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Loi relative à la décision de protection européenne Wet betreffende het Europees beschermingsbevel
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9 AVRIL 2017. - Loi relative à la décision de protection européenne 9 APRIL 2017. - Wet betreffende het Europees beschermingsbevel
Traduction allemande Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 april
loi du 9 avril 2017 relative à la décision de protection européenne 2017 betreffende het Europees beschermingsbevel (Belgisch Staatsblad
(Moniteur belge du 18 mai 2017). van 18 mei 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
9. APRIL 2017 - Gesetz über die Europäische Schutzanordnung 9. APRIL 2017 - Gesetz über die Europäische Schutzanordnung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmungen KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz sieht die Umsetzung der Richtlinie Art. 2 - Vorliegendes Gesetz sieht die Umsetzung der Richtlinie
2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember
2011 über die Europäische Schutzanordnung (Amtsblatt, 21. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung (Amtsblatt, 21. Dezember
2011, L 338/2) vor. Dieses Gesetz findet Anwendung im Rahmen der 2011, L 338/2) vor. Dieses Gesetz findet Anwendung im Rahmen der
Beziehungen mit Mitgliedstaaten, die durch die Richtlinie 2011/99/EU Beziehungen mit Mitgliedstaaten, die durch die Richtlinie 2011/99/EU
gebunden sind. gebunden sind.
KAPITEL 2 - Allgemeine Grundsätze KAPITEL 2 - Allgemeine Grundsätze
Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt die Anerkennung von Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt die Anerkennung von
Schutzmaßnahmen, wie in Artikel 4 erwähnt, im Hoheitsgebiet eines Schutzmaßnahmen, wie in Artikel 4 erwähnt, im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union als desjenigen, der die anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union als desjenigen, der die
Schutzmaßnahme ausgesprochen hat. Es legt ebenfalls die Regeln fest, Schutzmaßnahme ausgesprochen hat. Es legt ebenfalls die Regeln fest,
nach denen ein Mitgliedstaat für die Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach denen ein Mitgliedstaat für die Einhaltung der Schutzmaßnahmen
sorgt. sorgt.
§ 2 - Ziel ist, zum Schutz der Opfer oder potenziellen Opfer von § 2 - Ziel ist, zum Schutz der Opfer oder potenziellen Opfer von
Straftaten beizutragen, die ihren Wohnort in einen anderen Straftaten beizutragen, die ihren Wohnort in einen anderen
Mitgliedstaat verlegen werden oder ihren Wohnort bereits in einem Mitgliedstaat verlegen werden oder ihren Wohnort bereits in einem
anderen Mitgliedstaat haben oder sich in einem anderen Mitgliedstaat anderen Mitgliedstaat haben oder sich in einem anderen Mitgliedstaat
aufhalten werden oder sich bereits in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten werden oder sich bereits in einem anderen Mitgliedstaat
aufhalten als denjenigen/demjenigen, der die Schutzmaßnahme aufhalten als denjenigen/demjenigen, der die Schutzmaßnahme
ausgesprochen hat. ausgesprochen hat.
Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. "Europäische Schutzanordnung": eine von der zuständigen Behörde 1. "Europäische Schutzanordnung": eine von der zuständigen Behörde
eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung im Zusammenhang mit einer eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung im Zusammenhang mit einer
Schutzmaßnahme, auf deren Grundlage die zuständige Behörde eines Schutzmaßnahme, auf deren Grundlage die zuständige Behörde eines
anderen Mitgliedstaats nach dessen eigenem nationalen Recht geeignete anderen Mitgliedstaats nach dessen eigenem nationalen Recht geeignete
Maßnahmen ergreift, um den Schutz der geschützten Person in diesem Maßnahmen ergreift, um den Schutz der geschützten Person in diesem
Mitgliedstaat fortzuführen, Mitgliedstaat fortzuführen,
2. "Schutzmaßnahme": eine im anordnenden Staat nach dessen nationalem 2. "Schutzmaßnahme": eine im anordnenden Staat nach dessen nationalem
Recht und nationalen Verfahren ergangene Entscheidung in Strafsachen, Recht und nationalen Verfahren ergangene Entscheidung in Strafsachen,
mit der einer gefährdenden Person ein/eine oder mehrere der in Artikel mit der einer gefährdenden Person ein/eine oder mehrere der in Artikel
5 erwähnten Verbote oder Beschränkungen auferlegt werden, um eine 5 erwähnten Verbote oder Beschränkungen auferlegt werden, um eine
geschützte Person vor einer Straftat zu schützen, die ihr Leben, ihre geschützte Person vor einer Straftat zu schützen, die ihr Leben, ihre
körperliche oder psychische Unversehrtheit, ihre Würde, ihre körperliche oder psychische Unversehrtheit, ihre Würde, ihre
persönliche Freiheit oder ihre sexuelle Unversehrtheit gefährden persönliche Freiheit oder ihre sexuelle Unversehrtheit gefährden
könnte, könnte,
3. "geschützte Person": eine natürliche Person, die Gegenstand des 3. "geschützte Person": eine natürliche Person, die Gegenstand des
Schutzes ist, der aufgrund einer durch den anordnenden Staat Schutzes ist, der aufgrund einer durch den anordnenden Staat
angeordneten Schutzmaßnahme gewährt wird, angeordneten Schutzmaßnahme gewährt wird,
4. "gefährdende Person": eine natürliche Person, der ein/eine oder 4. "gefährdende Person": eine natürliche Person, der ein/eine oder
mehrere der in Artikel 5 erwähnten Verbote oder Beschränkungen mehrere der in Artikel 5 erwähnten Verbote oder Beschränkungen
auferlegt wurden, auferlegt wurden,
5. "anordnender Staat": der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in 5. "anordnender Staat": der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in
dem eine Schutzmaßnahme angeordnet wurde, die die Grundlage für den dem eine Schutzmaßnahme angeordnet wurde, die die Grundlage für den
Erlass einer Europäischen Schutzanordnung darstellt, Erlass einer Europäischen Schutzanordnung darstellt,
6. "vollstreckender Staat": der Mitgliedstaat der Europäischen Union, 6. "vollstreckender Staat": der Mitgliedstaat der Europäischen Union,
dem eine Europäische Schutzanordnung zum Zwecke der Anerkennung dem eine Europäische Schutzanordnung zum Zwecke der Anerkennung
übermittelt wurde, übermittelt wurde,
7. "überwachender Staat": der Mitgliedstaat der Europäischen Union, 7. "überwachender Staat": der Mitgliedstaat der Europäischen Union,
dem ein Urteil im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom 21. Mai 2013 dem ein Urteil im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom 21. Mai 2013
über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Urteile und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Urteile und
Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von
Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen oder eine Entscheidung Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen oder eine Entscheidung
im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. März 2017 über die im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. März 2017 über die
Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf
Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur
Untersuchungshaft übermittelt wurde, Untersuchungshaft übermittelt wurde,
8. "Bescheinigung": das Dokument, dessen Muster in Anlage 1 8. "Bescheinigung": das Dokument, dessen Muster in Anlage 1
aufgenommen ist, ausgefüllt und unterzeichnet von der zuständigen aufgenommen ist, ausgefüllt und unterzeichnet von der zuständigen
Behörde des anordnenden Staats, die die Richtigkeit des Inhalts Behörde des anordnenden Staats, die die Richtigkeit des Inhalts
bescheinigt. bescheinigt.
Art. 5 - Eine Europäische Schutzanordnung kann nur dann erlassen Art. 5 - Eine Europäische Schutzanordnung kann nur dann erlassen
werden, wenn zuvor eine Schutzmaßnahme im anordnenden Staat angeordnet werden, wenn zuvor eine Schutzmaßnahme im anordnenden Staat angeordnet
wurde, mit der der gefährdenden Person ein/eine oder mehrere der wurde, mit der der gefährdenden Person ein/eine oder mehrere der
folgenden Verbote oder Beschränkungen auferlegt wurden: folgenden Verbote oder Beschränkungen auferlegt wurden:
1. das Verbot des Betretens bestimmter Räumlichkeiten, Orte oder 1. das Verbot des Betretens bestimmter Räumlichkeiten, Orte oder
festgelegter Gebiete, in beziehungsweise an denen sich die geschützte festgelegter Gebiete, in beziehungsweise an denen sich die geschützte
Person aufhält, oder die sie aufsucht; Person aufhält, oder die sie aufsucht;
2. das Verbot oder die Regelung jeglicher Form der Kontaktaufnahme - 2. das Verbot oder die Regelung jeglicher Form der Kontaktaufnahme -
auch telefonisch, auf elektronischem Weg oder per Post oder Fax oder auch telefonisch, auf elektronischem Weg oder per Post oder Fax oder
mit anderen Mitteln - mit der geschützten Person oder mit anderen Mitteln - mit der geschützten Person oder
3. das Verbot, sich der geschützten Person auf eine geringere als die 3. das Verbot, sich der geschützten Person auf eine geringere als die
festgelegte Entfernung zu nähern, oder eine Regelung dazu. festgelegte Entfernung zu nähern, oder eine Regelung dazu.
Art. 6 - Die geschützte Person, ihr Vormund oder ihr Vertreter kann Art. 6 - Die geschützte Person, ihr Vormund oder ihr Vertreter kann
einen Antrag auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung entweder einen Antrag auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung entweder
bei der zuständigen Behörde des anordnenden Staats oder bei der bei der zuständigen Behörde des anordnenden Staats oder bei der
zuständigen Behörde des vollstreckenden Staats stellen. zuständigen Behörde des vollstreckenden Staats stellen.
Art. 7 - Jede offizielle Mitteilung erfolgt unmittelbar zwischen den Art. 7 - Jede offizielle Mitteilung erfolgt unmittelbar zwischen den
zuständigen Behörden. Immer dann, wenn die Situation es erfordert, zuständigen Behörden. Immer dann, wenn die Situation es erfordert,
konsultieren die zuständigen belgischen Behörden ferner die konsultieren die zuständigen belgischen Behörden ferner die
zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaats. zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaats.
Art. 8 - Die Europäische Schutzanordnung, die gemäß der Bescheinigung Art. 8 - Die Europäische Schutzanordnung, die gemäß der Bescheinigung
in Anlage 1 erlassen worden ist, wird in einer Form übermittelt, die in Anlage 1 erlassen worden ist, wird in einer Form übermittelt, die
einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.
Art. 9 - Die Kosten aus der Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden Art. 9 - Die Kosten aus der Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden
von Belgien getragen, ausgenommen solche, die ausschließlich im von Belgien getragen, ausgenommen solche, die ausschließlich im
Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats entstehen. Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats entstehen.
KAPITEL 3 - Verfahren in Sachen Anerkennung einer in einem anderen KAPITEL 3 - Verfahren in Sachen Anerkennung einer in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union erlassenen Europäischen Mitgliedstaat der Europäischen Union erlassenen Europäischen
Schutzanordnung und Vollstreckung der Schutzmaßnahme in Belgien Schutzanordnung und Vollstreckung der Schutzmaßnahme in Belgien
Abschnitt 1 - Bedingungen für die Anerkennung und Vollstreckung Abschnitt 1 - Bedingungen für die Anerkennung und Vollstreckung
Art. 10 - Die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung und die Art. 10 - Die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung und die
Vollstreckung der Schutzmaßnahme werden in folgenden Fällen abgelehnt: Vollstreckung der Schutzmaßnahme werden in folgenden Fällen abgelehnt:
1. die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung läuft dem 1. die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung läuft dem
Grundsatz "ne bis in idem" zuwider, Grundsatz "ne bis in idem" zuwider,
2. das belgische Recht sieht eine Immunität vor, die die Vollstreckung 2. das belgische Recht sieht eine Immunität vor, die die Vollstreckung
der Europäischen Schutzanordnung unmöglich macht, der Europäischen Schutzanordnung unmöglich macht,
3. nach belgischem Recht konnte die gefährdende Person aufgrund ihres 3. nach belgischem Recht konnte die gefährdende Person aufgrund ihres
Alters für die Handlung oder Verhaltensweise, aufgrund derer die Alters für die Handlung oder Verhaltensweise, aufgrund derer die
Schutzmaßnahme erlassen wurde, nicht strafrechtlich zur Verantwortung Schutzmaßnahme erlassen wurde, nicht strafrechtlich zur Verantwortung
gezogen werden, gezogen werden,
4. die strafrechtliche Verfolgung ist nach belgischem Recht verjährt 4. die strafrechtliche Verfolgung ist nach belgischem Recht verjährt
und die belgischen Rechtsprechungsorgane sind zuständig, um über die und die belgischen Rechtsprechungsorgane sind zuständig, um über die
Taten zu erkennen, für die die Schutzanordnung erlassen wurde, Taten zu erkennen, für die die Schutzanordnung erlassen wurde,
5. es liegen ernsthafte Gründe zur Annahme vor, dass die Vollstreckung 5. es liegen ernsthafte Gründe zur Annahme vor, dass die Vollstreckung
der Schutzmaßnahme die Grundrechte der gefährdenden Person, wie sie der Schutzmaßnahme die Grundrechte der gefährdenden Person, wie sie
durch Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union verankert durch Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union verankert
sind, gefährden könnte. sind, gefährden könnte.
Art. 11 - § 1 - Die Vollstreckung einer Europäischen Schutzanordnung Art. 11 - § 1 - Die Vollstreckung einer Europäischen Schutzanordnung
kann in folgenden Fällen abgelehnt werden: kann in folgenden Fällen abgelehnt werden:
1. die Bedingungen von Artikel 5 sind nicht erfüllt, 1. die Bedingungen von Artikel 5 sind nicht erfüllt,
2. die Europäische Schutzanordnung bezieht sich auf eine Tat, die nach 2. die Europäische Schutzanordnung bezieht sich auf eine Tat, die nach
belgischem Recht keine Straftat darstellt, belgischem Recht keine Straftat darstellt,
3. für die Straftat, die der Europäischen Schutzanordnung zugrunde 3. für die Straftat, die der Europäischen Schutzanordnung zugrunde
liegt, gilt in Belgien ein Amnestiegesetz, insofern die Taten in liegt, gilt in Belgien ein Amnestiegesetz, insofern die Taten in
Belgien aufgrund des belgischen Gesetzes verfolgt werden konnten, Belgien aufgrund des belgischen Gesetzes verfolgt werden konnten,
4. die Europäische Schutzanordnung bezieht sich auf Straftaten, die 4. die Europäische Schutzanordnung bezieht sich auf Straftaten, die
nach belgischem Recht ganz oder zu einem großen oder wesentlichen Teil nach belgischem Recht ganz oder zu einem großen oder wesentlichen Teil
im belgischen Hoheitsgebiet begangen worden sind. im belgischen Hoheitsgebiet begangen worden sind.
§ 2 - Wenn die in Artikel 4 Nr. 8 vorgesehene Bescheinigung § 2 - Wenn die in Artikel 4 Nr. 8 vorgesehene Bescheinigung
unvollständig ist, können die Anerkennung der Europäischen unvollständig ist, können die Anerkennung der Europäischen
Schutzanordnung und die Vollstreckung der Schutzmaßnahme zugelassen Schutzanordnung und die Vollstreckung der Schutzmaßnahme zugelassen
werden, wenn die belgische vollstreckende Behörde der Auffassung ist, werden, wenn die belgische vollstreckende Behörde der Auffassung ist,
dass sie über ausreichende Angaben verfügt. dass sie über ausreichende Angaben verfügt.
Wenn die belgische vollstreckende Behörde der Auffassung ist, dass sie Wenn die belgische vollstreckende Behörde der Auffassung ist, dass sie
nicht über ausreichende Angaben verfügt, um die Anerkennung der nicht über ausreichende Angaben verfügt, um die Anerkennung der
Europäischen Schutzanordnung und die Vollstreckung der Schutzmaßnahme Europäischen Schutzanordnung und die Vollstreckung der Schutzmaßnahme
zuzulassen, gewährt sie der anordnenden Behörde eine angemessene zuzulassen, gewährt sie der anordnenden Behörde eine angemessene
Frist, damit die Bescheinigung vervollständigt wird. Wenn die Angaben Frist, damit die Bescheinigung vervollständigt wird. Wenn die Angaben
nicht innerhalb der festgelegten Frist erteilt werden, werden die nicht innerhalb der festgelegten Frist erteilt werden, werden die
Anerkennung und die Vollstreckung abgelehnt. Anerkennung und die Vollstreckung abgelehnt.
Abschnitt 2 - Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren Abschnitt 2 - Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren
Art. 12 - § 1 - Die zuständige Behörde für die Anerkennung einer Art. 12 - § 1 - Die zuständige Behörde für die Anerkennung einer
Europäischen Schutzanordnung ist die Staatsanwaltschaft beim Gericht Europäischen Schutzanordnung ist die Staatsanwaltschaft beim Gericht
des Bezirks, in dem sich der Ort befindet, an den die geschützte des Bezirks, in dem sich der Ort befindet, an den die geschützte
Person beschließt, ihren Wohnort oder Hauptaufenthaltsort zu verlegen, Person beschließt, ihren Wohnort oder Hauptaufenthaltsort zu verlegen,
oder gegebenenfalls an dem sie bereits ihren Wohnort oder oder gegebenenfalls an dem sie bereits ihren Wohnort oder
Hauptaufenthaltsort hat. Hauptaufenthaltsort hat.
§ 2 - Wenn eine andere belgische Behörde die Europäische § 2 - Wenn eine andere belgische Behörde die Europäische
Schutzanordnung erhält, übermittelt sie diese von Amts wegen an die Schutzanordnung erhält, übermittelt sie diese von Amts wegen an die
örtlich zuständige Staatsanwaltschaft und unterrichtet unverzüglich örtlich zuständige Staatsanwaltschaft und unterrichtet unverzüglich
die Behörde des anordnenden Staates darüber in einer Form, die einen die Behörde des anordnenden Staates darüber in einer Form, die einen
schriftlichen Nachweis ermöglicht. schriftlichen Nachweis ermöglicht.
Art. 13 - Die an die Staatsanwaltschaft gerichtete Europäische Art. 13 - Die an die Staatsanwaltschaft gerichtete Europäische
Schutzanordnung muss von der zuständigen Behörde des anordnenden Schutzanordnung muss von der zuständigen Behörde des anordnenden
Staats in Niederländisch, Französisch, Deutsch oder Englisch erstellt Staats in Niederländisch, Französisch, Deutsch oder Englisch erstellt
oder übersetzt werden. oder übersetzt werden.
Art. 14 - Die Staatsanwaltschaft behandelt die Europäische Art. 14 - Die Staatsanwaltschaft behandelt die Europäische
Schutzanordnung mit der notwendigen Schnelligkeit und mit dem gleichen Schutzanordnung mit der notwendigen Schnelligkeit und mit dem gleichen
Vorrang, der in einem vergleichbaren belgischen Fall anwendbar wäre, Vorrang, der in einem vergleichbaren belgischen Fall anwendbar wäre,
unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falls, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falls,
einschließlich der Dringlichkeit der Angelegenheit, des vorgesehenen einschließlich der Dringlichkeit der Angelegenheit, des vorgesehenen
Zeitpunkts der Ankunft der geschützten Person im belgischen Zeitpunkts der Ankunft der geschützten Person im belgischen
Hoheitsgebiet und, soweit möglich, des Risikos für die geschützte Hoheitsgebiet und, soweit möglich, des Risikos für die geschützte
Person. Person.
Art. 15 - § 1 - Im Hinblick auf die Entscheidung über die Anerkennung Art. 15 - § 1 - Im Hinblick auf die Entscheidung über die Anerkennung
der Europäischen Schutzanordnung überprüft die Staatsanwaltschaft bei der Europäischen Schutzanordnung überprüft die Staatsanwaltschaft bei
Eingang der Europäischen Schutzanordnung, ob nicht einer der in den Eingang der Europäischen Schutzanordnung, ob nicht einer der in den
Artikel 10 und 11 vorgesehenen Ablehnungsgründe zur Anwendung kommt. Artikel 10 und 11 vorgesehenen Ablehnungsgründe zur Anwendung kommt.
§ 2 - Wenn die Staatsanwaltschaft auf Anerkennung der Europäischen § 2 - Wenn die Staatsanwaltschaft auf Anerkennung der Europäischen
Schutzanordnung entscheidet, trifft oder beantragt sie unverzüglich Schutzanordnung entscheidet, trifft oder beantragt sie unverzüglich
eine Entscheidung zum Erlass aller Maßnahmen, die nach belgischem eine Entscheidung zum Erlass aller Maßnahmen, die nach belgischem
Recht in einem vergleichbaren Fall vorgesehen sind, um den Schutz der Recht in einem vergleichbaren Fall vorgesehen sind, um den Schutz der
geschützten Person zu gewährleisten. Die Maßnahmen müssen im geschützten Person zu gewährleisten. Die Maßnahmen müssen im
höchstmöglichen Maße der im anordnenden Staat ausgesprochenen höchstmöglichen Maße der im anordnenden Staat ausgesprochenen
Schutzmaßnahme entsprechen. Schutzmaßnahme entsprechen.
§ 3 - Wenn die Staatsanwaltschaft auf Nichtanerkennung der § 3 - Wenn die Staatsanwaltschaft auf Nichtanerkennung der
Europäischen Schutzanordnung entscheidet, unterrichtet die Europäischen Schutzanordnung entscheidet, unterrichtet die
Staatsanwaltschaft die geschützte Person per Gerichtsbrief über die Staatsanwaltschaft die geschützte Person per Gerichtsbrief über die
Entscheidung. Die geschützte Person kann die Entscheidung der Entscheidung. Die geschützte Person kann die Entscheidung der
Staatsanwaltschaft anfechten und die Ratskammer durch eine an die Staatsanwaltschaft anfechten und die Ratskammer durch eine an die
Kanzlei gerichtete Antragschrift innerhalb von fünfzehn Tagen ab Kanzlei gerichtete Antragschrift innerhalb von fünfzehn Tagen ab
Zustellung durch Gerichtsbrief damit befassen. Die Ratskammer befindet Zustellung durch Gerichtsbrief damit befassen. Die Ratskammer befindet
allein auf der Grundlage der Artikel 10 und 11. Gegen die Entscheidung allein auf der Grundlage der Artikel 10 und 11. Gegen die Entscheidung
der Ratskammer kann Kassationsbeschwerde eingelegt werden. der Ratskammer kann Kassationsbeschwerde eingelegt werden.
Abschnitt 3 - Anwendung der Schutzmaßnahme und ihre Folgen Abschnitt 3 - Anwendung der Schutzmaßnahme und ihre Folgen
Art. 16 - § 1 - Für die Anwendung der Schutzmaßnahme, einschließlich Art. 16 - § 1 - Für die Anwendung der Schutzmaßnahme, einschließlich
der Maßnahmen, die im Rahmen der Vollstreckung der Europäischen der Maßnahmen, die im Rahmen der Vollstreckung der Europäischen
Schutzanordnung ergriffen werden können, gilt das belgische Recht. Schutzanordnung ergriffen werden können, gilt das belgische Recht.
§ 2 - Gemäß Paragraph 1 können bei einem Verstoß gegen Maßnahmen, die § 2 - Gemäß Paragraph 1 können bei einem Verstoß gegen Maßnahmen, die
zur Vollstreckung einer Europäischen Schutzanordnung getroffen wurden, zur Vollstreckung einer Europäischen Schutzanordnung getroffen wurden,
folgende Maßnahmen ergriffen werden: folgende Maßnahmen ergriffen werden:
1. wegen des Verstoßes Verfolgungen einleiten, wenn dieser Verstoß 1. wegen des Verstoßes Verfolgungen einleiten, wenn dieser Verstoß
nach belgischem Recht eine Straftat darstellt, nach belgischem Recht eine Straftat darstellt,
2. im Zusammenhang mit dem Verstoß nicht-strafrechtliche 2. im Zusammenhang mit dem Verstoß nicht-strafrechtliche
Entscheidungen treffen, Entscheidungen treffen,
3. dringende und vorläufige Maßnahmen treffen, um den Verstoß zu 3. dringende und vorläufige Maßnahmen treffen, um den Verstoß zu
beenden, bis der anordnende Staat gegebenenfalls eine weitere beenden, bis der anordnende Staat gegebenenfalls eine weitere
Entscheidung trifft. Entscheidung trifft.
§ 3 - Die in § 2 erwähnten Maßnahmen müssen im höchstmöglichen Maße § 3 - Die in § 2 erwähnten Maßnahmen müssen im höchstmöglichen Maße
der im anordnenden Staat ausgesprochenen Schutzmaßnahme entsprechen. der im anordnenden Staat ausgesprochenen Schutzmaßnahme entsprechen.
Art. 17 - Hat die zuständige Behörde des anordnenden Staats die Art. 17 - Hat die zuständige Behörde des anordnenden Staats die
Europäische Schutzanordnung geändert, so geht die Staatsanwaltschaft Europäische Schutzanordnung geändert, so geht die Staatsanwaltschaft
je nachdem, was im gegebenen Fall sachdienlich ist, wie folgt vor: je nachdem, was im gegebenen Fall sachdienlich ist, wie folgt vor:
1. sie ändert die auf der Grundlage der Europäischen Schutzanordnung 1. sie ändert die auf der Grundlage der Europäischen Schutzanordnung
erlassenen Maßnahmen im Einklang mit Artikel 15 § 2 oder beantragt erlassenen Maßnahmen im Einklang mit Artikel 15 § 2 oder beantragt
ihre Änderung oder ihre Änderung oder
2. sie lehnt die Vollstreckung des geänderten Verbots oder der 2. sie lehnt die Vollstreckung des geänderten Verbots oder der
geänderten Beschränkung ab, wenn diese/s nicht unter die in Artikel 5 geänderten Beschränkung ab, wenn diese/s nicht unter die in Artikel 5
erwähnten Arten von Verboten oder Beschränkungen fällt oder wenn die erwähnten Arten von Verboten oder Beschränkungen fällt oder wenn die
mit der Europäischen Schutzanordnung übermittelten Angaben mit der Europäischen Schutzanordnung übermittelten Angaben
unvollständig sind oder nicht innerhalb der von der Staatsanwaltschaft unvollständig sind oder nicht innerhalb der von der Staatsanwaltschaft
gemäß Artikel 11 § 2 gesetzten Frist vervollständigt wurden. gemäß Artikel 11 § 2 gesetzten Frist vervollständigt wurden.
Art. 18 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft kann die Maßnahmen, die zur Art. 18 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft kann die Maßnahmen, die zur
Vollstreckung einer Europäischen Schutzanordnung ergriffen wurden, Vollstreckung einer Europäischen Schutzanordnung ergriffen wurden,
beenden oder dies beantragen, wenn beenden oder dies beantragen, wenn
1. klare Hinweise darauf vorliegen, dass die geschützte Person ihren 1. klare Hinweise darauf vorliegen, dass die geschützte Person ihren
Wohnort nicht im belgischen Hoheitsgebiet hat oder sich dort nicht Wohnort nicht im belgischen Hoheitsgebiet hat oder sich dort nicht
aufhält oder dieses Hoheitsgebiet endgültig verlassen hat; aufhält oder dieses Hoheitsgebiet endgültig verlassen hat;
2. die maximale Dauer der zur Vollstreckung der Europäischen 2. die maximale Dauer der zur Vollstreckung der Europäischen
Schutzanordnung erlassenen Maßnahmen nach dem belgischen Recht endet; Schutzanordnung erlassenen Maßnahmen nach dem belgischen Recht endet;
3. der in Artikel 17 Nr. 2 vorgesehene Fall vorliegt oder 3. der in Artikel 17 Nr. 2 vorgesehene Fall vorliegt oder
4. Belgien ein Urteil im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom 21. Mai 4. Belgien ein Urteil im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom 21. Mai
2013 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung 2013 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung
auf in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Urteile auf in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Urteile
und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von
Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen oder eine Entscheidung Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen oder eine Entscheidung
über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom
23. März 2017 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen 23. März 2017 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen
Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als
Alternative zur Untersuchungshaft nach der Anerkennung der Alternative zur Untersuchungshaft nach der Anerkennung der
Europäischen Schutzanordnung übermittelt wurde. Europäischen Schutzanordnung übermittelt wurde.
§ 2 - Vor der Beendigung von Maßnahmen gemäß § 1 Nr. 2 kann die § 2 - Vor der Beendigung von Maßnahmen gemäß § 1 Nr. 2 kann die
Staatsanwaltschaft die zuständige Behörde des anordnenden Staats Staatsanwaltschaft die zuständige Behörde des anordnenden Staats
ersuchen, Angaben dazu vorzulegen, ob der aufgrund der Europäischen ersuchen, Angaben dazu vorzulegen, ob der aufgrund der Europäischen
Schutzanordnung vorgesehene Schutz in Anbetracht der Gegebenheiten des Schutzanordnung vorgesehene Schutz in Anbetracht der Gegebenheiten des
konkreten Falls noch erforderlich ist. konkreten Falls noch erforderlich ist.
Art. 19 - Wenn die zuständige Behörde des anordnenden Staats die Art. 19 - Wenn die zuständige Behörde des anordnenden Staats die
Europäische Schutzanordnung widerruft oder zurücknimmt, beendet die Europäische Schutzanordnung widerruft oder zurücknimmt, beendet die
Staatsanwaltschaft die gemäß Artikel 15 erlassenen Maßnahmen oder Staatsanwaltschaft die gemäß Artikel 15 erlassenen Maßnahmen oder
beantragt dies, sobald sie von der zuständigen Behörde des anordnenden beantragt dies, sobald sie von der zuständigen Behörde des anordnenden
Staats ordnungsgemäß unterrichtet wurde. Staats ordnungsgemäß unterrichtet wurde.
Abschnitt 4 - Angaben, die dem anordnenden Staat, der geschützten Abschnitt 4 - Angaben, die dem anordnenden Staat, der geschützten
Person und der gefährdenden Person zu übermitteln sind Person und der gefährdenden Person zu übermitteln sind
Art. 20 - Wenn die geschützte Person, ihr Vormund oder ihr Vertreter Art. 20 - Wenn die geschützte Person, ihr Vormund oder ihr Vertreter
einen Antrag auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung bei der einen Antrag auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung bei der
Staatsanwaltschaft gestellt hat, übermittelt diese den Antrag Staatsanwaltschaft gestellt hat, übermittelt diese den Antrag
unverzüglich an die zuständige Behörde des anordnenden Staats. unverzüglich an die zuständige Behörde des anordnenden Staats.
Art. 21 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft unterrichtet unverzüglich die Art. 21 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft unterrichtet unverzüglich die
geschützte Person und die zuständige Behörde des anordnenden Staats je geschützte Person und die zuständige Behörde des anordnenden Staats je
nach Fall: nach Fall:
1. über die mit Gründen versehene Entscheidung, die Anerkennung der 1. über die mit Gründen versehene Entscheidung, die Anerkennung der
Europäischen Schutzanordnung abzulehnen, Europäischen Schutzanordnung abzulehnen,
2. über die gemäß Artikel 15 § 2 erlassenen Maßnahmen sowie die 2. über die gemäß Artikel 15 § 2 erlassenen Maßnahmen sowie die
Maßnahmen, die gemäß Artikel 16 § 2 bei Verstoß gegen die Maßnahmen, die gemäß Artikel 16 § 2 bei Verstoß gegen die
Schutzmaßnahmen erlassen werden können, Schutzmaßnahmen erlassen werden können,
3. über die Entscheidung, die zur Vollstreckung der Europäischen 3. über die Entscheidung, die zur Vollstreckung der Europäischen
Schutzanordnung erlassenen Maßnahmen gemäß Artikel 18 § 1 zu beenden. Schutzanordnung erlassenen Maßnahmen gemäß Artikel 18 § 1 zu beenden.
§ 2 - Die Staatsanwaltschaft übermittelt der gefährdenden Person § 2 - Die Staatsanwaltschaft übermittelt der gefährdenden Person
ebenfalls unverzüglich die in § 1 Nr. 2 erwähnten Angaben. Die ebenfalls unverzüglich die in § 1 Nr. 2 erwähnten Angaben. Die
Anschrift oder andere Kontaktangaben der geschützten Person werden der Anschrift oder andere Kontaktangaben der geschützten Person werden der
gefährdenden Person nicht offengelegt, es sei denn, diese Angaben sind gefährdenden Person nicht offengelegt, es sei denn, diese Angaben sind
für die Vollstreckung der gemäß Artikel 15 § 2 erlassenen Maßnahme für die Vollstreckung der gemäß Artikel 15 § 2 erlassenen Maßnahme
notwendig. notwendig.
§ 3 - Lehnt die Staatsanwaltschaft die Anerkennung einer Europäischen § 3 - Lehnt die Staatsanwaltschaft die Anerkennung einer Europäischen
Schutzanordnung ab, so unterrichtet sie ebenfalls die geschützte Schutzanordnung ab, so unterrichtet sie ebenfalls die geschützte
Person über die Möglichkeit, gegebenenfalls den Erlass einer Person über die Möglichkeit, gegebenenfalls den Erlass einer
Schutzmaßnahme nach belgischem Recht zu beantragen. Schutzmaßnahme nach belgischem Recht zu beantragen.
§ 4 - Die Staatsanwaltschaft teilt der zuständigen Behörde des § 4 - Die Staatsanwaltschaft teilt der zuständigen Behörde des
anordnenden Staats oder des überwachenden Staats jeden Verstoß gegen anordnenden Staats oder des überwachenden Staats jeden Verstoß gegen
die gemäß Artikel 15 § 2 getroffene(n) Maßnahme(n) mit. Die Mitteilung die gemäß Artikel 15 § 2 getroffene(n) Maßnahme(n) mit. Die Mitteilung
dieser Angaben erfolgt unter Verwendung des Formblatts in Anlage 2, dieser Angaben erfolgt unter Verwendung des Formblatts in Anlage 2,
das in der oder einer der Amtssprachen dieses Staats oder in einer das in der oder einer der Amtssprachen dieses Staats oder in einer
oder mehreren anderen Amtssprachen der Institutionen der Europäischen oder mehreren anderen Amtssprachen der Institutionen der Europäischen
Union, die dieser Staat aufgrund einer bei der Europäischen Kommission Union, die dieser Staat aufgrund einer bei der Europäischen Kommission
abgegebenen Erklärung akzeptiert, verfasst oder in eine der oben abgegebenen Erklärung akzeptiert, verfasst oder in eine der oben
erwähnten Amtssprachen übersetzt werden muss. erwähnten Amtssprachen übersetzt werden muss.
KAPITEL 4 - Verfahren in Sachen Anerkennung und Vollstreckung einer in KAPITEL 4 - Verfahren in Sachen Anerkennung und Vollstreckung einer in
Belgien erlassenen Europäischen Schutzanordnung in einem anderen Belgien erlassenen Europäischen Schutzanordnung in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union Mitgliedstaat der Europäischen Union
Abschnitt 1 - Zuständige erlassende Behörde Abschnitt 1 - Zuständige erlassende Behörde
Art. 22 - Die zuständige Behörde für den Erlass und die Übermittlung Art. 22 - Die zuständige Behörde für den Erlass und die Übermittlung
einer Europäischen Schutzanordnung im Hinblick auf die Anerkennung und einer Europäischen Schutzanordnung im Hinblick auf die Anerkennung und
Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat ist die Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat ist die
Staatsanwaltschaft beim Gericht des Bezirks, wo sich der Ort befindet, Staatsanwaltschaft beim Gericht des Bezirks, wo sich der Ort befindet,
an dem die der Europäischen Schutzanordnung zugrunde liegende an dem die der Europäischen Schutzanordnung zugrunde liegende
Schutzmaßnahme erlassen worden ist. Schutzmaßnahme erlassen worden ist.
Abschnitt 2 - Bedingungen für den Erlass einer Europäischen Abschnitt 2 - Bedingungen für den Erlass einer Europäischen
Schutzanordnung Schutzanordnung
Art. 23 - § 1 - Eine Europäische Schutzanordnung kann nur erlassen Art. 23 - § 1 - Eine Europäische Schutzanordnung kann nur erlassen
werden: werden:
1. wenn die geschützte Person beschließt, ihren Wohnort in einen 1. wenn die geschützte Person beschließt, ihren Wohnort in einen
anderen Mitgliedstaat zu verlegen, oder ihren Wohnort bereits in einem anderen Mitgliedstaat zu verlegen, oder ihren Wohnort bereits in einem
anderen Mitgliedstaat hat oder wenn die geschützte Person beschließt, anderen Mitgliedstaat hat oder wenn die geschützte Person beschließt,
sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, oder sich bereits in sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, oder sich bereits in
einem anderen Mitgliedstaat aufhält und einem anderen Mitgliedstaat aufhält und
2. wenn die geschützte Person, ihr Vormund oder ihr Vertreter dies 2. wenn die geschützte Person, ihr Vormund oder ihr Vertreter dies
unmittelbar oder über die zuständige Behörde des vollstreckenden unmittelbar oder über die zuständige Behörde des vollstreckenden
Staats beantragt hat und Staats beantragt hat und
3. wenn die Bedingungen von Artikel 5 erfüllt sind. 3. wenn die Bedingungen von Artikel 5 erfüllt sind.
§ 2 - Bei der Entscheidung über den Erlass einer Europäischen § 2 - Bei der Entscheidung über den Erlass einer Europäischen
Schutzanordnung berücksichtigt die Staatsanwaltschaft unter anderem Schutzanordnung berücksichtigt die Staatsanwaltschaft unter anderem
die Länge des Zeitraums oder der Zeiträume, in dem beziehungsweise in die Länge des Zeitraums oder der Zeiträume, in dem beziehungsweise in
denen sich die geschützte Person im vollstreckenden Staat aufzuhalten denen sich die geschützte Person im vollstreckenden Staat aufzuhalten
beabsichtigt, sowie auch, inwieweit Schutz benötigt wird. beabsichtigt, sowie auch, inwieweit Schutz benötigt wird.
Abschnitt 3 - Verfahren für die Übermittlung einer Europäischen Abschnitt 3 - Verfahren für die Übermittlung einer Europäischen
Schutzanordnung Schutzanordnung
Art. 24 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft übermittelt der zuständigen Art. 24 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft übermittelt der zuständigen
Behörde des vollstreckenden Staats die Europäische Schutzanordnung in Behörde des vollstreckenden Staats die Europäische Schutzanordnung in
einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. Die einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. Die
Bescheinigung muss in der oder einer der Amtssprachen dieses Staats Bescheinigung muss in der oder einer der Amtssprachen dieses Staats
oder in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Institutionen der oder in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Institutionen der
Europäischen Union, die dieser Staat aufgrund einer bei der Europäischen Union, die dieser Staat aufgrund einer bei der
Europäischen Kommission abgegebenen Erklärung akzeptiert, verfasst Europäischen Kommission abgegebenen Erklärung akzeptiert, verfasst
oder in eine der oben erwähnten Amtssprachen übersetzt werden. oder in eine der oben erwähnten Amtssprachen übersetzt werden.
§ 2 - Ist die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats nicht § 2 - Ist die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats nicht
bekannt, können durch jegliches Mittel, einschließlich der bekannt, können durch jegliches Mittel, einschließlich der
Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes und des belgischen Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes und des belgischen
Mitglieds von Eurojust, die erforderlichen Nachforschungen angestellt Mitglieds von Eurojust, die erforderlichen Nachforschungen angestellt
werden, um diese Information vom vollstreckenden Staat zu erhalten. werden, um diese Information vom vollstreckenden Staat zu erhalten.
Abschnitt 4 - Überwachung der Schutzmaßnahme Abschnitt 4 - Überwachung der Schutzmaßnahme
Art. 25 - § 1 - Die zuständige belgische Behörde behält die Art. 25 - § 1 - Die zuständige belgische Behörde behält die
Überwachung der Schutzmaßnahme, die der Europäischen Schutzanordnung Überwachung der Schutzmaßnahme, die der Europäischen Schutzanordnung
zugrunde liegt, und hat die ausschließliche Zuständigkeit gemäß dem zugrunde liegt, und hat die ausschließliche Zuständigkeit gemäß dem
belgischen Recht für Entscheidungen in Bezug auf Folgendes: belgischen Recht für Entscheidungen in Bezug auf Folgendes:
1. die Verlängerung, die Überprüfung, die Änderung, den Widerruf und 1. die Verlängerung, die Überprüfung, die Änderung, den Widerruf und
die Rücknahme der Schutzmaßnahme und die Rücknahme der Schutzmaßnahme und
2. die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme als Folge des 2. die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme als Folge des
Widerrufs der Schutzmaßnahme, sofern die Schutzmaßnahme auf der Widerrufs der Schutzmaßnahme, sofern die Schutzmaßnahme auf der
Grundlage eines Urteils im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom 21. Grundlage eines Urteils im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom 21.
Mai 2013 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Mai 2013 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen
Anerkennung auf in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Anerkennung auf in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
verhängte Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die verhängte Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die
Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen oder Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen oder
einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 3 einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 3
des Gesetzes vom 23. März 2017 über die Anwendung des Grundsatzes der des Gesetzes vom 23. März 2017 über die Anwendung des Grundsatzes der
gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über
Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft angewendet Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft angewendet
wurde. wurde.
§ 2 - Wenn ein Urteil im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom 21. Mai § 2 - Wenn ein Urteil im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom 21. Mai
2013 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung 2013 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung
auf in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Urteile auf in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Urteile
und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von
Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen oder eine Entscheidung Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen oder eine Entscheidung
über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom
23. März 2017 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen 23. März 2017 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen
Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als
Alternative zur Untersuchungshaft bereits einem anderen Mitgliedstaat Alternative zur Untersuchungshaft bereits einem anderen Mitgliedstaat
übermittelt worden ist oder nach dem Erlass der Europäischen übermittelt worden ist oder nach dem Erlass der Europäischen
Schutzanordnung einem anderen Mitgliedstaat übermittelt wird, so Schutzanordnung einem anderen Mitgliedstaat übermittelt wird, so
werden weitere in diesen Gesetzen vorgesehene Entscheidungen gemäß den werden weitere in diesen Gesetzen vorgesehene Entscheidungen gemäß den
einschlägigen Vorschriften jener Gesetze getroffen. einschlägigen Vorschriften jener Gesetze getroffen.
§ 3 - Wenn eine Schutzmaßnahme in einem Urteil im Sinne des Artikels 3 § 3 - Wenn eine Schutzmaßnahme in einem Urteil im Sinne des Artikels 3
des Gesetzes vom 21. Mai 2013 über die Anwendung des Grundsatzes der des Gesetzes vom 21. Mai 2013 über die Anwendung des Grundsatzes der
gegenseitigen Anerkennung auf in einem Mitgliedstaat der Europäischen gegenseitigen Anerkennung auf in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union verhängte Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf Union verhängte Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf
die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen
enthalten ist, das einem anderen Mitgliedstaat übermittelt worden ist enthalten ist, das einem anderen Mitgliedstaat übermittelt worden ist
oder nach dem Erlass einer Europäischen Schutzanordnung übermittelt oder nach dem Erlass einer Europäischen Schutzanordnung übermittelt
wird, und wenn die zuständige Behörde des überwachenden Staates gemäß wird, und wenn die zuständige Behörde des überwachenden Staates gemäß
Artikel 14 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom 27. Artikel 14 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom 27.
November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen
Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf
die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen
weitere Entscheidungen getroffen hat, die sich auf die in der weitere Entscheidungen getroffen hat, die sich auf die in der
Schutzmaßnahme enthaltenen Verpflichtungen oder Anweisungen auswirken, Schutzmaßnahme enthaltenen Verpflichtungen oder Anweisungen auswirken,
so wird die Europäische Schutzanordnung von der Staatsanwaltschaft so wird die Europäische Schutzanordnung von der Staatsanwaltschaft
unverzüglich entsprechend verlängert, überprüft, geändert, widerrufen unverzüglich entsprechend verlängert, überprüft, geändert, widerrufen
oder zurückgenommen. oder zurückgenommen.
Abschnitt 5 - Informationspflicht Abschnitt 5 - Informationspflicht
Art. 26 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft unterrichtet die geschützte Art. 26 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft unterrichtet die geschützte
Person über die Entscheidung, eine Europäische Schutzanordnung zu Person über die Entscheidung, eine Europäische Schutzanordnung zu
erlassen oder den Antrag auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung erlassen oder den Antrag auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung
abzulehnen. abzulehnen.
§ 2 - Die Staatsanwaltschaft unterrichtet die zuständige Behörde des § 2 - Die Staatsanwaltschaft unterrichtet die zuständige Behörde des
vollstreckenden Staats unverzüglich über die in Artikel 25 §§ 1 und 3 vollstreckenden Staats unverzüglich über die in Artikel 25 §§ 1 und 3
erwähnten Entscheidungen. erwähnten Entscheidungen.
KAPITEL 5 - Übergangsbestimmung KAPITEL 5 - Übergangsbestimmung
Art. 27 - Vorliegendes Gesetz kommt nicht zur Anwendung im Rahmen der Art. 27 - Vorliegendes Gesetz kommt nicht zur Anwendung im Rahmen der
Beziehungen mit Mitgliedstaaten, die die Richtlinie 2011/99/EU des Beziehungen mit Mitgliedstaaten, die die Richtlinie 2011/99/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die
Europäische Schutzanordnung nicht umgesetzt haben. Europäische Schutzanordnung nicht umgesetzt haben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2017 Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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