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Loi modifiant la loi générale sur les douanes et accises du 18 juillet 1977 et le code de la taxe sur la valeur ajoutée transposant la directive 2017/1371. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de algemene wet inzake douane en accijnzen van 18 juli 1977 en het wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde ter omzetting van richtlijn 2017/1371. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
9 DECEMBRE 2019. - Loi modifiant la loi générale sur les douanes et | 9 DECEMBER 2019. - Wet tot wijziging van de algemene wet inzake douane |
accises du 18 juillet 1977 et le code de la taxe sur la valeur ajoutée | en accijnzen van 18 juli 1977 en het wetboek van de belasting over de |
transposant la directive (UE) 2017/1371. - Traduction allemande | toegevoegde waarde ter omzetting van richtlijn (EU) 2017/1371. - |
Duitse vertaling | |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 |
loi du 9 décembre 2019 modifiant la loi générale sur les douanes et | december 2019 tot wijziging van de algemene wet inzake douane en |
accises du 18 juillet 1977 et le code de la taxe sur la valeur ajoutée | accijnzen van 18 juli 1977 en het wetboek van de belasting over de |
transposant la directive (UE) 2017/1371 (Moniteur belge du 18 décembre | toegevoegde waarde ter omzetting van richtlijn (EU) 2017/1371 |
2019, add. du 9 janvier 2020). | (Belgisch Staatsblad van 18 december 2019, add. van 9 januari 2020). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
9. DEZEMBER 2019 - Gesetz zur Abänderung des allgemeinen Gesetzes vom | 9. DEZEMBER 2019 - Gesetz zur Abänderung des allgemeinen Gesetzes vom |
18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen und des | 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen und des |
Mehrwertsteuergesetzbuches zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 | Mehrwertsteuergesetzbuches zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie |
(EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli | (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli |
2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen | 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen |
Interessen der Union gerichtetem Betrug. | Interessen der Union gerichtetem Betrug. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 | KAPITEL 2 - Abänderungen des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 |
über Zölle und Akzisen | über Zölle und Akzisen |
Art. 3 - Artikel 115 § 1 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 | Art. 3 - Artikel 115 § 1 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 |
über Zölle und Akzisen, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, | über Zölle und Akzisen, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Für falsche Versandanmeldungen, die bei der Abgangsstelle | " § 1 - Für falsche Versandanmeldungen, die bei der Abgangsstelle |
festgestellt werden, gelten im Falle betrügerischer Absicht die | festgestellt werden, gelten im Falle betrügerischer Absicht die |
Strafen, die in den Artikeln 220 bis 225, 227, 229 und 230 | Strafen, die in den Artikeln 220 bis 225, 227, 229 und 230 |
beziehungsweise in Artikel 231 erwähnt sind." | beziehungsweise in Artikel 231 erwähnt sind." |
Art. 4 - Artikel 202 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 4 - Artikel 202 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
22. Dezember 1989 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. | 22. Dezember 1989 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. |
Dezember 2009, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut | Dezember 2009, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 3 - Haben in § 1 erwähnte Personen den Verstoß in betrügerischer | " § 3 - Haben in § 1 erwähnte Personen den Verstoß in betrügerischer |
Absicht begangen, werden sie darüber hinaus mit einer Gefängnisstrafe | Absicht begangen, werden sie darüber hinaus mit einer Gefängnisstrafe |
von acht Tagen bis zu einem Monat bestraft. | von acht Tagen bis zu einem Monat bestraft. |
Haben in § 1 erwähnte Personen den Verstoß in betrügerischer Absicht | Haben in § 1 erwähnte Personen den Verstoß in betrügerischer Absicht |
begangen und die finanziellen Interessen der Europäischen Union schwer | begangen und die finanziellen Interessen der Europäischen Union schwer |
verletzt, werden sie mit einer Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zu | verletzt, werden sie mit einer Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zu |
fünf Jahren bestraft. | fünf Jahren bestraft. |
Die finanziellen Interessen der Europäischen Union müssen auf jeden | Die finanziellen Interessen der Europäischen Union müssen auf jeden |
Fall als schwer verletzt angesehen werden, wenn der Schaden mehr als | Fall als schwer verletzt angesehen werden, wenn der Schaden mehr als |
100.000 EUR beträgt." | 100.000 EUR beträgt." |
Art. 5 - Artikel 220 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 5 - Artikel 220 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 17. Juni 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | vom 17. Juni 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Die finanziellen Interessen der Europäischen Union müssen auf jeden | "Die finanziellen Interessen der Europäischen Union müssen auf jeden |
Fall als schwer verletzt angesehen werden, wenn der Schaden mehr als | Fall als schwer verletzt angesehen werden, wenn der Schaden mehr als |
100.000 EUR beträgt." | 100.000 EUR beträgt." |
Art. 6 - In Artikel 228 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 6 - In Artikel 228 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "wird nicht auferlegt, wenn | Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "wird nicht auferlegt, wenn |
die Beschlagnahme zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends auf | die Beschlagnahme zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends auf |
den in Artikel 57 Absatz 1 erwähnten Straßen und Wegen erfolgt ist, | den in Artikel 57 Absatz 1 erwähnten Straßen und Wegen erfolgt ist, |
wenn sie bei Einfuhr auf dem Landweg am Ort, an dem die erste Stelle | wenn sie bei Einfuhr auf dem Landweg am Ort, an dem die erste Stelle |
liegt, vorgenommen worden ist oder im Allgemeinen" durch die Wörter | liegt, vorgenommen worden ist oder im Allgemeinen" durch die Wörter |
"wird im Allgemeinen nicht auferlegt," ersetzt. | "wird im Allgemeinen nicht auferlegt," ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 229 desselben Gesetzes werden die Wörter "In | Art. 7 - In Artikel 229 desselben Gesetzes werden die Wörter "In |
Abweichung von Artikel 228 wird die Gefängnisstrafe" durch die Wörter | Abweichung von Artikel 228 wird die Gefängnisstrafe" durch die Wörter |
"Die Gefängnisstrafe wird" ersetzt. | "Die Gefängnisstrafe wird" ersetzt. |
Art. 8 - Artikel 256 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 8 - Artikel 256 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 256 - § 1 - Mit einer Geldbuße, die dem Fünf- bis Zehnfachen der | "Art. 256 - § 1 - Mit einer Geldbuße, die dem Fünf- bis Zehnfachen der |
hinterzogenen Akzisen entspricht, ohne dass sie unter 250 EUR liegen | hinterzogenen Akzisen entspricht, ohne dass sie unter 250 EUR liegen |
darf, werden geahndet: | darf, werden geahndet: |
1. Verwendungen ausländischer Waren unter anderen Bedingungen als der | 1. Verwendungen ausländischer Waren unter anderen Bedingungen als der |
besonderen Verwendung, die ihnen gemäß der bei der endgültigen Einfuhr | besonderen Verwendung, die ihnen gemäß der bei der endgültigen Einfuhr |
bei der Verwaltung abgegebenen Anmeldung zugedacht war und die die | bei der Verwaltung abgegebenen Anmeldung zugedacht war und die die |
Anwendung einer günstigeren Steuerregelung gerechtfertigt hat, als | Anwendung einer günstigeren Steuerregelung gerechtfertigt hat, als |
wenn der Zoll die tatsächliche Bestimmung gekannt hätte, | wenn der Zoll die tatsächliche Bestimmung gekannt hätte, |
2. Vorgänge mit dem Ziel, Merkmale oder Eigenschaften der erwähnten | 2. Vorgänge mit dem Ziel, Merkmale oder Eigenschaften der erwähnten |
Waren zu entfernen oder zu verleihen, deren Vorhandensein oder | Waren zu entfernen oder zu verleihen, deren Vorhandensein oder |
Nichtvorhandensein bei der endgültigen Einfuhr zur Anwendung einer | Nichtvorhandensein bei der endgültigen Einfuhr zur Anwendung einer |
günstigeren Steuerregelung geführt hat, als wenn diese Merkmale oder | günstigeren Steuerregelung geführt hat, als wenn diese Merkmale oder |
Eigenschaften nicht vorhanden beziehungsweise vorhanden gewesen wären. | Eigenschaften nicht vorhanden beziehungsweise vorhanden gewesen wären. |
Darüber hinaus sind die hinterzogenen Akzisen zu entrichten. | Darüber hinaus sind die hinterzogenen Akzisen zu entrichten. |
§ 2 - Haben Zuwiderhandelnde die in § 1 erwähnten Verstöße in | § 2 - Haben Zuwiderhandelnde die in § 1 erwähnten Verstöße in |
betrügerischer Absicht begangen oder zu begehen versucht, werden sie | betrügerischer Absicht begangen oder zu begehen versucht, werden sie |
darüber hinaus mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem | darüber hinaus mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem |
Monat bestraft. Haben Zuwiderhandelnde die in § 1 erwähnten Verstöße | Monat bestraft. Haben Zuwiderhandelnde die in § 1 erwähnten Verstöße |
in betrügerischer Absicht begangen und die finanziellen Interessen der | in betrügerischer Absicht begangen und die finanziellen Interessen der |
Europäischen Union schwer verletzt, werden sie mit einer | Europäischen Union schwer verletzt, werden sie mit einer |
Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. | Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
Die finanziellen Interessen der Europäischen Union müssen auf jeden | Die finanziellen Interessen der Europäischen Union müssen auf jeden |
Fall als schwer verletzt angesehen werden, wenn der Schaden mehr als | Fall als schwer verletzt angesehen werden, wenn der Schaden mehr als |
100.000 EUR beträgt." | 100.000 EUR beträgt." |
Art. 9 - In Artikel 257 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 9 - In Artikel 257 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 25. April 2014, werden zwischen dem Wort "zuführt" und den | Gesetz vom 25. April 2014, werden zwischen dem Wort "zuführt" und den |
Wörtern ", wird mit den Strafen" die Wörter "oder zuzuführen versucht" | Wörtern ", wird mit den Strafen" die Wörter "oder zuzuführen versucht" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 10 - In Artikel 259 desselben Gesetzes wird der letzte Absatz wie | Art. 10 - In Artikel 259 desselben Gesetzes wird der letzte Absatz wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Der Zuwiderhandelnde wird darüber hinaus mit einer Gefängnisstrafe | "Der Zuwiderhandelnde wird darüber hinaus mit einer Gefängnisstrafe |
von acht bis zu dreißig Tagen bestraft. Hat der Zuwiderhandelnde die | von acht bis zu dreißig Tagen bestraft. Hat der Zuwiderhandelnde die |
finanziellen Interessen der Europäischen Union schwer verletzt, wird | finanziellen Interessen der Europäischen Union schwer verletzt, wird |
er mit einer Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zu fünf Jahren | er mit einer Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zu fünf Jahren |
bestraft. | bestraft. |
Die finanziellen Interessen der Europäischen Union müssen auf jeden | Die finanziellen Interessen der Europäischen Union müssen auf jeden |
Fall als schwer verletzt angesehen werden, wenn der Schaden mehr als | Fall als schwer verletzt angesehen werden, wenn der Schaden mehr als |
100.000 EUR beträgt." | 100.000 EUR beträgt." |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches |
Art. 11 - Artikel 73 des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt | Art. 11 - Artikel 73 des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, wird durch einen Absatz | abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, wird durch einen Absatz |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Steuerhinterziehung gilt auf jeden Fall als schwerwiegend, wenn | "Die Steuerhinterziehung gilt auf jeden Fall als schwerwiegend, wenn |
in Absatz 1 erwähnte Verstöße mit dem Hoheitsgebiet von mindestens | in Absatz 1 erwähnte Verstöße mit dem Hoheitsgebiet von mindestens |
zwei Mitgliedstaaten verbunden sind und einen Gesamtschaden von | zwei Mitgliedstaaten verbunden sind und einen Gesamtschaden von |
mindestens 10.000.000 EUR umfassen." | mindestens 10.000.000 EUR umfassen." |
Art. 12 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 73nonies mit | Art. 12 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 73nonies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 73nonies - Der Versuch, einen in Artikel 73 Absatz 3 erwähnten | "Art. 73nonies - Der Versuch, einen in Artikel 73 Absatz 3 erwähnten |
Verstoß zu begehen, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis | Verstoß zu begehen, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis |
zu drei Jahren und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 50.000 EUR oder | zu drei Jahren und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 50.000 EUR oder |
mit nur einer dieser Strafen belegt." | mit nur einer dieser Strafen belegt." |
Art. 13 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 73decies mit | Art. 13 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 73decies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 73decies - Wird der in Artikel 73 Absatz 3 erwähnte Verstoß von | "Art. 73decies - Wird der in Artikel 73 Absatz 3 erwähnte Verstoß von |
einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 324bis des | einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 324bis des |
Strafgesetzbuches begangen, wird der Schuldige mit einer | Strafgesetzbuches begangen, wird der Schuldige mit einer |
Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße | Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße |
von 5.000 bis zu 500.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen | von 5.000 bis zu 500.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen |
belegt." | belegt." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |