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Vue multilingue de Loi du 09/01/2012
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Loi transposant la Directive 2010/24/UE du Conseil du 16 mars 2010 concernant l'assistance mutuelle en matière de recouvrement des créances relatives aux taxes, impôts, droits et autres mesures. - Traduction allemande Wet houdende omzetting van Richtlijn 2010/24/EU van de Raad van 16 maart 2010 betreffende de wederzijdse bijstand inzake de invordering van schuldvorderingen die voortvloeien uit belastingen, rechten en andere maatregelen. - Duitse vertaling
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9 JANVIER 2012. - Loi transposant la Directive 2010/24/UE du Conseil 9 JANUARI 2012. - Wet houdende omzetting van Richtlijn 2010/24/EU van
du 16 mars 2010 concernant l'assistance mutuelle en matière de de Raad van 16 maart 2010 betreffende de wederzijdse bijstand inzake
recouvrement des créances relatives aux taxes, impôts, droits et de invordering van schuldvorderingen die voortvloeien uit belastingen,
autres mesures. - Traduction allemande rechten en andere maatregelen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9
loi du 9 janvier 2012 transposant la Directive 2010/24/UE du Conseil januari 2012 houdende omzetting van Richtlijn 2010/24/EU van de Raad
du 16 mars 2010 concernant l'assistance mutuelle en matière de van 16 maart 2010 betreffende de wederzijdse bijstand inzake de
recouvrement des créances relatives aux taxes, impôts, droits et invordering van schuldvorderingen die voortvloeien uit belastingen,
autres mesures (Moniteur belge du 26 janvier 2012). rechten en andere maatregelen (Belgisch Staatsblad van 26 januari
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2012). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
9. JANUAR 2012 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/24/EU des 9. JANUAR 2012 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/24/EU des
Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von
Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige
Massnahmen Massnahmen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2010/24/EU des Rates Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2010/24/EU des Rates
vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von
Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige
Massnahmen um. Massnahmen um.
KAPITEL 2 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen KAPITEL 2 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Forderungen im Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Forderungen im
Zusammenhang mit: Zusammenhang mit:
1. Steuern und Abgaben aller Art, die erhoben werden: 1. Steuern und Abgaben aller Art, die erhoben werden:
a) von Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union a) von Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder für Belgien oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen oder für Belgien oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union, Union,
b) von den gebiets- oder verwaltungsmässigen Gliederungseinheiten b) von den gebiets- oder verwaltungsmässigen Gliederungseinheiten
einschliesslich der lokalen Behörden Belgiens oder eines anderen einschliesslich der lokalen Behörden Belgiens oder eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder für diese, Mitgliedstaats der Europäischen Union oder für diese,
c) für die Europäische Union. c) für die Europäische Union.
Handelt es sich jedoch um Steuern und Abgaben, die von den gebiets- Handelt es sich jedoch um Steuern und Abgaben, die von den gebiets-
oder verwaltungsmässigen Gliederungseinheiten Belgiens oder für diese oder verwaltungsmässigen Gliederungseinheiten Belgiens oder für diese
erhoben werden, findet vorliegendes Gesetz nur Anwendung auf Steuern erhoben werden, findet vorliegendes Gesetz nur Anwendung auf Steuern
und Abgaben, deren Erhebung und Beitreibung der Föderale Öffentliche und Abgaben, deren Erhebung und Beitreibung der Föderale Öffentliche
Dienst Finanzen gewährleistet, Dienst Finanzen gewährleistet,
2. Erstattungen, Interventionen und anderen föderalen Massnahmen, die 2. Erstattungen, Interventionen und anderen föderalen Massnahmen, die
Bestandteil des Systems der vollständigen oder teilweisen Finanzierung Bestandteil des Systems der vollständigen oder teilweisen Finanzierung
des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen
Raums (ELER), einschliesslich der im Rahmen dieser Aktionen zu Raums (ELER), einschliesslich der im Rahmen dieser Aktionen zu
erhebenden Beiträge, sind, erhebenden Beiträge, sind,
3. Abschöpfungen und anderen Abgaben im Rahmen der gemeinsamen 3. Abschöpfungen und anderen Abgaben im Rahmen der gemeinsamen
Marktordnung für den Zuckersektor. Marktordnung für den Zuckersektor.
§ 2 - Der Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes umfasst auch: § 2 - Der Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes umfasst auch:
1. Verwaltungssanktionen, Geldbussen, Gebühren und Zuschläge in Bezug 1. Verwaltungssanktionen, Geldbussen, Gebühren und Zuschläge in Bezug
auf Forderungen, für deren Beitreibung gemäss § 1 um Amtshilfe ersucht auf Forderungen, für deren Beitreibung gemäss § 1 um Amtshilfe ersucht
werden kann und die von den für die Erhebung der betreffenden Steuern werden kann und die von den für die Erhebung der betreffenden Steuern
oder Abgaben oder die Durchführung der dafür erforderlichen oder Abgaben oder die Durchführung der dafür erforderlichen
behördlichen Ermittlungen zuständigen Behörden verhängt oder von behördlichen Ermittlungen zuständigen Behörden verhängt oder von
Verwaltungsorganen oder Gerichten auf Antrag dieser Behörden bestätigt Verwaltungsorganen oder Gerichten auf Antrag dieser Behörden bestätigt
wurden, wurden,
2. föderale Gebühren für Bescheinigungen und ähnliche Dokumente, die 2. föderale Gebühren für Bescheinigungen und ähnliche Dokumente, die
im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren in Bezug auf Steuern oder im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren in Bezug auf Steuern oder
Abgaben ausgestellt werden, Abgaben ausgestellt werden,
3. Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit Forderungen, für deren 3. Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit Forderungen, für deren
Beitreibung gemäss § 1 oder gemäss den Nummern 1 und 2 des Beitreibung gemäss § 1 oder gemäss den Nummern 1 und 2 des
vorliegenden Paragraphen um Amtshilfe ersucht werden kann. vorliegenden Paragraphen um Amtshilfe ersucht werden kann.
§ 3 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf: § 3 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf:
1. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, 1. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung,
2. andere als die in § 2 genannten Gebühren, 2. andere als die in § 2 genannten Gebühren,
3. vertragliche Gebühren, wie Zahlungen an öffentliche 3. vertragliche Gebühren, wie Zahlungen an öffentliche
Versorgungsbetriebe, Versorgungsbetriebe,
4. strafrechtliche Sanktionen, die auf der Grundlage einer 4. strafrechtliche Sanktionen, die auf der Grundlage einer
Anklageerhebung im Strafverfahren verhängt werden, oder andere Anklageerhebung im Strafverfahren verhängt werden, oder andere
strafrechtliche Sanktionen, die nicht von § 2 Nr. 1 erfasst sind. strafrechtliche Sanktionen, die nicht von § 2 Nr. 1 erfasst sind.
Art. 4 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: Art. 4 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Ausdruck:
1. "Mitgliedstaat": vorbehaltlich anders lautender Bestimmung einen 1. "Mitgliedstaat": vorbehaltlich anders lautender Bestimmung einen
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Belgien, anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Belgien,
2. "Richtlinie": die Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 2. "Richtlinie": die Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010
über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf
bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Massnahmen, bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Massnahmen,
3. "belgische Behörde": ein zentrales Verbindungsbüro, ein 3. "belgische Behörde": ein zentrales Verbindungsbüro, ein
Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle, das beziehungsweise die Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle, das beziehungsweise die
von der zuständigen belgischen Behörde ermächtigt ist, ein von der zuständigen belgischen Behörde ermächtigt ist, ein
Amtshilfeersuchen in Bezug auf eine in Artikel 3 erwähnte Forderung an Amtshilfeersuchen in Bezug auf eine in Artikel 3 erwähnte Forderung an
eine ausländische Behörde zu stellen oder ein solches Ersuchen von eine ausländische Behörde zu stellen oder ein solches Ersuchen von
einer ausländischen Behörde zu erhalten und zu bearbeiten, einer ausländischen Behörde zu erhalten und zu bearbeiten,
4. "ausländische Behörde": ein zentrales Verbindungsbüro, ein 4. "ausländische Behörde": ein zentrales Verbindungsbüro, ein
Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle, das beziehungsweise die Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle, das beziehungsweise die
ermächtigt ist, ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf eine in Artikel 3 ermächtigt ist, ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf eine in Artikel 3
erwähnte Forderung an die belgische Behörde zu stellen oder ein erwähnte Forderung an die belgische Behörde zu stellen oder ein
solches Ersuchen von der belgischen Behörde zu erhalten und zu solches Ersuchen von der belgischen Behörde zu erhalten und zu
bearbeiten, bearbeiten,
5. "Person": 5. "Person":
a) eine natürliche Person, a) eine natürliche Person,
b) eine juristische Person, b) eine juristische Person,
c) eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, c) eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde,
die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person
verfügt, oder verfügt, oder
d) alle anderen Rechtsvereinbarungen gleich welcher Art und Form - mit d) alle anderen Rechtsvereinbarungen gleich welcher Art und Form - mit
oder ohne Rechtspersönlichkeit -, die Vermögensgegenstände besitzen oder ohne Rechtspersönlichkeit -, die Vermögensgegenstände besitzen
oder verwalten, die einschliesslich der daraus erzielten Einkünfte oder verwalten, die einschliesslich der daraus erzielten Einkünfte
einer der in vorliegendem Gesetz erfassten Steuern unterliegen, einer der in vorliegendem Gesetz erfassten Steuern unterliegen,
6. "auf elektronischem Wege": die Verwendung elektronischer Anlagen 6. "auf elektronischem Wege": die Verwendung elektronischer Anlagen
zur Verarbeitung, einschliesslich der Datenkomprimierung, und zum zur Verarbeitung, einschliesslich der Datenkomprimierung, und zum
Speichern von Daten und unter Einsatz von Draht, Funk, optischer Speichern von Daten und unter Einsatz von Draht, Funk, optischer
Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren, Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren,
7. "einheitlicher Vollstreckungstitel": den Vollstreckungstitel wie in 7. "einheitlicher Vollstreckungstitel": den Vollstreckungstitel wie in
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1189/2011 der Kommission vom 18. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1189/2011 der Kommission vom 18.
November 2011 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu November 2011 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu
bestimmten Artikeln der Richtlinie 2010/24/EU des Rates über die bestimmten Artikeln der Richtlinie 2010/24/EU des Rates über die
Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern, Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern,
Abgaben und sonstige Massnahmen aufgenommen. Abgaben und sonstige Massnahmen aufgenommen.
KAPITEL 3 - Erteilung von Auskünften ohne vorheriges Ersuchen KAPITEL 3 - Erteilung von Auskünften ohne vorheriges Ersuchen
Art. 5 - Im Falle einer Erstattung von Steuern oder Abgaben mit Art. 5 - Im Falle einer Erstattung von Steuern oder Abgaben mit
Ausnahme der Mehrwertsteuer an eine Person, die in einem Mitgliedstaat Ausnahme der Mehrwertsteuer an eine Person, die in einem Mitgliedstaat
niedergelassen oder wohnhaft ist, kann die belgische Behörde die niedergelassen oder wohnhaft ist, kann die belgische Behörde die
ausländische Behörde dieses Mitgliedstaats über die bevorstehende ausländische Behörde dieses Mitgliedstaats über die bevorstehende
Erstattung unterrichten. Erstattung unterrichten.
KAPITEL 4 - Regeln, nach denen Belgien einen Mitgliedstaat um KAPITEL 4 - Regeln, nach denen Belgien einen Mitgliedstaat um
Amtshilfe ersucht Amtshilfe ersucht
Abschnitt 1 - Auskunftsersuchen Abschnitt 1 - Auskunftsersuchen
Art. 6 - Die belgische Behörde kann eine ausländische Behörde um alle Art. 6 - Die belgische Behörde kann eine ausländische Behörde um alle
Auskünfte ersuchen, die bei der Beitreibung einer Forderung gemäss Auskünfte ersuchen, die bei der Beitreibung einer Forderung gemäss
Artikel 3 voraussichtlich für sie erheblich sein können. Artikel 3 voraussichtlich für sie erheblich sein können.
Art. 7 - § 1 - Die belgische Behörde kann mit einer ausländischen Art. 7 - § 1 - Die belgische Behörde kann mit einer ausländischen
Behörde vereinbaren, dass unter den von der ausländischen Behörde Behörde vereinbaren, dass unter den von der ausländischen Behörde
festgelegten Voraussetzungen von der belgischen Behörde ermächtigte festgelegten Voraussetzungen von der belgischen Behörde ermächtigte
Bedienstete: Bedienstete:
1. in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die 1. in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die
Verwaltungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats ihre Tätigkeit Verwaltungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats ihre Tätigkeit
ausüben, ausüben,
2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im 2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im
Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats geführt werden, Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats geführt werden,
3. die zuständigen Bediensteten des ersuchten Mitgliedstaats bei 3. die zuständigen Bediensteten des ersuchten Mitgliedstaats bei
Gerichtsverfahren in diesem Mitgliedstaat unterstützen dürfen. Gerichtsverfahren in diesem Mitgliedstaat unterstützen dürfen.
Sofern dies nach den geltenden Rechtsvorschriften im ersuchten Sofern dies nach den geltenden Rechtsvorschriften im ersuchten
Mitgliedstaat zulässig ist, kann die Vereinbarung in Bezug auf Absatz Mitgliedstaat zulässig ist, kann die Vereinbarung in Bezug auf Absatz
1 Nr. 2 vorsehen, dass von der belgischen Behörde ermächtigte 1 Nr. 2 vorsehen, dass von der belgischen Behörde ermächtigte
Bedienstete Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen. Bedienstete Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen.
§ 2 - Von der belgischen Behörde ermächtigte Bedienstete, die die § 2 - Von der belgischen Behörde ermächtigte Bedienstete, die die
Möglichkeiten des Paragraphen 1 nutzen, müssen jederzeit eine Möglichkeiten des Paragraphen 1 nutzen, müssen jederzeit eine
schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und
dienstliche Stellung hervorgehen. dienstliche Stellung hervorgehen.
Abschnitt 2 - Zustellungsersuchen Abschnitt 2 - Zustellungsersuchen
Art. 8 - § 1 - Die belgische Behörde kann eine ausländische Behörde um Art. 8 - § 1 - Die belgische Behörde kann eine ausländische Behörde um
die Zustellung aller mit einer Forderung gemäss Artikel 3 oder mit die Zustellung aller mit einer Forderung gemäss Artikel 3 oder mit
deren Beitreibung zusammenhängenden Dokumente ersuchen, deren Beitreibung zusammenhängenden Dokumente ersuchen,
einschliesslich der gerichtlichen, die von den belgischen einschliesslich der gerichtlichen, die von den belgischen
Verwaltungsbehörden stammen. Verwaltungsbehörden stammen.
§ 2 - Dem Ersuchen um Zustellung ist ein Standardformblatt beizufügen, § 2 - Dem Ersuchen um Zustellung ist ein Standardformblatt beizufügen,
das mindestens die nachstehenden Angaben enthält: das mindestens die nachstehenden Angaben enthält:
1. Name, Anschrift und sonstige einschlägige Angaben zur Feststellung 1. Name, Anschrift und sonstige einschlägige Angaben zur Feststellung
des Empfängers, des Empfängers,
2. Zweck der Zustellung und Frist, innerhalb deren die Zustellung 2. Zweck der Zustellung und Frist, innerhalb deren die Zustellung
erfolgen sollte, erfolgen sollte,
3. Bezeichnung des beigefügten Dokuments und Art und Höhe der 3. Bezeichnung des beigefügten Dokuments und Art und Höhe der
betroffenen Forderung, betroffenen Forderung,
4. Name, Anschrift und sonstige Verbindungsdaten bezüglich: 4. Name, Anschrift und sonstige Verbindungsdaten bezüglich:
a) der für das beigefügte Dokument zuständigen Stelle und, falls a) der für das beigefügte Dokument zuständigen Stelle und, falls
hiervon abweichend, hiervon abweichend,
b) der Stelle, bei der weitere Auskünfte zu dem zugestellten Dokument b) der Stelle, bei der weitere Auskünfte zu dem zugestellten Dokument
oder zu den Möglichkeiten, die Zahlungsverpflichtung anzufechten, oder zu den Möglichkeiten, die Zahlungsverpflichtung anzufechten,
eingeholt werden können. eingeholt werden können.
§ 3 - Die belgische Behörde stellt ein Ersuchen um Zustellung gemäss § 3 - Die belgische Behörde stellt ein Ersuchen um Zustellung gemäss
vorliegendem Artikel nur dann, wenn es den belgischen vorliegendem Artikel nur dann, wenn es den belgischen
Verwaltungsbehörden nicht möglich ist, das betreffende Dokument gemäss Verwaltungsbehörden nicht möglich ist, das betreffende Dokument gemäss
den in Belgien geltenden Vorschriften für die Zustellung von den in Belgien geltenden Vorschriften für die Zustellung von
Dokumenten zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung Dokumenten zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung
unverhältnismässige Schwierigkeiten aufwerfen würde. unverhältnismässige Schwierigkeiten aufwerfen würde.
Art. 9 - Die in Artikel 8 vorgesehene Zustellung lässt jede andere Art. 9 - Die in Artikel 8 vorgesehene Zustellung lässt jede andere
Form der Zustellung durch die zuständige belgische Verwaltungsbehörde Form der Zustellung durch die zuständige belgische Verwaltungsbehörde
entsprechend den belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und entsprechend den belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und
der belgischen Verwaltungspraxis unberührt. der belgischen Verwaltungspraxis unberührt.
Die zuständige belgische Verwaltungsbehörde kann einer Person im Die zuständige belgische Verwaltungsbehörde kann einer Person im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats jedes Dokument auch direkt per Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats jedes Dokument auch direkt per
Einschreiben oder auf elektronischem Wege zustellen. Einschreiben oder auf elektronischem Wege zustellen.
Abschnitt 3 - Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmassnahmen Abschnitt 3 - Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmassnahmen
Art. 10 - § 1 - Die belgische Behörde kann einer ausländischen Behörde Art. 10 - § 1 - Die belgische Behörde kann einer ausländischen Behörde
ein Ersuchen um Beitreibung von Forderungen, für die ein ein Ersuchen um Beitreibung von Forderungen, für die ein
Vollstreckungstitel besteht, übermitteln. Vollstreckungstitel besteht, übermitteln.
Ausgenommen in den Fällen, auf die Artikel 25 § 2 Anwendung findet, Ausgenommen in den Fällen, auf die Artikel 25 § 2 Anwendung findet,
kann die belgische Behörde kein Beitreibungsersuchen stellen, falls kann die belgische Behörde kein Beitreibungsersuchen stellen, falls
und solange die Forderung und/oder der Titel für ihre Vollstreckung in und solange die Forderung und/oder der Titel für ihre Vollstreckung in
Belgien angefochten werden. Belgien angefochten werden.
§ 2 - Die belgische Behörde kann ein Beitreibungsersuchen erst § 2 - Die belgische Behörde kann ein Beitreibungsersuchen erst
stellen, wenn alle in Belgien geltenden Beitreibungsverfahren stellen, wenn alle in Belgien geltenden Beitreibungsverfahren
durchgeführt wurden, ausgenommen in folgenden Fällen: durchgeführt wurden, ausgenommen in folgenden Fällen:
1. Es ist offensichtlich, dass keine Vermögensgegenstände für die 1. Es ist offensichtlich, dass keine Vermögensgegenstände für die
Beitreibung in Belgien vorhanden sind oder dass solche Verfahren nicht Beitreibung in Belgien vorhanden sind oder dass solche Verfahren nicht
zur vollständigen Begleichung der Forderung führen, und der belgischen zur vollständigen Begleichung der Forderung führen, und der belgischen
Behörde liegen konkrete Informationen vor, wonach die betreffende Behörde liegen konkrete Informationen vor, wonach die betreffende
Person über Vermögensgegenstände im ersuchten Mitgliedstaat verfügt. Person über Vermögensgegenstände im ersuchten Mitgliedstaat verfügt.
2. Die Durchführung dieser Verfahren in Belgien würde 2. Die Durchführung dieser Verfahren in Belgien würde
unverhältnismässige Schwierigkeiten aufwerfen. unverhältnismässige Schwierigkeiten aufwerfen.
§ 3 - Erlangt die belgische Behörde im Zusammenhang mit der Forderung, § 3 - Erlangt die belgische Behörde im Zusammenhang mit der Forderung,
die dem Beitreibungsersuchen zugrunde liegt, zweckdienliche die dem Beitreibungsersuchen zugrunde liegt, zweckdienliche
Informationen, so leitet sie diese unverzüglich an die ausländische Informationen, so leitet sie diese unverzüglich an die ausländische
Behörde weiter. Behörde weiter.
Art. 11 - § 1 - Jedem Beitreibungsersuchen ist ein einheitlicher Art. 11 - § 1 - Jedem Beitreibungsersuchen ist ein einheitlicher
Vollstreckungstitel beizufügen. Vollstreckungstitel beizufügen.
Dieser einheitliche Vollstreckungstitel, dessen Inhalt im Wesentlichen Dieser einheitliche Vollstreckungstitel, dessen Inhalt im Wesentlichen
dem des ursprünglichen Vollstreckungstitels entspricht, enthält dem des ursprünglichen Vollstreckungstitels entspricht, enthält
mindestens die nachstehenden Angaben: mindestens die nachstehenden Angaben:
1. Angaben zur Feststellung des ursprünglichen Vollstreckungstitels, 1. Angaben zur Feststellung des ursprünglichen Vollstreckungstitels,
eine Beschreibung der Forderung, einschliesslich Angaben zur Art der eine Beschreibung der Forderung, einschliesslich Angaben zur Art der
Forderung, des von der Forderung abgedeckten Zeitraums, sämtliche für Forderung, des von der Forderung abgedeckten Zeitraums, sämtliche für
die Beitreibung wichtigen Termine, den Betrag der Forderung und ihrer die Beitreibung wichtigen Termine, den Betrag der Forderung und ihrer
Bestandteile, wie Hauptsumme, aufgelaufene Zinsen und so weiter, Bestandteile, wie Hauptsumme, aufgelaufene Zinsen und so weiter,
2. Name und andere einschlägige Angaben zur Feststellung des 2. Name und andere einschlägige Angaben zur Feststellung des
Schuldners, Schuldners,
3. Name, Anschrift und sonstige Verbindungsdaten bezüglich: 3. Name, Anschrift und sonstige Verbindungsdaten bezüglich:
a) der für die Festsetzung der Forderung zuständigen Stelle und, falls a) der für die Festsetzung der Forderung zuständigen Stelle und, falls
hiervon abweichend, hiervon abweichend,
b) der Stelle, bei der weitere Auskünfte zu der Forderung oder zu den b) der Stelle, bei der weitere Auskünfte zu der Forderung oder zu den
Möglichkeiten, die Zahlungsverpflichtung anzufechten, eingeholt werden Möglichkeiten, die Zahlungsverpflichtung anzufechten, eingeholt werden
können. können.
§ 2 - Dem Ersuchen um Beitreibung einer Forderung können weitere von § 2 - Dem Ersuchen um Beitreibung einer Forderung können weitere von
der zuständigen belgischen Verwaltung zu der Forderung ausgestellte der zuständigen belgischen Verwaltung zu der Forderung ausgestellte
Dokumente beigefügt werden. Dokumente beigefügt werden.
Art. 12 - § 1 - Die belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde Art. 12 - § 1 - Die belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde
unverzüglich jede nachfolgende Änderung oder Rücknahme ihres unverzüglich jede nachfolgende Änderung oder Rücknahme ihres
Beitreibungsersuchens unter Angabe der Gründe für die Änderung oder Beitreibungsersuchens unter Angabe der Gründe für die Änderung oder
Rücknahme mit. Rücknahme mit.
§ 2 - Geht die Änderung des Ersuchens auf eine Entscheidung der § 2 - Geht die Änderung des Ersuchens auf eine Entscheidung der
zuständigen Instanz über die in Artikel 24 § 1 erwähnte Anfechtung zuständigen Instanz über die in Artikel 24 § 1 erwähnte Anfechtung
zurück, so teilt die belgische Behörde der ausländischen Behörde diese zurück, so teilt die belgische Behörde der ausländischen Behörde diese
Entscheidung mit und übermittelt ihr eine geänderte Fassung des Entscheidung mit und übermittelt ihr eine geänderte Fassung des
einheitlichen Vollstreckungstitels. einheitlichen Vollstreckungstitels.
Artikel 11, 24 und 25 gelten für die neue Fassung des Artikel 11, 24 und 25 gelten für die neue Fassung des
Vollstreckungstitels. Vollstreckungstitels.
Art. 13 - Die belgische Behörde kann die ausländische Behörde Art. 13 - Die belgische Behörde kann die ausländische Behörde
ersuchen, Sicherungsmassnahmen zu treffen, um die Beitreibung ersuchen, Sicherungsmassnahmen zu treffen, um die Beitreibung
sicherzustellen, wenn eine Forderung oder der Vollstreckungstitel in sicherzustellen, wenn eine Forderung oder der Vollstreckungstitel in
Belgien zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten wird, Belgien zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten wird,
oder wenn für die Forderung noch kein Vollstreckungstitel erlassen oder wenn für die Forderung noch kein Vollstreckungstitel erlassen
wurde, falls die Sicherungsmassnahmen nach belgischem Recht und wurde, falls die Sicherungsmassnahmen nach belgischem Recht und
belgischer Verwaltungspraxis in einer vergleichbaren Situation auch belgischer Verwaltungspraxis in einer vergleichbaren Situation auch
möglich sind. möglich sind.
Dem Ersuchen um Sicherungsmassnahmen können weitere von der Dem Ersuchen um Sicherungsmassnahmen können weitere von der
zuständigen belgischen Verwaltung zu der Forderung ausgestellte zuständigen belgischen Verwaltung zu der Forderung ausgestellte
Dokumente beigefügt werden. Dokumente beigefügt werden.
Art. 14 - Damit Artikel 13 wirksam wird, gelten Artikel 10 § 3, Art. 14 - Damit Artikel 13 wirksam wird, gelten Artikel 10 § 3,
Artikel 12, Artikel 20 § 1 und 2 und die Artikel 24 und 25 sinngemäss. Artikel 12, Artikel 20 § 1 und 2 und die Artikel 24 und 25 sinngemäss.
KAPITEL 5 - Regeln, nach denen Belgien einem Mitgliedstaat Amtshilfe KAPITEL 5 - Regeln, nach denen Belgien einem Mitgliedstaat Amtshilfe
gewährt gewährt
Abschnitt 1 - Auskunftsersuchen Abschnitt 1 - Auskunftsersuchen
Art. 15 - § 1 - Auf Ersuchen einer ausländischen Behörde erteilt die Art. 15 - § 1 - Auf Ersuchen einer ausländischen Behörde erteilt die
belgische Behörde dieser alle Auskünfte, die bei der Beitreibung einer belgische Behörde dieser alle Auskünfte, die bei der Beitreibung einer
Forderung gemäss Artikel 3 voraussichtlich für die ausländische Forderung gemäss Artikel 3 voraussichtlich für die ausländische
Behörde erheblich sein können. Behörde erheblich sein können.
Zur Beschaffung dieser Auskünfte veranlasst die belgische Behörde die Zur Beschaffung dieser Auskünfte veranlasst die belgische Behörde die
Durchführung aller dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen. Durchführung aller dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen.
§ 2 - Die belgische Behörde ist nicht gehalten, Auskünfte zu § 2 - Die belgische Behörde ist nicht gehalten, Auskünfte zu
übermitteln: übermitteln:
1. die sie sich für die Beitreibung derartiger, in Belgien 1. die sie sich für die Beitreibung derartiger, in Belgien
entstandener Forderungen nicht beschaffen könnte, entstandener Forderungen nicht beschaffen könnte,
2. mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben 2. mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben
würde, würde,
3. deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung 3. deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung
Belgiens verletzen würde. Belgiens verletzen würde.
§ 3 - Die belgische Behörde kann die Erteilung von Informationen nicht § 3 - Die belgische Behörde kann die Erteilung von Informationen nicht
nur deshalb ablehnen, weil die Informationen sich bei einer Bank, nur deshalb ablehnen, weil die Informationen sich bei einer Bank,
einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder
Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person
beziehen. beziehen.
§ 4 - Die belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde mit, aus § 4 - Die belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde mit, aus
welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann. welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.
Art. 16 - § 1 - Die belgische Behörde kann mit einer ausländischen Art. 16 - § 1 - Die belgische Behörde kann mit einer ausländischen
Behörde vereinbaren, dass unter den von der belgischen Behörde Behörde vereinbaren, dass unter den von der belgischen Behörde
festgelegten Voraussetzungen von der ausländischen Behörde ermächtigte festgelegten Voraussetzungen von der ausländischen Behörde ermächtigte
Bedienstete: Bedienstete:
1. in Belgien in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die 1. in Belgien in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die
Verwaltungsbehörden ihre Tätigkeit ausüben, Verwaltungsbehörden ihre Tätigkeit ausüben,
2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im 2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im
belgischen Hoheitsgebiet geführt werden, belgischen Hoheitsgebiet geführt werden,
3. die zuständigen belgischen Bediensteten bei Gerichtsverfahren in 3. die zuständigen belgischen Bediensteten bei Gerichtsverfahren in
Belgien unterstützen dürfen. Belgien unterstützen dürfen.
Sofern dies nach den belgischen Rechtsvorschriften zulässig ist, kann Sofern dies nach den belgischen Rechtsvorschriften zulässig ist, kann
die Vereinbarung in Bezug auf Absatz 1 Nr. 2 vorsehen, dass die Vereinbarung in Bezug auf Absatz 1 Nr. 2 vorsehen, dass
Bedienstete der ausländischen Behörde Einzelpersonen befragen und Bedienstete der ausländischen Behörde Einzelpersonen befragen und
Aufzeichnungen prüfen dürfen. Aufzeichnungen prüfen dürfen.
§ 2 - Von der ausländischen Behörde ermächtigte Bedienstete, die die § 2 - Von der ausländischen Behörde ermächtigte Bedienstete, die die
Möglichkeiten des Paragraphen 1 nutzen, müssen jederzeit eine Möglichkeiten des Paragraphen 1 nutzen, müssen jederzeit eine
schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und
dienstliche Stellung hervorgehen. dienstliche Stellung hervorgehen.
Abschnitt 2 - Zustellungsersuchen Abschnitt 2 - Zustellungsersuchen
Art. 17 - § 1 - Auf Ersuchen einer ausländischen Behörde stellt die Art. 17 - § 1 - Auf Ersuchen einer ausländischen Behörde stellt die
belgische Behörde dem Empfänger alle mit einer Forderung gemäss belgische Behörde dem Empfänger alle mit einer Forderung gemäss
Artikel 3 oder mit deren Beitreibung zusammenhängenden Dokumente, Artikel 3 oder mit deren Beitreibung zusammenhängenden Dokumente,
einschliesslich der gerichtlichen, zu, die von der Behörde des einschliesslich der gerichtlichen, zu, die von der Behörde des
ersuchenden Mitgliedstaats stammen, insofern dieses ersuchenden Mitgliedstaats stammen, insofern dieses
Zustellungsersuchen die in Artikel 8 § 2 aufgezählten Bedingungen Zustellungsersuchen die in Artikel 8 § 2 aufgezählten Bedingungen
erfüllt. erfüllt.
§ 2 - Die belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde § 2 - Die belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde
unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst
wurde, und insbesondere, an welchem Tag dem Empfänger das Dokument wurde, und insbesondere, an welchem Tag dem Empfänger das Dokument
zugestellt worden ist. zugestellt worden ist.
Art. 18 - Die belgische Behörde gewährleistet, dass die Zustellung in Art. 18 - Die belgische Behörde gewährleistet, dass die Zustellung in
Belgien gemäss den belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen Belgien gemäss den belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen
und der belgischen Verwaltungspraxis erfolgt. und der belgischen Verwaltungspraxis erfolgt.
Abschnitt 3 - Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmassnahmen Abschnitt 3 - Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmassnahmen
Art. 19 - Auf Ersuchen einer ausländischen Behörde nimmt die belgische Art. 19 - Auf Ersuchen einer ausländischen Behörde nimmt die belgische
Behörde die Beitreibung von Forderungen vor, für die im ersuchenden Behörde die Beitreibung von Forderungen vor, für die im ersuchenden
Mitgliedstaat ein Vollstreckungstitel besteht. Mitgliedstaat ein Vollstreckungstitel besteht.
Jedem Beitreibungsersuchen ist ein einheitlicher Vollstreckungstitel Jedem Beitreibungsersuchen ist ein einheitlicher Vollstreckungstitel
beizufügen, der die in Artikel 11 § 1 aufgezählten Bedingungen beizufügen, der die in Artikel 11 § 1 aufgezählten Bedingungen
erfüllt. Dieser einheitliche Vollstreckungstitel ermöglicht die erfüllt. Dieser einheitliche Vollstreckungstitel ermöglicht die
Vollstreckung und Sicherungspfändung in Belgien und ist die alleinige Vollstreckung und Sicherungspfändung in Belgien und ist die alleinige
Grundlage für die in Belgien aufgrund dieses Beitreibungsersuchens zu Grundlage für die in Belgien aufgrund dieses Beitreibungsersuchens zu
ergreifenden Beitreibungs- und Sicherungsmassnahmen. Der einheitliche ergreifenden Beitreibungs- und Sicherungsmassnahmen. Der einheitliche
Vollstreckungstitel muss nicht durch einen besonderen Akt anerkannt, Vollstreckungstitel muss nicht durch einen besonderen Akt anerkannt,
ergänzt oder ersetzt werden. ergänzt oder ersetzt werden.
Art. 20 - § 1 - Zum Zwecke der Beitreibung in Belgien wird jede Art. 20 - § 1 - Zum Zwecke der Beitreibung in Belgien wird jede
Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, wie eine Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, wie eine
belgische Forderung behandelt, sofern im vorliegenden Gesetz nichts belgische Forderung behandelt, sofern im vorliegenden Gesetz nichts
anderes bestimmt ist. Die belgischen Verwaltungsbehörden üben die anderes bestimmt ist. Die belgischen Verwaltungsbehörden üben die
Befugnisse aus und wenden die Verfahren an, die in den geltenden Befugnisse aus und wenden die Verfahren an, die in den geltenden
belgischen Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen für belgischen Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen für
Forderungen aus gleichen oder - in Ermangelung gleicher - aus Forderungen aus gleichen oder - in Ermangelung gleicher - aus
vergleichbaren Steuern oder Abgaben vorgesehen sind. vergleichbaren Steuern oder Abgaben vorgesehen sind.
Sind die belgischen Verwaltungsbehörden der Auffassung, dass in ihrem Sind die belgischen Verwaltungsbehörden der Auffassung, dass in ihrem
Hoheitsgebiet keine gleichen oder vergleichbaren Steuern oder Abgaben Hoheitsgebiet keine gleichen oder vergleichbaren Steuern oder Abgaben
erhoben werden, so üben sie die Befugnisse aus und wenden die erhoben werden, so üben sie die Befugnisse aus und wenden die
Verfahren an, die in den geltenden belgischen Gesetzes-, Verordnungs- Verfahren an, die in den geltenden belgischen Gesetzes-, Verordnungs-
oder Verwaltungsbestimmungen für Forderungen aus Einkommensteuern oder Verwaltungsbestimmungen für Forderungen aus Einkommensteuern
vorgesehen sind. vorgesehen sind.
Ausländische Forderungen, für die um Amtshilfe ersucht wird, geniessen Ausländische Forderungen, für die um Amtshilfe ersucht wird, geniessen
jedoch keine Vorrechte. jedoch keine Vorrechte.
Die Beitreibung der Forderung durch die belgischen Verwaltungsbehörden Die Beitreibung der Forderung durch die belgischen Verwaltungsbehörden
erfolgt in Euro. erfolgt in Euro.
§ 2 - Die belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde § 2 - Die belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde
unverzüglich die Massnahmen mit, die sie in Bezug auf das unverzüglich die Massnahmen mit, die sie in Bezug auf das
Beitreibungsersuchen ergriffen hat. Beitreibungsersuchen ergriffen hat.
§ 3 - Ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Beitreibungsersuchens § 3 - Ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Beitreibungsersuchens
berechnet die belgische Behörde die anwendbaren Verzugszinsen. berechnet die belgische Behörde die anwendbaren Verzugszinsen.
§ 4 - Die belgische Behörde kann, sofern die belgischen Gesetzes-, § 4 - Die belgische Behörde kann, sofern die belgischen Gesetzes-,
Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen dies zulassen, dem Schuldner Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen dies zulassen, dem Schuldner
eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gewähren und sie kann eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gewähren und sie kann
entsprechende Zinsen berechnen. Sie unterrichtet die ersuchende entsprechende Zinsen berechnen. Sie unterrichtet die ersuchende
Behörde anschliessend davon. Behörde anschliessend davon.
§ 5 - Unbeschadet des Artikels 28 § 1 überweist die belgische Behörde § 5 - Unbeschadet des Artikels 28 § 1 überweist die belgische Behörde
der ausländischen Behörde die im Zusammenhang mit der Forderung der ausländischen Behörde die im Zusammenhang mit der Forderung
beigetriebenen Beträge und die Zinsen nach den Paragraphen 3 und 4. beigetriebenen Beträge und die Zinsen nach den Paragraphen 3 und 4.
Art. 21 - Auf Ersuchen einer ausländischen Behörde trifft die Art. 21 - Auf Ersuchen einer ausländischen Behörde trifft die
belgische Behörde, sofern dies nach belgischem Recht zulässig ist und belgische Behörde, sofern dies nach belgischem Recht zulässig ist und
im Einklang mit ihrer Verwaltungspraxis, Sicherungsmassnahmen, um die im Einklang mit ihrer Verwaltungspraxis, Sicherungsmassnahmen, um die
Beitreibung sicherzustellen, wenn eine Forderung oder der Beitreibung sicherzustellen, wenn eine Forderung oder der
Vollstreckungstitel im ersuchenden Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Vollstreckungstitel im ersuchenden Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der
Stellung des Ersuchens angefochten wird, oder wenn für die Forderung Stellung des Ersuchens angefochten wird, oder wenn für die Forderung
im ersuchenden Mitgliedstaat noch kein Vollstreckungstitel erlassen im ersuchenden Mitgliedstaat noch kein Vollstreckungstitel erlassen
wurde, falls die Sicherungsmassnahmen nach dem nationalen Recht und wurde, falls die Sicherungsmassnahmen nach dem nationalen Recht und
der Verwaltungspraxis des ersuchenden Mitgliedstaats in einer der Verwaltungspraxis des ersuchenden Mitgliedstaats in einer
vergleichbaren Situation auch möglich sind. vergleichbaren Situation auch möglich sind.
Das Dokument, das gegebenenfalls im ersuchenden Mitgliedstaat Das Dokument, das gegebenenfalls im ersuchenden Mitgliedstaat
Sicherungsmassnahmen in Bezug auf die Forderung, für die um Amtshilfe Sicherungsmassnahmen in Bezug auf die Forderung, für die um Amtshilfe
ersucht wird, ermöglicht, muss nicht durch einen besonderen Akt ersucht wird, ermöglicht, muss nicht durch einen besonderen Akt
anerkannt, ergänzt oder ersetzt werden. anerkannt, ergänzt oder ersetzt werden.
Damit die Absätze 1 und 2 wirksam werden, gelten Artikel 20 §§ 1 und 2 Damit die Absätze 1 und 2 wirksam werden, gelten Artikel 20 §§ 1 und 2
und die Artikel 22, 24 und 25 sinngemäss. und die Artikel 22, 24 und 25 sinngemäss.
Art. 22 - Übermittelt die ausländische Behörde der belgischen Behörde Art. 22 - Übermittelt die ausländische Behörde der belgischen Behörde
eine geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels, dann eine geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels, dann
ergreift die belgische Behörde weitere Beitreibungsmassnahmen auf der ergreift die belgische Behörde weitere Beitreibungsmassnahmen auf der
Grundlage des geänderten Vollstreckungstitels. Grundlage des geänderten Vollstreckungstitels.
Beitreibungs- oder Sicherungsmassnahmen, die in Belgien bereits auf Beitreibungs- oder Sicherungsmassnahmen, die in Belgien bereits auf
der Grundlage des ursprünglichen einheitlichen Vollstreckungstitels der Grundlage des ursprünglichen einheitlichen Vollstreckungstitels
ergriffen wurden, können aufgrund des geänderten Vollstreckungstitels ergriffen wurden, können aufgrund des geänderten Vollstreckungstitels
fortgeführt werden, sofern die Änderung des Ersuchens nicht darauf fortgeführt werden, sofern die Änderung des Ersuchens nicht darauf
zurückzuführen ist, dass der ursprüngliche Vollstreckungstitel im zurückzuführen ist, dass der ursprüngliche Vollstreckungstitel im
ersuchenden Mitgliedstaat oder der einheitliche Vollstreckungstitel in ersuchenden Mitgliedstaat oder der einheitliche Vollstreckungstitel in
Belgien ungültig ist. Belgien ungültig ist.
Die Artikel 19, 24 und 25 gelten für die neue Fassung des Die Artikel 19, 24 und 25 gelten für die neue Fassung des
Vollstreckungstitels. Vollstreckungstitels.
Abschnitt 4 - Grenzen der Verpflichtungen der belgischen Behörde Abschnitt 4 - Grenzen der Verpflichtungen der belgischen Behörde
Art. 23 - § 1 - Die belgische Behörde ist nicht verpflichtet, die in Art. 23 - § 1 - Die belgische Behörde ist nicht verpflichtet, die in
den Artikeln 19 bis 22 vorgesehene Amtshilfe zu leisten, falls die den Artikeln 19 bis 22 vorgesehene Amtshilfe zu leisten, falls die
Beitreibung der Forderung aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Beitreibung der Forderung aus Gründen, die auf die Verhältnisse des
Schuldners zurückzuführen sind, erhebliche wirtschaftliche oder Schuldners zurückzuführen sind, erhebliche wirtschaftliche oder
soziale Schwierigkeiten in Belgien bewirken könnte, sofern die soziale Schwierigkeiten in Belgien bewirken könnte, sofern die
belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und die belgische belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und die belgische
Verwaltungspraxis eine solche Ausnahme für belgische Forderungen Verwaltungspraxis eine solche Ausnahme für belgische Forderungen
zulassen. zulassen.
§ 2 - Die belgische Behörde ist nicht verpflichtet, die in Artikel 15 § 2 - Die belgische Behörde ist nicht verpflichtet, die in Artikel 15
bis 22 vorgesehene Amtshilfe zu leisten, wenn sich das ursprüngliche bis 22 vorgesehene Amtshilfe zu leisten, wenn sich das ursprüngliche
Ersuchen um Amtshilfe gemäss den Artikeln 15, 16, 17, 19 oder 21 auf Ersuchen um Amtshilfe gemäss den Artikeln 15, 16, 17, 19 oder 21 auf
Forderungen bezieht, die - gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem sie in Forderungen bezieht, die - gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem sie in
dem ersuchenden Mitgliedstaat fällig wurden - zum Datum des dem ersuchenden Mitgliedstaat fällig wurden - zum Datum des
ursprünglichen Amtshilfeersuchens älter als fünf Jahre waren. ursprünglichen Amtshilfeersuchens älter als fünf Jahre waren.
Im Falle der Anfechtung der Forderung oder des ursprünglichen Im Falle der Anfechtung der Forderung oder des ursprünglichen
Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchenden Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchenden
Mitgliedstaat läuft die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem im Mitgliedstaat läuft die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem im
ersuchenden Mitgliedstaat festgestellt wird, dass eine Anfechtung der ersuchenden Mitgliedstaat festgestellt wird, dass eine Anfechtung der
Forderung oder des Vollstreckungstitels nicht mehr möglich ist. Forderung oder des Vollstreckungstitels nicht mehr möglich ist.
Gewährt der ersuchende Mitgliedstaat einen Zahlungsaufschub oder eine Gewährt der ersuchende Mitgliedstaat einen Zahlungsaufschub oder eine
Ratenzahlung, so läuft die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt des Endes Ratenzahlung, so läuft die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt des Endes
der gesamten Zahlungsfrist. der gesamten Zahlungsfrist.
In diesen Fällen ist die belgische Behörde allerdings nicht In diesen Fällen ist die belgische Behörde allerdings nicht
verpflichtet, Amtshilfe bei Forderungen zu leisten, die - gerechnet ab verpflichtet, Amtshilfe bei Forderungen zu leisten, die - gerechnet ab
dem Zeitpunkt, zu dem die Forderung in dem ersuchenden Mitgliedstaat dem Zeitpunkt, zu dem die Forderung in dem ersuchenden Mitgliedstaat
fällig wurde - älter als zehn Jahre sind. fällig wurde - älter als zehn Jahre sind.
§ 3 - Die belgische Behörde leistet keine Amtshilfe, wenn die unter § 3 - Die belgische Behörde leistet keine Amtshilfe, wenn die unter
das vorliegende Gesetz und die Dekrete und Ordonnanzen zur Umsetzung das vorliegende Gesetz und die Dekrete und Ordonnanzen zur Umsetzung
der Richtlinie fallenden Forderungen, für die um Amtshilfe ersucht der Richtlinie fallenden Forderungen, für die um Amtshilfe ersucht
wird, insgesamt weniger als 1.500 EUR betragen. wird, insgesamt weniger als 1.500 EUR betragen.
§ 4 - Die belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde mit, aus § 4 - Die belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde mit, aus
welchen Gründen dem Amtshilfeersuchen nicht stattgegeben werden kann. welchen Gründen dem Amtshilfeersuchen nicht stattgegeben werden kann.
KAPITEL 6 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 6 - Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1 - Streitigkeiten Abschnitt 1 - Streitigkeiten
Art. 24 - § 1 - Streitigkeiten in Bezug auf eine in Belgien Art. 24 - § 1 - Streitigkeiten in Bezug auf eine in Belgien
entstandene Forderung, auf den ursprünglichen belgischen entstandene Forderung, auf den ursprünglichen belgischen
Vollstreckungstitel oder auf den einheitlichen Vollstreckungstitel für Vollstreckungstitel oder auf den einheitlichen Vollstreckungstitel für
die Vollstreckung in einem Mitgliedstaat und Streitigkeiten in Bezug die Vollstreckung in einem Mitgliedstaat und Streitigkeiten in Bezug
auf die Gültigkeit einer Zustellung auf Ersuchen der belgischen auf die Gültigkeit einer Zustellung auf Ersuchen der belgischen
Behörde fallen in die Zuständigkeit der einschlägigen belgischen Behörde fallen in die Zuständigkeit der einschlägigen belgischen
Instanz. Instanz.
Wurde ein Rechtsbehelf gemäss Absatz 1 bei der zuständigen belgischen Wurde ein Rechtsbehelf gemäss Absatz 1 bei der zuständigen belgischen
Instanz eingelegt, so teilt die belgische Behörde dies der Instanz eingelegt, so teilt die belgische Behörde dies der
betreffenden ausländischen Behörde mit und gibt an, in welchem Umfang betreffenden ausländischen Behörde mit und gibt an, in welchem Umfang
die Forderung nicht angefochten wird. die Forderung nicht angefochten wird.
Werden im Verlauf des Beitreibungsverfahrens in Belgien die Werden im Verlauf des Beitreibungsverfahrens in Belgien die
ausländische Forderung, der ursprüngliche Vollstreckungstitel eines ausländische Forderung, der ursprüngliche Vollstreckungstitel eines
Mitgliedstaats oder der einheitliche Vollstreckungstitel für die Mitgliedstaats oder der einheitliche Vollstreckungstitel für die
Vollstreckung in Belgien von einer betroffenen Partei angefochten, so Vollstreckung in Belgien von einer betroffenen Partei angefochten, so
unterrichtet die belgische Behörde diese Partei darüber, dass sie den unterrichtet die belgische Behörde diese Partei darüber, dass sie den
Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz des Mitgliedstaats, aus dem Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz des Mitgliedstaats, aus dem
die Forderung stammt, nach dessen Recht einzulegen hat. die Forderung stammt, nach dessen Recht einzulegen hat.
§ 2 - Bei Streitigkeiten in Bezug auf die in Belgien im Rahmen der § 2 - Bei Streitigkeiten in Bezug auf die in Belgien im Rahmen der
Amtshilfe ergriffenen Beitreibungsmassnahmen oder in Bezug auf die Amtshilfe ergriffenen Beitreibungsmassnahmen oder in Bezug auf die
Gültigkeit einer in Belgien im Rahmen der Amtshilfe erfolgten Gültigkeit einer in Belgien im Rahmen der Amtshilfe erfolgten
Zustellung ist der Rechtsbehelf bei der zuständigen belgischen Instanz Zustellung ist der Rechtsbehelf bei der zuständigen belgischen Instanz
nach den belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen einzulegen. nach den belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen einzulegen.
Art. 25 - § 1 - Sobald die belgische Behörde die Mitteilung nach Art. 25 - § 1 - Sobald die belgische Behörde die Mitteilung nach
Artikel 24 § 1 Absatz 3 entweder durch die ausländische Behörde oder Artikel 24 § 1 Absatz 3 entweder durch die ausländische Behörde oder
durch die betroffene Partei erhalten hat, setzt sie in Erwartung einer durch die betroffene Partei erhalten hat, setzt sie in Erwartung einer
Entscheidung der zuständigen Instanz das Beitreibungsverfahren für den Entscheidung der zuständigen Instanz das Beitreibungsverfahren für den
angefochtenen Teilbetrag der Forderung aus, es sei denn, die angefochtenen Teilbetrag der Forderung aus, es sei denn, die
ausländische Behörde bittet um Beitreibung des angefochtenen ausländische Behörde bittet um Beitreibung des angefochtenen
Teilbetrags der Forderung. Teilbetrags der Forderung.
Auf Ersuchen der ausländischen Behörde oder sofern von der belgischen Auf Ersuchen der ausländischen Behörde oder sofern von der belgischen
Behörde anderweitig für notwendig erachtet und unbeschadet des Behörde anderweitig für notwendig erachtet und unbeschadet des
Artikels 21 kann die belgische Behörde Sicherungsmassnahmen treffen, Artikels 21 kann die belgische Behörde Sicherungsmassnahmen treffen,
um die Beitreibung sicherzustellen, soweit die belgischen Gesetzes- um die Beitreibung sicherzustellen, soweit die belgischen Gesetzes-
und Verordnungsbestimmungen dies zulassen. und Verordnungsbestimmungen dies zulassen.
§ 2 - Die belgische Behörde kann nach ihren Gesetzes- und § 2 - Die belgische Behörde kann nach ihren Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen und ihrer Verwaltungspraxis die ausländische Verordnungsbestimmungen und ihrer Verwaltungspraxis die ausländische
Behörde um Beitreibung einer angefochtenen Forderung oder des Behörde um Beitreibung einer angefochtenen Forderung oder des
angefochtenen Teilbetrags einer Forderung bitten, sofern die geltenden angefochtenen Teilbetrags einer Forderung bitten, sofern die geltenden
Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und die Verwaltungspraxis des Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und die Verwaltungspraxis des
Mitgliedstaats dies zulassen. Ein solches Ersuchen ist zu begründen. Mitgliedstaats dies zulassen. Ein solches Ersuchen ist zu begründen.
Wird der Anfechtung später stattgegeben, haftet die belgische Behörde Wird der Anfechtung später stattgegeben, haftet die belgische Behörde
für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwaig für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwaig
geschuldeter Entschädigungsleistungen gemäss den Rechtsvorschriften geschuldeter Entschädigungsleistungen gemäss den Rechtsvorschriften
des ersuchten Mitgliedstaats. des ersuchten Mitgliedstaats.
Unbeschadet des Artikels 13 kann die belgische Behörde die Unbeschadet des Artikels 13 kann die belgische Behörde die
ausländische Behörde ersuchen, Sicherungsmassnahmen zu treffen, um die ausländische Behörde ersuchen, Sicherungsmassnahmen zu treffen, um die
Beitreibung sicherzustellen. Beitreibung sicherzustellen.
§ 3 - Ist in Belgien oder in dem betreffenden Mitgliedstaat ein § 3 - Ist in Belgien oder in dem betreffenden Mitgliedstaat ein
Verständigungsverfahren eingeleitet worden und könnte das Ergebnis des Verständigungsverfahren eingeleitet worden und könnte das Ergebnis des
Verfahrens Auswirkungen auf die Forderung haben, die Gegenstand des Verfahrens Auswirkungen auf die Forderung haben, die Gegenstand des
Amtshilfeersuchens ist, so werden die von der belgischen Behörde Amtshilfeersuchens ist, so werden die von der belgischen Behörde
ergriffenen Beitreibungsmassnahmen bis zum Abschluss dieses Verfahrens ergriffenen Beitreibungsmassnahmen bis zum Abschluss dieses Verfahrens
gehemmt oder unterbrochen, es sei denn, dass aufgrund von Betrug oder gehemmt oder unterbrochen, es sei denn, dass aufgrund von Betrug oder
Insolvenz unmittelbare Dringlichkeit gegeben ist. Werden die Insolvenz unmittelbare Dringlichkeit gegeben ist. Werden die
Beitreibungsmassnahmen gehemmt oder unterbrochen, so findet § 2 Beitreibungsmassnahmen gehemmt oder unterbrochen, so findet § 2
Anwendung. Anwendung.
Abschnitt 2 - Verjährung Abschnitt 2 - Verjährung
Art. 26 - § 1 - Fragen betreffend Verjährungsfristen werden Art. 26 - § 1 - Fragen betreffend Verjährungsfristen werden
ausschliesslich durch das Recht des ersuchenden Mitgliedstaats, ausschliesslich durch das Recht des ersuchenden Mitgliedstaats,
einschliesslich Belgiens, geregelt. einschliesslich Belgiens, geregelt.
§ 2 - Im Hinblick auf die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der § 2 - Im Hinblick auf die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der
Verjährungsfristen gelten die von oder im Namen der ausländischen Verjährungsfristen gelten die von oder im Namen der ausländischen
Behörde aufgrund eines Amtshilfeersuchens durchgeführten Behörde aufgrund eines Amtshilfeersuchens durchgeführten
Beitreibungsmassnahmen, die eine Hemmung, Unterbrechung oder Beitreibungsmassnahmen, die eine Hemmung, Unterbrechung oder
Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des
Mitgliedstaats bewirken, als Massnahmen, die in Belgien dieselbe Mitgliedstaats bewirken, als Massnahmen, die in Belgien dieselbe
Wirkung entfalten, sofern das belgische Recht die entsprechende Wirkung entfalten, sofern das belgische Recht die entsprechende
Wirkung vorsieht. Wirkung vorsieht.
Ist die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist Ist die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist
nach dem geltenden Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht zulässig, nach dem geltenden Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht zulässig,
gelten die von oder im Namen der ausländischen Behörde aufgrund des gelten die von oder im Namen der ausländischen Behörde aufgrund des
Amtshilfeersuchens durchgeführten Beitreibungsmassnahmen, die im Falle Amtshilfeersuchens durchgeführten Beitreibungsmassnahmen, die im Falle
der Durchführung durch oder im Namen der belgischen Behörde in Belgien der Durchführung durch oder im Namen der belgischen Behörde in Belgien
eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist
nach belgischem Recht bewirkt hätten, insoweit als in Belgien nach belgischem Recht bewirkt hätten, insoweit als in Belgien
vorgenommen. vorgenommen.
Die Absätzen 1 und 2 berühren nicht das Recht der ersuchenden Die Absätzen 1 und 2 berühren nicht das Recht der ersuchenden
belgischen Behörde, nach belgischem Recht Massnahmen zur Hemmung, belgischen Behörde, nach belgischem Recht Massnahmen zur Hemmung,
Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist zu ergreifen. Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist zu ergreifen.
§ 3 - Die ersuchende belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde § 3 - Die ersuchende belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde
jede Massnahme mit, die die Verjährungsfrist der Forderung, für die um jede Massnahme mit, die die Verjährungsfrist der Forderung, für die um
Beitreibungs- oder Sicherungsmassnahmen ersucht wurde, unterbricht, Beitreibungs- oder Sicherungsmassnahmen ersucht wurde, unterbricht,
hemmt oder verlängert oder eine solche Wirkung entfalten kann. hemmt oder verlängert oder eine solche Wirkung entfalten kann.
Die ersuchte belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde jede Die ersuchte belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde jede
Massnahme mit, die die Verjährungsfrist der Forderung, für die um Massnahme mit, die die Verjährungsfrist der Forderung, für die um
Beitreibungs- oder Sicherungsmassnahmen ersucht wurde, unterbricht, Beitreibungs- oder Sicherungsmassnahmen ersucht wurde, unterbricht,
hemmt oder verlängert oder eine solche Wirkung entfalten kann. hemmt oder verlängert oder eine solche Wirkung entfalten kann.
Art. 27 - Jedes von der belgischen Behörde gemäss den Artikeln 10 bis Art. 27 - Jedes von der belgischen Behörde gemäss den Artikeln 10 bis
14 gestellte Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmassnahmen hemmt 14 gestellte Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmassnahmen hemmt
die Verjährung, wenn sich das Ersuchen auf eine natürliche Person die Verjährung, wenn sich das Ersuchen auf eine natürliche Person
bezieht, die ihren Wohnsitz nicht mehr in Belgien hat, oder auf eine bezieht, die ihren Wohnsitz nicht mehr in Belgien hat, oder auf eine
juristische Person, die ihren Gesellschaftssitz, ihre juristische Person, die ihren Gesellschaftssitz, ihre
Hauptniederlassung oder ihren Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz Hauptniederlassung oder ihren Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz
im Ausland hat. Die Hemmung beginnt an dem Tag, an dem das Ersuchen im Ausland hat. Die Hemmung beginnt an dem Tag, an dem das Ersuchen
bei der ausländischen Behörde gestellt wird, und endet an dem Tag, an bei der ausländischen Behörde gestellt wird, und endet an dem Tag, an
dem die ausländische Behörde mitteilt, dass das Ersuchen behandelt dem die ausländische Behörde mitteilt, dass das Ersuchen behandelt
worden ist. worden ist.
Abschnitt 3 - Kosten Abschnitt 3 - Kosten
Art. 28 - § 1 - Die ersuchte belgische Behörde bemüht sich, bei der Art. 28 - § 1 - Die ersuchte belgische Behörde bemüht sich, bei der
betreffenden Person zusätzlich zu den in Artikel 20 § 5 erwähnten betreffenden Person zusätzlich zu den in Artikel 20 § 5 erwähnten
Beträgen die ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung entstandenen Beträgen die ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung entstandenen
Kosten nach den belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen Kosten nach den belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen
beizutreiben und einzubehalten. beizutreiben und einzubehalten.
§ 2 - Die ersuchte belgische Behörde verzichtet auf jegliche § 2 - Die ersuchte belgische Behörde verzichtet auf jegliche
Erstattung der Kosten, die ihr aus der Amtshilfe nach vorliegendem Erstattung der Kosten, die ihr aus der Amtshilfe nach vorliegendem
Gesetz entstehen. Gesetz entstehen.
In den Fällen, in denen die Beitreibung besondere Probleme bereitet, In den Fällen, in denen die Beitreibung besondere Probleme bereitet,
sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der
organisierten Kriminalität erfolgt, können die belgische Behörde und organisierten Kriminalität erfolgt, können die belgische Behörde und
die ausländische Behörde besondere auf den jeweiligen Fall bezogene die ausländische Behörde besondere auf den jeweiligen Fall bezogene
Erstattungsmodalitäten vereinbaren. Erstattungsmodalitäten vereinbaren.
§ 3 - Die ersuchende belgische Behörde bleibt jedoch gegenüber der § 3 - Die ersuchende belgische Behörde bleibt jedoch gegenüber der
ersuchten ausländischen Behörde für jegliche Kosten und Verluste aus ersuchten ausländischen Behörde für jegliche Kosten und Verluste aus
Handlungen haftbar, die im Hinblick auf die tatsächliche Begründetheit Handlungen haftbar, die im Hinblick auf die tatsächliche Begründetheit
der Forderung oder die Gültigkeit des von der belgischen Verwaltung der Forderung oder die Gültigkeit des von der belgischen Verwaltung
ausgestellten Vollstreckungstitels für nicht gerechtfertigt befunden ausgestellten Vollstreckungstitels für nicht gerechtfertigt befunden
werden. werden.
Abschnitt 4 - Standardformblätter und Kommunikationsmittel Abschnitt 4 - Standardformblätter und Kommunikationsmittel
Art. 29 - § 1 - Ersuchen um Auskünfte gemäss Artikel 6, um Zustellung Art. 29 - § 1 - Ersuchen um Auskünfte gemäss Artikel 6, um Zustellung
gemäss Artikel 8 § 1, um Beitreibung gemäss Artikel 10 § 1 oder um gemäss Artikel 8 § 1, um Beitreibung gemäss Artikel 10 § 1 oder um
Sicherungsmassnahmen gemäss Artikel 13 Absatz 1 werden mittels eines Sicherungsmassnahmen gemäss Artikel 13 Absatz 1 werden mittels eines
Standardformblatts auf elektronischem Wege übermittelt, es sei denn, Standardformblatts auf elektronischem Wege übermittelt, es sei denn,
dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar. Diese Formblätter dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar. Diese Formblätter
werden soweit möglich auch für jede weitere Mitteilung im Zusammenhang werden soweit möglich auch für jede weitere Mitteilung im Zusammenhang
mit dem Ersuchen verwendet. mit dem Ersuchen verwendet.
Der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung in einem Der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung in einem
Mitgliedstaat und das Dokument für das Ergreifen von Mitgliedstaat und das Dokument für das Ergreifen von
Sicherungsmassnahmen durch die ersuchende belgische Behörde und die Sicherungsmassnahmen durch die ersuchende belgische Behörde und die
anderen in den Artikeln 11 und 13 genannten Dokumente sind ebenfalls anderen in den Artikeln 11 und 13 genannten Dokumente sind ebenfalls
auf elektronischem Wege zu übermitteln, es sei denn, dies ist aus auf elektronischem Wege zu übermitteln, es sei denn, dies ist aus
technischen Gründen nicht durchführbar. technischen Gründen nicht durchführbar.
Den Standardformblättern können gegebenenfalls Berichte, Den Standardformblättern können gegebenenfalls Berichte,
Bescheinigungen und andere Dokumente oder beglaubigte Kopien Bescheinigungen und andere Dokumente oder beglaubigte Kopien
beziehungsweise Auszüge daraus beigefügt werden, die ebenfalls auf beziehungsweise Auszüge daraus beigefügt werden, die ebenfalls auf
elektronischem Wege zu übermitteln sind, es sei denn, dies ist aus elektronischem Wege zu übermitteln sind, es sei denn, dies ist aus
technischen Gründen nicht durchführbar. technischen Gründen nicht durchführbar.
Auch der Informationsaustausch gemäss Artikel 5 kann auf Auch der Informationsaustausch gemäss Artikel 5 kann auf
Standardformblättern und in elektronischer Form erfolgen. Standardformblättern und in elektronischer Form erfolgen.
§ 2 - Paragraph 1 gilt nicht für Auskünfte und Dokumente, die aufgrund § 2 - Paragraph 1 gilt nicht für Auskünfte und Dokumente, die aufgrund
der Anwesenheit in den Amtsräumen in Belgien oder aufgrund der der Anwesenheit in den Amtsräumen in Belgien oder aufgrund der
Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in Belgien gemäss Artikel 16 Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in Belgien gemäss Artikel 16
erlangt werden. erlangt werden.
§ 3 - Erfolgt die Übermittlung nicht auf elektronischem Wege oder auf § 3 - Erfolgt die Übermittlung nicht auf elektronischem Wege oder auf
Standardformblättern, berührt dies nicht die Gültigkeit der erhaltenen Standardformblättern, berührt dies nicht die Gültigkeit der erhaltenen
Auskünfte oder der im Rahmen eines Amtshilfeersuchens ergriffenen Auskünfte oder der im Rahmen eines Amtshilfeersuchens ergriffenen
Massnahmen. Massnahmen.
Abschnitt 5 - Sprachenregelung Abschnitt 5 - Sprachenregelung
Art. 30 - § 1 - Alle Amtshilfeersuchen, Standardformblätter für die Art. 30 - § 1 - Alle Amtshilfeersuchen, Standardformblätter für die
Zustellung und einheitlichen Vollstreckungstitel werden in der Zustellung und einheitlichen Vollstreckungstitel werden in der
Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats
übermittelt oder es wird ihnen eine Übersetzung in diese Amtssprache übermittelt oder es wird ihnen eine Übersetzung in diese Amtssprache
beigefügt. Die ersuchende belgische Behörde kann jedoch mit der beigefügt. Die ersuchende belgische Behörde kann jedoch mit der
ausländischen Behörde vereinbaren, dass bestimmte Teile dieser ausländischen Behörde vereinbaren, dass bestimmte Teile dieser
Dokumente in einer anderen Sprache verfasst werden, die nicht Dokumente in einer anderen Sprache verfasst werden, die nicht
Amtssprache oder eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats Amtssprache oder eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats
ist. ist.
Der Umstand, dass bestimmte Teile der in Absatz 1 erwähnten Dokumente Der Umstand, dass bestimmte Teile der in Absatz 1 erwähnten Dokumente
in einer Sprache verfasst sind, die nicht Amtssprache oder eine der in einer Sprache verfasst sind, die nicht Amtssprache oder eine der
Amtssprachen des ersuchten Belgischen Staats ist, berührt nicht deren Amtssprachen des ersuchten Belgischen Staats ist, berührt nicht deren
Gültigkeit oder die Gültigkeit des Verfahrens, sofern es sich bei Gültigkeit oder die Gültigkeit des Verfahrens, sofern es sich bei
dieser anderen Sprache um eine zwischen der belgischen Behörde und der dieser anderen Sprache um eine zwischen der belgischen Behörde und der
ausländischen Behörde vereinbarte Sprache handelt. ausländischen Behörde vereinbarte Sprache handelt.
§ 2 - Die Dokumente, um deren Zustellung gemäss Artikel 8 ersucht § 2 - Die Dokumente, um deren Zustellung gemäss Artikel 8 ersucht
wird, können der ausländischen Behörde in einer der Amtssprachen des wird, können der ausländischen Behörde in einer der Amtssprachen des
ersuchenden Belgischen Staats übermittelt werden. ersuchenden Belgischen Staats übermittelt werden.
§ 3 - Werden einem Ersuchen andere Dokumente beigefügt als die in den § 3 - Werden einem Ersuchen andere Dokumente beigefügt als die in den
Paragraphen 1 und 2 genannten, so kann die ersuchte belgische Behörde Paragraphen 1 und 2 genannten, so kann die ersuchte belgische Behörde
erforderlichenfalls von der ausländischen Behörde eine Übersetzung erforderlichenfalls von der ausländischen Behörde eine Übersetzung
dieser Dokumente in eine der Amtssprachen Belgiens oder in eine andere dieser Dokumente in eine der Amtssprachen Belgiens oder in eine andere
nach bilateraler Absprache zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten nach bilateraler Absprache zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten
vereinbarte Sprache verlangen. vereinbarte Sprache verlangen.
Abschnitt 6 - Weitergabe von Auskünften und Dokumenten Abschnitt 6 - Weitergabe von Auskünften und Dokumenten
Art. 31 - § 1 - Die Auskünfte, die im Rahmen der Durchführung des Art. 31 - § 1 - Die Auskünfte, die im Rahmen der Durchführung des
vorliegenden Gesetzes in irgendeiner Form erlangt werden, unterliegen vorliegenden Gesetzes in irgendeiner Form erlangt werden, unterliegen
der Geheimhaltungspflicht und geniessen den Schutz, den das belgische der Geheimhaltungspflicht und geniessen den Schutz, den das belgische
Recht für Auskünfte dieser Art gewährt. Recht für Auskünfte dieser Art gewährt.
Solche Auskünfte können für Vollstreckungs- oder Sicherungsmassnahmen Solche Auskünfte können für Vollstreckungs- oder Sicherungsmassnahmen
mit Bezug auf Forderungen, die unter das vorliegende Gesetz fallen, mit Bezug auf Forderungen, die unter das vorliegende Gesetz fallen,
verwendet werden. Sie können auch zur Festsetzung und Einziehung von verwendet werden. Sie können auch zur Festsetzung und Einziehung von
Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung verwendet werden. Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung verwendet werden.
§ 2 - Die von der ausländischen Behörde erteilten Auskünfte können in § 2 - Die von der ausländischen Behörde erteilten Auskünfte können in
Belgien für andere als die in § 1 genannten Zwecke verwendet werden, Belgien für andere als die in § 1 genannten Zwecke verwendet werden,
wenn die Informationen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, wenn die Informationen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats,
der die Auskünfte erteilt, dort für vergleichbare Zwecke verwendet der die Auskünfte erteilt, dort für vergleichbare Zwecke verwendet
werden dürfen. werden dürfen.
Die von der belgischen Behörde erteilten Auskünfte können in dem Die von der belgischen Behörde erteilten Auskünfte können in dem
Mitgliedstaat, der die Auskünfte erhält, für andere als die in § 1 Mitgliedstaat, der die Auskünfte erhält, für andere als die in § 1
genannten Zwecke verwendet werden, wenn die Informationen nach den genannten Zwecke verwendet werden, wenn die Informationen nach den
belgischen Rechtsvorschriften für vergleichbare Zwecke verwendet belgischen Rechtsvorschriften für vergleichbare Zwecke verwendet
werden dürfen. werden dürfen.
§ 3 - Ist die belgische Behörde der Auffassung, dass aufgrund des § 3 - Ist die belgische Behörde der Auffassung, dass aufgrund des
vorliegenden Gesetzes erhaltene Auskünfte einem dritten Mitgliedstaat vorliegenden Gesetzes erhaltene Auskünfte einem dritten Mitgliedstaat
für die Zwecke des Paragraphen 1 nützlich sein könnten, so kann sie für die Zwecke des Paragraphen 1 nützlich sein könnten, so kann sie
diese Auskünfte an diesen dritten Mitgliedstaat unter der diese Auskünfte an diesen dritten Mitgliedstaat unter der
Voraussetzung weiterleiten, dass diese Weitergabe im Einklang mit den Voraussetzung weiterleiten, dass diese Weitergabe im Einklang mit den
in vorliegendem Gesetz festgelegten Regeln und Verfahren erfolgt. Sie in vorliegendem Gesetz festgelegten Regeln und Verfahren erfolgt. Sie
teilt dem Mitgliedstaat, von dem die Auskünfte stammen, ihre Absicht teilt dem Mitgliedstaat, von dem die Auskünfte stammen, ihre Absicht
mit, diese einem dritten Mitgliedstaat zuzuleiten. mit, diese einem dritten Mitgliedstaat zuzuleiten.
Teilt eine ausländische Behörde der belgischen Behörde ihre Absicht Teilt eine ausländische Behörde der belgischen Behörde ihre Absicht
mit, erhaltene Auskünfte, die aus Belgien stammen und einem dritten mit, erhaltene Auskünfte, die aus Belgien stammen und einem dritten
Mitgliedstaat für die Zwecke des Paragraphen 1 nützlich sein könnten, Mitgliedstaat für die Zwecke des Paragraphen 1 nützlich sein könnten,
diesem dritten Mitgliedstaat weiterzuleiten, kann die belgische diesem dritten Mitgliedstaat weiterzuleiten, kann die belgische
Behörde innerhalb von zehn Werktagen mitteilen, dass sie dieser Behörde innerhalb von zehn Werktagen mitteilen, dass sie dieser
Weiterleitung nicht zustimmt, wobei diese Frist mit dem Tag des Weiterleitung nicht zustimmt, wobei diese Frist mit dem Tag des
Eingangs der Mitteilung der ausländischen Behörde über die Eingangs der Mitteilung der ausländischen Behörde über die
beabsichtigte Weiterleitung beginnt. beabsichtigte Weiterleitung beginnt.
§ 4 - Die Genehmigung der Verwendung von Auskünften gemäss § 2, deren § 4 - Die Genehmigung der Verwendung von Auskünften gemäss § 2, deren
Weitergabe gemäss § 3 erfolgt ist, darf nur durch die belgische Weitergabe gemäss § 3 erfolgt ist, darf nur durch die belgische
Behörde erteilt werden, sofern die Auskünfte aus Belgien stammen. Behörde erteilt werden, sofern die Auskünfte aus Belgien stammen.
§ 5 - Auskünfte, die in jedweder Form im Rahmen des vorliegenden § 5 - Auskünfte, die in jedweder Form im Rahmen des vorliegenden
Gesetzes mitgeteilt werden, können von allen Behörden in Belgien auf Gesetzes mitgeteilt werden, können von allen Behörden in Belgien auf
der gleichen Grundlage wie vergleichbare Auskünfte, die in Belgien der gleichen Grundlage wie vergleichbare Auskünfte, die in Belgien
selbst erlangt wurden, angeführt oder als Beweismittel verwendet selbst erlangt wurden, angeführt oder als Beweismittel verwendet
werden. werden.
KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen
Art. 32 - Vorliegendes Gesetz gilt unbeschadet der Erfüllung von sich Art. 32 - Vorliegendes Gesetz gilt unbeschadet der Erfüllung von sich
aus bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen aus bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen
ergebenden Verpflichtungen zur Leistung von Amtshilfe in grösserem ergebenden Verpflichtungen zur Leistung von Amtshilfe in grösserem
Umfang; das gilt auch für die Zustellung gerichtlicher oder sonstiger Umfang; das gilt auch für die Zustellung gerichtlicher oder sonstiger
Schriftstücke. Schriftstücke.
Art. 33 - Es werden aufgehoben: Art. 33 - Es werden aufgehoben:
1. das Gesetz vom 20. Juli 1979 über die gegenseitige Unterstützung 1. das Gesetz vom 20. Juli 1979 über die gegenseitige Unterstützung
bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben,
Zölle, Steuern und sonstige Massnahmen, Zölle, Steuern und sonstige Massnahmen,
2. der Königliche Erlass vom 20. Februar 1980 zur Bestimmung der 2. der Königliche Erlass vom 20. Februar 1980 zur Bestimmung der
zuständigen Behörden für die Anwendung des Gesetzes vom 20. Juli 1979 zuständigen Behörden für die Anwendung des Gesetzes vom 20. Juli 1979
über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von
Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und
sonstige Massnahmen. sonstige Massnahmen.
Art. 34 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Art. 34 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2012 Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
S. VANACKERE S. VANACKERE
Die Ministerin des Mittelstands, der K.M.B., der Selbständigen und der Die Ministerin des Mittelstands, der K.M.B., der Selbständigen und der
Landwirtschaft Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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