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Loi transposant la Directive 2010/24/UE du Conseil du 16 mars 2010 concernant l'assistance mutuelle en matière de recouvrement des créances relatives aux taxes, impôts, droits et autres mesures. - Traduction allemande | Wet houdende omzetting van Richtlijn 2010/24/EU van de Raad van 16 maart 2010 betreffende de wederzijdse bijstand inzake de invordering van schuldvorderingen die voortvloeien uit belastingen, rechten en andere maatregelen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
9 JANVIER 2012. - Loi transposant la Directive 2010/24/UE du Conseil | 9 JANUARI 2012. - Wet houdende omzetting van Richtlijn 2010/24/EU van |
du 16 mars 2010 concernant l'assistance mutuelle en matière de | de Raad van 16 maart 2010 betreffende de wederzijdse bijstand inzake |
recouvrement des créances relatives aux taxes, impôts, droits et | de invordering van schuldvorderingen die voortvloeien uit belastingen, |
autres mesures. - Traduction allemande | rechten en andere maatregelen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 |
loi du 9 janvier 2012 transposant la Directive 2010/24/UE du Conseil | januari 2012 houdende omzetting van Richtlijn 2010/24/EU van de Raad |
du 16 mars 2010 concernant l'assistance mutuelle en matière de | van 16 maart 2010 betreffende de wederzijdse bijstand inzake de |
recouvrement des créances relatives aux taxes, impôts, droits et | invordering van schuldvorderingen die voortvloeien uit belastingen, |
autres mesures (Moniteur belge du 26 janvier 2012). | rechten en andere maatregelen (Belgisch Staatsblad van 26 januari |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2012). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
9. JANUAR 2012 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/24/EU des | 9. JANUAR 2012 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/24/EU des |
Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von | Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von |
Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige | Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige |
Massnahmen | Massnahmen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2010/24/EU des Rates | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2010/24/EU des Rates |
vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von | vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von |
Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige | Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige |
Massnahmen um. | Massnahmen um. |
KAPITEL 2 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | KAPITEL 2 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Forderungen im | Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Forderungen im |
Zusammenhang mit: | Zusammenhang mit: |
1. Steuern und Abgaben aller Art, die erhoben werden: | 1. Steuern und Abgaben aller Art, die erhoben werden: |
a) von Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | a) von Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union |
oder für Belgien oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen | oder für Belgien oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen |
Union, | Union, |
b) von den gebiets- oder verwaltungsmässigen Gliederungseinheiten | b) von den gebiets- oder verwaltungsmässigen Gliederungseinheiten |
einschliesslich der lokalen Behörden Belgiens oder eines anderen | einschliesslich der lokalen Behörden Belgiens oder eines anderen |
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder für diese, | Mitgliedstaats der Europäischen Union oder für diese, |
c) für die Europäische Union. | c) für die Europäische Union. |
Handelt es sich jedoch um Steuern und Abgaben, die von den gebiets- | Handelt es sich jedoch um Steuern und Abgaben, die von den gebiets- |
oder verwaltungsmässigen Gliederungseinheiten Belgiens oder für diese | oder verwaltungsmässigen Gliederungseinheiten Belgiens oder für diese |
erhoben werden, findet vorliegendes Gesetz nur Anwendung auf Steuern | erhoben werden, findet vorliegendes Gesetz nur Anwendung auf Steuern |
und Abgaben, deren Erhebung und Beitreibung der Föderale Öffentliche | und Abgaben, deren Erhebung und Beitreibung der Föderale Öffentliche |
Dienst Finanzen gewährleistet, | Dienst Finanzen gewährleistet, |
2. Erstattungen, Interventionen und anderen föderalen Massnahmen, die | 2. Erstattungen, Interventionen und anderen föderalen Massnahmen, die |
Bestandteil des Systems der vollständigen oder teilweisen Finanzierung | Bestandteil des Systems der vollständigen oder teilweisen Finanzierung |
des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des | des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des |
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen | Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen |
Raums (ELER), einschliesslich der im Rahmen dieser Aktionen zu | Raums (ELER), einschliesslich der im Rahmen dieser Aktionen zu |
erhebenden Beiträge, sind, | erhebenden Beiträge, sind, |
3. Abschöpfungen und anderen Abgaben im Rahmen der gemeinsamen | 3. Abschöpfungen und anderen Abgaben im Rahmen der gemeinsamen |
Marktordnung für den Zuckersektor. | Marktordnung für den Zuckersektor. |
§ 2 - Der Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes umfasst auch: | § 2 - Der Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes umfasst auch: |
1. Verwaltungssanktionen, Geldbussen, Gebühren und Zuschläge in Bezug | 1. Verwaltungssanktionen, Geldbussen, Gebühren und Zuschläge in Bezug |
auf Forderungen, für deren Beitreibung gemäss § 1 um Amtshilfe ersucht | auf Forderungen, für deren Beitreibung gemäss § 1 um Amtshilfe ersucht |
werden kann und die von den für die Erhebung der betreffenden Steuern | werden kann und die von den für die Erhebung der betreffenden Steuern |
oder Abgaben oder die Durchführung der dafür erforderlichen | oder Abgaben oder die Durchführung der dafür erforderlichen |
behördlichen Ermittlungen zuständigen Behörden verhängt oder von | behördlichen Ermittlungen zuständigen Behörden verhängt oder von |
Verwaltungsorganen oder Gerichten auf Antrag dieser Behörden bestätigt | Verwaltungsorganen oder Gerichten auf Antrag dieser Behörden bestätigt |
wurden, | wurden, |
2. föderale Gebühren für Bescheinigungen und ähnliche Dokumente, die | 2. föderale Gebühren für Bescheinigungen und ähnliche Dokumente, die |
im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren in Bezug auf Steuern oder | im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren in Bezug auf Steuern oder |
Abgaben ausgestellt werden, | Abgaben ausgestellt werden, |
3. Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit Forderungen, für deren | 3. Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit Forderungen, für deren |
Beitreibung gemäss § 1 oder gemäss den Nummern 1 und 2 des | Beitreibung gemäss § 1 oder gemäss den Nummern 1 und 2 des |
vorliegenden Paragraphen um Amtshilfe ersucht werden kann. | vorliegenden Paragraphen um Amtshilfe ersucht werden kann. |
§ 3 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf: | § 3 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf: |
1. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, | 1. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, |
2. andere als die in § 2 genannten Gebühren, | 2. andere als die in § 2 genannten Gebühren, |
3. vertragliche Gebühren, wie Zahlungen an öffentliche | 3. vertragliche Gebühren, wie Zahlungen an öffentliche |
Versorgungsbetriebe, | Versorgungsbetriebe, |
4. strafrechtliche Sanktionen, die auf der Grundlage einer | 4. strafrechtliche Sanktionen, die auf der Grundlage einer |
Anklageerhebung im Strafverfahren verhängt werden, oder andere | Anklageerhebung im Strafverfahren verhängt werden, oder andere |
strafrechtliche Sanktionen, die nicht von § 2 Nr. 1 erfasst sind. | strafrechtliche Sanktionen, die nicht von § 2 Nr. 1 erfasst sind. |
Art. 4 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: | Art. 4 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: |
1. "Mitgliedstaat": vorbehaltlich anders lautender Bestimmung einen | 1. "Mitgliedstaat": vorbehaltlich anders lautender Bestimmung einen |
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Belgien, | anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Belgien, |
2. "Richtlinie": die Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 | 2. "Richtlinie": die Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 |
über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf | über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf |
bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Massnahmen, | bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Massnahmen, |
3. "belgische Behörde": ein zentrales Verbindungsbüro, ein | 3. "belgische Behörde": ein zentrales Verbindungsbüro, ein |
Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle, das beziehungsweise die | Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle, das beziehungsweise die |
von der zuständigen belgischen Behörde ermächtigt ist, ein | von der zuständigen belgischen Behörde ermächtigt ist, ein |
Amtshilfeersuchen in Bezug auf eine in Artikel 3 erwähnte Forderung an | Amtshilfeersuchen in Bezug auf eine in Artikel 3 erwähnte Forderung an |
eine ausländische Behörde zu stellen oder ein solches Ersuchen von | eine ausländische Behörde zu stellen oder ein solches Ersuchen von |
einer ausländischen Behörde zu erhalten und zu bearbeiten, | einer ausländischen Behörde zu erhalten und zu bearbeiten, |
4. "ausländische Behörde": ein zentrales Verbindungsbüro, ein | 4. "ausländische Behörde": ein zentrales Verbindungsbüro, ein |
Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle, das beziehungsweise die | Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle, das beziehungsweise die |
ermächtigt ist, ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf eine in Artikel 3 | ermächtigt ist, ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf eine in Artikel 3 |
erwähnte Forderung an die belgische Behörde zu stellen oder ein | erwähnte Forderung an die belgische Behörde zu stellen oder ein |
solches Ersuchen von der belgischen Behörde zu erhalten und zu | solches Ersuchen von der belgischen Behörde zu erhalten und zu |
bearbeiten, | bearbeiten, |
5. "Person": | 5. "Person": |
a) eine natürliche Person, | a) eine natürliche Person, |
b) eine juristische Person, | b) eine juristische Person, |
c) eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, | c) eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, |
die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person | die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person |
verfügt, oder | verfügt, oder |
d) alle anderen Rechtsvereinbarungen gleich welcher Art und Form - mit | d) alle anderen Rechtsvereinbarungen gleich welcher Art und Form - mit |
oder ohne Rechtspersönlichkeit -, die Vermögensgegenstände besitzen | oder ohne Rechtspersönlichkeit -, die Vermögensgegenstände besitzen |
oder verwalten, die einschliesslich der daraus erzielten Einkünfte | oder verwalten, die einschliesslich der daraus erzielten Einkünfte |
einer der in vorliegendem Gesetz erfassten Steuern unterliegen, | einer der in vorliegendem Gesetz erfassten Steuern unterliegen, |
6. "auf elektronischem Wege": die Verwendung elektronischer Anlagen | 6. "auf elektronischem Wege": die Verwendung elektronischer Anlagen |
zur Verarbeitung, einschliesslich der Datenkomprimierung, und zum | zur Verarbeitung, einschliesslich der Datenkomprimierung, und zum |
Speichern von Daten und unter Einsatz von Draht, Funk, optischer | Speichern von Daten und unter Einsatz von Draht, Funk, optischer |
Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren, | Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren, |
7. "einheitlicher Vollstreckungstitel": den Vollstreckungstitel wie in | 7. "einheitlicher Vollstreckungstitel": den Vollstreckungstitel wie in |
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1189/2011 der Kommission vom 18. | der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1189/2011 der Kommission vom 18. |
November 2011 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu | November 2011 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu |
bestimmten Artikeln der Richtlinie 2010/24/EU des Rates über die | bestimmten Artikeln der Richtlinie 2010/24/EU des Rates über die |
Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern, | Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern, |
Abgaben und sonstige Massnahmen aufgenommen. | Abgaben und sonstige Massnahmen aufgenommen. |
KAPITEL 3 - Erteilung von Auskünften ohne vorheriges Ersuchen | KAPITEL 3 - Erteilung von Auskünften ohne vorheriges Ersuchen |
Art. 5 - Im Falle einer Erstattung von Steuern oder Abgaben mit | Art. 5 - Im Falle einer Erstattung von Steuern oder Abgaben mit |
Ausnahme der Mehrwertsteuer an eine Person, die in einem Mitgliedstaat | Ausnahme der Mehrwertsteuer an eine Person, die in einem Mitgliedstaat |
niedergelassen oder wohnhaft ist, kann die belgische Behörde die | niedergelassen oder wohnhaft ist, kann die belgische Behörde die |
ausländische Behörde dieses Mitgliedstaats über die bevorstehende | ausländische Behörde dieses Mitgliedstaats über die bevorstehende |
Erstattung unterrichten. | Erstattung unterrichten. |
KAPITEL 4 - Regeln, nach denen Belgien einen Mitgliedstaat um | KAPITEL 4 - Regeln, nach denen Belgien einen Mitgliedstaat um |
Amtshilfe ersucht | Amtshilfe ersucht |
Abschnitt 1 - Auskunftsersuchen | Abschnitt 1 - Auskunftsersuchen |
Art. 6 - Die belgische Behörde kann eine ausländische Behörde um alle | Art. 6 - Die belgische Behörde kann eine ausländische Behörde um alle |
Auskünfte ersuchen, die bei der Beitreibung einer Forderung gemäss | Auskünfte ersuchen, die bei der Beitreibung einer Forderung gemäss |
Artikel 3 voraussichtlich für sie erheblich sein können. | Artikel 3 voraussichtlich für sie erheblich sein können. |
Art. 7 - § 1 - Die belgische Behörde kann mit einer ausländischen | Art. 7 - § 1 - Die belgische Behörde kann mit einer ausländischen |
Behörde vereinbaren, dass unter den von der ausländischen Behörde | Behörde vereinbaren, dass unter den von der ausländischen Behörde |
festgelegten Voraussetzungen von der belgischen Behörde ermächtigte | festgelegten Voraussetzungen von der belgischen Behörde ermächtigte |
Bedienstete: | Bedienstete: |
1. in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die | 1. in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die |
Verwaltungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats ihre Tätigkeit | Verwaltungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats ihre Tätigkeit |
ausüben, | ausüben, |
2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im | 2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im |
Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats geführt werden, | Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats geführt werden, |
3. die zuständigen Bediensteten des ersuchten Mitgliedstaats bei | 3. die zuständigen Bediensteten des ersuchten Mitgliedstaats bei |
Gerichtsverfahren in diesem Mitgliedstaat unterstützen dürfen. | Gerichtsverfahren in diesem Mitgliedstaat unterstützen dürfen. |
Sofern dies nach den geltenden Rechtsvorschriften im ersuchten | Sofern dies nach den geltenden Rechtsvorschriften im ersuchten |
Mitgliedstaat zulässig ist, kann die Vereinbarung in Bezug auf Absatz | Mitgliedstaat zulässig ist, kann die Vereinbarung in Bezug auf Absatz |
1 Nr. 2 vorsehen, dass von der belgischen Behörde ermächtigte | 1 Nr. 2 vorsehen, dass von der belgischen Behörde ermächtigte |
Bedienstete Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen. | Bedienstete Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen. |
§ 2 - Von der belgischen Behörde ermächtigte Bedienstete, die die | § 2 - Von der belgischen Behörde ermächtigte Bedienstete, die die |
Möglichkeiten des Paragraphen 1 nutzen, müssen jederzeit eine | Möglichkeiten des Paragraphen 1 nutzen, müssen jederzeit eine |
schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und | schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und |
dienstliche Stellung hervorgehen. | dienstliche Stellung hervorgehen. |
Abschnitt 2 - Zustellungsersuchen | Abschnitt 2 - Zustellungsersuchen |
Art. 8 - § 1 - Die belgische Behörde kann eine ausländische Behörde um | Art. 8 - § 1 - Die belgische Behörde kann eine ausländische Behörde um |
die Zustellung aller mit einer Forderung gemäss Artikel 3 oder mit | die Zustellung aller mit einer Forderung gemäss Artikel 3 oder mit |
deren Beitreibung zusammenhängenden Dokumente ersuchen, | deren Beitreibung zusammenhängenden Dokumente ersuchen, |
einschliesslich der gerichtlichen, die von den belgischen | einschliesslich der gerichtlichen, die von den belgischen |
Verwaltungsbehörden stammen. | Verwaltungsbehörden stammen. |
§ 2 - Dem Ersuchen um Zustellung ist ein Standardformblatt beizufügen, | § 2 - Dem Ersuchen um Zustellung ist ein Standardformblatt beizufügen, |
das mindestens die nachstehenden Angaben enthält: | das mindestens die nachstehenden Angaben enthält: |
1. Name, Anschrift und sonstige einschlägige Angaben zur Feststellung | 1. Name, Anschrift und sonstige einschlägige Angaben zur Feststellung |
des Empfängers, | des Empfängers, |
2. Zweck der Zustellung und Frist, innerhalb deren die Zustellung | 2. Zweck der Zustellung und Frist, innerhalb deren die Zustellung |
erfolgen sollte, | erfolgen sollte, |
3. Bezeichnung des beigefügten Dokuments und Art und Höhe der | 3. Bezeichnung des beigefügten Dokuments und Art und Höhe der |
betroffenen Forderung, | betroffenen Forderung, |
4. Name, Anschrift und sonstige Verbindungsdaten bezüglich: | 4. Name, Anschrift und sonstige Verbindungsdaten bezüglich: |
a) der für das beigefügte Dokument zuständigen Stelle und, falls | a) der für das beigefügte Dokument zuständigen Stelle und, falls |
hiervon abweichend, | hiervon abweichend, |
b) der Stelle, bei der weitere Auskünfte zu dem zugestellten Dokument | b) der Stelle, bei der weitere Auskünfte zu dem zugestellten Dokument |
oder zu den Möglichkeiten, die Zahlungsverpflichtung anzufechten, | oder zu den Möglichkeiten, die Zahlungsverpflichtung anzufechten, |
eingeholt werden können. | eingeholt werden können. |
§ 3 - Die belgische Behörde stellt ein Ersuchen um Zustellung gemäss | § 3 - Die belgische Behörde stellt ein Ersuchen um Zustellung gemäss |
vorliegendem Artikel nur dann, wenn es den belgischen | vorliegendem Artikel nur dann, wenn es den belgischen |
Verwaltungsbehörden nicht möglich ist, das betreffende Dokument gemäss | Verwaltungsbehörden nicht möglich ist, das betreffende Dokument gemäss |
den in Belgien geltenden Vorschriften für die Zustellung von | den in Belgien geltenden Vorschriften für die Zustellung von |
Dokumenten zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung | Dokumenten zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung |
unverhältnismässige Schwierigkeiten aufwerfen würde. | unverhältnismässige Schwierigkeiten aufwerfen würde. |
Art. 9 - Die in Artikel 8 vorgesehene Zustellung lässt jede andere | Art. 9 - Die in Artikel 8 vorgesehene Zustellung lässt jede andere |
Form der Zustellung durch die zuständige belgische Verwaltungsbehörde | Form der Zustellung durch die zuständige belgische Verwaltungsbehörde |
entsprechend den belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und | entsprechend den belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und |
der belgischen Verwaltungspraxis unberührt. | der belgischen Verwaltungspraxis unberührt. |
Die zuständige belgische Verwaltungsbehörde kann einer Person im | Die zuständige belgische Verwaltungsbehörde kann einer Person im |
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats jedes Dokument auch direkt per | Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats jedes Dokument auch direkt per |
Einschreiben oder auf elektronischem Wege zustellen. | Einschreiben oder auf elektronischem Wege zustellen. |
Abschnitt 3 - Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmassnahmen | Abschnitt 3 - Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmassnahmen |
Art. 10 - § 1 - Die belgische Behörde kann einer ausländischen Behörde | Art. 10 - § 1 - Die belgische Behörde kann einer ausländischen Behörde |
ein Ersuchen um Beitreibung von Forderungen, für die ein | ein Ersuchen um Beitreibung von Forderungen, für die ein |
Vollstreckungstitel besteht, übermitteln. | Vollstreckungstitel besteht, übermitteln. |
Ausgenommen in den Fällen, auf die Artikel 25 § 2 Anwendung findet, | Ausgenommen in den Fällen, auf die Artikel 25 § 2 Anwendung findet, |
kann die belgische Behörde kein Beitreibungsersuchen stellen, falls | kann die belgische Behörde kein Beitreibungsersuchen stellen, falls |
und solange die Forderung und/oder der Titel für ihre Vollstreckung in | und solange die Forderung und/oder der Titel für ihre Vollstreckung in |
Belgien angefochten werden. | Belgien angefochten werden. |
§ 2 - Die belgische Behörde kann ein Beitreibungsersuchen erst | § 2 - Die belgische Behörde kann ein Beitreibungsersuchen erst |
stellen, wenn alle in Belgien geltenden Beitreibungsverfahren | stellen, wenn alle in Belgien geltenden Beitreibungsverfahren |
durchgeführt wurden, ausgenommen in folgenden Fällen: | durchgeführt wurden, ausgenommen in folgenden Fällen: |
1. Es ist offensichtlich, dass keine Vermögensgegenstände für die | 1. Es ist offensichtlich, dass keine Vermögensgegenstände für die |
Beitreibung in Belgien vorhanden sind oder dass solche Verfahren nicht | Beitreibung in Belgien vorhanden sind oder dass solche Verfahren nicht |
zur vollständigen Begleichung der Forderung führen, und der belgischen | zur vollständigen Begleichung der Forderung führen, und der belgischen |
Behörde liegen konkrete Informationen vor, wonach die betreffende | Behörde liegen konkrete Informationen vor, wonach die betreffende |
Person über Vermögensgegenstände im ersuchten Mitgliedstaat verfügt. | Person über Vermögensgegenstände im ersuchten Mitgliedstaat verfügt. |
2. Die Durchführung dieser Verfahren in Belgien würde | 2. Die Durchführung dieser Verfahren in Belgien würde |
unverhältnismässige Schwierigkeiten aufwerfen. | unverhältnismässige Schwierigkeiten aufwerfen. |
§ 3 - Erlangt die belgische Behörde im Zusammenhang mit der Forderung, | § 3 - Erlangt die belgische Behörde im Zusammenhang mit der Forderung, |
die dem Beitreibungsersuchen zugrunde liegt, zweckdienliche | die dem Beitreibungsersuchen zugrunde liegt, zweckdienliche |
Informationen, so leitet sie diese unverzüglich an die ausländische | Informationen, so leitet sie diese unverzüglich an die ausländische |
Behörde weiter. | Behörde weiter. |
Art. 11 - § 1 - Jedem Beitreibungsersuchen ist ein einheitlicher | Art. 11 - § 1 - Jedem Beitreibungsersuchen ist ein einheitlicher |
Vollstreckungstitel beizufügen. | Vollstreckungstitel beizufügen. |
Dieser einheitliche Vollstreckungstitel, dessen Inhalt im Wesentlichen | Dieser einheitliche Vollstreckungstitel, dessen Inhalt im Wesentlichen |
dem des ursprünglichen Vollstreckungstitels entspricht, enthält | dem des ursprünglichen Vollstreckungstitels entspricht, enthält |
mindestens die nachstehenden Angaben: | mindestens die nachstehenden Angaben: |
1. Angaben zur Feststellung des ursprünglichen Vollstreckungstitels, | 1. Angaben zur Feststellung des ursprünglichen Vollstreckungstitels, |
eine Beschreibung der Forderung, einschliesslich Angaben zur Art der | eine Beschreibung der Forderung, einschliesslich Angaben zur Art der |
Forderung, des von der Forderung abgedeckten Zeitraums, sämtliche für | Forderung, des von der Forderung abgedeckten Zeitraums, sämtliche für |
die Beitreibung wichtigen Termine, den Betrag der Forderung und ihrer | die Beitreibung wichtigen Termine, den Betrag der Forderung und ihrer |
Bestandteile, wie Hauptsumme, aufgelaufene Zinsen und so weiter, | Bestandteile, wie Hauptsumme, aufgelaufene Zinsen und so weiter, |
2. Name und andere einschlägige Angaben zur Feststellung des | 2. Name und andere einschlägige Angaben zur Feststellung des |
Schuldners, | Schuldners, |
3. Name, Anschrift und sonstige Verbindungsdaten bezüglich: | 3. Name, Anschrift und sonstige Verbindungsdaten bezüglich: |
a) der für die Festsetzung der Forderung zuständigen Stelle und, falls | a) der für die Festsetzung der Forderung zuständigen Stelle und, falls |
hiervon abweichend, | hiervon abweichend, |
b) der Stelle, bei der weitere Auskünfte zu der Forderung oder zu den | b) der Stelle, bei der weitere Auskünfte zu der Forderung oder zu den |
Möglichkeiten, die Zahlungsverpflichtung anzufechten, eingeholt werden | Möglichkeiten, die Zahlungsverpflichtung anzufechten, eingeholt werden |
können. | können. |
§ 2 - Dem Ersuchen um Beitreibung einer Forderung können weitere von | § 2 - Dem Ersuchen um Beitreibung einer Forderung können weitere von |
der zuständigen belgischen Verwaltung zu der Forderung ausgestellte | der zuständigen belgischen Verwaltung zu der Forderung ausgestellte |
Dokumente beigefügt werden. | Dokumente beigefügt werden. |
Art. 12 - § 1 - Die belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde | Art. 12 - § 1 - Die belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde |
unverzüglich jede nachfolgende Änderung oder Rücknahme ihres | unverzüglich jede nachfolgende Änderung oder Rücknahme ihres |
Beitreibungsersuchens unter Angabe der Gründe für die Änderung oder | Beitreibungsersuchens unter Angabe der Gründe für die Änderung oder |
Rücknahme mit. | Rücknahme mit. |
§ 2 - Geht die Änderung des Ersuchens auf eine Entscheidung der | § 2 - Geht die Änderung des Ersuchens auf eine Entscheidung der |
zuständigen Instanz über die in Artikel 24 § 1 erwähnte Anfechtung | zuständigen Instanz über die in Artikel 24 § 1 erwähnte Anfechtung |
zurück, so teilt die belgische Behörde der ausländischen Behörde diese | zurück, so teilt die belgische Behörde der ausländischen Behörde diese |
Entscheidung mit und übermittelt ihr eine geänderte Fassung des | Entscheidung mit und übermittelt ihr eine geänderte Fassung des |
einheitlichen Vollstreckungstitels. | einheitlichen Vollstreckungstitels. |
Artikel 11, 24 und 25 gelten für die neue Fassung des | Artikel 11, 24 und 25 gelten für die neue Fassung des |
Vollstreckungstitels. | Vollstreckungstitels. |
Art. 13 - Die belgische Behörde kann die ausländische Behörde | Art. 13 - Die belgische Behörde kann die ausländische Behörde |
ersuchen, Sicherungsmassnahmen zu treffen, um die Beitreibung | ersuchen, Sicherungsmassnahmen zu treffen, um die Beitreibung |
sicherzustellen, wenn eine Forderung oder der Vollstreckungstitel in | sicherzustellen, wenn eine Forderung oder der Vollstreckungstitel in |
Belgien zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten wird, | Belgien zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten wird, |
oder wenn für die Forderung noch kein Vollstreckungstitel erlassen | oder wenn für die Forderung noch kein Vollstreckungstitel erlassen |
wurde, falls die Sicherungsmassnahmen nach belgischem Recht und | wurde, falls die Sicherungsmassnahmen nach belgischem Recht und |
belgischer Verwaltungspraxis in einer vergleichbaren Situation auch | belgischer Verwaltungspraxis in einer vergleichbaren Situation auch |
möglich sind. | möglich sind. |
Dem Ersuchen um Sicherungsmassnahmen können weitere von der | Dem Ersuchen um Sicherungsmassnahmen können weitere von der |
zuständigen belgischen Verwaltung zu der Forderung ausgestellte | zuständigen belgischen Verwaltung zu der Forderung ausgestellte |
Dokumente beigefügt werden. | Dokumente beigefügt werden. |
Art. 14 - Damit Artikel 13 wirksam wird, gelten Artikel 10 § 3, | Art. 14 - Damit Artikel 13 wirksam wird, gelten Artikel 10 § 3, |
Artikel 12, Artikel 20 § 1 und 2 und die Artikel 24 und 25 sinngemäss. | Artikel 12, Artikel 20 § 1 und 2 und die Artikel 24 und 25 sinngemäss. |
KAPITEL 5 - Regeln, nach denen Belgien einem Mitgliedstaat Amtshilfe | KAPITEL 5 - Regeln, nach denen Belgien einem Mitgliedstaat Amtshilfe |
gewährt | gewährt |
Abschnitt 1 - Auskunftsersuchen | Abschnitt 1 - Auskunftsersuchen |
Art. 15 - § 1 - Auf Ersuchen einer ausländischen Behörde erteilt die | Art. 15 - § 1 - Auf Ersuchen einer ausländischen Behörde erteilt die |
belgische Behörde dieser alle Auskünfte, die bei der Beitreibung einer | belgische Behörde dieser alle Auskünfte, die bei der Beitreibung einer |
Forderung gemäss Artikel 3 voraussichtlich für die ausländische | Forderung gemäss Artikel 3 voraussichtlich für die ausländische |
Behörde erheblich sein können. | Behörde erheblich sein können. |
Zur Beschaffung dieser Auskünfte veranlasst die belgische Behörde die | Zur Beschaffung dieser Auskünfte veranlasst die belgische Behörde die |
Durchführung aller dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen. | Durchführung aller dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen. |
§ 2 - Die belgische Behörde ist nicht gehalten, Auskünfte zu | § 2 - Die belgische Behörde ist nicht gehalten, Auskünfte zu |
übermitteln: | übermitteln: |
1. die sie sich für die Beitreibung derartiger, in Belgien | 1. die sie sich für die Beitreibung derartiger, in Belgien |
entstandener Forderungen nicht beschaffen könnte, | entstandener Forderungen nicht beschaffen könnte, |
2. mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben | 2. mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben |
würde, | würde, |
3. deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung | 3. deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung |
Belgiens verletzen würde. | Belgiens verletzen würde. |
§ 3 - Die belgische Behörde kann die Erteilung von Informationen nicht | § 3 - Die belgische Behörde kann die Erteilung von Informationen nicht |
nur deshalb ablehnen, weil die Informationen sich bei einer Bank, | nur deshalb ablehnen, weil die Informationen sich bei einer Bank, |
einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder | einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder |
Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person | Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person |
beziehen. | beziehen. |
§ 4 - Die belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde mit, aus | § 4 - Die belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde mit, aus |
welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann. | welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann. |
Art. 16 - § 1 - Die belgische Behörde kann mit einer ausländischen | Art. 16 - § 1 - Die belgische Behörde kann mit einer ausländischen |
Behörde vereinbaren, dass unter den von der belgischen Behörde | Behörde vereinbaren, dass unter den von der belgischen Behörde |
festgelegten Voraussetzungen von der ausländischen Behörde ermächtigte | festgelegten Voraussetzungen von der ausländischen Behörde ermächtigte |
Bedienstete: | Bedienstete: |
1. in Belgien in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die | 1. in Belgien in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die |
Verwaltungsbehörden ihre Tätigkeit ausüben, | Verwaltungsbehörden ihre Tätigkeit ausüben, |
2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im | 2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im |
belgischen Hoheitsgebiet geführt werden, | belgischen Hoheitsgebiet geführt werden, |
3. die zuständigen belgischen Bediensteten bei Gerichtsverfahren in | 3. die zuständigen belgischen Bediensteten bei Gerichtsverfahren in |
Belgien unterstützen dürfen. | Belgien unterstützen dürfen. |
Sofern dies nach den belgischen Rechtsvorschriften zulässig ist, kann | Sofern dies nach den belgischen Rechtsvorschriften zulässig ist, kann |
die Vereinbarung in Bezug auf Absatz 1 Nr. 2 vorsehen, dass | die Vereinbarung in Bezug auf Absatz 1 Nr. 2 vorsehen, dass |
Bedienstete der ausländischen Behörde Einzelpersonen befragen und | Bedienstete der ausländischen Behörde Einzelpersonen befragen und |
Aufzeichnungen prüfen dürfen. | Aufzeichnungen prüfen dürfen. |
§ 2 - Von der ausländischen Behörde ermächtigte Bedienstete, die die | § 2 - Von der ausländischen Behörde ermächtigte Bedienstete, die die |
Möglichkeiten des Paragraphen 1 nutzen, müssen jederzeit eine | Möglichkeiten des Paragraphen 1 nutzen, müssen jederzeit eine |
schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und | schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und |
dienstliche Stellung hervorgehen. | dienstliche Stellung hervorgehen. |
Abschnitt 2 - Zustellungsersuchen | Abschnitt 2 - Zustellungsersuchen |
Art. 17 - § 1 - Auf Ersuchen einer ausländischen Behörde stellt die | Art. 17 - § 1 - Auf Ersuchen einer ausländischen Behörde stellt die |
belgische Behörde dem Empfänger alle mit einer Forderung gemäss | belgische Behörde dem Empfänger alle mit einer Forderung gemäss |
Artikel 3 oder mit deren Beitreibung zusammenhängenden Dokumente, | Artikel 3 oder mit deren Beitreibung zusammenhängenden Dokumente, |
einschliesslich der gerichtlichen, zu, die von der Behörde des | einschliesslich der gerichtlichen, zu, die von der Behörde des |
ersuchenden Mitgliedstaats stammen, insofern dieses | ersuchenden Mitgliedstaats stammen, insofern dieses |
Zustellungsersuchen die in Artikel 8 § 2 aufgezählten Bedingungen | Zustellungsersuchen die in Artikel 8 § 2 aufgezählten Bedingungen |
erfüllt. | erfüllt. |
§ 2 - Die belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde | § 2 - Die belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde |
unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst | unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst |
wurde, und insbesondere, an welchem Tag dem Empfänger das Dokument | wurde, und insbesondere, an welchem Tag dem Empfänger das Dokument |
zugestellt worden ist. | zugestellt worden ist. |
Art. 18 - Die belgische Behörde gewährleistet, dass die Zustellung in | Art. 18 - Die belgische Behörde gewährleistet, dass die Zustellung in |
Belgien gemäss den belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen | Belgien gemäss den belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen |
und der belgischen Verwaltungspraxis erfolgt. | und der belgischen Verwaltungspraxis erfolgt. |
Abschnitt 3 - Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmassnahmen | Abschnitt 3 - Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmassnahmen |
Art. 19 - Auf Ersuchen einer ausländischen Behörde nimmt die belgische | Art. 19 - Auf Ersuchen einer ausländischen Behörde nimmt die belgische |
Behörde die Beitreibung von Forderungen vor, für die im ersuchenden | Behörde die Beitreibung von Forderungen vor, für die im ersuchenden |
Mitgliedstaat ein Vollstreckungstitel besteht. | Mitgliedstaat ein Vollstreckungstitel besteht. |
Jedem Beitreibungsersuchen ist ein einheitlicher Vollstreckungstitel | Jedem Beitreibungsersuchen ist ein einheitlicher Vollstreckungstitel |
beizufügen, der die in Artikel 11 § 1 aufgezählten Bedingungen | beizufügen, der die in Artikel 11 § 1 aufgezählten Bedingungen |
erfüllt. Dieser einheitliche Vollstreckungstitel ermöglicht die | erfüllt. Dieser einheitliche Vollstreckungstitel ermöglicht die |
Vollstreckung und Sicherungspfändung in Belgien und ist die alleinige | Vollstreckung und Sicherungspfändung in Belgien und ist die alleinige |
Grundlage für die in Belgien aufgrund dieses Beitreibungsersuchens zu | Grundlage für die in Belgien aufgrund dieses Beitreibungsersuchens zu |
ergreifenden Beitreibungs- und Sicherungsmassnahmen. Der einheitliche | ergreifenden Beitreibungs- und Sicherungsmassnahmen. Der einheitliche |
Vollstreckungstitel muss nicht durch einen besonderen Akt anerkannt, | Vollstreckungstitel muss nicht durch einen besonderen Akt anerkannt, |
ergänzt oder ersetzt werden. | ergänzt oder ersetzt werden. |
Art. 20 - § 1 - Zum Zwecke der Beitreibung in Belgien wird jede | Art. 20 - § 1 - Zum Zwecke der Beitreibung in Belgien wird jede |
Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, wie eine | Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, wie eine |
belgische Forderung behandelt, sofern im vorliegenden Gesetz nichts | belgische Forderung behandelt, sofern im vorliegenden Gesetz nichts |
anderes bestimmt ist. Die belgischen Verwaltungsbehörden üben die | anderes bestimmt ist. Die belgischen Verwaltungsbehörden üben die |
Befugnisse aus und wenden die Verfahren an, die in den geltenden | Befugnisse aus und wenden die Verfahren an, die in den geltenden |
belgischen Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen für | belgischen Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen für |
Forderungen aus gleichen oder - in Ermangelung gleicher - aus | Forderungen aus gleichen oder - in Ermangelung gleicher - aus |
vergleichbaren Steuern oder Abgaben vorgesehen sind. | vergleichbaren Steuern oder Abgaben vorgesehen sind. |
Sind die belgischen Verwaltungsbehörden der Auffassung, dass in ihrem | Sind die belgischen Verwaltungsbehörden der Auffassung, dass in ihrem |
Hoheitsgebiet keine gleichen oder vergleichbaren Steuern oder Abgaben | Hoheitsgebiet keine gleichen oder vergleichbaren Steuern oder Abgaben |
erhoben werden, so üben sie die Befugnisse aus und wenden die | erhoben werden, so üben sie die Befugnisse aus und wenden die |
Verfahren an, die in den geltenden belgischen Gesetzes-, Verordnungs- | Verfahren an, die in den geltenden belgischen Gesetzes-, Verordnungs- |
oder Verwaltungsbestimmungen für Forderungen aus Einkommensteuern | oder Verwaltungsbestimmungen für Forderungen aus Einkommensteuern |
vorgesehen sind. | vorgesehen sind. |
Ausländische Forderungen, für die um Amtshilfe ersucht wird, geniessen | Ausländische Forderungen, für die um Amtshilfe ersucht wird, geniessen |
jedoch keine Vorrechte. | jedoch keine Vorrechte. |
Die Beitreibung der Forderung durch die belgischen Verwaltungsbehörden | Die Beitreibung der Forderung durch die belgischen Verwaltungsbehörden |
erfolgt in Euro. | erfolgt in Euro. |
§ 2 - Die belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde | § 2 - Die belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde |
unverzüglich die Massnahmen mit, die sie in Bezug auf das | unverzüglich die Massnahmen mit, die sie in Bezug auf das |
Beitreibungsersuchen ergriffen hat. | Beitreibungsersuchen ergriffen hat. |
§ 3 - Ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Beitreibungsersuchens | § 3 - Ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Beitreibungsersuchens |
berechnet die belgische Behörde die anwendbaren Verzugszinsen. | berechnet die belgische Behörde die anwendbaren Verzugszinsen. |
§ 4 - Die belgische Behörde kann, sofern die belgischen Gesetzes-, | § 4 - Die belgische Behörde kann, sofern die belgischen Gesetzes-, |
Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen dies zulassen, dem Schuldner | Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen dies zulassen, dem Schuldner |
eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gewähren und sie kann | eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gewähren und sie kann |
entsprechende Zinsen berechnen. Sie unterrichtet die ersuchende | entsprechende Zinsen berechnen. Sie unterrichtet die ersuchende |
Behörde anschliessend davon. | Behörde anschliessend davon. |
§ 5 - Unbeschadet des Artikels 28 § 1 überweist die belgische Behörde | § 5 - Unbeschadet des Artikels 28 § 1 überweist die belgische Behörde |
der ausländischen Behörde die im Zusammenhang mit der Forderung | der ausländischen Behörde die im Zusammenhang mit der Forderung |
beigetriebenen Beträge und die Zinsen nach den Paragraphen 3 und 4. | beigetriebenen Beträge und die Zinsen nach den Paragraphen 3 und 4. |
Art. 21 - Auf Ersuchen einer ausländischen Behörde trifft die | Art. 21 - Auf Ersuchen einer ausländischen Behörde trifft die |
belgische Behörde, sofern dies nach belgischem Recht zulässig ist und | belgische Behörde, sofern dies nach belgischem Recht zulässig ist und |
im Einklang mit ihrer Verwaltungspraxis, Sicherungsmassnahmen, um die | im Einklang mit ihrer Verwaltungspraxis, Sicherungsmassnahmen, um die |
Beitreibung sicherzustellen, wenn eine Forderung oder der | Beitreibung sicherzustellen, wenn eine Forderung oder der |
Vollstreckungstitel im ersuchenden Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der | Vollstreckungstitel im ersuchenden Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der |
Stellung des Ersuchens angefochten wird, oder wenn für die Forderung | Stellung des Ersuchens angefochten wird, oder wenn für die Forderung |
im ersuchenden Mitgliedstaat noch kein Vollstreckungstitel erlassen | im ersuchenden Mitgliedstaat noch kein Vollstreckungstitel erlassen |
wurde, falls die Sicherungsmassnahmen nach dem nationalen Recht und | wurde, falls die Sicherungsmassnahmen nach dem nationalen Recht und |
der Verwaltungspraxis des ersuchenden Mitgliedstaats in einer | der Verwaltungspraxis des ersuchenden Mitgliedstaats in einer |
vergleichbaren Situation auch möglich sind. | vergleichbaren Situation auch möglich sind. |
Das Dokument, das gegebenenfalls im ersuchenden Mitgliedstaat | Das Dokument, das gegebenenfalls im ersuchenden Mitgliedstaat |
Sicherungsmassnahmen in Bezug auf die Forderung, für die um Amtshilfe | Sicherungsmassnahmen in Bezug auf die Forderung, für die um Amtshilfe |
ersucht wird, ermöglicht, muss nicht durch einen besonderen Akt | ersucht wird, ermöglicht, muss nicht durch einen besonderen Akt |
anerkannt, ergänzt oder ersetzt werden. | anerkannt, ergänzt oder ersetzt werden. |
Damit die Absätze 1 und 2 wirksam werden, gelten Artikel 20 §§ 1 und 2 | Damit die Absätze 1 und 2 wirksam werden, gelten Artikel 20 §§ 1 und 2 |
und die Artikel 22, 24 und 25 sinngemäss. | und die Artikel 22, 24 und 25 sinngemäss. |
Art. 22 - Übermittelt die ausländische Behörde der belgischen Behörde | Art. 22 - Übermittelt die ausländische Behörde der belgischen Behörde |
eine geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels, dann | eine geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels, dann |
ergreift die belgische Behörde weitere Beitreibungsmassnahmen auf der | ergreift die belgische Behörde weitere Beitreibungsmassnahmen auf der |
Grundlage des geänderten Vollstreckungstitels. | Grundlage des geänderten Vollstreckungstitels. |
Beitreibungs- oder Sicherungsmassnahmen, die in Belgien bereits auf | Beitreibungs- oder Sicherungsmassnahmen, die in Belgien bereits auf |
der Grundlage des ursprünglichen einheitlichen Vollstreckungstitels | der Grundlage des ursprünglichen einheitlichen Vollstreckungstitels |
ergriffen wurden, können aufgrund des geänderten Vollstreckungstitels | ergriffen wurden, können aufgrund des geänderten Vollstreckungstitels |
fortgeführt werden, sofern die Änderung des Ersuchens nicht darauf | fortgeführt werden, sofern die Änderung des Ersuchens nicht darauf |
zurückzuführen ist, dass der ursprüngliche Vollstreckungstitel im | zurückzuführen ist, dass der ursprüngliche Vollstreckungstitel im |
ersuchenden Mitgliedstaat oder der einheitliche Vollstreckungstitel in | ersuchenden Mitgliedstaat oder der einheitliche Vollstreckungstitel in |
Belgien ungültig ist. | Belgien ungültig ist. |
Die Artikel 19, 24 und 25 gelten für die neue Fassung des | Die Artikel 19, 24 und 25 gelten für die neue Fassung des |
Vollstreckungstitels. | Vollstreckungstitels. |
Abschnitt 4 - Grenzen der Verpflichtungen der belgischen Behörde | Abschnitt 4 - Grenzen der Verpflichtungen der belgischen Behörde |
Art. 23 - § 1 - Die belgische Behörde ist nicht verpflichtet, die in | Art. 23 - § 1 - Die belgische Behörde ist nicht verpflichtet, die in |
den Artikeln 19 bis 22 vorgesehene Amtshilfe zu leisten, falls die | den Artikeln 19 bis 22 vorgesehene Amtshilfe zu leisten, falls die |
Beitreibung der Forderung aus Gründen, die auf die Verhältnisse des | Beitreibung der Forderung aus Gründen, die auf die Verhältnisse des |
Schuldners zurückzuführen sind, erhebliche wirtschaftliche oder | Schuldners zurückzuführen sind, erhebliche wirtschaftliche oder |
soziale Schwierigkeiten in Belgien bewirken könnte, sofern die | soziale Schwierigkeiten in Belgien bewirken könnte, sofern die |
belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und die belgische | belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und die belgische |
Verwaltungspraxis eine solche Ausnahme für belgische Forderungen | Verwaltungspraxis eine solche Ausnahme für belgische Forderungen |
zulassen. | zulassen. |
§ 2 - Die belgische Behörde ist nicht verpflichtet, die in Artikel 15 | § 2 - Die belgische Behörde ist nicht verpflichtet, die in Artikel 15 |
bis 22 vorgesehene Amtshilfe zu leisten, wenn sich das ursprüngliche | bis 22 vorgesehene Amtshilfe zu leisten, wenn sich das ursprüngliche |
Ersuchen um Amtshilfe gemäss den Artikeln 15, 16, 17, 19 oder 21 auf | Ersuchen um Amtshilfe gemäss den Artikeln 15, 16, 17, 19 oder 21 auf |
Forderungen bezieht, die - gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem sie in | Forderungen bezieht, die - gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem sie in |
dem ersuchenden Mitgliedstaat fällig wurden - zum Datum des | dem ersuchenden Mitgliedstaat fällig wurden - zum Datum des |
ursprünglichen Amtshilfeersuchens älter als fünf Jahre waren. | ursprünglichen Amtshilfeersuchens älter als fünf Jahre waren. |
Im Falle der Anfechtung der Forderung oder des ursprünglichen | Im Falle der Anfechtung der Forderung oder des ursprünglichen |
Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchenden | Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchenden |
Mitgliedstaat läuft die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem im | Mitgliedstaat läuft die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem im |
ersuchenden Mitgliedstaat festgestellt wird, dass eine Anfechtung der | ersuchenden Mitgliedstaat festgestellt wird, dass eine Anfechtung der |
Forderung oder des Vollstreckungstitels nicht mehr möglich ist. | Forderung oder des Vollstreckungstitels nicht mehr möglich ist. |
Gewährt der ersuchende Mitgliedstaat einen Zahlungsaufschub oder eine | Gewährt der ersuchende Mitgliedstaat einen Zahlungsaufschub oder eine |
Ratenzahlung, so läuft die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt des Endes | Ratenzahlung, so läuft die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt des Endes |
der gesamten Zahlungsfrist. | der gesamten Zahlungsfrist. |
In diesen Fällen ist die belgische Behörde allerdings nicht | In diesen Fällen ist die belgische Behörde allerdings nicht |
verpflichtet, Amtshilfe bei Forderungen zu leisten, die - gerechnet ab | verpflichtet, Amtshilfe bei Forderungen zu leisten, die - gerechnet ab |
dem Zeitpunkt, zu dem die Forderung in dem ersuchenden Mitgliedstaat | dem Zeitpunkt, zu dem die Forderung in dem ersuchenden Mitgliedstaat |
fällig wurde - älter als zehn Jahre sind. | fällig wurde - älter als zehn Jahre sind. |
§ 3 - Die belgische Behörde leistet keine Amtshilfe, wenn die unter | § 3 - Die belgische Behörde leistet keine Amtshilfe, wenn die unter |
das vorliegende Gesetz und die Dekrete und Ordonnanzen zur Umsetzung | das vorliegende Gesetz und die Dekrete und Ordonnanzen zur Umsetzung |
der Richtlinie fallenden Forderungen, für die um Amtshilfe ersucht | der Richtlinie fallenden Forderungen, für die um Amtshilfe ersucht |
wird, insgesamt weniger als 1.500 EUR betragen. | wird, insgesamt weniger als 1.500 EUR betragen. |
§ 4 - Die belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde mit, aus | § 4 - Die belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde mit, aus |
welchen Gründen dem Amtshilfeersuchen nicht stattgegeben werden kann. | welchen Gründen dem Amtshilfeersuchen nicht stattgegeben werden kann. |
KAPITEL 6 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 6 - Allgemeine Bestimmungen |
Abschnitt 1 - Streitigkeiten | Abschnitt 1 - Streitigkeiten |
Art. 24 - § 1 - Streitigkeiten in Bezug auf eine in Belgien | Art. 24 - § 1 - Streitigkeiten in Bezug auf eine in Belgien |
entstandene Forderung, auf den ursprünglichen belgischen | entstandene Forderung, auf den ursprünglichen belgischen |
Vollstreckungstitel oder auf den einheitlichen Vollstreckungstitel für | Vollstreckungstitel oder auf den einheitlichen Vollstreckungstitel für |
die Vollstreckung in einem Mitgliedstaat und Streitigkeiten in Bezug | die Vollstreckung in einem Mitgliedstaat und Streitigkeiten in Bezug |
auf die Gültigkeit einer Zustellung auf Ersuchen der belgischen | auf die Gültigkeit einer Zustellung auf Ersuchen der belgischen |
Behörde fallen in die Zuständigkeit der einschlägigen belgischen | Behörde fallen in die Zuständigkeit der einschlägigen belgischen |
Instanz. | Instanz. |
Wurde ein Rechtsbehelf gemäss Absatz 1 bei der zuständigen belgischen | Wurde ein Rechtsbehelf gemäss Absatz 1 bei der zuständigen belgischen |
Instanz eingelegt, so teilt die belgische Behörde dies der | Instanz eingelegt, so teilt die belgische Behörde dies der |
betreffenden ausländischen Behörde mit und gibt an, in welchem Umfang | betreffenden ausländischen Behörde mit und gibt an, in welchem Umfang |
die Forderung nicht angefochten wird. | die Forderung nicht angefochten wird. |
Werden im Verlauf des Beitreibungsverfahrens in Belgien die | Werden im Verlauf des Beitreibungsverfahrens in Belgien die |
ausländische Forderung, der ursprüngliche Vollstreckungstitel eines | ausländische Forderung, der ursprüngliche Vollstreckungstitel eines |
Mitgliedstaats oder der einheitliche Vollstreckungstitel für die | Mitgliedstaats oder der einheitliche Vollstreckungstitel für die |
Vollstreckung in Belgien von einer betroffenen Partei angefochten, so | Vollstreckung in Belgien von einer betroffenen Partei angefochten, so |
unterrichtet die belgische Behörde diese Partei darüber, dass sie den | unterrichtet die belgische Behörde diese Partei darüber, dass sie den |
Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz des Mitgliedstaats, aus dem | Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz des Mitgliedstaats, aus dem |
die Forderung stammt, nach dessen Recht einzulegen hat. | die Forderung stammt, nach dessen Recht einzulegen hat. |
§ 2 - Bei Streitigkeiten in Bezug auf die in Belgien im Rahmen der | § 2 - Bei Streitigkeiten in Bezug auf die in Belgien im Rahmen der |
Amtshilfe ergriffenen Beitreibungsmassnahmen oder in Bezug auf die | Amtshilfe ergriffenen Beitreibungsmassnahmen oder in Bezug auf die |
Gültigkeit einer in Belgien im Rahmen der Amtshilfe erfolgten | Gültigkeit einer in Belgien im Rahmen der Amtshilfe erfolgten |
Zustellung ist der Rechtsbehelf bei der zuständigen belgischen Instanz | Zustellung ist der Rechtsbehelf bei der zuständigen belgischen Instanz |
nach den belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen einzulegen. | nach den belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen einzulegen. |
Art. 25 - § 1 - Sobald die belgische Behörde die Mitteilung nach | Art. 25 - § 1 - Sobald die belgische Behörde die Mitteilung nach |
Artikel 24 § 1 Absatz 3 entweder durch die ausländische Behörde oder | Artikel 24 § 1 Absatz 3 entweder durch die ausländische Behörde oder |
durch die betroffene Partei erhalten hat, setzt sie in Erwartung einer | durch die betroffene Partei erhalten hat, setzt sie in Erwartung einer |
Entscheidung der zuständigen Instanz das Beitreibungsverfahren für den | Entscheidung der zuständigen Instanz das Beitreibungsverfahren für den |
angefochtenen Teilbetrag der Forderung aus, es sei denn, die | angefochtenen Teilbetrag der Forderung aus, es sei denn, die |
ausländische Behörde bittet um Beitreibung des angefochtenen | ausländische Behörde bittet um Beitreibung des angefochtenen |
Teilbetrags der Forderung. | Teilbetrags der Forderung. |
Auf Ersuchen der ausländischen Behörde oder sofern von der belgischen | Auf Ersuchen der ausländischen Behörde oder sofern von der belgischen |
Behörde anderweitig für notwendig erachtet und unbeschadet des | Behörde anderweitig für notwendig erachtet und unbeschadet des |
Artikels 21 kann die belgische Behörde Sicherungsmassnahmen treffen, | Artikels 21 kann die belgische Behörde Sicherungsmassnahmen treffen, |
um die Beitreibung sicherzustellen, soweit die belgischen Gesetzes- | um die Beitreibung sicherzustellen, soweit die belgischen Gesetzes- |
und Verordnungsbestimmungen dies zulassen. | und Verordnungsbestimmungen dies zulassen. |
§ 2 - Die belgische Behörde kann nach ihren Gesetzes- und | § 2 - Die belgische Behörde kann nach ihren Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen und ihrer Verwaltungspraxis die ausländische | Verordnungsbestimmungen und ihrer Verwaltungspraxis die ausländische |
Behörde um Beitreibung einer angefochtenen Forderung oder des | Behörde um Beitreibung einer angefochtenen Forderung oder des |
angefochtenen Teilbetrags einer Forderung bitten, sofern die geltenden | angefochtenen Teilbetrags einer Forderung bitten, sofern die geltenden |
Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und die Verwaltungspraxis des | Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und die Verwaltungspraxis des |
Mitgliedstaats dies zulassen. Ein solches Ersuchen ist zu begründen. | Mitgliedstaats dies zulassen. Ein solches Ersuchen ist zu begründen. |
Wird der Anfechtung später stattgegeben, haftet die belgische Behörde | Wird der Anfechtung später stattgegeben, haftet die belgische Behörde |
für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwaig | für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwaig |
geschuldeter Entschädigungsleistungen gemäss den Rechtsvorschriften | geschuldeter Entschädigungsleistungen gemäss den Rechtsvorschriften |
des ersuchten Mitgliedstaats. | des ersuchten Mitgliedstaats. |
Unbeschadet des Artikels 13 kann die belgische Behörde die | Unbeschadet des Artikels 13 kann die belgische Behörde die |
ausländische Behörde ersuchen, Sicherungsmassnahmen zu treffen, um die | ausländische Behörde ersuchen, Sicherungsmassnahmen zu treffen, um die |
Beitreibung sicherzustellen. | Beitreibung sicherzustellen. |
§ 3 - Ist in Belgien oder in dem betreffenden Mitgliedstaat ein | § 3 - Ist in Belgien oder in dem betreffenden Mitgliedstaat ein |
Verständigungsverfahren eingeleitet worden und könnte das Ergebnis des | Verständigungsverfahren eingeleitet worden und könnte das Ergebnis des |
Verfahrens Auswirkungen auf die Forderung haben, die Gegenstand des | Verfahrens Auswirkungen auf die Forderung haben, die Gegenstand des |
Amtshilfeersuchens ist, so werden die von der belgischen Behörde | Amtshilfeersuchens ist, so werden die von der belgischen Behörde |
ergriffenen Beitreibungsmassnahmen bis zum Abschluss dieses Verfahrens | ergriffenen Beitreibungsmassnahmen bis zum Abschluss dieses Verfahrens |
gehemmt oder unterbrochen, es sei denn, dass aufgrund von Betrug oder | gehemmt oder unterbrochen, es sei denn, dass aufgrund von Betrug oder |
Insolvenz unmittelbare Dringlichkeit gegeben ist. Werden die | Insolvenz unmittelbare Dringlichkeit gegeben ist. Werden die |
Beitreibungsmassnahmen gehemmt oder unterbrochen, so findet § 2 | Beitreibungsmassnahmen gehemmt oder unterbrochen, so findet § 2 |
Anwendung. | Anwendung. |
Abschnitt 2 - Verjährung | Abschnitt 2 - Verjährung |
Art. 26 - § 1 - Fragen betreffend Verjährungsfristen werden | Art. 26 - § 1 - Fragen betreffend Verjährungsfristen werden |
ausschliesslich durch das Recht des ersuchenden Mitgliedstaats, | ausschliesslich durch das Recht des ersuchenden Mitgliedstaats, |
einschliesslich Belgiens, geregelt. | einschliesslich Belgiens, geregelt. |
§ 2 - Im Hinblick auf die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der | § 2 - Im Hinblick auf die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der |
Verjährungsfristen gelten die von oder im Namen der ausländischen | Verjährungsfristen gelten die von oder im Namen der ausländischen |
Behörde aufgrund eines Amtshilfeersuchens durchgeführten | Behörde aufgrund eines Amtshilfeersuchens durchgeführten |
Beitreibungsmassnahmen, die eine Hemmung, Unterbrechung oder | Beitreibungsmassnahmen, die eine Hemmung, Unterbrechung oder |
Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des | Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des |
Mitgliedstaats bewirken, als Massnahmen, die in Belgien dieselbe | Mitgliedstaats bewirken, als Massnahmen, die in Belgien dieselbe |
Wirkung entfalten, sofern das belgische Recht die entsprechende | Wirkung entfalten, sofern das belgische Recht die entsprechende |
Wirkung vorsieht. | Wirkung vorsieht. |
Ist die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist | Ist die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist |
nach dem geltenden Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht zulässig, | nach dem geltenden Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht zulässig, |
gelten die von oder im Namen der ausländischen Behörde aufgrund des | gelten die von oder im Namen der ausländischen Behörde aufgrund des |
Amtshilfeersuchens durchgeführten Beitreibungsmassnahmen, die im Falle | Amtshilfeersuchens durchgeführten Beitreibungsmassnahmen, die im Falle |
der Durchführung durch oder im Namen der belgischen Behörde in Belgien | der Durchführung durch oder im Namen der belgischen Behörde in Belgien |
eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist | eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist |
nach belgischem Recht bewirkt hätten, insoweit als in Belgien | nach belgischem Recht bewirkt hätten, insoweit als in Belgien |
vorgenommen. | vorgenommen. |
Die Absätzen 1 und 2 berühren nicht das Recht der ersuchenden | Die Absätzen 1 und 2 berühren nicht das Recht der ersuchenden |
belgischen Behörde, nach belgischem Recht Massnahmen zur Hemmung, | belgischen Behörde, nach belgischem Recht Massnahmen zur Hemmung, |
Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist zu ergreifen. | Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist zu ergreifen. |
§ 3 - Die ersuchende belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde | § 3 - Die ersuchende belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde |
jede Massnahme mit, die die Verjährungsfrist der Forderung, für die um | jede Massnahme mit, die die Verjährungsfrist der Forderung, für die um |
Beitreibungs- oder Sicherungsmassnahmen ersucht wurde, unterbricht, | Beitreibungs- oder Sicherungsmassnahmen ersucht wurde, unterbricht, |
hemmt oder verlängert oder eine solche Wirkung entfalten kann. | hemmt oder verlängert oder eine solche Wirkung entfalten kann. |
Die ersuchte belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde jede | Die ersuchte belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde jede |
Massnahme mit, die die Verjährungsfrist der Forderung, für die um | Massnahme mit, die die Verjährungsfrist der Forderung, für die um |
Beitreibungs- oder Sicherungsmassnahmen ersucht wurde, unterbricht, | Beitreibungs- oder Sicherungsmassnahmen ersucht wurde, unterbricht, |
hemmt oder verlängert oder eine solche Wirkung entfalten kann. | hemmt oder verlängert oder eine solche Wirkung entfalten kann. |
Art. 27 - Jedes von der belgischen Behörde gemäss den Artikeln 10 bis | Art. 27 - Jedes von der belgischen Behörde gemäss den Artikeln 10 bis |
14 gestellte Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmassnahmen hemmt | 14 gestellte Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmassnahmen hemmt |
die Verjährung, wenn sich das Ersuchen auf eine natürliche Person | die Verjährung, wenn sich das Ersuchen auf eine natürliche Person |
bezieht, die ihren Wohnsitz nicht mehr in Belgien hat, oder auf eine | bezieht, die ihren Wohnsitz nicht mehr in Belgien hat, oder auf eine |
juristische Person, die ihren Gesellschaftssitz, ihre | juristische Person, die ihren Gesellschaftssitz, ihre |
Hauptniederlassung oder ihren Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz | Hauptniederlassung oder ihren Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz |
im Ausland hat. Die Hemmung beginnt an dem Tag, an dem das Ersuchen | im Ausland hat. Die Hemmung beginnt an dem Tag, an dem das Ersuchen |
bei der ausländischen Behörde gestellt wird, und endet an dem Tag, an | bei der ausländischen Behörde gestellt wird, und endet an dem Tag, an |
dem die ausländische Behörde mitteilt, dass das Ersuchen behandelt | dem die ausländische Behörde mitteilt, dass das Ersuchen behandelt |
worden ist. | worden ist. |
Abschnitt 3 - Kosten | Abschnitt 3 - Kosten |
Art. 28 - § 1 - Die ersuchte belgische Behörde bemüht sich, bei der | Art. 28 - § 1 - Die ersuchte belgische Behörde bemüht sich, bei der |
betreffenden Person zusätzlich zu den in Artikel 20 § 5 erwähnten | betreffenden Person zusätzlich zu den in Artikel 20 § 5 erwähnten |
Beträgen die ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung entstandenen | Beträgen die ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung entstandenen |
Kosten nach den belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen | Kosten nach den belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen |
beizutreiben und einzubehalten. | beizutreiben und einzubehalten. |
§ 2 - Die ersuchte belgische Behörde verzichtet auf jegliche | § 2 - Die ersuchte belgische Behörde verzichtet auf jegliche |
Erstattung der Kosten, die ihr aus der Amtshilfe nach vorliegendem | Erstattung der Kosten, die ihr aus der Amtshilfe nach vorliegendem |
Gesetz entstehen. | Gesetz entstehen. |
In den Fällen, in denen die Beitreibung besondere Probleme bereitet, | In den Fällen, in denen die Beitreibung besondere Probleme bereitet, |
sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der | sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der |
organisierten Kriminalität erfolgt, können die belgische Behörde und | organisierten Kriminalität erfolgt, können die belgische Behörde und |
die ausländische Behörde besondere auf den jeweiligen Fall bezogene | die ausländische Behörde besondere auf den jeweiligen Fall bezogene |
Erstattungsmodalitäten vereinbaren. | Erstattungsmodalitäten vereinbaren. |
§ 3 - Die ersuchende belgische Behörde bleibt jedoch gegenüber der | § 3 - Die ersuchende belgische Behörde bleibt jedoch gegenüber der |
ersuchten ausländischen Behörde für jegliche Kosten und Verluste aus | ersuchten ausländischen Behörde für jegliche Kosten und Verluste aus |
Handlungen haftbar, die im Hinblick auf die tatsächliche Begründetheit | Handlungen haftbar, die im Hinblick auf die tatsächliche Begründetheit |
der Forderung oder die Gültigkeit des von der belgischen Verwaltung | der Forderung oder die Gültigkeit des von der belgischen Verwaltung |
ausgestellten Vollstreckungstitels für nicht gerechtfertigt befunden | ausgestellten Vollstreckungstitels für nicht gerechtfertigt befunden |
werden. | werden. |
Abschnitt 4 - Standardformblätter und Kommunikationsmittel | Abschnitt 4 - Standardformblätter und Kommunikationsmittel |
Art. 29 - § 1 - Ersuchen um Auskünfte gemäss Artikel 6, um Zustellung | Art. 29 - § 1 - Ersuchen um Auskünfte gemäss Artikel 6, um Zustellung |
gemäss Artikel 8 § 1, um Beitreibung gemäss Artikel 10 § 1 oder um | gemäss Artikel 8 § 1, um Beitreibung gemäss Artikel 10 § 1 oder um |
Sicherungsmassnahmen gemäss Artikel 13 Absatz 1 werden mittels eines | Sicherungsmassnahmen gemäss Artikel 13 Absatz 1 werden mittels eines |
Standardformblatts auf elektronischem Wege übermittelt, es sei denn, | Standardformblatts auf elektronischem Wege übermittelt, es sei denn, |
dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar. Diese Formblätter | dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar. Diese Formblätter |
werden soweit möglich auch für jede weitere Mitteilung im Zusammenhang | werden soweit möglich auch für jede weitere Mitteilung im Zusammenhang |
mit dem Ersuchen verwendet. | mit dem Ersuchen verwendet. |
Der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung in einem | Der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung in einem |
Mitgliedstaat und das Dokument für das Ergreifen von | Mitgliedstaat und das Dokument für das Ergreifen von |
Sicherungsmassnahmen durch die ersuchende belgische Behörde und die | Sicherungsmassnahmen durch die ersuchende belgische Behörde und die |
anderen in den Artikeln 11 und 13 genannten Dokumente sind ebenfalls | anderen in den Artikeln 11 und 13 genannten Dokumente sind ebenfalls |
auf elektronischem Wege zu übermitteln, es sei denn, dies ist aus | auf elektronischem Wege zu übermitteln, es sei denn, dies ist aus |
technischen Gründen nicht durchführbar. | technischen Gründen nicht durchführbar. |
Den Standardformblättern können gegebenenfalls Berichte, | Den Standardformblättern können gegebenenfalls Berichte, |
Bescheinigungen und andere Dokumente oder beglaubigte Kopien | Bescheinigungen und andere Dokumente oder beglaubigte Kopien |
beziehungsweise Auszüge daraus beigefügt werden, die ebenfalls auf | beziehungsweise Auszüge daraus beigefügt werden, die ebenfalls auf |
elektronischem Wege zu übermitteln sind, es sei denn, dies ist aus | elektronischem Wege zu übermitteln sind, es sei denn, dies ist aus |
technischen Gründen nicht durchführbar. | technischen Gründen nicht durchführbar. |
Auch der Informationsaustausch gemäss Artikel 5 kann auf | Auch der Informationsaustausch gemäss Artikel 5 kann auf |
Standardformblättern und in elektronischer Form erfolgen. | Standardformblättern und in elektronischer Form erfolgen. |
§ 2 - Paragraph 1 gilt nicht für Auskünfte und Dokumente, die aufgrund | § 2 - Paragraph 1 gilt nicht für Auskünfte und Dokumente, die aufgrund |
der Anwesenheit in den Amtsräumen in Belgien oder aufgrund der | der Anwesenheit in den Amtsräumen in Belgien oder aufgrund der |
Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in Belgien gemäss Artikel 16 | Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in Belgien gemäss Artikel 16 |
erlangt werden. | erlangt werden. |
§ 3 - Erfolgt die Übermittlung nicht auf elektronischem Wege oder auf | § 3 - Erfolgt die Übermittlung nicht auf elektronischem Wege oder auf |
Standardformblättern, berührt dies nicht die Gültigkeit der erhaltenen | Standardformblättern, berührt dies nicht die Gültigkeit der erhaltenen |
Auskünfte oder der im Rahmen eines Amtshilfeersuchens ergriffenen | Auskünfte oder der im Rahmen eines Amtshilfeersuchens ergriffenen |
Massnahmen. | Massnahmen. |
Abschnitt 5 - Sprachenregelung | Abschnitt 5 - Sprachenregelung |
Art. 30 - § 1 - Alle Amtshilfeersuchen, Standardformblätter für die | Art. 30 - § 1 - Alle Amtshilfeersuchen, Standardformblätter für die |
Zustellung und einheitlichen Vollstreckungstitel werden in der | Zustellung und einheitlichen Vollstreckungstitel werden in der |
Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats | Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats |
übermittelt oder es wird ihnen eine Übersetzung in diese Amtssprache | übermittelt oder es wird ihnen eine Übersetzung in diese Amtssprache |
beigefügt. Die ersuchende belgische Behörde kann jedoch mit der | beigefügt. Die ersuchende belgische Behörde kann jedoch mit der |
ausländischen Behörde vereinbaren, dass bestimmte Teile dieser | ausländischen Behörde vereinbaren, dass bestimmte Teile dieser |
Dokumente in einer anderen Sprache verfasst werden, die nicht | Dokumente in einer anderen Sprache verfasst werden, die nicht |
Amtssprache oder eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats | Amtssprache oder eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats |
ist. | ist. |
Der Umstand, dass bestimmte Teile der in Absatz 1 erwähnten Dokumente | Der Umstand, dass bestimmte Teile der in Absatz 1 erwähnten Dokumente |
in einer Sprache verfasst sind, die nicht Amtssprache oder eine der | in einer Sprache verfasst sind, die nicht Amtssprache oder eine der |
Amtssprachen des ersuchten Belgischen Staats ist, berührt nicht deren | Amtssprachen des ersuchten Belgischen Staats ist, berührt nicht deren |
Gültigkeit oder die Gültigkeit des Verfahrens, sofern es sich bei | Gültigkeit oder die Gültigkeit des Verfahrens, sofern es sich bei |
dieser anderen Sprache um eine zwischen der belgischen Behörde und der | dieser anderen Sprache um eine zwischen der belgischen Behörde und der |
ausländischen Behörde vereinbarte Sprache handelt. | ausländischen Behörde vereinbarte Sprache handelt. |
§ 2 - Die Dokumente, um deren Zustellung gemäss Artikel 8 ersucht | § 2 - Die Dokumente, um deren Zustellung gemäss Artikel 8 ersucht |
wird, können der ausländischen Behörde in einer der Amtssprachen des | wird, können der ausländischen Behörde in einer der Amtssprachen des |
ersuchenden Belgischen Staats übermittelt werden. | ersuchenden Belgischen Staats übermittelt werden. |
§ 3 - Werden einem Ersuchen andere Dokumente beigefügt als die in den | § 3 - Werden einem Ersuchen andere Dokumente beigefügt als die in den |
Paragraphen 1 und 2 genannten, so kann die ersuchte belgische Behörde | Paragraphen 1 und 2 genannten, so kann die ersuchte belgische Behörde |
erforderlichenfalls von der ausländischen Behörde eine Übersetzung | erforderlichenfalls von der ausländischen Behörde eine Übersetzung |
dieser Dokumente in eine der Amtssprachen Belgiens oder in eine andere | dieser Dokumente in eine der Amtssprachen Belgiens oder in eine andere |
nach bilateraler Absprache zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten | nach bilateraler Absprache zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten |
vereinbarte Sprache verlangen. | vereinbarte Sprache verlangen. |
Abschnitt 6 - Weitergabe von Auskünften und Dokumenten | Abschnitt 6 - Weitergabe von Auskünften und Dokumenten |
Art. 31 - § 1 - Die Auskünfte, die im Rahmen der Durchführung des | Art. 31 - § 1 - Die Auskünfte, die im Rahmen der Durchführung des |
vorliegenden Gesetzes in irgendeiner Form erlangt werden, unterliegen | vorliegenden Gesetzes in irgendeiner Form erlangt werden, unterliegen |
der Geheimhaltungspflicht und geniessen den Schutz, den das belgische | der Geheimhaltungspflicht und geniessen den Schutz, den das belgische |
Recht für Auskünfte dieser Art gewährt. | Recht für Auskünfte dieser Art gewährt. |
Solche Auskünfte können für Vollstreckungs- oder Sicherungsmassnahmen | Solche Auskünfte können für Vollstreckungs- oder Sicherungsmassnahmen |
mit Bezug auf Forderungen, die unter das vorliegende Gesetz fallen, | mit Bezug auf Forderungen, die unter das vorliegende Gesetz fallen, |
verwendet werden. Sie können auch zur Festsetzung und Einziehung von | verwendet werden. Sie können auch zur Festsetzung und Einziehung von |
Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung verwendet werden. | Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung verwendet werden. |
§ 2 - Die von der ausländischen Behörde erteilten Auskünfte können in | § 2 - Die von der ausländischen Behörde erteilten Auskünfte können in |
Belgien für andere als die in § 1 genannten Zwecke verwendet werden, | Belgien für andere als die in § 1 genannten Zwecke verwendet werden, |
wenn die Informationen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, | wenn die Informationen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, |
der die Auskünfte erteilt, dort für vergleichbare Zwecke verwendet | der die Auskünfte erteilt, dort für vergleichbare Zwecke verwendet |
werden dürfen. | werden dürfen. |
Die von der belgischen Behörde erteilten Auskünfte können in dem | Die von der belgischen Behörde erteilten Auskünfte können in dem |
Mitgliedstaat, der die Auskünfte erhält, für andere als die in § 1 | Mitgliedstaat, der die Auskünfte erhält, für andere als die in § 1 |
genannten Zwecke verwendet werden, wenn die Informationen nach den | genannten Zwecke verwendet werden, wenn die Informationen nach den |
belgischen Rechtsvorschriften für vergleichbare Zwecke verwendet | belgischen Rechtsvorschriften für vergleichbare Zwecke verwendet |
werden dürfen. | werden dürfen. |
§ 3 - Ist die belgische Behörde der Auffassung, dass aufgrund des | § 3 - Ist die belgische Behörde der Auffassung, dass aufgrund des |
vorliegenden Gesetzes erhaltene Auskünfte einem dritten Mitgliedstaat | vorliegenden Gesetzes erhaltene Auskünfte einem dritten Mitgliedstaat |
für die Zwecke des Paragraphen 1 nützlich sein könnten, so kann sie | für die Zwecke des Paragraphen 1 nützlich sein könnten, so kann sie |
diese Auskünfte an diesen dritten Mitgliedstaat unter der | diese Auskünfte an diesen dritten Mitgliedstaat unter der |
Voraussetzung weiterleiten, dass diese Weitergabe im Einklang mit den | Voraussetzung weiterleiten, dass diese Weitergabe im Einklang mit den |
in vorliegendem Gesetz festgelegten Regeln und Verfahren erfolgt. Sie | in vorliegendem Gesetz festgelegten Regeln und Verfahren erfolgt. Sie |
teilt dem Mitgliedstaat, von dem die Auskünfte stammen, ihre Absicht | teilt dem Mitgliedstaat, von dem die Auskünfte stammen, ihre Absicht |
mit, diese einem dritten Mitgliedstaat zuzuleiten. | mit, diese einem dritten Mitgliedstaat zuzuleiten. |
Teilt eine ausländische Behörde der belgischen Behörde ihre Absicht | Teilt eine ausländische Behörde der belgischen Behörde ihre Absicht |
mit, erhaltene Auskünfte, die aus Belgien stammen und einem dritten | mit, erhaltene Auskünfte, die aus Belgien stammen und einem dritten |
Mitgliedstaat für die Zwecke des Paragraphen 1 nützlich sein könnten, | Mitgliedstaat für die Zwecke des Paragraphen 1 nützlich sein könnten, |
diesem dritten Mitgliedstaat weiterzuleiten, kann die belgische | diesem dritten Mitgliedstaat weiterzuleiten, kann die belgische |
Behörde innerhalb von zehn Werktagen mitteilen, dass sie dieser | Behörde innerhalb von zehn Werktagen mitteilen, dass sie dieser |
Weiterleitung nicht zustimmt, wobei diese Frist mit dem Tag des | Weiterleitung nicht zustimmt, wobei diese Frist mit dem Tag des |
Eingangs der Mitteilung der ausländischen Behörde über die | Eingangs der Mitteilung der ausländischen Behörde über die |
beabsichtigte Weiterleitung beginnt. | beabsichtigte Weiterleitung beginnt. |
§ 4 - Die Genehmigung der Verwendung von Auskünften gemäss § 2, deren | § 4 - Die Genehmigung der Verwendung von Auskünften gemäss § 2, deren |
Weitergabe gemäss § 3 erfolgt ist, darf nur durch die belgische | Weitergabe gemäss § 3 erfolgt ist, darf nur durch die belgische |
Behörde erteilt werden, sofern die Auskünfte aus Belgien stammen. | Behörde erteilt werden, sofern die Auskünfte aus Belgien stammen. |
§ 5 - Auskünfte, die in jedweder Form im Rahmen des vorliegenden | § 5 - Auskünfte, die in jedweder Form im Rahmen des vorliegenden |
Gesetzes mitgeteilt werden, können von allen Behörden in Belgien auf | Gesetzes mitgeteilt werden, können von allen Behörden in Belgien auf |
der gleichen Grundlage wie vergleichbare Auskünfte, die in Belgien | der gleichen Grundlage wie vergleichbare Auskünfte, die in Belgien |
selbst erlangt wurden, angeführt oder als Beweismittel verwendet | selbst erlangt wurden, angeführt oder als Beweismittel verwendet |
werden. | werden. |
KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen |
Art. 32 - Vorliegendes Gesetz gilt unbeschadet der Erfüllung von sich | Art. 32 - Vorliegendes Gesetz gilt unbeschadet der Erfüllung von sich |
aus bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen | aus bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen |
ergebenden Verpflichtungen zur Leistung von Amtshilfe in grösserem | ergebenden Verpflichtungen zur Leistung von Amtshilfe in grösserem |
Umfang; das gilt auch für die Zustellung gerichtlicher oder sonstiger | Umfang; das gilt auch für die Zustellung gerichtlicher oder sonstiger |
Schriftstücke. | Schriftstücke. |
Art. 33 - Es werden aufgehoben: | Art. 33 - Es werden aufgehoben: |
1. das Gesetz vom 20. Juli 1979 über die gegenseitige Unterstützung | 1. das Gesetz vom 20. Juli 1979 über die gegenseitige Unterstützung |
bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, | bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, |
Zölle, Steuern und sonstige Massnahmen, | Zölle, Steuern und sonstige Massnahmen, |
2. der Königliche Erlass vom 20. Februar 1980 zur Bestimmung der | 2. der Königliche Erlass vom 20. Februar 1980 zur Bestimmung der |
zuständigen Behörden für die Anwendung des Gesetzes vom 20. Juli 1979 | zuständigen Behörden für die Anwendung des Gesetzes vom 20. Juli 1979 |
über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von | über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von |
Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und | Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und |
sonstige Massnahmen. | sonstige Massnahmen. |
Art. 34 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. | Art. 34 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
S. VANACKERE | S. VANACKERE |
Die Ministerin des Mittelstands, der K.M.B., der Selbständigen und der | Die Ministerin des Mittelstands, der K.M.B., der Selbständigen und der |
Landwirtschaft | Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |