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Loi portant des dispositions diverses en matière d'énergie. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse bepalingen inzake energie Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
8 MAI 2014. - Loi portant des dispositions diverses en matière | 8 MEI 2014. - Wet houdende diverse bepalingen inzake energie Duitse |
d'énergie. - Traduction allemande d'extraits | vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1 à 18, 50 et 51 de la loi du 8 mai 2014 portant des | 18, 50 en 51 van de wet van 8 mei 2014 houdende diverse bepalingen |
dispositions diverses en matière d'énergie (Moniteur belge du 4 juin 2014). | inzake energie (Belgisch Staatsblad van 4 juni 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
8. MAI 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 8. MAI 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Energiebereich | Energiebereich |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
koordinierten Verfassung erwähnte Angelegenheit. | koordinierten Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Es setzt die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des | Es setzt die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den | Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den |
Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG | Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG |
und die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des | und die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den | Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den |
Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG | Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG |
teilweise um. | teilweise um. |
Dieses Gesetz setzt ebenfalls die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des | Dieses Gesetz setzt ebenfalls die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die |
Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts um. | Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts um. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die |
Organisation des Elektrizitätsmarktes | Organisation des Elektrizitätsmarktes |
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die | Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die |
Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das | Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. Nr. 31, aufgehoben durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird mit | 1. Nr. 31, aufgehoben durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird mit |
folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
"31. "Verordnung (EU) Nr. 1227/2011": Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 | "31. "Verordnung (EU) Nr. 1227/2011": Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über |
die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts und die | die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts und die |
delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die von der | delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die von der |
Europäischen Kommission aufgrund dieser Verordnung erlassen werden,". | Europäischen Kommission aufgrund dieser Verordnung erlassen werden,". |
2. Nr. 32, aufgehoben durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird mit | 2. Nr. 32, aufgehoben durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird mit |
folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
""FSMA": Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, die durch das | ""FSMA": Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, die durch das |
Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und | Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und |
die Finanzdienstleistungen eingesetzt worden ist,". | die Finanzdienstleistungen eingesetzt worden ist,". |
3. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | 3. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
4. Artikel 2 wird durch eine Nr. 55 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 4. Artikel 2 wird durch eine Nr. 55 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"55. "Offshore-Verbindungsleitung": Anlagen in Form von Leitungen und | "55. "Offshore-Verbindungsleitung": Anlagen in Form von Leitungen und |
Stromkabeln und mit diesen Leitungen oder Kabeln verbundene | Stromkabeln und mit diesen Leitungen oder Kabeln verbundene |
Hochspannungsstationen und ihrem Zubehör, die die Verbundschaltung der | Hochspannungsstationen und ihrem Zubehör, die die Verbundschaltung der |
belgischen Elektrizitätsnetze mit den Elektrizitätsnetzen eines | belgischen Elektrizitätsnetze mit den Elektrizitätsnetzen eines |
anderen Staates als Hauptziel haben und wobei ein Teil dieser Anlagen | anderen Staates als Hauptziel haben und wobei ein Teil dieser Anlagen |
sich in Meeresgebieten, auf denen Belgien seine Hoheitsgewalt ausüben | sich in Meeresgebieten, auf denen Belgien seine Hoheitsgewalt ausüben |
kann, befinden,". | kann, befinden,". |
5. Artikel 2 wird durch eine Nr. 56 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 5. Artikel 2 wird durch eine Nr. 56 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"56. "Financial Close": Zeitpunkt, zu dem der offizielle Abschluss der | "56. "Financial Close": Zeitpunkt, zu dem der offizielle Abschluss der |
finanziellen Vereinbarungen mit allen bedeutenden involvierten | finanziellen Vereinbarungen mit allen bedeutenden involvierten |
Parteien stattfindet und das Errichtungsprojekt somit in | Parteien stattfindet und das Errichtungsprojekt somit in |
wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht durchgeführt werden kann, wobei | wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht durchgeführt werden kann, wobei |
die finanziellen Aspekte mit Sicherheit bekannt oder veranschlagt | die finanziellen Aspekte mit Sicherheit bekannt oder veranschlagt |
sind, wie Investitionskosten in Bezug auf Turbinen, Fundamentierung, | sind, wie Investitionskosten in Bezug auf Turbinen, Fundamentierung, |
Kabel und eigentliche Errichtung des Projekts, Kosten für Betrieb und | Kabel und eigentliche Errichtung des Projekts, Kosten für Betrieb und |
Wartung und Windvorhersagen, Valorisierung des zu erzeugenden Stroms, | Wartung und Windvorhersagen, Valorisierung des zu erzeugenden Stroms, |
Preise und Versicherungen in Bezug auf ein Projekt für die Errichtung | Preise und Versicherungen in Bezug auf ein Projekt für die Errichtung |
neuer Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Wind in | neuer Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Wind in |
Meeresgebieten, über die Belgien gemäß dem internationalen Seerecht | Meeresgebieten, über die Belgien gemäß dem internationalen Seerecht |
seine Hoheitsgewalt ausüben kann, die Gegenstand einer in Artikel 6 | seine Hoheitsgewalt ausüben kann, die Gegenstand einer in Artikel 6 |
erwähnten staatlichen Konzession sind,". | erwähnten staatlichen Konzession sind,". |
6. Artikel 2 wird durch Nummern 57 bis 62 mit folgendem Wortlaut | 6. Artikel 2 wird durch Nummern 57 bis 62 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"57. "Insider-Information": Insider-Informationen im Sinne von Artikel | "57. "Insider-Information": Insider-Informationen im Sinne von Artikel |
2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, | 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, |
58. "Marktmanipulationen": Marktmanipulationen im Sinne von Artikel 2 | 58. "Marktmanipulationen": Marktmanipulationen im Sinne von Artikel 2 |
Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, | Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, |
59. "Versuche der Marktmanipulation": Versuche der Marktmanipulation | 59. "Versuche der Marktmanipulation": Versuche der Marktmanipulation |
im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, | im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, |
60. "Energiegroßhandelsprodukte": Energiegroßhandelsprodukte im Sinne | 60. "Energiegroßhandelsprodukte": Energiegroßhandelsprodukte im Sinne |
von Artikel 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, | von Artikel 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, |
61. "Verbrauchskapazität": Verbrauchskapazität im Sinne von Artikel 2 | 61. "Verbrauchskapazität": Verbrauchskapazität im Sinne von Artikel 2 |
Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, | Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, |
62. "Energiegroßhandelsmarkt": Energiegroßhandelsmarkt im Sinne von | 62. "Energiegroßhandelsmarkt": Energiegroßhandelsmarkt im Sinne von |
Artikel 2 Nr. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011." | Artikel 2 Nr. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011." |
Art. 3 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 3 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
26. Dezember 2013, wird ein neuer Artikel 6/1 mit folgendem Wortlaut | 26. Dezember 2013, wird ein neuer Artikel 6/1 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 6/1 - § 1 - Unter Einhaltung der aufgrund von § 2 festgelegten | "Art. 6/1 - § 1 - Unter Einhaltung der aufgrund von § 2 festgelegten |
Bestimmungen und unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 20. | Bestimmungen und unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 20. |
Januar 1999 zum Schutz der Meeresumwelt in Meeresgebieten unter der | Januar 1999 zum Schutz der Meeresumwelt in Meeresgebieten unter der |
Hoheitsgewalt Belgiens kann der König durch einen im Ministerrat | Hoheitsgewalt Belgiens kann der König durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass nach Stellungnahme der Kommission staatliche | beratenen Erlass nach Stellungnahme der Kommission staatliche |
Konzessionen erteilen im Hinblick auf Bau und Betrieb von Anlagen zur | Konzessionen erteilen im Hinblick auf Bau und Betrieb von Anlagen zur |
Speicherung von Elektrizität aus Wasserkraft in Meeresgebieten, über | Speicherung von Elektrizität aus Wasserkraft in Meeresgebieten, über |
die Belgien gemäß dem internationalen Seerecht seine Hoheitsgewalt | die Belgien gemäß dem internationalen Seerecht seine Hoheitsgewalt |
ausüben kann, das heißt das Küstenmeer, die ausschließliche | ausüben kann, das heißt das Küstenmeer, die ausschließliche |
Wirtschaftszone und der Festlandsockel wie im Gesetz vom 13. Juni 1969 | Wirtschaftszone und der Festlandsockel wie im Gesetz vom 13. Juni 1969 |
über den Festlandsockel Belgiens erwähnt. | über den Festlandsockel Belgiens erwähnt. |
Diese Anlagen können weder über den in Artikel 7 § 1 erwähnten | Diese Anlagen können weder über den in Artikel 7 § 1 erwähnten |
Finanzierungsmechanismus noch über andere Arten von Subventionen oder | Finanzierungsmechanismus noch über andere Arten von Subventionen oder |
finanzieller Unterstützung durch den Staat oder Stromverbraucher | finanzieller Unterstützung durch den Staat oder Stromverbraucher |
finanziert werden. | finanziert werden. |
§ 2 - Der König legt nach Stellungnahme der Kommission durch einen im | § 2 - Der König legt nach Stellungnahme der Kommission durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und das Verfahren für die | Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und das Verfahren für die |
Erteilung der in § 1 erwähnten Konzessionen fest und insbesondere: | Erteilung der in § 1 erwähnten Konzessionen fest und insbesondere: |
1. Einschränkungen, um zu verhindern, dass Bau oder Betrieb der | 1. Einschränkungen, um zu verhindern, dass Bau oder Betrieb der |
betreffenden Anlagen die Nutzung der regulären Schifffahrtswege, die | betreffenden Anlagen die Nutzung der regulären Schifffahrtswege, die |
Seefischerei oder die wissenschaftliche Meeresforschung in zu großem | Seefischerei oder die wissenschaftliche Meeresforschung in zu großem |
Maße beeinträchtigen, | Maße beeinträchtigen, |
2. Maßnahmen, die zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt gemäß | 2. Maßnahmen, die zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt gemäß |
den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Januar 1999 | den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Januar 1999 |
ergriffen werden müssen, | ergriffen werden müssen, |
3. technische Vorschriften, denen die betreffenden künstlichen Inseln, | 3. technische Vorschriften, denen die betreffenden künstlichen Inseln, |
Anlagen und Bauwerke entsprechen müssen, | Anlagen und Bauwerke entsprechen müssen, |
4. Verfahren für die Erteilung der betreffenden staatlichen | 4. Verfahren für die Erteilung der betreffenden staatlichen |
Konzessionen mit Gewährleistung einer angemessenen Bekanntmachung des | Konzessionen mit Gewährleistung einer angemessenen Bekanntmachung des |
Konzessionsvorhabens und gegebenenfalls auch eines wirksamen | Konzessionsvorhabens und gegebenenfalls auch eines wirksamen |
Wettbewerbs zwischen den Bewerbern, | Wettbewerbs zwischen den Bewerbern, |
5. Regeln in Bezug auf Übertragung und Entzug der Konzession, | 5. Regeln in Bezug auf Übertragung und Entzug der Konzession, |
6. Laufzeit der Konzession, | 6. Laufzeit der Konzession, |
7. finanzielle Vorschriften, denen die betreffenden künstlichen | 7. finanzielle Vorschriften, denen die betreffenden künstlichen |
Inseln, Anlagen und Bauwerke entsprechen müssen. | Inseln, Anlagen und Bauwerke entsprechen müssen. |
In Absatz 1 Nr. 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnte Maßnahmen | In Absatz 1 Nr. 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnte Maßnahmen |
werden auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers und des Ministers, der | werden auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers und des Ministers, der |
für den Schutz der Meeresumwelt zuständig ist, festgelegt. | für den Schutz der Meeresumwelt zuständig ist, festgelegt. |
Dieses Verfahren wird unter Beachtung des Gesetzes vom 20. Januar 1999 | Dieses Verfahren wird unter Beachtung des Gesetzes vom 20. Januar 1999 |
zum Schutz der Meeresumwelt in Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt | zum Schutz der Meeresumwelt in Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt |
Belgiens und seiner Ausführungserlasse durchgeführt. | Belgiens und seiner Ausführungserlasse durchgeführt. |
§ 3 - Artikel 4 ist auf die in § 1 erwähnten Anlagen nicht anwendbar." | § 3 - Artikel 4 ist auf die in § 1 erwähnten Anlagen nicht anwendbar." |
Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom | Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom |
20. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert: | 20. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "24. Dezember 2002" und | 1. In § 1 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "24. Dezember 2002" und |
den Wörtern ", abändern, ersetzen oder aufheben" die Wörter "und durch | den Wörtern ", abändern, ersetzen oder aufheben" die Wörter "und durch |
Artikel 28 des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung | Artikel 28 des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen im Energiebereich" eingefügt. | verschiedener Bestimmungen im Energiebereich" eingefügt. |
2. Paragraph 1bis Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Paragraph 1bis Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Außerdem vergleicht und bewertet die Kommission vor dem 30. September | "Außerdem vergleicht und bewertet die Kommission vor dem 30. September |
2016 die Folgen für Verbraucher und Staat der beiden Mechanismen zur | 2016 die Folgen für Verbraucher und Staat der beiden Mechanismen zur |
Verpflichtung des Netzbetreibers, Strom zu einem Mindestpreis | Verpflichtung des Netzbetreibers, Strom zu einem Mindestpreis |
abzukaufen, der im Königlichen Erlass vom 16. Juli 2002 in Bezug auf | abzukaufen, der im Königlichen Erlass vom 16. Juli 2002 in Bezug auf |
die Ausarbeitung von Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus | die Ausarbeitung von Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus |
erneuerbaren Energiequellen für Offshore-Windenergie festgelegt ist, | erneuerbaren Energiequellen für Offshore-Windenergie festgelegt ist, |
nämlich ein Mechanismus mit festem Mindestpreis und ein Mechanismus | nämlich ein Mechanismus mit festem Mindestpreis und ein Mechanismus |
mit variablem Mindestpreis." | mit variablem Mindestpreis." |
3. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "die Gegenstand einer | 3. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "die Gegenstand einer |
