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Vue multilingue de Loi du 09/02/2017
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Loi portant introduction d'une déduction pour revenus d'innovation. - Traduction allemande Wet tot invoering van een aftrek voor innovatie-inkomsten. - Duitse vertaling
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9 FEVRIER 2017. - Loi portant introduction d'une déduction pour 9 FEBRUARI 2017. - Wet tot invoering van een aftrek voor
revenus d'innovation. - Traduction allemande innovatie-inkomsten. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9
loi du 9 février 2017 portant introduction d'une déduction pour februari 2017 tot invoering van een aftrek voor innovatie-inkomsten
revenus d'innovation (Moniteur belge du 20 février 2017). (Belgisch Staatsblad van 20 februari 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
9. FEBRUAR 2017 - Gesetz zur Einführung eines Abzugs für Einkünfte aus 9. FEBRUAR 2017 - Gesetz zur Einführung eines Abzugs für Einkünfte aus
Innovationen Innovationen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 TITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 2 - In Artikel 46 § 2 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches Art. 2 - In Artikel 46 § 2 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches
1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015,
werden zwischen den Wörtern "zu berücksichtigenden Abschreibungen," werden zwischen den Wörtern "zu berücksichtigenden Abschreibungen,"
und den Wörtern "Investitionsabzüge, Steuergutschriften für Forschung und den Wörtern "Investitionsabzüge, Steuergutschriften für Forschung
und Entwicklung" die Wörter "Abzüge für Einkünfte aus Patenten, Abzüge und Entwicklung" die Wörter "Abzüge für Einkünfte aus Patenten, Abzüge
für Einkünfte aus Innovationen," eingefügt. für Einkünfte aus Innovationen," eingefügt.
Art. 3 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches Art. 3 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches
wird ein Unterabschnitt 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Unterabschnitt 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Unterabschnitt 6 - Steuerfreie Einkünfte aus Innovationen". "Unterabschnitt 6 - Steuerfreie Einkünfte aus Innovationen".
Art. 4 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 desselben Art. 4 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 desselben
Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel 194quinquies Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel 194quinquies
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 194quinquies - § 1 - Für den Besteuerungszeitraum, in dem der "Art. 194quinquies - § 1 - Für den Besteuerungszeitraum, in dem der
Antrag in Bezug auf ein in Artikel 205/1 § 2 Nr. 1 Buchstabe a) bis d) Antrag in Bezug auf ein in Artikel 205/1 § 2 Nr. 1 Buchstabe a) bis d)
erwähntes geistiges Eigentumsrecht noch läuft, gelten 85 Prozent des erwähntes geistiges Eigentumsrecht noch läuft, gelten 85 Prozent des
Betrags, der gemäß Artikel 205/3 festgelegt werden würde, wenn das Betrags, der gemäß Artikel 205/3 festgelegt werden würde, wenn das
geistige Eigentumsrecht bereits zuerkannt wäre, in nachstehenden geistige Eigentumsrecht bereits zuerkannt wäre, in nachstehenden
Grenzen und unter nachstehenden Bedingungen nicht als Gewinn. Grenzen und unter nachstehenden Bedingungen nicht als Gewinn.
Pro Besteuerungszeitraum werden die in Absatz 1 erwähnten Pro Besteuerungszeitraum werden die in Absatz 1 erwähnten
Steuerbefreiungen bis zu einem Betrag gewährt, der auf die Gewinne des Steuerbefreiungen bis zu einem Betrag gewährt, der auf die Gewinne des
Besteuerungszeitraums begrenzt ist, so wie sie vor Anwendung der Besteuerungszeitraums begrenzt ist, so wie sie vor Anwendung der
Artikel 205/1 bis 205/4 und vor Bildung der in Absatz 1 erwähnten Artikel 205/1 bis 205/4 und vor Bildung der in Absatz 1 erwähnten
steuerfreien Rücklage bestanden. steuerfreien Rücklage bestanden.
Gibt es in einem Besteuerungszeitraum keine oder unzureichende Gewinne Gibt es in einem Besteuerungszeitraum keine oder unzureichende Gewinne
wie in Absatz 2 erwähnt, um die Anwendung der Steuerbefreiungen zu wie in Absatz 2 erwähnt, um die Anwendung der Steuerbefreiungen zu
ermöglichen, werden die für diesen Besteuerungszeitraum nicht ermöglichen, werden die für diesen Besteuerungszeitraum nicht
gewährten Steuerbefreiungen nacheinander auf die Gewinne der gewährten Steuerbefreiungen nacheinander auf die Gewinne der
nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen, ohne dass die nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen, ohne dass die
Steuerbefreiungen pro Besteuerungszeitraum die in Absatz 2 vorgesehene Steuerbefreiungen pro Besteuerungszeitraum die in Absatz 2 vorgesehene
Grenze übersteigen dürfen. Grenze übersteigen dürfen.
Die steuerfreie Rücklage wird nur beibehalten, sofern die in Artikel Die steuerfreie Rücklage wird nur beibehalten, sofern die in Artikel
190 Absatz 2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind. 190 Absatz 2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind.
§ 2 - Der Betrag, der gemäß § 1 in Bezug auf ein geistiges § 2 - Der Betrag, der gemäß § 1 in Bezug auf ein geistiges
Eigentumsrecht zeitweilig steuerfrei ist, wird definitiv steuerfrei ab Eigentumsrecht zeitweilig steuerfrei ist, wird definitiv steuerfrei ab
dem Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem dem Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem
dieses geistige Eigentumsrecht zuerkannt wird. dieses geistige Eigentumsrecht zuerkannt wird.
Der nach Anwendung von § 1 Absatz 3 aus dem vorhergehenden Der nach Anwendung von § 1 Absatz 3 aus dem vorhergehenden
Besteuerungszeitraum übrig bleibende Betrag der nicht gewährten Besteuerungszeitraum übrig bleibende Betrag der nicht gewährten
Steuerbefreiungen wird definitiv steuerfrei in dem Steuerjahr, das Steuerbefreiungen wird definitiv steuerfrei in dem Steuerjahr, das
sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem dieses geistige sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem dieses geistige
Eigentumsrecht zuerkannt wird; der Betrag ist auf den in § 1 Absatz 2 Eigentumsrecht zuerkannt wird; der Betrag ist auf den in § 1 Absatz 2
erwähnten Grenzbetrag begrenzt. erwähnten Grenzbetrag begrenzt.
Gibt es in diesem Besteuerungszeitraum keine oder unzureichende Gibt es in diesem Besteuerungszeitraum keine oder unzureichende
Gewinne wie in § 1 Absatz 2 erwähnt, um die Anwendung der in Absatz 2 Gewinne wie in § 1 Absatz 2 erwähnt, um die Anwendung der in Absatz 2
erwähnten Steuerbefreiung zu ermöglichen, werden die für diesen erwähnten Steuerbefreiung zu ermöglichen, werden die für diesen
Besteuerungszeitraum nicht gewährten Steuerbefreiungen gemäß § 1 Besteuerungszeitraum nicht gewährten Steuerbefreiungen gemäß § 1
Absatz 3 auf die nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen. Absatz 3 auf die nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen.
§ 3 - Die vorher steuerfreien Gewinne in Bezug auf ein geistiges § 3 - Die vorher steuerfreien Gewinne in Bezug auf ein geistiges
Eigentumsrecht gelten als Gewinne des Besteuerungszeitraums, in dem Eigentumsrecht gelten als Gewinne des Besteuerungszeitraums, in dem
der Antrag in Bezug auf dieses geistige Eigentumsrecht nicht mehr der Antrag in Bezug auf dieses geistige Eigentumsrecht nicht mehr
läuft und das geistige Eigentumsrecht nicht zuerkannt worden ist. läuft und das geistige Eigentumsrecht nicht zuerkannt worden ist.
§ 4 - Um die in vorliegendem Artikel erwähnte Steuerbefreiung zu § 4 - Um die in vorliegendem Artikel erwähnte Steuerbefreiung zu
erhalten, muss der Steuerpflichtige seiner Einkommensteuererklärung ab erhalten, muss der Steuerpflichtige seiner Einkommensteuererklärung ab
dem Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem dem Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem
der Antrag in Bezug auf ein geistiges Eigentumsrecht gestellt wird, der Antrag in Bezug auf ein geistiges Eigentumsrecht gestellt wird,
und bis zu dem Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum und bis zu dem Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum
bezieht, ab dem der Antrag nicht mehr läuft, eine Aufstellung bezieht, ab dem der Antrag nicht mehr läuft, eine Aufstellung
beifügen, deren Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem beifügen, deren Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem
Beauftragten festgelegt wird." Beauftragten festgelegt wird."
Art. 5 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches Art. 5 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches
wird die Überschrift von Unterabschnitt 3bis, eingefügt durch das wird die Überschrift von Unterabschnitt 3bis, eingefügt durch das
Gesetz vom 27. April 2007, wie folgt ersetzt: Gesetz vom 27. April 2007, wie folgt ersetzt:
"Unterabschnitt 3bis - Abzug für Einkünfte aus Innovationen". "Unterabschnitt 3bis - Abzug für Einkünfte aus Innovationen".
Art. 6 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3bis Art. 6 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3bis
desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 205/1 mit folgendem Wortlaut desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 205/1 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 205/1 - § 1 - Gewinne des Besteuerungszeitraums werden um 85 "Art. 205/1 - § 1 - Gewinne des Besteuerungszeitraums werden um 85
Prozent der gemäß Artikel 205/3 festgelegten Beträge verringert. Diese Prozent der gemäß Artikel 205/3 festgelegten Beträge verringert. Diese
Verringerung wird "Abzug für Einkünfte aus Innovationen" genannt. Verringerung wird "Abzug für Einkünfte aus Innovationen" genannt.
Gibt es in dem Besteuerungszeitraum keine oder unzureichende Gewinne, Gibt es in dem Besteuerungszeitraum keine oder unzureichende Gewinne,
um die vollständige Anwendung des Abzugs für Einkünfte aus um die vollständige Anwendung des Abzugs für Einkünfte aus
Innovationen zu ermöglichen, darf der Teil, der nicht abgezogen werden Innovationen zu ermöglichen, darf der Teil, der nicht abgezogen werden
konnte, auf die nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen werden. konnte, auf die nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen werden.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts versteht man § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts versteht man
unter: unter:
1. geistigen Eigentumsrechten: nachstehend aufgeführte Rechte, deren 1. geistigen Eigentumsrechten: nachstehend aufgeführte Rechte, deren
Volleigentümer, Miteigentümer, Nießbraucher, Lizenzinhaber oder Volleigentümer, Miteigentümer, Nießbraucher, Lizenzinhaber oder
Rechteinhaber die Gesellschaft ist: Rechteinhaber die Gesellschaft ist:
a) Patente oder ergänzende Schutzzertifikate oder a) Patente oder ergänzende Schutzzertifikate oder
b) Sortenschutzrechte, für die der Antrag frühestens am 1. Juli 2016 b) Sortenschutzrechte, für die der Antrag frühestens am 1. Juli 2016
eingereicht worden ist oder die im Falle erworbener Sortenschutzrechte eingereicht worden ist oder die im Falle erworbener Sortenschutzrechte
nach dem 30. Juni 2016 erworben wurden, oder nach dem 30. Juni 2016 erworben wurden, oder
c) Arzneimittel für seltene Leiden, begrenzt auf die ersten zehn Jahre c) Arzneimittel für seltene Leiden, begrenzt auf die ersten zehn Jahre
ihrer Eintragung als solche in das Europäische Register für ihrer Eintragung als solche in das Europäische Register für
Arzneimittel für seltene Leiden, für die der Antrag frühestens am 1. Arzneimittel für seltene Leiden, für die der Antrag frühestens am 1.
Juli 2016 eingereicht worden ist oder die im Falle erworbener Juli 2016 eingereicht worden ist oder die im Falle erworbener
Arzneimittel für seltene Leiden nach dem 30. Juni 2016 erworben Arzneimittel für seltene Leiden nach dem 30. Juni 2016 erworben
wurden, oder wurden, oder
d) Daten- oder Marktexklusivität, die nach dem 30. Juni 2016 amtlich d) Daten- oder Marktexklusivität, die nach dem 30. Juni 2016 amtlich
zuerkannt worden ist in Anwendung: zuerkannt worden ist in Anwendung:
- von Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen - von Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der
Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates,
- von Artikel 14.11 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen - von Artikel 14.11 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von
Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human-
und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen
Arzneimittel-Agentur, Arzneimittel-Agentur,
- der Artikel 10.1, 10.5 oder 74a der Richtlinie 2001/83/EG des - der Artikel 10.1, 10.5 oder 74a der Richtlinie 2001/83/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur
Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel,
- der Artikel 13.1, 13.5 oder 13a der Richtlinie 2001/82/EG des - der Artikel 13.1, 13.5 oder 13a der Richtlinie 2001/82/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur
Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel,
- von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen - von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für
seltene Leiden, seltene Leiden,
- entsprechender Bestimmungen nationalen oder internationalen Rechts, - entsprechender Bestimmungen nationalen oder internationalen Rechts,
begrenzt auf die ersten zehn Jahre der Daten- oder Marktexklusivität, begrenzt auf die ersten zehn Jahre der Daten- oder Marktexklusivität,
oder oder
e) urheberrechtlich geschützte Computerprogramme, abgeleitete e) urheberrechtlich geschützte Computerprogramme, abgeleitete
Schaffungen oder Anpassungen eines bestehenden Computerprogramms Schaffungen oder Anpassungen eines bestehenden Computerprogramms
einbegriffen, die aus einem in Artikel 2753 § 3 erwähnten Forschungs- einbegriffen, die aus einem in Artikel 2753 § 3 erwähnten Forschungs-
oder Entwicklungsprojekt oder -programm hervorgehen und vor dem 1. oder Entwicklungsprojekt oder -programm hervorgehen und vor dem 1.
Juli 2016 noch keine Einkünfte erzeugt haben, Juli 2016 noch keine Einkünfte erzeugt haben,
2. zu berücksichtigenden Einkünften aus Innovationen: nachstehend 2. zu berücksichtigenden Einkünften aus Innovationen: nachstehend
aufgeführte Einkünfte, die, wenn zwischen dem Schuldner der aufgeführte Einkünfte, die, wenn zwischen dem Schuldner der
Vergütungen und der begünstigten Gesellschaft besondere Beziehungen Vergütungen und der begünstigten Gesellschaft besondere Beziehungen
bestehen, jedoch nur berücksichtigt werden, sofern diese Vergütungen bestehen, jedoch nur berücksichtigt werden, sofern diese Vergütungen
nicht höher sind als Vergütungen, die nicht verbundene Unternehmen nicht höher sind als Vergütungen, die nicht verbundene Unternehmen
miteinander vereinbart hätten: miteinander vereinbart hätten:
- Lizenzgebühren, sofern diese Gebühren in dem in Belgien - Lizenzgebühren, sofern diese Gebühren in dem in Belgien
steuerpflichtigen Ergebnis des Besteuerungszeitraums einbegriffen steuerpflichtigen Ergebnis des Besteuerungszeitraums einbegriffen
sind, sind,
- Vergütungen, die der Gesellschaft für den Besteuerungszeitraum - Vergütungen, die der Gesellschaft für den Besteuerungszeitraum
geschuldet würden, wenn die von oder für Rechnung der Gesellschaft geschuldet würden, wenn die von oder für Rechnung der Gesellschaft
erzeugten Güter oder erbrachten Dienstleistungen von einem Dritten erzeugten Güter oder erbrachten Dienstleistungen von einem Dritten
aufgrund einer von der Gesellschaft erteilten Lizenz erzeugt oder aufgrund einer von der Gesellschaft erteilten Lizenz erzeugt oder
erbracht würden, sofern diese Vergütungen in dem in Belgien erbracht würden, sofern diese Vergütungen in dem in Belgien
steuerpflichtigen Ergebnis des Besteuerungszeitraums einbegriffen steuerpflichtigen Ergebnis des Besteuerungszeitraums einbegriffen
wären, wären,
- Vergütungen, die der Gesellschaft für den Besteuerungszeitraum - Vergütungen, die der Gesellschaft für den Besteuerungszeitraum
geschuldet würden, wenn das von oder für Rechnung der Gesellschaft geschuldet würden, wenn das von oder für Rechnung der Gesellschaft
angewandte Produktionsverfahren, das untrennbar mit den in Nr. 1 angewandte Produktionsverfahren, das untrennbar mit den in Nr. 1
erwähnten Rechten verbunden ist, von einem Dritten aufgrund einer von erwähnten Rechten verbunden ist, von einem Dritten aufgrund einer von
der Gesellschaft erteilten Lizenz angewandt würde, sofern diese der Gesellschaft erteilten Lizenz angewandt würde, sofern diese
Vergütungen in dem in Belgien steuerpflichtigen Ergebnis des Vergütungen in dem in Belgien steuerpflichtigen Ergebnis des
Besteuerungszeitraums einbegriffen wären, Besteuerungszeitraums einbegriffen wären,
- Entschädigungen, die der Gesellschaft aufgrund einer gerichtlichen - Entschädigungen, die der Gesellschaft aufgrund einer gerichtlichen
Entscheidung oder einer Schiedsentscheidung, aufgrund einer gütlichen Entscheidung oder einer Schiedsentscheidung, aufgrund einer gütlichen
Einigung oder aufgrund eines Versicherungsvertrags infolge einer Einigung oder aufgrund eines Versicherungsvertrags infolge einer
Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts geschuldet werden, sofern Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts geschuldet werden, sofern
diese Entschädigungen sich direkt auf das geistige Eigentumsrecht diese Entschädigungen sich direkt auf das geistige Eigentumsrecht
beziehen und in dem in Belgien steuerpflichtigen Ergebnis des beziehen und in dem in Belgien steuerpflichtigen Ergebnis des
Besteuerungszeitraums einbegriffen sind, Besteuerungszeitraums einbegriffen sind,
- Beträge, die anlässlich der Veräußerung eines geistigen - Beträge, die anlässlich der Veräußerung eines geistigen
Eigentumsrechts bezogen werden, das die Beschaffenheit einer Anlage Eigentumsrechts bezogen werden, das die Beschaffenheit einer Anlage
hat und spätestens im vorhergehenden Besteuerungszeitraum begründet hat und spätestens im vorhergehenden Besteuerungszeitraum begründet
oder spätestens im Laufe der vergangenen vierundzwanzig Monate oder spätestens im Laufe der vergangenen vierundzwanzig Monate
erworben wurde, erworben wurde,
3. Nettoeinkünften: den Bruttobetrag der Einkünfte aus Innovationen 3. Nettoeinkünften: den Bruttobetrag der Einkünfte aus Innovationen
abzüglich der in den Kosten aufgenommenen Ausgaben, die in Nr. 5 abzüglich der in den Kosten aufgenommenen Ausgaben, die in Nr. 5
erwähnt sind und in dem betreffenden Besteuerungszeitraum getätigt erwähnt sind und in dem betreffenden Besteuerungszeitraum getätigt
oder getragen wurden und die nicht niedriger sind als die Kosten, die oder getragen wurden und die nicht niedriger sind als die Kosten, die
zwischen nicht verbundenen Unternehmen anwendbar gewesen wären, zwischen nicht verbundenen Unternehmen anwendbar gewesen wären,
4. in Betracht kommenden Ausgaben: Ausgaben für Forschung und 4. in Betracht kommenden Ausgaben: Ausgaben für Forschung und
Entwicklung, die sich direkt auf ein in Nr. 1 erwähntes geistiges Entwicklung, die sich direkt auf ein in Nr. 1 erwähntes geistiges
Eigentumsrecht beziehen, Zinsen, Ausgaben in Bezug auf Grundstücke und Eigentumsrecht beziehen, Zinsen, Ausgaben in Bezug auf Grundstücke und
Gebäude und andere Ausgaben, die sich nicht direkt auf das geistige Gebäude und andere Ausgaben, die sich nicht direkt auf das geistige
Eigentumsrecht beziehen, ausgenommen, und die von der Gesellschaft für Eigentumsrecht beziehen, ausgenommen, und die von der Gesellschaft für
Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die von der Gesellschaft Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die von der Gesellschaft
selbst ausgeführt werden, getätigt oder von der Gesellschaft gezahlt selbst ausgeführt werden, getätigt oder von der Gesellschaft gezahlt
werden: werden:
- an ein nicht verbundenes Unternehmen oder - an ein nicht verbundenes Unternehmen oder
- an ein verbundenes Unternehmen, sofern dieses Unternehmen die - an ein verbundenes Unternehmen, sofern dieses Unternehmen die
erhaltenen Vergütungen ohne Marge an ein nicht verbundenes Unternehmen erhaltenen Vergütungen ohne Marge an ein nicht verbundenes Unternehmen
weiterleitet, weiterleitet,
5. Gesamtausgaben: die Gesamtheit: 5. Gesamtausgaben: die Gesamtheit:
- der in Nr. 4 erwähnten in Betracht kommenden Ausgaben und - der in Nr. 4 erwähnten in Betracht kommenden Ausgaben und
- der Ausgaben für den Erwerb des in Nr. 4 erwähnten geistigen - der Ausgaben für den Erwerb des in Nr. 4 erwähnten geistigen
Eigentumsrechts, Zinsen und andere Ausgaben, die sich nicht direkt auf Eigentumsrechts, Zinsen und andere Ausgaben, die sich nicht direkt auf
das geistige Eigentumsrecht beziehen, ausgenommen, und das geistige Eigentumsrecht beziehen, ausgenommen, und
- der Ausgaben für Forschung und Entwicklung, die sich direkt auf das - der Ausgaben für Forschung und Entwicklung, die sich direkt auf das
in Nr. 4 erwähnte geistige Eigentumsrecht beziehen, Zinsen, Ausgaben in Nr. 4 erwähnte geistige Eigentumsrecht beziehen, Zinsen, Ausgaben
in Bezug auf Grundstücke und Gebäude und andere Ausgaben, die sich in Bezug auf Grundstücke und Gebäude und andere Ausgaben, die sich
nicht direkt auf das geistige Eigentumsrecht beziehen, ausgenommen, nicht direkt auf das geistige Eigentumsrecht beziehen, ausgenommen,
und die zugunsten eines verbundenen Unternehmens getätigt werden, in und die zugunsten eines verbundenen Unternehmens getätigt werden, in
Nr. 4 zweiter Gedankenstrich erwähnte Ausgaben ausgenommen, Nr. 4 zweiter Gedankenstrich erwähnte Ausgaben ausgenommen,
6. verbundenem Unternehmen: ein Unternehmen, dem gegenüber die 6. verbundenem Unternehmen: ein Unternehmen, dem gegenüber die
Gesellschaft sich direkt oder indirekt in einem Verhältnis Gesellschaft sich direkt oder indirekt in einem Verhältnis
gegenseitiger Abhängigkeit befindet, gegenseitiger Abhängigkeit befindet,
7. nicht verbundenem Unternehmen: ein Unternehmen, dem gegenüber die 7. nicht verbundenem Unternehmen: ein Unternehmen, dem gegenüber die
Gesellschaft sich weder direkt noch indirekt in einem Verhältnis Gesellschaft sich weder direkt noch indirekt in einem Verhältnis
gegenseitiger Abhängigkeit befindet." gegenseitiger Abhängigkeit befindet."
Art. 7 - In denselben Unterabschnitt 3bis wird ein Artikel 205/2 mit Art. 7 - In denselben Unterabschnitt 3bis wird ein Artikel 205/2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 205/2 - § 1 - Für die Bestimmung des Abzugs für Einkünfte aus "Art. 205/2 - § 1 - Für die Bestimmung des Abzugs für Einkünfte aus
Innovationen für einen Besteuerungszeitraum entsprechen die zu Innovationen für einen Besteuerungszeitraum entsprechen die zu
berücksichtigenden Einkünfte aus Innovationen dem Teil der berücksichtigenden Einkünfte aus Innovationen dem Teil der
Nettoeinkünfte, der sich ausschließlich auf ein geistiges Nettoeinkünfte, der sich ausschließlich auf ein geistiges
Eigentumsrecht bezieht. Eigentumsrecht bezieht.
Die Bestimmung der Einkünfte aus Innovationen wie in Absatz 1 erwähnt Die Bestimmung der Einkünfte aus Innovationen wie in Absatz 1 erwähnt
muss pro geistiges Eigentumsrecht getrennt erfolgen. Kann die muss pro geistiges Eigentumsrecht getrennt erfolgen. Kann die
Gesellschaft von der in Artikel 205/4 § 1 Absatz 2 erwähnten Gesellschaft von der in Artikel 205/4 § 1 Absatz 2 erwähnten
Abweichung Gebrauch machen, darf sie die Einkünfte aus Innovationen Abweichung Gebrauch machen, darf sie die Einkünfte aus Innovationen
jedoch entweder pro Produkt- oder Dienstleistungsart oder pro Produkt- jedoch entweder pro Produkt- oder Dienstleistungsart oder pro Produkt-
oder Dienstleistungsgruppe bestimmen. oder Dienstleistungsgruppe bestimmen.
Ergibt die Bestimmung der Einkünfte aus Innovationen ein negatives Ergibt die Bestimmung der Einkünfte aus Innovationen ein negatives
Ergebnis, wird dieses negative Ergebnis nacheinander von den Ergebnis, wird dieses negative Ergebnis nacheinander von den
Nettoeinkünften aus Innovationen in Bezug auf dasselbe geistige Nettoeinkünften aus Innovationen in Bezug auf dasselbe geistige
Eigentumsrecht oder in Bezug auf dieselbe Produkt- oder Eigentumsrecht oder in Bezug auf dieselbe Produkt- oder
Dienstleistungsart oder dieselbe Produkt- oder Dienstleistungsgruppe Dienstleistungsart oder dieselbe Produkt- oder Dienstleistungsgruppe
eines jeden der folgenden Besteuerungszeiträume abgezogen. eines jeden der folgenden Besteuerungszeiträume abgezogen.
§ 2 - Für den Besteuerungszeitraum, für den die Einkünfte aus § 2 - Für den Besteuerungszeitraum, für den die Einkünfte aus
Innovationen erstmals gemäß § 1 getrennt bestimmt werden, wird dieser Innovationen erstmals gemäß § 1 getrennt bestimmt werden, wird dieser
Betrag um die Gesamtausgaben verringert, die in den vorhergehenden Betrag um die Gesamtausgaben verringert, die in den vorhergehenden
nach dem 30. Juni 2016 endenden Besteuerungszeiträumen in den Kosten nach dem 30. Juni 2016 endenden Besteuerungszeiträumen in den Kosten
aufgenommen sind und nicht bereits für die Bestimmung der aufgenommen sind und nicht bereits für die Bestimmung der
Steuerbefreiung wie in Artikel 194quinquies erwähnt abgezogen wurden. Steuerbefreiung wie in Artikel 194quinquies erwähnt abgezogen wurden.
Nicht abgezogen werden müssen Kosten, die im Laufe eines Nicht abgezogen werden müssen Kosten, die im Laufe eines
Besteuerungszeitraums gemacht oder getragen wurden, in dem die Besteuerungszeitraums gemacht oder getragen wurden, in dem die
Gesellschaft in Bezug auf dieses geistige Eigentumsrecht oder in Bezug Gesellschaft in Bezug auf dieses geistige Eigentumsrecht oder in Bezug
auf diese Produkt- oder Dienstleistungsart oder diese Produkt- oder auf diese Produkt- oder Dienstleistungsart oder diese Produkt- oder
Dienstleistungsgruppe den Abzug für Einkünfte aus Patenten gemäß den Dienstleistungsgruppe den Abzug für Einkünfte aus Patenten gemäß den
Artikeln 2051 bis 2054, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch die Artikeln 2051 bis 2054, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch die
Artikel 4 bis 7 des Gesetzes vom 3. August 2016 zur Festlegung Artikel 4 bis 7 des Gesetzes vom 3. August 2016 zur Festlegung
dringender steuerrechtlicher Bestimmungen bestanden, angewandt hat. dringender steuerrechtlicher Bestimmungen bestanden, angewandt hat.
Nach Anwendung von Absatz 1 wird das eventuelle negative Ergebnis Nach Anwendung von Absatz 1 wird das eventuelle negative Ergebnis
nacheinander von den Nettoeinkünften aus Innovationen in Bezug auf nacheinander von den Nettoeinkünften aus Innovationen in Bezug auf
dasselbe geistige Eigentumsrecht oder in Bezug auf dieselbe Produkt- dasselbe geistige Eigentumsrecht oder in Bezug auf dieselbe Produkt-
oder Dienstleistungsart oder dieselbe Produkt- oder oder Dienstleistungsart oder dieselbe Produkt- oder
Dienstleistungsgruppe eines jeden der folgenden Besteuerungszeiträume Dienstleistungsgruppe eines jeden der folgenden Besteuerungszeiträume
abgezogen. abgezogen.
In Abweichung von Absatz 1 kann die Gesellschaft im Laufe des In Abweichung von Absatz 1 kann die Gesellschaft im Laufe des
Besteuerungszeitraums, für den die Einkünfte aus Innovationen erstmals Besteuerungszeitraums, für den die Einkünfte aus Innovationen erstmals
gemäß § 1 getrennt bestimmt werden, unwiderruflich dafür optieren, gemäß § 1 getrennt bestimmt werden, unwiderruflich dafür optieren,
dass die in Absatz 1 erwähnten Ausgaben während eines Zeitraums von dass die in Absatz 1 erwähnten Ausgaben während eines Zeitraums von
höchstens sieben aufeinander folgenden Besteuerungszeiträumen linear höchstens sieben aufeinander folgenden Besteuerungszeiträumen linear
verteilt werden. verteilt werden.
Für den Besteuerungszeitraum, in dem die in Absatz 3 erwähnte gewählte Für den Besteuerungszeitraum, in dem die in Absatz 3 erwähnte gewählte
Frist abläuft, oder eventuell früher, wenn der Abzug für Einkünfte aus Frist abläuft, oder eventuell früher, wenn der Abzug für Einkünfte aus
Innovationen in Bezug auf dieses geistige Eigentumsrecht oder in Bezug Innovationen in Bezug auf dieses geistige Eigentumsrecht oder in Bezug
auf diese Produkt- oder Dienstleistungsart oder diese Produkt- oder auf diese Produkt- oder Dienstleistungsart oder diese Produkt- oder
Dienstleistungsgruppe nicht mehr angewandt wird, wird der Gewinn des Dienstleistungsgruppe nicht mehr angewandt wird, wird der Gewinn des
Besteuerungszeitraums um einen Betrag erhöht, der der Plusdifferenz Besteuerungszeitraums um einen Betrag erhöht, der der Plusdifferenz
entspricht, die zwischen dem für diesen Besteuerungszeitraum und dem entspricht, die zwischen dem für diesen Besteuerungszeitraum und dem
höchstens für die sieben vorhergehenden Besteuerungszeiträume höchstens für die sieben vorhergehenden Besteuerungszeiträume
gewährten oder übertragenen Abzug für Einkünfte aus Innovationen in gewährten oder übertragenen Abzug für Einkünfte aus Innovationen in
Bezug auf dieses geistige Eigentumsrecht oder in Bezug auf diese Bezug auf dieses geistige Eigentumsrecht oder in Bezug auf diese
Produkt- oder Dienstleistungsart oder diese Produkt- oder Produkt- oder Dienstleistungsart oder diese Produkt- oder
Dienstleistungsgruppe und dem Abzug für Einkünfte aus Innovationen Dienstleistungsgruppe und dem Abzug für Einkünfte aus Innovationen
besteht, der für diese Besteuerungszeiträume in Bezug auf dieses besteht, der für diese Besteuerungszeiträume in Bezug auf dieses
geistige Eigentumsrecht oder in Bezug auf diese Produkt- oder geistige Eigentumsrecht oder in Bezug auf diese Produkt- oder
Dienstleistungsart oder diese Produkt- oder Dienstleistungsgruppe Dienstleistungsart oder diese Produkt- oder Dienstleistungsgruppe
angewandt worden wäre, wenn der Steuerpflichtige nicht für die in angewandt worden wäre, wenn der Steuerpflichtige nicht für die in
Absatz 3 erwähnte Methode optiert hätte. Absatz 3 erwähnte Methode optiert hätte.
Wenn der Abzug für Einkünfte aus Innovationen in Bezug auf dieses Wenn der Abzug für Einkünfte aus Innovationen in Bezug auf dieses
geistige Eigentumsrecht oder in Bezug auf diese Produkt- oder geistige Eigentumsrecht oder in Bezug auf diese Produkt- oder
Dienstleistungsart oder diese Produkt- oder Dienstleistungsgruppe nach Dienstleistungsart oder diese Produkt- oder Dienstleistungsgruppe nach
Ablauf der in Absatz 4 erwähnten Frist weiterhin angewandt wird, wird Ablauf der in Absatz 4 erwähnten Frist weiterhin angewandt wird, wird
außerdem der Restbetrag der in Absatz 1 erwähnten Ausgaben, die nicht außerdem der Restbetrag der in Absatz 1 erwähnten Ausgaben, die nicht
abgezogen worden wären, wenn der Steuerpflichtige nicht für die in abgezogen worden wären, wenn der Steuerpflichtige nicht für die in
Absatz 3 erwähnte Methode der linearen Verteilung optiert hätte, Absatz 3 erwähnte Methode der linearen Verteilung optiert hätte,
weiterhin gemäß Absatz 2 während der folgenden Besteuerungszeiträume weiterhin gemäß Absatz 2 während der folgenden Besteuerungszeiträume
abgezogen." abgezogen."
Art. 8 - In denselben Unterabschnitt 3bis wird ein Artikel 205/3 mit Art. 8 - In denselben Unterabschnitt 3bis wird ein Artikel 205/3 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 205/3 - § 1 - Gemäß Artikel 205/2 getrennt bestimmte Einkünfte "Art. 205/3 - § 1 - Gemäß Artikel 205/2 getrennt bestimmte Einkünfte
aus Innovationen werden mit einem Bruch multipliziert: aus Innovationen werden mit einem Bruch multipliziert:
- dessen Zähler den in Betracht kommenden Ausgaben entspricht, die in - dessen Zähler den in Betracht kommenden Ausgaben entspricht, die in
dem Besteuerungszeitraum und in den vorhergehenden dem Besteuerungszeitraum und in den vorhergehenden
Besteuerungszeiträumen getätigt worden sind und sich auf das geistige Besteuerungszeiträumen getätigt worden sind und sich auf das geistige
Eigentumsrecht oder auf die Produkt- oder Dienstleistungsart oder die Eigentumsrecht oder auf die Produkt- oder Dienstleistungsart oder die
Produkt- oder Dienstleistungsgruppe beziehen, aus dem/der diese Produkt- oder Dienstleistungsgruppe beziehen, aus dem/der diese
Einkünfte aus Innovationen hervorgehen. Die so erhaltene Zahl kann Einkünfte aus Innovationen hervorgehen. Die so erhaltene Zahl kann
dann um 30 Prozent erhöht werden bis höchstens zur Zahl des Nenners, dann um 30 Prozent erhöht werden bis höchstens zur Zahl des Nenners,
- dessen Nenner den Gesamtausgaben entspricht, die in dem - dessen Nenner den Gesamtausgaben entspricht, die in dem
Besteuerungszeitraum und in den vorhergehenden Besteuerungszeiträumen Besteuerungszeitraum und in den vorhergehenden Besteuerungszeiträumen
getätigt worden sind und sich auf das geistige Eigentumsrecht oder auf getätigt worden sind und sich auf das geistige Eigentumsrecht oder auf
die Produkt- oder Dienstleistungsart oder die Produkt- oder die Produkt- oder Dienstleistungsart oder die Produkt- oder
Dienstleistungsgruppe beziehen, aus dem/der diese Einkünfte aus Dienstleistungsgruppe beziehen, aus dem/der diese Einkünfte aus
Innovationen hervorgehen. Innovationen hervorgehen.
In Abweichung von Absatz 1 und sofern nicht für mindestens drei In Abweichung von Absatz 1 und sofern nicht für mindestens drei
aufeinander folgende Besteuerungszeiträume Belege gemäß Artikel 205/4 aufeinander folgende Besteuerungszeiträume Belege gemäß Artikel 205/4
§ 1 zur Verfügung gehalten werden konnten, werden für die Steuerjahre § 1 zur Verfügung gehalten werden konnten, werden für die Steuerjahre
2019 und vorhergehende gemäß Artikel 205/2 getrennt bestimmte 2019 und vorhergehende gemäß Artikel 205/2 getrennt bestimmte
Einkünfte aus Innovationen mit einem Bruch multipliziert: Einkünfte aus Innovationen mit einem Bruch multipliziert:
- dessen Nenner allen Ausgaben entspricht, die in diesem - dessen Nenner allen Ausgaben entspricht, die in diesem
Besteuerungszeitraum und in einem der beiden vorhergehenden Besteuerungszeitraum und in einem der beiden vorhergehenden
Besteuerungszeiträumen im Rahmen von Forschungs- oder Besteuerungszeiträumen im Rahmen von Forschungs- oder
Entwicklungsprojekten oder -programmen wie in Artikel 2753 § 3 erwähnt Entwicklungsprojekten oder -programmen wie in Artikel 2753 § 3 erwähnt
getätigt worden sind, getätigt worden sind,
- dessen Zähler der Zahl des Nenners entspricht, ausgenommen Ausgaben - dessen Zähler der Zahl des Nenners entspricht, ausgenommen Ausgaben
für den Erwerb eines geistigen Eigentumsrechts und Ausgaben, die für den Erwerb eines geistigen Eigentumsrechts und Ausgaben, die
Vergütungen für ein verbundenes Unternehmen darstellen, außer wenn das Vergütungen für ein verbundenes Unternehmen darstellen, außer wenn das
verbundene Unternehmen diese Vergütungen ohne Marge an ein nicht verbundene Unternehmen diese Vergütungen ohne Marge an ein nicht
verbundenes Unternehmen weiterleitet. Die so erhaltene Zahl kann dann verbundenes Unternehmen weiterleitet. Die so erhaltene Zahl kann dann
um 30 Prozent erhöht werden bis höchstens zur Zahl des Nenners. um 30 Prozent erhöht werden bis höchstens zur Zahl des Nenners.
Ab dem Besteuerungszeitraum, in dem eine Gesellschaft, die in Bezug Ab dem Besteuerungszeitraum, in dem eine Gesellschaft, die in Bezug
auf ein geistiges Eigentumsrecht oder in Bezug auf eine Produkt- oder auf ein geistiges Eigentumsrecht oder in Bezug auf eine Produkt- oder
Dienstleistungsart oder eine Produkt- oder Dienstleistungsgruppe im Dienstleistungsart oder eine Produkt- oder Dienstleistungsgruppe im
Laufe der vorhergehenden Besteuerungszeiträume den in vorliegendem Laufe der vorhergehenden Besteuerungszeiträume den in vorliegendem
Artikel erwähnten Bruch auf der Grundlage der in Absatz 2 erwähnten Artikel erwähnten Bruch auf der Grundlage der in Absatz 2 erwähnten
Methode angewandt hat, gemäß Artikel 205/4 § 1 für drei aufeinander Methode angewandt hat, gemäß Artikel 205/4 § 1 für drei aufeinander
folgende Besteuerungszeiträume in Bezug auf das geistige folgende Besteuerungszeiträume in Bezug auf das geistige
Eigentumsrecht oder in Bezug auf die Produkt- oder Dienstleistungsart Eigentumsrecht oder in Bezug auf die Produkt- oder Dienstleistungsart
oder die Produkt- oder Dienstleistungsgruppe Belege zur Verfügung oder die Produkt- oder Dienstleistungsgruppe Belege zur Verfügung
halten kann, und spätestens ab dem Steuerjahr 2020 wird der Bruch auf halten kann, und spätestens ab dem Steuerjahr 2020 wird der Bruch auf
der Grundlage von Absatz 1 bestimmt und auf die Ausgaben beschränkt, der Grundlage von Absatz 1 bestimmt und auf die Ausgaben beschränkt,
die in dem ersten Besteuerungszeitraum, für den die Gesellschaft in die in dem ersten Besteuerungszeitraum, für den die Gesellschaft in
Bezug auf das geistige Eigentumsrecht oder in Bezug auf die Produkt- Bezug auf das geistige Eigentumsrecht oder in Bezug auf die Produkt-
oder Dienstleistungsart oder die Produkt- oder Dienstleistungsgruppe oder Dienstleistungsart oder die Produkt- oder Dienstleistungsgruppe
Belege zur Verfügung halten konnte, und in den folgenden Belege zur Verfügung halten konnte, und in den folgenden
Besteuerungszeiträumen getätigt wurden. Besteuerungszeiträumen getätigt wurden.
§ 2 - In Abweichung von § 1 kann die Gesellschaft den Bruch, mit dem § 2 - In Abweichung von § 1 kann die Gesellschaft den Bruch, mit dem
die gemäß Artikel 205/2 getrennt bestimmten Einkünfte aus Innovationen die gemäß Artikel 205/2 getrennt bestimmten Einkünfte aus Innovationen
multipliziert werden, auf der Grundlage des Verhältnisses des multipliziert werden, auf der Grundlage des Verhältnisses des
Mehrwertes der von ihr selbst ausgeführten Forschungs- und Mehrwertes der von ihr selbst ausgeführten Forschungs- und
Entwicklungstätigkeiten zur Gesamtheit der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zur Gesamtheit der Forschungs- und
Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf ein geistiges Eigentumsrecht oder Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf ein geistiges Eigentumsrecht oder
in Bezug auf eine Produkt- oder Dienstleistungsart oder eine Produkt- in Bezug auf eine Produkt- oder Dienstleistungsart oder eine Produkt-
oder Dienstleistungsgruppe bestimmen, sofern folgende Bedingungen oder Dienstleistungsgruppe bestimmen, sofern folgende Bedingungen
erfüllt sind: erfüllt sind:
- Der gemäß § 1 Absatz 1 oder 2 bestimmte Bruch beträgt - vor - Der gemäß § 1 Absatz 1 oder 2 bestimmte Bruch beträgt - vor
Anwendung der Erhöhung von 30 Prozent - mindestens 25 Prozent. Anwendung der Erhöhung von 30 Prozent - mindestens 25 Prozent.
- Die Gesellschaft weist nach, dass der gemäß § 1 Absatz 1 oder 2 - Die Gesellschaft weist nach, dass der gemäß § 1 Absatz 1 oder 2
bestimmte Bruch aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht dem Mehrwert bestimmte Bruch aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht dem Mehrwert
der von ihr selbst ausgeführten Forschungs- und der von ihr selbst ausgeführten Forschungs- und
Entwicklungstätigkeiten im Verhältnis zur Gesamtheit der Forschungs- Entwicklungstätigkeiten im Verhältnis zur Gesamtheit der Forschungs-
und Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf ein geistiges Eigentumsrecht und Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf ein geistiges Eigentumsrecht
oder in Bezug auf eine Produkt- oder Dienstleistungsart oder eine oder in Bezug auf eine Produkt- oder Dienstleistungsart oder eine
Produkt- oder Dienstleistungsgruppe entspricht. Produkt- oder Dienstleistungsgruppe entspricht.
Die Gesellschaft liefert jedes Jahr den Nachweis, dass die in Absatz 1 Die Gesellschaft liefert jedes Jahr den Nachweis, dass die in Absatz 1
erwähnten Bedingungen weiterhin erfüllt sind. erwähnten Bedingungen weiterhin erfüllt sind.
Absatz 1 wird angewandt durch Vorausentscheidung gemäß dem Gesetz vom Absatz 1 wird angewandt durch Vorausentscheidung gemäß dem Gesetz vom
24. Dezember 2002 zur Abänderung der Gesellschaftsregelung in Bezug 24. Dezember 2002 zur Abänderung der Gesellschaftsregelung in Bezug
auf die Einkommensteuer und zur Einführung eines Systems der auf die Einkommensteuer und zur Einführung eines Systems der
Vorausentscheidung in Steuerangelegenheiten." Vorausentscheidung in Steuerangelegenheiten."
Art. 9 - In denselben Unterabschnitt 3bis wird ein Artikel 205/4 mit Art. 9 - In denselben Unterabschnitt 3bis wird ein Artikel 205/4 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 205/4 - § 1 - Der Steuerpflichtige hält Belege zur Verfügung der "Art. 205/4 - § 1 - Der Steuerpflichtige hält Belege zur Verfügung der
Verwaltung, die pro geistiges Eigentumsrecht die Feststellung Verwaltung, die pro geistiges Eigentumsrecht die Feststellung
ermöglichen: ermöglichen:
- des Realwerts der von einem verbundenen Unternehmen erworbenen - des Realwerts der von einem verbundenen Unternehmen erworbenen
geistigen Eigentumsrechte, aus denen das geistige Eigentumsrecht geistigen Eigentumsrechte, aus denen das geistige Eigentumsrecht
hervorgeht, hervorgeht,
- der in Artikel 205/1 § 2 Nr. 2 erwähnten Einkünfte aus Innovationen, - der in Artikel 205/1 § 2 Nr. 2 erwähnten Einkünfte aus Innovationen,
die sich ausschließlich auf das geistige Eigentumsrecht beziehen, die sich ausschließlich auf das geistige Eigentumsrecht beziehen,
- der Kosten, die von den Einkünften aus Innovationen abgezogen - der Kosten, die von den Einkünften aus Innovationen abgezogen
werden, um die in Artikel 205/1 § 2 Nr. 3 erwähnten Nettoeinkünfte zu werden, um die in Artikel 205/1 § 2 Nr. 3 erwähnten Nettoeinkünfte zu
erhalten, erhalten,
- der in Artikel 205/1 § 2 Nr. 4 erwähnten Ausgaben, die sich direkt - der in Artikel 205/1 § 2 Nr. 4 erwähnten Ausgaben, die sich direkt
auf das geistige Eigentumsrecht beziehen, auf das geistige Eigentumsrecht beziehen,
- der in Artikel 205/1 § 2 Nr. 5 erwähnten Ausgaben, die in den Kosten - der in Artikel 205/1 § 2 Nr. 5 erwähnten Ausgaben, die in den Kosten
aufgenommen sind und sich direkt auf das geistige Eigentumsrecht aufgenommen sind und sich direkt auf das geistige Eigentumsrecht
beziehen. beziehen.
Kann die Gesellschaft nachweisen, dass die Festlegung der Einkünfte Kann die Gesellschaft nachweisen, dass die Festlegung der Einkünfte
aus Innovationen pro geistiges Eigentumsrecht aus praktischer Sicht aus Innovationen pro geistiges Eigentumsrecht aus praktischer Sicht
nicht durchführbar ist, darf sie die Einkünfte aus Innovationen pro nicht durchführbar ist, darf sie die Einkünfte aus Innovationen pro
Produkt- oder Dienstleistungsart oder pro Produkt- oder Produkt- oder Dienstleistungsart oder pro Produkt- oder
Dienstleistungsgruppe, die aus geistigen Eigentumsrechten hervorgeht, Dienstleistungsgruppe, die aus geistigen Eigentumsrechten hervorgeht,
festlegen. festlegen.
§ 2 - Der König bestimmt Modalitäten und Frist für die in § 1 erwähnte § 2 - Der König bestimmt Modalitäten und Frist für die in § 1 erwähnte
Verpflichtung. Verpflichtung.
§ 3 - Zur Rechtfertigung des Vorteils des Abzugs für Einkünfte aus § 3 - Zur Rechtfertigung des Vorteils des Abzugs für Einkünfte aus
Innovationen muss der Steuerpflichtige seiner Einkommensteuererklärung Innovationen muss der Steuerpflichtige seiner Einkommensteuererklärung
eine Aufstellung beifügen, deren Muster vom Minister der Finanzen oder eine Aufstellung beifügen, deren Muster vom Minister der Finanzen oder
von seinem Beauftragten festgelegt wird; dies gilt für jedes von seinem Beauftragten festgelegt wird; dies gilt für jedes
Steuerjahr, in dem: Steuerjahr, in dem:
- entweder der Abzug für Einkünfte aus Innovationen angewandt wird - entweder der Abzug für Einkünfte aus Innovationen angewandt wird
- oder die Frist für die in Artikel 205/2 § 2 Absatz 2 erwähnte - oder die Frist für die in Artikel 205/2 § 2 Absatz 2 erwähnte
Methode der linearen Verteilung, die in einem vorhergehenden Methode der linearen Verteilung, die in einem vorhergehenden
Besteuerungszeitraum gewählt worden ist, noch nicht abgelaufen ist, Besteuerungszeitraum gewählt worden ist, noch nicht abgelaufen ist,
außer wenn der Abzug für Einkünfte aus Innovationen in Bezug auf außer wenn der Abzug für Einkünfte aus Innovationen in Bezug auf
dieses geistige Eigentumsrecht oder in Bezug auf diese Produkt- oder dieses geistige Eigentumsrecht oder in Bezug auf diese Produkt- oder
Dienstleistungsart oder diese Produkt- oder Dienstleistungsgruppe, für Dienstleistungsart oder diese Produkt- oder Dienstleistungsgruppe, für
den die Methode der linearen Verteilung gewählt worden ist, nicht mehr den die Methode der linearen Verteilung gewählt worden ist, nicht mehr
angewandt wird, angewandt wird,
- oder die in § 5 erwähnte Wiederanlagefrist infolge der in einem - oder die in § 5 erwähnte Wiederanlagefrist infolge der in einem
vorhergehenden Besteuerungszeitraum erfolgten Veräußerung eines vorhergehenden Besteuerungszeitraum erfolgten Veräußerung eines
geistigen Eigentumsrechts noch nicht abgelaufen ist. geistigen Eigentumsrechts noch nicht abgelaufen ist.
§ 4 - Wendet die Gesellschaft den Abzug für Einkünfte aus Patenten § 4 - Wendet die Gesellschaft den Abzug für Einkünfte aus Patenten
gemäß Artikel 543 an, sind die Artikel 205/1 bis 205/4 in Bezug auf gemäß Artikel 543 an, sind die Artikel 205/1 bis 205/4 in Bezug auf
das Patent, für das der Abzug für Einkünfte aus Patenten angewandt das Patent, für das der Abzug für Einkünfte aus Patenten angewandt
wird, weder für diesen Besteuerungszeitraum noch für die folgenden wird, weder für diesen Besteuerungszeitraum noch für die folgenden
Besteuerungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2021 enden, anwendbar. Besteuerungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2021 enden, anwendbar.
§ 5 - Hat die Gesellschaft Beträge, die sie anlässlich der Veräußerung § 5 - Hat die Gesellschaft Beträge, die sie anlässlich der Veräußerung
eines geistigen Eigentumsrechts wie in Artikel 205/1 § 2 Nr. 2 fünfter eines geistigen Eigentumsrechts wie in Artikel 205/1 § 2 Nr. 2 fünfter
Gedankenstrich erwähnt bezogen hat, nicht innerhalb einer Frist von Gedankenstrich erwähnt bezogen hat, nicht innerhalb einer Frist von
fünf Jahren ab dem ersten Tag des Kalenderjahres der Veräußerung und fünf Jahren ab dem ersten Tag des Kalenderjahres der Veräußerung und
spätestens bei Einstellung der Berufstätigkeit für die in Artikel spätestens bei Einstellung der Berufstätigkeit für die in Artikel
205/1 § 2 Nr. 4 erwähnten Ausgaben verwendet, die sich auf ein oder 205/1 § 2 Nr. 4 erwähnten Ausgaben verwendet, die sich auf ein oder
mehrere andere in Artikel 205/1 § 2 Nr. 1 erwähnte geistige mehrere andere in Artikel 205/1 § 2 Nr. 1 erwähnte geistige
Eigentumsrechte beziehen, gilt der Gesamtbetrag der Gewinne, die in Eigentumsrechte beziehen, gilt der Gesamtbetrag der Gewinne, die in
einem vorhergehenden Besteuerungszeitraum aufgrund der Artikel 205/1 einem vorhergehenden Besteuerungszeitraum aufgrund der Artikel 205/1
bis 205/4 steuerfrei waren und sich auf diese Veräußerung beziehen, bis 205/4 steuerfrei waren und sich auf diese Veräußerung beziehen,
als Einkommen des Besteuerungszeitraums." als Einkommen des Besteuerungszeitraums."
Art. 10 - In Artikel 212 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 10 - In Artikel 212 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008, werden zwischen den abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008, werden zwischen den
Wörtern "Steuergutschriften für Forschung und Entwicklung," und den Wörtern "Steuergutschriften für Forschung und Entwicklung," und den
Wörtern "Abzüge für Risikokapital" die Wörter "Abzüge für Einkünfte Wörtern "Abzüge für Risikokapital" die Wörter "Abzüge für Einkünfte
aus Patenten, Abzüge für Einkünfte aus Innovationen," eingefügt. aus Patenten, Abzüge für Einkünfte aus Innovationen," eingefügt.
Art. 11 - In Artikel 229 § 4 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, Art. 11 - In Artikel 229 § 4 Absatz 5 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008 und zuletzt eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008 und zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, werden zwischen den abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, werden zwischen den
Wörtern "Steuergutschriften für Forschung und Entwicklung," und den Wörtern "Steuergutschriften für Forschung und Entwicklung," und den
Wörtern "Abzüge für Risikokapital" die Wörter "Abzüge für Einkünfte Wörtern "Abzüge für Risikokapital" die Wörter "Abzüge für Einkünfte
aus Patenten, Abzüge für Einkünfte aus Innovationen," eingefügt. aus Patenten, Abzüge für Einkünfte aus Innovationen," eingefügt.
Art. 12 - Artikel 231 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 12 - Artikel 231 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "Steuergutschriften für 1. In § 2 Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "Steuergutschriften für
Forschung und Entwicklung," und den Wörtern "Abzüge für Risikokapital" Forschung und Entwicklung," und den Wörtern "Abzüge für Risikokapital"
die Wörter "Abzüge für Einkünfte aus Patenten, Abzüge für Einkünfte die Wörter "Abzüge für Einkünfte aus Patenten, Abzüge für Einkünfte
aus Innovationen," eingefügt. aus Innovationen," eingefügt.
2. In § 3 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "Steuergutschriften für 2. In § 3 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "Steuergutschriften für
Forschung und Entwicklung," und den Wörtern "Abzüge für Risikokapital" Forschung und Entwicklung," und den Wörtern "Abzüge für Risikokapital"
die Wörter "Abzüge für Einkünfte aus Patenten, Abzüge für Einkünfte die Wörter "Abzüge für Einkünfte aus Patenten, Abzüge für Einkünfte
aus Innovationen," eingefügt. aus Innovationen," eingefügt.
Art. 13 - Artikel 236bis desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Art. 13 - Artikel 236bis desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das
Gesetz vom 3. August 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder Gesetz vom 3. August 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
"Art. 236bis - Die Artikel 205/1 bis 205/4 sind auf die in Artikel 227 "Art. 236bis - Die Artikel 205/1 bis 205/4 sind auf die in Artikel 227
Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen für Einkünfte aus Innovationen in Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen für Einkünfte aus Innovationen in
Bezug auf geistige Eigentumsrechte, die in ihren belgischen Bezug auf geistige Eigentumsrechte, die in ihren belgischen
Niederlassungen verwendet werden, anwendbar. Niederlassungen verwendet werden, anwendbar.
Für die Anwendung von Artikel 205/2 werden die Bruttoeinkünfte aus Für die Anwendung von Artikel 205/2 werden die Bruttoeinkünfte aus
Innovationen um Kosten für selbst ausgeführte Forschungs- und Innovationen um Kosten für selbst ausgeführte Forschungs- und
Entwicklungstätigkeiten, um Vergütungen, die Dritten geschuldet Entwicklungstätigkeiten, um Vergütungen, die Dritten geschuldet
werden, und um Abschreibungen auf erworbene geistige Eigentumsrechte, werden, und um Abschreibungen auf erworbene geistige Eigentumsrechte,
die auf das steuerpflichtige Ergebnis der belgischen Niederlassungen die auf das steuerpflichtige Ergebnis der belgischen Niederlassungen
angerechnet werden, verringert." angerechnet werden, verringert."
Art. 14 - Artikel 286 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 14 - Artikel 286 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 3. August 2016, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 3. August 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "in Bezug auf" und den 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "in Bezug auf" und den
Wörtern "Einkünfte aus Patenten, für die" die Wörter "Einkünfte aus Wörtern "Einkünfte aus Patenten, für die" die Wörter "Einkünfte aus
Innovationen, für die gemäß den Artikeln 205/1 bis 205/4 oder Artikel Innovationen, für die gemäß den Artikeln 205/1 bis 205/4 oder Artikel
236bis ein Abzug für Einkünfte aus Innovationen gewährt wird, und in 236bis ein Abzug für Einkünfte aus Innovationen gewährt wird, und in
Bezug auf" eingefügt. Bezug auf" eingefügt.
2. In Absatz 3 werden die Wörter "nur bis zum Betrag der Steuer auf 2. In Absatz 3 werden die Wörter "nur bis zum Betrag der Steuer auf
diese Einkünfte aus Patenten anrechenbar, für die gemäß den Artikeln diese Einkünfte aus Patenten anrechenbar, für die gemäß den Artikeln
2051 bis 2054 oder Artikel 236bis, so wie sie vor ihrer Aufhebung 2051 bis 2054 oder Artikel 236bis, so wie sie vor ihrer Aufhebung
durch die Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 3. August 2016 bestanden, durch die Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 3. August 2016 bestanden,
ein Abzug für Einkünfte aus Patenten gewährt wurde" durch die Wörter ein Abzug für Einkünfte aus Patenten gewährt wurde" durch die Wörter
"nur anrechenbar bis zum Betrag der Steuer auf diese Einkünfte aus "nur anrechenbar bis zum Betrag der Steuer auf diese Einkünfte aus
Innovationen, für die gemäß den Artikeln 205/1 bis 205/4 oder Artikel Innovationen, für die gemäß den Artikeln 205/1 bis 205/4 oder Artikel
236bis ein Abzug für Einkünfte aus Innovationen gewährt wurde, 236bis ein Abzug für Einkünfte aus Innovationen gewährt wurde,
beziehungsweise bis zum Betrag der Steuer auf diese Einkünfte aus beziehungsweise bis zum Betrag der Steuer auf diese Einkünfte aus
Patenten, für die gemäß den Artikeln 2051 bis 2054 oder Artikel Patenten, für die gemäß den Artikeln 2051 bis 2054 oder Artikel
236bis, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch die Artikel 4 bis 8 des 236bis, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch die Artikel 4 bis 8 des
Gesetzes vom 3. August 2016 bestanden, ein Abzug für Einkünfte aus Gesetzes vom 3. August 2016 bestanden, ein Abzug für Einkünfte aus
Patenten gewährt wurde" ersetzt. Patenten gewährt wurde" ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 416 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 15 - In Artikel 416 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter
"oder auf die Investitionsrücklage, die gemäß Artikel 194quater § 4 "oder auf die Investitionsrücklage, die gemäß Artikel 194quater § 4
steuerpflichtig ist," durch die Wörter ", auf die steuerpflichtig ist," durch die Wörter ", auf die
Investitionsrücklage, die gemäß Artikel 194quater § 4 steuerpflichtig Investitionsrücklage, die gemäß Artikel 194quater § 4 steuerpflichtig
wird, oder auf Beträge, die gemäß Artikel 194quinquies § 3 wird, oder auf Beträge, die gemäß Artikel 194quinquies § 3
steuerpflichtig werden," ersetzt. steuerpflichtig werden," ersetzt.
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Juli 2016. Art. 16 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Juli 2016.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2017 Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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