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| Loi concernant la coordination de l'expertise et l'accélération de la procédure relative à certaines formes de responsabilité sans faute. - Traduction allemande | Wet betreffende de coördinatie van het deskundigenonderzoek en de versnelling van de procedure in verband met bepaalde vormen van foutloze aansprakelijkheid. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 8 JUIN 2017. - Loi concernant la coordination de l'expertise et | 8 JUNI 2017. - Wet betreffende de coördinatie van het |
| l'accélération de la procédure relative à certaines formes de | deskundigenonderzoek en de versnelling van de procedure in verband met |
| responsabilité sans faute. - Traduction allemande | bepaalde vormen van foutloze aansprakelijkheid. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 8 juni |
| loi du 8 juin 2017 concernant la coordination de l'expertise et | 2017 betreffende de coördinatie van het deskundigenonderzoek en de |
| l'accélération de la procédure relative à certaines formes de | versnelling van de procedure in verband met bepaalde vormen van |
| responsabilité sans faute (Moniteur belge du 21 juin 2017). | foutloze aansprakelijkheid (Belgisch Staatsblad van 21 juni 2017). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 8. JUNI 2017 - Gesetz über die Koordinierung der Begutachtung durch | 8. JUNI 2017 - Gesetz über die Koordinierung der Begutachtung durch |
| Sachverständige und zur Beschleunigung des Verfahrens mit Bezug auf | Sachverständige und zur Beschleunigung des Verfahrens mit Bezug auf |
| bestimmte Formen der verschuldensunabhängigen Haftung | bestimmte Formen der verschuldensunabhängigen Haftung |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Koordinierung der Begutachtung durch Sachverständige | KAPITEL 2 - Koordinierung der Begutachtung durch Sachverständige |
| Art. 2 - Artikel 964 des Gerichtsgesetzbuches, aufgehoben durch das | Art. 2 - Artikel 964 des Gerichtsgesetzbuches, aufgehoben durch das |
| Gesetz vom 15. Mai 2007, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 15. Mai 2007, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
| aufgenommen: | aufgenommen: |
| "Art. 964 - Wenn der Richter mehrere Sachverständige bestellt, kann er | "Art. 964 - Wenn der Richter mehrere Sachverständige bestellt, kann er |
| einen Sachverständigen-Koordinator bestellen. | einen Sachverständigen-Koordinator bestellen. |
| Der Sachverständige-Koordinator hat den Auftrag, die Verrichtungen der | Der Sachverständige-Koordinator hat den Auftrag, die Verrichtungen der |
| vom Richter bestellten Sachverständigen zu koordinieren und zu | vom Richter bestellten Sachverständigen zu koordinieren und zu |
| versuchen, alle Parteien gemäß Artikel 977 miteinander auszusöhnen. | versuchen, alle Parteien gemäß Artikel 977 miteinander auszusöhnen. |
| Der Sachverständige-Koordinator bereitet gegebenenfalls gemäß Artikel | Der Sachverständige-Koordinator bereitet gegebenenfalls gemäß Artikel |
| 972 die Einsetzungsversammlung vor. Bei dieser Versammlung | 972 die Einsetzungsversammlung vor. Bei dieser Versammlung |
| unterbreitet er ebenfalls die erforderlichen Vorschläge im Hinblick | unterbreitet er ebenfalls die erforderlichen Vorschläge im Hinblick |
| auf den weiteren Verlauf der Verrichtungen der vom Richter bestellten | auf den weiteren Verlauf der Verrichtungen der vom Richter bestellten |
| Sachverständigen und auf den Versuch, alle Parteien miteinander | Sachverständigen und auf den Versuch, alle Parteien miteinander |
| auszusöhnen. | auszusöhnen. |
| Der Sachverständige-Koordinator unterliegt allen Bestimmungen des | Der Sachverständige-Koordinator unterliegt allen Bestimmungen des |
| vorliegenden Gesetzbuches, die auf die Sachverständigen anwendbar | vorliegenden Gesetzbuches, die auf die Sachverständigen anwendbar |
| sind." | sind." |
| Art. 3 - Artikel 972 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 972 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 15. Mai 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. Dezember | vom 15. Mai 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. Dezember |
| 2009 und 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: | 2009 und 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter | 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter |
| "Absatz 3 und 4" ersetzt. | "Absatz 3 und 4" ersetzt. |
| 2. In demselben Paragraphen 1 Absatz 3 werden die Wörter "Absatz 5" | 2. In demselben Paragraphen 1 Absatz 3 werden die Wörter "Absatz 5" |
| durch die Wörter "Absatz 6" ersetzt. | durch die Wörter "Absatz 6" ersetzt. |
| 3. In § 2 Absatz 5 letzter Satz werden die Wörter "Absatz 5" durch die | 3. In § 2 Absatz 5 letzter Satz werden die Wörter "Absatz 5" durch die |
| Wörter "Absatz 6" ersetzt. | Wörter "Absatz 6" ersetzt. |
| 4. In demselben Paragraphen 2 Absatz 9 werden die Wörter "Absatz 3" | 4. In demselben Paragraphen 2 Absatz 9 werden die Wörter "Absatz 3" |
| durch die Wörter "Absatz 3 und 4" ersetzt. | durch die Wörter "Absatz 3 und 4" ersetzt. |
| Art. 4 - Artikel 973 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 4 - Artikel 973 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 15. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. | Gesetz vom 15. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. |
| Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: |
| a) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | a) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
| "Binnen acht Tagen notifiziert der Greffier den Parteien, ihren | "Binnen acht Tagen notifiziert der Greffier den Parteien, ihren |
| Beiständen und dem Sachverständigen die Vorladung per einfachen Brief. | Beiständen und dem Sachverständigen die Vorladung per einfachen Brief. |
| In Abweichung von Absatz 3 notifiziert der Greffier binnen acht Tagen | In Abweichung von Absatz 3 notifiziert der Greffier binnen acht Tagen |
| folgenden Personen die Vorladung per Gerichtsbrief: | folgenden Personen die Vorladung per Gerichtsbrief: |
| 1. den Parteien, die säumig sind, | 1. den Parteien, die säumig sind, |
| 2. den gerichtlichen Sachverständigen, deren Ersetzung beantragt oder | 2. den gerichtlichen Sachverständigen, deren Ersetzung beantragt oder |
| angefochten wird, | angefochten wird, |
| 3. den gerichtlichen Sachverständigen, die Gegenstand eines Antrags | 3. den gerichtlichen Sachverständigen, die Gegenstand eines Antrags |
| auf Ausweitung oder Verlängerung ihres Auftrags oder einer Anfechtung | auf Ausweitung oder Verlängerung ihres Auftrags oder einer Anfechtung |
| dieses Antrags sind." | dieses Antrags sind." |
| b) In Absatz 5, der Absatz 6 bilden wird, werden die Wörter "gemäß | b) In Absatz 5, der Absatz 6 bilden wird, werden die Wörter "gemäß |
| Absatz 3" durch die Wörter "gemäß den Absätzen 3 und 4" ersetzt. | Absatz 3" durch die Wörter "gemäß den Absätzen 3 und 4" ersetzt. |
| Art. 5 - In Artikel 974 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 5 - In Artikel 974 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
| durch das Gesetz vom 15. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 15. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom |
| 30. Dezember 2009, werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter | 30. Dezember 2009, werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter |
| "Absatz 3 und 4" ersetzt. | "Absatz 3 und 4" ersetzt. |
| Art. 6 - In Artikel 979 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 6 - In Artikel 979 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
| durch das Gesetz vom 15. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 15. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom |
| 30. Dezember 2009, werden die Wörter "Absatz 5" durch die Wörter | 30. Dezember 2009, werden die Wörter "Absatz 5" durch die Wörter |
| "Absatz 6" ersetzt. | "Absatz 6" ersetzt. |
| Art. 7 - In Artikel 985 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 7 - In Artikel 985 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
| das Gesetz vom 30. Dezember 2009, werden die Wörter "Absatz 3" durch | das Gesetz vom 30. Dezember 2009, werden die Wörter "Absatz 3" durch |
| die Wörter "Absatz 3 und 4" ersetzt. | die Wörter "Absatz 3 und 4" ersetzt. |
| Art. 8 - In Artikel 991decies Absatz 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 8 - In Artikel 991decies Absatz 1 desselben Gesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird ein vierter | eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird ein vierter |
| Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: | Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: |
| "- wenn es sich um einen Sachverständigen-Koordinator handelt, dessen | "- wenn es sich um einen Sachverständigen-Koordinator handelt, dessen |
| ausschließlicher Auftrag in Artikel 964 erwähnt ist." | ausschließlicher Auftrag in Artikel 964 erwähnt ist." |
| Art. 9 - In Artikel 1369bis/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 9 - In Artikel 1369bis/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 10. Mai 2007, werden die Wörter "Absatz 2 und 3" durch | das Gesetz vom 10. Mai 2007, werden die Wörter "Absatz 2 und 3" durch |
| die Wörter "Absatz 2 bis 4" ersetzt. | die Wörter "Absatz 2 bis 4" ersetzt. |
| KAPITEL 3 - Beschleunigung des Verfahrens mit Bezug auf bestimmte | KAPITEL 3 - Beschleunigung des Verfahrens mit Bezug auf bestimmte |
| Formen der verschuldensunabhängigen Haftung | Formen der verschuldensunabhängigen Haftung |
| Art. 10 - In Teil IV Buch IV des Gerichtsgesetzbuches wird ein Kapitel | Art. 10 - In Teil IV Buch IV des Gerichtsgesetzbuches wird ein Kapitel |
| XXVI mit der Überschrift "Rechtsstreite mit Bezug auf bestimmte Formen | XXVI mit der Überschrift "Rechtsstreite mit Bezug auf bestimmte Formen |
| der verschuldensunabhängigen Haftung" eingefügt. | der verschuldensunabhängigen Haftung" eingefügt. |
| Art. 11 - In Kapitel XXVI, eingefügt durch Artikel 10, wird ein | Art. 11 - In Kapitel XXVI, eingefügt durch Artikel 10, wird ein |
| Artikel 1385quinquiesdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 1385quinquiesdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 1385quinquiesdecies - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels | "Art. 1385quinquiesdecies - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels |
| finden Anwendung auf Verfahren mit Bezug auf Schadenersatzklagen, die | finden Anwendung auf Verfahren mit Bezug auf Schadenersatzklagen, die |
| auf eine verschuldensunabhängige Haftung gegründet sind, unter | auf eine verschuldensunabhängige Haftung gegründet sind, unter |
| Ausschluss der Fälle, in denen für die Feststellung dieser Haftung | Ausschluss der Fälle, in denen für die Feststellung dieser Haftung |
| darüber hinaus die Feststellung eines Drittverschuldens erforderlich | darüber hinaus die Feststellung eines Drittverschuldens erforderlich |
| ist." | ist." |
| Art. 12 - In dasselbe Kapitel XXVI wird ein Artikel 1385sexiesdecies | Art. 12 - In dasselbe Kapitel XXVI wird ein Artikel 1385sexiesdecies |
| mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 1385sexiesdecies - In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 zweiter | "Art. 1385sexiesdecies - In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 zweiter |
| Satz des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Einführung des einleitenden | Satz des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Einführung des einleitenden |
| Titels des Strafprozessgesetzbuches wird die in Artikel | Titels des Strafprozessgesetzbuches wird die in Artikel |
| 1385quinquiesdecies erwähnte Klage während einer laufenden | 1385quinquiesdecies erwähnte Klage während einer laufenden |
| Strafverfolgung, die ganz oder teilweise auf dieselben Taten gegründet | Strafverfolgung, die ganz oder teilweise auf dieselben Taten gegründet |
| ist, nicht ausgesetzt." | ist, nicht ausgesetzt." |
| Art. 13 - In dasselbe Kapitel XXVI wird ein Artikel 1385septiesdecies | Art. 13 - In dasselbe Kapitel XXVI wird ein Artikel 1385septiesdecies |
| mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 1385septiesdecies - § 1 - Wenn eine Widerklage, eine | "Art. 1385septiesdecies - § 1 - Wenn eine Widerklage, eine |
| Beitrittsklage, eine Gewährleistungsklage oder jegliche andere | Beitrittsklage, eine Gewährleistungsklage oder jegliche andere |
| Zwischenklage eingereicht wird, wird über die in Artikel | Zwischenklage eingereicht wird, wird über die in Artikel |
| 1385quinquiesdecies erwähnte Klage befunden, sobald sie spruchreif | 1385quinquiesdecies erwähnte Klage befunden, sobald sie spruchreif |
| ist, vorbehaltlich einer Einigung der Parteien oder wenn der Richter, | ist, vorbehaltlich einer Einigung der Parteien oder wenn der Richter, |
| auf Antrag einer Partei, auf mit Gründen versehene Weise feststellt, | auf Antrag einer Partei, auf mit Gründen versehene Weise feststellt, |
| dass die gemeinsame Behandlung dieser Klage und einer oder mehrerer | dass die gemeinsame Behandlung dieser Klage und einer oder mehrerer |
| der Zwischenklagen für eine geordnete Rechtspflege erforderlich ist. | der Zwischenklagen für eine geordnete Rechtspflege erforderlich ist. |
| § 2 - Die Antragschrift im Hinblick auf die gemeinsame Behandlung der | § 2 - Die Antragschrift im Hinblick auf die gemeinsame Behandlung der |
| in § 1 erwähnten Klagen wird in der Einleitungssitzung eingereicht | in § 1 erwähnten Klagen wird in der Einleitungssitzung eingereicht |
| oder zu einem späteren Zeitpunkt in so vielen Exemplaren, wie es | oder zu einem späteren Zeitpunkt in so vielen Exemplaren, wie es |
| Parteien des Rechtsstreits gibt, bei der Kanzlei hinterlegt. | Parteien des Rechtsstreits gibt, bei der Kanzlei hinterlegt. |
| Außer wenn diese Frage nicht in der Einleitungssitzung behandelt wurde | Außer wenn diese Frage nicht in der Einleitungssitzung behandelt wurde |
| oder vertagt wurde, um gemäß Artikel 735 an einem naheliegenden Datum | oder vertagt wurde, um gemäß Artikel 735 an einem naheliegenden Datum |
| vorgebracht zu werden, notifiziert der Greffier die Antragschrift den | vorgebracht zu werden, notifiziert der Greffier die Antragschrift den |
| Parteien und gegebenenfalls ihrem Rechtsanwalt per gewöhnlichen Brief | Parteien und gegebenenfalls ihrem Rechtsanwalt per gewöhnlichen Brief |
| und der säumigen Partei per Gerichtsbrief. Die Parteien können binnen | und der säumigen Partei per Gerichtsbrief. Die Parteien können binnen |
| fünfzehn Tagen nach dieser Versendung und unter denselben Bedingungen | fünfzehn Tagen nach dieser Versendung und unter denselben Bedingungen |
| ihre Anmerkungen bei der Kanzlei hinterlegen. | ihre Anmerkungen bei der Kanzlei hinterlegen. |
| Binnen acht Tagen nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist | Binnen acht Tagen nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist |
| befindet der Richter nach Aktenlage durch einen Beschluss. | befindet der Richter nach Aktenlage durch einen Beschluss. |
| Gegebenenfalls bestimmt er die Frist für das Einreichen der | Gegebenenfalls bestimmt er die Frist für das Einreichen der |
| Schriftsätze, ob Syntheseschriftsätze eingereicht werden müssen und | Schriftsätze, ob Syntheseschriftsätze eingereicht werden müssen und |
| ändert er nötigenfalls das Datum der Verhandlungssitzung. | ändert er nötigenfalls das Datum der Verhandlungssitzung. |
| Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen den Parteien | Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen den Parteien |
| werden die Schriftsätze, die nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen | werden die Schriftsätze, die nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen |
| Fristen bei der Kanzlei hinterlegt oder der anderen Partei übermittelt | Fristen bei der Kanzlei hinterlegt oder der anderen Partei übermittelt |
| werden, von Amts wegen aus der Verhandlung ausgeschlossen. Am Datum | werden, von Amts wegen aus der Verhandlung ausgeschlossen. Am Datum |
| der Verhandlungssitzung kann die zuerst handelnde Partei ein | der Verhandlungssitzung kann die zuerst handelnde Partei ein |
| kontradiktorisches Urteil beantragen. | kontradiktorisches Urteil beantragen. |
| Gegen den Beschluss kann kein Rechtsmittel eingelegt werden." | Gegen den Beschluss kann kein Rechtsmittel eingelegt werden." |
| Art. 14 - In dasselbe Kapitel XXVI wird ein Artikel 1385octiesdecies | Art. 14 - In dasselbe Kapitel XXVI wird ein Artikel 1385octiesdecies |
| mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 1385octiesdecies - Wenn die Klage auf mehr Klagegründe als nur | "Art. 1385octiesdecies - Wenn die Klage auf mehr Klagegründe als nur |
| die in Artikel 1385quinquiesdecies erwähnte verschuldensunabhängige | die in Artikel 1385quinquiesdecies erwähnte verschuldensunabhängige |
| Haftung gegründet ist, befindet der Richter auf Antrag einer Partei | Haftung gegründet ist, befindet der Richter auf Antrag einer Partei |
| über die Klage, wenn diese, was den letztgenannten Klagegrund | über die Klage, wenn diese, was den letztgenannten Klagegrund |
| betrifft, spruchreif ist, unabhängig davon, ob die Klage, insofern sie | betrifft, spruchreif ist, unabhängig davon, ob die Klage, insofern sie |
| auf andere Klagegründe gegründet ist, ausgesetzt ist oder nicht, und | auf andere Klagegründe gegründet ist, ausgesetzt ist oder nicht, und |
| dies selbst wenn die Klage, was die anderen von dieser Partei geltend | dies selbst wenn die Klage, was die anderen von dieser Partei geltend |
| gemachten Klagegründe betrifft, nicht spruchreif ist." | gemachten Klagegründe betrifft, nicht spruchreif ist." |
| Art. 15 - In Artikel 4 Absatz 1 zweiter Satz des Gesetzes vom 17. | Art. 15 - In Artikel 4 Absatz 1 zweiter Satz des Gesetzes vom 17. |
| April 1878 zur Einführung des einleitenden Titels des | April 1878 zur Einführung des einleitenden Titels des |
| Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2005, | Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2005, |
| werden die Wörter "über die Strafverfolgung entschieden ist, die vor | werden die Wörter "über die Strafverfolgung entschieden ist, die vor |
| oder während der Betreibung der Zivilklage eingeleitet wurde" durch | oder während der Betreibung der Zivilklage eingeleitet wurde" durch |
| die Wörter "über die Strafverfolgung, die vor oder während der | die Wörter "über die Strafverfolgung, die vor oder während der |
| Betreibung der Zivilklage eingeleitet wurde, entschieden ist, insofern | Betreibung der Zivilklage eingeleitet wurde, entschieden ist, insofern |
| die Gefahr eines Widerspruchs zwischen den Entscheidungen des | die Gefahr eines Widerspruchs zwischen den Entscheidungen des |
| Strafrichters und des Zivilrichters besteht und unbeschadet der | Strafrichters und des Zivilrichters besteht und unbeschadet der |
| ausdrücklich durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmen" ersetzt. | ausdrücklich durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmen" ersetzt. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2017 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |