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Loi modifiant la loi générale sur les douanes et accises du 18 juillet 1977 et le code de la taxe sur la valeur ajoutée transposant la directive 2017/1371. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de algemene wet inzake douane en accijnzen van 18 juli 1977 en het wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde ter omzetting van richtlijn 2017/1371. - Duitse vertaling
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9 DECEMBRE 2019. - Loi modifiant la loi générale sur les douanes et 9 DECEMBER 2019. - Wet tot wijziging van de algemene wet inzake douane
accises du 18 juillet 1977 et le code de la taxe sur la valeur ajoutée en accijnzen van 18 juli 1977 en het wetboek van de belasting over de
transposant la directive (UE) 2017/1371. - Traduction allemande toegevoegde waarde ter omzetting van richtlijn (EU) 2017/1371. -
Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9
loi du 9 décembre 2019 modifiant la loi générale sur les douanes et december 2019 tot wijziging van de algemene wet inzake douane en
accises du 18 juillet 1977 et le code de la taxe sur la valeur ajoutée accijnzen van 18 juli 1977 en het wetboek van de belasting over de
transposant la directive (UE) 2017/1371 (Moniteur belge du 18 décembre toegevoegde waarde ter omzetting van richtlijn (EU) 2017/1371
2019, add. du 9 janvier 2020). (Belgisch Staatsblad van 18 december 2019, add. van 9 januari 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
9. DEZEMBER 2019 - Gesetz zur Abänderung des allgemeinen Gesetzes vom 9. DEZEMBER 2019 - Gesetz zur Abänderung des allgemeinen Gesetzes vom
18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen und des 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen und des
Mehrwertsteuergesetzbuches zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 Mehrwertsteuergesetzbuches zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie
(EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli
2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen
Interessen der Union gerichtetem Betrug. Interessen der Union gerichtetem Betrug.
KAPITEL 2 - Abänderungen des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 KAPITEL 2 - Abänderungen des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977
über Zölle und Akzisen über Zölle und Akzisen
Art. 3 - Artikel 115 § 1 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 Art. 3 - Artikel 115 § 1 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977
über Zölle und Akzisen, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, über Zölle und Akzisen, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014,
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Für falsche Versandanmeldungen, die bei der Abgangsstelle " § 1 - Für falsche Versandanmeldungen, die bei der Abgangsstelle
festgestellt werden, gelten im Falle betrügerischer Absicht die festgestellt werden, gelten im Falle betrügerischer Absicht die
Strafen, die in den Artikeln 220 bis 225, 227, 229 und 230 Strafen, die in den Artikeln 220 bis 225, 227, 229 und 230
beziehungsweise in Artikel 231 erwähnt sind." beziehungsweise in Artikel 231 erwähnt sind."
Art. 4 - Artikel 202 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 4 - Artikel 202 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
22. Dezember 1989 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. 22. Dezember 1989 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21.
Dezember 2009, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut Dezember 2009, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 3 - Haben in § 1 erwähnte Personen den Verstoß in betrügerischer " § 3 - Haben in § 1 erwähnte Personen den Verstoß in betrügerischer
Absicht begangen, werden sie darüber hinaus mit einer Gefängnisstrafe Absicht begangen, werden sie darüber hinaus mit einer Gefängnisstrafe
von acht Tagen bis zu einem Monat bestraft. von acht Tagen bis zu einem Monat bestraft.
Haben in § 1 erwähnte Personen den Verstoß in betrügerischer Absicht Haben in § 1 erwähnte Personen den Verstoß in betrügerischer Absicht
begangen und die finanziellen Interessen der Europäischen Union schwer begangen und die finanziellen Interessen der Europäischen Union schwer
verletzt, werden sie mit einer Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zu verletzt, werden sie mit einer Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft. fünf Jahren bestraft.
Die finanziellen Interessen der Europäischen Union müssen auf jeden Die finanziellen Interessen der Europäischen Union müssen auf jeden
Fall als schwer verletzt angesehen werden, wenn der Schaden mehr als Fall als schwer verletzt angesehen werden, wenn der Schaden mehr als
100.000 EUR beträgt." 100.000 EUR beträgt."
Art. 5 - Artikel 220 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 5 - Artikel 220 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 17. Juni 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut vom 17. Juni 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Die finanziellen Interessen der Europäischen Union müssen auf jeden "Die finanziellen Interessen der Europäischen Union müssen auf jeden
Fall als schwer verletzt angesehen werden, wenn der Schaden mehr als Fall als schwer verletzt angesehen werden, wenn der Schaden mehr als
100.000 EUR beträgt." 100.000 EUR beträgt."
Art. 6 - In Artikel 228 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 6 - In Artikel 228 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "wird nicht auferlegt, wenn Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "wird nicht auferlegt, wenn
die Beschlagnahme zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends auf die Beschlagnahme zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends auf
den in Artikel 57 Absatz 1 erwähnten Straßen und Wegen erfolgt ist, den in Artikel 57 Absatz 1 erwähnten Straßen und Wegen erfolgt ist,
wenn sie bei Einfuhr auf dem Landweg am Ort, an dem die erste Stelle wenn sie bei Einfuhr auf dem Landweg am Ort, an dem die erste Stelle
liegt, vorgenommen worden ist oder im Allgemeinen" durch die Wörter liegt, vorgenommen worden ist oder im Allgemeinen" durch die Wörter
"wird im Allgemeinen nicht auferlegt," ersetzt. "wird im Allgemeinen nicht auferlegt," ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 229 desselben Gesetzes werden die Wörter "In Art. 7 - In Artikel 229 desselben Gesetzes werden die Wörter "In
Abweichung von Artikel 228 wird die Gefängnisstrafe" durch die Wörter Abweichung von Artikel 228 wird die Gefängnisstrafe" durch die Wörter
"Die Gefängnisstrafe wird" ersetzt. "Die Gefängnisstrafe wird" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 256 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 8 - Artikel 256 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 256 - § 1 - Mit einer Geldbuße, die dem Fünf- bis Zehnfachen der "Art. 256 - § 1 - Mit einer Geldbuße, die dem Fünf- bis Zehnfachen der
hinterzogenen Akzisen entspricht, ohne dass sie unter 250 EUR liegen hinterzogenen Akzisen entspricht, ohne dass sie unter 250 EUR liegen
darf, werden geahndet: darf, werden geahndet:
1. Verwendungen ausländischer Waren unter anderen Bedingungen als der 1. Verwendungen ausländischer Waren unter anderen Bedingungen als der
besonderen Verwendung, die ihnen gemäß der bei der endgültigen Einfuhr besonderen Verwendung, die ihnen gemäß der bei der endgültigen Einfuhr
bei der Verwaltung abgegebenen Anmeldung zugedacht war und die die bei der Verwaltung abgegebenen Anmeldung zugedacht war und die die
Anwendung einer günstigeren Steuerregelung gerechtfertigt hat, als Anwendung einer günstigeren Steuerregelung gerechtfertigt hat, als
wenn der Zoll die tatsächliche Bestimmung gekannt hätte, wenn der Zoll die tatsächliche Bestimmung gekannt hätte,
2. Vorgänge mit dem Ziel, Merkmale oder Eigenschaften der erwähnten 2. Vorgänge mit dem Ziel, Merkmale oder Eigenschaften der erwähnten
Waren zu entfernen oder zu verleihen, deren Vorhandensein oder Waren zu entfernen oder zu verleihen, deren Vorhandensein oder
Nichtvorhandensein bei der endgültigen Einfuhr zur Anwendung einer Nichtvorhandensein bei der endgültigen Einfuhr zur Anwendung einer
günstigeren Steuerregelung geführt hat, als wenn diese Merkmale oder günstigeren Steuerregelung geführt hat, als wenn diese Merkmale oder
Eigenschaften nicht vorhanden beziehungsweise vorhanden gewesen wären. Eigenschaften nicht vorhanden beziehungsweise vorhanden gewesen wären.
Darüber hinaus sind die hinterzogenen Akzisen zu entrichten. Darüber hinaus sind die hinterzogenen Akzisen zu entrichten.
§ 2 - Haben Zuwiderhandelnde die in § 1 erwähnten Verstöße in § 2 - Haben Zuwiderhandelnde die in § 1 erwähnten Verstöße in
betrügerischer Absicht begangen oder zu begehen versucht, werden sie betrügerischer Absicht begangen oder zu begehen versucht, werden sie
darüber hinaus mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem darüber hinaus mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem
Monat bestraft. Haben Zuwiderhandelnde die in § 1 erwähnten Verstöße Monat bestraft. Haben Zuwiderhandelnde die in § 1 erwähnten Verstöße
in betrügerischer Absicht begangen und die finanziellen Interessen der in betrügerischer Absicht begangen und die finanziellen Interessen der
Europäischen Union schwer verletzt, werden sie mit einer Europäischen Union schwer verletzt, werden sie mit einer
Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Die finanziellen Interessen der Europäischen Union müssen auf jeden Die finanziellen Interessen der Europäischen Union müssen auf jeden
Fall als schwer verletzt angesehen werden, wenn der Schaden mehr als Fall als schwer verletzt angesehen werden, wenn der Schaden mehr als
100.000 EUR beträgt." 100.000 EUR beträgt."
Art. 9 - In Artikel 257 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 9 - In Artikel 257 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 25. April 2014, werden zwischen dem Wort "zuführt" und den Gesetz vom 25. April 2014, werden zwischen dem Wort "zuführt" und den
Wörtern ", wird mit den Strafen" die Wörter "oder zuzuführen versucht" Wörtern ", wird mit den Strafen" die Wörter "oder zuzuführen versucht"
eingefügt. eingefügt.
Art. 10 - In Artikel 259 desselben Gesetzes wird der letzte Absatz wie Art. 10 - In Artikel 259 desselben Gesetzes wird der letzte Absatz wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Der Zuwiderhandelnde wird darüber hinaus mit einer Gefängnisstrafe "Der Zuwiderhandelnde wird darüber hinaus mit einer Gefängnisstrafe
von acht bis zu dreißig Tagen bestraft. Hat der Zuwiderhandelnde die von acht bis zu dreißig Tagen bestraft. Hat der Zuwiderhandelnde die
finanziellen Interessen der Europäischen Union schwer verletzt, wird finanziellen Interessen der Europäischen Union schwer verletzt, wird
er mit einer Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zu fünf Jahren er mit einer Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft. bestraft.
Die finanziellen Interessen der Europäischen Union müssen auf jeden Die finanziellen Interessen der Europäischen Union müssen auf jeden
Fall als schwer verletzt angesehen werden, wenn der Schaden mehr als Fall als schwer verletzt angesehen werden, wenn der Schaden mehr als
100.000 EUR beträgt." 100.000 EUR beträgt."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches
Art. 11 - Artikel 73 des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt Art. 11 - Artikel 73 des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, wird durch einen Absatz abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, wird durch einen Absatz
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Steuerhinterziehung gilt auf jeden Fall als schwerwiegend, wenn "Die Steuerhinterziehung gilt auf jeden Fall als schwerwiegend, wenn
in Absatz 1 erwähnte Verstöße mit dem Hoheitsgebiet von mindestens in Absatz 1 erwähnte Verstöße mit dem Hoheitsgebiet von mindestens
zwei Mitgliedstaaten verbunden sind und einen Gesamtschaden von zwei Mitgliedstaaten verbunden sind und einen Gesamtschaden von
mindestens 10.000.000 EUR umfassen." mindestens 10.000.000 EUR umfassen."
Art. 12 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 73nonies mit Art. 12 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 73nonies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 73nonies - Der Versuch, einen in Artikel 73 Absatz 3 erwähnten "Art. 73nonies - Der Versuch, einen in Artikel 73 Absatz 3 erwähnten
Verstoß zu begehen, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis Verstoß zu begehen, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis
zu drei Jahren und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 50.000 EUR oder zu drei Jahren und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 50.000 EUR oder
mit nur einer dieser Strafen belegt." mit nur einer dieser Strafen belegt."
Art. 13 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 73decies mit Art. 13 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 73decies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 73decies - Wird der in Artikel 73 Absatz 3 erwähnte Verstoß von "Art. 73decies - Wird der in Artikel 73 Absatz 3 erwähnte Verstoß von
einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 324bis des einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 324bis des
Strafgesetzbuches begangen, wird der Schuldige mit einer Strafgesetzbuches begangen, wird der Schuldige mit einer
Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße
von 5.000 bis zu 500.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen von 5.000 bis zu 500.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen
belegt." belegt."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2019 Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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