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| Loi instaurant un Conseil consultatif de la magistrature. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet tot instelling van een Adviesraad van de magistratuur. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 8 MARS 1999. - Loi instaurant un Conseil consultatif de la | 8 MAART 1999. - Wet tot instelling van een Adviesraad van de |
| magistrature. - Coordination officieuse en langue allemande | magistratuur. - Officieuze coördinatie in het Duits |
| Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
| allemande de la loi du 8 mars 1999 instaurant un Conseil consultatif | de wet van 8 maart 1999 tot instelling van een Adviesraad van de |
| de la magistrature (Moniteur belge du 19 mars 1999), telle qu'elle a | magistratuur (Belgisch Staatsblad van 19 maart 1999), zoals ze |
| été modifiée successivement par : | achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
| -la loi du 13 mars 2001 modifiant diverses dispositions en vue de | -de wet van 13 maart 2001 tot wijziging van diverse bepalingen met het |
| créer une assemblée générale des juges de paix et des juges au | oog op de oprichting van een algemene vergadering van vrederechters en |
| tribunal de police (Moniteur belge du 30 mars 2001); | rechters in de politierechtbank (Belgisch Staatsblad van 30 maart |
| - la loi du 10 avril 2003 réglant la procédure devant les juridictions | 2001); - de wet van 10 april 2003 tot regeling van de rechtspleging voor de |
| militaires et adaptant diverses dispositions légales suite à la | militaire rechtscolleges en tot aanpassing van verscheidene wettelijke |
| suppression des juridictions militaires en temps de paix (Moniteur | bepalingen naar aanleiding van de afschaffing van de militaire |
| belge du 7 mai 2003). | rechtscolleges in vredestijd (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2003). |
| Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
| Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
| MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
| 8. MÄRZ 1999 - Gesetz zur Einführung eines Beirats der Magistratur | 8. MÄRZ 1999 - Gesetz zur Einführung eines Beirats der Magistratur |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Abschnitt 1 - Zusammensetzung | Abschnitt 1 - Zusammensetzung |
| Art. 2 - § 1- Für ganz Belgien wird ein Beirat der Magistratur, | Art. 2 - § 1- Für ganz Belgien wird ein Beirat der Magistratur, |
| nachstehend Beirat genannt, eingeführt. Der Beirat setzt sich aus 44 | nachstehend Beirat genannt, eingeführt. Der Beirat setzt sich aus 44 |
| Mitgliedern zusammen; er besteht aus einem niederländischsprachigen | Mitgliedern zusammen; er besteht aus einem niederländischsprachigen |
| Kollegium und aus einem französischsprachigen Kollegium mit jeweils 22 | Kollegium und aus einem französischsprachigen Kollegium mit jeweils 22 |
| Mitgliedern. | Mitgliedern. |
| § 2 - Jedes Kollegium setzt sich nach Instanzen zusammen aus: | § 2 - Jedes Kollegium setzt sich nach Instanzen zusammen aus: |
| - vier Mitgliedern der Gerichtshöfe, darunter mindestens ein Mitglied, | - vier Mitgliedern der Gerichtshöfe, darunter mindestens ein Mitglied, |
| das dem Kassationshof [oder der Staatsanwaltschaft bei diesem Hof] | das dem Kassationshof [oder der Staatsanwaltschaft bei diesem Hof] |
| angehört, und ein Mitglied, das einem Arbeitsgerichtshof angehört, | angehört, und ein Mitglied, das einem Arbeitsgerichtshof angehört, |
| sowie mindestens ein Mitglied jeden Geschlechts, | sowie mindestens ein Mitglied jeden Geschlechts, |
| - zwei Mitgliedern der Staatsanwaltschaft bei diesen Gerichtshöfen[, | - zwei Mitgliedern der Staatsanwaltschaft bei diesen Gerichtshöfen[, |
| der Kassationshof ausgenommen], darunter mindestens ein Mitglied jeden | der Kassationshof ausgenommen], darunter mindestens ein Mitglied jeden |
| Geschlechts, | Geschlechts, |
| - [acht Mitgliedern der Gerichte Erster Instanz, der Arbeitsgerichte | - [acht Mitgliedern der Gerichte Erster Instanz, der Arbeitsgerichte |
| und der Handelsgerichte, darunter mindestens ein Mitglied, das einem | und der Handelsgerichte, darunter mindestens ein Mitglied, das einem |
| Arbeitsgericht angehört, ein Mitglied, das einem Handelsgericht | Arbeitsgericht angehört, ein Mitglied, das einem Handelsgericht |
| angehört, sowie mindestens drei Mitglieder jeden Geschlechts,] | angehört, sowie mindestens drei Mitglieder jeden Geschlechts,] |
| - vier Mitgliedern der Staatsanwaltschaft bei diesen Gerichten [...], | - vier Mitgliedern der Staatsanwaltschaft bei diesen Gerichten [...], |
| darunter mindestens ein Mitglied, das einem Auditorat angehört, sowie | darunter mindestens ein Mitglied, das einem Auditorat angehört, sowie |
| mindestens ein Mitglied jeden Geschlechts, | mindestens ein Mitglied jeden Geschlechts, |
| - [zwei Friedensrichtern und zwei Richtern beim Polizeigericht, | - [zwei Friedensrichtern und zwei Richtern beim Polizeigericht, |
| darunter jeweils einer jeden Geschlechts.] | darunter jeweils einer jeden Geschlechts.] |
| [Art. 2 § 2 einziger Absatz erster Gedankenstrich abgeändert durch | [Art. 2 § 2 einziger Absatz erster Gedankenstrich abgeändert durch |
| Art. 16 Nr. 1 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. März 2001); § 2 | Art. 16 Nr. 1 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. März 2001); § 2 |
| einziger Absatz zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 16 Nr. 2 | einziger Absatz zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 16 Nr. 2 |
| des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. März 2001); § 2 einziger Absatz | des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. März 2001); § 2 einziger Absatz |
| dritter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 16 Nr. 3 des G. vom 13. März | dritter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 16 Nr. 3 des G. vom 13. März |
| 2001 (B.S. vom 30. März 2001); § 2 einziger Absatz vierter | 2001 (B.S. vom 30. März 2001); § 2 einziger Absatz vierter |
| Gedankenstrich abgeändert durch Art. 54 des G. vom 10. April 2003 | Gedankenstrich abgeändert durch Art. 54 des G. vom 10. April 2003 |
| (B.S. vom 7. Mai 2003); § 2 einziger Absatz fünfter Gedankenstrich | (B.S. vom 7. Mai 2003); § 2 einziger Absatz fünfter Gedankenstrich |
| ersetzt durch Art. 16 Nr. 4 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. | ersetzt durch Art. 16 Nr. 4 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. |
| März 2001)] | März 2001)] |
| Abschnitt 2 - Bestimmung der Mitglieder | Abschnitt 2 - Bestimmung der Mitglieder |
| Art. 3 - § 1 - Die Mitglieder des Beirats werden direkt von und unter | Art. 3 - § 1 - Die Mitglieder des Beirats werden direkt von und unter |
| den effektiven Berufsmagistraten der entsprechenden Sprachrolle | den effektiven Berufsmagistraten der entsprechenden Sprachrolle |
| gewählt. Es gibt Wahlkollegien für die Wahl der Mitglieder des | gewählt. Es gibt Wahlkollegien für die Wahl der Mitglieder des |
| niederländischsprachigen Kollegiums und Wahlkollegien für die Wahl der | niederländischsprachigen Kollegiums und Wahlkollegien für die Wahl der |
| Mitglieder des französischsprachigen Kollegiums. | Mitglieder des französischsprachigen Kollegiums. |
| Für die Richterschaft werden die Wahlkollegien pro Instanz organisiert | Für die Richterschaft werden die Wahlkollegien pro Instanz organisiert |
| und setzen sich wie folgt zusammen: | und setzen sich wie folgt zusammen: |
| - Das Wahlkollegium für die Gerichtshöfe setzt sich aus den Richtern | - Das Wahlkollegium für die Gerichtshöfe setzt sich aus den Richtern |
| des Kassationshofs, den Magistraten der Staatsanwaltschaft beim | des Kassationshofs, den Magistraten der Staatsanwaltschaft beim |
| Kassationshof und den Richtern [der Appellationshöfe und der | Kassationshof und den Richtern [der Appellationshöfe und der |
| Arbeitsgerichtshöfe] zusammen. | Arbeitsgerichtshöfe] zusammen. |
| - Das Wahlkollegium für die Gerichte setzt sich aus den Richtern der | - Das Wahlkollegium für die Gerichte setzt sich aus den Richtern der |
| Gerichte Erster Instanz, der Handelsgerichte [und der Arbeitsgerichte] | Gerichte Erster Instanz, der Handelsgerichte [und der Arbeitsgerichte] |
| zusammen. | zusammen. |
| - [Das Wahlkollegium für die Friedensrichter und die Richter beim | - [Das Wahlkollegium für die Friedensrichter und die Richter beim |
| Polizeigericht setzt sich aus den Friedensrichtern, den Richtern beim | Polizeigericht setzt sich aus den Friedensrichtern, den Richtern beim |
| Polizeigericht, den Komplementärfriedensrichtern und den | Polizeigericht, den Komplementärfriedensrichtern und den |
| Komplementärrichtern beim Polizeigericht zusammen.] | Komplementärrichtern beim Polizeigericht zusammen.] |
| Für die Magistrate der Staatsanwaltschaft wird ein einziges | Für die Magistrate der Staatsanwaltschaft wird ein einziges |
| Wahlkollegium für alle Instanzen organisiert. Dieses Wahlkollegium | Wahlkollegium für alle Instanzen organisiert. Dieses Wahlkollegium |
| setzt sich aus den Magistraten der Staatsanwaltschaft bei den | setzt sich aus den Magistraten der Staatsanwaltschaft bei den |
| Appellationshöfen, den Arbeitsgerichtshöfen und den Gerichten Erster | Appellationshöfen, den Arbeitsgerichtshöfen und den Gerichten Erster |
| Instanz zusammen. | Instanz zusammen. |
| Es wird davon ausgegangen, dass die Assistenzmagistrate und die | Es wird davon ausgegangen, dass die Assistenzmagistrate und die |
| Föderalmagistrate zu den Mitgliedern des Appellationshofs von Brüssel | Föderalmagistrate zu den Mitgliedern des Appellationshofs von Brüssel |
| gehören. | gehören. |
| Nur die effektiven Magistrate, die am Tag der Wahlen mindestens vier | Nur die effektiven Magistrate, die am Tag der Wahlen mindestens vier |
| Jahre vor der in Artikel 383 § 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten | Jahre vor der in Artikel 383 § 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten |
| Altersgrenze stehen, sind wählbar. | Altersgrenze stehen, sind wählbar. |
| § 2 - Die Stimmabgabe ist geheim. Jeder Magistrat verfügt über eine | § 2 - Die Stimmabgabe ist geheim. Jeder Magistrat verfügt über eine |
| Stimme. | Stimme. |
| Für jedes Mitglied wird gemäss denselben Modalitäten ein | Für jedes Mitglied wird gemäss denselben Modalitäten ein |
| Stellvertreter mit derselben Eigenschaft gewählt. | Stellvertreter mit derselben Eigenschaft gewählt. |
| Das Wahlverfahren wird vom Beirat in Zusammenarbeit mit dem | Das Wahlverfahren wird vom Beirat in Zusammenarbeit mit dem |
| Ministerium der Justiz nach den durch Königlichen Erlass festgelegten | Ministerium der Justiz nach den durch Königlichen Erlass festgelegten |
| Regeln organisiert. | Regeln organisiert. |
| § 3 - Die Kandidaten werden pro Wahlkollegium nach der Anzahl der | § 3 - Die Kandidaten werden pro Wahlkollegium nach der Anzahl der |
| erhaltenen Stimmen eingestuft. In dieser Reihenfolge sind die | erhaltenen Stimmen eingestuft. In dieser Reihenfolge sind die |
| Magistrate gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben und | Magistrate gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben und |
| gleichzeitig den in Artikel 2 § 2 vorgesehenen | gleichzeitig den in Artikel 2 § 2 vorgesehenen |
| Zusammensetzungskriterien, denen jedes Kollegium entsprechen muss, | Zusammensetzungskriterien, denen jedes Kollegium entsprechen muss, |
| genügen. Bei Stimmengleichheit wird dem jüngeren Kandidaten der | genügen. Bei Stimmengleichheit wird dem jüngeren Kandidaten der |
| Vorrang gegeben. | Vorrang gegeben. |
| § 4 - Das Mandat im Beirat wird von Amts wegen beendet, wenn ein | § 4 - Das Mandat im Beirat wird von Amts wegen beendet, wenn ein |
| Mitglied: | Mitglied: |
| 1. sein Amt als Magistrat nicht mehr ausübt, | 1. sein Amt als Magistrat nicht mehr ausübt, |
| 2. seine Eigenschaft verliert, auf deren Grundlage es in den Beirat | 2. seine Eigenschaft verliert, auf deren Grundlage es in den Beirat |
| gewählt wurde, | gewählt wurde, |
| 3. Mitglied des Hohen Justizrates wird. | 3. Mitglied des Hohen Justizrates wird. |
| § 5 - [...] | § 5 - [...] |
| [Art. 3 § 1 Abs. 2 erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 55 des | [Art. 3 § 1 Abs. 2 erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 55 des |
| G. vom 10. April 2003 (B.S. vom 7. Mai 2003); § 1 Abs. 2 zweiter | G. vom 10. April 2003 (B.S. vom 7. Mai 2003); § 1 Abs. 2 zweiter |
| Gedankenstrich abgeändert durch Art. 17 Nr. 1 des G. vom 13. März 2001 | Gedankenstrich abgeändert durch Art. 17 Nr. 1 des G. vom 13. März 2001 |
| (B.S. vom 30. März 2001); § 1 Abs. 2 dritter Gedankenstrich ersetzt | (B.S. vom 30. März 2001); § 1 Abs. 2 dritter Gedankenstrich ersetzt |
| durch Art. 17 Nr. 2 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. März 2001); | durch Art. 17 Nr. 2 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. März 2001); |
| § 5 aufgehoben durch Art. 17 Nr. 3 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom | § 5 aufgehoben durch Art. 17 Nr. 3 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom |
| 30. März 2001)] | 30. März 2001)] |
| Abschnitt 3 - Arbeitsweise | Abschnitt 3 - Arbeitsweise |
| Art. 4 - § 1- Die Mitglieder des Beirats tagen für einen Zeitraum von | Art. 4 - § 1- Die Mitglieder des Beirats tagen für einen Zeitraum von |
| vier Jahren, der ein Mal erneuerbar ist. | vier Jahren, der ein Mal erneuerbar ist. |
| Die Veröffentlichung der Liste der Mitglieder des Beirats und ihrer | Die Veröffentlichung der Liste der Mitglieder des Beirats und ihrer |
| Stellvertreter im Belgischen Staatsblatt gilt als Einsetzung. | Stellvertreter im Belgischen Staatsblatt gilt als Einsetzung. |
| § 2 - Jedes Kollegium wählt unter seinen Mitgliedern einen | § 2 - Jedes Kollegium wählt unter seinen Mitgliedern einen |
| Vorsitzenden, einen Vizevorsitzenden und einen Sekretär. Diese bilden | Vorsitzenden, einen Vizevorsitzenden und einen Sekretär. Diese bilden |
| zusammen das Präsidium des Beirats. | zusammen das Präsidium des Beirats. |
| Der Vorsitz des Beirats wird für eine Frist von zwei Jahren | Der Vorsitz des Beirats wird für eine Frist von zwei Jahren |
| abwechselnd von einem der beiden Vorsitzenden geführt, wobei der | abwechselnd von einem der beiden Vorsitzenden geführt, wobei der |
| ältere Vorsitzende beginnt. | ältere Vorsitzende beginnt. |
| Bei Abwesenheit des Vorsitzenden wird der Vorsitz vom | Bei Abwesenheit des Vorsitzenden wird der Vorsitz vom |
| Vizevorsitzenden, der demselben Kollegium angehört, geführt. | Vizevorsitzenden, der demselben Kollegium angehört, geführt. |
| § 3 - Der Generalversammlung gehören mit beratender Stimme folgende | § 3 - Der Generalversammlung gehören mit beratender Stimme folgende |
| Personen an: | Personen an: |
| - der Vertreter einer Magistratenvereinigung mit mindestens 75 | - der Vertreter einer Magistratenvereinigung mit mindestens 75 |
| Mitgliedern während eines Jahres. Diese Frist wird jedes Mal um ein | Mitgliedern während eines Jahres. Diese Frist wird jedes Mal um ein |
| Jahr verlängert unter der Bedingung, dass diese Vereinigung am ersten | Jahr verlängert unter der Bedingung, dass diese Vereinigung am ersten |
| Januar des Kalenderjahres mindestens 75 Mitglieder zählt, | Januar des Kalenderjahres mindestens 75 Mitglieder zählt, |
| - der Vorsitzende der Vereinigung der deutschsprachigen Magistrate, | - der Vorsitzende der Vereinigung der deutschsprachigen Magistrate, |
| - [...]. | - [...]. |
| § 4 - Das Präsidium bereitet die Generalversammlungen vor, führt deren | § 4 - Das Präsidium bereitet die Generalversammlungen vor, führt deren |
| Beschlüsse aus und koordiniert deren Tätigkeiten. | Beschlüsse aus und koordiniert deren Tätigkeiten. |
| § 5 - Unbeschadet anders lautender Bestimmungen werden die Beschlüsse | § 5 - Unbeschadet anders lautender Bestimmungen werden die Beschlüsse |
| der Generalversammlung, der Kollegien und des Präsidiums mit einfacher | der Generalversammlung, der Kollegien und des Präsidiums mit einfacher |
| Mehrheit gefasst, unter der Bedingung, dass mindestens die Hälfte der | Mehrheit gefasst, unter der Bedingung, dass mindestens die Hälfte der |
| Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des | Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des |
| Vorsitzenden ausschlaggebend. | Vorsitzenden ausschlaggebend. |
| § 6 - Die Generalversammlung und die Kollegien erstellen eine | § 6 - Die Generalversammlung und die Kollegien erstellen eine |
| Geschäftsordnung, in der die Modalitäten ihrer Arbeitsweise festgelegt | Geschäftsordnung, in der die Modalitäten ihrer Arbeitsweise festgelegt |
| werden. | werden. |
| § 7 - Ein Mitglied, das verhindert oder abwesend ist, wird von seinem | § 7 - Ein Mitglied, das verhindert oder abwesend ist, wird von seinem |
| Stellvertreter ersetzt. Ein Mitglied, dessen Mandat vorzeitig endet, | Stellvertreter ersetzt. Ein Mitglied, dessen Mandat vorzeitig endet, |
| wird von Amts wegen für die restliche Dauer des Mandats von seinem | wird von Amts wegen für die restliche Dauer des Mandats von seinem |
| Stellvertreter ersetzt. | Stellvertreter ersetzt. |
| [Art. 4 § 3 einziger Absatz dritter Gedankenstrich aufgehoben durch | [Art. 4 § 3 einziger Absatz dritter Gedankenstrich aufgehoben durch |
| Art. 18 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. März 2001)] | Art. 18 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. März 2001)] |
| Abschnitt 4 - Aufgaben des Beirats und der Kollegien | Abschnitt 4 - Aufgaben des Beirats und der Kollegien |
| Art. 5 - § 1- Der Beirat hat als Aufgabe, entweder auf eigene | Art. 5 - § 1- Der Beirat hat als Aufgabe, entweder auf eigene |
| Initiative oder auf Antrag des Ministers der Justiz oder der | Initiative oder auf Antrag des Ministers der Justiz oder der |
| Gesetzgebenden Kammern Stellungnahmen abzugeben und mit diesen | Gesetzgebenden Kammern Stellungnahmen abzugeben und mit diesen |
| Instanzen Absprache zu halten über alles, was sich auf das Statut, die | Instanzen Absprache zu halten über alles, was sich auf das Statut, die |
| Rechte und die Arbeitsbedingungen der Richter und Mitglieder der | Rechte und die Arbeitsbedingungen der Richter und Mitglieder der |
| Staatsanwaltschaft bezieht. | Staatsanwaltschaft bezieht. |
| § 2 - Jedes Kollegium bereitet die Stellungnahmen der | § 2 - Jedes Kollegium bereitet die Stellungnahmen der |
| Generalversammlung sowie die Stellungnahmen über die Punkte, die | Generalversammlung sowie die Stellungnahmen über die Punkte, die |
| entweder vom Vorsitzenden eines Kollegiums oder auf Antrag von | entweder vom Vorsitzenden eines Kollegiums oder auf Antrag von |
| mindestens vier Mitgliedern eines Kollegiums auf die Tagesordnung | mindestens vier Mitgliedern eines Kollegiums auf die Tagesordnung |
| gesetzt wurden, vor. | gesetzt wurden, vor. |
| Die Tagesordnungen und die Stellungnahmen jedes Kollegiums werden dem | Die Tagesordnungen und die Stellungnahmen jedes Kollegiums werden dem |
| anderen Kollegium nach den durch die Geschäftsordnung bestimmten | anderen Kollegium nach den durch die Geschäftsordnung bestimmten |
| Modalitäten vom Präsidium übermittelt. Der Vorsitzende beruft den | Modalitäten vom Präsidium übermittelt. Der Vorsitzende beruft den |
| Beirat entweder auf Antrag eines der Kollegien oder auf eigene | Beirat entweder auf Antrag eines der Kollegien oder auf eigene |
| Initiative zur Generalversammlung ein. | Initiative zur Generalversammlung ein. |
| Die Generalversammlung befindet über die Stellungnahmen der Kollegien. | Die Generalversammlung befindet über die Stellungnahmen der Kollegien. |
| Wenn die Endstellungnahme der Generalversammlung nicht die einstimmige | Wenn die Endstellungnahme der Generalversammlung nicht die einstimmige |
| Meinung der Mitglieder oder der Kollegien widerspiegelt, hat jedes | Meinung der Mitglieder oder der Kollegien widerspiegelt, hat jedes |
| Mitglied oder Kollegium das Recht, der Endstellungnahme die Darlegung | Mitglied oder Kollegium das Recht, der Endstellungnahme die Darlegung |
| seiner persönlichen Meinung beizufügen. | seiner persönlichen Meinung beizufügen. |
| § 3 - Die Art und Weise, wie die Stellungnahmen erstellt werden, und | § 3 - Die Art und Weise, wie die Stellungnahmen erstellt werden, und |
| die Fristen, in denen die Stellungnahmen den konsultierenden Behörden | die Fristen, in denen die Stellungnahmen den konsultierenden Behörden |
| übermittelt werden, werden durch Königlichen Erlass bestimmt. | übermittelt werden, werden durch Königlichen Erlass bestimmt. |
| § 4 - Der Minister der Justiz übermittelt dem Beirat alle Vorentwürfe | § 4 - Der Minister der Justiz übermittelt dem Beirat alle Vorentwürfe |
| von Gesetzen, die vom Ministerrat gebilligt wurden und sich auf die | von Gesetzen, die vom Ministerrat gebilligt wurden und sich auf die |
| Aufgaben des Beirats beziehen. | Aufgaben des Beirats beziehen. |
| § 5 - Die Stellungnahmen des Beirats haben weder verbindliche noch | § 5 - Die Stellungnahmen des Beirats haben weder verbindliche noch |
| aufschiebende Wirkung. | aufschiebende Wirkung. |
| Abschnitt 5 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 5 - Allgemeine Bestimmungen |
| Art. 6 - § 1 - Ein Mitglied des Beirats darf nicht | Art. 6 - § 1 - Ein Mitglied des Beirats darf nicht |
| disziplinarrechtlich verfolgt werden wegen einer Meinung, die es im | disziplinarrechtlich verfolgt werden wegen einer Meinung, die es im |
| Rahmen der Ausübung der Aufgaben des Beirats geäussert hat. | Rahmen der Ausübung der Aufgaben des Beirats geäussert hat. |
| § 2 - Das Personal, das Material und die Räumlichkeiten, die zur | § 2 - Das Personal, das Material und die Räumlichkeiten, die zur |
| Unterstützung der Tätigkeit des Beirats notwendig sind, werden vom | Unterstützung der Tätigkeit des Beirats notwendig sind, werden vom |
| Minister der Justiz zur Verfügung gestellt. Der Stellenplan wird durch | Minister der Justiz zur Verfügung gestellt. Der Stellenplan wird durch |
| Königlichen Erlass bestimmt. Die für die Arbeit des Beirats | Königlichen Erlass bestimmt. Die für die Arbeit des Beirats |
| erforderlichen Haushaltsmittel werden im Haushaltsplan des | erforderlichen Haushaltsmittel werden im Haushaltsplan des |
| Ministeriums der Justiz angelegt. | Ministeriums der Justiz angelegt. |
| § 3 - Der Sitz des Beirats liegt im Verwaltungsbezirk | § 3 - Der Sitz des Beirats liegt im Verwaltungsbezirk |
| Brüssel-Hauptstadt. | Brüssel-Hauptstadt. |
| Art. 7 - In Abweichung von Artikel 3 § 2 Absatz 3 werden die ersten | Art. 7 - In Abweichung von Artikel 3 § 2 Absatz 3 werden die ersten |
| Wahlen für den Beirat vom Minister der Justiz organisiert, und zwar | Wahlen für den Beirat vom Minister der Justiz organisiert, und zwar |
| gleichzeitig mit den Wahlen für den Hohen Justizrat. | gleichzeitig mit den Wahlen für den Hohen Justizrat. |