in Artikel 6 erwähnten staatlichen Konzession sind," und den Wörtern | in Artikel 6 erwähnten staatlichen Konzession sind," und den Wörtern |
"finanziert der Netzbetreiber ein Drittel der Kosten des | "finanziert der Netzbetreiber ein Drittel der Kosten des |
unterseeischen Kabels" die Wörter "die vor dem 1. Juli 2007 gewährt | unterseeischen Kabels" die Wörter "die vor dem 1. Juli 2007 gewährt |
worden ist," eingefügt. | worden ist," eingefügt. |
4. In § 2 werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 zwei Absätze mit | 4. In § 2 werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 zwei Absätze mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Für Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Wind in | "Für Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Wind in |
Meeresgebieten, über die Belgien gemäß dem internationalen Seerecht | Meeresgebieten, über die Belgien gemäß dem internationalen Seerecht |
seine Hoheitsgewalt ausüben kann, die Gegenstand einer in Artikel 6 | seine Hoheitsgewalt ausüben kann, die Gegenstand einer in Artikel 6 |
erwähnten staatlichen Konzession sind, die nach dem 1. Juli 2007 | erwähnten staatlichen Konzession sind, die nach dem 1. Juli 2007 |
gewährt worden ist, kann beim Minister beantragt werden, sich nicht an | gewährt worden ist, kann beim Minister beantragt werden, sich nicht an |
eine in Artikel 13/1 erwähnte Anlage zur Übertragung von Elektrizität | eine in Artikel 13/1 erwähnte Anlage zur Übertragung von Elektrizität |
in Meeresgebieten anschließen zu müssen, über die Belgien gemäß dem | in Meeresgebieten anschließen zu müssen, über die Belgien gemäß dem |
internationalen Seerecht seine Hoheitsgewalt ausüben kann. Wenn der | internationalen Seerecht seine Hoheitsgewalt ausüben kann. Wenn der |
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Erlaubnis | König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Erlaubnis |
erteilt, sich nicht anzuschließen, finanziert der Netzbetreiber gemäß | erteilt, sich nicht anzuschließen, finanziert der Netzbetreiber gemäß |
den in vorliegendem Paragraphen festgelegten Modalitäten ein Drittel | den in vorliegendem Paragraphen festgelegten Modalitäten ein Drittel |
der Kosten des unterseeischen Kabels bei einem Höchstbetrag von | der Kosten des unterseeischen Kabels bei einem Höchstbetrag von |
25.000.000 EUR und wird der Mindestpreis für erzeugte Windenergie so | 25.000.000 EUR und wird der Mindestpreis für erzeugte Windenergie so |
wie festgelegt für Anlagen, deren Financial Close nach dem 1. Mai 2014 | wie festgelegt für Anlagen, deren Financial Close nach dem 1. Mai 2014 |
erfolgt, gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Juli 2002 in Bezug auf | erfolgt, gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Juli 2002 in Bezug auf |
die Ausarbeitung von Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus | die Ausarbeitung von Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus |
erneuerbaren Energiequellen um zwölf Euro/MWh erhöht. | erneuerbaren Energiequellen um zwölf Euro/MWh erhöht. |
Was in Absatz 2 erwähnte Anlagen betrifft, die an eine in Artikel 13/1 | Was in Absatz 2 erwähnte Anlagen betrifft, die an eine in Artikel 13/1 |
erwähnte Anlage zur Übertragung von Elektrizität in Meeresgebieten | erwähnte Anlage zur Übertragung von Elektrizität in Meeresgebieten |
angeschlossen sind, über die Belgien gemäß dem internationalen | angeschlossen sind, über die Belgien gemäß dem internationalen |
Seerecht seine Hoheitsgewalt ausüben kann, die sich jedoch mehr als | Seerecht seine Hoheitsgewalt ausüben kann, die sich jedoch mehr als |
neun Kilometer von dieser Anlage entfernt befinden, finanziert der | neun Kilometer von dieser Anlage entfernt befinden, finanziert der |
Netzbetreiber einen vom König auf Vorschlag der Kommission und nach | Netzbetreiber einen vom König auf Vorschlag der Kommission und nach |
Stellungnahme des Netzbetreibers festzulegenden Teil der Kosten des | Stellungnahme des Netzbetreibers festzulegenden Teil der Kosten des |
unterseeischen Kabels, mit dem die Verbindung zu dieser Anlage | unterseeischen Kabels, mit dem die Verbindung zu dieser Anlage |
gewährleistet wird." | gewährleistet wird." |
Art. 5 - Artikel 9 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 5 - Artikel 9 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 8. Januar 2012 und teilweise für nichtig erklärt durch | Gesetz vom 8. Januar 2012 und teilweise für nichtig erklärt durch |
Entscheid Nr. 117/2013 des Verfassungsgerichtshofs, wird wie folgt | Entscheid Nr. 117/2013 des Verfassungsgerichtshofs, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Paragraph 2 Absatz 3 wird aufgehoben. | 1. Paragraph 2 Absatz 3 wird aufgehoben. |
2. Paragraph 2 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: |
"Der Auditausschuss, der Vergütungsausschuss und der | "Der Auditausschuss, der Vergütungsausschuss und der |
Corporate-Governance-Ausschuss setzen sich ausschließlich aus nicht an | Corporate-Governance-Ausschuss setzen sich ausschließlich aus nicht an |
der Geschäftsführung beteiligten Verwaltern und mehrheitlich aus | der Geschäftsführung beteiligten Verwaltern und mehrheitlich aus |
unabhängigen Verwaltern zusammen." | unabhängigen Verwaltern zusammen." |
3. Paragraph 2 letzter Absatz wird aufgehoben. | 3. Paragraph 2 letzter Absatz wird aufgehoben. |
4. Paragraph 7 Absatz 2 wird aufgehoben. | 4. Paragraph 7 Absatz 2 wird aufgehoben. |
5. In § 9 wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: | 5. In § 9 wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: |
"1. operative Verwaltung der Elektrizitätsnetze,". | "1. operative Verwaltung der Elektrizitätsnetze,". |
6. Artikel 9 wird durch einen Paragraphen mit folgendem Wortlaut | 6. Artikel 9 wird durch einen Paragraphen mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 11 - Die Artikel 6 bis 17 des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die | " § 11 - Die Artikel 6 bis 17 des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die |
Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum | Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum |
Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung | Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen sind anwendbar auf Beteiligungen am | verschiedener Bestimmungen sind anwendbar auf Beteiligungen am |
Netzbetreiber, ob diese Anteile zum Handel an einem geregelten Markt | Netzbetreiber, ob diese Anteile zum Handel an einem geregelten Markt |
zugelassen sind oder nicht. Gemäß den vorerwähnten Bestimmungen | zugelassen sind oder nicht. Gemäß den vorerwähnten Bestimmungen |
erforderliche Notifizierungen an die FSMA müssen in der Form und | erforderliche Notifizierungen an die FSMA müssen in der Form und |
binnen den Fristen, die durch oder aufgrund der vorhergehenden | binnen den Fristen, die durch oder aufgrund der vorhergehenden |
Bestimmungen vorgeschrieben sind, ebenfalls an die Kommission | Bestimmungen vorgeschrieben sind, ebenfalls an die Kommission |
gerichtet werden." | gerichtet werden." |
Art. 6 - Artikel 9bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 6 - Artikel 9bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 14. Januar 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. | vom 14. Januar 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. |
Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: | Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem | 1. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"In Abweichung von Absatz 1 und unter Vorbehalt der in Art. 10 § 2bis | "In Abweichung von Absatz 1 und unter Vorbehalt der in Art. 10 § 2bis |
erwähnten Bestimmungen muss der Netzbetreiber unmittelbar oder | erwähnten Bestimmungen muss der Netzbetreiber unmittelbar oder |
mittelbar mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmrechte | mittelbar mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmrechte |
besitzen, die mit den Wertpapieren verbunden sind, die von einem | besitzen, die mit den Wertpapieren verbunden sind, die von einem |
Tochterunternehmen ausgegeben werden, das mit Entwicklung und Wartung | Tochterunternehmen ausgegeben werden, das mit Entwicklung und Wartung |
von Infrastruktur und Ausrüstungen, die Teil der | von Infrastruktur und Ausrüstungen, die Teil der |
Offshore-Verbindungsleitung sind, beauftragt ist und das deren | Offshore-Verbindungsleitung sind, beauftragt ist und das deren |
Eigentümer ist. Eventuelle Partner des Netzbetreibers sind | Eigentümer ist. Eventuelle Partner des Netzbetreibers sind |
verpflichtet, die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie | verpflichtet, die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie |
2009/72/EG einzuhalten." | 2009/72/EG einzuhalten." |
2. In § 2 erster Satz werden zwischen den Wörtern "auf seine in § 1 | 2. In § 2 erster Satz werden zwischen den Wörtern "auf seine in § 1 |
Absatz 1 Nr. 1" und den Wörtern "erwähnten Tochterunternehmen" die | Absatz 1 Nr. 1" und den Wörtern "erwähnten Tochterunternehmen" die |
Wörter "und Absatz 2" eingefügt. | Wörter "und Absatz 2" eingefügt. |
3. In § 3 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem | 3. In § 3 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Der Verwaltungsrat eines Tochterunternehmens, das aufgrund von | "Der Verwaltungsrat eines Tochterunternehmens, das aufgrund von |
Artikel 9bis § 1 Absatz 2 eingesetzt worden ist, setzt sich mindestens | Artikel 9bis § 1 Absatz 2 eingesetzt worden ist, setzt sich mindestens |
zur Hälfte aus Verwaltern zusammen, die den Netzbetreiber vertreten. | zur Hälfte aus Verwaltern zusammen, die den Netzbetreiber vertreten. |
Die vom Netzbetreiber bestimmten Verwalter müssen seinem | Die vom Netzbetreiber bestimmten Verwalter müssen seinem |
Verwaltungsrat oder Direktionsausschuss angehören." | Verwaltungsrat oder Direktionsausschuss angehören." |
4. In § 3 Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "gegenüber | 4. In § 3 Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "gegenüber |
den in § 1 Absatz 1 erwähnten Tochterunternehmen" durch die Wörter | den in § 1 Absatz 1 erwähnten Tochterunternehmen" durch die Wörter |
"gegenüber den in § 1 Absatz 1 und 2 erwähnten Tochterunternehmen" und | "gegenüber den in § 1 Absatz 1 und 2 erwähnten Tochterunternehmen" und |
die Wörter "eines bestimmten in § 1 Absatz 1 erwähnten | die Wörter "eines bestimmten in § 1 Absatz 1 erwähnten |
Tochterunternehmens" durch die Wörter "eines bestimmten in § 1 Absatz | Tochterunternehmens" durch die Wörter "eines bestimmten in § 1 Absatz |
1 und 2 erwähnten Tochterunternehmens" ersetzt. | 1 und 2 erwähnten Tochterunternehmens" ersetzt. |
Art. 7 - Artikel 10 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 7 - Artikel 10 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2bis werden die Verweise auf Artikel 9ter durch einen Verweis | 1. In § 2bis werden die Verweise auf Artikel 9ter durch einen Verweis |
auf Artikel 9quater ersetzt. | auf Artikel 9quater ersetzt. |
2. In § 2ter werden die Verweise auf Artikel 9ter durch einen Verweis | 2. In § 2ter werden die Verweise auf Artikel 9ter durch einen Verweis |
auf Artikel 9quater ersetzt. | auf Artikel 9quater ersetzt. |
3. In § 2quater werden die Verweise auf Artikel 9ter durch einen | 3. In § 2quater werden die Verweise auf Artikel 9ter durch einen |
Verweis auf Artikel 9quater ersetzt. | Verweis auf Artikel 9quater ersetzt. |
Art. 8 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 8 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
26. Dezember 2013, wird ein Artikel 13/1 mit folgendem Wortlaut | 26. Dezember 2013, wird ein Artikel 13/1 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 13/1 - § 1 - Unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 2 § 2 | "Art. 13/1 - § 1 - Unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 2 § 2 |
Nr. 7 und von Artikel 8 und unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes | Nr. 7 und von Artikel 8 und unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes |
vom 20. Januar 1999 zum Schutz der Meeresumwelt in Meeresgebieten | vom 20. Januar 1999 zum Schutz der Meeresumwelt in Meeresgebieten |
unter der Hoheitsgewalt Belgiens kann der König durch einen im | unter der Hoheitsgewalt Belgiens kann der König durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme der Kommission dem | Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme der Kommission dem |
Netzbetreiber staatliche Konzessionen erteilen im Hinblick auf Bau und | Netzbetreiber staatliche Konzessionen erteilen im Hinblick auf Bau und |
Betrieb von Anlagen zur Übertragung von Elektrizität in | Betrieb von Anlagen zur Übertragung von Elektrizität in |
Meeresgebieten, über die Belgien gemäß dem internationalen Seerecht | Meeresgebieten, über die Belgien gemäß dem internationalen Seerecht |
seine Hoheitsgewalt ausüben kann. | seine Hoheitsgewalt ausüben kann. |
§ 2 - Der König legt nach Stellungnahme der Kommission durch einen im | § 2 - Der König legt nach Stellungnahme der Kommission durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und das Verfahren für die | Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und das Verfahren für die |
Erteilung der in § 1 erwähnten staatlichen Konzessionen fest und | Erteilung der in § 1 erwähnten staatlichen Konzessionen fest und |
insbesondere: | insbesondere: |
1. Einschränkungen, um zu verhindern, dass Bau oder Betrieb der | 1. Einschränkungen, um zu verhindern, dass Bau oder Betrieb der |
betreffenden Anlagen die Nutzung der regulären Schifffahrtswege, die | betreffenden Anlagen die Nutzung der regulären Schifffahrtswege, die |
Seefischerei oder die wissenschaftliche Meeresforschung in zu großem | Seefischerei oder die wissenschaftliche Meeresforschung in zu großem |
Maße beeinträchtigen, | Maße beeinträchtigen, |
2. Maßnahmen, die zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt gemäß | 2. Maßnahmen, die zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt gemäß |
den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Januar 1999 | den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Januar 1999 |
ergriffen werden müssen, | ergriffen werden müssen, |
3. technische Vorschriften, denen die betreffenden künstlichen Inseln, | 3. technische Vorschriften, denen die betreffenden künstlichen Inseln, |
Anlagen und Bauwerke entsprechen müssen, | Anlagen und Bauwerke entsprechen müssen, |
4. Verfahren für die Erteilung der betreffenden staatlichen | 4. Verfahren für die Erteilung der betreffenden staatlichen |
Konzessionen, | Konzessionen, |
5. Regeln in Bezug auf Änderung, Verlängerung, Übertragung, Entzug und | 5. Regeln in Bezug auf Änderung, Verlängerung, Übertragung, Entzug und |
Ausdehnung der staatlichen Konzession, | Ausdehnung der staatlichen Konzession, |
6. Laufzeit der Konzession. | 6. Laufzeit der Konzession. |
In Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Maßnahmen werden auf gemeinsamen Vorschlag | In Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Maßnahmen werden auf gemeinsamen Vorschlag |
des Ministers und des Ministers, der für den Schutz der Meeresumwelt | des Ministers und des Ministers, der für den Schutz der Meeresumwelt |
zuständig ist, festgelegt. | zuständig ist, festgelegt. |
Dieses Verfahren wird unter Beachtung des Gesetzes vom 20. Januar 1999 | Dieses Verfahren wird unter Beachtung des Gesetzes vom 20. Januar 1999 |
zum Schutz der Meeresumwelt in Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt | zum Schutz der Meeresumwelt in Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt |
Belgiens und seiner Ausführungserlasse durchgeführt." | Belgiens und seiner Ausführungserlasse durchgeführt." |
Art. 9 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | Art. 9 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
Art. 10 - Artikel 23 § 2, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. | Art. 10 - Artikel 23 § 2, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. |
April 2013, wird wie folgt abgeändert: | April 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 Nr. 4, aufgehoben durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, | 1. Absatz 2 Nr. 4, aufgehoben durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, |
wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
"4. gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und unter Einhaltung der | "4. gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und unter Einhaltung der |
jeweiligen Zuständigkeiten der Belgischen Wettbewerbsbehörde und der | jeweiligen Zuständigkeiten der Belgischen Wettbewerbsbehörde und der |
FSMA den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten überwachen und | FSMA den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten überwachen und |
kontrollieren,". | kontrollieren,". |
2. Im letzten Absatz wird der Satz "Wenn der Direktionsausschuss dem | 2. Im letzten Absatz wird der Satz "Wenn der Direktionsausschuss dem |
Minister seine Stellungnahmen (und Vorschläge) zukommen lässt, | Minister seine Stellungnahmen (und Vorschläge) zukommen lässt, |
übermittelt er sie ebenfalls dem Allgemeinen Rat." aufgehoben. | übermittelt er sie ebenfalls dem Allgemeinen Rat." aufgehoben. |
3. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Bei der Ausführung ihrer in Absatz 2 Nr. 4 erwähnten Überwachungs- | "Bei der Ausführung ihrer in Absatz 2 Nr. 4 erwähnten Überwachungs- |
und Kontrollaufträge arbeitet die Kommission mit der Belgischen | und Kontrollaufträge arbeitet die Kommission mit der Belgischen |
Wettbewerbsbehörde und der FSMA zusammen und tauscht mit ihnen | Wettbewerbsbehörde und der FSMA zusammen und tauscht mit ihnen |
jegliche Informationen aus; diese Stellen übermitteln sich | jegliche Informationen aus; diese Stellen übermitteln sich |
gegebenenfalls gegenseitig die Informationen, die für die gute | gegebenenfalls gegenseitig die Informationen, die für die gute |
Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 oder in den durch diese | Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 oder in den durch diese |
Verordnung vorgesehenen oder zugelassenen Fällen erforderlich und | Verordnung vorgesehenen oder zugelassenen Fällen erforderlich und |
relevant sind. Wenn die Kommission im Rahmen der Ausführung ihrer | relevant sind. Wenn die Kommission im Rahmen der Ausführung ihrer |
Überwachungs- und Kontrollaufträge Informationen von anderen Behörden | Überwachungs- und Kontrollaufträge Informationen von anderen Behörden |
einholt, ist sie unbeschadet des Artikels 26 § 2 Absatz 1 an den | einholt, ist sie unbeschadet des Artikels 26 § 2 Absatz 1 an den |
gleichen Grad an Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende | gleichen Grad an Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende |
Behörde." | Behörde." |
Art. 11 - Artikel 24 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 11 - Artikel 24 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 8. Januar 2012 und teilweise für nichtig erklärt durch | Gesetz vom 8. Januar 2012 und teilweise für nichtig erklärt durch |
Entscheid Nr. 117/2013 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt | Entscheid Nr. 117/2013 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 dritter Satz werden die Wörter "legen jeweils" | 1. In § 1 Absatz 1 dritter Satz werden die Wörter "legen jeweils" |
durch das Wort "legt" ersetzt. | durch das Wort "legt" ersetzt. |
2. Paragraph 3 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 3 wird aufgehoben. |
Art. 12 - Artikel 26 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 12 - Artikel 26 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen § 1bis und § 2 wird ein § 1ter mit folgendem Wortlaut | 1. Zwischen § 1bis und § 2 wird ein § 1ter mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
" § 1ter - Im Rahmen der Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. | " § 1ter - Im Rahmen der Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. |
1227/2011 ist die Kommission befugt, bei allen betreffenden | 1227/2011 ist die Kommission befugt, bei allen betreffenden |
natürlichen oder juristischen Personen binnen einer angemessenen Frist | natürlichen oder juristischen Personen binnen einer angemessenen Frist |
Informationen einzuholen und sie vorzuladen und anzuhören, insofern | Informationen einzuholen und sie vorzuladen und anzuhören, insofern |
sie ihren Antrag begründet und dieser im Rahmen und im Hinblick auf | sie ihren Antrag begründet und dieser im Rahmen und im Hinblick auf |
das Ziel ihrer Untersuchung erfolgt. | das Ziel ihrer Untersuchung erfolgt. |
Gemäß Absatz 1 vorgeladenen und angehörten natürlichen oder | Gemäß Absatz 1 vorgeladenen und angehörten natürlichen oder |
juristischen Personen steht auf ihren Antrag hin ein Beistand bei." | juristischen Personen steht auf ihren Antrag hin ein Beistand bei." |
2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Mitglieder der Organe | 2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Mitglieder der Organe |
und Personalmitglieder der Kommission" und den Wörtern "unterliegen | und Personalmitglieder der Kommission" und den Wörtern "unterliegen |
dem Berufsgeheimnis" die Wörter "sowie Prüfer und Sachverständige, die | dem Berufsgeheimnis" die Wörter "sowie Prüfer und Sachverständige, die |
die Kommission verpflichten" eingefügt und Absatz 1 wird durch die | die Kommission verpflichten" eingefügt und Absatz 1 wird durch die |
Wörter "und unbeschadet der Artikel 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. | Wörter "und unbeschadet der Artikel 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. |
1227/2011 und des Informationsaustauschs mit der Belgischen | 1227/2011 und des Informationsaustauschs mit der Belgischen |
Wettbewerbsbehörde und der FSMA in Bezug auf die in Ausführung dieser | Wettbewerbsbehörde und der FSMA in Bezug auf die in Ausführung dieser |
Verordnung übermittelten Informationen" ergänzt. | Verordnung übermittelten Informationen" ergänzt. |
3. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem | 3. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Vertrauliche Informationen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. | "Vertrauliche Informationen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. |
1227/2011 empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, dürfen | 1227/2011 empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, dürfen |
nicht weitergegeben werden, es sei denn in den in Artikel 16 und 17 | nicht weitergegeben werden, es sei denn in den in Artikel 16 und 17 |
derselben Verordnung erlaubten Fällen." | derselben Verordnung erlaubten Fällen." |
4. In § 2 früherer Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter | 4. In § 2 früherer Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter |
"Absatz 1" durch die Wörter "vorliegenden Paragraphen" ersetzt. | "Absatz 1" durch die Wörter "vorliegenden Paragraphen" ersetzt. |
Art. 13 - In demselben Gesetz wird die Überschrift des Kapitels | Art. 13 - In demselben Gesetz wird die Überschrift des Kapitels |
"KAPITEL 6ter - Aussetzungsbefugnis des Ministerrates", eingefügt | "KAPITEL 6ter - Aussetzungsbefugnis des Ministerrates", eingefügt |
durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, wie folgt ersetzt: |
"KAPITEL 6ter - Beirat für Gas und Elekrizität". | "KAPITEL 6ter - Beirat für Gas und Elekrizität". |
Art. 14 - Artikel 29sexies desselben Gesetzes, aufgehoben durch das | Art. 14 - Artikel 29sexies desselben Gesetzes, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 8. Januar 2012, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 8. Januar 2012, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
"Artikel 29sexies- § 1- Bei der Kommission und dem bezeichneten | "Artikel 29sexies- § 1- Bei der Kommission und dem bezeichneten |
Minister wird ein Beirat für Gas und Elektrizität geschaffen. Sein | Minister wird ein Beirat für Gas und Elektrizität geschaffen. Sein |
Sitz befindet sich im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt. Der Beirat | Sitz befindet sich im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt. Der Beirat |
für Gas und Elektrizität erstellt seine Geschäftsordnung, die dem | für Gas und Elektrizität erstellt seine Geschäftsordnung, die dem |
König zur Billigung vorgelegt wird. | König zur Billigung vorgelegt wird. |
§ 2 - Der Beirat für Gas und Elektrizität setzt sich zusammen aus | § 2 - Der Beirat für Gas und Elektrizität setzt sich zusammen aus |
Vertretern der Föderalregierung, der repräsentativen | Vertretern der Föderalregierung, der repräsentativen |
Arbeitnehmerorganisationen, Arbeitgeberorganisationen und | Arbeitnehmerorganisationen, Arbeitgeberorganisationen und |
Organisationen des Mittelstands, der Umweltvereinigungen und der | Organisationen des Mittelstands, der Umweltvereinigungen und der |
Erzeuger, des Netzbetreibers, der Verteilernetzbetreiber, | Erzeuger, des Netzbetreibers, der Verteilernetzbetreiber, |
Zwischenpersonen, Versorger und Verbraucher. Die Regionalregierungen | Zwischenpersonen, Versorger und Verbraucher. Die Regionalregierungen |
werden aufgefordert Vertreter abzuordnen. Der König legt durch einen | werden aufgefordert Vertreter abzuordnen. Der König legt durch einen |
im Ministerrat beratenen Erlass Zusammensetzung und Arbeitsweise des | im Ministerrat beratenen Erlass Zusammensetzung und Arbeitsweise des |
Beirats für Gas und Elektrizität fest. | Beirats für Gas und Elektrizität fest. |
§ 3 - Der Beirat für Gas und Elektrizität hat als Auftrag: | § 3 - Der Beirat für Gas und Elektrizität hat als Auftrag: |
1. aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers Empfehlungen | 1. aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers Empfehlungen |
vorzuschlagen für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und des | vorzuschlagen für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und des |
Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer | Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer |
Produkte durch Leitungen und ihrer Ausführungserlasse, | Produkte durch Leitungen und ihrer Ausführungserlasse, |
2. aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers Studien | 2. aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers Studien |
durchzuführen und Stellungnahmen abzugeben über Angelegenheiten, die | durchzuführen und Stellungnahmen abzugeben über Angelegenheiten, die |
dessen Zuständigkeit unterliegen, einschließlich über Studien und | dessen Zuständigkeit unterliegen, einschließlich über Studien und |
Stellungnahmen der Kommission, | Stellungnahmen der Kommission, |
3. von der Kommission unterbreitete Vorschläge von Stellungnahmen zu | 3. von der Kommission unterbreitete Vorschläge von Stellungnahmen zu |
beantworten; die Kommission kann den Beirat für Gas und Elektrizität | beantworten; die Kommission kann den Beirat für Gas und Elektrizität |
unter Angabe von Gründen auffordern, den Vorschlag binnen vierzig | unter Angabe von Gründen auffordern, den Vorschlag binnen vierzig |
Tagen ab Erhalt zu beantworten, wenn es sich um Angelegenheiten in | Tagen ab Erhalt zu beantworten, wenn es sich um Angelegenheiten in |
Bezug auf Stellungnahmen handelt, die im Rahmen der Artikel 19 und 32 | Bezug auf Stellungnahmen handelt, die im Rahmen der Artikel 19 und 32 |
beantragt werden; zu diesem Zweck können außerordentliche | beantragt werden; zu diesem Zweck können außerordentliche |
Versammlungen des Beirats für Gas und Elektrizität organisiert werden, | Versammlungen des Beirats für Gas und Elektrizität organisiert werden, |
4. ein Forum für die Erörterung der Ziele und Strategien der | 4. ein Forum für die Erörterung der Ziele und Strategien der |
Energiepolitik zu sein, insbesondere in Bezug auf Gas und | Energiepolitik zu sein, insbesondere in Bezug auf Gas und |
Elektrizität. | Elektrizität. |
Der Beirat für Gas und Elektrizität kann der Kommission vorschlagen, | Der Beirat für Gas und Elektrizität kann der Kommission vorschlagen, |
Studien durchzuführen und Stellungnahmen abzugeben. | Studien durchzuführen und Stellungnahmen abzugeben. |
Endgültige Fassungen der Stellungnahmen und Studien des Beirats für | Endgültige Fassungen der Stellungnahmen und Studien des Beirats für |
Gas und Elektrizität sind öffentlich und werden auf seiner Website | Gas und Elektrizität sind öffentlich und werden auf seiner Website |
veröffentlicht; die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler | veröffentlicht; die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler |
Informationen und/oder personenbezogener Daten wird dabei gewahrt. | Informationen und/oder personenbezogener Daten wird dabei gewahrt. |
§ 4 - Der Beirat für Gas und Elektrizität verfügt für die Ausführung | § 4 - Der Beirat für Gas und Elektrizität verfügt für die Ausführung |
seiner Aufträge über angemessene Haushaltsmittel, die von der | seiner Aufträge über angemessene Haushaltsmittel, die von der |
Kommission gedeckt werden. Modalitäten dieser Deckung und Art der | Kommission gedeckt werden. Modalitäten dieser Deckung und Art der |
Kosten des Beirats können in einer Vereinbarung zwischen Kommission | Kosten des Beirats können in einer Vereinbarung zwischen Kommission |
und Beirat näher bestimmt werden. | und Beirat näher bestimmt werden. |
§ 5 - Der Beirat für Gas und Elektrizität erteilt der Kommission | § 5 - Der Beirat für Gas und Elektrizität erteilt der Kommission |
keinerlei Anweisungen; er handelt unabhängig von der Kommission und | keinerlei Anweisungen; er handelt unabhängig von der Kommission und |
umgekehrt." | umgekehrt." |
Art. 15 - In Artikel 29septies desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 15 - In Artikel 29septies desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, werden zwischen den Wörtern "des | durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, werden zwischen den Wörtern "des |
Direktionsausschusses" und den Wörtern "der Kommission" die Wörter | Direktionsausschusses" und den Wörtern "der Kommission" die Wörter |
"oder des Allgemeinen Rates" aufgehoben. | "oder des Allgemeinen Rates" aufgehoben. |
Art. 16 - Artikel 30bis § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 16 - Artikel 30bis § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "und Artikel 26 § 1" und | 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "und Artikel 26 § 1" und |
den Wörtern ", was die Ausführung" die Wörter "und die Artikel 3, 4 | den Wörtern ", was die Ausführung" die Wörter "und die Artikel 3, 4 |
und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011" eingefügt. | und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011" eingefügt. |
2. In Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "was die Ausführung der in | 2. In Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "was die Ausführung der in |
Artikel 23 § 2 Nr. 3, 3bis," und den Wörtern "19 bis 22, 25 und 29, | Artikel 23 § 2 Nr. 3, 3bis," und den Wörtern "19 bis 22, 25 und 29, |
Artikel 23bis, Artikel 23ter und Artikel 26 § 1bis erwähnten Aufträge | Artikel 23bis, Artikel 23ter und Artikel 26 § 1bis erwähnten Aufträge |
der Kommission betrifft" die Ziffer "4," eingefügt. | der Kommission betrifft" die Ziffer "4," eingefügt. |
3. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem | 3. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Um die Anwendung der Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. | "Um die Anwendung der Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. |
1227/2011 zu gewährleisten, kann die Kommission im Rahmen und im | 1227/2011 zu gewährleisten, kann die Kommission im Rahmen und im |
Hinblick auf das Ziel der Untersuchung bereits existierende | Hinblick auf das Ziel der Untersuchung bereits existierende |
Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen | Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen |
anfordern." | anfordern." |
4. Zwischen den früheren Absätzen 3 und 4, die zu den Absätzen 4 und 5 | 4. Zwischen den früheren Absätzen 3 und 4, die zu den Absätzen 4 und 5 |
werden, werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: | werden, werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Haben diese Handlungen die Merkmale eines Abhörens von | "Haben diese Handlungen die Merkmale eines Abhörens von |
Telefongesprächen, dürfen sie nur in Anwendung der Artikel 90ter bis | Telefongesprächen, dürfen sie nur in Anwendung der Artikel 90ter bis |
90decies des Strafprozessgesetzbuches durchgeführt werden. | 90decies des Strafprozessgesetzbuches durchgeführt werden. |
Legt eine Person eine schriftliche oder mündliche Aussage oder | Legt eine Person eine schriftliche oder mündliche Aussage oder |
Erklärung gemäß § 3 Absatz 2 Nr. 2 ab, wird sie von einem Beistand | Erklärung gemäß § 3 Absatz 2 Nr. 2 ab, wird sie von einem Beistand |
begleitet." | begleitet." |
Art. 17 - Artikel 31 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 17 - Artikel 31 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "aufgrund von Artikel 23 § | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "aufgrund von Artikel 23 § |
2 Absatz 2" und den Wörtern "Nr. 8" die Wörter "Nr. 4 und" eingefügt. | 2 Absatz 2" und den Wörtern "Nr. 8" die Wörter "Nr. 4 und" eingefügt. |
2. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "kann die Kommission ihr | 2. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "kann die Kommission ihr |
nach Anhörung oder ordnungsgemäßer Vorladung" und den Wörtern "eine | nach Anhörung oder ordnungsgemäßer Vorladung" und den Wörtern "eine |
administrative Geldbuße auferlegen" die Wörter "in Anwesenheit ihres | administrative Geldbuße auferlegen" die Wörter "in Anwesenheit ihres |
Beistands" eingefügt. | Beistands" eingefügt. |
3. In Absatz 1 wird der Satz "Die Geldbuße wird von der | 3. In Absatz 1 wird der Satz "Die Geldbuße wird von der |
Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung zugunsten der | Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung zugunsten der |
Staatskasse eingenommen." aufgehoben. | Staatskasse eingenommen." aufgehoben. |
4. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden drei Absätze mit folgendem | 4. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden drei Absätze mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Wenn eine Person es außerdem versäumt, alle Bestimmungen, deren | "Wenn eine Person es außerdem versäumt, alle Bestimmungen, deren |
Anwendung die Kommission aufgrund von Artikel 23 § 2 Absatz 2 Nr. 4 | Anwendung die Kommission aufgrund von Artikel 23 § 2 Absatz 2 Nr. 4 |
überwacht, in der von der Kommission bestimmten Frist einzuhalten, | überwacht, in der von der Kommission bestimmten Frist einzuhalten, |
kann die Kommission ihr nach Anhörung oder ordnungsgemäßer Vorladung | kann die Kommission ihr nach Anhörung oder ordnungsgemäßer Vorladung |
in Anwesenheit ihres Beistands ein Zwangsgeld auferlegen. Das | in Anwesenheit ihres Beistands ein Zwangsgeld auferlegen. Das |
Zwangsgeld darf pro Kalendertag nicht niedriger als 250 EUR, nicht | Zwangsgeld darf pro Kalendertag nicht niedriger als 250 EUR, nicht |
höher als 50.000 EUR und insgesamt nicht höher als 2.500.000 EUR sein. | höher als 50.000 EUR und insgesamt nicht höher als 2.500.000 EUR sein. |
Wenn eine Person es erneut versäumt, alle Bestimmungen, deren | Wenn eine Person es erneut versäumt, alle Bestimmungen, deren |
Anwendung die Kommission aufgrund von Artikel 23 § 2 Absatz 2 Nr. 4 | Anwendung die Kommission aufgrund von Artikel 23 § 2 Absatz 2 Nr. 4 |
überwacht, einzuhalten, kann die Kommission die Geldbuße und/oder das | überwacht, einzuhalten, kann die Kommission die Geldbuße und/oder das |
Zwangsgeld auf das Doppelte ihres in den Absätzen 1 und 2 erwähnten | Zwangsgeld auf das Doppelte ihres in den Absätzen 1 und 2 erwähnten |
Höchstbetrags erhöhen. | Höchstbetrags erhöhen. |
Geldbuße und Zwangsgeld werden zugunsten der Staatskasse von der beim | Geldbuße und Zwangsgeld werden zugunsten der Staatskasse von der beim |
Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen für nichtsteuerliche | Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen für nichtsteuerliche |
Beitreibungen zuständigen Verwaltung eingenommen." | Beitreibungen zuständigen Verwaltung eingenommen." |
5. Im früheren Absatz 2, der Absatz 5 wird, werden zwischen den | 5. Im früheren Absatz 2, der Absatz 5 wird, werden zwischen den |
Wörtern "Administrative Geldbußen" und den Wörtern ", die die | Wörtern "Administrative Geldbußen" und den Wörtern ", die die |
Kommission dem Netzbetreiber auferlegt" die Wörter "und Zwangsgelder" | Kommission dem Netzbetreiber auferlegt" die Wörter "und Zwangsgelder" |
eingefügt. | eingefügt. |
6. Im früheren Absatz 3, der Absatz 6 wird, werden zwischen den | 6. Im früheren Absatz 3, der Absatz 6 wird, werden zwischen den |
Wörtern "Administrative Geldbußen" und den Wörtern ", die die | Wörtern "Administrative Geldbußen" und den Wörtern ", die die |
Kommission Verteilernetzbetreibern auferlegt," die Wörter "und | Kommission Verteilernetzbetreibern auferlegt," die Wörter "und |
Zwangsgelder" eingefügt. | Zwangsgelder" eingefügt. |
7. Im früheren Absatz 4, der Absatz 7 wird, werden zwischen den | 7. Im früheren Absatz 4, der Absatz 7 wird, werden zwischen den |
Wörtern "den Betrag der administrativen Geldbußen" und den Wörtern ", | Wörtern "den Betrag der administrativen Geldbußen" und den Wörtern ", |
die die Kommission ihnen auferlegt," die Wörter "und Zwangsgelder" | die die Kommission ihnen auferlegt," die Wörter "und Zwangsgelder" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 18 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 18 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
26. Dezember 2013, werden zwischen den Artikeln 31 und 32 Artikel | 26. Dezember 2013, werden zwischen den Artikeln 31 und 32 Artikel |
31/1, 31/2 und 31/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 31/1, 31/2 und 31/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 31/1 - § 1 - Um die Anwendung der Artikel 3 bis 5 der Verordnung | "Art. 31/1 - § 1 - Um die Anwendung der Artikel 3 bis 5 der Verordnung |
(EU) Nr. 1227/2011 zu gewährleisten und mit der vorherigen Erlaubnis | (EU) Nr. 1227/2011 zu gewährleisten und mit der vorherigen Erlaubnis |
eines Untersuchungsrichters, können die in Artikel 30bis § 3 Absatz 1 | eines Untersuchungsrichters, können die in Artikel 30bis § 3 Absatz 1 |
erwähnten Personen durch einen mit Gründen versehenen Beschluss und | erwähnten Personen durch einen mit Gründen versehenen Beschluss und |
außer in einer Privatwohnung die Beschlagnahme von Vermögenswerten | außer in einer Privatwohnung die Beschlagnahme von Vermögenswerten |
anordnen, die Eigentum der Person sind, gegen die die Kommission eine | anordnen, die Eigentum der Person sind, gegen die die Kommission eine |
Untersuchung durchführt, und die entweder Gegenstand des untersuchten | Untersuchung durchführt, und die entweder Gegenstand des untersuchten |
Verstoßes sind oder die dazu dienen sollten oder dazu gedient haben, | Verstoßes sind oder die dazu dienen sollten oder dazu gedient haben, |
den betreffenden Verstoß zu begehen, oder die einen Vermögensvorteil | den betreffenden Verstoß zu begehen, oder die einen Vermögensvorteil |
darstellen, der direkt aus einem Verstoß gezogen wird, oder die dessen | darstellen, der direkt aus einem Verstoß gezogen wird, oder die dessen |
Gegenwert bilden. | Gegenwert bilden. |
In Artikel 30bis § 3 Absatz 1 erwähnte Personen geben in ihrem | In Artikel 30bis § 3 Absatz 1 erwähnte Personen geben in ihrem |
Beschluss die tatsächlichen Umstände an, die die getroffene Maßnahme | Beschluss die tatsächlichen Umstände an, die die getroffene Maßnahme |
rechtfertigen, und bei der Begründung ihres Beschlusses | rechtfertigen, und bei der Begründung ihres Beschlusses |
berücksichtigen sie die Verhältnismäßigkeits- und | berücksichtigen sie die Verhältnismäßigkeits- und |
Subsidiaritätsprinzipien. | Subsidiaritätsprinzipien. |
Um diese Anweisung auszuführen, können die in Artikel 30bis § 3 Absatz | Um diese Anweisung auszuführen, können die in Artikel 30bis § 3 Absatz |
1 erwähnten Personen erforderlichenfalls die Unterstützung der | 1 erwähnten Personen erforderlichenfalls die Unterstützung der |
öffentlichen Behörden anfordern. | öffentlichen Behörden anfordern. |
Über die Ausführung der Beschlagnahme wird ein Protokoll erstellt, dem | Über die Ausführung der Beschlagnahme wird ein Protokoll erstellt, dem |
ein Inventar aller beschlagnahmten Vermögenswerte beigefügt wird. | ein Inventar aller beschlagnahmten Vermögenswerte beigefügt wird. |
Diese Vermögenswerte sind im Rahmen des Möglichen individualisiert. | Diese Vermögenswerte sind im Rahmen des Möglichen individualisiert. |
§ 2 - Der in Paragraph 1 Absatz 1 erwähnte mit Gründen versehene | § 2 - Der in Paragraph 1 Absatz 1 erwähnte mit Gründen versehene |
Beschlagnahmebeschluss, der von den in Artikel 30bis § 3 Absatz 1 | Beschlagnahmebeschluss, der von den in Artikel 30bis § 3 Absatz 1 |
erwähnten Personen gefasst wird, endet von Rechts wegen entweder mit | erwähnten Personen gefasst wird, endet von Rechts wegen entweder mit |
Ablauf der Frist für die Berufung gegen den Beschluss der Kommission, | Ablauf der Frist für die Berufung gegen den Beschluss der Kommission, |
gemäß Artikel 31 eine Geldbuße und/oder ein Zwangsgeld aufzuerlegen, | gemäß Artikel 31 eine Geldbuße und/oder ein Zwangsgeld aufzuerlegen, |
oder in Anwendung von Artikel 29bis am Tag nach der Verkündung des | oder in Anwendung von Artikel 29bis am Tag nach der Verkündung des |
Entscheids des Appellationshofes von Brüssel in Bezug auf den aufgrund | Entscheids des Appellationshofes von Brüssel in Bezug auf den aufgrund |
von Artikel 31 getroffenen Beschluss. | von Artikel 31 getroffenen Beschluss. |
In Abweichung von Absatz 1 endet die Beschlagnahme, was Vermögenswerte | In Abweichung von Absatz 1 endet die Beschlagnahme, was Vermögenswerte |
betrifft, die im Beschluss der Kommission oder gegebenenfalls des | betrifft, die im Beschluss der Kommission oder gegebenenfalls des |
Appellationshofes von Brüssel als Vermögensvorteil angesehen werden, | Appellationshofes von Brüssel als Vermögensvorteil angesehen werden, |
der direkt aus einem Verstoß gezogen wird, oder die dessen Gegenwert | der direkt aus einem Verstoß gezogen wird, oder die dessen Gegenwert |
bilden, nur dann, wenn die Geldbuße und das Zwangsgeld, die in | bilden, nur dann, wenn die Geldbuße und das Zwangsgeld, die in |
Anwendung von Artikel 31 auferlegt werden, vollständig bezahlt sind. | Anwendung von Artikel 31 auferlegt werden, vollständig bezahlt sind. |
Art. 31/2 - Um die Anwendung der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EU) | Art. 31/2 - Um die Anwendung der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EU) |
Nr. 1227/2011 zu gewährleisten und mit der vorherigen Erlaubnis eines | Nr. 1227/2011 zu gewährleisten und mit der vorherigen Erlaubnis eines |
Untersuchungsrichters, können die in Artikel 30bis § 3 Absatz 1 | Untersuchungsrichters, können die in Artikel 30bis § 3 Absatz 1 |
erwähnten Personen durch einen mit Gründen versehenen Beschluss einer | erwähnten Personen durch einen mit Gründen versehenen Beschluss einer |
natürlichen oder juristischen Person, bei der es offensichtliche | natürlichen oder juristischen Person, bei der es offensichtliche |
Anzeichen eines Verstoßes im Sinne der Artikel 3 bis 5 der Verordnung | Anzeichen eines Verstoßes im Sinne der Artikel 3 bis 5 der Verordnung |
(EU) Nr. 1227/2011 gibt, ein vorläufiges Verbot auferlegen, berufliche | (EU) Nr. 1227/2011 gibt, ein vorläufiges Verbot auferlegen, berufliche |
Tätigkeiten auszuüben, die ein Risiko eines neuen Verstoßes gegen eine | Tätigkeiten auszuüben, die ein Risiko eines neuen Verstoßes gegen eine |
dieser Bestimmungen darstellen und die im Beschluss genau angegeben | dieser Bestimmungen darstellen und die im Beschluss genau angegeben |
werden. | werden. |
Das Verbot kann sich nur auf natürliche und juristische Personen | Das Verbot kann sich nur auf natürliche und juristische Personen |
beziehen, die im Beschluss einer in Artikel 30bis § 3 Absatz 1 | beziehen, die im Beschluss einer in Artikel 30bis § 3 Absatz 1 |
erwähnten Person erwähnt sind, und auf die beruflichen Tätigkeiten, | erwähnten Person erwähnt sind, und auf die beruflichen Tätigkeiten, |
die darin genau beschrieben sind. | die darin genau beschrieben sind. |
In Artikel 30bis § 3 Absatz 1 erwähnte Personen geben in ihrem | In Artikel 30bis § 3 Absatz 1 erwähnte Personen geben in ihrem |
Beschluss die tatsächlichen Umstände an, die die getroffene Maßnahme | Beschluss die tatsächlichen Umstände an, die die getroffene Maßnahme |
rechtfertigen, und bei der Begründung ihres Beschlusses | rechtfertigen, und bei der Begründung ihres Beschlusses |
berücksichtigen sie die Verhältnismäßigkeits- und | berücksichtigen sie die Verhältnismäßigkeits- und |
Subsidiaritätsprinzipien. | Subsidiaritätsprinzipien. |
Das Verbot gilt für eine Frist von drei Monaten und ist gemäß | Das Verbot gilt für eine Frist von drei Monaten und ist gemäß |
demselben Verfahren ein einziges Mal erneuerbar. | demselben Verfahren ein einziges Mal erneuerbar. |
Das Verbot gilt erst, wenn eine in Artikel 30bis § 3 Absatz 1 erwähnte | Das Verbot gilt erst, wenn eine in Artikel 30bis § 3 Absatz 1 erwähnte |
Person der betreffenden Person den Beschluss notifiziert hat. | Person der betreffenden Person den Beschluss notifiziert hat. |
Art. 31/3 - In Artikel 31 vorgesehene Sanktionen dürfen nicht mehr | Art. 31/3 - In Artikel 31 vorgesehene Sanktionen dürfen nicht mehr |
auferlegt werden nach einer Frist von mehr als fünf Jahren ab Begehung | auferlegt werden nach einer Frist von mehr als fünf Jahren ab Begehung |
der Straftat oder Verstoß gegen Bestimmungen des vorliegenden | der Straftat oder Verstoß gegen Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes, seiner Ausführungserlasse oder nachfolgender Gesetze über | Gesetzes, seiner Ausführungserlasse oder nachfolgender Gesetze über |
Tarife oder über den in Artikel 21bis erwähnten Beitrag oder gegen | Tarife oder über den in Artikel 21bis erwähnten Beitrag oder gegen |
andere Bestimmungen, deren Anwendung die Kommission aufgrund von | andere Bestimmungen, deren Anwendung die Kommission aufgrund von |
Artikel 23 § 2 Absatz 2 Nr. 4 und Nr. 8 überwacht. | Artikel 23 § 2 Absatz 2 Nr. 4 und Nr. 8 überwacht. |
Bei andauernden Straftaten oder Verstößen gegen Bestimmungen des | Bei andauernden Straftaten oder Verstößen gegen Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse oder nachfolgender | vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse oder nachfolgender |
Gesetze über Tarife oder über den in Artikel 21bis erwähnten Beitrag | Gesetze über Tarife oder über den in Artikel 21bis erwähnten Beitrag |
oder gegen andere Bestimmungen, deren Anwendung die Kommission | oder gegen andere Bestimmungen, deren Anwendung die Kommission |
aufgrund von Artikel 23 § 2 Absatz 2 Nr. 4 und Nr. 8 überwacht, ist | aufgrund von Artikel 23 § 2 Absatz 2 Nr. 4 und Nr. 8 überwacht, ist |
der erste Tag dieser Frist der Tag, an dem der Verstoß beendet worden | der erste Tag dieser Frist der Tag, an dem der Verstoß beendet worden |
ist. | ist. |
Diese Frist wird jedes Mal unterbrochen, wenn eine gerichtliche | Diese Frist wird jedes Mal unterbrochen, wenn eine gerichtliche |
Untersuchungshandlung oder eine repressive Verwaltungshandlung | Untersuchungshandlung oder eine repressive Verwaltungshandlung |
hinsichtlich der betreffenden Person ausgeführt wird." | hinsichtlich der betreffenden Person ausgeführt wird." |
(...) | (...) |
KAPITEL 6 - Schluss- und Übergangsbestimmungen | KAPITEL 6 - Schluss- und Übergangsbestimmungen |
Art. 50 - Bis zum Inkrafttreten der Billigung durch den König der in | Art. 50 - Bis zum Inkrafttreten der Billigung durch den König der in |
Artikel 29sexies des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation | Artikel 29sexies des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation |
des Elektrizitätsmarktes erwähnten Geschäftsordnung, so wie durch | des Elektrizitätsmarktes erwähnten Geschäftsordnung, so wie durch |
Artikel 14 des vorliegenden Gesetzes wiederaufgenommen, sind die | Artikel 14 des vorliegenden Gesetzes wiederaufgenommen, sind die |
Modalitäten, die im Königlichen Erlass vom 3. Mai 1999 über die | Modalitäten, die im Königlichen Erlass vom 3. Mai 1999 über die |
Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Allgemeinen Rates der | Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Allgemeinen Rates der |
Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission, zuletzt abgeändert durch | Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission, zuletzt abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 15. Mai 2008, festgelegt werden, anwendbar | den Königlichen Erlass vom 15. Mai 2008, festgelegt werden, anwendbar |
auf den Beirat für Gas und Elektrizität, mit Ausnahme seines Artikels | auf den Beirat für Gas und Elektrizität, mit Ausnahme seines Artikels |
2 § 2. | 2 § 2. |
Art. 51 - Der König bestimmt das Inkrafttreten der Artikel 20 bis | Art. 51 - Der König bestimmt das Inkrafttreten der Artikel 20 bis |
einschließlich 28 und der Artikel 33 bis einschließlich 36. | einschließlich 28 und der Artikel 33 bis einschließlich 36. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Energie | Der Staatssekretär für Energie |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |