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Loi relative à l'aide médicale urgente Traduction allemande Wet betreffende de dringende geneeskundige hulpverlening Duitse vertaling
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8 JUILLET 1964. - Loi relative à l'aide médicale urgente Traduction 8 JULI 1964. - Wet betreffende de dringende geneeskundige
allemande hulpverlening Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 27 De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie
décembre 2005 - en langue allemande de la loi du 8 juillet 1964 - op 27 december 2005 - van de wet van 8 juli 1964 betreffende de
relative à l'aide médicale urgente (Moniteur belge du 25 juillet dringende geneeskundige hulpverlening (Belgisch Staatsblad van 25 juli
1964), telle qu'elle a été modifiée successivement par : 1964), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- la loi du 22 mars 1971 modifiant l'article 10 de la loi du 8 juillet - de wet van 22 maart 1971 tot wijziging van artikel 10 van de wet van
1964 relative à l'aide médicale urgente (Moniteur belge du 23 avril 8 juli 1964 betreffende de dringende geneeskundige hulpverlening
1971); (Belgisch Staatsblad van 23 april 1971);
- la loi du 22 décembre 1977 relative aux propositions budgétaires - de wet van 22 december 1977 betreffende de budgettaire voorstellen
1977-1978 (Moniteur belge du 24 décembre 1977); 1977-1978 (Belgisch Staatsblad van 24 december 1977);
- la loi du 22 février 1994 contenant certaines dispositions relatives - de wet van 22 februari 1994 houdende sommige bepalingen inzake
à la Santé publique (Moniteur belge du 28 mai 1994); Volksgezondheid (Belgisch Staatsblad van 28 mei 1994);
- la loi du 22 février 1998 portant des dispositions sociales - de wet van 22 februari 1998 houdende sociale bepalingen (Belgisch
(Moniteur belge du 3 mars 1998); Staatsblad van 3 maart 1998);
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000);
- la loi du 14 janvier 2002 portant des mesures en matière de soins de - de wet van 14 januari 2002 houdende maatregelen inzake
santé (Moniteur belge du 22 février 2002); gezondheidszorg (Belgisch Staatsblad van 22 februari 2002);
- la loi-programme du 2 août 2002 (Moniteur belge du 29 août 2002); - de programmawet van 2 augustus 2002 (Belgisch Staatsblad van 29
augustus 2002);
- la loi-programme du 9 juillet 2004 (Moniteur belge du 15 juillet - de programmawet van 9 juli 2004 (Belgisch Staatsblad van 15 juli
2004); 2004);
- la loi du 27 décembre 2005 portant des dispositions diverses - de wet van 27 december 2005 houdende diverse bepalingen (Belgisch
(Moniteur belge du 30 décembre 2005). Staatsblad van 30 december 2005).
Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de
par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE
8. JULI 1964 - Gesetz über die dringende medizinische Hilfe 8. JULI 1964 - Gesetz über die dringende medizinische Hilfe
Artikel 1 - [Zweck des vorliegenden Gesetzes ist die Organisation der Artikel 1 - [Zweck des vorliegenden Gesetzes ist die Organisation der
dringenden medizinischen Hilfe. dringenden medizinischen Hilfe.
Unter dringender medizinischer Hilfe versteht man die unmittelbare Unter dringender medizinischer Hilfe versteht man die unmittelbare
Erbringung angemessener Hilfeleistungen für alle Personen, deren Erbringung angemessener Hilfeleistungen für alle Personen, deren
Gesundheitszustand infolge eines Unfalls oder einer plötzlichen Gesundheitszustand infolge eines Unfalls oder einer plötzlichen
Erkrankung oder der plötzlich auftretenden Komplikation einer Erkrankung oder der plötzlich auftretenden Komplikation einer
Erkrankung ein dringendes Eingreifen erforderlich macht nach einem Erkrankung ein dringendes Eingreifen erforderlich macht nach einem
Anruf über das einheitliche Rufsystem, durch das die Hilfeleistung, Anruf über das einheitliche Rufsystem, durch das die Hilfeleistung,
die Überführung und die Aufnahme in einen geeigneten Krankenhausdienst die Überführung und die Aufnahme in einen geeigneten Krankenhausdienst
gewährleistet werden. gewährleistet werden.
Der König legt die Modalitäten für die Arbeitsweise und die Verwaltung Der König legt die Modalitäten für die Arbeitsweise und die Verwaltung
der dringenden medizinischen Hilfe fest. Er sorgt dafür, dass die der dringenden medizinischen Hilfe fest. Er sorgt dafür, dass die
Handlungen aller Beteiligten mit der Zielsetzung des vorliegenden Handlungen aller Beteiligten mit der Zielsetzung des vorliegenden
Gesetzes im Einklang stehen.] Gesetzes im Einklang stehen.]
[Art. 1 ersetzt durch Art. 251 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom [Art. 1 ersetzt durch Art. 251 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom
3. März 1998)] 3. März 1998)]
Art. 2 - Die Kosten für die Einrichtung und die Arbeitsweise des Art. 2 - Die Kosten für die Einrichtung und die Arbeitsweise des
einheitlichen Rufsystems gehen zu Lasten des Staates in dem Masse, wie einheitlichen Rufsystems gehen zu Lasten des Staates in dem Masse, wie
die Arbeiten und Personalanwerbungen sowie der Ankauf von Mobiliar, die Arbeiten und Personalanwerbungen sowie der Ankauf von Mobiliar,
Maschinen, Geräten und Material, die als notwendig erachtet werden, Maschinen, Geräten und Material, die als notwendig erachtet werden,
vom zuständigen Minister oder von seinem Beauftragten erlaubt worden vom zuständigen Minister oder von seinem Beauftragten erlaubt worden
sind. sind.
[Für die Personalausgaben wird dieser Lastenbetrag auf einer Grundlage [Für die Personalausgaben wird dieser Lastenbetrag auf einer Grundlage
berechnet, die sich an die Grundlage für die Festlegung der Entlohnung berechnet, die sich an die Grundlage für die Festlegung der Entlohnung
des Staatspersonals anlehnt.] des Staatspersonals anlehnt.]
[Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 170 des G. vom 22. Dezember 1977 [Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 170 des G. vom 22. Dezember 1977
(B.S. vom 24. Dezember 1977)] (B.S. vom 24. Dezember 1977)]
Art. 3 - Die Gemeinden, die vom König als Zentren des einheitlichen Art. 3 - Die Gemeinden, die vom König als Zentren des einheitlichen
Rufsystems bestimmt werden, müssen für dessen ordnungsgemässe Rufsystems bestimmt werden, müssen für dessen ordnungsgemässe
Arbeitsweise sorgen. Arbeitsweise sorgen.
[Ein Teil der Kosten, die von den Gemeinden getragen werden, die vom [Ein Teil der Kosten, die von den Gemeinden getragen werden, die vom
König als Zentren des einheitlichen Rufsystems bestimmt worden sind, König als Zentren des einheitlichen Rufsystems bestimmt worden sind,
werden vom Provinzgouverneur unter alle Gemeinden der Provinz, in der werden vom Provinzgouverneur unter alle Gemeinden der Provinz, in der
sich das Zentrum des einheitlichen Rufsystems befindet, aufgeteilt sich das Zentrum des einheitlichen Rufsystems befindet, aufgeteilt
gemäss den Normen, die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich gemäss den Normen, die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich
das Innere gehört, festgelegt worden sind.] das Innere gehört, festgelegt worden sind.]
[Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 152 des G. vom 2. August 2002 [Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 152 des G. vom 2. August 2002
(B.S. vom 29. August 2002)] (B.S. vom 29. August 2002)]
[Art. 3bis - § 1 - Ab einem vom König festzulegenden Datum dürfen für [Art. 3bis - § 1 - Ab einem vom König festzulegenden Datum dürfen für
die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ausschliesslich die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ausschliesslich
Ambulanzdienste in Anspruch genommen werden, die vom Minister, zu Ambulanzdienste in Anspruch genommen werden, die vom Minister, zu
dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, zugelassen dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, zugelassen
worden sind. worden sind.
Der König legt die Normen fest, denen die in Absatz 1 erwähnten Der König legt die Normen fest, denen die in Absatz 1 erwähnten
Dienste entsprechen müssen, um im Rahmen des in § 2 erwähnten Dienste entsprechen müssen, um im Rahmen des in § 2 erwähnten
Programms zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben. Die Programms zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben. Die
erwähnten Normen werden auf Vorschlag des Ministers, zu dessen erwähnten Normen werden auf Vorschlag des Ministers, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, nach Konzertierung Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, nach Konzertierung
mit dem Minister des Innern festgelegt. mit dem Minister des Innern festgelegt.
Die in Absatz 1 erwähnte Zulassung kann jederzeit entzogen werden, Die in Absatz 1 erwähnte Zulassung kann jederzeit entzogen werden,
wenn der Ambulanzdienst die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes wenn der Ambulanzdienst die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
oder die in Absatz 2 erwähnten Normen nicht einhält. oder die in Absatz 2 erwähnten Normen nicht einhält.
Der König kann Regeln in Bezug auf die Festlegung des Der König kann Regeln in Bezug auf die Festlegung des
Zulassungsverfahrens und den Zulassungsentzug festlegen. Zulassungsverfahrens und den Zulassungsentzug festlegen.
§ 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König die § 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König die
Kriterien fest, die für die Programmierung der Anzahl Ambulanzdienste Kriterien fest, die für die Programmierung der Anzahl Ambulanzdienste
anwendbar sind; es wird dabei dem Bedarf in Sachen dringende anwendbar sind; es wird dabei dem Bedarf in Sachen dringende
medizinische Hilfe Rechnung getragen. medizinische Hilfe Rechnung getragen.
§ 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Zulassungsnormen und § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Zulassungsnormen und
Programmierungskriterien betreffen unter anderem die Fahrzeuge, die Programmierungskriterien betreffen unter anderem die Fahrzeuge, die
von den Ambulanzdiensten in Ausführung des vorliegenden Gesetzes von den Ambulanzdiensten in Ausführung des vorliegenden Gesetzes
benutzt werden, sowie die Anzahl Abfahrtsorte. benutzt werden, sowie die Anzahl Abfahrtsorte.
§ 4 - Sollte die Anzahl Dienste, Ambulanzen oder Abfahrtsorte, die den § 4 - Sollte die Anzahl Dienste, Ambulanzen oder Abfahrtsorte, die den
Zulassungsnormen entsprechen, über der Anzahl liegen, die in dem in § Zulassungsnormen entsprechen, über der Anzahl liegen, die in dem in §
2 erwähnten Programm vorgesehen ist, kann der König durch einen im 2 erwähnten Programm vorgesehen ist, kann der König durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass die Zulassung einer Prioritätsreihenfolge Ministerrat beratenen Erlass die Zulassung einer Prioritätsreihenfolge
nach den von Ihm festgelegten Kriterien unterwerfen. nach den von Ihm festgelegten Kriterien unterwerfen.
§ 5 - Ab dem in § 1 Absatz 1 erwähnten Datum werden alle in Artikel 5 § 5 - Ab dem in § 1 Absatz 1 erwähnten Datum werden alle in Artikel 5
Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Konzessionsvereinbarungen Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Konzessionsvereinbarungen
und alle in Artikel 5 Absatz 3, so wie dieser Artikel vor und alle in Artikel 5 Absatz 3, so wie dieser Artikel vor
In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 14. Januar 2002 anwendbar war, In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 14. Januar 2002 anwendbar war,
erwähnten Abkommen zwischen dem Staat und Privatpersonen von Rechts erwähnten Abkommen zwischen dem Staat und Privatpersonen von Rechts
wegen aufgehoben.] wegen aufgehoben.]
[Art. 3bis eingefügt durch Art. 117 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. [Art. 3bis eingefügt durch Art. 117 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S.
vom 22. Februar 2002)] vom 22. Februar 2002)]
Art. 4 - Auf eine persönlich an einen Arzt gerichtete Anfrage des Art. 4 - Auf eine persönlich an einen Arzt gerichtete Anfrage des
Angestellten des einheitlichen Rufsystems ist der Arzt verpflichtet, Angestellten des einheitlichen Rufsystems ist der Arzt verpflichtet,
sich an den ihm angewiesenen Ort zu begeben und den in Artikel 1 sich an den ihm angewiesenen Ort zu begeben und den in Artikel 1
erwähnten Personen die notwendige erste Hilfe zukommen zu lassen. Von erwähnten Personen die notwendige erste Hilfe zukommen zu lassen. Von
dieser Pflicht ist er lediglich im Fall einer Verhinderung aufgrund dieser Pflicht ist er lediglich im Fall einer Verhinderung aufgrund
der Erfüllung dringenderer beruflicher Pflichten oder aus einem der Erfüllung dringenderer beruflicher Pflichten oder aus einem
anderen aussergewöhnlich schwerwiegenden Grund befreit; er muss den anderen aussergewöhnlich schwerwiegenden Grund befreit; er muss den
Angestellten bei dessen Anruf von seiner Verhinderung in Kenntnis Angestellten bei dessen Anruf von seiner Verhinderung in Kenntnis
setzen. setzen.
[Art. 4bis - Auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems [Art. 4bis - Auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems
ist das Einsatzteam der Funktion "Mobiler Rettungsdienst" ist das Einsatzteam der Funktion "Mobiler Rettungsdienst"
verpflichtet, sich an den ihm angewiesenen Ort zu begeben, dort die verpflichtet, sich an den ihm angewiesenen Ort zu begeben, dort die
dringenden medizinischen und krankenpflegerischen Handlungen dringenden medizinischen und krankenpflegerischen Handlungen
vorzunehmen und den Patienten gegebenenfalls zu überwachen und zu vorzunehmen und den Patienten gegebenenfalls zu überwachen und zu
versorgen während seiner Überführung in das dem Team angewiesene versorgen während seiner Überführung in das dem Team angewiesene
Krankenhaus oder, in den vom König festgelegten Fällen, in das in Krankenhaus oder, in den vom König festgelegten Fällen, in das in
Anbetracht des Zustands des oder der Patienten geeignetste Anbetracht des Zustands des oder der Patienten geeignetste
Krankenhaus.] Krankenhaus.]
[Art. 4bis eingefügt durch Art. 252 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. [Art. 4bis eingefügt durch Art. 252 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S.
vom 3. März 1998)] vom 3. März 1998)]
Art. 5 - Auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems ist Art. 5 - Auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems ist
jeder, der effektiv für die Arbeitsweise eines von den öffentlichen jeder, der effektiv für die Arbeitsweise eines von den öffentlichen
Behörden organisierten oder konzessionierten Ambulanzdienstes Behörden organisierten oder konzessionierten Ambulanzdienstes
verantwortlich ist, verpflichtet, die in Artikel 1 erwähnten Personen verantwortlich ist, verpflichtet, die in Artikel 1 erwähnten Personen
in das ihm angewiesene Krankenhaus zu bringen und unverzüglich alle in das ihm angewiesene Krankenhaus zu bringen und unverzüglich alle
dafür notwendigen Massnahmen zu treffen. dafür notwendigen Massnahmen zu treffen.
Wenn er der Anfrage aus einem aussergewöhnlich schwerwiegenden Grund Wenn er der Anfrage aus einem aussergewöhnlich schwerwiegenden Grund
nicht Folge leisten kann, muss er den Angestellten bei dessen Anruf nicht Folge leisten kann, muss er den Angestellten bei dessen Anruf
davon in Kenntnis setzen. davon in Kenntnis setzen.
Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Absätze sind ebenfalls Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Absätze sind ebenfalls
anwendbar auf Privatpersonen, die über eine oder mehrere Ambulanzen anwendbar auf Privatpersonen, die über eine oder mehrere Ambulanzen
verfügen und sich auf der Grundlage eines mit dem Staat verfügen und sich auf der Grundlage eines mit dem Staat
abgeschlossenen Abkommens bereit erklärt haben, [in der dringenden abgeschlossenen Abkommens bereit erklärt haben, [in der dringenden
medizinischen Hilfe mitzuwirken.] medizinischen Hilfe mitzuwirken.]
[Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch Art. 253 Nr. 2 des G. vom 22. Februar [Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch Art. 253 Nr. 2 des G. vom 22. Februar
1998 (B.S. vom 3. März 1998)] 1998 (B.S. vom 3. März 1998)]
Ab einem gemäss Art. 127 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. vom 22. Ab einem gemäss Art. 127 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. vom 22.
Februar 2002) vom König festzulegenden Datum lautet Art. 5 wie folgt: Februar 2002) vom König festzulegenden Datum lautet Art. 5 wie folgt:
« Art. 5 - Auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems « Art. 5 - Auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems
ist jeder, der effektiv für die Arbeitsweise [eines zugelassenen ist jeder, der effektiv für die Arbeitsweise [eines zugelassenen
Ambulanzdienstes] verantwortlich ist, verpflichtet, die in Artikel 1 Ambulanzdienstes] verantwortlich ist, verpflichtet, die in Artikel 1
erwähnten Personen in das ihm angewiesene Krankenhaus zu bringen und erwähnten Personen in das ihm angewiesene Krankenhaus zu bringen und
unverzüglich alle dafür notwendigen Massnahmen zu treffen. unverzüglich alle dafür notwendigen Massnahmen zu treffen.
Wenn er der Anfrage aus einem aussergewöhnlich schwerwiegenden Grund Wenn er der Anfrage aus einem aussergewöhnlich schwerwiegenden Grund
nicht Folge leisten kann, muss er den Angestellten bei dessen Anruf nicht Folge leisten kann, muss er den Angestellten bei dessen Anruf
davon in Kenntnis setzen. davon in Kenntnis setzen.
[...] [...]
[Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 118 Nr. 1 und Abs. 3 aufgehoben [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 118 Nr. 1 und Abs. 3 aufgehoben
durch Art. 118 Nr. 2 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. vom 22. Februar durch Art. 118 Nr. 2 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. vom 22. Februar
2002)] » 2002)] »
Art. 6 - Auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems, Art. 6 - Auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems,
[der gegebenenfalls einer Anfrage des Arztes des Einsatzteams der [der gegebenenfalls einer Anfrage des Arztes des Einsatzteams der
Funktion "Mobiler Rettungsdienst", der sich bei dem oder den Patienten Funktion "Mobiler Rettungsdienst", der sich bei dem oder den Patienten
befindet und ihm gemäss Artikel 4bis das geeignetste Krankenhaus befindet und ihm gemäss Artikel 4bis das geeignetste Krankenhaus
anweist, Folge leistet], ist jeder, der für die Aufnahmen in einem anweist, Folge leistet], ist jeder, der für die Aufnahmen in einem
Krankenhaus verantwortlich ist, verpflichtet, die in Artikel 1 Krankenhaus verantwortlich ist, verpflichtet, die in Artikel 1
erwähnten Personen ohne vorhergehende Formalitäten [aufzunehmen] und erwähnten Personen ohne vorhergehende Formalitäten [aufzunehmen] und
unverzüglich alle aufgrund deren Zustands notwendigen Massnahmen zu unverzüglich alle aufgrund deren Zustands notwendigen Massnahmen zu
treffen. treffen.
[Art. 6 abgeändert durch Art. 254 Nr. 1 und 2 des G. vom 22. Februar [Art. 6 abgeändert durch Art. 254 Nr. 1 und 2 des G. vom 22. Februar
1998 (B.S. vom 3. März 1998)] 1998 (B.S. vom 3. März 1998)]
[Art. 6bis - § 1 - Pro Provinz wird ein Aus- und Fortbildungszentrum [Art. 6bis - § 1 - Pro Provinz wird ein Aus- und Fortbildungszentrum
für Sanitäter-Krankenwagenfahrer eingerichtet, dessen Auftrag darin für Sanitäter-Krankenwagenfahrer eingerichtet, dessen Auftrag darin
besteht, den Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Anwärtern die erforderlichen besteht, den Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Anwärtern die erforderlichen
theoretischen und praktischen Kenntnisse im Hinblick auf eine theoretischen und praktischen Kenntnisse im Hinblick auf eine
effiziente Hilfeleistung für die in Artikel 1 des vorliegenden effiziente Hilfeleistung für die in Artikel 1 des vorliegenden
Gesetzes erwähnten Personen zu vermitteln. Diese Zentren sorgen auch Gesetzes erwähnten Personen zu vermitteln. Diese Zentren sorgen auch
für die Weiterbildung der Sanitäter-Krankenwagenfahrer. für die Weiterbildung der Sanitäter-Krankenwagenfahrer.
Die Zentren werden vom König unter den Bedingungen des vorliegenden Die Zentren werden vom König unter den Bedingungen des vorliegenden
Gesetzes und nach den von Ihm festgelegten Modalitäten zugelassen. Der Gesetzes und nach den von Ihm festgelegten Modalitäten zugelassen. Der
König legt die Regeln für die Organisation, die Arbeitsweise und die König legt die Regeln für die Organisation, die Arbeitsweise und die
Kontrolle der Zentren sowie die Modalitäten der Aus- und Fortbildung Kontrolle der Zentren sowie die Modalitäten der Aus- und Fortbildung
fest. fest.
Die Betriebskosten der Ausbildungszentren werden durch Staatszuschüsse Die Betriebskosten der Ausbildungszentren werden durch Staatszuschüsse
und durch die Einschreibegebühren der Anwärter nach den vom König und durch die Einschreibegebühren der Anwärter nach den vom König
festgelegten Modalitäten gedeckt. festgelegten Modalitäten gedeckt.
§ 2 - Niemand darf die Funktion eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers im § 2 - Niemand darf die Funktion eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers im
Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe ausüben, ohne Inhaber eines Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe ausüben, ohne Inhaber eines
von einem Aus- und Fortbildungszentrum nach den vom König festgelegten von einem Aus- und Fortbildungszentrum nach den vom König festgelegten
Modalitäten und Bedingungen ausgestellten Brevets eines Modalitäten und Bedingungen ausgestellten Brevets eines
Sanitäter-Krankenwagenfahrers zu sein. Sanitäter-Krankenwagenfahrers zu sein.
§ 3 - Der Verantwortliche eines im Rahmen der dringenden medizinischen § 3 - Der Verantwortliche eines im Rahmen der dringenden medizinischen
Hilfe zugelassenen oder konzessionierten Dienstes darf nur mit Hilfe zugelassenen oder konzessionierten Dienstes darf nur mit
Sanitäter-Krankenwagenfahrern arbeiten, die Inhaber eines von einem Sanitäter-Krankenwagenfahrern arbeiten, die Inhaber eines von einem
Ausbildungszentrum nach den vom König festgelegten Modalitäten und Ausbildungszentrum nach den vom König festgelegten Modalitäten und
Bedingungen ausgestellten Brevets sind.] Bedingungen ausgestellten Brevets sind.]
[Art. 6bis eingefügt durch Art. 8 des G. vom 22. Februar 1994 (B.S. [Art. 6bis eingefügt durch Art. 8 des G. vom 22. Februar 1994 (B.S.
vom 28. Mai 1994)] » vom 28. Mai 1994)] »
Ab einem gemäss Art. 210 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli Ab einem gemäss Art. 210 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli
2004), selbst ersetzt durch Art. 123 des G. vom 27. Dezember 2005 2004), selbst ersetzt durch Art. 123 des G. vom 27. Dezember 2005
(B.S. vom 30. Dezember 2005), vom König festzulegenden Datum und (B.S. vom 30. Dezember 2005), vom König festzulegenden Datum und
spätestens am 1. Januar 2007 lautet neuer Artikel 6bis wie folgt: spätestens am 1. Januar 2007 lautet neuer Artikel 6bis wie folgt:
« [Art. 6bis - Der König kann andere als die in den Artikeln 4, 4bis, « [Art. 6bis - Der König kann andere als die in den Artikeln 4, 4bis,
5 und 6 erwähnten Beteiligten bestimmen.] 5 und 6 erwähnten Beteiligten bestimmen.]
[Neuer Artikel 6bis eingefügt durch Art. 208 des G. vom 9. Juli 2004 [Neuer Artikel 6bis eingefügt durch Art. 208 des G. vom 9. Juli 2004
(B.S. vom 15. Juli 2004)] (B.S. vom 15. Juli 2004)]
Ab einem gemäss Art. 127 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. vom 22. Ab einem gemäss Art. 127 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. vom 22.
Februar 2002) vom König festzulegenden Datum lautet Artikel 6bis wie Februar 2002) vom König festzulegenden Datum lautet Artikel 6bis wie
folgt: folgt:
« Art. 6bis - § 1 - Pro Provinz wird ein Aus- und Fortbildungszentrum « Art. 6bis - § 1 - Pro Provinz wird ein Aus- und Fortbildungszentrum
für Sanitäter-Krankenwagenfahrer eingerichtet, dessen Auftrag darin für Sanitäter-Krankenwagenfahrer eingerichtet, dessen Auftrag darin
besteht, den Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Anwärtern die erforderlichen besteht, den Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Anwärtern die erforderlichen
theoretischen und praktischen Kenntnisse im Hinblick auf eine theoretischen und praktischen Kenntnisse im Hinblick auf eine
effiziente Hilfeleistung für die in Artikel 1 des vorliegenden effiziente Hilfeleistung für die in Artikel 1 des vorliegenden
Gesetzes erwähnten Personen zu vermitteln. Diese Zentren sorgen auch Gesetzes erwähnten Personen zu vermitteln. Diese Zentren sorgen auch
für die Weiterbildung der Sanitäter-Krankenwagenfahrer. für die Weiterbildung der Sanitäter-Krankenwagenfahrer.
Die Zentren werden vom König unter den Bedingungen des vorliegenden Die Zentren werden vom König unter den Bedingungen des vorliegenden
Gesetzes und nach den von Ihm festgelegten Modalitäten zugelassen. Der Gesetzes und nach den von Ihm festgelegten Modalitäten zugelassen. Der
König legt die Regeln für die Organisation, die Arbeitsweise und die König legt die Regeln für die Organisation, die Arbeitsweise und die
Kontrolle der Zentren sowie die Modalitäten der Aus- und Fortbildung Kontrolle der Zentren sowie die Modalitäten der Aus- und Fortbildung
fest. fest.
Die Betriebskosten der Ausbildungszentren werden durch Staatszuschüsse Die Betriebskosten der Ausbildungszentren werden durch Staatszuschüsse
und durch die Einschreibegebühren der Anwärter nach den vom König und durch die Einschreibegebühren der Anwärter nach den vom König
festgelegten Modalitäten gedeckt. festgelegten Modalitäten gedeckt.
§ 2 - Niemand darf die Funktion eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers im § 2 - Niemand darf die Funktion eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers im
Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe ausüben, ohne Inhaber eines Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe ausüben, ohne Inhaber eines
von einem Aus- und Fortbildungszentrum nach den vom König festgelegten von einem Aus- und Fortbildungszentrum nach den vom König festgelegten
Modalitäten und Bedingungen ausgestellten Brevets eines Modalitäten und Bedingungen ausgestellten Brevets eines
Sanitäter-Krankenwagenfahrers zu sein. Sanitäter-Krankenwagenfahrers zu sein.
§ 3 - Der Verantwortliche eines im Rahmen der dringenden medizinischen § 3 - Der Verantwortliche eines im Rahmen der dringenden medizinischen
Hilfe [zugelassenen Ambulanzdienstes] darf nur mit Hilfe [zugelassenen Ambulanzdienstes] darf nur mit
Sanitäter-Krankenwagenfahrern arbeiten, die Inhaber eines von einem Sanitäter-Krankenwagenfahrern arbeiten, die Inhaber eines von einem
Ausbildungszentrum nach den vom König festgelegten Modalitäten und Ausbildungszentrum nach den vom König festgelegten Modalitäten und
Bedingungen ausgestellten Brevets sind. Bedingungen ausgestellten Brevets sind.
[Artikel 6bis eingefügt durch Art. 8 des G. vom 22. Februar 1994 (B.S. [Artikel 6bis eingefügt durch Art. 8 des G. vom 22. Februar 1994 (B.S.
vom 28. Mai 1994)]; § 3 abgeändert durch Art. 119 des G. vom 14. vom 28. Mai 1994)]; § 3 abgeändert durch Art. 119 des G. vom 14.
Januar 2002 (B.S. vom 22. Februar 2002)] » Januar 2002 (B.S. vom 22. Februar 2002)] »
Ab einem gemäss Art. 210 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli Ab einem gemäss Art. 210 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli
2004), selbst ersetzt durch Art. 123 des G. vom 27. Dezember 2005 2004), selbst ersetzt durch Art. 123 des G. vom 27. Dezember 2005
(B.S. vom 30. Dezember 2005), vom König festzulegenden Datum und (B.S. vom 30. Dezember 2005), vom König festzulegenden Datum und
spätestens am 1. Januar 2007 wird früherer Artikel 6bis wie folgt spätestens am 1. Januar 2007 wird früherer Artikel 6bis wie folgt
umnummeriert: umnummeriert:
« [Art. 6ter ] - § 1 - Pro Provinz wird ein Aus- und « [Art. 6ter ] - § 1 - Pro Provinz wird ein Aus- und
Fortbildungszentrum für Sanitäter-Krankenwagenfahrer eingerichtet, Fortbildungszentrum für Sanitäter-Krankenwagenfahrer eingerichtet,
dessen Auftrag darin besteht, den dessen Auftrag darin besteht, den
Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Anwärtern die erforderlichen Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Anwärtern die erforderlichen
theoretischen und praktischen Kenntnisse im Hinblick auf eine theoretischen und praktischen Kenntnisse im Hinblick auf eine
effiziente Hilfeleistung für die in Artikel 1 des vorliegenden effiziente Hilfeleistung für die in Artikel 1 des vorliegenden
Gesetzes erwähnten Personen zu vermitteln. Diese Zentren sorgen auch Gesetzes erwähnten Personen zu vermitteln. Diese Zentren sorgen auch
für die Weiterbildung der Sanitäter-Krankenwagenfahrer. für die Weiterbildung der Sanitäter-Krankenwagenfahrer.
Die Zentren werden vom König unter den Bedingungen des vorliegenden Die Zentren werden vom König unter den Bedingungen des vorliegenden
Gesetzes und nach den von Ihm festgelegten Modalitäten zugelassen. Der Gesetzes und nach den von Ihm festgelegten Modalitäten zugelassen. Der
König legt die Regeln für die Organisation, die Arbeitsweise und die König legt die Regeln für die Organisation, die Arbeitsweise und die
Kontrolle der Zentren sowie die Modalitäten der Aus- und Fortbildung Kontrolle der Zentren sowie die Modalitäten der Aus- und Fortbildung
fest. fest.
Die Betriebskosten der Ausbildungszentren werden durch Staatszuschüsse Die Betriebskosten der Ausbildungszentren werden durch Staatszuschüsse
und durch die Einschreibegebühren der Anwärter nach den vom König und durch die Einschreibegebühren der Anwärter nach den vom König
festgelegten Modalitäten gedeckt. festgelegten Modalitäten gedeckt.
§ 2 - Niemand darf die Funktion eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers im § 2 - Niemand darf die Funktion eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers im
Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe ausüben, ohne Inhaber eines Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe ausüben, ohne Inhaber eines
von einem Aus- und Fortbildungszentrum nach den vom König festgelegten von einem Aus- und Fortbildungszentrum nach den vom König festgelegten
Modalitäten und Bedingungen ausgestellten Brevets eines Modalitäten und Bedingungen ausgestellten Brevets eines
Sanitäter-Krankenwagenfahrers zu sein. Sanitäter-Krankenwagenfahrers zu sein.
§ 3 - Der Verantwortliche eines im Rahmen der dringenden medizinischen § 3 - Der Verantwortliche eines im Rahmen der dringenden medizinischen
Hilfe zugelassenen oder konzessionierten Dienstes darf nur mit Hilfe zugelassenen oder konzessionierten Dienstes darf nur mit
Sanitäter-Krankenwagenfahrern arbeiten, die Inhaber eines von einem Sanitäter-Krankenwagenfahrern arbeiten, die Inhaber eines von einem
Ausbildungszentrum nach den vom König festgelegten Modalitäten und Ausbildungszentrum nach den vom König festgelegten Modalitäten und
Bedingungen ausgestellten Brevets sind. Bedingungen ausgestellten Brevets sind.
[Früherer Artikel 6bis eingefügt durch Art. 8 des G. vom 22. Februar [Früherer Artikel 6bis eingefügt durch Art. 8 des G. vom 22. Februar
1994 (B.S. vom 28. Mai 1994)] und umnummeriert zu Art. 6ter durch Art. 1994 (B.S. vom 28. Mai 1994)] und umnummeriert zu Art. 6ter durch Art.
208 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)] » 208 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)] »
Art. 7 - § 1 - Es wird ein Fonds für dringende medizinische Hilfe Art. 7 - § 1 - Es wird ein Fonds für dringende medizinische Hilfe
eingerichtet. Die [Versicherungsunternehmen,] die vom König eingerichtet. Die [Versicherungsunternehmen,] die vom König
festzulegende Risiken decken, gründen zu diesem Zweck eine Vereinigung festzulegende Risiken decken, gründen zu diesem Zweck eine Vereinigung
ohne Gewinnerzielungsabsicht. ohne Gewinnerzielungsabsicht.
§ 2 - Diese Vereinigung muss vom König anerkannt werden; ohne Seine § 2 - Diese Vereinigung muss vom König anerkannt werden; ohne Seine
Zustimmung kann sie nicht aufgelöst werden. Zustimmung kann sie nicht aufgelöst werden.
Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Volksgesundheit gehört, bestimmt der König die gleiche Anzahl Volksgesundheit gehört, bestimmt der König die gleiche Anzahl
Verwalter wie die Generalversammlung Verwaltungsratsmitglieder ernannt Verwalter wie die Generalversammlung Verwaltungsratsmitglieder ernannt
hat. hat.
Diese Verwalter nehmen mit denselben Befugnissen und Vorrechten wie Diese Verwalter nehmen mit denselben Befugnissen und Vorrechten wie
die anderen Verwalter an den Versammlungen des Rates teil. die anderen Verwalter an den Versammlungen des Rates teil.
Der König legt die Dauer ihres Mandats fest; Er kann ihnen besondere Der König legt die Dauer ihres Mandats fest; Er kann ihnen besondere
Verpflichtungen auferlegen. Verpflichtungen auferlegen.
§ 3 - [Der Fonds für dringende medizinische Hilfe wird zu zwei § 3 - [Der Fonds für dringende medizinische Hilfe wird zu zwei
Dritteln durch die Beiträge der in § 1 erwähnten Unternehmen und zu Dritteln durch die Beiträge der in § 1 erwähnten Unternehmen und zu
einem Drittel durch einen jährlichen Staatszuschuss gespeist.] einem Drittel durch einen jährlichen Staatszuschuss gespeist.]
[Art. 7 § 1 abgeändert durch Art. 255 Nr. 1 des G. vom 22. Februar [Art. 7 § 1 abgeändert durch Art. 255 Nr. 1 des G. vom 22. Februar
1998 (B.S. vom 3. März 1998); § 3 ersetzt durch Art. 255 Nr. 2 des G. 1998 (B.S. vom 3. März 1998); § 3 ersetzt durch Art. 255 Nr. 2 des G.
vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)]
Art. 8 - Zweck des Fonds für dringende medizinische Hilfe ist es: Art. 8 - Zweck des Fonds für dringende medizinische Hilfe ist es:
1. gemäss den vom König festzulegenden Tabellen die Kosten für den in 1. gemäss den vom König festzulegenden Tabellen die Kosten für den in
Artikel 4 erwähnten Einsatz des Arztes zu zahlen. Der Fonds ist dazu Artikel 4 erwähnten Einsatz des Arztes zu zahlen. Der Fonds ist dazu
jedoch nur verpflichtet, wenn der Empfänger der Hilfe, nachdem er vom jedoch nur verpflichtet, wenn der Empfänger der Hilfe, nachdem er vom
Arzt über den Kostenbetrag informiert worden ist, seiner Verpflichtung Arzt über den Kostenbetrag informiert worden ist, seiner Verpflichtung
binnen einer vom König festgelegten Frist nicht nachgekommen ist, binnen einer vom König festgelegten Frist nicht nachgekommen ist,
2. bis in Höhe der in den vom König festzulegenden Tabellen 2. bis in Höhe der in den vom König festzulegenden Tabellen
vorgesehenen Beträge für die Zahlung der Kosten einzutreten, die sich vorgesehenen Beträge für die Zahlung der Kosten einzutreten, die sich
aus dem Einsatz [der in den Artikeln 4bis und 5 erwähnten Funktionen aus dem Einsatz [der in den Artikeln 4bis und 5 erwähnten Funktionen
"Mobiler Rettungsdienst" beziehungsweise Ambulanzdienste] ergeben. "Mobiler Rettungsdienst" beziehungsweise Ambulanzdienste] ergeben.
Gegenüber [den Funktionen "Mobiler Rettungsdienst" und den Gegenüber [den Funktionen "Mobiler Rettungsdienst" und den
Ambulanzdiensten], die zum Einsatz gekommen sind, ist er jedoch erst Ambulanzdiensten], die zum Einsatz gekommen sind, ist er jedoch erst
zur Zahlung verpflichtet nach Ablauf einer vom König festgelegten zur Zahlung verpflichtet nach Ablauf einer vom König festgelegten
Frist, die zu laufen beginnt ab der Versendung eines den Schuldner der Frist, die zu laufen beginnt ab der Versendung eines den Schuldner der
Kosten zur Zahlung mahnenden Einschreibens durch diese Funktionen und Kosten zur Zahlung mahnenden Einschreibens durch diese Funktionen und
Dienste. Dienste.
[Art. 8 einziger Absatz Nr. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 256 Nr. 1 [Art. 8 einziger Absatz Nr. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 256 Nr. 1
und einziger Absatz Nr. 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 256 Nr. 2 des und einziger Absatz Nr. 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 256 Nr. 2 des
G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)]
Art. 9 - Der Fonds kann zu Lasten der in Artikel 1 erwähnten Personen Art. 9 - Der Fonds kann zu Lasten der in Artikel 1 erwähnten Personen
alle Kosten eintreiben, für die er in ihrem Interesse aufgekommen ist. alle Kosten eintreiben, für die er in ihrem Interesse aufgekommen ist.
Ausserdem tritt der Fonds von Rechts wegen und in Höhe der Zahlungen, Ausserdem tritt der Fonds von Rechts wegen und in Höhe der Zahlungen,
die er getätigt hat, einerseits in alle Rechte, die Ärzte, [Funktionen die er getätigt hat, einerseits in alle Rechte, die Ärzte, [Funktionen
"Mobiler Rettungsdienst" und Ambulanzdienste] für ihren Einsatz den in "Mobiler Rettungsdienst" und Ambulanzdienste] für ihren Einsatz den in
Artikel 1 erwähnten Personen gegenüber geltend machen können, und Artikel 1 erwähnten Personen gegenüber geltend machen können, und
andererseits in alle Rechte, die diese Personen irgendwem gegenüber, andererseits in alle Rechte, die diese Personen irgendwem gegenüber,
der ihnen auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage finanziell der ihnen auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage finanziell
verpflichtet ist, geltend machen können, ein. verpflichtet ist, geltend machen können, ein.
Die Subrogationsklage kann zur gleichen Zeit und vor demselben Richter Die Subrogationsklage kann zur gleichen Zeit und vor demselben Richter
erhoben werden wie die Strafverfolgung. erhoben werden wie die Strafverfolgung.
[Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch Art. 257 des G. vom 22. Februar 1998 [Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch Art. 257 des G. vom 22. Februar 1998
(B.S. vom 3. März 1998)] (B.S. vom 3. März 1998)]
Art. 10 - [Die Ärzte, [die Funktionen "Mobiler Rettungsdienst" und die Art. 10 - [Die Ärzte, [die Funktionen "Mobiler Rettungsdienst" und die
Ambulanzdienste], deren Hilfe in Anspruch genommen wurde, sind Ambulanzdienste], deren Hilfe in Anspruch genommen wurde, sind
verpflichtet, dem Fonds für dringende medizinische Hilfe bei Ablauf verpflichtet, dem Fonds für dringende medizinische Hilfe bei Ablauf
der in Ausführung von Artikel 8 festgelegten Fristen und spätestens der in Ausführung von Artikel 8 festgelegten Fristen und spätestens
vor Ablauf einer sechsmonatigen Frist ab dem Tag ihres Einsatzes oder vor Ablauf einer sechsmonatigen Frist ab dem Tag ihres Einsatzes oder
ihrer letzten einforderbaren Leistung entweder eine Kopie der ihrer letzten einforderbaren Leistung entweder eine Kopie der
Information, die sie gemäss Artikel 8 Nr. 1 an den Hilfeempfänger Information, die sie gemäss Artikel 8 Nr. 1 an den Hilfeempfänger
geschickt haben, oder eine Kopie des durch Artikel 8 Nr. 2 geschickt haben, oder eine Kopie des durch Artikel 8 Nr. 2
vorgeschriebenen Einschreibens zukommen zu lassen, um die Zahlung vorgeschriebenen Einschreibens zukommen zu lassen, um die Zahlung
ihrer Honorare, Entlohnungen und Kosten durch den Fonds für dringende ihrer Honorare, Entlohnungen und Kosten durch den Fonds für dringende
medizinische Hilfe zu erhalten. medizinische Hilfe zu erhalten.
Wenn die Identität eines Hilfeempfängers nicht festgestellt werden Wenn die Identität eines Hilfeempfängers nicht festgestellt werden
kann, müssen der Arzt, [die Funktion "Mobiler Rettungsdienst" oder der kann, müssen der Arzt, [die Funktion "Mobiler Rettungsdienst" oder der
Ambulanzdienst] binnen derselben Frist beim Fonds eine Kosten- oder Ambulanzdienst] binnen derselben Frist beim Fonds eine Kosten- oder
Honoraraufstellung einreichen und dem Fonds alle Auskünfte mitteilen, Honoraraufstellung einreichen und dem Fonds alle Auskünfte mitteilen,
über die sie verfügen und die für die Identifizierung zweckdienlich über die sie verfügen und die für die Identifizierung zweckdienlich
sein können. sein können.
Bei Nichteinhaltung der Frist verfällt das Recht auf die Zahlung.] Bei Nichteinhaltung der Frist verfällt das Recht auf die Zahlung.]
Die Angestellten des einheitlichen Rufsystems müssen dem Fonds auf Die Angestellten des einheitlichen Rufsystems müssen dem Fonds auf
dessen Anfrage hin alle zweckdienlichen Auskünfte mit Bezug auf einen dessen Anfrage hin alle zweckdienlichen Auskünfte mit Bezug auf einen
registrierten Anruf mitteilen. registrierten Anruf mitteilen.
[Art. 10 früherer Absatz 1 ersetzt durch Abs. 1 bis 3 durch einzigen [Art. 10 früherer Absatz 1 ersetzt durch Abs. 1 bis 3 durch einzigen
Artikel des G. vom 22. März 1971 (B.S. vom 23. April 1971); Abs. 1 Artikel des G. vom 22. März 1971 (B.S. vom 23. April 1971); Abs. 1
abgeändert durch Art. 258 Nr. 1 und Abs. 2 abgeändert durch Art. 258 abgeändert durch Art. 258 Nr. 1 und Abs. 2 abgeändert durch Art. 258
Nr. 2 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] Nr. 2 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)]
[Art. 10bis - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der [Art. 10bis - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der
Gerichtspolizeioffiziere üben die Hygiene-Inspektoren des Ministeriums Gerichtspolizeioffiziere üben die Hygiene-Inspektoren des Ministeriums
der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt die der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt die
Aufsicht über die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Aufsicht über die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
und seiner Ausführungserlasse aus. und seiner Ausführungserlasse aus.
Zur Ausübung dieser Aufsicht haben die Hygiene-Inspektoren jederzeit Zur Ausübung dieser Aufsicht haben die Hygiene-Inspektoren jederzeit
Zutritt zu den Krankenhäusern, den Fahrzeugen der mobilen Zutritt zu den Krankenhäusern, den Fahrzeugen der mobilen
Rettungsdienste, den medizinischen Notrufzentralen, den Rettungsdienste, den medizinischen Notrufzentralen, den
Ambulanzdiensten und ihren Fahrzeugen sowie zu den Ausbildungszentren Ambulanzdiensten und ihren Fahrzeugen sowie zu den Ausbildungszentren
der Sanitäter-Krankenwagenfahrer. Sie können sich alle für die der Sanitäter-Krankenwagenfahrer. Sie können sich alle für die
Ausübung der in Absatz 1 erwähnten Aufsicht zweckdienlichen Auskünfte Ausübung der in Absatz 1 erwähnten Aufsicht zweckdienlichen Auskünfte
übermitteln und sich alle Unterlagen oder Datenträger, die sie im übermitteln und sich alle Unterlagen oder Datenträger, die sie im
Rahmen ihres Aufsichtsauftrags benötigen, aushändigen lassen. Rahmen ihres Aufsichtsauftrags benötigen, aushändigen lassen.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Inspektoren stellen Verstösse anhand von § 2 - Die in § 1 erwähnten Inspektoren stellen Verstösse anhand von
Protokollen fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. Protokollen fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.
Eine Kopie dieser Protokolle wird den Zuwiderhandelnden binnen sieben Eine Kopie dieser Protokolle wird den Zuwiderhandelnden binnen sieben
Tagen nach Feststellung des Verstosses übermittelt. Gleichzeitig wird Tagen nach Feststellung des Verstosses übermittelt. Gleichzeitig wird
eine Kopie des Protokolls an den Minister des Innern verschickt.] eine Kopie des Protokolls an den Minister des Innern verschickt.]
[Art. 10bis eingefügt durch Art. 120 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. [Art. 10bis eingefügt durch Art. 120 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S.
vom 22. Februar 2002)] vom 22. Februar 2002)]
Art. 11 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Art. 11 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs
Monaten und einer Geldbusse von [100 bis zu 1 000 [EUR]] oder mit nur Monaten und einer Geldbusse von [100 bis zu 1 000 [EUR]] oder mit nur
einer dieser Strafen werden bestraft: Ärzte und Personen, die effektiv einer dieser Strafen werden bestraft: Ärzte und Personen, die effektiv
für die Arbeitsweise eines Ambulanzdienstes [oder eines mobilen für die Arbeitsweise eines Ambulanzdienstes [oder eines mobilen
Rettungsdienstes] verantwortlich sind, an die der Angestellte des Rettungsdienstes] verantwortlich sind, an die der Angestellte des
einheitlichen Rufsystems eine Anfrage um Hilfe gerichtet hat und die einheitlichen Rufsystems eine Anfrage um Hilfe gerichtet hat und die
sich weigern oder es versäumen, dieser Anfrage nachzukommen, ohne sich weigern oder es versäumen, dieser Anfrage nachzukommen, ohne
einen der in den Artikeln 4 und 5 aufgezählten Gründe anführen zu einen der in den Artikeln 4 und 5 aufgezählten Gründe anführen zu
können, [sowie alle Personen, die gegen die Bestimmungen von Artikel können, [sowie alle Personen, die gegen die Bestimmungen von Artikel
6bis §§ 2 und 3 verstossen]. 6bis §§ 2 und 3 verstossen].
Mit denselben Strafen bestraft werden der Angestellte des Mit denselben Strafen bestraft werden der Angestellte des
einheitlichen Rufsystems, der sich weigert oder es versäumt, einheitlichen Rufsystems, der sich weigert oder es versäumt,
unverzüglich alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um einer unverzüglich alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um einer
eingegangenen Hilfsanfrage Folge zu leisten, sowie Personen, die in eingegangenen Hilfsanfrage Folge zu leisten, sowie Personen, die in
einem Krankenhaus für die Aufnahmen verantwortlich sind und sich einem Krankenhaus für die Aufnahmen verantwortlich sind und sich
weigern oder es versäumen, den ihnen aufgrund von Artikel 6 weigern oder es versäumen, den ihnen aufgrund von Artikel 6
obliegenden Pflichten nachzukommen. obliegenden Pflichten nachzukommen.
[Mit denselben Strafen wird bestraft, wer den Hygiene-Inspektoren den [Mit denselben Strafen wird bestraft, wer den Hygiene-Inspektoren den
Zutritt, die Informationen oder die Unterlagen oder Datenträger, wie Zutritt, die Informationen oder die Unterlagen oder Datenträger, wie
erwähnt in Artikel 10bis § 1 Absatz 2, verweigert. erwähnt in Artikel 10bis § 1 Absatz 2, verweigert.
Mit denselben Strafen bestraft wird jeder Eigentümer und/oder Fahrer Mit denselben Strafen bestraft wird jeder Eigentümer und/oder Fahrer
eines Fahrzeugs, der die äusseren Merkmale der Fahrzeuge des eines Fahrzeugs, der die äusseren Merkmale der Fahrzeuge des
Ambulanzdienstes oder der mobilen Rettungsdienste, wie festgelegt in Ambulanzdienstes oder der mobilen Rettungsdienste, wie festgelegt in
Ausführung des vorliegenden Gesetzes, und/oder Vorfahrtssignale Ausführung des vorliegenden Gesetzes, und/oder Vorfahrtssignale
benutzt, ohne dass der Ambulanzdienst die in Artikel 3bis erwähnte benutzt, ohne dass der Ambulanzdienst die in Artikel 3bis erwähnte
Zulassung erhalten hat oder ohne dass der mobile Rettungsdienst in Zulassung erhalten hat oder ohne dass der mobile Rettungsdienst in
Ausführung des vorliegenden Gesetzes in die dringende medizinische Ausführung des vorliegenden Gesetzes in die dringende medizinische
Hilfe eingebunden ist oder ohne dass diese einen Auftrag in Anwendung Hilfe eingebunden ist oder ohne dass diese einen Auftrag in Anwendung
des vorliegenden Gesetzes ausführen.] des vorliegenden Gesetzes ausführen.]
[Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 22. Februar 1994 [Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 22. Februar 1994
(B.S. vom 28. Mai 1994), Art. 259 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. (B.S. vom 28. Mai 1994), Art. 259 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S.
vom 3. März 1998) und Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. vom 3. März 1998) und Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29.
Juli 2000); Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 121 des G. vom 14. Juli 2000); Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 121 des G. vom 14.
Januar 2002 (B.S. vom 22. Februar 2002)] Januar 2002 (B.S. vom 22. Februar 2002)]
Art. 12 - [Abänderung des Grundlagengesetzes vom 10. März 1925 über Art. 12 - [Abänderung des Grundlagengesetzes vom 10. März 1925 über
die öffentliche Unterstützung] die öffentliche Unterstützung]
Art. 13 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens des Art. 13 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens des
vorliegenden Gesetzes fest. vorliegenden Gesetzes fest.
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