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Loi modifiant la loi du 8 avril 1965 instituant le dépôt légal à la Bibliothèque royale de Belgique. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 8 april 1965 tot instelling van het wettelijk depot bij de Koninklijke Bibliotheek van België. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 8 JUILLET 2018. - Loi modifiant la loi du 8 avril 1965 instituant le dépôt légal à la Bibliothèque royale de Belgique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 8 juillet 2018 modifiant la loi du 8 avril 1965 instituant le | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 8 JULI 2018. - Wet tot wijziging van de wet van 8 april 1965 tot instelling van het wettelijk depot bij de Koninklijke Bibliotheek van België. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 8 juli 2018 tot wijziging van de wet van 8 april 1965 tot instelling van het wettelijk depot bij de Koninklijke Bibliotheek van België (Belgisch |
dépôt légal à la Bibliothèque royale de Belgique (Moniteur belge du 20 | Staatsblad van 20 juli 2018). |
juillet 2018). | |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK | FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK |
8. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 | 8. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 |
zur Einführung der Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche | zur Einführung der Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche |
Bibliothek von Belgien | Bibliothek von Belgien |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der | Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der |
Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von | Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von |
Belgien, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2006, wird wie | Belgien, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2006, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt ersetzt: | 1. Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt ersetzt: |
"Unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen, in den | "Unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen, in den |
vom König festgelegten Grenzen und gemäß den von Ihm festgelegten | vom König festgelegten Grenzen und gemäß den von Ihm festgelegten |
Modalitäten muss von Veröffentlichungen jeder Art, die durch Buchdruck | Modalitäten muss von Veröffentlichungen jeder Art, die durch Buchdruck |
oder andere grafische Verfahren vervielfältigt werden, Mikrofilme und | oder andere grafische Verfahren vervielfältigt werden, Mikrofilme und |
auf digitalen Datenträgern jeder Art veröffentlichte Unterlagen | auf digitalen Datenträgern jeder Art veröffentlichte Unterlagen |
eingeschlossen, ein Exemplar an die Königliche Bibliothek von Belgien | eingeschlossen, ein Exemplar an die Königliche Bibliothek von Belgien |
abgeliefert werden. Von dieser Pflicht ausgeschlossen sind | abgeliefert werden. Von dieser Pflicht ausgeschlossen sind |
kinematografische Verfahren und Online-Veröffentlichungen, die private | kinematografische Verfahren und Online-Veröffentlichungen, die private |
Daten enthalten oder nur für eine begrenzte Gruppe von Personen | Daten enthalten oder nur für eine begrenzte Gruppe von Personen |
bestimmt sind und mittels eines Benutzernamens (Login) und eines | bestimmt sind und mittels eines Benutzernamens (Login) und eines |
Passwortes zugänglich sind. | Passwortes zugänglich sind. |
Mit digitalem Datenträger sind alle Veröffentlichungen gemeint, die | Mit digitalem Datenträger sind alle Veröffentlichungen gemeint, die |
öffentlich auf Trägern verbreitet werden, deren Art und Eigenschaften | öffentlich auf Trägern verbreitet werden, deren Art und Eigenschaften |
vom König festgelegt werden. | vom König festgelegt werden. |
Von nicht periodischen Veröffentlichungen, Büchern und Broschüren | Von nicht periodischen Veröffentlichungen, Büchern und Broschüren |
werden zwei Papierexemplare abgeliefert." | werden zwei Papierexemplare abgeliefert." |
2. Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein neuer Absatz mit folgendem | 2. Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein neuer Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Bei einer öffentlichen Verbreitung auf Papier und auf digitalem | "Bei einer öffentlichen Verbreitung auf Papier und auf digitalem |
Datenträger wird unbeschadet des Absatzes 3 die Veröffentlichung auf | Datenträger wird unbeschadet des Absatzes 3 die Veröffentlichung auf |
digitalem Datenträger ebenfalls abgeliefert." | digitalem Datenträger ebenfalls abgeliefert." |
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
19. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: | 19. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Die Ablieferung ist Pflicht für Veröffentlichungen, die in Belgien | "Die Ablieferung ist Pflicht für Veröffentlichungen, die in Belgien |
verlegt werden, und in den vom König festgelegten Grenzen und gemäß | verlegt werden, und in den vom König festgelegten Grenzen und gemäß |
den von Ihm festgelegten Modalitäten für Veröffentlichungen, die im | den von Ihm festgelegten Modalitäten für Veröffentlichungen, die im |
Ausland verlegt werden und bei denen der Autor oder einer der Autoren | Ausland verlegt werden und bei denen der Autor oder einer der Autoren |
seinen Wohnsitz in Belgien hat." | seinen Wohnsitz in Belgien hat." |
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Die Ablieferung wird von Amts wegen für jede Ausgabe von Büchern und | "Die Ablieferung wird von Amts wegen für jede Ausgabe von Büchern und |
Broschüren, Mikrofilmen und digitalen Datenträgern jeder Art | Broschüren, Mikrofilmen und digitalen Datenträgern jeder Art |
vorgenommen." | vorgenommen." |
3. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 3. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
"Für andere Veröffentlichungen kann die Ablieferung durch | "Für andere Veröffentlichungen kann die Ablieferung durch |
Sonderbeschluss des Generaldirektors der Königlichen Bibliothek von | Sonderbeschluss des Generaldirektors der Königlichen Bibliothek von |
Belgien vorgeschrieben werden." | Belgien vorgeschrieben werden." |
Art. 4 - Artikel 5 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 4 - Artikel 5 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Unter den Werken, für die eine Zahlung vorgesehen ist, bestimmt der | "Unter den Werken, für die eine Zahlung vorgesehen ist, bestimmt der |
Generaldirektor der Königlichen Bibliothek von Belgien diejenigen, | Generaldirektor der Königlichen Bibliothek von Belgien diejenigen, |
deren Ablieferung vorläufig ist; innerhalb eines Monats nach | deren Ablieferung vorläufig ist; innerhalb eines Monats nach |
Ablieferung entscheidet er, ob das betreffende Werk endgültig gekauft | Ablieferung entscheidet er, ob das betreffende Werk endgültig gekauft |
oder ohne Entschädigung zurückgegeben wird." | oder ohne Entschädigung zurückgegeben wird." |
Art. 5 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 5 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter | 1. In § 1 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter |
"per Einschreibesendung" ersetzt. | "per Einschreibesendung" ersetzt. |
2. [Abänderung des niederländischen Textes von § 3 Absatz 2] | 2. [Abänderung des niederländischen Textes von § 3 Absatz 2] |
3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "des Einschreibebriefs" durch die | 3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "des Einschreibebriefs" durch die |
Wörter "der Einschreibesendung" ersetzt. | Wörter "der Einschreibesendung" ersetzt. |
Art. 6 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 2 | Art. 6 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 2 |
und 3 Nr. 1 und 2. | und 3 Nr. 1 und 2. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Die Staatssekretärin für Wissenschaftspolitik | Die Staatssekretärin für Wissenschaftspolitik |
Z. DEMIR | Z. DEMIR |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |