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Loi protégeant le titre de psychologue | Wet tot bescherming van de titel van psycholoog. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 8 NOVEMBRE 1993. - Loi protégeant le titre de psychologue Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 8 NOVEMBER 1993. - Wet tot bescherming van de titel van psycholoog. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 8 novembre 1993 protégeant le titre de | de wet van 8 november 1993 tot bescherming van de titel van psycholoog |
psychologue (Moniteur belge du 31 mai 1994), telle qu'elle a été | (Belgisch Staatsblad van 31 mei 1994), zoals ze achtereenvolgens werd |
modifiée successivement par : | gewijzigd bij : |
- l'arrêté royal du 24 janvier 1997 modifiant la loi du 8 novembre | - het koninklijk besluit van 24 januari 1997 tot wijziging van de wet |
van 8 november 1993 tot bescherming van de titel van psycholoog, | |
1993 protégeant le titre de psychologue, afin de mettre en oeuvre la | teneinde uitvoering te geven aan de Richtlijn 89/48/EEG van de Raad |
Directive 89/48/CEE du Conseil du 21 décembre 1988 relative à un | van 21 december 1988 betreffende een algemeen stelsel van erkenning |
système général de reconnaissance des diplômes d'enseignement | |
supérieur qui sanctionnent des formations professionnelles d'une durée | van hoger-onderwijsdiploma's waarmee beroepsopleidingen van ten minste |
minimale de trois ans (Moniteur belge du 20 février 1997); | drie jaar worden afgesloten (Belgisch Staatsblad van 20 februari |
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la | 1997); - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de |
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la | wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in |
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000) | artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); |
- la loi-programme du 9 juillet 2004 (Moniteur belge du 15 juillet | - de programmawet van 9 juli 2004 (Belgisch Staatsblad van 15 juli |
2004); | 2004); |
- l'arrêté royal du 20 janvier 2005 modifiant la loi du 8 novembre | - het koninklijk besluit van 20 januari 2005 tot wijziging van de wet |
1993 protégeant le titre de psychologue (Moniteur belge du 16 février | van 8 november 1993 tot bescherming van de titel van psycholoog |
2005); | (Belgisch Staatsblad van 16 februari 2005); |
- la loi-programme du 20 juillet 2006 (Moniteur belge du 28 juillet | - de programmawet van 20 juli 2006 (Belgisch Staatsblad van 28 juli |
2006); | 2006); |
- la loi du 22 décembre 2009 adaptant certaines législations à la | - de wet van 22 december 2009 tot aanpassing van sommige wetgevingen |
Directive 2006/123/CE du Parlement européen et du Conseil relative aux | aan de Richtlijn 2006/123/EG van het Europees Parlement en de Raad |
services dans le marché intérieur (Moniteur belge du 29 décembre | betreffende diensten op de interne markt (Belgisch Staatsblad van 29 |
2009). | december 2009). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS |
8. NOVEMBER 1993 - Gesetz zum Schutz des Psychologentitels | 8. NOVEMBER 1993 - Gesetz zum Schutz des Psychologentitels |
KAPITEL I - Berufsbezeichnung | KAPITEL I - Berufsbezeichnung |
Artikel 1 - Niemand darf den Titel eines Psychologen führen, ohne | Artikel 1 - Niemand darf den Titel eines Psychologen führen, ohne |
folgende Bedingungen zu erfüllen: | folgende Bedingungen zu erfüllen: |
1. Inhaber sein: | 1. Inhaber sein: |
a) eines von einer belgischen Universität ausgestellten Diploms eines | a) eines von einer belgischen Universität ausgestellten Diploms eines |
Lizentiaten oder Doktors der Psychologie oder eines ausländischen | Lizentiaten oder Doktors der Psychologie oder eines ausländischen |
Diploms, das von der zuständigen Behörde für gleichwertig erklärt | Diploms, das von der zuständigen Behörde für gleichwertig erklärt |
worden ist, | worden ist, |
b) oder eines von einer belgischen Universität ausgestellten | b) oder eines von einer belgischen Universität ausgestellten |
nachstehend erwähnten Diploms oder eines ausländischen Diploms, das | nachstehend erwähnten Diploms oder eines ausländischen Diploms, das |
von der zuständigen Behörde für gleichwertig erklärt worden ist: | von der zuständigen Behörde für gleichwertig erklärt worden ist: |
- "licentiaat of doctor in de beroepsoriëntering en selectie", | - "licentiaat of doctor in de beroepsoriëntering en selectie", |
- "licentiaat of doctor in de psychologische wetenschappen", | - "licentiaat of doctor in de psychologische wetenschappen", |
- "licentiaat of doctor in de toegepaste psychologie", | - "licentiaat of doctor in de toegepaste psychologie", |
- "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische | - "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische |
wetenschappen - richting ontwikkelingspsychologie", | wetenschappen - richting ontwikkelingspsychologie", |
- "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische | - "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische |
wetenschappen - richting industriële psychologie", | wetenschappen - richting industriële psychologie", |
- "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische | - "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische |
wetenschappen - richting ontwikkelings- en klinische psychologie", | wetenschappen - richting ontwikkelings- en klinische psychologie", |
- "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische | - "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische |
wetenschappen - richting bedrijfspsychologie", | wetenschappen - richting bedrijfspsychologie", |
- "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische | - "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische |
wetenschappen - richting theoretische en experimentele psychologie", | wetenschappen - richting theoretische en experimentele psychologie", |
- "licentiaat of doctor in de ontwikkelingspsychologie", | - "licentiaat of doctor in de ontwikkelingspsychologie", |
- "licentiaat of doctor in de klinische psychologie", | - "licentiaat of doctor in de klinische psychologie", |
