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Loi portant des dispositions fiscales et diverses. - Traduction allemande Wet houdende fiscale en diverse bepalingen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 NOVEMBRE 2011. - Loi portant des dispositions fiscales et diverses. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 7 novembre 2011 portant des dispositions fiscales et diverses FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 NOVEMBER 2011. - Wet houdende fiscale en diverse bepalingen Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 november 2011 houdende fiscale en diverse bepalingen (Belgisch
(Moniteur belge du 10 novembre 2011). Staatsblad van 10 november 2011).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
7. NOVEMBER 2011 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und 7. NOVEMBER 2011 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und
sonstiger Bestimmungen sonstiger Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Einkommensteuern KAPITEL 2 - Einkommensteuern
Art. 2 - In Artikel 47 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden Art. 2 - In Artikel 47 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden
die Wörter "in Belgien" durch die Wörter "in einem Mitgliedstaat des die Wörter "in Belgien" durch die Wörter "in einem Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums" ersetzt. Europäischen Wirtschaftsraums" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 154bis Absatz 1 zweiter Gedankenstrich desselben Art. 3 - In Artikel 154bis Absatz 1 zweiter Gedankenstrich desselben
Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. März 2009, werden die Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. März 2009, werden die
Wörter "Die Post" durch das Wort "bpost" ersetzt. Wörter "Die Post" durch das Wort "bpost" ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 2751 Absatz 2 dritter Gedankenstrich desselben Art. 4 - In Artikel 2751 Absatz 2 dritter Gedankenstrich desselben
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. März 2009, werden die Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. März 2009, werden die
Wörter "Die Post" durch das Wort "bpost" ersetzt. Wörter "Die Post" durch das Wort "bpost" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 2755 § 2 Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 2 Buchstabe b) Art. 5 - In Artikel 2755 § 2 Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 2 Buchstabe b)
desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. März 2009, desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. März 2009,
werden die Wörter "Die Post" jeweils durch das Wort "bpost" ersetzt. werden die Wörter "Die Post" jeweils durch das Wort "bpost" ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 2757 Absatz 2 dritter Gedankenstrich desselben Art. 6 - In Artikel 2757 Absatz 2 dritter Gedankenstrich desselben
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. März 2009, werden die Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. März 2009, werden die
Wörter "Die Post" durch das Wort "bpost" ersetzt. Wörter "Die Post" durch das Wort "bpost" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 319bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 7 - In Artikel 319bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "werden durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "werden
ebenfalls ohne die in Bezug auf die in Artikel 318 erwähnten Institute ebenfalls ohne die in Bezug auf die in Artikel 318 erwähnten Institute
vorgesehenen Einschränkungen ausgeübt" durch die Wörter "werden vorgesehenen Einschränkungen ausgeübt" durch die Wörter "werden
ebenfalls ohne die Einschränkungen ausgeübt, die in Bezug auf die in ebenfalls ohne die Einschränkungen ausgeübt, die in Bezug auf die in
den Artikeln 318, 322 §§ 2 bis 4 und 327 § 3 erwähnten Institute den Artikeln 318, 322 §§ 2 bis 4 und 327 § 3 erwähnten Institute
vorgesehen sind" ersetzt. vorgesehen sind" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 327 desselben Gesetzbuches wird § 3 wie folgt Art. 8 - In Artikel 327 desselben Gesetzbuches wird § 3 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
" § 3 - Paragraph 1 ist nicht auf die öffentlich-rechtliche " § 3 - Paragraph 1 ist nicht auf die öffentlich-rechtliche
Aktiengesellschaft bpost anwendbar. Aktiengesellschaft bpost anwendbar.
Paragraph 1 bleibt jedoch anwendbar in Fällen und unter Bedingungen, Paragraph 1 bleibt jedoch anwendbar in Fällen und unter Bedingungen,
die in den Artikeln 318 Absatz 2 und 322 §§ 2 bis 4 erwähnt sind." die in den Artikeln 318 Absatz 2 und 322 §§ 2 bis 4 erwähnt sind."
Art. 9 - Artikel 333/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 9 - Artikel 333/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 14. April 2011, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 14. April 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:" 1. In § 1 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:"
"In den in den Artikeln 322 § 2 und 327 § 3 Absatz 2 erwähnten Fällen "In den in den Artikeln 322 § 2 und 327 § 3 Absatz 2 erwähnten Fällen
teilt die Verwaltung dem Steuerpflichtigen das oder die Indizien der teilt die Verwaltung dem Steuerpflichtigen das oder die Indizien der
Steuerhinterziehung oder die Elemente mit, aufgrund deren sie der Steuerhinterziehung oder die Elemente mit, aufgrund deren sie der
Ansicht ist, dass die durchgeführten Untersuchungen zu einer Anwendung Ansicht ist, dass die durchgeführten Untersuchungen zu einer Anwendung
von Artikel 341 führen können, und die ein Auskunftsersuchen bei einem von Artikel 341 führen können, und die ein Auskunftsersuchen bei einem
Finanzinstitut rechtfertigen. Diese Notifizierung erfolgt per Finanzinstitut rechtfertigen. Diese Notifizierung erfolgt per
Einschreibebrief zeitgleich mit der Versendung des vorerwähnten Einschreibebrief zeitgleich mit der Versendung des vorerwähnten
Auskunftsersuchens." Auskunftsersuchens."
2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Absatz 1 ist auch nicht auf Auskunftsersuchen von ausländischen "Absatz 1 ist auch nicht auf Auskunftsersuchen von ausländischen
Verwaltungen wie in Artikel 322 § 4 erwähnt anwendbar." Verwaltungen wie in Artikel 322 § 4 erwähnt anwendbar."
3. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter "gemäss Artikel 322 § 2" durch die 3. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter "gemäss Artikel 322 § 2" durch die
Wörter "gemäss den Artikeln 322 § 2 und 327 § 3 Absatz 2" ersetzt. Wörter "gemäss den Artikeln 322 § 2 und 327 § 3 Absatz 2" ersetzt.
4. In § 2 Nr. 5 werden die Wörter "gemäss Artikel 322 §§ 2 bis 4" 4. In § 2 Nr. 5 werden die Wörter "gemäss Artikel 322 §§ 2 bis 4"
durch die Wörter "gemäss den Artikeln 322 §§ 2 bis 4 und 327 § 3 durch die Wörter "gemäss den Artikeln 322 §§ 2 bis 4 und 327 § 3
Absatz 2" ersetzt. Absatz 2" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 6 Absatz 6 des Gesetzes vom 27. März 2009 zur Art. 10 - Artikel 6 Absatz 6 des Gesetzes vom 27. März 2009 zur
Belebung der Wirtschaft wird wie folgt ersetzt: Belebung der Wirtschaft wird wie folgt ersetzt:
"Artikel 5 Buchstabe B ist ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar, wobei er "Artikel 5 Buchstabe B ist ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar, wobei er
in Bezug auf die in Artikel 156bis Absatz 1 Nr. 2 des in Bezug auf die in Artikel 156bis Absatz 1 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Ausgaben nur auf die 2009 Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Ausgaben nur auf die 2009
und 2010 tatsächlich gezahlten Ausgaben anwendbar ist." und 2010 tatsächlich gezahlten Ausgaben anwendbar ist."
Art. 11 - Die Artikel 7 bis 9 werden wirksam mit 1. Juli 2011, mit Art. 11 - Die Artikel 7 bis 9 werden wirksam mit 1. Juli 2011, mit
Ausnahme von Artikel 9 Nr. 1, der am ersten Tag des Monats nach dem Ausnahme von Artikel 9 Nr. 1, der am ersten Tag des Monats nach dem
Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen
Staatsblatt in Kraft tritt. Staatsblatt in Kraft tritt.
Artikel 2 ist auf Mehrwerte anwendbar, die ab dem an das Steuerjahr Artikel 2 ist auf Mehrwerte anwendbar, die ab dem an das Steuerjahr
2012 gebundenen Besteuerungszeitraum verwirklicht werden. 2012 gebundenen Besteuerungszeitraum verwirklicht werden.
KAPITEL 3 - Bestätigung Königlicher Erlasse in Bezug auf den KAPITEL 3 - Bestätigung Königlicher Erlasse in Bezug auf den
Berufssteuervorabzug Berufssteuervorabzug
Art. 12 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: Art. 12 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens:
1. der Königliche Erlass vom 28. Februar 2011 zur Abänderung des 1. der Königliche Erlass vom 28. Februar 2011 zur Abänderung des
KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs,
2. der Königliche Erlass vom 15. März 2011 zur Abänderung des 2. der Königliche Erlass vom 15. März 2011 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 28. Februar 2011 zur Abänderung des KE/EStGB Königlichen Erlasses vom 28. Februar 2011 zur Abänderung des KE/EStGB
92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs. 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs.
Art. 13 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des Art. 13 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
KAPITEL 4 - Zoll und Akzisen KAPITEL 4 - Zoll und Akzisen
Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 29. Dezember 2010 zur Abänderung Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 29. Dezember 2010 zur Abänderung
des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für
verarbeiteten Tabak wird bestätigt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011. verarbeiteten Tabak wird bestätigt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011.
Art. 15 - Artikel 3 § 6 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Art. 15 - Artikel 3 § 6 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die
Steuerregelung für verarbeiteten Tabak, ersetzt durch das Gesetz vom Steuerregelung für verarbeiteten Tabak, ersetzt durch das Gesetz vom
4. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: 4. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt:
" § 6 - Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden " § 6 - Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden
Gesetzes unter Kleinverkaufspreis zu verstehen ist. Mit Verweis auf Gesetzes unter Kleinverkaufspreis zu verstehen ist. Mit Verweis auf
die Bestandteile des Kleinhandelspreises aller durch vorliegendes die Bestandteile des Kleinhandelspreises aller durch vorliegendes
Gesetz definierten Erzeugnisse, die zu der Preisklasse gehören, die Gesetz definierten Erzeugnisse, die zu der Preisklasse gehören, die
mit der gängigsten Preisklasse übereinstimmt, kann Er auch den mit der gängigsten Preisklasse übereinstimmt, kann Er auch den
Berechnungsmodus für den fiktiven Kleinhandelspreis der entsprechenden Berechnungsmodus für den fiktiven Kleinhandelspreis der entsprechenden
Tabakwaren bestimmen, die in Belgien in den steuerrechtlich freien Tabakwaren bestimmen, die in Belgien in den steuerrechtlich freien
Verkehr überführt werden, ohne Gegenstand eines Handels zu sein. Verkehr überführt werden, ohne Gegenstand eines Handels zu sein.
Im Falle einer Änderung der Besteuerung, der Mindestbesteuerung oder Im Falle einer Änderung der Besteuerung, der Mindestbesteuerung oder
des Kleinhandelspreises oder im Falle der Aufhebung einer des Kleinhandelspreises oder im Falle der Aufhebung einer
Verpackungsart bestimmt Er auch die Dauer des Übergangszeitraums, in Verpackungsart bestimmt Er auch die Dauer des Übergangszeitraums, in
dem Tabakerzeugnisse, die mit Steuerzeichen versehen sind, die vor dem dem Tabakerzeugnisse, die mit Steuerzeichen versehen sind, die vor dem
Datum dieser Änderungen erworben wurden, noch in den steuerrechtlich Datum dieser Änderungen erworben wurden, noch in den steuerrechtlich
freien Verkehr überführt werden können. freien Verkehr überführt werden können.
Er kann auch die Verpflichtung zur jährlichen Veröffentlichung der Er kann auch die Verpflichtung zur jährlichen Veröffentlichung der
gewichteten Durchschnittspreise der verschiedenen Tabakerzeugnisse gewichteten Durchschnittspreise der verschiedenen Tabakerzeugnisse
vorschreiben und die Möglichkeit vorsehen, die Anzahl Steuerzeichen, vorschreiben und die Möglichkeit vorsehen, die Anzahl Steuerzeichen,
die Marktteilnehmer erhalten können, auf eine Höchstanzahl zu die Marktteilnehmer erhalten können, auf eine Höchstanzahl zu
begrenzen, die dem Durchschnitt der Überführungen in den begrenzen, die dem Durchschnitt der Überführungen in den
steuerrechtlich freien Verkehr der zwölf letzten Monate erhöht um steuerrechtlich freien Verkehr der zwölf letzten Monate erhöht um
fünfzehn Prozent entspricht." fünfzehn Prozent entspricht."
Art. 16 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 16 - [Abänderung des französischen Textes]
KAPITEL 5 - Abschaffung der Registrierung als Unternehmer KAPITEL 5 - Abschaffung der Registrierung als Unternehmer
Abschnitt 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Abschnitt 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 17 - Artikel 400 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt Art. 17 - Artikel 400 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt
durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998 und abgeändert
durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. Arbeiten: in Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. "1. Arbeiten: in Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29.
Dezember 1992 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Dezember 1992 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der
Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnte Tätigkeiten,". Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnte Tätigkeiten,".
b) Nummer 5 wird aufgehoben. b) Nummer 5 wird aufgehoben.
Art. 18 - Artikel 401 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Art. 18 - Artikel 401 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998 und abgeändert durch das Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998 und abgeändert durch das
Programmgesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben. Programmgesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben.
Abschnitt 2 - Abänderungen von Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni Abschnitt 2 - Abänderungen von Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni
1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer soziale Sicherheit der Arbeitnehmer
Art. 19 - Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision Art. 19 - Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit
der Arbeitnehmer, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und der Arbeitnehmer, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und
abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2007, 6. Juni 2010 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2007, 6. Juni 2010 und
14. April 2011, wird wie folgt abgeändert: 14. April 2011, wird wie folgt abgeändert:
a) Paragraph 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: a) Paragraph 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. Arbeiten: in Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. "1. Arbeiten: in Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29.
Dezember 1992 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Dezember 1992 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der
Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnte Tätigkeiten,". Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnte Tätigkeiten,".
b) Paragraph 1 Nr. 5 wird aufgehoben. b) Paragraph 1 Nr. 5 wird aufgehoben.
c) Paragraph 2 wird aufgehoben. c) Paragraph 2 wird aufgehoben.
Abschnitt 3 - Abänderungen der Artikel 93 § 3 und 94 Absatz 2 des Abschnitt 3 - Abänderungen der Artikel 93 § 3 und 94 Absatz 2 des
Sozialstrafgesetzbuches Sozialstrafgesetzbuches
Art. 20 - [Abänderungsbestimmung] Art. 20 - [Abänderungsbestimmung]
Abschnitt 4 - Inkrafttreten Abschnitt 4 - Inkrafttreten
Art. 21 - Vorliegendes Kapitel tritt an dem vom König durch einen im Art. 21 - Vorliegendes Kapitel tritt an dem vom König durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum in Kraft. Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. November 2011 Gegeben zu Brüssel, den 7. November 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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