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Loi instaurant un Conseil consultatif de la magistrature. - Coordination officieuse en langue allemande Wet tot instelling van een Adviesraad van de magistratuur. - Officieuze coördinatie in het Duits
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8 MARS 1999. - Loi instaurant un Conseil consultatif de la 8 MAART 1999. - Wet tot instelling van een Adviesraad van de
magistrature. - Coordination officieuse en langue allemande magistratuur. - Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 8 mars 1999 instaurant un Conseil consultatif de wet van 8 maart 1999 tot instelling van een Adviesraad van de
de la magistrature (Moniteur belge du 19 mars 1999), telle qu'elle a magistratuur (Belgisch Staatsblad van 19 maart 1999), zoals ze
été modifiée successivement par : achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
-la loi du 13 mars 2001 modifiant diverses dispositions en vue de -de wet van 13 maart 2001 tot wijziging van diverse bepalingen met het
créer une assemblée générale des juges de paix et des juges au oog op de oprichting van een algemene vergadering van vrederechters en
tribunal de police (Moniteur belge du 30 mars 2001); rechters in de politierechtbank (Belgisch Staatsblad van 30 maart
- la loi du 10 avril 2003 réglant la procédure devant les juridictions 2001); - de wet van 10 april 2003 tot regeling van de rechtspleging voor de
militaires et adaptant diverses dispositions légales suite à la militaire rechtscolleges en tot aanpassing van verscheidene wettelijke
suppression des juridictions militaires en temps de paix (Moniteur bepalingen naar aanleiding van de afschaffing van de militaire
belge du 7 mai 2003). rechtscolleges in vredestijd (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2003).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
8. MÄRZ 1999 - Gesetz zur Einführung eines Beirats der Magistratur 8. MÄRZ 1999 - Gesetz zur Einführung eines Beirats der Magistratur
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Abschnitt 1 - Zusammensetzung Abschnitt 1 - Zusammensetzung
Art. 2 - § 1- Für ganz Belgien wird ein Beirat der Magistratur, Art. 2 - § 1- Für ganz Belgien wird ein Beirat der Magistratur,
nachstehend Beirat genannt, eingeführt. Der Beirat setzt sich aus 44 nachstehend Beirat genannt, eingeführt. Der Beirat setzt sich aus 44
Mitgliedern zusammen; er besteht aus einem niederländischsprachigen Mitgliedern zusammen; er besteht aus einem niederländischsprachigen
Kollegium und aus einem französischsprachigen Kollegium mit jeweils 22 Kollegium und aus einem französischsprachigen Kollegium mit jeweils 22
Mitgliedern. Mitgliedern.
§ 2 - Jedes Kollegium setzt sich nach Instanzen zusammen aus: § 2 - Jedes Kollegium setzt sich nach Instanzen zusammen aus:
- vier Mitgliedern der Gerichtshöfe, darunter mindestens ein Mitglied, - vier Mitgliedern der Gerichtshöfe, darunter mindestens ein Mitglied,
das dem Kassationshof [oder der Staatsanwaltschaft bei diesem Hof] das dem Kassationshof [oder der Staatsanwaltschaft bei diesem Hof]
angehört, und ein Mitglied, das einem Arbeitsgerichtshof angehört, angehört, und ein Mitglied, das einem Arbeitsgerichtshof angehört,
sowie mindestens ein Mitglied jeden Geschlechts, sowie mindestens ein Mitglied jeden Geschlechts,
- zwei Mitgliedern der Staatsanwaltschaft bei diesen Gerichtshöfen[, - zwei Mitgliedern der Staatsanwaltschaft bei diesen Gerichtshöfen[,
der Kassationshof ausgenommen], darunter mindestens ein Mitglied jeden der Kassationshof ausgenommen], darunter mindestens ein Mitglied jeden
Geschlechts, Geschlechts,
- [acht Mitgliedern der Gerichte Erster Instanz, der Arbeitsgerichte - [acht Mitgliedern der Gerichte Erster Instanz, der Arbeitsgerichte
und der Handelsgerichte, darunter mindestens ein Mitglied, das einem und der Handelsgerichte, darunter mindestens ein Mitglied, das einem
Arbeitsgericht angehört, ein Mitglied, das einem Handelsgericht Arbeitsgericht angehört, ein Mitglied, das einem Handelsgericht
angehört, sowie mindestens drei Mitglieder jeden Geschlechts,] angehört, sowie mindestens drei Mitglieder jeden Geschlechts,]
- vier Mitgliedern der Staatsanwaltschaft bei diesen Gerichten [...], - vier Mitgliedern der Staatsanwaltschaft bei diesen Gerichten [...],
darunter mindestens ein Mitglied, das einem Auditorat angehört, sowie darunter mindestens ein Mitglied, das einem Auditorat angehört, sowie
mindestens ein Mitglied jeden Geschlechts, mindestens ein Mitglied jeden Geschlechts,
- [zwei Friedensrichtern und zwei Richtern beim Polizeigericht, - [zwei Friedensrichtern und zwei Richtern beim Polizeigericht,
darunter jeweils einer jeden Geschlechts.] darunter jeweils einer jeden Geschlechts.]
[Art. 2 § 2 einziger Absatz erster Gedankenstrich abgeändert durch [Art. 2 § 2 einziger Absatz erster Gedankenstrich abgeändert durch
Art. 16 Nr. 1 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. März 2001); § 2 Art. 16 Nr. 1 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. März 2001); § 2
einziger Absatz zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 16 Nr. 2 einziger Absatz zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 16 Nr. 2
des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. März 2001); § 2 einziger Absatz des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. März 2001); § 2 einziger Absatz
dritter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 16 Nr. 3 des G. vom 13. März dritter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 16 Nr. 3 des G. vom 13. März
2001 (B.S. vom 30. März 2001); § 2 einziger Absatz vierter 2001 (B.S. vom 30. März 2001); § 2 einziger Absatz vierter
Gedankenstrich abgeändert durch Art. 54 des G. vom 10. April 2003 Gedankenstrich abgeändert durch Art. 54 des G. vom 10. April 2003
(B.S. vom 7. Mai 2003); § 2 einziger Absatz fünfter Gedankenstrich (B.S. vom 7. Mai 2003); § 2 einziger Absatz fünfter Gedankenstrich
ersetzt durch Art. 16 Nr. 4 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. ersetzt durch Art. 16 Nr. 4 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30.
März 2001)] März 2001)]
Abschnitt 2 - Bestimmung der Mitglieder Abschnitt 2 - Bestimmung der Mitglieder
Art. 3 - § 1 - Die Mitglieder des Beirats werden direkt von und unter Art. 3 - § 1 - Die Mitglieder des Beirats werden direkt von und unter
den effektiven Berufsmagistraten der entsprechenden Sprachrolle den effektiven Berufsmagistraten der entsprechenden Sprachrolle
gewählt. Es gibt Wahlkollegien für die Wahl der Mitglieder des gewählt. Es gibt Wahlkollegien für die Wahl der Mitglieder des
niederländischsprachigen Kollegiums und Wahlkollegien für die Wahl der niederländischsprachigen Kollegiums und Wahlkollegien für die Wahl der
Mitglieder des französischsprachigen Kollegiums. Mitglieder des französischsprachigen Kollegiums.
Für die Richterschaft werden die Wahlkollegien pro Instanz organisiert Für die Richterschaft werden die Wahlkollegien pro Instanz organisiert
und setzen sich wie folgt zusammen: und setzen sich wie folgt zusammen:
- Das Wahlkollegium für die Gerichtshöfe setzt sich aus den Richtern - Das Wahlkollegium für die Gerichtshöfe setzt sich aus den Richtern
des Kassationshofs, den Magistraten der Staatsanwaltschaft beim des Kassationshofs, den Magistraten der Staatsanwaltschaft beim
Kassationshof und den Richtern [der Appellationshöfe und der Kassationshof und den Richtern [der Appellationshöfe und der
Arbeitsgerichtshöfe] zusammen. Arbeitsgerichtshöfe] zusammen.
- Das Wahlkollegium für die Gerichte setzt sich aus den Richtern der - Das Wahlkollegium für die Gerichte setzt sich aus den Richtern der
Gerichte Erster Instanz, der Handelsgerichte [und der Arbeitsgerichte] Gerichte Erster Instanz, der Handelsgerichte [und der Arbeitsgerichte]
zusammen. zusammen.
- [Das Wahlkollegium für die Friedensrichter und die Richter beim - [Das Wahlkollegium für die Friedensrichter und die Richter beim
Polizeigericht setzt sich aus den Friedensrichtern, den Richtern beim Polizeigericht setzt sich aus den Friedensrichtern, den Richtern beim
Polizeigericht, den Komplementärfriedensrichtern und den Polizeigericht, den Komplementärfriedensrichtern und den
Komplementärrichtern beim Polizeigericht zusammen.] Komplementärrichtern beim Polizeigericht zusammen.]
Für die Magistrate der Staatsanwaltschaft wird ein einziges Für die Magistrate der Staatsanwaltschaft wird ein einziges
Wahlkollegium für alle Instanzen organisiert. Dieses Wahlkollegium Wahlkollegium für alle Instanzen organisiert. Dieses Wahlkollegium
setzt sich aus den Magistraten der Staatsanwaltschaft bei den setzt sich aus den Magistraten der Staatsanwaltschaft bei den
Appellationshöfen, den Arbeitsgerichtshöfen und den Gerichten Erster Appellationshöfen, den Arbeitsgerichtshöfen und den Gerichten Erster
Instanz zusammen. Instanz zusammen.
Es wird davon ausgegangen, dass die Assistenzmagistrate und die Es wird davon ausgegangen, dass die Assistenzmagistrate und die
Föderalmagistrate zu den Mitgliedern des Appellationshofs von Brüssel Föderalmagistrate zu den Mitgliedern des Appellationshofs von Brüssel
gehören. gehören.
Nur die effektiven Magistrate, die am Tag der Wahlen mindestens vier Nur die effektiven Magistrate, die am Tag der Wahlen mindestens vier
Jahre vor der in Artikel 383 § 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Jahre vor der in Artikel 383 § 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten
Altersgrenze stehen, sind wählbar. Altersgrenze stehen, sind wählbar.
§ 2 - Die Stimmabgabe ist geheim. Jeder Magistrat verfügt über eine § 2 - Die Stimmabgabe ist geheim. Jeder Magistrat verfügt über eine
Stimme. Stimme.
Für jedes Mitglied wird gemäss denselben Modalitäten ein Für jedes Mitglied wird gemäss denselben Modalitäten ein
Stellvertreter mit derselben Eigenschaft gewählt. Stellvertreter mit derselben Eigenschaft gewählt.
Das Wahlverfahren wird vom Beirat in Zusammenarbeit mit dem Das Wahlverfahren wird vom Beirat in Zusammenarbeit mit dem
Ministerium der Justiz nach den durch Königlichen Erlass festgelegten Ministerium der Justiz nach den durch Königlichen Erlass festgelegten
Regeln organisiert. Regeln organisiert.
§ 3 - Die Kandidaten werden pro Wahlkollegium nach der Anzahl der § 3 - Die Kandidaten werden pro Wahlkollegium nach der Anzahl der
erhaltenen Stimmen eingestuft. In dieser Reihenfolge sind die erhaltenen Stimmen eingestuft. In dieser Reihenfolge sind die
Magistrate gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben und Magistrate gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben und
gleichzeitig den in Artikel 2 § 2 vorgesehenen gleichzeitig den in Artikel 2 § 2 vorgesehenen
Zusammensetzungskriterien, denen jedes Kollegium entsprechen muss, Zusammensetzungskriterien, denen jedes Kollegium entsprechen muss,
genügen. Bei Stimmengleichheit wird dem jüngeren Kandidaten der genügen. Bei Stimmengleichheit wird dem jüngeren Kandidaten der
Vorrang gegeben. Vorrang gegeben.
§ 4 - Das Mandat im Beirat wird von Amts wegen beendet, wenn ein § 4 - Das Mandat im Beirat wird von Amts wegen beendet, wenn ein
Mitglied: Mitglied:
1. sein Amt als Magistrat nicht mehr ausübt, 1. sein Amt als Magistrat nicht mehr ausübt,
2. seine Eigenschaft verliert, auf deren Grundlage es in den Beirat 2. seine Eigenschaft verliert, auf deren Grundlage es in den Beirat
gewählt wurde, gewählt wurde,
3. Mitglied des Hohen Justizrates wird. 3. Mitglied des Hohen Justizrates wird.
§ 5 - [...] § 5 - [...]
[Art. 3 § 1 Abs. 2 erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 55 des [Art. 3 § 1 Abs. 2 erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 55 des
G. vom 10. April 2003 (B.S. vom 7. Mai 2003); § 1 Abs. 2 zweiter G. vom 10. April 2003 (B.S. vom 7. Mai 2003); § 1 Abs. 2 zweiter
Gedankenstrich abgeändert durch Art. 17 Nr. 1 des G. vom 13. März 2001 Gedankenstrich abgeändert durch Art. 17 Nr. 1 des G. vom 13. März 2001
(B.S. vom 30. März 2001); § 1 Abs. 2 dritter Gedankenstrich ersetzt (B.S. vom 30. März 2001); § 1 Abs. 2 dritter Gedankenstrich ersetzt
durch Art. 17 Nr. 2 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. März 2001); durch Art. 17 Nr. 2 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. März 2001);
§ 5 aufgehoben durch Art. 17 Nr. 3 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom § 5 aufgehoben durch Art. 17 Nr. 3 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom
30. März 2001)] 30. März 2001)]
Abschnitt 3 - Arbeitsweise Abschnitt 3 - Arbeitsweise
Art. 4 - § 1- Die Mitglieder des Beirats tagen für einen Zeitraum von Art. 4 - § 1- Die Mitglieder des Beirats tagen für einen Zeitraum von
vier Jahren, der ein Mal erneuerbar ist. vier Jahren, der ein Mal erneuerbar ist.
Die Veröffentlichung der Liste der Mitglieder des Beirats und ihrer Die Veröffentlichung der Liste der Mitglieder des Beirats und ihrer
Stellvertreter im Belgischen Staatsblatt gilt als Einsetzung. Stellvertreter im Belgischen Staatsblatt gilt als Einsetzung.
§ 2 - Jedes Kollegium wählt unter seinen Mitgliedern einen § 2 - Jedes Kollegium wählt unter seinen Mitgliedern einen
Vorsitzenden, einen Vizevorsitzenden und einen Sekretär. Diese bilden Vorsitzenden, einen Vizevorsitzenden und einen Sekretär. Diese bilden
zusammen das Präsidium des Beirats. zusammen das Präsidium des Beirats.
Der Vorsitz des Beirats wird für eine Frist von zwei Jahren Der Vorsitz des Beirats wird für eine Frist von zwei Jahren
abwechselnd von einem der beiden Vorsitzenden geführt, wobei der abwechselnd von einem der beiden Vorsitzenden geführt, wobei der
ältere Vorsitzende beginnt. ältere Vorsitzende beginnt.
Bei Abwesenheit des Vorsitzenden wird der Vorsitz vom Bei Abwesenheit des Vorsitzenden wird der Vorsitz vom
Vizevorsitzenden, der demselben Kollegium angehört, geführt. Vizevorsitzenden, der demselben Kollegium angehört, geführt.
§ 3 - Der Generalversammlung gehören mit beratender Stimme folgende § 3 - Der Generalversammlung gehören mit beratender Stimme folgende
Personen an: Personen an:
- der Vertreter einer Magistratenvereinigung mit mindestens 75 - der Vertreter einer Magistratenvereinigung mit mindestens 75
Mitgliedern während eines Jahres. Diese Frist wird jedes Mal um ein Mitgliedern während eines Jahres. Diese Frist wird jedes Mal um ein
Jahr verlängert unter der Bedingung, dass diese Vereinigung am ersten Jahr verlängert unter der Bedingung, dass diese Vereinigung am ersten
Januar des Kalenderjahres mindestens 75 Mitglieder zählt, Januar des Kalenderjahres mindestens 75 Mitglieder zählt,
- der Vorsitzende der Vereinigung der deutschsprachigen Magistrate, - der Vorsitzende der Vereinigung der deutschsprachigen Magistrate,
- [...]. - [...].
§ 4 - Das Präsidium bereitet die Generalversammlungen vor, führt deren § 4 - Das Präsidium bereitet die Generalversammlungen vor, führt deren
Beschlüsse aus und koordiniert deren Tätigkeiten. Beschlüsse aus und koordiniert deren Tätigkeiten.
§ 5 - Unbeschadet anders lautender Bestimmungen werden die Beschlüsse § 5 - Unbeschadet anders lautender Bestimmungen werden die Beschlüsse
der Generalversammlung, der Kollegien und des Präsidiums mit einfacher der Generalversammlung, der Kollegien und des Präsidiums mit einfacher
Mehrheit gefasst, unter der Bedingung, dass mindestens die Hälfte der Mehrheit gefasst, unter der Bedingung, dass mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des
Vorsitzenden ausschlaggebend. Vorsitzenden ausschlaggebend.
§ 6 - Die Generalversammlung und die Kollegien erstellen eine § 6 - Die Generalversammlung und die Kollegien erstellen eine
Geschäftsordnung, in der die Modalitäten ihrer Arbeitsweise festgelegt Geschäftsordnung, in der die Modalitäten ihrer Arbeitsweise festgelegt
werden. werden.
§ 7 - Ein Mitglied, das verhindert oder abwesend ist, wird von seinem § 7 - Ein Mitglied, das verhindert oder abwesend ist, wird von seinem
Stellvertreter ersetzt. Ein Mitglied, dessen Mandat vorzeitig endet, Stellvertreter ersetzt. Ein Mitglied, dessen Mandat vorzeitig endet,
wird von Amts wegen für die restliche Dauer des Mandats von seinem wird von Amts wegen für die restliche Dauer des Mandats von seinem
Stellvertreter ersetzt. Stellvertreter ersetzt.
[Art. 4 § 3 einziger Absatz dritter Gedankenstrich aufgehoben durch [Art. 4 § 3 einziger Absatz dritter Gedankenstrich aufgehoben durch
Art. 18 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. März 2001)] Art. 18 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. März 2001)]
Abschnitt 4 - Aufgaben des Beirats und der Kollegien Abschnitt 4 - Aufgaben des Beirats und der Kollegien
Art. 5 - § 1- Der Beirat hat als Aufgabe, entweder auf eigene Art. 5 - § 1- Der Beirat hat als Aufgabe, entweder auf eigene
Initiative oder auf Antrag des Ministers der Justiz oder der Initiative oder auf Antrag des Ministers der Justiz oder der
Gesetzgebenden Kammern Stellungnahmen abzugeben und mit diesen Gesetzgebenden Kammern Stellungnahmen abzugeben und mit diesen
Instanzen Absprache zu halten über alles, was sich auf das Statut, die Instanzen Absprache zu halten über alles, was sich auf das Statut, die
Rechte und die Arbeitsbedingungen der Richter und Mitglieder der Rechte und die Arbeitsbedingungen der Richter und Mitglieder der
Staatsanwaltschaft bezieht. Staatsanwaltschaft bezieht.
§ 2 - Jedes Kollegium bereitet die Stellungnahmen der § 2 - Jedes Kollegium bereitet die Stellungnahmen der
Generalversammlung sowie die Stellungnahmen über die Punkte, die Generalversammlung sowie die Stellungnahmen über die Punkte, die
entweder vom Vorsitzenden eines Kollegiums oder auf Antrag von entweder vom Vorsitzenden eines Kollegiums oder auf Antrag von
mindestens vier Mitgliedern eines Kollegiums auf die Tagesordnung mindestens vier Mitgliedern eines Kollegiums auf die Tagesordnung
gesetzt wurden, vor. gesetzt wurden, vor.
Die Tagesordnungen und die Stellungnahmen jedes Kollegiums werden dem Die Tagesordnungen und die Stellungnahmen jedes Kollegiums werden dem
anderen Kollegium nach den durch die Geschäftsordnung bestimmten anderen Kollegium nach den durch die Geschäftsordnung bestimmten
Modalitäten vom Präsidium übermittelt. Der Vorsitzende beruft den Modalitäten vom Präsidium übermittelt. Der Vorsitzende beruft den
Beirat entweder auf Antrag eines der Kollegien oder auf eigene Beirat entweder auf Antrag eines der Kollegien oder auf eigene
Initiative zur Generalversammlung ein. Initiative zur Generalversammlung ein.
Die Generalversammlung befindet über die Stellungnahmen der Kollegien. Die Generalversammlung befindet über die Stellungnahmen der Kollegien.
Wenn die Endstellungnahme der Generalversammlung nicht die einstimmige Wenn die Endstellungnahme der Generalversammlung nicht die einstimmige
Meinung der Mitglieder oder der Kollegien widerspiegelt, hat jedes Meinung der Mitglieder oder der Kollegien widerspiegelt, hat jedes
Mitglied oder Kollegium das Recht, der Endstellungnahme die Darlegung Mitglied oder Kollegium das Recht, der Endstellungnahme die Darlegung
seiner persönlichen Meinung beizufügen. seiner persönlichen Meinung beizufügen.
§ 3 - Die Art und Weise, wie die Stellungnahmen erstellt werden, und § 3 - Die Art und Weise, wie die Stellungnahmen erstellt werden, und
die Fristen, in denen die Stellungnahmen den konsultierenden Behörden die Fristen, in denen die Stellungnahmen den konsultierenden Behörden
übermittelt werden, werden durch Königlichen Erlass bestimmt. übermittelt werden, werden durch Königlichen Erlass bestimmt.
§ 4 - Der Minister der Justiz übermittelt dem Beirat alle Vorentwürfe § 4 - Der Minister der Justiz übermittelt dem Beirat alle Vorentwürfe
von Gesetzen, die vom Ministerrat gebilligt wurden und sich auf die von Gesetzen, die vom Ministerrat gebilligt wurden und sich auf die
Aufgaben des Beirats beziehen. Aufgaben des Beirats beziehen.
§ 5 - Die Stellungnahmen des Beirats haben weder verbindliche noch § 5 - Die Stellungnahmen des Beirats haben weder verbindliche noch
aufschiebende Wirkung. aufschiebende Wirkung.
Abschnitt 5 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 5 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 - § 1 - Ein Mitglied des Beirats darf nicht Art. 6 - § 1 - Ein Mitglied des Beirats darf nicht
disziplinarrechtlich verfolgt werden wegen einer Meinung, die es im disziplinarrechtlich verfolgt werden wegen einer Meinung, die es im
Rahmen der Ausübung der Aufgaben des Beirats geäussert hat. Rahmen der Ausübung der Aufgaben des Beirats geäussert hat.
§ 2 - Das Personal, das Material und die Räumlichkeiten, die zur § 2 - Das Personal, das Material und die Räumlichkeiten, die zur
Unterstützung der Tätigkeit des Beirats notwendig sind, werden vom Unterstützung der Tätigkeit des Beirats notwendig sind, werden vom
Minister der Justiz zur Verfügung gestellt. Der Stellenplan wird durch Minister der Justiz zur Verfügung gestellt. Der Stellenplan wird durch
Königlichen Erlass bestimmt. Die für die Arbeit des Beirats Königlichen Erlass bestimmt. Die für die Arbeit des Beirats
erforderlichen Haushaltsmittel werden im Haushaltsplan des erforderlichen Haushaltsmittel werden im Haushaltsplan des
Ministeriums der Justiz angelegt. Ministeriums der Justiz angelegt.
§ 3 - Der Sitz des Beirats liegt im Verwaltungsbezirk § 3 - Der Sitz des Beirats liegt im Verwaltungsbezirk
Brüssel-Hauptstadt. Brüssel-Hauptstadt.
Art. 7 - In Abweichung von Artikel 3 § 2 Absatz 3 werden die ersten Art. 7 - In Abweichung von Artikel 3 § 2 Absatz 3 werden die ersten
Wahlen für den Beirat vom Minister der Justiz organisiert, und zwar Wahlen für den Beirat vom Minister der Justiz organisiert, und zwar
gleichzeitig mit den Wahlen für den Hohen Justizrat. gleichzeitig mit den Wahlen für den Hohen Justizrat.
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