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| Loi protégeant le titre de psychologue | Wet tot bescherming van de titel van psycholoog. - Officieuze coördinatie in het Duits |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 8 NOVEMBRE 1993. - Loi protégeant le titre de psychologue Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 8 NOVEMBER 1993. - Wet tot bescherming van de titel van psycholoog. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
| allemande de la loi du 8 novembre 1993 protégeant le titre de | de wet van 8 november 1993 tot bescherming van de titel van psycholoog |
| psychologue (Moniteur belge du 31 mai 1994), telle qu'elle a été | (Belgisch Staatsblad van 31 mei 1994), zoals ze achtereenvolgens werd |
| modifiée successivement par : | gewijzigd bij : |
| - l'arrêté royal du 24 janvier 1997 modifiant la loi du 8 novembre | - het koninklijk besluit van 24 januari 1997 tot wijziging van de wet |
| van 8 november 1993 tot bescherming van de titel van psycholoog, | |
| 1993 protégeant le titre de psychologue, afin de mettre en oeuvre la | teneinde uitvoering te geven aan de Richtlijn 89/48/EEG van de Raad |
| Directive 89/48/CEE du Conseil du 21 décembre 1988 relative à un | van 21 december 1988 betreffende een algemeen stelsel van erkenning |
| système général de reconnaissance des diplômes d'enseignement | |
| supérieur qui sanctionnent des formations professionnelles d'une durée | van hoger-onderwijsdiploma's waarmee beroepsopleidingen van ten minste |
| minimale de trois ans (Moniteur belge du 20 février 1997); | drie jaar worden afgesloten (Belgisch Staatsblad van 20 februari |
| - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la | 1997); - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de |
| législation concernant les matières visées à l'article 78 de la | wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in |
| Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000) | artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); |
| - la loi-programme du 9 juillet 2004 (Moniteur belge du 15 juillet | - de programmawet van 9 juli 2004 (Belgisch Staatsblad van 15 juli |
| 2004); | 2004); |
| - l'arrêté royal du 20 janvier 2005 modifiant la loi du 8 novembre | - het koninklijk besluit van 20 januari 2005 tot wijziging van de wet |
| 1993 protégeant le titre de psychologue (Moniteur belge du 16 février | van 8 november 1993 tot bescherming van de titel van psycholoog |
| 2005); | (Belgisch Staatsblad van 16 februari 2005); |
| - la loi-programme du 20 juillet 2006 (Moniteur belge du 28 juillet | - de programmawet van 20 juli 2006 (Belgisch Staatsblad van 28 juli |
| 2006); | 2006); |
| - la loi du 22 décembre 2009 adaptant certaines législations à la | - de wet van 22 december 2009 tot aanpassing van sommige wetgevingen |
| Directive 2006/123/CE du Parlement européen et du Conseil relative aux | aan de Richtlijn 2006/123/EG van het Europees Parlement en de Raad |
| services dans le marché intérieur (Moniteur belge du 29 décembre | betreffende diensten op de interne markt (Belgisch Staatsblad van 29 |
| 2009). | december 2009). |
| Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
| Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
| MINISTERIUM DES MITTELSTANDS | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS |
| 8. NOVEMBER 1993 - Gesetz zum Schutz des Psychologentitels | 8. NOVEMBER 1993 - Gesetz zum Schutz des Psychologentitels |
| KAPITEL I - Berufsbezeichnung | KAPITEL I - Berufsbezeichnung |
| Artikel 1 - Niemand darf den Titel eines Psychologen führen, ohne | Artikel 1 - Niemand darf den Titel eines Psychologen führen, ohne |
| folgende Bedingungen zu erfüllen: | folgende Bedingungen zu erfüllen: |
| 1. Inhaber sein: | 1. Inhaber sein: |
| a) eines von einer belgischen Universität ausgestellten Diploms eines | a) eines von einer belgischen Universität ausgestellten Diploms eines |
| Lizentiaten oder Doktors der Psychologie oder eines ausländischen | Lizentiaten oder Doktors der Psychologie oder eines ausländischen |
| Diploms, das von der zuständigen Behörde für gleichwertig erklärt | Diploms, das von der zuständigen Behörde für gleichwertig erklärt |
| worden ist, | worden ist, |
| b) oder eines von einer belgischen Universität ausgestellten | b) oder eines von einer belgischen Universität ausgestellten |
| nachstehend erwähnten Diploms oder eines ausländischen Diploms, das | nachstehend erwähnten Diploms oder eines ausländischen Diploms, das |
| von der zuständigen Behörde für gleichwertig erklärt worden ist: | von der zuständigen Behörde für gleichwertig erklärt worden ist: |
| - "licentiaat of doctor in de beroepsoriëntering en selectie", | - "licentiaat of doctor in de beroepsoriëntering en selectie", |
| - "licentiaat of doctor in de psychologische wetenschappen", | - "licentiaat of doctor in de psychologische wetenschappen", |
| - "licentiaat of doctor in de toegepaste psychologie", | - "licentiaat of doctor in de toegepaste psychologie", |
| - "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische | - "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische |
| wetenschappen - richting ontwikkelingspsychologie", | wetenschappen - richting ontwikkelingspsychologie", |
| - "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische | - "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische |
| wetenschappen - richting industriële psychologie", | wetenschappen - richting industriële psychologie", |
| - "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische | - "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische |
| wetenschappen - richting ontwikkelings- en klinische psychologie", | wetenschappen - richting ontwikkelings- en klinische psychologie", |
| - "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische | - "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische |
| wetenschappen - richting bedrijfspsychologie", | wetenschappen - richting bedrijfspsychologie", |
| - "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische | - "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische |
| wetenschappen - richting theoretische en experimentele psychologie", | wetenschappen - richting theoretische en experimentele psychologie", |
| - "licentiaat of doctor in de ontwikkelingspsychologie", | - "licentiaat of doctor in de ontwikkelingspsychologie", |
| - "licentiaat of doctor in de klinische psychologie", | - "licentiaat of doctor in de klinische psychologie", |
| - "licencié ou docteur en orientation et sélection professionnelles", | - "licencié ou docteur en orientation et sélection professionnelles", |
| - "licencié ou docteur en sciences psychologiques", | - "licencié ou docteur en sciences psychologiques", |
| - "licencié ou docteur en psychologie appliquée", | - "licencié ou docteur en psychologie appliquée", |
| - "licencié ou docteur en sciences psychologiques et pédagogiques - | - "licencié ou docteur en sciences psychologiques et pédagogiques - |
| orientation psychologie génétique", | orientation psychologie génétique", |
| - "licencié ou docteur en sciences psychologiques et pédagogiques - | - "licencié ou docteur en sciences psychologiques et pédagogiques - |
| orientation psychologie industrielle", | orientation psychologie industrielle", |
| - "licencié ou docteur en sciences psychologiques et pédagogiques" mit | - "licencié ou docteur en sciences psychologiques et pédagogiques" mit |
| einer der folgenden Bescheinigungen: | einer der folgenden Bescheinigungen: |
| - "psychologie clinique", | - "psychologie clinique", |
| - "psychologie sociale et socio-psychologie", | - "psychologie sociale et socio-psychologie", |
| - "psychologie industrielle", | - "psychologie industrielle", |
| - "psychologie clinique et curative", | - "psychologie clinique et curative", |
| - "licencié ou docteur en sciences psychopédagogiques - orientation | - "licencié ou docteur en sciences psychopédagogiques - orientation |
| psychologie", | psychologie", |
| c) oder eines vor dem 1. Januar 1960 von einer belgischen Universität | c) oder eines vor dem 1. Januar 1960 von einer belgischen Universität |
| ausgestellten Diploms eines Lizentiaten oder eines Doktors und als | ausgestellten Diploms eines Lizentiaten oder eines Doktors und als |
| Mitglied des akademischen Personals Psychologie an einer belgischen | Mitglied des akademischen Personals Psychologie an einer belgischen |
| Universität unterrichten, | Universität unterrichten, |
| d) oder eines im Königlichen Erlass vom 22. Oktober 1936 erwähnten und | d) oder eines im Königlichen Erlass vom 22. Oktober 1936 erwähnten und |
| vor dem 13. Januar 1947 erhaltenen nichtuniversitären Diploms eines | vor dem 13. Januar 1947 erhaltenen nichtuniversitären Diploms eines |
| Berufsberaters, | Berufsberaters, |
| e) oder eines Diploms eines "licencié en sciences psycho-pédagogiques | e) oder eines Diploms eines "licencié en sciences psycho-pédagogiques |
| - orientation guidance et counseling", das vor der Veröffentlichung | - orientation guidance et counseling", das vor der Veröffentlichung |
| des vorliegenden Gesetzes von der staatlichen Universität Mons | des vorliegenden Gesetzes von der staatlichen Universität Mons |
| ausgestellt wurde, | ausgestellt wurde, |
| f) oder eines Diploms eines Lizentiaten oder Doktors der | f) oder eines Diploms eines Lizentiaten oder Doktors der |
| Psychologiewissenschaften und der pädagogischen Wissenschaften oder | Psychologiewissenschaften und der pädagogischen Wissenschaften oder |
| eines vor der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes erhaltenen | eines vor der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes erhaltenen |
| Diploms eines Lizentiaten oder Doktors in psychopädagogischen | Diploms eines Lizentiaten oder Doktors in psychopädagogischen |
| Wissenschaften, | Wissenschaften, |
| g) [1. eines Diploms, das in einem anderen Mitgliedstaat der | g) [1. eines Diploms, das in einem anderen Mitgliedstaat der |
| Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Staat, der beim Abkommen | Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Staat, der beim Abkommen |
| über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, nachstehend | über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, nachstehend |
| "Staat" genannt, erforderlich ist, um Zugang zum Beruf eines | "Staat" genannt, erforderlich ist, um Zugang zum Beruf eines |
| Psychologen in seinem Gebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und | Psychologen in seinem Gebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und |
| das in einem Staat erworben wurde. | das in einem Staat erworben wurde. |
| Als Diplome gelten: | Als Diplome gelten: |
| alle Diplome, Zeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise | alle Diplome, Zeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise |
| beziehungsweise jegliche Kombination dieser Diplome, Zeugnisse oder | beziehungsweise jegliche Kombination dieser Diplome, Zeugnisse oder |
| sonstigen Befähigungsnachweise: | sonstigen Befähigungsnachweise: |
| - die in einem Staat von einer zuständigen Behörde ausgestellt worden | - die in einem Staat von einer zuständigen Behörde ausgestellt worden |
| sind, | sind, |
| - aus denen hervorgeht, dass der Inhaber einen mindestens dreijährigen | - aus denen hervorgeht, dass der Inhaber einen mindestens dreijährigen |
| postsekundären Ausbildungszyklus oder eine dieser Dauer entsprechende | postsekundären Ausbildungszyklus oder eine dieser Dauer entsprechende |
| Teilzeitausbildung an einer Universität, einer Hochschule oder einer | Teilzeitausbildung an einer Universität, einer Hochschule oder einer |
| anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau | anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau |
| erfolgreich absolviert und gegebenenfalls die über diesen | erfolgreich absolviert und gegebenenfalls die über diesen |
| postsekundären Ausbildungszyklus hinaus erforderliche berufliche | postsekundären Ausbildungszyklus hinaus erforderliche berufliche |
| Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, | Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, |
| - aus denen hervorgeht, dass der Inhaber über die berufliche | - aus denen hervorgeht, dass der Inhaber über die berufliche |
| Qualifikation verfügt, die für den Zugang zum reglementierten Beruf | Qualifikation verfügt, die für den Zugang zum reglementierten Beruf |
| eines Psychologen oder für die Ausübung dieses Berufs in diesem Staat | eines Psychologen oder für die Ausübung dieses Berufs in diesem Staat |
| erforderlich sind, wenn die durch das Diplom, das Zeugnis oder den | erforderlich sind, wenn die durch das Diplom, das Zeugnis oder den |
| sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in | sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in |
| der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum | der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum |
| erworben wurde oder wenn der Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung | erworben wurde oder wenn der Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung |
| hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der ein Diplom, ein | hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der ein Diplom, ein |
| Zeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlands | Zeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlands |
| anerkannt hat. | anerkannt hat. |
| Einem Diplom sind alle Diplome, Zeugnisse oder sonstigen | Einem Diplom sind alle Diplome, Zeugnisse oder sonstigen |
| Befähigungsnachweise beziehungsweise jegliche Kombination dieser | Befähigungsnachweise beziehungsweise jegliche Kombination dieser |
| Diplome, Zeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise gleichgesetzt, | Diplome, Zeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise gleichgesetzt, |
| die von einer zuständigen Behörde in einem Staat ausgestellt wurden, | die von einer zuständigen Behörde in einem Staat ausgestellt wurden, |
| wenn sie eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen | wenn sie eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen |
| Wirtschaftsraum erworbene und von einer zuständigen Behörde in diesem | Wirtschaftsraum erworbene und von einer zuständigen Behörde in diesem |
| Staat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschliessen und in | Staat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschliessen und in |
| diesem Staat für den Zugang zu dem reglementierten Beruf eines | diesem Staat für den Zugang zu dem reglementierten Beruf eines |
| Psychologen oder für die Ausübung dieses Berufs dieselben Rechte | Psychologen oder für die Ausübung dieses Berufs dieselben Rechte |
| verleihen. | verleihen. |
| Als reglementierte Ausbildung gilt: jede Ausbildung, | Als reglementierte Ausbildung gilt: jede Ausbildung, |
| - die unmittelbar auf die Ausübung eines bestimmten Berufs | - die unmittelbar auf die Ausübung eines bestimmten Berufs |
| ausgerichtet ist, | ausgerichtet ist, |
| und | und |
| - die aus einem mindestens dreijährigen postsekundären | - die aus einem mindestens dreijährigen postsekundären |
| Ausbildungszyklus oder einer dieser Dauer entsprechenden | Ausbildungszyklus oder einer dieser Dauer entsprechenden |
| Teilzeitausbildung an einer Universität, einer Hochschule oder einer | Teilzeitausbildung an einer Universität, einer Hochschule oder einer |
| anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau | anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau |
| besteht und gegebenenfalls eine berufliche Ausbildung, ein | besteht und gegebenenfalls eine berufliche Ausbildung, ein |
| Berufspraktikum oder eine Berufspraxis beinhaltet, die über den | Berufspraktikum oder eine Berufspraxis beinhaltet, die über den |
| postsekundären Ausbildungszyklus hinaus verlangt wird; die Struktur | postsekundären Ausbildungszyklus hinaus verlangt wird; die Struktur |
| und das Niveau der beruflichen Ausbildung, des Berufspraktikums oder | und das Niveau der beruflichen Ausbildung, des Berufspraktikums oder |
| der Berufspraxis müssen durch Gesetzes-, | der Berufspraxis müssen durch Gesetzes-, |
| Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen des betreffenden | Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen des betreffenden |
| Mitgliedstaates festgelegt werden oder Gegenstand einer Kontrolle oder | Mitgliedstaates festgelegt werden oder Gegenstand einer Kontrolle oder |
| einer Zulassung durch die dazu bestimmte Behörde sein; | einer Zulassung durch die dazu bestimmte Behörde sein; |
| 2. wenn der Betreffende den Beruf eines Psychologen in den | 2. wenn der Betreffende den Beruf eines Psychologen in den |
| vorhergehenden zehn Jahren zwei Jahre lang vollzeitig in einem anderen | vorhergehenden zehn Jahren zwei Jahre lang vollzeitig in einem anderen |
| Staat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht reglementiert: eines | Staat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht reglementiert: eines |
| Diploms, | Diploms, |
| - das von einer zuständigen Behörde in einem Staat ausgestellt worden | - das von einer zuständigen Behörde in einem Staat ausgestellt worden |
| ist, | ist, |
| - aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen mindestens dreijährigen | - aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen mindestens dreijährigen |
| postsekundären Ausbildungszyklus oder eine dieser Dauer entsprechende | postsekundären Ausbildungszyklus oder eine dieser Dauer entsprechende |
| Teilzeitausbildung an einer Universität, einer Hochschule oder einer | Teilzeitausbildung an einer Universität, einer Hochschule oder einer |
| anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in | anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in |
| einem Staat erfolgreich absolviert und gegebenenfalls die über den | einem Staat erfolgreich absolviert und gegebenenfalls die über den |
| postsekundären Ausbildungszyklus hinaus erforderliche berufliche | postsekundären Ausbildungszyklus hinaus erforderliche berufliche |
| Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, | Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, |
| - und das ihn auf die Ausübung dieses Berufs vorbereitet hat. | - und das ihn auf die Ausübung dieses Berufs vorbereitet hat. |
| Dem Diplom sind jegliche Befähigungsnachweise beziehungsweise | Dem Diplom sind jegliche Befähigungsnachweise beziehungsweise |
| Kombinationen von Befähigungsnachweisen gleichgesetzt, die von einer | Kombinationen von Befähigungsnachweisen gleichgesetzt, die von einer |
| zuständigen Behörde in einem Staat ausgestellt worden sind, wenn sie | zuständigen Behörde in einem Staat ausgestellt worden sind, wenn sie |
| eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen | eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen |
| Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung abschliessen und von diesem Staat | Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung abschliessen und von diesem Staat |
| als gleichwertig anerkannt sind, sofern diese Anerkennung den übrigen | als gleichwertig anerkannt sind, sofern diese Anerkennung den übrigen |
| Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mitgeteilt worden ist. | Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mitgeteilt worden ist. |
| Die in Absatz 1 erwähnte zweijährige Berufserfahrung darf jedoch nicht | Die in Absatz 1 erwähnte zweijährige Berufserfahrung darf jedoch nicht |
| verlangt werden, wenn die im vorliegenden Punkt erwähnte(n) | verlangt werden, wenn die im vorliegenden Punkt erwähnte(n) |
| Ausbildungsbescheinigung(en) des Antragstellers den Abschluss einer | Ausbildungsbescheinigung(en) des Antragstellers den Abschluss einer |
| reglementierten Ausbildung bestätigt beziehungsweise bestätigen.]] | reglementierten Ausbildung bestätigt beziehungsweise bestätigen.]] |
| 2. auf der in Artikel 2 erwähnten Liste eingetragen sein. | 2. auf der in Artikel 2 erwähnten Liste eingetragen sein. |
| [Art. 1 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe g) eingefügt | [Art. 1 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe g) eingefügt |
| durch Art. 1 des K.E. vom 24. Januar 1997 (B.S. vom 20. Februar 1997) | durch Art. 1 des K.E. vom 24. Januar 1997 (B.S. vom 20. Februar 1997) |
| und ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 16. | und ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 16. |
| Februar 2005)] | Februar 2005)] |
| Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 3 erwähnte Psychologenkommission führt | Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 3 erwähnte Psychologenkommission führt |
| eine Liste der Personen, die die in Artikel 1 Nr. 1 erwähnten | eine Liste der Personen, die die in Artikel 1 Nr. 1 erwähnten |
| Bedingungen erfüllen und den Psychologentitel führen möchten. | Bedingungen erfüllen und den Psychologentitel führen möchten. |
| § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen senden der Psychologenkommission | § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen senden der Psychologenkommission |
| per Einschreibebrief eine Kopie [...] ihres Diploms oder eine | per Einschreibebrief eine Kopie [...] ihres Diploms oder eine |
| Bescheinigung, die von der Universität oder Hochschule ausgestellt | Bescheinigung, die von der Universität oder Hochschule ausgestellt |
| wurde, an der sie ihr Diplom erhalten haben, und die bescheinigt, dass | wurde, an der sie ihr Diplom erhalten haben, und die bescheinigt, dass |
| es tatsächlich so ist. | es tatsächlich so ist. |
| [Die Dauer des postsekundären Ausbildungszyklus der Inhaber eines in | [Die Dauer des postsekundären Ausbildungszyklus der Inhaber eines in |
| Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe g) erwähnten Diploms muss mindestens fünf | Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe g) erwähnten Diploms muss mindestens fünf |
| Jahre betragen. | Jahre betragen. |
| Andernfalls müssen sie eine Berufserfahrung nachweisen, die dem | Andernfalls müssen sie eine Berufserfahrung nachweisen, die dem |
| Doppelten des fehlenden Ausbildungszeitraums entspricht, ohne dass die | Doppelten des fehlenden Ausbildungszeitraums entspricht, ohne dass die |
| Dauer der so erforderlichen Berufserfahrung vier Jahre übersteigen | Dauer der so erforderlichen Berufserfahrung vier Jahre übersteigen |
| darf.] | darf.] |
| § 3 - Die Personen, die auf der Liste eingetragen sind, können | § 3 - Die Personen, die auf der Liste eingetragen sind, können |
| jederzeit auf eigenen Antrag hin davon gestrichen werden. | jederzeit auf eigenen Antrag hin davon gestrichen werden. |
| [ § 4 - Inhaber eines in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe g) des vorliegenden | [ § 4 - Inhaber eines in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe g) des vorliegenden |
| Gesetzes erwähnten Diploms haben das Recht, ihre im Heimat- oder | Gesetzes erwähnten Diploms haben das Recht, ihre im Heimat- oder |
| Herkunftsstaat bestehende rechtmässige Ausbildungsbezeichnung und | Herkunftsstaat bestehende rechtmässige Ausbildungsbezeichnung und |
| gegebenenfalls deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu | gegebenenfalls deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu |
| führen. In diesem Fall müssen neben dieser Bezeichnung Name und Ort | führen. In diesem Fall müssen neben dieser Bezeichnung Name und Ort |
| der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die diese | der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die diese |
| Ausbildungsbezeichnung verliehen haben, aufgeführt werden.] | Ausbildungsbezeichnung verliehen haben, aufgeführt werden.] |
| [Art. 2 § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 14 des G. vom 22. Dezember | [Art. 2 § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 14 des G. vom 22. Dezember |
| 2009 (B.S. vom 29. Dezember 2009); § 2 Abs. 2 und 3 eingefügt durch | 2009 (B.S. vom 29. Dezember 2009); § 2 Abs. 2 und 3 eingefügt durch |
| Art. 2 des K.E. vom 24. Januar 1997 (B.S. vom 20. Februar 1997); § 4 | Art. 2 des K.E. vom 24. Januar 1997 (B.S. vom 20. Februar 1997); § 4 |
| eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 24. Januar 1997 (B.S. vom 20. | eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 24. Januar 1997 (B.S. vom 20. |
| Februar 1997)] | Februar 1997)] |
| KAPITEL II - Psychologenkommission. | KAPITEL II - Psychologenkommission. |
| Art. 3 - § 1 - Die Psychologenkommission - nachstehend die Kommission | Art. 3 - § 1 - Die Psychologenkommission - nachstehend die Kommission |
| genannt - ist eine unabhängige Einrichtung. Ihr Sitz befindet sich im | genannt - ist eine unabhängige Einrichtung. Ihr Sitz befindet sich im |
| Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt. | Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt. |
| § 2 - Auf Vorschlag oder nach Stellungnahme der Kommission legt der | § 2 - Auf Vorschlag oder nach Stellungnahme der Kommission legt der |
| König ihre Geschäftsordnung fest. | König ihre Geschäftsordnung fest. |
| § 3 - Die Funktionskosten der Kommission werden gemäss den vom König | § 3 - Die Funktionskosten der Kommission werden gemäss den vom König |
| festgelegten Regeln getragen. | festgelegten Regeln getragen. |
| § 4 - Die Mandate der Kommissionsmitglieder werden nicht entlohnt. Der | § 4 - Die Mandate der Kommissionsmitglieder werden nicht entlohnt. Der |
| Betrag der Funktionsentschädigung des Präsidenten wird vom König | Betrag der Funktionsentschädigung des Präsidenten wird vom König |
| festgelegt. | festgelegt. |
| Art. 4 - Neben den besonderen Aufträgen, die der Kommission durch | Art. 4 - Neben den besonderen Aufträgen, die der Kommission durch |
| vorliegendes Gesetz anvertraut werden, hat sie als Aufgabe die | vorliegendes Gesetz anvertraut werden, hat sie als Aufgabe die |
| zuständigen Minister durch Stellungnahmen - auf eigene Initiative oder | zuständigen Minister durch Stellungnahmen - auf eigene Initiative oder |
| auf Anfrage - in allen Angelegenheiten, die den Titel des Psychologen | auf Anfrage - in allen Angelegenheiten, die den Titel des Psychologen |
| betreffen, zu unterstützen. | betreffen, zu unterstützen. |
| Art. 5 - § 1 - Abgesehen vom Präsidenten besteht die Kommission aus | Art. 5 - § 1 - Abgesehen vom Präsidenten besteht die Kommission aus |
| sechzehn Vertretern der in Artikel 7 erwähnten zugelassenen nationalen | sechzehn Vertretern der in Artikel 7 erwähnten zugelassenen nationalen |
| Berufsverbände der Psychologen. | Berufsverbände der Psychologen. |
| § 2 - Die Kommission wird alle vier Jahre am 1. Oktober erneuert. | § 2 - Die Kommission wird alle vier Jahre am 1. Oktober erneuert. |
| § 3 - Die Dauer des Mandats aller Kommissionsmitglieder beträgt auch | § 3 - Die Dauer des Mandats aller Kommissionsmitglieder beträgt auch |
| vier Jahre. Jedes Mandat ist nur einmal erneuerbar. | vier Jahre. Jedes Mandat ist nur einmal erneuerbar. |
| Art. 6 - Der König ernennt den Präsidenten der Kommission unter den | Art. 6 - Der König ernennt den Präsidenten der Kommission unter den |
| Gerichtsräten an den Appellationshöfen [und den Präsidenten, | Gerichtsräten an den Appellationshöfen [und den Präsidenten, |
| Vizepräsidenten und Richtern, effektive oder Honorarrichter, der | Vizepräsidenten und Richtern, effektive oder Honorarrichter, der |
| Gerichte Erster Instanz, mit Ausnahme der Untersuchungsrichter, sowie | Gerichte Erster Instanz, mit Ausnahme der Untersuchungsrichter, sowie |
| unter den Honorarmagistraten der Staatsanwaltschaft dieser Gerichte | unter den Honorarmagistraten der Staatsanwaltschaft dieser Gerichte |
| oder den Rechtsanwälten, die seit mindestens zehn Jahren in einem | oder den Rechtsanwälten, die seit mindestens zehn Jahren in einem |
| Verzeichnis der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen | Verzeichnis der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen |
| Rechtsanwaltschaften oder der Kammer der flämischen | Rechtsanwaltschaften oder der Kammer der flämischen |
| Rechtsanwaltschaften eingetragen sind]. Der König bestimmt auch einen | Rechtsanwaltschaften eingetragen sind]. Der König bestimmt auch einen |
| stellvertretenden Präsidenten, der ausserdem bei Tod oder Rücktritt | stellvertretenden Präsidenten, der ausserdem bei Tod oder Rücktritt |
| des Präsidenten dessen Nachfolge bis zum Ende dessen Mandats antritt. | des Präsidenten dessen Nachfolge bis zum Ende dessen Mandats antritt. |
| [Art. 6 abgeändert durch Art. 183 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom | [Art. 6 abgeändert durch Art. 183 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom |
| 28. Juli 2006)] | 28. Juli 2006)] |
| Art. 7 - § 1 - Um als nationaler Berufsverband zugelassen zu werden, | Art. 7 - § 1 - Um als nationaler Berufsverband zugelassen zu werden, |
| weist der antragstellende Berufsverband nach: | weist der antragstellende Berufsverband nach: |
| 1. dass seine Arbeit ausschliesslich der Untersuchung, dem Schutz und | 1. dass seine Arbeit ausschliesslich der Untersuchung, dem Schutz und |
| der Förderung der beruflichen, sozioökonomischen, moralischen und | der Förderung der beruflichen, sozioökonomischen, moralischen und |
| wissenschaftlichen Interessen des Psychologen dient; | wissenschaftlichen Interessen des Psychologen dient; |
| 2. dass er eine tatsächliche Tätigkeit auf dem Gebiet von mindestens | 2. dass er eine tatsächliche Tätigkeit auf dem Gebiet von mindestens |
| fünf Provinzen ausübt und dass seine Satzung den Beitritt von | fünf Provinzen ausübt und dass seine Satzung den Beitritt von |
| Mitgliedern nicht von Bedingungen in Bezug auf den Ort der | Mitgliedern nicht von Bedingungen in Bezug auf den Ort der |
| Berufsausübung auf dem Gebiet des Königreichs abhängig macht; | Berufsausübung auf dem Gebiet des Königreichs abhängig macht; |
| 3. dass er die Rechtspersönlichkeit besitzt; | 3. dass er die Rechtspersönlichkeit besitzt; |
| 4. dass er ein frei gegründeter und von den öffentlichen Behörden | 4. dass er ein frei gegründeter und von den öffentlichen Behörden |
| unabhängiger Verband ist; | unabhängiger Verband ist; |
| 5. dass er die vom König festgelegten Bedingungen der | 5. dass er die vom König festgelegten Bedingungen der |
| Repräsentativität im Allgemeinen sowie für jeden einzelnen in Artikel | Repräsentativität im Allgemeinen sowie für jeden einzelnen in Artikel |
| 8 § 1 erwähnten beruflichen Sektor erfüllt. | 8 § 1 erwähnten beruflichen Sektor erfüllt. |
| § 2 - Der König legt das Verfahren für die Zulassung der nationalen | § 2 - Der König legt das Verfahren für die Zulassung der nationalen |
| Berufsverbände fest. Die Erneuerung der Zulassung durch den | Berufsverbände fest. Die Erneuerung der Zulassung durch den |
| zuständigen Minister ist jedes Mal notwendig, wenn die Kommission | zuständigen Minister ist jedes Mal notwendig, wenn die Kommission |
| erneuert wird. | erneuert wird. |
| Art. 8 - § 1 - Die Vertretung der Berufsverbände in der Kommission | Art. 8 - § 1 - Die Vertretung der Berufsverbände in der Kommission |
| besteht aus vier Mitgliedern aus jedem der vier beruflichen Sektoren | besteht aus vier Mitgliedern aus jedem der vier beruflichen Sektoren |
| der Psychologie, d.h. dem PMS-Sektor, dem Arbeits- und | der Psychologie, d.h. dem PMS-Sektor, dem Arbeits- und |
| Organisationssektor, dem klinischen Sektor und dem Sektor der | Organisationssektor, dem klinischen Sektor und dem Sektor der |
| wissenschaftlichen Forschung und des Unterrichts. | wissenschaftlichen Forschung und des Unterrichts. |
| § 2 - Jeder berufliche Sektor wird in der Kommission durch zwei | § 2 - Jeder berufliche Sektor wird in der Kommission durch zwei |
| französischsprachige und zwei niederländischsprachige Psychologen | französischsprachige und zwei niederländischsprachige Psychologen |
| vertreten. | vertreten. |
| § 3 - Der König legt unter Einhaltung der Grundsätze der | § 3 - Der König legt unter Einhaltung der Grundsätze der |
| verhältnismässigen Vertretung die Bestimmungen fest, die die | verhältnismässigen Vertretung die Bestimmungen fest, die die |
| zahlenmässige Stärke der Vertretung von jedem Berufsverband in der | zahlenmässige Stärke der Vertretung von jedem Berufsverband in der |
| Kommission pro beruflichen Sektor regeln. | Kommission pro beruflichen Sektor regeln. |
| § 4 - Die Vertreter der Berufsverbände in der Kommission müssen die in | § 4 - Die Vertreter der Berufsverbände in der Kommission müssen die in |
| Artikel 1 erwähnten Bedingungen erfüllen. | Artikel 1 erwähnten Bedingungen erfüllen. |
| § 5 - Bei Rücktritt - aus welchem Grund auch immer - oder Tod eines | § 5 - Bei Rücktritt - aus welchem Grund auch immer - oder Tod eines |
| Mitglieds wird dieses bis zum Ende seines Mandats durch einen | Mitglieds wird dieses bis zum Ende seines Mandats durch einen |
| Vertreter desselben Berufsverbands und desselben beruflichen Sektors | Vertreter desselben Berufsverbands und desselben beruflichen Sektors |
| vertreten. Die Ersatzmitglieder werden zur gleichen Zeit wie die | vertreten. Die Ersatzmitglieder werden zur gleichen Zeit wie die |
| effektiven Mitglieder bestimmt. Sie tagen auch jedes Mal als | effektiven Mitglieder bestimmt. Sie tagen auch jedes Mal als |
| Vertreter, wenn das effektive Mitglied verhindert ist. Sie müssen | Vertreter, wenn das effektive Mitglied verhindert ist. Sie müssen |
| ebenfalls die in Artikel 1 erwähnten Bedingungen erfüllen. | ebenfalls die in Artikel 1 erwähnten Bedingungen erfüllen. |
| KAPITEL III - Strafbestimmungen | KAPITEL III - Strafbestimmungen |
| Art. 9 - Wer die in Artikel 1 Nr. 1 erwähnte Bedingung nicht erfüllt | Art. 9 - Wer die in Artikel 1 Nr. 1 erwähnte Bedingung nicht erfüllt |
| und trotzdem den Psychologentitel führt oder wer von einem | und trotzdem den Psychologentitel führt oder wer von einem |
| Erkennungszeichen Gebrauch macht, das bezüglich des Rechts, diesen | Erkennungszeichen Gebrauch macht, das bezüglich des Rechts, diesen |
| Titel zu führen, täuschen kann, wird mit einer Geldbusse von 200 bis | Titel zu führen, täuschen kann, wird mit einer Geldbusse von 200 bis |
| zu 1.000 [EUR] bestraft. | zu 1.000 [EUR] bestraft. |
| [Art. 9 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. | [Art. 9 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. |
| Juli 2000)] | Juli 2000)] |
| Art. 10 - Wer die in Artikel 1 Nr. 1 erwähnte Bedingung erfüllt und | Art. 10 - Wer die in Artikel 1 Nr. 1 erwähnte Bedingung erfüllt und |
| den Titel eines Psychologen nach dem 31. Dezember des zweiten Jahres | den Titel eines Psychologen nach dem 31. Dezember des zweiten Jahres |
| nach dem Jahr der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes weiterhin | nach dem Jahr der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes weiterhin |
| führt, ohne in der in Artikel 2 § 1 erwähnten Liste eingetragen zu | führt, ohne in der in Artikel 2 § 1 erwähnten Liste eingetragen zu |
| sein, wird mit einer Geldbusse von 100 bis zu 500 [EUR] bestraft. | sein, wird mit einer Geldbusse von 100 bis zu 500 [EUR] bestraft. |
| [Art. 10 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom | [Art. 10 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom |
| 29. Juli 2000)] | 29. Juli 2000)] |
| Art. 11 - Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Kapitel VII | Art. 11 - Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Kapitel VII |
| und Artikel 85, findet Anwendung auf die in den Artikeln 9, 10 und 19 | und Artikel 85, findet Anwendung auf die in den Artikeln 9, 10 und 19 |
| erwähnten Vergehen. | erwähnten Vergehen. |
| KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen | KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen |
| Art. 12 - Personen, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden | Art. 12 - Personen, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden |
| Gesetzes ein Diplom in einer Fakultät oder einem Institut für | Gesetzes ein Diplom in einer Fakultät oder einem Institut für |
| Psychologie und Pädagogik einer belgischen Universität erhalten haben, | Psychologie und Pädagogik einer belgischen Universität erhalten haben, |
| dessen Gleichwertigkeit mit den in Artikel 1 Nr. 1 Buchstaben a) und | dessen Gleichwertigkeit mit den in Artikel 1 Nr. 1 Buchstaben a) und |
| b) erwähnten Diplomen anerkannt worden ist durch den Minister des | b) erwähnten Diplomen anerkannt worden ist durch den Minister des |
| Mittelstands nach Stellungnahme der Kommission unter Berücksichtigung | Mittelstands nach Stellungnahme der Kommission unter Berücksichtigung |
| der zusätzlichen Ausbildung, die gegebenenfalls in denselben | der zusätzlichen Ausbildung, die gegebenenfalls in denselben |
| Einrichtungen selbst nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes | Einrichtungen selbst nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes |
| besucht wurde, dürfen ebenfalls den Titel eines Psychologen führen. | besucht wurde, dürfen ebenfalls den Titel eines Psychologen führen. |
| Art. 13 - § 1 - Die im vorhergehenden Artikel erwähnten Personen | Art. 13 - § 1 - Die im vorhergehenden Artikel erwähnten Personen |
| richten vor dem 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr der | richten vor dem 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr der |
| Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes einen ausführlichen Antrag | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes einen ausführlichen Antrag |
| per Einschreibebrief an den Minister des Mittelstands. | per Einschreibebrief an den Minister des Mittelstands. |
| § 2 - Der Minister fasst seinen Beschluss nach Stellungnahme der | § 2 - Der Minister fasst seinen Beschluss nach Stellungnahme der |
| Kommission binnen drei Monaten nach Erhalt des Antrags. | Kommission binnen drei Monaten nach Erhalt des Antrags. |
| Der Antragsteller wird auf seinen Antrag hin von der Kommission | Der Antragsteller wird auf seinen Antrag hin von der Kommission |
| angehört. | angehört. |
| Der Beschluss wird per Einschreibebrief notifiziert. | Der Beschluss wird per Einschreibebrief notifiziert. |
| Wird ein positiver Beschluss gefasst, wird der Antragsteller in die in | Wird ein positiver Beschluss gefasst, wird der Antragsteller in die in |
| Artikel 2 § 1 erwähnte Liste eingetragen. | Artikel 2 § 1 erwähnte Liste eingetragen. |
| Art. 14 - § 1 - Personen, für die ein günstiger gemäss Artikel 16 | Art. 14 - § 1 - Personen, für die ein günstiger gemäss Artikel 16 |
| gefasster Beschluss der durch Artikel 15 eingerichteten | gefasster Beschluss der durch Artikel 15 eingerichteten |
| Zulassungskommission vorliegt oder für die gemäss Artikel 17 ein | Zulassungskommission vorliegt oder für die gemäss Artikel 17 ein |
| günstiger Beschluss vom Minister des Mittelstands gefasst worden ist, | günstiger Beschluss vom Minister des Mittelstands gefasst worden ist, |
| dürfen mit allen damit verbundenen Rechten ebenfalls den Titel eines | dürfen mit allen damit verbundenen Rechten ebenfalls den Titel eines |
| Psychologen führen. | Psychologen führen. |
| Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen müssen am Datum des | Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen müssen am Datum des |
| Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes ein Diplom der Psychologie an | Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes ein Diplom der Psychologie an |
| einer vom Staat oder von der Gemeinschaft organisierten, anerkannten | einer vom Staat oder von der Gemeinschaft organisierten, anerkannten |
| oder subventionierten nichtuniversitären Hochschule erhalten haben und | oder subventionierten nichtuniversitären Hochschule erhalten haben und |
| während mindestens drei oder vier Jahren - je nach erhaltenem Diplom - | während mindestens drei oder vier Jahren - je nach erhaltenem Diplom - |
| berufliche Tätigkeiten mit Bezug auf die Psychologie ausgeübt haben. | berufliche Tätigkeiten mit Bezug auf die Psychologie ausgeübt haben. |
| § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen müssen binnen zwölf Monaten nach | § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen müssen binnen zwölf Monaten nach |
| Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes einen Antrag an den Minister | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes einen Antrag an den Minister |
| des Mittelstands richten. | des Mittelstands richten. |
| Folgende Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden: | Folgende Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden: |
| - die beglaubigte Abschrift des erhaltenen Diploms der Psychologie | - die beglaubigte Abschrift des erhaltenen Diploms der Psychologie |
| oder einer Bescheinigung von der Einrichtung, die das Diplom | oder einer Bescheinigung von der Einrichtung, die das Diplom |
| ausgestellt hat, | ausgestellt hat, |
| - eine Bescheinigung, der zufolge der Antragsteller einen Beruf mit | - eine Bescheinigung, der zufolge der Antragsteller einen Beruf mit |
| Bezug auf die Psychologie während mindestens drei Jahren ausgeübt hat, | Bezug auf die Psychologie während mindestens drei Jahren ausgeübt hat, |
| wenn ein A1-Diplom im Tagesunterricht erlangt wurde, und während | wenn ein A1-Diplom im Tagesunterricht erlangt wurde, und während |
| mindestens vier Jahren, wenn ein B1-Diplom als Abschluss eines | mindestens vier Jahren, wenn ein B1-Diplom als Abschluss eines |
| Weiterbildungsunterrichts in der Abendschule erlangt wurde. | Weiterbildungsunterrichts in der Abendschule erlangt wurde. |
| Der Minister des Mittelstands bestätigt den Erhalt des Antrags. Die | Der Minister des Mittelstands bestätigt den Erhalt des Antrags. Die |
| Empfangsbestätigung gilt als vorläufige Erlaubnis, den Titel eines | Empfangsbestätigung gilt als vorläufige Erlaubnis, den Titel eines |
| Psychologen bis zur Notifizierung des gemäss Artikel 16 oder 17 | Psychologen bis zur Notifizierung des gemäss Artikel 16 oder 17 |
| gefassten Beschlusses der Zulassungskommission beziehungsweise des | gefassten Beschlusses der Zulassungskommission beziehungsweise des |
| Ministers des Mittelstands zu führen. | Ministers des Mittelstands zu führen. |
| Unbeschadet der Anwendung des vorhergehenden Absatzes dürfen die in § | Unbeschadet der Anwendung des vorhergehenden Absatzes dürfen die in § |
| 1 erwähnten Personen den Titel eines Psychologen vorläufig während des | 1 erwähnten Personen den Titel eines Psychologen vorläufig während des |
| in Absatz 1 erwähnten Zeitraums von zwölf Monaten führen. | in Absatz 1 erwähnten Zeitraums von zwölf Monaten führen. |
| Art. 15 - § 1 - Beim Minister des Mittelstands wird binnen zwei | Art. 15 - § 1 - Beim Minister des Mittelstands wird binnen zwei |
| Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eine | Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eine |
| Zulassungskommission eingerichtet, deren Auftrag darin besteht, die | Zulassungskommission eingerichtet, deren Auftrag darin besteht, die |
| Anträge zu untersuchen, die die in Artikel 14 erwähnten Personen dem | Anträge zu untersuchen, die die in Artikel 14 erwähnten Personen dem |
| Minister zugeschickt haben. | Minister zugeschickt haben. |
| § 2 - Der Vorsitz der Zulassungskommission wird von einem anderen | § 2 - Der Vorsitz der Zulassungskommission wird von einem anderen |
| Magistrat als dem in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen | Magistrat als dem in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen |
| Präsidenten der Psychologenkommission geführt. | Präsidenten der Psychologenkommission geführt. |
| Die Zulassungskommission besteht aus einer französischsprachigen und | Die Zulassungskommission besteht aus einer französischsprachigen und |
| aus einer niederländischsprachigen Kammer. | aus einer niederländischsprachigen Kammer. |
| Jede Kammer besteht zur Hälfte aus Beamten des Ministeriums des | Jede Kammer besteht zur Hälfte aus Beamten des Ministeriums des |
| Mittelstands, die nicht Inhaber eines in Artikel 1 des vorliegenden | Mittelstands, die nicht Inhaber eines in Artikel 1 des vorliegenden |
| Gesetzes erwähnten Diploms sind, und zur Hälfte aus Beauftragten, die | Gesetzes erwähnten Diploms sind, und zur Hälfte aus Beauftragten, die |
| zu gleichen Teilen aus dem nationalen belgischen Psychologenverband | zu gleichen Teilen aus dem nationalen belgischen Psychologenverband |
| und den Berufsvereinigungen und -verbänden der Diplompsychologen von | und den Berufsvereinigungen und -verbänden der Diplompsychologen von |
| nichtuniversitären Hochschulen stammen. | nichtuniversitären Hochschulen stammen. |
| Art. 16 - Die Zulassungskommission befindet durch einen mit Gründen | Art. 16 - Die Zulassungskommission befindet durch einen mit Gründen |
| versehenen Beschluss binnen sechs Monaten ab Einreichung des in | versehenen Beschluss binnen sechs Monaten ab Einreichung des in |
| Artikel 14 erwähnten Antrags. | Artikel 14 erwähnten Antrags. |
| Der Antragsteller kann darum ersuchen, gegebenenfalls mit einem | Der Antragsteller kann darum ersuchen, gegebenenfalls mit einem |
| Beistand angehört zu werden. | Beistand angehört zu werden. |
| Die Zulassungskommission notifiziert dem Antragsteller ihren Beschluss | Die Zulassungskommission notifiziert dem Antragsteller ihren Beschluss |
| per Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung. | per Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung. |
| Bleibt ein Beschluss binnen der in Absatz 1 festgelegten Frist aus, | Bleibt ein Beschluss binnen der in Absatz 1 festgelegten Frist aus, |
| kann der Antragsteller davon ausgehen, dass der Psychologentitel | kann der Antragsteller davon ausgehen, dass der Psychologentitel |
| zugelassen ist. | zugelassen ist. |
| Art. 17 - Wird der Antrag von der Zulassungskommission abgewiesen, | Art. 17 - Wird der Antrag von der Zulassungskommission abgewiesen, |
| kann der Antragsteller binnen fünfundvierzig Tagen ab Empfang der | kann der Antragsteller binnen fünfundvierzig Tagen ab Empfang der |
| Notifizierung beim Minister des Mittelstands Widerspruch einreichen. | Notifizierung beim Minister des Mittelstands Widerspruch einreichen. |
| Der Minister bestätigt den Empfang des Widerspruchs. | Der Minister bestätigt den Empfang des Widerspruchs. |
| Der Minister befindet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss | Der Minister befindet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss |
| binnen sechs Monaten nach Einreichung des Widerspruchs. Sein Beschluss | binnen sechs Monaten nach Einreichung des Widerspruchs. Sein Beschluss |
| wird dem Antragsteller per Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung | wird dem Antragsteller per Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung |
| notifiziert. | notifiziert. |
| Bleibt ein Beschluss binnen der in Absatz 2 festgelegten Frist aus, | Bleibt ein Beschluss binnen der in Absatz 2 festgelegten Frist aus, |
| kann der Antragsteller davon ausgehen, dass der Psychologentitel | kann der Antragsteller davon ausgehen, dass der Psychologentitel |
| zugelassen ist. | zugelassen ist. |
| Art. 18 - Ist dem Antragsteller gegenüber ein günstiger Beschluss | Art. 18 - Ist dem Antragsteller gegenüber ein günstiger Beschluss |
| gefasst worden seitens der Zulassungskommission oder des Ministers des | gefasst worden seitens der Zulassungskommission oder des Ministers des |
| Mittelstands oder ist binnen den in den Artikeln 16 Absatz 4 oder 17 | Mittelstands oder ist binnen den in den Artikeln 16 Absatz 4 oder 17 |
| Absatz 4 festgelegten Fristen kein Beschluss gefasst worden, richtet | Absatz 4 festgelegten Fristen kein Beschluss gefasst worden, richtet |
| der Antragsteller an die in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes | der Antragsteller an die in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes |
| erwähnte Psychologenkommission per Einschreibebrief eine Kopie des | erwähnte Psychologenkommission per Einschreibebrief eine Kopie des |
| gefassten Beschlusses oder der Bestätigung über den Empfang des | gefassten Beschlusses oder der Bestätigung über den Empfang des |
| Antrags oder des Widerspruchs. | Antrags oder des Widerspruchs. |
| Die Psychologenkommission nimmt unverzüglich die Eintragung des | Die Psychologenkommission nimmt unverzüglich die Eintragung des |
| Antragstellers in die in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnte | Antragstellers in die in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnte |
| Liste vor. | Liste vor. |
| Art. 19 - § 1 - Artikel 9 findet keine Anwendung auf die in den | Art. 19 - § 1 - Artikel 9 findet keine Anwendung auf die in den |
| Artikeln 12 und 14 erwähnten Personen. | Artikeln 12 und 14 erwähnten Personen. |
| § 2 - Wer von der Anwendung von Artikel 12 betroffen ist und den Titel | § 2 - Wer von der Anwendung von Artikel 12 betroffen ist und den Titel |
| eines Psychologen nach dem 30. Juni des achten Jahres nach dem Jahr | eines Psychologen nach dem 30. Juni des achten Jahres nach dem Jahr |
| der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes weiter führt, ohne in | der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes weiter führt, ohne in |
| der in Artikel 2 § 1 erwähnten Liste eingetragen zu sein, wird mit | der in Artikel 2 § 1 erwähnten Liste eingetragen zu sein, wird mit |
| einer Geldbusse von 100 bis zu 500 [EUR] bestraft. | einer Geldbusse von 100 bis zu 500 [EUR] bestraft. |
| [Art. 19 § 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. | [Art. 19 § 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. |
| vom 29. Juli 2000)] | vom 29. Juli 2000)] |
| [Art. 20 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | [Art. 20 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
| und dessen Ausführungserlasse abändern, um die Umsetzung der | und dessen Ausführungserlasse abändern, um die Umsetzung der |
| Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine | Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine |
| allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine | allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine |
| mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen in | mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen in |
| innerstaatliches Recht zu gewährleisten.] | innerstaatliches Recht zu gewährleisten.] |
| [Art. 20 eingefügt durch Art. 252 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom | [Art. 20 eingefügt durch Art. 252 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom |
| 15. Juli 2004)] | 15. Juli 2004)] |