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Loi relative à la décision de protection européenne | Wet betreffende het Europees beschermingsbevel |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
9 AVRIL 2017. - Loi relative à la décision de protection européenne | 9 APRIL 2017. - Wet betreffende het Europees beschermingsbevel |
Traduction allemande | Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 april |
loi du 9 avril 2017 relative à la décision de protection européenne | 2017 betreffende het Europees beschermingsbevel (Belgisch Staatsblad |
(Moniteur belge du 18 mai 2017). | van 18 mei 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
9. APRIL 2017 - Gesetz über die Europäische Schutzanordnung | 9. APRIL 2017 - Gesetz über die Europäische Schutzanordnung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmungen | KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz sieht die Umsetzung der Richtlinie | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz sieht die Umsetzung der Richtlinie |
2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember | 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember |
2011 über die Europäische Schutzanordnung (Amtsblatt, 21. Dezember | 2011 über die Europäische Schutzanordnung (Amtsblatt, 21. Dezember |
2011, L 338/2) vor. Dieses Gesetz findet Anwendung im Rahmen der | 2011, L 338/2) vor. Dieses Gesetz findet Anwendung im Rahmen der |
Beziehungen mit Mitgliedstaaten, die durch die Richtlinie 2011/99/EU | Beziehungen mit Mitgliedstaaten, die durch die Richtlinie 2011/99/EU |
gebunden sind. | gebunden sind. |
KAPITEL 2 - Allgemeine Grundsätze | KAPITEL 2 - Allgemeine Grundsätze |
Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt die Anerkennung von | Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt die Anerkennung von |
Schutzmaßnahmen, wie in Artikel 4 erwähnt, im Hoheitsgebiet eines | Schutzmaßnahmen, wie in Artikel 4 erwähnt, im Hoheitsgebiet eines |
anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union als desjenigen, der die | anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union als desjenigen, der die |
Schutzmaßnahme ausgesprochen hat. Es legt ebenfalls die Regeln fest, | Schutzmaßnahme ausgesprochen hat. Es legt ebenfalls die Regeln fest, |
nach denen ein Mitgliedstaat für die Einhaltung der Schutzmaßnahmen | nach denen ein Mitgliedstaat für die Einhaltung der Schutzmaßnahmen |
sorgt. | sorgt. |
§ 2 - Ziel ist, zum Schutz der Opfer oder potenziellen Opfer von | § 2 - Ziel ist, zum Schutz der Opfer oder potenziellen Opfer von |
Straftaten beizutragen, die ihren Wohnort in einen anderen | Straftaten beizutragen, die ihren Wohnort in einen anderen |
Mitgliedstaat verlegen werden oder ihren Wohnort bereits in einem | Mitgliedstaat verlegen werden oder ihren Wohnort bereits in einem |
anderen Mitgliedstaat haben oder sich in einem anderen Mitgliedstaat | anderen Mitgliedstaat haben oder sich in einem anderen Mitgliedstaat |
aufhalten werden oder sich bereits in einem anderen Mitgliedstaat | aufhalten werden oder sich bereits in einem anderen Mitgliedstaat |
aufhalten als denjenigen/demjenigen, der die Schutzmaßnahme | aufhalten als denjenigen/demjenigen, der die Schutzmaßnahme |
ausgesprochen hat. | ausgesprochen hat. |
Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende | Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. "Europäische Schutzanordnung": eine von der zuständigen Behörde | 1. "Europäische Schutzanordnung": eine von der zuständigen Behörde |
eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung im Zusammenhang mit einer | eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung im Zusammenhang mit einer |
Schutzmaßnahme, auf deren Grundlage die zuständige Behörde eines | Schutzmaßnahme, auf deren Grundlage die zuständige Behörde eines |
anderen Mitgliedstaats nach dessen eigenem nationalen Recht geeignete | anderen Mitgliedstaats nach dessen eigenem nationalen Recht geeignete |
Maßnahmen ergreift, um den Schutz der geschützten Person in diesem | Maßnahmen ergreift, um den Schutz der geschützten Person in diesem |
Mitgliedstaat fortzuführen, | Mitgliedstaat fortzuführen, |
2. "Schutzmaßnahme": eine im anordnenden Staat nach dessen nationalem | 2. "Schutzmaßnahme": eine im anordnenden Staat nach dessen nationalem |
Recht und nationalen Verfahren ergangene Entscheidung in Strafsachen, | Recht und nationalen Verfahren ergangene Entscheidung in Strafsachen, |
mit der einer gefährdenden Person ein/eine oder mehrere der in Artikel | mit der einer gefährdenden Person ein/eine oder mehrere der in Artikel |
5 erwähnten Verbote oder Beschränkungen auferlegt werden, um eine | 5 erwähnten Verbote oder Beschränkungen auferlegt werden, um eine |
geschützte Person vor einer Straftat zu schützen, die ihr Leben, ihre | geschützte Person vor einer Straftat zu schützen, die ihr Leben, ihre |
körperliche oder psychische Unversehrtheit, ihre Würde, ihre | körperliche oder psychische Unversehrtheit, ihre Würde, ihre |
persönliche Freiheit oder ihre sexuelle Unversehrtheit gefährden | persönliche Freiheit oder ihre sexuelle Unversehrtheit gefährden |
könnte, | könnte, |
3. "geschützte Person": eine natürliche Person, die Gegenstand des | 3. "geschützte Person": eine natürliche Person, die Gegenstand des |
Schutzes ist, der aufgrund einer durch den anordnenden Staat | Schutzes ist, der aufgrund einer durch den anordnenden Staat |
angeordneten Schutzmaßnahme gewährt wird, | angeordneten Schutzmaßnahme gewährt wird, |
4. "gefährdende Person": eine natürliche Person, der ein/eine oder | 4. "gefährdende Person": eine natürliche Person, der ein/eine oder |
mehrere der in Artikel 5 erwähnten Verbote oder Beschränkungen | mehrere der in Artikel 5 erwähnten Verbote oder Beschränkungen |
auferlegt wurden, | auferlegt wurden, |
5. "anordnender Staat": der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in | 5. "anordnender Staat": der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in |
dem eine Schutzmaßnahme angeordnet wurde, die die Grundlage für den | dem eine Schutzmaßnahme angeordnet wurde, die die Grundlage für den |
Erlass einer Europäischen Schutzanordnung darstellt, | Erlass einer Europäischen Schutzanordnung darstellt, |
6. "vollstreckender Staat": der Mitgliedstaat der Europäischen Union, | 6. "vollstreckender Staat": der Mitgliedstaat der Europäischen Union, |
dem eine Europäische Schutzanordnung zum Zwecke der Anerkennung | dem eine Europäische Schutzanordnung zum Zwecke der Anerkennung |
übermittelt wurde, | übermittelt wurde, |
7. "überwachender Staat": der Mitgliedstaat der Europäischen Union, | 7. "überwachender Staat": der Mitgliedstaat der Europäischen Union, |
dem ein Urteil im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom 21. Mai 2013 | dem ein Urteil im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom 21. Mai 2013 |
über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf | über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf |
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Urteile und | in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Urteile und |
Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von | Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von |
Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen oder eine Entscheidung | Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen oder eine Entscheidung |
im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. März 2017 über die | im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. März 2017 über die |
Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf | Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf |
Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur | Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur |
Untersuchungshaft übermittelt wurde, | Untersuchungshaft übermittelt wurde, |
8. "Bescheinigung": das Dokument, dessen Muster in Anlage 1 | 8. "Bescheinigung": das Dokument, dessen Muster in Anlage 1 |
aufgenommen ist, ausgefüllt und unterzeichnet von der zuständigen | aufgenommen ist, ausgefüllt und unterzeichnet von der zuständigen |
Behörde des anordnenden Staats, die die Richtigkeit des Inhalts | Behörde des anordnenden Staats, die die Richtigkeit des Inhalts |
bescheinigt. | bescheinigt. |
Art. 5 - Eine Europäische Schutzanordnung kann nur dann erlassen | Art. 5 - Eine Europäische Schutzanordnung kann nur dann erlassen |
werden, wenn zuvor eine Schutzmaßnahme im anordnenden Staat angeordnet | werden, wenn zuvor eine Schutzmaßnahme im anordnenden Staat angeordnet |
wurde, mit der der gefährdenden Person ein/eine oder mehrere der | wurde, mit der der gefährdenden Person ein/eine oder mehrere der |
folgenden Verbote oder Beschränkungen auferlegt wurden: | folgenden Verbote oder Beschränkungen auferlegt wurden: |
1. das Verbot des Betretens bestimmter Räumlichkeiten, Orte oder | 1. das Verbot des Betretens bestimmter Räumlichkeiten, Orte oder |
festgelegter Gebiete, in beziehungsweise an denen sich die geschützte | festgelegter Gebiete, in beziehungsweise an denen sich die geschützte |
Person aufhält, oder die sie aufsucht; | Person aufhält, oder die sie aufsucht; |
2. das Verbot oder die Regelung jeglicher Form der Kontaktaufnahme - | 2. das Verbot oder die Regelung jeglicher Form der Kontaktaufnahme - |
auch telefonisch, auf elektronischem Weg oder per Post oder Fax oder | auch telefonisch, auf elektronischem Weg oder per Post oder Fax oder |
mit anderen Mitteln - mit der geschützten Person oder | mit anderen Mitteln - mit der geschützten Person oder |
3. das Verbot, sich der geschützten Person auf eine geringere als die | 3. das Verbot, sich der geschützten Person auf eine geringere als die |
festgelegte Entfernung zu nähern, oder eine Regelung dazu. | festgelegte Entfernung zu nähern, oder eine Regelung dazu. |
Art. 6 - Die geschützte Person, ihr Vormund oder ihr Vertreter kann | Art. 6 - Die geschützte Person, ihr Vormund oder ihr Vertreter kann |
einen Antrag auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung entweder | einen Antrag auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung entweder |
bei der zuständigen Behörde des anordnenden Staats oder bei der | bei der zuständigen Behörde des anordnenden Staats oder bei der |
zuständigen Behörde des vollstreckenden Staats stellen. | zuständigen Behörde des vollstreckenden Staats stellen. |
Art. 7 - Jede offizielle Mitteilung erfolgt unmittelbar zwischen den | Art. 7 - Jede offizielle Mitteilung erfolgt unmittelbar zwischen den |
zuständigen Behörden. Immer dann, wenn die Situation es erfordert, | zuständigen Behörden. Immer dann, wenn die Situation es erfordert, |
konsultieren die zuständigen belgischen Behörden ferner die | konsultieren die zuständigen belgischen Behörden ferner die |
zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaats. | zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaats. |
Art. 8 - Die Europäische Schutzanordnung, die gemäß der Bescheinigung | Art. 8 - Die Europäische Schutzanordnung, die gemäß der Bescheinigung |
in Anlage 1 erlassen worden ist, wird in einer Form übermittelt, die | in Anlage 1 erlassen worden ist, wird in einer Form übermittelt, die |
einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. | einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. |
Art. 9 - Die Kosten aus der Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden | Art. 9 - Die Kosten aus der Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden |
von Belgien getragen, ausgenommen solche, die ausschließlich im | von Belgien getragen, ausgenommen solche, die ausschließlich im |
Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats entstehen. | Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats entstehen. |
KAPITEL 3 - Verfahren in Sachen Anerkennung einer in einem anderen | KAPITEL 3 - Verfahren in Sachen Anerkennung einer in einem anderen |
Mitgliedstaat der Europäischen Union erlassenen Europäischen | Mitgliedstaat der Europäischen Union erlassenen Europäischen |
Schutzanordnung und Vollstreckung der Schutzmaßnahme in Belgien | Schutzanordnung und Vollstreckung der Schutzmaßnahme in Belgien |
Abschnitt 1 - Bedingungen für die Anerkennung und Vollstreckung | Abschnitt 1 - Bedingungen für die Anerkennung und Vollstreckung |
Art. 10 - Die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung und die | Art. 10 - Die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung und die |
Vollstreckung der Schutzmaßnahme werden in folgenden Fällen abgelehnt: | Vollstreckung der Schutzmaßnahme werden in folgenden Fällen abgelehnt: |
1. die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung läuft dem | 1. die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung läuft dem |
Grundsatz "ne bis in idem" zuwider, | Grundsatz "ne bis in idem" zuwider, |
2. das belgische Recht sieht eine Immunität vor, die die Vollstreckung | 2. das belgische Recht sieht eine Immunität vor, die die Vollstreckung |
der Europäischen Schutzanordnung unmöglich macht, | der Europäischen Schutzanordnung unmöglich macht, |
3. nach belgischem Recht konnte die gefährdende Person aufgrund ihres | 3. nach belgischem Recht konnte die gefährdende Person aufgrund ihres |
Alters für die Handlung oder Verhaltensweise, aufgrund derer die | Alters für die Handlung oder Verhaltensweise, aufgrund derer die |
Schutzmaßnahme erlassen wurde, nicht strafrechtlich zur Verantwortung | Schutzmaßnahme erlassen wurde, nicht strafrechtlich zur Verantwortung |
gezogen werden, | gezogen werden, |
4. die strafrechtliche Verfolgung ist nach belgischem Recht verjährt | 4. die strafrechtliche Verfolgung ist nach belgischem Recht verjährt |
und die belgischen Rechtsprechungsorgane sind zuständig, um über die | und die belgischen Rechtsprechungsorgane sind zuständig, um über die |
Taten zu erkennen, für die die Schutzanordnung erlassen wurde, | Taten zu erkennen, für die die Schutzanordnung erlassen wurde, |
5. es liegen ernsthafte Gründe zur Annahme vor, dass die Vollstreckung | 5. es liegen ernsthafte Gründe zur Annahme vor, dass die Vollstreckung |
der Schutzmaßnahme die Grundrechte der gefährdenden Person, wie sie | der Schutzmaßnahme die Grundrechte der gefährdenden Person, wie sie |
durch Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union verankert | durch Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union verankert |
sind, gefährden könnte. | sind, gefährden könnte. |
Art. 11 - § 1 - Die Vollstreckung einer Europäischen Schutzanordnung | Art. 11 - § 1 - Die Vollstreckung einer Europäischen Schutzanordnung |
kann in folgenden Fällen abgelehnt werden: | kann in folgenden Fällen abgelehnt werden: |
1. die Bedingungen von Artikel 5 sind nicht erfüllt, | 1. die Bedingungen von Artikel 5 sind nicht erfüllt, |
2. die Europäische Schutzanordnung bezieht sich auf eine Tat, die nach | 2. die Europäische Schutzanordnung bezieht sich auf eine Tat, die nach |
belgischem Recht keine Straftat darstellt, | belgischem Recht keine Straftat darstellt, |
3. für die Straftat, die der Europäischen Schutzanordnung zugrunde | 3. für die Straftat, die der Europäischen Schutzanordnung zugrunde |
liegt, gilt in Belgien ein Amnestiegesetz, insofern die Taten in | liegt, gilt in Belgien ein Amnestiegesetz, insofern die Taten in |
Belgien aufgrund des belgischen Gesetzes verfolgt werden konnten, | Belgien aufgrund des belgischen Gesetzes verfolgt werden konnten, |
4. die Europäische Schutzanordnung bezieht sich auf Straftaten, die | 4. die Europäische Schutzanordnung bezieht sich auf Straftaten, die |
nach belgischem Recht ganz oder zu einem großen oder wesentlichen Teil | nach belgischem Recht ganz oder zu einem großen oder wesentlichen Teil |
im belgischen Hoheitsgebiet begangen worden sind. | im belgischen Hoheitsgebiet begangen worden sind. |
§ 2 - Wenn die in Artikel 4 Nr. 8 vorgesehene Bescheinigung | § 2 - Wenn die in Artikel 4 Nr. 8 vorgesehene Bescheinigung |
unvollständig ist, können die Anerkennung der Europäischen | unvollständig ist, können die Anerkennung der Europäischen |
Schutzanordnung und die Vollstreckung der Schutzmaßnahme zugelassen | Schutzanordnung und die Vollstreckung der Schutzmaßnahme zugelassen |
werden, wenn die belgische vollstreckende Behörde der Auffassung ist, | werden, wenn die belgische vollstreckende Behörde der Auffassung ist, |
dass sie über ausreichende Angaben verfügt. | dass sie über ausreichende Angaben verfügt. |
Wenn die belgische vollstreckende Behörde der Auffassung ist, dass sie | Wenn die belgische vollstreckende Behörde der Auffassung ist, dass sie |
nicht über ausreichende Angaben verfügt, um die Anerkennung der | nicht über ausreichende Angaben verfügt, um die Anerkennung der |
Europäischen Schutzanordnung und die Vollstreckung der Schutzmaßnahme | Europäischen Schutzanordnung und die Vollstreckung der Schutzmaßnahme |
zuzulassen, gewährt sie der anordnenden Behörde eine angemessene | zuzulassen, gewährt sie der anordnenden Behörde eine angemessene |
Frist, damit die Bescheinigung vervollständigt wird. Wenn die Angaben | Frist, damit die Bescheinigung vervollständigt wird. Wenn die Angaben |
nicht innerhalb der festgelegten Frist erteilt werden, werden die | nicht innerhalb der festgelegten Frist erteilt werden, werden die |
Anerkennung und die Vollstreckung abgelehnt. | Anerkennung und die Vollstreckung abgelehnt. |
Abschnitt 2 - Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren | Abschnitt 2 - Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren |
Art. 12 - § 1 - Die zuständige Behörde für die Anerkennung einer | Art. 12 - § 1 - Die zuständige Behörde für die Anerkennung einer |
Europäischen Schutzanordnung ist die Staatsanwaltschaft beim Gericht | Europäischen Schutzanordnung ist die Staatsanwaltschaft beim Gericht |
des Bezirks, in dem sich der Ort befindet, an den die geschützte | des Bezirks, in dem sich der Ort befindet, an den die geschützte |
Person beschließt, ihren Wohnort oder Hauptaufenthaltsort zu verlegen, | Person beschließt, ihren Wohnort oder Hauptaufenthaltsort zu verlegen, |
oder gegebenenfalls an dem sie bereits ihren Wohnort oder | oder gegebenenfalls an dem sie bereits ihren Wohnort oder |
Hauptaufenthaltsort hat. | Hauptaufenthaltsort hat. |
§ 2 - Wenn eine andere belgische Behörde die Europäische | § 2 - Wenn eine andere belgische Behörde die Europäische |
Schutzanordnung erhält, übermittelt sie diese von Amts wegen an die | Schutzanordnung erhält, übermittelt sie diese von Amts wegen an die |
örtlich zuständige Staatsanwaltschaft und unterrichtet unverzüglich | örtlich zuständige Staatsanwaltschaft und unterrichtet unverzüglich |
die Behörde des anordnenden Staates darüber in einer Form, die einen | die Behörde des anordnenden Staates darüber in einer Form, die einen |
schriftlichen Nachweis ermöglicht. | schriftlichen Nachweis ermöglicht. |
Art. 13 - Die an die Staatsanwaltschaft gerichtete Europäische | Art. 13 - Die an die Staatsanwaltschaft gerichtete Europäische |
Schutzanordnung muss von der zuständigen Behörde des anordnenden | Schutzanordnung muss von der zuständigen Behörde des anordnenden |
Staats in Niederländisch, Französisch, Deutsch oder Englisch erstellt | Staats in Niederländisch, Französisch, Deutsch oder Englisch erstellt |
oder übersetzt werden. | oder übersetzt werden. |
Art. 14 - Die Staatsanwaltschaft behandelt die Europäische | Art. 14 - Die Staatsanwaltschaft behandelt die Europäische |
Schutzanordnung mit der notwendigen Schnelligkeit und mit dem gleichen | Schutzanordnung mit der notwendigen Schnelligkeit und mit dem gleichen |
Vorrang, der in einem vergleichbaren belgischen Fall anwendbar wäre, | Vorrang, der in einem vergleichbaren belgischen Fall anwendbar wäre, |
unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falls, | unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falls, |
einschließlich der Dringlichkeit der Angelegenheit, des vorgesehenen | einschließlich der Dringlichkeit der Angelegenheit, des vorgesehenen |
Zeitpunkts der Ankunft der geschützten Person im belgischen | Zeitpunkts der Ankunft der geschützten Person im belgischen |
Hoheitsgebiet und, soweit möglich, des Risikos für die geschützte | Hoheitsgebiet und, soweit möglich, des Risikos für die geschützte |
Person. | Person. |
Art. 15 - § 1 - Im Hinblick auf die Entscheidung über die Anerkennung | Art. 15 - § 1 - Im Hinblick auf die Entscheidung über die Anerkennung |
der Europäischen Schutzanordnung überprüft die Staatsanwaltschaft bei | der Europäischen Schutzanordnung überprüft die Staatsanwaltschaft bei |
Eingang der Europäischen Schutzanordnung, ob nicht einer der in den | Eingang der Europäischen Schutzanordnung, ob nicht einer der in den |
Artikel 10 und 11 vorgesehenen Ablehnungsgründe zur Anwendung kommt. | Artikel 10 und 11 vorgesehenen Ablehnungsgründe zur Anwendung kommt. |
§ 2 - Wenn die Staatsanwaltschaft auf Anerkennung der Europäischen | § 2 - Wenn die Staatsanwaltschaft auf Anerkennung der Europäischen |
Schutzanordnung entscheidet, trifft oder beantragt sie unverzüglich | Schutzanordnung entscheidet, trifft oder beantragt sie unverzüglich |
eine Entscheidung zum Erlass aller Maßnahmen, die nach belgischem | eine Entscheidung zum Erlass aller Maßnahmen, die nach belgischem |
Recht in einem vergleichbaren Fall vorgesehen sind, um den Schutz der | Recht in einem vergleichbaren Fall vorgesehen sind, um den Schutz der |
geschützten Person zu gewährleisten. Die Maßnahmen müssen im | geschützten Person zu gewährleisten. Die Maßnahmen müssen im |
höchstmöglichen Maße der im anordnenden Staat ausgesprochenen | höchstmöglichen Maße der im anordnenden Staat ausgesprochenen |
Schutzmaßnahme entsprechen. | Schutzmaßnahme entsprechen. |
§ 3 - Wenn die Staatsanwaltschaft auf Nichtanerkennung der | § 3 - Wenn die Staatsanwaltschaft auf Nichtanerkennung der |
Europäischen Schutzanordnung entscheidet, unterrichtet die | Europäischen Schutzanordnung entscheidet, unterrichtet die |
Staatsanwaltschaft die geschützte Person per Gerichtsbrief über die | Staatsanwaltschaft die geschützte Person per Gerichtsbrief über die |
Entscheidung. Die geschützte Person kann die Entscheidung der | Entscheidung. Die geschützte Person kann die Entscheidung der |
Staatsanwaltschaft anfechten und die Ratskammer durch eine an die | Staatsanwaltschaft anfechten und die Ratskammer durch eine an die |
Kanzlei gerichtete Antragschrift innerhalb von fünfzehn Tagen ab | Kanzlei gerichtete Antragschrift innerhalb von fünfzehn Tagen ab |
Zustellung durch Gerichtsbrief damit befassen. Die Ratskammer befindet | Zustellung durch Gerichtsbrief damit befassen. Die Ratskammer befindet |
allein auf der Grundlage der Artikel 10 und 11. Gegen die Entscheidung | allein auf der Grundlage der Artikel 10 und 11. Gegen die Entscheidung |
der Ratskammer kann Kassationsbeschwerde eingelegt werden. | der Ratskammer kann Kassationsbeschwerde eingelegt werden. |
Abschnitt 3 - Anwendung der Schutzmaßnahme und ihre Folgen | Abschnitt 3 - Anwendung der Schutzmaßnahme und ihre Folgen |
Art. 16 - § 1 - Für die Anwendung der Schutzmaßnahme, einschließlich | Art. 16 - § 1 - Für die Anwendung der Schutzmaßnahme, einschließlich |
der Maßnahmen, die im Rahmen der Vollstreckung der Europäischen | der Maßnahmen, die im Rahmen der Vollstreckung der Europäischen |
Schutzanordnung ergriffen werden können, gilt das belgische Recht. | Schutzanordnung ergriffen werden können, gilt das belgische Recht. |
§ 2 - Gemäß Paragraph 1 können bei einem Verstoß gegen Maßnahmen, die | § 2 - Gemäß Paragraph 1 können bei einem Verstoß gegen Maßnahmen, die |
zur Vollstreckung einer Europäischen Schutzanordnung getroffen wurden, | zur Vollstreckung einer Europäischen Schutzanordnung getroffen wurden, |
folgende Maßnahmen ergriffen werden: | folgende Maßnahmen ergriffen werden: |
1. wegen des Verstoßes Verfolgungen einleiten, wenn dieser Verstoß | 1. wegen des Verstoßes Verfolgungen einleiten, wenn dieser Verstoß |
nach belgischem Recht eine Straftat darstellt, | nach belgischem Recht eine Straftat darstellt, |
2. im Zusammenhang mit dem Verstoß nicht-strafrechtliche | 2. im Zusammenhang mit dem Verstoß nicht-strafrechtliche |
Entscheidungen treffen, | Entscheidungen treffen, |
3. dringende und vorläufige Maßnahmen treffen, um den Verstoß zu | 3. dringende und vorläufige Maßnahmen treffen, um den Verstoß zu |
beenden, bis der anordnende Staat gegebenenfalls eine weitere | beenden, bis der anordnende Staat gegebenenfalls eine weitere |
Entscheidung trifft. | Entscheidung trifft. |
§ 3 - Die in § 2 erwähnten Maßnahmen müssen im höchstmöglichen Maße | § 3 - Die in § 2 erwähnten Maßnahmen müssen im höchstmöglichen Maße |
der im anordnenden Staat ausgesprochenen Schutzmaßnahme entsprechen. | der im anordnenden Staat ausgesprochenen Schutzmaßnahme entsprechen. |
Art. 17 - Hat die zuständige Behörde des anordnenden Staats die | Art. 17 - Hat die zuständige Behörde des anordnenden Staats die |
Europäische Schutzanordnung geändert, so geht die Staatsanwaltschaft | Europäische Schutzanordnung geändert, so geht die Staatsanwaltschaft |
je nachdem, was im gegebenen Fall sachdienlich ist, wie folgt vor: | je nachdem, was im gegebenen Fall sachdienlich ist, wie folgt vor: |
1. sie ändert die auf der Grundlage der Europäischen Schutzanordnung | 1. sie ändert die auf der Grundlage der Europäischen Schutzanordnung |
erlassenen Maßnahmen im Einklang mit Artikel 15 § 2 oder beantragt | erlassenen Maßnahmen im Einklang mit Artikel 15 § 2 oder beantragt |
ihre Änderung oder | ihre Änderung oder |
2. sie lehnt die Vollstreckung des geänderten Verbots oder der | 2. sie lehnt die Vollstreckung des geänderten Verbots oder der |
geänderten Beschränkung ab, wenn diese/s nicht unter die in Artikel 5 | geänderten Beschränkung ab, wenn diese/s nicht unter die in Artikel 5 |
erwähnten Arten von Verboten oder Beschränkungen fällt oder wenn die | erwähnten Arten von Verboten oder Beschränkungen fällt oder wenn die |
mit der Europäischen Schutzanordnung übermittelten Angaben | mit der Europäischen Schutzanordnung übermittelten Angaben |
unvollständig sind oder nicht innerhalb der von der Staatsanwaltschaft | unvollständig sind oder nicht innerhalb der von der Staatsanwaltschaft |
gemäß Artikel 11 § 2 gesetzten Frist vervollständigt wurden. | gemäß Artikel 11 § 2 gesetzten Frist vervollständigt wurden. |
Art. 18 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft kann die Maßnahmen, die zur | Art. 18 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft kann die Maßnahmen, die zur |
Vollstreckung einer Europäischen Schutzanordnung ergriffen wurden, | Vollstreckung einer Europäischen Schutzanordnung ergriffen wurden, |
beenden oder dies beantragen, wenn | beenden oder dies beantragen, wenn |
1. klare Hinweise darauf vorliegen, dass die geschützte Person ihren | 1. klare Hinweise darauf vorliegen, dass die geschützte Person ihren |
Wohnort nicht im belgischen Hoheitsgebiet hat oder sich dort nicht | Wohnort nicht im belgischen Hoheitsgebiet hat oder sich dort nicht |
aufhält oder dieses Hoheitsgebiet endgültig verlassen hat; | aufhält oder dieses Hoheitsgebiet endgültig verlassen hat; |
2. die maximale Dauer der zur Vollstreckung der Europäischen | 2. die maximale Dauer der zur Vollstreckung der Europäischen |
Schutzanordnung erlassenen Maßnahmen nach dem belgischen Recht endet; | Schutzanordnung erlassenen Maßnahmen nach dem belgischen Recht endet; |
3. der in Artikel 17 Nr. 2 vorgesehene Fall vorliegt oder | 3. der in Artikel 17 Nr. 2 vorgesehene Fall vorliegt oder |
4. Belgien ein Urteil im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom 21. Mai | 4. Belgien ein Urteil im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom 21. Mai |
2013 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung | 2013 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung |
auf in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Urteile | auf in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Urteile |
und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von | und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von |
Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen oder eine Entscheidung | Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen oder eine Entscheidung |
über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom | über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom |
23. März 2017 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen | 23. März 2017 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen |
Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als | Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als |
Alternative zur Untersuchungshaft nach der Anerkennung der | Alternative zur Untersuchungshaft nach der Anerkennung der |
Europäischen Schutzanordnung übermittelt wurde. | Europäischen Schutzanordnung übermittelt wurde. |
§ 2 - Vor der Beendigung von Maßnahmen gemäß § 1 Nr. 2 kann die | § 2 - Vor der Beendigung von Maßnahmen gemäß § 1 Nr. 2 kann die |
Staatsanwaltschaft die zuständige Behörde des anordnenden Staats | Staatsanwaltschaft die zuständige Behörde des anordnenden Staats |
ersuchen, Angaben dazu vorzulegen, ob der aufgrund der Europäischen | ersuchen, Angaben dazu vorzulegen, ob der aufgrund der Europäischen |
Schutzanordnung vorgesehene Schutz in Anbetracht der Gegebenheiten des | Schutzanordnung vorgesehene Schutz in Anbetracht der Gegebenheiten des |
konkreten Falls noch erforderlich ist. | konkreten Falls noch erforderlich ist. |
Art. 19 - Wenn die zuständige Behörde des anordnenden Staats die | Art. 19 - Wenn die zuständige Behörde des anordnenden Staats die |
Europäische Schutzanordnung widerruft oder zurücknimmt, beendet die | Europäische Schutzanordnung widerruft oder zurücknimmt, beendet die |
Staatsanwaltschaft die gemäß Artikel 15 erlassenen Maßnahmen oder | Staatsanwaltschaft die gemäß Artikel 15 erlassenen Maßnahmen oder |
beantragt dies, sobald sie von der zuständigen Behörde des anordnenden | beantragt dies, sobald sie von der zuständigen Behörde des anordnenden |
Staats ordnungsgemäß unterrichtet wurde. | Staats ordnungsgemäß unterrichtet wurde. |
Abschnitt 4 - Angaben, die dem anordnenden Staat, der geschützten | Abschnitt 4 - Angaben, die dem anordnenden Staat, der geschützten |
Person und der gefährdenden Person zu übermitteln sind | Person und der gefährdenden Person zu übermitteln sind |
Art. 20 - Wenn die geschützte Person, ihr Vormund oder ihr Vertreter | Art. 20 - Wenn die geschützte Person, ihr Vormund oder ihr Vertreter |
einen Antrag auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung bei der | einen Antrag auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung bei der |
Staatsanwaltschaft gestellt hat, übermittelt diese den Antrag | Staatsanwaltschaft gestellt hat, übermittelt diese den Antrag |
unverzüglich an die zuständige Behörde des anordnenden Staats. | unverzüglich an die zuständige Behörde des anordnenden Staats. |
Art. 21 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft unterrichtet unverzüglich die | Art. 21 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft unterrichtet unverzüglich die |
geschützte Person und die zuständige Behörde des anordnenden Staats je | geschützte Person und die zuständige Behörde des anordnenden Staats je |
nach Fall: | nach Fall: |
1. über die mit Gründen versehene Entscheidung, die Anerkennung der | 1. über die mit Gründen versehene Entscheidung, die Anerkennung der |
Europäischen Schutzanordnung abzulehnen, | Europäischen Schutzanordnung abzulehnen, |
2. über die gemäß Artikel 15 § 2 erlassenen Maßnahmen sowie die | 2. über die gemäß Artikel 15 § 2 erlassenen Maßnahmen sowie die |
Maßnahmen, die gemäß Artikel 16 § 2 bei Verstoß gegen die | Maßnahmen, die gemäß Artikel 16 § 2 bei Verstoß gegen die |
Schutzmaßnahmen erlassen werden können, | Schutzmaßnahmen erlassen werden können, |
3. über die Entscheidung, die zur Vollstreckung der Europäischen | 3. über die Entscheidung, die zur Vollstreckung der Europäischen |
Schutzanordnung erlassenen Maßnahmen gemäß Artikel 18 § 1 zu beenden. | Schutzanordnung erlassenen Maßnahmen gemäß Artikel 18 § 1 zu beenden. |
§ 2 - Die Staatsanwaltschaft übermittelt der gefährdenden Person | § 2 - Die Staatsanwaltschaft übermittelt der gefährdenden Person |
ebenfalls unverzüglich die in § 1 Nr. 2 erwähnten Angaben. Die | ebenfalls unverzüglich die in § 1 Nr. 2 erwähnten Angaben. Die |
Anschrift oder andere Kontaktangaben der geschützten Person werden der | Anschrift oder andere Kontaktangaben der geschützten Person werden der |
gefährdenden Person nicht offengelegt, es sei denn, diese Angaben sind | gefährdenden Person nicht offengelegt, es sei denn, diese Angaben sind |
für die Vollstreckung der gemäß Artikel 15 § 2 erlassenen Maßnahme | für die Vollstreckung der gemäß Artikel 15 § 2 erlassenen Maßnahme |
notwendig. | notwendig. |
§ 3 - Lehnt die Staatsanwaltschaft die Anerkennung einer Europäischen | § 3 - Lehnt die Staatsanwaltschaft die Anerkennung einer Europäischen |
Schutzanordnung ab, so unterrichtet sie ebenfalls die geschützte | Schutzanordnung ab, so unterrichtet sie ebenfalls die geschützte |
Person über die Möglichkeit, gegebenenfalls den Erlass einer | Person über die Möglichkeit, gegebenenfalls den Erlass einer |
Schutzmaßnahme nach belgischem Recht zu beantragen. | Schutzmaßnahme nach belgischem Recht zu beantragen. |
§ 4 - Die Staatsanwaltschaft teilt der zuständigen Behörde des | § 4 - Die Staatsanwaltschaft teilt der zuständigen Behörde des |
anordnenden Staats oder des überwachenden Staats jeden Verstoß gegen | anordnenden Staats oder des überwachenden Staats jeden Verstoß gegen |
die gemäß Artikel 15 § 2 getroffene(n) Maßnahme(n) mit. Die Mitteilung | die gemäß Artikel 15 § 2 getroffene(n) Maßnahme(n) mit. Die Mitteilung |
dieser Angaben erfolgt unter Verwendung des Formblatts in Anlage 2, | dieser Angaben erfolgt unter Verwendung des Formblatts in Anlage 2, |
das in der oder einer der Amtssprachen dieses Staats oder in einer | das in der oder einer der Amtssprachen dieses Staats oder in einer |
oder mehreren anderen Amtssprachen der Institutionen der Europäischen | oder mehreren anderen Amtssprachen der Institutionen der Europäischen |
Union, die dieser Staat aufgrund einer bei der Europäischen Kommission | Union, die dieser Staat aufgrund einer bei der Europäischen Kommission |
abgegebenen Erklärung akzeptiert, verfasst oder in eine der oben | abgegebenen Erklärung akzeptiert, verfasst oder in eine der oben |
erwähnten Amtssprachen übersetzt werden muss. | erwähnten Amtssprachen übersetzt werden muss. |
KAPITEL 4 - Verfahren in Sachen Anerkennung und Vollstreckung einer in | KAPITEL 4 - Verfahren in Sachen Anerkennung und Vollstreckung einer in |
Belgien erlassenen Europäischen Schutzanordnung in einem anderen | Belgien erlassenen Europäischen Schutzanordnung in einem anderen |
Mitgliedstaat der Europäischen Union | Mitgliedstaat der Europäischen Union |
Abschnitt 1 - Zuständige erlassende Behörde | Abschnitt 1 - Zuständige erlassende Behörde |
Art. 22 - Die zuständige Behörde für den Erlass und die Übermittlung | Art. 22 - Die zuständige Behörde für den Erlass und die Übermittlung |
einer Europäischen Schutzanordnung im Hinblick auf die Anerkennung und | einer Europäischen Schutzanordnung im Hinblick auf die Anerkennung und |
Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat ist die | Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat ist die |
Staatsanwaltschaft beim Gericht des Bezirks, wo sich der Ort befindet, | Staatsanwaltschaft beim Gericht des Bezirks, wo sich der Ort befindet, |
an dem die der Europäischen Schutzanordnung zugrunde liegende | an dem die der Europäischen Schutzanordnung zugrunde liegende |
Schutzmaßnahme erlassen worden ist. | Schutzmaßnahme erlassen worden ist. |
Abschnitt 2 - Bedingungen für den Erlass einer Europäischen | Abschnitt 2 - Bedingungen für den Erlass einer Europäischen |
Schutzanordnung | Schutzanordnung |
Art. 23 - § 1 - Eine Europäische Schutzanordnung kann nur erlassen | Art. 23 - § 1 - Eine Europäische Schutzanordnung kann nur erlassen |
werden: | werden: |
1. wenn die geschützte Person beschließt, ihren Wohnort in einen | 1. wenn die geschützte Person beschließt, ihren Wohnort in einen |
anderen Mitgliedstaat zu verlegen, oder ihren Wohnort bereits in einem | anderen Mitgliedstaat zu verlegen, oder ihren Wohnort bereits in einem |
anderen Mitgliedstaat hat oder wenn die geschützte Person beschließt, | anderen Mitgliedstaat hat oder wenn die geschützte Person beschließt, |
sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, oder sich bereits in | sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, oder sich bereits in |
einem anderen Mitgliedstaat aufhält und | einem anderen Mitgliedstaat aufhält und |
2. wenn die geschützte Person, ihr Vormund oder ihr Vertreter dies | 2. wenn die geschützte Person, ihr Vormund oder ihr Vertreter dies |
unmittelbar oder über die zuständige Behörde des vollstreckenden | unmittelbar oder über die zuständige Behörde des vollstreckenden |
Staats beantragt hat und | Staats beantragt hat und |
3. wenn die Bedingungen von Artikel 5 erfüllt sind. | 3. wenn die Bedingungen von Artikel 5 erfüllt sind. |
§ 2 - Bei der Entscheidung über den Erlass einer Europäischen | § 2 - Bei der Entscheidung über den Erlass einer Europäischen |
Schutzanordnung berücksichtigt die Staatsanwaltschaft unter anderem | Schutzanordnung berücksichtigt die Staatsanwaltschaft unter anderem |
die Länge des Zeitraums oder der Zeiträume, in dem beziehungsweise in | die Länge des Zeitraums oder der Zeiträume, in dem beziehungsweise in |
denen sich die geschützte Person im vollstreckenden Staat aufzuhalten | denen sich die geschützte Person im vollstreckenden Staat aufzuhalten |
beabsichtigt, sowie auch, inwieweit Schutz benötigt wird. | beabsichtigt, sowie auch, inwieweit Schutz benötigt wird. |
Abschnitt 3 - Verfahren für die Übermittlung einer Europäischen | Abschnitt 3 - Verfahren für die Übermittlung einer Europäischen |
Schutzanordnung | Schutzanordnung |
Art. 24 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft übermittelt der zuständigen | Art. 24 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft übermittelt der zuständigen |
Behörde des vollstreckenden Staats die Europäische Schutzanordnung in | Behörde des vollstreckenden Staats die Europäische Schutzanordnung in |
einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. Die | einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. Die |
Bescheinigung muss in der oder einer der Amtssprachen dieses Staats | Bescheinigung muss in der oder einer der Amtssprachen dieses Staats |
oder in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Institutionen der | oder in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Institutionen der |
Europäischen Union, die dieser Staat aufgrund einer bei der | Europäischen Union, die dieser Staat aufgrund einer bei der |
Europäischen Kommission abgegebenen Erklärung akzeptiert, verfasst | Europäischen Kommission abgegebenen Erklärung akzeptiert, verfasst |
oder in eine der oben erwähnten Amtssprachen übersetzt werden. | oder in eine der oben erwähnten Amtssprachen übersetzt werden. |
§ 2 - Ist die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats nicht | § 2 - Ist die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats nicht |
bekannt, können durch jegliches Mittel, einschließlich der | bekannt, können durch jegliches Mittel, einschließlich der |
Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes und des belgischen | Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes und des belgischen |
Mitglieds von Eurojust, die erforderlichen Nachforschungen angestellt | Mitglieds von Eurojust, die erforderlichen Nachforschungen angestellt |
werden, um diese Information vom vollstreckenden Staat zu erhalten. | werden, um diese Information vom vollstreckenden Staat zu erhalten. |
Abschnitt 4 - Überwachung der Schutzmaßnahme | Abschnitt 4 - Überwachung der Schutzmaßnahme |
Art. 25 - § 1 - Die zuständige belgische Behörde behält die | Art. 25 - § 1 - Die zuständige belgische Behörde behält die |
Überwachung der Schutzmaßnahme, die der Europäischen Schutzanordnung | Überwachung der Schutzmaßnahme, die der Europäischen Schutzanordnung |
zugrunde liegt, und hat die ausschließliche Zuständigkeit gemäß dem | zugrunde liegt, und hat die ausschließliche Zuständigkeit gemäß dem |
belgischen Recht für Entscheidungen in Bezug auf Folgendes: | belgischen Recht für Entscheidungen in Bezug auf Folgendes: |
1. die Verlängerung, die Überprüfung, die Änderung, den Widerruf und | 1. die Verlängerung, die Überprüfung, die Änderung, den Widerruf und |
die Rücknahme der Schutzmaßnahme und | die Rücknahme der Schutzmaßnahme und |
2. die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme als Folge des | 2. die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme als Folge des |
Widerrufs der Schutzmaßnahme, sofern die Schutzmaßnahme auf der | Widerrufs der Schutzmaßnahme, sofern die Schutzmaßnahme auf der |
Grundlage eines Urteils im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom 21. | Grundlage eines Urteils im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom 21. |
Mai 2013 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen | Mai 2013 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen |
Anerkennung auf in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union | Anerkennung auf in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union |
verhängte Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die | verhängte Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die |
Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen oder | Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen oder |
einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 3 | einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 3 |
des Gesetzes vom 23. März 2017 über die Anwendung des Grundsatzes der | des Gesetzes vom 23. März 2017 über die Anwendung des Grundsatzes der |
gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über | gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über |
Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft angewendet | Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft angewendet |
wurde. | wurde. |
§ 2 - Wenn ein Urteil im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom 21. Mai | § 2 - Wenn ein Urteil im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom 21. Mai |
2013 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung | 2013 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung |
auf in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Urteile | auf in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Urteile |
und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von | und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von |
Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen oder eine Entscheidung | Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen oder eine Entscheidung |
über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom | über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom |
23. März 2017 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen | 23. März 2017 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen |
Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als | Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als |
Alternative zur Untersuchungshaft bereits einem anderen Mitgliedstaat | Alternative zur Untersuchungshaft bereits einem anderen Mitgliedstaat |
übermittelt worden ist oder nach dem Erlass der Europäischen | übermittelt worden ist oder nach dem Erlass der Europäischen |
Schutzanordnung einem anderen Mitgliedstaat übermittelt wird, so | Schutzanordnung einem anderen Mitgliedstaat übermittelt wird, so |
werden weitere in diesen Gesetzen vorgesehene Entscheidungen gemäß den | werden weitere in diesen Gesetzen vorgesehene Entscheidungen gemäß den |
einschlägigen Vorschriften jener Gesetze getroffen. | einschlägigen Vorschriften jener Gesetze getroffen. |
§ 3 - Wenn eine Schutzmaßnahme in einem Urteil im Sinne des Artikels 3 | § 3 - Wenn eine Schutzmaßnahme in einem Urteil im Sinne des Artikels 3 |
des Gesetzes vom 21. Mai 2013 über die Anwendung des Grundsatzes der | des Gesetzes vom 21. Mai 2013 über die Anwendung des Grundsatzes der |
gegenseitigen Anerkennung auf in einem Mitgliedstaat der Europäischen | gegenseitigen Anerkennung auf in einem Mitgliedstaat der Europäischen |
Union verhängte Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf | Union verhängte Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf |
die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen | die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen |
enthalten ist, das einem anderen Mitgliedstaat übermittelt worden ist | enthalten ist, das einem anderen Mitgliedstaat übermittelt worden ist |
oder nach dem Erlass einer Europäischen Schutzanordnung übermittelt | oder nach dem Erlass einer Europäischen Schutzanordnung übermittelt |
wird, und wenn die zuständige Behörde des überwachenden Staates gemäß | wird, und wenn die zuständige Behörde des überwachenden Staates gemäß |
Artikel 14 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom 27. | Artikel 14 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom 27. |
November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen | November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen |
Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf | Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf |
die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen | die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen |
weitere Entscheidungen getroffen hat, die sich auf die in der | weitere Entscheidungen getroffen hat, die sich auf die in der |
Schutzmaßnahme enthaltenen Verpflichtungen oder Anweisungen auswirken, | Schutzmaßnahme enthaltenen Verpflichtungen oder Anweisungen auswirken, |
so wird die Europäische Schutzanordnung von der Staatsanwaltschaft | so wird die Europäische Schutzanordnung von der Staatsanwaltschaft |
unverzüglich entsprechend verlängert, überprüft, geändert, widerrufen | unverzüglich entsprechend verlängert, überprüft, geändert, widerrufen |
oder zurückgenommen. | oder zurückgenommen. |
Abschnitt 5 - Informationspflicht | Abschnitt 5 - Informationspflicht |
Art. 26 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft unterrichtet die geschützte | Art. 26 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft unterrichtet die geschützte |
Person über die Entscheidung, eine Europäische Schutzanordnung zu | Person über die Entscheidung, eine Europäische Schutzanordnung zu |
erlassen oder den Antrag auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung | erlassen oder den Antrag auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung |
abzulehnen. | abzulehnen. |
§ 2 - Die Staatsanwaltschaft unterrichtet die zuständige Behörde des | § 2 - Die Staatsanwaltschaft unterrichtet die zuständige Behörde des |
vollstreckenden Staats unverzüglich über die in Artikel 25 §§ 1 und 3 | vollstreckenden Staats unverzüglich über die in Artikel 25 §§ 1 und 3 |
erwähnten Entscheidungen. | erwähnten Entscheidungen. |
KAPITEL 5 - Übergangsbestimmung | KAPITEL 5 - Übergangsbestimmung |
Art. 27 - Vorliegendes Gesetz kommt nicht zur Anwendung im Rahmen der | Art. 27 - Vorliegendes Gesetz kommt nicht zur Anwendung im Rahmen der |
Beziehungen mit Mitgliedstaaten, die die Richtlinie 2011/99/EU des | Beziehungen mit Mitgliedstaaten, die die Richtlinie 2011/99/EU des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die |
Europäische Schutzanordnung nicht umgesetzt haben. | Europäische Schutzanordnung nicht umgesetzt haben. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |
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