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Loi portant introduction d'une déduction pour revenus d'innovation. - Traduction allemande | Wet tot invoering van een aftrek voor innovatie-inkomsten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
9 FEVRIER 2017. - Loi portant introduction d'une déduction pour | 9 FEBRUARI 2017. - Wet tot invoering van een aftrek voor |
revenus d'innovation. - Traduction allemande | innovatie-inkomsten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 |
loi du 9 février 2017 portant introduction d'une déduction pour | februari 2017 tot invoering van een aftrek voor innovatie-inkomsten |
revenus d'innovation (Moniteur belge du 20 février 2017). | (Belgisch Staatsblad van 20 februari 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
9. FEBRUAR 2017 - Gesetz zur Einführung eines Abzugs für Einkünfte aus | 9. FEBRUAR 2017 - Gesetz zur Einführung eines Abzugs für Einkünfte aus |
Innovationen | Innovationen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | TITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
Art. 2 - In Artikel 46 § 2 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches | Art. 2 - In Artikel 46 § 2 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches |
1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, | 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, |
werden zwischen den Wörtern "zu berücksichtigenden Abschreibungen," | werden zwischen den Wörtern "zu berücksichtigenden Abschreibungen," |
und den Wörtern "Investitionsabzüge, Steuergutschriften für Forschung | und den Wörtern "Investitionsabzüge, Steuergutschriften für Forschung |
und Entwicklung" die Wörter "Abzüge für Einkünfte aus Patenten, Abzüge | und Entwicklung" die Wörter "Abzüge für Einkünfte aus Patenten, Abzüge |
für Einkünfte aus Innovationen," eingefügt. | für Einkünfte aus Innovationen," eingefügt. |
Art. 3 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches | Art. 3 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches |
wird ein Unterabschnitt 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Unterabschnitt 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Unterabschnitt 6 - Steuerfreie Einkünfte aus Innovationen". | "Unterabschnitt 6 - Steuerfreie Einkünfte aus Innovationen". |
Art. 4 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 desselben | Art. 4 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 desselben |
Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel 194quinquies | Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel 194quinquies |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 194quinquies - § 1 - Für den Besteuerungszeitraum, in dem der | "Art. 194quinquies - § 1 - Für den Besteuerungszeitraum, in dem der |
Antrag in Bezug auf ein in Artikel 205/1 § 2 Nr. 1 Buchstabe a) bis d) | Antrag in Bezug auf ein in Artikel 205/1 § 2 Nr. 1 Buchstabe a) bis d) |
erwähntes geistiges Eigentumsrecht noch läuft, gelten 85 Prozent des | erwähntes geistiges Eigentumsrecht noch läuft, gelten 85 Prozent des |
Betrags, der gemäß Artikel 205/3 festgelegt werden würde, wenn das | Betrags, der gemäß Artikel 205/3 festgelegt werden würde, wenn das |
geistige Eigentumsrecht bereits zuerkannt wäre, in nachstehenden | geistige Eigentumsrecht bereits zuerkannt wäre, in nachstehenden |
Grenzen und unter nachstehenden Bedingungen nicht als Gewinn. | Grenzen und unter nachstehenden Bedingungen nicht als Gewinn. |
Pro Besteuerungszeitraum werden die in Absatz 1 erwähnten | Pro Besteuerungszeitraum werden die in Absatz 1 erwähnten |
Steuerbefreiungen bis zu einem Betrag gewährt, der auf die Gewinne des | Steuerbefreiungen bis zu einem Betrag gewährt, der auf die Gewinne des |
Besteuerungszeitraums begrenzt ist, so wie sie vor Anwendung der | Besteuerungszeitraums begrenzt ist, so wie sie vor Anwendung der |
Artikel 205/1 bis 205/4 und vor Bildung der in Absatz 1 erwähnten | Artikel 205/1 bis 205/4 und vor Bildung der in Absatz 1 erwähnten |
steuerfreien Rücklage bestanden. | steuerfreien Rücklage bestanden. |
Gibt es in einem Besteuerungszeitraum keine oder unzureichende Gewinne | Gibt es in einem Besteuerungszeitraum keine oder unzureichende Gewinne |
wie in Absatz 2 erwähnt, um die Anwendung der Steuerbefreiungen zu | wie in Absatz 2 erwähnt, um die Anwendung der Steuerbefreiungen zu |
ermöglichen, werden die für diesen Besteuerungszeitraum nicht | ermöglichen, werden die für diesen Besteuerungszeitraum nicht |
gewährten Steuerbefreiungen nacheinander auf die Gewinne der | gewährten Steuerbefreiungen nacheinander auf die Gewinne der |
nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen, ohne dass die | nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen, ohne dass die |
Steuerbefreiungen pro Besteuerungszeitraum die in Absatz 2 vorgesehene | Steuerbefreiungen pro Besteuerungszeitraum die in Absatz 2 vorgesehene |
Grenze übersteigen dürfen. | Grenze übersteigen dürfen. |
Die steuerfreie Rücklage wird nur beibehalten, sofern die in Artikel | Die steuerfreie Rücklage wird nur beibehalten, sofern die in Artikel |
190 Absatz 2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind. | 190 Absatz 2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind. |
§ 2 - Der Betrag, der gemäß § 1 in Bezug auf ein geistiges | § 2 - Der Betrag, der gemäß § 1 in Bezug auf ein geistiges |
Eigentumsrecht zeitweilig steuerfrei ist, wird definitiv steuerfrei ab | Eigentumsrecht zeitweilig steuerfrei ist, wird definitiv steuerfrei ab |
dem Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem | dem Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem |
dieses geistige Eigentumsrecht zuerkannt wird. | dieses geistige Eigentumsrecht zuerkannt wird. |
Der nach Anwendung von § 1 Absatz 3 aus dem vorhergehenden | Der nach Anwendung von § 1 Absatz 3 aus dem vorhergehenden |
Besteuerungszeitraum übrig bleibende Betrag der nicht gewährten | Besteuerungszeitraum übrig bleibende Betrag der nicht gewährten |
Steuerbefreiungen wird definitiv steuerfrei in dem Steuerjahr, das | Steuerbefreiungen wird definitiv steuerfrei in dem Steuerjahr, das |
sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem dieses geistige | sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem dieses geistige |
Eigentumsrecht zuerkannt wird; der Betrag ist auf den in § 1 Absatz 2 | Eigentumsrecht zuerkannt wird; der Betrag ist auf den in § 1 Absatz 2 |
erwähnten Grenzbetrag begrenzt. | erwähnten Grenzbetrag begrenzt. |
Gibt es in diesem Besteuerungszeitraum keine oder unzureichende | Gibt es in diesem Besteuerungszeitraum keine oder unzureichende |
Gewinne wie in § 1 Absatz 2 erwähnt, um die Anwendung der in Absatz 2 | Gewinne wie in § 1 Absatz 2 erwähnt, um die Anwendung der in Absatz 2 |
erwähnten Steuerbefreiung zu ermöglichen, werden die für diesen | erwähnten Steuerbefreiung zu ermöglichen, werden die für diesen |
Besteuerungszeitraum nicht gewährten Steuerbefreiungen gemäß § 1 | Besteuerungszeitraum nicht gewährten Steuerbefreiungen gemäß § 1 |
Absatz 3 auf die nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen. | Absatz 3 auf die nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen. |
§ 3 - Die vorher steuerfreien Gewinne in Bezug auf ein geistiges | § 3 - Die vorher steuerfreien Gewinne in Bezug auf ein geistiges |
Eigentumsrecht gelten als Gewinne des Besteuerungszeitraums, in dem | Eigentumsrecht gelten als Gewinne des Besteuerungszeitraums, in dem |
der Antrag in Bezug auf dieses geistige Eigentumsrecht nicht mehr | der Antrag in Bezug auf dieses geistige Eigentumsrecht nicht mehr |
läuft und das geistige Eigentumsrecht nicht zuerkannt worden ist. | läuft und das geistige Eigentumsrecht nicht zuerkannt worden ist. |
§ 4 - Um die in vorliegendem Artikel erwähnte Steuerbefreiung zu | § 4 - Um die in vorliegendem Artikel erwähnte Steuerbefreiung zu |
erhalten, muss der Steuerpflichtige seiner Einkommensteuererklärung ab | erhalten, muss der Steuerpflichtige seiner Einkommensteuererklärung ab |
dem Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem | dem Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem |
der Antrag in Bezug auf ein geistiges Eigentumsrecht gestellt wird, | der Antrag in Bezug auf ein geistiges Eigentumsrecht gestellt wird, |
und bis zu dem Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum | und bis zu dem Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum |
bezieht, ab dem der Antrag nicht mehr läuft, eine Aufstellung | bezieht, ab dem der Antrag nicht mehr läuft, eine Aufstellung |
beifügen, deren Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem | beifügen, deren Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem |
Beauftragten festgelegt wird." | Beauftragten festgelegt wird." |
Art. 5 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches | Art. 5 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches |
wird die Überschrift von Unterabschnitt 3bis, eingefügt durch das | wird die Überschrift von Unterabschnitt 3bis, eingefügt durch das |
Gesetz vom 27. April 2007, wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 27. April 2007, wie folgt ersetzt: |
"Unterabschnitt 3bis - Abzug für Einkünfte aus Innovationen". | "Unterabschnitt 3bis - Abzug für Einkünfte aus Innovationen". |
Art. 6 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3bis | Art. 6 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3bis |
desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 205/1 mit folgendem Wortlaut | desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 205/1 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 205/1 - § 1 - Gewinne des Besteuerungszeitraums werden um 85 | "Art. 205/1 - § 1 - Gewinne des Besteuerungszeitraums werden um 85 |
Prozent der gemäß Artikel 205/3 festgelegten Beträge verringert. Diese | Prozent der gemäß Artikel 205/3 festgelegten Beträge verringert. Diese |
Verringerung wird "Abzug für Einkünfte aus Innovationen" genannt. | Verringerung wird "Abzug für Einkünfte aus Innovationen" genannt. |
Gibt es in dem Besteuerungszeitraum keine oder unzureichende Gewinne, | Gibt es in dem Besteuerungszeitraum keine oder unzureichende Gewinne, |
um die vollständige Anwendung des Abzugs für Einkünfte aus | um die vollständige Anwendung des Abzugs für Einkünfte aus |
Innovationen zu ermöglichen, darf der Teil, der nicht abgezogen werden | Innovationen zu ermöglichen, darf der Teil, der nicht abgezogen werden |
konnte, auf die nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen werden. | konnte, auf die nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen werden. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts versteht man | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts versteht man |
unter: | unter: |
1. geistigen Eigentumsrechten: nachstehend aufgeführte Rechte, deren | 1. geistigen Eigentumsrechten: nachstehend aufgeführte Rechte, deren |
Volleigentümer, Miteigentümer, Nießbraucher, Lizenzinhaber oder | Volleigentümer, Miteigentümer, Nießbraucher, Lizenzinhaber oder |
Rechteinhaber die Gesellschaft ist: | Rechteinhaber die Gesellschaft ist: |
a) Patente oder ergänzende Schutzzertifikate oder | a) Patente oder ergänzende Schutzzertifikate oder |
b) Sortenschutzrechte, für die der Antrag frühestens am 1. Juli 2016 | b) Sortenschutzrechte, für die der Antrag frühestens am 1. Juli 2016 |
eingereicht worden ist oder die im Falle erworbener Sortenschutzrechte | eingereicht worden ist oder die im Falle erworbener Sortenschutzrechte |
nach dem 30. Juni 2016 erworben wurden, oder | nach dem 30. Juni 2016 erworben wurden, oder |
c) Arzneimittel für seltene Leiden, begrenzt auf die ersten zehn Jahre | c) Arzneimittel für seltene Leiden, begrenzt auf die ersten zehn Jahre |
ihrer Eintragung als solche in das Europäische Register für | ihrer Eintragung als solche in das Europäische Register für |
Arzneimittel für seltene Leiden, für die der Antrag frühestens am 1. | Arzneimittel für seltene Leiden, für die der Antrag frühestens am 1. |
Juli 2016 eingereicht worden ist oder die im Falle erworbener | Juli 2016 eingereicht worden ist oder die im Falle erworbener |
Arzneimittel für seltene Leiden nach dem 30. Juni 2016 erworben | Arzneimittel für seltene Leiden nach dem 30. Juni 2016 erworben |
wurden, oder | wurden, oder |
d) Daten- oder Marktexklusivität, die nach dem 30. Juni 2016 amtlich | d) Daten- oder Marktexklusivität, die nach dem 30. Juni 2016 amtlich |
zuerkannt worden ist in Anwendung: | zuerkannt worden ist in Anwendung: |
- von Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen | - von Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das | Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das |
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der | Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der |
Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, | Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, |
- von Artikel 14.11 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen | - von Artikel 14.11 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von | Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von |
Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- | Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- |
und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen | und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen |
Arzneimittel-Agentur, | Arzneimittel-Agentur, |
- der Artikel 10.1, 10.5 oder 74a der Richtlinie 2001/83/EG des | - der Artikel 10.1, 10.5 oder 74a der Richtlinie 2001/83/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur | Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur |
Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, | Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, |
- der Artikel 13.1, 13.5 oder 13a der Richtlinie 2001/82/EG des | - der Artikel 13.1, 13.5 oder 13a der Richtlinie 2001/82/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur | Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur |
Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, | Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, |
- von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen | - von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für | Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für |
seltene Leiden, | seltene Leiden, |
- entsprechender Bestimmungen nationalen oder internationalen Rechts, | - entsprechender Bestimmungen nationalen oder internationalen Rechts, |
begrenzt auf die ersten zehn Jahre der Daten- oder Marktexklusivität, | begrenzt auf die ersten zehn Jahre der Daten- oder Marktexklusivität, |
oder | oder |
e) urheberrechtlich geschützte Computerprogramme, abgeleitete | e) urheberrechtlich geschützte Computerprogramme, abgeleitete |
Schaffungen oder Anpassungen eines bestehenden Computerprogramms | Schaffungen oder Anpassungen eines bestehenden Computerprogramms |
einbegriffen, die aus einem in Artikel 2753 § 3 erwähnten Forschungs- | einbegriffen, die aus einem in Artikel 2753 § 3 erwähnten Forschungs- |
oder Entwicklungsprojekt oder -programm hervorgehen und vor dem 1. | oder Entwicklungsprojekt oder -programm hervorgehen und vor dem 1. |
Juli 2016 noch keine Einkünfte erzeugt haben, | Juli 2016 noch keine Einkünfte erzeugt haben, |
2. zu berücksichtigenden Einkünften aus Innovationen: nachstehend | 2. zu berücksichtigenden Einkünften aus Innovationen: nachstehend |
aufgeführte Einkünfte, die, wenn zwischen dem Schuldner der | aufgeführte Einkünfte, die, wenn zwischen dem Schuldner der |
Vergütungen und der begünstigten Gesellschaft besondere Beziehungen | Vergütungen und der begünstigten Gesellschaft besondere Beziehungen |
bestehen, jedoch nur berücksichtigt werden, sofern diese Vergütungen | bestehen, jedoch nur berücksichtigt werden, sofern diese Vergütungen |
nicht höher sind als Vergütungen, die nicht verbundene Unternehmen | nicht höher sind als Vergütungen, die nicht verbundene Unternehmen |
miteinander vereinbart hätten: | miteinander vereinbart hätten: |
- Lizenzgebühren, sofern diese Gebühren in dem in Belgien | - Lizenzgebühren, sofern diese Gebühren in dem in Belgien |
steuerpflichtigen Ergebnis des Besteuerungszeitraums einbegriffen | steuerpflichtigen Ergebnis des Besteuerungszeitraums einbegriffen |
sind, | sind, |
- Vergütungen, die der Gesellschaft für den Besteuerungszeitraum | - Vergütungen, die der Gesellschaft für den Besteuerungszeitraum |
geschuldet würden, wenn die von oder für Rechnung der Gesellschaft | geschuldet würden, wenn die von oder für Rechnung der Gesellschaft |
erzeugten Güter oder erbrachten Dienstleistungen von einem Dritten | erzeugten Güter oder erbrachten Dienstleistungen von einem Dritten |
aufgrund einer von der Gesellschaft erteilten Lizenz erzeugt oder | aufgrund einer von der Gesellschaft erteilten Lizenz erzeugt oder |
erbracht würden, sofern diese Vergütungen in dem in Belgien | erbracht würden, sofern diese Vergütungen in dem in Belgien |
steuerpflichtigen Ergebnis des Besteuerungszeitraums einbegriffen | steuerpflichtigen Ergebnis des Besteuerungszeitraums einbegriffen |
wären, | wären, |
- Vergütungen, die der Gesellschaft für den Besteuerungszeitraum | - Vergütungen, die der Gesellschaft für den Besteuerungszeitraum |
geschuldet würden, wenn das von oder für Rechnung der Gesellschaft | geschuldet würden, wenn das von oder für Rechnung der Gesellschaft |
angewandte Produktionsverfahren, das untrennbar mit den in Nr. 1 | angewandte Produktionsverfahren, das untrennbar mit den in Nr. 1 |
erwähnten Rechten verbunden ist, von einem Dritten aufgrund einer von | erwähnten Rechten verbunden ist, von einem Dritten aufgrund einer von |
der Gesellschaft erteilten Lizenz angewandt würde, sofern diese | der Gesellschaft erteilten Lizenz angewandt würde, sofern diese |
Vergütungen in dem in Belgien steuerpflichtigen Ergebnis des | Vergütungen in dem in Belgien steuerpflichtigen Ergebnis des |
Besteuerungszeitraums einbegriffen wären, | Besteuerungszeitraums einbegriffen wären, |
- Entschädigungen, die der Gesellschaft aufgrund einer gerichtlichen | - Entschädigungen, die der Gesellschaft aufgrund einer gerichtlichen |
Entscheidung oder einer Schiedsentscheidung, aufgrund einer gütlichen | Entscheidung oder einer Schiedsentscheidung, aufgrund einer gütlichen |
Einigung oder aufgrund eines Versicherungsvertrags infolge einer | Einigung oder aufgrund eines Versicherungsvertrags infolge einer |
Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts geschuldet werden, sofern | Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts geschuldet werden, sofern |
diese Entschädigungen sich direkt auf das geistige Eigentumsrecht | diese Entschädigungen sich direkt auf das geistige Eigentumsrecht |
beziehen und in dem in Belgien steuerpflichtigen Ergebnis des | beziehen und in dem in Belgien steuerpflichtigen Ergebnis des |
Besteuerungszeitraums einbegriffen sind, | Besteuerungszeitraums einbegriffen sind, |
- Beträge, die anlässlich der Veräußerung eines geistigen | - Beträge, die anlässlich der Veräußerung eines geistigen |
Eigentumsrechts bezogen werden, das die Beschaffenheit einer Anlage | Eigentumsrechts bezogen werden, das die Beschaffenheit einer Anlage |
hat und spätestens im vorhergehenden Besteuerungszeitraum begründet | hat und spätestens im vorhergehenden Besteuerungszeitraum begründet |
oder spätestens im Laufe der vergangenen vierundzwanzig Monate | oder spätestens im Laufe der vergangenen vierundzwanzig Monate |
erworben wurde, | erworben wurde, |
3. Nettoeinkünften: den Bruttobetrag der Einkünfte aus Innovationen | 3. Nettoeinkünften: den Bruttobetrag der Einkünfte aus Innovationen |
abzüglich der in den Kosten aufgenommenen Ausgaben, die in Nr. 5 | abzüglich der in den Kosten aufgenommenen Ausgaben, die in Nr. 5 |
erwähnt sind und in dem betreffenden Besteuerungszeitraum getätigt | erwähnt sind und in dem betreffenden Besteuerungszeitraum getätigt |
oder getragen wurden und die nicht niedriger sind als die Kosten, die | oder getragen wurden und die nicht niedriger sind als die Kosten, die |
zwischen nicht verbundenen Unternehmen anwendbar gewesen wären, | zwischen nicht verbundenen Unternehmen anwendbar gewesen wären, |
4. in Betracht kommenden Ausgaben: Ausgaben für Forschung und | 4. in Betracht kommenden Ausgaben: Ausgaben für Forschung und |
Entwicklung, die sich direkt auf ein in Nr. 1 erwähntes geistiges | Entwicklung, die sich direkt auf ein in Nr. 1 erwähntes geistiges |
Eigentumsrecht beziehen, Zinsen, Ausgaben in Bezug auf Grundstücke und | Eigentumsrecht beziehen, Zinsen, Ausgaben in Bezug auf Grundstücke und |
Gebäude und andere Ausgaben, die sich nicht direkt auf das geistige | Gebäude und andere Ausgaben, die sich nicht direkt auf das geistige |
Eigentumsrecht beziehen, ausgenommen, und die von der Gesellschaft für | Eigentumsrecht beziehen, ausgenommen, und die von der Gesellschaft für |
Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die von der Gesellschaft | Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die von der Gesellschaft |
selbst ausgeführt werden, getätigt oder von der Gesellschaft gezahlt | selbst ausgeführt werden, getätigt oder von der Gesellschaft gezahlt |
werden: | werden: |
- an ein nicht verbundenes Unternehmen oder | - an ein nicht verbundenes Unternehmen oder |
- an ein verbundenes Unternehmen, sofern dieses Unternehmen die | - an ein verbundenes Unternehmen, sofern dieses Unternehmen die |
erhaltenen Vergütungen ohne Marge an ein nicht verbundenes Unternehmen | erhaltenen Vergütungen ohne Marge an ein nicht verbundenes Unternehmen |
weiterleitet, | weiterleitet, |
5. Gesamtausgaben: die Gesamtheit: | 5. Gesamtausgaben: die Gesamtheit: |
- der in Nr. 4 erwähnten in Betracht kommenden Ausgaben und | - der in Nr. 4 erwähnten in Betracht kommenden Ausgaben und |
- der Ausgaben für den Erwerb des in Nr. 4 erwähnten geistigen | - der Ausgaben für den Erwerb des in Nr. 4 erwähnten geistigen |
Eigentumsrechts, Zinsen und andere Ausgaben, die sich nicht direkt auf | Eigentumsrechts, Zinsen und andere Ausgaben, die sich nicht direkt auf |
das geistige Eigentumsrecht beziehen, ausgenommen, und | das geistige Eigentumsrecht beziehen, ausgenommen, und |
- der Ausgaben für Forschung und Entwicklung, die sich direkt auf das | - der Ausgaben für Forschung und Entwicklung, die sich direkt auf das |
in Nr. 4 erwähnte geistige Eigentumsrecht beziehen, Zinsen, Ausgaben | in Nr. 4 erwähnte geistige Eigentumsrecht beziehen, Zinsen, Ausgaben |
in Bezug auf Grundstücke und Gebäude und andere Ausgaben, die sich | in Bezug auf Grundstücke und Gebäude und andere Ausgaben, die sich |
nicht direkt auf das geistige Eigentumsrecht beziehen, ausgenommen, | nicht direkt auf das geistige Eigentumsrecht beziehen, ausgenommen, |
und die zugunsten eines verbundenen Unternehmens getätigt werden, in | und die zugunsten eines verbundenen Unternehmens getätigt werden, in |
Nr. 4 zweiter Gedankenstrich erwähnte Ausgaben ausgenommen, | Nr. 4 zweiter Gedankenstrich erwähnte Ausgaben ausgenommen, |
6. verbundenem Unternehmen: ein Unternehmen, dem gegenüber die | 6. verbundenem Unternehmen: ein Unternehmen, dem gegenüber die |
Gesellschaft sich direkt oder indirekt in einem Verhältnis | Gesellschaft sich direkt oder indirekt in einem Verhältnis |
gegenseitiger Abhängigkeit befindet, | gegenseitiger Abhängigkeit befindet, |
7. nicht verbundenem Unternehmen: ein Unternehmen, dem gegenüber die | 7. nicht verbundenem Unternehmen: ein Unternehmen, dem gegenüber die |
Gesellschaft sich weder direkt noch indirekt in einem Verhältnis | Gesellschaft sich weder direkt noch indirekt in einem Verhältnis |
gegenseitiger Abhängigkeit befindet." | gegenseitiger Abhängigkeit befindet." |
Art. 7 - In denselben Unterabschnitt 3bis wird ein Artikel 205/2 mit | Art. 7 - In denselben Unterabschnitt 3bis wird ein Artikel 205/2 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 205/2 - § 1 - Für die Bestimmung des Abzugs für Einkünfte aus | "Art. 205/2 - § 1 - Für die Bestimmung des Abzugs für Einkünfte aus |
Innovationen für einen Besteuerungszeitraum entsprechen die zu | Innovationen für einen Besteuerungszeitraum entsprechen die zu |
berücksichtigenden Einkünfte aus Innovationen dem Teil der | berücksichtigenden Einkünfte aus Innovationen dem Teil der |
Nettoeinkünfte, der sich ausschließlich auf ein geistiges | Nettoeinkünfte, der sich ausschließlich auf ein geistiges |
Eigentumsrecht bezieht. | Eigentumsrecht bezieht. |
Die Bestimmung der Einkünfte aus Innovationen wie in Absatz 1 erwähnt | Die Bestimmung der Einkünfte aus Innovationen wie in Absatz 1 erwähnt |
muss pro geistiges Eigentumsrecht getrennt erfolgen. Kann die | muss pro geistiges Eigentumsrecht getrennt erfolgen. Kann die |
Gesellschaft von der in Artikel 205/4 § 1 Absatz 2 erwähnten | Gesellschaft von der in Artikel 205/4 § 1 Absatz 2 erwähnten |
Abweichung Gebrauch machen, darf sie die Einkünfte aus Innovationen | Abweichung Gebrauch machen, darf sie die Einkünfte aus Innovationen |
jedoch entweder pro Produkt- oder Dienstleistungsart oder pro Produkt- | jedoch entweder pro Produkt- oder Dienstleistungsart oder pro Produkt- |
oder Dienstleistungsgruppe bestimmen. | oder Dienstleistungsgruppe bestimmen. |
Ergibt die Bestimmung der Einkünfte aus Innovationen ein negatives | Ergibt die Bestimmung der Einkünfte aus Innovationen ein negatives |
Ergebnis, wird dieses negative Ergebnis nacheinander von den | Ergebnis, wird dieses negative Ergebnis nacheinander von den |
Nettoeinkünften aus Innovationen in Bezug auf dasselbe geistige | Nettoeinkünften aus Innovationen in Bezug auf dasselbe geistige |
Eigentumsrecht oder in Bezug auf dieselbe Produkt- oder | Eigentumsrecht oder in Bezug auf dieselbe Produkt- oder |
Dienstleistungsart oder dieselbe Produkt- oder Dienstleistungsgruppe | Dienstleistungsart oder dieselbe Produkt- oder Dienstleistungsgruppe |
eines jeden der folgenden Besteuerungszeiträume abgezogen. | eines jeden der folgenden Besteuerungszeiträume abgezogen. |
§ 2 - Für den Besteuerungszeitraum, für den die Einkünfte aus | § 2 - Für den Besteuerungszeitraum, für den die Einkünfte aus |
Innovationen erstmals gemäß § 1 getrennt bestimmt werden, wird dieser | Innovationen erstmals gemäß § 1 getrennt bestimmt werden, wird dieser |
Betrag um die Gesamtausgaben verringert, die in den vorhergehenden | Betrag um die Gesamtausgaben verringert, die in den vorhergehenden |
nach dem 30. Juni 2016 endenden Besteuerungszeiträumen in den Kosten | nach dem 30. Juni 2016 endenden Besteuerungszeiträumen in den Kosten |
aufgenommen sind und nicht bereits für die Bestimmung der | aufgenommen sind und nicht bereits für die Bestimmung der |
Steuerbefreiung wie in Artikel 194quinquies erwähnt abgezogen wurden. | Steuerbefreiung wie in Artikel 194quinquies erwähnt abgezogen wurden. |
Nicht abgezogen werden müssen Kosten, die im Laufe eines | Nicht abgezogen werden müssen Kosten, die im Laufe eines |
Besteuerungszeitraums gemacht oder getragen wurden, in dem die | Besteuerungszeitraums gemacht oder getragen wurden, in dem die |
Gesellschaft in Bezug auf dieses geistige Eigentumsrecht oder in Bezug | Gesellschaft in Bezug auf dieses geistige Eigentumsrecht oder in Bezug |
auf diese Produkt- oder Dienstleistungsart oder diese Produkt- oder | auf diese Produkt- oder Dienstleistungsart oder diese Produkt- oder |
Dienstleistungsgruppe den Abzug für Einkünfte aus Patenten gemäß den | Dienstleistungsgruppe den Abzug für Einkünfte aus Patenten gemäß den |
Artikeln 2051 bis 2054, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch die | Artikeln 2051 bis 2054, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch die |
Artikel 4 bis 7 des Gesetzes vom 3. August 2016 zur Festlegung | Artikel 4 bis 7 des Gesetzes vom 3. August 2016 zur Festlegung |
dringender steuerrechtlicher Bestimmungen bestanden, angewandt hat. | dringender steuerrechtlicher Bestimmungen bestanden, angewandt hat. |
Nach Anwendung von Absatz 1 wird das eventuelle negative Ergebnis | Nach Anwendung von Absatz 1 wird das eventuelle negative Ergebnis |
nacheinander von den Nettoeinkünften aus Innovationen in Bezug auf | nacheinander von den Nettoeinkünften aus Innovationen in Bezug auf |
dasselbe geistige Eigentumsrecht oder in Bezug auf dieselbe Produkt- | dasselbe geistige Eigentumsrecht oder in Bezug auf dieselbe Produkt- |
oder Dienstleistungsart oder dieselbe Produkt- oder | oder Dienstleistungsart oder dieselbe Produkt- oder |
Dienstleistungsgruppe eines jeden der folgenden Besteuerungszeiträume | Dienstleistungsgruppe eines jeden der folgenden Besteuerungszeiträume |
abgezogen. | abgezogen. |
In Abweichung von Absatz 1 kann die Gesellschaft im Laufe des | In Abweichung von Absatz 1 kann die Gesellschaft im Laufe des |
Besteuerungszeitraums, für den die Einkünfte aus Innovationen erstmals | Besteuerungszeitraums, für den die Einkünfte aus Innovationen erstmals |
gemäß § 1 getrennt bestimmt werden, unwiderruflich dafür optieren, | gemäß § 1 getrennt bestimmt werden, unwiderruflich dafür optieren, |
dass die in Absatz 1 erwähnten Ausgaben während eines Zeitraums von | dass die in Absatz 1 erwähnten Ausgaben während eines Zeitraums von |
höchstens sieben aufeinander folgenden Besteuerungszeiträumen linear | höchstens sieben aufeinander folgenden Besteuerungszeiträumen linear |
verteilt werden. | verteilt werden. |
Für den Besteuerungszeitraum, in dem die in Absatz 3 erwähnte gewählte | Für den Besteuerungszeitraum, in dem die in Absatz 3 erwähnte gewählte |
Frist abläuft, oder eventuell früher, wenn der Abzug für Einkünfte aus | Frist abläuft, oder eventuell früher, wenn der Abzug für Einkünfte aus |
Innovationen in Bezug auf dieses geistige Eigentumsrecht oder in Bezug | Innovationen in Bezug auf dieses geistige Eigentumsrecht oder in Bezug |
auf diese Produkt- oder Dienstleistungsart oder diese Produkt- oder | auf diese Produkt- oder Dienstleistungsart oder diese Produkt- oder |
Dienstleistungsgruppe nicht mehr angewandt wird, wird der Gewinn des | Dienstleistungsgruppe nicht mehr angewandt wird, wird der Gewinn des |
Besteuerungszeitraums um einen Betrag erhöht, der der Plusdifferenz | Besteuerungszeitraums um einen Betrag erhöht, der der Plusdifferenz |
entspricht, die zwischen dem für diesen Besteuerungszeitraum und dem | entspricht, die zwischen dem für diesen Besteuerungszeitraum und dem |
höchstens für die sieben vorhergehenden Besteuerungszeiträume | höchstens für die sieben vorhergehenden Besteuerungszeiträume |
gewährten oder übertragenen Abzug für Einkünfte aus Innovationen in | gewährten oder übertragenen Abzug für Einkünfte aus Innovationen in |
Bezug auf dieses geistige Eigentumsrecht oder in Bezug auf diese | Bezug auf dieses geistige Eigentumsrecht oder in Bezug auf diese |
Produkt- oder Dienstleistungsart oder diese Produkt- oder | Produkt- oder Dienstleistungsart oder diese Produkt- oder |
Dienstleistungsgruppe und dem Abzug für Einkünfte aus Innovationen | Dienstleistungsgruppe und dem Abzug für Einkünfte aus Innovationen |
besteht, der für diese Besteuerungszeiträume in Bezug auf dieses | besteht, der für diese Besteuerungszeiträume in Bezug auf dieses |
geistige Eigentumsrecht oder in Bezug auf diese Produkt- oder | geistige Eigentumsrecht oder in Bezug auf diese Produkt- oder |
Dienstleistungsart oder diese Produkt- oder Dienstleistungsgruppe | Dienstleistungsart oder diese Produkt- oder Dienstleistungsgruppe |
angewandt worden wäre, wenn der Steuerpflichtige nicht für die in | angewandt worden wäre, wenn der Steuerpflichtige nicht für die in |
Absatz 3 erwähnte Methode optiert hätte. | Absatz 3 erwähnte Methode optiert hätte. |
Wenn der Abzug für Einkünfte aus Innovationen in Bezug auf dieses | Wenn der Abzug für Einkünfte aus Innovationen in Bezug auf dieses |
geistige Eigentumsrecht oder in Bezug auf diese Produkt- oder | geistige Eigentumsrecht oder in Bezug auf diese Produkt- oder |
Dienstleistungsart oder diese Produkt- oder Dienstleistungsgruppe nach | Dienstleistungsart oder diese Produkt- oder Dienstleistungsgruppe nach |
Ablauf der in Absatz 4 erwähnten Frist weiterhin angewandt wird, wird | Ablauf der in Absatz 4 erwähnten Frist weiterhin angewandt wird, wird |
außerdem der Restbetrag der in Absatz 1 erwähnten Ausgaben, die nicht | außerdem der Restbetrag der in Absatz 1 erwähnten Ausgaben, die nicht |
abgezogen worden wären, wenn der Steuerpflichtige nicht für die in | abgezogen worden wären, wenn der Steuerpflichtige nicht für die in |
Absatz 3 erwähnte Methode der linearen Verteilung optiert hätte, | Absatz 3 erwähnte Methode der linearen Verteilung optiert hätte, |
weiterhin gemäß Absatz 2 während der folgenden Besteuerungszeiträume | weiterhin gemäß Absatz 2 während der folgenden Besteuerungszeiträume |
abgezogen." | abgezogen." |
Art. 8 - In denselben Unterabschnitt 3bis wird ein Artikel 205/3 mit | Art. 8 - In denselben Unterabschnitt 3bis wird ein Artikel 205/3 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 205/3 - § 1 - Gemäß Artikel 205/2 getrennt bestimmte Einkünfte | "Art. 205/3 - § 1 - Gemäß Artikel 205/2 getrennt bestimmte Einkünfte |
aus Innovationen werden mit einem Bruch multipliziert: | aus Innovationen werden mit einem Bruch multipliziert: |
- dessen Zähler den in Betracht kommenden Ausgaben entspricht, die in | - dessen Zähler den in Betracht kommenden Ausgaben entspricht, die in |
dem Besteuerungszeitraum und in den vorhergehenden | dem Besteuerungszeitraum und in den vorhergehenden |
Besteuerungszeiträumen getätigt worden sind und sich auf das geistige | Besteuerungszeiträumen getätigt worden sind und sich auf das geistige |
Eigentumsrecht oder auf die Produkt- oder Dienstleistungsart oder die | Eigentumsrecht oder auf die Produkt- oder Dienstleistungsart oder die |
Produkt- oder Dienstleistungsgruppe beziehen, aus dem/der diese | Produkt- oder Dienstleistungsgruppe beziehen, aus dem/der diese |
Einkünfte aus Innovationen hervorgehen. Die so erhaltene Zahl kann | Einkünfte aus Innovationen hervorgehen. Die so erhaltene Zahl kann |
dann um 30 Prozent erhöht werden bis höchstens zur Zahl des Nenners, | dann um 30 Prozent erhöht werden bis höchstens zur Zahl des Nenners, |
- dessen Nenner den Gesamtausgaben entspricht, die in dem | - dessen Nenner den Gesamtausgaben entspricht, die in dem |
Besteuerungszeitraum und in den vorhergehenden Besteuerungszeiträumen | Besteuerungszeitraum und in den vorhergehenden Besteuerungszeiträumen |
getätigt worden sind und sich auf das geistige Eigentumsrecht oder auf | getätigt worden sind und sich auf das geistige Eigentumsrecht oder auf |
die Produkt- oder Dienstleistungsart oder die Produkt- oder | die Produkt- oder Dienstleistungsart oder die Produkt- oder |
Dienstleistungsgruppe beziehen, aus dem/der diese Einkünfte aus | Dienstleistungsgruppe beziehen, aus dem/der diese Einkünfte aus |
Innovationen hervorgehen. | Innovationen hervorgehen. |
In Abweichung von Absatz 1 und sofern nicht für mindestens drei | In Abweichung von Absatz 1 und sofern nicht für mindestens drei |
aufeinander folgende Besteuerungszeiträume Belege gemäß Artikel 205/4 | aufeinander folgende Besteuerungszeiträume Belege gemäß Artikel 205/4 |
§ 1 zur Verfügung gehalten werden konnten, werden für die Steuerjahre | § 1 zur Verfügung gehalten werden konnten, werden für die Steuerjahre |
2019 und vorhergehende gemäß Artikel 205/2 getrennt bestimmte | 2019 und vorhergehende gemäß Artikel 205/2 getrennt bestimmte |
Einkünfte aus Innovationen mit einem Bruch multipliziert: | Einkünfte aus Innovationen mit einem Bruch multipliziert: |
- dessen Nenner allen Ausgaben entspricht, die in diesem | - dessen Nenner allen Ausgaben entspricht, die in diesem |
Besteuerungszeitraum und in einem der beiden vorhergehenden | Besteuerungszeitraum und in einem der beiden vorhergehenden |
Besteuerungszeiträumen im Rahmen von Forschungs- oder | Besteuerungszeiträumen im Rahmen von Forschungs- oder |
Entwicklungsprojekten oder -programmen wie in Artikel 2753 § 3 erwähnt | Entwicklungsprojekten oder -programmen wie in Artikel 2753 § 3 erwähnt |
getätigt worden sind, | getätigt worden sind, |
- dessen Zähler der Zahl des Nenners entspricht, ausgenommen Ausgaben | - dessen Zähler der Zahl des Nenners entspricht, ausgenommen Ausgaben |
für den Erwerb eines geistigen Eigentumsrechts und Ausgaben, die | für den Erwerb eines geistigen Eigentumsrechts und Ausgaben, die |
Vergütungen für ein verbundenes Unternehmen darstellen, außer wenn das | Vergütungen für ein verbundenes Unternehmen darstellen, außer wenn das |
verbundene Unternehmen diese Vergütungen ohne Marge an ein nicht | verbundene Unternehmen diese Vergütungen ohne Marge an ein nicht |
verbundenes Unternehmen weiterleitet. Die so erhaltene Zahl kann dann | verbundenes Unternehmen weiterleitet. Die so erhaltene Zahl kann dann |
um 30 Prozent erhöht werden bis höchstens zur Zahl des Nenners. | um 30 Prozent erhöht werden bis höchstens zur Zahl des Nenners. |
Ab dem Besteuerungszeitraum, in dem eine Gesellschaft, die in Bezug | Ab dem Besteuerungszeitraum, in dem eine Gesellschaft, die in Bezug |
auf ein geistiges Eigentumsrecht oder in Bezug auf eine Produkt- oder | auf ein geistiges Eigentumsrecht oder in Bezug auf eine Produkt- oder |
Dienstleistungsart oder eine Produkt- oder Dienstleistungsgruppe im | Dienstleistungsart oder eine Produkt- oder Dienstleistungsgruppe im |
Laufe der vorhergehenden Besteuerungszeiträume den in vorliegendem | Laufe der vorhergehenden Besteuerungszeiträume den in vorliegendem |
Artikel erwähnten Bruch auf der Grundlage der in Absatz 2 erwähnten | Artikel erwähnten Bruch auf der Grundlage der in Absatz 2 erwähnten |
Methode angewandt hat, gemäß Artikel 205/4 § 1 für drei aufeinander | Methode angewandt hat, gemäß Artikel 205/4 § 1 für drei aufeinander |
folgende Besteuerungszeiträume in Bezug auf das geistige | folgende Besteuerungszeiträume in Bezug auf das geistige |
Eigentumsrecht oder in Bezug auf die Produkt- oder Dienstleistungsart | Eigentumsrecht oder in Bezug auf die Produkt- oder Dienstleistungsart |
oder die Produkt- oder Dienstleistungsgruppe Belege zur Verfügung | oder die Produkt- oder Dienstleistungsgruppe Belege zur Verfügung |
halten kann, und spätestens ab dem Steuerjahr 2020 wird der Bruch auf | halten kann, und spätestens ab dem Steuerjahr 2020 wird der Bruch auf |
der Grundlage von Absatz 1 bestimmt und auf die Ausgaben beschränkt, | der Grundlage von Absatz 1 bestimmt und auf die Ausgaben beschränkt, |
die in dem ersten Besteuerungszeitraum, für den die Gesellschaft in | die in dem ersten Besteuerungszeitraum, für den die Gesellschaft in |
Bezug auf das geistige Eigentumsrecht oder in Bezug auf die Produkt- | Bezug auf das geistige Eigentumsrecht oder in Bezug auf die Produkt- |
oder Dienstleistungsart oder die Produkt- oder Dienstleistungsgruppe | oder Dienstleistungsart oder die Produkt- oder Dienstleistungsgruppe |
Belege zur Verfügung halten konnte, und in den folgenden | Belege zur Verfügung halten konnte, und in den folgenden |
Besteuerungszeiträumen getätigt wurden. | Besteuerungszeiträumen getätigt wurden. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 kann die Gesellschaft den Bruch, mit dem | § 2 - In Abweichung von § 1 kann die Gesellschaft den Bruch, mit dem |
die gemäß Artikel 205/2 getrennt bestimmten Einkünfte aus Innovationen | die gemäß Artikel 205/2 getrennt bestimmten Einkünfte aus Innovationen |
multipliziert werden, auf der Grundlage des Verhältnisses des | multipliziert werden, auf der Grundlage des Verhältnisses des |
Mehrwertes der von ihr selbst ausgeführten Forschungs- und | Mehrwertes der von ihr selbst ausgeführten Forschungs- und |
Entwicklungstätigkeiten zur Gesamtheit der Forschungs- und | Entwicklungstätigkeiten zur Gesamtheit der Forschungs- und |
Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf ein geistiges Eigentumsrecht oder | Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf ein geistiges Eigentumsrecht oder |
in Bezug auf eine Produkt- oder Dienstleistungsart oder eine Produkt- | in Bezug auf eine Produkt- oder Dienstleistungsart oder eine Produkt- |
oder Dienstleistungsgruppe bestimmen, sofern folgende Bedingungen | oder Dienstleistungsgruppe bestimmen, sofern folgende Bedingungen |
erfüllt sind: | erfüllt sind: |
- Der gemäß § 1 Absatz 1 oder 2 bestimmte Bruch beträgt - vor | - Der gemäß § 1 Absatz 1 oder 2 bestimmte Bruch beträgt - vor |
Anwendung der Erhöhung von 30 Prozent - mindestens 25 Prozent. | Anwendung der Erhöhung von 30 Prozent - mindestens 25 Prozent. |
- Die Gesellschaft weist nach, dass der gemäß § 1 Absatz 1 oder 2 | - Die Gesellschaft weist nach, dass der gemäß § 1 Absatz 1 oder 2 |
bestimmte Bruch aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht dem Mehrwert | bestimmte Bruch aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht dem Mehrwert |
der von ihr selbst ausgeführten Forschungs- und | der von ihr selbst ausgeführten Forschungs- und |
Entwicklungstätigkeiten im Verhältnis zur Gesamtheit der Forschungs- | Entwicklungstätigkeiten im Verhältnis zur Gesamtheit der Forschungs- |
und Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf ein geistiges Eigentumsrecht | und Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf ein geistiges Eigentumsrecht |
oder in Bezug auf eine Produkt- oder Dienstleistungsart oder eine | oder in Bezug auf eine Produkt- oder Dienstleistungsart oder eine |
Produkt- oder Dienstleistungsgruppe entspricht. | Produkt- oder Dienstleistungsgruppe entspricht. |
Die Gesellschaft liefert jedes Jahr den Nachweis, dass die in Absatz 1 | Die Gesellschaft liefert jedes Jahr den Nachweis, dass die in Absatz 1 |
erwähnten Bedingungen weiterhin erfüllt sind. | erwähnten Bedingungen weiterhin erfüllt sind. |
Absatz 1 wird angewandt durch Vorausentscheidung gemäß dem Gesetz vom | Absatz 1 wird angewandt durch Vorausentscheidung gemäß dem Gesetz vom |
24. Dezember 2002 zur Abänderung der Gesellschaftsregelung in Bezug | 24. Dezember 2002 zur Abänderung der Gesellschaftsregelung in Bezug |
auf die Einkommensteuer und zur Einführung eines Systems der | auf die Einkommensteuer und zur Einführung eines Systems der |
Vorausentscheidung in Steuerangelegenheiten." | Vorausentscheidung in Steuerangelegenheiten." |
Art. 9 - In denselben Unterabschnitt 3bis wird ein Artikel 205/4 mit | Art. 9 - In denselben Unterabschnitt 3bis wird ein Artikel 205/4 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 205/4 - § 1 - Der Steuerpflichtige hält Belege zur Verfügung der | "Art. 205/4 - § 1 - Der Steuerpflichtige hält Belege zur Verfügung der |
Verwaltung, die pro geistiges Eigentumsrecht die Feststellung | Verwaltung, die pro geistiges Eigentumsrecht die Feststellung |
ermöglichen: | ermöglichen: |
- des Realwerts der von einem verbundenen Unternehmen erworbenen | - des Realwerts der von einem verbundenen Unternehmen erworbenen |
geistigen Eigentumsrechte, aus denen das geistige Eigentumsrecht | geistigen Eigentumsrechte, aus denen das geistige Eigentumsrecht |
hervorgeht, | hervorgeht, |
- der in Artikel 205/1 § 2 Nr. 2 erwähnten Einkünfte aus Innovationen, | - der in Artikel 205/1 § 2 Nr. 2 erwähnten Einkünfte aus Innovationen, |
die sich ausschließlich auf das geistige Eigentumsrecht beziehen, | die sich ausschließlich auf das geistige Eigentumsrecht beziehen, |
- der Kosten, die von den Einkünften aus Innovationen abgezogen | - der Kosten, die von den Einkünften aus Innovationen abgezogen |
werden, um die in Artikel 205/1 § 2 Nr. 3 erwähnten Nettoeinkünfte zu | werden, um die in Artikel 205/1 § 2 Nr. 3 erwähnten Nettoeinkünfte zu |
erhalten, | erhalten, |
- der in Artikel 205/1 § 2 Nr. 4 erwähnten Ausgaben, die sich direkt | - der in Artikel 205/1 § 2 Nr. 4 erwähnten Ausgaben, die sich direkt |
auf das geistige Eigentumsrecht beziehen, | auf das geistige Eigentumsrecht beziehen, |
- der in Artikel 205/1 § 2 Nr. 5 erwähnten Ausgaben, die in den Kosten | - der in Artikel 205/1 § 2 Nr. 5 erwähnten Ausgaben, die in den Kosten |
aufgenommen sind und sich direkt auf das geistige Eigentumsrecht | aufgenommen sind und sich direkt auf das geistige Eigentumsrecht |
beziehen. | beziehen. |
Kann die Gesellschaft nachweisen, dass die Festlegung der Einkünfte | Kann die Gesellschaft nachweisen, dass die Festlegung der Einkünfte |
aus Innovationen pro geistiges Eigentumsrecht aus praktischer Sicht | aus Innovationen pro geistiges Eigentumsrecht aus praktischer Sicht |
nicht durchführbar ist, darf sie die Einkünfte aus Innovationen pro | nicht durchführbar ist, darf sie die Einkünfte aus Innovationen pro |
Produkt- oder Dienstleistungsart oder pro Produkt- oder | Produkt- oder Dienstleistungsart oder pro Produkt- oder |
Dienstleistungsgruppe, die aus geistigen Eigentumsrechten hervorgeht, | Dienstleistungsgruppe, die aus geistigen Eigentumsrechten hervorgeht, |
festlegen. | festlegen. |
§ 2 - Der König bestimmt Modalitäten und Frist für die in § 1 erwähnte | § 2 - Der König bestimmt Modalitäten und Frist für die in § 1 erwähnte |
Verpflichtung. | Verpflichtung. |
§ 3 - Zur Rechtfertigung des Vorteils des Abzugs für Einkünfte aus | § 3 - Zur Rechtfertigung des Vorteils des Abzugs für Einkünfte aus |
Innovationen muss der Steuerpflichtige seiner Einkommensteuererklärung | Innovationen muss der Steuerpflichtige seiner Einkommensteuererklärung |
eine Aufstellung beifügen, deren Muster vom Minister der Finanzen oder | eine Aufstellung beifügen, deren Muster vom Minister der Finanzen oder |
von seinem Beauftragten festgelegt wird; dies gilt für jedes | von seinem Beauftragten festgelegt wird; dies gilt für jedes |
Steuerjahr, in dem: | Steuerjahr, in dem: |
- entweder der Abzug für Einkünfte aus Innovationen angewandt wird | - entweder der Abzug für Einkünfte aus Innovationen angewandt wird |
- oder die Frist für die in Artikel 205/2 § 2 Absatz 2 erwähnte | - oder die Frist für die in Artikel 205/2 § 2 Absatz 2 erwähnte |
Methode der linearen Verteilung, die in einem vorhergehenden | Methode der linearen Verteilung, die in einem vorhergehenden |
Besteuerungszeitraum gewählt worden ist, noch nicht abgelaufen ist, | Besteuerungszeitraum gewählt worden ist, noch nicht abgelaufen ist, |
außer wenn der Abzug für Einkünfte aus Innovationen in Bezug auf | außer wenn der Abzug für Einkünfte aus Innovationen in Bezug auf |
dieses geistige Eigentumsrecht oder in Bezug auf diese Produkt- oder | dieses geistige Eigentumsrecht oder in Bezug auf diese Produkt- oder |
Dienstleistungsart oder diese Produkt- oder Dienstleistungsgruppe, für | Dienstleistungsart oder diese Produkt- oder Dienstleistungsgruppe, für |
den die Methode der linearen Verteilung gewählt worden ist, nicht mehr | den die Methode der linearen Verteilung gewählt worden ist, nicht mehr |
angewandt wird, | angewandt wird, |
- oder die in § 5 erwähnte Wiederanlagefrist infolge der in einem | - oder die in § 5 erwähnte Wiederanlagefrist infolge der in einem |
vorhergehenden Besteuerungszeitraum erfolgten Veräußerung eines | vorhergehenden Besteuerungszeitraum erfolgten Veräußerung eines |
geistigen Eigentumsrechts noch nicht abgelaufen ist. | geistigen Eigentumsrechts noch nicht abgelaufen ist. |
§ 4 - Wendet die Gesellschaft den Abzug für Einkünfte aus Patenten | § 4 - Wendet die Gesellschaft den Abzug für Einkünfte aus Patenten |
gemäß Artikel 543 an, sind die Artikel 205/1 bis 205/4 in Bezug auf | gemäß Artikel 543 an, sind die Artikel 205/1 bis 205/4 in Bezug auf |
das Patent, für das der Abzug für Einkünfte aus Patenten angewandt | das Patent, für das der Abzug für Einkünfte aus Patenten angewandt |
wird, weder für diesen Besteuerungszeitraum noch für die folgenden | wird, weder für diesen Besteuerungszeitraum noch für die folgenden |
Besteuerungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2021 enden, anwendbar. | Besteuerungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2021 enden, anwendbar. |
§ 5 - Hat die Gesellschaft Beträge, die sie anlässlich der Veräußerung | § 5 - Hat die Gesellschaft Beträge, die sie anlässlich der Veräußerung |
eines geistigen Eigentumsrechts wie in Artikel 205/1 § 2 Nr. 2 fünfter | eines geistigen Eigentumsrechts wie in Artikel 205/1 § 2 Nr. 2 fünfter |
Gedankenstrich erwähnt bezogen hat, nicht innerhalb einer Frist von | Gedankenstrich erwähnt bezogen hat, nicht innerhalb einer Frist von |
fünf Jahren ab dem ersten Tag des Kalenderjahres der Veräußerung und | fünf Jahren ab dem ersten Tag des Kalenderjahres der Veräußerung und |
spätestens bei Einstellung der Berufstätigkeit für die in Artikel | spätestens bei Einstellung der Berufstätigkeit für die in Artikel |
205/1 § 2 Nr. 4 erwähnten Ausgaben verwendet, die sich auf ein oder | 205/1 § 2 Nr. 4 erwähnten Ausgaben verwendet, die sich auf ein oder |
mehrere andere in Artikel 205/1 § 2 Nr. 1 erwähnte geistige | mehrere andere in Artikel 205/1 § 2 Nr. 1 erwähnte geistige |
Eigentumsrechte beziehen, gilt der Gesamtbetrag der Gewinne, die in | Eigentumsrechte beziehen, gilt der Gesamtbetrag der Gewinne, die in |
einem vorhergehenden Besteuerungszeitraum aufgrund der Artikel 205/1 | einem vorhergehenden Besteuerungszeitraum aufgrund der Artikel 205/1 |
bis 205/4 steuerfrei waren und sich auf diese Veräußerung beziehen, | bis 205/4 steuerfrei waren und sich auf diese Veräußerung beziehen, |
als Einkommen des Besteuerungszeitraums." | als Einkommen des Besteuerungszeitraums." |
Art. 10 - In Artikel 212 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 10 - In Artikel 212 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008, werden zwischen den | abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008, werden zwischen den |
Wörtern "Steuergutschriften für Forschung und Entwicklung," und den | Wörtern "Steuergutschriften für Forschung und Entwicklung," und den |
Wörtern "Abzüge für Risikokapital" die Wörter "Abzüge für Einkünfte | Wörtern "Abzüge für Risikokapital" die Wörter "Abzüge für Einkünfte |
aus Patenten, Abzüge für Einkünfte aus Innovationen," eingefügt. | aus Patenten, Abzüge für Einkünfte aus Innovationen," eingefügt. |
Art. 11 - In Artikel 229 § 4 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, | Art. 11 - In Artikel 229 § 4 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008 und zuletzt | eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008 und zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, werden zwischen den | abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, werden zwischen den |
Wörtern "Steuergutschriften für Forschung und Entwicklung," und den | Wörtern "Steuergutschriften für Forschung und Entwicklung," und den |
Wörtern "Abzüge für Risikokapital" die Wörter "Abzüge für Einkünfte | Wörtern "Abzüge für Risikokapital" die Wörter "Abzüge für Einkünfte |
aus Patenten, Abzüge für Einkünfte aus Innovationen," eingefügt. | aus Patenten, Abzüge für Einkünfte aus Innovationen," eingefügt. |
Art. 12 - Artikel 231 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 12 - Artikel 231 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "Steuergutschriften für | 1. In § 2 Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "Steuergutschriften für |
Forschung und Entwicklung," und den Wörtern "Abzüge für Risikokapital" | Forschung und Entwicklung," und den Wörtern "Abzüge für Risikokapital" |
die Wörter "Abzüge für Einkünfte aus Patenten, Abzüge für Einkünfte | die Wörter "Abzüge für Einkünfte aus Patenten, Abzüge für Einkünfte |
aus Innovationen," eingefügt. | aus Innovationen," eingefügt. |
2. In § 3 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "Steuergutschriften für | 2. In § 3 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "Steuergutschriften für |
Forschung und Entwicklung," und den Wörtern "Abzüge für Risikokapital" | Forschung und Entwicklung," und den Wörtern "Abzüge für Risikokapital" |
die Wörter "Abzüge für Einkünfte aus Patenten, Abzüge für Einkünfte | die Wörter "Abzüge für Einkünfte aus Patenten, Abzüge für Einkünfte |
aus Innovationen," eingefügt. | aus Innovationen," eingefügt. |
Art. 13 - Artikel 236bis desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das | Art. 13 - Artikel 236bis desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 3. August 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 3. August 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
"Art. 236bis - Die Artikel 205/1 bis 205/4 sind auf die in Artikel 227 | "Art. 236bis - Die Artikel 205/1 bis 205/4 sind auf die in Artikel 227 |
Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen für Einkünfte aus Innovationen in | Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen für Einkünfte aus Innovationen in |
Bezug auf geistige Eigentumsrechte, die in ihren belgischen | Bezug auf geistige Eigentumsrechte, die in ihren belgischen |
Niederlassungen verwendet werden, anwendbar. | Niederlassungen verwendet werden, anwendbar. |
Für die Anwendung von Artikel 205/2 werden die Bruttoeinkünfte aus | Für die Anwendung von Artikel 205/2 werden die Bruttoeinkünfte aus |
Innovationen um Kosten für selbst ausgeführte Forschungs- und | Innovationen um Kosten für selbst ausgeführte Forschungs- und |
Entwicklungstätigkeiten, um Vergütungen, die Dritten geschuldet | Entwicklungstätigkeiten, um Vergütungen, die Dritten geschuldet |
werden, und um Abschreibungen auf erworbene geistige Eigentumsrechte, | werden, und um Abschreibungen auf erworbene geistige Eigentumsrechte, |
die auf das steuerpflichtige Ergebnis der belgischen Niederlassungen | die auf das steuerpflichtige Ergebnis der belgischen Niederlassungen |
angerechnet werden, verringert." | angerechnet werden, verringert." |
Art. 14 - Artikel 286 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 14 - Artikel 286 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 3. August 2016, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 3. August 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "in Bezug auf" und den | 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "in Bezug auf" und den |
Wörtern "Einkünfte aus Patenten, für die" die Wörter "Einkünfte aus | Wörtern "Einkünfte aus Patenten, für die" die Wörter "Einkünfte aus |
Innovationen, für die gemäß den Artikeln 205/1 bis 205/4 oder Artikel | Innovationen, für die gemäß den Artikeln 205/1 bis 205/4 oder Artikel |
236bis ein Abzug für Einkünfte aus Innovationen gewährt wird, und in | 236bis ein Abzug für Einkünfte aus Innovationen gewährt wird, und in |
Bezug auf" eingefügt. | Bezug auf" eingefügt. |
2. In Absatz 3 werden die Wörter "nur bis zum Betrag der Steuer auf | 2. In Absatz 3 werden die Wörter "nur bis zum Betrag der Steuer auf |
diese Einkünfte aus Patenten anrechenbar, für die gemäß den Artikeln | diese Einkünfte aus Patenten anrechenbar, für die gemäß den Artikeln |
2051 bis 2054 oder Artikel 236bis, so wie sie vor ihrer Aufhebung | 2051 bis 2054 oder Artikel 236bis, so wie sie vor ihrer Aufhebung |
durch die Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 3. August 2016 bestanden, | durch die Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 3. August 2016 bestanden, |
ein Abzug für Einkünfte aus Patenten gewährt wurde" durch die Wörter | ein Abzug für Einkünfte aus Patenten gewährt wurde" durch die Wörter |
"nur anrechenbar bis zum Betrag der Steuer auf diese Einkünfte aus | "nur anrechenbar bis zum Betrag der Steuer auf diese Einkünfte aus |
Innovationen, für die gemäß den Artikeln 205/1 bis 205/4 oder Artikel | Innovationen, für die gemäß den Artikeln 205/1 bis 205/4 oder Artikel |
236bis ein Abzug für Einkünfte aus Innovationen gewährt wurde, | 236bis ein Abzug für Einkünfte aus Innovationen gewährt wurde, |
beziehungsweise bis zum Betrag der Steuer auf diese Einkünfte aus | beziehungsweise bis zum Betrag der Steuer auf diese Einkünfte aus |
Patenten, für die gemäß den Artikeln 2051 bis 2054 oder Artikel | Patenten, für die gemäß den Artikeln 2051 bis 2054 oder Artikel |
236bis, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch die Artikel 4 bis 8 des | 236bis, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch die Artikel 4 bis 8 des |
Gesetzes vom 3. August 2016 bestanden, ein Abzug für Einkünfte aus | Gesetzes vom 3. August 2016 bestanden, ein Abzug für Einkünfte aus |
Patenten gewährt wurde" ersetzt. | Patenten gewährt wurde" ersetzt. |
Art. 15 - In Artikel 416 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 15 - In Artikel 416 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter |
"oder auf die Investitionsrücklage, die gemäß Artikel 194quater § 4 | "oder auf die Investitionsrücklage, die gemäß Artikel 194quater § 4 |
steuerpflichtig ist," durch die Wörter ", auf die | steuerpflichtig ist," durch die Wörter ", auf die |
Investitionsrücklage, die gemäß Artikel 194quater § 4 steuerpflichtig | Investitionsrücklage, die gemäß Artikel 194quater § 4 steuerpflichtig |
wird, oder auf Beträge, die gemäß Artikel 194quinquies § 3 | wird, oder auf Beträge, die gemäß Artikel 194quinquies § 3 |
steuerpflichtig werden," ersetzt. | steuerpflichtig werden," ersetzt. |
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Juli 2016. | Art. 16 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Juli 2016. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |