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Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
8 JUIN 2008. - Loi portant des dispositions diverses (I) Traduction | 8 JUNI 2008. - Wet houdende diverse bepalingen (I) Duitse vertaling |
allemande d'extraits | van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 20 en |
articles 20 et 21, 33, 35 à 42, 59 à 62, 75 à 78 de la loi du 8 juin | 21, 33, 35 tot 42, 59 tot 62, 75 tot 78 van de wet van 8 juni 2008 |
2008 portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 16 juin | houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 16 juni |
2008). | 2008). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
8. JUNI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) | 8. JUNI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) |
(...) | (...) |
TITEL II - Finanzen | TITEL II - Finanzen |
(...) | (...) |
KAPITEL V - Verschiedene Bestimmungen im Versicherungsbereich | KAPITEL V - Verschiedene Bestimmungen im Versicherungsbereich |
(...) | (...) |
Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den | Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den |
Landversicherungsvertrag | Landversicherungsvertrag |
Art. 20 - Artikel 68-8 § 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den | Art. 20 - Artikel 68-8 § 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den |
Landversicherungsvertrag, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Mai 2003 | Landversicherungsvertrag, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Mai 2003 |
und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 39/2007 des | und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 39/2007 des |
Verfassungsgerichtshofs vom 15. März 2007, wird wie folgt ersetzt: | Verfassungsgerichtshofs vom 15. März 2007, wird wie folgt ersetzt: |
« § 2 - Der Versicherer darf den Gesamtbetrag der Entschädigungen, die | « § 2 - Der Versicherer darf den Gesamtbetrag der Entschädigungen, die |
er im Falle einer Naturkatastrophe zu zahlen hat, auf den niedrigsten | er im Falle einer Naturkatastrophe zu zahlen hat, auf den niedrigsten |
der Beträge, die aus der Anwendung folgender Formeln resultieren, | der Beträge, die aus der Anwendung folgender Formeln resultieren, |
begrenzen: | begrenzen: |
a) (0,45 x P + 0,05 x S) mit einem Mindestbetrag von 2.000.000 EUR, | a) (0,45 x P + 0,05 x S) mit einem Mindestbetrag von 2.000.000 EUR, |
b) (1,05 x 0,45 x P) mit einem Mindestbetrag von 2.000.000 EUR, | b) (1,05 x 0,45 x P) mit einem Mindestbetrag von 2.000.000 EUR, |
wobei: | wobei: |
P das Inkasso der Prämien und Nebenkosten, ohne Erwerbskosten und | P das Inkasso der Prämien und Nebenkosten, ohne Erwerbskosten und |
Provisionen, für die Garantie für Brandschäden und für die mit den | Provisionen, für die Garantie für Brandschäden und für die mit den |
einfachen Risiken nach Artikel 67 § 2 zusammenhängenden Gefahren plus | einfachen Risiken nach Artikel 67 § 2 zusammenhängenden Gefahren plus |
Stromschäden ist, Inkasso, das vom Versicherer im Laufe des letzten | Stromschäden ist, Inkasso, das vom Versicherer im Laufe des letzten |
Rechnungsjahres vor dem Schadensfall getätigt wurde, | Rechnungsjahres vor dem Schadensfall getätigt wurde, |
S der Betrag der Entschädigungen ist, die der Versicherer für eine | S der Betrag der Entschädigungen ist, die der Versicherer für eine |
Naturkatastrophe, Erdbeben ausgenommen, zu zahlen hat, deren Schäden | Naturkatastrophe, Erdbeben ausgenommen, zu zahlen hat, deren Schäden |
den Betrag von 0,45 x P überschreiten. | den Betrag von 0,45 x P überschreiten. |
Im Falle eines Erdbebens darf der Versicherer den Gesamtbetrag der | Im Falle eines Erdbebens darf der Versicherer den Gesamtbetrag der |
Entschädigungen, die er zu zahlen hat, auf den niedrigsten der | Entschädigungen, die er zu zahlen hat, auf den niedrigsten der |
Beträge, die aus der Anwendung folgender Formeln resultieren, | Beträge, die aus der Anwendung folgender Formeln resultieren, |
begrenzen: | begrenzen: |
a) (1,20 x P + 0,05 x S') mit einem Mindestbetrag von 2.000.000 EUR, | a) (1,20 x P + 0,05 x S') mit einem Mindestbetrag von 2.000.000 EUR, |
b) (1,05 x 1,20 x P) mit einem Mindestbetrag von 2.000.000 EUR, | b) (1,05 x 1,20 x P) mit einem Mindestbetrag von 2.000.000 EUR, |
wobei: | wobei: |
P das Inkasso der Prämien und Nebenkosten, ohne Erwerbskosten und | P das Inkasso der Prämien und Nebenkosten, ohne Erwerbskosten und |
Provisionen, für die Garantie für Brandschäden und für die mit den | Provisionen, für die Garantie für Brandschäden und für die mit den |
einfachen Risiken nach Artikel 67 § 2 zusammenhängenden Gefahren plus | einfachen Risiken nach Artikel 67 § 2 zusammenhängenden Gefahren plus |
Stromschäden ist, Inkasso, das vom Versicherer im Laufe des letzten | Stromschäden ist, Inkasso, das vom Versicherer im Laufe des letzten |
Rechnungsjahres vor dem Schadensfall getätigt wurde, | Rechnungsjahres vor dem Schadensfall getätigt wurde, |
S' der Betrag der Entschädigungen ist, die der Versicherer für ein | S' der Betrag der Entschädigungen ist, die der Versicherer für ein |
Erdbeben zu zahlen hat, dessen Schäden 1,20 x P überschreiten. | Erdbeben zu zahlen hat, dessen Schäden 1,20 x P überschreiten. |
Der in vorliegendem Paragraphen erwähnte Betrag von 2.000.000 EUR wird | Der in vorliegendem Paragraphen erwähnte Betrag von 2.000.000 EUR wird |
gemäss der Vorschrift von Artikel 19 § 3 des Königlichen Erlasses vom | gemäss der Vorschrift von Artikel 19 § 3 des Königlichen Erlasses vom |
22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die | 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die |
Kontrolle der Versicherungsunternehmen indexiert und von der | Kontrolle der Versicherungsunternehmen indexiert und von der |
Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen | Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen |
veröffentlicht. » | veröffentlicht. » |
Art. 21 - Artikel 20 tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. | Art. 21 - Artikel 20 tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. |
(...) | (...) |
TITEL V - Soziale Angelegenheiten | TITEL V - Soziale Angelegenheiten |
(...) | (...) |
KAPITEL II - Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess | KAPITEL II - Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess |
Art. 33 - In den Artikeln 77, 87, 88 und 90 des Gesetzes vom 13. Juli | Art. 33 - In den Artikeln 77, 87, 88 und 90 des Gesetzes vom 13. Juli |
2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen | 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen |
Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle und in Sachen Wiedereingliederung | Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle und in Sachen Wiedereingliederung |
in den Arbeitsprozess werden die Wörter "zwei Jahre" durch die Wörter | in den Arbeitsprozess werden die Wörter "zwei Jahre" durch die Wörter |
"vier Jahre" ersetzt. | "vier Jahre" ersetzt. |
(...) | (...) |
TITEL VI - Wirtschaft und Selbständige | TITEL VI - Wirtschaft und Selbständige |
KAPITEL I - Geistiges Eigentum | KAPITEL I - Geistiges Eigentum |
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das | Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das |
Urheberrecht und ähnliche Rechte | Urheberrecht und ähnliche Rechte |
Art. 35 - Artikel 57 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das | Art. 35 - Artikel 57 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das |
Urheberrecht und ähnliche Rechte, abgeändert durch das Gesetz vom 22. | Urheberrecht und ähnliche Rechte, abgeändert durch das Gesetz vom 22. |
Mai 2005, wird wie folgt abgeändert: | Mai 2005, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: |
« 3. Einrichtungen, die von den Behörden im Hinblick auf die | « 3. Einrichtungen, die von den Behörden im Hinblick auf die |
Aufbewahrung von Tonmaterial oder audiovisuellem Material amtlich | Aufbewahrung von Tonmaterial oder audiovisuellem Material amtlich |
anerkannt und bezuschusst werden. Die Erstattung wird nur für Träger, | anerkannt und bezuschusst werden. Die Erstattung wird nur für Träger, |
die dazu bestimmt sind, Tonmaterial und audiovisuelles Material | die dazu bestimmt sind, Tonmaterial und audiovisuelles Material |
aufzubewahren und es vor Ort anzuhören oder anzuschauen, gewährt, ». | aufzubewahren und es vor Ort anzuhören oder anzuschauen, gewährt, ». |
2. Absatz 2 wird aufgehoben. | 2. Absatz 2 wird aufgehoben. |
Art. 36 - Artikel 79bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 36 - Artikel 79bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 22. Mai 2005, wird wie folgt abgeändert: | vom 22. Mai 2005, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 80 und 82" | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 80 und 82" |
jeweils durch die Wörter "in Artikel 80" ersetzt. | jeweils durch die Wörter "in Artikel 80" ersetzt. |
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
« Binnen einer annehmbaren Frist ergreifen die Anspruchsberechtigten | « Binnen einer annehmbaren Frist ergreifen die Anspruchsberechtigten |
freiwillige geeignete Massnahmen einschliesslich Vereinbarungen mit | freiwillige geeignete Massnahmen einschliesslich Vereinbarungen mit |
anderen betroffenen Parteien, um dem Nutzer eines Werkes oder einer | anderen betroffenen Parteien, um dem Nutzer eines Werkes oder einer |
Leistung die notwendigen Mittel zur Nutzung der Ausnahmen zur | Leistung die notwendigen Mittel zur Nutzung der Ausnahmen zur |
Verfügung zu stellen, die in Artikel 21 § 2, Artikel 22 § 1 Nr. 4, | Verfügung zu stellen, die in Artikel 21 § 2, Artikel 22 § 1 Nr. 4, |
4bis, 4ter, 4quater, 8, 10, 11 und 13, Artikel 22bis § 1 Absatz 1 Nr. | 4bis, 4ter, 4quater, 8, 10, 11 und 13, Artikel 22bis § 1 Absatz 1 Nr. |
1 bis 5 und Artikel 46 Nr. 3bis, 3ter, 7, 9, 10 und 12 erwähnt sind, | 1 bis 5 und Artikel 46 Nr. 3bis, 3ter, 7, 9, 10 und 12 erwähnt sind, |
soweit dieser rechtmässig Zugang zu dem Werk oder der Leistung hat, | soweit dieser rechtmässig Zugang zu dem Werk oder der Leistung hat, |
die durch technische Massnahmen geschützt sind. » | die durch technische Massnahmen geschützt sind. » |
Art. 37 - Artikel 81 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 37 - Artikel 81 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 22. Mai 2005 und 15. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: | vom 22. Mai 2005 und 15. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 81 - Die in den Artikeln 79bis § 1, 79ter und 80 vorgesehenen | « Art. 81 - Die in den Artikeln 79bis § 1, 79ter und 80 vorgesehenen |
Delikte werden mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei | Delikte werden mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei |
Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich | Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich |
mit einer dieser Strafen belegt. Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren | mit einer dieser Strafen belegt. Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren |
nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses | nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses |
wird das Höchstmass der verwirkten Strafen verdoppelt. » | wird das Höchstmass der verwirkten Strafen verdoppelt. » |
Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. August 1998 zur | Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. August 1998 zur |
Umsetzung der Europäischen Richtlinie | Umsetzung der Europäischen Richtlinie |
vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in | vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in |
belgisches Recht | belgisches Recht |
Art. 38 - Artikel 13 des Gesetzes vom 31. August 1998 zur Umsetzung | Art. 38 - Artikel 13 des Gesetzes vom 31. August 1998 zur Umsetzung |
der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen | der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen |
Schutz von Datenbanken in belgisches Recht, abgeändert durch das | Schutz von Datenbanken in belgisches Recht, abgeändert durch das |
Gesetz vom 15. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 15. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 3 wird das Wort "wissentlich" durch die Wörter "in | 1. In Absatz 3 wird das Wort "wissentlich" durch die Wörter "in |
böswilliger oder betrügerischer Absicht" ersetzt. | böswilliger oder betrügerischer Absicht" ersetzt. |
2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: |
« Falls die dem Gericht vorgelegten Sachverhalte in Anwendung von | « Falls die dem Gericht vorgelegten Sachverhalte in Anwendung von |
Artikel 12sexies Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, kann über | Artikel 12sexies Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, kann über |
die Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem ein | die Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem ein |
rechtskräftiger Beschluss in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen | rechtskräftiger Beschluss in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen |
ist. » | ist. » |
Art. 39 - In Artikel 14 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 39 - In Artikel 14 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 15. Mai 2007, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | vom 15. Mai 2007, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
« Die in den Artikeln 12bis § 1, 12ter und 13 vorgesehenen Delikte | « Die in den Artikeln 12bis § 1, 12ter und 13 vorgesehenen Delikte |
werden mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren | werden mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren |
und mit einer Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich mit | und mit einer Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich mit |
einer dieser Strafen belegt. » | einer dieser Strafen belegt. » |
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur | KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur |
Einsetzung einer Architektenkammer | Einsetzung einer Architektenkammer |
Art. 40 - § 1 - Artikel 34 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur | Art. 40 - § 1 - Artikel 34 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur |
Einsetzung einer Architektenkammer, abgeändert durch die Gesetze vom | Einsetzung einer Architektenkammer, abgeändert durch die Gesetze vom |
10. Februar 1998 und 15. Februar 2006, wird wie folgt abgeändert: | 10. Februar 1998 und 15. Februar 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. In den Buchstaben a), b), c) und d) werden die Wörter "von vier | 1. In den Buchstaben a), b), c) und d) werden die Wörter "von vier |
Jahren" durch die Wörter "von sechs Jahren" ersetzt. | Jahren" durch die Wörter "von sechs Jahren" ersetzt. |
2. In Buchstabe e) werden die Wörter "die für die Dauer von vier | 2. In Buchstabe e) werden die Wörter "die für die Dauer von vier |
Jahren vom König unter den Architekten ernannt werden, die Beamte oder | Jahren vom König unter den Architekten ernannt werden, die Beamte oder |
Bedienstete des öffentlichen Dienstes sind" durch die Wörter "die für | Bedienstete des öffentlichen Dienstes sind" durch die Wörter "die für |
die Dauer von sechs Jahren vom König unter den beamteten Architekten | die Dauer von sechs Jahren vom König unter den beamteten Architekten |
ernannt werden, die nicht in Buchstabe b) erwähnt sind" ersetzt. | ernannt werden, die nicht in Buchstabe b) erwähnt sind" ersetzt. |
§ 2 - In Artikel 34 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "und | § 2 - In Artikel 34 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "und |
ein juristischer Ersatzbeisitzer" durch die Wörter "und mehrere | ein juristischer Ersatzbeisitzer" durch die Wörter "und mehrere |
juristische Ersatzbeisitzer" ersetzt. | juristische Ersatzbeisitzer" ersetzt. |
§ 3 - In Artikel 34 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "Er | § 3 - In Artikel 34 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "Er |
wird" durch die Wörter "Sie werden" ersetzt. | wird" durch die Wörter "Sie werden" ersetzt. |
In demselben Absatz werden die Wörter "Er hat" durch die Wörter "Sie | In demselben Absatz werden die Wörter "Er hat" durch die Wörter "Sie |
haben" ersetzt. | haben" ersetzt. |
§ 4 - Artikel 34 Absatz 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | § 4 - Artikel 34 Absatz 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 41 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 41 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 55 - Die Mandate der ordentlichen Mitglieder und der | « Art. 55 - Die Mandate der ordentlichen Mitglieder und der |
Ersatzmitglieder der Provinzialen Räte der Kammer, die 2003 gewählt | Ersatzmitglieder der Provinzialen Räte der Kammer, die 2003 gewählt |
wurden, enden am 31. Dezember 2008. | wurden, enden am 31. Dezember 2008. |
Die Provinzialen Räte werden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 und | Die Provinzialen Räte werden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 und |
danach wie in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehen zur Hälfte erneuert. | danach wie in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehen zur Hälfte erneuert. |
Ab den Wahlen 2008 beginnen die Mandate am 1. Januar des nachfolgenden | Ab den Wahlen 2008 beginnen die Mandate am 1. Januar des nachfolgenden |
Jahres. » | Jahres. » |
Art. 42 - Artikel 56 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 42 - Artikel 56 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 56 - Die Mandate der in Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a) | « Art. 56 - Die Mandate der in Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a) |
erwähnten Mitglieder des nationalen Rates, deren Mandat 2007 begann, | erwähnten Mitglieder des nationalen Rates, deren Mandat 2007 begann, |
laufen ein Jahr später aus. » | laufen ein Jahr später aus. » |
(...) | (...) |
TITEL VII - Beschäftigung | TITEL VII - Beschäftigung |
KAPITEL I - Arbeitsunfälle | KAPITEL I - Arbeitsunfälle |
Abschnitt 1 - Begriff "wichtigste Einnahmequelle" | Abschnitt 1 - Begriff "wichtigste Einnahmequelle" |
Art. 59 - Artikel 20bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | Art. 59 - Artikel 20bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 285 vom 31. | Arbeitsunfälle, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 285 vom 31. |
März 1984, wird durch folgenden Absatz ergänzt: | März 1984, wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Das Opfer wird als die wichtigste Einnahmequelle angesehen, wenn der | « Das Opfer wird als die wichtigste Einnahmequelle angesehen, wenn der |
Teil seiner Einkünfte, der - sowohl in Geld als in Naturalien - | Teil seiner Einkünfte, der - sowohl in Geld als in Naturalien - |
tatsächlich als Beitrag zum Unterhalt der Verwandten in aufsteigender | tatsächlich als Beitrag zum Unterhalt der Verwandten in aufsteigender |
Linie diente, zum Zeitpunkt des Unfalls grösser war als die | Linie diente, zum Zeitpunkt des Unfalls grösser war als die |
globalisierten Einkünfte der Verwandten in aufsteigender Linie, in | globalisierten Einkünfte der Verwandten in aufsteigender Linie, in |
denen der Beitrag des Opfers - sowohl in Geld als in Naturalien - | denen der Beitrag des Opfers - sowohl in Geld als in Naturalien - |
nicht einbegriffen ist. Für die Festlegung des finanziellen Beitrags | nicht einbegriffen ist. Für die Festlegung des finanziellen Beitrags |
des Opfers - sowohl in Geld als in Naturalien - werden die Kosten für | des Opfers - sowohl in Geld als in Naturalien - werden die Kosten für |
seinen eigenen Unterhalt nicht berücksichtigt. » | seinen eigenen Unterhalt nicht berücksichtigt. » |
Abschnitt 2 - Zinsen auf medizinische Kosten | Abschnitt 2 - Zinsen auf medizinische Kosten |
Art. 60 - Artikel 41 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 60 - Artikel 41 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 41 - Das in Artikel 10 erwähnte Bestattungsgeld wird der | « Art. 41 - Das in Artikel 10 erwähnte Bestattungsgeld wird der |
Person, die diese Kosten übernommen hat, im Monat nach dem Todesfall | Person, die diese Kosten übernommen hat, im Monat nach dem Todesfall |
ausgezahlt. Bei Nichtzahlung innerhalb dieser Frist werden von Rechts | ausgezahlt. Bei Nichtzahlung innerhalb dieser Frist werden von Rechts |
wegen Verzugszinsen auf dieses Bestattungsgeld geschuldet. | wegen Verzugszinsen auf dieses Bestattungsgeld geschuldet. |
Die in Artikel 11 erwähnten Überführungskosten und die in vorliegendem | Die in Artikel 11 erwähnten Überführungskosten und die in vorliegendem |
Kapitel Abschnitt 3 erwähnten Kosten, mit Ausnahme der in Artikel | Kapitel Abschnitt 3 erwähnten Kosten, mit Ausnahme der in Artikel |
28bis Absatz 3 erwähnten zusätzlichen Entschädigung, werden der | 28bis Absatz 3 erwähnten zusätzlichen Entschädigung, werden der |
Person, die diese Kosten übernommen hat, binnen zwei Monaten nach dem | Person, die diese Kosten übernommen hat, binnen zwei Monaten nach dem |
Datum des Erhalts der Belege erstattet und bei Nichtzahlung innerhalb | Datum des Erhalts der Belege erstattet und bei Nichtzahlung innerhalb |
der auferlegten Frist tragen sie ab diesem Datum von Rechts wegen | der auferlegten Frist tragen sie ab diesem Datum von Rechts wegen |
Verzugszinsen. » | Verzugszinsen. » |
Art. 61 - In Artikel 42 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 61 - In Artikel 42 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"vorliegendem Gesetz" durch die Wörter "vorliegendem Artikel" ersetzt. | "vorliegendem Gesetz" durch die Wörter "vorliegendem Artikel" ersetzt. |
Abschnitt 3 - Inkrafttreten | Abschnitt 3 - Inkrafttreten |
Art. 62 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des | Art. 62 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Die Bestimmung von Artikel 59 ist auf Arbeitsunfälle anwendbar, die | Die Bestimmung von Artikel 59 ist auf Arbeitsunfälle anwendbar, die |
sich ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels | sich ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels |
ereignet haben. | ereignet haben. |
(...) | (...) |
TITEL VIII - Justiz | TITEL VIII - Justiz |
(...) | (...) |
KAPITEL III - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches unter anderem | KAPITEL III - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches unter anderem |
infolge der Richtlinie 2005/56/EG | infolge der Richtlinie 2005/56/EG |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 |
über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen | über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen |
Mitgliedstaaten | Mitgliedstaaten |
Art. 75 - In Artikel 698 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches werden die | Art. 75 - In Artikel 698 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches werden die |
Wörter "oder eine Genossenschaft" durch die Wörter ", eine | Wörter "oder eine Genossenschaft" durch die Wörter ", eine |
Genossenschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine offene | Genossenschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine offene |
Handelsgesellschaft" ersetzt. | Handelsgesellschaft" ersetzt. |
Art. 76 - In Artikel 711 § 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter | Art. 76 - In Artikel 711 § 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter |
"oder eine Genossenschaft" durch die Wörter ", eine Genossenschaft, | "oder eine Genossenschaft" durch die Wörter ", eine Genossenschaft, |
eine Kommanditgesellschaft oder eine offene Handelsgesellschaft" | eine Kommanditgesellschaft oder eine offene Handelsgesellschaft" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 77 - In Buch XI desselben Gesetzbuches wird ein Titel Vbis mit | Art. 77 - In Buch XI desselben Gesetzbuches wird ein Titel Vbis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« TITEL Vbis - Besondere Vorschriften für grenzüberschreitende | « TITEL Vbis - Besondere Vorschriften für grenzüberschreitende |
Fusionen und gleichgesetzte Rechtshandlungen | Fusionen und gleichgesetzte Rechtshandlungen |
KAPITEL I - Gemeinsame Bestimmungen | KAPITEL I - Gemeinsame Bestimmungen |
Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmung | Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmung |
Art. 772/1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Buches über Fusionen | Art. 772/1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Buches über Fusionen |
sind anwendbar vorbehaltlich nachfolgender Abweichungsbestimmungen. | sind anwendbar vorbehaltlich nachfolgender Abweichungsbestimmungen. |
Von der Anwendung des vorliegenden Titels sind ausgeschlossen: | Von der Anwendung des vorliegenden Titels sind ausgeschlossen: |
- öffentliche Investmentgesellschaften mit variablem Kapital erwähnt | - öffentliche Investmentgesellschaften mit variablem Kapital erwähnt |
in den Artikeln 10 und 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über | in den Artikeln 10 und 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über |
bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, | bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, |
- in Liquidation befindliche Gesellschaften. | - in Liquidation befindliche Gesellschaften. |
Abschnitt 2 - Vergütung der Einbringung | Abschnitt 2 - Vergütung der Einbringung |
Art. 772/2 - Die grenzüberschreitende Fusion ist rechtsgültig | Art. 772/2 - Die grenzüberschreitende Fusion ist rechtsgültig |
ungeachtet einer baren Zuzahlung von mehr als einem Zehntel des | ungeachtet einer baren Zuzahlung von mehr als einem Zehntel des |
Nennwertes oder mangels Nennwert des rechnerischen Wertes der | Nennwertes oder mangels Nennwert des rechnerischen Wertes der |
zugeteilten Aktien oder Anteile der aus der grenzüberschreitenden | zugeteilten Aktien oder Anteile der aus der grenzüberschreitenden |
Fusion hervorgehenden Gesellschaft unter der Bedingung, dass dies | Fusion hervorgehenden Gesellschaft unter der Bedingung, dass dies |
gemäss den Rechtsvorschriften, die auf mindestens eine der | gemäss den Rechtsvorschriften, die auf mindestens eine der |
fusionierenden ausländischen Gesellschaften anwendbar sind, erlaubt | fusionierenden ausländischen Gesellschaften anwendbar sind, erlaubt |
ist. | ist. |
Abschnitt 3 - Rechtsfolgen der grenzüberschreitenden Fusion | Abschnitt 3 - Rechtsfolgen der grenzüberschreitenden Fusion |
Art. 772/3 - Die grenzüberschreitende Fusion hat ab dem in Artikel | Art. 772/3 - Die grenzüberschreitende Fusion hat ab dem in Artikel |
772/14 erwähnten Zeitpunkt die in Artikel 682 erwähnten Rechtsfolgen | 772/14 erwähnten Zeitpunkt die in Artikel 682 erwähnten Rechtsfolgen |
mit Ausnahme von Absatz 1 Nr. 1 letzter Satz des vorerwähnten | mit Ausnahme von Absatz 1 Nr. 1 letzter Satz des vorerwähnten |
Artikels. | Artikels. |
Abschnitt 4 - Wirksamkeit der grenzüberschreitenden Fusion Dritten | Abschnitt 4 - Wirksamkeit der grenzüberschreitenden Fusion Dritten |
gegenüber | gegenüber |
Art. 772/4 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 683 gehen die zu | Art. 772/4 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 683 gehen die zu |
dem in Artikel 772/14 erwähnten Zeitpunkt bestehenden Rechte und | dem in Artikel 772/14 erwähnten Zeitpunkt bestehenden Rechte und |
Pflichten der fusionierenden Gesellschaften aus Arbeitsverträgen oder | Pflichten der fusionierenden Gesellschaften aus Arbeitsverträgen oder |
Beschäftigungsverhältnissen infolge des Wirksamwerdens dieser | Beschäftigungsverhältnissen infolge des Wirksamwerdens dieser |
grenzüberschreitenden Fusion auf die aus der grenzüberschreitenden | grenzüberschreitenden Fusion auf die aus der grenzüberschreitenden |
Fusion hervorgehende Gesellschaft zu dem Zeitpunkt über, zu dem die | Fusion hervorgehende Gesellschaft zu dem Zeitpunkt über, zu dem die |
grenzüberschreitende Fusion wirksam wird. | grenzüberschreitende Fusion wirksam wird. |
Die durch vorliegenden Artikel entstehenden Formalitäten sind von der | Die durch vorliegenden Artikel entstehenden Formalitäten sind von der |
aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft zu | aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft zu |
erfüllen. | erfüllen. |
Abschnitt 5 - Nichtigkeit der grenzüberschreitenden Fusion | Abschnitt 5 - Nichtigkeit der grenzüberschreitenden Fusion |
Art. 772/5 - Eine grenzüberschreitende Fusion, die gemäss Artikel | Art. 772/5 - Eine grenzüberschreitende Fusion, die gemäss Artikel |
772/14 wirksam geworden ist, kann nicht mehr für nichtig erklärt | 772/14 wirksam geworden ist, kann nicht mehr für nichtig erklärt |
werden. | werden. |
KAPITEL II - Bei grenzüberschreitenden Gesellschaftsfusionen | KAPITEL II - Bei grenzüberschreitenden Gesellschaftsfusionen |
einzuhaltendes Verfahren | einzuhaltendes Verfahren |
Art. 772/6 - Die Verwaltungsorgane der Gesellschaften, die fusionieren | Art. 772/6 - Die Verwaltungsorgane der Gesellschaften, die fusionieren |
sollen, stellen durch authentische oder privatschriftliche Urkunde | sollen, stellen durch authentische oder privatschriftliche Urkunde |
einen gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Fusion auf. | einen gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Fusion auf. |
Der Plan für die grenzüberschreitende Fusion muss mindestens folgende | Der Plan für die grenzüberschreitende Fusion muss mindestens folgende |
Angaben enthalten: | Angaben enthalten: |
a) Rechtsform, Name, Zweck und Sitz der fusionierenden Gesellschaften | a) Rechtsform, Name, Zweck und Sitz der fusionierenden Gesellschaften |
sowie Rechtsform, Name, Zweck und Sitz, die für die aus der | sowie Rechtsform, Name, Zweck und Sitz, die für die aus der |
grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft vorgesehen | grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft vorgesehen |
sind, | sind, |
b) Umtauschverhältnis der Aktien oder Anteile, die das | b) Umtauschverhältnis der Aktien oder Anteile, die das |
Gesellschaftskapital vertreten, und gegebenenfalls Höhe der baren | Gesellschaftskapital vertreten, und gegebenenfalls Höhe der baren |
Zuzahlung, | Zuzahlung, |
c) Modalitäten der Übertragung der Aktien oder Anteile, die das | c) Modalitäten der Übertragung der Aktien oder Anteile, die das |
Gesellschaftskapital der aus der grenzüberschreitenden Fusion | Gesellschaftskapital der aus der grenzüberschreitenden Fusion |
hervorgehenden Gesellschaft vertreten, | hervorgehenden Gesellschaft vertreten, |
d) voraussichtliche Auswirkungen der grenzüberschreitenden Fusion auf | d) voraussichtliche Auswirkungen der grenzüberschreitenden Fusion auf |
die Beschäftigung, | die Beschäftigung, |
e) Zeitpunkt, von dem an diese Aktien oder Anteile, die das | e) Zeitpunkt, von dem an diese Aktien oder Anteile, die das |
Gesellschaftskapital vertreten, deren Inhabern das Recht auf | Gesellschaftskapital vertreten, deren Inhabern das Recht auf |
Gewinnbeteiligung geben, und jede besondere Regelung, die dieses Recht | Gewinnbeteiligung geben, und jede besondere Regelung, die dieses Recht |
betrifft, | betrifft, |
f) Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der fusionierenden | f) Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der fusionierenden |
Gesellschaften unter buchhalterischem Gesichtspunkt als für Rechnung | Gesellschaften unter buchhalterischem Gesichtspunkt als für Rechnung |
der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft | der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft |
vorgenommen gelten, | vorgenommen gelten, |
g) Rechte, die die aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende | g) Rechte, die die aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende |
Gesellschaft den mit Sonderrechten ausgestatteten Gesellschaftern und | Gesellschaft den mit Sonderrechten ausgestatteten Gesellschaftern und |
den Inhabern von anderen Wertpapieren als Aktien oder Anteilen, die | den Inhabern von anderen Wertpapieren als Aktien oder Anteilen, die |
das Gesellschaftskapital vertreten, gewährt, oder für diese Personen | das Gesellschaftskapital vertreten, gewährt, oder für diese Personen |
vorgeschlagene Massnahmen, | vorgeschlagene Massnahmen, |
h) alle besonderen Vorteile, die den Sachverständigen, die den | h) alle besonderen Vorteile, die den Sachverständigen, die den |
Fusionsplan prüfen, und den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, | Fusionsplan prüfen, und den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, |
Aufsichts- oder Kontrollorgane der fusionierenden Gesellschaften | Aufsichts- oder Kontrollorgane der fusionierenden Gesellschaften |
gewährt werden, | gewährt werden, |
i) Satzung der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden | i) Satzung der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden |
Gesellschaft, | Gesellschaft, |
j) gegebenenfalls Angaben zu dem Verfahren, nach dem gemäss den vom | j) gegebenenfalls Angaben zu dem Verfahren, nach dem gemäss den vom |
König in Ausführung von Artikel 16 der Richtlinie 2005/56/EG | König in Ausführung von Artikel 16 der Richtlinie 2005/56/EG |
getroffenen Massnahmen die Einzelheiten über die Beteiligung von | getroffenen Massnahmen die Einzelheiten über die Beteiligung von |
Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der aus | Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der aus |
der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft geregelt | der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft geregelt |
werden, | werden, |
k) Angaben zur Bewertung des Aktiv- und Passivvermögens, das auf die | k) Angaben zur Bewertung des Aktiv- und Passivvermögens, das auf die |
aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft | aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft |
übertragen wird, | übertragen wird, |
l) Stichtag der Jahresabschlüsse der an der Fusion beteiligten | l) Stichtag der Jahresabschlüsse der an der Fusion beteiligten |
Gesellschaften, die zur Festlegung der Bedingungen der | Gesellschaften, die zur Festlegung der Bedingungen der |
grenzüberschreitenden Fusion verwendet werden. | grenzüberschreitenden Fusion verwendet werden. |
Auf den Fusionsplan für eine mit Fusion durch Übernahme gleichgesetzte | Auf den Fusionsplan für eine mit Fusion durch Übernahme gleichgesetzte |
Rechtshandlung sind die Buchstaben b), c) und e) nicht anwendbar. | Rechtshandlung sind die Buchstaben b), c) und e) nicht anwendbar. |
Art. 772/7 - Der Plan für die grenzüberschreitende Fusion muss von | Art. 772/7 - Der Plan für die grenzüberschreitende Fusion muss von |
jeder von der Fusion betroffenen Gesellschaft spätestens sechs Wochen | jeder von der Fusion betroffenen Gesellschaft spätestens sechs Wochen |
vor der Generalversammlung, die über die grenzüberschreitende Fusion | vor der Generalversammlung, die über die grenzüberschreitende Fusion |
zu beschliessen hat, bei der Kanzlei des Handelsgerichts, wo sie ihren | zu beschliessen hat, bei der Kanzlei des Handelsgerichts, wo sie ihren |
Gesellschaftssitz haben, hinterlegt werden und gemäss Artikel 74 | Gesellschaftssitz haben, hinterlegt werden und gemäss Artikel 74 |
auszugsweise bekannt gemacht werden. | auszugsweise bekannt gemacht werden. |
Die Bekanntmachung muss mindestens folgende Angaben enthalten: | Die Bekanntmachung muss mindestens folgende Angaben enthalten: |
a) Rechtsform, Name und Sitz jeder der fusionierenden Gesellschaften, | a) Rechtsform, Name und Sitz jeder der fusionierenden Gesellschaften, |
b) Register der juristischen Personen und Unternehmensnummer oder für | b) Register der juristischen Personen und Unternehmensnummer oder für |
ausländische Gesellschaften Register, bei dem die in Artikel 3 Absatz | ausländische Gesellschaften Register, bei dem die in Artikel 3 Absatz |
2 der Richtlinie 68/151/EWG genannten Urkunden für jede der | 2 der Richtlinie 68/151/EWG genannten Urkunden für jede der |
fusionierenden Gesellschaften hinterlegt worden sind, sowie Nummer der | fusionierenden Gesellschaften hinterlegt worden sind, sowie Nummer der |
Eintragung in das Register, | Eintragung in das Register, |
c) für jede der fusionierenden Gesellschaften ein Hinweis auf die | c) für jede der fusionierenden Gesellschaften ein Hinweis auf die |
Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und | Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und |
gegebenenfalls der Minderheitsgesellschafter der fusionierenden | gegebenenfalls der Minderheitsgesellschafter der fusionierenden |
Gesellschaften sowie die Anschrift, unter der vollständige Auskünfte | Gesellschaften sowie die Anschrift, unter der vollständige Auskünfte |
über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können. | über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können. |
Art. 772/8 - In jeder Gesellschaft erstellt das Verwaltungsorgan einen | Art. 772/8 - In jeder Gesellschaft erstellt das Verwaltungsorgan einen |
für die Gesellschafter bestimmten ausführlichen schriftlichen Bericht, | für die Gesellschafter bestimmten ausführlichen schriftlichen Bericht, |
in dem der Vermögensstand der Gesellschaften, die fusionieren sollen, | in dem der Vermögensstand der Gesellschaften, die fusionieren sollen, |
dargelegt wird und in dem Zweckmässigkeit, Bedingungen, Modalitäten | dargelegt wird und in dem Zweckmässigkeit, Bedingungen, Modalitäten |
der grenzüberschreitenden Fusion, Folgen dieser Fusion für die | der grenzüberschreitenden Fusion, Folgen dieser Fusion für die |
Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer, Methoden zur Bestimmung | Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer, Methoden zur Bestimmung |
des Umtauschverhältnisses der Aktien oder Anteile, relatives Gewicht, | des Umtauschverhältnisses der Aktien oder Anteile, relatives Gewicht, |
das diesen Methoden beigemessen wird, Werte, die sich bei jeder | das diesen Methoden beigemessen wird, Werte, die sich bei jeder |
Methode ergeben, Schwierigkeiten, die gegebenenfalls aufgetreten sind, | Methode ergeben, Schwierigkeiten, die gegebenenfalls aufgetreten sind, |
und vorgeschlagenes Umtauschverhältnis rechtlich und wirtschaftlich | und vorgeschlagenes Umtauschverhältnis rechtlich und wirtschaftlich |
erläutert und begründet werden. | erläutert und begründet werden. |
Die Gesellschafter und Vertreter der Arbeitnehmer oder - wenn es | Die Gesellschafter und Vertreter der Arbeitnehmer oder - wenn es |
solche Vertreter nicht gibt - die Arbeitnehmer direkt haben das Recht, | solche Vertreter nicht gibt - die Arbeitnehmer direkt haben das Recht, |
spätestens einen Monat vor dem Datum der Generalversammlung, die über | spätestens einen Monat vor dem Datum der Generalversammlung, die über |
den Fusionsplan zu beschliessen hat, am Gesellschaftssitz den in | den Fusionsplan zu beschliessen hat, am Gesellschaftssitz den in |
Absatz 1 erwähnten Bericht einzusehen. | Absatz 1 erwähnten Bericht einzusehen. |
Geben die im Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmerorganisationen im | Geben die im Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmerorganisationen im |
Rahmen der in Artikel 11 des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 9 vom 9. | Rahmen der in Artikel 11 des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 9 vom 9. |
März 1972 vorgesehenen Inkenntnissetzung dem Verwaltungsorgan | März 1972 vorgesehenen Inkenntnissetzung dem Verwaltungsorgan |
rechtzeitig eine Stellungnahme ab, so ist diese Stellungnahme dem in | rechtzeitig eine Stellungnahme ab, so ist diese Stellungnahme dem in |
Absatz 1 erwähnten Bericht anzufügen. | Absatz 1 erwähnten Bericht anzufügen. |
Art. 772/9 - § 1 - In jeder Gesellschaft erstellt entweder der | Art. 772/9 - § 1 - In jeder Gesellschaft erstellt entweder der |
Kommissar oder mangels Kommissar ein Betriebsrevisor oder ein externer | Kommissar oder mangels Kommissar ein Betriebsrevisor oder ein externer |
Buchprüfer, der von den Verwaltern oder Geschäftsführern bestimmt | Buchprüfer, der von den Verwaltern oder Geschäftsführern bestimmt |
worden ist, einen schriftlichen Bericht über den Plan für die | worden ist, einen schriftlichen Bericht über den Plan für die |
grenzüberschreitende Fusion. | grenzüberschreitende Fusion. |
Der Kommissar oder der bestimmte Betriebsrevisor oder externe | Der Kommissar oder der bestimmte Betriebsrevisor oder externe |
Buchprüfer muss insbesondere erklären, ob das Umtauschverhältnis | Buchprüfer muss insbesondere erklären, ob das Umtauschverhältnis |
seiner Meinung nach relevant und angemessen ist. | seiner Meinung nach relevant und angemessen ist. |
In dieser Erklärung muss mindestens angegeben werden: | In dieser Erklärung muss mindestens angegeben werden: |
1. nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis | 1. nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis |
bestimmt worden ist, | bestimmt worden ist, |
2. ob diese Methoden im betreffenden Fall angemessen sind und welche | 2. ob diese Methoden im betreffenden Fall angemessen sind und welche |
Werte sich bei diesen Methoden jeweils ergeben; ausserdem wird eine | Werte sich bei diesen Methoden jeweils ergeben; ausserdem wird eine |
Stellungnahme abgegeben über das relative Gewicht, das diesen Methoden | Stellungnahme abgegeben über das relative Gewicht, das diesen Methoden |
bei der Bestimmung des berücksichtigten Wertes beigemessen worden ist. | bei der Bestimmung des berücksichtigten Wertes beigemessen worden ist. |
Im Bericht wird auch auf besondere Schwierigkeiten hingewiesen, die | Im Bericht wird auch auf besondere Schwierigkeiten hingewiesen, die |
bei der Bewertung eventuell aufgetreten sind. | bei der Bewertung eventuell aufgetreten sind. |
Der Kommissar oder der bestimmte Betriebsrevisor oder externe | Der Kommissar oder der bestimmte Betriebsrevisor oder externe |
Buchprüfer können von den fusionierenden Gesellschaften alle | Buchprüfer können von den fusionierenden Gesellschaften alle |
Informationen verlangen, die sie für notwendig halten. | Informationen verlangen, die sie für notwendig halten. |
Wenn der Bericht eine übernehmende Gesellschaft betrifft, die die | Wenn der Bericht eine übernehmende Gesellschaft betrifft, die die |
Rechtsform einer Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung, einer | Rechtsform einer Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung, einer |
Genossenschaft mit beschränkter Haftung, einer Europäischen | Genossenschaft mit beschränkter Haftung, einer Europäischen |
Gesellschaft oder einer Aktiengesellschaft hat, sind die Artikel 313, | Gesellschaft oder einer Aktiengesellschaft hat, sind die Artikel 313, |
423 oder 602 nicht anwendbar. | 423 oder 602 nicht anwendbar. |
§ 2 - Als Alternative zur Heranziehung des Kommissars oder des | § 2 - Als Alternative zur Heranziehung des Kommissars oder des |
bestimmten Betriebsrevisors oder externen Buchprüfers, die für | bestimmten Betriebsrevisors oder externen Buchprüfers, die für |
Rechnung jeder der fusionierenden Gesellschaften tätig sind, können | Rechnung jeder der fusionierenden Gesellschaften tätig sind, können |
ein oder mehrere Kommissare oder bestimmte Betriebsrevisoren oder | ein oder mehrere Kommissare oder bestimmte Betriebsrevisoren oder |
externe Buchprüfer, die auf gemeinsamen Antrag dieser Gesellschaften | externe Buchprüfer, die auf gemeinsamen Antrag dieser Gesellschaften |
gemäss Artikel 588 Nr. 17 des Gerichtsgesetzbuches vom Präsidenten des | gemäss Artikel 588 Nr. 17 des Gerichtsgesetzbuches vom Präsidenten des |
Handelsgerichts zu diesem Zweck bestimmt oder zugelassen werden, den | Handelsgerichts zu diesem Zweck bestimmt oder zugelassen werden, den |
Plan für die grenzüberschreitende Fusion prüfen und einen einzigen für | Plan für die grenzüberschreitende Fusion prüfen und einen einzigen für |
alle Gesellschafter bestimmten schriftlichen Bericht erstellen. | alle Gesellschafter bestimmten schriftlichen Bericht erstellen. |
§ 3 - Weder die Prüfung des gemeinsamen Plans für die | § 3 - Weder die Prüfung des gemeinsamen Plans für die |
grenzüberschreitende Fusion durch den Kommissar oder den bestimmten | grenzüberschreitende Fusion durch den Kommissar oder den bestimmten |
Betriebsrevisor oder externen Buchprüfer noch der in § 1 erwähnte | Betriebsrevisor oder externen Buchprüfer noch der in § 1 erwähnte |
Bericht sind erforderlich, wenn alle Gesellschafter aller | Bericht sind erforderlich, wenn alle Gesellschafter aller |
fusionierenden Gesellschaften darauf verzichten. | fusionierenden Gesellschaften darauf verzichten. |
§ 4 - Für eine mit einer grenzüberschreitenden Fusion gleichgesetzte | § 4 - Für eine mit einer grenzüberschreitenden Fusion gleichgesetzte |
Rechtshandlung ist der in § 1 erwähnte Bericht nicht erforderlich. | Rechtshandlung ist der in § 1 erwähnte Bericht nicht erforderlich. |
Art. 772/10 - § 1 - In jeder Gesellschaft werden der Plan für die | Art. 772/10 - § 1 - In jeder Gesellschaft werden der Plan für die |
grenzüberschreitende Fusion, die in den Artikeln 772/8 und 772/9 | grenzüberschreitende Fusion, die in den Artikeln 772/8 und 772/9 |
vorgesehenen Berichte und die Möglichkeit für Aktionäre und | vorgesehenen Berichte und die Möglichkeit für Aktionäre und |
Gesellschafter, besagte Unterlagen kostenlos zu erhalten, in der | Gesellschafter, besagte Unterlagen kostenlos zu erhalten, in der |
Tagesordnung der Generalversammlung, die über den Plan für die | Tagesordnung der Generalversammlung, die über den Plan für die |
grenzüberschreitende Fusion zu beschliessen hat, angekündigt. | grenzüberschreitende Fusion zu beschliessen hat, angekündigt. |
§ 2 - Jeder Gesellschafter hat ausserdem das Recht, mindestens einen | § 2 - Jeder Gesellschafter hat ausserdem das Recht, mindestens einen |
Monat vor dem Datum der Zusammenkunft der Generalversammlung, die über | Monat vor dem Datum der Zusammenkunft der Generalversammlung, die über |
den Plan für die grenzüberschreitende Fusion zu beschliessen hat, | den Plan für die grenzüberschreitende Fusion zu beschliessen hat, |
folgende Unterlagen am Gesellschaftssitz einzusehen: | folgende Unterlagen am Gesellschaftssitz einzusehen: |
1. den Plan für die grenzüberschreitende Fusion, | 1. den Plan für die grenzüberschreitende Fusion, |
2. die in den Artikeln 772/8 und 772/9 erwähnten Berichte, | 2. die in den Artikeln 772/8 und 772/9 erwähnten Berichte, |
3. die Jahresabschlüsse jeder der fusionierenden Gesellschaften für | 3. die Jahresabschlüsse jeder der fusionierenden Gesellschaften für |
die letzten drei Geschäftsjahre, | die letzten drei Geschäftsjahre, |
4. für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, | 4. für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, |
Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung, Europäische | Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung, Europäische |
Gesellschaften und Genossenschaften mit beschränkter Haftung, die | Gesellschaften und Genossenschaften mit beschränkter Haftung, die |
Berichte der Verwalter, Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder | Berichte der Verwalter, Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder |
oder Geschäftsführer und die Berichte der Kommissare für die letzten | oder Geschäftsführer und die Berichte der Kommissare für die letzten |
drei Geschäftsjahre, | drei Geschäftsjahre, |
5. wenn der letzte Jahresabschluss sich auf ein Geschäftsjahr bezieht, | 5. wenn der letzte Jahresabschluss sich auf ein Geschäftsjahr bezieht, |
das seit mehr als sechs Monaten vor dem Plan für die | das seit mehr als sechs Monaten vor dem Plan für die |
grenzüberschreitende Fusion abgeschlossen ist, eine binnen drei | grenzüberschreitende Fusion abgeschlossen ist, eine binnen drei |
Monaten vor dem Datum dieses Fusionsplans festgestellte und gemäss den | Monaten vor dem Datum dieses Fusionsplans festgestellte und gemäss den |
Absätzen 2 bis 4 aufgestellte Zwischenbilanz. | Absätzen 2 bis 4 aufgestellte Zwischenbilanz. |
Diese Zwischenbilanz wird nach denselben Methoden und derselben | Diese Zwischenbilanz wird nach denselben Methoden und derselben |
Gliederung wie der letzte Jahresabschluss aufgestellt. | Gliederung wie der letzte Jahresabschluss aufgestellt. |
Ein neues Inventar ist jedoch nicht erforderlich. | Ein neues Inventar ist jedoch nicht erforderlich. |
Die Änderungen der in der letzten Bilanz aufgeführten Bewertungen | Die Änderungen der in der letzten Bilanz aufgeführten Bewertungen |
können auf diejenigen begrenzt werden, die auf die vorgenommenen | können auf diejenigen begrenzt werden, die auf die vorgenommenen |
Buchungen zurückzuführen sind. Dennoch ist zwischenzeitlichen | Buchungen zurückzuführen sind. Dennoch ist zwischenzeitlichen |
Abschreibungen und Rückstellungen und bedeutenden Wertänderungen, die | Abschreibungen und Rückstellungen und bedeutenden Wertänderungen, die |
in den Buchungen nicht erscheinen, Rechnung zu tragen. | in den Buchungen nicht erscheinen, Rechnung zu tragen. |
§ 3 - Jedem Gesellschafter wird auf seinen Antrag hin kostenlos eine | § 3 - Jedem Gesellschafter wird auf seinen Antrag hin kostenlos eine |
vollständige Abschrift oder, wenn er es wünscht, eine Abschrift eines | vollständige Abschrift oder, wenn er es wünscht, eine Abschrift eines |
Teils der in § 2 erwähnten Unterlagen übermittelt, mit Ausnahme derer, | Teils der in § 2 erwähnten Unterlagen übermittelt, mit Ausnahme derer, |
die ihm in Anwendung von § 1 zugesandt worden sind. | die ihm in Anwendung von § 1 zugesandt worden sind. |
Art. 772/11 - § 1 - Unbeschadet der Sonderbestimmungen des | Art. 772/11 - § 1 - Unbeschadet der Sonderbestimmungen des |
vorliegenden Artikels und vorbehaltlich strengerer Bestimmungen der | vorliegenden Artikels und vorbehaltlich strengerer Bestimmungen der |
Satzung kann die Generalversammlung die grenzüberschreitende Fusion | Satzung kann die Generalversammlung die grenzüberschreitende Fusion |
nur unter Einhaltung folgender Regeln bezüglich Anwesenheit und | nur unter Einhaltung folgender Regeln bezüglich Anwesenheit und |
Mehrheit beschliessen: | Mehrheit beschliessen: |
1. Die Anwesenden müssen mindestens die Hälfte des | 1. Die Anwesenden müssen mindestens die Hälfte des |
Gesellschaftskapitals vertreten. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, | Gesellschaftskapitals vertreten. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, |
ist eine neue Einberufung erforderlich und die neue Versammlung berät | ist eine neue Einberufung erforderlich und die neue Versammlung berät |
und beschliesst rechtsgültig, gleich welcher Anteil des Kapitals | und beschliesst rechtsgültig, gleich welcher Anteil des Kapitals |
vertreten ist. | vertreten ist. |
2. a) Ein Plan für die grenzüberschreitende Fusion gilt nur als | 2. a) Ein Plan für die grenzüberschreitende Fusion gilt nur als |
angenommen, wenn er mindestens drei Viertel der Stimmen erhalten hat. | angenommen, wenn er mindestens drei Viertel der Stimmen erhalten hat. |
b) In einfachen Kommanditgesellschaften und Genossenschaften steht das | b) In einfachen Kommanditgesellschaften und Genossenschaften steht das |
Stimmrecht der Gesellschafter im Verhältnis zu ihrem Anteil am | Stimmrecht der Gesellschafter im Verhältnis zu ihrem Anteil am |
Gesellschaftsvermögen und wird das Anwesenheitsquorum im Verhältnis | Gesellschaftsvermögen und wird das Anwesenheitsquorum im Verhältnis |
zum Gesellschaftsvermögen berechnet. | zum Gesellschaftsvermögen berechnet. |
In Abweichung von vorhergehendem Absatz ist die Zustimmung der | In Abweichung von vorhergehendem Absatz ist die Zustimmung der |
Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft für eine mit Fusion | Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft für eine mit Fusion |
durch Übernahme gleichgesetzte Rechtshandlung nicht erforderlich. | durch Übernahme gleichgesetzte Rechtshandlung nicht erforderlich. |
§ 2 - Sind mehrere Gattungen von Aktien, Wertpapieren oder Anteilen | § 2 - Sind mehrere Gattungen von Aktien, Wertpapieren oder Anteilen |
vorhanden, die das in der Satzung festgelegte Kapital vertreten oder | vorhanden, die das in der Satzung festgelegte Kapital vertreten oder |
nicht, und geht mit der grenzüberschreitenden Fusion eine Änderung | nicht, und geht mit der grenzüberschreitenden Fusion eine Änderung |
ihrer jeweiligen Rechte einher, ist Artikel 560 Absatz 4 entsprechend | ihrer jeweiligen Rechte einher, ist Artikel 560 Absatz 4 entsprechend |
anwendbar. | anwendbar. |
§ 3 - Das Einverständnis aller Gesellschafter ist erforderlich: | § 3 - Das Einverständnis aller Gesellschafter ist erforderlich: |
1. in übernehmenden oder zu übernehmenden Gesellschaften, die offene | 1. in übernehmenden oder zu übernehmenden Gesellschaften, die offene |
Handelsgesellschaften sind, | Handelsgesellschaften sind, |
2. in zu übernehmenden Gesellschaften, wenn die übernehmende | 2. in zu übernehmenden Gesellschaften, wenn die übernehmende |
Gesellschaft eine der folgenden Rechtsformen hat: | Gesellschaft eine der folgenden Rechtsformen hat: |
a) offene Handelsgesellschaft, | a) offene Handelsgesellschaft, |
b) einfache Kommanditgesellschaft, | b) einfache Kommanditgesellschaft, |
c) Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung. | c) Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung. |
In den in Absatz 1 erwähnten Fällen ist gegebenenfalls das einstimmige | In den in Absatz 1 erwähnten Fällen ist gegebenenfalls das einstimmige |
Einverständnis der Inhaber von Anteilen, die das Gesellschaftskapital | Einverständnis der Inhaber von Anteilen, die das Gesellschaftskapital |
nicht vertreten, erforderlich. | nicht vertreten, erforderlich. |
§ 4 - In einfachen Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften | § 4 - In einfachen Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften |
auf Aktien ist ausserdem das Einverständnis aller Komplementäre | auf Aktien ist ausserdem das Einverständnis aller Komplementäre |
erforderlich. | erforderlich. |
§ 5 - Die Generalversammlung jeder der fusionierenden Gesellschaften | § 5 - Die Generalversammlung jeder der fusionierenden Gesellschaften |
kann die Fusion davon abhängig machen, dass die Modalitäten für die | kann die Fusion davon abhängig machen, dass die Modalitäten für die |
Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden | Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden |
Fusion hervorgehenden Gesellschaft ausdrücklich von ihr bestätigt | Fusion hervorgehenden Gesellschaft ausdrücklich von ihr bestätigt |
werden. | werden. |
§ 6 - Unmittelbar nach dem Beschluss zur grenzüberschreitenden Fusion | § 6 - Unmittelbar nach dem Beschluss zur grenzüberschreitenden Fusion |
werden etwaige Änderungen der Satzung der übernehmenden Gesellschaft, | werden etwaige Änderungen der Satzung der übernehmenden Gesellschaft, |
einschliesslich etwaiger Klauseln zur Änderung ihres | einschliesslich etwaiger Klauseln zur Änderung ihres |
Gesellschaftszwecks, unter Einhaltung der Vorschriften des | Gesellschaftszwecks, unter Einhaltung der Vorschriften des |
vorliegenden Gesetzbuches in Bezug auf Anwesenheit und Mehrheit | vorliegenden Gesetzbuches in Bezug auf Anwesenheit und Mehrheit |
festgelegt. Solange diese Satzungsänderung nicht erfolgt ist, ist der | festgelegt. Solange diese Satzungsänderung nicht erfolgt ist, ist der |
Beschluss zur grenzüberschreitenden Fusion unwirksam. | Beschluss zur grenzüberschreitenden Fusion unwirksam. |
§ 7 - In jeder der an der Fusion beteiligten Gesellschaften wird das | § 7 - In jeder der an der Fusion beteiligten Gesellschaften wird das |
Protokoll der Generalversammlung, die die Fusion beschliesst, durch | Protokoll der Generalversammlung, die die Fusion beschliesst, durch |
authentische Urkunde aufgestellt. | authentische Urkunde aufgestellt. |
In der Urkunde werden die Feststellungen des in Artikel 772/9 | In der Urkunde werden die Feststellungen des in Artikel 772/9 |
erwähnten Berichts wiedergegeben. | erwähnten Berichts wiedergegeben. |
Art. 772/12 - Der beurkundende Notar muss nach Überprüfung das | Art. 772/12 - Der beurkundende Notar muss nach Überprüfung das |
Vorhandensein und die sowohl interne als externe Gesetzmässigkeit der | Vorhandensein und die sowohl interne als externe Gesetzmässigkeit der |
Rechtshandlungen und Formalitäten, die der Gesellschaft obliegen, bei | Rechtshandlungen und Formalitäten, die der Gesellschaft obliegen, bei |
der er tätig wird, bestätigen. Zu diesem Zweck stellt er unverzüglich | der er tätig wird, bestätigen. Zu diesem Zweck stellt er unverzüglich |
eine Bescheinigung aus, aus der zweifelsfrei hervorgeht, dass die der | eine Bescheinigung aus, aus der zweifelsfrei hervorgeht, dass die der |
grenzüberschreitenden Fusion vorangehenden Rechtshandlungen und | grenzüberschreitenden Fusion vorangehenden Rechtshandlungen und |
Formalitäten, die in vorliegendem Abschnitt vorgesehen sind, | Formalitäten, die in vorliegendem Abschnitt vorgesehen sind, |
ordnungsgemäss vollzogen wurden. | ordnungsgemäss vollzogen wurden. |
Art. 772/13 - Der Notar stellt sicher, dass die fusionierenden | Art. 772/13 - Der Notar stellt sicher, dass die fusionierenden |
Gesellschaften einem gemeinsamen gleich lautenden Fusionsplan | Gesellschaften einem gemeinsamen gleich lautenden Fusionsplan |
zugestimmt haben, und gegebenenfalls, dass eine Vereinbarung über die | zugestimmt haben, und gegebenenfalls, dass eine Vereinbarung über die |
Mitbestimmung der Arbeitnehmer gemäss den Bestimmungen in Ausführung | Mitbestimmung der Arbeitnehmer gemäss den Bestimmungen in Ausführung |
von Artikel 16 der Richtlinie 2005/56/EG geschlossen wurde. | von Artikel 16 der Richtlinie 2005/56/EG geschlossen wurde. |
Hierzu legt jede der fusionierenden Gesellschaften dem in Absatz 1 | Hierzu legt jede der fusionierenden Gesellschaften dem in Absatz 1 |
erwähnten Notar die in Artikel 772/12 vorgesehene Bescheinigung | erwähnten Notar die in Artikel 772/12 vorgesehene Bescheinigung |
innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Erteilung und den von der in | innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Erteilung und den von der in |
Artikel 772/11 erwähnten Generalversammlung genehmigten gemeinsamen | Artikel 772/11 erwähnten Generalversammlung genehmigten gemeinsamen |
Fusionsplan vor. | Fusionsplan vor. |
Art. 772/14 - Die grenzüberschreitende Fusion durch Übernahme wird zu | Art. 772/14 - Die grenzüberschreitende Fusion durch Übernahme wird zu |
dem Zeitpunkt wirksam, an dem der beurkundende Notar auf Antrag der | dem Zeitpunkt wirksam, an dem der beurkundende Notar auf Antrag der |
fusionierenden Gesellschaften und auf Vorlage der Bescheinigungen und | fusionierenden Gesellschaften und auf Vorlage der Bescheinigungen und |
anderer Belege für die Handlungen die Vollziehung der Fusion | anderer Belege für die Handlungen die Vollziehung der Fusion |
feststellt. Bei einer grenzüberschreitenden Fusion durch Gründung | feststellt. Bei einer grenzüberschreitenden Fusion durch Gründung |
einer neuen Gesellschaft muss die neue Gesellschaft darüber hinaus | einer neuen Gesellschaft muss die neue Gesellschaft darüber hinaus |
gegründet sein. | gegründet sein. |
Diese Urkunde wird gemäss Artikel 74 hinterlegt und auszugsweise | Diese Urkunde wird gemäss Artikel 74 hinterlegt und auszugsweise |
bekannt gemacht und gegebenenfalls werden die Urkunden über die | bekannt gemacht und gegebenenfalls werden die Urkunden über die |
Änderung der Satzung der übernehmenden Gesellschaft gemäss Artikel 74 | Änderung der Satzung der übernehmenden Gesellschaft gemäss Artikel 74 |
hinterlegt und bekannt gemacht. | hinterlegt und bekannt gemacht. |
Der König bestimmt die Modalitäten, gemäss denen dem ausländischen | Der König bestimmt die Modalitäten, gemäss denen dem ausländischen |
Register, bei dem die ausländische Gesellschaft ihre Urkunden | Register, bei dem die ausländische Gesellschaft ihre Urkunden |
hinterlegt hat, das Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Fusion | hinterlegt hat, das Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Fusion |
notifiziert wird. » | notifiziert wird. » |
Art. 78 - Artikel 773 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 78 - Artikel 773 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) In Nummer 1 werden die Wörter "und Artikel 743" durch die Wörter ", | a) In Nummer 1 werden die Wörter "und Artikel 743" durch die Wörter ", |
Artikel 743, Artikel 772/6 und Artikel 772/7" ersetzt. | Artikel 743, Artikel 772/6 und Artikel 772/7" ersetzt. |
b) In Nummer 2 werden die Wörter "und den Artikeln 746 und 748" durch | b) In Nummer 2 werden die Wörter "und den Artikeln 746 und 748" durch |
die Wörter ", den Artikeln 746 und 748 und den Artikeln 772/8 und | die Wörter ", den Artikeln 746 und 748 und den Artikeln 772/8 und |
772/9" ersetzt. | 772/9" ersetzt. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Selbständigen | Die Ministerin der Selbständigen |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Pensionen | Die Ministerin der Pensionen |
Frau M. ARENA | Frau M. ARENA |
Der Minister der Energie | Der Minister der Energie |
P. MAGNETTE | P. MAGNETTE |
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung | Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |