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Loi portant des dispositions fiscales et diverses. - Traduction allemande | Wet houdende fiscale en diverse bepalingen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 NOVEMBRE 2011. - Loi portant des dispositions fiscales et diverses. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 7 novembre 2011 portant des dispositions fiscales et diverses | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 NOVEMBER 2011. - Wet houdende fiscale en diverse bepalingen Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 november 2011 houdende fiscale en diverse bepalingen (Belgisch |
(Moniteur belge du 10 novembre 2011). | Staatsblad van 10 november 2011). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
7. NOVEMBER 2011 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und | 7. NOVEMBER 2011 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und |
sonstiger Bestimmungen | sonstiger Bestimmungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Einkommensteuern | KAPITEL 2 - Einkommensteuern |
Art. 2 - In Artikel 47 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden | Art. 2 - In Artikel 47 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden |
die Wörter "in Belgien" durch die Wörter "in einem Mitgliedstaat des | die Wörter "in Belgien" durch die Wörter "in einem Mitgliedstaat des |
Europäischen Wirtschaftsraums" ersetzt. | Europäischen Wirtschaftsraums" ersetzt. |
Art. 3 - In Artikel 154bis Absatz 1 zweiter Gedankenstrich desselben | Art. 3 - In Artikel 154bis Absatz 1 zweiter Gedankenstrich desselben |
Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. März 2009, werden die | Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. März 2009, werden die |
Wörter "Die Post" durch das Wort "bpost" ersetzt. | Wörter "Die Post" durch das Wort "bpost" ersetzt. |
Art. 4 - In Artikel 2751 Absatz 2 dritter Gedankenstrich desselben | Art. 4 - In Artikel 2751 Absatz 2 dritter Gedankenstrich desselben |
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. März 2009, werden die | Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. März 2009, werden die |
Wörter "Die Post" durch das Wort "bpost" ersetzt. | Wörter "Die Post" durch das Wort "bpost" ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 2755 § 2 Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 2 Buchstabe b) | Art. 5 - In Artikel 2755 § 2 Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 2 Buchstabe b) |
desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. März 2009, | desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. März 2009, |
werden die Wörter "Die Post" jeweils durch das Wort "bpost" ersetzt. | werden die Wörter "Die Post" jeweils durch das Wort "bpost" ersetzt. |
Art. 6 - In Artikel 2757 Absatz 2 dritter Gedankenstrich desselben | Art. 6 - In Artikel 2757 Absatz 2 dritter Gedankenstrich desselben |
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. März 2009, werden die | Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. März 2009, werden die |
Wörter "Die Post" durch das Wort "bpost" ersetzt. | Wörter "Die Post" durch das Wort "bpost" ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 319bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 7 - In Artikel 319bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "werden | durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "werden |
ebenfalls ohne die in Bezug auf die in Artikel 318 erwähnten Institute | ebenfalls ohne die in Bezug auf die in Artikel 318 erwähnten Institute |
vorgesehenen Einschränkungen ausgeübt" durch die Wörter "werden | vorgesehenen Einschränkungen ausgeübt" durch die Wörter "werden |
ebenfalls ohne die Einschränkungen ausgeübt, die in Bezug auf die in | ebenfalls ohne die Einschränkungen ausgeübt, die in Bezug auf die in |
den Artikeln 318, 322 §§ 2 bis 4 und 327 § 3 erwähnten Institute | den Artikeln 318, 322 §§ 2 bis 4 und 327 § 3 erwähnten Institute |
vorgesehen sind" ersetzt. | vorgesehen sind" ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel 327 desselben Gesetzbuches wird § 3 wie folgt | Art. 8 - In Artikel 327 desselben Gesetzbuches wird § 3 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
" § 3 - Paragraph 1 ist nicht auf die öffentlich-rechtliche | " § 3 - Paragraph 1 ist nicht auf die öffentlich-rechtliche |
Aktiengesellschaft bpost anwendbar. | Aktiengesellschaft bpost anwendbar. |
Paragraph 1 bleibt jedoch anwendbar in Fällen und unter Bedingungen, | Paragraph 1 bleibt jedoch anwendbar in Fällen und unter Bedingungen, |
die in den Artikeln 318 Absatz 2 und 322 §§ 2 bis 4 erwähnt sind." | die in den Artikeln 318 Absatz 2 und 322 §§ 2 bis 4 erwähnt sind." |
Art. 9 - Artikel 333/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 9 - Artikel 333/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 14. April 2011, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 14. April 2011, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:" | 1. In § 1 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:" |
"In den in den Artikeln 322 § 2 und 327 § 3 Absatz 2 erwähnten Fällen | "In den in den Artikeln 322 § 2 und 327 § 3 Absatz 2 erwähnten Fällen |
teilt die Verwaltung dem Steuerpflichtigen das oder die Indizien der | teilt die Verwaltung dem Steuerpflichtigen das oder die Indizien der |
Steuerhinterziehung oder die Elemente mit, aufgrund deren sie der | Steuerhinterziehung oder die Elemente mit, aufgrund deren sie der |
Ansicht ist, dass die durchgeführten Untersuchungen zu einer Anwendung | Ansicht ist, dass die durchgeführten Untersuchungen zu einer Anwendung |
von Artikel 341 führen können, und die ein Auskunftsersuchen bei einem | von Artikel 341 führen können, und die ein Auskunftsersuchen bei einem |
Finanzinstitut rechtfertigen. Diese Notifizierung erfolgt per | Finanzinstitut rechtfertigen. Diese Notifizierung erfolgt per |
Einschreibebrief zeitgleich mit der Versendung des vorerwähnten | Einschreibebrief zeitgleich mit der Versendung des vorerwähnten |
Auskunftsersuchens." | Auskunftsersuchens." |
2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Absatz 1 ist auch nicht auf Auskunftsersuchen von ausländischen | "Absatz 1 ist auch nicht auf Auskunftsersuchen von ausländischen |
Verwaltungen wie in Artikel 322 § 4 erwähnt anwendbar." | Verwaltungen wie in Artikel 322 § 4 erwähnt anwendbar." |
3. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter "gemäss Artikel 322 § 2" durch die | 3. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter "gemäss Artikel 322 § 2" durch die |
Wörter "gemäss den Artikeln 322 § 2 und 327 § 3 Absatz 2" ersetzt. | Wörter "gemäss den Artikeln 322 § 2 und 327 § 3 Absatz 2" ersetzt. |
4. In § 2 Nr. 5 werden die Wörter "gemäss Artikel 322 §§ 2 bis 4" | 4. In § 2 Nr. 5 werden die Wörter "gemäss Artikel 322 §§ 2 bis 4" |
durch die Wörter "gemäss den Artikeln 322 §§ 2 bis 4 und 327 § 3 | durch die Wörter "gemäss den Artikeln 322 §§ 2 bis 4 und 327 § 3 |
Absatz 2" ersetzt. | Absatz 2" ersetzt. |
Art. 10 - Artikel 6 Absatz 6 des Gesetzes vom 27. März 2009 zur | Art. 10 - Artikel 6 Absatz 6 des Gesetzes vom 27. März 2009 zur |
Belebung der Wirtschaft wird wie folgt ersetzt: | Belebung der Wirtschaft wird wie folgt ersetzt: |
"Artikel 5 Buchstabe B ist ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar, wobei er | "Artikel 5 Buchstabe B ist ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar, wobei er |
in Bezug auf die in Artikel 156bis Absatz 1 Nr. 2 des | in Bezug auf die in Artikel 156bis Absatz 1 Nr. 2 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Ausgaben nur auf die 2009 | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Ausgaben nur auf die 2009 |
und 2010 tatsächlich gezahlten Ausgaben anwendbar ist." | und 2010 tatsächlich gezahlten Ausgaben anwendbar ist." |
Art. 11 - Die Artikel 7 bis 9 werden wirksam mit 1. Juli 2011, mit | Art. 11 - Die Artikel 7 bis 9 werden wirksam mit 1. Juli 2011, mit |
Ausnahme von Artikel 9 Nr. 1, der am ersten Tag des Monats nach dem | Ausnahme von Artikel 9 Nr. 1, der am ersten Tag des Monats nach dem |
Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen | Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft tritt. | Staatsblatt in Kraft tritt. |
Artikel 2 ist auf Mehrwerte anwendbar, die ab dem an das Steuerjahr | Artikel 2 ist auf Mehrwerte anwendbar, die ab dem an das Steuerjahr |
2012 gebundenen Besteuerungszeitraum verwirklicht werden. | 2012 gebundenen Besteuerungszeitraum verwirklicht werden. |
KAPITEL 3 - Bestätigung Königlicher Erlasse in Bezug auf den | KAPITEL 3 - Bestätigung Königlicher Erlasse in Bezug auf den |
Berufssteuervorabzug | Berufssteuervorabzug |
Art. 12 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: | Art. 12 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: |
1. der Königliche Erlass vom 28. Februar 2011 zur Abänderung des | 1. der Königliche Erlass vom 28. Februar 2011 zur Abänderung des |
KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, | KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, |
2. der Königliche Erlass vom 15. März 2011 zur Abänderung des | 2. der Königliche Erlass vom 15. März 2011 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 28. Februar 2011 zur Abänderung des KE/EStGB | Königlichen Erlasses vom 28. Februar 2011 zur Abänderung des KE/EStGB |
92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs. | 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs. |
Art. 13 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des | Art. 13 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
KAPITEL 4 - Zoll und Akzisen | KAPITEL 4 - Zoll und Akzisen |
Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 29. Dezember 2010 zur Abänderung | Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 29. Dezember 2010 zur Abänderung |
des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für | des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für |
verarbeiteten Tabak wird bestätigt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011. | verarbeiteten Tabak wird bestätigt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011. |
Art. 15 - Artikel 3 § 6 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die | Art. 15 - Artikel 3 § 6 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die |
Steuerregelung für verarbeiteten Tabak, ersetzt durch das Gesetz vom | Steuerregelung für verarbeiteten Tabak, ersetzt durch das Gesetz vom |
4. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: | 4. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: |
" § 6 - Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden | " § 6 - Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden |
Gesetzes unter Kleinverkaufspreis zu verstehen ist. Mit Verweis auf | Gesetzes unter Kleinverkaufspreis zu verstehen ist. Mit Verweis auf |
die Bestandteile des Kleinhandelspreises aller durch vorliegendes | die Bestandteile des Kleinhandelspreises aller durch vorliegendes |
Gesetz definierten Erzeugnisse, die zu der Preisklasse gehören, die | Gesetz definierten Erzeugnisse, die zu der Preisklasse gehören, die |
mit der gängigsten Preisklasse übereinstimmt, kann Er auch den | mit der gängigsten Preisklasse übereinstimmt, kann Er auch den |
Berechnungsmodus für den fiktiven Kleinhandelspreis der entsprechenden | Berechnungsmodus für den fiktiven Kleinhandelspreis der entsprechenden |
Tabakwaren bestimmen, die in Belgien in den steuerrechtlich freien | Tabakwaren bestimmen, die in Belgien in den steuerrechtlich freien |
Verkehr überführt werden, ohne Gegenstand eines Handels zu sein. | Verkehr überführt werden, ohne Gegenstand eines Handels zu sein. |
Im Falle einer Änderung der Besteuerung, der Mindestbesteuerung oder | Im Falle einer Änderung der Besteuerung, der Mindestbesteuerung oder |
des Kleinhandelspreises oder im Falle der Aufhebung einer | des Kleinhandelspreises oder im Falle der Aufhebung einer |
Verpackungsart bestimmt Er auch die Dauer des Übergangszeitraums, in | Verpackungsart bestimmt Er auch die Dauer des Übergangszeitraums, in |
dem Tabakerzeugnisse, die mit Steuerzeichen versehen sind, die vor dem | dem Tabakerzeugnisse, die mit Steuerzeichen versehen sind, die vor dem |
Datum dieser Änderungen erworben wurden, noch in den steuerrechtlich | Datum dieser Änderungen erworben wurden, noch in den steuerrechtlich |
freien Verkehr überführt werden können. | freien Verkehr überführt werden können. |
Er kann auch die Verpflichtung zur jährlichen Veröffentlichung der | Er kann auch die Verpflichtung zur jährlichen Veröffentlichung der |
gewichteten Durchschnittspreise der verschiedenen Tabakerzeugnisse | gewichteten Durchschnittspreise der verschiedenen Tabakerzeugnisse |
vorschreiben und die Möglichkeit vorsehen, die Anzahl Steuerzeichen, | vorschreiben und die Möglichkeit vorsehen, die Anzahl Steuerzeichen, |
die Marktteilnehmer erhalten können, auf eine Höchstanzahl zu | die Marktteilnehmer erhalten können, auf eine Höchstanzahl zu |
begrenzen, die dem Durchschnitt der Überführungen in den | begrenzen, die dem Durchschnitt der Überführungen in den |
steuerrechtlich freien Verkehr der zwölf letzten Monate erhöht um | steuerrechtlich freien Verkehr der zwölf letzten Monate erhöht um |
fünfzehn Prozent entspricht." | fünfzehn Prozent entspricht." |
Art. 16 - [Abänderung des französischen Textes] | Art. 16 - [Abänderung des französischen Textes] |
KAPITEL 5 - Abschaffung der Registrierung als Unternehmer | KAPITEL 5 - Abschaffung der Registrierung als Unternehmer |
Abschnitt 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Abschnitt 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
Art. 17 - Artikel 400 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt | Art. 17 - Artikel 400 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt |
durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998 und abgeändert | durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998 und abgeändert |
durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt | durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. Arbeiten: in Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. | "1. Arbeiten: in Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. |
Dezember 1992 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der | Dezember 1992 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der |
Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnte Tätigkeiten,". | Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnte Tätigkeiten,". |
b) Nummer 5 wird aufgehoben. | b) Nummer 5 wird aufgehoben. |
Art. 18 - Artikel 401 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den | Art. 18 - Artikel 401 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998 und abgeändert durch das | Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998 und abgeändert durch das |
Programmgesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben. | Programmgesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben. |
Abschnitt 2 - Abänderungen von Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni | Abschnitt 2 - Abänderungen von Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni |
1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die | 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die |
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer | soziale Sicherheit der Arbeitnehmer |
Art. 19 - Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision | Art. 19 - Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision |
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit | des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit |
der Arbeitnehmer, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und | der Arbeitnehmer, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und |
abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2007, 6. Juni 2010 und | abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2007, 6. Juni 2010 und |
14. April 2011, wird wie folgt abgeändert: | 14. April 2011, wird wie folgt abgeändert: |
a) Paragraph 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Paragraph 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. Arbeiten: in Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. | "1. Arbeiten: in Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. |
Dezember 1992 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der | Dezember 1992 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der |
Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnte Tätigkeiten,". | Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnte Tätigkeiten,". |
b) Paragraph 1 Nr. 5 wird aufgehoben. | b) Paragraph 1 Nr. 5 wird aufgehoben. |
c) Paragraph 2 wird aufgehoben. | c) Paragraph 2 wird aufgehoben. |
Abschnitt 3 - Abänderungen der Artikel 93 § 3 und 94 Absatz 2 des | Abschnitt 3 - Abänderungen der Artikel 93 § 3 und 94 Absatz 2 des |
Sozialstrafgesetzbuches | Sozialstrafgesetzbuches |
Art. 20 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 20 - [Abänderungsbestimmung] |
Abschnitt 4 - Inkrafttreten | Abschnitt 4 - Inkrafttreten |
Art. 21 - Vorliegendes Kapitel tritt an dem vom König durch einen im | Art. 21 - Vorliegendes Kapitel tritt an dem vom König durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum in Kraft. | Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. November 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 7. November 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |