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              | Loi relative à l'aide médicale urgente Traduction allemande | Wet betreffende de dringende geneeskundige hulpverlening Duitse vertaling | 
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | 
| 8 JUILLET 1964. - Loi relative à l'aide médicale urgente Traduction | 8 JULI 1964. - Wet betreffende de dringende geneeskundige | 
| allemande | hulpverlening Duitse vertaling | 
| Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 27 | De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie | 
| décembre 2005 - en langue allemande de la loi du 8 juillet 1964 | - op 27 december 2005 - van de wet van 8 juli 1964 betreffende de | 
| relative à l'aide médicale urgente (Moniteur belge du 25 juillet | dringende geneeskundige hulpverlening (Belgisch Staatsblad van 25 juli | 
| 1964), telle qu'elle a été modifiée successivement par : | 1964), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | 
| - la loi du 22 mars 1971 modifiant l'article 10 de la loi du 8 juillet | - de wet van 22 maart 1971 tot wijziging van artikel 10 van de wet van | 
| 1964 relative à l'aide médicale urgente (Moniteur belge du 23 avril | 8 juli 1964 betreffende de dringende geneeskundige hulpverlening | 
| 1971); | (Belgisch Staatsblad van 23 april 1971); | 
| - la loi du 22 décembre 1977 relative aux propositions budgétaires | - de wet van 22 december 1977 betreffende de budgettaire voorstellen | 
| 1977-1978 (Moniteur belge du 24 décembre 1977); | 1977-1978 (Belgisch Staatsblad van 24 december 1977); | 
| - la loi du 22 février 1994 contenant certaines dispositions relatives | - de wet van 22 februari 1994 houdende sommige bepalingen inzake | 
| à la Santé publique (Moniteur belge du 28 mai 1994); | Volksgezondheid (Belgisch Staatsblad van 28 mei 1994); | 
| - la loi du 22 février 1998 portant des dispositions sociales | - de wet van 22 februari 1998 houdende sociale bepalingen (Belgisch | 
| (Moniteur belge du 3 mars 1998); | Staatsblad van 3 maart 1998); | 
| - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la | - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de | 
| législation concernant les matières visées à l'article 78 de la | wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in | 
| Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); | artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); | 
| - la loi du 14 janvier 2002 portant des mesures en matière de soins de | - de wet van 14 januari 2002 houdende maatregelen inzake | 
| santé (Moniteur belge du 22 février 2002); | gezondheidszorg (Belgisch Staatsblad van 22 februari 2002); | 
| - la loi-programme du 2 août 2002 (Moniteur belge du 29 août 2002); | - de programmawet van 2 augustus 2002 (Belgisch Staatsblad van 29 | 
| augustus 2002); | |
| - la loi-programme du 9 juillet 2004 (Moniteur belge du 15 juillet | - de programmawet van 9 juli 2004 (Belgisch Staatsblad van 15 juli | 
| 2004); | 2004); | 
| - la loi du 27 décembre 2005 portant des dispositions diverses | - de wet van 27 december 2005 houdende diverse bepalingen (Belgisch | 
| (Moniteur belge du 30 décembre 2005). | Staatsblad van 30 december 2005). | 
| Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie | Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de | 
| par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | 
| d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | 
| MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE | MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE | 
| 8. JULI 1964 - Gesetz über die dringende medizinische Hilfe | 8. JULI 1964 - Gesetz über die dringende medizinische Hilfe | 
| Artikel 1 - [Zweck des vorliegenden Gesetzes ist die Organisation der | Artikel 1 - [Zweck des vorliegenden Gesetzes ist die Organisation der | 
| dringenden medizinischen Hilfe. | dringenden medizinischen Hilfe. | 
| Unter dringender medizinischer Hilfe versteht man die unmittelbare | Unter dringender medizinischer Hilfe versteht man die unmittelbare | 
| Erbringung angemessener Hilfeleistungen für alle Personen, deren | Erbringung angemessener Hilfeleistungen für alle Personen, deren | 
| Gesundheitszustand infolge eines Unfalls oder einer plötzlichen | Gesundheitszustand infolge eines Unfalls oder einer plötzlichen | 
| Erkrankung oder der plötzlich auftretenden Komplikation einer | Erkrankung oder der plötzlich auftretenden Komplikation einer | 
| Erkrankung ein dringendes Eingreifen erforderlich macht nach einem | Erkrankung ein dringendes Eingreifen erforderlich macht nach einem | 
| Anruf über das einheitliche Rufsystem, durch das die Hilfeleistung, | Anruf über das einheitliche Rufsystem, durch das die Hilfeleistung, | 
| die Überführung und die Aufnahme in einen geeigneten Krankenhausdienst | die Überführung und die Aufnahme in einen geeigneten Krankenhausdienst | 
| gewährleistet werden. | gewährleistet werden. | 
| Der König legt die Modalitäten für die Arbeitsweise und die Verwaltung | Der König legt die Modalitäten für die Arbeitsweise und die Verwaltung | 
| der dringenden medizinischen Hilfe fest. Er sorgt dafür, dass die | der dringenden medizinischen Hilfe fest. Er sorgt dafür, dass die | 
| Handlungen aller Beteiligten mit der Zielsetzung des vorliegenden | Handlungen aller Beteiligten mit der Zielsetzung des vorliegenden | 
| Gesetzes im Einklang stehen.] | Gesetzes im Einklang stehen.] | 
| [Art. 1 ersetzt durch Art. 251 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom | [Art. 1 ersetzt durch Art. 251 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom | 
| 3. März 1998)] | 3. März 1998)] | 
| Art. 2 - Die Kosten für die Einrichtung und die Arbeitsweise des | Art. 2 - Die Kosten für die Einrichtung und die Arbeitsweise des | 
| einheitlichen Rufsystems gehen zu Lasten des Staates in dem Masse, wie | einheitlichen Rufsystems gehen zu Lasten des Staates in dem Masse, wie | 
| die Arbeiten und Personalanwerbungen sowie der Ankauf von Mobiliar, | die Arbeiten und Personalanwerbungen sowie der Ankauf von Mobiliar, | 
| Maschinen, Geräten und Material, die als notwendig erachtet werden, | Maschinen, Geräten und Material, die als notwendig erachtet werden, | 
| vom zuständigen Minister oder von seinem Beauftragten erlaubt worden | vom zuständigen Minister oder von seinem Beauftragten erlaubt worden | 
| sind. | sind. | 
| [Für die Personalausgaben wird dieser Lastenbetrag auf einer Grundlage | [Für die Personalausgaben wird dieser Lastenbetrag auf einer Grundlage | 
| berechnet, die sich an die Grundlage für die Festlegung der Entlohnung | berechnet, die sich an die Grundlage für die Festlegung der Entlohnung | 
| des Staatspersonals anlehnt.] | des Staatspersonals anlehnt.] | 
| [Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 170 des G. vom 22. Dezember 1977 | [Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 170 des G. vom 22. Dezember 1977 | 
| (B.S. vom 24. Dezember 1977)] | (B.S. vom 24. Dezember 1977)] | 
| Art. 3 - Die Gemeinden, die vom König als Zentren des einheitlichen | Art. 3 - Die Gemeinden, die vom König als Zentren des einheitlichen | 
| Rufsystems bestimmt werden, müssen für dessen ordnungsgemässe | Rufsystems bestimmt werden, müssen für dessen ordnungsgemässe | 
| Arbeitsweise sorgen. | Arbeitsweise sorgen. | 
| [Ein Teil der Kosten, die von den Gemeinden getragen werden, die vom | [Ein Teil der Kosten, die von den Gemeinden getragen werden, die vom | 
| König als Zentren des einheitlichen Rufsystems bestimmt worden sind, | König als Zentren des einheitlichen Rufsystems bestimmt worden sind, | 
| werden vom Provinzgouverneur unter alle Gemeinden der Provinz, in der | werden vom Provinzgouverneur unter alle Gemeinden der Provinz, in der | 
| sich das Zentrum des einheitlichen Rufsystems befindet, aufgeteilt | sich das Zentrum des einheitlichen Rufsystems befindet, aufgeteilt | 
| gemäss den Normen, die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich | gemäss den Normen, die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich | 
| das Innere gehört, festgelegt worden sind.] | das Innere gehört, festgelegt worden sind.] | 
| [Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 152 des G. vom 2. August 2002 | [Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 152 des G. vom 2. August 2002 | 
| (B.S. vom 29. August 2002)] | (B.S. vom 29. August 2002)] | 
| [Art. 3bis - § 1 - Ab einem vom König festzulegenden Datum dürfen für | [Art. 3bis - § 1 - Ab einem vom König festzulegenden Datum dürfen für | 
| die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ausschliesslich | die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ausschliesslich | 
| Ambulanzdienste in Anspruch genommen werden, die vom Minister, zu | Ambulanzdienste in Anspruch genommen werden, die vom Minister, zu | 
| dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, zugelassen | dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, zugelassen | 
| worden sind. | worden sind. | 
| Der König legt die Normen fest, denen die in Absatz 1 erwähnten | Der König legt die Normen fest, denen die in Absatz 1 erwähnten | 
| Dienste entsprechen müssen, um im Rahmen des in § 2 erwähnten | Dienste entsprechen müssen, um im Rahmen des in § 2 erwähnten | 
| Programms zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben. Die | Programms zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben. Die | 
| erwähnten Normen werden auf Vorschlag des Ministers, zu dessen | erwähnten Normen werden auf Vorschlag des Ministers, zu dessen | 
| Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, nach Konzertierung | Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, nach Konzertierung | 
| mit dem Minister des Innern festgelegt. | mit dem Minister des Innern festgelegt. | 
| Die in Absatz 1 erwähnte Zulassung kann jederzeit entzogen werden, | Die in Absatz 1 erwähnte Zulassung kann jederzeit entzogen werden, | 
| wenn der Ambulanzdienst die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | wenn der Ambulanzdienst die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | 
| oder die in Absatz 2 erwähnten Normen nicht einhält. | oder die in Absatz 2 erwähnten Normen nicht einhält. | 
| Der König kann Regeln in Bezug auf die Festlegung des | Der König kann Regeln in Bezug auf die Festlegung des | 
| Zulassungsverfahrens und den Zulassungsentzug festlegen. | Zulassungsverfahrens und den Zulassungsentzug festlegen. | 
| § 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König die | § 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König die | 
| Kriterien fest, die für die Programmierung der Anzahl Ambulanzdienste | Kriterien fest, die für die Programmierung der Anzahl Ambulanzdienste | 
| anwendbar sind; es wird dabei dem Bedarf in Sachen dringende | anwendbar sind; es wird dabei dem Bedarf in Sachen dringende | 
| medizinische Hilfe Rechnung getragen. | medizinische Hilfe Rechnung getragen. | 
| § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Zulassungsnormen und | § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Zulassungsnormen und | 
| Programmierungskriterien betreffen unter anderem die Fahrzeuge, die | Programmierungskriterien betreffen unter anderem die Fahrzeuge, die | 
| von den Ambulanzdiensten in Ausführung des vorliegenden Gesetzes | von den Ambulanzdiensten in Ausführung des vorliegenden Gesetzes | 
| benutzt werden, sowie die Anzahl Abfahrtsorte. | benutzt werden, sowie die Anzahl Abfahrtsorte. | 
| § 4 - Sollte die Anzahl Dienste, Ambulanzen oder Abfahrtsorte, die den | § 4 - Sollte die Anzahl Dienste, Ambulanzen oder Abfahrtsorte, die den | 
| Zulassungsnormen entsprechen, über der Anzahl liegen, die in dem in § | Zulassungsnormen entsprechen, über der Anzahl liegen, die in dem in § | 
| 2 erwähnten Programm vorgesehen ist, kann der König durch einen im | 2 erwähnten Programm vorgesehen ist, kann der König durch einen im | 
| Ministerrat beratenen Erlass die Zulassung einer Prioritätsreihenfolge | Ministerrat beratenen Erlass die Zulassung einer Prioritätsreihenfolge | 
| nach den von Ihm festgelegten Kriterien unterwerfen. | nach den von Ihm festgelegten Kriterien unterwerfen. | 
| § 5 - Ab dem in § 1 Absatz 1 erwähnten Datum werden alle in Artikel 5 | § 5 - Ab dem in § 1 Absatz 1 erwähnten Datum werden alle in Artikel 5 | 
| Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Konzessionsvereinbarungen | Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Konzessionsvereinbarungen | 
| und alle in Artikel 5 Absatz 3, so wie dieser Artikel vor | und alle in Artikel 5 Absatz 3, so wie dieser Artikel vor | 
| In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 14. Januar 2002 anwendbar war, | In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 14. Januar 2002 anwendbar war, | 
| erwähnten Abkommen zwischen dem Staat und Privatpersonen von Rechts | erwähnten Abkommen zwischen dem Staat und Privatpersonen von Rechts | 
| wegen aufgehoben.] | wegen aufgehoben.] | 
| [Art. 3bis eingefügt durch Art. 117 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. | [Art. 3bis eingefügt durch Art. 117 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. | 
| vom 22. Februar 2002)] | vom 22. Februar 2002)] | 
| Art. 4 - Auf eine persönlich an einen Arzt gerichtete Anfrage des | Art. 4 - Auf eine persönlich an einen Arzt gerichtete Anfrage des | 
| Angestellten des einheitlichen Rufsystems ist der Arzt verpflichtet, | Angestellten des einheitlichen Rufsystems ist der Arzt verpflichtet, | 
| sich an den ihm angewiesenen Ort zu begeben und den in Artikel 1 | sich an den ihm angewiesenen Ort zu begeben und den in Artikel 1 | 
| erwähnten Personen die notwendige erste Hilfe zukommen zu lassen. Von | erwähnten Personen die notwendige erste Hilfe zukommen zu lassen. Von | 
| dieser Pflicht ist er lediglich im Fall einer Verhinderung aufgrund | dieser Pflicht ist er lediglich im Fall einer Verhinderung aufgrund | 
| der Erfüllung dringenderer beruflicher Pflichten oder aus einem | der Erfüllung dringenderer beruflicher Pflichten oder aus einem | 
| anderen aussergewöhnlich schwerwiegenden Grund befreit; er muss den | anderen aussergewöhnlich schwerwiegenden Grund befreit; er muss den | 
| Angestellten bei dessen Anruf von seiner Verhinderung in Kenntnis | Angestellten bei dessen Anruf von seiner Verhinderung in Kenntnis | 
| setzen. | setzen. | 
| [Art. 4bis - Auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems | [Art. 4bis - Auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems | 
| ist das Einsatzteam der Funktion "Mobiler Rettungsdienst" | ist das Einsatzteam der Funktion "Mobiler Rettungsdienst" | 
| verpflichtet, sich an den ihm angewiesenen Ort zu begeben, dort die | verpflichtet, sich an den ihm angewiesenen Ort zu begeben, dort die | 
| dringenden medizinischen und krankenpflegerischen Handlungen | dringenden medizinischen und krankenpflegerischen Handlungen | 
| vorzunehmen und den Patienten gegebenenfalls zu überwachen und zu | vorzunehmen und den Patienten gegebenenfalls zu überwachen und zu | 
| versorgen während seiner Überführung in das dem Team angewiesene | versorgen während seiner Überführung in das dem Team angewiesene | 
| Krankenhaus oder, in den vom König festgelegten Fällen, in das in | Krankenhaus oder, in den vom König festgelegten Fällen, in das in | 
| Anbetracht des Zustands des oder der Patienten geeignetste | Anbetracht des Zustands des oder der Patienten geeignetste | 
| Krankenhaus.] | Krankenhaus.] | 
| [Art. 4bis eingefügt durch Art. 252 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. | [Art. 4bis eingefügt durch Art. 252 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. | 
| vom 3. März 1998)] | vom 3. März 1998)] | 
| Art. 5 - Auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems ist | Art. 5 - Auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems ist | 
| jeder, der effektiv für die Arbeitsweise eines von den öffentlichen | jeder, der effektiv für die Arbeitsweise eines von den öffentlichen | 
| Behörden organisierten oder konzessionierten Ambulanzdienstes | Behörden organisierten oder konzessionierten Ambulanzdienstes | 
| verantwortlich ist, verpflichtet, die in Artikel 1 erwähnten Personen | verantwortlich ist, verpflichtet, die in Artikel 1 erwähnten Personen | 
| in das ihm angewiesene Krankenhaus zu bringen und unverzüglich alle | in das ihm angewiesene Krankenhaus zu bringen und unverzüglich alle | 
| dafür notwendigen Massnahmen zu treffen. | dafür notwendigen Massnahmen zu treffen. | 
| Wenn er der Anfrage aus einem aussergewöhnlich schwerwiegenden Grund | Wenn er der Anfrage aus einem aussergewöhnlich schwerwiegenden Grund | 
| nicht Folge leisten kann, muss er den Angestellten bei dessen Anruf | nicht Folge leisten kann, muss er den Angestellten bei dessen Anruf | 
| davon in Kenntnis setzen. | davon in Kenntnis setzen. | 
| Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Absätze sind ebenfalls | Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Absätze sind ebenfalls | 
| anwendbar auf Privatpersonen, die über eine oder mehrere Ambulanzen | anwendbar auf Privatpersonen, die über eine oder mehrere Ambulanzen | 
| verfügen und sich auf der Grundlage eines mit dem Staat | verfügen und sich auf der Grundlage eines mit dem Staat | 
| abgeschlossenen Abkommens bereit erklärt haben, [in der dringenden | abgeschlossenen Abkommens bereit erklärt haben, [in der dringenden | 
| medizinischen Hilfe mitzuwirken.] | medizinischen Hilfe mitzuwirken.] | 
| [Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch Art. 253 Nr. 2 des G. vom 22. Februar | [Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch Art. 253 Nr. 2 des G. vom 22. Februar | 
| 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] | 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] | 
| Ab einem gemäss Art. 127 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. vom 22. | Ab einem gemäss Art. 127 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. vom 22. | 
| Februar 2002) vom König festzulegenden Datum lautet Art. 5 wie folgt: | Februar 2002) vom König festzulegenden Datum lautet Art. 5 wie folgt: | 
| « Art. 5 - Auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems | « Art. 5 - Auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems | 
| ist jeder, der effektiv für die Arbeitsweise [eines zugelassenen | ist jeder, der effektiv für die Arbeitsweise [eines zugelassenen | 
| Ambulanzdienstes] verantwortlich ist, verpflichtet, die in Artikel 1 | Ambulanzdienstes] verantwortlich ist, verpflichtet, die in Artikel 1 | 
| erwähnten Personen in das ihm angewiesene Krankenhaus zu bringen und | erwähnten Personen in das ihm angewiesene Krankenhaus zu bringen und | 
| unverzüglich alle dafür notwendigen Massnahmen zu treffen. | unverzüglich alle dafür notwendigen Massnahmen zu treffen. | 
| Wenn er der Anfrage aus einem aussergewöhnlich schwerwiegenden Grund | Wenn er der Anfrage aus einem aussergewöhnlich schwerwiegenden Grund | 
| nicht Folge leisten kann, muss er den Angestellten bei dessen Anruf | nicht Folge leisten kann, muss er den Angestellten bei dessen Anruf | 
| davon in Kenntnis setzen. | davon in Kenntnis setzen. | 
| [...] | [...] | 
| [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 118 Nr. 1 und Abs. 3 aufgehoben | [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 118 Nr. 1 und Abs. 3 aufgehoben | 
| durch Art. 118 Nr. 2 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. vom 22. Februar | durch Art. 118 Nr. 2 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. vom 22. Februar | 
| 2002)] » | 2002)] » | 
| Art. 6 - Auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems, | Art. 6 - Auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems, | 
| [der gegebenenfalls einer Anfrage des Arztes des Einsatzteams der | [der gegebenenfalls einer Anfrage des Arztes des Einsatzteams der | 
| Funktion "Mobiler Rettungsdienst", der sich bei dem oder den Patienten | Funktion "Mobiler Rettungsdienst", der sich bei dem oder den Patienten | 
| befindet und ihm gemäss Artikel 4bis das geeignetste Krankenhaus | befindet und ihm gemäss Artikel 4bis das geeignetste Krankenhaus | 
| anweist, Folge leistet], ist jeder, der für die Aufnahmen in einem | anweist, Folge leistet], ist jeder, der für die Aufnahmen in einem | 
| Krankenhaus verantwortlich ist, verpflichtet, die in Artikel 1 | Krankenhaus verantwortlich ist, verpflichtet, die in Artikel 1 | 
| erwähnten Personen ohne vorhergehende Formalitäten [aufzunehmen] und | erwähnten Personen ohne vorhergehende Formalitäten [aufzunehmen] und | 
| unverzüglich alle aufgrund deren Zustands notwendigen Massnahmen zu | unverzüglich alle aufgrund deren Zustands notwendigen Massnahmen zu | 
| treffen. | treffen. | 
| [Art. 6 abgeändert durch Art. 254 Nr. 1 und 2 des G. vom 22. Februar | [Art. 6 abgeändert durch Art. 254 Nr. 1 und 2 des G. vom 22. Februar | 
| 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] | 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] | 
| [Art. 6bis - § 1 - Pro Provinz wird ein Aus- und Fortbildungszentrum | [Art. 6bis - § 1 - Pro Provinz wird ein Aus- und Fortbildungszentrum | 
| für Sanitäter-Krankenwagenfahrer eingerichtet, dessen Auftrag darin | für Sanitäter-Krankenwagenfahrer eingerichtet, dessen Auftrag darin | 
| besteht, den Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Anwärtern die erforderlichen | besteht, den Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Anwärtern die erforderlichen | 
| theoretischen und praktischen Kenntnisse im Hinblick auf eine | theoretischen und praktischen Kenntnisse im Hinblick auf eine | 
| effiziente Hilfeleistung für die in Artikel 1 des vorliegenden | effiziente Hilfeleistung für die in Artikel 1 des vorliegenden | 
| Gesetzes erwähnten Personen zu vermitteln. Diese Zentren sorgen auch | Gesetzes erwähnten Personen zu vermitteln. Diese Zentren sorgen auch | 
| für die Weiterbildung der Sanitäter-Krankenwagenfahrer. | für die Weiterbildung der Sanitäter-Krankenwagenfahrer. | 
| Die Zentren werden vom König unter den Bedingungen des vorliegenden | Die Zentren werden vom König unter den Bedingungen des vorliegenden | 
| Gesetzes und nach den von Ihm festgelegten Modalitäten zugelassen. Der | Gesetzes und nach den von Ihm festgelegten Modalitäten zugelassen. Der | 
| König legt die Regeln für die Organisation, die Arbeitsweise und die | König legt die Regeln für die Organisation, die Arbeitsweise und die | 
| Kontrolle der Zentren sowie die Modalitäten der Aus- und Fortbildung | Kontrolle der Zentren sowie die Modalitäten der Aus- und Fortbildung | 
| fest. | fest. | 
| Die Betriebskosten der Ausbildungszentren werden durch Staatszuschüsse | Die Betriebskosten der Ausbildungszentren werden durch Staatszuschüsse | 
| und durch die Einschreibegebühren der Anwärter nach den vom König | und durch die Einschreibegebühren der Anwärter nach den vom König | 
| festgelegten Modalitäten gedeckt. | festgelegten Modalitäten gedeckt. | 
| § 2 - Niemand darf die Funktion eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers im | § 2 - Niemand darf die Funktion eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers im | 
| Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe ausüben, ohne Inhaber eines | Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe ausüben, ohne Inhaber eines | 
| von einem Aus- und Fortbildungszentrum nach den vom König festgelegten | von einem Aus- und Fortbildungszentrum nach den vom König festgelegten | 
| Modalitäten und Bedingungen ausgestellten Brevets eines | Modalitäten und Bedingungen ausgestellten Brevets eines | 
| Sanitäter-Krankenwagenfahrers zu sein. | Sanitäter-Krankenwagenfahrers zu sein. | 
| § 3 - Der Verantwortliche eines im Rahmen der dringenden medizinischen | § 3 - Der Verantwortliche eines im Rahmen der dringenden medizinischen | 
| Hilfe zugelassenen oder konzessionierten Dienstes darf nur mit | Hilfe zugelassenen oder konzessionierten Dienstes darf nur mit | 
| Sanitäter-Krankenwagenfahrern arbeiten, die Inhaber eines von einem | Sanitäter-Krankenwagenfahrern arbeiten, die Inhaber eines von einem | 
| Ausbildungszentrum nach den vom König festgelegten Modalitäten und | Ausbildungszentrum nach den vom König festgelegten Modalitäten und | 
| Bedingungen ausgestellten Brevets sind.] | Bedingungen ausgestellten Brevets sind.] | 
| [Art. 6bis eingefügt durch Art. 8 des G. vom 22. Februar 1994 (B.S. | [Art. 6bis eingefügt durch Art. 8 des G. vom 22. Februar 1994 (B.S. | 
| vom 28. Mai 1994)] » | vom 28. Mai 1994)] » | 
| Ab einem gemäss Art. 210 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli | Ab einem gemäss Art. 210 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli | 
| 2004), selbst ersetzt durch Art. 123 des G. vom 27. Dezember 2005 | 2004), selbst ersetzt durch Art. 123 des G. vom 27. Dezember 2005 | 
| (B.S. vom 30. Dezember 2005), vom König festzulegenden Datum und | (B.S. vom 30. Dezember 2005), vom König festzulegenden Datum und | 
| spätestens am 1. Januar 2007 lautet neuer Artikel 6bis wie folgt: | spätestens am 1. Januar 2007 lautet neuer Artikel 6bis wie folgt: | 
| « [Art. 6bis - Der König kann andere als die in den Artikeln 4, 4bis, | « [Art. 6bis - Der König kann andere als die in den Artikeln 4, 4bis, | 
| 5 und 6 erwähnten Beteiligten bestimmen.] | 5 und 6 erwähnten Beteiligten bestimmen.] | 
| [Neuer Artikel 6bis eingefügt durch Art. 208 des G. vom 9. Juli 2004 | [Neuer Artikel 6bis eingefügt durch Art. 208 des G. vom 9. Juli 2004 | 
| (B.S. vom 15. Juli 2004)] | (B.S. vom 15. Juli 2004)] | 
| Ab einem gemäss Art. 127 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. vom 22. | Ab einem gemäss Art. 127 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. vom 22. | 
| Februar 2002) vom König festzulegenden Datum lautet Artikel 6bis wie | Februar 2002) vom König festzulegenden Datum lautet Artikel 6bis wie | 
| folgt: | folgt: | 
| « Art. 6bis - § 1 - Pro Provinz wird ein Aus- und Fortbildungszentrum | « Art. 6bis - § 1 - Pro Provinz wird ein Aus- und Fortbildungszentrum | 
| für Sanitäter-Krankenwagenfahrer eingerichtet, dessen Auftrag darin | für Sanitäter-Krankenwagenfahrer eingerichtet, dessen Auftrag darin | 
| besteht, den Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Anwärtern die erforderlichen | besteht, den Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Anwärtern die erforderlichen | 
| theoretischen und praktischen Kenntnisse im Hinblick auf eine | theoretischen und praktischen Kenntnisse im Hinblick auf eine | 
| effiziente Hilfeleistung für die in Artikel 1 des vorliegenden | effiziente Hilfeleistung für die in Artikel 1 des vorliegenden | 
| Gesetzes erwähnten Personen zu vermitteln. Diese Zentren sorgen auch | Gesetzes erwähnten Personen zu vermitteln. Diese Zentren sorgen auch | 
| für die Weiterbildung der Sanitäter-Krankenwagenfahrer. | für die Weiterbildung der Sanitäter-Krankenwagenfahrer. | 
| Die Zentren werden vom König unter den Bedingungen des vorliegenden | Die Zentren werden vom König unter den Bedingungen des vorliegenden | 
| Gesetzes und nach den von Ihm festgelegten Modalitäten zugelassen. Der | Gesetzes und nach den von Ihm festgelegten Modalitäten zugelassen. Der | 
| König legt die Regeln für die Organisation, die Arbeitsweise und die | König legt die Regeln für die Organisation, die Arbeitsweise und die | 
| Kontrolle der Zentren sowie die Modalitäten der Aus- und Fortbildung | Kontrolle der Zentren sowie die Modalitäten der Aus- und Fortbildung | 
| fest. | fest. | 
| Die Betriebskosten der Ausbildungszentren werden durch Staatszuschüsse | Die Betriebskosten der Ausbildungszentren werden durch Staatszuschüsse | 
| und durch die Einschreibegebühren der Anwärter nach den vom König | und durch die Einschreibegebühren der Anwärter nach den vom König | 
| festgelegten Modalitäten gedeckt. | festgelegten Modalitäten gedeckt. | 
| § 2 - Niemand darf die Funktion eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers im | § 2 - Niemand darf die Funktion eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers im | 
| Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe ausüben, ohne Inhaber eines | Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe ausüben, ohne Inhaber eines | 
| von einem Aus- und Fortbildungszentrum nach den vom König festgelegten | von einem Aus- und Fortbildungszentrum nach den vom König festgelegten | 
| Modalitäten und Bedingungen ausgestellten Brevets eines | Modalitäten und Bedingungen ausgestellten Brevets eines | 
| Sanitäter-Krankenwagenfahrers zu sein. | Sanitäter-Krankenwagenfahrers zu sein. | 
| § 3 - Der Verantwortliche eines im Rahmen der dringenden medizinischen | § 3 - Der Verantwortliche eines im Rahmen der dringenden medizinischen | 
| Hilfe [zugelassenen Ambulanzdienstes] darf nur mit | Hilfe [zugelassenen Ambulanzdienstes] darf nur mit | 
| Sanitäter-Krankenwagenfahrern arbeiten, die Inhaber eines von einem | Sanitäter-Krankenwagenfahrern arbeiten, die Inhaber eines von einem | 
| Ausbildungszentrum nach den vom König festgelegten Modalitäten und | Ausbildungszentrum nach den vom König festgelegten Modalitäten und | 
| Bedingungen ausgestellten Brevets sind. | Bedingungen ausgestellten Brevets sind. | 
| [Artikel 6bis eingefügt durch Art. 8 des G. vom 22. Februar 1994 (B.S. | [Artikel 6bis eingefügt durch Art. 8 des G. vom 22. Februar 1994 (B.S. | 
| vom 28. Mai 1994)]; § 3 abgeändert durch Art. 119 des G. vom 14. | vom 28. Mai 1994)]; § 3 abgeändert durch Art. 119 des G. vom 14. | 
| Januar 2002 (B.S. vom 22. Februar 2002)] » | Januar 2002 (B.S. vom 22. Februar 2002)] » | 
| Ab einem gemäss Art. 210 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli | Ab einem gemäss Art. 210 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli | 
| 2004), selbst ersetzt durch Art. 123 des G. vom 27. Dezember 2005 | 2004), selbst ersetzt durch Art. 123 des G. vom 27. Dezember 2005 | 
| (B.S. vom 30. Dezember 2005), vom König festzulegenden Datum und | (B.S. vom 30. Dezember 2005), vom König festzulegenden Datum und | 
| spätestens am 1. Januar 2007 wird früherer Artikel 6bis wie folgt | spätestens am 1. Januar 2007 wird früherer Artikel 6bis wie folgt | 
| umnummeriert: | umnummeriert: | 
| « [Art. 6ter ] - § 1 - Pro Provinz wird ein Aus- und | « [Art. 6ter ] - § 1 - Pro Provinz wird ein Aus- und | 
| Fortbildungszentrum für Sanitäter-Krankenwagenfahrer eingerichtet, | Fortbildungszentrum für Sanitäter-Krankenwagenfahrer eingerichtet, | 
| dessen Auftrag darin besteht, den | dessen Auftrag darin besteht, den | 
| Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Anwärtern die erforderlichen | Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Anwärtern die erforderlichen | 
| theoretischen und praktischen Kenntnisse im Hinblick auf eine | theoretischen und praktischen Kenntnisse im Hinblick auf eine | 
| effiziente Hilfeleistung für die in Artikel 1 des vorliegenden | effiziente Hilfeleistung für die in Artikel 1 des vorliegenden | 
| Gesetzes erwähnten Personen zu vermitteln. Diese Zentren sorgen auch | Gesetzes erwähnten Personen zu vermitteln. Diese Zentren sorgen auch | 
| für die Weiterbildung der Sanitäter-Krankenwagenfahrer. | für die Weiterbildung der Sanitäter-Krankenwagenfahrer. | 
| Die Zentren werden vom König unter den Bedingungen des vorliegenden | Die Zentren werden vom König unter den Bedingungen des vorliegenden | 
| Gesetzes und nach den von Ihm festgelegten Modalitäten zugelassen. Der | Gesetzes und nach den von Ihm festgelegten Modalitäten zugelassen. Der | 
| König legt die Regeln für die Organisation, die Arbeitsweise und die | König legt die Regeln für die Organisation, die Arbeitsweise und die | 
| Kontrolle der Zentren sowie die Modalitäten der Aus- und Fortbildung | Kontrolle der Zentren sowie die Modalitäten der Aus- und Fortbildung | 
| fest. | fest. | 
| Die Betriebskosten der Ausbildungszentren werden durch Staatszuschüsse | Die Betriebskosten der Ausbildungszentren werden durch Staatszuschüsse | 
| und durch die Einschreibegebühren der Anwärter nach den vom König | und durch die Einschreibegebühren der Anwärter nach den vom König | 
| festgelegten Modalitäten gedeckt. | festgelegten Modalitäten gedeckt. | 
| § 2 - Niemand darf die Funktion eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers im | § 2 - Niemand darf die Funktion eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers im | 
| Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe ausüben, ohne Inhaber eines | Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe ausüben, ohne Inhaber eines | 
| von einem Aus- und Fortbildungszentrum nach den vom König festgelegten | von einem Aus- und Fortbildungszentrum nach den vom König festgelegten | 
| Modalitäten und Bedingungen ausgestellten Brevets eines | Modalitäten und Bedingungen ausgestellten Brevets eines | 
| Sanitäter-Krankenwagenfahrers zu sein. | Sanitäter-Krankenwagenfahrers zu sein. | 
| § 3 - Der Verantwortliche eines im Rahmen der dringenden medizinischen | § 3 - Der Verantwortliche eines im Rahmen der dringenden medizinischen | 
| Hilfe zugelassenen oder konzessionierten Dienstes darf nur mit | Hilfe zugelassenen oder konzessionierten Dienstes darf nur mit | 
| Sanitäter-Krankenwagenfahrern arbeiten, die Inhaber eines von einem | Sanitäter-Krankenwagenfahrern arbeiten, die Inhaber eines von einem | 
| Ausbildungszentrum nach den vom König festgelegten Modalitäten und | Ausbildungszentrum nach den vom König festgelegten Modalitäten und | 
| Bedingungen ausgestellten Brevets sind. | Bedingungen ausgestellten Brevets sind. | 
| [Früherer Artikel 6bis eingefügt durch Art. 8 des G. vom 22. Februar | [Früherer Artikel 6bis eingefügt durch Art. 8 des G. vom 22. Februar | 
| 1994 (B.S. vom 28. Mai 1994)] und umnummeriert zu Art. 6ter durch Art. | 1994 (B.S. vom 28. Mai 1994)] und umnummeriert zu Art. 6ter durch Art. | 
| 208 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)] » | 208 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)] » | 
| Art. 7 - § 1 - Es wird ein Fonds für dringende medizinische Hilfe | Art. 7 - § 1 - Es wird ein Fonds für dringende medizinische Hilfe | 
| eingerichtet. Die [Versicherungsunternehmen,] die vom König | eingerichtet. Die [Versicherungsunternehmen,] die vom König | 
| festzulegende Risiken decken, gründen zu diesem Zweck eine Vereinigung | festzulegende Risiken decken, gründen zu diesem Zweck eine Vereinigung | 
| ohne Gewinnerzielungsabsicht. | ohne Gewinnerzielungsabsicht. | 
| § 2 - Diese Vereinigung muss vom König anerkannt werden; ohne Seine | § 2 - Diese Vereinigung muss vom König anerkannt werden; ohne Seine | 
| Zustimmung kann sie nicht aufgelöst werden. | Zustimmung kann sie nicht aufgelöst werden. | 
| Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 
| Volksgesundheit gehört, bestimmt der König die gleiche Anzahl | Volksgesundheit gehört, bestimmt der König die gleiche Anzahl | 
| Verwalter wie die Generalversammlung Verwaltungsratsmitglieder ernannt | Verwalter wie die Generalversammlung Verwaltungsratsmitglieder ernannt | 
| hat. | hat. | 
| Diese Verwalter nehmen mit denselben Befugnissen und Vorrechten wie | Diese Verwalter nehmen mit denselben Befugnissen und Vorrechten wie | 
| die anderen Verwalter an den Versammlungen des Rates teil. | die anderen Verwalter an den Versammlungen des Rates teil. | 
| Der König legt die Dauer ihres Mandats fest; Er kann ihnen besondere | Der König legt die Dauer ihres Mandats fest; Er kann ihnen besondere | 
| Verpflichtungen auferlegen. | Verpflichtungen auferlegen. | 
| § 3 - [Der Fonds für dringende medizinische Hilfe wird zu zwei | § 3 - [Der Fonds für dringende medizinische Hilfe wird zu zwei | 
| Dritteln durch die Beiträge der in § 1 erwähnten Unternehmen und zu | Dritteln durch die Beiträge der in § 1 erwähnten Unternehmen und zu | 
| einem Drittel durch einen jährlichen Staatszuschuss gespeist.] | einem Drittel durch einen jährlichen Staatszuschuss gespeist.] | 
| [Art. 7 § 1 abgeändert durch Art. 255 Nr. 1 des G. vom 22. Februar | [Art. 7 § 1 abgeändert durch Art. 255 Nr. 1 des G. vom 22. Februar | 
| 1998 (B.S. vom 3. März 1998); § 3 ersetzt durch Art. 255 Nr. 2 des G. | 1998 (B.S. vom 3. März 1998); § 3 ersetzt durch Art. 255 Nr. 2 des G. | 
| vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] | vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] | 
| Art. 8 - Zweck des Fonds für dringende medizinische Hilfe ist es: | Art. 8 - Zweck des Fonds für dringende medizinische Hilfe ist es: | 
| 1. gemäss den vom König festzulegenden Tabellen die Kosten für den in | 1. gemäss den vom König festzulegenden Tabellen die Kosten für den in | 
| Artikel 4 erwähnten Einsatz des Arztes zu zahlen. Der Fonds ist dazu | Artikel 4 erwähnten Einsatz des Arztes zu zahlen. Der Fonds ist dazu | 
| jedoch nur verpflichtet, wenn der Empfänger der Hilfe, nachdem er vom | jedoch nur verpflichtet, wenn der Empfänger der Hilfe, nachdem er vom | 
| Arzt über den Kostenbetrag informiert worden ist, seiner Verpflichtung | Arzt über den Kostenbetrag informiert worden ist, seiner Verpflichtung | 
| binnen einer vom König festgelegten Frist nicht nachgekommen ist, | binnen einer vom König festgelegten Frist nicht nachgekommen ist, | 
| 2. bis in Höhe der in den vom König festzulegenden Tabellen | 2. bis in Höhe der in den vom König festzulegenden Tabellen | 
| vorgesehenen Beträge für die Zahlung der Kosten einzutreten, die sich | vorgesehenen Beträge für die Zahlung der Kosten einzutreten, die sich | 
| aus dem Einsatz [der in den Artikeln 4bis und 5 erwähnten Funktionen | aus dem Einsatz [der in den Artikeln 4bis und 5 erwähnten Funktionen | 
| "Mobiler Rettungsdienst" beziehungsweise Ambulanzdienste] ergeben. | "Mobiler Rettungsdienst" beziehungsweise Ambulanzdienste] ergeben. | 
| Gegenüber [den Funktionen "Mobiler Rettungsdienst" und den | Gegenüber [den Funktionen "Mobiler Rettungsdienst" und den | 
| Ambulanzdiensten], die zum Einsatz gekommen sind, ist er jedoch erst | Ambulanzdiensten], die zum Einsatz gekommen sind, ist er jedoch erst | 
| zur Zahlung verpflichtet nach Ablauf einer vom König festgelegten | zur Zahlung verpflichtet nach Ablauf einer vom König festgelegten | 
| Frist, die zu laufen beginnt ab der Versendung eines den Schuldner der | Frist, die zu laufen beginnt ab der Versendung eines den Schuldner der | 
| Kosten zur Zahlung mahnenden Einschreibens durch diese Funktionen und | Kosten zur Zahlung mahnenden Einschreibens durch diese Funktionen und | 
| Dienste. | Dienste. | 
| [Art. 8 einziger Absatz Nr. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 256 Nr. 1 | [Art. 8 einziger Absatz Nr. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 256 Nr. 1 | 
| und einziger Absatz Nr. 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 256 Nr. 2 des | und einziger Absatz Nr. 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 256 Nr. 2 des | 
| G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] | G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] | 
| Art. 9 - Der Fonds kann zu Lasten der in Artikel 1 erwähnten Personen | Art. 9 - Der Fonds kann zu Lasten der in Artikel 1 erwähnten Personen | 
| alle Kosten eintreiben, für die er in ihrem Interesse aufgekommen ist. | alle Kosten eintreiben, für die er in ihrem Interesse aufgekommen ist. | 
| Ausserdem tritt der Fonds von Rechts wegen und in Höhe der Zahlungen, | Ausserdem tritt der Fonds von Rechts wegen und in Höhe der Zahlungen, | 
| die er getätigt hat, einerseits in alle Rechte, die Ärzte, [Funktionen | die er getätigt hat, einerseits in alle Rechte, die Ärzte, [Funktionen | 
| "Mobiler Rettungsdienst" und Ambulanzdienste] für ihren Einsatz den in | "Mobiler Rettungsdienst" und Ambulanzdienste] für ihren Einsatz den in | 
| Artikel 1 erwähnten Personen gegenüber geltend machen können, und | Artikel 1 erwähnten Personen gegenüber geltend machen können, und | 
| andererseits in alle Rechte, die diese Personen irgendwem gegenüber, | andererseits in alle Rechte, die diese Personen irgendwem gegenüber, | 
| der ihnen auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage finanziell | der ihnen auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage finanziell | 
| verpflichtet ist, geltend machen können, ein. | verpflichtet ist, geltend machen können, ein. | 
| Die Subrogationsklage kann zur gleichen Zeit und vor demselben Richter | Die Subrogationsklage kann zur gleichen Zeit und vor demselben Richter | 
| erhoben werden wie die Strafverfolgung. | erhoben werden wie die Strafverfolgung. | 
| [Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch Art. 257 des G. vom 22. Februar 1998 | [Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch Art. 257 des G. vom 22. Februar 1998 | 
| (B.S. vom 3. März 1998)] | (B.S. vom 3. März 1998)] | 
| Art. 10 - [Die Ärzte, [die Funktionen "Mobiler Rettungsdienst" und die | Art. 10 - [Die Ärzte, [die Funktionen "Mobiler Rettungsdienst" und die | 
| Ambulanzdienste], deren Hilfe in Anspruch genommen wurde, sind | Ambulanzdienste], deren Hilfe in Anspruch genommen wurde, sind | 
| verpflichtet, dem Fonds für dringende medizinische Hilfe bei Ablauf | verpflichtet, dem Fonds für dringende medizinische Hilfe bei Ablauf | 
| der in Ausführung von Artikel 8 festgelegten Fristen und spätestens | der in Ausführung von Artikel 8 festgelegten Fristen und spätestens | 
| vor Ablauf einer sechsmonatigen Frist ab dem Tag ihres Einsatzes oder | vor Ablauf einer sechsmonatigen Frist ab dem Tag ihres Einsatzes oder | 
| ihrer letzten einforderbaren Leistung entweder eine Kopie der | ihrer letzten einforderbaren Leistung entweder eine Kopie der | 
| Information, die sie gemäss Artikel 8 Nr. 1 an den Hilfeempfänger | Information, die sie gemäss Artikel 8 Nr. 1 an den Hilfeempfänger | 
| geschickt haben, oder eine Kopie des durch Artikel 8 Nr. 2 | geschickt haben, oder eine Kopie des durch Artikel 8 Nr. 2 | 
| vorgeschriebenen Einschreibens zukommen zu lassen, um die Zahlung | vorgeschriebenen Einschreibens zukommen zu lassen, um die Zahlung | 
| ihrer Honorare, Entlohnungen und Kosten durch den Fonds für dringende | ihrer Honorare, Entlohnungen und Kosten durch den Fonds für dringende | 
| medizinische Hilfe zu erhalten. | medizinische Hilfe zu erhalten. | 
| Wenn die Identität eines Hilfeempfängers nicht festgestellt werden | Wenn die Identität eines Hilfeempfängers nicht festgestellt werden | 
| kann, müssen der Arzt, [die Funktion "Mobiler Rettungsdienst" oder der | kann, müssen der Arzt, [die Funktion "Mobiler Rettungsdienst" oder der | 
| Ambulanzdienst] binnen derselben Frist beim Fonds eine Kosten- oder | Ambulanzdienst] binnen derselben Frist beim Fonds eine Kosten- oder | 
| Honoraraufstellung einreichen und dem Fonds alle Auskünfte mitteilen, | Honoraraufstellung einreichen und dem Fonds alle Auskünfte mitteilen, | 
| über die sie verfügen und die für die Identifizierung zweckdienlich | über die sie verfügen und die für die Identifizierung zweckdienlich | 
| sein können. | sein können. | 
| Bei Nichteinhaltung der Frist verfällt das Recht auf die Zahlung.] | Bei Nichteinhaltung der Frist verfällt das Recht auf die Zahlung.] | 
| Die Angestellten des einheitlichen Rufsystems müssen dem Fonds auf | Die Angestellten des einheitlichen Rufsystems müssen dem Fonds auf | 
| dessen Anfrage hin alle zweckdienlichen Auskünfte mit Bezug auf einen | dessen Anfrage hin alle zweckdienlichen Auskünfte mit Bezug auf einen | 
| registrierten Anruf mitteilen. | registrierten Anruf mitteilen. | 
| [Art. 10 früherer Absatz 1 ersetzt durch Abs. 1 bis 3 durch einzigen | [Art. 10 früherer Absatz 1 ersetzt durch Abs. 1 bis 3 durch einzigen | 
| Artikel des G. vom 22. März 1971 (B.S. vom 23. April 1971); Abs. 1 | Artikel des G. vom 22. März 1971 (B.S. vom 23. April 1971); Abs. 1 | 
| abgeändert durch Art. 258 Nr. 1 und Abs. 2 abgeändert durch Art. 258 | abgeändert durch Art. 258 Nr. 1 und Abs. 2 abgeändert durch Art. 258 | 
| Nr. 2 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] | Nr. 2 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] | 
| [Art. 10bis - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der | [Art. 10bis - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der | 
| Gerichtspolizeioffiziere üben die Hygiene-Inspektoren des Ministeriums | Gerichtspolizeioffiziere üben die Hygiene-Inspektoren des Ministeriums | 
| der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt die | der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt die | 
| Aufsicht über die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | Aufsicht über die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | 
| und seiner Ausführungserlasse aus. | und seiner Ausführungserlasse aus. | 
| Zur Ausübung dieser Aufsicht haben die Hygiene-Inspektoren jederzeit | Zur Ausübung dieser Aufsicht haben die Hygiene-Inspektoren jederzeit | 
| Zutritt zu den Krankenhäusern, den Fahrzeugen der mobilen | Zutritt zu den Krankenhäusern, den Fahrzeugen der mobilen | 
| Rettungsdienste, den medizinischen Notrufzentralen, den | Rettungsdienste, den medizinischen Notrufzentralen, den | 
| Ambulanzdiensten und ihren Fahrzeugen sowie zu den Ausbildungszentren | Ambulanzdiensten und ihren Fahrzeugen sowie zu den Ausbildungszentren | 
| der Sanitäter-Krankenwagenfahrer. Sie können sich alle für die | der Sanitäter-Krankenwagenfahrer. Sie können sich alle für die | 
| Ausübung der in Absatz 1 erwähnten Aufsicht zweckdienlichen Auskünfte | Ausübung der in Absatz 1 erwähnten Aufsicht zweckdienlichen Auskünfte | 
| übermitteln und sich alle Unterlagen oder Datenträger, die sie im | übermitteln und sich alle Unterlagen oder Datenträger, die sie im | 
| Rahmen ihres Aufsichtsauftrags benötigen, aushändigen lassen. | Rahmen ihres Aufsichtsauftrags benötigen, aushändigen lassen. | 
| § 2 - Die in § 1 erwähnten Inspektoren stellen Verstösse anhand von | § 2 - Die in § 1 erwähnten Inspektoren stellen Verstösse anhand von | 
| Protokollen fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. | Protokollen fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. | 
| Eine Kopie dieser Protokolle wird den Zuwiderhandelnden binnen sieben | Eine Kopie dieser Protokolle wird den Zuwiderhandelnden binnen sieben | 
| Tagen nach Feststellung des Verstosses übermittelt. Gleichzeitig wird | Tagen nach Feststellung des Verstosses übermittelt. Gleichzeitig wird | 
| eine Kopie des Protokolls an den Minister des Innern verschickt.] | eine Kopie des Protokolls an den Minister des Innern verschickt.] | 
| [Art. 10bis eingefügt durch Art. 120 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. | [Art. 10bis eingefügt durch Art. 120 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. | 
| vom 22. Februar 2002)] | vom 22. Februar 2002)] | 
| Art. 11 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs | Art. 11 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs | 
| Monaten und einer Geldbusse von [100 bis zu 1 000 [EUR]] oder mit nur | Monaten und einer Geldbusse von [100 bis zu 1 000 [EUR]] oder mit nur | 
| einer dieser Strafen werden bestraft: Ärzte und Personen, die effektiv | einer dieser Strafen werden bestraft: Ärzte und Personen, die effektiv | 
| für die Arbeitsweise eines Ambulanzdienstes [oder eines mobilen | für die Arbeitsweise eines Ambulanzdienstes [oder eines mobilen | 
| Rettungsdienstes] verantwortlich sind, an die der Angestellte des | Rettungsdienstes] verantwortlich sind, an die der Angestellte des | 
| einheitlichen Rufsystems eine Anfrage um Hilfe gerichtet hat und die | einheitlichen Rufsystems eine Anfrage um Hilfe gerichtet hat und die | 
| sich weigern oder es versäumen, dieser Anfrage nachzukommen, ohne | sich weigern oder es versäumen, dieser Anfrage nachzukommen, ohne | 
| einen der in den Artikeln 4 und 5 aufgezählten Gründe anführen zu | einen der in den Artikeln 4 und 5 aufgezählten Gründe anführen zu | 
| können, [sowie alle Personen, die gegen die Bestimmungen von Artikel | können, [sowie alle Personen, die gegen die Bestimmungen von Artikel | 
| 6bis §§ 2 und 3 verstossen]. | 6bis §§ 2 und 3 verstossen]. | 
| Mit denselben Strafen bestraft werden der Angestellte des | Mit denselben Strafen bestraft werden der Angestellte des | 
| einheitlichen Rufsystems, der sich weigert oder es versäumt, | einheitlichen Rufsystems, der sich weigert oder es versäumt, | 
| unverzüglich alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um einer | unverzüglich alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um einer | 
| eingegangenen Hilfsanfrage Folge zu leisten, sowie Personen, die in | eingegangenen Hilfsanfrage Folge zu leisten, sowie Personen, die in | 
| einem Krankenhaus für die Aufnahmen verantwortlich sind und sich | einem Krankenhaus für die Aufnahmen verantwortlich sind und sich | 
| weigern oder es versäumen, den ihnen aufgrund von Artikel 6 | weigern oder es versäumen, den ihnen aufgrund von Artikel 6 | 
| obliegenden Pflichten nachzukommen. | obliegenden Pflichten nachzukommen. | 
| [Mit denselben Strafen wird bestraft, wer den Hygiene-Inspektoren den | [Mit denselben Strafen wird bestraft, wer den Hygiene-Inspektoren den | 
| Zutritt, die Informationen oder die Unterlagen oder Datenträger, wie | Zutritt, die Informationen oder die Unterlagen oder Datenträger, wie | 
| erwähnt in Artikel 10bis § 1 Absatz 2, verweigert. | erwähnt in Artikel 10bis § 1 Absatz 2, verweigert. | 
| Mit denselben Strafen bestraft wird jeder Eigentümer und/oder Fahrer | Mit denselben Strafen bestraft wird jeder Eigentümer und/oder Fahrer | 
| eines Fahrzeugs, der die äusseren Merkmale der Fahrzeuge des | eines Fahrzeugs, der die äusseren Merkmale der Fahrzeuge des | 
| Ambulanzdienstes oder der mobilen Rettungsdienste, wie festgelegt in | Ambulanzdienstes oder der mobilen Rettungsdienste, wie festgelegt in | 
| Ausführung des vorliegenden Gesetzes, und/oder Vorfahrtssignale | Ausführung des vorliegenden Gesetzes, und/oder Vorfahrtssignale | 
| benutzt, ohne dass der Ambulanzdienst die in Artikel 3bis erwähnte | benutzt, ohne dass der Ambulanzdienst die in Artikel 3bis erwähnte | 
| Zulassung erhalten hat oder ohne dass der mobile Rettungsdienst in | Zulassung erhalten hat oder ohne dass der mobile Rettungsdienst in | 
| Ausführung des vorliegenden Gesetzes in die dringende medizinische | Ausführung des vorliegenden Gesetzes in die dringende medizinische | 
| Hilfe eingebunden ist oder ohne dass diese einen Auftrag in Anwendung | Hilfe eingebunden ist oder ohne dass diese einen Auftrag in Anwendung | 
| des vorliegenden Gesetzes ausführen.] | des vorliegenden Gesetzes ausführen.] | 
| [Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 22. Februar 1994 | [Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 22. Februar 1994 | 
| (B.S. vom 28. Mai 1994), Art. 259 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. | (B.S. vom 28. Mai 1994), Art. 259 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. | 
| vom 3. März 1998) und Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. | vom 3. März 1998) und Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. | 
| Juli 2000); Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 121 des G. vom 14. | Juli 2000); Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 121 des G. vom 14. | 
| Januar 2002 (B.S. vom 22. Februar 2002)] | Januar 2002 (B.S. vom 22. Februar 2002)] | 
| Art. 12 - [Abänderung des Grundlagengesetzes vom 10. März 1925 über | Art. 12 - [Abänderung des Grundlagengesetzes vom 10. März 1925 über | 
| die öffentliche Unterstützung] | die öffentliche Unterstützung] | 
| Art. 13 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens des | Art. 13 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens des | 
| vorliegenden Gesetzes fest. | vorliegenden Gesetzes fest. |