende | § 2 - Um subventioniert werden zu können, muss das Projekt folgende |
| Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
| 1. in die von der Organisation festgelegte humanitäre Strategie | 1. in die von der Organisation festgelegte humanitäre Strategie |
| passen, | passen, |
| 2. ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, das eine | 2. ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, das eine |
| Überwachung des spezifischen Ziels ermöglicht und gemäß den vom König | Überwachung des spezifischen Ziels ermöglicht und gemäß den vom König |
| bestimmten Modalitäten nachgewiesen wird, | bestimmten Modalitäten nachgewiesen wird, |
| 3. die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen, | 3. die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen, |
| 4. für die Dauer des Projekts ein genaues Budget mit Angabe der | 4. für die Dauer des Projekts ein genaues Budget mit Angabe der |
| Verwendung des Budgets entsprechend den Ergebnissen vorlegen, | Verwendung des Budgets entsprechend den Ergebnissen vorlegen, |
| 5. ein Gesamtbudget vorsehen, das mindestens dem vom König bestimmten | 5. ein Gesamtbudget vorsehen, das mindestens dem vom König bestimmten |
| Betrag entspricht, mit Ausnahme der Projekte in Bezug auf eine in | Betrag entspricht, mit Ausnahme der Projekte in Bezug auf eine in |
| Artikel 29 § 2 Nr. 6 erwähnte Tätigkeit. | Artikel 29 § 2 Nr. 6 erwähnte Tätigkeit. |
| 6. eine Dauer von höchstens achtzehn Monaten haben. | 6. eine Dauer von höchstens achtzehn Monaten haben. |
| § 3 - Damit eine Beteiligung an den allgemeinen Mitteln einer | § 3 - Damit eine Beteiligung an den allgemeinen Mitteln einer |
| internationalen humanitären Organisation gewährt werden kann, müssen | internationalen humanitären Organisation gewährt werden kann, müssen |
| folgende Bedingungen erfüllt werden: | folgende Bedingungen erfüllt werden: |
| 1. in die von der Organisation festgelegte humanitäre Strategie | 1. in die von der Organisation festgelegte humanitäre Strategie |
| passen, | passen, |
| 2. ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, | 2. ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, |
| 3. eine Dauer von höchstens drei Jahren haben. | 3. eine Dauer von höchstens drei Jahren haben. |
| § 4 - Um gewährt werden zu können, muss die Beteiligung an einem | § 4 - Um gewährt werden zu können, muss die Beteiligung an einem |
| internationalen humanitären Geberfonds folgende Bedingungen erfüllen: | internationalen humanitären Geberfonds folgende Bedingungen erfüllen: |
| 1. mit der Finanzierung verbunden sein, die der Fonds benötigt, um den | 1. mit der Finanzierung verbunden sein, die der Fonds benötigt, um den |
| humanitären Bedürfnissen, auf die der Fonds zielt, zu entsprechen, | humanitären Bedürfnissen, auf die der Fonds zielt, zu entsprechen, |
| 2. auf einer Analyse der Verwaltung des Fonds beruhen, sowohl | 2. auf einer Analyse der Verwaltung des Fonds beruhen, sowohl |
| hinsichtlich der Gewährung entsprechend den Bedürfnissen als auch der | hinsichtlich der Gewährung entsprechend den Bedürfnissen als auch der |
| finanziellen Verfahren, | finanziellen Verfahren, |
| 3. eine Dauer von höchstens zwei Jahren haben. | 3. eine Dauer von höchstens zwei Jahren haben. |
| § 5 - Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die | § 5 - Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die |
| Subventionierung der Programme und Projekte und die Gewährung der | Subventionierung der Programme und Projekte und die Gewährung der |
| Beteiligungen." | Beteiligungen." |
| Art. 18 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 18 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter "vom DAC der OECD festgelegten | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "vom DAC der OECD festgelegten |
| Kriterien der Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz, Tragfähigkeit und | Kriterien der Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz, Tragfähigkeit und |
| Auswirkung und aufgrund der Nachhaltigkeit beurteilt" durch die Wörter | Auswirkung und aufgrund der Nachhaltigkeit beurteilt" durch die Wörter |
| "vom DAC bestimmten Kriterien evaluiert" ersetzt. | "vom DAC bestimmten Kriterien evaluiert" ersetzt. |
| 2. In Absatz 3 wird zwischen dem Wort "Diese" und dem Wort | 2. In Absatz 3 wird zwischen dem Wort "Diese" und dem Wort |
| "Ergebnisse" das Wort "evaluierten" eingefügt. | "Ergebnisse" das Wort "evaluierten" eingefügt. |
| Art. 19 - In Artikel 33 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel | Art. 19 - In Artikel 33 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel |
| 2 Nr. 5, 6 und 7" durch die Wörter "Artikel 2 Nr. 5 und 6" ersetzt. | 2 Nr. 5, 6 und 7" durch die Wörter "Artikel 2 Nr. 5 und 6" ersetzt. |
| Art. 20 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 20 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 34 - Der König bestimmt die Instrumente, die notwendig sind für | "Art. 34 - Der König bestimmt die Instrumente, die notwendig sind für |
| eine externe Evaluation aller Einsätze der Belgischen | eine externe Evaluation aller Einsätze der Belgischen |
| Entwicklungszusammenarbeit unter Berücksichtigung der in Kapitel 2 | Entwicklungszusammenarbeit unter Berücksichtigung der in Kapitel 2 |
| erwähnten Ziele und der in Artikel 32 erwähnten Kriterien." | erwähnten Ziele und der in Artikel 32 erwähnten Kriterien." |
| Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37/1 mit folgendem | Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 37/1 - § 1 - In Abweichung von Artikel 37 Absatz 2 werden ab dem | "Art. 37/1 - § 1 - In Abweichung von Artikel 37 Absatz 2 werden ab dem |
| 1. Januar 2017 aufgehoben: | 1. Januar 2017 aufgehoben: |
| 1. der Königliche Erlass vom 23. Dezember 2002 zur Ausführung von | 1. der Königliche Erlass vom 23. Dezember 2002 zur Ausführung von |
| Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die belgische | Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die belgische |
| internationale Zusammenarbeit, | internationale Zusammenarbeit, |
| 2. der Königliche Erlass vom 14. Dezember 2005 über die Zulassung der | 2. der Königliche Erlass vom 14. Dezember 2005 über die Zulassung der |
| in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen | in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen |
| Nichtregierungsorganisationen, | Nichtregierungsorganisationen, |
| 3. der Königliche Erlass vom 24. September 2006 über die | 3. der Königliche Erlass vom 24. September 2006 über die |
| Subventionierung der Programme und Projekte der in der | Subventionierung der Programme und Projekte der in der |
| Entwicklungszusammenarbeit tätigen zugelassenen | Entwicklungszusammenarbeit tätigen zugelassenen |
| Nichtregierungsorganisationen, | Nichtregierungsorganisationen, |
| 4. der Königliche Erlass vom 7. Februar 2007 über die Zulassung und | 4. der Königliche Erlass vom 7. Februar 2007 über die Zulassung und |
| Subventionierung der Verbände der in der Entwicklungszusammenarbeit | Subventionierung der Verbände der in der Entwicklungszusammenarbeit |
| tätigen Nichtregierungsorganisationen, | tätigen Nichtregierungsorganisationen, |
| 5. der Ministerielle Erlass vom 30. Mai 2007 zur Ausführung des | 5. der Ministerielle Erlass vom 30. Mai 2007 zur Ausführung des |
| Königlichen Erlasses vom 24. September 2006 über die Subventionierung | Königlichen Erlasses vom 24. September 2006 über die Subventionierung |
| der Programme und Projekte der in der Entwicklungszusammenarbeit | der Programme und Projekte der in der Entwicklungszusammenarbeit |
| tätigen zugelassenen Nichtregierungsorganisationen." | tätigen zugelassenen Nichtregierungsorganisationen." |
| Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37/2 mit folgendem | Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37/2 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 37/2 - § 1 - Organisationen, die gemäß dem vorerwähnten | "Art. 37/2 - § 1 - Organisationen, die gemäß dem vorerwähnten |
| Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2005 zugelassen sind, behalten | Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2005 zugelassen sind, behalten |
| ihre Zulassung unter den Bedingungen des vorerwähnten Erlasses bis zum | ihre Zulassung unter den Bedingungen des vorerwähnten Erlasses bis zum |
| 31. Dezember 2016. | 31. Dezember 2016. |
| Ab dem 1. Januar 2014 kann keiner Zulassungsantrag mehr auf der | Ab dem 1. Januar 2014 kann keiner Zulassungsantrag mehr auf der |
| Grundlage des vorerwähnten Erlasses eingereicht werden. | Grundlage des vorerwähnten Erlasses eingereicht werden. |
| § 2 - Organisationen, die gemäß dem vorerwähnten Königlichen Erlass | § 2 - Organisationen, die gemäß dem vorerwähnten Königlichen Erlass |
| vom 7. Februar 2007 zugelassen sind, behalten ihre Zulassung unter den | vom 7. Februar 2007 zugelassen sind, behalten ihre Zulassung unter den |
| Bedingungen des vorerwähnten Erlasses bis zum 31. Dezember 2016. | Bedingungen des vorerwähnten Erlasses bis zum 31. Dezember 2016. |
| § 3 - Organisationen mit dem Status eines Partners der indirekten | § 3 - Organisationen mit dem Status eines Partners der indirekten |
| bilateralen Zusammenarbeit gemäß dem vorerwähnten Königlichen Erlass | bilateralen Zusammenarbeit gemäß dem vorerwähnten Königlichen Erlass |
| vom 23. Dezember 2002 behalten diesen Status unter den Bedingungen | vom 23. Dezember 2002 behalten diesen Status unter den Bedingungen |
| dieses Erlasses bis zum 31. Dezember 2016. | dieses Erlasses bis zum 31. Dezember 2016. |
| § 4 - Organisationen, die gemäß Artikel 26 eine Zulassung oder den | § 4 - Organisationen, die gemäß Artikel 26 eine Zulassung oder den |
| Status erhalten wollen, reichen spätestens am 31. Dezember 2014 einen | Status erhalten wollen, reichen spätestens am 31. Dezember 2014 einen |
| Antrag beim Minister ein. | Antrag beim Minister ein. |
| § 5 - Subventionierte Programme und Projekte der in § 1 erwähnten | § 5 - Subventionierte Programme und Projekte der in § 1 erwähnten |
| Organisationen, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember | Organisationen, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember |
| 2016 beginnen, haben eine Dauer von höchstens drei beziehungsweise | 2016 beginnen, haben eine Dauer von höchstens drei beziehungsweise |
| zwei Jahren und enden spätestens am 31. Dezember 2016. | zwei Jahren und enden spätestens am 31. Dezember 2016. |
| Sie werden gemäß dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 24. September | Sie werden gemäß dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 24. September |
| 2006 und dem vorerwähnten Ministeriellen Erlass vom 30. Mai 2007 | 2006 und dem vorerwähnten Ministeriellen Erlass vom 30. Mai 2007 |
| eingereicht und durchgeführt. | eingereicht und durchgeführt. |
| § 6 - Subventionierte Programme der in § 3 erwähnten Organisationen, | § 6 - Subventionierte Programme der in § 3 erwähnten Organisationen, |
| die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2016 beginnen, | die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2016 beginnen, |
| haben eine Dauer von höchstens drei Jahren und enden spätestens am 31. | haben eine Dauer von höchstens drei Jahren und enden spätestens am 31. |
| Dezember 2016. | Dezember 2016. |
| Sie werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 23. Dezember 2002 zur | Sie werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 23. Dezember 2002 zur |
| Ausführung von Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die | Ausführung von Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die |
| belgische internationale Zusammenarbeit eingereicht und durchgeführt. | belgische internationale Zusammenarbeit eingereicht und durchgeführt. |
| § 7 - Organisationen, die einen Antrag gemäß Artikel 26 einreichen, | § 7 - Organisationen, die einen Antrag gemäß Artikel 26 einreichen, |
| übermitteln der Verwaltung spätestens am 31. Dezember 2015 die in | übermitteln der Verwaltung spätestens am 31. Dezember 2015 die in |
| Artikel 27 §§ 1 bis 3 erwähnten gemeinsamen Kontextanalysen." | Artikel 27 §§ 1 bis 3 erwähnten gemeinsamen Kontextanalysen." |
| Art. 23 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37/3 mit folgendem | Art. 23 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37/3 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 37/3 - [Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom | "Art. 37/3 - [Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom |
| 24. September 2006 über die Subventionierung der Programme und | 24. September 2006 über die Subventionierung der Programme und |
| Projekte der in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen zugelassenen | Projekte der in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen zugelassenen |
| Nichtregierungsorganisationen]". | Nichtregierungsorganisationen]". |
| Art. 24 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 24 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 38 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | "Art. 38 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 26 §§ 1 und | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 26 §§ 1 und |
| 2, § 3 Absatz 1 Nr. 4 und §§ 4 und 5 und von Artikel 27 §§ 1 bis 4, | 2, § 3 Absatz 1 Nr. 4 und §§ 4 und 5 und von Artikel 27 §§ 1 bis 4, |
| die am 1. Januar 2017 in Kraft treten." | die am 1. Januar 2017 in Kraft treten." |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit | Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit |
| J.-P. LABILLE | J.-P. LABILLE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |