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| Loi introduisant le Code belge de la Navigation. - Traduction allemande d'extraits | Wet tot invoering van het Belgisch Scheepvaartwetboek. - Duitse vertaling van uittreksels |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 8 MAI 2019. - Loi introduisant le Code belge de la Navigation. - | 8 MEI 2019. - Wet tot invoering van het Belgisch Scheepvaartwetboek. - |
| Traduction allemande d'extraits | Duitse vertaling van uittreksels |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 3 |
| articles 1, 3 à 11, 45 à 63, 83 et 90 à 92 de la loi du 8 mai 2019 | tot 11, 45 tot 63, 83 en 90 tot 92 van de wet van 8 mei 2019 tot |
| introduisant le Code belge de la Navigation (Moniteur belge du 1er | invoering van het Belgisch Scheepvaartwetboek (Belgisch Staatsblad van |
| août 2019). | 1 augustus 2019). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 8. MAI 2019 - Gesetz zur Einführung des Belgischen | 8. MAI 2019 - Gesetz zur Einführung des Belgischen |
| Schifffahrtsgesetzbuches | Schifffahrtsgesetzbuches |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNG | KAPITEL 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNG |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 3 - ABANDERUNGSBESTIMMUNGEN | KAPITEL 3 - ABANDERUNGSBESTIMMUNGEN |
| Abschnitt 1 - Abänderung des einleitenden Titels des | Abschnitt 1 - Abänderung des einleitenden Titels des |
| Strafprozessgesetzbuches | Strafprozessgesetzbuches |
| Art. 3 - In Artikel 21 Absatz 1 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des | Art. 3 - In Artikel 21 Absatz 1 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des |
| einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das | einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 30. Mai 1961 und ersetzt durch das Gesetz vom 5. Februar | Gesetz vom 30. Mai 1961 und ersetzt durch das Gesetz vom 5. Februar |
| 2016, werden die Wörter "in den Artikeln 34, 35, 68 Absatz 3, 69 | 2016, werden die Wörter "in den Artikeln 34, 35, 68 Absatz 3, 69 |
| Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des | Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des |
| Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die | Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die |
| Seefischerei oder in Artikel 4 § 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. | Seefischerei oder in Artikel 4 § 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. |
| Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie" durch die Wörter | Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie" durch die Wörter |
| "oder in Artikel 4.5.2.2 § 2 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches | "oder in Artikel 4.5.2.2 § 2 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches |
| oder für Verbrechen, die definiert sind in Artikel 4.5.2.1 des | oder für Verbrechen, die definiert sind in Artikel 4.5.2.1 des |
| Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches unter den in Artikel 4.5.2.2 § 1 | Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches unter den in Artikel 4.5.2.2 § 1 |
| Absatz 3 Nr. 1 oder 2 oder § 1 Absatz 4 des Belgischen | Absatz 3 Nr. 1 oder 2 oder § 1 Absatz 4 des Belgischen |
| Schifffahrtsgesetzbuches erwähnten Umständen oder für Beihilfe zu dem | Schifffahrtsgesetzbuches erwähnten Umständen oder für Beihilfe zu dem |
| in Artikel 4.5.2.2 § 1 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches | in Artikel 4.5.2.2 § 1 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches |
| definierten Verbrechen" ersetzt. | definierten Verbrechen" ersetzt. |
| Abschnitt 2 - Abänderung des Zivilgesetzbuches | Abschnitt 2 - Abänderung des Zivilgesetzbuches |
| Art. 4 - Artikel 531 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 4 - Artikel 531 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 5. Mai 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | Gesetz vom 5. Mai 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Schiffe im Sinnes des | "Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Schiffe im Sinnes des |
| Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches." | Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches." |
| Art. 5 - Buch 3 Titel 8 Kapitel 3 Abschnitt 2 Artikel 1781 des | Art. 5 - Buch 3 Titel 8 Kapitel 3 Abschnitt 2 Artikel 1781 des |
| Zivilgesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juli 1883, wird | Zivilgesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juli 1883, wird |
| mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
| "Art.1781 - Vorliegender Abschnitt findet keine Anwendung auf | "Art.1781 - Vorliegender Abschnitt findet keine Anwendung auf |
| Beförderungsverträge, die dem Belgischen Schifffahrtsgesetzbuch | Beförderungsverträge, die dem Belgischen Schifffahrtsgesetzbuch |
| unterliegen." | unterliegen." |
| Art. 6 - Artikel 1964 des Zivilgesetzbuches wird wie folgt abgeändert: | Art. 6 - Artikel 1964 des Zivilgesetzbuches wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 2 werden die Wörter "die Bodmerei," aufgehoben. | 1. In Absatz 2 werden die Wörter "die Bodmerei," aufgehoben. |
| 2. Absatz 3 wird aufgehoben. | 2. Absatz 3 wird aufgehoben. |
| Art. 7 - Artikel 11 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 wird | Art. 7 - Artikel 11 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 wird |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 8 - Artikel 81ter des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, | Art. 8 - Artikel 81ter des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird durch einen Absatz | eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird durch einen Absatz |
| mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Unbeschadet der Bestimmungen des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches | "Unbeschadet der Bestimmungen des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches |
| ist vorliegender Abschnitt ebenfalls anwendbar auf alle durch eine | ist vorliegender Abschnitt ebenfalls anwendbar auf alle durch eine |
| Schiffshypothek gesicherten Forderungen." | Schiffshypothek gesicherten Forderungen." |
| Abschnitt 3 - Abänderung des Strafgesetzbuches | Abschnitt 3 - Abänderung des Strafgesetzbuches |
| Art. 9 - Artikel 137 § 2 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 9 - Artikel 137 § 2 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 19. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. | Gesetz vom 19. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. |
| Dezember 2009 und 18. Februar 2013, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2009 und 18. Februar 2013, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Nr. 4 werden die Wörter "in Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Juni | 1. In Nr. 4 werden die Wörter "in Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Juni |
| 1928 zur Revision des Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die | 1928 zur Revision des Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die |
| Handelsmarine und die Seefischerei" durch die Wörter "in Artikel | Handelsmarine und die Seefischerei" durch die Wörter "in Artikel |
| 2.4.5.6 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt. | 2.4.5.6 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt. |
| 2. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: "Straftaten der Piraterie und | 2. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: "Straftaten der Piraterie und |
| damit gleichgesetzte Straftaten, erwähnt in den Artikeln 4.5.2.2 und | damit gleichgesetzte Straftaten, erwähnt in den Artikeln 4.5.2.2 und |
| 4.5.2.3 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches," | 4.5.2.3 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches," |
| 3. In Nr. 8 werden die Wörter "sowie in Artikel 14 des Gesetzes vom 5. | 3. In Nr. 8 werden die Wörter "sowie in Artikel 14 des Gesetzes vom 5. |
| Juni 1928 zur Revision des Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die | Juni 1928 zur Revision des Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die |
| Handelsmarine und die Seefischerei" durch die Wörter "sowie in Artikel | Handelsmarine und die Seefischerei" durch die Wörter "sowie in Artikel |
| 2.4.5.5 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches unter den Umständen | 2.4.5.5 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches unter den Umständen |
| erwähnt in Artikel 4.1.2.17 § 2 des Belgischen | erwähnt in Artikel 4.1.2.17 § 2 des Belgischen |
| Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt. | Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt. |
| Art. 10 - In Artikel 546/1 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 10 - In Artikel 546/1 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 20. Mai 2016, werden die Wörter "in Artikel 5 Nr. 6 und 7 | Gesetz vom 20. Mai 2016, werden die Wörter "in Artikel 5 Nr. 6 und 7 |
| des Gesetzes vom 5. Februar 2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr | des Gesetzes vom 5. Februar 2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr |
| erwähnte Hafenanlage oder ein unbewegliches oder bewegliches Gut | erwähnte Hafenanlage oder ein unbewegliches oder bewegliches Gut |
| innerhalb der Grenzen des Hafens im Sinne desselben Gesetzes" durch | innerhalb der Grenzen des Hafens im Sinne desselben Gesetzes" durch |
| die Wörter "in Artikel 2.5.2.2 Nr. 3 und 4 des Belgischen | die Wörter "in Artikel 2.5.2.2 Nr. 3 und 4 des Belgischen |
| Schifffahrtsgesetzbuches erwähnte Hafenanlage oder ein unbewegliches | Schifffahrtsgesetzbuches erwähnte Hafenanlage oder ein unbewegliches |
| oder bewegliches Gut innerhalb der Grenzen des Hafens im Sinne von | oder bewegliches Gut innerhalb der Grenzen des Hafens im Sinne von |
| Artikel 2.5.2.3 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt. | Artikel 2.5.2.3 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt. |
| Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 15. März 1874 über | Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 15. März 1874 über |
| Auslieferungen | Auslieferungen |
| Art. 11 - In Artikel 5bis des Gesetzes vom 15. März 1874 über | Art. 11 - In Artikel 5bis des Gesetzes vom 15. März 1874 über |
| Auslieferungen, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 1899 und | Auslieferungen, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 1899 und |
| abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, werden die Wörter "der in | abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, werden die Wörter "der in |
| Artikel 78 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des Disziplinar- | Artikel 78 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des Disziplinar- |
| und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die Seefischerei" | und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die Seefischerei" |
| durch die Wörter "der in Artikel 4.2.3.2 § 2 des Belgischen | durch die Wörter "der in Artikel 4.2.3.2 § 2 des Belgischen |
| Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt. | Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt. |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 8 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den | Abschnitt 8 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den |
| Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten | Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten |
| Art. 45 - In das Gesetz vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in | Art. 45 - In das Gesetz vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in |
| Gerichtsangelegenheiten wird ein Artikel 39bis mit folgendem Wortlaut | Gerichtsangelegenheiten wird ein Artikel 39bis mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| "Art. 39bis - In Streitsachen, die ganz oder teilweise Angelegenheiten | "Art. 39bis - In Streitsachen, die ganz oder teilweise Angelegenheiten |
| betreffen, die durch das Belgische Schifffahrtsgesetzbuch geregelt | betreffen, die durch das Belgische Schifffahrtsgesetzbuch geregelt |
| werden und keine Strafsachen sind: | werden und keine Strafsachen sind: |
| 1. können in englischer Sprache abgefasste Rechtsquellen und | 1. können in englischer Sprache abgefasste Rechtsquellen und |
| Beweisstücke vorgelegt werden; in diesem Fall kann der Richter in | Beweisstücke vorgelegt werden; in diesem Fall kann der Richter in |
| Abweichung von Artikel 8 ihre Übersetzung in die Verfahrenssprache | Abweichung von Artikel 8 ihre Übersetzung in die Verfahrenssprache |
| nicht anordnen, | nicht anordnen, |
| 2. können Zitate aus englischen Rechtsquellen und Beweisstücken sowie | 2. können Zitate aus englischen Rechtsquellen und Beweisstücken sowie |
| englische Fachbegriffe in die Verfahrensakten aufgenommen werden." | englische Fachbegriffe in die Verfahrensakten aufgenommen werden." |
| Abschnitt 9 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches | Abschnitt 9 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches |
| Art. 46 - In Artikel 144quater des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt | Art. 46 - In Artikel 144quater des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 5. August 2003 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 5. August 2003 und abgeändert durch das Gesetz |
| vom 30. Dezember 2009, werden die Wörter "in den Artikeln 3 und 4 des | vom 30. Dezember 2009, werden die Wörter "in den Artikeln 3 und 4 des |
| Gesetzes vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie" | Gesetzes vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie" |
| durch die Wörter "in den Artikeln 4.5.1.1 und 4.5.2.2 des Belgischen | durch die Wörter "in den Artikeln 4.5.1.1 und 4.5.2.2 des Belgischen |
| Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt. | Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt. |
| Art. 47 - Artikel 516 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 47 - Artikel 516 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Absatz 4, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie | 1. Absatz 4, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie |
| folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
| "Gerichtsvollzieher, die ihre Amtsstube in den Gerichtsbezirken | "Gerichtsvollzieher, die ihre Amtsstube in den Gerichtsbezirken |
| Antwerpen und Westflandern haben, sind befugt, ihr Amt in dem in | Antwerpen und Westflandern haben, sind befugt, ihr Amt in dem in |
| Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1987 zur Festlegung der Breite | Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1987 zur Festlegung der Breite |
| des belgischen Küstenmeeres erwähnten Küstenmeer und in der in Artikel | des belgischen Küstenmeeres erwähnten Küstenmeer und in der in Artikel |
| 2 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die ausschließliche | 2 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die ausschließliche |
| Wirtschaftszone Belgiens in der Nordsee erwähnten ausschließlichen | Wirtschaftszone Belgiens in der Nordsee erwähnten ausschließlichen |
| Wirtschaftszone auszuüben." | Wirtschaftszone auszuüben." |
| 2. Zwischen den Absätzen 4 und 5 wird ein Absatz mit folgendem | 2. Zwischen den Absätzen 4 und 5 wird ein Absatz mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "In Schifffahrtsangelegenheiten sind Gerichtsvollzieher, die ihre | "In Schifffahrtsangelegenheiten sind Gerichtsvollzieher, die ihre |
| Amtsstube in den Gerichtsbezirken Antwerpen und Ostflandern haben, | Amtsstube in den Gerichtsbezirken Antwerpen und Ostflandern haben, |
| ebenfalls befugt, ihr Amt in dem im Gerichtsbezirk Ostflandern | ebenfalls befugt, ihr Amt in dem im Gerichtsbezirk Ostflandern |
| gelegenen linken Scheldeufergelände auszuüben, das in Artikel 1 des | gelegenen linken Scheldeufergelände auszuüben, das in Artikel 1 des |
| Gesetzes vom 19. Juni 1978 über die Verwaltung des linken | Gesetzes vom 19. Juni 1978 über die Verwaltung des linken |
| Scheldeufergeländes auf der Höhe von Antwerpen und zur Festlegung von | Scheldeufergeländes auf der Höhe von Antwerpen und zur Festlegung von |
| Maßnahmen für die Verwaltung und den Betrieb des Antwerpener Hafens | Maßnahmen für die Verwaltung und den Betrieb des Antwerpener Hafens |
| erwähnt ist." | erwähnt ist." |
| Art. 48 - Artikel 569 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 48 - Artikel 569 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Nummern 18, 21, 28, 40 und 42 aufgehoben. | 1. In Absatz 1 werden die Nummern 18, 21, 28, 40 und 42 aufgehoben. |
| 2. In Absatz 2 werden die Wörter "21, 28," und die Wörter "und in dem | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "21, 28," und die Wörter "und in dem |
| in Absatz 1 Nr. 18, 40 und 42 vorgesehenen Fall das Gericht Erster | in Absatz 1 Nr. 18, 40 und 42 vorgesehenen Fall das Gericht Erster |
| Instanz von Antwerpen" aufgehoben. | Instanz von Antwerpen" aufgehoben. |
| Art. 49 - Artikel 574 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 49 - Artikel 574 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 26. März 2014, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 26. März 2014, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 Nr. 7 werden die Wörter "in den Bereichen | 1. In Absatz 1 Nr. 7 werden die Wörter "in den Bereichen |
| Seeschifffahrt und Binnenschifffahrt " durch die Wörter "in | Seeschifffahrt und Binnenschifffahrt " durch die Wörter "in |
| Schifffahrtsangelegenheiten" ersetzt. | Schifffahrtsangelegenheiten" ersetzt. |
| 2. Absatz 1 wird durch die Nummern 20, 21, 22, 23 und 24 mit folgendem | 2. Absatz 1 wird durch die Nummern 20, 21, 22, 23 und 24 mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "20. über Klagen, die in Artikel 2.7.3.1 §§ 1 und 2 des Belgischen | "20. über Klagen, die in Artikel 2.7.3.1 §§ 1 und 2 des Belgischen |
| Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt sind, | Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt sind, |
| 21. über Klagen, die in Artikel 2.7.3.9 des Belgischen | 21. über Klagen, die in Artikel 2.7.3.9 des Belgischen |
| Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt sind, | Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt sind, |
| 22. über Klagen, die in Artikel 2.7.3.15 §§ 1 und 2 des Belgischen | 22. über Klagen, die in Artikel 2.7.3.15 §§ 1 und 2 des Belgischen |
| Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt sind, | Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt sind, |
| 23. über Klagen, die in Artikel 2.7.3.20 des Belgischen | 23. über Klagen, die in Artikel 2.7.3.20 des Belgischen |
| Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt sind, | Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt sind, |
| 24. über Schadenersatzklagen aufgrund von Beschlüssen der für die | 24. über Schadenersatzklagen aufgrund von Beschlüssen der für die |
| Aufnahme von auf Hilfe angewiesenen Schiffen zuständigen Behörde, die | Aufnahme von auf Hilfe angewiesenen Schiffen zuständigen Behörde, die |
| in Artikel 2.7.4.4 § 1 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt | in Artikel 2.7.4.4 § 1 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt |
| ist, gemäß Artikel 2.7.4.5 § 1 und Artikel 2.7.4.7 des Belgischen | ist, gemäß Artikel 2.7.4.5 § 1 und Artikel 2.7.4.7 des Belgischen |
| Schifffahrtsgesetzbuches." | Schifffahrtsgesetzbuches." |
| 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "In den in Absatz 1 Nr. 20, 21, 22, 23 und 24 vorgesehenen Fällen ist | "In den in Absatz 1 Nr. 20, 21, 22, 23 und 24 vorgesehenen Fällen ist |
| das Unternehmensgericht von Antwerpen allein zuständig." | das Unternehmensgericht von Antwerpen allein zuständig." |
| Art. 50 - In Artikel 585 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 50 - In Artikel 585 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird Nr. 8 aufgehoben. | durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird Nr. 8 aufgehoben. |
| Art. 51 - In Artikel 588 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 51 - In Artikel 588 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Nummern 8 und 9 wie | durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Nummern 8 und 9 wie |
| folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
| "9. Klagen aufgrund von Artikel 2.3.2.48 oder 3.3.3.18 des Belgischen | "9. Klagen aufgrund von Artikel 2.3.2.48 oder 3.3.3.18 des Belgischen |
| Schifffahrtsgesetzbuches," | Schifffahrtsgesetzbuches," |
| Art. 52 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 622bis mit folgendem | Art. 52 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 622bis mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 622bis - § 1 - In Schifffahrtsangelegenheiten sind die Richter | "Art. 622bis - § 1 - In Schifffahrtsangelegenheiten sind die Richter |
| der Bezirke Antwerpen und Westflandern befugt, ihr Amt in dem in | der Bezirke Antwerpen und Westflandern befugt, ihr Amt in dem in |
| Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1987 zur Festlegung der Breite | Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1987 zur Festlegung der Breite |
| des belgischen Küstenmeeres erwähnten Küstenmeer und in der in Artikel | des belgischen Küstenmeeres erwähnten Küstenmeer und in der in Artikel |
| 2 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die ausschließliche | 2 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die ausschließliche |
| Wirtschaftszone Belgiens in der Nordsee erwähnten ausschließlichen | Wirtschaftszone Belgiens in der Nordsee erwähnten ausschließlichen |
| Wirtschaftszone auszuüben. | Wirtschaftszone auszuüben. |
| § 2 - In Schifffahrtsangelegenheiten sind die Richter der Bezirke | § 2 - In Schifffahrtsangelegenheiten sind die Richter der Bezirke |
| Antwerpen und Ostflandern ebenfalls befugt, ihr Amt in dem im | Antwerpen und Ostflandern ebenfalls befugt, ihr Amt in dem im |
| Gerichtsbezirk Ostflandern gelegenen linken Scheldeufergelände | Gerichtsbezirk Ostflandern gelegenen linken Scheldeufergelände |
| auszuüben, das in Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1978 über die | auszuüben, das in Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1978 über die |
| Verwaltung des linken Scheldeufergeländes auf der Höhe von Antwerpen | Verwaltung des linken Scheldeufergeländes auf der Höhe von Antwerpen |
| und zur Festlegung von Maßnahmen für die Verwaltung und den Betrieb | und zur Festlegung von Maßnahmen für die Verwaltung und den Betrieb |
| des Antwerpener Hafens erwähnt ist." | des Antwerpener Hafens erwähnt ist." |
| Art. 53 - Artikel 627 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 53 - Artikel 627 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Nr. 10 werden zwischen den Wörtern "im Küstenmeer," und den | 1. In Nr. 10 werden zwischen den Wörtern "im Küstenmeer," und den |
| Wörtern "auf Hoher See" die Wörter "in der ausschließlichen | Wörtern "auf Hoher See" die Wörter "in der ausschließlichen |
| Wirtschaftszone," eingefügt. | Wirtschaftszone," eingefügt. |
| 2. Nummer 10 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Nummer 10 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "In Abweichung vom Vorhergehenden ist ausschließlich der Präsident des | "In Abweichung vom Vorhergehenden ist ausschließlich der Präsident des |
| Unternehmensgerichts von Antwerpen zuständig, wenn die Errichtung des | Unternehmensgerichts von Antwerpen zuständig, wenn die Errichtung des |
| Fonds auf der Grundlage des Internationalen Übereinkommens von 1992 | Fonds auf der Grundlage des Internationalen Übereinkommens von 1992 |
| über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden erfolgt." | über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden erfolgt." |
| 3. Nummer 11 wird aufgehoben. | 3. Nummer 11 wird aufgehoben. |
| Art. 54 - Artikel 633 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 54 - Artikel 633 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Paragraph 1, ersetzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 30. Dezember | 1. Paragraph 1, ersetzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 30. Dezember |
| 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Bei Sicherungspfändungen von Schiffen ist der Richter des Orts | "Bei Sicherungspfändungen von Schiffen ist der Richter des Orts |
| zuständig, an dem das Schiff sich befindet oder erwartet wird." | zuständig, an dem das Schiff sich befindet oder erwartet wird." |
| 2. In § 2, ersetzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 | 2. In § 2, ersetzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 |
| und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird Absatz 3 | und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird Absatz 3 |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 55 - Artikel 1037 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 55 - Artikel 1037 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Die Wörter "In Seeschifffahrts- und Binnenschifffahrtssachen" | 1. Die Wörter "In Seeschifffahrts- und Binnenschifffahrtssachen" |
| werden durch die Wörter "In Schifffahrtsangelegenheiten" ersetzt. | werden durch die Wörter "In Schifffahrtsangelegenheiten" ersetzt. |
| 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Die Eilverfahrensladung enthält die Wohnsitzwahl aller Kläger in | "Die Eilverfahrensladung enthält die Wohnsitzwahl aller Kläger in |
| Belgien. Wenn die Kläger keinen Wohnsitz gewählt haben, kann das | Belgien. Wenn die Kläger keinen Wohnsitz gewählt haben, kann das |
| Gericht die Entscheidung von Amts wegen aufschieben, bis die | Gericht die Entscheidung von Amts wegen aufschieben, bis die |
| Wohnsitzwahl getroffen wurde. | Wohnsitzwahl getroffen wurde. |
| Der Einspruch oder die Berufung gegen den Eilverfahrensbeschluss wird | Der Einspruch oder die Berufung gegen den Eilverfahrensbeschluss wird |
| durch eine Gerichtsvollzieherurkunde am gewählten Wohnsitz zugestellt. | durch eine Gerichtsvollzieherurkunde am gewählten Wohnsitz zugestellt. |
| Absatz 1 ist auf den Einspruch und die Berufung gegen den | Absatz 1 ist auf den Einspruch und die Berufung gegen den |
| Eilverfahrensbeschluss entsprechend anwendbar." | Eilverfahrensbeschluss entsprechend anwendbar." |
| Art. 56 - In Artikel 1253sexies § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 56 - In Artikel 1253sexies § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom |
| 30. Juli 2013, werden die Wörter "und, was die Schiffe betrifft, ihren | 30. Juli 2013, werden die Wörter "und, was die Schiffe betrifft, ihren |
| Namen und die in Artikel 272bis § 2 Nr. 1 und 2 des | Namen und die in Artikel 272bis § 2 Nr. 1 und 2 des |
| Handelsgesetzbuches vorgesehenen Merkmale" durch die Wörter "und, was | Handelsgesetzbuches vorgesehenen Merkmale" durch die Wörter "und, was |
| Schiffe betrifft, die in Artikel 2.1.27 des Belgischen | Schiffe betrifft, die in Artikel 2.1.27 des Belgischen |
| Schifffahrtsgesetzbuches erwähnten Angaben" ersetzt. | Schifffahrtsgesetzbuches erwähnten Angaben" ersetzt. |
| Art. 57 - Artikel 1467 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 57 - Artikel 1467 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 1467 - Sicherungspfändungen von Schiffen sind insbesondere im | "Art. 1467 - Sicherungspfändungen von Schiffen sind insbesondere im |
| Belgischen Schifffahrtsgesetzbuch geregelt." | Belgischen Schifffahrtsgesetzbuch geregelt." |
| Art. 58 - Die Artikel 1468 bis 1480 desselben Gesetzbuches werden | Art. 58 - Die Artikel 1468 bis 1480 desselben Gesetzbuches werden |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 59 - In Artikel 1493 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 59 - In Artikel 1493 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die |
| Wörter "und einer Sicherungspfändung von See- und Binnenschiffen" und | Wörter "und einer Sicherungspfändung von See- und Binnenschiffen" und |
| die Wörter "oder der Eintragung" aufgehoben. | die Wörter "oder der Eintragung" aufgehoben. |
| Art. 60 - In Artikel 1497 desselben Gesetzbuches wird Absatz 2 wie | Art. 60 - In Artikel 1497 desselben Gesetzbuches wird Absatz 2 wie |
| folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
| "Wenn eine Immobiliarsicherungspfändung in eine Vollstreckungspfändung | "Wenn eine Immobiliarsicherungspfändung in eine Vollstreckungspfändung |
| umgewandelt wird, gilt die Übertragung des Zahlungsbefehls, der der | umgewandelt wird, gilt die Übertragung des Zahlungsbefehls, der der |
| Vollstreckung vorausgeht, für die Anwendung der Bestimmungen von | Vollstreckung vorausgeht, für die Anwendung der Bestimmungen von |
| Kapitel 6 des vorliegenden Titels als Übertragung der Urkunde über die | Kapitel 6 des vorliegenden Titels als Übertragung der Urkunde über die |
| Vollstreckungspfändung. Dieser Zahlungsbefehl muss spätestens binnen | Vollstreckungspfändung. Dieser Zahlungsbefehl muss spätestens binnen |
| fünfzehn Tagen im zuständigen Hypothekenamt übertragen werden und die | fünfzehn Tagen im zuständigen Hypothekenamt übertragen werden und die |
| genaue Angabe der Übertragung der in eine Vollstreckungspfändung | genaue Angabe der Übertragung der in eine Vollstreckungspfändung |
| umgewandelten Sicherungspfändung enthalten." | umgewandelten Sicherungspfändung enthalten." |
| Art. 61 - Artikel 1545 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 61 - Artikel 1545 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 1545 - Vollstreckungspfändungen von Schiffen sind insbesondere | "Art. 1545 - Vollstreckungspfändungen von Schiffen sind insbesondere |
| im Belgischen Schifffahrtsgesetzbuch geregelt." | im Belgischen Schifffahrtsgesetzbuch geregelt." |
| Art. 62 - Die Artikel 1546 bis 1559 desselben Gesetzbuches werden | Art. 62 - Die Artikel 1546 bis 1559 desselben Gesetzbuches werden |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 63 - Die Artikel 1655 bis 1675 desselben Gesetzbuches werden | Art. 63 - Die Artikel 1655 bis 1675 desselben Gesetzbuches werden |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 18 - Abänderung des Gesetzes vom 6. August 1993 zur | Abschnitt 18 - Abänderung des Gesetzes vom 6. August 1993 zur |
| Billigung und Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die | Billigung und Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die |
| Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für | Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für |
| Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in Brüssel am 18. Dezember | Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in Brüssel am 18. Dezember |
| 1971, und zur Ausführung der Protokolle zu diesem Übereinkommen, | 1971, und zur Ausführung der Protokolle zu diesem Übereinkommen, |
| abgeschlossen in London am 27. November 1992 und 16. Mai 2003 | abgeschlossen in London am 27. November 1992 und 16. Mai 2003 |
| Art. 83 - Die Artikel 2 bis 12 des Gesetzes vom 6. August 1993 zur | Art. 83 - Die Artikel 2 bis 12 des Gesetzes vom 6. August 1993 zur |
| Billigung und Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die | Billigung und Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die |
| Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für | Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für |
| Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in Brüssel am 18. Dezember | Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in Brüssel am 18. Dezember |
| 1971, und zur Ausführung der Protokolle zu diesem Übereinkommen, | 1971, und zur Ausführung der Protokolle zu diesem Übereinkommen, |
| abgeschlossen in London am 27. November 1992 und 16. Mai 2003, ersetzt | abgeschlossen in London am 27. November 1992 und 16. Mai 2003, ersetzt |
| durch das Gesetz vom 6. Oktober 2005, werden aufgehoben. | durch das Gesetz vom 6. Oktober 2005, werden aufgehoben. |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 22 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur | Abschnitt 22 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur |
| Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht | Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht |
| Art. 90 - In Artikel 89 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung | Art. 90 - In Artikel 89 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung |
| des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht werden die Wörter | des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht werden die Wörter |
| ", Schiff, Boot " aufgehoben. | ", Schiff, Boot " aufgehoben. |
| Abschnitt 23 - Abänderung des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die | Abschnitt 23 - Abänderung des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die |
| externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten | externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten |
| Personen und die dem Opfer im Rahmen der | Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
| Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte |
| Art. 91 - In Artikel 25 § 2 Buchstabe d) des Gesetzes vom 17. Mai 2006 | Art. 91 - In Artikel 25 § 2 Buchstabe d) des Gesetzes vom 17. Mai 2006 |
| über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe | über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe |
| verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der | verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
| Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, eingefügt durch das | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. | Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. |
| April 2014, 1. Februar 2016 und 5. Februar 2016, wird der dritte | April 2014, 1. Februar 2016 und 5. Februar 2016, wird der dritte |
| Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "Artikel 4.5.2.3 des Belgischen | Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "Artikel 4.5.2.3 des Belgischen |
| Schifffahrtsgesetzbuches". | Schifffahrtsgesetzbuches". |
| Art. 92 - In Artikel 26 § 2 Buchstabe d) desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 92 - In Artikel 26 § 2 Buchstabe d) desselben Gesetzes, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch die Gesetze | durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch die Gesetze |
| vom 10. April 2014, 1. Februar 2016 und 5. Februar 2016, wird der | vom 10. April 2014, 1. Februar 2016 und 5. Februar 2016, wird der |
| dritte Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "Artikel 4.5.2.3 des | dritte Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "Artikel 4.5.2.3 des |
| Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches". | Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches". |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2019 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
| K. PEETERS | K. PEETERS |
| Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
| P. DE CREM | P. DE CREM |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Die Ministerin des Asyls und der Migration | Die Ministerin des Asyls und der Migration |
| M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
| Die Ministerin der Energie und der Umwelt | Die Ministerin der Energie und der Umwelt |
| M.-C. MARGHEM | M.-C. MARGHEM |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |
| Der Minister der Nordsee | Der Minister der Nordsee |
| Ph. DE BACKER | Ph. DE BACKER |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |