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Vue multilingue de Loi du 08/11/1993
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Loi protégeant le titre de psychologue Wet tot bescherming van de titel van psycholoog. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 8 NOVEMBRE 1993. - Loi protégeant le titre de psychologue Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 8 NOVEMBER 1993. - Wet tot bescherming van de titel van psycholoog. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 8 novembre 1993 protégeant le titre de de wet van 8 november 1993 tot bescherming van de titel van psycholoog
psychologue (Moniteur belge du 31 mai 1994), telle qu'elle a été (Belgisch Staatsblad van 31 mei 1994), zoals ze achtereenvolgens werd
modifiée successivement par : gewijzigd bij :
- l'arrêté royal du 24 janvier 1997 modifiant la loi du 8 novembre - het koninklijk besluit van 24 januari 1997 tot wijziging van de wet
van 8 november 1993 tot bescherming van de titel van psycholoog,
1993 protégeant le titre de psychologue, afin de mettre en oeuvre la teneinde uitvoering te geven aan de Richtlijn 89/48/EEG van de Raad
Directive 89/48/CEE du Conseil du 21 décembre 1988 relative à un van 21 december 1988 betreffende een algemeen stelsel van erkenning
système général de reconnaissance des diplômes d'enseignement
supérieur qui sanctionnent des formations professionnelles d'une durée van hoger-onderwijsdiploma's waarmee beroepsopleidingen van ten minste
minimale de trois ans (Moniteur belge du 20 février 1997); drie jaar worden afgesloten (Belgisch Staatsblad van 20 februari
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la 1997); - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000) artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000);
- la loi-programme du 9 juillet 2004 (Moniteur belge du 15 juillet - de programmawet van 9 juli 2004 (Belgisch Staatsblad van 15 juli
2004); 2004);
- l'arrêté royal du 20 janvier 2005 modifiant la loi du 8 novembre - het koninklijk besluit van 20 januari 2005 tot wijziging van de wet
1993 protégeant le titre de psychologue (Moniteur belge du 16 février van 8 november 1993 tot bescherming van de titel van psycholoog
2005); (Belgisch Staatsblad van 16 februari 2005);
- la loi-programme du 20 juillet 2006 (Moniteur belge du 28 juillet - de programmawet van 20 juli 2006 (Belgisch Staatsblad van 28 juli
2006); 2006);
- la loi du 22 décembre 2009 adaptant certaines législations à la - de wet van 22 december 2009 tot aanpassing van sommige wetgevingen
Directive 2006/123/CE du Parlement européen et du Conseil relative aux aan de Richtlijn 2006/123/EG van het Europees Parlement en de Raad
services dans le marché intérieur (Moniteur belge du 29 décembre betreffende diensten op de interne markt (Belgisch Staatsblad van 29
2009). december 2009).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS MINISTERIUM DES MITTELSTANDS
8. NOVEMBER 1993 - Gesetz zum Schutz des Psychologentitels 8. NOVEMBER 1993 - Gesetz zum Schutz des Psychologentitels
KAPITEL I - Berufsbezeichnung KAPITEL I - Berufsbezeichnung
Artikel 1 - Niemand darf den Titel eines Psychologen führen, ohne Artikel 1 - Niemand darf den Titel eines Psychologen führen, ohne
folgende Bedingungen zu erfüllen: folgende Bedingungen zu erfüllen:
1. Inhaber sein: 1. Inhaber sein:
a) eines von einer belgischen Universität ausgestellten Diploms eines a) eines von einer belgischen Universität ausgestellten Diploms eines
Lizentiaten oder Doktors der Psychologie oder eines ausländischen Lizentiaten oder Doktors der Psychologie oder eines ausländischen
Diploms, das von der zuständigen Behörde für gleichwertig erklärt Diploms, das von der zuständigen Behörde für gleichwertig erklärt
worden ist, worden ist,
b) oder eines von einer belgischen Universität ausgestellten b) oder eines von einer belgischen Universität ausgestellten
nachstehend erwähnten Diploms oder eines ausländischen Diploms, das nachstehend erwähnten Diploms oder eines ausländischen Diploms, das
von der zuständigen Behörde für gleichwertig erklärt worden ist: von der zuständigen Behörde für gleichwertig erklärt worden ist:
- "licentiaat of doctor in de beroepsoriëntering en selectie", - "licentiaat of doctor in de beroepsoriëntering en selectie",
- "licentiaat of doctor in de psychologische wetenschappen", - "licentiaat of doctor in de psychologische wetenschappen",
- "licentiaat of doctor in de toegepaste psychologie", - "licentiaat of doctor in de toegepaste psychologie",
- "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische - "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische
wetenschappen - richting ontwikkelingspsychologie", wetenschappen - richting ontwikkelingspsychologie",
- "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische - "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische
wetenschappen - richting industriële psychologie", wetenschappen - richting industriële psychologie",
- "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische - "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische
wetenschappen - richting ontwikkelings- en klinische psychologie", wetenschappen - richting ontwikkelings- en klinische psychologie",
- "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische - "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische
wetenschappen - richting bedrijfspsychologie", wetenschappen - richting bedrijfspsychologie",
- "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische - "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische
wetenschappen - richting theoretische en experimentele psychologie", wetenschappen - richting theoretische en experimentele psychologie",
- "licentiaat of doctor in de ontwikkelingspsychologie", - "licentiaat of doctor in de ontwikkelingspsychologie",
- "licentiaat of doctor in de klinische psychologie", - "licentiaat of doctor in de klinische psychologie",
- "licencié ou docteur en orientation et sélection professionnelles", - "licencié ou docteur en orientation et sélection professionnelles",
- "licencié ou docteur en sciences psychologiques", - "licencié ou docteur en sciences psychologiques",
- "licencié ou docteur en psychologie appliquée", - "licencié ou docteur en psychologie appliquée",
- "licencié ou docteur en sciences psychologiques et pédagogiques - - "licencié ou docteur en sciences psychologiques et pédagogiques -
orientation psychologie génétique", orientation psychologie génétique",
- "licencié ou docteur en sciences psychologiques et pédagogiques - - "licencié ou docteur en sciences psychologiques et pédagogiques -
orientation psychologie industrielle", orientation psychologie industrielle",
- "licencié ou docteur en sciences psychologiques et pédagogiques" mit - "licencié ou docteur en sciences psychologiques et pédagogiques" mit
einer der folgenden Bescheinigungen: einer der folgenden Bescheinigungen:
- "psychologie clinique", - "psychologie clinique",
- "psychologie sociale et socio-psychologie", - "psychologie sociale et socio-psychologie",
- "psychologie industrielle", - "psychologie industrielle",
- "psychologie clinique et curative", - "psychologie clinique et curative",
- "licencié ou docteur en sciences psychopédagogiques - orientation - "licencié ou docteur en sciences psychopédagogiques - orientation
psychologie", psychologie",
c) oder eines vor dem 1. Januar 1960 von einer belgischen Universität c) oder eines vor dem 1. Januar 1960 von einer belgischen Universität
ausgestellten Diploms eines Lizentiaten oder eines Doktors und als ausgestellten Diploms eines Lizentiaten oder eines Doktors und als
Mitglied des akademischen Personals Psychologie an einer belgischen Mitglied des akademischen Personals Psychologie an einer belgischen
Universität unterrichten, Universität unterrichten,
d) oder eines im Königlichen Erlass vom 22. Oktober 1936 erwähnten und d) oder eines im Königlichen Erlass vom 22. Oktober 1936 erwähnten und
vor dem 13. Januar 1947 erhaltenen nichtuniversitären Diploms eines vor dem 13. Januar 1947 erhaltenen nichtuniversitären Diploms eines
Berufsberaters, Berufsberaters,
e) oder eines Diploms eines "licencié en sciences psycho-pédagogiques e) oder eines Diploms eines "licencié en sciences psycho-pédagogiques
- orientation guidance et counseling", das vor der Veröffentlichung - orientation guidance et counseling", das vor der Veröffentlichung
des vorliegenden Gesetzes von der staatlichen Universität Mons des vorliegenden Gesetzes von der staatlichen Universität Mons
ausgestellt wurde, ausgestellt wurde,
f) oder eines Diploms eines Lizentiaten oder Doktors der f) oder eines Diploms eines Lizentiaten oder Doktors der
Psychologiewissenschaften und der pädagogischen Wissenschaften oder Psychologiewissenschaften und der pädagogischen Wissenschaften oder
eines vor der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes erhaltenen eines vor der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes erhaltenen
Diploms eines Lizentiaten oder Doktors in psychopädagogischen Diploms eines Lizentiaten oder Doktors in psychopädagogischen
Wissenschaften, Wissenschaften,
g) [1. eines Diploms, das in einem anderen Mitgliedstaat der g) [1. eines Diploms, das in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Staat, der beim Abkommen Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Staat, der beim Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, nachstehend über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, nachstehend
"Staat" genannt, erforderlich ist, um Zugang zum Beruf eines "Staat" genannt, erforderlich ist, um Zugang zum Beruf eines
Psychologen in seinem Gebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und Psychologen in seinem Gebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und
das in einem Staat erworben wurde. das in einem Staat erworben wurde.
Als Diplome gelten: Als Diplome gelten:
alle Diplome, Zeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise alle Diplome, Zeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise
beziehungsweise jegliche Kombination dieser Diplome, Zeugnisse oder beziehungsweise jegliche Kombination dieser Diplome, Zeugnisse oder
sonstigen Befähigungsnachweise: sonstigen Befähigungsnachweise:
- die in einem Staat von einer zuständigen Behörde ausgestellt worden - die in einem Staat von einer zuständigen Behörde ausgestellt worden
sind, sind,
- aus denen hervorgeht, dass der Inhaber einen mindestens dreijährigen - aus denen hervorgeht, dass der Inhaber einen mindestens dreijährigen
postsekundären Ausbildungszyklus oder eine dieser Dauer entsprechende postsekundären Ausbildungszyklus oder eine dieser Dauer entsprechende
Teilzeitausbildung an einer Universität, einer Hochschule oder einer Teilzeitausbildung an einer Universität, einer Hochschule oder einer
anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau
erfolgreich absolviert und gegebenenfalls die über diesen erfolgreich absolviert und gegebenenfalls die über diesen
postsekundären Ausbildungszyklus hinaus erforderliche berufliche postsekundären Ausbildungszyklus hinaus erforderliche berufliche
Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
- aus denen hervorgeht, dass der Inhaber über die berufliche - aus denen hervorgeht, dass der Inhaber über die berufliche
Qualifikation verfügt, die für den Zugang zum reglementierten Beruf Qualifikation verfügt, die für den Zugang zum reglementierten Beruf
eines Psychologen oder für die Ausübung dieses Berufs in diesem Staat eines Psychologen oder für die Ausübung dieses Berufs in diesem Staat
erforderlich sind, wenn die durch das Diplom, das Zeugnis oder den erforderlich sind, wenn die durch das Diplom, das Zeugnis oder den
sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in
der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum
erworben wurde oder wenn der Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung erworben wurde oder wenn der Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung
hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der ein Diplom, ein hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der ein Diplom, ein
Zeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlands Zeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlands
anerkannt hat. anerkannt hat.
Einem Diplom sind alle Diplome, Zeugnisse oder sonstigen Einem Diplom sind alle Diplome, Zeugnisse oder sonstigen
Befähigungsnachweise beziehungsweise jegliche Kombination dieser Befähigungsnachweise beziehungsweise jegliche Kombination dieser
Diplome, Zeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise gleichgesetzt, Diplome, Zeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise gleichgesetzt,
die von einer zuständigen Behörde in einem Staat ausgestellt wurden, die von einer zuständigen Behörde in einem Staat ausgestellt wurden,
wenn sie eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen wenn sie eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen
Wirtschaftsraum erworbene und von einer zuständigen Behörde in diesem Wirtschaftsraum erworbene und von einer zuständigen Behörde in diesem
Staat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschliessen und in Staat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschliessen und in
diesem Staat für den Zugang zu dem reglementierten Beruf eines diesem Staat für den Zugang zu dem reglementierten Beruf eines
Psychologen oder für die Ausübung dieses Berufs dieselben Rechte Psychologen oder für die Ausübung dieses Berufs dieselben Rechte
verleihen. verleihen.
Als reglementierte Ausbildung gilt: jede Ausbildung, Als reglementierte Ausbildung gilt: jede Ausbildung,
- die unmittelbar auf die Ausübung eines bestimmten Berufs - die unmittelbar auf die Ausübung eines bestimmten Berufs
ausgerichtet ist, ausgerichtet ist,
und und
- die aus einem mindestens dreijährigen postsekundären - die aus einem mindestens dreijährigen postsekundären
Ausbildungszyklus oder einer dieser Dauer entsprechenden Ausbildungszyklus oder einer dieser Dauer entsprechenden
Teilzeitausbildung an einer Universität, einer Hochschule oder einer Teilzeitausbildung an einer Universität, einer Hochschule oder einer
anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau
besteht und gegebenenfalls eine berufliche Ausbildung, ein besteht und gegebenenfalls eine berufliche Ausbildung, ein
Berufspraktikum oder eine Berufspraxis beinhaltet, die über den Berufspraktikum oder eine Berufspraxis beinhaltet, die über den
postsekundären Ausbildungszyklus hinaus verlangt wird; die Struktur postsekundären Ausbildungszyklus hinaus verlangt wird; die Struktur
und das Niveau der beruflichen Ausbildung, des Berufspraktikums oder und das Niveau der beruflichen Ausbildung, des Berufspraktikums oder
der Berufspraxis müssen durch Gesetzes-, der Berufspraxis müssen durch Gesetzes-,
Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen des betreffenden Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen des betreffenden
Mitgliedstaates festgelegt werden oder Gegenstand einer Kontrolle oder Mitgliedstaates festgelegt werden oder Gegenstand einer Kontrolle oder
einer Zulassung durch die dazu bestimmte Behörde sein; einer Zulassung durch die dazu bestimmte Behörde sein;
2. wenn der Betreffende den Beruf eines Psychologen in den 2. wenn der Betreffende den Beruf eines Psychologen in den
vorhergehenden zehn Jahren zwei Jahre lang vollzeitig in einem anderen vorhergehenden zehn Jahren zwei Jahre lang vollzeitig in einem anderen
Staat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht reglementiert: eines Staat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht reglementiert: eines
Diploms, Diploms,
- das von einer zuständigen Behörde in einem Staat ausgestellt worden - das von einer zuständigen Behörde in einem Staat ausgestellt worden
ist, ist,
- aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen mindestens dreijährigen - aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen mindestens dreijährigen
postsekundären Ausbildungszyklus oder eine dieser Dauer entsprechende postsekundären Ausbildungszyklus oder eine dieser Dauer entsprechende
Teilzeitausbildung an einer Universität, einer Hochschule oder einer Teilzeitausbildung an einer Universität, einer Hochschule oder einer
anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in
einem Staat erfolgreich absolviert und gegebenenfalls die über den einem Staat erfolgreich absolviert und gegebenenfalls die über den
postsekundären Ausbildungszyklus hinaus erforderliche berufliche postsekundären Ausbildungszyklus hinaus erforderliche berufliche
Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
- und das ihn auf die Ausübung dieses Berufs vorbereitet hat. - und das ihn auf die Ausübung dieses Berufs vorbereitet hat.
Dem Diplom sind jegliche Befähigungsnachweise beziehungsweise Dem Diplom sind jegliche Befähigungsnachweise beziehungsweise
Kombinationen von Befähigungsnachweisen gleichgesetzt, die von einer Kombinationen von Befähigungsnachweisen gleichgesetzt, die von einer
zuständigen Behörde in einem Staat ausgestellt worden sind, wenn sie zuständigen Behörde in einem Staat ausgestellt worden sind, wenn sie
eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen
Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung abschliessen und von diesem Staat Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung abschliessen und von diesem Staat
als gleichwertig anerkannt sind, sofern diese Anerkennung den übrigen als gleichwertig anerkannt sind, sofern diese Anerkennung den übrigen
Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mitgeteilt worden ist. Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mitgeteilt worden ist.
Die in Absatz 1 erwähnte zweijährige Berufserfahrung darf jedoch nicht Die in Absatz 1 erwähnte zweijährige Berufserfahrung darf jedoch nicht
verlangt werden, wenn die im vorliegenden Punkt erwähnte(n) verlangt werden, wenn die im vorliegenden Punkt erwähnte(n)
Ausbildungsbescheinigung(en) des Antragstellers den Abschluss einer Ausbildungsbescheinigung(en) des Antragstellers den Abschluss einer
reglementierten Ausbildung bestätigt beziehungsweise bestätigen.]] reglementierten Ausbildung bestätigt beziehungsweise bestätigen.]]
2. auf der in Artikel 2 erwähnten Liste eingetragen sein. 2. auf der in Artikel 2 erwähnten Liste eingetragen sein.
[Art. 1 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe g) eingefügt [Art. 1 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe g) eingefügt
durch Art. 1 des K.E. vom 24. Januar 1997 (B.S. vom 20. Februar 1997) durch Art. 1 des K.E. vom 24. Januar 1997 (B.S. vom 20. Februar 1997)
und ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 16. und ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 16.
Februar 2005)] Februar 2005)]
Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 3 erwähnte Psychologenkommission führt Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 3 erwähnte Psychologenkommission führt
eine Liste der Personen, die die in Artikel 1 Nr. 1 erwähnten eine Liste der Personen, die die in Artikel 1 Nr. 1 erwähnten
Bedingungen erfüllen und den Psychologentitel führen möchten. Bedingungen erfüllen und den Psychologentitel führen möchten.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Personen senden der Psychologenkommission § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen senden der Psychologenkommission
per Einschreibebrief eine Kopie [...] ihres Diploms oder eine per Einschreibebrief eine Kopie [...] ihres Diploms oder eine
Bescheinigung, die von der Universität oder Hochschule ausgestellt Bescheinigung, die von der Universität oder Hochschule ausgestellt
wurde, an der sie ihr Diplom erhalten haben, und die bescheinigt, dass wurde, an der sie ihr Diplom erhalten haben, und die bescheinigt, dass
es tatsächlich so ist. es tatsächlich so ist.
[Die Dauer des postsekundären Ausbildungszyklus der Inhaber eines in [Die Dauer des postsekundären Ausbildungszyklus der Inhaber eines in
Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe g) erwähnten Diploms muss mindestens fünf Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe g) erwähnten Diploms muss mindestens fünf
Jahre betragen. Jahre betragen.
Andernfalls müssen sie eine Berufserfahrung nachweisen, die dem Andernfalls müssen sie eine Berufserfahrung nachweisen, die dem
Doppelten des fehlenden Ausbildungszeitraums entspricht, ohne dass die Doppelten des fehlenden Ausbildungszeitraums entspricht, ohne dass die
Dauer der so erforderlichen Berufserfahrung vier Jahre übersteigen Dauer der so erforderlichen Berufserfahrung vier Jahre übersteigen
darf.] darf.]
§ 3 - Die Personen, die auf der Liste eingetragen sind, können § 3 - Die Personen, die auf der Liste eingetragen sind, können
jederzeit auf eigenen Antrag hin davon gestrichen werden. jederzeit auf eigenen Antrag hin davon gestrichen werden.
[ § 4 - Inhaber eines in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe g) des vorliegenden [ § 4 - Inhaber eines in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe g) des vorliegenden
Gesetzes erwähnten Diploms haben das Recht, ihre im Heimat- oder Gesetzes erwähnten Diploms haben das Recht, ihre im Heimat- oder
Herkunftsstaat bestehende rechtmässige Ausbildungsbezeichnung und Herkunftsstaat bestehende rechtmässige Ausbildungsbezeichnung und
gegebenenfalls deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu gegebenenfalls deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu
führen. In diesem Fall müssen neben dieser Bezeichnung Name und Ort führen. In diesem Fall müssen neben dieser Bezeichnung Name und Ort
der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die diese der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die diese
Ausbildungsbezeichnung verliehen haben, aufgeführt werden.] Ausbildungsbezeichnung verliehen haben, aufgeführt werden.]
[Art. 2 § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 14 des G. vom 22. Dezember [Art. 2 § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 14 des G. vom 22. Dezember
2009 (B.S. vom 29. Dezember 2009); § 2 Abs. 2 und 3 eingefügt durch 2009 (B.S. vom 29. Dezember 2009); § 2 Abs. 2 und 3 eingefügt durch
Art. 2 des K.E. vom 24. Januar 1997 (B.S. vom 20. Februar 1997); § 4 Art. 2 des K.E. vom 24. Januar 1997 (B.S. vom 20. Februar 1997); § 4
eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 24. Januar 1997 (B.S. vom 20. eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 24. Januar 1997 (B.S. vom 20.
Februar 1997)] Februar 1997)]
KAPITEL II - Psychologenkommission. KAPITEL II - Psychologenkommission.
Art. 3 - § 1 - Die Psychologenkommission - nachstehend die Kommission Art. 3 - § 1 - Die Psychologenkommission - nachstehend die Kommission
genannt - ist eine unabhängige Einrichtung. Ihr Sitz befindet sich im genannt - ist eine unabhängige Einrichtung. Ihr Sitz befindet sich im
Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt. Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt.
§ 2 - Auf Vorschlag oder nach Stellungnahme der Kommission legt der § 2 - Auf Vorschlag oder nach Stellungnahme der Kommission legt der
König ihre Geschäftsordnung fest. König ihre Geschäftsordnung fest.
§ 3 - Die Funktionskosten der Kommission werden gemäss den vom König § 3 - Die Funktionskosten der Kommission werden gemäss den vom König
festgelegten Regeln getragen. festgelegten Regeln getragen.
§ 4 - Die Mandate der Kommissionsmitglieder werden nicht entlohnt. Der § 4 - Die Mandate der Kommissionsmitglieder werden nicht entlohnt. Der
Betrag der Funktionsentschädigung des Präsidenten wird vom König Betrag der Funktionsentschädigung des Präsidenten wird vom König
festgelegt. festgelegt.
Art. 4 - Neben den besonderen Aufträgen, die der Kommission durch Art. 4 - Neben den besonderen Aufträgen, die der Kommission durch
vorliegendes Gesetz anvertraut werden, hat sie als Aufgabe die vorliegendes Gesetz anvertraut werden, hat sie als Aufgabe die
zuständigen Minister durch Stellungnahmen - auf eigene Initiative oder zuständigen Minister durch Stellungnahmen - auf eigene Initiative oder
auf Anfrage - in allen Angelegenheiten, die den Titel des Psychologen auf Anfrage - in allen Angelegenheiten, die den Titel des Psychologen
betreffen, zu unterstützen. betreffen, zu unterstützen.
Art. 5 - § 1 - Abgesehen vom Präsidenten besteht die Kommission aus Art. 5 - § 1 - Abgesehen vom Präsidenten besteht die Kommission aus
sechzehn Vertretern der in Artikel 7 erwähnten zugelassenen nationalen sechzehn Vertretern der in Artikel 7 erwähnten zugelassenen nationalen
Berufsverbände der Psychologen. Berufsverbände der Psychologen.
§ 2 - Die Kommission wird alle vier Jahre am 1. Oktober erneuert. § 2 - Die Kommission wird alle vier Jahre am 1. Oktober erneuert.
§ 3 - Die Dauer des Mandats aller Kommissionsmitglieder beträgt auch § 3 - Die Dauer des Mandats aller Kommissionsmitglieder beträgt auch
vier Jahre. Jedes Mandat ist nur einmal erneuerbar. vier Jahre. Jedes Mandat ist nur einmal erneuerbar.
Art. 6 - Der König ernennt den Präsidenten der Kommission unter den Art. 6 - Der König ernennt den Präsidenten der Kommission unter den
Gerichtsräten an den Appellationshöfen [und den Präsidenten, Gerichtsräten an den Appellationshöfen [und den Präsidenten,
Vizepräsidenten und Richtern, effektive oder Honorarrichter, der Vizepräsidenten und Richtern, effektive oder Honorarrichter, der
Gerichte Erster Instanz, mit Ausnahme der Untersuchungsrichter, sowie Gerichte Erster Instanz, mit Ausnahme der Untersuchungsrichter, sowie
unter den Honorarmagistraten der Staatsanwaltschaft dieser Gerichte unter den Honorarmagistraten der Staatsanwaltschaft dieser Gerichte
oder den Rechtsanwälten, die seit mindestens zehn Jahren in einem oder den Rechtsanwälten, die seit mindestens zehn Jahren in einem
Verzeichnis der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Verzeichnis der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen
Rechtsanwaltschaften oder der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften oder der Kammer der flämischen
Rechtsanwaltschaften eingetragen sind]. Der König bestimmt auch einen Rechtsanwaltschaften eingetragen sind]. Der König bestimmt auch einen
stellvertretenden Präsidenten, der ausserdem bei Tod oder Rücktritt stellvertretenden Präsidenten, der ausserdem bei Tod oder Rücktritt
des Präsidenten dessen Nachfolge bis zum Ende dessen Mandats antritt. des Präsidenten dessen Nachfolge bis zum Ende dessen Mandats antritt.
[Art. 6 abgeändert durch Art. 183 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom [Art. 6 abgeändert durch Art. 183 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom
28. Juli 2006)] 28. Juli 2006)]
Art. 7 - § 1 - Um als nationaler Berufsverband zugelassen zu werden, Art. 7 - § 1 - Um als nationaler Berufsverband zugelassen zu werden,
weist der antragstellende Berufsverband nach: weist der antragstellende Berufsverband nach:
1. dass seine Arbeit ausschliesslich der Untersuchung, dem Schutz und 1. dass seine Arbeit ausschliesslich der Untersuchung, dem Schutz und
der Förderung der beruflichen, sozioökonomischen, moralischen und der Förderung der beruflichen, sozioökonomischen, moralischen und
wissenschaftlichen Interessen des Psychologen dient; wissenschaftlichen Interessen des Psychologen dient;
2. dass er eine tatsächliche Tätigkeit auf dem Gebiet von mindestens 2. dass er eine tatsächliche Tätigkeit auf dem Gebiet von mindestens
fünf Provinzen ausübt und dass seine Satzung den Beitritt von fünf Provinzen ausübt und dass seine Satzung den Beitritt von
Mitgliedern nicht von Bedingungen in Bezug auf den Ort der Mitgliedern nicht von Bedingungen in Bezug auf den Ort der
Berufsausübung auf dem Gebiet des Königreichs abhängig macht; Berufsausübung auf dem Gebiet des Königreichs abhängig macht;
3. dass er die Rechtspersönlichkeit besitzt; 3. dass er die Rechtspersönlichkeit besitzt;
4. dass er ein frei gegründeter und von den öffentlichen Behörden 4. dass er ein frei gegründeter und von den öffentlichen Behörden
unabhängiger Verband ist; unabhängiger Verband ist;
5. dass er die vom König festgelegten Bedingungen der 5. dass er die vom König festgelegten Bedingungen der
Repräsentativität im Allgemeinen sowie für jeden einzelnen in Artikel Repräsentativität im Allgemeinen sowie für jeden einzelnen in Artikel
8 § 1 erwähnten beruflichen Sektor erfüllt. 8 § 1 erwähnten beruflichen Sektor erfüllt.
§ 2 - Der König legt das Verfahren für die Zulassung der nationalen § 2 - Der König legt das Verfahren für die Zulassung der nationalen
Berufsverbände fest. Die Erneuerung der Zulassung durch den Berufsverbände fest. Die Erneuerung der Zulassung durch den
zuständigen Minister ist jedes Mal notwendig, wenn die Kommission zuständigen Minister ist jedes Mal notwendig, wenn die Kommission
erneuert wird. erneuert wird.
Art. 8 - § 1 - Die Vertretung der Berufsverbände in der Kommission Art. 8 - § 1 - Die Vertretung der Berufsverbände in der Kommission
besteht aus vier Mitgliedern aus jedem der vier beruflichen Sektoren besteht aus vier Mitgliedern aus jedem der vier beruflichen Sektoren
der Psychologie, d.h. dem PMS-Sektor, dem Arbeits- und der Psychologie, d.h. dem PMS-Sektor, dem Arbeits- und
Organisationssektor, dem klinischen Sektor und dem Sektor der Organisationssektor, dem klinischen Sektor und dem Sektor der
wissenschaftlichen Forschung und des Unterrichts. wissenschaftlichen Forschung und des Unterrichts.
§ 2 - Jeder berufliche Sektor wird in der Kommission durch zwei § 2 - Jeder berufliche Sektor wird in der Kommission durch zwei
französischsprachige und zwei niederländischsprachige Psychologen französischsprachige und zwei niederländischsprachige Psychologen
vertreten. vertreten.
§ 3 - Der König legt unter Einhaltung der Grundsätze der § 3 - Der König legt unter Einhaltung der Grundsätze der
verhältnismässigen Vertretung die Bestimmungen fest, die die verhältnismässigen Vertretung die Bestimmungen fest, die die
zahlenmässige Stärke der Vertretung von jedem Berufsverband in der zahlenmässige Stärke der Vertretung von jedem Berufsverband in der
Kommission pro beruflichen Sektor regeln. Kommission pro beruflichen Sektor regeln.
§ 4 - Die Vertreter der Berufsverbände in der Kommission müssen die in § 4 - Die Vertreter der Berufsverbände in der Kommission müssen die in
Artikel 1 erwähnten Bedingungen erfüllen. Artikel 1 erwähnten Bedingungen erfüllen.
§ 5 - Bei Rücktritt - aus welchem Grund auch immer - oder Tod eines § 5 - Bei Rücktritt - aus welchem Grund auch immer - oder Tod eines
Mitglieds wird dieses bis zum Ende seines Mandats durch einen Mitglieds wird dieses bis zum Ende seines Mandats durch einen
Vertreter desselben Berufsverbands und desselben beruflichen Sektors Vertreter desselben Berufsverbands und desselben beruflichen Sektors
vertreten. Die Ersatzmitglieder werden zur gleichen Zeit wie die vertreten. Die Ersatzmitglieder werden zur gleichen Zeit wie die
effektiven Mitglieder bestimmt. Sie tagen auch jedes Mal als effektiven Mitglieder bestimmt. Sie tagen auch jedes Mal als
Vertreter, wenn das effektive Mitglied verhindert ist. Sie müssen Vertreter, wenn das effektive Mitglied verhindert ist. Sie müssen
ebenfalls die in Artikel 1 erwähnten Bedingungen erfüllen. ebenfalls die in Artikel 1 erwähnten Bedingungen erfüllen.
KAPITEL III - Strafbestimmungen KAPITEL III - Strafbestimmungen
Art. 9 - Wer die in Artikel 1 Nr. 1 erwähnte Bedingung nicht erfüllt Art. 9 - Wer die in Artikel 1 Nr. 1 erwähnte Bedingung nicht erfüllt
und trotzdem den Psychologentitel führt oder wer von einem und trotzdem den Psychologentitel führt oder wer von einem
Erkennungszeichen Gebrauch macht, das bezüglich des Rechts, diesen Erkennungszeichen Gebrauch macht, das bezüglich des Rechts, diesen
Titel zu führen, täuschen kann, wird mit einer Geldbusse von 200 bis Titel zu führen, täuschen kann, wird mit einer Geldbusse von 200 bis
zu 1.000 [EUR] bestraft. zu 1.000 [EUR] bestraft.
[Art. 9 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. [Art. 9 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29.
Juli 2000)] Juli 2000)]
Art. 10 - Wer die in Artikel 1 Nr. 1 erwähnte Bedingung erfüllt und Art. 10 - Wer die in Artikel 1 Nr. 1 erwähnte Bedingung erfüllt und
den Titel eines Psychologen nach dem 31. Dezember des zweiten Jahres den Titel eines Psychologen nach dem 31. Dezember des zweiten Jahres
nach dem Jahr der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes weiterhin nach dem Jahr der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes weiterhin
führt, ohne in der in Artikel 2 § 1 erwähnten Liste eingetragen zu führt, ohne in der in Artikel 2 § 1 erwähnten Liste eingetragen zu
sein, wird mit einer Geldbusse von 100 bis zu 500 [EUR] bestraft. sein, wird mit einer Geldbusse von 100 bis zu 500 [EUR] bestraft.
[Art. 10 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom [Art. 10 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom
29. Juli 2000)] 29. Juli 2000)]
Art. 11 - Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Kapitel VII Art. 11 - Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Kapitel VII
und Artikel 85, findet Anwendung auf die in den Artikeln 9, 10 und 19 und Artikel 85, findet Anwendung auf die in den Artikeln 9, 10 und 19
erwähnten Vergehen. erwähnten Vergehen.
KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen
Art. 12 - Personen, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Art. 12 - Personen, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes ein Diplom in einer Fakultät oder einem Institut für Gesetzes ein Diplom in einer Fakultät oder einem Institut für
Psychologie und Pädagogik einer belgischen Universität erhalten haben, Psychologie und Pädagogik einer belgischen Universität erhalten haben,
dessen Gleichwertigkeit mit den in Artikel 1 Nr. 1 Buchstaben a) und dessen Gleichwertigkeit mit den in Artikel 1 Nr. 1 Buchstaben a) und
b) erwähnten Diplomen anerkannt worden ist durch den Minister des b) erwähnten Diplomen anerkannt worden ist durch den Minister des
Mittelstands nach Stellungnahme der Kommission unter Berücksichtigung Mittelstands nach Stellungnahme der Kommission unter Berücksichtigung
der zusätzlichen Ausbildung, die gegebenenfalls in denselben der zusätzlichen Ausbildung, die gegebenenfalls in denselben
Einrichtungen selbst nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes Einrichtungen selbst nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes
besucht wurde, dürfen ebenfalls den Titel eines Psychologen führen. besucht wurde, dürfen ebenfalls den Titel eines Psychologen führen.
Art. 13 - § 1 - Die im vorhergehenden Artikel erwähnten Personen Art. 13 - § 1 - Die im vorhergehenden Artikel erwähnten Personen
richten vor dem 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr der richten vor dem 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr der
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes einen ausführlichen Antrag Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes einen ausführlichen Antrag
per Einschreibebrief an den Minister des Mittelstands. per Einschreibebrief an den Minister des Mittelstands.
§ 2 - Der Minister fasst seinen Beschluss nach Stellungnahme der § 2 - Der Minister fasst seinen Beschluss nach Stellungnahme der
Kommission binnen drei Monaten nach Erhalt des Antrags. Kommission binnen drei Monaten nach Erhalt des Antrags.
Der Antragsteller wird auf seinen Antrag hin von der Kommission Der Antragsteller wird auf seinen Antrag hin von der Kommission
angehört. angehört.
Der Beschluss wird per Einschreibebrief notifiziert. Der Beschluss wird per Einschreibebrief notifiziert.
Wird ein positiver Beschluss gefasst, wird der Antragsteller in die in Wird ein positiver Beschluss gefasst, wird der Antragsteller in die in
Artikel 2 § 1 erwähnte Liste eingetragen. Artikel 2 § 1 erwähnte Liste eingetragen.
Art. 14 - § 1 - Personen, für die ein günstiger gemäss Artikel 16 Art. 14 - § 1 - Personen, für die ein günstiger gemäss Artikel 16
gefasster Beschluss der durch Artikel 15 eingerichteten gefasster Beschluss der durch Artikel 15 eingerichteten
Zulassungskommission vorliegt oder für die gemäss Artikel 17 ein Zulassungskommission vorliegt oder für die gemäss Artikel 17 ein
günstiger Beschluss vom Minister des Mittelstands gefasst worden ist, günstiger Beschluss vom Minister des Mittelstands gefasst worden ist,
dürfen mit allen damit verbundenen Rechten ebenfalls den Titel eines dürfen mit allen damit verbundenen Rechten ebenfalls den Titel eines
Psychologen führen. Psychologen führen.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen müssen am Datum des Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen müssen am Datum des
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes ein Diplom der Psychologie an Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes ein Diplom der Psychologie an
einer vom Staat oder von der Gemeinschaft organisierten, anerkannten einer vom Staat oder von der Gemeinschaft organisierten, anerkannten
oder subventionierten nichtuniversitären Hochschule erhalten haben und oder subventionierten nichtuniversitären Hochschule erhalten haben und
während mindestens drei oder vier Jahren - je nach erhaltenem Diplom - während mindestens drei oder vier Jahren - je nach erhaltenem Diplom -
berufliche Tätigkeiten mit Bezug auf die Psychologie ausgeübt haben. berufliche Tätigkeiten mit Bezug auf die Psychologie ausgeübt haben.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Personen müssen binnen zwölf Monaten nach § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen müssen binnen zwölf Monaten nach
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes einen Antrag an den Minister Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes einen Antrag an den Minister
des Mittelstands richten. des Mittelstands richten.
Folgende Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden: Folgende Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden:
- die beglaubigte Abschrift des erhaltenen Diploms der Psychologie - die beglaubigte Abschrift des erhaltenen Diploms der Psychologie
oder einer Bescheinigung von der Einrichtung, die das Diplom oder einer Bescheinigung von der Einrichtung, die das Diplom
ausgestellt hat, ausgestellt hat,
- eine Bescheinigung, der zufolge der Antragsteller einen Beruf mit - eine Bescheinigung, der zufolge der Antragsteller einen Beruf mit
Bezug auf die Psychologie während mindestens drei Jahren ausgeübt hat, Bezug auf die Psychologie während mindestens drei Jahren ausgeübt hat,
wenn ein A1-Diplom im Tagesunterricht erlangt wurde, und während wenn ein A1-Diplom im Tagesunterricht erlangt wurde, und während
mindestens vier Jahren, wenn ein B1-Diplom als Abschluss eines mindestens vier Jahren, wenn ein B1-Diplom als Abschluss eines
Weiterbildungsunterrichts in der Abendschule erlangt wurde. Weiterbildungsunterrichts in der Abendschule erlangt wurde.
Der Minister des Mittelstands bestätigt den Erhalt des Antrags. Die Der Minister des Mittelstands bestätigt den Erhalt des Antrags. Die
Empfangsbestätigung gilt als vorläufige Erlaubnis, den Titel eines Empfangsbestätigung gilt als vorläufige Erlaubnis, den Titel eines
Psychologen bis zur Notifizierung des gemäss Artikel 16 oder 17 Psychologen bis zur Notifizierung des gemäss Artikel 16 oder 17
gefassten Beschlusses der Zulassungskommission beziehungsweise des gefassten Beschlusses der Zulassungskommission beziehungsweise des
Ministers des Mittelstands zu führen. Ministers des Mittelstands zu führen.
Unbeschadet der Anwendung des vorhergehenden Absatzes dürfen die in § Unbeschadet der Anwendung des vorhergehenden Absatzes dürfen die in §
1 erwähnten Personen den Titel eines Psychologen vorläufig während des 1 erwähnten Personen den Titel eines Psychologen vorläufig während des
in Absatz 1 erwähnten Zeitraums von zwölf Monaten führen. in Absatz 1 erwähnten Zeitraums von zwölf Monaten führen.
Art. 15 - § 1 - Beim Minister des Mittelstands wird binnen zwei Art. 15 - § 1 - Beim Minister des Mittelstands wird binnen zwei
Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eine Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eine
Zulassungskommission eingerichtet, deren Auftrag darin besteht, die Zulassungskommission eingerichtet, deren Auftrag darin besteht, die
Anträge zu untersuchen, die die in Artikel 14 erwähnten Personen dem Anträge zu untersuchen, die die in Artikel 14 erwähnten Personen dem
Minister zugeschickt haben. Minister zugeschickt haben.
§ 2 - Der Vorsitz der Zulassungskommission wird von einem anderen § 2 - Der Vorsitz der Zulassungskommission wird von einem anderen
Magistrat als dem in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Magistrat als dem in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen
Präsidenten der Psychologenkommission geführt. Präsidenten der Psychologenkommission geführt.
Die Zulassungskommission besteht aus einer französischsprachigen und Die Zulassungskommission besteht aus einer französischsprachigen und
aus einer niederländischsprachigen Kammer. aus einer niederländischsprachigen Kammer.
Jede Kammer besteht zur Hälfte aus Beamten des Ministeriums des Jede Kammer besteht zur Hälfte aus Beamten des Ministeriums des
Mittelstands, die nicht Inhaber eines in Artikel 1 des vorliegenden Mittelstands, die nicht Inhaber eines in Artikel 1 des vorliegenden
Gesetzes erwähnten Diploms sind, und zur Hälfte aus Beauftragten, die Gesetzes erwähnten Diploms sind, und zur Hälfte aus Beauftragten, die
zu gleichen Teilen aus dem nationalen belgischen Psychologenverband zu gleichen Teilen aus dem nationalen belgischen Psychologenverband
und den Berufsvereinigungen und -verbänden der Diplompsychologen von und den Berufsvereinigungen und -verbänden der Diplompsychologen von
nichtuniversitären Hochschulen stammen. nichtuniversitären Hochschulen stammen.
Art. 16 - Die Zulassungskommission befindet durch einen mit Gründen Art. 16 - Die Zulassungskommission befindet durch einen mit Gründen
versehenen Beschluss binnen sechs Monaten ab Einreichung des in versehenen Beschluss binnen sechs Monaten ab Einreichung des in
Artikel 14 erwähnten Antrags. Artikel 14 erwähnten Antrags.
Der Antragsteller kann darum ersuchen, gegebenenfalls mit einem Der Antragsteller kann darum ersuchen, gegebenenfalls mit einem
Beistand angehört zu werden. Beistand angehört zu werden.
Die Zulassungskommission notifiziert dem Antragsteller ihren Beschluss Die Zulassungskommission notifiziert dem Antragsteller ihren Beschluss
per Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung. per Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung.
Bleibt ein Beschluss binnen der in Absatz 1 festgelegten Frist aus, Bleibt ein Beschluss binnen der in Absatz 1 festgelegten Frist aus,
kann der Antragsteller davon ausgehen, dass der Psychologentitel kann der Antragsteller davon ausgehen, dass der Psychologentitel
zugelassen ist. zugelassen ist.
Art. 17 - Wird der Antrag von der Zulassungskommission abgewiesen, Art. 17 - Wird der Antrag von der Zulassungskommission abgewiesen,
kann der Antragsteller binnen fünfundvierzig Tagen ab Empfang der kann der Antragsteller binnen fünfundvierzig Tagen ab Empfang der
Notifizierung beim Minister des Mittelstands Widerspruch einreichen. Notifizierung beim Minister des Mittelstands Widerspruch einreichen.
Der Minister bestätigt den Empfang des Widerspruchs. Der Minister bestätigt den Empfang des Widerspruchs.
Der Minister befindet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss Der Minister befindet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss
binnen sechs Monaten nach Einreichung des Widerspruchs. Sein Beschluss binnen sechs Monaten nach Einreichung des Widerspruchs. Sein Beschluss
wird dem Antragsteller per Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung wird dem Antragsteller per Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung
notifiziert. notifiziert.
Bleibt ein Beschluss binnen der in Absatz 2 festgelegten Frist aus, Bleibt ein Beschluss binnen der in Absatz 2 festgelegten Frist aus,
kann der Antragsteller davon ausgehen, dass der Psychologentitel kann der Antragsteller davon ausgehen, dass der Psychologentitel
zugelassen ist. zugelassen ist.
Art. 18 - Ist dem Antragsteller gegenüber ein günstiger Beschluss Art. 18 - Ist dem Antragsteller gegenüber ein günstiger Beschluss
gefasst worden seitens der Zulassungskommission oder des Ministers des gefasst worden seitens der Zulassungskommission oder des Ministers des
Mittelstands oder ist binnen den in den Artikeln 16 Absatz 4 oder 17 Mittelstands oder ist binnen den in den Artikeln 16 Absatz 4 oder 17
Absatz 4 festgelegten Fristen kein Beschluss gefasst worden, richtet Absatz 4 festgelegten Fristen kein Beschluss gefasst worden, richtet
der Antragsteller an die in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes der Antragsteller an die in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes
erwähnte Psychologenkommission per Einschreibebrief eine Kopie des erwähnte Psychologenkommission per Einschreibebrief eine Kopie des
gefassten Beschlusses oder der Bestätigung über den Empfang des gefassten Beschlusses oder der Bestätigung über den Empfang des
Antrags oder des Widerspruchs. Antrags oder des Widerspruchs.
Die Psychologenkommission nimmt unverzüglich die Eintragung des Die Psychologenkommission nimmt unverzüglich die Eintragung des
Antragstellers in die in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Antragstellers in die in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnte
Liste vor. Liste vor.
Art. 19 - § 1 - Artikel 9 findet keine Anwendung auf die in den Art. 19 - § 1 - Artikel 9 findet keine Anwendung auf die in den
Artikeln 12 und 14 erwähnten Personen. Artikeln 12 und 14 erwähnten Personen.
§ 2 - Wer von der Anwendung von Artikel 12 betroffen ist und den Titel § 2 - Wer von der Anwendung von Artikel 12 betroffen ist und den Titel
eines Psychologen nach dem 30. Juni des achten Jahres nach dem Jahr eines Psychologen nach dem 30. Juni des achten Jahres nach dem Jahr
der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes weiter führt, ohne in der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes weiter führt, ohne in
der in Artikel 2 § 1 erwähnten Liste eingetragen zu sein, wird mit der in Artikel 2 § 1 erwähnten Liste eingetragen zu sein, wird mit
einer Geldbusse von 100 bis zu 500 [EUR] bestraft. einer Geldbusse von 100 bis zu 500 [EUR] bestraft.
[Art. 19 § 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. [Art. 19 § 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S.
vom 29. Juli 2000)] vom 29. Juli 2000)]
[Art. 20 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes [Art. 20 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
und dessen Ausführungserlasse abändern, um die Umsetzung der und dessen Ausführungserlasse abändern, um die Umsetzung der
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine
allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine
mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen in mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen in
innerstaatliches Recht zu gewährleisten.] innerstaatliches Recht zu gewährleisten.]
[Art. 20 eingefügt durch Art. 252 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom [Art. 20 eingefügt durch Art. 252 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom
15. Juli 2004)] 15. Juli 2004)]
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