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Loi modifiant les articles 217, 223, 224 et 231 du Code judiciaire. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de artikelen 217, 223, 224 en 231 van het Gerechtelijk Wetboek. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
8 MAI 2014. - Loi modifiant les articles 217, 223, 224 et 231 du Code | 8 MEI 2014. - Wet tot wijziging van de artikelen 217, 223, 224 en 231 |
judiciaire. - Traduction allemande | van het Gerechtelijk Wetboek. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 8 mei |
loi du 8 mai 2014 modifiant les articles 217, 223, 224 et 231 du Code | 2014 tot wijziging van de artikelen 217, 223, 224 en 231 van het |
judiciaire (Moniteur belge du 19 juin 2014). | Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 19 juni 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
8. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 217, 223, 224 und 231 | 8. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 217, 223, 224 und 231 |
des Gerichtsgesetzbuches | des Gerichtsgesetzbuches |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Artikel 217 Nr. 5 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch | Art. 2 - In Artikel 217 Nr. 5 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "oder einer | das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "oder einer |
Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden" durch die Wörter ", einer | Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden" durch die Wörter ", einer |
Strafe unter elektronischer Überwachung von mehr als vier Monaten, | Strafe unter elektronischer Überwachung von mehr als vier Monaten, |
einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden oder einer autonomen | einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden oder einer autonomen |
Bewährungsstrafe von einem Jahr oder mehr" ersetzt. | Bewährungsstrafe von einem Jahr oder mehr" ersetzt. |
Art. 3 - In Artikel 223 Nr. 11 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 3 - In Artikel 223 Nr. 11 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "oder einer | das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "oder einer |
Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden" durch die Wörter ", einer | Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden" durch die Wörter ", einer |
Strafe unter elektronischer Überwachung von mehr als vier Monaten, | Strafe unter elektronischer Überwachung von mehr als vier Monaten, |
einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden oder einer autonomen | einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden oder einer autonomen |
Bewährungsstrafe von einem Jahr oder mehr" ersetzt. | Bewährungsstrafe von einem Jahr oder mehr" ersetzt. |
Art. 4 - In Artikel 224 Nr. 13 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 4 - In Artikel 224 Nr. 13 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "oder einer | das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "oder einer |
Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden" durch die Wörter ", einer | Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden" durch die Wörter ", einer |
Strafe unter elektronischer Überwachung von mehr als vier Monaten, | Strafe unter elektronischer Überwachung von mehr als vier Monaten, |
einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden oder einer autonomen | einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden oder einer autonomen |
Bewährungsstrafe von einem Jahr oder mehr" ersetzt. | Bewährungsstrafe von einem Jahr oder mehr" ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 231 Buchstabe d) desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 5 - In Artikel 231 Buchstabe d) desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "oder einer | durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "oder einer |
Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden" durch die Wörter ", einer | Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden" durch die Wörter ", einer |
Strafe unter elektronischer Überwachung von mehr als vier Monaten, | Strafe unter elektronischer Überwachung von mehr als vier Monaten, |
einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden oder einer autonomen | einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden oder einer autonomen |
Bewährungsstrafe von einem Jahr oder mehr" ersetzt. | Bewährungsstrafe von einem Jahr oder mehr" ersetzt. |
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König zu bestimmenden | Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König zu bestimmenden |
Datum und spätestens am 1. Dezember 2014 in Kraft. | Datum und spätestens am 1. Dezember 2014 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |