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Vue multilingue de Loi du 08/04/1965
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Loi instituant le dépôt légal à la Bibliothèque royale de Belgique. - Coordination officieuse en langue allemande Wet tot instelling van het wettelijk depot bij de Koninklijke bibliotheek van België. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 8 AVRIL 1965. - Loi instituant le dépôt légal à la Bibliothèque royale de Belgique. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 8 APRIL 1965. - Wet tot instelling van het wettelijk depot bij de Koninklijke bibliotheek van België. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 8 avril 1965 instituant le dépôt légal à la de wet van 8 april 1965 tot instelling van het wettelijk depot bij de
Bibliothèque royale de Belgique (Moniteur belge du 18 juin 1965), Koninklijke bibliotheek van België (Belgisch Staatsblad van 18 juni
telle qu'elle a été modifiée successivement par : 1965), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- la loi du 30 juin 1994 relative au droit d'auteur et aux droits - de wet van 30 juni 1994 betreffende het auteursrecht en de naburige
voisins (Moniteur belge du 27 juillet 1994, err. des 5 novembre 1994 rechten (Belgisch Staatsblad van 27 juli 1994, err. van 5 november
et 22 novembre 1994); 1994 en 22 november 1994);
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000);
- la loi du 19 décembre 2006 modifiant les articles 1er et 2 de la loi - de wet van 19 december 2006 tot wijziging van de artikelen 1 en 2
du 8 avril 1965 instituant le dépôt légal à la Bibliothèque royale de van de wet van 8 april 1965 tot instelling van het wettelijk depot bij
de Koninklijke Bibliotheek van België, teneinde de toepassingssfeer
Belgique en vue d'étendre le champ d'application aux microfilms et aux uit te breiden tot microfilms en numerieke dragers (Belgisch
supports numériques (Moniteur belge du 23 mars 2007, err. du 9 mai Staatsblad van 23 maart 2007, err. van 9 mei 2007);
2007); - la loi du 25 avril 2014 modifiant la loi du 8 avril 1965 instituant - de wet van 25 april 2014 tot wijziging van de wet van 8 april 1965
le dépôt légal à la Bibliothèque royale de Belgique (Moniteur belge du tot instelling van het wettelijk depot bij de Koninklijke Bibliotheek
13 juin 2014). van België (Belgisch Staatsblad van 13 juni 2014).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DES NATIONALEN UNTERRICHTSWESENS UND DER KULTUR MINISTERIUM DES NATIONALEN UNTERRICHTSWESENS UND DER KULTUR
8. APRIL 1965 - Gesetz zur Einführung der Ablieferung von 8. APRIL 1965 - Gesetz zur Einführung der Ablieferung von
Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von Belgien Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von Belgien
Artikel 1 - [Unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Artikel 1 - [Unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten
Bedingungen, in den vom König festgelegten Grenzen und gemäß den von Bedingungen, in den vom König festgelegten Grenzen und gemäß den von
Ihm festgelegten Modalitäten muss von Veröffentlichungen jeder Art, Ihm festgelegten Modalitäten muss von Veröffentlichungen jeder Art,
die durch Buchdruck oder andere graphische Verfahren vervielfältigt die durch Buchdruck oder andere graphische Verfahren vervielfältigt
werden, Mikrofilme und auf digitalen oder ähnlichen Datenträgern werden, Mikrofilme und auf digitalen oder ähnlichen Datenträgern
veröffentlichte Unterlagen eingeschlossen und kinematographische veröffentlichte Unterlagen eingeschlossen und kinematographische
Verfahren ausgeschlossen, ein Exemplar an die Königliche Bibliothek Verfahren ausgeschlossen, ein Exemplar an die Königliche Bibliothek
von Belgien abgeliefert werden. von Belgien abgeliefert werden.
Mit digitalem Datenträger sind Veröffentlichungen auf materiellen Mit digitalem Datenträger sind Veröffentlichungen auf materiellen
Trägern wie Diskette, CD, CD-ROM oder DVD gemeint, Trägern wie Diskette, CD, CD-ROM oder DVD gemeint,
Online-Veröffentlichungen ausgenommen. Online-Veröffentlichungen ausgenommen.
Von nicht periodischen Veröffentlichungen, Büchern und Broschüren Von nicht periodischen Veröffentlichungen, Büchern und Broschüren
werden zwei Exemplare abgeliefert. werden zwei Exemplare abgeliefert.
Der König kann die Anzahl Exemplare der in Absatz 1 erwähnten Der König kann die Anzahl Exemplare der in Absatz 1 erwähnten
Veröffentlichungen erhöhen.] Veröffentlichungen erhöhen.]
[Art. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 19. Dezember 2006 (B.S. vom [Art. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 19. Dezember 2006 (B.S. vom
23. März 2007)] 23. März 2007)]
Art. 2 - Die Ablieferung ist Pflicht für Veröffentlichungen, die in Art. 2 - Die Ablieferung ist Pflicht für Veröffentlichungen, die in
Belgien verlegt werden, und für Veröffentlichungen, die im Ausland Belgien verlegt werden, und für Veröffentlichungen, die im Ausland
verlegt werden und bei denen der Autor oder einer der Autoren Belgier verlegt werden und bei denen der Autor oder einer der Autoren Belgier
ist und seinen Wohnsitz in Belgien hat. ist und seinen Wohnsitz in Belgien hat.
Die Ablieferungspflicht gilt für alle vorerwähnten Veröffentlichungen, Die Ablieferungspflicht gilt für alle vorerwähnten Veröffentlichungen,
die kostenlos verteilt oder öffentlich zum Kauf oder zur Miete die kostenlos verteilt oder öffentlich zum Kauf oder zur Miete
angeboten werden. angeboten werden.
Die Ablieferung wird von Amts wegen für jede Ausgabe von Büchern und Die Ablieferung wird von Amts wegen für jede Ausgabe von Büchern und
Broschüren[, Mikrofilmen und digitalen oder ähnlichen Datenträgern] Broschüren[, Mikrofilmen und digitalen oder ähnlichen Datenträgern]
und für Zeitschriften, die seltener als einmal pro Woche erscheinen, und für Zeitschriften, die seltener als einmal pro Woche erscheinen,
vorgenommen. Von jeder Zeitschrift, die neu erscheint oder deren vorgenommen. Von jeder Zeitschrift, die neu erscheint oder deren
Titel, Format oder Periodizität geändert worden ist, muss jedoch das Titel, Format oder Periodizität geändert worden ist, muss jedoch das
erste Heft abgeliefert werden. erste Heft abgeliefert werden.
Die Ablieferung kann durch Sonderbeschluss des Chefkurators der Die Ablieferung kann durch Sonderbeschluss des Chefkurators der
Königlichen Bibliothek auf gleich lautende Stellungnahme des Rates Königlichen Bibliothek auf gleich lautende Stellungnahme des Rates
dieser Einrichtung für andere Veröffentlichungen vorgeschrieben dieser Einrichtung für andere Veröffentlichungen vorgeschrieben
werden. werden.
[Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 19. Dezember 2006 [Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 19. Dezember 2006
(B.S. vom 23. März 2007)] (B.S. vom 23. März 2007)]
Art. 3 - Die Ablieferung wird für Veröffentlichungen, die in Belgien Art. 3 - Die Ablieferung wird für Veröffentlichungen, die in Belgien
verlegt werden, von den Verlegern und für Veröffentlichungen, die im verlegt werden, von den Verlegern und für Veröffentlichungen, die im
Ausland verlegt werden, von den in Artikel 2 erwähnten Autoren Ausland verlegt werden, von den in Artikel 2 erwähnten Autoren
vorgenommen. vorgenommen.
Der König legt die für die Ablieferung einzuhaltende Frist fest. Der König legt die für die Ablieferung einzuhaltende Frist fest.
Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind unter Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind unter
"Verlegern" natürliche oder juristische Personen zu verstehen, die auf "Verlegern" natürliche oder juristische Personen zu verstehen, die auf
eigene Kosten ein in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes erwähntes eigene Kosten ein in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes erwähntes
Werk veröffentlichen oder veröffentlichen lassen. Werk veröffentlichen oder veröffentlichen lassen.
Art. 5 - Außer bei Werken, deren Einzelhandelspreis einen durch Art. 5 - Außer bei Werken, deren Einzelhandelspreis einen durch
Königlichen Erlass festgelegten Betrag überschreitet, ist für die Königlichen Erlass festgelegten Betrag überschreitet, ist für die
Ablieferung keine Zahlung vorgesehen. Ablieferung keine Zahlung vorgesehen.
Unter den Werken, für die eine Zahlung vorgesehen ist, bestimmt der Unter den Werken, für die eine Zahlung vorgesehen ist, bestimmt der
Chefkurator der Königlichen Bibliothek diejenigen, deren Ablieferung Chefkurator der Königlichen Bibliothek diejenigen, deren Ablieferung
vorläufig ist; innerhalb eines Monats nach Ablieferung entscheidet er, vorläufig ist; innerhalb eines Monats nach Ablieferung entscheidet er,
ob das betreffende Werk endgültig gekauft oder ohne Entschädigung ob das betreffende Werk endgültig gekauft oder ohne Entschädigung
zurückgegeben wird. zurückgegeben wird.
Art. 6 - [ § 1] - Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Art. 6 - [ § 1] - Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der
Ablieferung von Pflichtexemplaren und mindestens dreißig Tage nach Ablieferung von Pflichtexemplaren und mindestens dreißig Tage nach
Versand einer Anforderung per Einschreibebrief darf die Königliche Versand einer Anforderung per Einschreibebrief darf die Königliche
Bibliothek auf Kosten des Ablieferungspflichtigen das oder die Werke, Bibliothek auf Kosten des Ablieferungspflichtigen das oder die Werke,
die nicht ordnungsgemäß abgeliefert wurden, im Einzelhandel kaufen. die nicht ordnungsgemäß abgeliefert wurden, im Einzelhandel kaufen.
[ § 2] - [Der Zuwiderhandelnde, der sich seinen Verpflichtungen [ § 2] - [Der Zuwiderhandelnde, der sich seinen Verpflichtungen
entzogen hat, kann mit einer administrativen Geldbuße von 156 bis zu entzogen hat, kann mit einer administrativen Geldbuße von 156 bis zu
1.500 EUR oder bei Rückfall im Jahr nach einer ersten Zuwiderhandlung 1.500 EUR oder bei Rückfall im Jahr nach einer ersten Zuwiderhandlung
von 300 bis zu 6.000 EUR belegt werden.] von 300 bis zu 6.000 EUR belegt werden.]
[...] [...]
[ § 3] - [Der Generaldirektor der Königlichen Bibliothek von Belgien [ § 3] - [Der Generaldirektor der Königlichen Bibliothek von Belgien
oder, mittels Vollmachtserteilung, der Leiter des Dienstes oder, mittels Vollmachtserteilung, der Leiter des Dienstes
Pflichtablieferung erlegt die in § 2 erwähnten Geldbußen auf. Pflichtablieferung erlegt die in § 2 erwähnten Geldbußen auf.
Die Geldbuße ist binnen einer Frist von zwanzig Tagen ab der formellen Die Geldbuße ist binnen einer Frist von zwanzig Tagen ab der formellen
Inverzugsetzung zu zahlen. Die Notifizierung wird wirksam am dritten Inverzugsetzung zu zahlen. Die Notifizierung wird wirksam am dritten
Tag nach Versand des Einschreibebriefs, in dem die Geldbuße beurkundet Tag nach Versand des Einschreibebriefs, in dem die Geldbuße beurkundet
ist. ist.
Der Zuwiderhandelnde, der die Geldbuße beanstandet, verfügt über eine Der Zuwiderhandelnde, der die Geldbuße beanstandet, verfügt über eine
Frist von zwei Monaten, um beim Gericht Erster Instanz Beschwerde Frist von zwei Monaten, um beim Gericht Erster Instanz Beschwerde
einzureichen.] einzureichen.]
[Art. 6 früherer Absatz 1 umgegliedert zu § 1 durch Art. 2 Nr. 1 des [Art. 6 früherer Absatz 1 umgegliedert zu § 1 durch Art. 2 Nr. 1 des
G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 13. Juni 2014); früherer Absatz 2 G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 13. Juni 2014); früherer Absatz 2
umgegliedert zu § 2 und ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 25. umgegliedert zu § 2 und ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 25.
April 2014 (B.S. vom 13. Juni 2014); früherer Abs. 3 aufgehoben durch April 2014 (B.S. vom 13. Juni 2014); früherer Abs. 3 aufgehoben durch
Art. 2 Nr. 3 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 13. Juni 2014); Art. 2 Nr. 3 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 13. Juni 2014);
früherer Absatz 4 umgegliedert zu § 3 und ersetzt durch Art. 2 Nr. 4 früherer Absatz 4 umgegliedert zu § 3 und ersetzt durch Art. 2 Nr. 4
des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 13. Juni 2014)] des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 13. Juni 2014)]
Art. 7 - Eine Liste der von belgischen Verlegern abgelieferten Werke Art. 7 - Eine Liste der von belgischen Verlegern abgelieferten Werke
wird in dem Monat nach dem Monat der Ablieferung zusammengestellt und wird in dem Monat nach dem Monat der Ablieferung zusammengestellt und
veröffentlicht. veröffentlicht.
Von den in Artikel 2 erwähnten Autoren abgelieferte Werke werden in Von den in Artikel 2 erwähnten Autoren abgelieferte Werke werden in
eine Liste aufgenommen, die mindestens einmal pro Jahr veröffentlicht eine Liste aufgenommen, die mindestens einmal pro Jahr veröffentlicht
wird. wird.
Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar nach seiner Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
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