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Vue multilingue de Loi du 08/05/2014
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Loi portant des dispositions diverses en matière d'énergie. - Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse bepalingen inzake energie Duitse vertaling van uittreksels
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8 MAI 2014. - Loi portant des dispositions diverses en matière 8 MEI 2014. - Wet houdende diverse bepalingen inzake energie Duitse
d'énergie. - Traduction allemande d'extraits vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
articles 1 à 18, 50 et 51 de la loi du 8 mai 2014 portant des 18, 50 en 51 van de wet van 8 mei 2014 houdende diverse bepalingen
dispositions diverses en matière d'énergie (Moniteur belge du 4 juin 2014). inzake energie (Belgisch Staatsblad van 4 juni 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
8. MAI 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 8. MAI 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Energiebereich Energiebereich
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
koordinierten Verfassung erwähnte Angelegenheit. koordinierten Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Es setzt die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Es setzt die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den
Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG
und die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des und die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den
Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG
teilweise um. teilweise um.
Dieses Gesetz setzt ebenfalls die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Dieses Gesetz setzt ebenfalls die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die
Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts um. Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts um.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die
Organisation des Elektrizitätsmarktes Organisation des Elektrizitätsmarktes
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die
Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Nr. 31, aufgehoben durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird mit 1. Nr. 31, aufgehoben durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird mit
folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"31. "Verordnung (EU) Nr. 1227/2011": Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 "31. "Verordnung (EU) Nr. 1227/2011": Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über
die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts und die die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts und die
delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die von der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die von der
Europäischen Kommission aufgrund dieser Verordnung erlassen werden,". Europäischen Kommission aufgrund dieser Verordnung erlassen werden,".
2. Nr. 32, aufgehoben durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird mit 2. Nr. 32, aufgehoben durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird mit
folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
""FSMA": Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, die durch das ""FSMA": Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, die durch das
Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und
die Finanzdienstleistungen eingesetzt worden ist,". die Finanzdienstleistungen eingesetzt worden ist,".
3. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 3. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]
4. Artikel 2 wird durch eine Nr. 55 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 4. Artikel 2 wird durch eine Nr. 55 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"55. "Offshore-Verbindungsleitung": Anlagen in Form von Leitungen und "55. "Offshore-Verbindungsleitung": Anlagen in Form von Leitungen und
Stromkabeln und mit diesen Leitungen oder Kabeln verbundene Stromkabeln und mit diesen Leitungen oder Kabeln verbundene
Hochspannungsstationen und ihrem Zubehör, die die Verbundschaltung der Hochspannungsstationen und ihrem Zubehör, die die Verbundschaltung der
belgischen Elektrizitätsnetze mit den Elektrizitätsnetzen eines belgischen Elektrizitätsnetze mit den Elektrizitätsnetzen eines
anderen Staates als Hauptziel haben und wobei ein Teil dieser Anlagen anderen Staates als Hauptziel haben und wobei ein Teil dieser Anlagen
sich in Meeresgebieten, auf denen Belgien seine Hoheitsgewalt ausüben sich in Meeresgebieten, auf denen Belgien seine Hoheitsgewalt ausüben
kann, befinden,". kann, befinden,".
5. Artikel 2 wird durch eine Nr. 56 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 5. Artikel 2 wird durch eine Nr. 56 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"56. "Financial Close": Zeitpunkt, zu dem der offizielle Abschluss der "56. "Financial Close": Zeitpunkt, zu dem der offizielle Abschluss der
finanziellen Vereinbarungen mit allen bedeutenden involvierten finanziellen Vereinbarungen mit allen bedeutenden involvierten
Parteien stattfindet und das Errichtungsprojekt somit in Parteien stattfindet und das Errichtungsprojekt somit in
wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht durchgeführt werden kann, wobei wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht durchgeführt werden kann, wobei
die finanziellen Aspekte mit Sicherheit bekannt oder veranschlagt die finanziellen Aspekte mit Sicherheit bekannt oder veranschlagt
sind, wie Investitionskosten in Bezug auf Turbinen, Fundamentierung, sind, wie Investitionskosten in Bezug auf Turbinen, Fundamentierung,
Kabel und eigentliche Errichtung des Projekts, Kosten für Betrieb und Kabel und eigentliche Errichtung des Projekts, Kosten für Betrieb und
Wartung und Windvorhersagen, Valorisierung des zu erzeugenden Stroms, Wartung und Windvorhersagen, Valorisierung des zu erzeugenden Stroms,
Preise und Versicherungen in Bezug auf ein Projekt für die Errichtung Preise und Versicherungen in Bezug auf ein Projekt für die Errichtung
neuer Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Wind in neuer Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Wind in
Meeresgebieten, über die Belgien gemäß dem internationalen Seerecht Meeresgebieten, über die Belgien gemäß dem internationalen Seerecht
seine Hoheitsgewalt ausüben kann, die Gegenstand einer in Artikel 6 seine Hoheitsgewalt ausüben kann, die Gegenstand einer in Artikel 6
erwähnten staatlichen Konzession sind,". erwähnten staatlichen Konzession sind,".
6. Artikel 2 wird durch Nummern 57 bis 62 mit folgendem Wortlaut 6. Artikel 2 wird durch Nummern 57 bis 62 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"57. "Insider-Information": Insider-Informationen im Sinne von Artikel "57. "Insider-Information": Insider-Informationen im Sinne von Artikel
2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011,
58. "Marktmanipulationen": Marktmanipulationen im Sinne von Artikel 2 58. "Marktmanipulationen": Marktmanipulationen im Sinne von Artikel 2
Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011,
59. "Versuche der Marktmanipulation": Versuche der Marktmanipulation 59. "Versuche der Marktmanipulation": Versuche der Marktmanipulation
im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011,
60. "Energiegroßhandelsprodukte": Energiegroßhandelsprodukte im Sinne 60. "Energiegroßhandelsprodukte": Energiegroßhandelsprodukte im Sinne
von Artikel 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, von Artikel 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011,
61. "Verbrauchskapazität": Verbrauchskapazität im Sinne von Artikel 2 61. "Verbrauchskapazität": Verbrauchskapazität im Sinne von Artikel 2
Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011,
62. "Energiegroßhandelsmarkt": Energiegroßhandelsmarkt im Sinne von 62. "Energiegroßhandelsmarkt": Energiegroßhandelsmarkt im Sinne von
Artikel 2 Nr. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011." Artikel 2 Nr. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011."
Art. 3 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Art. 3 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
26. Dezember 2013, wird ein neuer Artikel 6/1 mit folgendem Wortlaut 26. Dezember 2013, wird ein neuer Artikel 6/1 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 6/1 - § 1 - Unter Einhaltung der aufgrund von § 2 festgelegten "Art. 6/1 - § 1 - Unter Einhaltung der aufgrund von § 2 festgelegten
Bestimmungen und unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Bestimmungen und unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 20.
Januar 1999 zum Schutz der Meeresumwelt in Meeresgebieten unter der Januar 1999 zum Schutz der Meeresumwelt in Meeresgebieten unter der
Hoheitsgewalt Belgiens kann der König durch einen im Ministerrat Hoheitsgewalt Belgiens kann der König durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass nach Stellungnahme der Kommission staatliche beratenen Erlass nach Stellungnahme der Kommission staatliche
Konzessionen erteilen im Hinblick auf Bau und Betrieb von Anlagen zur Konzessionen erteilen im Hinblick auf Bau und Betrieb von Anlagen zur
Speicherung von Elektrizität aus Wasserkraft in Meeresgebieten, über Speicherung von Elektrizität aus Wasserkraft in Meeresgebieten, über
die Belgien gemäß dem internationalen Seerecht seine Hoheitsgewalt die Belgien gemäß dem internationalen Seerecht seine Hoheitsgewalt
ausüben kann, das heißt das Küstenmeer, die ausschließliche ausüben kann, das heißt das Küstenmeer, die ausschließliche
Wirtschaftszone und der Festlandsockel wie im Gesetz vom 13. Juni 1969 Wirtschaftszone und der Festlandsockel wie im Gesetz vom 13. Juni 1969
über den Festlandsockel Belgiens erwähnt. über den Festlandsockel Belgiens erwähnt.
Diese Anlagen können weder über den in Artikel 7 § 1 erwähnten Diese Anlagen können weder über den in Artikel 7 § 1 erwähnten
Finanzierungsmechanismus noch über andere Arten von Subventionen oder Finanzierungsmechanismus noch über andere Arten von Subventionen oder
finanzieller Unterstützung durch den Staat oder Stromverbraucher finanzieller Unterstützung durch den Staat oder Stromverbraucher
finanziert werden. finanziert werden.
§ 2 - Der König legt nach Stellungnahme der Kommission durch einen im § 2 - Der König legt nach Stellungnahme der Kommission durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und das Verfahren für die Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und das Verfahren für die
Erteilung der in § 1 erwähnten Konzessionen fest und insbesondere: Erteilung der in § 1 erwähnten Konzessionen fest und insbesondere:
1. Einschränkungen, um zu verhindern, dass Bau oder Betrieb der 1. Einschränkungen, um zu verhindern, dass Bau oder Betrieb der
betreffenden Anlagen die Nutzung der regulären Schifffahrtswege, die betreffenden Anlagen die Nutzung der regulären Schifffahrtswege, die
Seefischerei oder die wissenschaftliche Meeresforschung in zu großem Seefischerei oder die wissenschaftliche Meeresforschung in zu großem
Maße beeinträchtigen, Maße beeinträchtigen,
2. Maßnahmen, die zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt gemäß 2. Maßnahmen, die zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt gemäß
den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Januar 1999 den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Januar 1999
ergriffen werden müssen, ergriffen werden müssen,
3. technische Vorschriften, denen die betreffenden künstlichen Inseln, 3. technische Vorschriften, denen die betreffenden künstlichen Inseln,
Anlagen und Bauwerke entsprechen müssen, Anlagen und Bauwerke entsprechen müssen,
4. Verfahren für die Erteilung der betreffenden staatlichen 4. Verfahren für die Erteilung der betreffenden staatlichen
Konzessionen mit Gewährleistung einer angemessenen Bekanntmachung des Konzessionen mit Gewährleistung einer angemessenen Bekanntmachung des
Konzessionsvorhabens und gegebenenfalls auch eines wirksamen Konzessionsvorhabens und gegebenenfalls auch eines wirksamen
Wettbewerbs zwischen den Bewerbern, Wettbewerbs zwischen den Bewerbern,
5. Regeln in Bezug auf Übertragung und Entzug der Konzession, 5. Regeln in Bezug auf Übertragung und Entzug der Konzession,
6. Laufzeit der Konzession, 6. Laufzeit der Konzession,
7. finanzielle Vorschriften, denen die betreffenden künstlichen 7. finanzielle Vorschriften, denen die betreffenden künstlichen
Inseln, Anlagen und Bauwerke entsprechen müssen. Inseln, Anlagen und Bauwerke entsprechen müssen.
In Absatz 1 Nr. 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnte Maßnahmen In Absatz 1 Nr. 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnte Maßnahmen
werden auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers und des Ministers, der werden auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers und des Ministers, der
für den Schutz der Meeresumwelt zuständig ist, festgelegt. für den Schutz der Meeresumwelt zuständig ist, festgelegt.
Dieses Verfahren wird unter Beachtung des Gesetzes vom 20. Januar 1999 Dieses Verfahren wird unter Beachtung des Gesetzes vom 20. Januar 1999
zum Schutz der Meeresumwelt in Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt zum Schutz der Meeresumwelt in Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt
Belgiens und seiner Ausführungserlasse durchgeführt. Belgiens und seiner Ausführungserlasse durchgeführt.
§ 3 - Artikel 4 ist auf die in § 1 erwähnten Anlagen nicht anwendbar." § 3 - Artikel 4 ist auf die in § 1 erwähnten Anlagen nicht anwendbar."
Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
20. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert: 20. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "24. Dezember 2002" und 1. In § 1 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "24. Dezember 2002" und
den Wörtern ", abändern, ersetzen oder aufheben" die Wörter "und durch den Wörtern ", abändern, ersetzen oder aufheben" die Wörter "und durch
Artikel 28 des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung Artikel 28 des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen im Energiebereich" eingefügt. verschiedener Bestimmungen im Energiebereich" eingefügt.
2. Paragraph 1bis Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: 2. Paragraph 1bis Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Außerdem vergleicht und bewertet die Kommission vor dem 30. September "Außerdem vergleicht und bewertet die Kommission vor dem 30. September
2016 die Folgen für Verbraucher und Staat der beiden Mechanismen zur 2016 die Folgen für Verbraucher und Staat der beiden Mechanismen zur
Verpflichtung des Netzbetreibers, Strom zu einem Mindestpreis Verpflichtung des Netzbetreibers, Strom zu einem Mindestpreis
abzukaufen, der im Königlichen Erlass vom 16. Juli 2002 in Bezug auf abzukaufen, der im Königlichen Erlass vom 16. Juli 2002 in Bezug auf
die Ausarbeitung von Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus die Ausarbeitung von Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus
erneuerbaren Energiequellen für Offshore-Windenergie festgelegt ist, erneuerbaren Energiequellen für Offshore-Windenergie festgelegt ist,
nämlich ein Mechanismus mit festem Mindestpreis und ein Mechanismus nämlich ein Mechanismus mit festem Mindestpreis und ein Mechanismus
mit variablem Mindestpreis." mit variablem Mindestpreis."
3. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "die Gegenstand einer 3. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "die Gegenstand einer
in Artikel 6 erwähnten staatlichen Konzession sind," und den Wörtern in Artikel 6 erwähnten staatlichen Konzession sind," und den Wörtern
"finanziert der Netzbetreiber ein Drittel der Kosten des "finanziert der Netzbetreiber ein Drittel der Kosten des
unterseeischen Kabels" die Wörter "die vor dem 1. Juli 2007 gewährt unterseeischen Kabels" die Wörter "die vor dem 1. Juli 2007 gewährt
worden ist," eingefügt. worden ist," eingefügt.
4. In § 2 werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 zwei Absätze mit 4. In § 2 werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 zwei Absätze mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Für Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Wind in "Für Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Wind in
Meeresgebieten, über die Belgien gemäß dem internationalen Seerecht Meeresgebieten, über die Belgien gemäß dem internationalen Seerecht
seine Hoheitsgewalt ausüben kann, die Gegenstand einer in Artikel 6 seine Hoheitsgewalt ausüben kann, die Gegenstand einer in Artikel 6
erwähnten staatlichen Konzession sind, die nach dem 1. Juli 2007 erwähnten staatlichen Konzession sind, die nach dem 1. Juli 2007
gewährt worden ist, kann beim Minister beantragt werden, sich nicht an gewährt worden ist, kann beim Minister beantragt werden, sich nicht an
eine in Artikel 13/1 erwähnte Anlage zur Übertragung von Elektrizität eine in Artikel 13/1 erwähnte Anlage zur Übertragung von Elektrizität
in Meeresgebieten anschließen zu müssen, über die Belgien gemäß dem in Meeresgebieten anschließen zu müssen, über die Belgien gemäß dem
internationalen Seerecht seine Hoheitsgewalt ausüben kann. Wenn der internationalen Seerecht seine Hoheitsgewalt ausüben kann. Wenn der
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Erlaubnis König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Erlaubnis
erteilt, sich nicht anzuschließen, finanziert der Netzbetreiber gemäß erteilt, sich nicht anzuschließen, finanziert der Netzbetreiber gemäß
den in vorliegendem Paragraphen festgelegten Modalitäten ein Drittel den in vorliegendem Paragraphen festgelegten Modalitäten ein Drittel
der Kosten des unterseeischen Kabels bei einem Höchstbetrag von der Kosten des unterseeischen Kabels bei einem Höchstbetrag von
25.000.000 EUR und wird der Mindestpreis für erzeugte Windenergie so 25.000.000 EUR und wird der Mindestpreis für erzeugte Windenergie so
wie festgelegt für Anlagen, deren Financial Close nach dem 1. Mai 2014 wie festgelegt für Anlagen, deren Financial Close nach dem 1. Mai 2014
erfolgt, gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Juli 2002 in Bezug auf erfolgt, gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Juli 2002 in Bezug auf
die Ausarbeitung von Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus die Ausarbeitung von Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus
erneuerbaren Energiequellen um zwölf Euro/MWh erhöht. erneuerbaren Energiequellen um zwölf Euro/MWh erhöht.
Was in Absatz 2 erwähnte Anlagen betrifft, die an eine in Artikel 13/1 Was in Absatz 2 erwähnte Anlagen betrifft, die an eine in Artikel 13/1
erwähnte Anlage zur Übertragung von Elektrizität in Meeresgebieten erwähnte Anlage zur Übertragung von Elektrizität in Meeresgebieten
angeschlossen sind, über die Belgien gemäß dem internationalen angeschlossen sind, über die Belgien gemäß dem internationalen
Seerecht seine Hoheitsgewalt ausüben kann, die sich jedoch mehr als Seerecht seine Hoheitsgewalt ausüben kann, die sich jedoch mehr als
neun Kilometer von dieser Anlage entfernt befinden, finanziert der neun Kilometer von dieser Anlage entfernt befinden, finanziert der
Netzbetreiber einen vom König auf Vorschlag der Kommission und nach Netzbetreiber einen vom König auf Vorschlag der Kommission und nach
Stellungnahme des Netzbetreibers festzulegenden Teil der Kosten des Stellungnahme des Netzbetreibers festzulegenden Teil der Kosten des
unterseeischen Kabels, mit dem die Verbindung zu dieser Anlage unterseeischen Kabels, mit dem die Verbindung zu dieser Anlage
gewährleistet wird." gewährleistet wird."
Art. 5 - Artikel 9 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 5 - Artikel 9 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 8. Januar 2012 und teilweise für nichtig erklärt durch Gesetz vom 8. Januar 2012 und teilweise für nichtig erklärt durch
Entscheid Nr. 117/2013 des Verfassungsgerichtshofs, wird wie folgt Entscheid Nr. 117/2013 des Verfassungsgerichtshofs, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Paragraph 2 Absatz 3 wird aufgehoben. 1. Paragraph 2 Absatz 3 wird aufgehoben.
2. Paragraph 2 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt:
"Der Auditausschuss, der Vergütungsausschuss und der "Der Auditausschuss, der Vergütungsausschuss und der
Corporate-Governance-Ausschuss setzen sich ausschließlich aus nicht an Corporate-Governance-Ausschuss setzen sich ausschließlich aus nicht an
der Geschäftsführung beteiligten Verwaltern und mehrheitlich aus der Geschäftsführung beteiligten Verwaltern und mehrheitlich aus
unabhängigen Verwaltern zusammen." unabhängigen Verwaltern zusammen."
3. Paragraph 2 letzter Absatz wird aufgehoben. 3. Paragraph 2 letzter Absatz wird aufgehoben.
4. Paragraph 7 Absatz 2 wird aufgehoben. 4. Paragraph 7 Absatz 2 wird aufgehoben.
5. In § 9 wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: 5. In § 9 wird Nr. 1 wie folgt ersetzt:
"1. operative Verwaltung der Elektrizitätsnetze,". "1. operative Verwaltung der Elektrizitätsnetze,".
6. Artikel 9 wird durch einen Paragraphen mit folgendem Wortlaut 6. Artikel 9 wird durch einen Paragraphen mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 11 - Die Artikel 6 bis 17 des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die " § 11 - Die Artikel 6 bis 17 des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die
Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum
Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen sind anwendbar auf Beteiligungen am verschiedener Bestimmungen sind anwendbar auf Beteiligungen am
Netzbetreiber, ob diese Anteile zum Handel an einem geregelten Markt Netzbetreiber, ob diese Anteile zum Handel an einem geregelten Markt
zugelassen sind oder nicht. Gemäß den vorerwähnten Bestimmungen zugelassen sind oder nicht. Gemäß den vorerwähnten Bestimmungen
erforderliche Notifizierungen an die FSMA müssen in der Form und erforderliche Notifizierungen an die FSMA müssen in der Form und
binnen den Fristen, die durch oder aufgrund der vorhergehenden binnen den Fristen, die durch oder aufgrund der vorhergehenden
Bestimmungen vorgeschrieben sind, ebenfalls an die Kommission Bestimmungen vorgeschrieben sind, ebenfalls an die Kommission
gerichtet werden." gerichtet werden."
Art. 6 - Artikel 9bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 6 - Artikel 9bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 14. Januar 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. vom 14. Januar 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8.
Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: Januar 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem 1. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"In Abweichung von Absatz 1 und unter Vorbehalt der in Art. 10 § 2bis "In Abweichung von Absatz 1 und unter Vorbehalt der in Art. 10 § 2bis
erwähnten Bestimmungen muss der Netzbetreiber unmittelbar oder erwähnten Bestimmungen muss der Netzbetreiber unmittelbar oder
mittelbar mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmrechte mittelbar mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmrechte
besitzen, die mit den Wertpapieren verbunden sind, die von einem besitzen, die mit den Wertpapieren verbunden sind, die von einem
Tochterunternehmen ausgegeben werden, das mit Entwicklung und Wartung Tochterunternehmen ausgegeben werden, das mit Entwicklung und Wartung
von Infrastruktur und Ausrüstungen, die Teil der von Infrastruktur und Ausrüstungen, die Teil der
Offshore-Verbindungsleitung sind, beauftragt ist und das deren Offshore-Verbindungsleitung sind, beauftragt ist und das deren
Eigentümer ist. Eventuelle Partner des Netzbetreibers sind Eigentümer ist. Eventuelle Partner des Netzbetreibers sind
verpflichtet, die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie verpflichtet, die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie
2009/72/EG einzuhalten." 2009/72/EG einzuhalten."
2. In § 2 erster Satz werden zwischen den Wörtern "auf seine in § 1 2. In § 2 erster Satz werden zwischen den Wörtern "auf seine in § 1
Absatz 1 Nr. 1" und den Wörtern "erwähnten Tochterunternehmen" die Absatz 1 Nr. 1" und den Wörtern "erwähnten Tochterunternehmen" die
Wörter "und Absatz 2" eingefügt. Wörter "und Absatz 2" eingefügt.
3. In § 3 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem 3. In § 3 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Der Verwaltungsrat eines Tochterunternehmens, das aufgrund von "Der Verwaltungsrat eines Tochterunternehmens, das aufgrund von
Artikel 9bis § 1 Absatz 2 eingesetzt worden ist, setzt sich mindestens Artikel 9bis § 1 Absatz 2 eingesetzt worden ist, setzt sich mindestens
zur Hälfte aus Verwaltern zusammen, die den Netzbetreiber vertreten. zur Hälfte aus Verwaltern zusammen, die den Netzbetreiber vertreten.
Die vom Netzbetreiber bestimmten Verwalter müssen seinem Die vom Netzbetreiber bestimmten Verwalter müssen seinem
Verwaltungsrat oder Direktionsausschuss angehören." Verwaltungsrat oder Direktionsausschuss angehören."
4. In § 3 Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "gegenüber 4. In § 3 Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "gegenüber
den in § 1 Absatz 1 erwähnten Tochterunternehmen" durch die Wörter den in § 1 Absatz 1 erwähnten Tochterunternehmen" durch die Wörter
"gegenüber den in § 1 Absatz 1 und 2 erwähnten Tochterunternehmen" und "gegenüber den in § 1 Absatz 1 und 2 erwähnten Tochterunternehmen" und
die Wörter "eines bestimmten in § 1 Absatz 1 erwähnten die Wörter "eines bestimmten in § 1 Absatz 1 erwähnten
Tochterunternehmens" durch die Wörter "eines bestimmten in § 1 Absatz Tochterunternehmens" durch die Wörter "eines bestimmten in § 1 Absatz
1 und 2 erwähnten Tochterunternehmens" ersetzt. 1 und 2 erwähnten Tochterunternehmens" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 10 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 7 - Artikel 10 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2bis werden die Verweise auf Artikel 9ter durch einen Verweis 1. In § 2bis werden die Verweise auf Artikel 9ter durch einen Verweis
auf Artikel 9quater ersetzt. auf Artikel 9quater ersetzt.
2. In § 2ter werden die Verweise auf Artikel 9ter durch einen Verweis 2. In § 2ter werden die Verweise auf Artikel 9ter durch einen Verweis
auf Artikel 9quater ersetzt. auf Artikel 9quater ersetzt.
3. In § 2quater werden die Verweise auf Artikel 9ter durch einen 3. In § 2quater werden die Verweise auf Artikel 9ter durch einen
Verweis auf Artikel 9quater ersetzt. Verweis auf Artikel 9quater ersetzt.
Art. 8 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Art. 8 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
26. Dezember 2013, wird ein Artikel 13/1 mit folgendem Wortlaut 26. Dezember 2013, wird ein Artikel 13/1 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 13/1 - § 1 - Unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 2 § 2 "Art. 13/1 - § 1 - Unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 2 § 2
Nr. 7 und von Artikel 8 und unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 7 und von Artikel 8 und unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes
vom 20. Januar 1999 zum Schutz der Meeresumwelt in Meeresgebieten vom 20. Januar 1999 zum Schutz der Meeresumwelt in Meeresgebieten
unter der Hoheitsgewalt Belgiens kann der König durch einen im unter der Hoheitsgewalt Belgiens kann der König durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme der Kommission dem Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme der Kommission dem
Netzbetreiber staatliche Konzessionen erteilen im Hinblick auf Bau und Netzbetreiber staatliche Konzessionen erteilen im Hinblick auf Bau und
Betrieb von Anlagen zur Übertragung von Elektrizität in Betrieb von Anlagen zur Übertragung von Elektrizität in
Meeresgebieten, über die Belgien gemäß dem internationalen Seerecht Meeresgebieten, über die Belgien gemäß dem internationalen Seerecht
seine Hoheitsgewalt ausüben kann. seine Hoheitsgewalt ausüben kann.
§ 2 - Der König legt nach Stellungnahme der Kommission durch einen im § 2 - Der König legt nach Stellungnahme der Kommission durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und das Verfahren für die Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und das Verfahren für die
Erteilung der in § 1 erwähnten staatlichen Konzessionen fest und Erteilung der in § 1 erwähnten staatlichen Konzessionen fest und
insbesondere: insbesondere:
1. Einschränkungen, um zu verhindern, dass Bau oder Betrieb der 1. Einschränkungen, um zu verhindern, dass Bau oder Betrieb der
betreffenden Anlagen die Nutzung der regulären Schifffahrtswege, die betreffenden Anlagen die Nutzung der regulären Schifffahrtswege, die
Seefischerei oder die wissenschaftliche Meeresforschung in zu großem Seefischerei oder die wissenschaftliche Meeresforschung in zu großem
Maße beeinträchtigen, Maße beeinträchtigen,
2. Maßnahmen, die zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt gemäß 2. Maßnahmen, die zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt gemäß
den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Januar 1999 den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Januar 1999
ergriffen werden müssen, ergriffen werden müssen,
3. technische Vorschriften, denen die betreffenden künstlichen Inseln, 3. technische Vorschriften, denen die betreffenden künstlichen Inseln,
Anlagen und Bauwerke entsprechen müssen, Anlagen und Bauwerke entsprechen müssen,
4. Verfahren für die Erteilung der betreffenden staatlichen 4. Verfahren für die Erteilung der betreffenden staatlichen
Konzessionen, Konzessionen,
5. Regeln in Bezug auf Änderung, Verlängerung, Übertragung, Entzug und 5. Regeln in Bezug auf Änderung, Verlängerung, Übertragung, Entzug und
Ausdehnung der staatlichen Konzession, Ausdehnung der staatlichen Konzession,
6. Laufzeit der Konzession. 6. Laufzeit der Konzession.
In Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Maßnahmen werden auf gemeinsamen Vorschlag In Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Maßnahmen werden auf gemeinsamen Vorschlag
des Ministers und des Ministers, der für den Schutz der Meeresumwelt des Ministers und des Ministers, der für den Schutz der Meeresumwelt
zuständig ist, festgelegt. zuständig ist, festgelegt.
Dieses Verfahren wird unter Beachtung des Gesetzes vom 20. Januar 1999 Dieses Verfahren wird unter Beachtung des Gesetzes vom 20. Januar 1999
zum Schutz der Meeresumwelt in Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt zum Schutz der Meeresumwelt in Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt
Belgiens und seiner Ausführungserlasse durchgeführt." Belgiens und seiner Ausführungserlasse durchgeführt."
Art. 9 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 9 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]
Art. 10 - Artikel 23 § 2, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Art. 10 - Artikel 23 § 2, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3.
April 2013, wird wie folgt abgeändert: April 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 Nr. 4, aufgehoben durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, 1. Absatz 2 Nr. 4, aufgehoben durch das Gesetz vom 8. Januar 2012,
wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"4. gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und unter Einhaltung der "4. gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und unter Einhaltung der
jeweiligen Zuständigkeiten der Belgischen Wettbewerbsbehörde und der jeweiligen Zuständigkeiten der Belgischen Wettbewerbsbehörde und der
FSMA den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten überwachen und FSMA den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten überwachen und
kontrollieren,". kontrollieren,".
2. Im letzten Absatz wird der Satz "Wenn der Direktionsausschuss dem 2. Im letzten Absatz wird der Satz "Wenn der Direktionsausschuss dem
Minister seine Stellungnahmen (und Vorschläge) zukommen lässt, Minister seine Stellungnahmen (und Vorschläge) zukommen lässt,
übermittelt er sie ebenfalls dem Allgemeinen Rat." aufgehoben. übermittelt er sie ebenfalls dem Allgemeinen Rat." aufgehoben.
3. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Bei der Ausführung ihrer in Absatz 2 Nr. 4 erwähnten Überwachungs- "Bei der Ausführung ihrer in Absatz 2 Nr. 4 erwähnten Überwachungs-
und Kontrollaufträge arbeitet die Kommission mit der Belgischen und Kontrollaufträge arbeitet die Kommission mit der Belgischen
Wettbewerbsbehörde und der FSMA zusammen und tauscht mit ihnen Wettbewerbsbehörde und der FSMA zusammen und tauscht mit ihnen
jegliche Informationen aus; diese Stellen übermitteln sich jegliche Informationen aus; diese Stellen übermitteln sich
gegebenenfalls gegenseitig die Informationen, die für die gute gegebenenfalls gegenseitig die Informationen, die für die gute
Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 oder in den durch diese Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 oder in den durch diese
Verordnung vorgesehenen oder zugelassenen Fällen erforderlich und Verordnung vorgesehenen oder zugelassenen Fällen erforderlich und
relevant sind. Wenn die Kommission im Rahmen der Ausführung ihrer relevant sind. Wenn die Kommission im Rahmen der Ausführung ihrer
Überwachungs- und Kontrollaufträge Informationen von anderen Behörden Überwachungs- und Kontrollaufträge Informationen von anderen Behörden
einholt, ist sie unbeschadet des Artikels 26 § 2 Absatz 1 an den einholt, ist sie unbeschadet des Artikels 26 § 2 Absatz 1 an den
gleichen Grad an Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende gleichen Grad an Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende
Behörde." Behörde."
Art. 11 - Artikel 24 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 11 - Artikel 24 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 8. Januar 2012 und teilweise für nichtig erklärt durch Gesetz vom 8. Januar 2012 und teilweise für nichtig erklärt durch
Entscheid Nr. 117/2013 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt Entscheid Nr. 117/2013 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 dritter Satz werden die Wörter "legen jeweils" 1. In § 1 Absatz 1 dritter Satz werden die Wörter "legen jeweils"
durch das Wort "legt" ersetzt. durch das Wort "legt" ersetzt.
2. Paragraph 3 wird aufgehoben. 2. Paragraph 3 wird aufgehoben.
Art. 12 - Artikel 26 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 12 - Artikel 26 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen § 1bis und § 2 wird ein § 1ter mit folgendem Wortlaut 1. Zwischen § 1bis und § 2 wird ein § 1ter mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
" § 1ter - Im Rahmen der Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. " § 1ter - Im Rahmen der Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr.
1227/2011 ist die Kommission befugt, bei allen betreffenden 1227/2011 ist die Kommission befugt, bei allen betreffenden
natürlichen oder juristischen Personen binnen einer angemessenen Frist natürlichen oder juristischen Personen binnen einer angemessenen Frist
Informationen einzuholen und sie vorzuladen und anzuhören, insofern Informationen einzuholen und sie vorzuladen und anzuhören, insofern
sie ihren Antrag begründet und dieser im Rahmen und im Hinblick auf sie ihren Antrag begründet und dieser im Rahmen und im Hinblick auf
das Ziel ihrer Untersuchung erfolgt. das Ziel ihrer Untersuchung erfolgt.
Gemäß Absatz 1 vorgeladenen und angehörten natürlichen oder Gemäß Absatz 1 vorgeladenen und angehörten natürlichen oder
juristischen Personen steht auf ihren Antrag hin ein Beistand bei." juristischen Personen steht auf ihren Antrag hin ein Beistand bei."
2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Mitglieder der Organe 2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Mitglieder der Organe
und Personalmitglieder der Kommission" und den Wörtern "unterliegen und Personalmitglieder der Kommission" und den Wörtern "unterliegen
dem Berufsgeheimnis" die Wörter "sowie Prüfer und Sachverständige, die dem Berufsgeheimnis" die Wörter "sowie Prüfer und Sachverständige, die
die Kommission verpflichten" eingefügt und Absatz 1 wird durch die die Kommission verpflichten" eingefügt und Absatz 1 wird durch die
Wörter "und unbeschadet der Artikel 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. Wörter "und unbeschadet der Artikel 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr.
1227/2011 und des Informationsaustauschs mit der Belgischen 1227/2011 und des Informationsaustauschs mit der Belgischen
Wettbewerbsbehörde und der FSMA in Bezug auf die in Ausführung dieser Wettbewerbsbehörde und der FSMA in Bezug auf die in Ausführung dieser
Verordnung übermittelten Informationen" ergänzt. Verordnung übermittelten Informationen" ergänzt.
3. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem 3. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Vertrauliche Informationen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. "Vertrauliche Informationen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr.
1227/2011 empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, dürfen 1227/2011 empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, dürfen
nicht weitergegeben werden, es sei denn in den in Artikel 16 und 17 nicht weitergegeben werden, es sei denn in den in Artikel 16 und 17
derselben Verordnung erlaubten Fällen." derselben Verordnung erlaubten Fällen."
4. In § 2 früherer Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter 4. In § 2 früherer Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter
"Absatz 1" durch die Wörter "vorliegenden Paragraphen" ersetzt. "Absatz 1" durch die Wörter "vorliegenden Paragraphen" ersetzt.
Art. 13 - In demselben Gesetz wird die Überschrift des Kapitels Art. 13 - In demselben Gesetz wird die Überschrift des Kapitels
"KAPITEL 6ter - Aussetzungsbefugnis des Ministerrates", eingefügt "KAPITEL 6ter - Aussetzungsbefugnis des Ministerrates", eingefügt
durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, wie folgt ersetzt:
"KAPITEL 6ter - Beirat für Gas und Elekrizität". "KAPITEL 6ter - Beirat für Gas und Elekrizität".
Art. 14 - Artikel 29sexies desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Art. 14 - Artikel 29sexies desselben Gesetzes, aufgehoben durch das
Gesetz vom 8. Januar 2012, wird mit folgendem Wortlaut wieder Gesetz vom 8. Januar 2012, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
"Artikel 29sexies- § 1- Bei der Kommission und dem bezeichneten "Artikel 29sexies- § 1- Bei der Kommission und dem bezeichneten
Minister wird ein Beirat für Gas und Elektrizität geschaffen. Sein Minister wird ein Beirat für Gas und Elektrizität geschaffen. Sein
Sitz befindet sich im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt. Der Beirat Sitz befindet sich im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt. Der Beirat
für Gas und Elektrizität erstellt seine Geschäftsordnung, die dem für Gas und Elektrizität erstellt seine Geschäftsordnung, die dem
König zur Billigung vorgelegt wird. König zur Billigung vorgelegt wird.
§ 2 - Der Beirat für Gas und Elektrizität setzt sich zusammen aus § 2 - Der Beirat für Gas und Elektrizität setzt sich zusammen aus
Vertretern der Föderalregierung, der repräsentativen Vertretern der Föderalregierung, der repräsentativen
Arbeitnehmerorganisationen, Arbeitgeberorganisationen und Arbeitnehmerorganisationen, Arbeitgeberorganisationen und
Organisationen des Mittelstands, der Umweltvereinigungen und der Organisationen des Mittelstands, der Umweltvereinigungen und der
Erzeuger, des Netzbetreibers, der Verteilernetzbetreiber, Erzeuger, des Netzbetreibers, der Verteilernetzbetreiber,
Zwischenpersonen, Versorger und Verbraucher. Die Regionalregierungen Zwischenpersonen, Versorger und Verbraucher. Die Regionalregierungen
werden aufgefordert Vertreter abzuordnen. Der König legt durch einen werden aufgefordert Vertreter abzuordnen. Der König legt durch einen
im Ministerrat beratenen Erlass Zusammensetzung und Arbeitsweise des im Ministerrat beratenen Erlass Zusammensetzung und Arbeitsweise des
Beirats für Gas und Elektrizität fest. Beirats für Gas und Elektrizität fest.
§ 3 - Der Beirat für Gas und Elektrizität hat als Auftrag: § 3 - Der Beirat für Gas und Elektrizität hat als Auftrag:
1. aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers Empfehlungen 1. aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers Empfehlungen
vorzuschlagen für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und des vorzuschlagen für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und des
Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer
Produkte durch Leitungen und ihrer Ausführungserlasse, Produkte durch Leitungen und ihrer Ausführungserlasse,
2. aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers Studien 2. aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers Studien
durchzuführen und Stellungnahmen abzugeben über Angelegenheiten, die durchzuführen und Stellungnahmen abzugeben über Angelegenheiten, die
dessen Zuständigkeit unterliegen, einschließlich über Studien und dessen Zuständigkeit unterliegen, einschließlich über Studien und
Stellungnahmen der Kommission, Stellungnahmen der Kommission,
3. von der Kommission unterbreitete Vorschläge von Stellungnahmen zu 3. von der Kommission unterbreitete Vorschläge von Stellungnahmen zu
beantworten; die Kommission kann den Beirat für Gas und Elektrizität beantworten; die Kommission kann den Beirat für Gas und Elektrizität
unter Angabe von Gründen auffordern, den Vorschlag binnen vierzig unter Angabe von Gründen auffordern, den Vorschlag binnen vierzig
Tagen ab Erhalt zu beantworten, wenn es sich um Angelegenheiten in Tagen ab Erhalt zu beantworten, wenn es sich um Angelegenheiten in
Bezug auf Stellungnahmen handelt, die im Rahmen der Artikel 19 und 32 Bezug auf Stellungnahmen handelt, die im Rahmen der Artikel 19 und 32
beantragt werden; zu diesem Zweck können außerordentliche beantragt werden; zu diesem Zweck können außerordentliche
Versammlungen des Beirats für Gas und Elektrizität organisiert werden, Versammlungen des Beirats für Gas und Elektrizität organisiert werden,
4. ein Forum für die Erörterung der Ziele und Strategien der 4. ein Forum für die Erörterung der Ziele und Strategien der
Energiepolitik zu sein, insbesondere in Bezug auf Gas und Energiepolitik zu sein, insbesondere in Bezug auf Gas und
Elektrizität. Elektrizität.
Der Beirat für Gas und Elektrizität kann der Kommission vorschlagen, Der Beirat für Gas und Elektrizität kann der Kommission vorschlagen,
Studien durchzuführen und Stellungnahmen abzugeben. Studien durchzuführen und Stellungnahmen abzugeben.
Endgültige Fassungen der Stellungnahmen und Studien des Beirats für Endgültige Fassungen der Stellungnahmen und Studien des Beirats für
Gas und Elektrizität sind öffentlich und werden auf seiner Website Gas und Elektrizität sind öffentlich und werden auf seiner Website
veröffentlicht; die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler veröffentlicht; die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler
Informationen und/oder personenbezogener Daten wird dabei gewahrt. Informationen und/oder personenbezogener Daten wird dabei gewahrt.
§ 4 - Der Beirat für Gas und Elektrizität verfügt für die Ausführung § 4 - Der Beirat für Gas und Elektrizität verfügt für die Ausführung
seiner Aufträge über angemessene Haushaltsmittel, die von der seiner Aufträge über angemessene Haushaltsmittel, die von der
Kommission gedeckt werden. Modalitäten dieser Deckung und Art der Kommission gedeckt werden. Modalitäten dieser Deckung und Art der
Kosten des Beirats können in einer Vereinbarung zwischen Kommission Kosten des Beirats können in einer Vereinbarung zwischen Kommission
und Beirat näher bestimmt werden. und Beirat näher bestimmt werden.
§ 5 - Der Beirat für Gas und Elektrizität erteilt der Kommission § 5 - Der Beirat für Gas und Elektrizität erteilt der Kommission
keinerlei Anweisungen; er handelt unabhängig von der Kommission und keinerlei Anweisungen; er handelt unabhängig von der Kommission und
umgekehrt." umgekehrt."
Art. 15 - In Artikel 29septies desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 15 - In Artikel 29septies desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, werden zwischen den Wörtern "des durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, werden zwischen den Wörtern "des
Direktionsausschusses" und den Wörtern "der Kommission" die Wörter Direktionsausschusses" und den Wörtern "der Kommission" die Wörter
"oder des Allgemeinen Rates" aufgehoben. "oder des Allgemeinen Rates" aufgehoben.
Art. 16 - Artikel 30bis § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 16 - Artikel 30bis § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "und Artikel 26 § 1" und 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "und Artikel 26 § 1" und
den Wörtern ", was die Ausführung" die Wörter "und die Artikel 3, 4 den Wörtern ", was die Ausführung" die Wörter "und die Artikel 3, 4
und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011" eingefügt. und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011" eingefügt.
2. In Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "was die Ausführung der in 2. In Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "was die Ausführung der in
Artikel 23 § 2 Nr. 3, 3bis," und den Wörtern "19 bis 22, 25 und 29, Artikel 23 § 2 Nr. 3, 3bis," und den Wörtern "19 bis 22, 25 und 29,
Artikel 23bis, Artikel 23ter und Artikel 26 § 1bis erwähnten Aufträge Artikel 23bis, Artikel 23ter und Artikel 26 § 1bis erwähnten Aufträge
der Kommission betrifft" die Ziffer "4," eingefügt. der Kommission betrifft" die Ziffer "4," eingefügt.
3. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem 3. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Um die Anwendung der Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. "Um die Anwendung der Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr.
1227/2011 zu gewährleisten, kann die Kommission im Rahmen und im 1227/2011 zu gewährleisten, kann die Kommission im Rahmen und im
Hinblick auf das Ziel der Untersuchung bereits existierende Hinblick auf das Ziel der Untersuchung bereits existierende
Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen
anfordern." anfordern."
4. Zwischen den früheren Absätzen 3 und 4, die zu den Absätzen 4 und 5 4. Zwischen den früheren Absätzen 3 und 4, die zu den Absätzen 4 und 5
werden, werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: werden, werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Haben diese Handlungen die Merkmale eines Abhörens von "Haben diese Handlungen die Merkmale eines Abhörens von
Telefongesprächen, dürfen sie nur in Anwendung der Artikel 90ter bis Telefongesprächen, dürfen sie nur in Anwendung der Artikel 90ter bis
90decies des Strafprozessgesetzbuches durchgeführt werden. 90decies des Strafprozessgesetzbuches durchgeführt werden.
Legt eine Person eine schriftliche oder mündliche Aussage oder Legt eine Person eine schriftliche oder mündliche Aussage oder
Erklärung gemäß § 3 Absatz 2 Nr. 2 ab, wird sie von einem Beistand Erklärung gemäß § 3 Absatz 2 Nr. 2 ab, wird sie von einem Beistand
begleitet." begleitet."
Art. 17 - Artikel 31 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 17 - Artikel 31 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "aufgrund von Artikel 23 § 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "aufgrund von Artikel 23 §
2 Absatz 2" und den Wörtern "Nr. 8" die Wörter "Nr. 4 und" eingefügt. 2 Absatz 2" und den Wörtern "Nr. 8" die Wörter "Nr. 4 und" eingefügt.
2. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "kann die Kommission ihr 2. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "kann die Kommission ihr
nach Anhörung oder ordnungsgemäßer Vorladung" und den Wörtern "eine nach Anhörung oder ordnungsgemäßer Vorladung" und den Wörtern "eine
administrative Geldbuße auferlegen" die Wörter "in Anwesenheit ihres administrative Geldbuße auferlegen" die Wörter "in Anwesenheit ihres
Beistands" eingefügt. Beistands" eingefügt.
3. In Absatz 1 wird der Satz "Die Geldbuße wird von der 3. In Absatz 1 wird der Satz "Die Geldbuße wird von der
Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung zugunsten der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung zugunsten der
Staatskasse eingenommen." aufgehoben. Staatskasse eingenommen." aufgehoben.
4. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden drei Absätze mit folgendem 4. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden drei Absätze mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Wenn eine Person es außerdem versäumt, alle Bestimmungen, deren "Wenn eine Person es außerdem versäumt, alle Bestimmungen, deren
Anwendung die Kommission aufgrund von Artikel 23 § 2 Absatz 2 Nr. 4 Anwendung die Kommission aufgrund von Artikel 23 § 2 Absatz 2 Nr. 4
überwacht, in der von der Kommission bestimmten Frist einzuhalten, überwacht, in der von der Kommission bestimmten Frist einzuhalten,
kann die Kommission ihr nach Anhörung oder ordnungsgemäßer Vorladung kann die Kommission ihr nach Anhörung oder ordnungsgemäßer Vorladung
in Anwesenheit ihres Beistands ein Zwangsgeld auferlegen. Das in Anwesenheit ihres Beistands ein Zwangsgeld auferlegen. Das
Zwangsgeld darf pro Kalendertag nicht niedriger als 250 EUR, nicht Zwangsgeld darf pro Kalendertag nicht niedriger als 250 EUR, nicht
höher als 50.000 EUR und insgesamt nicht höher als 2.500.000 EUR sein. höher als 50.000 EUR und insgesamt nicht höher als 2.500.000 EUR sein.
Wenn eine Person es erneut versäumt, alle Bestimmungen, deren Wenn eine Person es erneut versäumt, alle Bestimmungen, deren
Anwendung die Kommission aufgrund von Artikel 23 § 2 Absatz 2 Nr. 4 Anwendung die Kommission aufgrund von Artikel 23 § 2 Absatz 2 Nr. 4
überwacht, einzuhalten, kann die Kommission die Geldbuße und/oder das überwacht, einzuhalten, kann die Kommission die Geldbuße und/oder das
Zwangsgeld auf das Doppelte ihres in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Zwangsgeld auf das Doppelte ihres in den Absätzen 1 und 2 erwähnten
Höchstbetrags erhöhen. Höchstbetrags erhöhen.
Geldbuße und Zwangsgeld werden zugunsten der Staatskasse von der beim Geldbuße und Zwangsgeld werden zugunsten der Staatskasse von der beim
Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen für nichtsteuerliche Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen für nichtsteuerliche
Beitreibungen zuständigen Verwaltung eingenommen." Beitreibungen zuständigen Verwaltung eingenommen."
5. Im früheren Absatz 2, der Absatz 5 wird, werden zwischen den 5. Im früheren Absatz 2, der Absatz 5 wird, werden zwischen den
Wörtern "Administrative Geldbußen" und den Wörtern ", die die Wörtern "Administrative Geldbußen" und den Wörtern ", die die
Kommission dem Netzbetreiber auferlegt" die Wörter "und Zwangsgelder" Kommission dem Netzbetreiber auferlegt" die Wörter "und Zwangsgelder"
eingefügt. eingefügt.
6. Im früheren Absatz 3, der Absatz 6 wird, werden zwischen den 6. Im früheren Absatz 3, der Absatz 6 wird, werden zwischen den
Wörtern "Administrative Geldbußen" und den Wörtern ", die die Wörtern "Administrative Geldbußen" und den Wörtern ", die die
Kommission Verteilernetzbetreibern auferlegt," die Wörter "und Kommission Verteilernetzbetreibern auferlegt," die Wörter "und
Zwangsgelder" eingefügt. Zwangsgelder" eingefügt.
7. Im früheren Absatz 4, der Absatz 7 wird, werden zwischen den 7. Im früheren Absatz 4, der Absatz 7 wird, werden zwischen den
Wörtern "den Betrag der administrativen Geldbußen" und den Wörtern ", Wörtern "den Betrag der administrativen Geldbußen" und den Wörtern ",
die die Kommission ihnen auferlegt," die Wörter "und Zwangsgelder" die die Kommission ihnen auferlegt," die Wörter "und Zwangsgelder"
eingefügt. eingefügt.
Art. 18 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Art. 18 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
26. Dezember 2013, werden zwischen den Artikeln 31 und 32 Artikel 26. Dezember 2013, werden zwischen den Artikeln 31 und 32 Artikel
31/1, 31/2 und 31/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 31/1, 31/2 und 31/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 31/1 - § 1 - Um die Anwendung der Artikel 3 bis 5 der Verordnung "Art. 31/1 - § 1 - Um die Anwendung der Artikel 3 bis 5 der Verordnung
(EU) Nr. 1227/2011 zu gewährleisten und mit der vorherigen Erlaubnis (EU) Nr. 1227/2011 zu gewährleisten und mit der vorherigen Erlaubnis
eines Untersuchungsrichters, können die in Artikel 30bis § 3 Absatz 1 eines Untersuchungsrichters, können die in Artikel 30bis § 3 Absatz 1
erwähnten Personen durch einen mit Gründen versehenen Beschluss und erwähnten Personen durch einen mit Gründen versehenen Beschluss und
außer in einer Privatwohnung die Beschlagnahme von Vermögenswerten außer in einer Privatwohnung die Beschlagnahme von Vermögenswerten
anordnen, die Eigentum der Person sind, gegen die die Kommission eine anordnen, die Eigentum der Person sind, gegen die die Kommission eine
Untersuchung durchführt, und die entweder Gegenstand des untersuchten Untersuchung durchführt, und die entweder Gegenstand des untersuchten
Verstoßes sind oder die dazu dienen sollten oder dazu gedient haben, Verstoßes sind oder die dazu dienen sollten oder dazu gedient haben,
den betreffenden Verstoß zu begehen, oder die einen Vermögensvorteil den betreffenden Verstoß zu begehen, oder die einen Vermögensvorteil
darstellen, der direkt aus einem Verstoß gezogen wird, oder die dessen darstellen, der direkt aus einem Verstoß gezogen wird, oder die dessen
Gegenwert bilden. Gegenwert bilden.
In Artikel 30bis § 3 Absatz 1 erwähnte Personen geben in ihrem In Artikel 30bis § 3 Absatz 1 erwähnte Personen geben in ihrem
Beschluss die tatsächlichen Umstände an, die die getroffene Maßnahme Beschluss die tatsächlichen Umstände an, die die getroffene Maßnahme
rechtfertigen, und bei der Begründung ihres Beschlusses rechtfertigen, und bei der Begründung ihres Beschlusses
berücksichtigen sie die Verhältnismäßigkeits- und berücksichtigen sie die Verhältnismäßigkeits- und
Subsidiaritätsprinzipien. Subsidiaritätsprinzipien.
Um diese Anweisung auszuführen, können die in Artikel 30bis § 3 Absatz Um diese Anweisung auszuführen, können die in Artikel 30bis § 3 Absatz
1 erwähnten Personen erforderlichenfalls die Unterstützung der 1 erwähnten Personen erforderlichenfalls die Unterstützung der
öffentlichen Behörden anfordern. öffentlichen Behörden anfordern.
Über die Ausführung der Beschlagnahme wird ein Protokoll erstellt, dem Über die Ausführung der Beschlagnahme wird ein Protokoll erstellt, dem
ein Inventar aller beschlagnahmten Vermögenswerte beigefügt wird. ein Inventar aller beschlagnahmten Vermögenswerte beigefügt wird.
Diese Vermögenswerte sind im Rahmen des Möglichen individualisiert. Diese Vermögenswerte sind im Rahmen des Möglichen individualisiert.
§ 2 - Der in Paragraph 1 Absatz 1 erwähnte mit Gründen versehene § 2 - Der in Paragraph 1 Absatz 1 erwähnte mit Gründen versehene
Beschlagnahmebeschluss, der von den in Artikel 30bis § 3 Absatz 1 Beschlagnahmebeschluss, der von den in Artikel 30bis § 3 Absatz 1
erwähnten Personen gefasst wird, endet von Rechts wegen entweder mit erwähnten Personen gefasst wird, endet von Rechts wegen entweder mit
Ablauf der Frist für die Berufung gegen den Beschluss der Kommission, Ablauf der Frist für die Berufung gegen den Beschluss der Kommission,
gemäß Artikel 31 eine Geldbuße und/oder ein Zwangsgeld aufzuerlegen, gemäß Artikel 31 eine Geldbuße und/oder ein Zwangsgeld aufzuerlegen,
oder in Anwendung von Artikel 29bis am Tag nach der Verkündung des oder in Anwendung von Artikel 29bis am Tag nach der Verkündung des
Entscheids des Appellationshofes von Brüssel in Bezug auf den aufgrund Entscheids des Appellationshofes von Brüssel in Bezug auf den aufgrund
von Artikel 31 getroffenen Beschluss. von Artikel 31 getroffenen Beschluss.
In Abweichung von Absatz 1 endet die Beschlagnahme, was Vermögenswerte In Abweichung von Absatz 1 endet die Beschlagnahme, was Vermögenswerte
betrifft, die im Beschluss der Kommission oder gegebenenfalls des betrifft, die im Beschluss der Kommission oder gegebenenfalls des
Appellationshofes von Brüssel als Vermögensvorteil angesehen werden, Appellationshofes von Brüssel als Vermögensvorteil angesehen werden,
der direkt aus einem Verstoß gezogen wird, oder die dessen Gegenwert der direkt aus einem Verstoß gezogen wird, oder die dessen Gegenwert
bilden, nur dann, wenn die Geldbuße und das Zwangsgeld, die in bilden, nur dann, wenn die Geldbuße und das Zwangsgeld, die in
Anwendung von Artikel 31 auferlegt werden, vollständig bezahlt sind. Anwendung von Artikel 31 auferlegt werden, vollständig bezahlt sind.
Art. 31/2 - Um die Anwendung der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EU) Art. 31/2 - Um die Anwendung der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EU)
Nr. 1227/2011 zu gewährleisten und mit der vorherigen Erlaubnis eines Nr. 1227/2011 zu gewährleisten und mit der vorherigen Erlaubnis eines
Untersuchungsrichters, können die in Artikel 30bis § 3 Absatz 1 Untersuchungsrichters, können die in Artikel 30bis § 3 Absatz 1
erwähnten Personen durch einen mit Gründen versehenen Beschluss einer erwähnten Personen durch einen mit Gründen versehenen Beschluss einer
natürlichen oder juristischen Person, bei der es offensichtliche natürlichen oder juristischen Person, bei der es offensichtliche
Anzeichen eines Verstoßes im Sinne der Artikel 3 bis 5 der Verordnung Anzeichen eines Verstoßes im Sinne der Artikel 3 bis 5 der Verordnung
(EU) Nr. 1227/2011 gibt, ein vorläufiges Verbot auferlegen, berufliche (EU) Nr. 1227/2011 gibt, ein vorläufiges Verbot auferlegen, berufliche
Tätigkeiten auszuüben, die ein Risiko eines neuen Verstoßes gegen eine Tätigkeiten auszuüben, die ein Risiko eines neuen Verstoßes gegen eine
dieser Bestimmungen darstellen und die im Beschluss genau angegeben dieser Bestimmungen darstellen und die im Beschluss genau angegeben
werden. werden.
Das Verbot kann sich nur auf natürliche und juristische Personen Das Verbot kann sich nur auf natürliche und juristische Personen
beziehen, die im Beschluss einer in Artikel 30bis § 3 Absatz 1 beziehen, die im Beschluss einer in Artikel 30bis § 3 Absatz 1
erwähnten Person erwähnt sind, und auf die beruflichen Tätigkeiten, erwähnten Person erwähnt sind, und auf die beruflichen Tätigkeiten,
die darin genau beschrieben sind. die darin genau beschrieben sind.
In Artikel 30bis § 3 Absatz 1 erwähnte Personen geben in ihrem In Artikel 30bis § 3 Absatz 1 erwähnte Personen geben in ihrem
Beschluss die tatsächlichen Umstände an, die die getroffene Maßnahme Beschluss die tatsächlichen Umstände an, die die getroffene Maßnahme
rechtfertigen, und bei der Begründung ihres Beschlusses rechtfertigen, und bei der Begründung ihres Beschlusses
berücksichtigen sie die Verhältnismäßigkeits- und berücksichtigen sie die Verhältnismäßigkeits- und
Subsidiaritätsprinzipien. Subsidiaritätsprinzipien.
Das Verbot gilt für eine Frist von drei Monaten und ist gemäß Das Verbot gilt für eine Frist von drei Monaten und ist gemäß
demselben Verfahren ein einziges Mal erneuerbar. demselben Verfahren ein einziges Mal erneuerbar.
Das Verbot gilt erst, wenn eine in Artikel 30bis § 3 Absatz 1 erwähnte Das Verbot gilt erst, wenn eine in Artikel 30bis § 3 Absatz 1 erwähnte
Person der betreffenden Person den Beschluss notifiziert hat. Person der betreffenden Person den Beschluss notifiziert hat.
Art. 31/3 - In Artikel 31 vorgesehene Sanktionen dürfen nicht mehr Art. 31/3 - In Artikel 31 vorgesehene Sanktionen dürfen nicht mehr
auferlegt werden nach einer Frist von mehr als fünf Jahren ab Begehung auferlegt werden nach einer Frist von mehr als fünf Jahren ab Begehung
der Straftat oder Verstoß gegen Bestimmungen des vorliegenden der Straftat oder Verstoß gegen Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes, seiner Ausführungserlasse oder nachfolgender Gesetze über Gesetzes, seiner Ausführungserlasse oder nachfolgender Gesetze über
Tarife oder über den in Artikel 21bis erwähnten Beitrag oder gegen Tarife oder über den in Artikel 21bis erwähnten Beitrag oder gegen
andere Bestimmungen, deren Anwendung die Kommission aufgrund von andere Bestimmungen, deren Anwendung die Kommission aufgrund von
Artikel 23 § 2 Absatz 2 Nr. 4 und Nr. 8 überwacht. Artikel 23 § 2 Absatz 2 Nr. 4 und Nr. 8 überwacht.
Bei andauernden Straftaten oder Verstößen gegen Bestimmungen des Bei andauernden Straftaten oder Verstößen gegen Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse oder nachfolgender vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse oder nachfolgender
Gesetze über Tarife oder über den in Artikel 21bis erwähnten Beitrag Gesetze über Tarife oder über den in Artikel 21bis erwähnten Beitrag
oder gegen andere Bestimmungen, deren Anwendung die Kommission oder gegen andere Bestimmungen, deren Anwendung die Kommission
aufgrund von Artikel 23 § 2 Absatz 2 Nr. 4 und Nr. 8 überwacht, ist aufgrund von Artikel 23 § 2 Absatz 2 Nr. 4 und Nr. 8 überwacht, ist
der erste Tag dieser Frist der Tag, an dem der Verstoß beendet worden der erste Tag dieser Frist der Tag, an dem der Verstoß beendet worden
ist. ist.
Diese Frist wird jedes Mal unterbrochen, wenn eine gerichtliche Diese Frist wird jedes Mal unterbrochen, wenn eine gerichtliche
Untersuchungshandlung oder eine repressive Verwaltungshandlung Untersuchungshandlung oder eine repressive Verwaltungshandlung
hinsichtlich der betreffenden Person ausgeführt wird." hinsichtlich der betreffenden Person ausgeführt wird."
(...) (...)
KAPITEL 6 - Schluss- und Übergangsbestimmungen KAPITEL 6 - Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 50 - Bis zum Inkrafttreten der Billigung durch den König der in Art. 50 - Bis zum Inkrafttreten der Billigung durch den König der in
Artikel 29sexies des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation Artikel 29sexies des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation
des Elektrizitätsmarktes erwähnten Geschäftsordnung, so wie durch des Elektrizitätsmarktes erwähnten Geschäftsordnung, so wie durch
Artikel 14 des vorliegenden Gesetzes wiederaufgenommen, sind die Artikel 14 des vorliegenden Gesetzes wiederaufgenommen, sind die
Modalitäten, die im Königlichen Erlass vom 3. Mai 1999 über die Modalitäten, die im Königlichen Erlass vom 3. Mai 1999 über die
Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Allgemeinen Rates der Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Allgemeinen Rates der
Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission, zuletzt abgeändert durch Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission, zuletzt abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 15. Mai 2008, festgelegt werden, anwendbar den Königlichen Erlass vom 15. Mai 2008, festgelegt werden, anwendbar
auf den Beirat für Gas und Elektrizität, mit Ausnahme seines Artikels auf den Beirat für Gas und Elektrizität, mit Ausnahme seines Artikels
2 § 2. 2 § 2.
Art. 51 - Der König bestimmt das Inkrafttreten der Artikel 20 bis Art. 51 - Der König bestimmt das Inkrafttreten der Artikel 20 bis
einschließlich 28 und der Artikel 33 bis einschließlich 36. einschließlich 28 und der Artikel 33 bis einschließlich 36.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2014 Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Energie Der Staatssekretär für Energie
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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