- "licencié ou docteur en orientation et sélection professionnelles", | - "licencié ou docteur en orientation et sélection professionnelles", |
- "licencié ou docteur en sciences psychologiques", | - "licencié ou docteur en sciences psychologiques", |
- "licencié ou docteur en psychologie appliquée", | - "licencié ou docteur en psychologie appliquée", |
- "licencié ou docteur en sciences psychologiques et pédagogiques - | - "licencié ou docteur en sciences psychologiques et pédagogiques - |
orientation psychologie génétique", | orientation psychologie génétique", |
- "licencié ou docteur en sciences psychologiques et pédagogiques - | - "licencié ou docteur en sciences psychologiques et pédagogiques - |
orientation psychologie industrielle", | orientation psychologie industrielle", |
- "licencié ou docteur en sciences psychologiques et pédagogiques" mit | - "licencié ou docteur en sciences psychologiques et pédagogiques" mit |
einer der folgenden Bescheinigungen: | einer der folgenden Bescheinigungen: |
- "psychologie clinique", | - "psychologie clinique", |
- "psychologie sociale et socio-psychologie", | - "psychologie sociale et socio-psychologie", |
- "psychologie industrielle", | - "psychologie industrielle", |
- "psychologie clinique et curative", | - "psychologie clinique et curative", |
- "licencié ou docteur en sciences psychopédagogiques - orientation | - "licencié ou docteur en sciences psychopédagogiques - orientation |
psychologie", | psychologie", |
c) oder eines vor dem 1. Januar 1960 von einer belgischen Universität | c) oder eines vor dem 1. Januar 1960 von einer belgischen Universität |
ausgestellten Diploms eines Lizentiaten oder eines Doktors und als | ausgestellten Diploms eines Lizentiaten oder eines Doktors und als |
Mitglied des akademischen Personals Psychologie an einer belgischen | Mitglied des akademischen Personals Psychologie an einer belgischen |
Universität unterrichten, | Universität unterrichten, |
d) oder eines im Königlichen Erlass vom 22. Oktober 1936 erwähnten und | d) oder eines im Königlichen Erlass vom 22. Oktober 1936 erwähnten und |
vor dem 13. Januar 1947 erhaltenen nichtuniversitären Diploms eines | vor dem 13. Januar 1947 erhaltenen nichtuniversitären Diploms eines |
Berufsberaters, | Berufsberaters, |
e) oder eines Diploms eines "licencié en sciences psycho-pédagogiques | e) oder eines Diploms eines "licencié en sciences psycho-pédagogiques |
- orientation guidance et counseling", das vor der Veröffentlichung | - orientation guidance et counseling", das vor der Veröffentlichung |
des vorliegenden Gesetzes von der staatlichen Universität Mons | des vorliegenden Gesetzes von der staatlichen Universität Mons |
ausgestellt wurde, | ausgestellt wurde, |
f) oder eines Diploms eines Lizentiaten oder Doktors der | f) oder eines Diploms eines Lizentiaten oder Doktors der |
Psychologiewissenschaften und der pädagogischen Wissenschaften oder | Psychologiewissenschaften und der pädagogischen Wissenschaften oder |
eines vor der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes erhaltenen | eines vor der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes erhaltenen |
Diploms eines Lizentiaten oder Doktors in psychopädagogischen | Diploms eines Lizentiaten oder Doktors in psychopädagogischen |
Wissenschaften, | Wissenschaften, |
g) [1. eines Diploms, das in einem anderen Mitgliedstaat der | g) [1. eines Diploms, das in einem anderen Mitgliedstaat der |
Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Staat, der beim Abkommen | Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Staat, der beim Abkommen |
über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, nachstehend | über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, nachstehend |
"Staat" genannt, erforderlich ist, um Zugang zum Beruf eines | "Staat" genannt, erforderlich ist, um Zugang zum Beruf eines |
Psychologen in seinem Gebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und | Psychologen in seinem Gebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und |
das in einem Staat erworben wurde. | das in einem Staat erworben wurde. |
Als Diplome gelten: | Als Diplome gelten: |
alle Diplome, Zeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise | alle Diplome, Zeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise |
beziehungsweise jegliche Kombination dieser Diplome, Zeugnisse oder | beziehungsweise jegliche Kombination dieser Diplome, Zeugnisse oder |
sonstigen Befähigungsnachweise: | sonstigen Befähigungsnachweise: |
- die in einem Staat von einer zuständigen Behörde ausgestellt worden | - die in einem Staat von einer zuständigen Behörde ausgestellt worden |
sind, | sind, |
- aus denen hervorgeht, dass der Inhaber einen mindestens dreijährigen | - aus denen hervorgeht, dass der Inhaber einen mindestens dreijährigen |
postsekundären Ausbildungszyklus oder eine dieser Dauer entsprechende | postsekundären Ausbildungszyklus oder eine dieser Dauer entsprechende |
Teilzeitausbildung an einer Universität, einer Hochschule oder einer | Teilzeitausbildung an einer Universität, einer Hochschule oder einer |
anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau | anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau |
erfolgreich absolviert und gegebenenfalls die über diesen | erfolgreich absolviert und gegebenenfalls die über diesen |
postsekundären Ausbildungszyklus hinaus erforderliche berufliche | postsekundären Ausbildungszyklus hinaus erforderliche berufliche |
Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, | Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, |
- aus denen hervorgeht, dass der Inhaber über die berufliche | - aus denen hervorgeht, dass der Inhaber über die berufliche |
Qualifikation verfügt, die für den Zugang zum reglementierten Beruf | Qualifikation verfügt, die für den Zugang zum reglementierten Beruf |
eines Psychologen oder für die Ausübung dieses Berufs in diesem Staat | eines Psychologen oder für die Ausübung dieses Berufs in diesem Staat |
erforderlich sind, wenn die durch das Diplom, das Zeugnis oder den | erforderlich sind, wenn die durch das Diplom, das Zeugnis oder den |
sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in | sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in |
der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum | der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum |
erworben wurde oder wenn der Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung | erworben wurde oder wenn der Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung |
hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der ein Diplom, ein | hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der ein Diplom, ein |
Zeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlands | Zeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlands |
anerkannt hat. | anerkannt hat. |
Einem Diplom sind alle Diplome, Zeugnisse oder sonstigen | Einem Diplom sind alle Diplome, Zeugnisse oder sonstigen |
Befähigungsnachweise beziehungsweise jegliche Kombination dieser | Befähigungsnachweise beziehungsweise jegliche Kombination dieser |
Diplome, Zeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise gleichgesetzt, | Diplome, Zeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise gleichgesetzt, |
die von einer zuständigen Behörde in einem Staat ausgestellt wurden, | die von einer zuständigen Behörde in einem Staat ausgestellt wurden, |
wenn sie eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen | wenn sie eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen |
Wirtschaftsraum erworbene und von einer zuständigen Behörde in diesem | Wirtschaftsraum erworbene und von einer zuständigen Behörde in diesem |
Staat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschliessen und in | Staat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschliessen und in |
diesem Staat für den Zugang zu dem reglementierten Beruf eines | diesem Staat für den Zugang zu dem reglementierten Beruf eines |
Psychologen oder für die Ausübung dieses Berufs dieselben Rechte | Psychologen oder für die Ausübung dieses Berufs dieselben Rechte |
verleihen. | verleihen. |
Als reglementierte Ausbildung gilt: jede Ausbildung, | Als reglementierte Ausbildung gilt: jede Ausbildung, |
- die unmittelbar auf die Ausübung eines bestimmten Berufs | - die unmittelbar auf die Ausübung eines bestimmten Berufs |
ausgerichtet ist, | ausgerichtet ist, |
und | und |
- die aus einem mindestens dreijährigen postsekundären | - die aus einem mindestens dreijährigen postsekundären |
Ausbildungszyklus oder einer dieser Dauer entsprechenden | Ausbildungszyklus oder einer dieser Dauer entsprechenden |
Teilzeitausbildung an einer Universität, einer Hochschule oder einer | Teilzeitausbildung an einer Universität, einer Hochschule oder einer |
anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau | anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau |
besteht und gegebenenfalls eine berufliche Ausbildung, ein | besteht und gegebenenfalls eine berufliche Ausbildung, ein |
Berufspraktikum oder eine Berufspraxis beinhaltet, die über den | Berufspraktikum oder eine Berufspraxis beinhaltet, die über den |
postsekundären Ausbildungszyklus hinaus verlangt wird; die Struktur | postsekundären Ausbildungszyklus hinaus verlangt wird; die Struktur |
und das Niveau der beruflichen Ausbildung, des Berufspraktikums oder | und das Niveau der beruflichen Ausbildung, des Berufspraktikums oder |
der Berufspraxis müssen durch Gesetzes-, | der Berufspraxis müssen durch Gesetzes-, |
Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen des betreffenden | Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen des betreffenden |
Mitgliedstaates festgelegt werden oder Gegenstand einer Kontrolle oder | Mitgliedstaates festgelegt werden oder Gegenstand einer Kontrolle oder |
einer Zulassung durch die dazu bestimmte Behörde sein; | einer Zulassung durch die dazu bestimmte Behörde sein; |
2. wenn der Betreffende den Beruf eines Psychologen in den | 2. wenn der Betreffende den Beruf eines Psychologen in den |
vorhergehenden zehn Jahren zwei Jahre lang vollzeitig in einem anderen | vorhergehenden zehn Jahren zwei Jahre lang vollzeitig in einem anderen |
Staat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht reglementiert: eines | Staat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht reglementiert: eines |
Diploms, | Diploms, |
- das von einer zuständigen Behörde in einem Staat ausgestellt worden | - das von einer zuständigen Behörde in einem Staat ausgestellt worden |
ist, | ist, |
- aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen mindestens dreijährigen | - aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen mindestens dreijährigen |
postsekundären Ausbildungszyklus oder eine dieser Dauer entsprechende | postsekundären Ausbildungszyklus oder eine dieser Dauer entsprechende |
Teilzeitausbildung an einer Universität, einer Hochschule oder einer | Teilzeitausbildung an einer Universität, einer Hochschule oder einer |
anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in | anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in |
einem Staat erfolgreich absolviert und gegebenenfalls die über den | einem Staat erfolgreich absolviert und gegebenenfalls die über den |
postsekundären Ausbildungszyklus hinaus erforderliche berufliche | postsekundären Ausbildungszyklus hinaus erforderliche berufliche |
Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, | Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, |
- und das ihn auf die Ausübung dieses Berufs vorbereitet hat. | - und das ihn auf die Ausübung dieses Berufs vorbereitet hat. |
Dem Diplom sind jegliche Befähigungsnachweise beziehungsweise | Dem Diplom sind jegliche Befähigungsnachweise beziehungsweise |
Kombinationen von Befähigungsnachweisen gleichgesetzt, die von einer | Kombinationen von Befähigungsnachweisen gleichgesetzt, die von einer |
zuständigen Behörde in einem Staat ausgestellt worden sind, wenn sie | zuständigen Behörde in einem Staat ausgestellt worden sind, wenn sie |
eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen | eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen |
Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung abschliessen und von diesem Staat | Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung abschliessen und von diesem Staat |
als gleichwertig anerkannt sind, sofern diese Anerkennung den übrigen | als gleichwertig anerkannt sind, sofern diese Anerkennung den übrigen |
Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mitgeteilt worden ist. | Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mitgeteilt worden ist. |
Die in Absatz 1 erwähnte zweijährige Berufserfahrung darf jedoch nicht | Die in Absatz 1 erwähnte zweijährige Berufserfahrung darf jedoch nicht |
verlangt werden, wenn die im vorliegenden Punkt erwähnte(n) | verlangt werden, wenn die im vorliegenden Punkt erwähnte(n) |
Ausbildungsbescheinigung(en) des Antragstellers den Abschluss einer | Ausbildungsbescheinigung(en) des Antragstellers den Abschluss einer |
reglementierten Ausbildung bestätigt beziehungsweise bestätigen.]] | reglementierten Ausbildung bestätigt beziehungsweise bestätigen.]] |
2. auf der in Artikel 2 erwähnten Liste eingetragen sein. | 2. auf der in Artikel 2 erwähnten Liste eingetragen sein. |
[Art. 1 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe g) eingefügt | [Art. 1 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe g) eingefügt |
durch Art. 1 des K.E. vom 24. Januar 1997 (B.S. vom 20. Februar 1997) | durch Art. 1 des K.E. vom 24. Januar 1997 (B.S. vom 20. Februar 1997) |
und ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 16. | und ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 16. |
Februar 2005)] | Februar 2005)] |
Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 3 erwähnte Psychologenkommission führt | Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 3 erwähnte Psychologenkommission führt |
eine Liste der Personen, die die in Artikel 1 Nr. 1 erwähnten | eine Liste der Personen, die die in Artikel 1 Nr. 1 erwähnten |
Bedingungen erfüllen und den Psychologentitel führen möchten. | Bedingungen erfüllen und den Psychologentitel führen möchten. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Personen senden der Psychologenkommission | § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen senden der Psychologenkommission |
per Einschreibebrief eine Kopie [...] ihres Diploms oder eine | per Einschreibebrief eine Kopie [...] ihres Diploms oder eine |
Bescheinigung, die von der Universität oder Hochschule ausgestellt | Bescheinigung, die von der Universität oder Hochschule ausgestellt |
wurde, an der sie ihr Diplom erhalten haben, und die bescheinigt, dass | wurde, an der sie ihr Diplom erhalten haben, und die bescheinigt, dass |
es tatsächlich so ist. | es tatsächlich so ist. |
[Die Dauer des postsekundären Ausbildungszyklus der Inhaber eines in | [Die Dauer des postsekundären Ausbildungszyklus der Inhaber eines in |
Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe g) erwähnten Diploms muss mindestens fünf | Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe g) erwähnten Diploms muss mindestens fünf |
Jahre betragen. | Jahre betragen. |
Andernfalls müssen sie eine Berufserfahrung nachweisen, die dem | Andernfalls müssen sie eine Berufserfahrung nachweisen, die dem |
Doppelten des fehlenden Ausbildungszeitraums entspricht, ohne dass die | Doppelten des fehlenden Ausbildungszeitraums entspricht, ohne dass die |
Dauer der so erforderlichen Berufserfahrung vier Jahre übersteigen | Dauer der so erforderlichen Berufserfahrung vier Jahre übersteigen |
darf.] | darf.] |
§ 3 - Die Personen, die auf der Liste eingetragen sind, können | § 3 - Die Personen, die auf der Liste eingetragen sind, können |
jederzeit auf eigenen Antrag hin davon gestrichen werden. | jederzeit auf eigenen Antrag hin davon gestrichen werden. |
[ § 4 - Inhaber eines in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe g) des vorliegenden | [ § 4 - Inhaber eines in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe g) des vorliegenden |
Gesetzes erwähnten Diploms haben das Recht, ihre im Heimat- oder | Gesetzes erwähnten Diploms haben das Recht, ihre im Heimat- oder |
Herkunftsstaat bestehende rechtmässige Ausbildungsbezeichnung und | Herkunftsstaat bestehende rechtmässige Ausbildungsbezeichnung und |
gegebenenfalls deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu | gegebenenfalls deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu |
führen. In diesem Fall müssen neben dieser Bezeichnung Name und Ort | führen. In diesem Fall müssen neben dieser Bezeichnung Name und Ort |
der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die diese | der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die diese |
Ausbildungsbezeichnung verliehen haben, aufgeführt werden.] | Ausbildungsbezeichnung verliehen haben, aufgeführt werden.] |
[Art. 2 § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 14 des G. vom 22. Dezember | [Art. 2 § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 14 des G. vom 22. Dezember |
2009 (B.S. vom 29. Dezember 2009); § 2 Abs. 2 und 3 eingefügt durch | 2009 (B.S. vom 29. Dezember 2009); § 2 Abs. 2 und 3 eingefügt durch |
Art. 2 des K.E. vom 24. Januar 1997 (B.S. vom 20. Februar 1997); § 4 | Art. 2 des K.E. vom 24. Januar 1997 (B.S. vom 20. Februar 1997); § 4 |
eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 24. Januar 1997 (B.S. vom 20. | eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 24. Januar 1997 (B.S. vom 20. |
Februar 1997)] | Februar 1997)] |
KAPITEL II - Psychologenkommission. | KAPITEL II - Psychologenkommission. |
Art. 3 - § 1 - Die Psychologenkommission - nachstehend die Kommission | Art. 3 - § 1 - Die Psychologenkommission - nachstehend die Kommission |
genannt - ist eine unabhängige Einrichtung. Ihr Sitz befindet sich im | genannt - ist eine unabhängige Einrichtung. Ihr Sitz befindet sich im |
Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt. | Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt. |
§ 2 - Auf Vorschlag oder nach Stellungnahme der Kommission legt der | § 2 - Auf Vorschlag oder nach Stellungnahme der Kommission legt der |
König ihre Geschäftsordnung fest. | König ihre Geschäftsordnung fest. |
§ 3 - Die Funktionskosten der Kommission werden gemäss den vom König | § 3 - Die Funktionskosten der Kommission werden gemäss den vom König |
festgelegten Regeln getragen. | festgelegten Regeln getragen. |
§ 4 - Die Mandate der Kommissionsmitglieder werden nicht entlohnt. Der | § 4 - Die Mandate der Kommissionsmitglieder werden nicht entlohnt. Der |
Betrag der Funktionsentschädigung des Präsidenten wird vom König | Betrag der Funktionsentschädigung des Präsidenten wird vom König |
festgelegt. | festgelegt. |
Art. 4 - Neben den besonderen Aufträgen, die der Kommission durch | Art. 4 - Neben den besonderen Aufträgen, die der Kommission durch |
vorliegendes Gesetz anvertraut werden, hat sie als Aufgabe die | vorliegendes Gesetz anvertraut werden, hat sie als Aufgabe die |
zuständigen Minister durch Stellungnahmen - auf eigene Initiative oder | zuständigen Minister durch Stellungnahmen - auf eigene Initiative oder |
auf Anfrage - in allen Angelegenheiten, die den Titel des Psychologen | auf Anfrage - in allen Angelegenheiten, die den Titel des Psychologen |
betreffen, zu unterstützen. | betreffen, zu unterstützen. |
Art. 5 - § 1 - Abgesehen vom Präsidenten besteht die Kommission aus | Art. 5 - § 1 - Abgesehen vom Präsidenten besteht die Kommission aus |
sechzehn Vertretern der in Artikel 7 erwähnten zugelassenen nationalen | sechzehn Vertretern der in Artikel 7 erwähnten zugelassenen nationalen |
Berufsverbände der Psychologen. | Berufsverbände der Psychologen. |
§ 2 - Die Kommission wird alle vier Jahre am 1. Oktober erneuert. | § 2 - Die Kommission wird alle vier Jahre am 1. Oktober erneuert. |
§ 3 - Die Dauer des Mandats aller Kommissionsmitglieder beträgt auch | § 3 - Die Dauer des Mandats aller Kommissionsmitglieder beträgt auch |
vier Jahre. Jedes Mandat ist nur einmal erneuerbar. | vier Jahre. Jedes Mandat ist nur einmal erneuerbar. |
Art. 6 - Der König ernennt den Präsidenten der Kommission unter den | Art. 6 - Der König ernennt den Präsidenten der Kommission unter den |
Gerichtsräten an den Appellationshöfen [und den Präsidenten, | Gerichtsräten an den Appellationshöfen [und den Präsidenten, |
Vizepräsidenten und Richtern, effektive oder Honorarrichter, der | Vizepräsidenten und Richtern, effektive oder Honorarrichter, der |
Gerichte Erster Instanz, mit Ausnahme der Untersuchungsrichter, sowie | Gerichte Erster Instanz, mit Ausnahme der Untersuchungsrichter, sowie |
unter den Honorarmagistraten der Staatsanwaltschaft dieser Gerichte | unter den Honorarmagistraten der Staatsanwaltschaft dieser Gerichte |
oder den Rechtsanwälten, die seit mindestens zehn Jahren in einem | oder den Rechtsanwälten, die seit mindestens zehn Jahren in einem |
Verzeichnis der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen | Verzeichnis der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen |
Rechtsanwaltschaften oder der Kammer der flämischen | Rechtsanwaltschaften oder der Kammer der flämischen |
Rechtsanwaltschaften eingetragen sind]. Der König bestimmt auch einen | Rechtsanwaltschaften eingetragen sind]. Der König bestimmt auch einen |
stellvertretenden Präsidenten, der ausserdem bei Tod oder Rücktritt | stellvertretenden Präsidenten, der ausserdem bei Tod oder Rücktritt |
des Präsidenten dessen Nachfolge bis zum Ende dessen Mandats antritt. | des Präsidenten dessen Nachfolge bis zum Ende dessen Mandats antritt. |
[Art. 6 abgeändert durch Art. 183 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom | [Art. 6 abgeändert durch Art. 183 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom |
28. Juli 2006)] | 28. Juli 2006)] |
Art. 7 - § 1 - Um als nationaler Berufsverband zugelassen zu werden, | Art. 7 - § 1 - Um als nationaler Berufsverband zugelassen zu werden, |
weist der antragstellende Berufsverband nach: | weist der antragstellende Berufsverband nach: |
1. dass seine Arbeit ausschliesslich der Untersuchung, dem Schutz und | 1. dass seine Arbeit ausschliesslich der Untersuchung, dem Schutz und |
der Förderung der beruflichen, sozioökonomischen, moralischen und | der Förderung der beruflichen, sozioökonomischen, moralischen und |
wissenschaftlichen Interessen des Psychologen dient; | wissenschaftlichen Interessen des Psychologen dient; |
2. dass er eine tatsächliche Tätigkeit auf dem Gebiet von mindestens | 2. dass er eine tatsächliche Tätigkeit auf dem Gebiet von mindestens |
fünf Provinzen ausübt und dass seine Satzung den Beitritt von | fünf Provinzen ausübt und dass seine Satzung den Beitritt von |
Mitgliedern nicht von Bedingungen in Bezug auf den Ort der | Mitgliedern nicht von Bedingungen in Bezug auf den Ort der |
Berufsausübung auf dem Gebiet des Königreichs abhängig macht; | Berufsausübung auf dem Gebiet des Königreichs abhängig macht; |
3. dass er die Rechtspersönlichkeit besitzt; | 3. dass er die Rechtspersönlichkeit besitzt; |
4. dass er ein frei gegründeter und von den öffentlichen Behörden | 4. dass er ein frei gegründeter und von den öffentlichen Behörden |
unabhängiger Verband ist; | unabhängiger Verband ist; |
5. dass er die vom König festgelegten Bedingungen der | 5. dass er die vom König festgelegten Bedingungen der |
Repräsentativität im Allgemeinen sowie für jeden einzelnen in Artikel | Repräsentativität im Allgemeinen sowie für jeden einzelnen in Artikel |
8 § 1 erwähnten beruflichen Sektor erfüllt. | 8 § 1 erwähnten beruflichen Sektor erfüllt. |
§ 2 - Der König legt das Verfahren für die Zulassung der nationalen | § 2 - Der König legt das Verfahren für die Zulassung der nationalen |
Berufsverbände fest. Die Erneuerung der Zulassung durch den | Berufsverbände fest. Die Erneuerung der Zulassung durch den |
zuständigen Minister ist jedes Mal notwendig, wenn die Kommission | zuständigen Minister ist jedes Mal notwendig, wenn die Kommission |
erneuert wird. | erneuert wird. |
Art. 8 - § 1 - Die Vertretung der Berufsverbände in der Kommission | Art. 8 - § 1 - Die Vertretung der Berufsverbände in der Kommission |
besteht aus vier Mitgliedern aus jedem der vier beruflichen Sektoren | besteht aus vier Mitgliedern aus jedem der vier beruflichen Sektoren |
der Psychologie, d.h. dem PMS-Sektor, dem Arbeits- und | der Psychologie, d.h. dem PMS-Sektor, dem Arbeits- und |
Organisationssektor, dem klinischen Sektor und dem Sektor der | Organisationssektor, dem klinischen Sektor und dem Sektor der |
wissenschaftlichen Forschung und des Unterrichts. | wissenschaftlichen Forschung und des Unterrichts. |
§ 2 - Jeder berufliche Sektor wird in der Kommission durch zwei | § 2 - Jeder berufliche Sektor wird in der Kommission durch zwei |
französischsprachige und zwei niederländischsprachige Psychologen | französischsprachige und zwei niederländischsprachige Psychologen |
vertreten. | vertreten. |
§ 3 - Der König legt unter Einhaltung der Grundsätze der | § 3 - Der König legt unter Einhaltung der Grundsätze der |
verhältnismässigen Vertretung die Bestimmungen fest, die die | verhältnismässigen Vertretung die Bestimmungen fest, die die |
zahlenmässige Stärke der Vertretung von jedem Berufsverband in der | zahlenmässige Stärke der Vertretung von jedem Berufsverband in der |
Kommission pro beruflichen Sektor regeln. | Kommission pro beruflichen Sektor regeln. |
§ 4 - Die Vertreter der Berufsverbände in der Kommission müssen die in | § 4 - Die Vertreter der Berufsverbände in der Kommission müssen die in |
Artikel 1 erwähnten Bedingungen erfüllen. | Artikel 1 erwähnten Bedingungen erfüllen. |
§ 5 - Bei Rücktritt - aus welchem Grund auch immer - oder Tod eines | § 5 - Bei Rücktritt - aus welchem Grund auch immer - oder Tod eines |
Mitglieds wird dieses bis zum Ende seines Mandats durch einen | Mitglieds wird dieses bis zum Ende seines Mandats durch einen |
Vertreter desselben Berufsverbands und desselben beruflichen Sektors | Vertreter desselben Berufsverbands und desselben beruflichen Sektors |
vertreten. Die Ersatzmitglieder werden zur gleichen Zeit wie die | vertreten. Die Ersatzmitglieder werden zur gleichen Zeit wie die |
effektiven Mitglieder bestimmt. Sie tagen auch jedes Mal als | effektiven Mitglieder bestimmt. Sie tagen auch jedes Mal als |
Vertreter, wenn das effektive Mitglied verhindert ist. Sie müssen | Vertreter, wenn das effektive Mitglied verhindert ist. Sie müssen |
ebenfalls die in Artikel 1 erwähnten Bedingungen erfüllen. | ebenfalls die in Artikel 1 erwähnten Bedingungen erfüllen. |
KAPITEL III - Strafbestimmungen | KAPITEL III - Strafbestimmungen |
Art. 9 - Wer die in Artikel 1 Nr. 1 erwähnte Bedingung nicht erfüllt | Art. 9 - Wer die in Artikel 1 Nr. 1 erwähnte Bedingung nicht erfüllt |
und trotzdem den Psychologentitel führt oder wer von einem | und trotzdem den Psychologentitel führt oder wer von einem |
Erkennungszeichen Gebrauch macht, das bezüglich des Rechts, diesen | Erkennungszeichen Gebrauch macht, das bezüglich des Rechts, diesen |
Titel zu führen, täuschen kann, wird mit einer Geldbusse von 200 bis | Titel zu führen, täuschen kann, wird mit einer Geldbusse von 200 bis |
zu 1.000 [EUR] bestraft. | zu 1.000 [EUR] bestraft. |
[Art. 9 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. | [Art. 9 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. |
Juli 2000)] | Juli 2000)] |
Art. 10 - Wer die in Artikel 1 Nr. 1 erwähnte Bedingung erfüllt und | Art. 10 - Wer die in Artikel 1 Nr. 1 erwähnte Bedingung erfüllt und |
den Titel eines Psychologen nach dem 31. Dezember des zweiten Jahres | den Titel eines Psychologen nach dem 31. Dezember des zweiten Jahres |
nach dem Jahr der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes weiterhin | nach dem Jahr der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes weiterhin |
führt, ohne in der in Artikel 2 § 1 erwähnten Liste eingetragen zu | führt, ohne in der in Artikel 2 § 1 erwähnten Liste eingetragen zu |
sein, wird mit einer Geldbusse von 100 bis zu 500 [EUR] bestraft. | sein, wird mit einer Geldbusse von 100 bis zu 500 [EUR] bestraft. |
[Art. 10 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom | [Art. 10 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom |
29. Juli 2000)] | 29. Juli 2000)] |
Art. 11 - Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Kapitel VII | Art. 11 - Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Kapitel VII |
und Artikel 85, findet Anwendung auf die in den Artikeln 9, 10 und 19 | und Artikel 85, findet Anwendung auf die in den Artikeln 9, 10 und 19 |
erwähnten Vergehen. | erwähnten Vergehen. |
KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen | KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen |
Art. 12 - Personen, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden | Art. 12 - Personen, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden |
Gesetzes ein Diplom in einer Fakultät oder einem Institut für | Gesetzes ein Diplom in einer Fakultät oder einem Institut für |
Psychologie und Pädagogik einer belgischen Universität erhalten haben, | Psychologie und Pädagogik einer belgischen Universität erhalten haben, |
dessen Gleichwertigkeit mit den in Artikel 1 Nr. 1 Buchstaben a) und | dessen Gleichwertigkeit mit den in Artikel 1 Nr. 1 Buchstaben a) und |
b) erwähnten Diplomen anerkannt worden ist durch den Minister des | b) erwähnten Diplomen anerkannt worden ist durch den Minister des |
Mittelstands nach Stellungnahme der Kommission unter Berücksichtigung | Mittelstands nach Stellungnahme der Kommission unter Berücksichtigung |
der zusätzlichen Ausbildung, die gegebenenfalls in denselben | der zusätzlichen Ausbildung, die gegebenenfalls in denselben |
Einrichtungen selbst nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes | Einrichtungen selbst nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes |
besucht wurde, dürfen ebenfalls den Titel eines Psychologen führen. | besucht wurde, dürfen ebenfalls den Titel eines Psychologen führen. |
Art. 13 - § 1 - Die im vorhergehenden Artikel erwähnten Personen | Art. 13 - § 1 - Die im vorhergehenden Artikel erwähnten Personen |
richten vor dem 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr der | richten vor dem 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr der |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes einen ausführlichen Antrag | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes einen ausführlichen Antrag |
per Einschreibebrief an den Minister des Mittelstands. | per Einschreibebrief an den Minister des Mittelstands. |
§ 2 - Der Minister fasst seinen Beschluss nach Stellungnahme der | § 2 - Der Minister fasst seinen Beschluss nach Stellungnahme der |
Kommission binnen drei Monaten nach Erhalt des Antrags. | Kommission binnen drei Monaten nach Erhalt des Antrags. |
Der Antragsteller wird auf seinen Antrag hin von der Kommission | Der Antragsteller wird auf seinen Antrag hin von der Kommission |
angehört. | angehört. |
Der Beschluss wird per Einschreibebrief notifiziert. | Der Beschluss wird per Einschreibebrief notifiziert. |
Wird ein positiver Beschluss gefasst, wird der Antragsteller in die in | Wird ein positiver Beschluss gefasst, wird der Antragsteller in die in |
Artikel 2 § 1 erwähnte Liste eingetragen. | Artikel 2 § 1 erwähnte Liste eingetragen. |
Art. 14 - § 1 - Personen, für die ein günstiger gemäss Artikel 16 | Art. 14 - § 1 - Personen, für die ein günstiger gemäss Artikel 16 |
gefasster Beschluss der durch Artikel 15 eingerichteten | gefasster Beschluss der durch Artikel 15 eingerichteten |
Zulassungskommission vorliegt oder für die gemäss Artikel 17 ein | Zulassungskommission vorliegt oder für die gemäss Artikel 17 ein |
günstiger Beschluss vom Minister des Mittelstands gefasst worden ist, | günstiger Beschluss vom Minister des Mittelstands gefasst worden ist, |
dürfen mit allen damit verbundenen Rechten ebenfalls den Titel eines | dürfen mit allen damit verbundenen Rechten ebenfalls den Titel eines |
Psychologen führen. | Psychologen führen. |
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen müssen am Datum des | Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen müssen am Datum des |
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes ein Diplom der Psychologie an | Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes ein Diplom der Psychologie an |
einer vom Staat oder von der Gemeinschaft organisierten, anerkannten | einer vom Staat oder von der Gemeinschaft organisierten, anerkannten |
oder subventionierten nichtuniversitären Hochschule erhalten haben und | oder subventionierten nichtuniversitären Hochschule erhalten haben und |
während mindestens drei oder vier Jahren - je nach erhaltenem Diplom - | während mindestens drei oder vier Jahren - je nach erhaltenem Diplom - |
berufliche Tätigkeiten mit Bezug auf die Psychologie ausgeübt haben. | berufliche Tätigkeiten mit Bezug auf die Psychologie ausgeübt haben. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Personen müssen binnen zwölf Monaten nach | § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen müssen binnen zwölf Monaten nach |
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes einen Antrag an den Minister | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes einen Antrag an den Minister |
des Mittelstands richten. | des Mittelstands richten. |
Folgende Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden: | Folgende Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden: |
- die beglaubigte Abschrift des erhaltenen Diploms der Psychologie | - die beglaubigte Abschrift des erhaltenen Diploms der Psychologie |
oder einer Bescheinigung von der Einrichtung, die das Diplom | oder einer Bescheinigung von der Einrichtung, die das Diplom |
ausgestellt hat, | ausgestellt hat, |
- eine Bescheinigung, der zufolge der Antragsteller einen Beruf mit | - eine Bescheinigung, der zufolge der Antragsteller einen Beruf mit |
Bezug auf die Psychologie während mindestens drei Jahren ausgeübt hat, | Bezug auf die Psychologie während mindestens drei Jahren ausgeübt hat, |
wenn ein A1-Diplom im Tagesunterricht erlangt wurde, und während | wenn ein A1-Diplom im Tagesunterricht erlangt wurde, und während |
mindestens vier Jahren, wenn ein B1-Diplom als Abschluss eines | mindestens vier Jahren, wenn ein B1-Diplom als Abschluss eines |
Weiterbildungsunterrichts in der Abendschule erlangt wurde. | Weiterbildungsunterrichts in der Abendschule erlangt wurde. |
Der Minister des Mittelstands bestätigt den Erhalt des Antrags. Die | Der Minister des Mittelstands bestätigt den Erhalt des Antrags. Die |
Empfangsbestätigung gilt als vorläufige Erlaubnis, den Titel eines | Empfangsbestätigung gilt als vorläufige Erlaubnis, den Titel eines |
Psychologen bis zur Notifizierung des gemäss Artikel 16 oder 17 | Psychologen bis zur Notifizierung des gemäss Artikel 16 oder 17 |
gefassten Beschlusses der Zulassungskommission beziehungsweise des | gefassten Beschlusses der Zulassungskommission beziehungsweise des |
Ministers des Mittelstands zu führen. | Ministers des Mittelstands zu führen. |
Unbeschadet der Anwendung des vorhergehenden Absatzes dürfen die in § | Unbeschadet der Anwendung des vorhergehenden Absatzes dürfen die in § |
1 erwähnten Personen den Titel eines Psychologen vorläufig während des | 1 erwähnten Personen den Titel eines Psychologen vorläufig während des |
in Absatz 1 erwähnten Zeitraums von zwölf Monaten führen. | in Absatz 1 erwähnten Zeitraums von zwölf Monaten führen. |
Art. 15 - § 1 - Beim Minister des Mittelstands wird binnen zwei | Art. 15 - § 1 - Beim Minister des Mittelstands wird binnen zwei |
Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eine | Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eine |
Zulassungskommission eingerichtet, deren Auftrag darin besteht, die | Zulassungskommission eingerichtet, deren Auftrag darin besteht, die |
Anträge zu untersuchen, die die in Artikel 14 erwähnten Personen dem | Anträge zu untersuchen, die die in Artikel 14 erwähnten Personen dem |
Minister zugeschickt haben. | Minister zugeschickt haben. |
§ 2 - Der Vorsitz der Zulassungskommission wird von einem anderen | § 2 - Der Vorsitz der Zulassungskommission wird von einem anderen |
Magistrat als dem in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen | Magistrat als dem in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen |
Präsidenten der Psychologenkommission geführt. | Präsidenten der Psychologenkommission geführt. |
Die Zulassungskommission besteht aus einer französischsprachigen und | Die Zulassungskommission besteht aus einer französischsprachigen und |
aus einer niederländischsprachigen Kammer. | aus einer niederländischsprachigen Kammer. |
Jede Kammer besteht zur Hälfte aus Beamten des Ministeriums des | Jede Kammer besteht zur Hälfte aus Beamten des Ministeriums des |
Mittelstands, die nicht Inhaber eines in Artikel 1 des vorliegenden | Mittelstands, die nicht Inhaber eines in Artikel 1 des vorliegenden |
Gesetzes erwähnten Diploms sind, und zur Hälfte aus Beauftragten, die | Gesetzes erwähnten Diploms sind, und zur Hälfte aus Beauftragten, die |
zu gleichen Teilen aus dem nationalen belgischen Psychologenverband | zu gleichen Teilen aus dem nationalen belgischen Psychologenverband |
und den Berufsvereinigungen und -verbänden der Diplompsychologen von | und den Berufsvereinigungen und -verbänden der Diplompsychologen von |
nichtuniversitären Hochschulen stammen. | nichtuniversitären Hochschulen stammen. |
Art. 16 - Die Zulassungskommission befindet durch einen mit Gründen | Art. 16 - Die Zulassungskommission befindet durch einen mit Gründen |
versehenen Beschluss binnen sechs Monaten ab Einreichung des in | versehenen Beschluss binnen sechs Monaten ab Einreichung des in |
Artikel 14 erwähnten Antrags. | Artikel 14 erwähnten Antrags. |
Der Antragsteller kann darum ersuchen, gegebenenfalls mit einem | Der Antragsteller kann darum ersuchen, gegebenenfalls mit einem |
Beistand angehört zu werden. | Beistand angehört zu werden. |
Die Zulassungskommission notifiziert dem Antragsteller ihren Beschluss | Die Zulassungskommission notifiziert dem Antragsteller ihren Beschluss |
per Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung. | per Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung. |
Bleibt ein Beschluss binnen der in Absatz 1 festgelegten Frist aus, | Bleibt ein Beschluss binnen der in Absatz 1 festgelegten Frist aus, |
kann der Antragsteller davon ausgehen, dass der Psychologentitel | kann der Antragsteller davon ausgehen, dass der Psychologentitel |
zugelassen ist. | zugelassen ist. |
Art. 17 - Wird der Antrag von der Zulassungskommission abgewiesen, | Art. 17 - Wird der Antrag von der Zulassungskommission abgewiesen, |
kann der Antragsteller binnen fünfundvierzig Tagen ab Empfang der | kann der Antragsteller binnen fünfundvierzig Tagen ab Empfang der |
Notifizierung beim Minister des Mittelstands Widerspruch einreichen. | Notifizierung beim Minister des Mittelstands Widerspruch einreichen. |
Der Minister bestätigt den Empfang des Widerspruchs. | Der Minister bestätigt den Empfang des Widerspruchs. |
Der Minister befindet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss | Der Minister befindet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss |
binnen sechs Monaten nach Einreichung des Widerspruchs. Sein Beschluss | binnen sechs Monaten nach Einreichung des Widerspruchs. Sein Beschluss |
wird dem Antragsteller per Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung | wird dem Antragsteller per Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung |
notifiziert. | notifiziert. |
Bleibt ein Beschluss binnen der in Absatz 2 festgelegten Frist aus, | Bleibt ein Beschluss binnen der in Absatz 2 festgelegten Frist aus, |
kann der Antragsteller davon ausgehen, dass der Psychologentitel | kann der Antragsteller davon ausgehen, dass der Psychologentitel |
zugelassen ist. | zugelassen ist. |
Art. 18 - Ist dem Antragsteller gegenüber ein günstiger Beschluss | Art. 18 - Ist dem Antragsteller gegenüber ein günstiger Beschluss |
gefasst worden seitens der Zulassungskommission oder des Ministers des | gefasst worden seitens der Zulassungskommission oder des Ministers des |
Mittelstands oder ist binnen den in den Artikeln 16 Absatz 4 oder 17 | Mittelstands oder ist binnen den in den Artikeln 16 Absatz 4 oder 17 |
Absatz 4 festgelegten Fristen kein Beschluss gefasst worden, richtet | Absatz 4 festgelegten Fristen kein Beschluss gefasst worden, richtet |
der Antragsteller an die in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes | der Antragsteller an die in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes |
erwähnte Psychologenkommission per Einschreibebrief eine Kopie des | erwähnte Psychologenkommission per Einschreibebrief eine Kopie des |
gefassten Beschlusses oder der Bestätigung über den Empfang des | gefassten Beschlusses oder der Bestätigung über den Empfang des |
Antrags oder des Widerspruchs. | Antrags oder des Widerspruchs. |
Die Psychologenkommission nimmt unverzüglich die Eintragung des | Die Psychologenkommission nimmt unverzüglich die Eintragung des |
Antragstellers in die in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnte | Antragstellers in die in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnte |
Liste vor. | Liste vor. |
Art. 19 - § 1 - Artikel 9 findet keine Anwendung auf die in den | Art. 19 - § 1 - Artikel 9 findet keine Anwendung auf die in den |
Artikeln 12 und 14 erwähnten Personen. | Artikeln 12 und 14 erwähnten Personen. |
§ 2 - Wer von der Anwendung von Artikel 12 betroffen ist und den Titel | § 2 - Wer von der Anwendung von Artikel 12 betroffen ist und den Titel |
eines Psychologen nach dem 30. Juni des achten Jahres nach dem Jahr | eines Psychologen nach dem 30. Juni des achten Jahres nach dem Jahr |
der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes weiter führt, ohne in | der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes weiter führt, ohne in |
der in Artikel 2 § 1 erwähnten Liste eingetragen zu sein, wird mit | der in Artikel 2 § 1 erwähnten Liste eingetragen zu sein, wird mit |
einer Geldbusse von 100 bis zu 500 [EUR] bestraft. | einer Geldbusse von 100 bis zu 500 [EUR] bestraft. |
[Art. 19 § 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. | [Art. 19 § 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. |
vom 29. Juli 2000)] | vom 29. Juli 2000)] |
[Art. 20 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | [Art. 20 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
und dessen Ausführungserlasse abändern, um die Umsetzung der | und dessen Ausführungserlasse abändern, um die Umsetzung der |
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine | Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine |
allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine | allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine |
mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen in | mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen in |
innerstaatliches Recht zu gewährleisten.] | innerstaatliches Recht zu gewährleisten.] |
[Art. 20 eingefügt durch Art. 252 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom | [Art. 20 eingefügt durch Art. 252 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom |
15. Juli 2004)] | 15. Juli 2004)] |