Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 08/06/2008
← Retour vers "Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits "
Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
8 JUIN 2008. - Loi portant des dispositions diverses (I) Traduction 8 JUNI 2008. - Wet houdende diverse bepalingen (I) Duitse vertaling
allemande d'extraits van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 20 en
articles 20 et 21, 33, 35 à 42, 59 à 62, 75 à 78 de la loi du 8 juin 21, 33, 35 tot 42, 59 tot 62, 75 tot 78 van de wet van 8 juni 2008
2008 portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 16 juin houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 16 juni
2008). 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
8. JUNI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) 8. JUNI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)
(...) (...)
TITEL II - Finanzen TITEL II - Finanzen
(...) (...)
KAPITEL V - Verschiedene Bestimmungen im Versicherungsbereich KAPITEL V - Verschiedene Bestimmungen im Versicherungsbereich
(...) (...)
Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den
Landversicherungsvertrag Landversicherungsvertrag
Art. 20 - Artikel 68-8 § 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Art. 20 - Artikel 68-8 § 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den
Landversicherungsvertrag, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Mai 2003 Landversicherungsvertrag, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Mai 2003
und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 39/2007 des und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 39/2007 des
Verfassungsgerichtshofs vom 15. März 2007, wird wie folgt ersetzt: Verfassungsgerichtshofs vom 15. März 2007, wird wie folgt ersetzt:
« § 2 - Der Versicherer darf den Gesamtbetrag der Entschädigungen, die « § 2 - Der Versicherer darf den Gesamtbetrag der Entschädigungen, die
er im Falle einer Naturkatastrophe zu zahlen hat, auf den niedrigsten er im Falle einer Naturkatastrophe zu zahlen hat, auf den niedrigsten
der Beträge, die aus der Anwendung folgender Formeln resultieren, der Beträge, die aus der Anwendung folgender Formeln resultieren,
begrenzen: begrenzen:
a) (0,45 x P + 0,05 x S) mit einem Mindestbetrag von 2.000.000 EUR, a) (0,45 x P + 0,05 x S) mit einem Mindestbetrag von 2.000.000 EUR,
b) (1,05 x 0,45 x P) mit einem Mindestbetrag von 2.000.000 EUR, b) (1,05 x 0,45 x P) mit einem Mindestbetrag von 2.000.000 EUR,
wobei: wobei:
P das Inkasso der Prämien und Nebenkosten, ohne Erwerbskosten und P das Inkasso der Prämien und Nebenkosten, ohne Erwerbskosten und
Provisionen, für die Garantie für Brandschäden und für die mit den Provisionen, für die Garantie für Brandschäden und für die mit den
einfachen Risiken nach Artikel 67 § 2 zusammenhängenden Gefahren plus einfachen Risiken nach Artikel 67 § 2 zusammenhängenden Gefahren plus
Stromschäden ist, Inkasso, das vom Versicherer im Laufe des letzten Stromschäden ist, Inkasso, das vom Versicherer im Laufe des letzten
Rechnungsjahres vor dem Schadensfall getätigt wurde, Rechnungsjahres vor dem Schadensfall getätigt wurde,
S der Betrag der Entschädigungen ist, die der Versicherer für eine S der Betrag der Entschädigungen ist, die der Versicherer für eine
Naturkatastrophe, Erdbeben ausgenommen, zu zahlen hat, deren Schäden Naturkatastrophe, Erdbeben ausgenommen, zu zahlen hat, deren Schäden
den Betrag von 0,45 x P überschreiten. den Betrag von 0,45 x P überschreiten.
Im Falle eines Erdbebens darf der Versicherer den Gesamtbetrag der Im Falle eines Erdbebens darf der Versicherer den Gesamtbetrag der
Entschädigungen, die er zu zahlen hat, auf den niedrigsten der Entschädigungen, die er zu zahlen hat, auf den niedrigsten der
Beträge, die aus der Anwendung folgender Formeln resultieren, Beträge, die aus der Anwendung folgender Formeln resultieren,
begrenzen: begrenzen:
a) (1,20 x P + 0,05 x S') mit einem Mindestbetrag von 2.000.000 EUR, a) (1,20 x P + 0,05 x S') mit einem Mindestbetrag von 2.000.000 EUR,
b) (1,05 x 1,20 x P) mit einem Mindestbetrag von 2.000.000 EUR, b) (1,05 x 1,20 x P) mit einem Mindestbetrag von 2.000.000 EUR,
wobei: wobei:
P das Inkasso der Prämien und Nebenkosten, ohne Erwerbskosten und P das Inkasso der Prämien und Nebenkosten, ohne Erwerbskosten und
Provisionen, für die Garantie für Brandschäden und für die mit den Provisionen, für die Garantie für Brandschäden und für die mit den
einfachen Risiken nach Artikel 67 § 2 zusammenhängenden Gefahren plus einfachen Risiken nach Artikel 67 § 2 zusammenhängenden Gefahren plus
Stromschäden ist, Inkasso, das vom Versicherer im Laufe des letzten Stromschäden ist, Inkasso, das vom Versicherer im Laufe des letzten
Rechnungsjahres vor dem Schadensfall getätigt wurde, Rechnungsjahres vor dem Schadensfall getätigt wurde,
S' der Betrag der Entschädigungen ist, die der Versicherer für ein S' der Betrag der Entschädigungen ist, die der Versicherer für ein
Erdbeben zu zahlen hat, dessen Schäden 1,20 x P überschreiten. Erdbeben zu zahlen hat, dessen Schäden 1,20 x P überschreiten.
Der in vorliegendem Paragraphen erwähnte Betrag von 2.000.000 EUR wird Der in vorliegendem Paragraphen erwähnte Betrag von 2.000.000 EUR wird
gemäss der Vorschrift von Artikel 19 § 3 des Königlichen Erlasses vom gemäss der Vorschrift von Artikel 19 § 3 des Königlichen Erlasses vom
22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die
Kontrolle der Versicherungsunternehmen indexiert und von der Kontrolle der Versicherungsunternehmen indexiert und von der
Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen
veröffentlicht. » veröffentlicht. »
Art. 21 - Artikel 20 tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Art. 21 - Artikel 20 tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
(...) (...)
TITEL V - Soziale Angelegenheiten TITEL V - Soziale Angelegenheiten
(...) (...)
KAPITEL II - Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess KAPITEL II - Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess
Art. 33 - In den Artikeln 77, 87, 88 und 90 des Gesetzes vom 13. Juli Art. 33 - In den Artikeln 77, 87, 88 und 90 des Gesetzes vom 13. Juli
2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen
Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle und in Sachen Wiedereingliederung Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle und in Sachen Wiedereingliederung
in den Arbeitsprozess werden die Wörter "zwei Jahre" durch die Wörter in den Arbeitsprozess werden die Wörter "zwei Jahre" durch die Wörter
"vier Jahre" ersetzt. "vier Jahre" ersetzt.
(...) (...)
TITEL VI - Wirtschaft und Selbständige TITEL VI - Wirtschaft und Selbständige
KAPITEL I - Geistiges Eigentum KAPITEL I - Geistiges Eigentum
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das
Urheberrecht und ähnliche Rechte Urheberrecht und ähnliche Rechte
Art. 35 - Artikel 57 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Art. 35 - Artikel 57 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das
Urheberrecht und ähnliche Rechte, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Urheberrecht und ähnliche Rechte, abgeändert durch das Gesetz vom 22.
Mai 2005, wird wie folgt abgeändert: Mai 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt:
« 3. Einrichtungen, die von den Behörden im Hinblick auf die « 3. Einrichtungen, die von den Behörden im Hinblick auf die
Aufbewahrung von Tonmaterial oder audiovisuellem Material amtlich Aufbewahrung von Tonmaterial oder audiovisuellem Material amtlich
anerkannt und bezuschusst werden. Die Erstattung wird nur für Träger, anerkannt und bezuschusst werden. Die Erstattung wird nur für Träger,
die dazu bestimmt sind, Tonmaterial und audiovisuelles Material die dazu bestimmt sind, Tonmaterial und audiovisuelles Material
aufzubewahren und es vor Ort anzuhören oder anzuschauen, gewährt, ». aufzubewahren und es vor Ort anzuhören oder anzuschauen, gewährt, ».
2. Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Art. 36 - Artikel 79bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 36 - Artikel 79bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 22. Mai 2005, wird wie folgt abgeändert: vom 22. Mai 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 80 und 82" 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 80 und 82"
jeweils durch die Wörter "in Artikel 80" ersetzt. jeweils durch die Wörter "in Artikel 80" ersetzt.
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
« Binnen einer annehmbaren Frist ergreifen die Anspruchsberechtigten « Binnen einer annehmbaren Frist ergreifen die Anspruchsberechtigten
freiwillige geeignete Massnahmen einschliesslich Vereinbarungen mit freiwillige geeignete Massnahmen einschliesslich Vereinbarungen mit
anderen betroffenen Parteien, um dem Nutzer eines Werkes oder einer anderen betroffenen Parteien, um dem Nutzer eines Werkes oder einer
Leistung die notwendigen Mittel zur Nutzung der Ausnahmen zur Leistung die notwendigen Mittel zur Nutzung der Ausnahmen zur
Verfügung zu stellen, die in Artikel 21 § 2, Artikel 22 § 1 Nr. 4, Verfügung zu stellen, die in Artikel 21 § 2, Artikel 22 § 1 Nr. 4,
4bis, 4ter, 4quater, 8, 10, 11 und 13, Artikel 22bis § 1 Absatz 1 Nr. 4bis, 4ter, 4quater, 8, 10, 11 und 13, Artikel 22bis § 1 Absatz 1 Nr.
1 bis 5 und Artikel 46 Nr. 3bis, 3ter, 7, 9, 10 und 12 erwähnt sind, 1 bis 5 und Artikel 46 Nr. 3bis, 3ter, 7, 9, 10 und 12 erwähnt sind,
soweit dieser rechtmässig Zugang zu dem Werk oder der Leistung hat, soweit dieser rechtmässig Zugang zu dem Werk oder der Leistung hat,
die durch technische Massnahmen geschützt sind. » die durch technische Massnahmen geschützt sind. »
Art. 37 - Artikel 81 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 37 - Artikel 81 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 22. Mai 2005 und 15. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: vom 22. Mai 2005 und 15. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 81 - Die in den Artikeln 79bis § 1, 79ter und 80 vorgesehenen « Art. 81 - Die in den Artikeln 79bis § 1, 79ter und 80 vorgesehenen
Delikte werden mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Delikte werden mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei
Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich
mit einer dieser Strafen belegt. Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren mit einer dieser Strafen belegt. Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren
nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses
wird das Höchstmass der verwirkten Strafen verdoppelt. » wird das Höchstmass der verwirkten Strafen verdoppelt. »
Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. August 1998 zur Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. August 1998 zur
Umsetzung der Europäischen Richtlinie Umsetzung der Europäischen Richtlinie
vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in
belgisches Recht belgisches Recht
Art. 38 - Artikel 13 des Gesetzes vom 31. August 1998 zur Umsetzung Art. 38 - Artikel 13 des Gesetzes vom 31. August 1998 zur Umsetzung
der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen
Schutz von Datenbanken in belgisches Recht, abgeändert durch das Schutz von Datenbanken in belgisches Recht, abgeändert durch das
Gesetz vom 15. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 15. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 wird das Wort "wissentlich" durch die Wörter "in 1. In Absatz 3 wird das Wort "wissentlich" durch die Wörter "in
böswilliger oder betrügerischer Absicht" ersetzt. böswilliger oder betrügerischer Absicht" ersetzt.
2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt:
« Falls die dem Gericht vorgelegten Sachverhalte in Anwendung von « Falls die dem Gericht vorgelegten Sachverhalte in Anwendung von
Artikel 12sexies Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, kann über Artikel 12sexies Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, kann über
die Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem ein die Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem ein
rechtskräftiger Beschluss in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen rechtskräftiger Beschluss in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen
ist. » ist. »
Art. 39 - In Artikel 14 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 39 - In Artikel 14 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 15. Mai 2007, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: vom 15. Mai 2007, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
« Die in den Artikeln 12bis § 1, 12ter und 13 vorgesehenen Delikte « Die in den Artikeln 12bis § 1, 12ter und 13 vorgesehenen Delikte
werden mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren werden mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren
und mit einer Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich mit und mit einer Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich mit
einer dieser Strafen belegt. » einer dieser Strafen belegt. »
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur
Einsetzung einer Architektenkammer Einsetzung einer Architektenkammer
Art. 40 - § 1 - Artikel 34 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Art. 40 - § 1 - Artikel 34 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur
Einsetzung einer Architektenkammer, abgeändert durch die Gesetze vom Einsetzung einer Architektenkammer, abgeändert durch die Gesetze vom
10. Februar 1998 und 15. Februar 2006, wird wie folgt abgeändert: 10. Februar 1998 und 15. Februar 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In den Buchstaben a), b), c) und d) werden die Wörter "von vier 1. In den Buchstaben a), b), c) und d) werden die Wörter "von vier
Jahren" durch die Wörter "von sechs Jahren" ersetzt. Jahren" durch die Wörter "von sechs Jahren" ersetzt.
2. In Buchstabe e) werden die Wörter "die für die Dauer von vier 2. In Buchstabe e) werden die Wörter "die für die Dauer von vier
Jahren vom König unter den Architekten ernannt werden, die Beamte oder Jahren vom König unter den Architekten ernannt werden, die Beamte oder
Bedienstete des öffentlichen Dienstes sind" durch die Wörter "die für Bedienstete des öffentlichen Dienstes sind" durch die Wörter "die für
die Dauer von sechs Jahren vom König unter den beamteten Architekten die Dauer von sechs Jahren vom König unter den beamteten Architekten
ernannt werden, die nicht in Buchstabe b) erwähnt sind" ersetzt. ernannt werden, die nicht in Buchstabe b) erwähnt sind" ersetzt.
§ 2 - In Artikel 34 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "und § 2 - In Artikel 34 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "und
ein juristischer Ersatzbeisitzer" durch die Wörter "und mehrere ein juristischer Ersatzbeisitzer" durch die Wörter "und mehrere
juristische Ersatzbeisitzer" ersetzt. juristische Ersatzbeisitzer" ersetzt.
§ 3 - In Artikel 34 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "Er § 3 - In Artikel 34 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "Er
wird" durch die Wörter "Sie werden" ersetzt. wird" durch die Wörter "Sie werden" ersetzt.
In demselben Absatz werden die Wörter "Er hat" durch die Wörter "Sie In demselben Absatz werden die Wörter "Er hat" durch die Wörter "Sie
haben" ersetzt. haben" ersetzt.
§ 4 - Artikel 34 Absatz 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben. § 4 - Artikel 34 Absatz 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 41 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 41 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 55 - Die Mandate der ordentlichen Mitglieder und der « Art. 55 - Die Mandate der ordentlichen Mitglieder und der
Ersatzmitglieder der Provinzialen Räte der Kammer, die 2003 gewählt Ersatzmitglieder der Provinzialen Räte der Kammer, die 2003 gewählt
wurden, enden am 31. Dezember 2008. wurden, enden am 31. Dezember 2008.
Die Provinzialen Räte werden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 und Die Provinzialen Räte werden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 und
danach wie in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehen zur Hälfte erneuert. danach wie in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehen zur Hälfte erneuert.
Ab den Wahlen 2008 beginnen die Mandate am 1. Januar des nachfolgenden Ab den Wahlen 2008 beginnen die Mandate am 1. Januar des nachfolgenden
Jahres. » Jahres. »
Art. 42 - Artikel 56 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 42 - Artikel 56 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 56 - Die Mandate der in Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a) « Art. 56 - Die Mandate der in Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a)
erwähnten Mitglieder des nationalen Rates, deren Mandat 2007 begann, erwähnten Mitglieder des nationalen Rates, deren Mandat 2007 begann,
laufen ein Jahr später aus. » laufen ein Jahr später aus. »
(...) (...)
TITEL VII - Beschäftigung TITEL VII - Beschäftigung
KAPITEL I - Arbeitsunfälle KAPITEL I - Arbeitsunfälle
Abschnitt 1 - Begriff "wichtigste Einnahmequelle" Abschnitt 1 - Begriff "wichtigste Einnahmequelle"
Art. 59 - Artikel 20bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Art. 59 - Artikel 20bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 285 vom 31. Arbeitsunfälle, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 285 vom 31.
März 1984, wird durch folgenden Absatz ergänzt: März 1984, wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Das Opfer wird als die wichtigste Einnahmequelle angesehen, wenn der « Das Opfer wird als die wichtigste Einnahmequelle angesehen, wenn der
Teil seiner Einkünfte, der - sowohl in Geld als in Naturalien - Teil seiner Einkünfte, der - sowohl in Geld als in Naturalien -
tatsächlich als Beitrag zum Unterhalt der Verwandten in aufsteigender tatsächlich als Beitrag zum Unterhalt der Verwandten in aufsteigender
Linie diente, zum Zeitpunkt des Unfalls grösser war als die Linie diente, zum Zeitpunkt des Unfalls grösser war als die
globalisierten Einkünfte der Verwandten in aufsteigender Linie, in globalisierten Einkünfte der Verwandten in aufsteigender Linie, in
denen der Beitrag des Opfers - sowohl in Geld als in Naturalien - denen der Beitrag des Opfers - sowohl in Geld als in Naturalien -
nicht einbegriffen ist. Für die Festlegung des finanziellen Beitrags nicht einbegriffen ist. Für die Festlegung des finanziellen Beitrags
des Opfers - sowohl in Geld als in Naturalien - werden die Kosten für des Opfers - sowohl in Geld als in Naturalien - werden die Kosten für
seinen eigenen Unterhalt nicht berücksichtigt. » seinen eigenen Unterhalt nicht berücksichtigt. »
Abschnitt 2 - Zinsen auf medizinische Kosten Abschnitt 2 - Zinsen auf medizinische Kosten
Art. 60 - Artikel 41 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 60 - Artikel 41 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 41 - Das in Artikel 10 erwähnte Bestattungsgeld wird der « Art. 41 - Das in Artikel 10 erwähnte Bestattungsgeld wird der
Person, die diese Kosten übernommen hat, im Monat nach dem Todesfall Person, die diese Kosten übernommen hat, im Monat nach dem Todesfall
ausgezahlt. Bei Nichtzahlung innerhalb dieser Frist werden von Rechts ausgezahlt. Bei Nichtzahlung innerhalb dieser Frist werden von Rechts
wegen Verzugszinsen auf dieses Bestattungsgeld geschuldet. wegen Verzugszinsen auf dieses Bestattungsgeld geschuldet.
Die in Artikel 11 erwähnten Überführungskosten und die in vorliegendem Die in Artikel 11 erwähnten Überführungskosten und die in vorliegendem
Kapitel Abschnitt 3 erwähnten Kosten, mit Ausnahme der in Artikel Kapitel Abschnitt 3 erwähnten Kosten, mit Ausnahme der in Artikel
28bis Absatz 3 erwähnten zusätzlichen Entschädigung, werden der 28bis Absatz 3 erwähnten zusätzlichen Entschädigung, werden der
Person, die diese Kosten übernommen hat, binnen zwei Monaten nach dem Person, die diese Kosten übernommen hat, binnen zwei Monaten nach dem
Datum des Erhalts der Belege erstattet und bei Nichtzahlung innerhalb Datum des Erhalts der Belege erstattet und bei Nichtzahlung innerhalb
der auferlegten Frist tragen sie ab diesem Datum von Rechts wegen der auferlegten Frist tragen sie ab diesem Datum von Rechts wegen
Verzugszinsen. » Verzugszinsen. »
Art. 61 - In Artikel 42 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 61 - In Artikel 42 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter
"vorliegendem Gesetz" durch die Wörter "vorliegendem Artikel" ersetzt. "vorliegendem Gesetz" durch die Wörter "vorliegendem Artikel" ersetzt.
Abschnitt 3 - Inkrafttreten Abschnitt 3 - Inkrafttreten
Art. 62 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des Art. 62 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Die Bestimmung von Artikel 59 ist auf Arbeitsunfälle anwendbar, die Die Bestimmung von Artikel 59 ist auf Arbeitsunfälle anwendbar, die
sich ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels sich ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels
ereignet haben. ereignet haben.
(...) (...)
TITEL VIII - Justiz TITEL VIII - Justiz
(...) (...)
KAPITEL III - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches unter anderem KAPITEL III - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches unter anderem
infolge der Richtlinie 2005/56/EG infolge der Richtlinie 2005/56/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005
über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen
Mitgliedstaaten Mitgliedstaaten
Art. 75 - In Artikel 698 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches werden die Art. 75 - In Artikel 698 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches werden die
Wörter "oder eine Genossenschaft" durch die Wörter ", eine Wörter "oder eine Genossenschaft" durch die Wörter ", eine
Genossenschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine offene Genossenschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine offene
Handelsgesellschaft" ersetzt. Handelsgesellschaft" ersetzt.
Art. 76 - In Artikel 711 § 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter Art. 76 - In Artikel 711 § 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter
"oder eine Genossenschaft" durch die Wörter ", eine Genossenschaft, "oder eine Genossenschaft" durch die Wörter ", eine Genossenschaft,
eine Kommanditgesellschaft oder eine offene Handelsgesellschaft" eine Kommanditgesellschaft oder eine offene Handelsgesellschaft"
ersetzt. ersetzt.
Art. 77 - In Buch XI desselben Gesetzbuches wird ein Titel Vbis mit Art. 77 - In Buch XI desselben Gesetzbuches wird ein Titel Vbis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« TITEL Vbis - Besondere Vorschriften für grenzüberschreitende « TITEL Vbis - Besondere Vorschriften für grenzüberschreitende
Fusionen und gleichgesetzte Rechtshandlungen Fusionen und gleichgesetzte Rechtshandlungen
KAPITEL I - Gemeinsame Bestimmungen KAPITEL I - Gemeinsame Bestimmungen
Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmung Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmung
Art. 772/1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Buches über Fusionen Art. 772/1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Buches über Fusionen
sind anwendbar vorbehaltlich nachfolgender Abweichungsbestimmungen. sind anwendbar vorbehaltlich nachfolgender Abweichungsbestimmungen.
Von der Anwendung des vorliegenden Titels sind ausgeschlossen: Von der Anwendung des vorliegenden Titels sind ausgeschlossen:
- öffentliche Investmentgesellschaften mit variablem Kapital erwähnt - öffentliche Investmentgesellschaften mit variablem Kapital erwähnt
in den Artikeln 10 und 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über in den Artikeln 10 und 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über
bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung,
- in Liquidation befindliche Gesellschaften. - in Liquidation befindliche Gesellschaften.
Abschnitt 2 - Vergütung der Einbringung Abschnitt 2 - Vergütung der Einbringung
Art. 772/2 - Die grenzüberschreitende Fusion ist rechtsgültig Art. 772/2 - Die grenzüberschreitende Fusion ist rechtsgültig
ungeachtet einer baren Zuzahlung von mehr als einem Zehntel des ungeachtet einer baren Zuzahlung von mehr als einem Zehntel des
Nennwertes oder mangels Nennwert des rechnerischen Wertes der Nennwertes oder mangels Nennwert des rechnerischen Wertes der
zugeteilten Aktien oder Anteile der aus der grenzüberschreitenden zugeteilten Aktien oder Anteile der aus der grenzüberschreitenden
Fusion hervorgehenden Gesellschaft unter der Bedingung, dass dies Fusion hervorgehenden Gesellschaft unter der Bedingung, dass dies
gemäss den Rechtsvorschriften, die auf mindestens eine der gemäss den Rechtsvorschriften, die auf mindestens eine der
fusionierenden ausländischen Gesellschaften anwendbar sind, erlaubt fusionierenden ausländischen Gesellschaften anwendbar sind, erlaubt
ist. ist.
Abschnitt 3 - Rechtsfolgen der grenzüberschreitenden Fusion Abschnitt 3 - Rechtsfolgen der grenzüberschreitenden Fusion
Art. 772/3 - Die grenzüberschreitende Fusion hat ab dem in Artikel Art. 772/3 - Die grenzüberschreitende Fusion hat ab dem in Artikel
772/14 erwähnten Zeitpunkt die in Artikel 682 erwähnten Rechtsfolgen 772/14 erwähnten Zeitpunkt die in Artikel 682 erwähnten Rechtsfolgen
mit Ausnahme von Absatz 1 Nr. 1 letzter Satz des vorerwähnten mit Ausnahme von Absatz 1 Nr. 1 letzter Satz des vorerwähnten
Artikels. Artikels.
Abschnitt 4 - Wirksamkeit der grenzüberschreitenden Fusion Dritten Abschnitt 4 - Wirksamkeit der grenzüberschreitenden Fusion Dritten
gegenüber gegenüber
Art. 772/4 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 683 gehen die zu Art. 772/4 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 683 gehen die zu
dem in Artikel 772/14 erwähnten Zeitpunkt bestehenden Rechte und dem in Artikel 772/14 erwähnten Zeitpunkt bestehenden Rechte und
Pflichten der fusionierenden Gesellschaften aus Arbeitsverträgen oder Pflichten der fusionierenden Gesellschaften aus Arbeitsverträgen oder
Beschäftigungsverhältnissen infolge des Wirksamwerdens dieser Beschäftigungsverhältnissen infolge des Wirksamwerdens dieser
grenzüberschreitenden Fusion auf die aus der grenzüberschreitenden grenzüberschreitenden Fusion auf die aus der grenzüberschreitenden
Fusion hervorgehende Gesellschaft zu dem Zeitpunkt über, zu dem die Fusion hervorgehende Gesellschaft zu dem Zeitpunkt über, zu dem die
grenzüberschreitende Fusion wirksam wird. grenzüberschreitende Fusion wirksam wird.
Die durch vorliegenden Artikel entstehenden Formalitäten sind von der Die durch vorliegenden Artikel entstehenden Formalitäten sind von der
aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft zu aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft zu
erfüllen. erfüllen.
Abschnitt 5 - Nichtigkeit der grenzüberschreitenden Fusion Abschnitt 5 - Nichtigkeit der grenzüberschreitenden Fusion
Art. 772/5 - Eine grenzüberschreitende Fusion, die gemäss Artikel Art. 772/5 - Eine grenzüberschreitende Fusion, die gemäss Artikel
772/14 wirksam geworden ist, kann nicht mehr für nichtig erklärt 772/14 wirksam geworden ist, kann nicht mehr für nichtig erklärt
werden. werden.
KAPITEL II - Bei grenzüberschreitenden Gesellschaftsfusionen KAPITEL II - Bei grenzüberschreitenden Gesellschaftsfusionen
einzuhaltendes Verfahren einzuhaltendes Verfahren
Art. 772/6 - Die Verwaltungsorgane der Gesellschaften, die fusionieren Art. 772/6 - Die Verwaltungsorgane der Gesellschaften, die fusionieren
sollen, stellen durch authentische oder privatschriftliche Urkunde sollen, stellen durch authentische oder privatschriftliche Urkunde
einen gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Fusion auf. einen gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Fusion auf.
Der Plan für die grenzüberschreitende Fusion muss mindestens folgende Der Plan für die grenzüberschreitende Fusion muss mindestens folgende
Angaben enthalten: Angaben enthalten:
a) Rechtsform, Name, Zweck und Sitz der fusionierenden Gesellschaften a) Rechtsform, Name, Zweck und Sitz der fusionierenden Gesellschaften
sowie Rechtsform, Name, Zweck und Sitz, die für die aus der sowie Rechtsform, Name, Zweck und Sitz, die für die aus der
grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft vorgesehen grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft vorgesehen
sind, sind,
b) Umtauschverhältnis der Aktien oder Anteile, die das b) Umtauschverhältnis der Aktien oder Anteile, die das
Gesellschaftskapital vertreten, und gegebenenfalls Höhe der baren Gesellschaftskapital vertreten, und gegebenenfalls Höhe der baren
Zuzahlung, Zuzahlung,
c) Modalitäten der Übertragung der Aktien oder Anteile, die das c) Modalitäten der Übertragung der Aktien oder Anteile, die das
Gesellschaftskapital der aus der grenzüberschreitenden Fusion Gesellschaftskapital der aus der grenzüberschreitenden Fusion
hervorgehenden Gesellschaft vertreten, hervorgehenden Gesellschaft vertreten,
d) voraussichtliche Auswirkungen der grenzüberschreitenden Fusion auf d) voraussichtliche Auswirkungen der grenzüberschreitenden Fusion auf
die Beschäftigung, die Beschäftigung,
e) Zeitpunkt, von dem an diese Aktien oder Anteile, die das e) Zeitpunkt, von dem an diese Aktien oder Anteile, die das
Gesellschaftskapital vertreten, deren Inhabern das Recht auf Gesellschaftskapital vertreten, deren Inhabern das Recht auf
Gewinnbeteiligung geben, und jede besondere Regelung, die dieses Recht Gewinnbeteiligung geben, und jede besondere Regelung, die dieses Recht
betrifft, betrifft,
f) Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der fusionierenden f) Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der fusionierenden
Gesellschaften unter buchhalterischem Gesichtspunkt als für Rechnung Gesellschaften unter buchhalterischem Gesichtspunkt als für Rechnung
der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft
vorgenommen gelten, vorgenommen gelten,
g) Rechte, die die aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende g) Rechte, die die aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende
Gesellschaft den mit Sonderrechten ausgestatteten Gesellschaftern und Gesellschaft den mit Sonderrechten ausgestatteten Gesellschaftern und
den Inhabern von anderen Wertpapieren als Aktien oder Anteilen, die den Inhabern von anderen Wertpapieren als Aktien oder Anteilen, die
das Gesellschaftskapital vertreten, gewährt, oder für diese Personen das Gesellschaftskapital vertreten, gewährt, oder für diese Personen
vorgeschlagene Massnahmen, vorgeschlagene Massnahmen,
h) alle besonderen Vorteile, die den Sachverständigen, die den h) alle besonderen Vorteile, die den Sachverständigen, die den
Fusionsplan prüfen, und den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Fusionsplan prüfen, und den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-,
Aufsichts- oder Kontrollorgane der fusionierenden Gesellschaften Aufsichts- oder Kontrollorgane der fusionierenden Gesellschaften
gewährt werden, gewährt werden,
i) Satzung der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden i) Satzung der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden
Gesellschaft, Gesellschaft,
j) gegebenenfalls Angaben zu dem Verfahren, nach dem gemäss den vom j) gegebenenfalls Angaben zu dem Verfahren, nach dem gemäss den vom
König in Ausführung von Artikel 16 der Richtlinie 2005/56/EG König in Ausführung von Artikel 16 der Richtlinie 2005/56/EG
getroffenen Massnahmen die Einzelheiten über die Beteiligung von getroffenen Massnahmen die Einzelheiten über die Beteiligung von
Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der aus Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der aus
der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft geregelt der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft geregelt
werden, werden,
k) Angaben zur Bewertung des Aktiv- und Passivvermögens, das auf die k) Angaben zur Bewertung des Aktiv- und Passivvermögens, das auf die
aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft
übertragen wird, übertragen wird,
l) Stichtag der Jahresabschlüsse der an der Fusion beteiligten l) Stichtag der Jahresabschlüsse der an der Fusion beteiligten
Gesellschaften, die zur Festlegung der Bedingungen der Gesellschaften, die zur Festlegung der Bedingungen der
grenzüberschreitenden Fusion verwendet werden. grenzüberschreitenden Fusion verwendet werden.
Auf den Fusionsplan für eine mit Fusion durch Übernahme gleichgesetzte Auf den Fusionsplan für eine mit Fusion durch Übernahme gleichgesetzte
Rechtshandlung sind die Buchstaben b), c) und e) nicht anwendbar. Rechtshandlung sind die Buchstaben b), c) und e) nicht anwendbar.
Art. 772/7 - Der Plan für die grenzüberschreitende Fusion muss von Art. 772/7 - Der Plan für die grenzüberschreitende Fusion muss von
jeder von der Fusion betroffenen Gesellschaft spätestens sechs Wochen jeder von der Fusion betroffenen Gesellschaft spätestens sechs Wochen
vor der Generalversammlung, die über die grenzüberschreitende Fusion vor der Generalversammlung, die über die grenzüberschreitende Fusion
zu beschliessen hat, bei der Kanzlei des Handelsgerichts, wo sie ihren zu beschliessen hat, bei der Kanzlei des Handelsgerichts, wo sie ihren
Gesellschaftssitz haben, hinterlegt werden und gemäss Artikel 74 Gesellschaftssitz haben, hinterlegt werden und gemäss Artikel 74
auszugsweise bekannt gemacht werden. auszugsweise bekannt gemacht werden.
Die Bekanntmachung muss mindestens folgende Angaben enthalten: Die Bekanntmachung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Rechtsform, Name und Sitz jeder der fusionierenden Gesellschaften, a) Rechtsform, Name und Sitz jeder der fusionierenden Gesellschaften,
b) Register der juristischen Personen und Unternehmensnummer oder für b) Register der juristischen Personen und Unternehmensnummer oder für
ausländische Gesellschaften Register, bei dem die in Artikel 3 Absatz ausländische Gesellschaften Register, bei dem die in Artikel 3 Absatz
2 der Richtlinie 68/151/EWG genannten Urkunden für jede der 2 der Richtlinie 68/151/EWG genannten Urkunden für jede der
fusionierenden Gesellschaften hinterlegt worden sind, sowie Nummer der fusionierenden Gesellschaften hinterlegt worden sind, sowie Nummer der
Eintragung in das Register, Eintragung in das Register,
c) für jede der fusionierenden Gesellschaften ein Hinweis auf die c) für jede der fusionierenden Gesellschaften ein Hinweis auf die
Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und
gegebenenfalls der Minderheitsgesellschafter der fusionierenden gegebenenfalls der Minderheitsgesellschafter der fusionierenden
Gesellschaften sowie die Anschrift, unter der vollständige Auskünfte Gesellschaften sowie die Anschrift, unter der vollständige Auskünfte
über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können. über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können.
Art. 772/8 - In jeder Gesellschaft erstellt das Verwaltungsorgan einen Art. 772/8 - In jeder Gesellschaft erstellt das Verwaltungsorgan einen
für die Gesellschafter bestimmten ausführlichen schriftlichen Bericht, für die Gesellschafter bestimmten ausführlichen schriftlichen Bericht,
in dem der Vermögensstand der Gesellschaften, die fusionieren sollen, in dem der Vermögensstand der Gesellschaften, die fusionieren sollen,
dargelegt wird und in dem Zweckmässigkeit, Bedingungen, Modalitäten dargelegt wird und in dem Zweckmässigkeit, Bedingungen, Modalitäten
der grenzüberschreitenden Fusion, Folgen dieser Fusion für die der grenzüberschreitenden Fusion, Folgen dieser Fusion für die
Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer, Methoden zur Bestimmung Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer, Methoden zur Bestimmung
des Umtauschverhältnisses der Aktien oder Anteile, relatives Gewicht, des Umtauschverhältnisses der Aktien oder Anteile, relatives Gewicht,
das diesen Methoden beigemessen wird, Werte, die sich bei jeder das diesen Methoden beigemessen wird, Werte, die sich bei jeder
Methode ergeben, Schwierigkeiten, die gegebenenfalls aufgetreten sind, Methode ergeben, Schwierigkeiten, die gegebenenfalls aufgetreten sind,
und vorgeschlagenes Umtauschverhältnis rechtlich und wirtschaftlich und vorgeschlagenes Umtauschverhältnis rechtlich und wirtschaftlich
erläutert und begründet werden. erläutert und begründet werden.
Die Gesellschafter und Vertreter der Arbeitnehmer oder - wenn es Die Gesellschafter und Vertreter der Arbeitnehmer oder - wenn es
solche Vertreter nicht gibt - die Arbeitnehmer direkt haben das Recht, solche Vertreter nicht gibt - die Arbeitnehmer direkt haben das Recht,
spätestens einen Monat vor dem Datum der Generalversammlung, die über spätestens einen Monat vor dem Datum der Generalversammlung, die über
den Fusionsplan zu beschliessen hat, am Gesellschaftssitz den in den Fusionsplan zu beschliessen hat, am Gesellschaftssitz den in
Absatz 1 erwähnten Bericht einzusehen. Absatz 1 erwähnten Bericht einzusehen.
Geben die im Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmerorganisationen im Geben die im Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmerorganisationen im
Rahmen der in Artikel 11 des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 9 vom 9. Rahmen der in Artikel 11 des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 9 vom 9.
März 1972 vorgesehenen Inkenntnissetzung dem Verwaltungsorgan März 1972 vorgesehenen Inkenntnissetzung dem Verwaltungsorgan
rechtzeitig eine Stellungnahme ab, so ist diese Stellungnahme dem in rechtzeitig eine Stellungnahme ab, so ist diese Stellungnahme dem in
Absatz 1 erwähnten Bericht anzufügen. Absatz 1 erwähnten Bericht anzufügen.
Art. 772/9 - § 1 - In jeder Gesellschaft erstellt entweder der Art. 772/9 - § 1 - In jeder Gesellschaft erstellt entweder der
Kommissar oder mangels Kommissar ein Betriebsrevisor oder ein externer Kommissar oder mangels Kommissar ein Betriebsrevisor oder ein externer
Buchprüfer, der von den Verwaltern oder Geschäftsführern bestimmt Buchprüfer, der von den Verwaltern oder Geschäftsführern bestimmt
worden ist, einen schriftlichen Bericht über den Plan für die worden ist, einen schriftlichen Bericht über den Plan für die
grenzüberschreitende Fusion. grenzüberschreitende Fusion.
Der Kommissar oder der bestimmte Betriebsrevisor oder externe Der Kommissar oder der bestimmte Betriebsrevisor oder externe
Buchprüfer muss insbesondere erklären, ob das Umtauschverhältnis Buchprüfer muss insbesondere erklären, ob das Umtauschverhältnis
seiner Meinung nach relevant und angemessen ist. seiner Meinung nach relevant und angemessen ist.
In dieser Erklärung muss mindestens angegeben werden: In dieser Erklärung muss mindestens angegeben werden:
1. nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis 1. nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis
bestimmt worden ist, bestimmt worden ist,
2. ob diese Methoden im betreffenden Fall angemessen sind und welche 2. ob diese Methoden im betreffenden Fall angemessen sind und welche
Werte sich bei diesen Methoden jeweils ergeben; ausserdem wird eine Werte sich bei diesen Methoden jeweils ergeben; ausserdem wird eine
Stellungnahme abgegeben über das relative Gewicht, das diesen Methoden Stellungnahme abgegeben über das relative Gewicht, das diesen Methoden
bei der Bestimmung des berücksichtigten Wertes beigemessen worden ist. bei der Bestimmung des berücksichtigten Wertes beigemessen worden ist.
Im Bericht wird auch auf besondere Schwierigkeiten hingewiesen, die Im Bericht wird auch auf besondere Schwierigkeiten hingewiesen, die
bei der Bewertung eventuell aufgetreten sind. bei der Bewertung eventuell aufgetreten sind.
Der Kommissar oder der bestimmte Betriebsrevisor oder externe Der Kommissar oder der bestimmte Betriebsrevisor oder externe
Buchprüfer können von den fusionierenden Gesellschaften alle Buchprüfer können von den fusionierenden Gesellschaften alle
Informationen verlangen, die sie für notwendig halten. Informationen verlangen, die sie für notwendig halten.
Wenn der Bericht eine übernehmende Gesellschaft betrifft, die die Wenn der Bericht eine übernehmende Gesellschaft betrifft, die die
Rechtsform einer Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Rechtsform einer Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung, einer
Genossenschaft mit beschränkter Haftung, einer Europäischen Genossenschaft mit beschränkter Haftung, einer Europäischen
Gesellschaft oder einer Aktiengesellschaft hat, sind die Artikel 313, Gesellschaft oder einer Aktiengesellschaft hat, sind die Artikel 313,
423 oder 602 nicht anwendbar. 423 oder 602 nicht anwendbar.
§ 2 - Als Alternative zur Heranziehung des Kommissars oder des § 2 - Als Alternative zur Heranziehung des Kommissars oder des
bestimmten Betriebsrevisors oder externen Buchprüfers, die für bestimmten Betriebsrevisors oder externen Buchprüfers, die für
Rechnung jeder der fusionierenden Gesellschaften tätig sind, können Rechnung jeder der fusionierenden Gesellschaften tätig sind, können
ein oder mehrere Kommissare oder bestimmte Betriebsrevisoren oder ein oder mehrere Kommissare oder bestimmte Betriebsrevisoren oder
externe Buchprüfer, die auf gemeinsamen Antrag dieser Gesellschaften externe Buchprüfer, die auf gemeinsamen Antrag dieser Gesellschaften
gemäss Artikel 588 Nr. 17 des Gerichtsgesetzbuches vom Präsidenten des gemäss Artikel 588 Nr. 17 des Gerichtsgesetzbuches vom Präsidenten des
Handelsgerichts zu diesem Zweck bestimmt oder zugelassen werden, den Handelsgerichts zu diesem Zweck bestimmt oder zugelassen werden, den
Plan für die grenzüberschreitende Fusion prüfen und einen einzigen für Plan für die grenzüberschreitende Fusion prüfen und einen einzigen für
alle Gesellschafter bestimmten schriftlichen Bericht erstellen. alle Gesellschafter bestimmten schriftlichen Bericht erstellen.
§ 3 - Weder die Prüfung des gemeinsamen Plans für die § 3 - Weder die Prüfung des gemeinsamen Plans für die
grenzüberschreitende Fusion durch den Kommissar oder den bestimmten grenzüberschreitende Fusion durch den Kommissar oder den bestimmten
Betriebsrevisor oder externen Buchprüfer noch der in § 1 erwähnte Betriebsrevisor oder externen Buchprüfer noch der in § 1 erwähnte
Bericht sind erforderlich, wenn alle Gesellschafter aller Bericht sind erforderlich, wenn alle Gesellschafter aller
fusionierenden Gesellschaften darauf verzichten. fusionierenden Gesellschaften darauf verzichten.
§ 4 - Für eine mit einer grenzüberschreitenden Fusion gleichgesetzte § 4 - Für eine mit einer grenzüberschreitenden Fusion gleichgesetzte
Rechtshandlung ist der in § 1 erwähnte Bericht nicht erforderlich. Rechtshandlung ist der in § 1 erwähnte Bericht nicht erforderlich.
Art. 772/10 - § 1 - In jeder Gesellschaft werden der Plan für die Art. 772/10 - § 1 - In jeder Gesellschaft werden der Plan für die
grenzüberschreitende Fusion, die in den Artikeln 772/8 und 772/9 grenzüberschreitende Fusion, die in den Artikeln 772/8 und 772/9
vorgesehenen Berichte und die Möglichkeit für Aktionäre und vorgesehenen Berichte und die Möglichkeit für Aktionäre und
Gesellschafter, besagte Unterlagen kostenlos zu erhalten, in der Gesellschafter, besagte Unterlagen kostenlos zu erhalten, in der
Tagesordnung der Generalversammlung, die über den Plan für die Tagesordnung der Generalversammlung, die über den Plan für die
grenzüberschreitende Fusion zu beschliessen hat, angekündigt. grenzüberschreitende Fusion zu beschliessen hat, angekündigt.
§ 2 - Jeder Gesellschafter hat ausserdem das Recht, mindestens einen § 2 - Jeder Gesellschafter hat ausserdem das Recht, mindestens einen
Monat vor dem Datum der Zusammenkunft der Generalversammlung, die über Monat vor dem Datum der Zusammenkunft der Generalversammlung, die über
den Plan für die grenzüberschreitende Fusion zu beschliessen hat, den Plan für die grenzüberschreitende Fusion zu beschliessen hat,
folgende Unterlagen am Gesellschaftssitz einzusehen: folgende Unterlagen am Gesellschaftssitz einzusehen:
1. den Plan für die grenzüberschreitende Fusion, 1. den Plan für die grenzüberschreitende Fusion,
2. die in den Artikeln 772/8 und 772/9 erwähnten Berichte, 2. die in den Artikeln 772/8 und 772/9 erwähnten Berichte,
3. die Jahresabschlüsse jeder der fusionierenden Gesellschaften für 3. die Jahresabschlüsse jeder der fusionierenden Gesellschaften für
die letzten drei Geschäftsjahre, die letzten drei Geschäftsjahre,
4. für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, 4. für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien,
Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung, Europäische Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung, Europäische
Gesellschaften und Genossenschaften mit beschränkter Haftung, die Gesellschaften und Genossenschaften mit beschränkter Haftung, die
Berichte der Verwalter, Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder Berichte der Verwalter, Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder
oder Geschäftsführer und die Berichte der Kommissare für die letzten oder Geschäftsführer und die Berichte der Kommissare für die letzten
drei Geschäftsjahre, drei Geschäftsjahre,
5. wenn der letzte Jahresabschluss sich auf ein Geschäftsjahr bezieht, 5. wenn der letzte Jahresabschluss sich auf ein Geschäftsjahr bezieht,
das seit mehr als sechs Monaten vor dem Plan für die das seit mehr als sechs Monaten vor dem Plan für die
grenzüberschreitende Fusion abgeschlossen ist, eine binnen drei grenzüberschreitende Fusion abgeschlossen ist, eine binnen drei
Monaten vor dem Datum dieses Fusionsplans festgestellte und gemäss den Monaten vor dem Datum dieses Fusionsplans festgestellte und gemäss den
Absätzen 2 bis 4 aufgestellte Zwischenbilanz. Absätzen 2 bis 4 aufgestellte Zwischenbilanz.
Diese Zwischenbilanz wird nach denselben Methoden und derselben Diese Zwischenbilanz wird nach denselben Methoden und derselben
Gliederung wie der letzte Jahresabschluss aufgestellt. Gliederung wie der letzte Jahresabschluss aufgestellt.
Ein neues Inventar ist jedoch nicht erforderlich. Ein neues Inventar ist jedoch nicht erforderlich.
Die Änderungen der in der letzten Bilanz aufgeführten Bewertungen Die Änderungen der in der letzten Bilanz aufgeführten Bewertungen
können auf diejenigen begrenzt werden, die auf die vorgenommenen können auf diejenigen begrenzt werden, die auf die vorgenommenen
Buchungen zurückzuführen sind. Dennoch ist zwischenzeitlichen Buchungen zurückzuführen sind. Dennoch ist zwischenzeitlichen
Abschreibungen und Rückstellungen und bedeutenden Wertänderungen, die Abschreibungen und Rückstellungen und bedeutenden Wertänderungen, die
in den Buchungen nicht erscheinen, Rechnung zu tragen. in den Buchungen nicht erscheinen, Rechnung zu tragen.
§ 3 - Jedem Gesellschafter wird auf seinen Antrag hin kostenlos eine § 3 - Jedem Gesellschafter wird auf seinen Antrag hin kostenlos eine
vollständige Abschrift oder, wenn er es wünscht, eine Abschrift eines vollständige Abschrift oder, wenn er es wünscht, eine Abschrift eines
Teils der in § 2 erwähnten Unterlagen übermittelt, mit Ausnahme derer, Teils der in § 2 erwähnten Unterlagen übermittelt, mit Ausnahme derer,
die ihm in Anwendung von § 1 zugesandt worden sind. die ihm in Anwendung von § 1 zugesandt worden sind.
Art. 772/11 - § 1 - Unbeschadet der Sonderbestimmungen des Art. 772/11 - § 1 - Unbeschadet der Sonderbestimmungen des
vorliegenden Artikels und vorbehaltlich strengerer Bestimmungen der vorliegenden Artikels und vorbehaltlich strengerer Bestimmungen der
Satzung kann die Generalversammlung die grenzüberschreitende Fusion Satzung kann die Generalversammlung die grenzüberschreitende Fusion
nur unter Einhaltung folgender Regeln bezüglich Anwesenheit und nur unter Einhaltung folgender Regeln bezüglich Anwesenheit und
Mehrheit beschliessen: Mehrheit beschliessen:
1. Die Anwesenden müssen mindestens die Hälfte des 1. Die Anwesenden müssen mindestens die Hälfte des
Gesellschaftskapitals vertreten. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, Gesellschaftskapitals vertreten. Ist diese Bedingung nicht erfüllt,
ist eine neue Einberufung erforderlich und die neue Versammlung berät ist eine neue Einberufung erforderlich und die neue Versammlung berät
und beschliesst rechtsgültig, gleich welcher Anteil des Kapitals und beschliesst rechtsgültig, gleich welcher Anteil des Kapitals
vertreten ist. vertreten ist.
2. a) Ein Plan für die grenzüberschreitende Fusion gilt nur als 2. a) Ein Plan für die grenzüberschreitende Fusion gilt nur als
angenommen, wenn er mindestens drei Viertel der Stimmen erhalten hat. angenommen, wenn er mindestens drei Viertel der Stimmen erhalten hat.
b) In einfachen Kommanditgesellschaften und Genossenschaften steht das b) In einfachen Kommanditgesellschaften und Genossenschaften steht das
Stimmrecht der Gesellschafter im Verhältnis zu ihrem Anteil am Stimmrecht der Gesellschafter im Verhältnis zu ihrem Anteil am
Gesellschaftsvermögen und wird das Anwesenheitsquorum im Verhältnis Gesellschaftsvermögen und wird das Anwesenheitsquorum im Verhältnis
zum Gesellschaftsvermögen berechnet. zum Gesellschaftsvermögen berechnet.
In Abweichung von vorhergehendem Absatz ist die Zustimmung der In Abweichung von vorhergehendem Absatz ist die Zustimmung der
Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft für eine mit Fusion Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft für eine mit Fusion
durch Übernahme gleichgesetzte Rechtshandlung nicht erforderlich. durch Übernahme gleichgesetzte Rechtshandlung nicht erforderlich.
§ 2 - Sind mehrere Gattungen von Aktien, Wertpapieren oder Anteilen § 2 - Sind mehrere Gattungen von Aktien, Wertpapieren oder Anteilen
vorhanden, die das in der Satzung festgelegte Kapital vertreten oder vorhanden, die das in der Satzung festgelegte Kapital vertreten oder
nicht, und geht mit der grenzüberschreitenden Fusion eine Änderung nicht, und geht mit der grenzüberschreitenden Fusion eine Änderung
ihrer jeweiligen Rechte einher, ist Artikel 560 Absatz 4 entsprechend ihrer jeweiligen Rechte einher, ist Artikel 560 Absatz 4 entsprechend
anwendbar. anwendbar.
§ 3 - Das Einverständnis aller Gesellschafter ist erforderlich: § 3 - Das Einverständnis aller Gesellschafter ist erforderlich:
1. in übernehmenden oder zu übernehmenden Gesellschaften, die offene 1. in übernehmenden oder zu übernehmenden Gesellschaften, die offene
Handelsgesellschaften sind, Handelsgesellschaften sind,
2. in zu übernehmenden Gesellschaften, wenn die übernehmende 2. in zu übernehmenden Gesellschaften, wenn die übernehmende
Gesellschaft eine der folgenden Rechtsformen hat: Gesellschaft eine der folgenden Rechtsformen hat:
a) offene Handelsgesellschaft, a) offene Handelsgesellschaft,
b) einfache Kommanditgesellschaft, b) einfache Kommanditgesellschaft,
c) Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung. c) Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung.
In den in Absatz 1 erwähnten Fällen ist gegebenenfalls das einstimmige In den in Absatz 1 erwähnten Fällen ist gegebenenfalls das einstimmige
Einverständnis der Inhaber von Anteilen, die das Gesellschaftskapital Einverständnis der Inhaber von Anteilen, die das Gesellschaftskapital
nicht vertreten, erforderlich. nicht vertreten, erforderlich.
§ 4 - In einfachen Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften § 4 - In einfachen Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften
auf Aktien ist ausserdem das Einverständnis aller Komplementäre auf Aktien ist ausserdem das Einverständnis aller Komplementäre
erforderlich. erforderlich.
§ 5 - Die Generalversammlung jeder der fusionierenden Gesellschaften § 5 - Die Generalversammlung jeder der fusionierenden Gesellschaften
kann die Fusion davon abhängig machen, dass die Modalitäten für die kann die Fusion davon abhängig machen, dass die Modalitäten für die
Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden
Fusion hervorgehenden Gesellschaft ausdrücklich von ihr bestätigt Fusion hervorgehenden Gesellschaft ausdrücklich von ihr bestätigt
werden. werden.
§ 6 - Unmittelbar nach dem Beschluss zur grenzüberschreitenden Fusion § 6 - Unmittelbar nach dem Beschluss zur grenzüberschreitenden Fusion
werden etwaige Änderungen der Satzung der übernehmenden Gesellschaft, werden etwaige Änderungen der Satzung der übernehmenden Gesellschaft,
einschliesslich etwaiger Klauseln zur Änderung ihres einschliesslich etwaiger Klauseln zur Änderung ihres
Gesellschaftszwecks, unter Einhaltung der Vorschriften des Gesellschaftszwecks, unter Einhaltung der Vorschriften des
vorliegenden Gesetzbuches in Bezug auf Anwesenheit und Mehrheit vorliegenden Gesetzbuches in Bezug auf Anwesenheit und Mehrheit
festgelegt. Solange diese Satzungsänderung nicht erfolgt ist, ist der festgelegt. Solange diese Satzungsänderung nicht erfolgt ist, ist der
Beschluss zur grenzüberschreitenden Fusion unwirksam. Beschluss zur grenzüberschreitenden Fusion unwirksam.
§ 7 - In jeder der an der Fusion beteiligten Gesellschaften wird das § 7 - In jeder der an der Fusion beteiligten Gesellschaften wird das
Protokoll der Generalversammlung, die die Fusion beschliesst, durch Protokoll der Generalversammlung, die die Fusion beschliesst, durch
authentische Urkunde aufgestellt. authentische Urkunde aufgestellt.
In der Urkunde werden die Feststellungen des in Artikel 772/9 In der Urkunde werden die Feststellungen des in Artikel 772/9
erwähnten Berichts wiedergegeben. erwähnten Berichts wiedergegeben.
Art. 772/12 - Der beurkundende Notar muss nach Überprüfung das Art. 772/12 - Der beurkundende Notar muss nach Überprüfung das
Vorhandensein und die sowohl interne als externe Gesetzmässigkeit der Vorhandensein und die sowohl interne als externe Gesetzmässigkeit der
Rechtshandlungen und Formalitäten, die der Gesellschaft obliegen, bei Rechtshandlungen und Formalitäten, die der Gesellschaft obliegen, bei
der er tätig wird, bestätigen. Zu diesem Zweck stellt er unverzüglich der er tätig wird, bestätigen. Zu diesem Zweck stellt er unverzüglich
eine Bescheinigung aus, aus der zweifelsfrei hervorgeht, dass die der eine Bescheinigung aus, aus der zweifelsfrei hervorgeht, dass die der
grenzüberschreitenden Fusion vorangehenden Rechtshandlungen und grenzüberschreitenden Fusion vorangehenden Rechtshandlungen und
Formalitäten, die in vorliegendem Abschnitt vorgesehen sind, Formalitäten, die in vorliegendem Abschnitt vorgesehen sind,
ordnungsgemäss vollzogen wurden. ordnungsgemäss vollzogen wurden.
Art. 772/13 - Der Notar stellt sicher, dass die fusionierenden Art. 772/13 - Der Notar stellt sicher, dass die fusionierenden
Gesellschaften einem gemeinsamen gleich lautenden Fusionsplan Gesellschaften einem gemeinsamen gleich lautenden Fusionsplan
zugestimmt haben, und gegebenenfalls, dass eine Vereinbarung über die zugestimmt haben, und gegebenenfalls, dass eine Vereinbarung über die
Mitbestimmung der Arbeitnehmer gemäss den Bestimmungen in Ausführung Mitbestimmung der Arbeitnehmer gemäss den Bestimmungen in Ausführung
von Artikel 16 der Richtlinie 2005/56/EG geschlossen wurde. von Artikel 16 der Richtlinie 2005/56/EG geschlossen wurde.
Hierzu legt jede der fusionierenden Gesellschaften dem in Absatz 1 Hierzu legt jede der fusionierenden Gesellschaften dem in Absatz 1
erwähnten Notar die in Artikel 772/12 vorgesehene Bescheinigung erwähnten Notar die in Artikel 772/12 vorgesehene Bescheinigung
innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Erteilung und den von der in innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Erteilung und den von der in
Artikel 772/11 erwähnten Generalversammlung genehmigten gemeinsamen Artikel 772/11 erwähnten Generalversammlung genehmigten gemeinsamen
Fusionsplan vor. Fusionsplan vor.
Art. 772/14 - Die grenzüberschreitende Fusion durch Übernahme wird zu Art. 772/14 - Die grenzüberschreitende Fusion durch Übernahme wird zu
dem Zeitpunkt wirksam, an dem der beurkundende Notar auf Antrag der dem Zeitpunkt wirksam, an dem der beurkundende Notar auf Antrag der
fusionierenden Gesellschaften und auf Vorlage der Bescheinigungen und fusionierenden Gesellschaften und auf Vorlage der Bescheinigungen und
anderer Belege für die Handlungen die Vollziehung der Fusion anderer Belege für die Handlungen die Vollziehung der Fusion
feststellt. Bei einer grenzüberschreitenden Fusion durch Gründung feststellt. Bei einer grenzüberschreitenden Fusion durch Gründung
einer neuen Gesellschaft muss die neue Gesellschaft darüber hinaus einer neuen Gesellschaft muss die neue Gesellschaft darüber hinaus
gegründet sein. gegründet sein.
Diese Urkunde wird gemäss Artikel 74 hinterlegt und auszugsweise Diese Urkunde wird gemäss Artikel 74 hinterlegt und auszugsweise
bekannt gemacht und gegebenenfalls werden die Urkunden über die bekannt gemacht und gegebenenfalls werden die Urkunden über die
Änderung der Satzung der übernehmenden Gesellschaft gemäss Artikel 74 Änderung der Satzung der übernehmenden Gesellschaft gemäss Artikel 74
hinterlegt und bekannt gemacht. hinterlegt und bekannt gemacht.
Der König bestimmt die Modalitäten, gemäss denen dem ausländischen Der König bestimmt die Modalitäten, gemäss denen dem ausländischen
Register, bei dem die ausländische Gesellschaft ihre Urkunden Register, bei dem die ausländische Gesellschaft ihre Urkunden
hinterlegt hat, das Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Fusion hinterlegt hat, das Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Fusion
notifiziert wird. » notifiziert wird. »
Art. 78 - Artikel 773 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 78 - Artikel 773 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "und Artikel 743" durch die Wörter ", a) In Nummer 1 werden die Wörter "und Artikel 743" durch die Wörter ",
Artikel 743, Artikel 772/6 und Artikel 772/7" ersetzt. Artikel 743, Artikel 772/6 und Artikel 772/7" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "und den Artikeln 746 und 748" durch b) In Nummer 2 werden die Wörter "und den Artikeln 746 und 748" durch
die Wörter ", den Artikeln 746 und 748 und den Artikeln 772/8 und die Wörter ", den Artikeln 746 und 748 und den Artikeln 772/8 und
772/9" ersetzt. 772/9" ersetzt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2008 Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Selbständigen Die Ministerin der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Pensionen Die Ministerin der Pensionen
Frau M. ARENA Frau M. ARENA
Der Minister der Energie Der Minister der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
^