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Vue multilingue de Loi du 08/07/2018
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Loi modifiant la loi du 8 avril 1965 instituant le dépôt légal à la Bibliothèque royale de Belgique. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 8 april 1965 tot instelling van het wettelijk depot bij de Koninklijke Bibliotheek van België. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 8 JUILLET 2018. - Loi modifiant la loi du 8 avril 1965 instituant le dépôt légal à la Bibliothèque royale de Belgique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 8 juillet 2018 modifiant la loi du 8 avril 1965 instituant le FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 8 JULI 2018. - Wet tot wijziging van de wet van 8 april 1965 tot instelling van het wettelijk depot bij de Koninklijke Bibliotheek van België. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 8 juli 2018 tot wijziging van de wet van 8 april 1965 tot instelling van het wettelijk depot bij de Koninklijke Bibliotheek van België (Belgisch
dépôt légal à la Bibliothèque royale de Belgique (Moniteur belge du 20 Staatsblad van 20 juli 2018).
juillet 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK
8. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 8. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965
zur Einführung der Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche zur Einführung der Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche
Bibliothek von Belgien Bibliothek von Belgien
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der
Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von
Belgien, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2006, wird wie Belgien, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2006, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt ersetzt: 1. Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt ersetzt:
"Unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen, in den "Unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen, in den
vom König festgelegten Grenzen und gemäß den von Ihm festgelegten vom König festgelegten Grenzen und gemäß den von Ihm festgelegten
Modalitäten muss von Veröffentlichungen jeder Art, die durch Buchdruck Modalitäten muss von Veröffentlichungen jeder Art, die durch Buchdruck
oder andere grafische Verfahren vervielfältigt werden, Mikrofilme und oder andere grafische Verfahren vervielfältigt werden, Mikrofilme und
auf digitalen Datenträgern jeder Art veröffentlichte Unterlagen auf digitalen Datenträgern jeder Art veröffentlichte Unterlagen
eingeschlossen, ein Exemplar an die Königliche Bibliothek von Belgien eingeschlossen, ein Exemplar an die Königliche Bibliothek von Belgien
abgeliefert werden. Von dieser Pflicht ausgeschlossen sind abgeliefert werden. Von dieser Pflicht ausgeschlossen sind
kinematografische Verfahren und Online-Veröffentlichungen, die private kinematografische Verfahren und Online-Veröffentlichungen, die private
Daten enthalten oder nur für eine begrenzte Gruppe von Personen Daten enthalten oder nur für eine begrenzte Gruppe von Personen
bestimmt sind und mittels eines Benutzernamens (Login) und eines bestimmt sind und mittels eines Benutzernamens (Login) und eines
Passwortes zugänglich sind. Passwortes zugänglich sind.
Mit digitalem Datenträger sind alle Veröffentlichungen gemeint, die Mit digitalem Datenträger sind alle Veröffentlichungen gemeint, die
öffentlich auf Trägern verbreitet werden, deren Art und Eigenschaften öffentlich auf Trägern verbreitet werden, deren Art und Eigenschaften
vom König festgelegt werden. vom König festgelegt werden.
Von nicht periodischen Veröffentlichungen, Büchern und Broschüren Von nicht periodischen Veröffentlichungen, Büchern und Broschüren
werden zwei Papierexemplare abgeliefert." werden zwei Papierexemplare abgeliefert."
2. Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein neuer Absatz mit folgendem 2. Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein neuer Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Bei einer öffentlichen Verbreitung auf Papier und auf digitalem "Bei einer öffentlichen Verbreitung auf Papier und auf digitalem
Datenträger wird unbeschadet des Absatzes 3 die Veröffentlichung auf Datenträger wird unbeschadet des Absatzes 3 die Veröffentlichung auf
digitalem Datenträger ebenfalls abgeliefert." digitalem Datenträger ebenfalls abgeliefert."
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
19. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 19. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Die Ablieferung ist Pflicht für Veröffentlichungen, die in Belgien "Die Ablieferung ist Pflicht für Veröffentlichungen, die in Belgien
verlegt werden, und in den vom König festgelegten Grenzen und gemäß verlegt werden, und in den vom König festgelegten Grenzen und gemäß
den von Ihm festgelegten Modalitäten für Veröffentlichungen, die im den von Ihm festgelegten Modalitäten für Veröffentlichungen, die im
Ausland verlegt werden und bei denen der Autor oder einer der Autoren Ausland verlegt werden und bei denen der Autor oder einer der Autoren
seinen Wohnsitz in Belgien hat." seinen Wohnsitz in Belgien hat."
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Die Ablieferung wird von Amts wegen für jede Ausgabe von Büchern und "Die Ablieferung wird von Amts wegen für jede Ausgabe von Büchern und
Broschüren, Mikrofilmen und digitalen Datenträgern jeder Art Broschüren, Mikrofilmen und digitalen Datenträgern jeder Art
vorgenommen." vorgenommen."
3. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: 3. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
"Für andere Veröffentlichungen kann die Ablieferung durch "Für andere Veröffentlichungen kann die Ablieferung durch
Sonderbeschluss des Generaldirektors der Königlichen Bibliothek von Sonderbeschluss des Generaldirektors der Königlichen Bibliothek von
Belgien vorgeschrieben werden." Belgien vorgeschrieben werden."
Art. 4 - Artikel 5 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 4 - Artikel 5 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Unter den Werken, für die eine Zahlung vorgesehen ist, bestimmt der "Unter den Werken, für die eine Zahlung vorgesehen ist, bestimmt der
Generaldirektor der Königlichen Bibliothek von Belgien diejenigen, Generaldirektor der Königlichen Bibliothek von Belgien diejenigen,
deren Ablieferung vorläufig ist; innerhalb eines Monats nach deren Ablieferung vorläufig ist; innerhalb eines Monats nach
Ablieferung entscheidet er, ob das betreffende Werk endgültig gekauft Ablieferung entscheidet er, ob das betreffende Werk endgültig gekauft
oder ohne Entschädigung zurückgegeben wird." oder ohne Entschädigung zurückgegeben wird."
Art. 5 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 5 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter 1. In § 1 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter
"per Einschreibesendung" ersetzt. "per Einschreibesendung" ersetzt.
2. [Abänderung des niederländischen Textes von § 3 Absatz 2] 2. [Abänderung des niederländischen Textes von § 3 Absatz 2]
3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "des Einschreibebriefs" durch die 3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "des Einschreibebriefs" durch die
Wörter "der Einschreibesendung" ersetzt. Wörter "der Einschreibesendung" ersetzt.
Art. 6 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 2 Art. 6 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 2
und 3 Nr. 1 und 2. und 3 Nr. 1 und 2.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 2018 Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Die Staatssekretärin für Wissenschaftspolitik Die Staatssekretärin für Wissenschaftspolitik
Z. DEMIR Z. DEMIR
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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